Gemeinde Gödenstorf Bebauungsplan "Ortslage Gödenstorf, Erweiterung" mit örtlicher Bauvorschrift
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Gemeinde Gödenstorf Landkreis Harburg Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ mit örtlicher Bauvorschrift Inhalt Übersichtsplan: Geltungsbereich Erweiterungsbereiche 1 bis 4 Textliche Festsetzungen Begründung Stand: Entwurf, August 2020 Erneute öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB Erneute Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Gödenstorf durch:
122 6 Weg 205 57 Himme 78 8 Unland Planzeichnung lsberg 122 5 weg 127 105 2 1 206 57 122 4 207 57 208 57 Sportplatz 122 15 92 1 342 83 122 3 127 3 209 23 57 122 2 105 122 16 2 Garstedter Weg Rahnbruch 122 94 17 14 1 78 123 123 g 210 9 11 We 10 57 80 105 3 ter 11 3 ted 16 rs Ga 12 78 21 10 12 123 123 1 341 14 13 83 Weg 123 521 1A 9 122 78 123 19 203 11 12 57 450 94 123 20 Weg 449 94 2 4 4A 8 17 78 6 12 422 10 94 122 122 30 37 122 36 129 15 122 78 35 24 122 86 13 23 443 3 130 204 57 423 26 122 91 32 122 122 127 10 4 9 13 420 126 83 78 21 27 126 126 45 14 3 125 122 125 34 44 22 31 7 8 126 429 9 11 13 23 21 126 Brachland 86 126 Weg 78 5 7 32 Weg 2 33 198 123 126 59 266 78 17 19 7 126 7 19A Osterfeld 11 86 15 122 122 123 19B 19C 20 127 33 122 122 123 10 38 6 448 34 27 5 86 125 2 15 33 24 Hinter der Bahn Bahn 211/1 Hinter der 20 20 80 78 126 124 2 4 12C 409 13 12B 16 12 126 14 205 1 8 10 12 18 53 18 6 16 126 13 14 13 124 124 4 126 2 601 36 124 124 126 17 124 29 124 67 5 126 35 19 28 126 12 22 12A 9 126 90 57 Garstedter Weg 2 129 88 124 126 16 90 126 2 13 26 Erweiterungsbereich 4 14 58 11 1 Erweiterungsbereich 1 90 28 90 126 4 22 3 80 126 54 12 24 192 126 10 59 193 59 194 195 196 197 Boikenbarg 59 126 126 59 124 10 59 59 59 48 18 126 129 89 41 5 Buchen 26 3 9 hn 10 32 9 der Ba Weg 80 127 24 78 34 129 89 14 126 7 17 berg 7 5 60 126 6 126 26 129 Hinter 80 Hinte 30 126 25 5 r de r Bahn 126 49 56 124 126 9 80 78 25 126 126 446 4 126 42 6 4 30 127 89 210 28 43 8 7 4 126 7 39 41 78 129 17 127 89 126 8 9 129 6 124 52 8 4 21 Landschaftsschutzgebiet 78 124 80 18 22 129 445 130 4 7 129 5 7 8 5 80 497 126 6A 44 15 78 16 3 4 126 124 463 66 126 129 57B 4A 124 23 477 5 15 126 126 28 45 17 64 15A 126 5 44 65 2 2 478 46 80 4 Weg 6 45 130 9 124 129 129 129 44 124 7 3 2A 12 29 21 26 1 24 3 58 Weg 124 126 3 2 13 19 491 490 4 126 Weg 78 126 5 57A 126 Lagerplatz 124 61 74 126 6 2 1 62 129 124 19 130 40 17 15 6 2 124 430 16 76 124 1 470 1 46 126 130 1 39 13 19 29 130 11A 3 457 3 2 1 25 126 35 126 43 23 18 1 45 126 440 80 129 129 5 17 202 126 1 27 3 8 3 41 9 63 129 129 40 11 anlage 43 129 22 10 130 40 20 5 500 11 4 7 22 51 20 49 64 67 202 1 3 55 66 2 4 28 57 130 8 130 362 517 14 9 130 12 29 2 16 6 272 18 69 30 514 12 Spielplatz 2 14A 69 130 20 69 79 12A 4 71 1 8 4 32 29 69 129 2A 4 3 6 15 77 130 6 32 10 69 63 69 7 2 363 1 17 14 69 4 Weg 5 40 65 69 133 2 3 2 19 31 Gemeinschaftshaus 15 Bornbruchweg 1 2 1 4 1 69 19 Westerworth 133 1A 32 29 13 5 4A 3 4 11 2B 9A 9 131 4J 69 2 66 3 18 7A 32 56 7 69 1 133 5 8 3 5 40 69 Lagerplatz 42 10 Westerwiesen 12 2 69 3 69 3 13 1 Dorfwiesen Osterworth 11 200 4 4E 69 10 69 9 Erweiterungsbereich 3 133 4 60 Weg 40 21 200 133 5 1 2 408 22 201 25 15 405 195 131 Orthweg 67 3 Brachland 43 1 68 2 Brachland 25 17 24 h 23 25 urt 3 25 13 25 27 Fo 25 11 16 59 25 10 25 Teich Im 5 7 42 2 25 O 25 4B 4A 8 Brachland ste 2 12 rb 4C Osterwiesen ec k Bornbruchswiesen 134 10 8 6 9 Feuer- 25 3 wehr 3 Fisch- 212 12 teich 3 12A 23 2 142 Gassenworth Erweiterungsbereich 2 1 50 5 1 48 14 23 4 165 2 15 2 23 rs tieg 9 16 5 Reihe 165 Brachland 3 166 161 1 9 141 1 166 3 Buschworth Hohwischen 7 4 148 3 13 148 166 2 Brachland 6 4 161 15 5 136 193 1 6 17 161 166 7 7 161 161 15A 8 6 -K 75- 166 8 Dieckfe ldweg Bebauungsplan 199 10 49 532 1 166 8 531 166 167 3 303 167 12 406 301 198 166 295 138 148 4 294 138 14 We g Geltungsbereich 293 138 Dieckfeld 139 166 6 Bestandteil der Planzeichnung sind auch die 313 167 Dammfeld 137 weg Kroog 161 304 167 196 150 149 312 167 Hahns 305 Unland Grillplatz 1 M 1: 4.000 Stand: Entwurf, August 2020 167 200 51 306 167 W eg
Erweiterungsbereich 1 (Teilblatt 1 von 4) Stand: Entwurf, August 2020 80 13 1:1000 14 13 80 12 89 Buche 3 9 10 80 n 14 berg 80 5 80 89 6 7 4 8 80 4 5 80 15 15A 478 46 45 80 4 Baugrenze Erweiterung Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne sonstigen Bepflanzungen des Naturschutzrechts
Erweiterungsbereich 2 (Teilblatt 2 von 4) Stand: Entwurf, August 2020 15 25 17 1:1000 27 59 25 7 25 4A 2 8 Brachland Osterwiesen 1 Gassenworth 7 148 3 148 2 Baugrenze Erweiterung Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne sonstigen Bepflanzungen des Naturschutzrechts
Erweiterungsbereich 3 (Teilblatt 3 von 4) Stand: Entwurf, August 2020 78 5 74 1 430 76 124 1 1 29 25 1:1000 23 202 3 22 20 64 3 66 4 16 18 63 1 66 3 Osterworth 60 Baugrenze Erweiterung Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne sonstigen Bepflanzungen des Naturschutzrechts
Erweiterungsbereich 4 (Teilblatt 4 von 4) Stand: Entwurf, August 2020 126 53 126 35 126 57 1:1000 129 126 16 58 126 48 126 129 41 5 r Bahn Weg 127 129 7 17 de 129 Hinter 126 25 49 126 42 127 43 8 41 129 127 8 9 129 4 129 445 7 129 126 66 129 57B 28 129 129 129 29 21 26 Weg 57A Lagerplatz 129 19 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechts
Gemeinde Gödenstorf Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ mit ÖBV Entwurf 08/2020 Textliche Festsetzungen 1. In Wohngebäuden ist je vollendete 400 m² zugehörige Grundstücksfläche maximal eine Wohnung zulässig. 2. Für die Zahl der Vollgeschosse wird ein Höchstmaß von I festgesetzt. 3. Es wird eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 800 m² festgesetzt. 4. Innerhalb der festgesetzten Umgrenzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine mindestens zweireihige Strauch-Baumhecke anzule- gen, zu pflegen und zu erhalten. Bei der Bepflanzung sind 4-8 Sträucher derselben Art (gemäß Pflanzliste) im Verbund in einem Regelabstand von 1,5 m zueinander vorzuse- hen. Die Pflanzfläche ist extensiv zu pflegen. Die Gehölze sind bei Abgängigkeit zu er- setzen. Mindestqualität der anzupflanzenden Bäume und Sträucher: 2 x verschult, Höhe 60-100 cm. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB) Pflanzenliste: Sträucher Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Haselnuss (Corylus avellana) Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Gemeines Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Faulbaum (Frangula alnus) Wildapfel (Malus sylvestris) Schlehe (Prunus spinosa) Wildbirne (Pyrus pyraster) Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum) Hundsrose (Rosa canina) Salweide (Salix caprea) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) Örtliche Bauvorschrift gemäß § 84 NBauO Geltungsbereich Die Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortslage Gödenstorf“ ein- schließlich der Erweiterungsbereiche 1 bis 4 des Bebauungsplanes „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ der Gemeinde Gödenstorf. I. Höhenlage von Wohngebäuden Zur Festsetzung der Höhenlage von Wohngebäuden wird die maximal zulässige Höhe der Erdgeschoss-Fußbodenoberkante über der mittleren Höhe der Fahrbahnoberkante der angrenzenden Verkehrsflächen mit 0,60 m festgelegt. Von dieser Festsetzung können Abweichungen, bedingt durch besondere Geländever- hältnisse, zugelassen werden. Das angegebene Maß von 0,60 m darf bei diesen Abwei- chungen maximal so weit überschritten werden, bis der ohne Auffüllung vorhandene, höchste an das Gebäude grenzende Geländepunkt mit der Erdgeschossfußbodenober- kante übereinstimmt. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 1/3
Gemeinde Gödenstorf Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ mit ÖBV Entwurf 08/2020 II. Dächer von Gebäuden 1. Bei Gebäuden sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit gleichem Neigungs- winkel der gegenüberliegenden Dachflächen zulässig. Der Neigungswinkel der Haupt- dachflächen wird zwischen 25 Grad und 60 Grad festgesetzt. Bei landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Gebäuden mit beliebiger Grundfläche sowie bei Dachaufbauten, Wintergärten, Garagen, Carports, Nebengebäuden ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mit maximal 50 m² Grundfläche sind darüber hinaus auch Neigungswinkel zwischen 5 Grad und 25 Grad und, mit Ausnahme von Dachaufbauten, auch Flachdächer zulässig. 2. Als Dachdeckungsmaterial sind nur Reet und Dachsteine aus Ziegel oder Beton zuläs- sig. Bei landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Gebäuden sowie bei Gartenlauben, Geräteschuppen und Wintergärten sowie bei Flachdächern, soweit diese nach Nr. 1 zu- lässig sind, dürfen auch andere Materialien verwendet werden. 3. Als Farbtöne des Dachdeckungsmaterials sind nur rot bis braun sowie anthrazit zuläs- sig. Dies gilt nicht für Solarelemente, Dachflächenfenster und Wintergärten sowie für Flachdächer, soweit diese nach Nr. 1 zulässig sind. 4. Die Dachflächen auf einem Baugrundstück sind, mit Ausnahme der Dachflächen von landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Gebäuden sowie von Gartenlauben, Gerä- teschuppen und Wintergärten sowie von Flachdächern, soweit diese nach Nr. 1 zulässig sind, einheitlich zu decken. 5. Drempel sind bei Wohngebäuden bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Drempel- höhe wird gemessen zwischen Oberkante Rohdecke des Erdgeschosses an der Außen- fläche und der Oberkante Dachhaut. Ausnahmsweise kann die maximale Drempelhöhe überschritten werden, wenn eine Firsthöhe von 8,50 m nicht überschritten wird und die Gestaltung mit VI. Nr. 2 dieser Satzung vereinbar ist. 6. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen sich insgesamt höchstens über zwei Drittel der Trauflänge erstrecken. Zum Giebel oder Walm ist dabei ein Abstand von mindestens einem Sechstel der Trauflänge einzuhalten. III. Außenwände von Gebäuden 1. Als Material für die Ansichtsflächen der Außenwände von Gebäuden sind ausschließlich zulässig a. Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen in den Farbtönen rot bis rotbraun und b. sichtbares Holzfachwerk mit Ausfachung als Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen in den Farbtönen rot bis rotbraun Dies gilt nicht für Gartenlauben, Geräteschuppen, Wintergärten, Carports, Fenster und Türen, Giebeldreiecke, Brüstungsfelder und Balkongeländer. 2. Holzverschalungen in naturfarbenen sowie in gedeckt gestrichenen Farbtönen, rot bis rotbraunen, braunen Farbtönen sind als Wandverkleidungen der Außenwandfläche zu- lässig. 3. Materialien, die andere vortäuschen, sind nicht zulässig. 4. Bei landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Gebäuden sind darüber hinaus auch Metalltrapezprofile mit vertikalem Verlauf der Profilierungen und einer der Boden- Deckel-Schalung entsprechenden Formgebung zulässig. IV. Einfriedungen Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Ausgenommen hiervon sind lebende Hecken. V. Werbeanlagen 1. Werbeanlagen sind ausschließlich als Eigenwerbung an der Stätte der Leistung und bis zu einer Flächengröße der Einzelanlagen von maximal 2 m² zulässig. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 2/3
Gemeinde Gödenstorf Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ mit ÖBV Entwurf 08/2020 2. Bei selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder angeleuchteten Werbeanlagen ist grelles, bewegliches oder wechselndes Licht jeder Art unzulässig. VI. Abweichungen 1. Wiedererrichtungen, Reparaturen und Erweiterungen von ordnungsgemäß errichteten Gebäuden können - auch abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung - in ge- stalterischer Anpassung an den Bestand vorgenommen werden. Der Neuanstrich von bestehenden Putzfassaden darf nur in gedeckten Weiß-Farbtönen erfolgen. 2. Weitere Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift sind gemäß § 66 (1) NBauO zu- lässig, wenn die städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Zielsetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3. Bestimmungen und Anforderungen aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzge- setzes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Gebäude in der Umgebung von Baudenkmalen (§ 4 NDSchG) dürfen gemäß § 8 NDSchG das Erscheinungsbild des be- treffenden Denkmals nicht beeinträchtigen. VII. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 80 (3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bau- herr oder Unternehmer den Abschnitten I bis V dieser Örtlichen Bauvorschrift zuwider- handelt. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 80 (5) NBauO mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinweise 1. Bodendenkmalpflege a) Zu den Erweiterungsbereichen 1 und 2: Es wird auf die Gültigkeit des § 14 NDSchG hingewiesen. Danach sind Funde, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind, unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen. b) Zum Erweiterungsbereich 3: Aufgrund der Bedeutung der beiden zusammengehöri- gen Fundstellen (Gödenstorf, Fundplatz 2 und 3) unterliegen Erdarbeiten im unmittelba- ren Umfeld einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 13 NDschG. Etwai- ge Bauvorhaben unterliegen einem denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Dieser gilt auch dann, wenn ansonsten genehmigungs- oder verfahrensfreie Bauvorhaben rea- lisiert werden sollten (§ 59 Abs. 3 NBauO). 2. Rechtsgrundlage Maßgebend sind - das Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010, - das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017, - die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017, - die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 und - die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 in der jeweils aktuellen Fassung Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 3/3
Gemeinde Gödenstorf Landkreis Harburg Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ mit örtlicher Bauvorschrift Begründung Stand: Entwurf, August 2020 Erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB Erneute Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Gödenstorf durch:
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 Inhalt Begründung 1. Anlass und Ziel der Planung ......................................................................................................... 4 2. Vorgaben ....................................................................................................................................... 4 2.1 Raumordnung ............................................................................................................................... 4 2.2 Flächennutzungsplan .................................................................................................................... 5 2.3 Schutzgebiete ............................................................................................................................... 5 3. Die Planänderungen ..................................................................................................................... 6 3.1 Änderungen für den Gesamtgeltungsbereich ............................................................................... 6 3.2 Erweiterungsbereich 1 (Teilblatt 1) .............................................................................................. 6 3.2.1 Vorhandene Situation .................................................................................................................... 6 3.2.2 Planung ......................................................................................................................................... 7 3.3 Erweiterungsbereich 2 (Teilblatt 2) .............................................................................................. 7 3.3.1 Vorhandene Situation .................................................................................................................... 7 3.3.2 Planung ......................................................................................................................................... 8 3.4 Erweiterungsbereich 3 (Teilblatt 3) .............................................................................................. 9 3.4.1 Vorhandene Situation .................................................................................................................... 9 3.4.2 Planung ......................................................................................................................................... 9 3.5 Erweiterungsbereich 4 (Teilblatt 4) ............................................................................................ 10 3.5.1 Vorhandene Situation .................................................................................................................. 10 3.5.2 Planung ....................................................................................................................................... 11 3.6 Örtliche Bauvorschrift .................................................................................................................. 11 4. Infrastruktur / Oberflächenentwässerung .................................................................................... 11 5. Eingriffsregelung ......................................................................................................................... 12 6. Bauleitplanerisches Verfahren .................................................................................................... 12 Umweltbericht 1. Einleitung..................................................................................................................................... 13 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes .................................................... 13 1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan .................................................................................................... 14 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung ............................. 15 2.1 Mensch und Erholung ................................................................................................................. 15 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ..................................................................................................... 16 2.3 Schutzgut Boden/Fläche ............................................................................................................. 16 2.4 Wasser / Grundwasser ................................................................................................................ 17 2.5 Schutzgut Luft und Klima / Klimawandel ..................................................................................... 18 2.6 Schutzgut Landschaft .................................................................................................................. 18 2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter ................................................................................... 18 2.8 Besondere Wechselwirkungen ................................................................................................... 19 2.9 Emissionen (Lärm, Schadstoffe, Licht, Wärme, Strahlung), Erschütterungen sowie sonstige Belästigungen ............................................................................................................... 19 2.10 Erzeugte Abfälle, Beseitigung, Verwertung ................................................................................ 19 2.11 Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle und Katastrophen) .......................................................................................................... 19 2.12 Kumulierung von Auswirkungen ................................................................................................. 20 2.13 Eingesetzte Techniken und Stoffe .............................................................................................. 20 3. Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung .................................... 20 4. Maßnahmen zur Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Auswirkungen ......... 20 4.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ............................................................................... 20 4.2 Ausgleichsmaßnahmen / Eingriffsregelung ................................................................................ 21 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................................................... 21 6. Zusätzliche Angaben ................................................................................................................... 22 6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren ....................................... 22 6.2 Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben ...................................... 22 6.3 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen ....................................... 22 7. Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................................................. 22 8. Quellen ........................................................................................................................................ 22 Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 2/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 Übersichtsplan Lage der Erweiterungsbereiche 1 4 3 2 Quelle: Open Street Map Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 3/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 Begründung 1. Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf“ ist im 07. April 2003 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg in Kraft getreten. Mit der Entlassung einiger Teilflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Garlstorfer Wald und weitere Umgebung“ soll in fünf Teilbereichen der rechtskräftige Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf“ so erweitert werden, dass zum einen einige wenige neue Bauflächen geschaffen werden und zum anderen bestehende Baugrundstücke so arrondiert werden, dass eine zeit- gemäße Grundstücksausnutzung möglich wird. Zusätzlich ist geplant, für die gesamte bebaute Ortslage eine städtebaulich vertretbare Nach- verdichtung zuzulassen. Die örtliche Bauvorschrift für den Gesamtgeltungsbereich wird hin- sichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten fortgeschrieben. Die 1. Erweiterung des Bebauungsplans regelt somit die künftige Entwicklung auf diesen bau- lich vorgeprägten Bereichen. Die Bebauung dieser Flächen soll sich in die Ortslage einfügen. Aus diesem Grund gelten für alle hinzutretenden Teilbereiche die textlichen Festsetzungen sowie die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung des Bebauungsplans „Ortslage Gödenstorf“. Da es sich bei diesem Bebauungsplan um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 (3) BauGB handelt, gelten über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus die Bestim- mungen des § 34 bzw. § 35 BauGB, das heißt, dass sich der Zulässigkeitsmaßstab aus Ei- genart der näheren Umgebung ergibt. Mit der Planung wird die Voraussetzung für kleinteilige Nachverdichtungsmöglichkeiten in der vorhandenen Ortslage von Gödenstorf geschaffen. 2. Vorgaben 2.1 Raumordnung Die Erweiterungsflächen liegen innerhalb des Siedlungsbereichs der Ortslage Gödenstorf, für das das RROP 2025 keine konkreten weiteren Entwicklungsaufgaben oder Zielsetzungen for- muliert. Im Übrigen steht die vorliegende Planung im Einklang mit den raumordnerischen Aus- sagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums die in den Zielen und Grundsätzen formuliert werden: • Die bestehende Raum- und Siedlungsstruktur wird gesichert und weiter entwickelt(1.1-02) Dies geschieht, in dem vorhandener Siedlungsansätze aufgegriffen und dadurch flächen- sparend entwickelt werden. Dabei werden landschafts- und ortsbildprägender Strukturen gewahrt und belastende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen vermieden. • Die vorhandene Naturraumstruktur wird bewahrt (3.1.2-03). • Die Planung sichert so das gewachsene Ortsbild der Ortslage Gödenstorf. Die historisch gewachsenen Strukturen werden bewahrt und behutsam ergänzt. (2.1.1-01) • Der Gestaltung von Siedlungsrändern – insbesondere der Integration in die Landschaft – wird durch geplanten Eingrünungen beachtet. • Die städtebauliche Abrundung von Ortsrändern wird zugunsten kompakter Siedlungskörper der Vorrang vor der Entwicklung neuer Siedlungsansätze gegeben (2.1.1-02). Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 4/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 • Trotz der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen dient so die Planung Innenentwick- lung, da sie die Umgestaltung vorhandener Siedlungsflächen ermöglicht und fördert (2.1.1- 04). • Die Planung ist außerdem so angelegt, dass die durch die Planung ermöglichte weitere Siedlungsentwicklung auf die örtliche Eigenentwicklung beschränkt bleibt. Der Zuwachs an Bruttobaulandfläche bis zum Jahr 2025 wird unter 5 % liegen (2.12-03). 2.2 Flächennutzungsplan Im aktuellen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Salzhausen liegt Teilbereich 1 inner- halb einer gemischten Baufläche. Für den im unbebauten Außenbereich liegenden Teilbereich 2 wurde bereits im Rahmen der 38. F-Planänderung - Teil II das frühzeitige Beteiligungsverfahren durchgeführt. Teilbereich 3 geht über die Darstellung des Flächennutzungsplanes hinaus, der hier Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die geplante kleinteilige Konkretisierung der Planung wird jedoch als aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt eingestuft. Teilbereich 4 stellt eine reine Bestandsanpassung dar, die der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde entspricht. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Flächennutzungsplan der SG Salzhausen i.d.F. der 38. Änderung: Ausschnitt Ortslage Gödenstorf 2.3 Schutzgebiete Die Erweiterungsflächen liegen außerhalb von Schutzgebieten / -zonen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 5/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 3. Die Planänderungen 3.1 Änderungen für den Gesamtgeltungsbereich Derzeit ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortslage Gödenstorf“ eine Mindest- grundstücksgröße von 900 m² festgesetzt. Außerdem sind pro Wohnung 450 m² Grundstücks- fläche nachzuweisen. Zwischenzeitlich liegen konkrete Bauanfragen vor, die aufgrund der genannten rechtskräftigen Festsetzungen nicht positiv beschieden werden können. Die Gemeinde hat jedoch ein Inte- resse daran, innerhalb der bebauten Ortslage eine städtebaulich vertretbare Entwicklung im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung zuzulassen. Für die gesamte bebaute Ortslage, einschließlich ihrer geplanten kleinteiligen Erweiterungs- flächen (siehe dazu nachfolgende Kapitel 3.2 bis 3.5) wird die Mindestgrundstücksfläche pro Wohnung auf 400 m² und die Mindestgröße der Baugrundstücke auf 800 m² herabgesetzt. Die dadurch möglichen Entwicklungsmöglichkeiten stehen der Bewahrung einer dörflich ge- prägten offenen Bebauungsstruktur nicht entgegen. Der Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf“ und seine geplante Erweiterung stellt aufgrund sei- ner geringen Regelungsdichte einen „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 (3) BauGB dar. Künftige Vorhaben müssen sich daher im Übrigen nach ihrer Nutzungsart und der bauli- chen Ausnutzung, und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist (§ 30 BauGB i.V.m. § 34 BauGB). Das Höchstmaß zulässiger Vollgeschosse bleibt unverändert als Eingeschossigkeit festge- setzt. Die für die Ortslage geltenden Gestaltungsvorschriften werden zudem aktualisiert und auf die Erweiterungsflächen ausgedehnt (siehe dazu Kap. 3.6) 3.2 Erweiterungsbereich 1 (Teilblatt 1) 3.2.1 Vorhandene Situation Der ca. 2.725 qm große Teilbereich 1 liegt nordwestlich der Ortslage an der Straße „Buchen- berg. Es handelt sich um den rückwärtigen Bereich einer durch Einzelhausbebauung gepräg- ten und entsprechend parzellierten Siedlungsstruktur. Der Teilbereich wird wohnbaulich genutzt, so dass die rückwärtigen Bereiche dementspre- chend gärtnerisch gestaltet sind und der Freizeitnutzung dienen. Es dominieren Rasenflächen, die durch einzelne Gehölzbestände gegliedert werden. Zudem befinden sich übliche kleinere baulichen Nebenanlagen, wie Schuppen und Lagerflächen in dem Gartenbereich. Nach Nordosten wird der Teilbereich 1 durch einen mehrreihigen Fichtenbestand zur freien Landschaft abgeschirmt. Der sich anschließende Außenbereich wird vornehmlich durch acker- bauliche Nutzung geprägt. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 6/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 1 Teilbereich 1 (Quelle: Bing Karten, © 2016 Microsoft) 3.2.2 Planung Die Grundstücke entlang der Straße „Buchenberg“ besitzen innerhalb des bisherigen Gel- tungsbereichs eine Tiefe von rund 35 m. Die Lage der Baukörper auf dem Grundstück lassen nur wenig Spielraum für eine weitere bauliche Nachverdichtung. Die Planung sieht daher eine Ausdehnung der Grundstückstiefe um 15 m auf insgesamt 50 m vor. Dies entspricht den Grundstückszuschnitten der umgebenden Siedlungsstruktur, so dass sich die künftige bauliche Entwicklung in diesem Bereich in das Ortsgefüge einfügen wird. Dieses wird zudem durch die Übernahme der örtlichen Bauvorschrift sowie der textlichen Festsetzun- gen für diesen Bereich gewährleistet. Mit der Festsetzung einer hinteren Baugrenze wird die Überbaubarkeit der bisher dem Außen- bereich zuzuordnenden Flächen abschließend geregelt. Am östlichen Rand wird der vorhandene vorgelagerte Gehölzbestand durch eine durchge- hende abschirmende Gehölzpflanzung ergänzt, die als zweireihige Strauch-Baumhecke an- gelegt wird. Hierzu wird eine Grünfläche (770 m²) mit entsprechenden Bestimmungen zur Be- pflanzung festgesetzt. - Bodendenkmalpflege Im Teilbereich 1 sind bislang keine Bodendenkmale bekannt. Aufgrund der Nähe zum histori- schen Ortskern wird auf die Gültigkeit des § 14 NDSchG hingewiesen. 3.3 Erweiterungsbereich 2 (Teilblatt 2) 3.3.1 Vorhandene Situation Der Erweiterungsbereich 2 liegt südlich der Hauptstraße und somit im Südwesten der Ortslage Gödenstorf. Der Bereich ist insoweit baulich vorgeprägt, als im Süden und Westen die vorhandene Bebau- ung entlang der Dammstraße (K 75) und des Reiherstiegs an den Teilbereich angrenzen. An Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 7/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 seiner nördlichen Grenze verläuft der durch Grünlandnutzung geprägte Niederungsbereich des Osterbeck. Das Gelände fällt zum Niederungsbereich leicht nach Nordost ab. Der ca. 2.180 qm große Bereich ist Teil einer zusammenhängenden intensiv ackerbaulich ge- nutzten Fläche und liegt somit im Außenbereich. 2 Teilbereich 2 (Quelle: Bing Karten, © 2016 Microsoft) 3.3.2 Planung Der Siedlungsbereich am Reiherstieg wird an seiner Ostseite erweitert und abgerundet. Der Geltungsbereich wird östlich der Dammstraße durch die Ausweisung einer rund 35 m tiefen und 65 m breiten Fläche ausgedehnt. Es können so maximal 2 Baugrundstücke entstehen. Die Überbaubarkeit der bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Flächen wird über Bau- grenze verbindlich geregelt. Es wird ein zusammenhängendes Baufenster ausgewiesen, in der sich die zukünftige hochbauliche vollziehen wird. Der Zuschnitt des Baufensters orientiert sich dabei an der Bebauung der näheren Umgebung. Die Erweiterungsfläche rundet so den durch Bebauung im Westen und Süden geprägten Be- reich an seiner Ost- und Nordseite ab. Im Norden bildet der Niederungsbereich des Osterbeck und im Süden der vorhandene landwirtschaftliche Weg eine in der Örtlichkeit nachvollziehbare Grenze des Siedlungsbereichs. Mit der Erweiterung wird innerhalb der Ortslage eine kleinteilige Bebauung in einem schon baulich geprägten Bereich ermöglicht. Die bauliche Entwicklung dient der Eigenentwicklung des Ortsteils und soll sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weitere Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung oder zur Bauweise sind nicht erforderlich, da sich der Zulässigkeitsmaßstab aus der baulichen Vorprägung der umge- benden Bebauung herleiten lässt und die geringe Größe des Abrundungsbereiches auch nur eine kleinteilige Entwicklung zulässt. Nördlich und östlich des Teilbereichs ist im Übergang zum Niederungsbereich und zur Acker- landschaft eine abschirmende Gehölzpflanzung als zweireihige Strauch-Baumhecke Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 8/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 anzulegen. Hierzu wird eine Grünfläche (466 m²) mit entsprechenden Bestimmungen zur Be- pflanzung festgesetzt. - Bodendenkmalpflege Im Teilbereich 2 sind bislang keine Bodendenkmale bekannt. Aufgrund der Nähe zum histori- schen Ortskern wird auf die Gültigkeit des § 14 NDSchG hingewiesen. 3.4 Erweiterungsbereich 3 (Teilblatt 3) 3.4.1 Vorhandene Situation Der ca. 3.027 m² große Teilbereich 3 liegt im rückwärtigen Bereich zweier an der Hauptstraße liegender Hofstellen innerhalb der Ortslage. Zwischen den Hofstellen wurden zwischenzeitlich zwei Einzelhäuser errichtet. Die zu vorhandenen Bebauung gehörenden Freibereiche werden sowohl gärtnerisch als auch als bezogen auf die landwirtschaftliche Nutzung als Lager- und Hoffläche genutzt. Der Teilbereich selbst befindet sich im Übergang zum angrenzenden Niederungsbereich des Osterbeck und wird als Grünland genutzt und ist als Außenbereich zu betrachten. 3 Teilbereich 3 (Quelle: Bing Karten, © 2016 Microsoft) 3.4.2 Planung Die Planung sieht eine Arrondierung des Geltungsbereichs südlich der Grundstücke Haupt- straße 16, 18 und 20 vor. Mit der Aufnahme dieser Fläche soll, da das anrechenbare Bauland vergrößert wird, eine hö- here Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht werden. Dieses würde u.a. auch eine Bebauung in zweiter Bautiefe ermöglichen und somit der Innenentwicklung dienen. Mit der Festsetzung einer hinteren Baugrenze wird die Überbaubarkeit der bisher dem Außen- bereich zuzuordnenden Flächen abschließend geregelt. Am südlichen Rand ist im Übergang zum freien Landschaftsraum eine abschirmende Gehölz- pflanzung als zweireihige Strauch-Baumhecke anzulegen. Hierzu wird eine Grünfläche (714 m²) mit entsprechenden Bestimmungen zur Bepflanzung festgesetzt. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 9/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 - Bodendenkmalpflege Vom Nordrand des Teilbereichs stammt einer der größten Münzschätze des Landkreises Har- burg, der in zwei Chargen entdeckt worden ist. Es handelt sich um über 9000 mittelalterliche Silbermünzen, die im Jahr 1939 an der Gartenmauer der ehemaligen Hofstelle Gödenstorf entdeckt wurden. Bereits im Jahr 1907 waren nur 20 m entfernt bereits 3000 verschollene Münzen der gleichen Zeit gefunden worden. Aufgrund der herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung der beiden zusammengehörigen Fundstellen (Gödenstorf, Fundplatz 2 und 3) un- terliegen Erdarbeiten im unmittelbaren Umfeld einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 13 NDschG. Es ist davon auszugehen, dass der Münzschatz auf dem Gelände einer mittelalterlichen Hofstelle vergraben worden ist. Auf dem bislang als Grünland bzw. Acker ge- nutzten Teilbereich 3 besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich noch Reste dieser Hofstelle erhalten haben können. Sollte es hier zu einer baulichen Nutzung in zweiter Reihe kommen, wie sie der Bebauungs- planentwurf ausdrücklich ermöglicht, unterlägen etwaige Bauvorhaben einem denkmalrechtli- chen Genehmigungsvorbehalt. Dieser gilt auch dann, wenn ansonsten genehmigungs- oder verfahrensfreie Bauvorhaben realisiert werden sollten (§ 59 Abs. 3 NBauO). 3.5 Erweiterungsbereich 4 (Teilblatt 4) 3.5.1 Vorhandene Situation Der ca.1.240 m² große Erweiterungsbereich 4 liegt im Osten Gödenstorfs, östlich der Straße „Hinter der Bahn und direkt nördlich angrenzend an die Bahntrasse der OHE. Die Erweiterungsfläche vollzieht eine bereits vorhandene Nutzungsänderung nach. Die Fläche gehört zu dem angrenzenden bebauten Grundstück und wurde bereits gärtnerisch in die Grundstücknutzung einbezogen. Sie ist gegenüber der nördlich und westlich angrenzenden Landschaft mit Hecken abgeschirmt. 4 Teilbereich 4 (Quelle: Bing Karten, © 2016 Microsoft) Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 10/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 3.5.2 Planung Die Planung arrondiert den Geltungsbereich im Bereich des Grundstücks Hinter der Bahn 43 inklusive der Zuwegung zu diesem Grundstück. Es handelt sich um eine Bestandsanpassung, die im Einklang mit der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde steht und somit nachvoll- zogen wird, da durch sie eine sinnvolle und nachhaltige Grundstücksnutzung gesichert wird. Eine weitere bauliche Ausdehnung in den Bereich der Erweiterungsfläche ist nicht vorgese- hen, so dass sowohl auf die Festsetzung einer Baugrenze als auch auf die Festsetzung einer Gehölzpflanzung verzichtet werden kann. 3.6 Örtliche Bauvorschrift Für die Ortslage Gödenstorf besteht eine eigenständige Gestaltungssatzung, die auch für die geplanten Erweiterungsflächen gelten soll. Sie regelt die Höhenlage von Wohngebäuden, die Gestaltung der Dächer und Fassaden sowie von Einfriedungen und Werbeanlagen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung und Durchsetzung der bisherigen Gestal-tungs- vorschriften nimmt die Gemeinde Anpassungen und Ergänzungen vor, die u.a. auch der Rechtsklarheit dienen sollen. Die grundsätzlichen Zielsetzungen und Regelungsinhalte blei- ben bestehen. Außerdem wird bezogen auf die Dachgestaltung und die Wandhöhen in einem für die Ortslage vertretbaren Umfang der bauliche Gestaltungsrahmen aufgeweitet. Dabei soll die prinzipielle vorherrschende eingeschossige Bebauung und die mit ihr einhergehende Höhenentwicklung beibehalten werden. Daher darf ausnahmeweise die Maximalhöhe des Drempels (1,20 m) überschritten werden, wenn die Gesamthöhe des Gebäudes gemessen als Firsthöhe 8,5 m nicht überschreitet. So wird die bisherige Höhenentwicklung trotz einer abgesenkten Mindestdachneigung gesichert. Die Örtliche Bauvorschrift wird darüber hinaus hinsichtlich des Umgangs mit Abweichungen und der Rechtsbezüge sowie der Begrifflichkeiten an den aktuellen Stand angepasst, da dies bei Anwendung der Gestaltungssatzung auch in der bisher rechtskräftigen Satzung aufgrund der dynamischen Verweisung auf die aktuelle Fassung der NBauO schon praktiziert wird. Ei- ner weiteren Begründung bedarf es dafür nicht. 4. Infrastruktur / Oberflächenentwässerung Die bauliche Entwicklung wird sich mit Ausnahme des Teilbereichs 3 innerhalb der vorhande- nen Siedlungsstruktur vollziehen. Aufgrund der Kleinteiligkeit der Erweiterungsflächen wird die Verkehrsbelastung gebietsver- träglich bleiben. Vorhandene Erschließungspotenziale werden im Sinne der Innenentwicklung genutzt. Es sind keine zusätzlichen (öffentlichen) Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die Teilbereiche stehen im Siedlungszusammenhang, so dass die Ver- und Entsorgung über Anschluss bzw. Erweiterung an die bestehenden Netze sichergestellt werden kann. Die Oberflächenentwässerung ist im Rahmen von Einzelbaugenehmigungen zu regeln. Be- sonders schwierige Verhältnisse zeichnen sich nicht ab. Die spätere Errichtung einzelner Bauteile/Bauwerke macht möglicherweise eine Grundwas- serabsenkung erforderlich. Vor der Durchführung einer Grundwasserabsenkung muss eine wasserbehördliche Erlaubnis beim Landkreis Harburg beantragt werden. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 11/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 5. Eingriffsregelung Durch die für die gesamte bebaute Ortslage geplante Herabsetzung der Mindestgrund-stücks- fläche pro Wohnung und die Mindestgröße der Baugrundstücke können durch Anpas-sungen der Grundstückszuschnitte Eingriffe möglich werden, die jedoch aufgrund der Lage im Innen- bereich nach § 34 BauGB, bereits vorher zulässig waren. Die Erweiterungsflächen nutzen vorhandene Innentwicklungspotenziale, beanspruchen aber zumindest teilweise auch Außenbereichsflächen. Teilbereich 4 vollzieht eine Bestandsnutzung nach, auf der keine weitere bauliche Entwicklung erfolgen wird. Die Höhe des Versiegelungsgrades ergibt sich aus der Einzelfallbetrachtung unter Beachtung des Einfügungsgebotes nach § 34 BauGB und nicht direkt aus den Festsetzungen des B- Plans, der hierzu keine Festsetzungen trifft. In Bezug auf die Erweiterungsflächen ist bei der Bewertung der Auswirkungen auch der städtebaulichen Ausgangssituation Rechnung zu tra- gen, da sehr kleinteilige und überwiegend durch Siedlungstätigkeit vorgeprägte Bereiche be- troffen sind. Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere in Bezug auf die betroffenen Schutzgüter Boden und Tiere/Pflanzen kann vor diesem Hintergrund als weni- ger erheblich bewertet werden. In den Bereichen 1 bis 3 (7.932 m²) werden rund 25 % der Flächen (1.953 m²) durch Pflanzung einer Strauch-Baumhecke aufgewertet. Dies entspricht schätzungsweise der anzunehmenden zusätzlich möglichen Versiegelung (Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht festgesetzt). Durch die festgesetzten privaten Grünflächen in Form einer mindestens zweireihigen Strauch- Baumhecke aus standortheimischen Gehölzen werden neue Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt geschaffen. Die geplanten Maßnahmen tragen zur Artenvielfalt und Biotopver- netzung aber auch zur Förderung der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum, Filter, Was- serspeicher) bei und gleichen den vorbereiteten Eingriff insoweit aus, als dass keine wesent- liche Schädigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbleibt. 6. Bauleitplanerisches Verfahren Der Rat der Gemeinde Gödenstorf hat in seiner Sitzung am 21.09.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ aufzustellen und die frühzeitige Öffentlich- keitsbeteiligung und Behördenbeteiligung für diesen Bebauungsplan durchzuführen. Die früh- zeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 19.12.2016 bis 07.01.2017; parallel wurden die Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Rat der Gemeinde Gödenstorf hat in seiner Sitzung am 03.12.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszule- gen und die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB durchzuführen. Die öffentliche Ausle- gung erfolgte vom 21.01.2020 bis 21.02.2020. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 12/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 Umweltbericht Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt- auswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Hierzu dient auch die frühzeitige Beteiligung der maßgeblichen Behörden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach In- halt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessen verlangt werden kann. Das Ergeb- nis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzun- gen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden ver- nünftigerweise regelmäßig anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhn- liche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in die- sem Umweltbericht zusammenfassend dargestellt. Der Umweltbericht bildet einen gesonder- ten Teil der Begründung. 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Ortslage Gödenstorf“ verfolgt die Gemeinde das Ziel, auf drei kleinen Teilflächen eine behutsame Nachverdichtung zuzulassen. Dafür wird für die gesamte bebaute Ortslage die Mindestgrundstücksfläche pro Wohnung auf 400 m² (statt 450 m²) und die Mindestgröße der Baugrundstücke auf 800 m² (statt 900 m²) herabgesetzt. Außerdem wird der Gesamt-Geltungsbereich auf 3 Teilflächen um rund … ha erweitert. Die Teilflächen 1 und 3 schließen direkt an die bebaute Ortslage an. Teilfläche 2 schafft zwei zu- sätzliche Baugrundstücke durch eine Siedlungsarrondierung. Teilbereich 4 vollzieht lediglich eine Bestandsituation nach. Der zusätzliche Bedarf an Grund und Boden vollzieht sich somit innerhalb der besiedelten Ortslage oder in direkter Randlage und ergibt sich aus der jeweils angrenzenden vorhandenen Siedlungsstruktur und wird so auf das Erforderliche begrenzt. In Bezug auf die geplanten siedlungsräumlichen Erweiterungen werden bisher unversiegelte landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Flächen erstmalig in Anspruch genommen. Durch die geplante Versiegelung sind insbesondere erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Arten und Lebensgemeinschaften zu erwarten. Die mit der Planung vorbereiteten erheblichen Beeinträchtigungen (Eingriffe) werden innerhalb des Plangebietes auf hierfür vorgesehenen Pflanzflächen ausgeglichen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 13/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan Bezogen auf die jeweiligen Schutzgüter sind die folgenden Ziele des Umweltschutzes nach Maßgabe der fachgesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Regelwerke zu berücksichti- gen: • Naturschutz: Sicherung der Lebensraumfunktion für Artengemeinschaften und für sel- tene/gefährdete Arten. Die Berücksichtigung dieses Schutzgutes ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Nds. Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG), dem EU-Vogelschutzgesetz, der Flora-Fauna-Richtlinie mit Anhängen und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. • Bodenschutz: Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden sowie Erhalt der Bodenfunktionen als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Die Zielsetzung ist im Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) und im Nds. Bodenschutz- gesetz (NBodSchG) sowie in den §§ 1 a Abs. 2 und 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB gesetzlich verankert. • Wasserschutz: Erhalt des Grundwasserdargebots und der Grundwasserneubildung sowie der Verpflichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Nds. Wassergesetzes (NWG) sind zu beachten. • Immissionsschutz: Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Boden und Wasser gegenüber schädlichen luftgetragenen Schadstoffemissionen sowie der Erhalt von lokalklimatisch und lufthygienisch hochwertigen Flächen. Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ist gemäß § 1a Abs. 5 und 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die bestehenden Fachgesetze zielen z.B. auf den Schutz des Menschen vor Emissionsbe- lästigungen (Lärm, Schadstoffimmissionen, etc.) ab. Beispiele sind das Bundesimmissions- schutzgesetz (BImSchG), das Baugesetzbuch, die DIN 18005, die TA Lärm oder die 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung. Konkretisierungen ergeben sich aus Verord- nungen aufgrund des BImSchG. • Denkmalschutz: Erhalt und Pflege von schützenswerten Bau- und Kulturdenkmälern. Der Schutz von Kulturgütern gehört im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB zu den Aufgaben der Bauleitplanung. Weitere gesetz- liche Grundlage ist das Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Ziele des Umweltschutzes aus übergeordneten Fachplänen wurden aus dem Landes- Raumordnungsprogramm, dem Regionalen Raumordnungsprogramm und dem Landschafts- rahmenplan hergeleitet. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Be- bauungsplan wird verwiesen. Die Erweiterungsflächen liegen außerhalb von Landschafts- und Naturschutzgebieten, gren- zen jedoch teilweise an das ausgewiesene LSG „Garlstorfer Wald und weitere Umgebung“ an. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass FFH- oder europäische Vogelschutzgebiete beein- trächtigt werden. Besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind innerhalb der Er- weiterungsflächen nicht vorhanden. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 14/22
Gemeinde Gödenstorf Begründung Bebauungsplan „Ortslage Gödenstorf, Erweiterung“ Entwurf 08/2020 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung Nachfolgend werden die Bestandssituation der einzelnen Umweltbelange und ihre Entwick- lung aufgrund der Auswirkungen der Planung auf den jeweiligen Umweltbelang dargelegt und auf ihre Erheblichkeit bewertet. Eventuell vorhandene Vorbelastungen werden berücksichtigt. Der Bestandsbewertung liegt eine Einstufung der Empfindlichkeit zugrunde, die ggf. mit der Zuordnung eines besonderen Schutzbedarfs abschließt. Als Umweltbelange sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB u. a. aufgelistet: • Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen so- wie die Landschaft und die biologische Vielfalt, • Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, • umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be- völkerung insgesamt, • umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und • die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität. Die Erfassung und Bewertung der Umweltbelange berücksichtigt die dazu vorliegenden Er- kenntnisse. 2.1 Mensch und Erholung Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist im Wesentlichen die Gesundheit des Menschen zu betrachten. Entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität des Menschen haben die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie Erholungs- und Freizeitfunktionen. Von den angrenzenden baulichen Nutzungen gehen keine konfliktträchtigen Emissionen aus. Relevante Ge- ruchsemissionen liegen nicht vor. Die Erweiterungsflächen weisen eine geringe Vorbelastung auf. Sie besitzen aufgrund ihrer Lage und geringen Größe eine geringe Bedeutung für die Naherholung. Als schutzbedürftige Nutzungen sind im Umfeld des Plangebietes die Wohngebäude entlang der Ortslage Gödenst- orf sowie im Plangebiet selbst zu berücksichtigen. Prognose: Die geplante Siedlungserweiterung erfolgt in räumlicher Nähe zu landwirt- schaftlichen Flächen. Daher ist von einer gelegentlichen, hinnehmbaren Belastung durch landwirtschaftliche Immissionen wie Stäube, Gerüche Licht und Lärm auszugehen. Die Erweiterungsflächen ziehen keine Risiken für die dort geplanten bzw. zulässigen Nutzungen nach sich. Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund von Lärm oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Emissionen bestehen nicht. Während der Bebauung des Gebiets sind baustellenbedingt Staub- und Lärmimmissionen im Umfeld der Baustellen zu erwarten. Die Immissionen treten je nach Bauvorhaben zeitversetzt auf, sind zeitlich auf die Bauphasen befristet und entsprechen dem für Baustellen in Mischgebieten typischen Umfang. Erhebliche Beeinträchtigungen der Anwohner sind nicht zu erwarten. Sonstige Infrastruktureinrichtungen für die Erholung sind nicht betroffen. Bezogen auf Lärm, Gerüche, Feinstäube oder sonstige Gefahrstoffe sind aufgrund der geplanten Nutzung und der allgemein guten Luftqualität sowie der guten Durchlüftung des Plangebietes keine erheblichen Belastungen zu erwarten. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 15/22
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