Gertrud Hovestadt Wie setzen die Bundesländer den Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen um? Vom Gesetz zur Praxis - Eine Studie im Auftrag ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gertrud Hovestadt Wie setzen die Bundesländer den Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen um? Vom Gesetz zur Praxis Eine Studie im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung November 2003 -1-
EDU-CON Strategic Education Consulting GmbH Dr. Gertrud Hovestadt Dr. Peter Stegelmann Unternehmensberater Riegelstr. 10 48431 Rheine Tel. 0049- (0)5971 – 899 54 50 hovestadt@edu-con.de www.edu-con.de -2-
Inhalt Einführung Seite 4 Länderberichte 7 Bildungsprogramme 52 Ländervergleich 59 Literatur -3-
Einführung 1990 wurde den Kindertageseinrichtungen mit dem SGB VIII der Auftrag gegeben, Kindern neben Betreuung und Erziehung auch Bildung anzubieten. Diese Aufgabe ist keineswegs eine ganz neue. Die Förderung des Kindes war, neben der sozialpolitischen, familienentlastenden Aufgabe und mit dieser untrennbar verbunden, immer originäre Aufgabe der Kindergärten. Die Förderungsfunktion soll jedoch stärker betont und deutlicher profiliert werden und die Kindertageseinrichtungen sollen einen Platz im Bildungssystem einnehmen. Somit steht der Bildungsauftrag in traditioneller Kontinuität, erfordert gleichwohl eine grundlegende Reform der Tageseinrichtungen. Der 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung stellt die Notwendigkeit eines veränderten Leitbildes der Kindertageseinrichtungen fest (BMFSFJ 1998, S. 189). § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. (2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen. Im SGB VIII sind dem allgemeinen Bildungsauftrag zur näheren Bestimmung nur wenige, ebenfalls allgemein gehaltene Grundsätze beigegeben. Insbesondere soll das Leistungsangebot pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert sein. Damit hebt sich der Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen von dem der Schule deutlich ab. Außerdem war immer unumstritten, dass Betreuung, Erziehung und Bildung keine additiven Aufgaben, sondern im alltäglichen pädagogischen Handeln eine Einheit darstellen. Wie aber der Bildungsauftrag darüber hinaus zu definieren sei hat der Bundesgesetzgeber, der föderalen Aufgabenteilung entsprechend, den Bundesländern überlassen. Überlassen hat er ihnen auch die Frage, auf welchem Wege der Bildungsauftrag in den Kindertageseinrichtungen in die Praxis umgesetzt werden soll. -4-
Die Bundesländer bzw. die Landesjugendbehörden und auch die Träger der Kindertageseinrichtungen waren in den folgenden Jahren überwiegend durch andere Aufgaben in Anspruch genommen. 1992, also sehr bald nach der Einführung des Bildungsauftrages, erhielten Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser Anspruch erforderte in den alten Bundesländern unter schwierigen finanziellen Bedingungen den quantitativen Ausbau des Platzangebotes. In den neuen Bundesländern waren, ebenfalls unter finanziellem Druck, die Folgen der deutsch-deutschen Vereinigung zu bewältigen. Die sozialpolitische Funktion der Tageseinrichtungen stand in diesen Jahren im Vordergrund der Entwicklung. Gegenwärtig sind es vor allem drei Handlungsfelder, mit denen sich die Bundesländer im Bereich der Kindertagesbetreuung beschäftigen. Ø Quantitativer Ausbau: Der quantitative Ausbau des Angebotes und seine Finanzierung beschäftigt weiterhin insbesondere die Länder, die gegenüber dem SGB VIII erweiterte Rechtsansprüche auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung geschaffen haben. Damit kann die Kommunalisierung verbunden sein. Ø Kommunalisierung: In einigen Ländern werden – im Kontext von Reformen in staatlichen Verwaltungen sowie im Kontext der Leere in den öffentlichen Kassen - die Zuständigkeiten neu strukturiert. Die Bundesländer verzichten auf die Festlegung bestimmter Mindeststandards und erweitern damit die Entscheidungsspielräume der Kommunen. Gleichzeitig schränken die Länder ihre Finanzverantwortlichkeit für die Kitas zulasten der Kommunen ein. Ø Realisierung des Bildungsauftrages: Die Realisierung des Bildungsauftrages ist für sämtliche Bundesländer zu einem Handlungsfeld geworden. Der allgemeine Bildungsauftrag ist inzwischen in allen Landesgesetzen verankert. In einem zweiten Schritt richten sich gegenwärtig die Hauptaktivitäten der Bundesländer darauf, den Bildungsauftrag näher zu bestimmen und zu klären, in welcher Weise er in die Praxis umgesetzt werden soll. Dabei fällt auf, dass die Länder ganz unterschiedliche Verfahren gewählt haben, um den Gesetzesauftrag einzulösen. Die vorliegende Studie gibt einen Überblick über die administrativen Verfahrensweisen der Bundesländer, mit denen sie den Bildungsauftrag in die Praxis umsetzen wollen. Im Kapitel I werden die Hauptansatzpunkte der 16 Länder dargestellt. Es wird nicht der Versuch gemacht, sämtliche Anstrengungen aufzulisten, sondern die Schwerpunkte zu benennen um somit Strategien erkennbar zu machen. In Kapitel II werden die bisher vorliegenden Bildungsprogramme mittels formaler Aspekte vorgestellt. Eine inhaltliche Analyse kann hier nicht geleistet werden. -5-
Kapitel III gibt eine vergleichende Übersicht über die administrativen Verfahrensweisen und Strategien der Bundesländer. Die Studie beruht auf der Auswertung von öffentlich zugänglichen Dokumenten sowie Auskünften der zuständigen Landesministerien, teilweise ergänzt durch Auskünfte anderer Akteure in den Ländern (Trägerverbände, kommunale Spitzenverbände, Gewerkschaften). Die Erhebung wurde im Oktober 2003 abgeschlossen. -6-
I. Länderberichte Die Länderberichte folgen einer gleich bleibenden Systematik. Zunächst werden die wesentlichen aktuellen Maßnahmen des Landes zur Umsetzung des Bildungsauftrages genannt. Anschließend werden die Bestimmungen der Kindertagesstättengesetze zur Ausführung des Bildungsauftrages dokumentiert. Auf die Dokumentation des inzwischen in Ausführung des SGB VIII in alle Ländergesetze aufgenommenen allgemeinen Auftrages zur Bildung und seiner Ziele wird verzichtet. Es folgt eine Übersicht über die ministeriellen Zuständigkeiten im Bereich von Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagesbetreuung, Schulen sowie Erzieherinnen- und Lehrerausbildung. Abschließend werden Gesetzestexte und Quellen genannt. -7-
Baden-Württemberg Reform der Erzieherinnenausbildung Die Erzieherinnenausbildung ist neu strukturiert worden: Das Vorpraktikum wird durch den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ersetzt. Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten an drei Tagen der Woche Unterricht, an zwei Tagen werden sie in Einrichtungen praktisch eingesetzt. Die Lehrpläne für die Erzieherinnenausbildung werden neu gestaltet, u.a. mit dem Ziel, die Erzieherinnen gezielt auf ihre Bildungsaufgabe vorzubereiten. Der Entwurf ist für das Frühjahr 2004 zu erwarten. Bildungsprogramm Auf Grundlage des §9 Kindergartengesetz ist das aus den 80er Jahren stammende Förderkonzept „Lebensraum Kindergarten“ in Kraft. Es wird gegenwärtig in Orientierung am Entwurf des „Bayerischen Erziehungs- und Bildungsplanes“ durch das Kultusministerium überarbeitet. Weitere Entwicklungen Die Gesetzesnovelle von 2003, die 2004 in Kraft tritt, hatte vor allem die Kommunalisierung der Finanzierung zum Gegenstand: Die bisherige Förderzuständigkeit des Landes wird auf die Kommunen übertragen Die Kommunen erhalten künftig vom Land pauschalierte Beträge. Das Konzept "Kinderfreundliches Baden Württemberg" von 2002 konzentriert sich auf den Ausbau der Kleinkindbetreuung für Kinder unter drei Jahren, den Ausbau der Ganztagsbetreuung sowie den Ausbau der Jugendsozialarbeit an den Schulen. (Sozialministerium, Pressemitteilung vom 27.7.2002) Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege – Kindergartengesetz KGaG vom 26.03.2003 (Inkrafttreten am 1.1. 2004) § 9 Verwaltungsvorschriften (2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände Zielsetzungen. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. -8-
Bereits die Fassung des Gesetzes von 1996, bis Ende 2003 noch in Kraft, enthält eine entsprechende Vorschrift. Der §9 Abs.2 lautet dort: „Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium die Lernziele und besonderen Curricula für die Elementarerziehung und erlässt die dafür erforderlichen Vorschriften.“ Ministerielle Zuständigkeiten Kindertages- Kinder- und Jugendhilfe Schulen einrichtungen Sozialministerium; Sozialministerium Zielsetzungen: Kultus- Kultusministerium ministerium Gesetzestexte und Quellen Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege – Kindergartengesetz KGaG vom 26.03.2003 Land Baden-Württemberg: Erzieherinnenausbildung: Einigung mit kommunalen Landesverbänden. Pressemitteilung vom 30.05.2003 Landtag von Baden-Württemberg: Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg. Große Anfrage der Fraktion GRÜNE und Antwort der Landesregierung. 28.01.2002. Drucksache 13/680 Landtag von Baden-Württemberg: Sprachstandsdiagnose und Sprachförderung für fünfjährige Kinder. Antrag der Fraktion der SPD und Stellungsnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport. 23.07.2002. Drucksache 13/1220 Sozialministerium: Pressemitteilung vom 27.7.2002 -9-
Bayern Rahmenpläne Für die Kindergärten und künftig auch andere Kindertageseinrichtungen gibt es in Bayern Rahmenpläne, die neben verschiedenen Mindeststandards (u.a. Personal und organisatorischer Aufbau) die „Mindestanforderungen für die Erziehungs- und Bildungsziele“ enthalten müssen. Grundlage ist das Kindergartengesetz (Art.9 BayKiG); die Rahmenpläne haben den Rang einer Durchführungsverordnung (Art.28 BayKiG). Die gegenwärtig gültigen Rahmenpläne (4. DVBayKiG in der 4. Fassung vom 6. August 1979) enthalten einen Abschnitt mit insgesamt acht Paragraphen zu den „Mindestanforderungen für die Erziehungs- und Bildungsziele. Die Durchführungsverordnung wird durch „Empfehlungen zur Umsetzung der Verordnung über die Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten in der Praxis“ ergänzt. Die Rahmenpläne werden gegenwärtig überarbeitet. Die „Mindestanforderungen für die Erziehungs- und Bildungsziele“ der 4. Durchführungsverordnung sollen durch den „Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan“ ersetzt werden. Das Staatsinstitut für Frühpädagogik (München) wurde mit der Entwicklung beauftragt, ein erster Entwurf wurde im März 2003 veröffentlicht und wird im Jahr 2003/2004 (in der fassung vom oktober 2003) erprobt. Dazu wird in 100 Krippen und Kindergärten unter wissenschaftlicher Begleitung des Staatsinstitutes ein Modellversuch durchgeführt. Im Anschluss an die einjährige Erprobung soll die überarbeitete Fassung verabschiedet werden. Ziel des Planes ist, „den Fachkräften eine Orientierung zu geben, wie der gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen bestmöglich umgesetzt werden kann.“ (BEP S.5) Weiter heißt es im Entwurf: „Der BEP versteht sich als Orientierungsrahmen, dessen Rahmenvorgaben verbindlich zu beachten sind und bei deren Umsetzung pädagogische Gestaltungsspielräume bestehen“ (ebd., Hervorhebungen im Orig.). Reform der Erzieherinnenausbildung Parallel zur Reform der Rahmenpläne für die Kindergärten wird gegenwärtig eine Reform der Erzieherinnenausbildung durchgeführt. Im Auftrag des Staatsministeriums für Bildung und Schule wurde vom Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung ein neuer Lehrplan entworfen, der 2003 bis 2006 erprobt wird. Der Entwurf orientiert sich bereits an dem Entwurf des „Bildungs- und Erziehungsplans“. Nachfrageorientierung Eine weitere Reformstrategie betrifft die Einführung von Elementen der Nachfragesteuerung, vornehmlich bei der Finanzierung der Kindertagesstätten. Die Tageseinrichtungen werden zu - 10 -
einer transparenten Darstellung ihres Angebotes und zur Durchführung von Elternbefragungen verpflichtet. Dieses Modell wurde vom Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA), Nürnberg, entwickelt und begleitet, es wird seit 2002 erprobt. Zu erwarten ist eine entsprechende Novelle des Bayerischen Kindergartengesetzes. Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Bayerisches Kindergartengesetz (BayKiG) vom 25.Juli 1972 in der Fassung vom 10.08.1982 Art. 8 Anerkennung (1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochen, wenn (…) c) die Gewähr dafür gegeben ist, daß für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Rahmenplan beachtet wird,(…) (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchst. a bis e nicht gegeben ist. (…) Über den Antrag eines freigemeinnützigen Trägers wird im Einvernehmen mit der Gemeinde, in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Landkreis entschieden. (3) Kindergärten, bei denen die Voraussetzungen für die Anerkennung noch nicht voll erfüllt sind, kann die vorläufige Anerkennung unter der Bedingung erteilt werden, daß die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer festzusetzenden Frist erfüllt werden (vorläufige Anerkennung). Die vorläufige Anerkennung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Erziehung und Bildung der Kinder hinreichend gewährleistet sind. Art. 9 Rahmenpläne (1) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger verantwortlich. (2) Das zuständige Staatsministerium erläßt Rahmenpläne, in denen Mindestanforderungen für die Erziehungs- und Bildungsziele, die personelle Ausstattung, den organisatorischen Aufbau und die Gesundheitsfürsorge der Kindergärten festzulegen sind. Es hört vor dem Erlaß des Rahmenplanes die Spitzenverbände der freigemeinnützigen Träger, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Erzieher und Sozialpädagogen mit dem Ziel, eine Verständigung über den Inhalt des Planes zu erreichen. - 11 -
Art. 16 Anzeigepflicht Die Träger anerkannter Kindergärten haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen bzw. vorzulegen: (…) 6. den Jahresbericht über Inhalt und Gestaltung der vorschulischen Erziehungs- und Bildungsarbeit. Art. 28 Durchführungsvorschrift (1) Zuständiges Staatsministerium ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Es wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung nähere Regelung zu treffen über 1. den Rahmenplan (Art. 9) (…) Ministerielle Zuständigkeiten Kinder- und Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen Schulen Staatsministerium für Staatsministerium für Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung Arbeit, Sozialordnung, Unterricht und Kultus Familie, Frauen Familie, Frauen Gesetzestexte und Quellen BayKiG - Bayerisches Kindergartengesetz vom 25.Juli 1972 in der Fassung vom 10.08.1982 4. DVBayKiG - Verordnung über Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten vom 25. September 1973, geändert durch Verordnung vom 6. August 1979 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen / Staatsinstitut für Frühpädagogik: BEP - Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung – Entwurf für die Erprobung. Oktober 2003 Empfehlungen zur Umsetzung der Verordnung über die Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DVBayKiG) in der Praxis. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Hg.) erstellt vom Staatsinstitut für Frühpädagogik, München 1997 Lehrplan für die Fachakademie für Sozialpädagogik. 1. und 2. Studienjahr. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (Hg.), August 2003 Informationen des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Kindertagesbetreuung: http://www.stmas.bayern.de/familie/kinderbetreuung/ Informationen zum neuen Finanzierungsmodell: http://www.iska-nuernberg.de/kita- bayern/index.htm - 12 -
Berlin Bildungsprogramm Im Sommer 2003 wurde der Entwurf für das „Berliner Bildungsprogramm für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu ihrem Schuleintritt“ veröffentlicht. Es wurde im Auftrag des Senats an der FU Berlin (Leitung Dr. Christa Preissing) unter Beteiligung von Praxisberatern und –beraterinnen erarbeitet. Der Entwurf soll nun mit den Verbänden, Trägern und der Fachöffentlichkeit erörtert und zu einem „verbindlichen Orientierungsrahmen“ (Pressemitteilung des SenBJS vom 4.6.2003) für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen weiterentwickelt werden. Beim Entwurf des Bildungsprogramms handelt es sich um ein pädagogisch-inhaltliches Programm, es wird von den Autorinnen auch als „offenes Curriculum“ bezeichnet. Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung Auf Grundlage des Bildungsprogramms soll zwischen Senat und Trägern eine, die bereits geltende Finanzierungsvereinbarung ergänzende Qualitätsentwicklungsvereinbarung getroffen werden (vgl. Senator Böger, Vorwort zum Entwurf für das Berliner Bildungsprogramm, S.3). Sprachförderung Kinder mit besonderem Förderbedarf, etwa im Bereich der Sprachfähigkeiten, können bereits als Zweijährige einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen. Die allgemeine Sprachförderung findet sich als Bildungsbereich „Sprachen Kommunikation, Schriftkultur“ im Entwurf des Bildungsprogramms für die Kindertageseinrichtungen. Hierzu liegt außerdem bereits ein Konzept der Senatsverwaltung vor. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wurde ein „Sprachförderkoffer“ entwickelt, der das Fachpersonal insbesondere in Kitas mit erhöhtem Migrantenanteil bei der Förderung im Bereich der deutschen Sprache unterstützen soll. Der Koffer enthält ein Handbuch und didaktisches Material. Sprachlerntagebücher sollen die Sprachentwicklung der Kinder dokumentieren. Das Land bietet schwerpunktmäßig Fortbildungen für Erzieherinnen zur Sprachförderung an. Erzieherinnenaus- und -weiterbildung Die Erzieherinnenausbildung für Berlin erhält ab Februar 2004 einen neuen Rahmenplan, in dem der Bildungsauftrag und speziell die Sprachförderung einen erheblichen Platz einnehmen soll. Der Rahmenplan liegt noch nicht vor. Das Angebot zur Fortbildung wurde erweitert. Dem Personal steht Fachberatung zur Verfügung. - 13 -
Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtung und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KitaG) in der Fassung vom 4. September 2002 § 8 Pädagogische Konzeption, Aufgaben des Personals In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt. (…) § 9 Leitung und Fachberatung (2) Die Jugendämter und die zentralen Träger der freien Jugendhilfe halten in angemessenem Umfang interdisziplinäre Fachberatung vor. (3) Die Fachberatung koordiniert die Zusammenarbeit mit allen am Erziehungsprozeß beteiligten Diensten, Einrichtungen und Stellen. Sie unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Kindertagesstätte in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Kindertagesstätten hat sie den Träger zu beraten. § 26 Förderung von Modellversuchen Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Entstehende zusätzliche Betriebskosten kann das Landesjugendamt übernehmen. Ministerielle Zuständigkeiten Kinder- und Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen Schulen Senatsverwaltung für Senatsverwaltung für Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Bildung, Jugend und Sport Bildung, Jugend und Sport - 14 -
Gesetzestexte und Quellen Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtung und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KitaG) in der Fassung vom 4. September 2002 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Bildungsoffensive für die Kitas geht weiter. Pressemitteilung vom 10.09.2003 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Das Berliner Bildungsprogramm für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu ihrem Schuleintritt“ (erarbeitet von INA gemeinnützige Gesellschaft für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie an der Freien Universität Berlin) Entwurf Juni 2003 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Konzept zur Sprachförderung in Kindertagesstätten. 04. April 2003 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport: Sprachförderung Deutsch. Maßnahmen in Kitas und in der Grundschule. Pressekonferenz am 16. Mai 2003 - 15 -
Brandenburg Konzeptentwicklung und Umsetzung In den Jahren 1997 bis 2000 wurde das Modellprojekt „Zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen“ in Kooperation mit den Ländern Sachsen und Schleswig-Holstein durchgeführt. Aufgabe des Projektes war die Grundlegung des Bildungsauftrages und eine konzeptionelle Orientierung. Das Projekt wurde von dem Institut Infans (Leitung: Hans- Joachim Laewen) begleitet. Auf der Grundlage der Ergebnisse wurde gemeinsam mit Baden-Württemberg in 2002 ein 10- Stufen-Projekt-Bildung begonnen. In 10 Modulen werden die beteiligten Erzieherinnen qualifiziert und bei der Entwicklung „ihrer“ Kindertageseinrichtungen begleitet und unterstützt. Normativer Rahmen 2002 wurde im Auftrag des Landes ein „Entwurf eines normativen Rahmens für die Bildungsarbeit in Brandenburger Kindertagesstätten“ vorgelegt (Autor: Ludger Pesch). Im ersten Teil enthält das Gutachten Grundlagen und Begründungen der Bildungsarbeit, im zweiten Teil „Bausteine für die Weiterentwicklung von Kindergärten als Bildungsorte“. Es wurde ein, der den „Stand der Kunst“ darlegt und zu einem normativen Rahmen für die Kindertagesstätten Ein zweiter Entwurf mit dem Titel „Grundsätze der Bildungsarbeit in brandenburgischen Kindertageseinrichtungen“ liegt seit Sommer 2003 vor. Das Land strebt auf dieser Grundlage eine Vereinbarung mit den Trägern an. Evaluation 2003/2004 wurde zum zweiten Mal ein Qualitätswettbewerb unter den Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Es handelt sich um eine externe Evaluation, die von der FU Berlin (Leitung: W. Tietze) durchgeführt wird. Angewendet wird eine erweiterte Variante des international und auch in Deutschland erprobten Messinstrumentes KES. Von den Tageseinrichtungen, die sich bewerben, können 50 teilnehmen. Diese Form der Evaluation soll zwar nicht flächendeckend, aber doch dauerhaft fortgeführt werden. Qualifikation und Beratung Zur Qualifikation und Beratung der Fachkräfte stehen Konsultationskitas sowie Praxisberater und –beraterinnen zur Verfügung. - 16 -
Zweimal jährlich gibt das Landesjugendamt die Zeitschrift „KitaDebatte“ heraus, die sich seit mehreren Jahren überwiegend mit Fragestellungen im Zusammenhang des Bildungsauftrags befasst. In einem Projekt wird den beteiligten Kindertageseinrichtungen und Fachkräften ein Handlungskonzept zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindertageseinrichtungen angeboten, das 10 Module enthält. Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialhilfegesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 in der Fassung vom 1. Januar 2002 § 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte (3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Tagesstätte zu erarbeiten ist. § 4 Grundsätze der Beteiligung (1) (…) Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. §19 Modellversuch Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet gemäß § 82 und § 85 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 des Achten Sozialgesetzbuches Fortbildungsmaßnahmen an und trägt durch Beratungsangebote und Modellversuche zur Weiterentwicklung der Tagesbetreuung bei. §23 Durchführungsvorschriften (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mir den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren. - 17 -
Ministerielle Zuständigkeiten Kindertages- Kinder- und Jugendhilfe Schulen einrichtungen Ministerium für Bildung, Ministerium für Bildung, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Jugend und Sport Jugend und Sport Gesetzestexte und Quellen Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialhilfegesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 in der Fassung vom 1. Januar 2002 Andres, Beate / Laewen, Hans-Joachim: Das 10-Stufen-Projekt-Bildung http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/1231/projekt_beschreib.pdf Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: Grundsätze der Bildungsarbeit in brandenburgischen Kindertageseinrichtungen. 2. Entwurf, erarbeitet von L. Pesch u.a. August 2003 Pesch, Ludger: Entwurf eines normativen Rahmens für die Bildungsarbeit in Brandenburger Kindertagesstätten (Teil 1 bis 3); Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Dezember 2002 PädQUIS gGmbH: Einladung zum Kita-Qualitätswettbewerb in Brandenburg. o.O., o.J. Zeitschrift „KitaDebatte“, herausgegeben vom Landesjugendamt Brandenburg http://www.lja.brandenburg.de/publikationen/kitadebatte/index.htm?template_id=2346 - 18 -
Bremen Sprachförderung Die Kindergärten führen für Fünfjährige, deren Sprachstand noch nicht hinreichend entwickelt ist, Maßnahmen zur Sprachförderung durch. Zu diesem Zweck werden Erzieherinnen speziell fortgebildet. Die Maßnahmen werden nach der Einschulung in den Grundschulen fortgesetzt. Der Sprachstand der Fünfjährigen wird flächendeckend erhoben. Die Erhebung, erstmals durchgeführt in 2003, ist ein gesonderter Teil der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung. Unterstützung der Familien Die Kindertageseinrichtungen sollen künftig stärker an das bereits durchgeführte Förderprogramm HIPPY gebunden werden. Das Programm wurde 2003 in fünf Kindergärten in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Grundschulen erprobt. Die Erweiterung ist geplant. HIPPY (Home Instruction Program for Preschool Youngsters) wird in Bremen bereits seit 1992 durchgeführt, es handelt sich um ein international erprobtes den Kindergarten ergänzendes Vorschulprogramm. Ein deutsches Modellprojekt unter Beteiligung Bremens wurde 1992 – 1994 vom DJI, München, wissenschaftlich begleitet. Das Ziel ist, die kognitiven und die Lernfähigkeiten der Kinder zu erweitern und Grundlagen für erfolgreichen kindergarten- und Schulbesuch zu legen. Die Förderung wird zu Hause durchgeführt und besteht vor allem in der Anleitung der Mütter bzw. Eltern, die damit gleichzeitig in ihrer Erziehungs- und Sprachkompetenz gestärkt werden. Rahmenbildungsplan Für den Elementarbereich ist ein Rahmenbildungsplan in Vorbereitung. Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Bremisches Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz – BremKTG – Neufassung vom 19. Dezember 2000 § 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Tagespflege (5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln. §8 Träger der Tageseinrichtungen (2) Die Träger sind verpflichtet, die Erfüllung des pädagogischen Auftrages ihrer Tageseinrichtungen durch die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer - 19 -
Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer Fachkräfte zu sichern. § 14 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten (…) Mit den Schulen sollen sie (die Tageseinrichtungen, Anm. GH) im Hinblick auf den Übergang der Kinder vom Kindergarten zur Schule und im Hinblick auf die Betreuung und Förderung von Schulkindern zusammenarbeiten. Ministerielle Zuständigkeiten Kindertageseinrichtungen Kinder- und Jugendhilfe Schulen Senat für Arbeit, Frauen Senat für Arbeit, Frauen Senat für Bildung und Gesundheit, Jugend und Gesundheit, Jugend und Wissenschaft Soziales Soziales Gesetzestexte und Quellen Bremisches Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz – BremKTG – Neufassung vom 19. Dezember 2000 HIPPY Begleitforschung: http://cgi.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=51 Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Rahmenplan für den Kindergarten und Programm zur Sprachförderung beschlossen. Pressemitteilung vom 10.07.2003 Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Den Kindern den Weg zu erfolgreichem Schulbesuch ebnen. Pressemitteilung vom 22.05.2002 - 20 -
Hamburg Nachfragesteuerung Im Mai 2003 wurde in Hamburg für die Kindertageseinrichtungen eine neue Steuerungs- struktur in Kraft gesetzt, die auch die Bildungsaufgabe betrifft. Das neue Steuerungssystem stärkt die Nachfrage und regelt durch Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen die Grundlage, auf der öffentliche Subventionen an Kindertageseinrichtungen vergeben werden. Leistungsvereinbarung und Qualitätsentwicklungsvereinbarung Das Land hat mit den Trägerverbänden der Kindertageseinrichtungen eine Leistungs- und eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung getroffen. Nur Träger, die diesen Vereinbarungen beigetreten sind, können von Eltern Gutscheine annehmen und dafür öffentliche Kostenerstattung erhalten. Die Einhaltung beider Vereinbarungen durch die Tageseinrichtungen kann – etwa nach einer behördlichen Beschwerde durch Eltern – überprüft werden. Wenn die Kindertageseinrichtung die vereinbarten Leistungen und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen nicht im vollen Umfang erbringen, kann das den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Land mindern. Die Leistungsvereinbarung wurde nach §13 des HmbKitaG getroffen. Darin werden neben verschiedenen Standards (u.a. Öffnungszeiten, Personalausstattung und –qualifikation) in §6 auch Ziele und Grundsätze für Bildungs- und Erziehungsleistungen festgelegt. Folgende Bildungsaufgaben erhalten in dieser Vereinbarung eine hervorgehobene Bedeutung: • die Sprachförderung von Kindern nicht-deutscher Herkunft (siehe unten) • die Vorbereitung auf den Schuleintritt in Kooperation mit den Grundschulen • bei Nachmittagsbetreuung von Schulkindern insbesondere sachkundige Hausaufgaben- hilfe in Abstimmung mit der Schule (für Schularbeitenhilfe und Interessengruppenleitung werden je Kind zusätzliche Mittel gewährt) Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung wurde auf Grundlage des §14 HmbKitaG getroffen. Die Träger entwickeln demnach für jede Tagseinrichtung ein schriftliches pädagogisches Konzept und sind zur Qualitätsentwicklung verpflichtet. Das Konzept wird der Landesbehörde und der Elternvertretung übergeben und ist öffentlich zugänglich. (§2 Qualitätsentwicklungsvereinbarung) Sprachförderung Die Sprachförderung, insbesondere auch der Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, gehört zu den allgemeinen Aufgaben der Kindertageseinrichtungen. Die Behörde für Bildung und Sport hat hierzu pädagogische Hinweise veröffentlicht. Ob und welche Formen und Methoden - 21 -
entwickelt werden, liegt in der Autonomie der Einrichtungen. Tageseinrichtungen, die einen hohen Anteil von Kindern nicht-deutscher Herkunftssprache haben, erhalten zur Intensivierung der Sprachförderung zusätzliche Ressourcen. (§6 Abs.4 Leistungsvereinbarung) Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Gesetz zur Angebotsentwicklung und Finanzierung der Kindertagesbetreuung in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbKitaG) vom 14. April 2003 § 2 Aufgaben und Ziele von Tageseinrichtungen für Kinder (3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die vom Träger für jede von ihm betriebene Tageseinrichtung zu erarbeiten ist. § 10 Anspruch auf Beratung und Unterstützung (1) Die Kinder und ihre Sorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Information durch die zuständige Behörde über die zur Verfügung stehenden Angebote der Kindertagesbetreuung. Sie haben ferner einen Anspruch auf Beratung über alle für ihre Entscheidung wichtigen pädagogischen Aspekte und über ihre Rechte und Pflichten nach §§ 4 – 11. § 12 Vereinbarungen (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließ mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V. und mit den Verbänden sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene die Leistungsvereinbarung nach § 13, die Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 14 und die Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung nach § 15 Absatz 1. § 13 Leistungsvereinbarung (1) Die Vereinbarung über die Leistungsarten muss die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt für die zu erbringenden Leistungsarten, die nach dem Alter der zu fördernden Kinder und dem Förderungsumfang zu differenzieren sind, insbesondere die jeweils hierzu erforderliche personelle Ausstattung sowie die erforderliche Qualifikation des pädagogischen Personals. (2) Die Träger müssen sicherstellen, dass die von ihnen erbrachten Leistungsarten zur Förderung von Kindern geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. § 14 Qualitätsentwicklungsvereinbarung In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist festzulegen, auf welche Art und Weise die Träger die fachliche Qualität der Arbeit sichern können und welche Maßnahmen getroffen werden können, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. - 22 -
Ministerielle Zuständigkeiten Kindertages- Kinder- und Jugendhilfe Schulen einrichtungen Behörde für Soziales und Behörde für Bildung und Behörde für Bildung und Familie Sport Sport Gesetzestexte und Quellen Gesetz zur Angebotsentwicklung und Finanzierung der Kindertagesbetreuung in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbKitaG) vom 14. April 2003 Vereinbarung über die Leistungsarten (Leistungsvereinbarung) nach § 13 HmbKitaG Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 14 HmbKitaG Verordnung über die Bedarfskriterien und Prioritäten bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kinderförderungsverordnung – KFVO) vom 25. April 2003 Kita – Info-System der Behörde für Bildung und Sport http://www.kitainfo- hamburg.de/kita/contents/both/public/start.htm Behörde für Bildung und Sport – Amt für Kindertagesbetreuung: Sprachförderung in Kindertagesstätten: Mehrsprachigkeit ist eine Bereicherung. Autorin: Sybille Neuwirth. Juni 2002 - 23 -
Hessen Bildungsprogramm Die Landesregierung hat im Mai 2003 einen „Erziehungs- und Bildungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren“ angekündigt. Er wird im Ministerium entwickelt. Sprachförderung Hessen fördert die Sprachkompetenz von Kindern im Kindergartenalter ohne ausreichende Deutschkenntnisse in Form von Projektförderung. Die Kindertageseinrichtungen sind an dieser Aufgabe nicht unmittelbar beteiligt. Träger können aber kommunale, kirchliche und freigemeinnützige Institutionen, somit auch die Kindertageseinrichtungen sein. Weitere Entwicklungen Das Land konzentriert seine Anstrengungen gegenwärtig auf eine „Offensive für Kinderbetreuung“, die den quantitativen Ausbau des Angebotes für Kinder unter drei Jahren und für Schulkinder zum Ziel hat. Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Hessisches Kindergartengesetz vom 14. Dezember 1989 §2 Aufgaben (2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich Ministerielle Zuständigkeiten Kindertages- Kinder- und Jugendhilfe Schulen einrichtungen Hessisches Sozial- Hessisches Sozial- Hessisches Kultus- ministerium ministerium ministerium - 24 -
Gesetzestexte und Quellen Hessisches Kindergartengesetz vom 14. Dezember 1989 Hessisches Sozialministerium: Kindergarten soll Bildungsgarten werden. Presseinformation vom 28.05.2003 Hessisches Sozialministerium: Frühzeitig das Lernen lernen und den Bildungshunger stillen. Presseinformation vom 07.05.2003 Hessisches Sozialministerium: Fach- und Fördergrundsätze zur Förderung der Sprachkompetenz von Kindern im Kindergartenalter ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Februar 2002 - 25 -
Mecklenburg-Vorpommern Vorschuljahr in den Kindertageseinrichtungen Bei der Umsetzung des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen konzentriert sich das Land zunächst auf die Fünfjährigen. Im Jahr vor der Einschulung soll ihnen eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule angeboten werden. Das Angebot soll täglich vier Stunden umfassen und gebührenfrei sein. Im Mittelpunkt soll die individuelle Förderung des Kindes stehen, die möglichst in der Gruppe der Gleichaltrigen erfolgen soll. Die Vorbereitung auf die Schule soll nur von Fachkräften durchgeführt werden, die die erfolgreiche Teilnahme an einer vorgeschrieben Weiterbildungsmaßnahme nachweisen können. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt vor. In einer Rechtverordnung soll das Sozialministerium hierzu im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Inhalt, die Ausgestaltung und die Durchführung regeln. Ein Curriculum wird gegenwärtig an der Universität Rostock (Prof. Antonius Hansel) vorbereitet. Ein Entwurf liegt noch nicht vor. Sprachförderung Kinder in Kindertagesstätten, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, sollen Anspruch auf die Förderung ihrer Sprachkenntnisse erhalten. Der örtliche Träger der Jugendhilfe soll hierzu mit den Personensorgeberechtigten und der Leitung der Kindertageseinrichtung einen Förderplan vereinbaren. (§10 Abs.4 Gesetzesentwurf KiföG) Fach- und Praxisberatung Die Fachkräfte in den Tageseinrichtungen erhalten Fach- und Praxisberatung. Weitere Entwicklungen Mit der Gesetzesnovelle sind weitere Veränderungen vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht keinen Personalschlüssel und keine Festsetzung von Gruppengrößen vor. Vorgesehen sind dagegen Vorschriften zur Qualifikation der Fachkräfte sowie Regelungen zur täglichen Dauer der Betreuung. Die Qualifikation des Personals soll geregelt bleiben. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz soll in zwei Stufen auf Zweijährige erweitert werden. Die Finanzierung soll neu geregelt werden. Künftig tragen das Land und die Kreise bzw. kreisfreien Städte jeweils festgesetzte Summen. Die Restfinanzierung soll durch die Kommunen und die Eltern erfolgen. - 26 -
Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (KitaG) vom 19.Mai 1992; zuletzt geändert am 11. Dezember 1995. §20 Modellversuche (eingefügt 1995) Das Land kann (…) in den Kindertageseinrichtungen Modellvorhaben nach Maßgabe seines Haushaltes fördern. Ein Entwurf für eine Gesetzesnovelle liegt vor. Das „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (KiföG)“ war bis Herbst 2003 in der Anhörung und soll nach Absicht der Landesregierung zum 01.01.2004 in Kraft treten. Auszug aus dem Entwurf zum Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) §5 Vorbereitung auf die Schule Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben im Jahr vor ihrem Eintritt in die Schule einen Anspruch auf eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung. Dieses Angebot orientiert sich am Schuljahr, umfasst einen Zeitraum von zehn Monaten mit einer Förderung von vier Stunden am Vormittag und ist für die Eltern entgeltfrei. §10 Standards für Kindertageseinrichtungen (4) Kinder, die deutsch als Fremdsprache erlernen, haben einen besonderen Anspruch auf die Förderung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vereinbart hierzu mit den Personenberechtigten und der Leitung der aufnehmenden Kindertageseinrichtung einen Förderplan über die notwenigen und geeigneten Hilfen im Hinblick auf eine altersgerechte Sprachkompetenz als Voraussetzung für die umfassende Wahrnehmung von Bildungschancen. Dies gilt auch, wenn diese Kinder wegen nicht ausreichender Sprachkompetenz von der Einschulung zurückgestellt werden. § 11 Fachkräfte (4) Zur Durchführung der Vorbereitung auf die Schule für Kinder im Jahr vor Schuleintritt dürfen nur solche (…) Fachkräfte eingesetzt werden, die über eine für die vorschulische Bildungs- und Erziehungsarbeit spezifische Qualifikation verfügen. Diese ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen. - 27 -
nachzuweisen. (7) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben für die Teilnahme der Fachkräfte an Fort- und Weiterbildung und Fach- und Praxisberatung zu sorgen sowie ihnen angemessene Zeit für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitungen und die Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten einzuräumen. Als angemessen gelten in der Regel wöchentlich zweieinhalb Stunden. Die Fachkräfte sollen sich ständig fortbilden. (8) Aufgaben der Fach- und Praxisberatung dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Fachkräften wahrgenommen werden, die über eine abgeschlossene fachbezogene Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule oder über langjährige Erfahrung aufgrund einer Tätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger beruflicher Fort- oder Weiterbildung verfügen. (9) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für je 1 200 belegte Plätze in Kindertageseinrichtungen eine Vollzeitkraft mit der Fach- und Praxisberatung zu betrauen, soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtungen selbst wahrgenommen wird. § 12 Aufgaben der Fachkräfte (3) Die Fach- und Praxisberater haben die Aufgabe, die Qualitätsstandards im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages in den Kindertageseinrichtungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Sie sollen die Fachkräfte und Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Konzeptionsentwicklung, bei Konfliktlösungen, Projekten und Modellen sowie bei der Umsetzung des Angebotes der Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertagesseinrichtung beraten und begleiten. Ministerielle Zuständigkeiten Kinder- und Jugendhilfe Kindertages- Schulen einrichtungen Sozialministerium Sozialministerium Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - 28 -
Gesetzestexte und Quellen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (KitaG) vom 19.Mai 1992; zuletzt geändert am 11. Dezember 1995 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) - Entwurf der Landesregierung vom Oktober 2003 Sozialministerium: Auf dem Weg zu mehr Chancengleichheit für Kinder. Kabinett gibt Kita- Novelle in die Verbandsanhörung. Pressemitteilung vom 01.07.2003 - 29 -
Niedersachsen Bildungsplan Seit dem Herbst 2003 wird an einem Bildungsplan für die Kindertageseinrichtungen gearbeitet. Beauftragt ist eine Arbeitsgruppe von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Träger und des Ministeriums. Ein Entwurf soll im Sommer 2004 vorliegen. Praxisberatung In einem auf ein Jahr befristeten Modellprojekt sollen künftig 12 „Konsultationskitas“ den Kindertageseinrichtungen zur Beratung zur Verfügung stehen. Das Antragsverfahren wird im Herbst 2003 durchgeführt. In 2003 wird zum 2. Mal die Messe „Kindergarten bildet … von A bis Z“ durchgeführt. Dort präsentieren niedersächsische Kindertageseinrichtungen für Fachleute ihre Bildungsansätze. Sprachförderung Die „Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Elementarbereich“ wurde durch die Förderrichtlinien dem Bildungsauftrag der Kindertagesstätten zugeordnet. Zuwendungsempfänger können nur Kindertagesstätten sein. Sie erhalten Mittel für die Beschäftigung von zusätzlichem geeignetem Personal. Gesetzliche Grundlagen zur Ausführung des Bildungsauftrages Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 §3 Arbeit in der Tageseinrichtung (1) Die Tageseinrichtung hat unter Berücksichtigung ihres Umfeldes und der Zusammensetzung ihrer Gruppen auf Grundlage der Konzeption des Trägers unter Mitarbeit der Fachkräfte Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung festzulegen. Die Konzeption ist regelmäßig fortzuschreiben. (4) Die Tageseinrichtung bezieht das örtliche Gemeindewesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung des Alltags mit ein. - 30 -
(5) Die Tageseinrichtung soll mit solchen Einrichtungen ihres Einzugsbereichs, insbesondere mit den Grundschulen, zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtungen steht. Ministerielle Zuständigkeiten Kindertages- Kinder – und Jugendhilfe Schulen einrichtungen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Kultusministerium Kultusministerium Gesundheit Gesetzestexte und Quellen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 http://www.mfas.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c1163349_s20,00.doc Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) vom 28. Juni 2002 http://www.mfas.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c616801_s20,00.pdf Richtlinien zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Elementarbereich vom 3.2.2003 Niedersächsisches Kultusministerium: Kindergarten bildet. Konzept zur Weiterentwicklung und Qualitätssteigerung von Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der Sprach- und Sprechkompetenzentwicklung. Hannover 2003 - 31 -
Nordrhein-Westfalen Bildungsvereinbarung Im August 2003 wurde zwischen dem Land und den Wohlfahrtsverbänden, den kommunalen Spitzenverbände und den Kirchen als Träger der Kindertageseinrichtungen erstmals nach §26 GTK eine Bildungsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung umfasst inhaltliche Bestimmungen des Bildungsauftrages, vor allem aber Verfahrensgrundsätze. Sie enthält in der Anlage eine „Handreichung zur Entwicklung träger- oder einrichtungsspezifischer Bildungskonzepte“. Das Land wurde von der Universität Köln (Leitung: G. Schäfer) beraten; die Handreichung wurde dort entwickelt. Die Vereinbarung betrifft „vor allem die Bildungsprozesse in Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung“; „Insbesondere die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung bedürfen einer intensiven Vorbereitung auf einen gelingenden Übergang zur Grundschule. Die ist ein Beitrag zur Erlangung von Schulfähigkeit.“ Wesentliche Inhalte der Vereinbarung sind das träger- oder einrichtungsspezifischen Bildungskonzept, die individuelle Bildungsdokumentation, die Aufgaben der Tageseinrichtungen beim Übergang zur Grundschule sowie die interne Evaluation. Ø träger- oder einrichtungsspezifischen Bildungskonzept Die Bildungsarbeit wird nach einem träger- oder einrichtungsspezifischen Bildungskonzept durchgeführt Die Bildungsvereinbarung enthält in der Anlage eine „Handreichung zur Entwicklung träger- oder einrichtungsspezifischer Bildungskonzepte“. Zur Aufgabe dieser Handreichung heißt es: „Die in dieser Handreichung beispielhaft aufgeführten Bildungsbereiche dienen der Hilfestellung und Orientierung für die Entwicklung eigener Konzepte. Sie sollen Denkanstöße sein und als offene Ausgangspunkte zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Pädagogik der frühen Kindheit beitragen.“ Ø individuelle Bildungsdokumentation Es wird angestrebt, dass die Tageseinrichtungen - auf der Grundlage beobachtender Wahrnehmungen und gerichtet auf die Möglichkeiten des jeweiligen Kindes - die individuellen Bildungsprozesse dokumentieren. Die Eltern haben umfassende Rechte an der Dokumentation. Erforderlich ist zunächst die schriftliche Einwilligung der Eltern; wird diese nicht erteilt oder widerrufen, dürfen Eltern und Kindern dadurch keine Nachteile entstehen. Die Dokumentation darf nur mit Einwilligung der Eltern an Dritte gegeben werden, die Eltern haben das Recht zur Einsicht und können die Herausgabe fordern. Sie erhalten die Dokumentation, wenn das Kind die Einrichtung verlässt. - 32 -
Ø Übergang in die Grundschule Die Vereinbarung schreibt den Kindertageseinrichtungen Aufgaben für das Gelingen des Übergangs zur Grundschule zu. Für die Zusammenarbeit mit der Grundschule ist demnach die Bildungsdokumentation wesentlich; ob und wie sie beim Übergang zur Grundschule genutzt wird, bleibt aber den Eltern überlassen. Ein Schwerpunkt wird außerdem bei der Kooperation der Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen und der Lehrkörper der Grundschulen gelegt. Vorgesehen werden regelmäßige gegenseitige Besuche und Hospitationen, gemeinsame Weiterbildungen und gemeinsame Einschulungskonferenzen. Ø Interne Evaluation Die Träger der Kindertageseinrichtungen verpflichten sich zur internen Evaluation. Zur Mindestgrundlage gehören die schriftliche Konzeption der Einrichtung, die Leitlinien für die Arbeit und ein Einrichtungsprofil enthalten muss, das träger- oder einrichtungsspezifische Bildungskonzept sowie die individuellen Bildungsdokumentationen. In den Durchführungsvorschriften des GTK ist die Möglichkeit einer Bildungsvereinbarung vorgesehen (§ 26 Abs.2 GTK). In der Vereinbarung wird in dieser Hinsicht auf das GTK jedoch nicht Bezug genommen. In einer Protokollnotiz wird für „andere Träger“ die volle Verbindlichkeit festgestellt „Die Oberste Landesjugendbehörde wird sicherstellen, dass die Grundsätze dieser Vereinbarung vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Betriebserlaubnisverfahren nach §§ 45 ff. SGB VIII auch gegenüber den anderen Träger von Tageseinrichtungen Geltung erlangen.“ (Protokollnotiz zur Bildungsvereinbarung NRW) Äußerungen des Ministeriums zufolge hat die Bildungsvereinbarung jedoch ebenso wie das Schulfähigkeitsprofil lediglich „empfehlenden Charakter“ (vgl. etwa Vorwort der Ministerin zum Schulfähigkeitsprpofil, S.2) Schulfähigkeitsprofil Das Land hat ein „Schulfähigkeitsprofil“ herausgegeben, das den pädagogischen Fachkräften in den Kindergärten sowie den Lehrerinnen und Lehrern in den Grundschulen und Sonderschulen des Primarbereichs in der Übergangsphase vom Kindergarten in die Schuleingangsphase Orientierung geben soll. Sprachförderung Die Sprachförderung von Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen wurde nicht in den allgemeinen Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen gelegt. In den Förderrichtlinien von 2002 werden aber Kindertageseinrichtungen als mögliche durchführende Institutionen hervorgehoben. Zuwendungsempfänger im vorschulischen Bereich sind die örtlichen Träger - 33 -
Sie können auch lesen