ETHIK-KOMMISSION DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT - PROF. DR. K. RACKÉ VORSITZENDER DER KOMMISSION - BFARM
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Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. K. Racké Vorsitzender der Kommission
Ethik-Kommissionen Struktur und Arbeitsweise von Ethik-Kommissionen Datenschutz aus Sicht der Ethik- Kommission Patienteninformation und Einwilligungserklärung aus Sicht der Ethik-Kommission
Geschichte und Entwicklung der Ethik-Kommissionen in Deutschland Nürnberger Prozesse über “Vergehen” in der Nationalsozialistischen Zeit “Nürnberger Kodex” Gremien der kollegialen Selbstkontrolle Institutionalisierung (“soft law”) Deklaration v. Helsinki (Weltärztebundes) (1964 –75 –83 – 89 – 96 - 00 - 08 –13) Deklaration von Taipei (Weltärztebundes) (2016, Gesundheitsdaten- / Biobanken) ICH-Guideline (Arzneimittelprüfung) DIN EN ISO 14155:2012-01 (Medizinprodukteprüfung) Gesetzliche Verankerungen
Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen HeilberG, Berufsordnung EU-Direktive 2001/20/EU AMG (Arzneimittelgesetz) und GCP-V (Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen) EU-Verordnung 536/2014 (Clinical Trial Regulation, CTR; (seit Juni 2014 in Kraft, voraussichtlich Mitte 2019 in Wirkung)) MPG (Medizinproduktegesetz) und MPKPV (Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten) Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz – MPEUAnpG EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR; (seit Mai 2017 in Kraft, 2020 in Wirkung)) EU-Verordnung 2017/746 (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; (seit Mai 2017 in Kraft, 2022 in Wirkung)) Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung in Kraft 2019) Stammzellgesetz („Bioethik-Konvention“ des Europarates)
HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.) §7 (1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufs- rechtlichen und berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewie- sener Aufgaben. Die Ethikkommissionen nehmen die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 Arzneimittel- gesetz, § 20 Medizinproduktegesetz, §§ 8 und 9 Transfusionsgesetz, § 92 Strahlenschutzverord- nung und § 28g Röntgenverordnung in der jeweils geltenden Fassung wahr.
HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.) §7 (2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sich- ern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfah- rung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arz- neimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindes- tens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kom- mission zu berufen. Die medizinischen und pharma- zeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.
HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.) §7 (3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entschei- dungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulich- keit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) .....(delegiert Detailregelungen an Ärztekammern) (5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen ein- schlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten ent- sprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtli- cher Einrichtungen berücksichtigen. (6) .... (regelt Haftung) (7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen er- richteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern..........
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Fassung vom 21.11.2015 – in Kraft getreten am 17.03.2016 § 15 Forschung • Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen - ausgenommen bei ausschließlich retrospektiven epidemiologischen For- schungsvorhaben - durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommis- sion über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethi- schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Das- selbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und leben- dem embryonalen Gewebe.
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Fassung vom 21.11.2015 – in Kraft getreten am 17.03.2016 § 15 Forschung (2) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Men- schen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalver- sammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. (3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Be- funde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist oder deren / dessen ausdrückliche Zustimmung vorliegt. (4) In Publikationen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zur auftraggebenden Institution und deren Interessen offenzulegen. Interessenlagen sind transparent zu machen.
Ethik-Kommissionen in Deutschland (zuständing für Bewertung von Forschungsvorhaben) Nach Landesrecht gebildete „öffentlich-rechtliche“ Ethik-Kommissionen Arbeitskreis der Ethik-Kommissionen in Deutschland Arbeitskreis Ethik-Kommissionen der Bundesärztekammer Ethik-Kommissionen Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern der Med. Fakultäten Ethik-Kommissionen bei Landesbehörden „registrierte“ (auch kommerzielle) Zentrale Ethik-Kommission Ethik-Kommissionen für Stammzellforschung (§§ 8 und 9 StZG) „Freiburger Ethik-Kommission international“
Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen HeilberG, Berufsordnung EU-Direktive 2001/20/EU EU-VO 536/2014 AMG, GCP-V MPG MDR (Mai 2020) und IVDR (Mai 2022) Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz – MPEUAnpG Transfusionsgesetz Strahlenschutzgesetz Stammzellgesetz
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prü- fung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klini- schen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforde- rungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maß- gabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bun- desoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat..........
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 3 Begriffsbestimmungen (2c) Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium aus im Ge- sundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 2a (Prüfungsteilnehmer) zu sichern und diesbe- züglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen, indem es unter anderem zu dem Prüfplan, der Eignung der Prüfer und der Ange- messenheit der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur Unterrichtung der betroffenen Personen und zur Erlangung ihrer Einwilligung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt.
Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen unterschiedliche Qualität der Voten • Berufsordnung Beratung • Arzneimittelgesetz positives Votum „zustimmende Bewertung“ • Medizinproduktegesetz positives Votum „zustimmende Bewertung“ • Strahlenschutzgesetz (ab 2019) positives Votum „zustimmende Stellungnahme “
Zentrale Aufgaben der Ethik-Kommission zu prüfen, ob der Schutz •Rechte, •Wohlergehen und Sicherheit •Selbstbestimmung der potentiellen Studienteilnehmer gewährleistet
THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION DECLARATION OF HELSINKI Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects Adopted by the 18th WMA General Assembly, Helsinki, Finland, June 1964, and amended by the: …….. 64th WMA General Assembly, Fortaleza, Brazil, October 2013
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Preamble General Principles Risks, Burdens and Benefits Vulnerable Groups and Individuals Scientific Requirements and Research Protocols Research Ethics Committees Privacy and Confidentiality Informed Consent Use of Placebo Post-Trial Provisions Research Registration and Publication and Dissemination of Results Unproven Interventions in Clinical Practice 37. In the treatment of an individual patient ………
DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“
DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden
DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden • Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische Normen
DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden • Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische Normen • Medizinische Forschung darf nur durch Personen durchgeführt werden, die eine adäquate ethische und wissenschaftliche Ausbildung und Qualifikation haben.
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Risks, Burdens and Benefits Medizinische Forschung mit Menschen erfordert • sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse • Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Risks, Burdens and Benefits Medizinische Forschung mit Menschen erfordert • sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse • Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung Vulnerable Groups and Individuals Einige Forschungspopulationen (z.B. Minderjährige, geistig Behinderte oder vorübergehende nicht Einwilligungsfähige) sind besonders vulnerabel und benötigen besonderen Schutz Forschung an ihnen ist nur zu rechtfertigen, wenn ein spezifischer Gruppennutzen gegeben ist und wenn die Forschungsziele nicht mit einer nicht-vulnerablen Population erreicht werden können
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Scientific Requirements and Research Protocols Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien Protokoll Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende einer Studie enthalten
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Scientific Requirements and Research Protocols Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien Protokoll Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende einer Studie enthalten Research Ethics Committees Protokoll muss vor Studienbeginn einer unabhängigen Ethik- Kommission vorgelegt werden, die dieses zustimmend bewerten muss. Änderung des Protokoll sind der Ethik-Kommission ebenfalls zur Bewertung vorzulegen
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Privacy and Confidentiality Informed Consent Use of Placebo Post-Trial Provisions Research Registration and Publication and Dissemination of Results Unproven Interventions in Clinical Practice
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen, und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten, keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die nachweislich beste Maßnahme erhalten haben.
DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen, und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten, keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die nachweislich beste Maßnahme erhalten haben. Mit größter Sorgfalt muss ein Missbrauch dieser Option vermieden werden.
DECLARATION OF TAIPEI 2016 Preamble Ethical Principals Respecting Dignity, Autonomy, Privacy and Confidentiality of Individuals Informed Consent Approval by Ethics Committee Governance
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. .
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissen- schaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutach- ten anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufor- dern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheil- kunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheil- kunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln handelt. ............
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) ........ Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn...... • unvollständige Unterlagen, • Unterlagen ...entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis • gesetzliche Vorgaben (§§ 40 und 41 AMG) nicht erfüllt sind (wie z.B. pharmako- logische und toxikologischen Prüfung des Arzneimittels und entsprechende Informa- tion des Prüfer, Probandeninformation ect. ...... Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein.
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so- weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter- lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei- chen.
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so- weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter- lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei- chen. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungs- bereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfol- gen, erhält jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer zustän- dige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommission) zeitgleich eine Kopie des Antrags und der Unterlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission ist feder- führend für die Bearbeitung.
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (2) und (3) der Ethik-Kommission vorzulegende Unterlagen
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012
GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 8 Bewertung durch die Ethik-Kommission (1) – (4) Regelung von Verfahrensfristen (5) Multizentrische klinische Prüfungen, die im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, bewertet die federführende Ethik- Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommis- sionen. Die beteiligten Ethik-Kommissionen prüfen die Qua- lifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ihre diesbezügliche Bewertung muss der federführenden Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags vorliegen.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
Bundesdatenschutzgesetz – BDSG „alt“ § 3 Weitere Begriffsbestimmungen (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimm- baren natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszu- schließen oder wesentlich zu erschweren.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 4 Nr. 5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge- ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Infor- mationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Erwägungsgrund 26 (Satz 5 - 6) Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Erwägungsgrund 26 (Satz 2) . Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informa- tionen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifi- zierbare natürliche Person betrachtet werde.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung (1)Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. (2)Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen. (3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi- öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschafts- zuge-hörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von geneti- schen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizie- rung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden, c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden, c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde weitergegeben werden, d)im Falle unerwünschter Ereignisse des zu prüfenden Arzneimit- tels pseudonymisiert an den Sponsor und die zuständige Bundes- oberbehörde sowie von dieser an die Europäische Datenbank weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a).... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass.... 2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c unwiderruflich ist, 3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung die gespeicherten Daten weiterhin verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen, b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betrof- fenen Person nicht beeinträchtigt werden, c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen zu genügen,
Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) .... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass.... 4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen (Verweis auf GCP-V, dort 10 Jahre) gespei- chert werden. Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die verantwortli- chen Stellen unverzüglich zu prüfen, inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 2 Nr. 3 genannten Zwecke noch erforderlich sein können. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die erhobenen personenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen, soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Patienteninformation und Einwilligungserklärung MUSTERTEXTE vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen Patienten/Probanden-Information und –Einwilligung zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels mit volljährigen einwilligungsfähigen Patienten http://ethik.meb.uni-bonn.de/ http://www.ak-med-ethik-komm.de/formulare.html Kursiv gedruckte Textstellen enthalten Hinweise zum Erstellen der Patienten-Information und -Einwilligung Prüfstelle: ...........Angaben zur jeweiligen Prüfstelle mit Adresse und Telefonnummer Prüfarzt: ........... EUDRACT-Nr. ...........Diese gehört wie die Angabe der Version der Patienten-Information auch in die fortlaufende Fußzeile
Patienteninformation und Einwilligungserklärung Titel der Studie deutsch, inklusive Prüfplancode Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, wir möchten Sie fragen, ob Sie bereit sind, an der nachfolgend beschriebe- nen klinischen Prüfung (Studie) teilzunehmen. Klinische Prüfungen sind notwendig, um Erkenntnisse über die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Arzneimitteln zu gewinnen oder zu er-weitern. Des- halb schreibt der Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz vor, dass neue Arznei- mittel klinisch geprüft werden müssen. Die klinische Prüfung, die wir Ihnen hier vorstellen, wurde – wie es das Gesetz verlangt – von der zuständigen Ethikkommission zustimmend bewertet und von der zuständigen Behörde genehmigt. Diese klinische Prüfung wird in........... (Ort der Durchführung)/an mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt ungefähr ........... Personen daran teilnehmen. Die Studie wird veranlasst, organisiert und finanziert durch ........... (Name, Sitz), den Sponsor dieser Studie.
Patienteninformation und Einwilligungserklärung Allgemeine Angaben Prüfstelle Prüfer EUDRACT-Nr Titel (deutsch, Prüfplancode) Ansprache des Patienten Verweis auf AMG, BfArM und Ethik-Kommission Freiwilligkeit – keine Nachteile bei Nicht-Teilnahme oder Rücknahme der Einwilligung Rationale und Ziele der Prüfung Angabe über Zulassungsstatus Wer erhält welche Behandlung Randomisierung - Placebo Ablauf der Studie Screening, Visiten, geplante Untersuchungen Hervorheben von studienbedingten Maßnahmen, Möglicher Nutzen Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und Einwilligungserklärung Mögliche Risiken unerwünschte Wirkung mit Häufigkeitsangaben, u.U Hinweis auf eingeschränkte Verkehrstauglichkeit Alternative Behandlungsmöglichkeiten Wer darf nicht an der Studie teilnehmen Karenzzeit Schwangere – Stillende Notwendigkeit einer effektiven Schwangerschaftsverhütung Kosten - Aufwandsentschädigung Versicherung genaue Adresse der Versicherung, Police-Nr., Höhe der Versicherungsumme, Obliegenheiten Neue Erkenntnisse zur Prüfmedikation Zusicherung der Mitteilung entsprechender Information Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und Einwilligungserklärung Vorzeitige Beendigung a) individuell - ärztlich nicht mehr vertretbare unerwünschte Wirkung b) Abbruch der gesamten Studie Datenverarbeitung u.U. Verweis auf Datenschutzerklärung Wer steht für Fragen zur Verfügung Prüfer mit Tel.-Nr. Hinweis auf Kontaktstelle beim BfArM bzw. PEI Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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