ETHIK-KOMMISSION DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT - PROF. DR. K. RACKÉ VORSITZENDER DER KOMMISSION - BFARM

 
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Ethik-Kommission der
Medizinischen Fakultät

      Prof. Dr. K. Racké
Vorsitzender der Kommission
Ethik-Kommissionen

   Struktur und Arbeitsweise von
    Ethik-Kommissionen

   Datenschutz aus Sicht der Ethik-
    Kommission

   Patienteninformation und
    Einwilligungserklärung aus Sicht
    der Ethik-Kommission
Geschichte und Entwicklung der
    Ethik-Kommissionen in Deutschland

   Nürnberger Prozesse über “Vergehen” in
    der Nationalsozialistischen Zeit
              “Nürnberger Kodex”

   Gremien der kollegialen Selbstkontrolle

   Institutionalisierung (“soft law”)
        Deklaration v. Helsinki (Weltärztebundes)
              (1964 –75 –83 – 89 – 96 - 00 - 08 –13)
        Deklaration von Taipei (Weltärztebundes)
              (2016, Gesundheitsdaten- / Biobanken)
        ICH-Guideline (Arzneimittelprüfung)
        DIN EN ISO 14155:2012-01 (Medizinprodukteprüfung)
   Gesetzliche Verankerungen
Gesetzliche Verankerungen der
                    Ethik-Kommissionen
   HeilberG, Berufsordnung
   EU-Direktive 2001/20/EU
    AMG (Arzneimittelgesetz) und GCP-V         (Verordnung über die Anwendung der Guten
    Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur
    Anwendung am Menschen)
   EU-Verordnung 536/2014                (Clinical Trial Regulation, CTR; (seit Juni 2014 in
    Kraft, voraussichtlich Mitte 2019 in Wirkung))

   MPG   (Medizinproduktegesetz)     und MPKPV         (Verordnung über klinische Prüfungen
    von Medizinprodukten)
   Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz – MPEUAnpG
   EU-Verordnung 2017/745
    (Medical Device Regulation, MDR; (seit Mai 2017 in Kraft, 2020 in Wirkung))
   EU-Verordnung 2017/746
    (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; (seit Mai 2017 in Kraft, 2022 in
    Wirkung))
   Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung in Kraft
    2019)
   Stammzellgesetz
   („Bioethik-Konvention“ des Europarates)
HeilberG NRW
     zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016
             (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.)

§7
(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen
   zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufs-
   rechtlichen und berufsethischen Fragen sowie zur
   Wahrnehmung bundes- oder landesrechtlich einer
   öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewie-
   sener Aufgaben. Die Ethikkommissionen nehmen
   die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 Arzneimittel-
   gesetz, § 20 Medizinproduktegesetz, §§ 8 und 9
   Transfusionsgesetz, § 92 Strahlenschutzverord-
   nung und § 28g Röntgenverordnung in der jeweils
   geltenden Fassung wahr.
HeilberG NRW
     zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016
             (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.)
§7
(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sich-
  ern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen
  und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit
  der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine
  Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfah-
  rung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine
  Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen
  an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arz-
  neimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder
  dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindes-
  tens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kom-
  mission zu berufen. Die medizinischen und pharma-
  zeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen
  über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.
HeilberG NRW
        zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016
                (in Kraft getreten am 14. Mai 2016.)

§7
(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entschei-
   dungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und
   nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulich-
   keit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) .....(delegiert Detailregelungen an Ärztekammern)
(5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung
   sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen ein-
   schlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten ent-
   sprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtli-
   cher Einrichtungen berücksichtigen.
(6) .... (regelt Haftung)
(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen er-
   richteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich
   an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern..........
Berufsordnung
    für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
     Fassung vom 21.11.2015 – in Kraft getreten am 17.03.2016

§ 15 Forschung

•    Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung
    biomedizinischer Forschung am Menschen - ausgenommen
    bei ausschließlich retrospektiven epidemiologischen For-
    schungsvorhaben - durch eine bei der Ärztekammer oder
    bei einer medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommis-
    sion über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethi-
    schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Das-
    selbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener
    Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und leben-
    dem embryonalen Gewebe.
Berufsordnung
      für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
      Fassung vom 21.11.2015 – in Kraft getreten am 17.03.2016

§ 15 Forschung
(2) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Men-
    schen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki
    des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalver-
    sammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen
    Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.
(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre
    dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Be-
    funde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei
    die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist
    oder deren / dessen ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
(4) In Publikationen sind die Beziehungen der Ärztin oder des
    Arztes zur auftraggebenden Institution und deren Interessen
    offenzulegen. Interessenlagen sind transparent zu machen.
Ethik-Kommissionen in Deutschland
        (zuständing für Bewertung von Forschungsvorhaben)

                   Nach Landesrecht gebildete
           „öffentlich-rechtliche“ Ethik-Kommissionen

                          Arbeitskreis der
                 Ethik-Kommissionen in Deutschland
    Arbeitskreis Ethik-Kommissionen
        der Bundesärztekammer

   Ethik-Kommissionen                           Ethik-Kommissionen
 der Landesärztekammern                         der Med. Fakultäten

             Ethik-Kommissionen bei Landesbehörden

„registrierte“ (auch kommerzielle)            Zentrale Ethik-Kommission
     Ethik-Kommissionen                        für Stammzellforschung
                                                   (§§ 8 und 9 StZG)
„Freiburger Ethik-Kommission international“
Gesetzliche Verankerungen der
          Ethik-Kommissionen

   HeilberG, Berufsordnung
   EU-Direktive 2001/20/EU
   EU-VO 536/2014
   AMG, GCP-V
   MPG
   MDR (Mai 2020) und IVDR (Mai 2022)
   Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz
    – MPEUAnpG
   Transfusionsgesetz
   Strahlenschutzgesetz
   Stammzellgesetz
Arzneimittelgesetz – AMG
                   12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

    § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung

(1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prü-
   fung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klini-
   schen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforde-
   rungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1
   Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten. Die klinische Prüfung
   eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen
   werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maß-
   gabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bun-
   desoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt
   hat..........
GCP-Verordnung – GCP-V
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
    von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 3 Begriffsbestimmungen
(2c) Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium aus im Ge-
   sundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen
   Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die
   Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im
   Sinne des Absatzes 2a (Prüfungsteilnehmer) zu sichern und diesbe-
   züglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen, indem es unter
   anderem zu dem Prüfplan, der Eignung der Prüfer und der Ange-
   messenheit der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur
   Unterrichtung der betroffenen Personen und zur Erlangung ihrer
   Einwilligung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei
   verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt.
Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen
           unterschiedliche Qualität der Voten

• Berufsordnung                    Beratung

• Arzneimittelgesetz               positives Votum
                                   „zustimmende Bewertung“

• Medizinproduktegesetz            positives Votum
                                   „zustimmende Bewertung“

• Strahlenschutzgesetz (ab 2019)   positives Votum
                                   „zustimmende Stellungnahme “
Zentrale Aufgaben der Ethik-Kommission

zu prüfen, ob der Schutz
   •Rechte,
   •Wohlergehen und Sicherheit
   •Selbstbestimmung
der potentiellen Studienteilnehmer
gewährleistet
THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION
      DECLARATION OF HELSINKI

  Ethical Principles for Medical Research
        Involving Human Subjects

Adopted by the 18th WMA General Assembly,
       Helsinki, Finland, June 1964,

          and amended by the:
                  ……..
64th WMA General Assembly, Fortaleza, Brazil,
              October 2013
DECLARATION OF HELSINKI
                   2013
Preamble
General Principles
Risks, Burdens and Benefits
Vulnerable Groups and Individuals
Scientific Requirements and Research Protocols
Research Ethics Committees
Privacy and Confidentiality
Informed Consent
Use of Placebo
Post-Trial Provisions
Research Registration and Publication and Dissemination
 of Results
Unproven Interventions in Clinical Practice
 37. In the treatment of an individual patient ………
DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden
DECLARATION OF HELSINKI
                        2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden
•   Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische
    Normen
DECLARATION OF HELSINKI
                        2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden
•   Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische
    Normen
•   Medizinische Forschung darf nur durch Personen durchgeführt werden, die
    eine adäquate ethische und wissenschaftliche Ausbildung und Qualifikation
    haben.
DECLARATION OF HELSINKI
                   2013
Risks, Burdens and Benefits
Medizinische Forschung mit Menschen erfordert
• sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse
• Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung
DECLARATION OF HELSINKI
                   2013
Risks, Burdens and Benefits
Medizinische Forschung mit Menschen erfordert
• sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse
• Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung

Vulnerable Groups and Individuals
 Einige Forschungspopulationen (z.B. Minderjährige, geistig
  Behinderte oder vorübergehende nicht Einwilligungsfähige) sind
  besonders vulnerabel und benötigen besonderen Schutz

 Forschung an ihnen ist nur zu rechtfertigen, wenn ein
  spezifischer Gruppennutzen gegeben ist und wenn die
  Forschungsziele nicht mit einer nicht-vulnerablen Population
  erreicht werden können
DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Scientific Requirements and Research Protocols
Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien
Protokoll
Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende
einer Studie enthalten
DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Scientific Requirements and Research Protocols
Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien
Protokoll
Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende
einer Studie enthalten

Research Ethics Committees
Protokoll muss vor Studienbeginn einer unabhängigen Ethik-
Kommission vorgelegt werden, die dieses zustimmend bewerten
muss.
Änderung des Protokoll sind der Ethik-Kommission ebenfalls zur
Bewertung vorzulegen
DECLARATION OF HELSINKI
                  2013
Privacy and Confidentiality
Informed Consent
Use of Placebo
Post-Trial Provisions
Research Registration and Publication and Dissemination
 of Results
Unproven Interventions in Clinical Practice
DECLARATION OF HELSINKI
                      2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
DECLARATION OF HELSINKI
                      2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
DECLARATION OF HELSINKI
                      2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
    und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als
    die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten,
    keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens
    ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die
    nachweislich beste Maßnahme erhalten haben.
DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
    und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als
    die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten,
    keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens
    ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die
    nachweislich beste Maßnahme erhalten haben.
   Mit größter Sorgfalt muss ein Missbrauch dieser Option vermieden
    werden.
DECLARATION OF TAIPEI
                 2016

Preamble
Ethical Principals
      Respecting Dignity, Autonomy, Privacy and
                             Confidentiality of Individuals
      Informed Consent
      Approval by Ethics Committee
Governance
Arzneimittelgesetz – AMG
                     12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
               zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen.

.
Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen.
Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt.
Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.
Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur
Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissen-
schaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutach-
ten anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufor-
dern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt
und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheil-
kunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheil-
kunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln handelt. ............
Arzneimittelgesetz – AMG
                        12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                     zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) ........ Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn......
• unvollständige Unterlagen,
• Unterlagen ...entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
• gesetzliche Vorgaben (§§ 40 und 41 AMG) nicht erfüllt sind (wie z.B. pharmako-
  logische und toxikologischen Prüfung des Arzneimittels und entsprechende Informa-
  tion des Prüfer, Probandeninformation ect.

...... Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach
Satz 1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für
die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung
für den Genehmigungszeitraum.
GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein.
GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen
können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so-
weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter-
lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei-
chen.
GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen
können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so-
weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter-
lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei-
chen. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungs-
bereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfol-
gen, erhält jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer zustän-
dige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommission) zeitgleich eine
Kopie des Antrags und der Unterlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2
des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission ist feder-
führend für die Bearbeitung.
GCP-Verordnung – GCP-V
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
    von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

              § 7 Antragstellung

              (2) und (3) der Ethik-Kommission
              vorzulegende Unterlagen
GCP-Verordnung – GCP-V
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
    von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012
GCP-Verordnung – GCP-V
  Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
      von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                  vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 8 Bewertung durch die Ethik-Kommission

(1) – (4) Regelung von Verfahrensfristen

(5) Multizentrische klinische Prüfungen, die im Geltungsbe-
reich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle
durchgeführt werden, bewertet die federführende Ethik-
Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommis-
sionen. Die beteiligten Ethik-Kommissionen prüfen die Qua-
lifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Ihre diesbezügliche Bewertung
muss der federführenden Ethik-Kommission innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags
vorliegen.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.
Bundesdatenschutzgesetz – BDSG
                         „alt“

   § 3 Weitere Begriffsbestimmungen

(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener
  Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche
  oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit
  einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
  Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimm-
  baren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und
  anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
  zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszu-
  schließen oder wesentlich zu erschweren.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
                       (DSGVO)

   Artikel 4 Nr. 5 Begriffsbestimmungen

   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener
  Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen
  Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen
  nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge-
  ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Infor-
  mationen gesondert aufbewahrt werden und technischen
  und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die
  gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht
  einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen
  Person zugewiesen werden
EU-Datenschutz-Grundverordnung
                         (DSGVO)

   Erwägungsgrund 26 (Satz 5 - 6)
Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für
  anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen,
  die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare
  natürliche Person beziehen, oder personenbezogene
  Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind,
  dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr
  identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft
  somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten,
  auch für statistische oder für Forschungszwecke.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
                       (DSGVO)

   Erwägungsgrund 26 (Satz 2)
. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene
   Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informa-
   tionen einer natürlichen Person zugeordnet werden
   könnten, sollten als Informationen über eine identifi-
   zierbare natürliche Person betrachtet werde.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
                 (DSGVO)
Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung
(1)Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der
   Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in
   die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2)Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine
   schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so
   muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht
   zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so
   erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu
   unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich,
   wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu
   widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die
   Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
   erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird
   vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der
   Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der
   Einwilligung sein.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
                 (DSGVO)
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die
   rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi-
   öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschafts-
   zuge-hörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von geneti-
   schen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizie-
   rung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum
   Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen
   Person ist untersagt.

(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
   a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten
   personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte
   Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht
   oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1
   durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben
   werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,
c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den
Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde
weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,
c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den
Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde
weitergegeben werden,
d)im Falle unerwünschter Ereignisse des zu prüfenden Arzneimit-
tels pseudonymisiert an den Sponsor und die zuständige Bundes-
oberbehörde sowie von dieser an die Europäische Datenbank
weitergegeben werden,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                    im AMG

§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a).... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass....
2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c
unwiderruflich ist,
3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
Buchstabe b erklärten Einwilligung die gespeicherten Daten
weiterhin verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich
ist, um
    a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen,
    b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betrof-
       fenen Person nicht beeinträchtigt werden,
    c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen
       zu genügen,
Datenschutzrechtliche Vorgaben
                    im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) .... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass....

4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf Grund des § 42
Abs. 3 bestimmten Fristen (Verweis auf GCP-V, dort 10 Jahre) gespei-
chert werden. Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die verantwortli-
chen Stellen unverzüglich zu prüfen,
    inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 2 Nr. 3
    genannten Zwecke noch erforderlich sein können. Nicht mehr
    benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen.
    Im Übrigen sind die erhobenen personenbezogenen Daten
    nach Ablauf der auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen
    zu löschen, soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder
    vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Patienteninformation und
                Einwilligungserklärung
                          MUSTERTEXTE
        vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
  Patienten/Probanden-Information und –Einwilligung zur
 Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels
       mit volljährigen einwilligungsfähigen Patienten
http://ethik.meb.uni-bonn.de/
http://www.ak-med-ethik-komm.de/formulare.html

Kursiv gedruckte Textstellen enthalten Hinweise zum Erstellen der
Patienten-Information und -Einwilligung

Prüfstelle:    ...........Angaben zur jeweiligen Prüfstelle mit
Adresse und Telefonnummer
Prüfarzt:      ...........

EUDRACT-Nr. ...........Diese gehört wie die Angabe der Version
der Patienten-Information auch in die fortlaufende Fußzeile
Patienteninformation und
                  Einwilligungserklärung
                            Titel der Studie
                     deutsch, inklusive Prüfplancode

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

wir möchten Sie fragen, ob Sie bereit sind, an der nachfolgend beschriebe-
nen klinischen Prüfung (Studie) teilzunehmen.

Klinische Prüfungen sind notwendig, um Erkenntnisse über die Wirksamkeit
und Verträglichkeit von Arzneimitteln zu gewinnen oder zu er-weitern. Des-
halb schreibt der Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz vor, dass neue Arznei-
mittel klinisch geprüft werden müssen. Die klinische Prüfung, die wir Ihnen
hier vorstellen, wurde – wie es das Gesetz verlangt – von der zuständigen
Ethikkommission zustimmend bewertet und von der zuständigen Behörde
genehmigt. Diese klinische Prüfung wird in........... (Ort der Durchführung)/an
mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt ungefähr ...........
Personen daran teilnehmen. Die Studie wird veranlasst, organisiert und
finanziert durch ........... (Name, Sitz), den Sponsor dieser Studie.
Patienteninformation und
                  Einwilligungserklärung
Allgemeine Angaben
        Prüfstelle
        Prüfer
        EUDRACT-Nr
        Titel (deutsch, Prüfplancode)

Ansprache des Patienten
       Verweis auf AMG, BfArM und Ethik-Kommission
       Freiwilligkeit – keine Nachteile bei Nicht-Teilnahme oder
       Rücknahme der Einwilligung
Rationale und Ziele der Prüfung
       Angabe über Zulassungsstatus
Wer erhält welche Behandlung
       Randomisierung - Placebo

Ablauf der Studie
       Screening, Visiten, geplante Untersuchungen
       Hervorheben von studienbedingten Maßnahmen,

Möglicher Nutzen

       Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und
                 Einwilligungserklärung
Mögliche Risiken
        unerwünschte Wirkung mit Häufigkeitsangaben,
        u.U Hinweis auf eingeschränkte Verkehrstauglichkeit

Alternative Behandlungsmöglichkeiten
Wer darf nicht an der Studie teilnehmen
        Karenzzeit
        Schwangere – Stillende
        Notwendigkeit einer effektiven Schwangerschaftsverhütung

Kosten - Aufwandsentschädigung
Versicherung
        genaue Adresse der Versicherung, Police-Nr.,
        Höhe der Versicherungsumme, Obliegenheiten

Neue Erkenntnisse zur Prüfmedikation
        Zusicherung der Mitteilung entsprechender Information

   Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und
                  Einwilligungserklärung
Vorzeitige Beendigung
        a) individuell - ärztlich nicht mehr vertretbare unerwünschte Wirkung
        b) Abbruch der gesamten Studie

Datenverarbeitung
        u.U. Verweis auf Datenschutzerklärung

Wer steht für Fragen zur Verfügung
        Prüfer mit Tel.-Nr.
        Hinweis auf Kontaktstelle beim BfArM bzw. PEI

 Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung
Patienteninformation und
 Einwilligungserklärung
Patienteninformation und
 Einwilligungserklärung
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
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