FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE

Die Seite wird erstellt Hortensia-Barbara Hagen
 
WEITER LESEN
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
Fit für internationale Mitarbeitende
                                   WORKSHOP 5
                                    23.02.2021

       FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT
             PERSPEKTIVEN – POTENTIALE –
                    PRAXISTIPPS
Nancy Jessulat, Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement gGmbH
Projekt BLEIBdran. Berufliche Perspektiven für Flüchtlinge in Thüringen.
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
GLIEDERUNG

 KURZVORSTELLUNG IBS gGmbH + IvAF-NETZWERK BLEIBdran

RAHMENBEDINGUNGEN

ABLAUF ASYLVERFAHREN

ARBEITSMARKTZUGANG

MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG

MITWIRKUNGSPFLICHTEN BEI DER IDENTITÄTSKLÄRUNG/PASSBESCHAFFUNG

                                                                  2
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
 IvAF Netzwerk BLEIBdran
 Thüringer Fachstelle Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung
 Start Bildung
 IQ "Regionale Fachkräftenetzwerke Einwanderung“
 IQ "Berufliche Anerkennung" (IBAT Mitte)
 IQ „Qualifizierung Gesundheitsberufe“
 IQ "Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte„
 "Wege in die Pflege“
 SprIntpool Thüringen & SprIntQuali
 Perspektiven und Chancen für Mütter mit Migrationshintergrund
 Starke Frauen - Starke Familien: Teilhabe durch Empowerment

                                                                  3
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
PROJEKTVORSTELLUNG BLEIBDRAN

IvAF-Netzwerk „BLEIBdran“

 IvAF besteht aus 40 Projektverbünden und rund 300 Teilprojekten

 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den
  Europäischen Sozialfond (ESF)

 Ziel der ESF-Integrationsrichtlinie Bund ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten
  beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung stufenweise und nachhaltig in den Arbeitsmarkt
  zu integrieren.

                                                                                         4
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
5
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
Was macht BLEIBdran konkret?

• Berufliche und aufenthaltsrechtliche Beratung von Geflüchteten, insbesondere
   Asylbewerber*innen und Personen mit Duldung

• Vermittlung in Arbeit, Ausbildung, Praktika, schulische Bildung, Sprachkurse und
   Qualifizierungen

• Qualifizierungen wie z.B. Gabelstaplerschein, Schweißer, ausbildungsbegleitende
   Unterstützung

• Politische Lobbyarbeit für die Zielgruppe – auf Landes- und Bundesebene

• Schulungen zu Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen

• Mehrsprachige Info-Veranstaltungen für Geflüchtete

• Informationsbereitstellung: Arbeitshilfen, Beratungsverteiler, mehrsprachige
   Infomaterialien, Antragsmuster, Newsletter,

                                                                                     6
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
Unseren Newsletter
finden Sie online unter
www.ibs-thueringen.de

… oder Sie können ihn
abonnieren, indem Sie
eine Email an
oeffentlichkeitsarbeit@
ibs-thueringen.de
senden

                          7
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
RAHMENBEDINGUNGEN

                    Quelle: BAMF Statistik
                    https://www.bamf.de/Sh
                    aredDocs/Anlagen/DE/Sta
                    tistik/AsylinZahlen/aktuell
                    e-zahlen-dezember-
                    2020.pdf?__blob=publica
                    tionFile&v=5

                                          8
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
Relevante Rechtsgrundlagen – eine Auswahl

EU-Recht                   Bundesrechtliche               Landesrechtliche
                           Grundlagen                     Grundlagen
 •:
•  Genfer                  •   Grundgesetz                • Thüringer
 •Bund:
   Flüchtlingskonvention   •   Asylgesetz                   Flüchtlingsaufnahme-
••Land:
   EU-Grundrechtecharta    •   Aufenthaltsgesetz            gesetz
•  EU-Menschenrechts-      •   Asylbewerberleistungsges   • Thüringer Verordnung
   konvention                  etz                          über die
• EU-Aufnahmerichtlinie    •   Sozialgesetzbuch III         Mindeststandards in
• GEAS                     •   Sozialgesetzbuch VIII        Gemeinschaftsunterkünft
• Dublin-III- VO           •   Beschäftigungs-              en und zur
                               verordnung                   Sozialbetreuung (GUSVO)
                           •   AufenthVO                  • Erlasse z.B. zur
                           •   VwVfG                        Ausbildungsduldung,
                                                            Erteilung Aufenthaltstitel

                                                                                    9
FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
Königsteiner Schlüssel
Baden-Württemberg        13,01280 %
Bayern                   15,56491 %
Berlin                   5,13754 %
Brandenburg              3,01802 %    Der Königsteiner Schlüssel
Bremen                   0,96284 %    berechnet sich zu 2/3
Hamburg                  2,55790 %
                                      Steuereinnahmen und zu 1/3
Hessen                   7,44344 %
                                      der Bevölkerungszahl.
Mecklenburg-Vorpommern   1,98419 %
                                      Für 2020:
Niedersachsen            9,40993 %
                                      Thüringen: 2,647 %
Nordrhein-Westfalen      21,08676 %
Rheinland-Pfalz          4,82459 %
Saarland                 1,20197 %
Sachsen                  4,99085 %
Sachsen-Anhalt           2,75164 %
Schleswig-Holstein       3,40526 %
Thüringen                2,64736 %

                                                                   10
11
Rahmenbedingungen während des Asylverfahrens

• Nach EASY-Verteilung in die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Suhl (zur Zeit auch
  Außenstelle in Eisenberg)

• Dann Verteilung in die Kommunen (Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung)
 – i.d.R. Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

• Viele Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen auf engstem Raum,
  Gemeinschaftszimmer, -bäder, -küchen

     keine Privatsphäre

                                                                                     12
Rahmenbedingungen während des Asylverfahrens
•   Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
•   Eingeschränkte medizinische Versorgung (aber: Gesundheitskarte)
•   Eingeschränkter Zugang zu Integrationskursen, BVJ Sprache
•   komplex regulierter Zugang zu Arbeit und Ausbildung
•   Unsicherheit über Ausgang des Asylverfahrens, evtl. Dublin-Verfahren
•   Neue Thüringer Gemeinschafts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO)
    gibt Maßnahmen zu Gewaltschutz und besonders Schutzbedürftige vor; aber nur
    6 qm/ Person Wohnfläche & keine Kontrolle der Vorgaben
•   Ggf. Wohnsitzauflage, Residenzpflicht

                                                                                  13
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere
BLEIBdran Arbeitshilfe:

Residenzpflicht
Wohnsitzauflage
Wohnsitzregelung
05/2020

https://www.ibs-thueringen.de/wp-
content/uploads/2020/05/Residenzpflicht_
Wohnsitzauflage_Wohnsitzregelung.pdf

                                           14
15

     UNSICHERHEIT UND TRAUMA

     Unsicherheitsfaktoren

     •   vor der Flucht (Fluchtgründe):
         Verfolgung, (Bürger-)Krieg, (sexualisierte) Gewalt, Perspektivlosigkeit, ...

     •   während der Flucht:
         Gefährliche Fluchtrouten, Gewalt, Abhängigkeiten von Schleusern, Rechtlosigkeit,
         Arbeitsausbeutung, Abbruch vertrauter Beziehungen, Sorgen um Familie/Freunde, …

     •   nach der Flucht:
         Verlust von Orientierungswissen, Asylverfahren, Dublin, Massenunterbringung („AnkER-
         Zentren“), eingeschränkte medizinische Versorgung, Misstrauen gegenüber Behörden,
         Entmündigung, prekärer Status, Arbeitsverbot, Diskriminierung, drohende Obdachlosigkeit, ...

                                                                                                        15
16

     UNSICHERHEIT UND TRAUMA

     „Die Flucht aus dem Herkunftsland kann zum einen als eine Entlastung gesehen werden, da somit
     das Erfahren der traumatisierenden Erlebnisse, die akute Bedrohung beendet werden kann.
     Zum anderen kann Migration auch zur Belastung werden, da die Entwicklung einer psychischen
     Erkrankung auch davon abhängt, welche Möglichkeiten im Aufnahmeland bestehen, den eigenen
     Alltag zu gestalten. Stressfaktoren, wie z.B. das Leben in marginalisierten Heimen, ein unsicherer
     Aufenthaltsstatus, finanzielle Unsicherheit, tägliche Diskriminierungen, Probleme bei der
     Arbeitsplatzsuche und die Trennung von Familie und Freunden können auf die Entwicklung
     psychischer Störungen Einfluss nehmen. Ohnmachtsgefühle, Gefühle der Perspektivlosigkeit und
     fehlenden Selbstbestimmung werden dadurch verstärkt, anstatt Sicherheit zu geben und
     Selbstständigkeit zu fördern.“

     Lea Flory (Diplom-Psychologin und Mitarbeiterin der
     Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer)

     Quelle: Flory, L. (2016) : Gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten mit Traumafolgestörung,
     in: Drücker, A./Seng, S./Töbel, S. (Hrsg.): Geflüchtete, Flucht und Asyl, Düsseldorf.

                                                                                                          16
17
ABLAUF ASYLVERFAHREN
Im Rahmen des Asylverfahrens werden mehrere Stufen von Schutzansprüchen geprüft

1)Anerkennung als Asylberechtigte*r
2)Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention
3)Subsidiärer Schutz
4)Abschiebungsverbote

1)Ablehnung „unbegründet“
2)Ablehnung „offensichtlich unbegründet“
3)Ablehnung „unzulässig“ (Dublin-Verfahren oder Asylfolgeantrag)

Je nach Anerkennung / Ablehnung der Fluchtgründe werden unterschiedliche
Aufenthaltstitel erteilt  unterschiedliche Rechte

                                                                                  18
19

                                                ARBEIT
                                      ALS GEWINN FÜR GEFLÜCHTETE
     „Berufliche Integration ist die Kerndimension gesellschaftlicher Teilhabe.“*

     •    Arbeit schafft Anerkennung und Selbstbewusstsein.
     •    Teilweise stehen Geflüchtete unter finanziellem oder sozialem Druck
          (Schulden wegen Finanzierung der Flucht).
     •    Unter bestimmten Umständen können manche Geflüchtete einen besseren Aufenthaltsstatus
          erhalten – dazu ist Beschäftigung eine von mehreren Voraussetzungen.
     •    Unabhängigkeit vom AsylbLG führt zu größerem Spielraum, um ein selbstbestimmtes Leben zu
          führen.

     *Quelle: Bandorski, Sonja (2013): Integration in unsichere Verhältnisse? Berufliche Integration
     im Einwanderungsland Deutschland, Waxmann: Münster u.a., S. 13.

                                                                                                       19
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR MENSCHEN MIT
AUFENTHALTSGESTATTUNG & DULDUNG
Zugänge für Asylbewerber*innen und Geduldete sind sehr komplex gestaltet und abhängig
von:

 Aufenthaltsstatus
 Herkunftsland / vermeintliche Bleibeperspektive
 Art der Beschäftigung
 Dauer des Aufenthalts
 Wohnsituation (EAE/AnkER oder GU/Wohnung)

                                                                                   20
UNTERGLIEDERUNG
Welche Aufenthaltsstatus gibt es?
Was verbirgt sich hinter der „Bleibeperspektive“?
Was zählt als Beschäftigung?
Zustimmung der Ausländerbehörde
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Wer darf nicht arbeiten?
Arbeitsmarktzugang mit Gestattung
Arbeitsmarktzugang mit Duldung

                                                     21
WELCHE AUFENTHALTSSTATUS GIBT ES?

• Ankunft in Deutschland & Zuweisung zu einer Landesaufnahmestelle
         „Ankunftsnachweis“
• in dieser Zeit (eigentlich) 1. Anhörung zu Reiseweg und 2. Anhörung zu Fluchtgründen
  beim BAMF
         „Aufenthaltsgestattung“
Bei Klage gegen die Ablehnung behält man i.d.R. die „Aufenthaltsgestattung“ bis zur
rechtskräftigen Gerichtsentscheidung

• Bei Zustimmung Asylantrag
          „Aufenthaltserlaubnis“
• Bei rechtskräftiger Ablehnung Asylantrag
          „Duldung“

                                                                                         22
23
Zur Durchführung des Asylverfahrens
wird eine Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung ausgestellt.

Asylbewerber*innen im laufenden
Asylverfahren erhalten Leistungen nach
dem AsylbLG.

Für die Arbeitsförderung ist daher die
Agentur für Arbeit zuständig.

Die Aufenthaltsgestattung wird für
maximal 6 Monate erteilt und wird
i.d.R. bis zum Abschluss des
Asylverfahrens verlängert.

                                         24
Aussetzung der
Abschiebung

Personen mit Duldung
erhalten Leistungen
nach dem AsylbLG.

Für die
Arbeitsförderung ist die
Agentur für Arbeit
zuständig

                           25
Abschnitt 5 im AufenthG
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt
5 AufenthG haben i.d.R. einen uneingeschränkten
Zugang zum Arbeitsmarkt.
Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Abschnitt 5 AufenthG (§§ 22-26) wird auf dem
Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt der
Arbeitsmarktzugang eingetragen:
i.d.R. Beschäftigung gestattet oder
Erwerbstätigkeit gestattet

                                                  26
Bei rechtzeitiger Beantragung eines
  Aufenthaltstitels stellt die
  Fiktionsbescheinigung den Nachweis
  des erlaubten Aufenthalts dar, weil ein
  Antrag auf Erteilung oder Verlängerung
  eines Aufenthaltstitels gestellt wurde
  und noch bearbeitet wird.

§ 81 Abs. 3   „Erlaubnisfiktion“      z. B. Rechtskreiswechsel
Satz 1                                nach der Anerkennung
§ 81 Abs. 4   „Fortgeltungsfiktion“   Nebenbestimmungen
                                      gelten weiter

                                                          27
WAS VERBIRGT SICH HINTER DER „BLEIBEPERSPEKTIVE“?

Einteilung in drei Gruppen:

• Vermeintlich „gute Bleibeperspektive“: Syrien, Eritrea

• Angeblich „schlechte Bleibeperspektive“: sogenannte „sichere“ Herkunftsländer: West-
Balkan-Länder, Ghana, Senegal

•„Mittlere Gruppe“: alle anderen

                                                                                         28
WAS ZÄHLT ALS BESCHÄFTIGUNG

Unterscheidung Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit möglich) und Beschäftigung
(angestellt)

• Als Beschäftigung gelten auch betriebliche Ausbildungen und manche Praktika

• Schulische Ausbildungen gelten i.d.R. nicht als Beschäftigung

• Ehrenamt und Hospitation gelten ebenfalls nicht als Beschäftigung

 Siehe GGUA-Tabelle Praktika

                                                                                29
ZUSTIMMUNG DER AUSLÄNDERBEHÖRDE

Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist für Menschen mit Duldung und
Aufenthaltsgestattung immer erforderlich

Hat die Ausländerbehörde Ermessen, muss sie das persönliche und das öffentliche
Interesse gegeneinander abwiegen

Das öffentliche Interesse besteht darin, Fachkräfte zu sichern, die Integration und
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch Sozialleistungen zu
vermeiden

                                                                                      30
ZUSTIMMUNG DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (BA)
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf in den ersten 4 Jahren i.d.R.
der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese führt die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch.

Für Ausnahmen vgl. § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung:

§ 32 BeschV - Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (…)
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
             1.eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
             2.einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
             Ausbildungsberuf,
             (…)
             5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder
             gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer
Aufenthaltsgestattung.

                                                                                                        31
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 Mindestlohngesetz

(1)(…)Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer
Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an
einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die
Aufnahme eines Studiums leisten,

3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung
leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
oder

4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer
Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

                                                                                                   32
WER DARF NICHT ARBEITEN?

Arbeitsverbote – Gesetzesgrundlagen:

• §61 AsylG

• § 60a Abs. 6 Nr. 1 - 3 AufenthG

• § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG „Duldung bei ungeklärter Identität“

                                                                     33
ARBEITSMARKTZUGANG MIT GESTATTUNG
                 alle Herkunftsstaaten                                 „sichere Herkunftsstaaten“
                 außer „sichere Herkunftsstaaten“                      bei Asylantragstellung
                                                                       bis 31.08.2015     nach 31.08.2015

in Aufnahme-                 1.-9. Monat*: Arbeitsverbot                           Arbeitsverbot
einrichtungen    ab 10. Monat*: Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis
(Ankerzentren)

außerhalb von
                            1.-3. Monat**: Arbeitsverbot                nach Ermessen       Arbeitsverbot
Aufnahme-
                            4.-9. Monat**: nach Ermessen
einrichtungen
                 ab 10. Monat*: Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis
(Ankerzentren)

                                *ab Asylantragstellung
                                ** ab gestatteten, geduldeten oder rechtmäßigen Aufenthalt

                                                                                                            34
§ 61 AsylG - Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
1.das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das
Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. (…)

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von §
4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1
angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen
Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

                                                                                                                     35
ARBEITSMARKTZUGANG MIT DULDUNG

                              alle Herkunftsstaaten
                              wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht

in Aufnahmeeinrichtungen                                 1.-6. Monat*: Arbeitsverbot
(Ankerzentren)                                          ab 7. Monat*: nach Ermessen

außerhalb von Aufnahme-                                1.-3. Monat**: Arbeitsverbot
einrichtungen                   (BA-zustimmungsfreie Beschäftigung wie Ausbildung ohne Wartefrist möglich)
(Ankerzentren)                                        ab 4. Monat**: nach Ermessen

                                     *ab Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG
                                     ** ab gestatteten, geduldeten oder rechtmäßigen Aufenthalt
 ! Achtung! Weitere Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG:
 -   i.d.R. bei Personen aus den sog. Sicheren Herkunftsstaaten
 -   Wenn eine Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist
 -   Bei Einreise wegen Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG

 Zudem haben Personen mit einer Duldung nach § 60b ein Arbeitsverbot

                                                                                                             36
§ 60a Abs. 6 AufenthG - Arbeitsverbote mit Duldung
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden,
wenn

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen
werden können oder

3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem
31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die
Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das
Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch
eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen
Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die
Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte.

                                                                                                       37
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran
Arbeitshilfe:

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE für Menschen im
Asylverfahren oder mit Duldung
Überarbeitet unter Berücksichtigung der
Neuerungen durch das Migrationspaket
03/2020

https://www.ibs-thueringen.de/wp-
content/uploads/2019/10/Besch%C3%A4ftigung
sverbote-2020.pdf

                                                38
39

     ZUGANG ZU AUSBILDUNG FÜR
     ASYLBEWERBER*INNEN/GEDULDETE
     Für eine betriebliche Ausbildung oder eine Einstiegsqualifizierung (EQ)
     ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

     Eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem
     Ausbildungsberuf und EQ bedarf aber keiner Zustimmung der BA.

     Für eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
     erforderlich.
     Pflicht-Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung sind aber i.d.R.
     beschäftigungserlaubnispflichtig (Ausnahmen ggf. über Ländererlasse).

                                                                                                  39
40

     ZUGANG ZU PRAKTIKUM FÜR
     ASYLBEWERBER*INNEN/GEDULDETE
     Für Praktika ist i.d.R. eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

     Je nach Praktikum muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) einem „Praktikum“ zustimmen.

     Keine Zustimmung der BA erforderlich vor allem für
     • Orientierungspraktikum für Ausbildung und Studium bis zu 3 Monaten
     • Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildung und Studium

     Hospitation und Ehrenamt sind keine Beschäftigung und deshalb nicht genehmigungspflichtig.
     Es handelt sich dabei nicht um ein Praktikum.

                                                                                                  40
41

 EXKURS: ZUGANG ZUM STUDIUM

     Ein Studium ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus grundsätzlich erlaubt.
     Über die konkreten Aufnahmekriterien entscheidet die jeweilige Hochschule.

     Grundsätzliche Voraussetzungen sind
     • eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
     • spezifische Deutschkenntnisse (meist C1-Niveau) sowie
     • Finanzierungsmöglichkeit (siehe Folie zu Ausbildungsförderung: BAföG).

                                                                                  41
42

 RELEVANTE ZIELGRUPPEN
     AsylbLG / SGB III

     Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit: alle Personen, die arbeitslos gemeldet sind.

     Insbesondere Personen, die folgende Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten:
     • ALG I
     • AsylbLG, d.h. Personen mit
         ‒ Aufenthaltsgestattung,
         ‒ Duldung oder
         ‒ Aufenthaltserlaubnis, die im AsylbLG aufgeführt ist

     •   SGB VIII, vor allem unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

                                                                                                    42
43

 FÖRDERUNG DER ARBEITSAUFNAHME BEI
 ARBEITSMARKTZUGANG
     Förderung der Arbeitsaufnahme (uneingeschränkt):
     •   Beratung und Vermittlung*
     •   Förderung aus dem Vermittlungsbudget
         (z. B. für Anerkennungsverfahren bei ausländischen Abschlüssen)*
     •   Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung*
     •   Berufliche Weiterbildung (z. B. für Anpassungsqualifizierung)
     •   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
     •   Eingliederungszuschüsse

     Ausbildungsförderung (uneingeschränkt):
     •   Einstiegsqualifizierung (EQ)
     •   Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
     •   Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung (AsA)

     *Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt
     zu erwarten ist, können auch bei fehlendem Arbeitsmarktzugang gefördert werden

                                                                                      43
44

     AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NACH SGB III MIT
     ARBEITSMARKTZUGANG
                                                                                 Ausbildungs-
     Status                              BAföG               BAB                 geld                BvB                     AsA                BaE
     Aufenthaltsgestattung                                                                                 15 Monate
                                                                    nicht möglich  AsylbLG               Voraufenthalt
                                          nicht möglich                                                                        Vorphase:
     Aufenthaltsgestattung                                                 AsylbLG;                  bei Einreise vor
                                            AsylbLG                                                                          15 Monate
     wenn ein rechtmäßiger und dauer-                            bei Beginn der Ausbildung vor          31.07.2019:
                                                                          31.12.2019:                    3 Monate            Voraufenthalt;
     hafter Aufenthalt zu erwarten ist
                                                                   15 Monate Voraufenthalt             Voraufenthalt         bei Einreise bis
                                                                                                                              31.07.2019:
     Duldung                                                                                               Abschiebung         3 Monate
                                                                                                            9 Monate         Voraufenthalt
                                                                                                            ausgesetzt
                                                          15 Monate Voraufenthalt,                                            Begleitende       nicht möglich
                                                                                                          bei Einreise bis      Phase:
                                                              davor  AsylbLG
                                                                                                           31.07.2019:          sofort
                                                                                                           Abschiebung
                                                                                                            3 Monate
                                                                                                            ausgesetzt

     § 23 Abs. 1 AufenthG                                                             sofort
     „wegen Krieg im Heimatland“

     § 25 Abs. 5 AufenthG                  15 Monate
                                          Voraufenthalt,                                         sofort
                                         davor  AsylbLG

                                                                                                                                                                44
45

     VERWALTUNGSVERFAHREN IM SOZIALRECHT

      •   Förderinstrumente des SGB III (und auch des SGB II) werden i.d.R. auf Antrag gewährt.
      •   Der Antrag kann mündlich erfolgen, sollte aber schriftlich dokumentiert werden.
      •   Es sollte immer ein schriftlicher und begründeter Bescheid gefordert werden.
      •   Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind
          die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
          Entscheidung bewogen haben. Insbesondere bei ablehnenden Ermessensentscheidungen muss
          die Behörde die Interessensabwägung durchführen und darstellen.
      •   Ausnahmsweise bedarf es keiner Begründung, wenn die Behörde einem Antrag entspricht.
      •   Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Wenn diese fehlt, verlängert sich die
          Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

                                                                                                     45
46

     RECHTSMITTEL IM SOZIALRECHT

     •   Gegen den Bescheid des Leistungsträgers kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt
         werden. Dieser sollte schriftlich erfolgen und begründet werden (Zustellung per Fax oder durch
         persönliche Übergabe mit Empfangsstempel).
     •   Nach Prüfung erlässt die Behörde einen Abhilfebescheid, einen Änderungsbescheid oder einen
         ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eine Monats Klage beim zuständigen
         Sozialgericht eingereicht werden kann.
     •   Es besteht kein Anwaltszwang, d.h. man kann die Klage auch selbst einlegen oder im
         Sozialgericht zu Protokoll geben.
     •   Es gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dennoch sollte man die Klage schriftlich begründen.
     •   Gegen einen ablehnenden Bescheid/Widerspruchsbescheid kann man auch einen Eilantrag
         beim Sozialgericht stellen, insbesondere wenn es um existenzielle Leistungen geht. Dabei muss
         man begründen, warum man einen Anspruch hat und dass eine Eilbedürftigkeit gegeben ist
         (z.B. weil man keine anderen Einkünfte hat und bedürftig ist).

                                                                                                     46
47

     SPRACHFÖRDERUNG: IK UND DEUFÖV MIT
     AUFENTHALTSGESTATTUNG
                                     „gute Bleibe-                    „sichere                         alle anderen Herkunftsstaaten
                                     perspektive“                     Herkunfts-
                                     (Syrien und Eritrea)                                              bei Einreise vor                bei Einreise ab
                                                                      staaten“
                                                                                                       01.08.2019                      01.08.2019

     Integrationskurs
                                                                                                          ab 4. Monat
     Berufsbezogene                                                                                     im Asylverfahren
                                                  ja                             nein                                                              nein
     Deutschsprach-                                                                                        und wenn
     förderung                                                                                           „arbeitsnah“*
     (DeuFöV)

     *„arbeitsmarktnah“ heißt: arbeitslos gemeldet, oder arbeitssuchend gemeldet, oder ausbildungssuchend gemeldet, oder in einem Beschäftigungsverhältnis, oder
     in betrieblicher Ausbildung, oder in einer Einstiegsqualifizierung, oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, oder in der ausbildungsvorbereitenden
     Phase einer Assistierten Ausbildung.
     Zudem bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder eines Kindes ab drei Jahren, dessen Betreuung nicht sichergestellt ist.

                                                                                                                                                                 47
48

     SPRACHFÖRDERUNG: IK UND DEUFÖV MIT DULDUNG

                                                                     alle Herkunftsstaaten
                                               „normale“                     Ermessens-                 Ausbildungsduldung                     Duldung mit
                                                 Duldung                       duldung                    (§ 60c AufenthG)                     ungeklärter
                                           (§ 60a Abs. 2 Satz 1           (§ 60a Abs. 2 Satz           Beschäftigungsduldung                    Identität
                                                AufenthG)                    3 AufenthG)                  (§ 60d AufenthG)                  (§ 60b AufenthG)

     Integrationskurs                                nein

     Berufsbezogene                          ab 7. Monat in                          ja                               ja                             nein
     Deutschsprach-                        Duldung und wenn
     förderung (DeuFöV)                      „arbeitsnah“*

     Geduldete, die keinen Zugang zum IK haben, können an Spezialsprachkursen teilnehmen, um das Sprachniveau A2 bzw. B1 zu erlangen
     (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DeuFöV).
     *„arbeitsmarktnah“ heißt: arbeitslos gemeldet, oder arbeitssuchend gemeldet, oder ausbildungssuchend gemeldet, oder in einem Beschäftigungsverhältnis, oder
     in betrieblicher Ausbildung, oder in einer Einstiegsqualifizierung, oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, oder in der ausbildungsvorbereitenden
     Phase einer Assistierten Ausbildung.

                                                                                                                                                                 48
Sprachförderung für Personen im AsylbLG mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

   Integrationskurse (§ 44 Abs. 4)
     Asylbewerber*innen bei Einreise                Berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a)
    vor dem 1.8.19 und arbeitsmarktnah;                  Asylbewerber*innen bei Einreise
    nach dem 1.8.19 nur aus Syrien und Eritrea          vor dem 1.8.19 und arbeitsmarktnah;
    Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 &                nach dem 1.8.19 nur aus Syrien und Eritrea
    Personen mit § 25 Abs. 5 AufenthG                   Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG
    Voraussetzung: freie Kursplätze                     Voraussetzung: B1-Niveau oder höher

   Landesprogramm Start                          •   Landesprogramm Start Deutsch bis B1, für
   Bildung bis A2/ B1, Vorbereitung auf              alle, die keine Zulassung zum Integrationskurs
   weiteren Schulbesuch oder Ausbildung, 18 -
   27 Jahre                                          haben

                                                                                                      49
MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG

Ausbildungsduldung
Beschäftigungsduldung
Aufenthalt für qualifizierte Geduldete
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
Aufenthalt bei nachhaltiger Integration
Härtefallkommission
Weitere Möglichkeiten

                                                                    50
51

     AUSBILDUNGSDULDUNG IN DEUTSCHLAND
      Anspruch auf die Erteilung (§ 60c AufenthG) besteht bei Aufnahme und Fortsetzung
      • einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder
      • einer Assistenz- oder Helferausbildung, wenn:
           ‒    sie an eine qualifizierte Berufsausbildung in Engpassberufen anschlussfähig ist
           ‒    dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt und
           ‒    die Auszubildenden die Berufsausbildung fortsetzen wollen.
      Versagung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs möglich.
      Anspruch auch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

                                Antragszeitpunkt: frühestens 7 Monate vor Ausbildungsbeginn
                               Erteilungszeitpunkt: frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn
Erteilungszeitraum:    Ausbildungsabbruch:                                       Duldung nach einer Ausbildung:

Dauer der Ausbildung   •   Bildungseinrichtung ist verpflichtet, dies i.d.R.     •   Nach Ausbildungsabschluss, wenn keine
                           innerhalb von zwei Wochen der zuständigen                 Übernahme vom Ausbildungsbetrieb
                           Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen              •   Für sechs Monate
                       •   Ausbildungsduldung erlischt                           •   Für die Suche nach einer der erworbenen
                       •   Einmalige Erteilung einer Duldung für sechs Monate        beruflichen Qualifikation entsprechenden
                           für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle       Arbeitsstelle

                                                                                                                                51
DIE AUSBILDUNGSDULDUNG

                                    Bei Abbruch:
  Ermessens-                       ANSPRUCH auf                     ANSPRUCH auf
 duldung vor                                                                         AUFENTHALTS-
                    ANSPRUCHS-     Duldung für 6      ANSPRUCHS-    Duldung für 6
 Ausbildungs-                                                                         ERLAUBNIS
                   DULDUNG (2-3   Monate zur Suche   DULDUNG (2-3    Monate zur
    beginn                                                                            NACH §19d
                      Jahre)        eines neuen         Jahre)       Suche einer
                                                                                       AufenthG
§ 60a Abs. 2 S.3                    Ausbildungs-                     Arbeitsstelle
                                       platzes

                                                                                                52
Ermessensduldung vor der Ausbildung:

Soll erteilt werden für:

• Einstiegsqualifizierungen oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen oder für die Dauer der
  Teilnahme an dem auf Erwerb eines Schulabschlusses gerichteten letzten Schuljahres
  auch für länger als 6 Monate, wenn bereits ein Ausbildungsplatz vorliegt
• Wenn ein Ausbildungsplatz zugesichert ist, aber der Vertragsabschluss von dem
  erfolgreichen Abschluss einer oben genannten Maßnahme (z.B. EQ, letztes Schuljahr,
  Start Bildung) abhängig gemacht wird
• Wenn Ausbildungsvertrag vorliegt, aber aus zeitlichen Gründen noch keine
  Ausbildungsduldung erteilt werden kann (12 Monate bis 6 Monate vor
  Ausbildungsbeginn)

(vgl. Thüringer Erlass vom 03.08.2020)

                                                                                   53
Rechtsgrundlagen, Anwendungshinweise, Erlasse

• § 60a Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 60c Aufenthaltsgesetz

• BMI Anwendungshinweise (20.12.2019)

• Thüringer Erlasse:
18.06.2020 - Identitätsklärung
https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-18-21_-TLVwA-
Erlass-Identit%C3%A4tskl%C3%A4rung-%C2%A7-60c_d-AufenthG.pdf
03.08.2020 – Anwendungshinweise Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/10/G-THR-Ausbildungs-und-
Beschaeftigungsduldung-ergaenzende-Anwendungshinweise-Schreiben-an-LVwA-
03.08.20.pdf

                                                                                  54
Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG

•   Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG
•   Auszubildende*r ist weniger als 3 Monate im Besitz der Duldung nach § 60a AufenthG
    (außer die Ausbildung wurde in der Gestattung aufgenommen, dann gilt keine
    Wartefrist)
•   strafrechtliche Verurteilung (50/90 TS), Terrorismusbezug oder -unterstützung
•   Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a
•  Bei Aufnahme einer Ausbildung in Duldung: Bevorstehen von konkreten Maßnahmen
   zur Aufenthaltsbeendigung:
Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit /
Beantragung staatlicher Fördermittel zur freiwilligen Ausreise / Buchung von
Transportmitteln für die Abschiebung / Einleitung vergleichbar konkrete
Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung, wenn sie nicht erkennbar erfolglos bleiben
müssen / Einleitung eines Dublin-III-Verfahrens

                                                                                    55
Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG II

• Keine Identitätsklärung

 Relevanter Zeitraum für die Identitätsklärung ist bei:
  a) Einreise bis 31.12.2016: bis Antragstellung
  b) Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019: bis Antragstellung, aber spätestens
  bis 30.06.2020
  c) Einreise ab 01.01.2020: bis 6 Monate nach der Einreise

Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen
wurden, kann eine Ausbildungsduldung auch ohne sie erteilt werden, allerdings nicht
als Anspruch sondern nur im Ermessen der Ausländerbehörde.

„Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass die Voraussetzungen der
Identitätsklärung für die Erteilung der Ausbildungsduldung [...] nicht von der Vorlage
eines gültigen Passes abhängt“ (Thr. Erlass, 18.06.2020, S.1)
                                                                                         56
57

     QUALIFIZIERTE GEDULDETE NACH AUSBILDUNGSDULDUNG

     Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
     § 19d Abs. 1a AufenthG (Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen)

     Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Ausbildungsduldung wird
     auf Antrag diese Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
     werden:

     •   Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsberuf
     •   ausreichender Wohnraum
     •   ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)
     •   keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen              Nach Ausübung einer
     •   keine Verurteilungen zu über 50 bzw. 90 Tagessätzen                              zwei-jährigen der
     •   keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen, eine Vorrangprüfung findet nicht statt   beruflichen Qualifikation
     •   Erfüllung der Passpflicht                                                        entsprechenden
                                                                                          Beschäftigung berechtigt
                                                                                          die Aufenthaltserlaubnis
                                                                                          nach § 19d zu jeder
                                                                                          Beschäftigung.

                                                                                                                 57
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere
BLEIBdran Arbeitshilfe
„Die Ausbildungsduldung in Thüringen“
(10/2020)

                                        58
BESCHÄFTIGUNGSDULDUNG NACH §60D AUFENTH
Ausreisepflichtigen Ausländer*innen und ihren
Ehegatten/Lebenspartner*innen, die bis 01.08.2018 eingereist sind, ist i.d.R.
eine Duldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:

•   Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung seit mindestens 18 Monaten
    mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35 Stunden (bei
    Alleinerziehenden reichen 20 Stunden)
•   Lebensunterhaltssicherung in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung
    durch die Beschäftigung und weiterhin durch die Beschäftigung
•   Die Identität muss
    a) bei Einreise bis 31.12.2016 und Bestehen eines
    Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.2020 seit mindestens 18 Monaten
    bis Antragstellung und
    b) in allen anderen Fällen bis 30.06.2020 geklärt sein (auch bei Ehegatte/
    Lebenspartner*in).

                                                                                 59
BESCHÄFTIGUNGSDULDUNG
Weitere Voraussetzungen u.a.:

•   Voraufenthalt mit einer Duldung seit 12 Monaten beim
    Antragstellenden
•   Deutschkenntnisse von mündlich A 2 GER beim Antragstellenden
•   Schulbesuch der mit den Antragstellenden zusammenlebenden
    minderjährigen Kinder
•   keine bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen beim
    Antragstellenden und Ehegatte/Lebenspartner*in

Ende des Beschäftigungsverhältnisses:
• Verpflichtung des*der Arbeitgeber*Arbeitgeberin dies unverzüglich,
   i.d.R. innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde
   schriftlich/elektronisch mitzuteilen.
• Geduldete sind ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet.

Die Regelung gilt bis 31.12.2023.
                                                                       60
Aufenthaltssicherung nach der Beschäftigungsduldung

Nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung besteht ein Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG – Aufenthalt bei nachhaltiger
Integration
(auch wenn die Voraufenthaltszeiten des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind)

Auch den Lebens- oder Ehepartnern und Kindern wird die Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG erteilt.

                                                                                    61
§ 19D AUFENTHG – AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR QUALIFIZIERTE GEDULDETE
ZUM ZWECK DER BESCHÄFTIGUNG
Kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden:
• Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
  geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen ODER
• Einem anerkannten oder mit deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
  ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss
  angemessene Beschäftigung ausgeübt ODER
• als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen Beschäftigung ausgeübt, die eine
  qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und seit 1 Jahr LUS für sich und Familien-,
  Haushaltsangehörige (Ausnahme: Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für
  Unterkunft und Heizung)

                                                                                            62
§ 25,5 AUFENTHG – AUFENTHALT AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN
Aufenthalt für Geduldete, insbesondere wenn schon seit 18 Monaten Duldung
Voraussetzungen:
• Ausreise in Heimatland nicht möglich
• Keine falschen Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit
• Abschiebung nicht aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich

„Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt
insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der
Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“ (§ 25,5 AufenthG)
                                                                                           63
§ 25 A AUFENTHG – AUFENTHALT BEI GUT INTEGRIERTEN JUGENDLICHEN UND
HERANWACHSENDEN

Jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer*innen SOLL die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden.
Voraussetzungen:
• Seit 4 Jahren in Deutschland (Gestattung, Duldung, AE)
• Antrag vor 21. Geburtstag gestellt
• 4 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul- oder Berufsabschluss
• Gute Integration (es erscheint gewährleistet, dass man sich in die Lebensverhältnisse der
  BRD einfügen kann; keine konkreten Anhaltspunkte, dass kein Bekenntnis zur freiheitlich
  demokratischen Grundordnung)

Unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufenthaltserlaubnis für Eltern möglich (vgl. § 25a
Abs. 2 AufenthG)

                                                                                         64
§ 25 B AUFENTHALT BEI NACHHALTIGER INTEGRATION
• Für Menschen in Duldung, die seit acht oder sechs Jahren (mit Familie) in Deutschland
• Bekenntnis demokratische Grundordnung
• Überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
• Sprachniveau A 2
• Nachweis Schulbesuch der Kinder

!! Seit dem 7.6.2019 gibt es in Thüringen Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG!!
 Es kann von der vollständigen Erfüllung der Aufenthaltsdauer abgesehen werden, wenn „andere, über
die Regelanforderungen hinausgehende besondere Integrationsleistungen vorliegen und alle anderen
Voraussetzungen vorliegen. (…) andere besondere Integrationsleistungen liegen z.B. vor, wenn ein
herausgehobenes soziales Engagement besteht oder eine besondere berufliche Integration gelungen
ist.“ Darüber hinaus finden sich Hinweise u.a. zum Nachweis der Deutschkenntnisse & Bekenntnis
freiheitlich Demokratischer Grundordnung, Schulbesuch der Kinder, Passpflicht & Identitätsklärung, zu
den Versagensgründen, …)

                                                                                                    65
Für Informationen zum Bleiberecht nach
§ 25a und § 25b sowie Checklisten empfehlen
wir das BLEIBdran Infoblatt:

https://www.ibs-thueringen.de/wp-
content/uploads/2019/10/Infografik-25a-25b-
A4-2018_IBS.pdf

                                              66
§ 23 A - AUFENTHALT ÜBER DIE HÄRTEFALLKOMMISSION

• Härtefallkommission besteht aus 8 Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft
• Es zählen insbesondere Integrationsleistungen und persönliche Situation
• 1 Mitglied nimmt Fall an
• Bis zur Entscheidung vor Abschiebung geschützt
• Alle Mitglieder stimmen über Fall ab
• Mindestens 2/3 positiv  TMMJV kann Aufenthalt für 2 Jahre erteilen
• Nur, wenn alle anderen Möglichkeiten einen Aufenthalt zu bekommen unmöglich sind

Eine Übersicht über die Mitglieder und eine hilfreiche Checkliste finden Sie hier:
https://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/h%C3%A4rtefallkommision

                                                                                      67
WEITERE MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG

 Asylfolgeantrag
 • Unter Umständen kann ein Asyl-Folgeantrag sinnvoll sein
 • Entweder es gibt eine neue Gefährdung ODER die Situation in der
    Herkunftsregion hat sich gravierend geändert ODER es gibt neue Beweise, die
    Verfolgung belegen
 • 3 Monate Zeit zur Antragsstellung nachdem der Grund bekannt wurde
 • ! Gründe aus Asylerstantrag dürfen nicht mehr vorgebracht werden!
 • Das BAMF prüft, ob ein weiteres Asylverfahren gerechtfertigt ist. Nur dann wird
    ein neues Asylverfahren eingeleitet, ansonsten Ablehnung als „unzulässig“.

 Aufenthalt aus familiären Gründen:
 • Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung z.B. im Rahmen der familiären
   Aufenthalte (vgl. § 27ff AufenthG)

                                                                                     68
MITWIRKUNGSPFLICHTEN BEI DER
IDENTITÄTSKLÄRUNG / PASSBESCHAFFUNG

 • Es gibt Fälle, in denen es sehr schwierig oder unmöglich ist, die Identität zu
    klären oder einen Pass zu beschaffen
 • Es ist sehr wichtig, die Mitwirkung so gut wie möglich zu dokumentieren
 • Ein Pass ist in der Regel Voraussetzung für eine Abschiebung, aber auch
    Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis

                                                                                    69
„Duldung light“

•   Neu seit 21.07.2019: § 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter
    Identität
•   Auch als „Duldung light“ bekannt
•   Wird Geduldeten erteilt, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen
•   Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung (bestand auch schon vorher)
•   ABH muss auf Mitwirkungspflichten hinweisen. Diese gelten als erfüllt, wenn der*die
    Betroffene glaubhaft macht, dass er*sie alles zumutbare getan hat – ggf. ist eine
    Versicherung an Eides Statt möglich
•   Unterlassene Mitwirkungspflichten können nachgeholt werden Verletzung der
    Mitwirkungspflicht ist geheilt und es ist die „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG
    zu erteilen

Rechtsfolgen: Arbeitsverbot; Wohnsitzauflage; Zeit in „Duldung light“ gilt nicht als
Voraufenthaltszeit

                                                                                       70
BLEIBdran hat eine Arbeitshilfe
veröffentlicht, die Personen mit
Duldung helfen soll, ihre Mitwirkung
zu dokumentieren. Die Arbeitshilfe ist
verfügbar auf Deutsch, Französisch,
Englisch, Dari und Arabisch.

https://www.ibs-
thueringen.de/fileadmin/one4all/files/IBS_
Thueringen/Dokumente/BLEIBdran/Arbeits
hilfe_Mitwirkungspflichten_September201
9.pdf

Hinweis: seit dem 15.08.2019 gibt es
in Thüringen einen Erlass, der besagt,
dass Taskiras i.d.R. als
Identitätsnachweis anzuerkennen sind.

                                             71
BLEIBdran hat darüber hinaus eine
Arbeitshilfe veröffentlicht, die Personen mit
Aufenthaltsgestattung helfen soll, ihre
Mitwirkung zu dokumentieren.

https://www.ibs-thueringen.de/wp-
content/uploads/2020/08/Mitwirkungspflichten-
Gestattung.pdf

Auch schon im Asylverfahren – also i.d.R. mit
Aufenthaltsgestattung – kann es sinnvoll sein,
Schritte zur Identitätsklärung gut zu
dokumentieren ( Identitätsklärungsfristen
für Ausbildungs- & Beschäftigungsduldung)

Wichtig: Man darf im Asylverfahren auf gar
keinen Fall zur Botschaft gehen oder Kontakt
mit Behörden des Herkunftslandes
aufnehmen!
                                                 72
73

      BEANTRAGUNG VON AUFENTHALTSERLAUBNISSEN BZW.
      BESCHÄFTIGUNGS- ODER AUSBILDUNGSDULDUNGEN
        Beispiel Ausbildungsduldung
        Für jeden „Schritt“ muss ein neuer Antrag gestellt werden.

                             Antrag auf Ermessensduldung vor Ausbildungsbeginn

                                        Antrag auf Ausbildungsduldung

              Bei Abbruch der Ausbildung:

     Antrag auf 6-monatige Duldung zur Suche eines           Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung:
               neuen Ausbildungsplatzes
                                                          Antrag auf 6-monatige Duldung zur Suche einer der
        Antrag auf zweite Ausbildungsduldung                 Qualifikation entsprechenden Beschäftigung

                                                          Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
                                                          nach § 19d Abs. 1a AufenthG

                                                                                                      73
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran
Arbeitshilfe:

Hinweise zur Beantragung von Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnissen & Ablauf der
Antragstellung in Thüringen (05/2020)

https://www.ibs-thueringen.de/wp-
content/uploads/2020/05/Beantragung-Arbeits-und-
Aufenthaltserlaubnisse.pdf

BLEIBdran erstellt regelmäßig Antragsmuster
Tipp: Antragsmuster nutzen!
https://www.fluechtlingsrat-
thr.de/arbeitshilfen/antragshilfen

                                                   74
EXKURS:
WIE BEANTRAGT MAN EINE BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS?

                                                  75
VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT

        Zeit für Fragen

                                     76
ARBEITSHILFEN
• www.fluechtlingsrat-thr.de
  Antragsmuster, Beratungshilfen

• https://www.ibs-thueringen.de/project/ivaf-netzwerk-bleibdran-2/
 U.a. Newsletter, Arbeitshilfen, Positionspapiere von BLEIBdran

• http://www.einwanderer.net
  zahlreiche Arbeitshilfen und Übersichten

• www.asyl.net
 Rechtsprechung, Arbeitshilfen

• Zentrale Beratungsstelle Arbeitsmarkt und Flüchtlinge Niedersachsen
 http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf

                                                                        77
Kontakt
      IBS gGmbH
      Christiane Welker
      0361 51150025
      Christiane.welker@ibs-thueringen.de

Das Thüringer Netzwerk BLEIBdran wird im Rahmen des ESF Bundesprogramms „ESF – Integrationsrichtlinie Bund“ im Handlungsschwerpunkt Integration von Asylsuchenden und
Flüchtlingen (IvAF) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert
Sie können auch lesen