Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan C17 - Ortsteil Eschweiler über Feld

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Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan C17 - Ortsteil Eschweiler über Feld
Gemeinde Nörvenich
                                                                   Bebauungsplan C17
                                                                    Ortsteil Eschweiler über Feld

                                                      Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans
                                                                             Teil B – Umweltbericht

Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt
Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel. 0241/470580 Fax 4705815
Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan C17 - Ortsteil Eschweiler über Feld
NÖRVENICH – BEBAUUNGSPLAN C17                                  UMWELTBERICHT ZUM ENTWURF

Projekt                               Gemeinde Nörvenich
                                      Bebauungsplan C17 Eschweiler über Feld
                                      Begründung zur Frühzeitigen Beteiligung
                                      Teil B – Umweltbericht
Projektnummer                         32124

Auftraggeber                          F&S concept Projektentwicklung GmbH & Co. KG
                                      Otto-Lilienthal-Straße 34
                                      53879 Euskirchen

Auftragnehmer                         BKR Aachen Noky & Simon
                                      Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt
                                      Kirberichshofer Weg 6
                                      52066 Aachen
                                      Tel.:     0241/47058-0
                                      Fax:      0241/47058-15
                                      E-Mail:   info@bkr-ac.de
Projektleitung                        Dipl.- Ing. André Simon, Landschaftsarchitekt AKNW
Bearbeitung                           Niklas Beckers, M.Sc. Geographie

Stand                                 12. Januar 2023

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Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan C17 - Ortsteil Eschweiler über Feld
NÖRVENICH – BEBAUUNGSPLAN C17                                                               UMWELTBERICHT ZUM ENTWURF

Gliederung
1.   Einleitung........................................................................................................... 1
     1.1    Einführung: Anlass und Aufgabenstellung ........................................................... 1
     1.2    Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets ............................................... 2
     1.3    Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans................................. 3
     1.4    Ziele des Umweltschutzes in der Bauleitplanung ................................................. 5
            1.4.1       Fachliche Rechtsgrundlagen .................................................................. 5
            1.4.2       Fachplanung .......................................................................................... 8

2.   Beschreibung des Umweltzustandes (Basisszenario) und
     Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
     (Prognose) ....................................................................................................... 10
     2.1    Schutzgut Mensch und seine Gesundheit, sowie die Bevölkerung..................... 10
            2.1.1       Basisszenario ...................................................................................... 11
            2.1.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 12
     2.2    Schutzgüter Boden und Fläche .......................................................................... 14
            2.2.1       Basisszenario ...................................................................................... 14
            2.2.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 15
     2.3    Schutzgut Wasser ............................................................................................. 16
            2.3.1       Basisszenario ...................................................................................... 16
            2.3.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 17
     2.4    Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt ......................................... 18
            2.4.1       Basisszenario ...................................................................................... 19
            2.4.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 21
     2.5    Schutzgut Landschaft ........................................................................................ 22
            2.5.1       Basisszenario ...................................................................................... 23
            2.5.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 23
     2.6    Schutzgut Klima und Luftqualität........................................................................ 24
            2.6.1       Basisszenario ...................................................................................... 24
            2.6.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 26
     2.7    Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... 27
            2.7.1       Basisszenario ...................................................................................... 27
            2.7.2       Prognose bei Durchführung der Planung ............................................. 28
     2.8    Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen .................................................. 29
     2.9    Weitere Belange des Umweltschutzes ............................................................... 30
     2.10 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
          gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
          Vogelschutzgebiete ........................................................................................... 30

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Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan C17 - Ortsteil Eschweiler über Feld
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        2.11 Artenschutzrecht ................................................................................................ 31
        2.12 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ............................................ 31
3.      Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie
        Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 31
                3.1.1        Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen,
                             Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet ................................................. 31
                3.1.2        Eingriffsbilanzierung ............................................................................. 35

4.      Planungsalternativen ...................................................................................... 35
        4.1     Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung .................................................. 35
        4.2     Geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................................. 36

5.      Zusätzliche Angaben ...................................................................................... 36
        5.1     Methodik der Umweltprüfung ............................................................................. 36
        5.2     Hinweise auf Schwierigkeiten ............................................................................ 38
        5.3     Monitoring.......................................................................................................... 38

6.      Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................... 38
7.      Informationsquellen........................................................................................ 41
        7.1     Kartenwerke und WMS-Server .......................................................................... 41
        7.2     Literatur ............................................................................................................. 42

8.      Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 43

Abbildungen
Abbildung 1: Lage des Plangebiets...................................................................................... 2
Abbildung 2: Entwurf des Bebauungsplans. ......................................................................... 3
Abbildung 3: Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens (Stand November
             2022)............................................................................................................... 4
Abbildung 4: Schutzgebiete und schutzwürdige Flächen im Umfeld des
             Plangebiets. .................................................................................................... 9

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1.    Einleitung

1.1    Einführung: Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Nörvenich plant im Ortsteil Eschweiler über Feld das Neubaugebiet „C 17“, wel-
ches zusammen mit dem westlich angrenzenden Planungsgebiet „C 16“ dazu dienen soll, der
hohen Nachfrage nach Wohnraum im Kreis Düren und insbesondere auch in der Gemeinde Nör-
venich nachzukommen. Ziel und Zweck der Planung ist es, das Angebot an Wohnraum zu erwei-
tern. Hierzu werden die bestehenden Ackerflächen zu einem neuen Wohngebiet entwickelt und
über einen neuen Kreisverkehr an der L327 erschlossen. Für eine familienfreundliche Gestaltung
des Wohnumfelds wird die Möglichkeit der Unterbringung einer Kindertagesstätte und altenge-
rechter Wohnungen sowie eines Spielplatzes vorgesehen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für spätere Baugenehmigungen und die Pro-
jektumsetzung ist die Aufstellung des Bebauungsplans C17 erforderlich. Gemäß §§ 2 Abs. 4 und
2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans für die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach §§ 1 Abs. 6
Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Diese Bewertung ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 BauGB. Die Aufgabe der Umweltprü-
fung ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebs-
bedingten erheblichen Auswirkungen auf den Menschen und die Umweltschutzgüter gem.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln. Der vorlie-
gende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Um-
weltprüfung. Grundlagen der Beurteilungen stellen einerseits bestehende Informationen zum Zu-
stand von Landschaftsbild und Naturhaushalt dar. Andererseits werden die Ergebnisse aktueller,
im Zuge des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans erstellter und zu erstellender Untersu-
chungen berücksichtigt (wie Biotoptypenkartierung, Artenschutzgutachten, Schallgutachten etc.).
Darüber hinaus sind die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB in den Umweltbericht eingeflossen.
Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle ‚Ist-Situation‘ / ‚Basisszenario‘,
‚Nullfall‘ und ‚Planfall‘ vorgenommen. Auch werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
berücksichtigt.
Bestandteil der Planung ist auch ein Regenrückhaltebecken nahe dem Eschweiler Fließ in ca.
150 m südlicher Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans. Da dieses Becken eine
direkte Folge der vorliegenden Planung ist, werden seine Auswirkungen auf den Naturhaushalt
auch in diesem Bericht bereits überschlägig beleuchtet. Die Zulassung des Beckens soll über
eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB erreicht werden; hierzu ist auch die Erstellung eines
eigenständigen Landschaftsplanerischen Fachbeitrags erforderlich.

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1.2    Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets
Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie sein nähe-
res Umfeld (Abbildung 1).
Das rund 5,1 ha große Plangebiet befindet sich im Osten des Ortes Eschweiler über Feld.
Begrenzt wird das Gebiet im Norden durch die Grundstücke südlich der Straße „Rote Erde“ sowie
das Ende der Sackgasse „Landwehrstraße“, die nach Süden in einen derzeitigen Wirtschaftsweg
übergeht. Im Osten und Süden begrenzen die landwirtschaftlichen Flächen nördlich des „E-
schweiler Fließ“ und im Westen die Grundstücke westlich der Golzheimer Straße (L 327) den
Geltungsbereich.

Abbildung 1:     Lage des Plangebiets.
                 Kartengrundlage: siehe Abbildung

Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung umfasst zum einen den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans. Zur Beurteilung relevanter Aspekte, z. B. der Auswirkungen auf das Landschafts-
bild und möglichweise vorkommende Tierarten, wird zum anderen auch das nähere Umfeld mit
betrachtet.
Das Untersuchungsgebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit NR-553 ‚Zülpicher Börde‘ und
der Untereinheit NR-553.3 ‚Erper Lössplatte‘, die mit ihren geringmächtigen Lösslehmen das
Kerngebiet der Zülpicher Börde bildet. Diese ausgeräumte Agrarlandschaft auf der Hauptterras-
senebene des Rheins wird von einigen Bachtälern bezogen. Die heutige potentielle natürliche

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Vegetation (hpnV) außerhalb dieser Auenbereiche ist der Flattergras-Buchenwald, hier oft in ei-
ner eher artenreichen Ausprägung, welcher je nach Bodencharakteristik in den eher basischen
Waldmeister-Buchenwald übergehen kann. Typische Gehölze dieser Gesellschaft sind, neben
der dominierenden Rotbuche, Eichen, Ahorne, Eschen und Hainbuchen (alles LANUV 2019).
Gebüsche und Hecken bestehen oftmals aus Schlehe, Hartriegel oder Brombeere. Knoblauchs-
raukensäume sind im Flattergras-Buchenwald typisch, während in Bereichen des Waldmeister-
Buchenwalds deutlich artenreichere Saumgesellschaften vorkommen (etwa unter Beimischung
von Odermennig, Giersch, o.ä.).

1.3    Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Durch den Bebauungsplan wird ein neues Wohnbaugebiet auf ca. 5,1 ha Fläche geplant. Das
Plangebiet soll durch Allgemeine Wohngebiete (WA) in offener Bauweise bebaut werden. Die
GRZ ist in den verschiedenen WA unterschiedlich geregelt: Sie reicht von einer GRZ von 0,3 im
WA4, bis 0,4 in den WA2, WA3 und WA5 bis zu einer GRZ von 0,6 im WA1 und WA6. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass in den WA2 bis WA5 Überschreitungen der GRZ um 50 % für Neben-
anlagen und Zubehörflächen zulässig sind. In WA1 und WA6 darf die GRZ für Tiefgaragenanla-
gen bis zur einer GRZ von 0,8 unterirdisch überschritten werden. Die Überdeckung der Tiefgara-
gen ist dabei zu begrünen.

Abbildung 2:     Entwurf des Bebauungsplans.
                 Quelle: BKR Aachen

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Mit der Durchführung der Planung kommt es zu einer baulichen Inanspruchnahme der bisher
weitgehend als Ackerflächen genutzten Flächen des Plangebiets. Insgesamt kommt es zur bau-
lichen Beanspruchung durch Gebäude inkl. Nebenanlagen und Verkehrsflächen auf insgesamt
ca. 3,1 ha.
In weiten Teilen des Plangebiets werden extensive Dachbegrünungen auf dafür geeigneten Dä-
chern umgesetzt. Grundstückseinfriedungen sind im Wesentlichen nur in Form oder in Verbin-
dung mit Hecken anzulegen. Der Bereich der Vorgärten ist außerhalb von den notwendigen Flä-
chen für Zufahrten und Stellplätze gärtnerisch anzulegen; sogenannte „Schottergärten“ sind nicht
zulässig. Durch den Bebauungsplan werden insgesamt 10 Straßenbäume festgesetzt. Es sind
insgesamt drei Grünflächen vorgesehen (siehe Kapitel 2.4.2).

Abbildung 3:     Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens (Stand November 2022).
                 Quelle: Dr. Jochims & Burtscheidt, eigene Darstellung.

Für den Bebauungsplan wurde ein mehrstufiges Entwässerungskonzept entwickelt (DR. JOCHIMS
& BURTSCHEIDT 2022): Durch Dachbegrünungen in weiten Teilen des Plangebiets soll ein mög-
lichst großer Teil des anfallenden Niederschlagswassers zunächst zurückgehalten werden. Die
anschließende Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet erfolgt so-
weit möglich zunächst über eine ortsnahe Versickerung auf den dafür geeigneten Grundstücken
in den Allgemeinen Wohngebieten, weitere Versickerungsanlagen sind im Bereich der östlichen
Ortsrandbegrünung vorgesehen. Darüber hinaus sollen überschüssige Niederschlagsmengen in

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ein Rückhaltebecken südlich des Geltungsbereiches geleitet werden, wo sie anschließend ge-
drosselt in das Eschweiler Fließ eingeleitet werden sollen. Das Rückhaltebecken ist für ein 100-
jähriges Ereignis bemessen und hat eine voraussichtliche Größe von ca. 2.600 m². Die Zulassung
des Beckens wird über eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB angestrebt.
Die Energie- und Wärmeversorgung des Plangebietes soll vor allem durch Wärmepumpensys-
teme, Dachflächen-Photovoltaik und Solarthermie erfolgen, ein Anschluss an das Gasleitungs-
netz ist auch aus Gründen des Klimaschutzes nicht vorgesehen.

1.4     Ziele des Umweltschutzes in der Bauleitplanung
Die Ziele des Umweltschutzes in der Bauleitplanung dienen dem Umweltbericht als maßgeblicher
Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
des Vorhabens. Sie ergeben sich erstens aus der Fachgesetzgebung und zweitens aus überge-
ordneten Planungen und rechtsverbindlichen Satzungen, denen das Plangebiet unterliegt.

1.4.1   Fachliche Rechtsgrundlagen
Die für die Ebene eines Bebauungsplans bedeutsamen Ziele in Fachgesetzen sind nachfolgend
zusammengefasst. Sie werden in den nachfolgenden Kapiteln bei der Bewertung der vorhaben-
bezogenen Auswirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter sowie bei der Konzeption
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu Grunde gelegt.
Tabelle 1:        Ziele des Umweltschutzes in den einschlägigen Fachgesetzen
Rechtsgrundlage              Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch – BauGB Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
                             sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
                             Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
                             bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo-
                             dennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwür-
                             dige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
                             zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbeson-
                             dere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Ge-
                             stalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu ent-
                             wickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maß-
                             nahmen der Innenentwicklung erfolgen. (§ 1 Abs. 5)
                             In der Bauleitplanung sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich
                             des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbeson-
                             dere
                             a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
                             das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologi-
                             sche Vielfalt,
                             b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im
                             Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
                             c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
                             sowie die Bevölkerung insgesamt,
                             d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
                             e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Ab-
                             fällen und Abwässern,
                             f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
                             Nutzung von Energie,

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Rechtsgrundlage            Ziele des Umweltschutzes
                           g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
                           insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. (§ 1 Abs. 6
                           Nr. 7 BauGB)
                           Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; da-
                           bei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
                           für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
                           insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
                           und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenver-
                           siegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
                           Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchti-
                           gungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
                           des Naturhaushalts […] (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-
                           setz) sind in der Abwägung […] zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht
                           erforderlich insoweit bereits Eingriffe vor der planerischen Entscheidung er-
                           folgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 BauGB).
                           Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die
                           dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpas-
                           sung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (§ 1a Abs. 5
                           BauGB).
Bundesnaturschutzge-       Schutz von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Be-
setz – BNatSchG            reich, so dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
                           des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhalti-
                           gen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und
                           Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer ge-
                           sichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, so-
                           weit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (§ 1 Abs.
                           1 BNatSchG).
                           Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursa-
                           cher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigun-
                           gen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht
                           möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG).
                           Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist über die Vermeidung, den Aus-
                           gleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu ent-
                           scheiden (§18 BNatSchG).
                           Schutz streng und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 u.
                           45 BNatSchG).
                           Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 bis 30
                           BNatSchG).
Bundes-Bodenschutzge-      Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen. Hierzu
setz – BBodSchG u.         sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten
Landesbodenschutzge-       sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
                           Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. (§ 1
setz NW
                           BBodSchG)
Bundesimmissions-      Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder
schutzgesetz – BImSchG vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwür-
                           dige Gebiete durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
                           ähnliche Vorgänge.
Wasserhaushaltsgesetz      Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, so dass eine nachteilige Verän-
– WHG u.                   derung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein gu-
Landeswassergesetz –       ter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (§ 27
                           WHG).
LWG NW
                           Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologi-
                           schen Funktionen oberirdischer Gewässer (§ 38 WHG).

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Rechtsgrundlage           Ziele des Umweltschutzes
                          Bewirtschaftung des Grundwassers, so dass eine Verschlechterung seines
                          mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird, alle signifikan-
                          ten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf
                          Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden sowie
                          ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder
                          erreicht werden (§ 47 WHG).
                          Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
                          eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
                          eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öf-
                          fentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entge-
                          genstehen (§ 55 WHG).
                          Als Konkretisierung des § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes ist nach § 44
                          LWG Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar
                          1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation ange-
                          schlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
                          Gewässer einzuleiten.
Neufassung des            Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutzziele für das Land Nordrhein-
Klimaschutzgesetzes       Westfalen festzulegen und die Erfüllung dieser Ziele zu gewährleisten und
NRW                       damit einen Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele sowie
                          der europäischen Zielvorgaben zu erbringen. Grundlage bildet die Verpflich-
                          tung nach dem Übereinkommen von Paris […] wonach der Anstieg der glo-
                          balen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und mög-
                          lichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
                          grenzen ist […] (§ 1).
                          Um die Klimaschutzziele für 2030 und 2040 zu erreichen und insbesondere
                          die Treibhausgasneutralität bis 2045 herzustellen, ist der weitere, verstärkte
                          Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich. Voraussetzung für eine
                          treibhausgasneutrale Gesellschaft ist zudem die Nutzung von perspektivisch
                          ausschließlich aus erneuerbaren Energien produzierten Energieträgern und
                          Rohstoffen, wie zum Beispiel Wasserstoff (§ 4 Abs. 2).
                          Die ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes
                          sind zu erhalten (§ 4 Abs. 3).
                          Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung
                          und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abge-
                          stimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen (§ 3 Abs. 3).
Klimaanpassungsgesetz     Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen so-
NRW                       wie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer
                          Klimaanpassungsstrategie sowie die Umsetzung, Überprüfung, Berichter-
                          stattung über und Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit
                          sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbeson-
                          dere drohende Schäden verringert, die Klimaresilienz gesteigert und Bei-
                          träge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaan-
                          passung geleistet werden (§ 1 Abs. 1).
                          Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entschei-
                          dungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgeleg-
                          ten Ziele fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1).
Fauna-Flora-Habitat-      Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der wild leben-
Richtlinie – FFH-RL       den Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume und zum Schutz der eu-
                          ropaweiten Vernetzung dieser Lebensräume.
Vogelschutzrichtlinie –   Schutz der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäi-
VS-RL                     schen Union, insbesondere auch für Zugvögel.

VV-Artenschutz NW         Verwaltungsvorschrift zum Artenschutzrecht gem. nationaler Vorschriften
                          zur Umsetzung der FFH-RL und V-RL bei Planungs- oder Zulassungsver-
                          fahren; Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten.

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Rechtsgrundlage               Ziele des Umweltschutzes
DIN 18005 Teil 1, Beiblatt Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauli-
1, Schallschutz im Städ- che Planung ist anzustreben. Insbesondere in vorbelasteten Gebieten kann
tebau                      jedoch eine Überschreitung der Orientierungswerte unvermeidbar sein.

Weitere Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ergeben sich aus planerischen Vorgaben, wie dem
Landschaftsplan, Schutzgebietsverordnungen etc. oder auch aus Strategien der Bundesregie-
rung wie der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (z. B. sog. 30 ha-Ziel) und der Nationalen und
landesweiten Biodiversitätsstrategie. Relevante Aspekte werden im folgenden Kapitel genannt
bzw. in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt.

1.4.2   Fachplanung

Regionalplan
Der gesamte Ort Eschweiler über Feld, und damit der Geltungsbereich, ist im Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Aachen 2003 als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich dargestellt.

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich aus dem Jahr 2006 stellt für das Plangebiet
als Art der baulichen Nutzung Wohnbaufläche dar.
Weitere Wohnbauflächen schließen sich im Norden und im Westen jenseits der dort angrenzen-
den Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge an das Plan-
gebiet an. Die Flächen östlich und südlich des Gebiets sind als Flächen für die Landwirtschaft
dargestellt.

Bebauungspläne
Für das Plangebiet besteht bislang kein Bebauungsplan.

Landschaftsplan und Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, da in der Gemeinde Nör-
venich bislang kein Landschaftsplan aufgestellt wurde. Das nächste Landschaftsschutzgebiet ist
das LSG-5105-0004 ‘LSG-Seelrath’ in ca. 2,8 km nordöstlicher Entfernung.
Im Plangebiet liegen keine Natur- oder Landschaftsschutzgebiete (Abbildung 4). Das nächste
Naturschutzgebiet ist das NSG ‘Nörvenicher Wald’ (DN-084, zugleich FFH Gebiet DE-5105-302)
in ca. 3,3 km östlicher Entfernung.
Eine geschützte Allee nach § 41 LNatSchG NRW / §29 Abs. 3 BNatSchG verläuft unmittelbar
westlich des Plangebietes (AL-DN-0067 ‚Allee an der L 327 südlich Eschweiler über Feld‘). Der
Baumbestand setzt sich auf der westlichen Seite hin nach Norden auch durch das Plangebiet
fort.

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Abbildung 4:     Schutzgebiete und schutzwürdige Flächen im Umfeld des Plangebiets.
                 Kartengrundlage: siehe Abbildung

Durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile in
den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren im Kreis Düren“ vom 9. November
2016 sind die Bäume entlang des Eschweiler Fließ in ca. 80 m Entfernung (gemäß § 29
BNatSchG) geschützt.
Die Fläche ist in Teilen Bestandteil des landesweiten Biotopverbundnetzes. Dies betrifft das Flur-
stück 59, sowie Teile der Flurstücke 60, 69, 72, 73, 76, 77, 78, 113,114 und 115. Diese zählen
zur Biotopverbundfläche ‚Bördenstrukturen zwischen Merzenich und Golzheim‘ (VB-K-5105-007)
mit besonderer Bedeutung. Schutzziel ist hier insbesondere der Erhalt der Grünlandflächen, Grä-
ben, Kleingewässer, Obstbaumwiesen und Gehölze in der sonst ausgeräumten Bördelandschaft
(LANUV LANDSCHAFTSINFORMATIONSYSTEM 2021).
Weitere Verbundflächen liegen im Umfeld des Plangebiets. Dazu zählt auch in ca. 120 m nördli-
cher Entfernung die Fläche ‚Äcker nördlich Eschweiler über Feld‘ (VB-K-5105-015).
Des Weiteren liegt eine Biotopkatasterfläche (BK-5105-032, ‚Zwei mehrere [sic!] Gehöfte mit um-
gebendem Gehölz-Grünlandkomplex‘ in ca. 450 m nordöstlicher Entfernung. Sie ist Bestandteil
des Biotopverbunds innerhalb der o.g. Fläche VB-K-5105-007.
Ansonsten liegen keine weiteren schützenswerten oder geschützten Flächen innerhalb der nä-
heren Umgebung (~500 m Umkreis) des Plangebiets.

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Weitere Satzungen
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht im Bereich einer Wasserschutzzone zum Schutz von Trink-
oder Heilwasser. Das Untersuchungsgebiet liegt nicht im Bereich relevanter Hochwassergefah-
ren.
Die Gemeinde Nörvenich verfügt über eine Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des Baum-
bestandes vom 20.12.1991). Lediglich der Baumbestand in den Gärten der Flurstücke 51-54 kann
unter die Baumschutzsatzung fallen, sofern die unter §§ 2f genannten Voraussetzungen erfüllt
sind1. Da das Plangebiet ansonsten bislang außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
liegt und dort bislang kein Bebauungsplan vorliegt, ist es nach § 2 dieser Satzung nicht innerhalb
des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung gelegen.

2.      Beschreibung des Umweltzustandes (Basisszenario) und Bewertung der
        voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen (Prognose)
Um die Umweltauswirkungen prognostizieren und bewerten zu können, sind eine Beschreibung
und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes, die Berücksichtigung bisher möglicher Nut-
zungen und eine Bestimmung relevanter Wirkfaktoren der geplanten Nutzung erforderlich.
Der derzeitige Umweltzustand des Plangebietes wird geprägt durch die großflächige ackerbau-
liche Nutzung sowie die angrenzend verlaufende L 327. Im Süden der Fläche stehen zwei Wohn-
gebäude.
Umweltauswirkungen sind die mit der Planung verbundenen Veränderungen des Umweltzu-
standes. Gemäß Anlage 1 Nr. 2b BauGB sind bestimmte Faktoren in Bau- und Betriebsphase
geplanter Nutzungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter zu beurteilen.
Relevante Faktoren bei der Umsetzung der geplanten Wohnnutzung sind voraussichtlich vor
allem ein Vegetationsverlust sowie eine Versiegelung und Bebauung. In der Bauphase sind
Lärmemissionen, bei Unfällen möglicherweise auch in geringem Maße Austritt umweltschädlicher
Stoffe (z. B. Treibstoffe) möglich. Für die Nutzungsphase ist von einer wohnnutzungstypischen
Nutzung mit Abfall- und Abwasseraufkommen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung dessel-
ben auszugehen.
Es liegt keine besondere Relevanz der Faktoren Licht-, Wärme- und Strahlungsemission vor. Es
besteht auch keine besondere Anfälligkeit des Standorts gegenüber Unfällen und Katastrophen.
Nachstehend werden der jeweilige Umweltzustand und die Umweltvorgaben (Basisszenario) so-
wie die mit den relevanten wirksamen Umweltauswirkungen der Planung (Prognose) für die ein-
zelnen Schutzgüter beschrieben.

2.1       Schutzgut Mensch und seine Gesundheit, sowie die Bevölkerung
Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sind:
•     ABAG GMBH (2022): Geotechnischer Bericht,

1
     Da die Gemeinde über keine Innenbereichssatzung verfügt, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die in § 2 Abs. 1
     der Baumschutzsatzung genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Geltungsbereiches der Satzung eindeutig
     erfüllt sind.

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•   ACCON (2022): Schalltechnische Untersuchung,
•   FISCHER TEAMPLAN INGENIEURBÜRO GMBH (2022): Verkehrsuntersuchung,
•   Ortsbegehung am 08. November 2021.

2.1.1    Basisszenario

Nutzungsfunktionen
Das Gebiet wird heute als landwirtschaftliche Fläche genutzt, südlich der Straße „Auf dem Dom“
befinden sich zwei Grundstücke mit Bestandsgebäuden. Umliegend ist im Westen und Norden
der bisherige Ortsrand von Eschweiler über Feld mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern sowie ein-
zelnen Geschosswohnungsbauten. Im Osten und Süden schließen weitere landwirtschaftliche
Flächen an.
Das Plangebiet ist bislang aufgrund der landwirtschaftlichen Wege allenfalls von nachrangiger
Bedeutung für die naturverbundene Erholung der direkten Anwohner (Spaziergänger). Es tritt
zudem gegenüber den vorhandenen Wegen entlang des Eschweiler Fließ im Süden in seiner
Bedeutung weiter zurück. Klassifizierte Wanderwege sind nach Angaben des TFIS NRW im Um-
feld des Plangebiets nicht vorhanden.

Lärm
Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 327 mit einer Ver-
kehrsbelastung von etwa 2.500 Kfz / 24h (FISCHER TEAMPLAN 2022). Von dieser gehen
Lärmemissionen aus. Eine schalltechnische Untersuchung ergab, dass im Ortsteil Eschweiler
über Feld entlang der L 327 sowie innerorts bereits im Prognose-Nullfall (entspricht für die Zwe-
cke des Umweltberichts dem Bestand) die Orientierungswerte der DIN 18005 für Dorf- und
Mischgebiete2 bzw. Allgemeine Wohngebiete3 durch den Verkehr sowohl im Tages- als auch im
Nachtzeitraum teilweise deutlich überschritten werden. Dabei liegen die Werte in diesen Berei-
chen teilweise schon im Nullfall im Bereich der Gesundheitsgefährdung im Tageszeitraum und in
einem Fall auch im Nachtzeitraum.
Lärm aus gewerblichen Quellen ist im vorliegenden Fall nicht relevant (ACCON 2022).
Belastungen durch Flugverkehrslärm werden durch die Aktivitäten des nordöstlich gelegenen
Fliegerhorsts Nörvenich verursacht.

Licht
Derzeit liegen im Untersuchungsgebiet, abgesehen von den beiden Wohngebäuden und ihrer
Außenbeleuchtung, keine Emissionsquellen für Lichtverschmutzung vor.
Durch die Beleuchtung der umliegenden Strukturen, v. a. der Landesstraße L 327, und der nörd-
lichen und westlichen Wohnbebauung liegen geringfügige Lichtimmissionen im randlichen Be-
reich des Plangebiets vor.

2
    60 dB(A) tags; 50 dB(A) nachts.
3
    55 dB(A) tags; 45 dB(A) nachts

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Schadstoffbelastungen
Im Plangebiet liegen keine Altlastenverdachtsflächen oder Hinweise auf schädliche Bodenverän-
derungen im Sinne des BBodSchG vor (KREIS DÜREN 2022).

Sonstiges
Das Plangebiet befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen im Sinne
der Seveso-III-Richtlinie.
Die Fläche wurde im Vorfeld bereits abschließend auf Kampfmittel überprüft. Es ist allerdings
nicht auszuschließen, dass sich Kampfmittel im Boden befinden. Daher kann keine Garantie der
Freiheit von Kampfmitteln erteilt werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht
auszuführen.
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (Tief-sedimentäre Be-
ckenstruktur; ABAG GMBH 2022).
Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzguts Mensch, seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung wird in der vorliegenden Planung als mittel bewertet. Im Plangebiet liegen allenfalls
mäßige Vorbelastungen durch Straßenverkehrslärm entlang der L 327 vor. Hohe Belastungen
durch Straßenverkehrslärm liegen im Umfeld vor und überschreiten teilweise die Grenze der Ge-
sundheitsgefährdung.

2.1.2   Prognose bei Durchführung der Planung
Die landwirtschaftliche Nutzung wird in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Das Plangebiet dient in Zukunft der Versorgung der Gemeinde Nörvenich mit Wohnraum. Im
nordwestlichen Eingangsbereich soll ein Spielplatz entstehen und die Aufenthaltsqualität im Plan-
gebiet erhöhen.
Die Naherholungsfunktion der Wege im Umfeld des Plangebietes bleibt auch bei Umsetzung des
Baugebietes erhalten. Die dortige Erholungsnutzung wird durch die Planung nicht maßgeblich
beeinflusst. Durch die neuen Anwohner erhöht sich allerdings der Nutzungsdruck auf diese Flä-
chen.
Mit der Umsetzung des Baugebietes entstehen vor allem in der Betriebsphase neue Lichtemissi-
onen (Straßenbeleuchtung, Gebäude- und Grundstücksbeleuchtung), die weiter als bisher in die
freie Landschaft hineinwirken.
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Umgang mit Kampfmittelfunden während der
Bauphase.
Zum Vorhaben wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Accon 2022). Die Aus-
wirkungen der Planung auf das Umfeld wurden dabei für die Bebauungspläne C16, C17 (im Ver-
fahren) sowie den möglicherweise zukünftig aufzustellenden Bebauungsplan C18 im Verbund
betrachtet. Dabei wurde auch die Anlage einer Kindertagesstätte berücksichtigt – dies ist im kon-
kreten Verfahren jedoch nicht der Fall. Insofern stellt die Prognose eine pessimistische Betrach-
tung der verkehrsbedingten Mehremissionen aus den geplanten Verfahren dar.

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Bei der baulichen Änderung durch den Kreisverkehr handelt es sich um keine erhebliche Ände-
rung im Sinne der 16. BImSchV4. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens zeigt sich, dass
die bereits im Bestand belasteten Bereiche, insbesondere im Bereich des Roten Wegs und der
Heribertstraße durch die vorhandene Gesamtplanung eine Pegelerhöhung von zumeist
0,1 dB(A), an einer Fassade 0,2 dB(A), erfahren. Eine Pegelerhöhung von weniger als 1 dB(A)
ist nach Einschätzung des Gutachters dabei nicht wahrnehmbar. Nur im Nahbereich des Knoten-
punkts an den Fassaden der Straße „Auf dem Dom“ werden höhere Pegelerhöhungen von 0,7-
1,5 dB(A) erreicht – diese Gebäude liegen bereits im Bestand zumeist knapp über den Orientie-
rungswerten der DIN 18005 für Dorf- und Mischgebiete sowohl im Tages- als auch im Nachzeit-
raum. Aufgrund der zumeist nur geringen Pegelerhöhungen durch die Vorhaben schätzt das Gut-
achten die verkehrsbedingten Lärmpegelerhöhungen auf das Umfeld als insgesamt nicht erheb-
lich relevant ein.
Hinsichtlich der Einwirkungen auf die Planung zeigt sich ein differenziertes Bild. In weiten Teilen
des Plangebiets können so die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete
(55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Die pegelbestimmenden Geräuschquellen
sind die Golzheimer Straße und der Kreisverkehr, der zur Anbindung des Plangebiets gebaut
werden soll. Die höchsten Beurteilungspegel treten daher an den der Straße zugewandten Fas-
saden der angrenzenden Mehrfamilienhäuser auf, mit Überschreitungen der Orientierungswerte
um bis zu 8 dB(A) tags und 9 dB(A) nachts. An den Fassaden der Einfamilienhäuser sowie den
Mehrfamilienhäusern, die alle nicht an die Golzheimer Straße angrenzen, werden die Orientie-
rungswerte um maximal 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts überschritten.
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte wurde die Umsetzung von aktiven Schall-
schutzmaßnahmen geprüft. Diese stellen sich aus städtebaulicher Sicht als unverhältnismäßig
dar. Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden stattdessen als passive Schallschutz-
maßnahmen maßgebliche Außenlärmpegel gem. der DIN 4109 festgesetzt.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes wird zudem festgesetzt, dass Schlaf-
räume, deren Fenster ausschließlich in Fassadenabschnitten liegen, in denen hohe Außenlärm-
pegel vorliegen, mit schalldämpfenden Lüftungssystemen auszustatten sind, die eine ausrei-
chende Belüftung der Schlafräume bei geschlossenen Fenstern sicherstellen. Darüber hinaus
erfolgen Festsetzungen zur lärmoptimierten Grundrissgestaltung sowie zum Lärmschutz in Au-
ßenwohnbereichen (wie z.B. Terrassen, Balkone, Loggien usw.) mit Beurteilungspegeln von über
62 dB(A).
Hinsichtlich der möglichen Einwirkungen von Fluglärm ist festzuhalten, dass das Plangebiet au-
ßerhalb der Lärmschutzbereiche um den Fliegerhorst Nörvenich liegt. Insofern sind keine Dauer-
schallpegel von mehr als 63 db(A) zu erwarten.
Bei der Anlage eines Rückhaltebeckens sind – von kurzfristigen Belastungen in der Bauphase
abgesehen – keine erheblichen Lärm-, Licht- oder Schadstoffemissionen zu erwarten. Die Nut-
zungsfunktion des Umfelds wird nicht erheblich beeinträchtigt. Risiken oder Empfindlichkeiten mit
Blick auf die menschliche Gesundheit sind derzeit nicht erkennbar.
Insgesamt werden die Folgen der Planung für die Landschaft als mittel betrachtet.

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    Accon (2022), sowie telefonisch vom 18. November 2022.

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Durch das Vorhaben erhöhen sich die vorhandenen hohen Lärmbelastungen im Umfeld gering-
fügig. Im Plangebiet wirken die Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr der L 327 ein, dies
beschränkt sich jedoch vor allem auf deren Nahbereich. Die negativen Folgen können durch Ver-
meidungsmaßnahmen (bspw. passiven Schallschutz, Eigenabschirmung) abgemildert werden.

2.2      Schutzgüter Boden und Fläche
Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung hinsichtlich des Schutzgutes Boden und Fläche
sind:
•     ABAG GMBH (2022): Geotechnischer Bericht,
•     GEOLOGISCHER DIENST NRW: Bodenübersichtskarte 1: 50.000 (IS BK 50),
•     GEOLOGISCHER DIENST NRW: Geologische Karte 1: 100.000 (IS GK 100),
•     GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018): Schutzwürdige Böden in NRW,
•     Ortsbegehung im November 2021.

2.2.1    Basisszenario

Geologie und Relief
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha. Das derzeit größtenteils aus offenen Acker-
flächen bestehende Plangebiet fällt sanft von Nordwesten (ca. 128 m NHN) nach Südosten (ca.
126 m NHN) hin ab.
Geologisch bauen die Böden des Plangebiets auf den Kiesen und Sanden der jüngeren Haupt-
terrasse des Rheins (frühes Quartär) auf (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2021). Durch die fluviale
Ablagerung entstehen abwechselnde Schichten aus Kiesen und Sanden unterschiedlicher Kör-
nungen, vereinzelte Steinlagen sind enthalten. Darüber liegt eine oft mehrere Meter dicke Deck-
schicht aus Löss, welche das Ausgangssubstrat der Bodenbildung darstellt.

Boden
Maßgeblich ist die Bodenbildung auf postglazialen Lössdecken, die für die Börden typisch ist.
Den bodenbildenden Prozessen Verbraunung, Tonmineralverlagerung und nachgeordnet Pseu-
dovergleyung kommt in diesen Bereichen eine gehobene Bedeutung zu. Die Bodenkarte
1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW) weist im Plangebiet vorwiegend Para-
braunerden aus.
Die Böden im Plangebiet werden durch den Geologischen Dienst NRW (GD NRW 2018) nicht
als besonders schutzwürdig klassifiziert, da sie nur mittlere Bodenwertzahlen erreichen. Nichts-
destotrotz sind naturnahe Böden, wie sie im Plangebiet großflächig vorliegen, grundsätzlich er-
haltenswert. Das Plangebiet weist nach den Auswertungen des GD NRW (basierend auf der tat-
sächlichen Nutzung nach ATKIS NRW) insgesamt ca. 4,3 ha naturnahe Böden aus. Auf Basis
von Luftbildauswertungen werden eher 4,5 ha anzusetzen sein, die als unversiegelt und natur-
nah zu erachten sind. Dies entspricht etwa 88 % des Plangebiets.
Im Bereich des geplanten Rückhaltebeckens im Süden stehen nach der Bodenkarte 1:50.000
besonders schutzwürdige Kolluvien an. Es handelt sich dabei um fruchtbare Böden mit sehr ho-
her Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion und natürlicher Bodenfruchtbarkeit.

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Die Böden eignen sich aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit mit Wertzahlen über 70 in be-
sonderer Weise für den Ackerbau.

Altlasten / Bodenbelastungen
Es liegen keine Informationen zu Altstandorten oder Altablagerungen vor (KREIS DÜREN 2018A).
Die digitale Bodenbelastungskarte des Kreises Düren (KREIS DÜREN 2018B) liefert keine Anhalts-
punkte einer Überschreitung relevanter Prüfwerte nach Anhang 2 BBodSchV.
Das Bodengutachten der ABAG GMBH (2022) kommt zu dem Schluss, dass in den 5 untersuchten
Oberflächenmischproben im Plangebiet die Vorsorgewerte der BBodSchV durchweg eingehalten
werden. Zudem sind die Böden in allen 11 untersuchten Mischproben der Einbauklasse Z0 zuzu-
ordnen und können damit uneingeschränkt wiederverwertet werden.

Fläche
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha. Der überwiegende Teil ist unversiegeltes
Ackerland. Daneben liegen im Norden weitestgehend unversiegelte oder teilversiegelte Gärten
vor. Im Süden des Plangebiets läuft ein asphaltierter Verkehrsweg, zwei Gebäude stehen eben-
falls in diesem Bereich. Der Anteil der versiegelten Flächen am Plangebiet beträgt zurzeit ca.
12 % (0,6 ha). Trotz der nur mittleren Bodenwertzahlen eignen sich die Flächen grundsätzlich für
den Ackerbau. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich weist hier Wohnbauflächen
aus.
Im Bereich des geplanten Rückhaltebeckens im Süden stehen nach der Bodenkarte 1:50.000
besonders schutzwürdige Kolluvien an. Es handelt sich dabei um fruchtbare Böden mit sehr ho-
her Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion und natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Die
Flächen sind bislang unversiegelt. Sie werden im Flächennutzungsplan als Fläche für die Land-
wirtschaft dargestellt.
Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzguts Boden wird in der vorliegenden Planung
als hoch bewertet. Es handelt sich um bislang unversiegelte Ackerböden mit überwiegend mitt-
leren Wertzahlen, in Teilen aber auch um besonders schutzwürdige Böden mit hohen bis sehr
hohen Wertzahlen.
Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzguts Fläche wird in der vorliegenden Planung
als hoch bewertet. Es handelt sich um weitestgehend unversiegelte Flächen am Rande einer
bestehenden Siedlung mit vorrangiger Eignung für die ackerbauliche Nutzung. Die Flächen sind
großteils bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen.

2.2.2    Prognose bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überprägung der bisher naturna-
hen Ackerböden durch Wohnbebauung, sowie Verkehrsflächen und Flächen für Nebenanlagen.
Dabei werden ca. 3,1 ha naturnahe Böden direkt durch bauliche Anlagen (Bauflächen nach GRZ
inkl. zulässiger Überschreitung sowie Verkehrsflächen) beansprucht. Auch darüber hinaus sind
Beanspruchungen durch Geländemodellierungen oder das Befahren mit schwerem Gerät wäh-
rend der Bauphase zu erwarten. Auch die Anlage einer Grünfläche im Osten des Plangebiets ist

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mit Blick auf das Schutzgut Boden als Beeinträchtigung zu sehen, da durch die Geländemodel-
lierungen und das ggf. erforderliche Einbringen von Kiesvolumina und Verrohrungen eine weit-
gehende Inanspruchnahme der Böden in diesem Bereich erfolgt. Dies gilt analog auch für die
Versickerungsflächen auf den Privatgrundstücken in den Bereichen WA1(V) und WA4(V).
Durch das Vorhaben nimmt die Flächenversiegelung im Plangebiet zu. Künftig liegt der Versie-
gelungsgrad im Plangebiet bei ca. 60 % (= 3,1 ha; siehe oben). Die ehemaligen Ackerflächen
werden künftig als Siedlungsflächen genutzt. Als solches stellt die Planung grundsätzlich eine
erhebliche Beeinträchtigung der relevanten Schutzziele des Schutzguts Fläche dar.
Um diese Beanspruchung möglichst zu minimieren oder in Teilen zu kompensieren, werden durch
den Vorhabenträger verschiedene Maßnahmen ergriffen. So wird die GRZ in Teilen des Plange-
biets gegenüber dem möglichen Höchstmaß auf 0,4 (WA2, WA3) bzw. 0,3 (WA4) verringert. Im
weiteren Verfahren sind die Vorgaben der DIN 18915:2018-06 ‚Vegetationstechnik im Land-
schaftsbau – Bodenarbeiten‘ zu beachten. Durch externe Ausgleichsmaßnahmen kommt es zu
einer Extensivierung der bisherigen Nutzung, was insbesondere die stoffliche Belastung des Bo-
dens reduziert.
Durch das südliche Rückhaltebecken gehen naturnahe und besonders schützenswerte Boden-
körper auf voller Fläche des Beckens (geplant sind ca. 2.600 m²) unwiederbringlich verloren.
Insgesamt hat die Planung hohe Folgen auf den natürlichen Bodenkörper und seine Funktionen.
Zwar werden Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ergriffen, dennoch stellt der Eingriff
in den Boden aufgrund der Größe des Plangebiets und der fortwährenden Wirkung einen dauer-
haften Verlust naturnaher und teilweise besonders schützenswerter Böden in großem Umfang
dar. Durch ein Regenrückhaltebecken werden voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden
beansprucht.
Insgesamt hat die Planung hohe Folgen auf die Belange des Schutzguts Fläche.
Zwar werden Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ergriffen, dennoch stellt der Eingriff
den Verlust von bislang unversiegelten Freiflächen in erheblichem Umfang dar. Teilweise sind
diese bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen.

2.3      Schutzgut Wasser
Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser sind:
•     ABAG GMBH (2022): Geotechnischer Bericht,
•     DR. JOCHIMS & BURTSCHEID (2022): Entwässerungsstudie,
•     GEOBASIS NRW: WMS-Server – Digitales Geländemodell 1 m Gitterweite,
•     LANUV NRW: WMS-Server – Landschaftsinformationssystem NRW,
•     MULNV NRW: FIS ELWAS-WEB (und darin zitierte).

2.3.1    Basisszenario

Oberflächengewässer
Es gibt keine Oberflächengewässer im Plangebiet. In ca. 80 m südlicher Entfernung verläuft das
Eschweiler Fließ, ein temporär-wasserführender Graben, welcher nach Norden hin über das
Seelrather Fließ in den Neffelbach und von dort aus in die Erft entwässert.

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Der Standort eines geplanten Rückhaltebeckens liegt in ca. 7 m Entfernung zum Sohlbett des
Eschweiler Fließ und damit außerhalb des nach § 38 WHG zu beachtenden Gewässerrandstrei-
fens. Die Vorgaben des § 36 WHG sind zu beachten.

Grundwasser
Das Untersuchungsgebiet liegt im Grundwasserkörper 274_05 ‘Hauptterrassen des Rheinlan-
des’, eines ergiebigen bis sehr ergiebigen Grundwasserkörpers. Der mengenmäßige Zustand
dieses Grundwasserkörpers wird jedoch als ‚schlecht‘ bewertet (3. BWP, 2013 – 2018), was eine
Folge der Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus Hambach darstellt. Die stoffliche Belastung des
Grundwassers, v.a. durch Nitrate aus der jahrzehntelangen Überdüngung der Böden, führt zu
einer schlechten Gesamtbewertung des chemischen Zustandes.
An der nächsten Grundwassermessstelle (011004599, Kauweiler Zus 608) wird der durchschnitt-
liche Wasserstand bei ca. 107 m NHN angegeben. Nach Auswertung des Geotechnischen Be-
richts der ABAG GmbH (2022) ist für das Plangebiet mit einem Grundwasserpegel bei 113 m –
114 m NHN zu rechnen, was einem Flurabstand von mindestens ca. 12 m entsprechen würde.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus Hambach kann es zu einem An-
stieg des Grundwasserspiegels kommen.
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht im Bereich einer bestehenden oder geplanten Wasser-
schutzzone zum Schutz von Trink- oder Heilwasser.

Niederschlagswasser / Versickerung
Derzeit wird das anfallende Niederschlagwasser weitestgehend auf der Fläche versickert. Davon
sind lediglich die Bestandsgebäude ausgenommen, die nach derzeitigem Kenntnisstand vermut-
lich an das örtliche Kanalsystem angeschlossen sind. Die Aspekte der Starkregenvorsorge wer-
den in Kapitel 2.6 behandelt.
Zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurden Versickerungsversuche im
Plangebiet durchgeführt (ABAG GMBH 2022). Der geotechnische Bericht der ABAG GMBH beurteilt
den Untergrund für die gezielte Versickerung anfallender Niederschlagsmengen als ausreichend
durchlässig.

Hochwasser
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht im Bereich relevanter Hochwassergefahren.
Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzguts Wasser wird in der vorliegenden Planung
als gering bewertet.
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete und Überschwemmungs-
gebiete. Niederschlagswasser versickert ungehindert auf den weitestgehend unversiegelten Frei-
flächen.

2.3.2   Prognose bei Durchführung der Planung
Das Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan (DR. JOCHIMS & BURTSCHEIDT 2022) sieht eine
Einleitung der anfallenden Niederschlagswasser in ein südlich gelegenes Rückhaltebecken vor.
Aus diesem soll dann eine gedrosselte Einleitung in das Eschweiler Fließ unter Beachtung der

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