Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis

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Gesamtarbeitsvertrag
für das Autogewerbe des Kantons Wallis

I. ZWECK
Art. 1- Einführung
1. Dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV genannt) bezweckt, das gute Einvernehmen zwischen
   den Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern aufrecht zu erhalten, sowie die
   Zusammenarbeit zwischen den Parteien des vorliegenden GAV zu fördern, um damit die
   allgemeinen Berufsinteressen zu wahren und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in
   angemessener Weise zu regeln.
2. Der GAV ergänzt alle anderen gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf das Arbeitsrecht.
3. Die Arbeitgeber machen ihre Arbeitnehmer auf die Regelungen des GAV aufmerksam.
4. In Zweifelsfällen gilt die französische Version des GAV.

II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Die Vertragsparteien ersuchen den Walliser Staatsrat, den Geltungsbereich dieses
Gesamtarbeitsvertrages auf die Nicht-Verbandsmitglieder (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) im
Kanton Wallis auszudehnen. Der Sekretär des unterzeichneten Arbeitgeberverbandes ist
beauftragt, die entsprechenden Schritte zu unternehmen.

Art. 3 - Geltungsbereich
Der GAV und sein Anhang gelten:
1. auf dem ganzen Territorium des Kantons Wallis
2. für alle Unternehmen:
   a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
   b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
   c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
   d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
   e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge
       ausführen
   f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
   g) welche eine Tankstelle betreiben
   h) welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben
       aufgeführten ist
   unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und
   Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine
   Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen
   ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt haben;
3. für die Arbeiter dieser Unternehmen gemäss folgendem Art. 4, ungeachtet ihrer Art der
   Lohnzahlung. Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die
   Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Art. 4 - Berufskategorien
Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:
- Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung

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Gesamtarbeitsvertrag der Automobilbranche des Kantons Wallis          GAV - November 2019

- Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
- Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer
  Ausbildung der Branche
- Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
- Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
- Automechaniker/-in EFZ
- Automobil-Fachman/-frau EFZ
- Autoreparateur/-in EFZ
- Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
- Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
- Automobil-Assistent/-in EBA
- Garagenarbeiter/-in

Art. 5 - Friedenspflicht
Die Vertragsparteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute
Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören
könnte, namentlich jede Druckausübung oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder
Aussperrung ist verboten.

Art. 6 - Verbotene illegale Arbeit
1. Während der Vertragsdauer darf der Arbeitnehmer, um seine Loyalitätspflicht zu
   respektieren, keine bezahlte oder unbezahlte berufliche Tätigkeit im Wettbewerb,
   oder nicht, mit seinem Arbeitgeber ausüben.
2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalbusse gemäss GAV Art. 31
   bestraft.
3. Diese können vom Arbeitgeber, trotz schriftlicher Mahnung, als Grund zur sofortigen
   Entlassung betrachtet werden. Vorbehalten bleibt aber das richterliche Ermessen.
4. Der Arbeitgeber, welcher bewusst die Schwarzarbeit ausführen lässt oder
   unterstützt, kann verwarnt oder mit einer Konventionalbusse gemäss GAV Art. 30
   bestraft werden.

III. Arbeitszeit
Art. 7 - Dauer der Arbeit
1. Die Arbeitsdauer wird in einem Anhang geregelt.
2. Die Arbeiter ab dem 55. Lebensjahr können die 4 Tage Woche oder eine ähnliche
   Situation wählen. In beiden Fällen, hat die Unternehmung, diese Mitarbeiter
   weiterhin für eine hundertprozentige Aktivität bei der Pensionskasse zu versichern.
3. Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur
   Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit
   gemäss Anhang nicht überschritten wird.
4. Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen gemeinsam die wöchentliche Arbeitszeit fest,
   aber mindestens 10 Tage im Voraus.

Art. 8 - Flexibilität der Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitsdauer gemäss Anhang kann um 5 Stunden verlängert oder
gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit respektiert wird
und ein konstanter durchschnittlicher Lohn dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt
wird.

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Art. 9 - Pausen
Die Arbeiter haben Anrecht auf eine bezahlte tägliche Pause von ¼ Stunde, d.h. auf 5
bezahlte Pausen pro Woche.

Art. 10 - Ferien
1. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien gemäss Anhang.
2. Die für den Ferienanspruch massgebliche Anstellungsdauer wird vom ersten
   Arbeitstag im Betrieb an berechnet.
3. Die Ferien können aufgeteilt werden, aber der Arbeitnehmer hat mindestens einmal
   Anrecht auf zwei aufeinanderfolgende Wochen.
4. Der Arbeitgeber stellt unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der
   Arbeitnehmer und der Bedürfnisse des Betriebes einen Ferienplan auf.
5. Die Ferien sollen der Erholung dienen. Während der Ferienzeit leistet der Arbeitnehmer
   keine bezahlte Arbeit für Dritte, die den legitimen Interessen seines Arbeitgebers zum
   Nachteil gereichen.

Art. 11 - Bezahlte Feiertage
1. Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf neun bezahlte Feiertage. Die
   Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%,
   gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im
   Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn
   inbegriffen.
2. Als bezahlte Feiertage gelten:
   - Neujahr              - St - Josef                           - Auffahrt
   - Fronleichnam         - Bundesfeiertag                       - Mariä Himmelfahrt
   - Allerheiligen        - Mariä Unbefleckte Empfängnis         - Weihnachten
3. Für die vor oder nach einem Feiertag nicht gearbeiteten Werktage, wird der Arbeitgeber
   zu Anfang jedes Quartals einen Kalender erstellen. Es wird festgehalten, dass der Lohn
   durch den Arbeitgeber für diese nicht gearbeiteten Tage nicht geschuldet ist; sie können
   von den Ferien abgezogen oder auch kompensiert werden.

Art. 12 - Bezahlter Urlaub
1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte freie Tage:
   a) 2 Tage, wenn sie heiraten,
   b) 3 Tage beim Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes,
   c) 2 Tage beim Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester,
      Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn,
      Schwiegertochter,
   d) 1 Tag beim Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante,
      Enkelkind,
   e) 1 Tag pro Kalenderjahr für einen Umzug.
2. Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen
   Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag
   bezahlt.
3. Die Lohnausfallentschädigungen für diese bezahlten Urlaube entsprechen dem
   effektiven Lohnverlust.

Art. 13 - Vaterschaftsurlaub
1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen.

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   Dieser Urlaub ist in den 3 ersten Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme
   eines Adoptivkindes zu beziehen.
2. Die Lohnausfallentschädigung für diesen bezahlten Urlaub wird von der im GAV
   Art. 25 vorgesehenen Kasse übernommen. Die Entschädigung wird dem
   Arbeitgeber entrichtet und dieser hat während dieser Periode den Lohn
   weiterzuzahlen.

IV. Anstellung und Kündigung
Art. 14 - Probezeit
1. Die 4 ersten Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.
2. Diese Probezeit kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung bis auf 3 Monate verlängert
   werden (OR 335b).

Art. 15 - Kündigungsfrist
1. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits aufgelöst werden, bis
   zum letzten Tag, mittels einer Frist von sieben Ziviltagen (OR 335b).
2. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des ersten
   Anstellungsjahres einen Monat, ab dem zweiten bis und mit dem neunten Jahr zwei
   Monate, und nachher drei Monate. Der Arbeitsvertrag wird aber in jedem Fall für das
   Ende eines Monats gekündigt (OR 335c).
3. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der
   Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz
   oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während
   30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab
   sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr während 180 Tagen, und ab zehntem
   Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 V. Entlohnung
Art. 16 - Lohn
Die Monats- und Stundenlöhne sind in einem Anhang geregelt.

Art. 17 - 13. Lohn
1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des
   Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
2. Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der
   Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
3. Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am
   Vertragsschluss.

Art. 18 - Lohnzuschläge
1. Es werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:
   a) 25% für Überzeitarbeit zwischen 6 und 20 Uhr,
   b) 50% für an Werktagen zwischen 20 und 24 Uhr geleistete Arbeit,
   c) 50%, sowie zusätzlich eine Zwischenverpflegung für an Werktagen zwischen 0
      und 6 Uhr geleistete Arbeit,
   d) 25% für an Samstagnachmittagen geleistete Arbeit,

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   e) 50% für an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr geleistete Arbeit.
2. Diese Zuschläge sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder sein
   Vertreter die entsprechende Arbeit ausdrücklich befohlen oder stillschweigend
   angenommen hat.
3. Die Arbeiter im Monatsverhältnis haben Anspruch auf diese Zuschläge wie die anderen
   Arbeiter.

Art. 19 - Anpassung der Löhne
Die Anpassung erfolgt, unter anderem, auf der Grundlage des Landesindex der
Konsumentenpreise. Die Vertragsparteien nehmen jeweils auf den 1. Januar eine
Anpassung aufgrund des Landesindex vom 30. Oktober des vorhergehenden Jahres vor.

VI. Sozialversicherungen
Art. 20 - Unfallversicherung
1. Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht
   gedeckt ist, muss versichert sein.
2. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im
   Anhang bestimmten Betrag.
3. Obige Leistungen sind bei der Vereinigung der KRANKENKASSEN für die der INTER
   angeschlossenen Betriebe versichert.

Art. 21 – Taggeldversicherung für Krankheit und Mutterschaft
1. Der Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG
   Krankengeldversicherung ab, und garantiert mindestens 90% des versicherten
   Bruttolohnes ab dem dritten Tag und für eine maximale Dauer von 720 Tagen.
2. Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon
   mindestens 8 Tage nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den
   Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.
3. Die Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen
   sein.
4. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im
   Anhang bestimmten Betrag.
5. Obige Leistungen sind bei der Vereinigung der KRANKENKASSEN für die der INTER
   angeschlossenen Betriebe versichert.

Art. 22 - Versicherung der Krankenpflegekosten
1. Gemäss KVG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich für die Krankenpflege zu versichern.
   Der Arbeitgeber muss dies ab dem ersten Arbeitstag prüfen.
2. Obige Leistungen sind bei der Vereinigung der KRANKENKASSEN für die der INTER
   angeschlossenen Betriebe versichert.
3. Wählt der Arbeitnehmer eine andere Versicherung, übergibt er dem Arbeitgeber eine
   entsprechende Bestätigung.
4. Die Prämie für die Krankenpflegeversicherung geht ganz zu lasten des Arbeitnehmers.

Art. 23 - Berufliche Vorsorge
Das Reglement der Pensionskasse MOBIL des Autogewerbe-Verbands der Schweiz AGVS
gilt als integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages.

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Art. 24 - Vorruhestand
1. Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten,
   das heisst ab dem 18. Altersjahr gemäss BVG, sollen die Arbeiter ab dem ersten
   Arbeitstag bei der Stiftung CARAGE versichert sein, welche von der
   Aufsichtsbehörde der BVG und der Westschweizer Stiftungen anerkannt ist.
2. Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber
   und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragsansatz ist in einem Anhang bestimmt.
3. Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine
   ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem üblichen AHV-Alter oder beim
   Tod des Versicherten, unter der Bedingung, dass der Versicherte seine Beiträge an
   die Stiftung CARAGE während den letzten 10 Jahren vor Beginn des Anrechtes
   bezahlt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird die Rente um 10% pro fehlendes
   Jahr gekürzt.
4. Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder
   Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden
   Lohnes, höchstens jedoch Fr. 54'000.- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens
   jedoch Fr. 50’625.- pro Jahr.
5. Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber,
   respektiv die Stiftung CARAGE, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine
   anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal
   9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden
   Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird bis zum AHV-Zeitalter auf ein BVG Konto
   ausbezahlt.
6. Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem
   durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten
   drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem
   Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.

Art. 25 - Ergänzende Versicherung der EO
1. Jeder Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Lohnentschädigung gemäss EO hat,
   erhält in jedem Fall, inkl. die EO-Entschädigung:
   a) 100% seines Lohnes für einen obligatorischen Dienst in der Armee oder im
      Zivilschutz (zum Beispiel Wiederholungskurs), oder für einen Jugend + Sport
      Kurs,
   b) 50% seines Lohnes während der Rekrutenschule, einer Unteroffiziersschule oder
      eines Zivildienstes,
   c) 100% seines Lohnes in den obigen Fällen, wenn er Familienpflichten hat.
   Für alle anderen Fälle gelangen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen
   zur Anwendung.
2. Die Entschädigungen werden durch die von der paritätischen Berufskommission der
   Garagen des Kantons Wallis hierfür errichtete Ausgleichskasse vorgenommen.
3. Zur Äufnung dieser Kasse leisten die Arbeitgeber ihre Beiträge vierteljährlich, auf
   Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt
   werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten
   AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt. Der Ansatz der Beiträge ist in einem
   Anhang enthalten.
4. Die Ausgleichskasse zahlt die Entschädigung wahlweise direkt dem Arbeitnehmer oder
   durch Vermittlung des Arbeitgebers.

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VII. Paritätische berufskommission
Art. 26 - Organisation
1. Die paritätische Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis
   konstituiert sich in einen Verband.
2. Ihre Organe sind:
     a. Die Vollversammlung der paritätischen Berufskommission
     b. Die beschränkte paritätische Berufskommission
     c. Das Schiedsgericht
     d. Der Verwalter
     e. Der Revisor

Art. 27 - Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskom-
          mission
1. Sie beantragt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV.
2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV
    und seines Anhanges.
3. Sie vertritt die Berufsgemeinschaft und schützt die gemeinsamen Berufsinteressen
    gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und anderen Instanzen.
4. Sie ergreift alle Massnahmen zur Organisation der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
5. Sie informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig über die Änderungen des
    GAV sowie über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Berufsstand, insbesondere
    solche, welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen haben
    können.
6. Sie organisiert je nach Bedarf paritätische Konferenzen über wirtschaftliche, soziale und
    technische Probleme, die die Automobilbranche betreffen.
7. Sie ernennt die Mitglieder der beschränkten paritätischen Berufskommission für die
    Gültigkeitsdauer des GAV.
8. Sie ernennt die Mitglieder des Schiedsgerichts.
9. Sie ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts, welcher Jurist sein muss. Bei
    Unstimmigkeit wird er von der Schiedskammer des kantonalen Gerichts ernannt.
10. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der
    Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.

Art. 28 – Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission
1. Sie führt allgemein alle Mandate aus, welche ihr von der Vollversammlung der
   paritätischen Berufskommission übertragen werden.
2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV und
   seines Anhanges, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen
   (GAV Art. 33) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische
   Berufskommission wird ihrerseits beauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der
   Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassabeschluss
   dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 31, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.
6. Sie fasst Beschlüsse bei allen Konflikten bis zu einer maximalen Höhe von Fr. 30'000.-.
7. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der
   Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.

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VIII. Bereinigung von individuellen Streitfällen

Art. 29 - Verfahren und Schiedsgerichtsklausel
1. Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Anwendung des
   GAV und der Arbeitsbedingungen im Allgemeinen werden der beschränkten
   paritätischen Berufskommission unterbreitet, welche die zwei Partien einlädt, eine
   Schiedsgerichtsklausel zu unterschreiben, und eine Schlichtung anstrebt, auf
   persönlicher Grundlage oder aber per Delegation.
2. Kommt es zu keiner Schlichtung, trifft die beschränkte paritätische Berufskommission
   einen Beschluss für die individuellen Streitfälle bis auf einen maximalen Wert von Fr.
   30'000.-; über diesen Wert kommen die Streitfälle vor das Schiedsgericht.
3. Innert einer Frist von 30 Tagen kann gegen jeden Entscheid der beschränkten
   paritätischen Kommission beim Schiedsgericht durch das Sekretariat der paritätischen
   Kommission Beschwerde eingereicht werden (Postfach 565, 1951 Sitten).

Art. 30 - Schiedsgericht
1. Bei Bedarf wird ein Schiedsgericht konstituiert. Dieses besteht aus:
   - dem Präsidenten
   - zwei Vertretern der Arbeitgeber,
   - zwei Vertretern der Arbeitnehmer.
2. Jene Partei, welche das Schiedsgericht anrufen will betreffs einer Entscheidung der
   paritätischen Kommission, muss unter Beachtung des Verfalldatums dem Sekretariat der
   paritätischen Kommission innert 30 Tagen seinen Rekurs durch eingeschriebenen Brief
   einreichen. Der Rekurs hat in schriftlicher Form vorzuliegen; er muss von seinem
   Verfasser bzw. der beschwerdeberechtigten Person unterzeichnet sein. Das
   entsprechende Dokument hat eine kurzgefasste Darstellung des Sachverhalts, der
   angegebenen Motive sowie der Schlussfolgerungen zu enthalten. Der Entscheid ist dem
   eingereichten Rekurs beizulegen, desgleichen die Beweisstücke, falls sie im Besitze des
   Beschwerdeführers sind. Das Sekretariat der paritätischen Berufskommission leitet diese
   Unterlagen den Mitgliedern des Schiedsgerichts weiter.
3. Das Schiedsgericht behandelt ebenfalls die Streitfälle mit einem Wert über Fr. 30'000.-.
4. Die Parteien werden vom Schiedsgericht persönlich gehört. Sie können von einem
   professionellen Bevollmächtigten oder von einem Vertreter einer Unterzeichnerorganisa-
   tion des GAV unterstützt werden.
5. Der Entscheid des Schiedsgerichts kann einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einem
   Revisionsbegehren beim Kantonsgericht unterstellt werden, gemäss Art. 3 lit. f des
   schweizerischen Konkordats betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969.

Art. 31 - Konventionalstrafen
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des GAV zuwiderhandeln,
   vor allem im Rahmen der illegalen Arbeit, haben eine Konventionalstrafe bis Fr.
   10'000.- zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe wird von der beschränkten
   Berufskommission oder durch das Schiedsgericht ausgesprochen. In geringfügigen
   Fällen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
2. Die einkassierten Beträge gehen den paritätischen Fonds über.

Art. 32 - Respekt vor dem GAV – Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien unternehmen alles, damit die Regelungen des GAV eingehalten
   werden.
2. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden dem kantonalen Einigungsamt
   unterbreitet.

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IX. Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge
Art. 33 - Einziehung
1. Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem
   GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitern erhoben.
2. Der Arbeiterbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeiterlohn abgezogen und
   an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss
   demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.
3. Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist in
   einem Anhang bestimmt.
4. Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich,
   auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt
   werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten
   AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.

Art. 34 - Ziel
1. Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den
   paritätischen Fonds über.
2. Der paritätische Fonds wird gemäss dem Reglement der paritätischen Berufskommission
   verwaltet. Dieses Reglement stellt einen integrierenden Teil des GAV dar.
3. Er dient dazu:
   a) Die Erarbeitungskosten, die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV
      zu decken,
   b) Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu
      finanzieren,
   c) Andere Ziele, vor allem soziale, zu realisieren.

X. Schlussbestimmungen
Art. 35 - Dauer, Kündigung
1. Der GAV wurde von der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission am 27.
   November 2019 genehmigt.
   Er hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2023.
   Er kann zum ersten Mal bis zum 30. September 2023 schriftlich gekündigt werden. Erfolgt
   keine Kündigung, wird der Gesamtarbeitsvertrag jeweils stillschweigend für ein weiteres
   Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres
   festgesetzt ist.
2. Die Partei, die den Vertrag auflöst, ist gehalten, den anderen Vertragsparteien innert vier
   Wochen vom Zeitpunkt der Kündigung an, Vorschläge für Vertragsänderungen bzw. eine
   Vertragserneuerung zu unterbreiten.

Art. 35 - Abänderungsbedingungen
1. Die Vertragsparteien behalten sich vor, während der Geltungsdauer des GAV
   Verhandlungen über Änderungen vertraglicher Bestimmungen oder den Abschluss von
   Vereinbarungen aufzunehmen.
2. Änderungen des GAV gelten sowohl für die Mitglieder der Vertragsparteien wie auch für
   Personen, die sich durch einen Anschlussvertrag verpflichtet haben, den GAV
   einzuhalten.

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3. Bei Zweifelsfällen gilt die französische Version des GAV.

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Folgende Parteien sind Unterzeichner des GAV:

WALLISER SEKTION DES AUTOGEWERBEVERBANDES DER SCHWEIZ
Der Präsident  Der Vizepräsident
Ch.-A. Hediger J.-Ph. Fumeaux

UNIA ZENTRALSEKRETARIAT
Die Zentralpräsidentin Der Vizepräsident
V. Aleva               A. Ferrari

UNIA WALLIS
J. Morard               S. Aymon             M. De Martins

CHRISTLICHE GEWERKSCHAFTEN / SYNA
M. Grand     F. Thurre L. Mabillard                            M. Chalat

SYNA, die Gewerkschaft
Region Oberwallis
J. Theler

O:\Association\CP Garages\Formulaires\CCT 2020 A.doc                              Seite 11 von 11
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