FAQ - HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR EINBEZIEHUNG VON BETRIEBSÄRZTEN / UNTERNEHMEN IN DEN IMPFPROZESS GEGEN DAS CORONAVIRUS SARS-COV-2

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR EINBEZIEHUNG VON BETRIEBSÄRZTEN / UNTERNEHMEN IN DEN IMPFPROZESS GEGEN DAS CORONAVIRUS SARS-COV-2
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
AG Betriebsärzte im Krisenstab der Landesregierung

                        FAQ – Häufige Fragen und Antworten
        zur Einbeziehung von Betriebsärzten / Unternehmen
   in den Impfprozess gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Gemäß Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder sollen betriebliche Impfungen die bundesweite Impfkampagne
gegen COVID-19 zusätzlich zu den Impfungen durch die Impfzentren und Arztpraxen
flankieren. Diese dritte Säule ist ein wichtiger Baustein zum Schutz der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter in den Unternehmen und zur Eindämmung der Pandemie. Damit
kann auch sichergestellt werden, dass der Impfstoff, sobald dieser umfassend zur Ver-
fügung steht, zügig verimpft werden kann. Die hessischen Unternehmen haben bereits
mehrfach ihre Leistungsfähigkeit in diesem Bereich, bspw. bei den jährlichen Grippe-
schutzimpfungen, unter Beweis gestellt.

Das Land Hessen haben vielfältige Anfragen zur Einbeziehung der Betriebsärzte bzw.
Unternehmen in den Impfprozess erreicht. Nachfolgend geben wir Ihnen Antworten zu
den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ):

1) Wie ist der derzeitige Stand der Einbindung der Betriebsärzte / Unterneh-
     men in den Impfprozess?
Gegenwärtig steht noch nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung, um allen An-
spruchsberechtigten nach der Coronavirus-Impfverordnung 1 (CoronaImpfV) des Bun-
des ein Impfangebot unterbreiten zu können, sodass eine Priorisierung erforderlich ist.
Das Impfgeschehen wird momentan noch durch den erhältlichen Impfstoff begrenzt;
die Impfkapazitäten (u. a. in den Impfzentren des Landes) sind ausreichend, um den

1 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-04/ (zuletzt aufgerufen am
  19.05.2021)

Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 353 0
E-Mail: TFI.Betriebsaerzte@hmdis.hessen.de
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verfügbaren Impfstoff zeitnah zu verimpfen. Aufgrund der Fortschritte im Impfprozess
konnte das Land Hessen bereits am 23. April 2021 die dritte Priorisierungsgruppe öff-
nen. So können u. a. Mitarbeitende der Kritischen Infrastruktur eine Impfung erhalten.
Die Vakzine „Vaxzevria“ des Herstellers AstraZeneca sowie „Janssen“ vom Hersteller
Johnson & Johnson stehen darüber hinaus – nach ärztlicher Aufklärung und individu-
eller Entscheidung – für jedermann offen.
Der Bund hat angekündigt, dass ab Juni 2021 der Impfstoffzulauf deutlich gesteigert
werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Gesundheitsministerkonferenz am
17. Mai 2021 zwei wesentliche Neuerungen für den Stichtag 7. Juni 2021 beschlos-
sen: Zum einen werden ab diesem Tag die Betriebsärztinnen und -ärzte – ebenso wie
die privatärztlichen Praxen – routinemäßig in die Impfkampagne einbezogen. Anfäng-
lich wird eine geringere Menge an Impfdosen für die betriebsärztliche Verimpfung zur
Verfügung stehen, die jedoch schrittweise steigen wird. Zum anderen wird es für diese
Impfungen von Beginn an keine Priorisierung geben, ebenso wie sie ab dem 7. Juni
2021 für COVID-19-Impfungen in Arztpraxen aufgehoben wird 2. Der Start der innerbe-
trieblichen Impfungen steht damit in Hessen unmittelbar bevor.
Die Hessische Landesregierung freut es sehr, dass bereits viele Unternehmen signa-
lisiert haben, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein betriebliches Impfangebot un-
terbreiten zu wollen.
Bis zum oben genannten Start der betriebsärztlichen Impfaktion ab 7. Juni 2021 gilt:
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV) zählen beauftragte Fachärzte
für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebs-
ärzte) sowie beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten, die als an einem
bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten, zu den Leistungserbringern. Diese Vor-
gaben verhindern – neben dem begrenzten Impfstoffangebot – bis zum o. g. Start der
betriebsärztlichen Impfaktion eine routinemäßige betriebsärztliche Verimpfung, da
u. a. die Distributions- und Dokumentationswege noch keine leistungsfähige Struktur
bilden. Das Land Hessen hat die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten jedoch ge-
nutzt, um in einem Pilotverfahren mit fünf Unternehmen, die in die Impfstoffherstel-
lung involviert sind, die Abläufe innerhalb der betrieblichen Impfstätten zu erproben.
Angesichts der Impfstoffknappheit steht den Unternehmen hierbei nur ein verhältnis-
mäßig geringes Kontingent an Impfstoff zur Verfügung, sodass die Unternehmen nach

2 Bei Impfungen in den Impfzentren in Hessen werden bei der Terminvergabe die Personen der prio-
  risierten Gruppen 1 bis 3 bevorzugt, um eine möglichst zügige und gerechte Verteilung des weiter-
  hin knappen Impfstoffes zu erreichen.

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besonders relevantem Personal priorisieren müssen. Zwar ist der im Pilotverfahren
geschaffene organisatorische Sonderweg nicht auf den späteren Regelbetrieb der
Impfung in den Unternehmen übertragbar, jedoch sind allgemeingültige Erkenntnisse
zu innerbetrieblichen Impfaktionen zu erwarten. Aufgrund der faktischen Beschränkun-
gen für die betriebsärztliche Impfung ist kein weiteres Pilotverfahren seitens des Lan-
des vorgesehen, wobei lokale Aktivitäten unbenommen sind.
Wir freuen uns, dass der nachdrückliche Einsatz des Landes Hessen gegenüber dem
Bund für umsetzungsorientierte und unbürokratische Rahmenbedingungen für die
Impfung durch die Betriebsärzte / Unternehmen zum Erfolg geführt hat. Dies bezieht
sich sowohl auf die Impfstoffversorgung als auch den rechtlichen und administrativen
Kontext (vgl. auch Frage 4 und 5).

2) Ab wann geht es flächendeckend mit dem Impfen durch Betriebsärzte / in
   Unternehmen los?
Die Gesundheitsministerkonferenz hat für die flächendeckende Einbindung der Be-
triebsärzte / Unternehmen in die Impfkampagne den 7. Juni 2021 beschlossen.
Grundsätzlich obliegt es den Unternehmen, ihren Mitarbeitenden innerbetriebliche
Impfangebote zu offerieren. Interessierte Betriebsärzte bzw. Unternehmen können zu
diesem Datum mit innerbetrieblichen Impfaktionen beginnen, müssen dies aber nicht;
Sie können auch später jederzeit in den Impfprozess einsteigen. Beachten Sie bitte
die Ausführungen zu Frage 8, insbesondere hinsichtlich der relevanten Fristen.

3) Welche Unternehmen können ab Juni starten?
Grundsätzlich können sämtliche Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Tätigkeits-
feld und einer etwaigen Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur, innerbetriebliche
Verimpfungen vornehmen. Der anfänglich begrenzt zur Verfügung stehende Impfstoff
wird auf die teilnehmenden bzw. bestellenden Betriebsärzte / Unternehmen verteilt –
wie dies bei den Vertragsärzten bereits praktiziert wird.

4) Wie komme ich als Betriebsarzt / Unternehmen an den Impfstoff?
Die mitwirkenden Betriebsärzte bzw. Unternehmen können sich eigenständig über den
pharmazeutischen Großhandel mit Impfstoff versorgen. Dies betrifft gleichermaßen
die in einem Unternehmen beschäftigten Betriebsärzte und auch die überbetrieblichen

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arbeitsmedizinischen Leistungserbringer. Bei Impfstoffen handelt es sich um ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel.
Die Hessische Landesregierung, die sich gegenüber dem Bund mehrfach dafür stark
gemacht hatte, dass für Betriebsärzte eine analoge Impfstoffversorgung wie für Ver-
tragsärzte etabliert wird, begrüßt den Distributionsweg, der den Unternehmen eine
große unabhängige Handlungsfähigkeit ermöglicht. Es kommen die üblichen Ver-
triebsstrukturen des Pharmahandels zum Tragen. Somit können die Unternehmen in
Abstimmung mit dem jeweiligen Betriebsarzt bzw. den jeweiligen Betriebsärzten ei-
genständig dosisbezogen und impfstoffspezifisch bestellen. Sie werden dann einmal
wöchentlich über den Großhandel durch die Apotheken mit Impfstoffen beliefert. Ne-
ben der passgenauen Distribution der Impfstoffe hat dies den Vorteil, dass insbeson-
dere Unternehmen mit mehreren Standorten und / oder extern beauftragten betriebs-
ärztlichen Leistungserbringern sehr frei in der Gestaltung des Impfprozederes sind.
Ebenfalls obliegt es den bestellenden Betriebsärzten / Unternehmen, welches Perso-
nal in den Betrieben mit den verfügbaren Dosen geimpft wird. Der Impfstoff wird durch
den Bund bereitgestellt. Dieser legt die Anzahl der Dosen fest, wobei anfangs nur eine
begrenzte Liefermenge pro Woche an Impfstoffen für die Betriebsärzte zur Verfügung
stehen wird. Voraussetzung sind die Anbindung des Betriebsarztes an das digitale
Impfquotenmonitoring (DIM) (vgl. Fragen 5, 6 und 7) sowie eine geeignete Infrastruktur
(eigene personelle und sachliche Infrastruktur oder in auch Zusammenarbeit mit den
Betrieben) zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe
gegen COVID-19. Impfzubehör wird zusammen mit dem Impfstoff in entsprechender
Anzahl von der Apotheke mitgeliefert.
Alle weiteren Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte der „Handrei-
chung für Betriebsärzte zu Impfstoffen und Zubehör“ der BDA3.

5) Welche technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen sind für die Ein-
    beziehung der Betriebsärzte / Unternehmen vorgesehen?
Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird derzeit aktualisiert, um den
Start der betriebsärztlichen Impfungen vorzubereiten.
Das Land Hessen wirkt weiterhin beim Bund mit Nachdruck auf optimale Rahmenbe-
dingungen für die Impfung durch die Betriebsärzte hin. Dies umfasst neben dem Bezug

3 Abrufbar unter: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wp-content/uploads/2021/05/Handrei-
  chung-Betriebsaerzte-Impfstoffe-und-Zubehoer-2021-05-17-15-31-00.pdf (zuletzt aufgerufen am
  19.05.2021)

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des Impfstoffes (vgl. Frage 4) auch die notwendige rechtliche Stellung und die Doku-
mentations- bzw. Meldeprozesse. Mit dem flächendeckenden Start der betriebsärztli-
chen Impfung wird eine Entkopplung von den Impfzentren und dem ÖGD angestrebt.
Die Leistungserbringung durch Betriebsärzte ist dann nicht an die Tätigkeiten des Lan-
des gebunden bzw. einem Impfzentrum anhängig. Die durchführenden Betriebsärzte
sind eigenverantwortlich für den gesamten Impfprozess von der Ermittlung der Impf-
willigen im Betrieb, über die Terminkoordination, die Beratung und Aufklärung der
Impflinge sowie deren Einwilligung bis hin zur Verimpfung sowie deren Dokumentation
und Nachweisung zuständig. In diesem Rahmen sind die einschlägigen Fachregula-
rien bspw. aus der Impfstoffzulassung und den rechtlichen Bestimmungen einzuhalten
(Herstellervorgaben, nationale Impfempfehlungen wie seitens der STIKO, Arzneimit-
telgesetz etc.).
Hinsichtlich der Dokumentation ist zwischen der patientenbezogenen Nachweisfüh-
rung (Patientenakte mit u. a. Anamnesebogen, Aufklärungsbogen, Datenschutzerklä-
rungen) und der Impfsurveillance gemäß der CoronaImpfV (§ 7) zu unterscheiden.
Während die Betriebsärzte ersteres frei und bspw. in Form ihrer bestehenden Soft-
warelösungen gestalten können, ist für das Impfquotenmonitoring eine Meldung an
das RKI obligatorisch und richtet sich nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 CoronaImpfV.
Die tägliche Meldung erfolgt digital (Digitales Impfquotenmonitoring = DIM) und um-
fasst nach jetzigem Stand insbesondere folgende Angaben: Name, Vorname, Geburts-
datum, Geschlecht, Adresse, Impfstoff, Chargennummer, Impf-Ort (rechter Arm etc.),
Erst-/Zweitimpfung, Priorisierungskriterium. Ausführungen zum DIM sind auch den In-
ternetseiten des RKI zu entnehmen 4. Der Bund etabliert entsprechende Schnittstellen
für die DIM-Meldung durch die Betriebsärzte. Hierzu beachten Sie bitte unbedingt die
Ausführungen zu den Fragen 6 und 7.
Die mitwirkenden Unternehmen tragen die Kosten der Verimpfung. Der Bund trägt die
Kosten für Impfstoff und Impfzubehör. Die Vergütung der ärztlichen Leistungen richtet
sich nach § 9 CoronaImpfV.

6) Ist eine Anmeldung / Registrierung für die Teilnahme am betriebsärztlichen
    Impfprozess erforderlich?
Indirekt ja. Eine Registrierung beim Bund oder Land Hessen ist zwar nicht erforderlich,

4 Siehe u. a.: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Impfquotenmonito-
  ring.html (zuletzt aufgerufen am 12.05.2021)

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allerdings ist die DIM-Anbindung (vgl. Frage 5) Voraussetzung für die betriebsärztliche
Verimpfung. Hierfür wiederum müssen sich die Betriebsärzte / Unternehmen, die Imp-
fungen durchführen wollen, mittels eines Online-Abfragetools bei der Bundesvereini-
gung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) anmelden. Hinsichtlich der
Fristsetzungen beachten Sie bitte die Frage 8.
Die BDA hat bereits in der KW 18 eine Unternehmensabfrage zur Einbeziehung der
Betriebsärzte in die Impfkampagne gestartet 5. Hier wird die Beteiligungsbereitschaft
der Unternehmen an der Impfkampagne ebenso abgefragt, wie Angaben, die der wei-
teren Strukturierung der Betriebsärzteeinbindung dienen (wöchentliche Impfkapazitä-
ten in den Unternehmen, Softwareanwendungen für DIM-Schnittstelle etc.). Akteure,
die sich an der Abfrage beteiligt haben, haben damit automatisch auch einen Antrag
auf Anbindung an das DIM gestellt – beachten Sie hierzu bitte die Frage 7. Akteure,
die bislang noch nicht teilgenommen haben, können sich nach wie vor an der Abfrage
beteiligen.

7) Was hat es mit der BDA-Unternehmensabfrage (zur Einbeziehung der Be-
    triebsärzte in die Impfkampagne) auf sich und wie wirkt sich dies auf die
    Anbindung an das DIM aus?
Die Teilnahme an der BDA-Abfrage (siehe Frage 6) ist Voraussetzung, um als Be-
triebsarzt bzw. Unternehmen eine Anbindung an das Digitale Impfquotenmonitoring
(DIM) zu erhalten (vgl. Frage 5). Haben Sie an der BDA-Abfrage teilgenommen, ist
bzgl. der DIM-Anbindung kein zusätzlicher Antrag bzw. kein zusätzliches Tätigwerden
erforderlich. Dies gilt nicht, wenn die über die BDA-Abfrage übermittelten Daten feh-
lerhaft bzw. lückenhaft waren (wenn z. B. kein(e) konkrete(r) Ansprechpartner/An-
sprechpartnerin genannt wurde). Die BDA kommt in diesem Fall auf die Betreffenden
zu und bittet um entsprechende Korrektur bzw. Vervollständigung der Daten. Eine di-
rekte Registrierung beim RKI oder der Bundesdruckerei ist nicht möglich.
Um mit dem Impfen durch Betriebsärzte starten zu können, muss die DIM-Anbindung
bis zum Impfstart realisiert sein. Für die Anbindung an das DIM des RKI sind verschie-
denen Konstellationen und somit Modelle möglich (u. a. auch eine webbasierte, ma-
nuelle Eingabe). Hierzu finden Sie Informationen in den Unterlagen der BDA 6. Auch

5 Link zur Onlineabfrage: https://forms.office.com/pages/response-
  page.aspx?id=6NqR8ShsoEWt1Z2HBXTLY0Rsbac39tRDqoIUHS54-eNUNFNaWTNBMUt-
  PQTZVTDgzTFRJRjhNNDNTMy4u (zuletzt aufgerufen am 19.05.2021)
6 Unter anderem abrufbar unter: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wp-content/uplo-

                                          Seite 6 von 8
das RKI informiert fortlaufend zur DIM-Anbindung.

8) Welche Fristen muss ich beachten?
Die Betriebsärzte werden einmal wöchentlich über den pharmazeutischen Großhandel
durch die Apotheken mit Impfstoffen und dem entsprechenden Impfzubehör beliefert.
Es besteht keine Verpflichtung, mit dem Stichtag 7. Juni 2021 mit innerbetrieblichen
Impfaktionen zu beginnen; Sie können auch später jederzeit in den Impfprozess ein-
steigen.
Die Betriebsärzte werden einmal wöchentlich über den pharmazeutischen Großhandel
durch die Apotheken mit Impfstoffen und dem entsprechenden Impfzubehör beliefert.
Hierfür ist immer bis Donnerstag, 12:00 Uhr, der Impfstoff für die übernächste Woche
zu bestellen (beachten Sie eine gesonderte Fronleichnamsregelung). Eine Ausnahme
bildet jedoch der Impfstart in der Woche ab dem 7. Juni 2021 (KW 23), der einen
hinreichenden zeitlichen Vorlauf erfordert. Hierfür ist die Bestellung bis spätestens
Freitag, 21. Mai 2021, 12.00 Uhr, zu tätigen. Sie erhalten dann voraussichtlich bis zum
2. Juni 2021 eine Rückmeldung zur Lieferung.
Alle weiteren Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte der „Handrei-
chung für Betriebsärzte zu Impfstoffen und Zubehör“ der BDA7.

9) Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?
Für Fragen hinsichtlich der geplanten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist
das Bundesgesundheitsministerium zuständig.
Weiterführende Informationen zur o. g. BDA-Abfrage wie auch zur Einbindung von Be-
triebsärzten erhalten Sie zudem über Ihre verbandlichen Strukturen bzw. von der BDA.
Auch die Verbände der Arbeitsmedizin bzw. der Werks- und Betriebsärzte (wie z. B.
DGAUM, VDBW) halten umfangreiche Informationen (u. a. auf ihren Internetauftritten)
vor und können Ihnen mit aktuellen Auskünften weiterhelfen.
An dieser Stelle weisen wir Sie auch auf den thematischen Internetauftritt der BDA,
des BDI, des DIHK und des ZDH hin, auf dem Sie umfangreiche Informationen zu
betrieblichen Impfungen (Organisation, Impfstoffe, Aufklärung usw.) finden und der un-
ter folgender Adresse abrufbar ist:

  ads/2021/05/Unternehmensinformation-zur-Unternehmensabfrage_03-05-2021.pdf (zuletzt aufge-
  rufen am 19.05.2021)
7 Abrufbar unter: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wp-content/uploads/2021/05/Handrei-
  chung-Betriebsaerzte-Impfstoffe-und-Zubehoer-2021-05-17-15-31-00.pdf (zuletzt aufgerufen am
  19.05.2021)

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https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/
Bei allen darüberhinausgehenden Fragen zur betriebsärztlichen Impfaktion wenden
Sie sich bitte direkt an die BDA unter folgender E-Mail-Adresse:
                         soziale.sicherung@arbeitgeber.de.
Seitens der AG Betriebsärzte im Landeskrisenstab Hessen werden die Hessischen
Unternehmen über die gewohnten Wege informiert, sobald Neuerungen bekannt wer-
den.

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