Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck für zahnärztliche Leistungen Recht - continentale.info

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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck für zahnärztliche Leistungen Recht - continentale.info
Recht
        Gebührenordnung
        für Zahnärzte (GOZ)
        mit Gebührenverzeichnis
        und Liquidationsvordruck
        für zahnärztliche Leistungen
Stand: Januar 2012
Bestellnr.: xxx
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
mit Gebührenverzeichnis und Liquidationsvordruck
für zahnärztliche Leistungen

Zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011. Diese
Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend hiervon tritt §10 Absatz 1 erst zum 1. Juli 2012 in Kraft.

Aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde                                 §3
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I                                   Vergütung
S. 1225) verordnet die Bundesregierung:
                                                                      Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen
                                                                      und Ersatz von Auslagen zu.
                           §1
                    Anwendungsbereich
                                                                                                    §4
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte                                 Gebühren
    bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch
    Bundesgesetz ewas anderes bestimmt ist.                           (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen,           (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
    die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahn-       (2) Der Zahnarzt kann Gebühren für selbständige zahnärztliche
    medizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich          Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die
    sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch              unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wur-
    notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er            den (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil
    nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen         oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach
    erbracht worden sind.                                                 dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr
                                                                          nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr
                                                                          berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebüh-
                          §2
                                                                          renverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch
                Abweichende Vereinbarung                                  notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichti-            methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung,
    gem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebühren-             wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen
    höhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden           Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung
    Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden               berücksichtigt worden ist.
    Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Not-        (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der
    fall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer            Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf,
    Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.                     für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher          Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis
    Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflich-         etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche
    tigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu       Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser
    treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung             Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht,
    der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich           so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der
    daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten,             Gebühr abgegolten.
    dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen       (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind,
    möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.              dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des
    Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.            Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber
    Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der            dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
    Vereinbarung auszuhändigen.                                       (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung                Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt
    müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart           ihn darüber zu unterrichten.
    werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der
    Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen                               §5
    und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es
                                                                           Bemessung der Gebühren für Leistungen des
    sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung
    möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt                    Gebührenverzeichnisses
    unberührt.
                                                                      (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen
(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstati-        bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist
    onären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung          der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen
    nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich              Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert
    erbrachte Leistungen zulässig.                                        vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der
                                                                          Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
                                                                          Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr

                                                                                                                                           1
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

        aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit         Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelas-
        dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.                        senen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von
    (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter                 dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in
        Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes              Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord-
        der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung          nung für Ärzte.
        nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der        (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahn-
        einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des              arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
        Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die
        bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden
                                                                                                      §8
        sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache
        Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand                              Entschädigungen
        durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses
                                                                          (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld
        Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der
                                                                              oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und
        in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen;
                                                                              die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
        Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
        oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu       (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.
        berechnen.                                                            Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius
                                                                              um die Praxisstelle des Zahnarztes von
                                                                              1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20
                               §6
                                                                                    und 8 Uhr) 8,60 Euro,
                 Gebühren für andere Leistungen
                                                                              2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro,
    (1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenver-              bei Nacht 12,30 Euro,
        zeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer            3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30
        nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung                   Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
        des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet                4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro,
        werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand                  bei Nacht 30,70 Euro.
        gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verord-
        nung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche         Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so
        Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand         tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahn-
        gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen          arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten
        des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte              in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim,
        berechnet werden.                                                     insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf
                                                                              der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der
    (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebühren-              besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt
        ordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als         nur einmal und nur anteilig berechnen.
        selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im
        Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-        (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die
        halten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt,        Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes
        in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der           eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der
        Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:                            Zahnarzt
        1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B       1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er
             VI,                                                                    einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer
                                                                                    Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
        2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis
             C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante        2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei
             operative Leistung berechnet wird,                                     Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je
                                                                                    Tag,
        3. E V und E VI,
                                                                              3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
        4. J,
                                                                          Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
        5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter
             den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung
             von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355                                  §9
             und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen,          Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
             L VII, L IX,
                                                                          (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vor-
        6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504,
                                                                              gesehenen Gebühren können als Anlagen die dem Zahnarzt
             4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
                                                                              tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntech-
        7. N unter der Nummer 4852 sowie                                      nische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht
        8. O.,                                                                nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den
                                                                              Gebühren abgegolten sind.
                              §7                                          (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung
              Gebühren bei stationärer Behandlung                             einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxis-
                                                                              eigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten
    (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstati-        für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen
        onären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser           Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt
        Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf             voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten.
        entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern.                  Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und
        Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und             Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf
                                                                              Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich

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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

     bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten              ständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“
     von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag                sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig
     muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische              erachteten Leistung zu versehen.
     Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben.           (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern
     Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berech-            kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende
     nungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen                  Regelung getroffen werden.
     Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher
                                                                         (6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der
     zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag
                                                                             Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber
     genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten,
                                                                             dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung
     hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich
                                                                             erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt
     in Textform zu unterrichten.
                                                                             insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

                        § 10
 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
                                                                                                    § 11
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine                             Übergangsvorschrift
    dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2
    erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden          Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 gel-
    durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekannt-            tenden Fassung gilt weiter für
    machung veröffentlicht.                                                   1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:                                      5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,
    1. das Datum der Erbringung der Leistung,                                 2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember
                                                                                   2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen nach den
    2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzel-
                                                                                   Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des
          nen berechneten Leistung einschließlich einer verständ-
                                                                                   Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für
          lichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in
                                                                                   Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung,
          der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbe-
                                                                                   wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5.
          stimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie
                                                                                   Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden,
          den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
                                                                              3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebühren-
    3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie
                                                                                   ordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden
          vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen
                                                                                   Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der
          zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
                                                                                   Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
    4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der                        geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behand-
          Entschädigung und die Berechnung,                                        lung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch
    5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Aus-                       bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
          führung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie                  Verordnung, erbracht werden.
          die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise,
          insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der
                                                                                                     § 12
          verwendeten Legierungen,
                                                                                                  Überprüfung
    6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berech-
          nungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter           Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung
          Materialien die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen          und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.
          auf Verlangen näher zu erläutern.                              Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer             über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.
    2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne
    Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich
    und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen
    ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer
    abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getrof-
    fene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten
    Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Über-
    schreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich
    zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die
    Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen,
    wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist,
    der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer
    entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5
    ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden
    zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den
    Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung
    des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rech-
    nung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen
    anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind
    (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die ent-
    sprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen ver-

                                                                                                                                              3
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

    Anlage 1:

    Gebührenverzeichnis

    Nr.    Leistung                                                       Punkt- Gebühr       Nr.    Leistung                                                        Punkt- Gebühr
                                                                           zahl in Euro                                                                               zahl in Euro
                                   A.                                                         0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
                   ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN                                             bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340,
                                                                                                   2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120,
    Allgemeine Bestimmungen                                                                        3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130
                                                                                                   und 9170                                                              400    22,50
    1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
       Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1.1.2012 geltenden                Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und
       Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine               nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
       Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten
       C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.          0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistun-
       Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche             gen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080,
       Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang               4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
       mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den
       Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere          Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebüh-
       Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.                rensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
       Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines
       Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes..                               Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal
    2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial              berechnungsfähig.
       ist gesondert berechnungsfähig.
    3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxis-
       kosten nach § 4 Abs 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser                                        B.
       Gebührenordnung.                                                                                            PROPHYLAKTISCHE LEISTUNGEN
    0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund-                            Allgemeine Bestimmungen
         und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Paro-
         dontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes                       100      5,62   Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individu-
    0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach                           alprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie
         Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Mo-                                 nicht berechnungsfähig.
         dellen                                                               200    11,25
    0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei                            1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unter-
         kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalyti-                                weisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Er-
         schen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Be-                                     krankungen, Dauer mindestens 25 Minuten                               200    11,25
         fundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung               250    14,06    1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unter-
                                                                                                   weisung, Dauer mindestens 15 Minuten                                  100        5,62
           Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander             1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubs-
           berechnungsfähig.                                                                       tanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder
                                                                                                   Gel, je Sitzung                                                        50        2,81
    0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situa-
         tionsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder                                     Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die
         Planung                                                              120      6,75          Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berech-
    0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfa-                                    nungsfähig.
         che Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose
         oder Planung                                                         260    14,62           Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfär-
                                                                                                     ben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die
           Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und                      Motivierung des Patienten.
           0060 ist in der Rechnung zu begründen.
                                                                                                     Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010
    0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereiten-                                 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen
         der Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Ar-                                  und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berech-
         chivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich                     80      4,50          nungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der
                                                                                                     Rechnung begründet wird.
           Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen
           nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben                  Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens
           Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.                                                  viermal berechnungsfähig.

    0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne ein-                              1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung
         schließlich Vergleichstest, je Sitzung                                50      2,81        oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefer-
    0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Front-                             tigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer                       90        5,06
         zahnbereich                                                           30      1,69
    0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie                                    60      3,37          1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamenten-
    0100 Intraorale Leitungsanästhesie                                         70      3,94          träger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.

           Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet,                 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
           ist dies in der Rechnung zu begründen.
                                                                                                     3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger
           Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der ver-                erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
           wendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

Nr.    Leistung                                                       Punkt- Gebühr         Nr.    Leistung                                                        Punkt- Gebühr
                                                                       zahl in Euro                                                                                 zahl in Euro

       4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamenten-             2160 Einlagefüllung, zweiflächig                                 1356               76,26
       träger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der           2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig                        1709               96,12
       Leistung nach der Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu              2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Auf-
       begründen.                                                                                baumaterial zur Aufnahme einer Krone                         150                8,44
                                                                                            2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Auf-
1040 Professionelle Zahnreinigung                                          28        1,57        bau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone            450               25,31
                                                                                            2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schrau-
       Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge                  benaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone 300                16,87
       auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischen-
       räume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluo-               Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leis-
       ridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.                              tungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.

       Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Num-                    Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer
       mern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungs-                   2190 nicht berechnungsfähig.
       fähig.
                                                                                                   Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer
                                                                                                   2180 berechnungsfähig.
                                 C.
                      KONSERVIERENDE LEISTUNGEN                                                    Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der
                                                                                                   Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmungen
                                                                                                   Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind
gesondert berechnungsfähig.                                                                 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone,
                                                                                                 Teilkrone, Veneer etc.)                                         130 7,31
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärten-                              2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkro-
     den Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn              90         506        ne (Tangentialpräparation)                                     1322 74,35
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer                   50        2,81   2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl-
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität                   98        5,51        oder Stufenpräparation)                                        1678 94,37
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Ka-                               2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retenti-
     vitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches,                               onsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Re-
     Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte                                konstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung ei-
     oder Frontzahnbereich                                                 65        3,66        nes Zahnes durch ein Veneer                                    2067 116,25

       Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder                 Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen
       einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim                        nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
       Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von
       Kavitäten berechnungsfähig.                                                                 Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten
                                                                                                   nicht berechnungsfähig.
2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
     bereich                                                            65           3,66          Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind
2050 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem                                    folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder
     Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer                                   Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches
     Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der                                     Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teil-
     Füllung, einflächig                                               213          11,98          krone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
2060 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma-
     terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf.                               Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und
     einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren,                                   Abdeckung mit Füllungsmaterial.
     ggf. einschließlich Verwendung von Inserts                        527          29,64
2070 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem                                    Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und
     Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer                                   Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
     Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der
     Füllung, zweiflächig                                              242          13,61   Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:
2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Komposit-
     materialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig,                          2230 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder
     ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polie-                               der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der je-
     ren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts                   556          31,27        weiligen Gebühr berechnungsfähig.
2090 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem                             2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei
     Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer                                 Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
     Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der
     Füllung, dreiflächig                                              297          16,70          Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig,
2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma-                                    wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fort-
     terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf.                              zusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
     einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren,
     ggf. einschließlich Verwendung von Inserts                        642          36,11   2250 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatri-
2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem                                  schen Zahnheilkunde                                                  210       11,81
     Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer
     Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der                                     Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.
     Füllung, mehr als dreiflächig                                     319          17,94
2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositma-                             2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn
     terialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als drei-                               oder Implantat, einschließlich Entfernung                            100        5,62
     flächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließ-                           2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn
     lich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts         770          43,31        oder Implantat, einschließlich Entfernung                            270       15,19
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater
     Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration         104           5,85          Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür
2150 Einlagefüllung, einflächig                                       1141          64,17          gesondert berechnungsfähig.
                                                                                                                                                                                        5
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

    Nr.    Leistung                                                         Punkt- Gebühr       Nr.    Leistung                                                        Punkt- Gebühr
                                                                             zahl in Euro                                                                               zahl in Euro

           Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehr-              3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten
           mals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260                  Zahnes durch Osteotomie                                               540      30,37
           oder 2270 abgegolten.                                                                3045 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinier-
                                                                                                     ten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten
    2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brücken-                                anatomischen Nachbarstrukturen                                        767      43,14
         ankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder                                3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kie-
         Ähnliches                                                             180     10,12         ferbereich, als selbständige Leistung                                 110       6,19
    2300 Entfernung eines Wurzelstiftes                                        270     15,19    3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des
    2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone,                                  Gefäßes oder durch Knochenbolzung                                     140       7,87
         eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer                            3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selb-
         Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz                          145      8,16         ständige Leistung                                                      45       2,53
    2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Ve-                              3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
         neers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer                                 (z.B. lappiges Fibrom, Epulis)                                        150       8,44
         Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls                                3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle                   370      20,81
         einschließlich Wiedereingliederung und Abformung                      350     19,68    3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ein-
    2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries pro-                                   schließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet
         funda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität                 110      6,19         (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)                         270      15,19
    2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa
         (Exkavieren, direkte Überkappung), je Kavität                         200     11,25           Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht
    2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich                                    neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
         Exkavieren                                                            290     16,31
    2360 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je                           3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn                       460      25,87
         Kanal                                                                 110      6,19    3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn                      580      32,62
    2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milch-
         zahnpulpa                                                             160      9,00           Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berech-
    2390 Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung                    65      3,66           nungsfähig.
    2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals                   70      3,94
                                                                                                3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes            280      15,75
           Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je            3140 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fi-
           Sitzung berechnungsfähig.                                                                 xation                                                                550      30,93
                                                                                                3160 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer
    2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal,                                   Schaffung des Knochenbettes                                           650      36,56
         gegebenenfalls in mehreren Sitzungen                                  392     22,05    3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit
                                                                                                     einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion                          270      15,19
           Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann             3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige
           erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung                Leistung                                                              500      28,12
           definitiv versorgt worden ist.
                                                                                                       Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung
           Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sit-                  mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach
           zung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für den-                    den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
           selben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu
           begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall        3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte
           höchstens zweimal berechnungsfähig.                                                       oder Frontzahnbereich                                                 140       7,87
                                                                                                3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Pro-
    2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Me-                                    thesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer                    440      24,75
         thoden, je Kanal                                                        70     3,94    3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Um-
    2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach                                      fangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder
         den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung                  204     11,47         Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebenein-
    2440 Füllung eines Wurzelkanals                                            258     14,51         ander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferab-
                                                                                                     schnitt                                                               550      30,93
                                                                                                3250 Tuberplastik, einseitig                                               270      15,19
                                       D.                                                       3260 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur or-
                             CHIRURGISCHE LEISTUNGEN                                                 thopädischen Einstellung                                              550      30,93
                                                                                                3270 Germektomie                                                           590      33,18
    Allgemeine Bestimmungen                                                                     3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und
                                                                                                     Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema                          270      15,19
    1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens,               3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leis-
       Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gege-               tung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich                            55       3,09
       benenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen      3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponie-
       nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.                                        ren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum
    2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D          einer zusammenhängenden Schnittführung)                                65       3,66
       und nicht gesondert berechnungsfähig.
    3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder                 Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte
       der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen                oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
       Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger ana-
       tomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial          Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den
       oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.               Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

    3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossa-                               3310 Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Aus-
         len Implantats                                                         70      3,94         kratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammen-
    3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes                                110      6,19         hängenden Schnittführung)                                             100       5,62
    3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zah-
         nes                                                                   270     15,19           Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte
    3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats                                       oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
         durch Osteotomie                                                      350     19,68

6
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

Nr.    Leistung                                                         Punkt- Gebühr       Nr.   Leistung                                                         Punkt- Gebühr
                                                                         zahl in Euro                                                                               zahl in Euro

       Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den                        Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen-
       Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.                                              und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur rege-
                                                                                                   nerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialent-
                                                                                                   nahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
                               E.
      LEISTUNGEN BEI ERKRANKUNGEN DER MUNDSCHLEIMHAUT                                       4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbau-
                     UND DES PARODONTIUMS                                                        material (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch
                                                                                                 Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung pa-
Allgemeine Bestimmungen                                                                          rodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im
                                                                                                 Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat                 180       10,12
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens,
   Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gege-                 Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen
   benenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen             Behandlung berechnungsfähig.
   nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder                 Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind
   der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen                gesondert berechnungsfähig.
   Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger ana-
   tomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial   4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälf-
   und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.                  te oder Frontzahnbereich                                              275       15,47
                                                                                            4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebe-
4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus                    160      9,00         nenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je
                                                                                                 Transplantat                                                          180       10,12
       Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens               4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließ-
       zweimal berechnungsfähig.                                                                 lich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum               880       49,49
                                                                                            4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder
4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Pa-                                  Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als
     rodontalindex                                                                               selbstständige Leistung                                               200       11,25
     (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI)                             80     4,50    4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochen-
                                                                                                 defektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat              220       12,37
       Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens               4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen
       zweimal berechnungsfähig.                                                                 Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium                          7        0,39

4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gege-
     benenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung                  45     2,53                                       F.
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplika-                                                       PROTHETISCHE LEISTUNGEN
     tion, je Zahn                                                           15     0,84
                                                                                            5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
       Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungs-                  Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder
       fähig.                                                                                    Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)          1016        57,14
                                                                                            5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesen-                                   Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker
     rändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte                                     mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder
     oder Frontzahnbereich                                           35             1,97         Einlagefüllung                                                      1483        83,41
4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikula-                             5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
     tion durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits                               Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker
     vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung                            45             2,53         mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder
4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls                                     mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche           1997 112,32
     einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder                               5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
     Implantat, auch Brückenglied                                  10,0             0,56         Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder
4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls                                     Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenen-
     einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn          13,0             0,73         falls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder ande-
                                                                                                 rer Verbindungselemente                                             1483        83,41
       Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn                5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
       innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.                                       Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder
                                                                                                 Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone             2605 146,51
4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
     oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040                                       Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer
     mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Im-                                  5080 nicht berechnungsfähig.
     plantat, auch Brückenglied                                               7     0,39
                                                                                                   Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind
       Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Num-                    folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren
       mern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.                                            des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abfor-
                                                                                                   mungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfü-
4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung                                      gen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nach-
     subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem                                        kontrolle und Korrekturen
     einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen             100      5,62           Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfas-
4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung                                      sen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungs-
     subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem                                        material.
     mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen                           130      7,31           Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören
4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium Lappenopera-                                    Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen
     tion, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem                                   jeder Ausführung.
     Frontzahn, je Parodontium                                               45     2,53
4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplas-                                   Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit
     tik an einem Frontzahn, je Parodontium                                180     10,12           Implantaten nicht berechnungsfähig.
4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplas-
     tik an einem Seitenzahn, je Parodontium                               275     15,47
                                                                                                                                                                                         7
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

    Nr.   Leistung                                                         Punkt- Gebühr         Nr.    Leistung                                                           Punkt- Gebühr
                                                                            zahl in Euro                                                                                    zahl in Euro

           Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil-                     Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistun-
           und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Aus-                       gen abgegolten:
           führung.
                                                                                                         Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kiefer-
    Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:                                                       relation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.

    5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler                             5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
         oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Ab-
         drucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen                                     Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die
         Gebühr berechnungsfähig.                                                                        Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnah-
    5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei                                     men sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
         Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
                                                                                                 5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Er-
           Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig,                  weiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)                    140      7,87
           wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fort-           5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Er-
           zusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.             weiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) ein-
                                                                                                      schließlich Halte- und Stützvorrichtungen                                270    15,19
    5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder                                  5270 Teilunterfütterung einer Prothese                                        180    10,12
         Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen                                   5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese                               270    15,19
         durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu                                5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich
         überbrückende Spanne oder Freiendsattel                               400       22,50        funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer                              450    25,31
    5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammenge-                                  5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich
         setzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement                    230       12,94        funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer                             540    30,37
         Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.                                  5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese ein-
                                                                                                      schließlich funktioneller Randgestaltung                                 730    41,06
           Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer
           5040 nicht berechnungsfähig.                                                                  Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen
                                                                                                         Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es
    5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements                                        sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
         nach der Nummer 5080                                                  110        6,19
    5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließ-                                      Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur
         lich Abformung                                                        450       25,31           Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungs-
    5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wieder-                                       fähig.
         herstellung der Funktion                                              360       20,25
    5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung,                               5320 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defek-
         je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung                     240       13,50        ten des Gaumens                                                         2200 123,73
    5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung,                               5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und
         je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Ent-                                     zum Ausgleich von Defekten der Kiefer                                   2800 157,48
         fernung                                                                80        4,50   5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss
                                                                                                      extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Ge-
           Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch                 sichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrich-
           mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Num-                     tungen                                                                  7300 410,57
           mern 5120 bis 5140 abgegolten.
                                                                                                         Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Num-
    5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Ad-                                       mern 5200 bis 5340 abgegolten.
         häsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrü-
         ckende Spanne                                                 730 41,06
    5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150,                                                                     G.
         für jede weitere zu überbrückende Spanne                      360 20,25                                     KIEFERORTHOPÄDISCHE LEISTUNGEN
    5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel
         bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief                               Allgemeine Bestimmungen
         ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remon-
         tage, je Kiefer                                               250 14,06                 Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material-
    5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem                                und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrak-
         Löffel                                                        450 25,31                 kets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
    5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuel-                                 Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für
         lem Löffel                                                    540 30,37                 diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem
    5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilpro-                              Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese
         these mit einfachen, gebogenen Haftelementen einschließ-                                Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und
         lich Einschleifen der Auflagen                                700 39,37                 Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmate-
    5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modell-                               rialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch
         gussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen                                   Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.
         einschließlich Einschleifen der Auflagen                     1400 78,74
    5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothe-                            6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädi-
         se oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder                                   scher Auswertung                                                          80      4,50
         Metallbasis, im Oberkiefer                                   1850 104,05
                                                                                                         Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im
           Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese                   Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begrün-
           voraus.                                                                                       den.

    5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothe-                            6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen
         se oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder                                   dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Dia-
         Metallbasis, im Unterkiefer                                  2200 123,73                     gramme), je Leistung nach der Nummer 0060                                180    10,12
                                                                                                 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichts-
           Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese                schädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen
           voraus.                                                                                    des Schädels, Wachstumsanalysen)                                         360    20,25
8
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Stand Januar 2012

Nr.   Leistung                                                         Punkt- Gebühr      Nr.    Leistung                                                       Punkt- Gebühr
                                                                        zahl in Euro                                                                             zahl in Euro

6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re-                             6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur
     tention, geringer Umfang                                            1350     75,93        Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunk-
6040 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re-                                  tionen                                                              140      7,87
     tention, mittlerer Umfang                                           2100 118,11
6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Re-                                    Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer
     tention, hoher Umfang                                               3600 202,47             0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

       Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen min-                6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktions-
       destens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Krite-                 störungen (z.B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung
       rien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:                                        zum Gebrauch und Kontrollen                                         450     25,31
       a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,                       6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der
       b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,                                      Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behand-
       c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wur-           lungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteu-
          zelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als                  erten Extraktion, je Sitzung                                          90     5,06
          30 Grad,                                                                        6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferortho-
       d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,                               pädischen Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnah-
       e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.                     me), je Kiefer                                                      180     10,12
                                                                                          6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmit-
6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh-                                teln, je Kiefer                                                     180     10,12
     rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, gerin-                             6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnver-
     ger Umfang                                                 1800 101,24                    lustes (Offenhalten einer Lücke)                                    270     15,19
6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh-                           6250 Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung                450     25,31
     rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittle-                            6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den
     rer Umfang                                                 2600 146,23                    Zahnbogen, als selbständige Leistung                               1100     61,87
6080 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss wäh-
     rend der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher
     Umfang                                                     3600 202,47                                           H.
                                                                                                EINGLIEDERUNG VON AUFBISSBEHELFEN UND SCHIENEN
       Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach
       den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindes-            Allgemeine Bestimmungen
       tens zwei der Kriterien erfüllt sein:
       a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,                             Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen
       b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum         nach Abschnitt H berechnet werden.
          Oberkiefer: dorsal,
       c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.                    7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Ober-
                                                                                               fläche                                                              270     15,19
       Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behand-             7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Ober-
       lungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu                  fläche                                                              800     44,99
       vier Jahren.                                                                       7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf            450     25,31
                                                                                          7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B.
       Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistun-                 durch Unterfütterung                                                370     20,81
       gen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers        7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs                                       65      3,66
       in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhän-       7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:
       gig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten The-                   subtraktive Maßnahmen, je Sitzung                                   180     10,12
       rapiegeräten.                                                                      7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:
                                                                                               additive Maßnahmen, je Sitzung                                      410     23,06
       Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach           7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik,
       den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.                                       je Interdentalraum                                                    90     5,06
                                                                                          7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborge-
6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären                                  fertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im in-
     Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließ-                                  direkten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich
     lich Retention, je Kiefer                                            700     39,37        Entfernung                                                          600     33,75
6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodon-                             7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provi-
     tischer Hilfsmittel                                                  165      9,28        sorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließ-
6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und                                lich Entfernung                                                     270     15,19
     gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes                                70      3,94
6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer                                     Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt vor-
     Hilfsmittel                                                          230     12,94          aus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein
6130 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebe-                                 Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
     nenfalls Versiegelung des Zahnes                                      20      1,12
6140 Eingliederung eines Teilbogens                                       210     11,81          Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter
6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen                                    drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090
     umfassend, je Kiefer                                                 500     28,12          die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berech-
6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B.                                    nungsfähig.
     Headgear).                                                           370     20,81
6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.                                 500     28,12          Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090
                                                                                                 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht
       Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und                  berechnungsfähig.
       6170 sind gesondert berechnungsfähig.
                                                                                          7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Lang-
6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit                                    zeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied         200     11,25
     und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsge-
     räten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kie-                                  Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisori-
     fer und je Sitzung einmal berechnungsfähig                           270     15,19          ums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, ein-
                                                                                                 schließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100
                                                                                                 abgegolten.
                                                                                                                                                                                   9
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