Führung der Personalakten für Ordensangehörige Handreichung
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INHALTSVERZEICHNIS 04 – 05 Einführung 06 – 10 Grundlagen & rechtliche Bestimmungen 11 – 15 Möglicher Inhalt des Personalakts 16 – 19 Bestimmungen zur Aufbewahrung, Einsicht & Archivierung 20 – 23 Datenschutz Österreichische Ordenskonferenz, Freyung 6/1/2/3, 1010 Wien Tel.: +43/1/535 12 87-0 | sekretariat@ordensgemeinschaften.at | www.ordensgemeinschaften.at 24 – 27 Verweise
EINFÜHRUNG Das Führen der Personalakten gehört zu den verantwortlichen Das Generalsekretariat der Österreichischen Ordenskonferenz hat Aufgaben im Leitungsamt in den Ordensgemeinschaften. in der vorliegenden Handreichung zum Führen eines Personalakts Das richtige Maß zu finden betreffend das Sammeln von Infor- die wichtigsten Informationen gesammelt, die im Personalakt der mationen über die eigenen Ordensmitglieder ist nicht einfach. Ordensangehörigen beinhaltet sein sollen. Was soll im Personalakt der Angehörigen einer Ordensgemein- Im ersten Teil finden sich Grundlagen und rechtliche Bestim- schaft gesammelt werden? mungen, die es bei der Führung des Personalaktes zu beach- Welche Informationen sind nicht erforderlich? ten gilt. Wie kann ich den Personalakt gut strukturieren, so dass auch die nachfolgenden Verantwortlichen im Leitungsamt gut geordnete Im zweiten Teil wird ein möglicher Inhalt des Personalakts Informationen erhalten? angeführt, der sich möglicherweise zu Beginn oder im Laufe der Das sind Fragen, die oft im Alltag gestellt werden. Ordenszugehörigkeit ergeben kann. Nicht alle angeführten Dokumente werden bei allen Ordensmitgliedern gesammelt. Die Österreichische Ordenskonferenz bietet den Ordensgmein- Es kommt immer auf die persönlichen Gegebenheiten der Or- schaften in Hinblick auf die Führung von Personalakten für densmitglieder an. ihre Mitglieder Hilfestellungen, sie ist aber nicht berechtigt, dies- bezüglich verbindliche Normen zu setzen. Der dritte Teil behandelt Bestimmungen zur Aufbewahrung, Die Normensetzung obliegt dem allgemeinen Kirchenrecht, Einsichtnahme und Archivierung. dem staatlichen Recht und dem Eigenrecht der jeweiligen Or- densgemeinschaft. Im vierten Teil dieser Handreichung wird der Datenschutz in Verbindung mit der Führung des Personalakts beschrieben. 04 05
– wer Bedingungen nicht erfüllt, die eigenrechtlich GRUNDLAGEN 1 Die Führung der Personalakten ist durch die entsprechenden definiert sind & RECHTLICHE kirchlichen Normen (des allgemeinen Kirchenrechts, des Ei- BESTIMMUNGEN genrechts der jeweiligen Institute) und des staatlichen Rechts 5.2 Die Oberen dürfen keine Kleriker zum Noviziat zulassen, ohne gerechtfertigt und vorgesehen. deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch nieman- den, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann (can. 644 CIC). 2 Grundsätzlich darf jede Institution Personalakten führen, selbst wenn es keinen normativen Auftrag dazu (etwa im 5.3 Bevor die Kandidaten zum Noviziat zugelassen werden, müssen Eigenrecht) geben sollte, solange man sich an die sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des ledigen Bestimmungen des Datenschutzes hält. Standes beibringen (can. 645 § 1 CIC). 3 Personalakten zu führen ist erforderlich aufgrund kirchlicher 5.4 Bei der Zulassung von Klerikern oder von solchen, die in ein an- und staatlicher Bestimmungen, aber auch für Nachweise, zur deres Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft Dokumentation und für die Hausgeschichte. des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen wor- den sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordi- 4 Die Führung der Personalakten betrifft die inneren Angele- narius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder der Gesell- genheiten der Religionsgemeinschaft. schaft bzw. des Seminarrektors erforderlich (can. 645 § 2 CIC). Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die geforderte 5 Eintritt Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen ver- 5.1 Nach allgemeinem Kirchenrecht (can. 643 CIC) kann nicht gültig langen (can. 645 § 3 CIC), die Oberen können ferner andere zum Noviziat zugelassen werden, Erkundigungen, auch im geheimen, einholen, wenn es ihnen – wer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat notwendig erscheint (can. 645 § 4 CIC). – ein Ehegatte, solange die Ehe besteht – wer durch ein heiliges Band an ein Institut des geweihten 5.5 Im Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften sind – den Ermäch- Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des tigungen durch das allgemeine Kirchenrecht folgend – weitere apostolischen Lebens eingegliedert ist Bestimmungen aufgenommen. Gemäß manchen Eigenrechten – wer unter dem Einfluss von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere kann der Obere der Ordensgemeinschaft genaue Nachfrage unter der gleichen Beeinflussung aufnimmt halten, wenn ein Kandidat schon in einem anderen geistlichen – wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Haus war. Der Kandidat muss vor der Zulassung zum Noviziat Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens von einem Vertrauensarzt des Klosters untersucht werden. verheimlicht hat 06 07
Von diesem Arzt ist ein Gutachten über den geistigen und kör- Weiters wird dem Oberen der Aufbewahrungsort der persön- perlichen Gesundheitszustand einzuholen. Für Kandidaten, die lichen Dokumente, die gesammelt zu verwahren sind, bekannt Priester werden wollen, ist die Hochschulreife Voraussetzung, gegeben. Vor der ewigen Profess müssen die Vermögensver- für alle anderen eine abgeschlossene Berufsausbildung empfoh- hältnisse geklärt werden, da – je nach Eigenrecht – die Person len. mit der Ablegung der Profess in ihren Gelübden auf jeden Besitz verzichtet (668, § 4 CIC). Mit der ewigen Profess muss 6 Vermögen der Ordensangehörige ein zivilrechtlich gültiges Testament er- 6.1 Auch hinsichtlich der Regelung der Vermögensverhältnisse richten, in dem er die Ordensgemeinschaft zum Universalerben enthält das allgemeine Kirchenrecht Vorschriften. So haben die einsetzt. Jede andere Regelung und eine spätere Änderung des Mitglieder einer Ordensgemeinschaft vor der ersten Profess die Testaments bedürfen der Zustimmung des Oberen. Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutre- ten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, 7 Soziales über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu 7.1 Zu beachten sind weiters Vorschriften des staatlichen Rechts, treffen. Ein Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht insbesondere im Hinblick auf die Vertretung von Ordensange- gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profess zu er- hörigen, wenn diese nicht mehr geschäftsfähig sind, und sozial- richten. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern rechtliche Normen. Es empfiehlt sich, dass Ordensangehörige oder um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vor- eine Vorsorgevollmacht (Wer vertritt, wenn ein Ordensange- zunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht höriger nicht mehr geschäftsfähig ist?) und eine beachtliche zuständigen Oberen (can. 668 CIC). Patientenverfügung (Welche medizinischen Maßnahmen sind gewünscht, welche werden abgelehnt?) errichten; entsprechende 6.2 Auch hier finden sich in den Konstitutionen und Satzungen der Muster liegen auf. Ordensgemeinschaften Ausführungsbestimmungen. In manchen Eigenrechten von Ordensgemeinschaften ist etwa festgehalten, 7.2 Die Normen der Kirche in Hinblick auf Missbrauch sind zu dass von jedem Mitglied der Ordensgemeinschaft mit ewiger beachten.1 Profess ein rechtsgültiges Testament beim Oberen aufliegen muss, Bestimmungen und Änderungen des Testaments bedürfen der Zustimmung des Oberen (can. 668, § 2 CIC). Einmal jährlich soll der Ordensangehörige dem Oberen ein Verzeichnis jener Personen übergeben, die im Todesfall zu verständigen sind. 08 09
8 Führung der Personalakten MÖGLICHER 1 Staatliche Dokumente 8.1 Die Führung von Personalakten ist eine Verarbeitung personen- INHALT DES – Meldezettel bezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. PERSONALAKTS – Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde Die Verarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine der in Art 6 (beides in Kopie) Abs (1) genannten Bedingungen erfüllt ist. Bezogen auf Ordens- – Reisepass (Kopie), Visum, Aufenthaltsgenehmigung angehörige sind die meisten Datenverarbeitungen zur Erfüllung – Staatlicher Ledigennachweis eines Vertrages, einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wah- – Strafregisterbescheinigung bzw. „Strafregister- rung berechtigter Interessen erforderlich. Eine Einwilligung sollte bescheinigung für Kinder- und Jugendfürsorge“ nur dann eingeholt werden, wenn keine andere Voraussetzung (letztere muss die Ordensleitung einholen) vorliegt.2 Diese Rechtsgrundlagen erlöschen nicht einfach mit – Stellungsbescheid bzw. Dokumentation über die Austritt, vieles muss auch danach noch aus staatlichen oder kirch- Absolvierung von Militär- und Zivildienst lichen Gründen nachweisbar sein.3 – Abschlusszeugnis der jeweils höchsten absolvierten Schule bzw. Nachweis über eine Berufsausbildung 8.2 Eine elektronische Führung der Personalakten unter Einhaltung des Datenschutzes kann ergänzend erfolgen (z.B. eingescannte Doku- 2 Kirchliche Dokumente mente), Personalakten sind aber grundsätzlich analog zu führen. – Taufschein (bei Eintritt nicht älter als einige Wochen oder Monate) mit Firmeintragung und ohne Eheschließungs- 8.3 Teile des Personalakts, die in der täglichen Verwaltung erforderlich vermerk sind, könnten in Kopie in einem der Verwaltung der betreffenden – Zeugnis des Heimatpfarrers oder eines anderen Priesters Ordensgemeinschaft zugänglichen Zweitakt sicher aufbewahrt wer- – Unterschriebene „Verpflichtungserklärung“ gegen den (z. B. Bestellung und Abberufung von kirchlichen Ämtern, Missbrauch und Gewalt 4 Sozialversicherungsunterlagen, Pensionsunterlagen, Unterlagen – Vermerk über die Zulassung zum Noviziat über die Verständigung von Personen beim Tod, Vorsorgevoll- – Zeugnisse aller Gemeinschaften und Seminare, in denen macht, Patientenverfügung). Mit dem Ende der Zugehörigkeit des das Ordensmitglied Zeit verbracht hat Ordensmitglieds zur Ordensgemeinschaft (z. B. Tod oder Austritt) – Prüfungszeugnisse über Studien während der Ordenszu- soll der Zweitakt mit dem Akt vereinigt und verwahrt werden. gehörigkeit samt Urkunden über Studienabschlüsse und akademische Grade 8.4 Das Recht auf Datenschutz erlischt mit dem Tod, aufgrund der – bei Priestern und Diakonen, die eintreten, Stellungnahme rechtlichen Schutzfristen wäre eine Offenlegung davor ohnedies des Ordinarius nicht möglich. – Bei den Kandidaten zur Weihe - Professio fidei 10 11
– Bei den Kandidaten zur Weihe - Kopie der Weiheentlass- 4 Persönliche Dokumente schreiben (litterae dimissoriae) – Lückenloser Lebenslauf (tabellarisch oder in Textform) – Professurkunden – Bei nicht deutscher Muttersprache: Nachweis von – Nachweis über die erfolgte Beauftragung zum Lektor Deutschkenntnissen (für die Universität mindestens B2) und Akolyth – Unterschriebene Verpflichtungserklärung zur Einhaltung – Nachweis über die Diakonenweihe der Datenschutzrichtlinien der Ordensgemeinschaft (das – Nachweis über die Priesterweihe meint den Umgang mit Daten, die im Zuge der Ordens- – Nachweis der Beichtbefugnis zugehörigkeit und Tätigkeit entstehen, nicht den eigenen – Urkunde über die Bestellung zu kirchlichen Ämtern (z.B. Personalakt) zum Pfarrer, Moderator, Dechanten) sowie die Abberufung von diesen Ämtern – Aufstellung des Vermögens (insbesondere Liegenschaften, – Vermögensübertragung Bankkonten, Depots und dergleichen) – Monitiones Canonicae und kirchliche Prozesse – Verfügung über die Verwaltung des Vermögens und die – Unterlagen betreffend vorgeworfene Missbrauchshand- Verwendung der Einkünfte lungen und deren den kirchlichen Normen entsprechende – Letztwillige Verfügung Behandlung – Vorsorgevollmacht (allenfalls auch Patientenverfügung) – Unterlagen betreffend die Gewährung der Exklaustration – Aufstellung der Personen, die beim Tod oder im Notfall und eines Austrittsindults zu verständigen sind – Unterlagen betreffend einen Ausschluss – Angabe der Eltern, Geschwister, Großeltern und deren Nachkommen, allenfalls eigener Nachkommen 3 Sozialversicherungsrelevante Dokumente – Mitteilung, wo sich die persönlichen Dokumente befinden – Beidseitige Kopie der e-card – Unterlagen betreffend Ehrungen (Berufstitel, Orden, – Sozialversicherungsdatennachweis Ehrenbürgerschaften und dergleichen) – Unterlagen über eine allfällige staatliche Pension – Unterlagen über eine Krankenversicherung und – Veröffentlichungen des betreffenden Ordensmitglieds Zusatzversicherung bzw. Hinweis auf diese Veröffentlichungen mit Unterlagen – Unterlagen über Erklärungen betreffend Ausgleichszulage betreffend Urheberrechte und diesbezüglichen Vergütungen und die Gewährung einer Ausgleichszulage – Liste der Personen, die noch VOR Festsetzung eines – Unterlagen betreffend Pflegegeld Begräbnistermins zu kontaktieren sind – Allfällige Unterlagen betreffend Steuern – Unterlagen über Dienstverhältnisse (auch als Vertragslehrer oder Beamter) 12 13
• Unterschriebene „Verpflichtungserklärung“ gegen 5 Sensible Dokumente – Gesundheits- bzw. Krankengeschichte Missbrauch und Gewalt 5 – Ergebnis der beim Eintritt erforderlichen Untersuchung • Zeugnisse aller Gemeinschaften und Seminare, in denen der körperlichen und geistigen Gesundheit das Ordensmitglied Zeit verbracht hat – Bei Ordenspriestern die Skrutinien • Sozialversicherungsdatennachweis • Allfällige Unterlagen betreffend Steuer Checkliste für Dokumente, die beim Eintritt vorliegen sollen • Unterlagen über vorliegende Dienstverhältnisse • Lückenloser Lebenslauf (tabellarisch oder in Textform) • Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie) • bei nicht deutscher Muttersprache der Novizen: • Geburtsurkunde (Kopie) Nachweis von Deutschkenntnissen (für die Universität • Reisepass (Kopie) mindestens B2) • Visum • Unterschriebene Verpflichtungserklärung zur Einhaltung • Aufenthaltsgenehmigung der Datenschutzrichtlinien der Ordensgemeinschaft • Staatlicher Ledigennachweis • Aufstellung der Personen, die beim Tod oder im Notfall • Strafregisterbescheinigung zu verständigen sind • Stellungsbescheid bzw. Dokumentation über die • Angabe der Eltern, Geschwister, Großeltern und deren Absolvierung von Militär- und Zivildienst Nachkommen, allenfalls eigener Nachkommen • Schulische Abschlusszeugnisse bzw. Nachweis über • Mitteilung, wo sich die persönlichen Dokumente befinden eine sonstige Berufsausbildung • Ergebnis der beim Eintritt erforderlichen Untersuchung • Taufschein (bei Eintritt nicht älter als einige Wochen der körperlichen und geistigen Gesundheit oder Monate) mit Firmeintragung und ohne Eheschließungsvermerk • Zeugnis des Heimatpfarrers 14 15
BESTIMMUNGEN Personalakten sollten von den jeweiligen höheren OberInnen Bewertung der Archivwürdigkeit ZUR AUFBEWAH- geführt werden. Sie sind unter Verschluss zu halten, das heißt Im Archiv ist der Personalakt – nach Ablauf sämtlicher Rechtsan- RUNG, EINSICHT vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen (z.B. durch Aufbewah- sprüche – im Hinblick auf seine Archivwürdigkeit zu bewerten. & ARCHIVIERUNG rung in versperrten Schränken). Die Bewertung der Akten obliegt der/dem ArchivarIn.7 Der Zugang zu Personalakten darf nur einem beschränkten Per- Ziel der archivischen Bewertung ist es, das Leben und Wirken sonenkreis zustehen (den jeweiligen höheren OberInnen sowie der Ordensangehörigen bestmöglich zu dokumentieren und deren StellvertreterInnen sowie ggf. jenen Beschäftigten, die gleichzeitig den Umfang des Aktenmaterials zu reduzieren unmittelbar für die Bearbeitung der Akten verantwortlich sind). (Grundsatz der Minimierung). Kriterien für die Archivwürdigkeit Dies kann ggf. durch eigenrechtliche Bestimmungen geregelt von Unterlagen der jeweiligen Ordensgemeinschaft sollte diese werden. Personalakten dürfen zum erforderlichen Beweis von in ihren eigenrechtlichen Bestimmungen selbst festlegen (z. B. Tatsachen im Gerichtsverfahren dienen, ebenso zur Erstellung in einer Archivordnung).8 von Parten. Prinzipiell hängt die Archivwürdigkeit der Personalakten stark Personalakten müssen auch nach dem Tod oder Austritt eines von ihrem Inhalt ab. Archivwürdig sein können Ordensmitgliedes aufbewahrt werden. Dafür gelten gesetzliche – Rechtsdokumente (Reisepass, Geburts-, Profess- und Aufbewahrungsfristen (siehe Liste am Ende des Dokuments). Sterbeurkunden, Zeugnisse und Diplome, Testamente), Die sichere Aufbewahrung der Personalakten sollte in der Ver- – ein möglichst vollständiger Lebenslauf waltung (Büro, Kanzlei) erfolgen, solange sie dort noch ge- braucht werden. Das kann auch die Personalakten Verstorbener Die Personalakten können – sofern im Archiv schriftliche Nachlässe betreffen. der verstorbenen Ordensangehörigen nicht ohnehin gesammelt Erst wenn die Personalakten inhaltlich abgeschlossen sind und werden – um ausgewählte persönliche Unterlagen aus dem Nach- in der Verwaltung nicht länger benötigt werden, sollten sie in das lass ergänzt werden (sog. „angereicherter Personalakt“), z.B.: Archiv abgegeben werden.6 – Korrespondenzen, Tagebücher, Notizen – Schriften wie Predigten, Vorträge, Ansprachen – Publikationen und unveröffentlichte Manuskripte – ausgewählte Fotografien – ausgewählte Unterlagen, welche die Tätigkeit der Person für die Ordensgemeinschaft dokumentieren (charakteris- tische Arbeiten und Interessen, eigene schöpferische Arbeiten, Sammlungen und Erinnerungsstücke,…).9 16 17
Keinesfalls sollten sich Unterlagen, die aus einer Amtstätigkeit Konzentration auf das Wesentliche heraus entstehen, im Personalakt befinden. Sie müssen in der Eine gute Möglichkeit, den Platzbedarf zu reduzieren und trotz- Aktenablage des jeweiligen Amtes abgelegt werden. dem das Wirken und die Tätigkeiten einer Person zu dokumen- tieren, ist das „Skelettieren“ eines Personalakts (das heißt das Als „archivwürdig“ zu bewerten und daher dauerhaft aufzu- Aufbehalten der archivwürdigen Unterlagen und das Vernichten bewahren (d.h. zu archivieren) sind die Personalakten der Lei- (Skartieren) des Nicht-archivwürdigen). tungsverantwortlichen (Obere, Oberinnen), da sie Unterlagen Nicht als archivwürdig bewertete Dokumente müssen jedenfalls enthalten können, die sich auf das Amt beziehen und die als so vernichtet werden, dass sie nicht mehr wiederhergestellt wer- Ergänzung des amtlichen Schriftgutes dienen können. den können (z.B. durch Schreddern). Gegebenenfalls können auch die Personalakten der TrägerInnen eines Aufgabenbereiches (Officiums; z.B. ÖkonomInnen,…) als Schutzfristen im Archiv archivwürdig bewertet werden. Über die Bewertung und Personalakten, die als archivwürdig bewertet wurden, unterliegen Archivierung weiterer Personalakten entscheidet die/der Archi- der archivischen Schutzfrist von 50 Jahren.11 varIn aufgrund eigenrechtlicher Bestimmungen. Diese Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Aktes bzw. nach dem Tod der betroffenen Person (d. h. bei In der Regel nicht archivwürdig sind Ergänzung um eine Sterbeurkunde, Parte etc.) und endet nach 50 – Unterlagen, die nicht mehr relevant sind (z.B. Spesen- Jahren, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen (Persönlichkeits- rechnungen, Krankmeldungen, beiläufige Notizen, rechte, schutzwürdige Belange Dritter) verlängert wird. Eine solche medizinische Befunde, Rezepte für Medikamente und Verlängerung kann durch eigenrechtliche Bestimmungen der Or- Heilbehelfe)10. den geregelt werden. Innerhalb dieser Frist steht die Einsicht nur – gedrucktes Schriftgut (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, einem beschränkten Personenkreis (höhere OberInnen und deren Broschüren, sofern kein direkter Bezug zur Person Vorgesetzte und StellvertreterInnen, ArchivarIn) zu, außer der/die besteht, z. B. im Rahmen eines Pressespiegels). höhere Obere genehmigt innerhalb dieser Schutzfrist Ausnahmen – Kopien von Unterlagen, die bereits an anderer Stelle zur Einsicht, etwa für die Forschung.12 liegen (etwa Besprechungsprotokolle aus Gremien, Nach Ablauf der Frist können die Unterlagen für Forschungszwe- in denen die Person vertreten war; oder Rundbriefe, cke zur Einsicht freigegeben werden. die an alle Ordensmitglieder ergehen). Zu empfehlen ist prinzipiell, eine Personalliste (Verzeichnis, Sche- matismus, o.ä.) mit Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren. 18 19
DATENSCHUTZ Da die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personen- Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung bezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung der betroffenen Personen nach außen hin offengelegt werden. personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind (d.h. auch die analoge Aktenablage) in den Anwendungsbe- Den Betroffenen ist zu jedem Zeitpunkt Einsicht in ihre Personal- reich der DSGVO fallen, sind die Regelungen der DSGVO daher akten zu gewähren. Sie haben überdies das Recht jedenfalls zu beachten. In die Personalakten werden sowohl all- – Auskunft über ihre Daten zu verlangen gemeine als auch sensible Daten aufgenommen. – die Berichtigung ihrer Daten zu verlangen Sensible Daten sind personenbezogene Daten aus denen die ras- – die Verarbeitung ihr Daten einzuschränken sische und ethnische Herkunft, die politische Meinung oder die – ihre personenbezogenen Daten zu erhalten religiöse und weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen – der Verarbeitung zu widersprechen. hervorgehen. Sensible Daten sind auch Daten über die Gesundheit einer Person, zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung. Zusammenhang zwischen DSGVO und Archivierung: Inhaltlich muss die Verarbeitung sensibler Daten im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeiten der Organisation erfolgen, darf sich Regelkonforme Archivierung ersetzt Löschung also nur auf Tätigkeiten beziehen, die vom Organisationszweck Personenbezogene Daten, für die der ursprüngliche Verarbei- gedeckt sind. tungszweck nicht mehr besteht, müssen nach der DSGVO Auf Grundlage des Art 9 Abs 2 lit d DSGVO dürfen daher nur gelöscht werden. Für Archive erlaubt die DSGVO allerdings solche sensiblen Daten verarbeitet werden, die gerade durch die ausdrücklich die Aufbewahrung von Daten über diesen eigent- spezifische Ausrichtung der Organisation bedingt sind, also die lichen Löschungs-Zeitpunkt hinaus, und zwar zum Zweck der spezielle Tendenz der Organisation zum Ausdruck bringt. Eine Archivierung, wenn dieser „im öffentlichen Interesse liegt“.13 Religionsgemeinschaft darf daher auf der Rechtsgrundlage des Eine sachgemäße Archivierung ersetzt also die Löschung von Art 9 Abs 2 lit d DSGVO Daten über die religiöse Überzeugung personenbezogenen Daten. Voraussetzung dafür ist die Erfül- ihrer Mitglieder verarbeiten. lung öffentlicher Interessen. Da kirchliche Einrichtungen Körper- schaften öffentlichen Rechts sind und im öffentlichen Bereich Eine staatliche Behörde (Datenschutzbehörde) darf die Rechtmä- agieren, liegt die Nachvollziehbarkeit und Transparenz ihres ßigkeit der Führung von Personalakten als innere Angelegenheit Handelns im öffentlichen Interesse. Archive von Ordensgemein- der Religionsgemeinschaft nicht beurteilen (DSB-D123.874/0016- schaften erfüllen damit grundsätzlich den „Archivzweck aus DSB/2019). öffentlichem Interesse“. Dafür muss aber die Möglichkeit einer 20 21
Zugänglichkeit für Dritte bestehen (etwa für Zwecke der wissen- Art der Unterlage Aufbewahrungsfrist Beispiele schaftlichen Forschung). Der Zugang für ForscherInnen in Or- densarchive kann aber beschränkt sein. Die genauen Modalitä- Arbeitsrecht, Sozialrecht 3 Jahre − Unfall- und Krankmeldungen, ten des Zugangs sollten im Eigenrecht festgelegt werden, etwa ärztliche Zeugnisse im Rahmen einer Archiv- oder einer Benützungsordnung.14 − Dienstreisegenehmigungen Eine Aufbewahrung und Speicherung von verarbeiteten, perso- − Urlaubsmeldungen nenbezogenen Daten über den eigentlichen Zweck hinaus (also − Bruttobezugslisten zu Archivzwecken) ist dann zulässig, wenn Sozialversicherungsrecht 7 Jahre − An- und Abmeldungen bei 1. eine Rechtsgrundlage für die Archivierung besteht (diese der Sozialversicherung ist erfüllt, wenn die Führung eines Archivs entweder in den Konstitutionen der jeweiligen Ordensgemeinschaften (Lohn-)Steuer 7 Jahre – Arbeitszeitaufzeichnungen oder in einer Archivordnung15 geregelt ist) und einschließlich Zeiterfas- 2. eine geordnete Übergabe der Daten aus der Sphäre der sungskarten ursprünglich Verantwortlichen in die Sphäre des Archivs – Reisekostenabrechnungen, erfolgt. Zentral ist dabei ein klarer Wechsel der Zustän- Kilometergeldaufzeichnungen digkeiten. Eine nahtlose Weiterspeicherung in bestehenden und Fahrtenbücher Systemen ist also nicht zulässig iSd DSGVO. – Unterlagen zur Abrechnung von Nebengebühren und Verjährungsfristen für juristische Ansprüche Vergütungen Ratsam ist die Aufbewahrung von Personalakten für mindestens 30 Jahre ab Tod/Austritt der Person aus dem Orden. Für betriebliche Gewinn- 10 Jahre – Lohnsteuerunterlagen Nur so ist sicherzugehen, dass sämtliche juristischen Ansprüche ermittlung relevante – Jahresabschlüsse verjährt sind. Die Verjährungsfrist für manche Ansprüche endet Lohnunterlagen – Lohnlisten erst nach 30 Jahren. Zur Altersvorsorge über 30 Jahre – Ansprüche für Pensionskassen Altersvorsorge Zur Ausstellung eines 30 Jahre Dienstzeugnisses 22 23
VERWEISE 1 Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz gegen Missbrauch 6 Einige Rechtsgrundlagen für die Führung von Ordensarchiven: und Gewalt. „Die Wahrheit wird euch frei machen.“ Laut den Bestimmungen des CIC sind kirchliche Institutionen dazu angehalten Archive zu führen: 2 lit. b „für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich“ (Ordenseintritt ist ein Ver- can. 486 CIC (Führung eines Archivs) und can. 491 § 2 CIC (historisches Archiv). tragsabschluss), lit. c „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Ordensarchive erfüllen rechtliche, historische und pastorale Zwecke. Siehe dazu erforderlich“ (z.B. Sozialversicherungsabgaben) und lit. f „zur Wahrung der Stephan Haering OSB, Ordensarchiv und Kirchenrecht, in: OrdensNachrichten berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich“ (diese sind Heft 5/6 2009, S. 106-125. bei einer kirchlichen Institution aus kulturellen und historischen Gründen – Die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche, Die pastorale Funktion siehe DMSG – viel weiter auszulegen) der kirchlichen Archive. Schreiben vom 2. Februar 1997 (Arbeitshilfen 142, hg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998). 3 Unterstrichen wird dies noch einmal durch Art. 9 DSGVO, der sich mit den Die Rahmenordnung „Ordnung zur Sicherung und Nutzung der Archive der Kat- besonderen Kategorien personenbezogener Daten (früher „sensible Daten“) holischen Kirche in den Diözesen“ (Archivordnung), veröffentlicht im Amtsblatt beschäftigt. Art. 9 Abs. 2 lit. d legt explizit fest, dass die Verarbeitung solcher der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21, vom 15. Dezember 1997, S. 11-14. Daten erlaubt ist, so sie „erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien Empfehlungen zur Führung von Ordensarchiven geben die „Richtlinien zur durch eine … religiös … ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholi- Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen schen Kirche Österreichs“, veröffentlicht in den OrdensNachrichten Heft 2/2006. Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung aus- Das Eigenrecht ermöglicht es den Orden, zur Führung ihrer Archive eigene schließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder Archivordnungen zu erlassen. auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Der „Bereich Kultur und Dokumentation der Ordensgemeinschaften Österreich“ Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht empfiehlt dies auch ausdrücklich, da die Archive nur so eine Rechtsgrundlage für ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden.“ ihre Tätigkeit im Allgemeinen und für eine regelkonforme Archivierung im Sinne Diese Privilegierung ist daher schlüssig auch für die „weniger sensiblen“ der DSGVO erhalten. Auf der Website des Bereichs „Kultur und Dokumentation Daten gültig. der Ordensgemeinschaften Österreich“ ist eine Mustervorlage für eine Archiv- und Benutzungsordnung bereitgestellt: https://www.ordensgemeinschaften.at/ 4 u. 5 Eine Vorlage dazu finden Sie in der Rahmenordnung der österreichischen kultur/downloads/1344-archiv-und-benuetzungsordnung Bischofskonferenz „Die Wahrheit wird euch freimachen – Maßnahmen, Rege- Zu beachten sind außerdem weitere staatlichen Rechtsbestimmungen, die auch lungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt im kirchlichen Ordensarchive und deren Inhalte berühren (insbesondere das Personenstands- Bereich.“, S. 62. gesetz, das Datenschutzgesetz und das Denkmalschutzgesetz). 24 25
7 13 Die „Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemein- DSGVO, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 89 Abs. 3 und Erwä- schaften…, halten in § 5, Abs. 1 fest: „Das Archiv entscheidet nach Anhörung gungsgrund 158. der abgebenden Stelle über die Archivwürdigkeit der Unterlagen, und zwar auf 14 Grundlage einer allgemeinen, von dem höheren Oberen / der höheren Oberin Empfehlungen für die Gestaltung des Zugangs für Dritte kann der Bereich bzw. dem zuständigen Oberen / der zuständigen Oberin der Ordensgemein- „Kultur und Dokumentation der Ordensgemeinschaften Österreich“ geben. schaft zu erlassenden Anordnung über die aufzubewahrenden und zu vernich- Auf der Website wird auch ein Muster für eine Archiv- und Benützungsordnung tenden Unterlagen der Ordensgemeinschaft, ihrer Einrichtungen, Häuser und zur Verfügung gestellt: https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/downlo- Werke.“ ads/1344-archiv-und-benuetzungsordnung 8 15 Zur Mustervorlage für eine Archiv- und Benutzungsordnung siehe Der Erlass einer Archivordnung wird vom „Bereich Kultur und Dokumenta- https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/downloads/1344-archiv-und-benu- tion der Ordensgemeinschaften Österreich“ ausdrücklich empfohlen, da sie etzungsordnung eine zentrale Rechtsgrundlage für jede Form der Archivierung darstellt. 9 Eine nützliche Hilfestellung bietet die „Handreichung zum Umgang mit Nachlässen“, erstellt von der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ordensarchi- ve (AGOA) aus dem Jahr 2004 https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/ images/handreichung_nachlaesse.pdf 10 Siehe S. 22. 11 Ordnung zur Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche in den Diözesen (Archivordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21, vom 15. Dezember 1997 § 8, Sperrfristen. Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaf- ten…, § 12, Sperrfristen. 12 Entscheidend ist wiederum die Regelung in der eigenen Archivordnung. Vgl. Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaf- ten…, § 12 Abs. 3 (Sperrfristen) und § 13 Abs. 1 (Sondergenehmigungen). 26 27
Stand August 2020 Österreichische Ordenskonferenz Freyung 6/1/2/3, 1010 Wien Tel.: +43/1/535 12 87- 0 sekretariat@ordensgemeinschaften.at www.ordensgemeinschaften.at
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