DIGITALER NACHLASS - JKU ePUB

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                                        Lisa Maria Traxler

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                                        01555466

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Zivilrecht

                                        Beurteiler
                                        Univ.-Prof. Dr. Christian
                                        Holzner

                                        Monat Jahr
                                        03/2021

DIGITALER
NACHLASS

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
der Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        www.jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Ort, Datum

Unterschrift

29. März 2021                          Lisa Maria Traxler                                     2/29
Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung ................................................................................................................................ 4
A.    Definition des digitalen Nachlasses ...................................................................................... 5
II.   BGH, III ZR 183/17 ............................................................................................................... 6
A.    Ausgangslage ....................................................................................................................... 6
III. Anwendbares Recht ........................................................................................................... 6
IV. Erbrechtliche Aspekte ........................................................................................................ 8
A.    Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses ................................................................................ 8
1.    Universalsukzession ............................................................................................................. 8
2.    Umfang der Verlassenschaft ................................................................................................. 8
3.    Höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten ................................................................. 9
4.    Differenzierung nach vermögenswerter Leistung ................................................................ 12
5.    Deutscher Meinungsstand in der Lehre .............................................................................. 14
B.    Vergleich mit dem Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank ........................... 16
C.    Beschränkung durch die AGB der Plattformbetreiber .......................................................... 17
1.    Beurteilung durch den BGH, III ZR 183/17 .......................................................................... 17
2.    Ist eine Vereinbarung der Unvererblichkeit überhaupt möglich? ......................................... 17
3.    Gedenkzustandsrichtlinie .................................................................................................... 18
D.    Letztwillige Anordnungen durch den Verstorbenen ............................................................. 21
1.    Letztwillige Verfügungen ..................................................................................................... 21
2.    Letztwillige Löschungsanordnung ....................................................................................... 22
3.    Verwaltung des digitalen Nachlasses durch Nachlasskontakte oder Dritte ......................... 23
V.    Postmortaler Persönlichkeitsschutz ............................................................................... 24
A.    Beurteilung durch den BGH ................................................................................................ 25
B.    Meinungsstand in der Lehre ............................................................................................... 25
C.    Fazit.................................................................................................................................... 27
VI. Resümee ........................................................................................................................... 27
VII. Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 29

29. März 2021                                              Lisa Maria Traxler                                                                3/29
I. Einleitung

Der Verwendung digitaler Medien und Dienstleistungen kommt enorme Bedeutung in ganz
unterschiedlichen Bereichen zu.1 Sehr viele Menschen können die Online Netzwerke und die
Digitalität an sich nicht mehr aus ihrem Leben wegdenken, für einige ist dies sogar ein Bestandteil
ihrer Identität geworden.2 In Bezug auf digitale Inhalte ist es oftmals typisch, dass diese Daten
nicht beim einzelnen Nutzer gespeichert sind, sondern sich auf Clouds oder Servern von dritten
Plattformbetreibern befinden. Diese sind auch idR durch Passwörter zugangsgeschützt. Im Fall
des Todes eines Menschen stellen sich in diesem Zusammenhang für den oder die Erben
folgende Fragen: Ist man berechtigt, das Konto des Verstorbenen löschen zu lassen bzw kann
man in weiterer Folge die Zugangsdaten von dem Plattformbetreiber herausverlangen oder den
Account zukünftig selbst weiter nutzen?3

Anstoß für weitergehende Überlegungen zu dieser Thematik ist das Urteil des deutschen BGH4,
das sich mit der Vererbbarkeit eines Facebook Accounts befasste. Die Social Media Plattform
wurde verpflichtet, den Erben Zugang zu den vollständigen Benutzerdaten und den damit in
Verbindung stehenden Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Die vorliegende Arbeit behandelt die zivilrechtlichen Aspekte des digitalen Nachlasses. Genauer
wird auf die Frage eingegangen, ob die Nutzerprofile im Internet iSd § 531 ABGB vererblich sind
oder ob es sich um höchstpersönliche, also unvererbliche handelt. Zudem wird untersucht, ob
Plattformbetreiber durch ihre AGB die Vererblichkeit beschränken können. Außerdem stellt sich
die Frage, ob der Verstorbene zu Lebzeiten eine letztwillige Löschungsanordnung erteilen kann,
bzw wie die Verwaltung des digitalen Nachlasses durch Nachlasskontakte oder Dritte rechtlich
einzuordnen ist. Weiters geht es um den postmortalen Persönlichkeitsschutz, nämlich ob das gem
§ 16 ABGB jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung des Privatlebens und der
Geheimsphäre durch die Vererblichkeit der Zugangsdaten betroffen sein könnte.

1 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 159.
2 Gebauer, Digitale Verlassenschaft - Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 382.
3 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 10.
4 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.

29. März 2021                                  Lisa Maria Traxler                                                4/29
A. Definition des digitalen Nachlasses

Für den digitalen Nachlass gibt es keine einheitliche Definition. Zankl versteht darunter die Summe
vererblicher digitaler Inhalte.5 Nach Bruckmüller und Krückl gehören zu diesen Konten bei
diversen Social Media Plattformen wie insb Facebook, Twitter, WhatsApp, Telegram oder aber
auch Accounts bei Netflix, Amazon, iTunes, Spotify, eBay oder YouTube´, zudem Online Banking
mit der Nutzungsmöglichkeit eines Apps am Handy, oder auch eine Handysignatur bzw das Portal
Finanz-Online.6

Gebauer versteht unter digitalen Gütern grundsätzlich immaterielle Mittel zur Befriedigung von
Bedürfnissen. Diese bestünden aus Binärdaten, deren Entwicklung, Vertrieb oder Anwendung
durch Informationssysteme erfolge. In Österreich gebe es in der Rechtsordnung noch keine
Definition für digitale Güter, die allgemeine Gültigkeit hat. Nach der Ansicht von Gebauer kann die
Definition der digitalen Inhalte, welche die Verbraucherrechterichtlinie7 mit sich brachte, auch für
digitale Güter herangezogen werden. Nach Art 2 Nr 11 VR-RL versteht man unter digitalen
Inhalten Daten, deren Herstellung und Bereitstellung in digitaler Form erfolgte. Für diese
Kategorisierung komme es nicht darauf an, ob der Zugriff auf die Daten durch Herunterladen =
Download oder durch Herunterladen in Echtzeit = Streaming von einem körperlichen Datenträger
oder in sonstiger Weise erfolge. Nach Einschätzung von Gebauer ist diese Definition sogar weiter
zu verstehen, denn es sollen auch Rechte und Verbindlichkeiten innerhalb des Internets (zB
Nutzeraccount) oder außerhalb (zB Bilder auf einem USB-Stick) darunter fallen. Sie verweist an
dieser Stelle auf eine Erklärung des Begriffs aus Deutschland, demnach sei die digitale
Verlassenschaft „als die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend
informationstechnische Systeme einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestands des
Erblassers“8 zu verstehen.9

Nach der Ansicht von Herzog handelt es sich nicht um einen juristischen Begriff, der mit einer
Legaldefinition zu bestimmen sei, sondern um eine Sammelbezeichnung. Es würden sich
zunehmend Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verlassenschaft ergeben, weil unsere Welt
zunehmend digitalisiert werde. Herzog sieht im digitalen Nachlass den vollständigen digitalen
Lebensbereich eines Menschen.10

5 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass
(2018) 2.
6 Bruckmüller und Krückl, Wenn sich eine Musiksammlung in Luft auflöst, Die Presse 2019/44/04.
7 Verbraucherrechte-Richtline-Umsetzungsgesetz (BGBl I Nr 33/2014).
8 Deusch, Digitales Sterben: Das Erbe im Web 2.0, ZEV 2014, 2; Herzog, Der digitale Nachlass, NJW 2013, 3745.
9 Gebauer, Digitale Verlassenschaft - Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383.
10 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht AnwBl Online 2018, 472.

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II. BGH, III ZR 183/17

A. Ausgangslage

Die Mutter der 15-jährigen Tochter ist neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft und
Klägerin. Die Tochter starb mit 15 Jahren unter bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeklärten
Umständen bei einem U-Bahn Unglück, es bestand der Verdacht des Suizids. In diesem
Zusammenhang stand ein Schadenersatzanspruch gegen den U-Bahn Fahrer im Raum. Der
Account der Verstorbenen sollte Aufschluss darüber geben, ob ein Selbstmord der Tochter
denkbar gewesen sei. Die Klägerin konnte sich nach dem Tod der Tochter nicht mehr in das Konto
einloggen, weil der sog Gedenkzustand aktiviert wurde. Dies bedeutet, dass der Zugang zu den
Daten nicht mehr möglich ist, die Inhalte jedoch bestehen bleiben. Das Klagebegehren lautete auf
Verschaffung des Zugangs zu dem vollständigen Benutzerkonto sowie zu allen
Kommunikationsinhalten.

Die Beklagte ist eine US- amerikanische Social Media Plattform, auf der Kontoinhaber miteinander
kommunizieren und verschiedene Inhalte austauschen können. Der Betreiber dieser Social Media
Plattform verweigerte der Mutter den Zugang auf das Profil der Tochter. Die beklagte Partei berief
sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf das Fernmeldegeheimnis in § 88 Abs 3
des deutschen Telekommunikationsgesetzes.11

Die Mutter der Verstorbenen obsiegte in der ersten Instanz, das LG sprach der Klägerin zu, dass
die Erbengemeinschaft Zugang zu dem gesamten Benutzerprofil der Verstorbenen und
sämtlichen enthaltenen Kommunikationsinhalten erhält.12 Die beklagte Partei legte Berufung ein,
und die zweite Instanz entschied in weiterer Folge zu ihren Gunsten.13
Letztlich hatte sich dann der BGH mit den von den unteren Instanzen unterschiedlich
beantworteten Fragen zu befassen und stellte schlussendlich das Urteil der ersten Instanz wieder
her.14

III. Anwendbares Recht

In den meisten Fällen findet die Nutzung von Dienstleistungen im Internet von Drittanbietern über
die österreichische Grenze hinweg statt. Ausgangspunkt muss daher die Frage sein, welches
nationale Recht zur Anwendung gelangt. Heranzuziehen sind die international-privatrechtlichen
Normen, um das materielle Recht eines konkreten Staates zu eruieren.15

Im Anlassprozess klagte die Mutter als Erbin auf Herausgabe der Zugangsdaten zum Facebook
Account ihrer verstorbenen Tochter. Das Nutzungsverhältnis bestand also zwischen der
deutschen Tochter und dem Unternehmen Facebook, das ihren Sitz in den USA hat.16

11 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.
12 LG Berlin 17.12.2015, 20 O 172/15.
13 KG Berlin 31.5.2017, 21 U 9/16.
14 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.
15 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
16 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.

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Weil es sich bei den Nutzungsverträgen in Bezug auf die sozialen Medien idR um Dienstleistungs-
oder Kaufverträge handelt, unterliegen diese Verträge der ROM I-VO. Art 4 der ROM I-VO
normiert, dass das Recht jenes Staates zur Anwendung gelangt, in welchem der Dienstleister
oder Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.17 Angewendet auf den konkreten Fall würde
sich demnach die Anwendung von amerikanischem Recht ergeben, denn der Dienstleister ist
Facebook und hat seinen Sitz in den USA.

In vielen Fällen handelt es sich jedoch gemäß Art 6 ROM I-VO um einen Vertrag, der mit einem
Verbraucher geschlossen wurde. Der § 1 KSchG gilt hier in Bezug auf den Verbraucherbegriff
sinngemäß, nur mit der Maßgabe, dass nur natürliche Personen als Verbraucher gelten und dass
Vorbereitungsgeschäfte nicht in den Anwendungsbereich eingeschlossen werden. In diesem Fall
gelangt das Recht jenes Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Der Unternehmer muss in diesem Staat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausüben oder auf diesen ausrichten.18

Facebook ist ein Unternehmen, denn es handelt sich um eine Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit. Die Tochter weist keine Unternehmereigenschaft auf, ist eine natürliche
Person und somit in der Folge als Verbraucherin zu sehen. Dies hat auch Bedeutung für die Mutter
als Erbin. Im konkreten Fall richtet sich das Leistungsspektrum von Facebook an mehrere
Mitgliedsstaaten. Die Website mit dem Vertrag über die Nutzung kann von Deutschland aus auf
der Website abgerufen und abgeschlossen werden. Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, ist
für den Fall, dass die Erben Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend machen, deutsches
Recht anzuwenden. Durch eine etwaige Rechtswahl darf dem Verbraucher aber nicht der Schutz
entzogen werden, den ihm Art 6 ROM I-VO gewährt.19

Im Bereich des Verlassenschaftsverfahrens ist das erbrechtliche Statut maßgebend, Regelungen
diesbezüglich finden sich in der EuErbVO. Gemäß Art 4 EuErbVO ist der Mitgliedsstaat nach den
internationalen Vorschriften zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt
seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.20 Es wird ein zwingender Gerichtsstand
begründet, welcher sich auf alle aus einer Erbsache entspringenden Verfahren bezieht.21

Im vorliegenden Fall ist das Vertragsstatut maßgeblich, denn die Mutter klagt ein Recht aus
dem Vertragsverhältnis mit Facebook ein. Der gewöhnliche Aufenthalt von Mutter und Tochter ist
bzw war in Deutschland. Aus diesem Grund ist deutsches Recht anzuwenden.22

Im österreichischen Internationalen Privatrecht finden sich nur vereinzelt Regelungen für den
Schutz von Persönlichkeitsrechten. In § 13 Abs 2 IPRG findet sich der Schutz des Namens und
in § 34 IPRG bzw Art 8 Rom II-VO die Berücksichtigung des Schutzes der Immaterialgüterrechte.
Aufgrund von vergleichbaren Wertungsgesichtspunkten wird die Bestimmung des § 13 Abs 2
IPRG, wonach der Ort der Verletzungshandlung ausschlaggebend ist, per Analogie auch auf die

17 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
18 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
19 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
20 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
21 Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 4, Rz 1.
22 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.

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Verletzung sonstiger Persönlichkeitsrechte wie zB auf das Recht auf Achtung der Ehre und das
Recht auf Achtung der Privatsphäre angewandt.23

IV. Erbrechtliche Aspekte

A. Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses

1. Universalsukzession

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person endet mit ihrem Tod. Es stellt sich daher die Frage,
auf wen die Vermögenswerte des Verstorbenen übergehen, aber auch, gegen wen nun die
Gläubiger des Verstorbenen ihre Forderungen erheben können. Aus dem gemeinen Recht wurde
in Österreich das System der Gesamtrechtsnachfolge übernommen, auch Universalsukzession
genannt. Daraus folgt gem § 532 ABGB, dass ein Erbe oder mehrere Personen als Miterben an
die Stelle des Verstorbenen treten und somit alle seine Rechte und Verbindlichkeiten
übernehmen.24 Die Universalsukzession erfolgt gem § 547 ABGB nicht schon ab dem Tod,
sondern erst mit der Einantwortung (= Beschluss des Verlassenschaftsgerichts). Zudem muss der
Erbe seinen Willen durch eine Erbantrittserklärung darlegen, es steht ihm jedoch frei, die
Erbschaft auszuschlagen.25 Vom Tod einer Person bis zur rechtskräftigen Einantwortung
übernimmt die Verlassenschaft als juristische Person alle Rechte und Verbindlichkeiten des
Verstorbenen.26

2. Umfang der Verlassenschaft

Nach § 531 ABGB umfasst die Verlassenschaft sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des
Verstorbenen, welche nicht höchstpersönlicher Natur sind. Ob also ein Recht oder eine
Verbindlichkeit vererblich ist, also im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge nach den allgemeinen
erbrechtlichen Regelungen übergeht, bestimmt sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen
des Rechtsverhältnisses und den daraus abgeleiteten Zwecksetzungen. Es kommt hierbei auf die
Verhältnisse im Todeszeitpunkt an.27

Der Begriff „Rechte und Pflichten“ ist in einem weiten Umfang zu sehen, denn es fallen sämtliche
Rechtspositionen des Verstorbenen darunter, auch jene, die erst künftig entstehen, untergehen
oder sich ändern.28 Als Beispiele für die Vererblichkeit können Forderungen und Verbindlichkeiten,
Immaterialgüterrechte und dingliche Rechte wie Eigentum angeführt werden.29
Handelt es sich um Rechte und Pflichten, die sich aus einer öffentlich-rechltichen Position
ergeben, besteht idR keine Vererblichkeit. Dies gilt zum Bsp für das Wahlrecht und das Recht,
einen akademischen Grad zu führen.30

23 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 160.
24 Apathy/Riss, Zivilrecht VII Erbrecht, 6.Auflage (2018), Rz 1/1.
25 Apathy/Riss, ZR VII ErbR6, Rz 1/2.
26 Apathy/Riss, ZR VII ErbR6, Rz 5/7.
27 Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 531 Rz 1.
28 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 ABGB Rz 1.
29 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 ABGB Rz 5.
30 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 ABGB Rz 2.

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Zudem können auch solche Rechtsstellungen zur Verlassenschaft gehören, welche sich auf
künftig fällig werdende Leistungen des Verstorbenen beziehen. Dauerschuldverhältnisse etwa
führen auch nach dem Tod noch zur Entstehung von wiederkehrenden Rechten und
Verbindlichkeiten.31
Höchstpersönliche Rechte und Verpflichtungen sind hingegen nicht vererblich. Solche
Rechtsverhältnisse sind auf die Person eingeschränkt oder umfassen nur persönliche Handlungen
des Verstorbenen.32 Es liegt also Unvererblichkeit vor, wenn ein Tausch der Vertragsparteien
auch den Leistungsinhalt ändern würde, zB bei Urlaubsansprüchen oder Unterhaltsansprüchen.
Dies würde also dann gelten, wenn der Anspruch lediglich durch den Verstorbenen erfüllt werden
kann, weil es sich um ein bestimmtes Rechtsverhältnis handelt, das nach seinen Charakteristika
nur durch den Berechtigten, nicht jedoch von einer anderen Person erfüllt werden könne.33 Als
Bsp können persönliche Familienrechte wie Unterhaltsbeziehungen, Verhältnisse zwischen Eltern
und Kindern oder Ehegatten erwähnt werden. Außerdem sind das Wiederkaufs-, Rückkaufs-, und
Vorkaufsrecht, weiters Belastungs- und Veräußerungsverbote bzw Rechte aus persönlichen
Dienstbarkeiten höchstpersönlicher Natur.34

3. Höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten

a) Beurteilung durch den BGH
Nach dem BGH ergibt sich aus dem Wesen des Vertrages keine Unvererbbarkeit. Eine derartige
Unvererbbarkeit könne bei fehlender vertraglicher Vereinbarung dann zutreffen, wenn der Inhalt
des Vertrages derart individualisiert sei, dass bei einem Wechsel des Vertragspartners die
Leistungen in ihrem Wesen verändert werden. Es bestehe keine höchstpersönliche Natur bei den
konkreten Pflichten der Vertragsparteien. Nur jene Inhalte seien persönlichkeitsrelevant, welche
von Nutzern erschaffen und kommuniziert werden, nicht jedoch die Vertragsleistungen der
beklagten Partei, welche bei jedem Nutzer identisch seien. Die beklagte Partei sei verpflichtet, die
Plattform zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen, für den Nutzer Inhalte oder Nachrichten
zu übermitteln. Insofern handle es sich um ausschließlich technische Leistungen, die keinen
Personenbezug aufweisen und ohne Veränderungen ebenso gegenüber den Erben erbracht
werden können. Der BGH erachtet es als zutreffend, dass es eine Individualisierung des
Vertragsverhältnisses dahingehend gebe, dass der Berechtigte des Kontos unter seinem Namen
Inhalte veröffentlichen und Nachrichten posten könne. Dies soll in weiterer Folge aber nicht der
Vererblichkeit entgegenstehen, sondern äußerstenfalls dazu führen, dass eine aktive
Weiternutzung des Kontos des Verstorbenen nicht vom Erbrecht gedeckt sei. Der Anspruch auf
den Zugang zum Benutzerkonto und sämtliche darauf gespeicherten Inhalte ergebe sich aus dem
schuldrechtlichen Nutzungsvertrag zwischen der Verstorbenen und der beklagten Partei, der in
der Folge gem § 1922 Abs 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Erbengemeinschaft übergegangen sei. Die Erbengemeinschaft trete also mit ihren gesamten
Rechten und Pflichten in die vertragliche Rechtsstellung der Verstorbenen ein.35

31 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 ABGB Rz 5.
32 Kölbl, Zum Anspruch des Erben auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin
enthaltenen Kommunikationsinhalten gegenüber einem Sozialen Netzwerk, jusIT 2017/73, 173.
33 Kölbl, Zum Anspruch des Erben auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin

enthaltenen Kommunikationsinhalten gegenüber einem Sozialen Netzwerk, jusIT 2017/73, 173.
34 Apathy/Riss, ZR VII ErbR6 Rz 5/2.

35   BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.

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b) Meinungsstand in der Lehre
In aller Regel handelt es sich nach Brehm bei Verträgen mit Online-Dienstleistern um
Dauerschuldverhältnisse, denn es werden in den meisten Fällen wiederkehrende Leistungen
angeboten. Die Services bzw Infrastruktur würden längerfristig aufrechterhalten.36 Zwischen dem
Kunden und dem Internetdienstleister bestehe in den meisten Fällen kein besonderes
Vertrauensverhältnis, aus diesem Grund sei die Höchstpersönlichkeit zumeist zu verneinen. Bei
Social Media Plattformen sei es oftmals nicht von Bedeutung, dass es sich um die tatsächliche
Identität des Kunden handle, und diese müsse auch nicht nachgewiesen werden. In ganz seltenen
Fällen finde eine Überprüfung statt, außerdem sei es auf vielen Plattformen möglich, sich unter
einem Pseudonym anzumelden. Klarerweise diene ein Account auf einer Social Media Plattform
der Darstellung einer bestimmten Person, er könne aber nach dem Tod durch die Erben in der
selben oder in geringfügig abgewandelter Form verwendet werden, zB bei der Errichtung einer
Gedenkseite. Nur in sehr seltenen Fällen sei eine Höchstpersönlichkeit des Rechtsverhältnisses
zu bejahen.37

Unproblematisch gestaltet sich der Erwerb an Rechten des digitalen Nachlasses nach Ansicht von
Zankl für Erben, wenn die entsprechenden Inhalte wie zB Fotos oder Videos direkt auf
Datenträgern des Erblassers gespeichert seien. Diese Datenträger, allfällige Urheberrechte
(§ 23 UrhG) sowie der Erwerb kraft Singularsukzession würden nach den allgemeinen
Grundsätzen des Erbrechts auf den Rechtsnachfolger übergehen.38 Mittlerweile hätten digitale
Daten aber bereits einen derart großen Speicherumfang, dass diese oftmals nicht mehr auf
eigenen Datenträgern, sondern extern von Drittanbietern gespeichert werden würden. Zudem
würden solche digitalen Inhalte auch auf Plattformen von sozialen Medien wie zB Facebook
abgelegt und geteilt. Das österreichische Erbrecht nehme aber keine Differenzierung vor, wo oder
bei wem sich Teile der Verlassenschaft befinden. Es trete somit die Gesamtrechtsnachfolge nach
den allgemeinen Regeln des Erbrechts ein.39

Nach Gebauer kommt es als Rechtsfolge aufgrund der fehlenden Höchstpersönlichkeit und des
vermögenswerten Charakters des Vertrages grundsätzlich zum Eintritt der Erben in die
schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Verstorbenen mit dem Online Dienstleister.40 Maßgeblich
sei, ob den digitalen Gütern ein wirtschaftlicher Wert zukomme; auch seien die Regelungen in den
AGB der Plattformbetreiber heranzuziehen.41

Wenn der Verstorbene nichts Gegenteiliges verfügt hat, sind nach Thiele die Erben
uneingeschränkt zur Nutzung des Accounts berechtigt. Die Erben seien durch ihre
Erbantrittserklärungen demnach nicht nur berechtigt zu entscheiden, was mit dem Account in
weiterer Folge passieren soll, sondern auch befugt, sämtliche Inhalte des Profils zu lesen und die
entsprechenden Daten bzw Informationen beliebig zu nutzen.42 Der Online Dienstleister sei

36 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 162f.
37 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 163.
38 Zankl, Bürgerliches Recht8 (2017), Rz 473.
39 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 11.
40 Gebauer, Digitale Verlassenschaft - Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383ff.
41 Gebauer, Digitale Verlassenschaft - Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 384.
42 Thiele, Der digitale Nachlass, justIT 2010, 169.

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zudem nicht verpflichtet, Informationen bzw Nachrichten zu verbergen oder gar zu löschen43, die
Erben würden alle privaten, vertraulichen und intimen Nachrichten lesen dürfen.44

Anderer Auffassung ist Jetzinger, nach ihm kommt einem Social Media Account in
gesamtheitlicher Betrachtung höchstpersönlicher Charakter zu. Unproblematisch seien in Bezug
auf die Vererblichkeit nur einzelne Bereiche. Dass man analoge Nachrichten mit Nachrichten aus
Social Media Plattformen gleichsetze, sei zulässig, aber es sei eben das gesamte Konto als
Einheit zu betrachten, und hierbei überwiege der höchstpersönliche Charakter. Der Nutzer könne
zu seinen Lebzeiten das Nutzerprofil beliebig gestalten, seine Meinung durch Postings mitteilen,
aber auch andere Nutzer kontaktieren. Auf zB einem Facebook Konto würden ua die Teilnahme
an Veranstaltungen, die persönliche Lebenseinstellung, aber auch der Beziehungsstatus oder die
berufliche Tätigkeit angegeben. Dies ergebe demnach ein Rechtsverhältnis, welches auf die
individuelle Person des Nutzers zugeschnitten und in der Folge unvererblich sei. Es sei in Zweifel
zu ziehen, ob ein solches Rechtsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einfach auf die
Erben übergehen könne.45 Zu berücksichtigen sei aber andererseits noch das Bedürfnis nach
Rechtssicherheit, Rechtskontinuität und eindeutigen Zuordnungsverhältnissen, was wiederum für
eine Vererblichkeit stünde. Daraus folge, dass im Zuge einer Interessenabwägung über das
weitere rechtliche Schicksal des Accounts entschieden werden solle. Dadurch, dass die Eltern im
konkreten Fall den Zugriff auf das Nutzerkonto begehrten, um Schadenersatzanspruche des
Zugführers gegen sie abzuwenden, liege in concreto ein entsprechendes rechtliches Interesse
vor, das in weiterer Folge eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Zugriff auf die Daten bilden
könne.46

c) Fazit
Im Großen und Ganzen spricht sich die Lehre für eine Vererblichkeit eines Social Media Accounts
aus. Brehm begründet dies damit, dass bei einem Vertrag mit einer Social Media Plattform kein
besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.47 Auch Zankl48 und Gebauer49 sehen in einem solchen
Nutzungsvertrag kein höchstpersönliches Verhältnis. Nach Thiele sind die Erben zur
uneingeschränkten Nutzung befugt, sofern der Verstorbene nichts Gegenteiliges verfügt hat.50
Anderer Ansicht ist nur Jetzinger, der das Konto als Einheit betrachtet und so auf die
Höchstpersönlichkeit schließt. Nach ihm ist für die Entscheidung, ob die Zugangsdaten
herausgegeben werden sollen, eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.51

43 Höhne, Der Tod im Internet, ZIIR 2015, 240.
44 Höhne, Der Tod im Internet, ZIIR 2015, 238.
45 Jetzinger, Löschung eines digitalen Kontos nach dem Tod, MR 2019, 327.
46Jetzinger, Löschung eines digitalen Kontos nach dem Tod, MR 2019, 327.
47 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 163.
48 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 11.
49 Gebauer, Digitale Verlassenschaft - Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383ff.
50 Thiele, Der digitale Nachlass, justIT 2010, 169.
51 Jetzinger, Löschung eines digitalen Kontos nach dem Tod, MR 2019, 327.

29. März 2021                                  Lisa Maria Traxler                                                 11/29
4. Differenzierung nach vermögenswerter Leistung

a) Beurteilung durch den BGH
Der BGH lehnt eine Unterscheidung der Vererbbarkeit des Zugangs nach dem Inhalt ab. Der
Gesetzgeber nehme gem §§ 2047 Abs 2, 2373 S 2 BGB keine Differenzierung vor, ob ein
höchstpersönlicher oder vermögenswerter Nachlass vorliege. In beiden Normen werde
vorausgesetzt, dass private Dokumente zur Verlassenschaft gehören – unstrittig sei daher, dass
auch zB Tagebücher und Briefe als analoge Dokumente vererbt werden können. Würde man eine
Unterscheidung zwischen höchstpersönlichen oder sonstigen Inhalten treffen müssen, würde dies
erhebliche praktische Probleme hervorrufen, weil sämtliche Inhalte genau durchgelesen bzw
zugeordnet werden müssten, und es sei nicht ersichtlich, wer dies vornehmen solle oder gar
rechtlich dazu befugt wäre.52

b) Meinungsstand in der Lehre
Wenn Verträge mit Internetdienstleistern geschlossen werden, sind dies nach Brehm idR
gemischte Verträge. Durch die Bereitstellung einer gewissen Infrastruktur würden sich Elemente
des Dienstvertrages in den Nutzungsverträgen finden. In der Einwilligung, dass die Daten zum
Zwecke der Werbung verwendet werden, könne man Elemente von Miete bzw Kauf erblicken. Im
Internet bestehe die Gegenleistung vor allem durch die Übertragung von Daten. Es lägen hiermit
synallagmatische Dauerschuldverhältnisse mit Vermögenswert vor. Eben weil den Daten ein
entsprechender Wert zukomme, führe die Argumentation, dass eine Mitgliedschaft bei einem
Sozialen Netzwerk einer Vereinsmitgliedschaft ohne Vermögenswert gleichkäme, ins Leere. Die
Vereinsmitgliedschaft ende zudem nicht mit dem Tod des Verstorbenen, es läge also nicht
zwingend eine Höchstpersönlichkeit vor.53

Thiele sieht eine schmerzliche Regelungslücke im Datenschutz, die nur zum Teil durch
zivilrechtliche Normen geschlossen werden könne. Ob eine Vererblichkeit vorliege, sei dann durch
Auslegung zu ermitteln, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsvereinbarungen
bestehen. Nicht problematisch seien Nutzungsverträge über Domains, Webhosting oder E-Mail
Accounts, denn es würde sich gewöhnlich um Dauerschuldverhältnisse handeln, mit
hauptsächlich vermögensrechtlichen Eigenschaften. Die Auffassung, dass es sich bei Social
Media Accounts nicht um vermögenswerte Mitgliedschaften handle und diese somit aus der
Verlassenschaft fielen, sieht Thiele als nicht überzeugend an. Er argumentiert wie Brehm, dass
Mitgliedschaften in Vereinen nach den Regelungen des Gesetzes nicht zwingend mit dem Tod
des Verstorbenen enden würden. Eine derartige Bestimmung könne aber jeder Verein gem
§ 3 Abs 1 VereinsG autonom in der Satzung treffen. Außerdem käme manchen Nutzerprofilen auf
Social Media aufgrund ihres umfassenden und qualitativen Inhalts, aber auch wegen der hohen
Zugriffszahlen ein enormer Vermögenswert zu. Die Thematik der Vererblichkeit könne
dahingestellt bleiben, denn die Erben hätten die Option, die Löschung der Daten des
entsprechenden Accounts vorzunehmen. Dies würde sich aus dem Auskunftsanspruch des
Verstorbenen gegenüber dem Provider ergeben. Den Erben würden demnach auch die
entsprechenden Auskunftsansprüche zugestanden.54

52 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.
53 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 163.
54 Thiele, Der digitale Nachlass, justIT 2010, 169.

29. März 2021                                     Lisa Maria Traxler                        12/29
Nach Gebauer ergibt sich dagegen folgende Grundregel: „Vermögensrechtliche
Rechtsverhältnisse sind regelmäßig vererblich. Rechtsverhältnisse, die auf die Person eines
Beteiligten zugeschnitten sind oder auf persönlichem Vertrauen beruhen, sind in der Regel
unvererblich.“55 Privat genutzten Accounts auf Facebook sei kein Vermögenswert zuzusprechen,
obwohl sie von emotionalem Wert für die Erben und Hinterbliebenen seien. Dies habe zur Folge,
dass die weitere Handhabe von den Nutzungsbedingungen abhänge.56

Gebauer behandelt neben dem Account auf einer Social Media Plattform auch noch weitere
digitale Güter und stellt darauf ab, ob jene einen Vermögenswert aufweisen und somit ihrer
Ansicht nach vererbbar sind. E-Books und Softwareprogramme kennzeichneten sich dadurch,
dass sie auf eigene Datenträger heruntergeladen werden. Bei diesen Verträgen handle es sich
um einen herkömmlichen Kaufvertrag gem § 1053 ABGB, sofern ein entsprechendes Entgelt zu
entrichten war. In Bezug auf Konten, die Dienstleistungen auf elektronischen Marktplätzen
anbieten, wie ua eBay, würden vermögenswerte Rechte und Verbindlichkeiten beinhaltet sein.
Dies habe die Vererblichkeit zur Folge.57 Musik- und Videodaten seien ihrer Einschätzung nach
ebenfalls vererbbar, denn ihnen soll ein vermögenswerter Charakter zukommen. Auch Dienste
wie WhatsApp seien vererbbar durch den Übergang des Mobiltelfonvertrages auf die Erben.58
Digitalen Bildern, die vom Verstorbenen selbst angefertigt wurden, könne man, sofern sie aus
ausschließlich privatem Nutzen im Internet hochgeladen wurden, keinen wirtschaftlichen
Vermögenswert zuerkennen. Gebauer stimmt hier mit der Ansicht von Szulewski59 überein, der
solchen Fotografien einen großen emotionalen Wert zuspricht. Würde man dem Vermögensbegriff
gem § 531 ABGB folgen, würden private Bilder des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft
fallen. Dies hätte zur Folge, dass diese Bilder im Internet kursieren und von jedem für seine
eigenen Absichten benutzt werden könnten.60 Diese Ansicht erscheint aber nicht überzeugend,
es wäre viel sinnvoller, dass privat angefertigte Bilder auch iSd Universalsukzession auf die Erben
übergehen.

Nach Ansicht von Welser ist der digitale Nachlass vererblich.61 Auch Böhsner ist der Ansicht, dass
ein durchschnittliches Nutzerprofil, bei dem die Nutzung ausschließlich privat ist, beinahe keinen
Vermögenswert aufweist und nicht in die Verlassenschaft fällt. Der gesetzliche Schutz erschöpfe
sich in der Geltendmachung der Rechte aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des
Verstorbenen.62

c) Fazit
Die Frage, ob einem Nutzungsaccount auf einer Social Media Plattform Vermögenswert zukommt,
wird differenziert betrachtet. Brehm63 ist der Ansicht, dass es sich um synallagmatische Verträge
mit Vermögenswert handle. Thiele64 spricht sich wie Brehm für das Vorliegen eines
Vermögenswertes aus. Anderer Ansicht sind Gebauer65 und Böhsner66, die einem ausschließlich

55 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383.
56 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 385.
57 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383.
58 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 383f.
59 Szulewski, Transferability, 597.
60 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 385.
61 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 ABGB, Rz 5.
62 Böhsner, Digitale Verlassenschaft – Tod im „Social Network“, Zak 2010, 370.
63 Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 163.
64 Thiele, Der digitale Nachlass, justIT 2010, 169.
65 Gebauer, Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?, ZIIR 2015, 385.
66 Böhsner, Digitale Verlassenschaft – Tod im „Social Network“, Zak 2010, 370..

29. März 2021                                 Lisa Maria Traxler                                    13/29
privaten Nutzerprofil keinen Vermögenswert zusprechen. Nach meiner Einschätzung handelt sich
bei einem Vertragsverhältnis über einen Social Media Account um ein vermögenswertes. Die
Bereitstellung der digitalen Infrastruktur ist zwar idR kostenlos, jedoch besteht die Gegenleistung
bei derartigen Verträgen in der Zurverfügungstellung von Daten zum Zweck der Werbung oder
sonstigen Weiterverarbeitung. Außerdem kommt gewissen Nutzerprofilen schon aufgrund der
hohen Zugriffszahlen und den Inhalten ein außerordentlicher Vermögenswert zu.

5. Deutscher Meinungsstand in der Lehre

In Deutschland ist die Frage, ob ein Nutzeraccount Bestandteil des Erbes ist, eine höchst
umstrittene. In Österreich hingegen besteht in Bezug auf die Thematik der Vererblichkeit – wie
vorhin dargelegt – in großen Teilen Einigkeit.

Geraume Zeit wurde dem Thema in Deutschland keinerlei Beachtung geschenkt. Eine Ausnahme
stellte Hoeren dar, er widmete sich bereits 2005 in einem NJW-Aufsatz67 dem digitalen Nachlass.
Nach dem 7. deutschen Erbrechtstag 2012, wo Bräutigam diese Materie thematisierte68, fand eine
zunehmende Aufarbeitung im Schrifttum statt. Spätestens nach der in der Arbeit bereits
vorgestellten Entscheidung des BGH fand das Thema Eingang in die deutsche Rechtswelt.69

Betreffend die Höchstpersönlichkeit unterscheiden Martini und Hoeren danach, ob bei den
entsprechenden vermögenswerten Rechten aus höchstpersönlichen Gründen oder individuellen
Bedürfnissen des Verstorbenen oder in einem anderen Kontext eine enge Verknüpfung mit der
Person bestehe.70 Die höchstpersönlichen unvererblichen Rechte unterfielen nicht der
Gesamtrechtsnachfolge und würden daher auf die nächsten Angehörigen übergehen.71 Nicht den
Erben, sondern den nahen Angehörigen oder speziellen Vertrauenspersonen komme die
Aufrechterhaltung       des   postmortalen     Persönlichkeitsschutzes    zu,   sofern    keine
                                                                                       72
vermögensrechtlichen Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes betroffen seien.
Unvererblich seien Rechtspositionen, die keinen selbstständigen Vermögenswert aufweisen,
zB ein E- Mail Account. Unabhängig vom Inhalt sollen aber lokal gespeicherte Daten (wie
heruntergeladene E-Mails) mit dem Eigentum am Speichermedium im Zuge der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen.73 Bei Daten, die sich auf externen
Speicherorten befinden, würde in der Folge das Vertragsverhältnis auf die Erben übergehen. Ein
Zugriff soll nur auf die ausschließlich oder zum größten Teil geschäftlich genutzten Daten des
Verstorbenen gewährt werden, nicht jedoch auf die höchstpersönlichen. Zu den Fragen, ob ein
Übergang der höchstpersönlichen Daten auf die nächsten Angehörigen erfolge, oder ob sie
zumindest einen Löschungsanspruch entspringend aus dem Recht auf Totenfürsorge
wahrnehmen können, gebe es keine einheitliche Beantwortung. Fraglich ist nach Herzog auch,
welche Personen konkret zu den nächsten Angehörigen zählen sollen.74

67 Hoeren, Der Tod und das Internet, NJW 2005, 2113.
68„Digitaler
           Nachlass – Der Tod im Internet und das digitale Erbe“ 7. Deutscher Erbrechtstag, März 2012; siehe auch
Bräutigam, MMR 2012, 635.
69 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 472.
70 Hoeren, Der Tod und das Internet, NJW 2005, 2114ff; Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler

Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145ff.
71 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 473.
72 Hoeren, Der Tod und das Internet, NJW 2005, 2114ff; Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler

Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145ff.
73 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2010, 1145, 1147.
74 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 474.

29. März 2021                                  Lisa Maria Traxler                                             14/29
Die Trennung der vermögenswerten von den höchstpersönlichen Inhalten hat nach Martini durch
einen Dritten zu erfolgen, zB einen Testamentsvollstrecker, das Nachlassgericht oder den
konkreten Diensteanbieter.75 Die Plattformbetreiber seien aus Datenschutzgründen und wegen
des postmortalen Persönlichkeitsrechtes nicht berechtigt, den Gesamtrechtsnachfolgern Zugang
zu den persönlichen Inhalten des Verstorbenen zu gewähren.76

Bei diesen dargelegten Argumenten würde freilich der digitale Nachlass anders behandelt als der
analoge, denn Tagebücher des Verstorbenen in Buchform würden ohne weiteres auf die Erben
übergehen. Dass digitale Daten somit unter einem stärkeren Schutz stehen, nimmt Martini
ausdrücklich hin.77 Herzog versteht zwar diese Besorgnis aus menschlichen Aspekten, denn ein
Buch könne nur räumlich eingeschränkt zugänglich gemacht werden, während digitale Inhalte viel
schneller einem enormen Personenkreis im Internet zugänglich seien. Nach Ansicht von Herzog
ist aber keine Geheimhaltung der Inhalte vor den Erben notwendig, sondern es würde schon vor
dem Ableben des Verstorbenen einen verantwortungsvolleren Umgang mit den digitalen Medien
benötigen; außerdem sollten die Menschen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder des Todes
ausreichend Vorsorge treffen.78

Herzog ist zudem der Ansicht, dass für eine Einschränkung des Erbrechts die Rechtsgrundlage
fehle. Der digitale Nachlass sei gem § 1922 BGB ohne Unterscheidung nach dem Inhalt vererblich.
Nach der herrschenden Auffassung bestehe in Bezug auf § 1922 BGB der weite
Verlassenschaftsbegriff. Eine Gleichsetzung mit „geschäftlichen“ Inhalten dürfe nicht erfolgen;
weiters dürfe man „geschäftliche“ Inhalte nicht als Gegenteil von „privat“ oder „höchstpersönlich“
interpretieren. Der Verlassenschaft sollten die gesamten Rechte und Verpflichtungen des
Verstorbenen als Gesamtheit angehören. Demnach würde es sich nicht um eine Vererblichkeit
von Gegenständen handeln, sondern von Rechtspositionen.79

Die Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Inhalten, bzw danach, ob es sich um
ein vermögenswertes Recht handelt oder nicht, sieht auch Zankl kritisch. Seiner Einschätzung
nach sei eine solche Differenzierung in der Praxis schwierig durchzuführen. Für die Beurteilung
sei ein Zugang notwendig. Nach Zankl übersieht Martini, dass hiermit eine Differenzierung in
digitale und analoge private Inhalte vorgenommen werden müsse. Es würde eine unterschiedliche
Bewertung erfordern, je nachdem, ob zB via E-Mail oder per Post geschrieben wurde. Dies wäre
nicht sachgerecht, denn normativ und wertungsmäßig liege kein Unterschied vor. Im Übrigen
würden auch private Dinge zur Verlassenschaft zählen, die keinen Vermögenswert aufweisen,
wie zB ein Familienalbum. Daher sei auch nicht relevant, ob es sich um private oder geschäftliche
Inhalte handelt.80 Zankl sieht die Gleichsetzung von privaten und höchstpersönlichen Inhalten als
verfehlt an und erblickt darin die Ursache für die Unklarheiten in Bezug auf den digitalen Nachlass.
Demnach sei nicht alles, was auch privat ist, höchstpersönlich. Als Bsp könnten Tagebücher
angeführt werden. Sie seien nicht höchstpersönlich, aber sehr wohl privat und vererblich.

75 Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1152.
76 Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145.
77 Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145, 1151, 1152.
78 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 474.
79 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 474.
80 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 11.
29. März 2021                                  Lisa Maria Traxler                                                 15/29
Höchstpersönlichkeit liege nur dann vor, wenn Rechte und Pflichten lediglich durch eine konkrete
Person ausgeübt oder erfüllt werden können, zB Unterhaltsansprüche oder Dienstpflichten.81

a) Fazit
In Deutschland ist die Thematik der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses sehr umstritten.
Martini und Hoeren nehmen eine Differenzierung zwischen geschäftlich und privat genutzten
Daten vor. Eine Trennung dieser Daten sei von einem unabhängigen Dritten auszuführen. Eine
Differenzierung zwischen digitalem und analogem Nachlass nimmt diese Ansicht hin.82 Herzog
sieht jedoch keinen Grund für die Geheimhaltung der Daten vor dem Erben und findet, dass eine
derartige Einschränkung des Erbrechts keine Rechtsgrundlage habe.83 Auch Zankl sieht die
Unterscheidung in private und geschäftliche Inhalte kritisch, denn er befürchtet praktische
Probleme bei der Durchführung. Seiner Einschätzung nach beruht die Diskussion um die
Vererblichkeit digitaler Inhalte auf einer mangelnden Differenzierung der Begriffe „privat“ und
„höchstpersönlich“.84

B. Vergleich mit dem Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank

Das KG Berlin85 zieht einen Vergleich zwischen dem Nutzungsverhältnis mit Facebook und dem
daraus entspringenden Auskunftsanspruch mit jenen Auskunftsansprüchen, die aus dem
Verhältnis zwischen Kunde und Bank entstehen und nach dem Tod auch auf die Erben
übergehen. Gem § 547 ABGB kommt es nach österreichischem Recht zum Eintritt des Erben in
die Rechtsposition des Verstorbenen, alle Rechte und Verpflichtungen werden übernommen. Die
Verträge zwischen den Parteien beinhalten nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch
die zumeist bestehenden Nebenleistungspflichten. Dies bedeutet, dass sich ein
Auskunftsanspruch auch bereits aus einer vertraglichen Nebenleistungspflicht ergeben kann, die
im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Der Erbe kann sich also durch ein
solches Recht den Zugriff zu den Inhalten sichern.86 Der OGH87 stellte Bezug nehmend auf das
Auskunftsrecht des Erben klar, dass der Anspruch gegenüber der Bank kein höchstpersönlicher
ist, also Vererblichkeit vorliegt, denn dieser Anspruch steht dem Erben auch als
Gesamtrechtsnachfolger zu. Vergleicht man das Verhältnis von Nutzer und Accountbetreiber mit
jenem zwischen Bank und Kunden, wäre nach Kölbl ein Auskunftsanspruch bzgl des
Benutzerkontos entspringend aus einem vertraglichen Nebenrecht unter Zugrundelegung der
Judikatur des OGH denkbar.88

81 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass
(2018) 11f.
82 Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145ff; Hoeren, Der Tod

und das Internet, NJW 2005, 2113ff.
83 Herzog, Der digitale Nachlass und das Erbrecht, AnwBl Online 2018, 474.
84 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 11f.
85 KG Berlin 31.5.2017, 21 U 9/16.
86 Kölbl, Zum Anspruch des Erben auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin

enthaltenen Kommunikationsinhalten gegenüber einem Sozialen Netzwerk, jusIT 2017/73,173.
87 OGH 21.12.1993, 1 Ob 609/93.
88 Kölbl, Zum Anspruch des Erben auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin

enthaltenen Kommunikationsinhalten gegenüber einem Sozialen Netzwerk, jusIT 2017/73, 174.
29. März 2021                                  Lisa Maria Traxler                                             16/29
C. Beschränkung durch die AGB der Plattformbetreiber

Nach dem vorhin Ausgeführten stellt sich ganz generell die Frage, ob aus dem Nutzungsvertrag
höchstpersönliche Rechte und Verpflichtungen entstehen, die nicht vererbt werden können. In
den Nutzungsbedingungen von Facebook ist es den Usern der Plattform untersagt, dritten
Personen den Zugriff zu ihren Profilen zu erteilen.89 Dies wirft die Frage auf, ob solche
Klauseln in den Nutzungsbedingungen auf die Unvererblichkeit hindeuten. Fraglich ist demnach,
ob die allgemeinen Regeln des Erbrechts durch derartige Nutzungsvereinbarungen modifiziert
werden können.

1. Beurteilung durch den BGH, III ZR 183/17

In den Nutzungsbedingungen der Beklagten fänden sich keine Bestimmungen über die
Vererblichkeit der Inhalte und des Vertrags über das Benutzerkonto. Das Nutzerprofil sei unter
echtem Namen zu führen (Nummer 4)90 und das Weiterleiten des Passwortes für den Zugang
an Dritte nicht zulässig (Nummern 3.5, 4.1, 4.8 und 4.9)91. Nach Ansicht des BGH hat das
Berufungsgericht richtig ausgeführt, dass diese Regelungen nur zu Lebzeiten der Personen
Geltung hätten und keine Antwort für den Todesfall enthielten. Es könne also dahingestellt
bleiben, ob die Vererblichkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam
ausgeschlossen werden könne.92

2. Ist eine Vereinbarung der Unvererblichkeit überhaupt möglich?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Regelungen in Bezug auf die
Universalsukzession überhaupt abbedungen werden können. Nach Zankl handelt es sich um
zwingendes Recht, das nicht durch einfachen, formlosen Vertrag zwischen den Parteien
ausgeschlossen werden könne.
Vererbliche digitale Inhalte, die sich auf Plattformen Dritter befinden, würden nicht durch bloße
Vereinbarung unvererblich gemacht werden können und fielen somit trotzdem in die
Verlassenschaft.93

Anders ist nach Zankl die Rechtslage, wenn der Nutzungsaccount als höchstpersönlich
angesehen werden kann und sich daraus in der Folge die Unvererblichkeit ergebe. Grundsätzlich
sind Vertragsverhältnisse vererblich, es stellt sich nun die Frage, ob man die Unvererbbarkeit
vertraglich vereinbaren kann. Für die Möglichkeit, Höchstpersönlichkeit zu vereinbaren, spreche
die Entscheidung EvBl 1992/113, in der davon ausgegangen wird, dass das Recht des Mieters,
einen Nachmieter namhaft zu machen (= Präsentationsrecht), vererbt werden, das aber
vertraglich ausgeschlossen werden kann. Dies würde darauf schließen lassen, dass das

89 Vgl Punkt 1 der Nutzungsbedingungen von Facebook. Du musst Folgendes tun: „Dein Passwort nicht weitergeben,
anderen keinen Zugriff auf dein Facebook-Konto gewähren bzw. dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne
unsere Zustimmung).“ Punkt 5.4: „Du darfst keines der dir im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen zustehenden
Rechte bzw. keine der dir obliegenden Pflichten ohne unsere Einwilligung auf andere übertragen.“
Stand 12.03.2021
https://www.facebook.com/terms
90 In Geltung 2018 zur Zeit des Urteils.
91 In Geltung 2018 zur Zeit des Urteils.
92 BGH 12.7.2018, III ZR 183/17.
93 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 12f.
29. März 2021                                Lisa Maria Traxler                                            17/29
Ausgeführte ebenfalls für den Punkt 18.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook
gelte, in dem es heißt: „Du wirst weder deine Rechte noch deine Pflichten ohne unsere
Einwilligung an andere übertragen.“94 Zankl sieht eine solche formlose Vereinbarung der
Unvererblichkeit daher grundsätzlich als fragwürdig an. Außerdem werde bei diesem Punkt der
Nutzungsbedingungen von Facebook nur die Übertragung des Accounts zu Lebzeiten des
Verstorbenen behandelt. Die Bestimmungen in Bezug auf den Tod eines Profilnutzers seien
nämlich getrennt von den Nutzungen im Hilfebereich (= Gedenkzustandsrichtlinie) geregelt.
Die Vereinbarung der Höchstpersönlichkeit sei auch deshalb zweifelhaft, weil es auf Facebook
keine Identitätskontrolle gebe. Es sei demnach kein besonderes Interesse an der wahren Identität
des Nutzers vorhanden, was gegen die Höchstpersönlichkeit spreche.95

Für den Fall, dass von einer Möglichkeit der Weiterführung durch die Erben ausgegangen wird,
stellt sich die Frage, in welchem Namen die Nutzung zukünftig erfolgen soll. Zankl spricht sich
dafür aus, dass eine Weiterführung nur durch die Namen der Erben erfolgen könne. Dies ergebe
sich daraus, dass der Erbe den Verstorbenen nicht vertritt, sondern in seine vertraglichen Rechte
und Verpflichtungen eintrete. Die Verpflichtung, von nun an den Namen des Erben zu verwenden,
beziehe sich nicht nur auf die Inhalte, sondern auch auf die Bezeichnung des Accounts.96

Kölbl schließt sich der Ansicht des KG Berlin97 an. Eine Änderung des Vertragspartners sei zwar
nicht im Interesse von Facebook, weil der Zugriff auf das Konto durch eine andere Person in den
AGB ausgeschlossen werde, doch in dieser Klausel könne noch keine vertraglich vereinbarte
Unvererbbarkeit erblickt werden. Die Angabe der wahren Identität solle nur der Ordnung der
Verhältnisse dienen, nicht aber darauf schließen lassen, dass nur an bestimmte Personen eine
Leistung erbracht werde, zumal das Angebot, sich auf Facebook zu registrieren, an alle gerichtet
sei.98

3. Gedenkzustandsrichtlinie

Auf Facebook gibt es den sog „Gedenkzustand“. Jener wird aktiviert, wenn Facebook die
Nachricht vom Tod eines Nutzers erhält. Der Todesnachweis kann mittels Urkunden erbracht
werden, aber auch zB in einem Link zu einem Nachruf bestehen. Das Nutzerprofil wird dann
eingefroren, es ist in der Folge nur mehr für Freunde des Nutzers sichtbar. Es besteht auch die
Möglichkeit, Beiträge an die Pinnwand zu posten, Dritten bleibt diese Möglichkeit jedoch verwehrt.
Der Account wird dann „in Erinnerung an“ angezeigt.99

94 In Geltung 2018.
Am 12.03.2021 heißt es in Punkt 5.4. „Du darfst keines der dir im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen zustehenden
Rechte bzw. keine der dir obliegenden Pflichten ohne unsere Einwilligung auf andere übertragen.“
https://www.facebook.com/terms
95 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 13.
96 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 16.
97 KG Berlin 31.5.2017, 21 U 9/16.
98 Kölbl, Zum Anspruch des Erben auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin

enthaltenen Kommunikationsinhalten gegenüber einem Sozialen Netzwerk, jusIT 2017/73, 173.
99 Zankl, Rechts- und Beratungsfragen des digitalen Nachlasses, in Zankl/Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass

(2018) 12.
29. März 2021                                Lisa Maria Traxler                                           18/29
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