Informationen zur Urnenabstimmung vom 7. März 2021 - Gemeinde Gränichen Gemeinderat

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Informationen zur Urnenabstimmung vom 7. März 2021 - Gemeinde Gränichen Gemeinderat
Gemeinde Gränichen
         Gemeinderat

Informationen zur Urnenabstimmung

vom 7. März 2021
Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Allgemeines                                4

Vorlage 1
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland    6

In Kürze
Ausgangslage                                              6
Die Vorlage                                               6
Empfehlung Gemeinderat                                    7
Abstimmungsfrage                                          7

Im Detail
Wieso eine Urnenabstimmung?                               8
Ausgangslage und Bestandteile der Vorlage                 9
Planungskommission und Prozess                            9
Zentrale Themen der Revision                             10
Einwendungen                                             15
Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage            15
Aktenauflage                                             22
Weiteres Verfahren - Konsequenzen                        22
Empfehlung des Gemeinderates                             23
Abstimmungsfrage                                         23

Vorlage 2
Reglement über die Förderung von Hochstamm-Obstbäumen
in der Landwirtschaftszone                               24

In Kürze
Ausgangslage                                             24
Die Vorlage                                              24
Empfehlung Gemeinderat                                   24
Abstimmungsfrage

Im Detail
Wieso eine Urnenabstimmung?                              25
Ausgangslage                                             26
Ökologische Funktion                                     26
Beitragsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung            26
Empfehlung des Gemeinderates                             27
Abstimmungsfrage                                         27

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Einleitung und Allgemeines

Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

Es war geplant eine ausserordentliche Gemeindeversammlung für die Gesamtrevision Nut-
zungsplanung Siedlung und Kulturland im Sommer/Spätherbst 2020 oder allenfalls im Frühjahr
2021 durchzuführen. Der Kanton Aargau befindet sich seit dem 20. Dezember 2020 wieder in
einem «kleinen» Lockdown und der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 verschärftere Mass-
nahmen beschlossen.

Aufgrund der Coronafallzahlen und weil sich nicht abschätzen lässt, wann eine Gemeindever-
sammlung stattfinden kann, hat sich der Gemeinderat entschieden, für die Gesamtrevision der
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sowie das Reglement über die Förderung von Hoch-
stamm-Obstbäumen in der Landwirtschaftszone eine Urnenabstimmung am 7. März 2021
durchzuführen. Gleichzeitig ist ihm daran gelegen, dass die gesamte stimmberechtigte Bevölke-
rung am Entscheid teilnehmen kann.

Das Gesamtrevisionsverfahren wurde im Mai 2015 initiiert und erstreckt sich damit bereits über
knapp sechs Jahre. Diverse Baugesuche warten auf eine Genehmigung und Freigabe nach der
neuen Bau- und Nutzungsordnung. Der Gemeinderat kann für die Traktanden, welche keinen
Aufschub dulden, eine Urnenabstimmung durchführen. Er sieht entsprechend die Notwendigkeit
einer zeitnahen Genehmigung der vorliegenden Planungsgrundlage und somit -Sicherheit als
gegeben.

In dieser Abstimmungsbroschüre finden Sie die kurzen sowie detaillierten Erläuterungen und
die Abstimmungsfrage.

Die Abstimmungsbroschüre sowie die Unterlagen zur Abstimmung sind auf der Homepage der
Gemeinde www.graenichen.ch im Bereich "Politik" unter der Rubrik Abstimmungen und Wahlen
veröffentlicht. Fragen zur Abstimmung werden gerne beantwortet. Bitte benutzen Sie doch die
E-Mail-Adresse abstimmung@graenichen.ch. Gerne weisen wir Sie auch auf unseren Podcast
zur Abstimmung hin, welcher unter www.graenichen.ch abgerufen werden kann. In der Video-
botschaft vermittelt Ihnen der Gemeinderat und Mitglieder der Nutzungsplanungskommission
die wichtigsten Hintergründe zur Abstimmung.

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Aktenauflage

Die Akten zur Urnenabstimmung liegen vom 19. Februar bis 5. März 2021 im Gemeindehaus,
Gemeindekanzlei, während den ordentlichen Büroöffnungszeiten öffentlich auf. Gleichzeitig
können Sie auch auf der Homepage der Gemeinde www.graenichen.ch im Bereich "Politik" un-
ter der Rubrik Abstimmungen und Wahlen abgerufen werden. Fragen können Sie uns auf die E-
Mail-Adresse abstimmung@graenichen.ch stellen.

Gränichen, 18. Januar 2021

Gemeinderat Gränichen

Peter Stirnemann                                        Andrea Geissmann
Gemeindeammann                                          Gemeindeschreiberin

                                                                                        5
Vorlage 1

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
der Gemeinde Gränichen

In Kürze

Ausgangslage

Die rechtskräftige Nutzungsordnung der Gemeinde aus dem Jahr 1998 hat den Planungshori-
zont erreicht. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom November 2014 wurde ein Verpflich-
tungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Zudem haben sich auf
übergeordneter Ebene in verschiedener Hinsicht zahlreiche Änderungen ergeben. Nach einer
rund sechsjährigen Planungsphase ist die revidierte Nutzungsordnung zur Beschlussfassung
durch die Gemeindeversammlung bereit.

Die Vorlage

Neben den notwendigen rechtlichen Anpassungen wurden mit der revidierten Nutzungsplanung
der Gemeinde im Wesentlichen die folgenden wichtigsten Punkte bereinigt und/oder neu ge-
schaffen:

•   Innenentwicklung
    Die Gemeinde ist angehalten, die Einwohnerdichte gemäss dem Raumtyp urbaner Entwick-
    lungsraum zu erhöhen. Die Zielvorstellungen sind 70 Einwohner pro ha in den bereits be-
    bauten Gebieten bzw. 90 Einwohner pro ha in den noch unbebauten Gebieten bis ins Jahr
    2040.

•   Kommunaler Entwicklungsrichtplan Zentrum
    Das Gränicher Dorfzentrum ist für die Gemeindeentwicklung ein wichtiger strategischer
    Raum, aufgrund der zwei brachliegenden Flächen, namentlich Bally-Areal und Brocki-
    Parzelle. Es ist wichtig, eine zielgerichtete Zentrumsentwicklung zu schaffen ohne inhaltlich
    oder materiell vorzugreifen. Mit dem Entwicklungsrichtplan werden die kantona-
    len/kommunalen Interessen mit den Privaten abgeglichen. Der Entwicklungsrichtplan wird
    spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Gesamtrevision Nutzungsplanung in Planung
    genommen.

•   Weiler
    Die Weiler Refental und Rütihof sind nicht Bestandteil der Gesamtrevision der Nutzungspla-
    nung. Dies aufgrund der Vorbehalte des Bundes zum kantonalen Richtplan. Die beiden Wei-
    lerzonen werden als Orientierungsinhalt im Kulturlandplan geführt und in der Bau- und Nut-
    zungsordnung sind sie nicht Bestandteil des Genehmigungsinhaltes. Sobald der kantonale
    Richtplan genehmigt wurde, wird eine Teilrevision der Weilerzonen in Angriff genommen.

•   Natur- und Landschaft
    Die Gemeinde verfügt mit den reich strukturierten Seitentälern über eine attraktive Natur-
    landschaft, welcher als Lebensraum für zahlreiche Lebewesen grosse Bedeutung zukommt.
    Die Vielseitigkeit der Kulturlandschaft ist als Naherholungsraum ein wichtiger Standortfaktor.
    Gemäss Zielsetzung der Gemeinde soll die Kulturlandschaft erhalten, aufgewertet und die
    Vernetzung der bestehenden Naturwerte gewährleistet werden. Dieses Ziel gilt ebenfalls für
    das Siedlungsgebiet.
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Empfehlung des Gemeinderates
Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der
Gemeinde Gränichen mit einem JA zu genehmigen.

Abstimmungsfrage
Wollen Sie der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde
Gränichen zustimmen?

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Vorlage 1
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
der Gemeinde Gränichen

Im Detail

Wieso eine Abstimmung an der Urne?

Der Gemeinderat hatte geplant im Spätherbst 2020 oder anfangs Jahr 2021 eine ausserordent-
liche Gemeindeversammlung für die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
durchzuführen. Nachdem bis Sommer 2020 keine Vorhersagen zur Entwicklung der Corona-
pandemie möglich war, konnte keine ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung
durchgeführt werden. Seit 18. Dezember 2020 befindet sich der Kanton Aargau wieder in einem
«kleinen» Lockdown. Aufgrund der zurzeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben und da unge-
wiss ist, wann eine nächste Gemeindeversammlung stattfinden kann, wird eine Urnenabstim-
mung am 7. März 2021 durchgeführt.

Im Rahmen der besonderen Lage hat der Regierungsrat des Kantons Aargau eine Sonderver-
ordnung erlassen, welche es den Aargauer Gemeinden ermöglicht über dringliche Geschäfte,
wenn deren Aufschub zu gewichtigen Nachteilen führen würde, anstelle der Gemeindever-
sammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen. Wir müssen von dieser Möglichkeit nun Ge-
brauch machen. Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass es sich bei der Gesamtrevision Nut-
zungsplanung Siedlung und Kulturland um eine komplexe Materie handelt. Die Gesamtrevision
liegt abstimmungsreif vor und eine zeitliche Verzögerung führt zu Mehraufwändungen wie auch
zu baulichen Verzögerungen. Der Schutz der Bevölkerung hat für den Gemeinderat oberste
Priorität. Mit einer Abstimmung werden keine Bevölkerungskreise (Angehörige der Risikogrup-
pen) ausgeschlossen und damit an der Ausübung ihrer demokratischen Rechte gehindert.

Das Gesamtrevisionsverfahren wurde im Mai 2015 initiiert und erstreckt sich damit bereits über
knapp sechs Jahre. Diverse Baugesuche warten auf eine Genehmigung und Freigabe nach der
neuen Bau- und Nutzungsordnung. Der Gemeinderat sieht entsprechend die Notwendigkeit
einer zeitnahen Genehmigung der vorliegenden Planungsgrundlage als gegeben.

Das Antrags- und Abstimmungsprozedere ist im kantonalen Baugesetz und im kantonalen Ge-
meindegesetz geregelt. Im Rahmen einer ordentlichen Gemeindeversammlung würden zu Be-
ginn des Traktandums Erläuterungen dazu abgegeben. Dies ist bei der Urnenabstimmung nicht
möglich. Dem will der Gemeinderat unter anderem mit einer entsprechend ausführlichen und
ausgewogenen Information im vorliegenden Abstimmungsbüchlein entgegentreten. Zudem be-
steht vor der Abstimmung die Möglichkeit die Genehmigungsakten sowohl direkt auf der Ge-
meindekanzlei, als auch über die Gemeindehomepage (www.graenichen.ch) einzusehen und
bei Bedarf Fragen zu deponieren (E-Mail an: abstimmung@graenichen.ch).

Gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes erlässt die Gemeindeversammlung die Planung
gesamthaft oder in Teilen. Durch die vorgenommene Urnenabstimmung ist jedoch nur der Er-
lass der gesamten Planung bzw. die Rückweisung der gesamten Planung möglich. Wesentliche
Änderungen gegenüber der Vorlage können nur angebracht werden, wenn die gesamte Pla-
nung zur Überprüfung und Überarbeitung zurückgewiesen wird.

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Ausgangslage

Nutzungspläne sind periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Ver-
hältnisse erheblich geändert haben oder die Planungsinstrumente ihren Planungshorizont von
15 Jahren erreicht haben. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Gränichen wurde letztmals 1998
einer Gesamtrevision unterzogen und im Jahr 2000 durch den Kanton genehmigt. In der Zwi-
schenzeit sind viele übergeordnete Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen angepasst
worden. Auch Seitens der Gemeinde besteht Bedarf an einer gesamthaften Überarbeitung der
kommunalen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland.
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom November 2014 wurde ein Verpflichtungskredit für
die Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Im März 2015 hat der Gemeinderat den
Auftrag für die Planungsarbeiten an das Planungsbüro Ackermann + Wernli AG vergeben.

Bestandteile der Vorlage

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Gesamtrevision der allgemeinen Nut-
zungsplanung Siedlung und Kulturland. Die Vorlage besteht aus den folgenden Bestandteilen:
• Bauzonenplan (BZP, Massstab 1:2‘000; Teile Dorf und Bläie - Liebegg)
• Kulturlandplan (KLP, Massstab 1:5'000)
• Hochwasserschutzplan (HWSP, Massstab 1:5‘000)
• Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit Anhängen 1 - 7

Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, jedoch nicht beschluss- und genehmigungspflichtig ist der
zugehörige Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV), wie auch die Ände-
rungspläne im Massstab 1:2‘000 (Teile Dorf und Bläie - Liebegg).

Bemerkung: Die beiden Weilerzonen Rütihof und Refental mussten noch ausgeklammert wer-
den, da die Vorgaben des Bundes noch nicht klar geregelt sind.

Planungskommission und beteiligte Fachpersonen

Der Gemeinderat hat unter der Leitung des Präsidenten Peter Stirnemann und unter Beizug der
Abteilung Bau Planung und Umwelt (Susanne Stadelmann) eine breit abgestützte und fachlich
sehr kompetente Planungskommission mit Vertreterinnen und Vertretern der ehemaligen Bau-
kommission (Christian Brechbühl, Markus Huser und Reto Widmer) und den Bereichen Natur
und Landschaft (Iris Kyburz), Landwirtschaft (Peter Suter) und des lokalen Gewerbes (Andreas
Fetscher) eingesetzt. Diese befasste sich intensiv mit der Planung und gab schlussendlich
Empfehlungen zur Weiterbearbeitung und Beschlussfassung an den Gemeinderat ab.

Bis November 2019 begleitete zudem der ehemalige Leiter der Abteilung Bau Planung und
Umwelt, Franz von Matt, das Verfahren. Das Büro Ackermann + Wernli AG, vertreten durch
Projektleiter Jules Fricker und Projektleiter Stv. Reto Ribolla, begleitete die Revision der Nut-
zungsplanung fachlich und erarbeitete die Planungsunterlagen.

Das Büro DüCo GmbH, vertreten durch den Landschaftsarchitekten Victor Condrau, revidierte
das bereits 1990 erstellte Landschaftsinventar und erarbeitete damit die Grundlagen für die Na-
turschutzzonen und Schutzobjekte innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.

Planungsprozess

Anlässlich ihrer ersten Sitzung vom 5. Mai 2015 startete die Planungskommission mit ihrer Ar-
beit. Das erarbeitete Planungsdossier wurde im April 2017 in die erste kantonale Vorprüfung
(fachliche Stellungnahme) und den benachbarten Gemeinden sowie dem Regionalplanungs-
verband aarau regio zur regionalen Abstimmung eingereicht.

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Diverse Revisionen von übergeordneten Gesetzen und Reglementen auf Stufe Bund (insbe-
sondere Raumplanungsgesetz und Gewässerschutzgesetz [GSchG in Bezug auf die Ausschei-
dung von Gewässerräume]) und Kanton (kantonaler Richtplan, kantonales Baugesetz BauG in
Bezug auf den Ausgleich von Planungsvorteile) führten zu einem erheblichen Anpassungs- und
Ergänzungsbedarf der Planungsvorlage. Nach umfassender Überarbeitung des Planungsdos-
siers fand vom 28. Mai 2018 bis am 26. Juni 2018 die öffentliche Mitwirkung statt.

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung wurde die breite Öffentlichkeit am 24. Mai 2018
über die Planungsvorlage informiert. Für Fragen seitens der Bevölkerung wurden zwei Sprech-
stunden durchgeführt. Grundeigentümer, die in verstärktem Masse durch die Nutzungspla-
nungsrevision betroffen sind (z.B. durch die neue Gewässerraumzone) wurden persönlich durch
die Gemeinde auf die Informationsveranstaltung und die Mitwirkungsphase aufmerksam ge-
macht.

Insgesamt nutzten 26 Mitwirkende mit rund 80 Eingaben das Mitwirkungsverfahren, um ihre
Anpassungs- bzw. Ergänzungsvorschläge in die Planung zu führen. Die Planungskommission
prüfte sämtliche Eingaben und verfasste Empfehlungen z.H. des Gemeinderates, wie diese
bestmöglich berücksichtigt werden können. Nach Abschluss dieser Anpassungs- und Ergän-
zungsarbeiten konnte die Planungsvorlage Anfangs November 2018 in die abschliessende Vor-
prüfung eingereicht werden. Der abschliessende Vorprüfungsbericht mit Freigabe zur öffent-
lichen Auflage datiert vom 5. Juni 2019.

Die Gemeinde legte die vorgeprüfte Nutzungsplanung vom 19. August 2019 bis 17. Septem-
ber 2019 während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt,
konnte während der Auflagefrist eine Einwendung eingeben. Gegen die aufgelegte Planungs-
vorlage wurden fristgerecht 17 Einwendungen eingereicht. Diese wurden im Rahmen von Ein-
wendungsverhandlungen im November 2019 unter Beteiligung des Gemeinderates, der Abtei-
lung Bau Planung und Umwelt und des Planers mit der Einwenderpartei behandelt. Anlässlich
der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2020 hat der Gemeinderat gemäss (§ 24 Abs. 2 BauG)
über die Einwendungen entschieden. Der Entscheid wurde den Einwendenden schriftlich eröff-
net, versehen mit einer Begründung und der Rechtsmittelbelehrung. Die daraus resultierenden
Anpassungen an der Planungsvorlage im Vergleich zum öffentlich aufgelegten Stand sind nach-
folgend detailliert beschrieben.

Zentrale Themen der Revision

❖ Kapazität der Bauzonen
  Die Gemeinde verfolgt den Überbauungsstand ihrer Bauzonen laufend anhand des Pla-
  nungsinstrumentes „Stand der Erschliessung“. In Gränichen bestehen verhältnismässig we-
  nig Bauzonenreserven. Total sind über 90 % des Siedlungsgebietes überbaut.

   Der Indikator Einwohnerdichte wird gemäss der Abteilung Raumentwicklung (ARE) durch
   die Wohnbevölkerung innerhalb der überbauten Wohn- und Mischzonen pro Hektare über-
   bauter Wohn- und Mischzone definiert (E/ha). Die aktuelle Einwohnerdichte der Wohnbevöl-
   kerung innerhalb der überbauten Wohn- und Mischzonen beträgt in Gränichen durchschnitt-
   lich 43.1 E/ha. Im Vergleich zu anderen Gemeinden desselben Raumtyps ist festzustellen,
   dass Gränichen insbesondere in den Wohnzone W3 und in der Zentrumszone Z verhältnis-
   mässig geringe Einwohnerdichten aufweist. Überbauungen die im Zeitraum zwischen 2000
   und 2010 realisiert wurden, haben nur eine gering höhere Durchschnittsdichte von 48.7
   E/ha erreicht. Das obere Quartil der Gemeinden erreicht im Vergleich dazu Werte von rund
   55.9 E/ha.

   Potenzial zur Erhöhung der Einwohnerkapazität und somit zur Mobilisierung der vorhande-
   nen Reserven bestehen insbesondere in den reinen Wohnzonen. In den Wohn- und Ar-
   beitszonen bestehen bereits angemessene Bevölkerungsdichten.

                                                                                         10
❖ Handlungsprogramm Innenentwicklung
  Basierend auf den Grundlagen der Kapazitätsanalyse erarbeitete die Gemeinde ein Strate-
  giepapier Handlungsprogramm Innenentwicklung (vgl. Planungsbericht Anhang A.3), wel-
  ches räumlich detaillierte Aussagen zu den einzelnen Quartieren macht. Es zeigt auf, wel-
  che Gebiete die Gemeinde als strategisch wichtig erachtet (Schlüssel- und Fokusgebiete)
  und deshalb deren Entwicklung aktiv begleiten will. Andere Gebiete sollen nur massvoll ver-
  dichtet oder gar in ihrer aktuell vorliegenden Bebauungsstruktur erhalten werden (weitere
  Gebiete). In diesen Gebieten nimmt die Gemeinde eine passive Rolle in der Mobilisierung
  des Entwicklungspotenzials ein.

❖ Kommunaler Entwicklungsrichtplan «Zentrum»
  Das Gränicher Dorfzentrum nimmt für die gesamte Gemeindeentwicklung eine zentrale Stel-
  lung ein. Es umfasst insbesondere zwei grössere brachliegende Flächen, welche beide im
  Eigentum der Einwohnergemeinde Gränichen sind: das Bally-Areal und die Brocki-Parzelle.
  Die Revision der allgemeinen kommunalen Nutzungsplanung bietet der Gemeinde die Ge-
  legenheit, die Rahmenbedingungen für eine zielgerichtete Zentrumsentwicklung zu schaf-
  fen, ohne jedoch inhaltlich und materiell zu weit vorzugreifen. Für eine Konkretisierung der
  Entwicklungsabsicht bietet sich ein kommunales Entwicklungsinstrument wie ein Masterplan
  oder Richtplan an. Dieser stimmt die kantonalen und kommunalen Interessen (Verkehr, öf-
  fentliche Räume, etc.) mit jenen der Privaten ab (Gewerbe, Investoren, AVA).

   Ursprünglich war vorgesehen, im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung eine Gestal-
   tungsplanpflicht für einen privaten Gestaltungsplan über das gesamte Zentrum festzulegen.
   Ein kommunales Entwicklungsinstrument ist im Gegensatz dazu als Vorleistung der öffentli-
   chen Hand zu verstehen, wodurch sich der Planungsaufwand für die privaten Entwickler re-
   duziert. Insofern hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die Entwicklung des Dorfzent-
   rums mittels eines kommunalen Entwicklungsrichtplanes «Zentrum» zu forcieren und innert
   zwei Jahren nach Rechtskraft der vorliegenden Gesamtrevision zu starten. Die grundeigen-
   tümerverbindlichen Festsetzungen sollen erst dann definiert werden (z.B. in einem oder
   mehreren Gestaltungsplanverfahren), wenn die Ergebnisse aus dem entsprechenden Ver-
   fahren (z.B. Testplanung, Studienauftrag) vorliegen.

❖ Übersicht Umzonungen / Sondernutzungsplanpflichten
  Sämtliche materiellen Änderungen am Bauzonenplan sind im Änderungsplan (ÄP), wie auch
  in einer Tabelle (Anhang A.1 des Planungsberichtes) festgehalten. Die wichtigsten Ände-
  rungen (Umzonungen, Ein- und Auszonungen und neue Sondernutzungsplanpflichten) wer-
  den nachfolgend kurz zusammengefasst:

   -   Umzonung des AVA-Trassees inkl. der Haltestellen Oberdorf und Töndler in die Infra-
       strukturzone.
   -   Der Bereich der Grundwasserschutzzone S2 der Grundwasserfassung Töndler liegt teil-
       weise innerhalb der Bauzone WA2. Gemäss aktualisiertem Schutzzonenreglement sind
       in der Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone) zusätzlich zu den Anforderun-
       gen in der Schutzzone S3 auch das Erstellen von neuen, wasserwerksfremden Hoch-
       und Tiefbauten unzulässig. Die zeitgemässe Erneuerung von bestehenden Bauten ist
       somit erlaubt, wobei zu beachten ist, dass dabei das Gefährdungspotential für das
       Grundwasser zu minimieren ist. Da bereits aus dem Grundwasserschutzreglement, wie
       auch aus den übergeordneten Gesetzgebungen keine Möglichkeit für Neubauten beste-
       hen, soll der gesamte Bereich der Grundwasserschutzzone S2 in die Grünzone umge-
       zont werden.
   -   Umzonungen W1 in W2
   -   Auf Antrag der Grundeigentümer sollen die Parzellen-Nrn. 3060, 3332 und 3061 „Scho-
       ggimüller-Areal“ von der Arbeitszone II (Industrie) in die Arbeitszone I (Gewerbe) umge-
       zont werden. Der Bedarf an Industriezone in Gränichen ist gedeckt. Dagegen gibt es
       zahlreiche Anfragen für Gewerbeflächen seitens KMU-Betriebe.
   -   Umzonung W2 in WA2 der Parzelle-Nr. 2557

                                                                                             11
-   Zur Realisierung von 21 Parkplätzen, zur Überführung von 16 bestehenden Parkplätzen
       in eine zonenkonforme Situation und für Zukunftsprojekte im Schulgarten ersuchte das
       Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg den Gemeinderat Gränichen um die Einzonung
       von total 1‘677 m2 Landwirtschaftsland in die OeBA. In Rücksprache mit der Abteilung
       Raumentwicklung wurde ein massstäbliches Konzept (vgl. Planungsbericht Anhang A.7)
       ausgearbeitet, um den Flächenbedarf zur Realisierung der obengenannten Anträge ab-
       schätzen zu können und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Gemeinderat hat
       das Begehren zur Berücksichtigung in der laufenden Revision der Nutzungsplanung
       freigegeben.
   -   Gemäss Handlungsprogramm Siedlungsentwicklung (vgl. Planungsbericht Anhang A.3)
       ist für einzelne, für die Gemeindeentwicklung zentrale Quartiere (Schlüssel- und Fokus-
       gebiete) neu eine Sondernutzungsplanpflicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um die
       Gebiete «Ei», «Niderfeldmatte» und «Unterdorfstrasse». Für das Zentrum wurde wie be-
       reits erwähnt ein Perimeter zur Ausführung eines kommunalen Entwicklungsrichtplanes
       festgelegt.

❖ Ausgleich von Planungsvorteilen – Mehrwertabgabe gemäss § 28a BauG
  Die Gemeinde Gränichen sieht eine Mehrwertabgabe von 20 % vor. Auf innere Um- bzw.
  Aufzonungen werden keine Mehrwertabgaben erhoben. Da diese Bestimmungen bereits
  abschliessend im übergeordneten kantonalen Baugesetz geregelt sind, muss innerhalb der
  Bau- und Nutzungsordnung keine kommunale Rechtsgrundlage für die Abschöpfung eines
  Planungsmehrwertes geschaffen werden.

   Eine Mehrwertabgabe wird somit fällig bei einer Einzonung bzw. einer Einzonung gleich ge-
   stellten Umzonung (z.B. Umzonung von einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
   OeBA in eine Wohnzone). Das kantonale Steueramt schätzt den durch die Einzonung resul-
   tierende Mehrwert. 20 Prozent dieses Mehrwertes hat der Eigentümer der öffentlichen Hand
   (davon 10 % z.H. der Gemeinde und 10 % z.H. des Kantons) zu entrichten.

    Beispiel: Fläche von 100 m2

    vor Einzonung:                                 nach Einzonung:
    Landwirtschaftszone: Fr. 5.00 / m2             Wohnzone W2: Fr. 400.00 / m2

    Der Mehrwert beträgt 395.00 Fr. / m2 bzw. total Fr. 395'000.00
    davon gelangen 10 % bzw. Fr. 39'500.00 an die Gemeinde und 10 % bzw. Fr. 39'500.00
    an den Kanton.

❖ Förderung der Verfügbarkeit von Bauland gemäss § 28 i BauG
  Um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern, sieht das kantonale Baugesetz (BauG) neu
  eine Baupflicht vor. Aufgrund der intensiven Bautätigkeit der letzten Jahre und den hohen
  Leerwohnungsbeständen (mit 258 leeren Wohnungen am 1. Juni 2020 wiesen nur drei Aar-
  gauer Gemeinden höhere Leerwohnungsbestände auf), sieht der Gemeinderat aktuell kei-
  nen Bedarf zur Festsetzung von Baupflichten für bereits eingezonte Parzellen gemäss § 28i
  BauG Absatz 2.

❖ Siedlungsqualität
  Mit der verstärkten Innenentwicklung und der damit verbundenen verdichteten Bauweise
  verändern sich die Ansprüche an die öffentlichen Räume. Diese gilt es an die veränderten
  Bedürfnisse anzupassen und ihre Entwicklung aktiv in den einzelnen Planungen zu berück-
  sichtigen. Diesbezüglich kann dem neu aufgenommenen § 53 BNO «Öffentlich zugänglicher
  Raum» grosse Wichtigkeit beigemessen werden. Damit erhält die Gemeinde mehr Möglich-
  keiten, frühzeitig auf die Gestaltung der öffentlichen Räume einzuwirken und diese nach den
  jeweiligen Nutzeransprüchen mitzugestalten.

                                                                                            12
Der Erhalt der Siedlungsqualität in Verdichtungsgebieten kann durch eine sinnvolle Umset-
   zung, unter anderem im Rahmen von Arealüberbauungen (§ 40 BNO) erfolgen. Die adäqua-
   te Berücksichtigung aller Ansprüche an die Siedlungsqualität einer Arealüberbauung kann
   der Gemeinderat gemäss § 40 BauV mittels einer Stellungnahme (Fachbericht) einer unab-
   hängigen Fachperson überprüfen lassen und bei Bedarf Nachbesserungen einfordern.

   Für Arealüberbauungen legt die Gemeinde eine ökologische Ausgleichsfläche von 15 Pro-
   zent der Grundstücksfläche fest. Diese soll naturnah ausgestaltet werden. Nachzuweisen
   sind die vorgesehenen Flächen zum Zeitpunkt des Baugesuches und mit entsprechenden
   Plänen zu dokumentieren.

   Das Gewähren von Ausnutzungsbonus bzw. das Erlauben von Abweichungen von der Re-
   gelbauweise bei gleichzeitiger Einforderung von umfassenden, qualitativen Lösungen (ins-
   besondere hinsichtlich der Siedlungsqualität und der Quartierverträglichkeit) wird als sinn-
   volles Instrument für eine verträgliche Innenentwicklung angesehen.

❖ Abstimmung Siedlung und Verkehr
  Die Gesamtrevision sieht nebst einigen Auf- und Umzonungen keine substanziellen ver-
  kehrsrelevanten Änderungen innerhalb des Siedlungsgebietes vor, die relevante Auswir-
  kungen auf das übergeordnete Strassennetz haben. Die Anforderungen, wie sie in § 4 Abs.
  2 BauV insbesondere an Einzonungen gestellt werden, kommen deshalb nicht zum Tragen.

   Die Parkraumbewirtschaftung wird seitens der Gemeinde unabhängig von der Revision der
   Nutzungsplanung entwickelt und in den nächsten Jahren umgesetzt. Im Rahmen der Zent-
   rumsentwicklung sind Fragen zur Parkierung bzw. zu deren Bewirtschaftung im Parkie-
   rungsmanagement speziell zu klären und abgestützt auf die Ergebnisse des kommunalen
   Richtplanverfahrens umzusetzen.

❖ Landwirtschaft
  Gemäss Betriebsdatenerhebung 2016 der Landwirtschaft Aargau bestehen in Gränichen
  18 aktive Betriebe. Der grösste Teil dieser Betriebe wird im Nebenerwerb bewirtschaftet.
  Nur 11 Betriebe weisen einen SAK-Wert (Standardarbeitskraft) von mehr als 0.5 aus.

   An der Informationsveranstaltung vom 12. Mai 2016 wurden den Landwirten Möglichkeiten
   zur betrieblichen Entwicklung im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision aufgezeigt. Das In-
   teresse hielt sich mit neun anwesenden Betrieben in Grenzen. Die Landwirte konnten ihre
   Entwicklungsanliegen mittels ausgeteilter Fragebögen ins Planungsverfahren einbringen.
   5 Betriebe machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Keiner der Betriebe weist expliziten
   Bedarf an einem ESL-Standort bzw. einer Speziallandwirtschaftszone auf.

❖ Weiler
  Die Weiler „Refental und Rütihof“ sind im Richtplan festgesetzt (Richtplan S 1.6, Beschluss
  1.1). Hinsichtlich der Weilerzone bestanden seitens des Bundes Vorbehalte gegenüber der
  Genehmigung des kantonalen Richtplans. Der Bundesrat hat am 23. August 2017 die Ge-
  samtrevision des kantonalen Richtplanes mit Vorbehalten, Auflagen und Aufträgen geneh-
  migt. Für Gemeinden mit einem Weilerstandort gemäss Richtplan, somit auch für Gräni-
  chen, sind die Beschlüsse gemäss Genehmigungsentscheid des Bundesrates zu berück-
  sichtigen.

   Unter Berücksichtigung des Genehmigungsentscheids des Bundesrates und um die Vorprü-
   fung der vorliegenden Gesamtrevision durch die kantonalen Fachstellen, wie später auch
   die Genehmigung durch den Regierungsrat aufgrund der BNO-Vorschriften zu den Weiler-
   zonen nicht zu blockieren, werden diese aus der Vorlage herausgenommen. Dazu werden
   die bestehenden Weilerzonen im Kulturlandplan nicht weiter als Genehmigungs- sondern
   als Orientierungsinhalt geführt. Die damit verknüpften Bau- und Nutzungsvorschriften ge-
   mäss § 39 BNO sind ebenfalls nicht weiter Bestandteil des Genehmigungsinhaltes (entspre-

                                                                                              13
chend vermerkt). Sobald die kantonalen Grundlagen vorhanden sind, sollen die Zonenvor-
   schriften aufgrund der geltenden Kriterien neu beurteilt werden. Hierzu ist ggf. eine Teilrevi-
   sion notwendig. Aufgrund der Umstände und weil die Weiler bereits in der rechtskräftigen
   Planung vorliegen, wäre die Planbeständigkeit bei einer zeitnahen Teilrevision nach der
   Genehmigung nicht verletzt.

❖ Natur und Landschaft
  Gränichen verfügt mit seinen reich strukturierten Seitentälern über eine attraktive Naturland-
  schaft, welcher als Lebensraum für zahlreiche Lebewesen grosse Bedeutung zukommt. Die
  Vielseitigkeit der Kulturlandschaft ist als Naherholungsraum ein wichtiger Standortfaktor von
  Gränichen.

   Gemäss Zielsetzung des Gemeinderates soll die Kulturlandschaft erhalten, aufgewertet und
   die Vernetzung der bestehenden Naturwerte gewährleistet werden. Die Natur soll jedoch
   auch innerhalb des Siedlungsgebietes erhalten bzw. gefördert werden. Wichtige Elemente
   sind die geschützten bzw. geförderten Hecken und Hochstamm-Obstbäume. Für letztere
   liess der Gemeinderat ein Förderkonzept erstellen, welches zu einem kommunalen Regle-
   ment mit Förderbeiträge in der Höhe von maximal Fr. 20'000.00 führte. Damit soll die auf-
   wendige Pflege- und Unterhaltsarbeiten der landschaftlich wie auch ökologisch sehr wertvol-
   len Hochstammbäume unterstützt werden.

   Gränichen verfügt über diverse Gebäude, welche für sog. Gebäudebrüter wie Schwalben
   und Mauerseglern, wie auch für Fledermäuse wertvolle Nistplätze bieten. Fledermäuse sind
   in der Schweiz gesetzlich geschützt (Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz,
   NHV Art. 20) sowie kantonale Naturschutzverordnung (§ 5). Es ist daher verboten, ihre Wo-
   chenstubenquartiere zu beschädigen oder zu zerstören.

   Steht die Renovation eines Gebäudes oder ein Abbruch an, so ist das Inventar der Fleder-
   mauswochenstuben oder das Schwalben- und Seglerinventar aus der Bau- und Nutzungs-
   ordnung bei Baugesuchen automatisch beizuziehen. Dabei soll gesichert werden, dass in
   der Planungsphase der Rat des kantonalen Fledermausschutz-Beauftragten bzw. der Rat
   des kantonalen Verantwortlichen für den Seglerschutz bzw. des kommunalen Natur- und
   Vogelschutzvereins eingeholt und umgesetzt wird.

❖ Gewässerraum
  Seit der Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der Gewässerschutzverord-
  nung (Gischt) des Bundes im Jahr 2011 sind die Kantone verpflichtet den Raumbedarf für
  die ökologische Funktion und den Unterhalt der Gewässer sowie für Hochwasserschutz-
  massnahmen zu sichern. Im Kanton Aargau definiert das Baugesetz (§ 127 Abs. 1) den
  Gewässerraum für eingedolte Bäche resp. Bäche mit einer natürlichen Sohlenbreite kleiner
  als zwei Meter. Demnach verlangen sämtliche Fliessgewässer, ausser der Wyna nach ei-
  nem beidseitigen Mindestabstand von jeweils 6 Metern. Gemäss Verwaltungsgerichtsent-
  scheid werden die Gewässerräume sämtlicher Gewässer nach Vorgabe von § 127 BauG
  und der Gewässerraumkarte in den Nutzungsplänen und in der BNO umgesetzt. Der Ge-
  wässerraum der Wyna wird im Gemeindegebiet als überlagernde Schutzzone (Gewässer-
  raumzone gemäss § 28 BNO) realisiert.

❖ Hochwasserschutz
  Um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, sind Kantone und Gemeinden verpflichtet,
  die Gefahrenkarten und Massnahmenplanungen zur Vermeidung von Personen- und Sach-
  schäden umzusetzen. In der Gemeinde Gränichen sind mittelfristig einzig im Gebiet Gänstel
  wasserbauliche Massnahmen in Planung. Aus diesem Grund wird zur Umsetzung der Ge-
  fahrenkarte das sogenannte Vorschriftenmodell umgesetzt. Das Vorschriftenmodell scheidet
  in Gebieten mit Schutzdefizit Hochwassergefahrenzonen (HWZ) aus, des Weiteren werden
  verbindliche Vorschriften in der BNO festgelegt (vgl. § 29 BNO).

                                                                                                14
Die Hochwassergefahrenzonen dienen der planerischen Umsetzung des Hochwasserschut-
    zes. Gemäss der Empfehlung „Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser in der Nutzungs-
    planung“ wurden die Flächen mit Schutzdefizit in verschiedene Hochwassergefahrenzonen
    (HWZ 1, HWZ 2 und Flächen mit Restgefährdung) unterteilt. Je nach Gefahrenstufe und
    Schutzdefizit ist die Baugenehmigung mit unterschiedlichen Auflagen verbunden.

❖ Baubegriffe und Messweisen
  Der Kanton Aargau ist 2009 dem interkantonalen Konkordat über die Harmonisierung der
  Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Dieses Konkordat vereinheitlicht schweizweit die Baubegrif-
  fe und Messweisen und ist 2010 mit dem Beitritt der erforderlichen Anzahl Kantone in Kraft
  getreten. Die IVHB definiert rund 30 Baubegriffe und Messweisen. Viele davon sind bereits
  im Baugesetz, bzw. der Bauverordnung abschliessend geregelt. Einzelne Begriffe und
  Messweisen müssen bei der Revision der Bau- und Nutzungsordnung auf kommunaler Stu-
  fe angepasst werden.

❖ Weitere Elemente
  Die Nutzungsplanungsrevision umfasst viele Anpassungen. Interessierten steht der ausführ-
  liche Planungsbericht zur Verfügung, in welchem die oben zusammengefassten Themen
  detailliert erläutert und ausgeführt werden.

Einwendungen

Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt 17 Einwendungen ein. Die Planungskom-
mission hat anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2019 dem Gemeinderat Empfehlungen
hinsichtlich den Entscheiden abgegeben. Eine Übersicht über die Beschlüsse der Einwendun-
gen ist im Anhang A9 der Aktenauflage ersichtlich.

Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage

Gegenüber der öffentlichen Auflage vom 19. August 2019 bis 17. September 2019 resultieren
die nachfolgenden Änderungen an den Plandokumenten, wie auch an der Bau- und Nutzungs-
ordnung:

Änderung Antrag und Argumente der Einwender                       Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                  über öffentlichen Auflage

1        Objekt «Speicher» Plan- und Inventar-Nr. 922, sei aus  Antrag wird gutgeheissen. Das Objekt «Spei-
         dem Bauzonenplan und dem Anhang 2 der BNO              cher» Nr. 922 wird aus dem Bauzonenplan
         «Kommunal geschützte Bauten mit Substanzschutz»        und dem Anhang 2 der BNO gestrichen. Ge-
         zu streichen.                                          mäss den Ausführungen der Einwenderpartei
                                                                wird geschlossen, dass es sich beim damali-
         Infolge der von der Gemeinde erteilten Abbruchbewilli- gen Schutz des Speichers an der Mittel-
         gung handle es sich beim Objekt «Speicher» nicht um dorfstrasse nicht um ein Substanzschutz,
         eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus, sondern um    sondern um einen Ensembleschutz handelte.
         eine Neu-Unterschutzstellung. Diese habe den Kriterien Am neuen Standort ist kein öffentliches Inte-
         der Verhältnismässigkeit zu genügen und ist mit einem resse am Speicher vorhanden und somit keine
         überwiegenden öffentlichen Interesse zu begründen.     neue Unterschutzstellung gegeben.

2        Fläche der Hecke Nr. 245 auf Parzelle 729 ist zu über-
                                                              Antrag wird gutgeheissen. Das Objekt Hecke
         prüfen und anzupassen.                               Nr. 245 wird aus dem Kulturlandplan, wie auch
                                                              aus der BNO Anhang 4 Liste der geschützten
         Die Hecke wurde neu in einen Bewirtschaftungsvertrag Naturobjekte (§ 32 BNO) gestrichen.
         aufgenommen. Sieht der Bewirtschafter und Vertrags-
         partner von einer Neuunterschutzstellung einer Ver-
         tragshecke im KLP ab, kann darauf verzichtet werden.

                                                                                                            15
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei                 Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                    über öffentlichen Auflage

3        Die Gewässerraumzone Wyna ist auf das Minimum zu      Antrag wird teilweise gutgeheissen. Die über-
         beschränken und gleichmässig auf beide Uferseiten zu  lagerte Gewässerraumzone der Wyna wird
         verteilen.                                            entlang der Parzelle LIG 621 symmetrisch auf
                                                               beide Seiten verteilt. Dies führt zu einem ver-
         Eine asymmetrische Festlegung, wie sie im vorliegen- ringerten Gewässerraum auf der Parzelle LIG
         den Fall vorgenommen wurde, ist nur mit dem Einver-   621 und zu einem grösseren Gewässerraum
         ständnis der involvierten Grundeigentümer möglich. Da auf den gegenüberliegenden Parzellen LIG
         der Einwender eine ungleiche Verteilung zu seinen     606 und 608. Der Eigentümer der Parzellen
         Ungunsten ausdrücklich zurückweist, soll eine symmet- LIG 606 und 608 wurde über die Veränderung
         rische Verteilung entlang der Parzelle LIG 621 umge-  in Kenntnis gesetzt.
         setzt werden.

4        Die Hecke Nr. 357 ist ersatzlos zu löschen oder so zu      Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         verkleinern, dass der südliche Teil der Parzelle LIG 162   ergebnis der Begehung vom 28. November
         mind. an zwei Stellen mit landwirtschaftlichen Fahrzeu-    2019: Die Hecke muss nicht zwingend durch-
         gen direkt erreicht werden kann (keine Umfahrung über      gehend bestockt sein. Die symbolische Dar-
         Nachbarsparzellen).                                        stellung der Hecke Nr. 357 im Kulturlandplan
                                                                    wird an den relevanten Stellen aufgetrennt.

5        Auf Parzelle LIG 774 soll eine Hochstammzone ausge-        Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         schieden werden.                                           ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                    2019: Auf die Ausscheidung einer Hoch-
                                                                    stammzone wird verzichtet. Die Hecke Nr. 335
                                                                    wird jedoch gemäss Besprechung reduziert.

6        Auf Parzelle LIG 746 soll auf einen Eintrag als Hecke      Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         vollumfänglich verzichtet werden.                          ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                    2019: Die Hecke Nr. 233 wird gemäss Be-
                                                                    sprechung reduziert.

7        Erweiterung der extensiven Weide (Schutzobjekt Nr.         Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         280) auf der Parzelle LIG 758.                             ergebnis vom 28. November 2019: Die exten-
                                                                    sive Weide Nr. 280 wird auf der Parzelle LIG
                                                                    758 gemäss Besprechung erweitert.

8        Anpassung BNO § 5 Abs. 2 lit. b: «die Abstimmung von       Der Antrag wird gutgeheissen: Neuer Wortlaut
         Siedlung und Verkehr inklusive Sicherstellung eines        von BNO § 5 Abs. 2 lit. b:
         nachhaltigen Umgangs mit der Mobilität». Die Einwen-
         dungspartei stört sich am Begriff eines «nachhaltigen      «die Abstimmung von Siedlung, Gewerbe und
         Umgangs mit der Mobilität», da er ggf. ein Verzicht auf    Verkehr».
         Parkmöglichkeiten für den MIV suggeriere. Zudem
         wünscht die Einwendungspartei die Berücksichtigung
         einer umfassenden Abstimmung von Siedlung, Gewer-
         be und Verkehr.

         Erweiterung BNO § 5 Abs. 2: «die Attraktivitätssteige- Der Antrag wird gutgeheissen: Ergänzung der
         rung des Zentrums für Gewerbe und für die lokale       BNO § 5 Abs. 2, lit. c im genannten Wortlaut.
         Versorgung der Bevölkerung (Einkaufen, Dienstleistun-
         gen).

                                                                                                                   16
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei                Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                   über öffentlichen Auflage

8        Erweiterung BNO § 5 mit zusätzlichem Absatz: «Im          Der Antrag wird teilweise gutgeheissen. Ein
         Gebiet Zentrum ist ein Bereich von min. 12 Aren freizu-   unter Berücksichtigung der angedachten Ziel-
         halten für verschiedene gemeinnützige und kulturelle      setzung angepasster Wortlaut wird wie folgt
         Zwecke».                                                  festgelegt (neuer BNO § 5 Abs. 3):
                                                                   «Im Rahmen der Entwicklungsrichtplanung ist
         Die Grundidee des Antrags ist es, dass zentrumsnah        eine angemessene, qualitative Frei- und Auf-
         (nicht zwingend an der Lage des heutigen Bally-           enthaltsfläche zu berücksichtigen. Diese hat
         Platzes) eine Fläche in der Grössenordnung des heuti-     den Anforderungen der diversen Interessen an
         gen Ballyplatzes freigehalten wird.                       den kommunalen Gesellschaftsanlässen zu
                                                                   genügen.»

         Der Entwicklungsrichtplan gemäss § 5 BNO soll der         Der Antrag wird teilweise gutgeheissen. Die
         Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet          öffentliche Partizipation ist im Testplanungs-
         werden.                                                   verfahren sichergestellt. Der Entwicklungs-
                                                                   richtplan kann der Gemeindeversammlung
         Zentrales Anliegen verschiedener Einwendungspartei-       vorgelegt werden. § 5 Abs. 4 BNO wird wie
         en ist die breite Abstützung des Entwicklungsrichtpla-    folgt angepasst: «Die Erarbeitung des Ent-
         nes in der Bevölkerung und eine starke öffentliche        wicklungsrichtplans erfolgt durch angemesse-
         Beteiligung und Mitwirkung.                               nen Einbezug der betroffenen Grundeigentü-
                                                                   mer und Interessenvertreter. Der Gemeinderat
                                                                   führt eine öffentliche Mitwirkung durch».

         Formulierung § 5 BNO gemäss öffentlicher Auflage:         Neue Formulierung § 5 BNO:
         1 Für das Gebiet «Zentrum» mit speziellen Entwick-    1 Für das Gebiet «Zentrum» mit speziellen
           lungsanforderungen und -zielen erstellt die Gemein-   Entwicklungsanforderungen und -zielen er-
           de als Grundlage für die weitere Planung hinsicht-    stellt die Gemeinde als Grundlage für die
           lich der ortsbaulich hochwertigen Entwicklung einen   weitere Planung hinsichtlich der ortsbaulich
           kommunalen Entwicklungsrichtplan.                     hochwertigen Entwicklung einen kommuna-
                                                                 len Entwicklungsrichtplan.
         2 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung sichert          2 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung
           die grundsätzlichen Entwicklungsziele für ein be-         sichert die grundsätzlichen Entwicklungs-
           stimmtes Gebiet und bezweckt                              ziele für ein bestimmtes Gebiet und be-
                                                                     zweckt
            a. die behördenverbindliche Konkretisierung der           a. die behördenverbindliche Konkretisie-
               baulichen wie räumlichen Entwicklung im be-               rung der baulichen wie räumlichen Ent-
               zeichneten Bereich.                                       wicklung im bezeichneten Bereich.
            b. die Abstimmung von Siedlung und Verkehr inklu-         b. die Abstimmung von Siedlung, Gewerbe
               sive Sicherstellung eines nachhaltigen Umgangs            und Verkehr.
               mit der Mobilität.
                                                                      c. die Attraktivitätssteigerung des Zent-
                                                                         rums für Gewerbe und für die lokale
                                                                         Versorgung der Bevölkerung (Einkau-
                                                                         fen, Dienstleistungen).
            c. die Koordination der planerischen Schnittstellen
               bei Teilentwicklungen.                                 d. die Koordination der planerischen
                                                                         Schnittstellen bei Teilentwicklungen.

                                                                   3 Im Rahmen der Entwicklungsrichtplanung
                                                                     ist eine angemessene, qualitative Frei- und
                                                                     Aufenthaltsfläche zu berücksichtigen. Die-
                                                                     se hat den Anforderungen der diversen In-
                                                                     teressen an den kommunalen Gesell-
                                                                     schaftsanlässen zu genügen.
         3 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung umfasst          4 Die kommunale Entwicklungsrichtplanung
           den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich. Der             umfasst den im Bauzonenplan bezeichne-
           Einbezug angrenzender Areale zur ergänzenden              ten Bereich. Der Einbezug angrenzender
           Klärung ortsbaulicher Zusammenhänge ist möglich.          Areale zur ergänzenden Klärung ortsbauli-
                                                                     cher Zusammenhänge ist möglich.

                                                                                                                  17
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei              Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                 über öffentlichen Auflage

8        4 Die Erarbeitung des Entwicklungsrichtplans erfolgt    5 Die Erarbeitung des Entwicklungsrichtplans
           durch angemessenen Einbezug der betroffenen             erfolgt durch angemessenen Einbezug der
           Grundeigentümer und Interessenvertreter. Der Ge-        betroffenen Grundeigentümer und Interes-
           meinderat führt eine Mitwirkung durch.                  senvertreter. Der Gemeinderat führt eine
                                                                   öffentliche Mitwirkung durch.
         5 Die dafür nötigen Grundlagen erarbeitet die Ge-       6 Die dafür nötigen Grundlagen erarbeitet die
           meinde mittels qualitätsfördernder Verfahren (zum       Gemeinde mittels qualitätsfördernder Ver-
           Beispiel Testplanung, Studienauftrag).                  fahren (zum Beispiel Testplanung, Studi-
                                                                   enauftrag).
         6 Der Entwicklungsrichtplan hat behördenverbindli-      7 Der Entwicklungsrichtplan hat behörden-
           chen Charakter und wird durch den Gemeinderat           verbindlichen Charakter und wird durch
           festgesetzt.                                            den Gemeinderat festgesetzt.
         7 Der Gemeinderat legt einen Kostenschlüssel für das 8 Der Gemeinderat legt einen Kostenschlüs-
           Planverfahren fest.                                  sel für das Planverfahren fest.
         8 Das kommunale Richtplanverfahren ist innert zwei      9 Das kommunale Richtplanverfahren ist
           Jahren nach Rechtskraft der Gesamtrevision der          innert zwei Jahren nach Rechtskraft der
           allgemeinen Nutzungsplanung zu initiieren.              Gesamtrevision der allgemeinen Nut-
                                                                   zungsplanung zu initiieren.

9        Änderung Bauzonenplan: Bisheriges Werkhofareal ist      Die Umzonung würde die aktuell weit fortge-
         von der Zone öffentliche Bauten und Anlagen OeBA in     schrittene Gesamtrevision stark verzögern.
         die Mischzone WA3 um zu zonen.                          Das Anliegen wird im Rahmen einer der Ge-
                                                                 samtrevision nachgelagerten Teilrevision der
         Zur Deckung der lokalen Nachfrage nach Gewerbeflä-      Nutzungsplanung aufgegriffen. Das angedach-
         chen soll der ehemalige Werkhof umgezont werden.        te Vorgehen wird im Planungsbericht hinsicht-
                                                                 lich der Planbeständigkeit (vgl. Kapitel 8) ent-
                                                                 sprechend festgehalten.

10       Teilstück der Gewässerparzelle 2878 im Gebiet Weier     Der Antrag wird gutgeheissen. Für den Sau-
         westlich des Bauernhofes nicht als Gewässerraum         berwasserleitungsbereich ist kein Gewässer-
         ausscheiden. Gemäss kantonalen Bachkataster ist das     raum auszuscheiden. Auf die Ausscheidung
         entsprechende Teilstück nicht mehr als Bach, sondern    auf dem Teilstück der Gewässerparzelle 2878
         als Sauberwasserleitung bezeichnet.                     westlich des Bauernhofes wird entsprechend
                                                                 verzichtet.

11       Das Ufergehölz Nr. 361 ist auf den Parzellen LIG 163,   Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         164 und 165 ersatzlos zu löschen oder in der Lage       ergebnis der Begehung vom 28. November
         nach Nordosten auf Parzelle LIG 166 zu verschieben.     2019: Das Ufergehölz Nr. 361 ist gemäss
                                                                 Besprechung auf die Parzelle LIG 166 entlang
                                                                 des Baches zu verschieben. Dadurch können
                                                                 die Bewirtschaftungseinschränkungen auf den
                                                                 Parzellen LIG 163, 164 und 165 minimiert
                                                                 werden.

12       Die Hecke Nr. 360 ist auf der Parzelle LIG 163 nach     Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         Westen zu verkürzen.                                    ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                 2019. Eine geringe Verschiebung der Hecke
                                                                 nach Westen hin ist vertretbar.

13       Auf die Festsetzung einer geschützten Hecke (393) auf Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         der Parzelle LIG 3347 ist zu verzichten.              ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                               2019. Das Ufergehölz Nr. 393 ist nicht zwin-
                                                               gend durchgehend bestockt zu halten. Auf der
                                                               Höhe des Gebäudes auf Parzelle LIG 2292
                                                               soll die symbolische Schraffur aufgebrochen
                                                               werden.

                                                                                                                18
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei              Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                 über öffentlichen Auflage

14       Auf die Festsetzung einer geschützten Hecke (407) auf Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         der Parzelle LIG 239 ist zu verzichten.               ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                               2019. Die Hecke Nr. 407 ist nicht zwingend
                                                               durchgehend bestockt zu halten. Zur Ein-
                                                               dämmung allfälliger Beweidungseinschrän-
                                                               kungen auf der Parzelle LIG 239 soll die He-
                                                               ckenschraffur auf dem KLP entlang des an-
                                                               grenzenden Waldes entfernt werden.

15       Auf die Festsetzung einer Magerwiese / Trockenstand- Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         ort auf der Parzelle LIG 232 und 3349 ist zu verzichten. ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                  2019. Die Magerwiese / Trockenstandort auf
                                                                  den Parzellen LIG 232 und 3349 liegen aus-
                                                                  serhalb des Naturschutzgebiets von kantona-
                                                                  ler Bedeutung (NkB). Eine Rückführung in die
                                                                  konventionelle Landwirtschaftszone ist aus
                                                                  ökologischen Gründen vertretbar.

16       Die Parzellen LIG 210, 231, 234, 235, 237 seien als     Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         extensive Weiden zu deklarieren und nicht als Mager-    ergebnis der Begehung vom 28. November
         wiese.                                                  2019. Bei den Parzellen LIG 234, 235 und 237
                                                                 handelt es sich um Flächen innerhalb eines
                                                                 Naturschutzgebietes von kantonaler Bedeu-
                                                                 tung (NkB). Eine Umzonung von Magerwiese
                                                                 in eine extensive Weide ist nicht möglich, da
                                                                 diese den übergeordneten Zielbestimmungen
                                                                 entgegenlaufen. Die Magerwiesen / Trocken-
                                                                 standorte auf den Parzellen LIG 231 und 210
                                                                 liegen ausserhalb des NkB, weshalb eine
                                                                 Anpassung in eine extensive Weide umsetz-
                                                                 bar ist.

17       Der Feuchtstandort 1343 auf der Parzelle LIG 233 ist    Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         im westlichen und nördlichen Teil um die Hälfte zu      ergebnis der Begehung vom 28. November
         streichen.                                              2019. Die Argumente der Einwenderpartei
                                                                 zeigen, dass eine Anpassung berechtigt ist.

18       Die Gebäudebrüter und Schwalbennester sind beim         Keine Verhandlung notwendig – Anpassung
         Stall und nicht beim Wohngebäude an der Rü-             im Kulturlandplan gerechtfertigt.
         tihofstrasse 27 einzuzeichnen.

19       Das Naturobjekt Nr. 376 ist als Baumallee und nicht als Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
         Hecke einzutragen.                                      ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                 2019. Gegen die Charakterisierung als Baum-
                                                                 reihe / Baumallee ist nichts einzuwenden.

20       Das Naturobjekt Nr. 375 ist zu streichen.               Die Änderung erfolgt gemäss Verhandlungs-
                                                                 ergebnis der Begehung vom 28. November
                                                                 2019. Beim Naturobjekt Nr. 375 handelt es
                                                                 sich um eine Hecke, die bereits stark einge-
                                                                 waldet ist und sich bzgl. Schattenwurf negativ
                                                                 auf die benachbarte Bewirtschaftungsfläche
                                                                 der Parzelle LIG 210 auswirkt. Der zuständige
                                                                 Landschaftsarchitekt schlägt vor, die Hecke in
                                                                 einen gestuften Waldrand umzuwandeln, was
                                                                 von der Einwenderpartei unterstützt wird.

                                                                                                                  19
Änderung Antrag und Argumente der Einwendungspartei              Entscheid Gemeinderat – Änderung gegen-
                                                                 über öffentlichen Auflage

21       Es sei auf § 43 BNO «Verkürzung und ungleiche Ver-      Die Kritik am § 43 BNO, er wäre nicht eindeu-
         teilung der Grenz- und Gebäudeabstände» ersatzlos zu    tig, wird gestützt. Die Abstandsvorschriften
         verzichten oder es sei auf § 43 BNO zu verzichten und   sollen neu flexibler und für alle Zonen einheit-
         stattdessen eine Formulierung im Sinne der in der       lich festgelegt werden können. Dazu sollen
         Einwendung festgehaltenen Erwägungen unter 2.3 und      grundsätzlich die Bestimmungen des § 47
         2.4 aufzunehmen.                                        BauG «Grenz- und Gebäudeabstände» zur
                                                                 Anwendung kommen. Als einzige Ausnahme
                                                                 sollen Mehrfamilienhäuser in der Wohnzone
                                                                 W2 und W3 sowie in den Wohn- und Arbeits-
                                                                 zonen WA2 und WA3 von dieser Regelung
                                                                 ausgenommen werden.

         Formulierung § 43 BNO gemäss öffentlicher Auflage:      Neue Formulierung § 43 BNO:
         1 In den Wohnzonen sowie in den Wohn- und Ar-         1     Die Abstände können ungleich verteilt,
           beitszonen kann unter Vorbehalt der feuerpolizeili-       verkleinert oder aufgehoben werden, so-
           chen Vorschriften sowie bei Vorliegen der Zustim-         fern keine wohnhygienischen, feuerpolizei-
           mung des Eigentümers des Nachbargrundstückes in           lichen und ortsgestalterischen Gründe da-
           einem Dienstbarkeitsvertrag der Grenzabstand um           gegensprechen. Abstände gegenüber
           max. die Hälfte verkürzt werden, selbst wenn              Mehrfamilienhäusern in den Wohnzonen 2
           dadurch der Gebäudeabstand unterschritten wird.           und 3 bzw. Wohn- und Arbeitszonen 2 und
           Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfami-             3 dürfen auf einer Seite verkürzt werden.
           lienhäusern.
         2 Eine Reduktion des Gebäudeabstandes ist pro
           Grundstück auf 2 Seiten zulässig.
         3   Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor   2   Die Änderung der Abstände setzt einen
             Erteilung der Baubewilligung vorzulegen.                öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsver-
                                                                     trag voraus. Dieser ist dem Gemeinderat
                                                                     vor Erteilung der Baubewilligung vorzule-
                                                                     gen.

22       Unabhängig von einer Einwendung will der Gemeinderat die Festlegung der Höhe von Bussen in Bezug
         auf Verwaltungsstrafen gemäss § 160 BauG sowie die ordentlichen Gebühren neu in der BNO regeln:

         Anhang 7 Gebührentarif (§ 63 BNO) gemäss öffentli-      Neue Formulierung Anhang 7 Gebührentarif
         cher Auflage:                                           (§ 63 BNO)
             Ordentliche Gebühren                                    Ordentliche Gebühren
         1 Für Baubewilligungen, einschliesslich Baukontrollen, 1 Für Baubewilligungen, einschliesslich Bau-
           ist eine Gebühr von 3 ‰ der geschätzten Baukosten      kontrollen, ist eine Gebühr von 3 ‰ der ge-
           (für Gebäude berechnet nach den Normen der SIA         schätzten Baukosten (für Gebäude be-
           aufgrund des kubischen Inhaltes) zu erheben; min-      rechnet nach den Normen der SIA auf-
           destens jedoch Fr. 275.--.                             grund des kubischen Inhaltes) zu erheben;
                                                                  mindestens jedoch Fr. 275.--.
                                                                     Mehraufwendungen
             Mehraufwendungen
                                                                 2 Mehraufwendungen infolge mangelhafter
         2 Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesu-          Baugesuche, besonders aufwendiger Prü-
           che, besonders aufwendiger Prüfungen, spezieller        fungen, spezieller Beaufsichtigungen,
           Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen so-         Messungen und Kontrollen sowie Nichtbe-
           wie Nichtbeachtung von Vorschriften sind nach           achtung von Vorschriften sind nach Auf-
           Aufwand zu belasten.                                    wand zu belasten.

             Auslagen                                                Auslagen
         3 Die Kosten für die Publikation der Baugesuche und     3 Die Kosten für die Publikation der Bauge-
           für Gutachten werden dem Verursacher in Rech-           suche und für Gutachten werden dem Ver-
           nung gestellt.                                          ursacher in Rechnung gestellt.

                                                                                                                    20
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