Informationen zur Urnenabstimmung vom 7. März 2021 - Gemeinde Gränichen Gemeinderat
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Inhaltsverzeichnis Einleitung und Allgemeines 4 Vorlage 1 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 6 In Kürze Ausgangslage 6 Die Vorlage 6 Empfehlung Gemeinderat 7 Abstimmungsfrage 7 Im Detail Wieso eine Urnenabstimmung? 8 Ausgangslage und Bestandteile der Vorlage 9 Planungskommission und Prozess 9 Zentrale Themen der Revision 10 Einwendungen 15 Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage 15 Aktenauflage 22 Weiteres Verfahren - Konsequenzen 22 Empfehlung des Gemeinderates 23 Abstimmungsfrage 23 Vorlage 2 Reglement über die Förderung von Hochstamm-Obstbäumen in der Landwirtschaftszone 24 In Kürze Ausgangslage 24 Die Vorlage 24 Empfehlung Gemeinderat 24 Abstimmungsfrage Im Detail Wieso eine Urnenabstimmung? 25 Ausgangslage 26 Ökologische Funktion 26 Beitragsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung 26 Empfehlung des Gemeinderates 27 Abstimmungsfrage 27 3
Einleitung und Allgemeines Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Es war geplant eine ausserordentliche Gemeindeversammlung für die Gesamtrevision Nut- zungsplanung Siedlung und Kulturland im Sommer/Spätherbst 2020 oder allenfalls im Frühjahr 2021 durchzuführen. Der Kanton Aargau befindet sich seit dem 20. Dezember 2020 wieder in einem «kleinen» Lockdown und der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 verschärftere Mass- nahmen beschlossen. Aufgrund der Coronafallzahlen und weil sich nicht abschätzen lässt, wann eine Gemeindever- sammlung stattfinden kann, hat sich der Gemeinderat entschieden, für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sowie das Reglement über die Förderung von Hoch- stamm-Obstbäumen in der Landwirtschaftszone eine Urnenabstimmung am 7. März 2021 durchzuführen. Gleichzeitig ist ihm daran gelegen, dass die gesamte stimmberechtigte Bevölke- rung am Entscheid teilnehmen kann. Das Gesamtrevisionsverfahren wurde im Mai 2015 initiiert und erstreckt sich damit bereits über knapp sechs Jahre. Diverse Baugesuche warten auf eine Genehmigung und Freigabe nach der neuen Bau- und Nutzungsordnung. Der Gemeinderat kann für die Traktanden, welche keinen Aufschub dulden, eine Urnenabstimmung durchführen. Er sieht entsprechend die Notwendigkeit einer zeitnahen Genehmigung der vorliegenden Planungsgrundlage und somit -Sicherheit als gegeben. In dieser Abstimmungsbroschüre finden Sie die kurzen sowie detaillierten Erläuterungen und die Abstimmungsfrage. Die Abstimmungsbroschüre sowie die Unterlagen zur Abstimmung sind auf der Homepage der Gemeinde www.graenichen.ch im Bereich "Politik" unter der Rubrik Abstimmungen und Wahlen veröffentlicht. Fragen zur Abstimmung werden gerne beantwortet. Bitte benutzen Sie doch die E-Mail-Adresse abstimmung@graenichen.ch. Gerne weisen wir Sie auch auf unseren Podcast zur Abstimmung hin, welcher unter www.graenichen.ch abgerufen werden kann. In der Video- botschaft vermittelt Ihnen der Gemeinderat und Mitglieder der Nutzungsplanungskommission die wichtigsten Hintergründe zur Abstimmung. 4
Aktenauflage Die Akten zur Urnenabstimmung liegen vom 19. Februar bis 5. März 2021 im Gemeindehaus, Gemeindekanzlei, während den ordentlichen Büroöffnungszeiten öffentlich auf. Gleichzeitig können Sie auch auf der Homepage der Gemeinde www.graenichen.ch im Bereich "Politik" un- ter der Rubrik Abstimmungen und Wahlen abgerufen werden. Fragen können Sie uns auf die E- Mail-Adresse abstimmung@graenichen.ch stellen. Gränichen, 18. Januar 2021 Gemeinderat Gränichen Peter Stirnemann Andrea Geissmann Gemeindeammann Gemeindeschreiberin 5
Vorlage 1 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Gränichen In Kürze Ausgangslage Die rechtskräftige Nutzungsordnung der Gemeinde aus dem Jahr 1998 hat den Planungshori- zont erreicht. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom November 2014 wurde ein Verpflich- tungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Zudem haben sich auf übergeordneter Ebene in verschiedener Hinsicht zahlreiche Änderungen ergeben. Nach einer rund sechsjährigen Planungsphase ist die revidierte Nutzungsordnung zur Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung bereit. Die Vorlage Neben den notwendigen rechtlichen Anpassungen wurden mit der revidierten Nutzungsplanung der Gemeinde im Wesentlichen die folgenden wichtigsten Punkte bereinigt und/oder neu ge- schaffen: • Innenentwicklung Die Gemeinde ist angehalten, die Einwohnerdichte gemäss dem Raumtyp urbaner Entwick- lungsraum zu erhöhen. Die Zielvorstellungen sind 70 Einwohner pro ha in den bereits be- bauten Gebieten bzw. 90 Einwohner pro ha in den noch unbebauten Gebieten bis ins Jahr 2040. • Kommunaler Entwicklungsrichtplan Zentrum Das Gränicher Dorfzentrum ist für die Gemeindeentwicklung ein wichtiger strategischer Raum, aufgrund der zwei brachliegenden Flächen, namentlich Bally-Areal und Brocki- Parzelle. Es ist wichtig, eine zielgerichtete Zentrumsentwicklung zu schaffen ohne inhaltlich oder materiell vorzugreifen. Mit dem Entwicklungsrichtplan werden die kantona- len/kommunalen Interessen mit den Privaten abgeglichen. Der Entwicklungsrichtplan wird spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Gesamtrevision Nutzungsplanung in Planung genommen. • Weiler Die Weiler Refental und Rütihof sind nicht Bestandteil der Gesamtrevision der Nutzungspla- nung. Dies aufgrund der Vorbehalte des Bundes zum kantonalen Richtplan. Die beiden Wei- lerzonen werden als Orientierungsinhalt im Kulturlandplan geführt und in der Bau- und Nut- zungsordnung sind sie nicht Bestandteil des Genehmigungsinhaltes. Sobald der kantonale Richtplan genehmigt wurde, wird eine Teilrevision der Weilerzonen in Angriff genommen. • Natur- und Landschaft Die Gemeinde verfügt mit den reich strukturierten Seitentälern über eine attraktive Natur- landschaft, welcher als Lebensraum für zahlreiche Lebewesen grosse Bedeutung zukommt. Die Vielseitigkeit der Kulturlandschaft ist als Naherholungsraum ein wichtiger Standortfaktor. Gemäss Zielsetzung der Gemeinde soll die Kulturlandschaft erhalten, aufgewertet und die Vernetzung der bestehenden Naturwerte gewährleistet werden. Dieses Ziel gilt ebenfalls für das Siedlungsgebiet. 6
Empfehlung des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Gränichen mit einem JA zu genehmigen. Abstimmungsfrage Wollen Sie der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Gränichen zustimmen? 7
Vorlage 1 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Gränichen Im Detail Wieso eine Abstimmung an der Urne? Der Gemeinderat hatte geplant im Spätherbst 2020 oder anfangs Jahr 2021 eine ausserordent- liche Gemeindeversammlung für die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland durchzuführen. Nachdem bis Sommer 2020 keine Vorhersagen zur Entwicklung der Corona- pandemie möglich war, konnte keine ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung durchgeführt werden. Seit 18. Dezember 2020 befindet sich der Kanton Aargau wieder in einem «kleinen» Lockdown. Aufgrund der zurzeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben und da unge- wiss ist, wann eine nächste Gemeindeversammlung stattfinden kann, wird eine Urnenabstim- mung am 7. März 2021 durchgeführt. Im Rahmen der besonderen Lage hat der Regierungsrat des Kantons Aargau eine Sonderver- ordnung erlassen, welche es den Aargauer Gemeinden ermöglicht über dringliche Geschäfte, wenn deren Aufschub zu gewichtigen Nachteilen führen würde, anstelle der Gemeindever- sammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen. Wir müssen von dieser Möglichkeit nun Ge- brauch machen. Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass es sich bei der Gesamtrevision Nut- zungsplanung Siedlung und Kulturland um eine komplexe Materie handelt. Die Gesamtrevision liegt abstimmungsreif vor und eine zeitliche Verzögerung führt zu Mehraufwändungen wie auch zu baulichen Verzögerungen. Der Schutz der Bevölkerung hat für den Gemeinderat oberste Priorität. Mit einer Abstimmung werden keine Bevölkerungskreise (Angehörige der Risikogrup- pen) ausgeschlossen und damit an der Ausübung ihrer demokratischen Rechte gehindert. Das Gesamtrevisionsverfahren wurde im Mai 2015 initiiert und erstreckt sich damit bereits über knapp sechs Jahre. Diverse Baugesuche warten auf eine Genehmigung und Freigabe nach der neuen Bau- und Nutzungsordnung. Der Gemeinderat sieht entsprechend die Notwendigkeit einer zeitnahen Genehmigung der vorliegenden Planungsgrundlage als gegeben. Das Antrags- und Abstimmungsprozedere ist im kantonalen Baugesetz und im kantonalen Ge- meindegesetz geregelt. Im Rahmen einer ordentlichen Gemeindeversammlung würden zu Be- ginn des Traktandums Erläuterungen dazu abgegeben. Dies ist bei der Urnenabstimmung nicht möglich. Dem will der Gemeinderat unter anderem mit einer entsprechend ausführlichen und ausgewogenen Information im vorliegenden Abstimmungsbüchlein entgegentreten. Zudem be- steht vor der Abstimmung die Möglichkeit die Genehmigungsakten sowohl direkt auf der Ge- meindekanzlei, als auch über die Gemeindehomepage (www.graenichen.ch) einzusehen und bei Bedarf Fragen zu deponieren (E-Mail an: abstimmung@graenichen.ch). Gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes erlässt die Gemeindeversammlung die Planung gesamthaft oder in Teilen. Durch die vorgenommene Urnenabstimmung ist jedoch nur der Er- lass der gesamten Planung bzw. die Rückweisung der gesamten Planung möglich. Wesentliche Änderungen gegenüber der Vorlage können nur angebracht werden, wenn die gesamte Pla- nung zur Überprüfung und Überarbeitung zurückgewiesen wird. 8
Ausgangslage Nutzungspläne sind periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Ver- hältnisse erheblich geändert haben oder die Planungsinstrumente ihren Planungshorizont von 15 Jahren erreicht haben. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Gränichen wurde letztmals 1998 einer Gesamtrevision unterzogen und im Jahr 2000 durch den Kanton genehmigt. In der Zwi- schenzeit sind viele übergeordnete Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen angepasst worden. Auch Seitens der Gemeinde besteht Bedarf an einer gesamthaften Überarbeitung der kommunalen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom November 2014 wurde ein Verpflichtungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Im März 2015 hat der Gemeinderat den Auftrag für die Planungsarbeiten an das Planungsbüro Ackermann + Wernli AG vergeben. Bestandteile der Vorlage Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Gesamtrevision der allgemeinen Nut- zungsplanung Siedlung und Kulturland. Die Vorlage besteht aus den folgenden Bestandteilen: • Bauzonenplan (BZP, Massstab 1:2‘000; Teile Dorf und Bläie - Liebegg) • Kulturlandplan (KLP, Massstab 1:5'000) • Hochwasserschutzplan (HWSP, Massstab 1:5‘000) • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit Anhängen 1 - 7 Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, jedoch nicht beschluss- und genehmigungspflichtig ist der zugehörige Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV), wie auch die Ände- rungspläne im Massstab 1:2‘000 (Teile Dorf und Bläie - Liebegg). Bemerkung: Die beiden Weilerzonen Rütihof und Refental mussten noch ausgeklammert wer- den, da die Vorgaben des Bundes noch nicht klar geregelt sind. Planungskommission und beteiligte Fachpersonen Der Gemeinderat hat unter der Leitung des Präsidenten Peter Stirnemann und unter Beizug der Abteilung Bau Planung und Umwelt (Susanne Stadelmann) eine breit abgestützte und fachlich sehr kompetente Planungskommission mit Vertreterinnen und Vertretern der ehemaligen Bau- kommission (Christian Brechbühl, Markus Huser und Reto Widmer) und den Bereichen Natur und Landschaft (Iris Kyburz), Landwirtschaft (Peter Suter) und des lokalen Gewerbes (Andreas Fetscher) eingesetzt. Diese befasste sich intensiv mit der Planung und gab schlussendlich Empfehlungen zur Weiterbearbeitung und Beschlussfassung an den Gemeinderat ab. Bis November 2019 begleitete zudem der ehemalige Leiter der Abteilung Bau Planung und Umwelt, Franz von Matt, das Verfahren. Das Büro Ackermann + Wernli AG, vertreten durch Projektleiter Jules Fricker und Projektleiter Stv. Reto Ribolla, begleitete die Revision der Nut- zungsplanung fachlich und erarbeitete die Planungsunterlagen. Das Büro DüCo GmbH, vertreten durch den Landschaftsarchitekten Victor Condrau, revidierte das bereits 1990 erstellte Landschaftsinventar und erarbeitete damit die Grundlagen für die Na- turschutzzonen und Schutzobjekte innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Planungsprozess Anlässlich ihrer ersten Sitzung vom 5. Mai 2015 startete die Planungskommission mit ihrer Ar- beit. Das erarbeitete Planungsdossier wurde im April 2017 in die erste kantonale Vorprüfung (fachliche Stellungnahme) und den benachbarten Gemeinden sowie dem Regionalplanungs- verband aarau regio zur regionalen Abstimmung eingereicht. 9
Diverse Revisionen von übergeordneten Gesetzen und Reglementen auf Stufe Bund (insbe- sondere Raumplanungsgesetz und Gewässerschutzgesetz [GSchG in Bezug auf die Ausschei- dung von Gewässerräume]) und Kanton (kantonaler Richtplan, kantonales Baugesetz BauG in Bezug auf den Ausgleich von Planungsvorteile) führten zu einem erheblichen Anpassungs- und Ergänzungsbedarf der Planungsvorlage. Nach umfassender Überarbeitung des Planungsdos- siers fand vom 28. Mai 2018 bis am 26. Juni 2018 die öffentliche Mitwirkung statt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung wurde die breite Öffentlichkeit am 24. Mai 2018 über die Planungsvorlage informiert. Für Fragen seitens der Bevölkerung wurden zwei Sprech- stunden durchgeführt. Grundeigentümer, die in verstärktem Masse durch die Nutzungspla- nungsrevision betroffen sind (z.B. durch die neue Gewässerraumzone) wurden persönlich durch die Gemeinde auf die Informationsveranstaltung und die Mitwirkungsphase aufmerksam ge- macht. Insgesamt nutzten 26 Mitwirkende mit rund 80 Eingaben das Mitwirkungsverfahren, um ihre Anpassungs- bzw. Ergänzungsvorschläge in die Planung zu führen. Die Planungskommission prüfte sämtliche Eingaben und verfasste Empfehlungen z.H. des Gemeinderates, wie diese bestmöglich berücksichtigt werden können. Nach Abschluss dieser Anpassungs- und Ergän- zungsarbeiten konnte die Planungsvorlage Anfangs November 2018 in die abschliessende Vor- prüfung eingereicht werden. Der abschliessende Vorprüfungsbericht mit Freigabe zur öffent- lichen Auflage datiert vom 5. Juni 2019. Die Gemeinde legte die vorgeprüfte Nutzungsplanung vom 19. August 2019 bis 17. Septem- ber 2019 während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, konnte während der Auflagefrist eine Einwendung eingeben. Gegen die aufgelegte Planungs- vorlage wurden fristgerecht 17 Einwendungen eingereicht. Diese wurden im Rahmen von Ein- wendungsverhandlungen im November 2019 unter Beteiligung des Gemeinderates, der Abtei- lung Bau Planung und Umwelt und des Planers mit der Einwenderpartei behandelt. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2020 hat der Gemeinderat gemäss (§ 24 Abs. 2 BauG) über die Einwendungen entschieden. Der Entscheid wurde den Einwendenden schriftlich eröff- net, versehen mit einer Begründung und der Rechtsmittelbelehrung. Die daraus resultierenden Anpassungen an der Planungsvorlage im Vergleich zum öffentlich aufgelegten Stand sind nach- folgend detailliert beschrieben. Zentrale Themen der Revision ❖ Kapazität der Bauzonen Die Gemeinde verfolgt den Überbauungsstand ihrer Bauzonen laufend anhand des Pla- nungsinstrumentes „Stand der Erschliessung“. In Gränichen bestehen verhältnismässig we- nig Bauzonenreserven. Total sind über 90 % des Siedlungsgebietes überbaut. Der Indikator Einwohnerdichte wird gemäss der Abteilung Raumentwicklung (ARE) durch die Wohnbevölkerung innerhalb der überbauten Wohn- und Mischzonen pro Hektare über- bauter Wohn- und Mischzone definiert (E/ha). Die aktuelle Einwohnerdichte der Wohnbevöl- kerung innerhalb der überbauten Wohn- und Mischzonen beträgt in Gränichen durchschnitt- lich 43.1 E/ha. Im Vergleich zu anderen Gemeinden desselben Raumtyps ist festzustellen, dass Gränichen insbesondere in den Wohnzone W3 und in der Zentrumszone Z verhältnis- mässig geringe Einwohnerdichten aufweist. Überbauungen die im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 realisiert wurden, haben nur eine gering höhere Durchschnittsdichte von 48.7 E/ha erreicht. Das obere Quartil der Gemeinden erreicht im Vergleich dazu Werte von rund 55.9 E/ha. Potenzial zur Erhöhung der Einwohnerkapazität und somit zur Mobilisierung der vorhande- nen Reserven bestehen insbesondere in den reinen Wohnzonen. In den Wohn- und Ar- beitszonen bestehen bereits angemessene Bevölkerungsdichten. 10
❖ Handlungsprogramm Innenentwicklung Basierend auf den Grundlagen der Kapazitätsanalyse erarbeitete die Gemeinde ein Strate- giepapier Handlungsprogramm Innenentwicklung (vgl. Planungsbericht Anhang A.3), wel- ches räumlich detaillierte Aussagen zu den einzelnen Quartieren macht. Es zeigt auf, wel- che Gebiete die Gemeinde als strategisch wichtig erachtet (Schlüssel- und Fokusgebiete) und deshalb deren Entwicklung aktiv begleiten will. Andere Gebiete sollen nur massvoll ver- dichtet oder gar in ihrer aktuell vorliegenden Bebauungsstruktur erhalten werden (weitere Gebiete). In diesen Gebieten nimmt die Gemeinde eine passive Rolle in der Mobilisierung des Entwicklungspotenzials ein. ❖ Kommunaler Entwicklungsrichtplan «Zentrum» Das Gränicher Dorfzentrum nimmt für die gesamte Gemeindeentwicklung eine zentrale Stel- lung ein. Es umfasst insbesondere zwei grössere brachliegende Flächen, welche beide im Eigentum der Einwohnergemeinde Gränichen sind: das Bally-Areal und die Brocki-Parzelle. Die Revision der allgemeinen kommunalen Nutzungsplanung bietet der Gemeinde die Ge- legenheit, die Rahmenbedingungen für eine zielgerichtete Zentrumsentwicklung zu schaf- fen, ohne jedoch inhaltlich und materiell zu weit vorzugreifen. Für eine Konkretisierung der Entwicklungsabsicht bietet sich ein kommunales Entwicklungsinstrument wie ein Masterplan oder Richtplan an. Dieser stimmt die kantonalen und kommunalen Interessen (Verkehr, öf- fentliche Räume, etc.) mit jenen der Privaten ab (Gewerbe, Investoren, AVA). Ursprünglich war vorgesehen, im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung eine Gestal- tungsplanpflicht für einen privaten Gestaltungsplan über das gesamte Zentrum festzulegen. Ein kommunales Entwicklungsinstrument ist im Gegensatz dazu als Vorleistung der öffentli- chen Hand zu verstehen, wodurch sich der Planungsaufwand für die privaten Entwickler re- duziert. Insofern hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die Entwicklung des Dorfzent- rums mittels eines kommunalen Entwicklungsrichtplanes «Zentrum» zu forcieren und innert zwei Jahren nach Rechtskraft der vorliegenden Gesamtrevision zu starten. Die grundeigen- tümerverbindlichen Festsetzungen sollen erst dann definiert werden (z.B. in einem oder mehreren Gestaltungsplanverfahren), wenn die Ergebnisse aus dem entsprechenden Ver- fahren (z.B. Testplanung, Studienauftrag) vorliegen. ❖ Übersicht Umzonungen / Sondernutzungsplanpflichten Sämtliche materiellen Änderungen am Bauzonenplan sind im Änderungsplan (ÄP), wie auch in einer Tabelle (Anhang A.1 des Planungsberichtes) festgehalten. Die wichtigsten Ände- rungen (Umzonungen, Ein- und Auszonungen und neue Sondernutzungsplanpflichten) wer- den nachfolgend kurz zusammengefasst: - Umzonung des AVA-Trassees inkl. der Haltestellen Oberdorf und Töndler in die Infra- strukturzone. - Der Bereich der Grundwasserschutzzone S2 der Grundwasserfassung Töndler liegt teil- weise innerhalb der Bauzone WA2. Gemäss aktualisiertem Schutzzonenreglement sind in der Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone) zusätzlich zu den Anforderun- gen in der Schutzzone S3 auch das Erstellen von neuen, wasserwerksfremden Hoch- und Tiefbauten unzulässig. Die zeitgemässe Erneuerung von bestehenden Bauten ist somit erlaubt, wobei zu beachten ist, dass dabei das Gefährdungspotential für das Grundwasser zu minimieren ist. Da bereits aus dem Grundwasserschutzreglement, wie auch aus den übergeordneten Gesetzgebungen keine Möglichkeit für Neubauten beste- hen, soll der gesamte Bereich der Grundwasserschutzzone S2 in die Grünzone umge- zont werden. - Umzonungen W1 in W2 - Auf Antrag der Grundeigentümer sollen die Parzellen-Nrn. 3060, 3332 und 3061 „Scho- ggimüller-Areal“ von der Arbeitszone II (Industrie) in die Arbeitszone I (Gewerbe) umge- zont werden. Der Bedarf an Industriezone in Gränichen ist gedeckt. Dagegen gibt es zahlreiche Anfragen für Gewerbeflächen seitens KMU-Betriebe. - Umzonung W2 in WA2 der Parzelle-Nr. 2557 11
- Zur Realisierung von 21 Parkplätzen, zur Überführung von 16 bestehenden Parkplätzen in eine zonenkonforme Situation und für Zukunftsprojekte im Schulgarten ersuchte das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg den Gemeinderat Gränichen um die Einzonung von total 1‘677 m2 Landwirtschaftsland in die OeBA. In Rücksprache mit der Abteilung Raumentwicklung wurde ein massstäbliches Konzept (vgl. Planungsbericht Anhang A.7) ausgearbeitet, um den Flächenbedarf zur Realisierung der obengenannten Anträge ab- schätzen zu können und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Gemeinderat hat das Begehren zur Berücksichtigung in der laufenden Revision der Nutzungsplanung freigegeben. - Gemäss Handlungsprogramm Siedlungsentwicklung (vgl. Planungsbericht Anhang A.3) ist für einzelne, für die Gemeindeentwicklung zentrale Quartiere (Schlüssel- und Fokus- gebiete) neu eine Sondernutzungsplanpflicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Gebiete «Ei», «Niderfeldmatte» und «Unterdorfstrasse». Für das Zentrum wurde wie be- reits erwähnt ein Perimeter zur Ausführung eines kommunalen Entwicklungsrichtplanes festgelegt. ❖ Ausgleich von Planungsvorteilen – Mehrwertabgabe gemäss § 28a BauG Die Gemeinde Gränichen sieht eine Mehrwertabgabe von 20 % vor. Auf innere Um- bzw. Aufzonungen werden keine Mehrwertabgaben erhoben. Da diese Bestimmungen bereits abschliessend im übergeordneten kantonalen Baugesetz geregelt sind, muss innerhalb der Bau- und Nutzungsordnung keine kommunale Rechtsgrundlage für die Abschöpfung eines Planungsmehrwertes geschaffen werden. Eine Mehrwertabgabe wird somit fällig bei einer Einzonung bzw. einer Einzonung gleich ge- stellten Umzonung (z.B. Umzonung von einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA in eine Wohnzone). Das kantonale Steueramt schätzt den durch die Einzonung resul- tierende Mehrwert. 20 Prozent dieses Mehrwertes hat der Eigentümer der öffentlichen Hand (davon 10 % z.H. der Gemeinde und 10 % z.H. des Kantons) zu entrichten. Beispiel: Fläche von 100 m2 vor Einzonung: nach Einzonung: Landwirtschaftszone: Fr. 5.00 / m2 Wohnzone W2: Fr. 400.00 / m2 Der Mehrwert beträgt 395.00 Fr. / m2 bzw. total Fr. 395'000.00 davon gelangen 10 % bzw. Fr. 39'500.00 an die Gemeinde und 10 % bzw. Fr. 39'500.00 an den Kanton. ❖ Förderung der Verfügbarkeit von Bauland gemäss § 28 i BauG Um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern, sieht das kantonale Baugesetz (BauG) neu eine Baupflicht vor. Aufgrund der intensiven Bautätigkeit der letzten Jahre und den hohen Leerwohnungsbeständen (mit 258 leeren Wohnungen am 1. Juni 2020 wiesen nur drei Aar- gauer Gemeinden höhere Leerwohnungsbestände auf), sieht der Gemeinderat aktuell kei- nen Bedarf zur Festsetzung von Baupflichten für bereits eingezonte Parzellen gemäss § 28i BauG Absatz 2. ❖ Siedlungsqualität Mit der verstärkten Innenentwicklung und der damit verbundenen verdichteten Bauweise verändern sich die Ansprüche an die öffentlichen Räume. Diese gilt es an die veränderten Bedürfnisse anzupassen und ihre Entwicklung aktiv in den einzelnen Planungen zu berück- sichtigen. Diesbezüglich kann dem neu aufgenommenen § 53 BNO «Öffentlich zugänglicher Raum» grosse Wichtigkeit beigemessen werden. Damit erhält die Gemeinde mehr Möglich- keiten, frühzeitig auf die Gestaltung der öffentlichen Räume einzuwirken und diese nach den jeweiligen Nutzeransprüchen mitzugestalten. 12
Der Erhalt der Siedlungsqualität in Verdichtungsgebieten kann durch eine sinnvolle Umset- zung, unter anderem im Rahmen von Arealüberbauungen (§ 40 BNO) erfolgen. Die adäqua- te Berücksichtigung aller Ansprüche an die Siedlungsqualität einer Arealüberbauung kann der Gemeinderat gemäss § 40 BauV mittels einer Stellungnahme (Fachbericht) einer unab- hängigen Fachperson überprüfen lassen und bei Bedarf Nachbesserungen einfordern. Für Arealüberbauungen legt die Gemeinde eine ökologische Ausgleichsfläche von 15 Pro- zent der Grundstücksfläche fest. Diese soll naturnah ausgestaltet werden. Nachzuweisen sind die vorgesehenen Flächen zum Zeitpunkt des Baugesuches und mit entsprechenden Plänen zu dokumentieren. Das Gewähren von Ausnutzungsbonus bzw. das Erlauben von Abweichungen von der Re- gelbauweise bei gleichzeitiger Einforderung von umfassenden, qualitativen Lösungen (ins- besondere hinsichtlich der Siedlungsqualität und der Quartierverträglichkeit) wird als sinn- volles Instrument für eine verträgliche Innenentwicklung angesehen. ❖ Abstimmung Siedlung und Verkehr Die Gesamtrevision sieht nebst einigen Auf- und Umzonungen keine substanziellen ver- kehrsrelevanten Änderungen innerhalb des Siedlungsgebietes vor, die relevante Auswir- kungen auf das übergeordnete Strassennetz haben. Die Anforderungen, wie sie in § 4 Abs. 2 BauV insbesondere an Einzonungen gestellt werden, kommen deshalb nicht zum Tragen. Die Parkraumbewirtschaftung wird seitens der Gemeinde unabhängig von der Revision der Nutzungsplanung entwickelt und in den nächsten Jahren umgesetzt. Im Rahmen der Zent- rumsentwicklung sind Fragen zur Parkierung bzw. zu deren Bewirtschaftung im Parkie- rungsmanagement speziell zu klären und abgestützt auf die Ergebnisse des kommunalen Richtplanverfahrens umzusetzen. ❖ Landwirtschaft Gemäss Betriebsdatenerhebung 2016 der Landwirtschaft Aargau bestehen in Gränichen 18 aktive Betriebe. Der grösste Teil dieser Betriebe wird im Nebenerwerb bewirtschaftet. Nur 11 Betriebe weisen einen SAK-Wert (Standardarbeitskraft) von mehr als 0.5 aus. An der Informationsveranstaltung vom 12. Mai 2016 wurden den Landwirten Möglichkeiten zur betrieblichen Entwicklung im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision aufgezeigt. Das In- teresse hielt sich mit neun anwesenden Betrieben in Grenzen. Die Landwirte konnten ihre Entwicklungsanliegen mittels ausgeteilter Fragebögen ins Planungsverfahren einbringen. 5 Betriebe machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Keiner der Betriebe weist expliziten Bedarf an einem ESL-Standort bzw. einer Speziallandwirtschaftszone auf. ❖ Weiler Die Weiler „Refental und Rütihof“ sind im Richtplan festgesetzt (Richtplan S 1.6, Beschluss 1.1). Hinsichtlich der Weilerzone bestanden seitens des Bundes Vorbehalte gegenüber der Genehmigung des kantonalen Richtplans. Der Bundesrat hat am 23. August 2017 die Ge- samtrevision des kantonalen Richtplanes mit Vorbehalten, Auflagen und Aufträgen geneh- migt. Für Gemeinden mit einem Weilerstandort gemäss Richtplan, somit auch für Gräni- chen, sind die Beschlüsse gemäss Genehmigungsentscheid des Bundesrates zu berück- sichtigen. Unter Berücksichtigung des Genehmigungsentscheids des Bundesrates und um die Vorprü- fung der vorliegenden Gesamtrevision durch die kantonalen Fachstellen, wie später auch die Genehmigung durch den Regierungsrat aufgrund der BNO-Vorschriften zu den Weiler- zonen nicht zu blockieren, werden diese aus der Vorlage herausgenommen. Dazu werden die bestehenden Weilerzonen im Kulturlandplan nicht weiter als Genehmigungs- sondern als Orientierungsinhalt geführt. Die damit verknüpften Bau- und Nutzungsvorschriften ge- mäss § 39 BNO sind ebenfalls nicht weiter Bestandteil des Genehmigungsinhaltes (entspre- 13
chend vermerkt). Sobald die kantonalen Grundlagen vorhanden sind, sollen die Zonenvor- schriften aufgrund der geltenden Kriterien neu beurteilt werden. Hierzu ist ggf. eine Teilrevi- sion notwendig. Aufgrund der Umstände und weil die Weiler bereits in der rechtskräftigen Planung vorliegen, wäre die Planbeständigkeit bei einer zeitnahen Teilrevision nach der Genehmigung nicht verletzt. ❖ Natur und Landschaft Gränichen verfügt mit seinen reich strukturierten Seitentälern über eine attraktive Naturland- schaft, welcher als Lebensraum für zahlreiche Lebewesen grosse Bedeutung zukommt. Die Vielseitigkeit der Kulturlandschaft ist als Naherholungsraum ein wichtiger Standortfaktor von Gränichen. Gemäss Zielsetzung des Gemeinderates soll die Kulturlandschaft erhalten, aufgewertet und die Vernetzung der bestehenden Naturwerte gewährleistet werden. Die Natur soll jedoch auch innerhalb des Siedlungsgebietes erhalten bzw. gefördert werden. Wichtige Elemente sind die geschützten bzw. geförderten Hecken und Hochstamm-Obstbäume. Für letztere liess der Gemeinderat ein Förderkonzept erstellen, welches zu einem kommunalen Regle- ment mit Förderbeiträge in der Höhe von maximal Fr. 20'000.00 führte. Damit soll die auf- wendige Pflege- und Unterhaltsarbeiten der landschaftlich wie auch ökologisch sehr wertvol- len Hochstammbäume unterstützt werden. Gränichen verfügt über diverse Gebäude, welche für sog. Gebäudebrüter wie Schwalben und Mauerseglern, wie auch für Fledermäuse wertvolle Nistplätze bieten. Fledermäuse sind in der Schweiz gesetzlich geschützt (Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV Art. 20) sowie kantonale Naturschutzverordnung (§ 5). Es ist daher verboten, ihre Wo- chenstubenquartiere zu beschädigen oder zu zerstören. Steht die Renovation eines Gebäudes oder ein Abbruch an, so ist das Inventar der Fleder- mauswochenstuben oder das Schwalben- und Seglerinventar aus der Bau- und Nutzungs- ordnung bei Baugesuchen automatisch beizuziehen. Dabei soll gesichert werden, dass in der Planungsphase der Rat des kantonalen Fledermausschutz-Beauftragten bzw. der Rat des kantonalen Verantwortlichen für den Seglerschutz bzw. des kommunalen Natur- und Vogelschutzvereins eingeholt und umgesetzt wird. ❖ Gewässerraum Seit der Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der Gewässerschutzverord- nung (Gischt) des Bundes im Jahr 2011 sind die Kantone verpflichtet den Raumbedarf für die ökologische Funktion und den Unterhalt der Gewässer sowie für Hochwasserschutz- massnahmen zu sichern. Im Kanton Aargau definiert das Baugesetz (§ 127 Abs. 1) den Gewässerraum für eingedolte Bäche resp. Bäche mit einer natürlichen Sohlenbreite kleiner als zwei Meter. Demnach verlangen sämtliche Fliessgewässer, ausser der Wyna nach ei- nem beidseitigen Mindestabstand von jeweils 6 Metern. Gemäss Verwaltungsgerichtsent- scheid werden die Gewässerräume sämtlicher Gewässer nach Vorgabe von § 127 BauG und der Gewässerraumkarte in den Nutzungsplänen und in der BNO umgesetzt. Der Ge- wässerraum der Wyna wird im Gemeindegebiet als überlagernde Schutzzone (Gewässer- raumzone gemäss § 28 BNO) realisiert. ❖ Hochwasserschutz Um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, sind Kantone und Gemeinden verpflichtet, die Gefahrenkarten und Massnahmenplanungen zur Vermeidung von Personen- und Sach- schäden umzusetzen. In der Gemeinde Gränichen sind mittelfristig einzig im Gebiet Gänstel wasserbauliche Massnahmen in Planung. Aus diesem Grund wird zur Umsetzung der Ge- fahrenkarte das sogenannte Vorschriftenmodell umgesetzt. Das Vorschriftenmodell scheidet in Gebieten mit Schutzdefizit Hochwassergefahrenzonen (HWZ) aus, des Weiteren werden verbindliche Vorschriften in der BNO festgelegt (vgl. § 29 BNO). 14
Die Hochwassergefahrenzonen dienen der planerischen Umsetzung des Hochwasserschut- zes. Gemäss der Empfehlung „Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser in der Nutzungs- planung“ wurden die Flächen mit Schutzdefizit in verschiedene Hochwassergefahrenzonen (HWZ 1, HWZ 2 und Flächen mit Restgefährdung) unterteilt. Je nach Gefahrenstufe und Schutzdefizit ist die Baugenehmigung mit unterschiedlichen Auflagen verbunden. ❖ Baubegriffe und Messweisen Der Kanton Aargau ist 2009 dem interkantonalen Konkordat über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Dieses Konkordat vereinheitlicht schweizweit die Baubegrif- fe und Messweisen und ist 2010 mit dem Beitritt der erforderlichen Anzahl Kantone in Kraft getreten. Die IVHB definiert rund 30 Baubegriffe und Messweisen. Viele davon sind bereits im Baugesetz, bzw. der Bauverordnung abschliessend geregelt. Einzelne Begriffe und Messweisen müssen bei der Revision der Bau- und Nutzungsordnung auf kommunaler Stu- fe angepasst werden. ❖ Weitere Elemente Die Nutzungsplanungsrevision umfasst viele Anpassungen. Interessierten steht der ausführ- liche Planungsbericht zur Verfügung, in welchem die oben zusammengefassten Themen detailliert erläutert und ausgeführt werden. Einwendungen Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt 17 Einwendungen ein. Die Planungskom- mission hat anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2019 dem Gemeinderat Empfehlungen hinsichtlich den Entscheiden abgegeben. Eine Übersicht über die Beschlüsse der Einwendun- gen ist im Anhang A9 der Aktenauflage ersichtlich. Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage Gegenüber der öffentlichen Auflage vom 19. August 2019 bis 17. September 2019 resultieren die nachfolgenden Änderungen an den Plandokumenten, wie auch an der Bau- und Nutzungs- ordnung: Änderung Antrag und Argumente der Einwender Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 1 Objekt «Speicher» Plan- und Inventar-Nr. 922, sei aus Antrag wird gutgeheissen. Das Objekt «Spei- dem Bauzonenplan und dem Anhang 2 der BNO cher» Nr. 922 wird aus dem Bauzonenplan «Kommunal geschützte Bauten mit Substanzschutz» und dem Anhang 2 der BNO gestrichen. Ge- zu streichen. mäss den Ausführungen der Einwenderpartei wird geschlossen, dass es sich beim damali- Infolge der von der Gemeinde erteilten Abbruchbewilli- gen Schutz des Speichers an der Mittel- gung handle es sich beim Objekt «Speicher» nicht um dorfstrasse nicht um ein Substanzschutz, eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus, sondern um sondern um einen Ensembleschutz handelte. eine Neu-Unterschutzstellung. Diese habe den Kriterien Am neuen Standort ist kein öffentliches Inte- der Verhältnismässigkeit zu genügen und ist mit einem resse am Speicher vorhanden und somit keine überwiegenden öffentlichen Interesse zu begründen. neue Unterschutzstellung gegeben. 2 Fläche der Hecke Nr. 245 auf Parzelle 729 ist zu über- Antrag wird gutgeheissen. Das Objekt Hecke prüfen und anzupassen. Nr. 245 wird aus dem Kulturlandplan, wie auch aus der BNO Anhang 4 Liste der geschützten Die Hecke wurde neu in einen Bewirtschaftungsvertrag Naturobjekte (§ 32 BNO) gestrichen. aufgenommen. Sieht der Bewirtschafter und Vertrags- partner von einer Neuunterschutzstellung einer Ver- tragshecke im KLP ab, kann darauf verzichtet werden. 15
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 3 Die Gewässerraumzone Wyna ist auf das Minimum zu Antrag wird teilweise gutgeheissen. Die über- beschränken und gleichmässig auf beide Uferseiten zu lagerte Gewässerraumzone der Wyna wird verteilen. entlang der Parzelle LIG 621 symmetrisch auf beide Seiten verteilt. Dies führt zu einem ver- Eine asymmetrische Festlegung, wie sie im vorliegen- ringerten Gewässerraum auf der Parzelle LIG den Fall vorgenommen wurde, ist nur mit dem Einver- 621 und zu einem grösseren Gewässerraum ständnis der involvierten Grundeigentümer möglich. Da auf den gegenüberliegenden Parzellen LIG der Einwender eine ungleiche Verteilung zu seinen 606 und 608. Der Eigentümer der Parzellen Ungunsten ausdrücklich zurückweist, soll eine symmet- LIG 606 und 608 wurde über die Veränderung rische Verteilung entlang der Parzelle LIG 621 umge- in Kenntnis gesetzt. setzt werden. 4 Die Hecke Nr. 357 ist ersatzlos zu löschen oder so zu Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- verkleinern, dass der südliche Teil der Parzelle LIG 162 ergebnis der Begehung vom 28. November mind. an zwei Stellen mit landwirtschaftlichen Fahrzeu- 2019: Die Hecke muss nicht zwingend durch- gen direkt erreicht werden kann (keine Umfahrung über gehend bestockt sein. Die symbolische Dar- Nachbarsparzellen). stellung der Hecke Nr. 357 im Kulturlandplan wird an den relevanten Stellen aufgetrennt. 5 Auf Parzelle LIG 774 soll eine Hochstammzone ausge- Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- schieden werden. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019: Auf die Ausscheidung einer Hoch- stammzone wird verzichtet. Die Hecke Nr. 335 wird jedoch gemäss Besprechung reduziert. 6 Auf Parzelle LIG 746 soll auf einen Eintrag als Hecke Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- vollumfänglich verzichtet werden. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019: Die Hecke Nr. 233 wird gemäss Be- sprechung reduziert. 7 Erweiterung der extensiven Weide (Schutzobjekt Nr. Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- 280) auf der Parzelle LIG 758. ergebnis vom 28. November 2019: Die exten- sive Weide Nr. 280 wird auf der Parzelle LIG 758 gemäss Besprechung erweitert. 8 Anpassung BNO § 5 Abs. 2 lit. b: «die Abstimmung von Der Antrag wird gutgeheissen: Neuer Wortlaut Siedlung und Verkehr inklusive Sicherstellung eines von BNO § 5 Abs. 2 lit. b: nachhaltigen Umgangs mit der Mobilität». Die Einwen- dungspartei stört sich am Begriff eines «nachhaltigen «die Abstimmung von Siedlung, Gewerbe und Umgangs mit der Mobilität», da er ggf. ein Verzicht auf Verkehr». Parkmöglichkeiten für den MIV suggeriere. Zudem wünscht die Einwendungspartei die Berücksichtigung einer umfassenden Abstimmung von Siedlung, Gewer- be und Verkehr. Erweiterung BNO § 5 Abs. 2: «die Attraktivitätssteige- Der Antrag wird gutgeheissen: Ergänzung der rung des Zentrums für Gewerbe und für die lokale BNO § 5 Abs. 2, lit. c im genannten Wortlaut. Versorgung der Bevölkerung (Einkaufen, Dienstleistun- gen). 16
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 8 Erweiterung BNO § 5 mit zusätzlichem Absatz: «Im Der Antrag wird teilweise gutgeheissen. Ein Gebiet Zentrum ist ein Bereich von min. 12 Aren freizu- unter Berücksichtigung der angedachten Ziel- halten für verschiedene gemeinnützige und kulturelle setzung angepasster Wortlaut wird wie folgt Zwecke». festgelegt (neuer BNO § 5 Abs. 3): «Im Rahmen der Entwicklungsrichtplanung ist Die Grundidee des Antrags ist es, dass zentrumsnah eine angemessene, qualitative Frei- und Auf- (nicht zwingend an der Lage des heutigen Bally- enthaltsfläche zu berücksichtigen. Diese hat Platzes) eine Fläche in der Grössenordnung des heuti- den Anforderungen der diversen Interessen an gen Ballyplatzes freigehalten wird. den kommunalen Gesellschaftsanlässen zu genügen.» Der Entwicklungsrichtplan gemäss § 5 BNO soll der Der Antrag wird teilweise gutgeheissen. Die Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet öffentliche Partizipation ist im Testplanungs- werden. verfahren sichergestellt. Der Entwicklungs- richtplan kann der Gemeindeversammlung Zentrales Anliegen verschiedener Einwendungspartei- vorgelegt werden. § 5 Abs. 4 BNO wird wie en ist die breite Abstützung des Entwicklungsrichtpla- folgt angepasst: «Die Erarbeitung des Ent- nes in der Bevölkerung und eine starke öffentliche wicklungsrichtplans erfolgt durch angemesse- Beteiligung und Mitwirkung. nen Einbezug der betroffenen Grundeigentü- mer und Interessenvertreter. Der Gemeinderat führt eine öffentliche Mitwirkung durch». Formulierung § 5 BNO gemäss öffentlicher Auflage: Neue Formulierung § 5 BNO: 1 Für das Gebiet «Zentrum» mit speziellen Entwick- 1 Für das Gebiet «Zentrum» mit speziellen lungsanforderungen und -zielen erstellt die Gemein- Entwicklungsanforderungen und -zielen er- de als Grundlage für die weitere Planung hinsicht- stellt die Gemeinde als Grundlage für die lich der ortsbaulich hochwertigen Entwicklung einen weitere Planung hinsichtlich der ortsbaulich kommunalen Entwicklungsrichtplan. hochwertigen Entwicklung einen kommuna- len Entwicklungsrichtplan. 2 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung sichert 2 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung die grundsätzlichen Entwicklungsziele für ein be- sichert die grundsätzlichen Entwicklungs- stimmtes Gebiet und bezweckt ziele für ein bestimmtes Gebiet und be- zweckt a. die behördenverbindliche Konkretisierung der a. die behördenverbindliche Konkretisie- baulichen wie räumlichen Entwicklung im be- rung der baulichen wie räumlichen Ent- zeichneten Bereich. wicklung im bezeichneten Bereich. b. die Abstimmung von Siedlung und Verkehr inklu- b. die Abstimmung von Siedlung, Gewerbe sive Sicherstellung eines nachhaltigen Umgangs und Verkehr. mit der Mobilität. c. die Attraktivitätssteigerung des Zent- rums für Gewerbe und für die lokale Versorgung der Bevölkerung (Einkau- fen, Dienstleistungen). c. die Koordination der planerischen Schnittstellen bei Teilentwicklungen. d. die Koordination der planerischen Schnittstellen bei Teilentwicklungen. 3 Im Rahmen der Entwicklungsrichtplanung ist eine angemessene, qualitative Frei- und Aufenthaltsfläche zu berücksichtigen. Die- se hat den Anforderungen der diversen In- teressen an den kommunalen Gesell- schaftsanlässen zu genügen. 3 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung umfasst 4 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich. Der umfasst den im Bauzonenplan bezeichne- Einbezug angrenzender Areale zur ergänzenden ten Bereich. Der Einbezug angrenzender Klärung ortsbaulicher Zusammenhänge ist möglich. Areale zur ergänzenden Klärung ortsbauli- cher Zusammenhänge ist möglich. 17
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 8 4 Die Erarbeitung des Entwicklungsrichtplans erfolgt 5 Die Erarbeitung des Entwicklungsrichtplans durch angemessenen Einbezug der betroffenen erfolgt durch angemessenen Einbezug der Grundeigentümer und Interessenvertreter. Der Ge- betroffenen Grundeigentümer und Interes- meinderat führt eine Mitwirkung durch. senvertreter. Der Gemeinderat führt eine öffentliche Mitwirkung durch. 5 Die dafür nötigen Grundlagen erarbeitet die Ge- 6 Die dafür nötigen Grundlagen erarbeitet die meinde mittels qualitätsfördernder Verfahren (zum Gemeinde mittels qualitätsfördernder Ver- Beispiel Testplanung, Studienauftrag). fahren (zum Beispiel Testplanung, Studi- enauftrag). 6 Der Entwicklungsrichtplan hat behördenverbindli- 7 Der Entwicklungsrichtplan hat behörden- chen Charakter und wird durch den Gemeinderat verbindlichen Charakter und wird durch festgesetzt. den Gemeinderat festgesetzt. 7 Der Gemeinderat legt einen Kostenschlüssel für das 8 Der Gemeinderat legt einen Kostenschlüs- Planverfahren fest. sel für das Planverfahren fest. 8 Das kommunale Richtplanverfahren ist innert zwei 9 Das kommunale Richtplanverfahren ist Jahren nach Rechtskraft der Gesamtrevision der innert zwei Jahren nach Rechtskraft der allgemeinen Nutzungsplanung zu initiieren. Gesamtrevision der allgemeinen Nut- zungsplanung zu initiieren. 9 Änderung Bauzonenplan: Bisheriges Werkhofareal ist Die Umzonung würde die aktuell weit fortge- von der Zone öffentliche Bauten und Anlagen OeBA in schrittene Gesamtrevision stark verzögern. die Mischzone WA3 um zu zonen. Das Anliegen wird im Rahmen einer der Ge- samtrevision nachgelagerten Teilrevision der Zur Deckung der lokalen Nachfrage nach Gewerbeflä- Nutzungsplanung aufgegriffen. Das angedach- chen soll der ehemalige Werkhof umgezont werden. te Vorgehen wird im Planungsbericht hinsicht- lich der Planbeständigkeit (vgl. Kapitel 8) ent- sprechend festgehalten. 10 Teilstück der Gewässerparzelle 2878 im Gebiet Weier Der Antrag wird gutgeheissen. Für den Sau- westlich des Bauernhofes nicht als Gewässerraum berwasserleitungsbereich ist kein Gewässer- ausscheiden. Gemäss kantonalen Bachkataster ist das raum auszuscheiden. Auf die Ausscheidung entsprechende Teilstück nicht mehr als Bach, sondern auf dem Teilstück der Gewässerparzelle 2878 als Sauberwasserleitung bezeichnet. westlich des Bauernhofes wird entsprechend verzichtet. 11 Das Ufergehölz Nr. 361 ist auf den Parzellen LIG 163, Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- 164 und 165 ersatzlos zu löschen oder in der Lage ergebnis der Begehung vom 28. November nach Nordosten auf Parzelle LIG 166 zu verschieben. 2019: Das Ufergehölz Nr. 361 ist gemäss Besprechung auf die Parzelle LIG 166 entlang des Baches zu verschieben. Dadurch können die Bewirtschaftungseinschränkungen auf den Parzellen LIG 163, 164 und 165 minimiert werden. 12 Die Hecke Nr. 360 ist auf der Parzelle LIG 163 nach Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- Westen zu verkürzen. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Eine geringe Verschiebung der Hecke nach Westen hin ist vertretbar. 13 Auf die Festsetzung einer geschützten Hecke (393) auf Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- der Parzelle LIG 3347 ist zu verzichten. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Das Ufergehölz Nr. 393 ist nicht zwin- gend durchgehend bestockt zu halten. Auf der Höhe des Gebäudes auf Parzelle LIG 2292 soll die symbolische Schraffur aufgebrochen werden. 18
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 14 Auf die Festsetzung einer geschützten Hecke (407) auf Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- der Parzelle LIG 239 ist zu verzichten. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Die Hecke Nr. 407 ist nicht zwingend durchgehend bestockt zu halten. Zur Ein- dämmung allfälliger Beweidungseinschrän- kungen auf der Parzelle LIG 239 soll die He- ckenschraffur auf dem KLP entlang des an- grenzenden Waldes entfernt werden. 15 Auf die Festsetzung einer Magerwiese / Trockenstand- Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- ort auf der Parzelle LIG 232 und 3349 ist zu verzichten. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Die Magerwiese / Trockenstandort auf den Parzellen LIG 232 und 3349 liegen aus- serhalb des Naturschutzgebiets von kantona- ler Bedeutung (NkB). Eine Rückführung in die konventionelle Landwirtschaftszone ist aus ökologischen Gründen vertretbar. 16 Die Parzellen LIG 210, 231, 234, 235, 237 seien als Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- extensive Weiden zu deklarieren und nicht als Mager- ergebnis der Begehung vom 28. November wiese. 2019. Bei den Parzellen LIG 234, 235 und 237 handelt es sich um Flächen innerhalb eines Naturschutzgebietes von kantonaler Bedeu- tung (NkB). Eine Umzonung von Magerwiese in eine extensive Weide ist nicht möglich, da diese den übergeordneten Zielbestimmungen entgegenlaufen. Die Magerwiesen / Trocken- standorte auf den Parzellen LIG 231 und 210 liegen ausserhalb des NkB, weshalb eine Anpassung in eine extensive Weide umsetz- bar ist. 17 Der Feuchtstandort 1343 auf der Parzelle LIG 233 ist Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- im westlichen und nördlichen Teil um die Hälfte zu ergebnis der Begehung vom 28. November streichen. 2019. Die Argumente der Einwenderpartei zeigen, dass eine Anpassung berechtigt ist. 18 Die Gebäudebrüter und Schwalbennester sind beim Keine Verhandlung notwendig – Anpassung Stall und nicht beim Wohngebäude an der Rü- im Kulturlandplan gerechtfertigt. tihofstrasse 27 einzuzeichnen. 19 Das Naturobjekt Nr. 376 ist als Baumallee und nicht als Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- Hecke einzutragen. ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Gegen die Charakterisierung als Baum- reihe / Baumallee ist nichts einzuwenden. 20 Das Naturobjekt Nr. 375 ist zu streichen. Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs- ergebnis der Begehung vom 28. November 2019. Beim Naturobjekt Nr. 375 handelt es sich um eine Hecke, die bereits stark einge- waldet ist und sich bzgl. Schattenwurf negativ auf die benachbarte Bewirtschaftungsfläche der Parzelle LIG 210 auswirkt. Der zuständige Landschaftsarchitekt schlägt vor, die Hecke in einen gestuften Waldrand umzuwandeln, was von der Einwenderpartei unterstützt wird. 19
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen- über öffentlichen Auflage 21 Es sei auf § 43 BNO «Verkürzung und ungleiche Ver- Die Kritik am § 43 BNO, er wäre nicht eindeu- teilung der Grenz- und Gebäudeabstände» ersatzlos zu tig, wird gestützt. Die Abstandsvorschriften verzichten oder es sei auf § 43 BNO zu verzichten und sollen neu flexibler und für alle Zonen einheit- stattdessen eine Formulierung im Sinne der in der lich festgelegt werden können. Dazu sollen Einwendung festgehaltenen Erwägungen unter 2.3 und grundsätzlich die Bestimmungen des § 47 2.4 aufzunehmen. BauG «Grenz- und Gebäudeabstände» zur Anwendung kommen. Als einzige Ausnahme sollen Mehrfamilienhäuser in der Wohnzone W2 und W3 sowie in den Wohn- und Arbeits- zonen WA2 und WA3 von dieser Regelung ausgenommen werden. Formulierung § 43 BNO gemäss öffentlicher Auflage: Neue Formulierung § 43 BNO: 1 In den Wohnzonen sowie in den Wohn- und Ar- 1 Die Abstände können ungleich verteilt, beitszonen kann unter Vorbehalt der feuerpolizeili- verkleinert oder aufgehoben werden, so- chen Vorschriften sowie bei Vorliegen der Zustim- fern keine wohnhygienischen, feuerpolizei- mung des Eigentümers des Nachbargrundstückes in lichen und ortsgestalterischen Gründe da- einem Dienstbarkeitsvertrag der Grenzabstand um gegensprechen. Abstände gegenüber max. die Hälfte verkürzt werden, selbst wenn Mehrfamilienhäusern in den Wohnzonen 2 dadurch der Gebäudeabstand unterschritten wird. und 3 bzw. Wohn- und Arbeitszonen 2 und Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfami- 3 dürfen auf einer Seite verkürzt werden. lienhäusern. 2 Eine Reduktion des Gebäudeabstandes ist pro Grundstück auf 2 Seiten zulässig. 3 Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor 2 Die Änderung der Abstände setzt einen Erteilung der Baubewilligung vorzulegen. öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsver- trag voraus. Dieser ist dem Gemeinderat vor Erteilung der Baubewilligung vorzule- gen. 22 Unabhängig von einer Einwendung will der Gemeinderat die Festlegung der Höhe von Bussen in Bezug auf Verwaltungsstrafen gemäss § 160 BauG sowie die ordentlichen Gebühren neu in der BNO regeln: Anhang 7 Gebührentarif (§ 63 BNO) gemäss öffentli- Neue Formulierung Anhang 7 Gebührentarif cher Auflage: (§ 63 BNO) Ordentliche Gebühren Ordentliche Gebühren 1 Für Baubewilligungen, einschliesslich Baukontrollen, 1 Für Baubewilligungen, einschliesslich Bau- ist eine Gebühr von 3 ‰ der geschätzten Baukosten kontrollen, ist eine Gebühr von 3 ‰ der ge- (für Gebäude berechnet nach den Normen der SIA schätzten Baukosten (für Gebäude be- aufgrund des kubischen Inhaltes) zu erheben; min- rechnet nach den Normen der SIA auf- destens jedoch Fr. 275.--. grund des kubischen Inhaltes) zu erheben; mindestens jedoch Fr. 275.--. Mehraufwendungen Mehraufwendungen 2 Mehraufwendungen infolge mangelhafter 2 Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesu- Baugesuche, besonders aufwendiger Prü- che, besonders aufwendiger Prüfungen, spezieller fungen, spezieller Beaufsichtigungen, Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen so- Messungen und Kontrollen sowie Nichtbe- wie Nichtbeachtung von Vorschriften sind nach achtung von Vorschriften sind nach Auf- Aufwand zu belasten. wand zu belasten. Auslagen Auslagen 3 Die Kosten für die Publikation der Baugesuche und 3 Die Kosten für die Publikation der Bauge- für Gutachten werden dem Verursacher in Rech- suche und für Gutachten werden dem Ver- nung gestellt. ursacher in Rechnung gestellt. 20
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