FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN - POTENTIALE
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Fit für internationale Mitarbeitende WORKSHOP 5 23.02.2021 FLUCHT, ASYL, AUSBILDUNG UND ARBEIT PERSPEKTIVEN – POTENTIALE – PRAXISTIPPS Nancy Jessulat, Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement gGmbH Projekt BLEIBdran. Berufliche Perspektiven für Flüchtlinge in Thüringen.
GLIEDERUNG KURZVORSTELLUNG IBS gGmbH + IvAF-NETZWERK BLEIBdran RAHMENBEDINGUNGEN ABLAUF ASYLVERFAHREN ARBEITSMARKTZUGANG MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG MITWIRKUNGSPFLICHTEN BEI DER IDENTITÄTSKLÄRUNG/PASSBESCHAFFUNG 2
IvAF Netzwerk BLEIBdran Thüringer Fachstelle Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Start Bildung IQ "Regionale Fachkräftenetzwerke Einwanderung“ IQ "Berufliche Anerkennung" (IBAT Mitte) IQ „Qualifizierung Gesundheitsberufe“ IQ "Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte„ "Wege in die Pflege“ SprIntpool Thüringen & SprIntQuali Perspektiven und Chancen für Mütter mit Migrationshintergrund Starke Frauen - Starke Familien: Teilhabe durch Empowerment 3
PROJEKTVORSTELLUNG BLEIBDRAN IvAF-Netzwerk „BLEIBdran“ IvAF besteht aus 40 Projektverbünden und rund 300 Teilprojekten Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfond (ESF) Ziel der ESF-Integrationsrichtlinie Bund ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung stufenweise und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. 4
Was macht BLEIBdran konkret? • Berufliche und aufenthaltsrechtliche Beratung von Geflüchteten, insbesondere Asylbewerber*innen und Personen mit Duldung • Vermittlung in Arbeit, Ausbildung, Praktika, schulische Bildung, Sprachkurse und Qualifizierungen • Qualifizierungen wie z.B. Gabelstaplerschein, Schweißer, ausbildungsbegleitende Unterstützung • Politische Lobbyarbeit für die Zielgruppe – auf Landes- und Bundesebene • Schulungen zu Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen • Mehrsprachige Info-Veranstaltungen für Geflüchtete • Informationsbereitstellung: Arbeitshilfen, Beratungsverteiler, mehrsprachige Infomaterialien, Antragsmuster, Newsletter, 6
Unseren Newsletter finden Sie online unter www.ibs-thueringen.de … oder Sie können ihn abonnieren, indem Sie eine Email an oeffentlichkeitsarbeit@ ibs-thueringen.de senden 7
RAHMENBEDINGUNGEN Quelle: BAMF Statistik https://www.bamf.de/Sh aredDocs/Anlagen/DE/Sta tistik/AsylinZahlen/aktuell e-zahlen-dezember- 2020.pdf?__blob=publica tionFile&v=5 8
Relevante Rechtsgrundlagen – eine Auswahl EU-Recht Bundesrechtliche Landesrechtliche Grundlagen Grundlagen •: • Genfer • Grundgesetz • Thüringer •Bund: Flüchtlingskonvention • Asylgesetz Flüchtlingsaufnahme- ••Land: EU-Grundrechtecharta • Aufenthaltsgesetz gesetz • EU-Menschenrechts- • Asylbewerberleistungsges • Thüringer Verordnung konvention etz über die • EU-Aufnahmerichtlinie • Sozialgesetzbuch III Mindeststandards in • GEAS • Sozialgesetzbuch VIII Gemeinschaftsunterkünft • Dublin-III- VO • Beschäftigungs- en und zur verordnung Sozialbetreuung (GUSVO) • AufenthVO • Erlasse z.B. zur • VwVfG Ausbildungsduldung, Erteilung Aufenthaltstitel 9
Königsteiner Schlüssel Baden-Württemberg 13,01280 % Bayern 15,56491 % Berlin 5,13754 % Brandenburg 3,01802 % Der Königsteiner Schlüssel Bremen 0,96284 % berechnet sich zu 2/3 Hamburg 2,55790 % Steuereinnahmen und zu 1/3 Hessen 7,44344 % der Bevölkerungszahl. Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 % Für 2020: Niedersachsen 9,40993 % Thüringen: 2,647 % Nordrhein-Westfalen 21,08676 % Rheinland-Pfalz 4,82459 % Saarland 1,20197 % Sachsen 4,99085 % Sachsen-Anhalt 2,75164 % Schleswig-Holstein 3,40526 % Thüringen 2,64736 % 10
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Rahmenbedingungen während des Asylverfahrens • Nach EASY-Verteilung in die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Suhl (zur Zeit auch Außenstelle in Eisenberg) • Dann Verteilung in die Kommunen (Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung) – i.d.R. Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften • Viele Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen auf engstem Raum, Gemeinschaftszimmer, -bäder, -küchen keine Privatsphäre 12
Rahmenbedingungen während des Asylverfahrens • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz • Eingeschränkte medizinische Versorgung (aber: Gesundheitskarte) • Eingeschränkter Zugang zu Integrationskursen, BVJ Sprache • komplex regulierter Zugang zu Arbeit und Ausbildung • Unsicherheit über Ausgang des Asylverfahrens, evtl. Dublin-Verfahren • Neue Thüringer Gemeinschafts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) gibt Maßnahmen zu Gewaltschutz und besonders Schutzbedürftige vor; aber nur 6 qm/ Person Wohnfläche & keine Kontrolle der Vorgaben • Ggf. Wohnsitzauflage, Residenzpflicht 13
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran Arbeitshilfe: Residenzpflicht Wohnsitzauflage Wohnsitzregelung 05/2020 https://www.ibs-thueringen.de/wp- content/uploads/2020/05/Residenzpflicht_ Wohnsitzauflage_Wohnsitzregelung.pdf 14
15 UNSICHERHEIT UND TRAUMA Unsicherheitsfaktoren • vor der Flucht (Fluchtgründe): Verfolgung, (Bürger-)Krieg, (sexualisierte) Gewalt, Perspektivlosigkeit, ... • während der Flucht: Gefährliche Fluchtrouten, Gewalt, Abhängigkeiten von Schleusern, Rechtlosigkeit, Arbeitsausbeutung, Abbruch vertrauter Beziehungen, Sorgen um Familie/Freunde, … • nach der Flucht: Verlust von Orientierungswissen, Asylverfahren, Dublin, Massenunterbringung („AnkER- Zentren“), eingeschränkte medizinische Versorgung, Misstrauen gegenüber Behörden, Entmündigung, prekärer Status, Arbeitsverbot, Diskriminierung, drohende Obdachlosigkeit, ... 15
16 UNSICHERHEIT UND TRAUMA „Die Flucht aus dem Herkunftsland kann zum einen als eine Entlastung gesehen werden, da somit das Erfahren der traumatisierenden Erlebnisse, die akute Bedrohung beendet werden kann. Zum anderen kann Migration auch zur Belastung werden, da die Entwicklung einer psychischen Erkrankung auch davon abhängt, welche Möglichkeiten im Aufnahmeland bestehen, den eigenen Alltag zu gestalten. Stressfaktoren, wie z.B. das Leben in marginalisierten Heimen, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, finanzielle Unsicherheit, tägliche Diskriminierungen, Probleme bei der Arbeitsplatzsuche und die Trennung von Familie und Freunden können auf die Entwicklung psychischer Störungen Einfluss nehmen. Ohnmachtsgefühle, Gefühle der Perspektivlosigkeit und fehlenden Selbstbestimmung werden dadurch verstärkt, anstatt Sicherheit zu geben und Selbstständigkeit zu fördern.“ Lea Flory (Diplom-Psychologin und Mitarbeiterin der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer) Quelle: Flory, L. (2016) : Gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten mit Traumafolgestörung, in: Drücker, A./Seng, S./Töbel, S. (Hrsg.): Geflüchtete, Flucht und Asyl, Düsseldorf. 16
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ABLAUF ASYLVERFAHREN Im Rahmen des Asylverfahrens werden mehrere Stufen von Schutzansprüchen geprüft 1)Anerkennung als Asylberechtigte*r 2)Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention 3)Subsidiärer Schutz 4)Abschiebungsverbote 1)Ablehnung „unbegründet“ 2)Ablehnung „offensichtlich unbegründet“ 3)Ablehnung „unzulässig“ (Dublin-Verfahren oder Asylfolgeantrag) Je nach Anerkennung / Ablehnung der Fluchtgründe werden unterschiedliche Aufenthaltstitel erteilt unterschiedliche Rechte 18
19 ARBEIT ALS GEWINN FÜR GEFLÜCHTETE „Berufliche Integration ist die Kerndimension gesellschaftlicher Teilhabe.“* • Arbeit schafft Anerkennung und Selbstbewusstsein. • Teilweise stehen Geflüchtete unter finanziellem oder sozialem Druck (Schulden wegen Finanzierung der Flucht). • Unter bestimmten Umständen können manche Geflüchtete einen besseren Aufenthaltsstatus erhalten – dazu ist Beschäftigung eine von mehreren Voraussetzungen. • Unabhängigkeit vom AsylbLG führt zu größerem Spielraum, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. *Quelle: Bandorski, Sonja (2013): Integration in unsichere Verhältnisse? Berufliche Integration im Einwanderungsland Deutschland, Waxmann: Münster u.a., S. 13. 19
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR MENSCHEN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG & DULDUNG Zugänge für Asylbewerber*innen und Geduldete sind sehr komplex gestaltet und abhängig von: Aufenthaltsstatus Herkunftsland / vermeintliche Bleibeperspektive Art der Beschäftigung Dauer des Aufenthalts Wohnsituation (EAE/AnkER oder GU/Wohnung) 20
UNTERGLIEDERUNG Welche Aufenthaltsstatus gibt es? Was verbirgt sich hinter der „Bleibeperspektive“? Was zählt als Beschäftigung? Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Wer darf nicht arbeiten? Arbeitsmarktzugang mit Gestattung Arbeitsmarktzugang mit Duldung 21
WELCHE AUFENTHALTSSTATUS GIBT ES? • Ankunft in Deutschland & Zuweisung zu einer Landesaufnahmestelle „Ankunftsnachweis“ • in dieser Zeit (eigentlich) 1. Anhörung zu Reiseweg und 2. Anhörung zu Fluchtgründen beim BAMF „Aufenthaltsgestattung“ Bei Klage gegen die Ablehnung behält man i.d.R. die „Aufenthaltsgestattung“ bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung • Bei Zustimmung Asylantrag „Aufenthaltserlaubnis“ • Bei rechtskräftiger Ablehnung Asylantrag „Duldung“ 22
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Zur Durchführung des Asylverfahrens wird eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Asylbewerber*innen im laufenden Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Arbeitsförderung ist daher die Agentur für Arbeit zuständig. Die Aufenthaltsgestattung wird für maximal 6 Monate erteilt und wird i.d.R. bis zum Abschluss des Asylverfahrens verlängert. 24
Aussetzung der Abschiebung Personen mit Duldung erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit zuständig 25
Abschnitt 5 im AufenthG Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 AufenthG haben i.d.R. einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 AufenthG (§§ 22-26) wird auf dem Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt der Arbeitsmarktzugang eingetragen: i.d.R. Beschäftigung gestattet oder Erwerbstätigkeit gestattet 26
Bei rechtzeitiger Beantragung eines Aufenthaltstitels stellt die Fiktionsbescheinigung den Nachweis des erlaubten Aufenthalts dar, weil ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und noch bearbeitet wird. § 81 Abs. 3 „Erlaubnisfiktion“ z. B. Rechtskreiswechsel Satz 1 nach der Anerkennung § 81 Abs. 4 „Fortgeltungsfiktion“ Nebenbestimmungen gelten weiter 27
WAS VERBIRGT SICH HINTER DER „BLEIBEPERSPEKTIVE“? Einteilung in drei Gruppen: • Vermeintlich „gute Bleibeperspektive“: Syrien, Eritrea • Angeblich „schlechte Bleibeperspektive“: sogenannte „sichere“ Herkunftsländer: West- Balkan-Länder, Ghana, Senegal •„Mittlere Gruppe“: alle anderen 28
WAS ZÄHLT ALS BESCHÄFTIGUNG Unterscheidung Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit möglich) und Beschäftigung (angestellt) • Als Beschäftigung gelten auch betriebliche Ausbildungen und manche Praktika • Schulische Ausbildungen gelten i.d.R. nicht als Beschäftigung • Ehrenamt und Hospitation gelten ebenfalls nicht als Beschäftigung Siehe GGUA-Tabelle Praktika 29
ZUSTIMMUNG DER AUSLÄNDERBEHÖRDE Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist für Menschen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung immer erforderlich Hat die Ausländerbehörde Ermessen, muss sie das persönliche und das öffentliche Interesse gegeneinander abwiegen Das öffentliche Interesse besteht darin, Fachkräfte zu sichern, die Integration und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch Sozialleistungen zu vermeiden 30
ZUSTIMMUNG DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (BA) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf in den ersten 4 Jahren i.d.R. der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese führt die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch. Für Ausnahmen vgl. § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung: § 32 BeschV - Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (…) (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1.eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, 2.einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, (…) 5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. (3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. 31
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 Mindestlohngesetz (1)(…)Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. 32
WER DARF NICHT ARBEITEN? Arbeitsverbote – Gesetzesgrundlagen: • §61 AsylG • § 60a Abs. 6 Nr. 1 - 3 AufenthG • § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG „Duldung bei ungeklärter Identität“ 33
ARBEITSMARKTZUGANG MIT GESTATTUNG alle Herkunftsstaaten „sichere Herkunftsstaaten“ außer „sichere Herkunftsstaaten“ bei Asylantragstellung bis 31.08.2015 nach 31.08.2015 in Aufnahme- 1.-9. Monat*: Arbeitsverbot Arbeitsverbot einrichtungen ab 10. Monat*: Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis (Ankerzentren) außerhalb von 1.-3. Monat**: Arbeitsverbot nach Ermessen Arbeitsverbot Aufnahme- 4.-9. Monat**: nach Ermessen einrichtungen ab 10. Monat*: Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis (Ankerzentren) *ab Asylantragstellung ** ab gestatteten, geduldeten oder rechtmäßigen Aufenthalt 34
§ 61 AsylG - Erwerbstätigkeit (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1.das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 2.die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, 3.der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und 4.der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. (…) (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 35
ARBEITSMARKTZUGANG MIT DULDUNG alle Herkunftsstaaten wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht in Aufnahmeeinrichtungen 1.-6. Monat*: Arbeitsverbot (Ankerzentren) ab 7. Monat*: nach Ermessen außerhalb von Aufnahme- 1.-3. Monat**: Arbeitsverbot einrichtungen (BA-zustimmungsfreie Beschäftigung wie Ausbildung ohne Wartefrist möglich) (Ankerzentren) ab 4. Monat**: nach Ermessen *ab Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ** ab gestatteten, geduldeten oder rechtmäßigen Aufenthalt ! Achtung! Weitere Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG: - i.d.R. bei Personen aus den sog. Sicheren Herkunftsstaaten - Wenn eine Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - Bei Einreise wegen Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG Zudem haben Personen mit einer Duldung nach § 60b ein Arbeitsverbot 36
§ 60a Abs. 6 AufenthG - Arbeitsverbote mit Duldung (6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. 37
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran Arbeitshilfe: BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung Überarbeitet unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das Migrationspaket 03/2020 https://www.ibs-thueringen.de/wp- content/uploads/2019/10/Besch%C3%A4ftigung sverbote-2020.pdf 38
39 ZUGANG ZU AUSBILDUNG FÜR ASYLBEWERBER*INNEN/GEDULDETE Für eine betriebliche Ausbildung oder eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf und EQ bedarf aber keiner Zustimmung der BA. Für eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Pflicht-Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung sind aber i.d.R. beschäftigungserlaubnispflichtig (Ausnahmen ggf. über Ländererlasse). 39
40 ZUGANG ZU PRAKTIKUM FÜR ASYLBEWERBER*INNEN/GEDULDETE Für Praktika ist i.d.R. eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Je nach Praktikum muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) einem „Praktikum“ zustimmen. Keine Zustimmung der BA erforderlich vor allem für • Orientierungspraktikum für Ausbildung und Studium bis zu 3 Monaten • Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildung und Studium Hospitation und Ehrenamt sind keine Beschäftigung und deshalb nicht genehmigungspflichtig. Es handelt sich dabei nicht um ein Praktikum. 40
41 EXKURS: ZUGANG ZUM STUDIUM Ein Studium ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus grundsätzlich erlaubt. Über die konkreten Aufnahmekriterien entscheidet die jeweilige Hochschule. Grundsätzliche Voraussetzungen sind • eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, • spezifische Deutschkenntnisse (meist C1-Niveau) sowie • Finanzierungsmöglichkeit (siehe Folie zu Ausbildungsförderung: BAföG). 41
42 RELEVANTE ZIELGRUPPEN AsylbLG / SGB III Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit: alle Personen, die arbeitslos gemeldet sind. Insbesondere Personen, die folgende Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten: • ALG I • AsylbLG, d.h. Personen mit ‒ Aufenthaltsgestattung, ‒ Duldung oder ‒ Aufenthaltserlaubnis, die im AsylbLG aufgeführt ist • SGB VIII, vor allem unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) 42
43 FÖRDERUNG DER ARBEITSAUFNAHME BEI ARBEITSMARKTZUGANG Förderung der Arbeitsaufnahme (uneingeschränkt): • Beratung und Vermittlung* • Förderung aus dem Vermittlungsbudget (z. B. für Anerkennungsverfahren bei ausländischen Abschlüssen)* • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung* • Berufliche Weiterbildung (z. B. für Anpassungsqualifizierung) • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Eingliederungszuschüsse Ausbildungsförderung (uneingeschränkt): • Einstiegsqualifizierung (EQ) • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) • Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung (AsA) *Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können auch bei fehlendem Arbeitsmarktzugang gefördert werden 43
44 AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NACH SGB III MIT ARBEITSMARKTZUGANG Ausbildungs- Status BAföG BAB geld BvB AsA BaE Aufenthaltsgestattung 15 Monate nicht möglich AsylbLG Voraufenthalt nicht möglich Vorphase: Aufenthaltsgestattung AsylbLG; bei Einreise vor AsylbLG 15 Monate wenn ein rechtmäßiger und dauer- bei Beginn der Ausbildung vor 31.07.2019: 31.12.2019: 3 Monate Voraufenthalt; hafter Aufenthalt zu erwarten ist 15 Monate Voraufenthalt Voraufenthalt bei Einreise bis 31.07.2019: Duldung Abschiebung 3 Monate 9 Monate Voraufenthalt ausgesetzt 15 Monate Voraufenthalt, Begleitende nicht möglich bei Einreise bis Phase: davor AsylbLG 31.07.2019: sofort Abschiebung 3 Monate ausgesetzt § 23 Abs. 1 AufenthG sofort „wegen Krieg im Heimatland“ § 25 Abs. 5 AufenthG 15 Monate Voraufenthalt, sofort davor AsylbLG 44
45 VERWALTUNGSVERFAHREN IM SOZIALRECHT • Förderinstrumente des SGB III (und auch des SGB II) werden i.d.R. auf Antrag gewährt. • Der Antrag kann mündlich erfolgen, sollte aber schriftlich dokumentiert werden. • Es sollte immer ein schriftlicher und begründeter Bescheid gefordert werden. • Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Insbesondere bei ablehnenden Ermessensentscheidungen muss die Behörde die Interessensabwägung durchführen und darstellen. • Ausnahmsweise bedarf es keiner Begründung, wenn die Behörde einem Antrag entspricht. • Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Wenn diese fehlt, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. 45
46 RECHTSMITTEL IM SOZIALRECHT • Gegen den Bescheid des Leistungsträgers kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte schriftlich erfolgen und begründet werden (Zustellung per Fax oder durch persönliche Übergabe mit Empfangsstempel). • Nach Prüfung erlässt die Behörde einen Abhilfebescheid, einen Änderungsbescheid oder einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eine Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden kann. • Es besteht kein Anwaltszwang, d.h. man kann die Klage auch selbst einlegen oder im Sozialgericht zu Protokoll geben. • Es gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dennoch sollte man die Klage schriftlich begründen. • Gegen einen ablehnenden Bescheid/Widerspruchsbescheid kann man auch einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen, insbesondere wenn es um existenzielle Leistungen geht. Dabei muss man begründen, warum man einen Anspruch hat und dass eine Eilbedürftigkeit gegeben ist (z.B. weil man keine anderen Einkünfte hat und bedürftig ist). 46
47 SPRACHFÖRDERUNG: IK UND DEUFÖV MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG „gute Bleibe- „sichere alle anderen Herkunftsstaaten perspektive“ Herkunfts- (Syrien und Eritrea) bei Einreise vor bei Einreise ab staaten“ 01.08.2019 01.08.2019 Integrationskurs ab 4. Monat Berufsbezogene im Asylverfahren ja nein nein Deutschsprach- und wenn förderung „arbeitsnah“* (DeuFöV) *„arbeitsmarktnah“ heißt: arbeitslos gemeldet, oder arbeitssuchend gemeldet, oder ausbildungssuchend gemeldet, oder in einem Beschäftigungsverhältnis, oder in betrieblicher Ausbildung, oder in einer Einstiegsqualifizierung, oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung. Zudem bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder eines Kindes ab drei Jahren, dessen Betreuung nicht sichergestellt ist. 47
48 SPRACHFÖRDERUNG: IK UND DEUFÖV MIT DULDUNG alle Herkunftsstaaten „normale“ Ermessens- Ausbildungsduldung Duldung mit Duldung duldung (§ 60c AufenthG) ungeklärter (§ 60a Abs. 2 Satz 1 (§ 60a Abs. 2 Satz Beschäftigungsduldung Identität AufenthG) 3 AufenthG) (§ 60d AufenthG) (§ 60b AufenthG) Integrationskurs nein Berufsbezogene ab 7. Monat in ja ja nein Deutschsprach- Duldung und wenn förderung (DeuFöV) „arbeitsnah“* Geduldete, die keinen Zugang zum IK haben, können an Spezialsprachkursen teilnehmen, um das Sprachniveau A2 bzw. B1 zu erlangen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DeuFöV). *„arbeitsmarktnah“ heißt: arbeitslos gemeldet, oder arbeitssuchend gemeldet, oder ausbildungssuchend gemeldet, oder in einem Beschäftigungsverhältnis, oder in betrieblicher Ausbildung, oder in einer Einstiegsqualifizierung, oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung. 48
Sprachförderung für Personen im AsylbLG mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Integrationskurse (§ 44 Abs. 4) Asylbewerber*innen bei Einreise Berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a) vor dem 1.8.19 und arbeitsmarktnah; Asylbewerber*innen bei Einreise nach dem 1.8.19 nur aus Syrien und Eritrea vor dem 1.8.19 und arbeitsmarktnah; Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 & nach dem 1.8.19 nur aus Syrien und Eritrea Personen mit § 25 Abs. 5 AufenthG Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Voraussetzung: freie Kursplätze Voraussetzung: B1-Niveau oder höher Landesprogramm Start • Landesprogramm Start Deutsch bis B1, für Bildung bis A2/ B1, Vorbereitung auf alle, die keine Zulassung zum Integrationskurs weiteren Schulbesuch oder Ausbildung, 18 - 27 Jahre haben 49
MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG Ausbildungsduldung Beschäftigungsduldung Aufenthalt für qualifizierte Geduldete Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Aufenthalt bei nachhaltiger Integration Härtefallkommission Weitere Möglichkeiten 50
51 AUSBILDUNGSDULDUNG IN DEUTSCHLAND Anspruch auf die Erteilung (§ 60c AufenthG) besteht bei Aufnahme und Fortsetzung • einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder • einer Assistenz- oder Helferausbildung, wenn: ‒ sie an eine qualifizierte Berufsausbildung in Engpassberufen anschlussfähig ist ‒ dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt und ‒ die Auszubildenden die Berufsausbildung fortsetzen wollen. Versagung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs möglich. Anspruch auch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Antragszeitpunkt: frühestens 7 Monate vor Ausbildungsbeginn Erteilungszeitpunkt: frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn Erteilungszeitraum: Ausbildungsabbruch: Duldung nach einer Ausbildung: Dauer der Ausbildung • Bildungseinrichtung ist verpflichtet, dies i.d.R. • Nach Ausbildungsabschluss, wenn keine innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Übernahme vom Ausbildungsbetrieb Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen • Für sechs Monate • Ausbildungsduldung erlischt • Für die Suche nach einer der erworbenen • Einmalige Erteilung einer Duldung für sechs Monate beruflichen Qualifikation entsprechenden für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle Arbeitsstelle 51
DIE AUSBILDUNGSDULDUNG Bei Abbruch: Ermessens- ANSPRUCH auf ANSPRUCH auf duldung vor AUFENTHALTS- ANSPRUCHS- Duldung für 6 ANSPRUCHS- Duldung für 6 Ausbildungs- ERLAUBNIS DULDUNG (2-3 Monate zur Suche DULDUNG (2-3 Monate zur beginn NACH §19d Jahre) eines neuen Jahre) Suche einer AufenthG § 60a Abs. 2 S.3 Ausbildungs- Arbeitsstelle platzes 52
Ermessensduldung vor der Ausbildung: Soll erteilt werden für: • Einstiegsqualifizierungen oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen oder für die Dauer der Teilnahme an dem auf Erwerb eines Schulabschlusses gerichteten letzten Schuljahres auch für länger als 6 Monate, wenn bereits ein Ausbildungsplatz vorliegt • Wenn ein Ausbildungsplatz zugesichert ist, aber der Vertragsabschluss von dem erfolgreichen Abschluss einer oben genannten Maßnahme (z.B. EQ, letztes Schuljahr, Start Bildung) abhängig gemacht wird • Wenn Ausbildungsvertrag vorliegt, aber aus zeitlichen Gründen noch keine Ausbildungsduldung erteilt werden kann (12 Monate bis 6 Monate vor Ausbildungsbeginn) (vgl. Thüringer Erlass vom 03.08.2020) 53
Rechtsgrundlagen, Anwendungshinweise, Erlasse • § 60a Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 60c Aufenthaltsgesetz • BMI Anwendungshinweise (20.12.2019) • Thüringer Erlasse: 18.06.2020 - Identitätsklärung https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-18-21_-TLVwA- Erlass-Identit%C3%A4tskl%C3%A4rung-%C2%A7-60c_d-AufenthG.pdf 03.08.2020 – Anwendungshinweise Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/10/G-THR-Ausbildungs-und- Beschaeftigungsduldung-ergaenzende-Anwendungshinweise-Schreiben-an-LVwA- 03.08.20.pdf 54
Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG • Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG • Auszubildende*r ist weniger als 3 Monate im Besitz der Duldung nach § 60a AufenthG (außer die Ausbildung wurde in der Gestattung aufgenommen, dann gilt keine Wartefrist) • strafrechtliche Verurteilung (50/90 TS), Terrorismusbezug oder -unterstützung • Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a • Bei Aufnahme einer Ausbildung in Duldung: Bevorstehen von konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung: Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit / Beantragung staatlicher Fördermittel zur freiwilligen Ausreise / Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung / Einleitung vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung, wenn sie nicht erkennbar erfolglos bleiben müssen / Einleitung eines Dublin-III-Verfahrens 55
Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG II • Keine Identitätsklärung Relevanter Zeitraum für die Identitätsklärung ist bei: a) Einreise bis 31.12.2016: bis Antragstellung b) Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019: bis Antragstellung, aber spätestens bis 30.06.2020 c) Einreise ab 01.01.2020: bis 6 Monate nach der Einreise Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, kann eine Ausbildungsduldung auch ohne sie erteilt werden, allerdings nicht als Anspruch sondern nur im Ermessen der Ausländerbehörde. „Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass die Voraussetzungen der Identitätsklärung für die Erteilung der Ausbildungsduldung [...] nicht von der Vorlage eines gültigen Passes abhängt“ (Thr. Erlass, 18.06.2020, S.1) 56
57 QUALIFIZIERTE GEDULDETE NACH AUSBILDUNGSDULDUNG Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19d Abs. 1a AufenthG (Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen) Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Ausbildungsduldung wird auf Antrag diese Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: • Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsberuf • ausreichender Wohnraum • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen Nach Ausübung einer • keine Verurteilungen zu über 50 bzw. 90 Tagessätzen zwei-jährigen der • keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen, eine Vorrangprüfung findet nicht statt beruflichen Qualifikation • Erfüllung der Passpflicht entsprechenden Beschäftigung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d zu jeder Beschäftigung. 57
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran Arbeitshilfe „Die Ausbildungsduldung in Thüringen“ (10/2020) 58
BESCHÄFTIGUNGSDULDUNG NACH §60D AUFENTH Ausreisepflichtigen Ausländer*innen und ihren Ehegatten/Lebenspartner*innen, die bis 01.08.2018 eingereist sind, ist i.d.R. eine Duldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35 Stunden (bei Alleinerziehenden reichen 20 Stunden) • Lebensunterhaltssicherung in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung durch die Beschäftigung und weiterhin durch die Beschäftigung • Die Identität muss a) bei Einreise bis 31.12.2016 und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.2020 seit mindestens 18 Monaten bis Antragstellung und b) in allen anderen Fällen bis 30.06.2020 geklärt sein (auch bei Ehegatte/ Lebenspartner*in). 59
BESCHÄFTIGUNGSDULDUNG Weitere Voraussetzungen u.a.: • Voraufenthalt mit einer Duldung seit 12 Monaten beim Antragstellenden • Deutschkenntnisse von mündlich A 2 GER beim Antragstellenden • Schulbesuch der mit den Antragstellenden zusammenlebenden minderjährigen Kinder • keine bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen beim Antragstellenden und Ehegatte/Lebenspartner*in Ende des Beschäftigungsverhältnisses: • Verpflichtung des*der Arbeitgeber*Arbeitgeberin dies unverzüglich, i.d.R. innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich/elektronisch mitzuteilen. • Geduldete sind ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Die Regelung gilt bis 31.12.2023. 60
Aufenthaltssicherung nach der Beschäftigungsduldung Nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG – Aufenthalt bei nachhaltiger Integration (auch wenn die Voraufenthaltszeiten des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind) Auch den Lebens- oder Ehepartnern und Kindern wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt. 61
§ 19D AUFENTHG – AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR QUALIFIZIERTE GEDULDETE ZUM ZWECK DER BESCHÄFTIGUNG Kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden: • Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen ODER • Einem anerkannten oder mit deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt ODER • als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen Beschäftigung ausgeübt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und seit 1 Jahr LUS für sich und Familien-, Haushaltsangehörige (Ausnahme: Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung) 62
§ 25,5 AUFENTHG – AUFENTHALT AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN Aufenthalt für Geduldete, insbesondere wenn schon seit 18 Monaten Duldung Voraussetzungen: • Ausreise in Heimatland nicht möglich • Keine falschen Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit • Abschiebung nicht aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich „Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“ (§ 25,5 AufenthG) 63
§ 25 A AUFENTHG – AUFENTHALT BEI GUT INTEGRIERTEN JUGENDLICHEN UND HERANWACHSENDEN Jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer*innen SOLL die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden. Voraussetzungen: • Seit 4 Jahren in Deutschland (Gestattung, Duldung, AE) • Antrag vor 21. Geburtstag gestellt • 4 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul- oder Berufsabschluss • Gute Integration (es erscheint gewährleistet, dass man sich in die Lebensverhältnisse der BRD einfügen kann; keine konkreten Anhaltspunkte, dass kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung) Unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufenthaltserlaubnis für Eltern möglich (vgl. § 25a Abs. 2 AufenthG) 64
§ 25 B AUFENTHALT BEI NACHHALTIGER INTEGRATION • Für Menschen in Duldung, die seit acht oder sechs Jahren (mit Familie) in Deutschland • Bekenntnis demokratische Grundordnung • Überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts • Sprachniveau A 2 • Nachweis Schulbesuch der Kinder !! Seit dem 7.6.2019 gibt es in Thüringen Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG!! Es kann von der vollständigen Erfüllung der Aufenthaltsdauer abgesehen werden, wenn „andere, über die Regelanforderungen hinausgehende besondere Integrationsleistungen vorliegen und alle anderen Voraussetzungen vorliegen. (…) andere besondere Integrationsleistungen liegen z.B. vor, wenn ein herausgehobenes soziales Engagement besteht oder eine besondere berufliche Integration gelungen ist.“ Darüber hinaus finden sich Hinweise u.a. zum Nachweis der Deutschkenntnisse & Bekenntnis freiheitlich Demokratischer Grundordnung, Schulbesuch der Kinder, Passpflicht & Identitätsklärung, zu den Versagensgründen, …) 65
Für Informationen zum Bleiberecht nach § 25a und § 25b sowie Checklisten empfehlen wir das BLEIBdran Infoblatt: https://www.ibs-thueringen.de/wp- content/uploads/2019/10/Infografik-25a-25b- A4-2018_IBS.pdf 66
§ 23 A - AUFENTHALT ÜBER DIE HÄRTEFALLKOMMISSION • Härtefallkommission besteht aus 8 Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft • Es zählen insbesondere Integrationsleistungen und persönliche Situation • 1 Mitglied nimmt Fall an • Bis zur Entscheidung vor Abschiebung geschützt • Alle Mitglieder stimmen über Fall ab • Mindestens 2/3 positiv TMMJV kann Aufenthalt für 2 Jahre erteilen • Nur, wenn alle anderen Möglichkeiten einen Aufenthalt zu bekommen unmöglich sind Eine Übersicht über die Mitglieder und eine hilfreiche Checkliste finden Sie hier: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/h%C3%A4rtefallkommision 67
WEITERE MÖGLICHKEITEN DER AUFENTHALTSSICHERUNG Asylfolgeantrag • Unter Umständen kann ein Asyl-Folgeantrag sinnvoll sein • Entweder es gibt eine neue Gefährdung ODER die Situation in der Herkunftsregion hat sich gravierend geändert ODER es gibt neue Beweise, die Verfolgung belegen • 3 Monate Zeit zur Antragsstellung nachdem der Grund bekannt wurde • ! Gründe aus Asylerstantrag dürfen nicht mehr vorgebracht werden! • Das BAMF prüft, ob ein weiteres Asylverfahren gerechtfertigt ist. Nur dann wird ein neues Asylverfahren eingeleitet, ansonsten Ablehnung als „unzulässig“. Aufenthalt aus familiären Gründen: • Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung z.B. im Rahmen der familiären Aufenthalte (vgl. § 27ff AufenthG) 68
MITWIRKUNGSPFLICHTEN BEI DER IDENTITÄTSKLÄRUNG / PASSBESCHAFFUNG • Es gibt Fälle, in denen es sehr schwierig oder unmöglich ist, die Identität zu klären oder einen Pass zu beschaffen • Es ist sehr wichtig, die Mitwirkung so gut wie möglich zu dokumentieren • Ein Pass ist in der Regel Voraussetzung für eine Abschiebung, aber auch Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis 69
„Duldung light“ • Neu seit 21.07.2019: § 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität • Auch als „Duldung light“ bekannt • Wird Geduldeten erteilt, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen • Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung (bestand auch schon vorher) • ABH muss auf Mitwirkungspflichten hinweisen. Diese gelten als erfüllt, wenn der*die Betroffene glaubhaft macht, dass er*sie alles zumutbare getan hat – ggf. ist eine Versicherung an Eides Statt möglich • Unterlassene Mitwirkungspflichten können nachgeholt werden Verletzung der Mitwirkungspflicht ist geheilt und es ist die „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen Rechtsfolgen: Arbeitsverbot; Wohnsitzauflage; Zeit in „Duldung light“ gilt nicht als Voraufenthaltszeit 70
BLEIBdran hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die Personen mit Duldung helfen soll, ihre Mitwirkung zu dokumentieren. Die Arbeitshilfe ist verfügbar auf Deutsch, Französisch, Englisch, Dari und Arabisch. https://www.ibs- thueringen.de/fileadmin/one4all/files/IBS_ Thueringen/Dokumente/BLEIBdran/Arbeits hilfe_Mitwirkungspflichten_September201 9.pdf Hinweis: seit dem 15.08.2019 gibt es in Thüringen einen Erlass, der besagt, dass Taskiras i.d.R. als Identitätsnachweis anzuerkennen sind. 71
BLEIBdran hat darüber hinaus eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die Personen mit Aufenthaltsgestattung helfen soll, ihre Mitwirkung zu dokumentieren. https://www.ibs-thueringen.de/wp- content/uploads/2020/08/Mitwirkungspflichten- Gestattung.pdf Auch schon im Asylverfahren – also i.d.R. mit Aufenthaltsgestattung – kann es sinnvoll sein, Schritte zur Identitätsklärung gut zu dokumentieren ( Identitätsklärungsfristen für Ausbildungs- & Beschäftigungsduldung) Wichtig: Man darf im Asylverfahren auf gar keinen Fall zur Botschaft gehen oder Kontakt mit Behörden des Herkunftslandes aufnehmen! 72
73 BEANTRAGUNG VON AUFENTHALTSERLAUBNISSEN BZW. BESCHÄFTIGUNGS- ODER AUSBILDUNGSDULDUNGEN Beispiel Ausbildungsduldung Für jeden „Schritt“ muss ein neuer Antrag gestellt werden. Antrag auf Ermessensduldung vor Ausbildungsbeginn Antrag auf Ausbildungsduldung Bei Abbruch der Ausbildung: Antrag auf 6-monatige Duldung zur Suche eines Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung: neuen Ausbildungsplatzes Antrag auf 6-monatige Duldung zur Suche einer der Antrag auf zweite Ausbildungsduldung Qualifikation entsprechenden Beschäftigung Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG 73
Zur Vertiefung empfehlen wir unsere BLEIBdran Arbeitshilfe: Hinweise zur Beantragung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen & Ablauf der Antragstellung in Thüringen (05/2020) https://www.ibs-thueringen.de/wp- content/uploads/2020/05/Beantragung-Arbeits-und- Aufenthaltserlaubnisse.pdf BLEIBdran erstellt regelmäßig Antragsmuster Tipp: Antragsmuster nutzen! https://www.fluechtlingsrat- thr.de/arbeitshilfen/antragshilfen 74
EXKURS: WIE BEANTRAGT MAN EINE BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS? 75
VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT Zeit für Fragen 76
ARBEITSHILFEN • www.fluechtlingsrat-thr.de Antragsmuster, Beratungshilfen • https://www.ibs-thueringen.de/project/ivaf-netzwerk-bleibdran-2/ U.a. Newsletter, Arbeitshilfen, Positionspapiere von BLEIBdran • http://www.einwanderer.net zahlreiche Arbeitshilfen und Übersichten • www.asyl.net Rechtsprechung, Arbeitshilfen • Zentrale Beratungsstelle Arbeitsmarkt und Flüchtlinge Niedersachsen http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf 77
Kontakt IBS gGmbH Christiane Welker 0361 51150025 Christiane.welker@ibs-thueringen.de Das Thüringer Netzwerk BLEIBdran wird im Rahmen des ESF Bundesprogramms „ESF – Integrationsrichtlinie Bund“ im Handlungsschwerpunkt Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen (IvAF) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert
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