Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck für zahnärztliche Leistungen Recht - continentale.info
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Recht Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck für zahnärztliche Leistungen
Stand: Januar 2012 Bestellnr.: xxx
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck für zahnärztliche Leistungen Zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011. Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend hiervon tritt §10 Absatz 1 erst zum 1. Juli 2012 in Kraft. Aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde §3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I Vergütung S. 1225) verordnet die Bundesregierung: Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. §1 Anwendungsbereich §4 (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte Gebühren bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz ewas anderes bestimmt ist. (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahn- (2) Der Zahnarzt kann Gebühren für selbständige zahnärztliche medizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wur- notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er den (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach erbracht worden sind. dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebüh- §2 renverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch Abweichende Vereinbarung notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichti- methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, gem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebühren- wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen höhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden berücksichtigt worden ist. Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Not- (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der fall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflich- etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche tigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, Gebühr abgegolten. dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Vereinbarung auszuhändigen. (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart ihn darüber zu unterrichten. werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen §5 und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es Bemessung der Gebühren für Leistungen des sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt Gebührenverzeichnisses unberührt. (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen (4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstati- bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist onären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert erbrachte Leistungen zulässig. vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr 1
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelas- dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen. senen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord- der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nung für Ärzte. nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahn- einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden §8 sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand Entschädigungen durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von 1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 §6 und 8 Uhr) 8,60 Euro, Gebühren für andere Leistungen 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, (1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenver- bei Nacht 12,30 Euro, zeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung Euro, bei Nacht 18,40 Euro, des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet 4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand bei Nacht 30,70 Euro. gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verord- nung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahn- gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, berechnet werden. insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebühren- besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt ordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als nur einmal und nur anteilig berechnen. selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ent- (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die halten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: Zahnarzt 1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B 1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er VI, einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante 2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei operative Leistung berechnet wird, Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, 3. E V und E VI, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. 4. J, Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 §9 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen L VII, L IX, (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vor- 6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, gesehenen Gebühren können als Anlagen die dem Zahnarzt 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntech- 7. N unter der Nummer 4852 sowie nische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht 8. O., nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. §7 (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung Gebühren bei stationärer Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxis- eigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstati- für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen onären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich 2
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten ständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische erachteten Leistung zu versehen. Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berech- kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende nungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Regelung getroffen werden. Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher (6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt in Textform zu unterrichten. insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung § 11 (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Übergangsvorschrift dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 gel- durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekannt- tenden Fassung gilt weiter für machung veröffentlicht. 1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom (2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind, 1. das Datum der Erbringung der Leistung, 2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen nach den 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzel- Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des nen berechneten Leistung einschließlich einer verständ- Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für lichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung, der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbe- wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5. stimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden, den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebühren- 3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie ordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) 4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behand- Entschädigung und die Berechnung, lung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Aus- bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser führung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie Verordnung, erbracht werden. die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der § 12 verwendeten Legierungen, Überprüfung 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berech- nungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung Materialien die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. auf Verlangen näher zu erläutern. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getrof- fene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Über- schreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rech- nung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die ent- sprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen ver- 3
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Anlage 1: Gebührenverzeichnis Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro A. 0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, Allgemeine Bestimmungen 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 400 22,50 1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1.1.2012 geltenden Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. 0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistun- Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche gen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebüh- Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. rensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal 2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial berechnungsfähig. ist gesondert berechnungsfähig. 3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxis- kosten nach § 4 Abs 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser B. Gebührenordnung. PROPHYLAKTISCHE LEISTUNGEN 0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- Allgemeine Bestimmungen und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Paro- dontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 100 5,62 Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individu- 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach alprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Mo- nicht berechnungsfähig. dellen 200 11,25 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unter- kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalyti- weisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Er- schen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Be- krankungen, Dauer mindestens 25 Minuten 200 11,25 fundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung 250 14,06 1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unter- weisung, Dauer mindestens 15 Minuten 100 5,62 Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander 1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubs- berechnungsfähig. tanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung 50 2,81 0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situa- tionsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Planung 120 6,75 Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berech- 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfa- nungsfähig. che Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 260 14,62 Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfär- ben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und Motivierung des Patienten. 0060 ist in der Rechnung zu begründen. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereiten- sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen der Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Ar- und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berech- chivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 80 4,50 nungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. viermal berechnungsfähig. 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne ein- 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung schließlich Vergleichstest, je Sitzung 50 2,81 oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefer- 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Front- tigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer 90 5,06 zahnbereich 30 1,69 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60 3,37 1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamenten- 0100 Intraorale Leitungsanästhesie 70 3,94 träger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten. ist dies in der Rechnung zu begründen. 3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der ver- erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030. wendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig. 4
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro 4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamenten- 2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356 76,26 träger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709 96,12 Leistung nach der Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Auf- begründen. baumaterial zur Aufnahme einer Krone 150 8,44 2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Auf- 1040 Professionelle Zahnreinigung 28 1,57 bau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone 450 25,31 2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schrau- Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge benaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone 300 16,87 auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischen- räume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluo- Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leis- ridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. tungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Num- Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer mern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungs- 2190 nicht berechnungsfähig. fähig. Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. C. KONSERVIERENDE LEISTUNGEN Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Allgemeine Bestimmungen Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig. 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 130 7,31 2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärten- 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkro- den Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn 90 506 ne (Tangentialpräparation) 1322 74,35 2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50 2,81 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- 2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität 98 5,51 oder Stufenpräparation) 1678 94,37 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Ka- 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retenti- vitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, onsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Re- Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte konstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung ei- oder Frontzahnbereich 65 3,66 nes Zahnes durch ein Veneer 2067 116,25 Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig. 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahn- bereich 65 3,66 Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind 2050 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teil- Füllung, einflächig 213 11,98 krone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. 2060 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma- terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, Abdeckung mit Füllungsmaterial. ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 527 29,64 2070 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig 242 13,61 Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220: 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Komposit- materialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, 2230 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polie- der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der je- ren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 556 31,27 weiligen Gebühr berechnungsfähig. 2090 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem 2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig 297 16,70 Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma- wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fort- terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. zusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 642 36,11 2250 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatri- 2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem schen Zahnheilkunde 210 11,81 Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig. Füllung, mehr als dreiflächig 319 17,94 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma- 2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als drei- oder Implantat, einschließlich Entfernung 100 5,62 flächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließ- 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn lich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 770 43,31 oder Implantat, einschließlich Entfernung 270 15,19 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration 104 5,85 Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür 2150 Einlagefüllung, einflächig 1141 64,17 gesondert berechnungsfähig. 5
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehr- 3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten mals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 Zahnes durch Osteotomie 540 30,37 oder 2270 abgegolten. 3045 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinier- ten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brücken- anatomischen Nachbarstrukturen 767 43,14 ankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kie- Ähnliches 180 10,12 ferbereich, als selbständige Leistung 110 6,19 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes 270 15,19 3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, Gefäßes oder durch Knochenbolzung 140 7,87 eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer 3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selb- Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 145 8,16 ständige Leistung 45 2,53 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Ve- 3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs neers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer (z.B. lappiges Fibrom, Epulis) 150 8,44 Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls 3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370 20,81 einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 350 19,68 3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ein- 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries pro- schließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet funda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität 110 6,19 (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) 270 15,19 2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung), je Kavität 200 11,25 Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht 2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. Exkavieren 290 16,31 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je 3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460 25,87 Kanal 110 6,19 3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn 580 32,62 2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milch- zahnpulpa 160 9,00 Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berech- 2390 Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung 65 3,66 nungsfähig. 2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 70 3,94 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 280 15,75 Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je 3140 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fi- Sitzung berechnungsfähig. xation 550 30,93 3160 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, Schaffung des Knochenbettes 650 36,56 gegebenenfalls in mehreren Sitzungen 392 22,05 3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 270 15,19 Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann 3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung Leistung 500 28,12 definitiv versorgt worden ist. Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sit- mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach zung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für den- den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden. selben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte höchstens zweimal berechnungsfähig. oder Frontzahnbereich 140 7,87 3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Pro- 2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Me- thesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer 440 24,75 thoden, je Kanal 70 3,94 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Um- 2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach fangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung 204 11,47 Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebenein- 2440 Füllung eines Wurzelkanals 258 14,51 ander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferab- schnitt 550 30,93 3250 Tuberplastik, einseitig 270 15,19 D. 3260 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur or- CHIRURGISCHE LEISTUNGEN thopädischen Einstellung 550 30,93 3270 Germektomie 590 33,18 Allgemeine Bestimmungen 3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema 270 15,19 1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leis- Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gege- tung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 55 3,09 benenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponie- nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. ren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum 2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D einer zusammenhängenden Schnittführung) 65 3,66 und nicht gesondert berechnungsfähig. 3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger ana- tomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig. Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig. 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossa- 3310 Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Aus- len Implantats 70 3,94 kratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammen- 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110 6,19 hängenden Schnittführung) 100 5,62 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zah- nes 270 15,19 Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte 3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. durch Osteotomie 350 19,68 6
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig. und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur rege- nerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialent- nahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat E. LEISTUNGEN BEI ERKRANKUNGEN DER MUNDSCHLEIMHAUT 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbau- UND DES PARODONTIUMS material (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung pa- Allgemeine Bestimmungen rodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat 180 10,12 1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gege- Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen benenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen Behandlung berechnungsfähig. nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen gesondert berechnungsfähig. Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger ana- tomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälf- und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig. te oder Frontzahnbereich 275 15,47 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebe- 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus 160 9,00 nenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat 180 10,12 Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens 4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließ- zweimal berechnungsfähig. lich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 880 49,49 4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Pa- Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als rodontalindex selbstständige Leistung 200 11,25 (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) 80 4,50 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochen- defektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat 220 12,37 Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens 4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen zweimal berechnungsfähig. Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium 7 0,39 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gege- benenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung 45 2,53 F. 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplika- PROTHETISCHE LEISTUNGEN tion, je Zahn 15 0,84 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungs- Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder fähig. Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) 1016 57,14 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesen- Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker rändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder oder Frontzahnbereich 35 1,97 Einlagefüllung 1483 83,41 4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikula- 5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder tion durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung 45 2,53 mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche 1997 112,32 einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder 5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Implantat, auch Brückenglied 10,0 0,56 Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenen- einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn 13,0 0,73 falls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder ande- rer Verbindungselemente 1483 83,41 Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn 5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone 2605 146,51 4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Im- 5080 nicht berechnungsfähig. plantat, auch Brückenglied 7 0,39 Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Num- folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren mern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abfor- mungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfü- 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung gen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nach- subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem kontrolle und Korrekturen einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen 100 5,62 Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfas- 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung sen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungs- subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem material. mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen 130 7,31 Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium Lappenopera- Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen tion, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem jeder Ausführung. Frontzahn, je Parodontium 45 2,53 4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplas- Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit tik an einem Frontzahn, je Parodontium 180 10,12 Implantaten nicht berechnungsfähig. 4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplas- tik an einem Seitenzahn, je Parodontium 275 15,47 7
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistun- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Aus- gen abgegolten: führung. Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kiefer- Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040: relation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler 5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230: oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Ab- drucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Gebühr berechnungsfähig. Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnah- 5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei men sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. 5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Er- Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, weiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) 140 7,87 wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fort- 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Er- zusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. weiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) ein- schließlich Halte- und Stützvorrichtungen 270 15,19 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder 5270 Teilunterfütterung einer Prothese 180 10,12 Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen 5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese 270 15,19 durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu 5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich überbrückende Spanne oder Freiendsattel 400 22,50 funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer 450 25,31 5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammenge- 5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich setzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement 230 12,94 funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer 540 30,37 Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. 5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese ein- schließlich funktioneller Randgestaltung 730 41,06 Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es 5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. nach der Nummer 5080 110 6,19 5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließ- Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur lich Abformung 450 25,31 Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungs- 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wieder- fähig. herstellung der Funktion 360 20,25 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, 5320 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defek- je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung 240 13,50 ten des Gaumens 2200 123,73 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, 5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Ent- zum Ausgleich von Defekten der Kiefer 2800 157,48 fernung 80 4,50 5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Ge- Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch sichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrich- mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Num- tungen 7300 410,57 mern 5120 bis 5140 abgegolten. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Num- 5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Ad- mern 5200 bis 5340 abgegolten. häsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrü- ckende Spanne 730 41,06 5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, G. für jede weitere zu überbrückende Spanne 360 20,25 KIEFERORTHOPÄDISCHE LEISTUNGEN 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief Allgemeine Bestimmungen ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remon- tage, je Kiefer 250 14,06 Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- 5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrak- Löffel 450 25,31 kets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. 5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuel- Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für lem Löffel 540 30,37 diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem 5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilpro- Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese these mit einfachen, gebogenen Haftelementen einschließ- Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und lich Einschleifen der Auflagen 700 39,37 Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmate- 5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modell- rialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch gussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. einschließlich Einschleifen der Auflagen 1400 78,74 5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothe- 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädi- se oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder scher Auswertung 80 4,50 Metallbasis, im Oberkiefer 1850 104,05 Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begrün- voraus. den. 5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothe- 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen se oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Dia- Metallbasis, im Unterkiefer 2200 123,73 gramme), je Leistung nach der Nummer 0060 180 10,12 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichts- Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese schädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. des Schädels, Wachstumsanalysen) 360 20,25 8
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012 Nr. Leistung Punkt- Gebühr Nr. Leistung Punkt- Gebühr zahl in Euro zahl in Euro 6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re- 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur tention, geringer Umfang 1350 75,93 Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunk- 6040 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re- tionen 140 7,87 tention, mittlerer Umfang 2100 118,11 6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re- Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer tention, hoher Umfang 3600 202,47 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen min- 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktions- destens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Krite- störungen (z.B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung rien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein: zum Gebrauch und Kontrollen 450 25,31 a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen, 6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter, Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behand- c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wur- lungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteu- zelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als erten Extraktion, je Sitzung 90 5,06 30 Grad, 6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferortho- d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, pädischen Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnah- e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. me), je Kiefer 180 10,12 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmit- 6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh- teln, je Kiefer 180 10,12 rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, gerin- 6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnver- ger Umfang 1800 101,24 lustes (Offenhalten einer Lücke) 270 15,19 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh- 6250 Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung 450 25,31 rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittle- 6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den rer Umfang 2600 146,23 Zahnbogen, als selbständige Leistung 1100 61,87 6080 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh- rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang 3600 202,47 H. EINGLIEDERUNG VON AUFBISSBEHELFEN UND SCHIENEN Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindes- Allgemeine Bestimmungen tens zwei der Kriterien erfüllt sein: a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter, Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum nach Abschnitt H berechnet werden. Oberkiefer: dorsal, c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Ober- fläche 270 15,19 Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behand- 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Ober- lungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu fläche 800 44,99 vier Jahren. 7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450 25,31 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistun- durch Unterfütterung 370 20,81 gen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65 3,66 in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhän- 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: gig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten The- subtraktive Maßnahmen, je Sitzung 180 10,12 rapiegeräten. 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 410 23,06 Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach 7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. je Interdentalraum 90 5,06 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborge- 6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären fertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im in- Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließ- direkten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich lich Retention, je Kiefer 700 39,37 Entfernung 600 33,75 6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodon- 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provi- tischer Hilfsmittel 165 9,28 sorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließ- 6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und lich Entfernung 270 15,19 gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes 70 3,94 6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt vor- Hilfsmittel 230 12,94 aus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein 6130 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebe- Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. nenfalls Versiegelung des Zahnes 20 1,12 6140 Eingliederung eines Teilbogens 210 11,81 Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 umfassend, je Kiefer 500 28,12 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berech- 6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. nungsfähig. Headgear). 370 20,81 6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe. 500 28,12 Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und berechnungsfähig. 6170 sind gesondert berechnungsfähig. 7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Lang- 6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit zeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied 200 11,25 und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsge- räten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kie- Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisori- fer und je Sitzung einmal berechnungsfähig 270 15,19 ums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, ein- schließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten. 9
Sie können auch lesen