Fragen- und Antwortkatalog zum Förderprogramm "Weiterbildung" 2023

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Fragen- und Antwortkatalog
zum Förderprogramm
„Weiterbildung“ 2023

                                                                                               Stand 20.12.2022
                                                                                                      Seite 1 von 26
                           Förderprogramm „Weiterbildung“ (W) - Wie Sie uns erreichen:
Telefonisch unter 0221/5776-2699
Die Hotline steht Ihnen von 9:00 – 11:45 Uhr und 13:15 – 14:45 Uhr (freitags bis 11:45 Uhr) zur Verfügung.
Per E-Mail unter info.foerderprogramme@balm.bund.de
Rechtsgrundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraft-
verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016 in der Fassung der Dritten Änderung vom
25. November 2022 (nachfolgend Richtlinie „Weiterbildung“).

Fragenübersicht
Fragenübersicht                                                                                                     2
1    Antrag                                                                                                         4
    1.1.   Wann ist ein Unternehmen antrags- bzw. zuwendungsberechtigt?                                             4
    1.2.   Wie kann ich einen Antrag stellen?                                                                       4
    1.3.   Besteht die Möglichkeit, meinen Antrag auch persönlich beim Bundesamt für Logistik und
           Mobilität abzugeben?                                                                                     5
    1.4.   Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des
           Förderantrages beim Bundesamt?                                                                           5
    1.5.   Kann ich neben dem Antrag auf Weiterbildung auch Anträge in den anderen
           Förderprogrammen des Bundesamtes für Güterverkehr stellen?                                               6
    1.6.   Welche Maßnahmen kann ich beantragen?                                                                    6
    1.7.   Wie verfahre ich bei der Beantragung und Abrechnung für mehrwöchige, mehrmonatige und
           mehrjährige Maßnahmen (Maßnahmen gemäß Nrn. 1, 3.3 und 5 der Anlage zu Nummer 2 der
           Richtlinie „Weiterbildung“)?                                                          6
    1.8.   Was ist unter dem Prioritätsprinzip (auch „Windhundverfahren“ genannt) zu verstehen?                     7
    1.9.   Ich bin Mieter/in bzw. Leasingnehmer/in eines bzw. mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge im
           Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“. Ist mein Unternehmen antrags- und
           zuwendungsberechtigt?                                                                                    7
2. Nachweis der Halter-/ Eigentümerschaft                                                                           9
    2.1.   Nach Nummer 3.1 und 5.4 der Richtlinie „Weiterbildung" muss das antragsberechtigte
           Unternehmen zum Stichtag Halter/in oder Eigentümer/in von zum Verkehr auf öffentlichen
           Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese
           Fahrzeuge erfüllen?                                                                    9
    2.2.   Welche Fahrzeugnachweise werden anerkannt?                                                              10
3. Grundlagen der Förderung (Begriffe/Fristen)                                                                     12
    3.1.   Welche Zeitpunkte sind für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausschlaggebend?                          12
    3.2.   Was ist der Bewilligungszeitraum?                                                                       12
    3.3.   Ist mein Unternehmen ein KMU?                                                                           13
4. Durchführung und Förderfähigkeit von Maßnahmen                                                                  14
    4.1.   Kann das Unternehmen mit den Weiterbildungsmaßnahmen schon vor Erhalt des
           Zuwendungsbescheides beginnen?                                                                          14
    4.2.   Welche Weiterbildungsmaßnahmen sind zuwendungsfähig?                                                    14
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4.3.    Welche Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen sind zuwendungsfähig?                                          15
  4.4.    Wann gilt eine Maßnahme als begonnen?                                                                    17
  4.5.    Wann ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn unschädlich?                                                    17
  4.6.    Wann ist eine Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt?                                                       18
  4.7.    Welche Auswirkungen hat es, wenn die antragstellende Person nicht alle bewilligten
          Maßnahmen im Bewilligungszeitraum umsetzt?                                                               18
  4.8.    Beschränkt sich die Förderfähigkeit auf festangestellte Beschäftigte des Unternehmens?                   19
  4.9.    Warum ist der Vorbereitungslehrgang auf die Grundqualifikation förderfähig, aber nicht die
          beschleunigte Grundqualifikation?                                                          19
  4.10. Sind Bachelor-Studiengänge förderfähig?                                                                    20
  4.11. Sind Online-Lehrgänge förderfähig?                                                                         21
  4.12. Sind Wiederholungsschulungen förderfähig?                                                                  22
5. Auszahlungsverfahren                                                                                            23
  5.1.    In welcher Höhe werden Weiterbildungsteilnahmen gefördert?                                               23
  5.2.    Wie beantrage ich die Auszahlung der bewilligten Zuwendung?                                              23
  5.3.    Was ist zusätzlich bei Anträgen auf Auszahlung für „mehrwöchige, mehrmonatige und
          mehrjährige Maßnahmen“ gemäß Nrn. 1, 3.3 und 5 des Maßnahmenkatalogs zu beachten? 24
  6.      Betriebsprüfungen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens                                                     26
  6.1.    Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person                                                           26

                                                                                                        Seite 3 von 26
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1       Antrag
1.1.          Wann ist ein Unternehmen antrags- bzw. zuwendungs-
              berechtigt?
       Förderanträge können Unternehmen stellen, die
             gewerblichen Güterkraftverkehr und/oder Werkverkehr betreiben.
              Das Durchführen von gewerblichem Güterkraftverkehr muss durch die vorgeschriebene Be-
              rechtigung, das Durchführen von Werkverkehr durch die Anmeldung zur Werkverkehrsdatei
              nachweisbar sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Berechtigung oder Anmeldung formal
              auf das antragstellende Unternehmen ausgestellt ist. Achten Sie daher darauf, die Berechti-
              gung bzw. Anmeldung im Falle von Namensänderungen, Änderungen der Rechtsform oder Ge-
              samtrechtsnachfolge o. ä. vor Antragstellung korrigieren zu lassen.
             Halter/in oder Eigentümer/in mindestens eines zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelas-
              senen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuges (Lkw) sind, das ein zulässiges Gesamtgewicht
              (zGG) von 7,5 Tonnen oder mehr aufweist und ausschließlich für den Güterkraftverkehr be-
              stimmt ist.

1.2.          Wie kann ich einen Antrag stellen?
       Förderanträge können ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür be-
       reitgestellten Antragsportals (eService Portal) unter der Internetadresse https://antrag-
       gbbmvi.bund.de/ beim Bundesamt für Logistik und Mobilität als Bewilligungsbehörde gestellt wer-
       den.

       Die für die Bewilligung erforderlichen Fahrzeugnachweise sind in Form einer elektronischen Kopie

          der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
          einer Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde
       ebenfalls ausschließlich über das eService-Portal zu übermitteln.

       Die Unterschrift zum Antrag wird mittels Kontrollformular (Pflichtanlage zum Antrag) geleistet. Die-
       ses steht als Pflichtanlage zum Download im eService-Portal zur Verfügung. Das Kontrollformular ist
       möglichst gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln, so kann der Antrag beschleunigt bearbeitet
       werden.

                                                                                                        Seite 4 von 26
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Sofern das Kontrollformular nicht gleichzeitig mit dem Antrag übermittelt wird, muss es spätestens
       innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags beim Bundesamt eingehen.

       Geht das unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Kontrollformular innerhalb von zwei
       Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags beim Bundesamt ein, ist für die Wahrung der An-
       tragsfrist und die Reihung der Anträge das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich,
       soweit der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt.

       Hinweis: Die Antragstellung auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.

1.3.        Besteht die Möglichkeit, meinen Antrag auch persönlich
            beim Bundesamt für Logistik und Mobilität abzugeben?
            , die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür
       bereitgestellten Antragsportals unter der Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de möglich.

1.4.        Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestäti-
            gung über den Eingang des Förderantrages beim Bun-
            desamt?
         , eine Eingangsbestätigung erfolgt in der Regel automatisch per E-Mail, sofern im Förderantrag
       eine gültige E-Mail-Adresse angegeben wurde.

       Diese Eingangsbestätigung begründet noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung
       einer Zuwendung. Es wird lediglich der Eingang der Unterlagen beim Bundesamt bestätigt.

                                                                                                        Seite 5 von 26
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1.5.        Kann ich neben dem Antrag auf Weiterbildung auch An-
            träge in den anderen Förderprogrammen des Bundes-
            amtes für Güterverkehr stellen?
         , Sie können sämtliche Förderprogramme des Bundesamtes für Güterverkehr parallel in Anspruch
       nehmen.

       Eine nach der Richtlinie „Weiterbildung“ bewilligte Zuwendung darf jedoch nicht mit anderen staat-
       lichen Beihilfen und Zuschüssen kumuliert werden. Beantragte Maßnahmen dürfen also nicht an-
       derweitig gefördert werden.

1.6.        Welche Maßnahmen kann ich beantragen?
       Alle förderfähigen Maßnahmenkategorien sind in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiter-
       bildung“ (Maßnahmenkatalog) aufgeführt. Zu unterscheiden sind:
       a) Maßnahmen mit kurzer Schulungsdauer (z. B. ein- oder zweitägig): Maßnahmen gemäß Nrn. 2
           bis 4, 6 und 7 (ausgenommen Nr. 3.3)
       b) mehrwöchige, mehrmonatige und mehrjährige Maßnahmen: Maßnahmen gemäß Nrn. 1, 3.3
          und 5 des Maßnahmenkatalogs

1.7.        Wie verfahre ich bei der Beantragung und Abrechnung
            für mehrwöchige, mehrmonatige und mehrjährige Maß-
            nahmen (Maßnahmen gemäß Nrn. 1, 3.3 und 5 der An-
            lage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“)?
       Diese sogenannten längerfristigen Maßnahmen sind - wie alle anderen Maßnahmen - im Antrags-
       formular unter Ziffer 4. „Angaben zu allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen …“ in der Tabelle auf
       Seite 7 einzutragen. Hier sind unter anderem der voraussichtliche Beginn und der voraussichtliche
       Abschluss der geplanten Maßnahme anzugeben (z. B. Beginn 01.09.2023, Ende 30.08.2024).

                                                                                                        Seite 6 von 26
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Der Bewilligungszeitraum und die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis enden grundsätzlich
       drei Monate nach dem voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme gemäß Angaben im Antrag.
       Diese Frist wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt.

       Dies bedeutet, dass auch die Auszahlung der Zuwendung erst nach Abschluss der gesamten Maß-
       nahme erfolgen kann.

1.8.        Was ist unter dem Prioritätsprinzip (auch „Windhund-
            verfahren“ genannt) zu verstehen?
       Das Prioritätsprinzip (auch „Windhundverfahren“ genannt) besagt, dass für den Zeitpunkt der An-
       tragstellung und die Reihung der Anträge das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungs-
       reifen Antrags beim Bundesamt maßgeblich ist. Die Anträge werden nach dem Datum des Antrags-
       eingangs bearbeitet. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge (z. B. wenn kein Fahrzeugnachweis
       gem. den Angaben unter Ziffer 2.2 des Antrags vorgelegt wird) werden abgelehnt. Die antragstel-
       lende Person hat die Möglichkeit, innerhalb der Antragsfrist einen neuen vollständigen Antrag zu
       stellen. Eine Förderfähigkeit besteht nur, wenn mit den gegenständlichen Maßnahmen nicht vor
       Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Ab-
       schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages (Vertrag über die Durchführung
       einer Weiterbildung) zu werten.

1.9.        Ich bin Mieter/in bzw. Leasingnehmer/in eines bzw.
            mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtli-
            nie „Weiterbildung“. Ist mein Unternehmen antrags-
            und zuwendungsberechtigt?
            , denn gemäß Nr. 6.1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1 der Richtlinie „Weiterbildung“ ist Fördervo-
       raussetzung, dass das antragstellende Unternehmen Eigentümer/in oder Halter/in von mindestens
       einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen
       mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen ist.
                                                                                                        Seite 7 von 26
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Die Hotline steht Ihnen von 9:00 – 11:45 Uhr und 13:15 – 14:45 Uhr (freitags bis 11:45 Uhr) zur Verfügung.
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Fahrzeuge, die das antragstellende Unternehmen auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung
      (bspw. Miete/Pacht) nutzt, sind somit nur förderfähig, soweit diese Fahrzeuge auf die antragstel-
      lende Person zugelassen sind (s. Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein).

      Mit der Antragstellung ist die Anzahl der zum Stichtag 01. Dezember 2022 zugelassenen schweren
      Nutzfahrzeuge im Unternehmen nachzuweisen.

      Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

          Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
          Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde.

      Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie der
      Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen.

      Aus dem vorgelegten Nachweis muss ersichtlich sein:

      a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,

      b) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs (mindestens 7.500 Kg),

      c) die Art des Fahrzeugs (ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt),

      d) der Tag der Zulassung und

      e) Fahrzeughalter/in.

      Alternativ kann zum Nachweis der Anzahl der zum Stichtag auf das Unternehmen zugelassenen
      schweren Nutzfahrzeuge auf die Antrags-ID oder das Geschäftszeichen des entsprechenden De-mi-
      nimis-Förderantrags 2023 verwiesen werden.

      Im aktuellen Anlagevermögen aufgeführte gemietete, geleaste oder gepachtete Fahrzeuge sind –
      ohne dass eine Haltereigenschaft gegeben ist - nicht förderfähig.

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2. Nachweis der Halter-/ Eigentümerschaft
2.1.        Nach Nummer 3.1 und 5.4 der Richtlinie „Weiterbil-
            dung" muss das antragsberechtigte Unternehmen zum
            Stichtag Halter/in oder Eigentümer/in von zum Verkehr
            auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutz-
            fahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese
            Fahrzeuge erfüllen?
       Hinweis:
       Für alle der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags zugrunde zu legenden
       Fahrzeuge ist der in Nummer 5.4 genannte Stichtag 01. Dezember 2022maßgeblich.

       Sofern sich die Fahrzeugnachweise auch auf andere Tage beziehen, die zwischen dem 01. Dezem-
       ber 2022 und dem Tag Ihrer Antragstellung liegen, können Sie die maßgeblichen Fahrzeugnach-
       weise ebenfalls einreichen. Diese werden vom Bundesamt wohlwollend geprüft.

       Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs (Motorfahrzeuge) muss mindestens 7.500 kg be-
       tragen, und es muss ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt und in der Bundesrepublik
       Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein. Fördervoraussetzung ist, dass
       mindestens ein schweres Nutzfahrzeug der Mautpflicht unterliegt.

       Sofern Kraftfahrzeuge beispielsweise als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren
       zugelassen sind, sind diese nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt und damit nicht
       förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie.

       Kanalreinigungsfahrzeuge, Tankreinigungsfahrzeuge, Saug- und Spülfahrzeuge (ob als Selbstfah-
       rende Arbeitsmaschine, Sonder-Kfz oder als LKW-Tankreiniger bzw. LKW-Kanalreiniger zugelassen)
       sind nicht förderfähig, da als Kanal- oder Tankreiniger ausgestattete Fahrzeuge über eine weitere
                                                                                                        Seite 9 von 26
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(selbständige) Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung verfügen und daher nicht ausschließlich dem
       Gütertransport dienen (vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 in dem Verfahren 14 K 7547/09; VG
       Köln, Urteil vom 15. Juni 2007, in dem Verfahren 25 K 5967/04).

2.2.        Welche Fahrzeugnachweise werden anerkannt?
       Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

          Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
          Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde.

       Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie der
       Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen.

       Aus dem vorgelegten Nachweis muss ersichtlich sein:

       a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,

       b) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,

       c) die Art des Fahrzeugs,

       d) der Tag der Zulassung und

       e) der/die Fahrzeughalter/in.

       Sind Fahrzeughalter/in und antragstellende Person nicht identisch, ist dem Antrag zusätzlich der
       Nachweis des Eigentums der antragstellenden Person an den Fahrzeugen beizufügen.

       Als Nachweis des Eigentums eignen sich folgende Unterlagen in elektronischer Kopie:

          Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
          Aufstellung zum Anlagevermögen,
          Kaufvertragsurkunde oder
          vergleichbare und geeignete Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse.

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Hinweis: Änderungen der Halterdaten eines Kraftfahrzeugs sind der Zulassungsbehörde gemäß § 13
      Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich mitzuteilen.

      Alternativ kann zum Nachweis der Anzahl der zum Stichtag auf das Unternehmen zugelassenen
      schweren Nutzfahrzeuge auf die Antrags-ID oder das Geschäftszeichen des entsprechenden De-mi-
      nimis-Förderantrags 2023 verwiesen werden.

      Maßgeblicher Stichtag für die Förderfähigkeit eines schweren Nutzfahrzeuges ist der 01. Dezem-
      ber 2022. Sofern sich die Fahrzeugnachweise auch auf andere Tage beziehen, die zwischen dem
      01. Dezember 2022 und dem Tag der Antragstellung liegen, können die maßgeblichen Fahrzeug-
      nachweise ebenfalls eingereicht werden. Diese werden vom Bundesamt wohlwollend geprüft. Die
      Fahrzeugnachweise sind Pflichtangaben bzw. -anlagen des Antrags und mit Antragstellung einzu-
      reichen. Nicht entsprechend nachgewiesene Fahrzeuge werden zur Berechnung des unterneh-
      mensbezogenen Zuwendungshöchstbetrages nicht berücksichtigt.

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3. Grundlagen der Förderung (Begriffe/Fristen)
3.1.        Welche Zeitpunkte sind für die Förderfähigkeit einer
            Maßnahme ausschlaggebend?
       Ausschlaggebend sind

          der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt
           für Logistik und Mobilität und
          der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme.

       Weiterbildungsmaßnahmen dürfen nur im Bewilligungszeitraum durchgeführt werden, jedoch nicht
       vor Antragstellung.

       Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des vollständigen und bescheidungsreifen An-
       trags beim Bundesamt für Logistik und Mobilität. Er endet grundsätzlich vier Monate nach Zugang
       des Zuwendungsbescheides.

       Eine Ausnahme bilden hierbei die sogenannten längerfristigen Maßnahmen (mehrwöchige, mehr-
       monatige oder mehrjährige) der Kategorien 1, 3.3 und 5 des Maßnahmenkatalogs (Anlage zu Num-
       mer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“). Für diese Maßnahmen endet der Bewilligungszeitraum regel-
       mäßig drei Monate nach dem voraussichtlichen Ende der Maßnahme gemäß Angaben im Antrag.

       Es kann grundsätzlich bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durch-
       führung von Maßnahmen begonnen werden.

       Allerdings lässt sich hieraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung ableiten. Maßgeblich
       ist hierfür ausschließlich der Zuwendungsbescheid.

3.2.        Was ist der Bewilligungszeitraum?
       Im Bewilligungszeitraum muss die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden.

       Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel mit dem Eingang des vollständigen und beschei-
       dungsreifen Antrags beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.

       Er endet für Weiterbildungsmaßnahmen der Kategorien 2 bis 4, 6 und 7 (ausgenommen 3.3) des
       Maßnahmenkatalogs grundsätzlich vier Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides.
                                                                                                       Seite 12 von 26
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Im Falle längerfristiger Weiterbildungsmaßnahmen der Kategorien 1, 3.3 und 5 des Maßnahmenka-
       talogs endet der Bewilligungszeitraum regelmäßig drei Monate nach dem voraussichtlichen Ende
       der Maßnahme gemäß Angaben im Antrag.

       Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises endet ebenfalls mit Ablauf des Bewilligungszeit-
       raums.

       Weiterbildungsmaßnahmen, die durch betriebsangehörige Ausbilder/innen durchgeführt werden
       (sog. intern durchgeführte Maßnahmen), gelten am letzten Schulungstag als vollständig durchge-
       führt.

       Weiterbildungsmaßnahmen, die durch einen externen Weiterbildungsträger durchgeführt werden
       (sog. extern durchgeführte Maßnahmen), gelten als durchgeführt, wenn diese erfolgreich abge-
       schlossen (ggf. erfolgreiches Bestehen einer Abschlussprüfung) sowie vollständig bezahlt sind.

3.3.          Ist mein Unternehmen ein KMU?
       KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind Unternehmen, die

          weniger als 250 Personen beschäftigen und
          die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
          deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

       Innerhalb der KMU sind kleine Unternehmen solche, die

          weniger als 50 Personen beschäftigen und
          deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

       Es gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I Artikel 2 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 651/2014.

       Zur Ermittlung des KMU-Status, insbesondere der Berechnung der Beschäftigtenzahlen und der fi-
       nanziellen Schwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwen-
       den.

                                                                                                       Seite 13 von 26
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4. Durchführung und Förderfähigkeit von Maßnahmen
4.1.         Kann das Unternehmen mit den Weiterbildungsmaßnah-
             men schon vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begin-
             nen?
           , mit den Maßnahmen kann vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden, jedoch
       nicht vor Antragstellung.

       Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leis-
       tungsvertrages (Vertrag zur Durchführung einer Weiterbildung) zu werten.

       In der Regel erhält das antragstellende Unternehmen per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang
       des Förderantrags (ausgenommen Anträge mit falscher E-Mail-Adresse).

       Die Eingangsbestätigung des Bundesamtes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung
       und Auszahlung einer Zuwendung.

4.2.         Welche Weiterbildungsmaßnahmen sind zuwendungsfä-
             hig?
           Gefördert werden ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in
            Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen,
            Seminaren und Schulungen nach der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“
            (Maßnahmenkatalog).
            Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie
            den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des/der Beschäftigten in dem begünstigten
            Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auf an-
            dere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.
           Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichts-
            stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten.
           Das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer müssen persönlich oder bei zeitglei-
            cher virtueller Verknüpfung anwesend sein (persönliche oder gleichzeitige virtuelle Präsenz).
                                                                                                       Seite 14 von 26
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   Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen, die
           durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben
           sind, sind nicht förderfähig. Es sind nur überobligatorische, d.h. nicht gesetzlich oder durch
           Verordnung vorgeschriebene, Maßnahmen Gegenstand der Förderung.
          Förderfähig sind darüber hinaus nur Maßnahmen, mit denen erst nach Antragstellung auf För-
           derung begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der
           Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages zu werten.
          Die Maßnahmen der Kategorien 2 bis 4, 6 und 7 (ausgenommen 3.3) müssen spätestens inner-
           halb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides durchgeführt sein.
          Die Maßnahmen der Kategorien 1, 3.3 und 5 müssen regelmäßig drei Monate nach dem vo-
           raussichtlichen Ende der Maßnahme gemäß Angaben im Antrag durchgeführt sein.
          Die eingesetzten Weiterbildungsstätten bzw. –träger müssen nachweisbar über eine der fol-
           genden Qualifikationen verfügen:
           a) Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV),
           b) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) oder
           c) Anerkennung einer für die Maßnahme zuständigen Einrichtung (insbesondere Behörde o-
               der Kammer).

       Weitergehende Anforderungen an die Qualifikation der Weiterbildungsstätten bzw. –träger nach
       den maßgeblichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

4.3.        Welche Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen sind zu-
            wendungsfähig?
       a) Maßnahmen nach den Nummern 1.1 bis 5.5 und 7 des Maßnahmenkatalogs (Anlage zu Num-
           mer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“)
           Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:
              bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder/innen in Höhe
               von pauschal 35 Euro je Unterrichtsstunde.
              bei extern durchgeführten Maßnahmen die von der/m Anbieter/in in Rechnung gestellten
               tatsächlich entstandenen Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren). Die
               Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
               Hinweis:
                                                                                                       Seite 15 von 26
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Die von der/m Anbieter/in bzw. Weiterbildungsträger/in erstellte Rechnung soll regelmäßig
               unmittelbar an das antragstellende Unternehmen gerichtet sein. Der direkte Mittelfluss
               bzw. Zahlvorgang zwischen Anbieter/in und antragstellende Person muss belegbar sein.
               Aufschläge auf die reinen Weiterbildungskosten (z. B. über Drittfirmen) sind im Hinblick auf
               den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zulässig.
              als „Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer/innen und allgemeine indirekte Kosten
               (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten)“, die für die Stunden anfallen, in denen die
               Weiterbildungsteilnehmer/innen an der Maßnahme teilnehmen, pauschal pro Unterrichts-
               stunde und Teilnehmer/in 12 Euro;
              für alle „weiteren Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme“, insbesondere direkt
               damit zusammenhängende Reisekosten sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Aus-
               rüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Maßnahme verwendet werden,
               pauschal pro Schulungstag und Teilnehmer/in 30 Euro.

      b) Maßnahmen nach den Nummern 6.1 und 6.2 des Maßnahmenkatalogs (Anlage zu Nummer 2
           der Richtlinie „Weiterbildung“)

           Für die Maßnahmen nach den Nummern 6.1 und 6.2

             praktische Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder
               in einem leitungsfähigen Simulator nach § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2
               BKrFQV,
             praktische Fahrertrainings im öffentlichen Verkehrsraum zum wirtschaftlichen Fahren nach
               § 5 BKrFQG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKrFQV

            werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50 % der Schulungskosten oder Personalkosten
            für Ausbilder/innen anerkannt. Weitere Kosten werden nicht gefördert.

            Hinweis: Während der Weiterbildung dürfen keine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen
            (z. B. Be- und Entladen des LKW) durchgeführt werden, damit die Weiterbildung einen Lerner-
            folg generiert und im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ als förderfähig angesehen werden
            kann.

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4.4.        Wann gilt eine Maßnahme als begonnen?
       Als Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme (Vorhabenbeginn) wird der Abschluss eines der Ausfüh-
       rung zuzurechnenden Leistungsvertrages gewertet.

       Der Abschluss des Vertrages bzw. die Auftragsvergabe dürfen erst nach Antragstellung erfolgen.

       Hinweis: Bei einer unverbindlichen Angebotsanfrage handelt es sich noch nicht um einen Leistungs-
       vertrag.

4.5.        Wann ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn unschäd-
            lich?
       Gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie "Weiterbildung" muss der Beihilfeempfänger den schriftlichen
       Antrag mit allen nach Nummer 6 der Richtlinie "Weiterbildung" erforderlichen Inhalten vor Beginn
       der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben. Förderfähig sind deshalb nur Maß-
       nahmen, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird. Als Vorhabenbeginn ist
       grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags zu werten.

       Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschä-
       digungsleistung in Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt ei-
       nes förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.

       Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleis-
       tung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung wird vom Bundesamt aber an-
       erkannt:

       „Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Leistungen dienen der Weiterbildung in
       Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, wofür eine der Vertragspar-
       teien eine Förderung über das Förderprogramm „Weiterbildung“ (W) des Bundesamtes beantragen
       wird.

       Diese Partei hat ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung für den
       Fall, dass das Bundesamt den Antrag nicht bewilligt und keine Förderung gegenüber der antragstel-

                                                                                                       Seite 17 von 26
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lenden Vertragspartei zusagt. Im Fall einer Bewilligung des Antrags und Zusage einer Förderung ge-
       genüber der antragstellenden Vertragspartei wird diese die jeweils andere Vertragspartei über die
       Erteilung des Zuwendungsbescheides unverzüglich in Kenntnis setzen.“

       Das vertragliche Rücktrittsrecht ist auf Anforderung dem Bundesamt gegenüber geeignet zu bele-
       gen.

4.6.          Wann ist eine Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt?
       Weiterbildungsmaßnahmen, die durch eine/n betriebsangehörige/n Ausbilder/in durchgeführt wer-
       den (sog. interne Maßnahmen), gelten am letzten Schulungstag als vollständig durchgeführt.

       Weiterbildungsmaßnahmen, die von einem/einer externen Weiterbildungsträger/in durchgeführt
       werden (sog. externe Maßnahmen) gelten als vollständig durchgeführt, wenn diese erfolgreich ab-
       geschlossen (ggf. erfolgreiches Bestehen einer Abschlussprüfung) sowie vollständig bezahlt sind.

       Die erfolgreiche Teilnahme ist dem Bundesamt mit dem Verwendungsnachweis durch Vorlage einer
       elektronischen Kopie der Bestätigung der absolvierten Maßnahme (Teilnehmerbestätigung) zu be-
       legen.

4.7.          Welche Auswirkungen hat es, wenn die antragstellende
              Person nicht alle bewilligten Maßnahmen im Bewilli-
              gungszeitraum umsetzt?
       Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen erfolgen unter der Bedingung, dass nachgewie-
       sene Maßnahmen auch tatsächlich innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden.

       Wird im Rahmen der Antrags- einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass
       diese Bedingung nicht erfüllt wurde, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt (auflösende Bedin-
       gung).

                                                                                                       Seite 18 von 26
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Sofern bewilligte Maßnahmen nicht durchgeführt oder über den Bewilligungszeitraum hinaus an-
       dauern werden, ist die antragstellende Person verpflichtet, das Bundesamt unmittelbar zu infor-
       mieren (Mitteilungspflicht).

       Eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung oder ein Verstoß gegen die Mittei-
       lungspflicht kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der bewilligten
       Zuwendung führen.

4.8.        Beschränkt sich die Förderfähigkeit auf festangestellte
            Beschäftigte des Unternehmens?
            , auch die Weiterbildung Beschäftigter, die nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis zum antrag-
       stellenden Unternehmen stehen, ist förderfähig.

       Zuschüsse werden aber ausschließlich für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches
       Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewährt.

       Maßnahmen für Teilzeitkräfte sind förderfähig, wenn diese Beschäftigten eine mit dem Güterkraft-
       verkehr in Verbindung stehende Tätigkeit tatsächlich ausüben. Weiterbildungen für Auszubildende,
       für die auch eine Ausbildungsförderung bewilligt wurde, können nur gefördert werden, wenn die
       Maßnahme über die obligatorischen Inhalte der Ausbildung hinausgehen.

       Regelmäßig gehören nur abhängig Beschäftigte zum Kreis der förderfähigen Personen.

4.9.        Warum ist der Vorbereitungslehrgang auf die Grundqua-
            lifikation förderfähig, aber nicht die beschleunigte
            Grundqualifikation?
       Gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie „Weiterbildung“ sind Maßnahmen nicht förderfähig, die durch
       Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind.

       Die Grundqualifikation gem. § 4 BKrFQG kann durch verschiedene Wege erworben werden:

                                                                                                       Seite 19 von 26
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 Bei der Grundqualifikation gem. § 4 BKrFQG Abs. 1 legt der Fahrer vor der Industrie- und Han-
        delskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Ein Vorbereitungs-
        lehrgang auf die Grundqualifikation ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist ein
        „Vorbereitungslehrgang auf die Grundqualifikation“ gem. der Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie „Wei-
        terbildung“ (Maßnahmenkatalog) förderfähig.
         Bei der „beschleunigten Grundqualifikation“ gem. § 4 Abs. 2 BKrFQG ist die Teilnahme am Un-
        terricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gesetzlich vorgeschrieben und insoweit ist diese
        Weiterbildungsmaßnahme nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“.

4.10. Sind Bachelor-Studiengänge förderfähig?

Berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge, die einen Branchenbezug aufweisen und als weiterführende
Qualifikation nach einer Ausbildung durchgeführt werden, sind förderfähig. Diese sind unter Maßnah-
menkategorie Nr. 5.2 zu beantragen. Zusätzlich sind weitere Angaben in der Anlage 3 zum Antrag zu täti-
gen.

Welche Fördervoraussetzungen gibt es?

Ein Bachelor-Studium ist im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ nur dann eine Weiterbildungsmaß-
nahme, wenn der/die Studierende Beschäftigte/r im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV ist.

Dies bedeutet, dass ein vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen der Firma (also der antragstellenden Per-
son) und dem Studierenden/der Studierenden bestehen muss.

Der Studiengang ist förderfähig, wenn Wesen und Kern des Studiengangs den Bezug zu den Branchen
„Transport“ und/oder „Logistik“ aufweisen.

Um als Weiterbildung im Sinne der Richtlinie gewertet werden zu können, muss vor Beginn des Studiums
eine erfolgreich absolvierte Ausbildung vorliegen. Das Bachelor-Studium ist berufsbegleitend durchzu-
führen.

Folgende Szenarien sind denkbar:

         Der/die Studierende arbeitet z. B. (Teil-) Vollzeit beim der antragstellenden Person und absolviert
          abends und/oder am Wochenende den entsprechenden Studiengang
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   Der/die Studierende wurde für die Zeit des Studiums von der antragstellenden Person freigestellt
        (das Beschäftigungsverhältnis besteht gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV in diesem Fall fort)
       Bei dem Studiengang handelt es sich um ein Duales Studium, also eine Abwechslung von Theorie
        und Praxis

Wie erfolgt die Abrechnung der Zuwendung?

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Hierfür ist unter
Beachtung der in dem Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen zusammen mit dem Verwendungsnach-
weis die Bachelor-Urkunde vorzulegen.

Gefördert werden ausschließlich die durch die Hochschule festgelegten Kosten des Studienganges. Öf-
fentlich-rechtliche Gebühren, Semesterticket (ÖPNV) etc. sind nicht zuwendungsfähig. Teilnehmernach-
weise sind grundsätzlich nicht erforderlich.

4.11. Sind Online-Lehrgänge förderfähig?

Online-Lehrgänge (eLearning, Blended Learning) sind bei Erfüllung aller sonstigen Fördervoraussetzungen
zuwendungsfähig, wenn die zeitgleiche virtuelle Präsenz von Weiterbildungsteilnehmern/innen und Do-
zenten/innen nachgewiesen werden kann.

Der Nachweis der Präsenz kann im Rahmen des Verwendungsnachweises über das Formblatt „Teilneh-
merbestätigung“ (s. eService-Portal) erbracht werden, auf dem die Weiterbildungsteilnehmer/innen mit
Unterschrift die Teilnahme bestätigen. Abschließend bestätigt der/die Weiterbildungsträger/in die gleich-
zeitige virtuelle Präsenz. Die Teilnehmerbestätigungen müssen alle Angaben gem. Nr. 7.2 b) der Richtlinie
"Weiterbildung", wie im Formblatt „Teilnehmerbestätigung“ aufgeführt, enthalten.
Darüber hinaus muss das Lehrgangspersonal die Qualifikationen nach Nr. 4.2 der Richtlinie „Weiterbil-
dung“ erfüllen. Der Verwendungsnachweis muss den Maßgaben von Nr. 7.2 der Richtlinie „Weiterbil-
dung“ entsprechen.

Wurde eine Weiterbildungsmaßnahme als Präsenzmaßnahme bewilligt und als Online-Maßnahme durch-
geführt (oder umgekehrt), ist keine Änderungsmitteilung an das Bundesamt für Logistik und Mobilität er-
forderlich.

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Sofern eine Bachelor-Weiterbildung Online-Anteile enthält, kann der Teilnehmernachweis grundsätzlich
entfallen. Die ordnungsgemäße Teilnahme wird nach erfolgreichem Abschluss vorausgesetzt.

4.12. Sind Wiederholungsschulungen förderfähig?

Wiederholungsschulungen sind bei Erfüllung aller sonstigen Fördervoraussetzungen zuwendungsfähig,
wenn die Weiterbildungsmaßnahmen abweichende Schulungsinhalte aufweisen und unterschiedliche
Teilnehmende geschult werden.

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5. Auszahlungsverfahren
5.1.        In welcher Höhe werden Weiterbildungsteilnahmen ge-
            fördert?
       Die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus den beantragten förderfähigen Maßnahmen und ist be-
       grenzt durch den unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrag. Eine Förderung beantragter
       Maßnahmen über diesen Zuwendungshöchstbetrag hinaus kann nicht erfolgen.

       Der Zuwendungshöchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der hierfür berücksichtigungsfähigen
       Fahrzeuge entsprechend Nummer 5.4 der Richtlinie „Weiterbildung“ multipliziert mit dem Förder-
       satz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von
          bis zu 1.050,00 Euro bei kleinen Unternehmen,
          bis zu 900,00 Euro bei mittleren Unternehmen und
          bis zu 750,00 Euro bei anderen Antragstellern.

       Fördervoraussetzung ist, dass mindestens ein schweres Nutzfahrzeug der Mautpflicht unterliegt.

       Die Förderhöhe beträgt gemäß Nummer 5.3 der Richtlinie „Weiterbildung“
          bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
          bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
          bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent
       der zuwendungsfähigen Kosten.

5.2.        Wie beantrage ich die Auszahlung der bewilligten Zu-
            wendung?
       Für die Auszahlung der Zuwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen muss ein Verwen-
       dungsnachweis form- und fristgerecht beim Bundesamt vorgelegt werden.

       Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums laut
       Zuwendungsbescheid ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereit-
       gestellten Portals (eService-Portal) zu übermitteln.

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Dem Verwendungsnachweis ist eine elektronische Kopie der Bestätigung der absolvierten Maß-
       nahme (Teilnehmerbestätigung) beizufügen.

       Das Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen möglichst gleichzeitig mit
       dem Verwendungsnachweis ebenfalls über das eService-Portal an das Bundesamt zu übermitteln,
       so kann der Verwendungsnachweis beschleunigt bearbeitet werden. Maßgeblich für die Wahrung
       der Eingangsfrist ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises, wenn das unter-
       schriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwen-
       dungsnachweises beim Bundesamt eingeht. Andernfalls wird als maßgebliches Eingangsdatum das
       Eingangsdatum des Kontrollformulars gewertet.

       Nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Bundesamt erhalten Sie schriftlich Mitteilung
       über das Ergebnis der Prüfung sowie die Höhe einer etwaigen Auszahlung in Form eines Abrech-
       nungs- bzw. Endabrechnungsbescheides.

5.3.        Was ist zusätzlich bei Anträgen auf Auszahlung für
            „mehrwöchige, mehrmonatige und mehrjährige Maß-
            nahmen“ gemäß Nrn. 1, 3.3 und 5 des Maßnahmenkata-
            logs zu beachten?
       Ein Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums laut
       Zuwendungsbescheid dem Bundesamt vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass eine Auszahlung der
       Zuwendung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen,
       dass der Verwendungsnachweisvordruck aus der Förderperiode 2023 zu verwenden ist, auch wenn
       der Verwendungsnachweis (abhängig vom Bewilligungszeitraum) ggf. erst in den Folgejahren vorge-
       legt werden muss.

       Beispiel: Beantragt wurde mit Antrag vom 18.01.2023, eingegangen beim Bundesamt am
       18.01.2023 (Förderperiode 2023), eine mehrjährige Maßnahme gemäß Nr. 5.1.

       Voraussichtlicher Beginn: 01.09.2023

                                                                                                       Seite 24 von 26
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Voraussichtlicher Abschluss: 31.08.2025

      Laut Zuwendungsbescheid wird folgender Bewilligungszeitraum festgelegt:

      18.01.2023 bis 30.11.2025.

      Der Verwendungsnachweis muss dem Bundesamt, unter Verwendung des Verwendungsnachweis-
      vordrucks aus der Förderperiode 2023, bis spätestens zum 02.12.2025, vorgelegt werden.

                                                                                                       Seite 25 von 26
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6.      Betriebsprüfungen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens

6.1. Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist im Rahmen der Durchführung der Verwendungsnachweis-
prüfung verpflichtet, bei einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen eine
Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel durchzufüh-
ren.

Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 ANBest-P; 8.1 ANBest-P-Kosten) ist
das Bundesamt als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
(z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche An-
schaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen
(Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Die zuwendungsempfangende
Person hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mit-
wirkungspflicht).

Kommt die zuwendungsempfangende Person bei einer Betriebsprüfung ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder
aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann die zuwendungsempfangende Person im Einzelfall
bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.

                                                                                                       Seite 26 von 26
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