Zuchtreglement des Russell Terrier Clubs Schweiz - Parson Russell Terrier Jack Russell Terrier - Russell Terrier Club Schweiz RTC-CH
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Zuchtreglement des Russell Terrier Clubs Schweiz für Parson Russell Terrier (FCI Standard Nr. 339) und Jack Russell Terrier (FCI Standard Nr. 345)
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 0. Inhaltsverzeichnis 0. Inhaltsverzeichnis .......................................................................... 2 0.1. Verwendete Abkürzungen: ............................................................3 1. Grundlagen ..................................................................................... 3 2. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung ......................................... 3 2.1. Zuchtzulassungsprüfung (ZZP).......................................................3 2.2. Zulassungsbedingungen zur ZZP ....................................................4 2.3. Durchführung der ZZP ..................................................................4 2.4. Körbericht / Resultat der ZZP.........................................................5 2.5. Zuchtausschlussgründe .................................................................5 2.6. Nachträglicher Zuchtausschluss......................................................6 2.7. Importtiere ..................................................................................6 2.8. Gebühren ....................................................................................7 3. Paarung .......................................................................................... 7 3.1. Mindestalter / Höchstalter .............................................................7 3.2. Verpflichtung der Eigentümer/Halter der Zuchttiere ..........................7 3.3. Formelles ....................................................................................7 3.4. Vollzahnigkeit mindestens eines Partners ........................................7 4. Der Wurf ......................................................................................... 7 4.1. Anzahl Würfe ...............................................................................7 4.2. Anzahl Welpen pro Wurf ................................................................8 4.3. Ammenaufzucht……………………………………………………………………………………...8 4.4. Operative Eingriffe........................................................................8 4.5. Welpenabgabe / lmpfung / Entwurmung..........................................8 4.6. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen ...................................................8 4.7. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten ......................................9 4.8. Behebung von Mängeln .................................................................9 5. Administrative Verpflichtungen .................................................... 10 5.1. ... des Züchters.......................................................................... 10 5.2. ... des Zuchtwarts ...................................................................... 10 6. Funktionäre .................................................................................. 10 7. Gebühren ...................................................................................... 11 8. Rekurse ........................................................................................ 11 9. Sanktionen .................................................................................... 11 10. Weitere Bestimmungen ................................................................. 11 11. Änderungen des Zuchtreglements ................................................ 12 12. Schlussbestimmungen .................................................................. 12 Seite 2 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz Verwendete Abkürzungen: AU Abstammungsurkunde FCI Fédération Cynologique Internationale GV Generalversammlung JRT Jack Russell Terrier (FCI Standard Nr. 345) KK Körkommission PRT Parson Russell Terrier (FCI Standard Nr. 339) RT Russell Terrier als Oberbegriff für PRT und JRT RTC-CH Russell Terrier Club Schweiz SHSB Schweizerisches Hundestammbuch SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft STV Stammbuchverwaltung der SKG ZRSKG Zuchtreglement der SKG ZR Zuchtreglement ZSt Zuchtstätte ZZP Zuchtzulassungsprüfung ZV Zentralvorstand der SKG ZW Zuchtwart 1. Grundlagen Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstam- mungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das gültige Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) und dessen Ausführungsstim- mungen (AB/ZRSKG) sowie das nachfolgende Zuchtreglement. Alle Züchter von Parson/Jack Russell Terrier mit der von der SKG/FCI ge- schütztem Zuchtnamen, Deckrüdenbesitzer, deren Hund eine Zuchtzulassung durch den RTC hat und Klubfunktionäre müssen diese Bestimmungen kennen und einhalten, unabhängig davon, ob sie dem SKNH als Mitglied angehören oder nicht. 2. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung 2.1. Zuchtzulassungsprüfung (ZZP) Russell Terrier, mit denen gezüchtet werden soll, müssen entweder dem • Rassestandard Nr. 339 für Parson Russell Terrier oder dem • Rassestandard Nr. 345 für Jack Russell Terrier der Fédération Cynologique International (FCI) in hohem Masse entsprechen und die in Art. 1.3 des ZRSKG genannten Bedingungen erfüllen. Seite 3 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz Die ZZP beinhaltet eine Begutachtung des Formwertes sowie eine Wesens- beurteilung und ist für alle Russell Terrier, die zur Zucht verwendet werden sollen, obligatorisch. Nachkommen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung erhalten erst dann eine Abstammungsurkunde der SKG und werden ins SHSB / in den Anhang des SHSB eingetragen, wenn die Zuchtzulassung der Elterntiere vorliegt. 2.2. Voraussetzungen für die ZZP Das Mindestalter für Rüden und Hündinnen beträgt zwölf Monate. Importierte Hunde werden erst nach vorgängiger Eintragung unter dem rechtmässigen Besitzer ins SHSB zur ZZP zugelassen. Es gilt das Obligatorium für Mikrochip gemäss Hundegesetzgebung und Ein- trag bei der Amicus. Vorhandenes Zertifikat für Genteste SCA (Spinozerebelläre Ataxie), LOA (Late Onset Ataxie) und PLL (Primäre Linsenluxation) oder Nachweis free by descendants. Kombinierte Schutzimpfung gemäss Empfehlungen SVK (Schweizerische Ver- einigung für Kleintiermedizin). Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden. Hitzige Hündinnen können in Absprache mit dem ZW und erst am Schluss ge- prüft werden. 2.3. Durchführung der ZZP Es wird mindestens eine ZZP pro Halbjahr durchgeführt. Sie besteht aus der Beurteilung des Exterieurs und des Verhaltens. Dabei werden die Wesens- grundlagen in friedlicher Situation sowie die rassespezifischen Anlagen beur- teilt. Geprüft wird das Verhalten gegenüber freundlichen Fremdpersonen und andern Hunden, sowie die Reaktion auf optische und akustische Reize. Die Daten (Ort, Datum und Zeit) werden von der Körkommission in Abspra- che mit dem Vorstand festgelegt und mindestens 4 Wochen vor der Durchfüh- rung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG ausgeschrieben. Die Organisation der ZZP obliegt dem Zuchtwart. Die vorgeführten Hunde werden von einem von der SKG / FCI anerkannten Ausstellungsrichter sowie einer von der GV gewählten Fachperson (Wesens- richter) oder einem von der SKG geprüften Wesensrichter geprüft. Die Zuchtkommission kann bei Bedarf die Anzahl der zu prüfenden Hunde li- mitieren. In diesem Fall gilt die Reihenfolge der Zahlungseingänge. Die Zuchtkommission kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin und im Einverständnis des Vorstandes Sonder-ZZP bewilligen. Sonder-ZZP werden mit Ausnahme der Kosten nach den gleichen Richtlinien wie ordentliche ZZP durchgeführt (erhöhte Gebühr gem. Art. 7). Die zu prüfenden Hunde sind beim Zuchtwart anzumelden. Der Anmeldung müssen Kopien der Abstammungsurkunde, des Impfpasses, des Zahlungsbeleges für die Prüfungsgebühr, sowie Fotos in Seitenansicht beiliegen. Abstammungsurkunde und Impfpass mit eingetragener kombinierter Schutz- impfung sind zur ZZP mitzubringen. Seite 4 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 2.4. Körbericht / Resultat der ZZP Von jedem Hund wird ein Körbericht erstellt, in welchem die Ergebnisse der Exterieur- sowie der Verhaltensbeurteilung festgehalten werden. Der Form- wert wird mit (vorzüglich, sehr gut, gut,....) qualifiziert. Die Körberichte werden von den beurteilenden Richtern ausgefüllt und unter- zeichnet. Die Resultate lauten: Zuchttauglich / nicht zuchttauglich oder zurückge- stellt, der Entscheid über ZZP geht im Original an den Eigentümer, Kopie zu den Clubakten. Ein Hund kann anlässlich einer ZZP "zurückgestellt" werden, wenn die Prü- fungsexperten vermuten, dass er sich zum Zeitpunkt der Prüfung aus irgend- einem Grund nicht optimal präsentiert und man ihn deshalb zu einem späte- ren Zeitpunkt nochmals beurteilen sollte. Ein Hund kann höchstens zweimal an einer ZZP teilnehmen. Das definitive Resultat der ZZP wird auf der Rückseite des Stammbaums im Feld "Vermerke zur Zuchtzulassung" (Art.3.2) eingetragen und vom Zucht- wart mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigt. Bei nicht bestandener Prüfung wird der Stammbaum bis zum Ablauf der Re- kursfrist (Art.8) zurückbehalten. Die Ergebnisse der ZZP werden publiziert. Ebenfalls müssen alle angekörten und nicht zuchttauglichen Hunde mittels Körschein der STV der SKG gemeldet werden. 2.5. Zuchtausschlussgründe a) Gesundheitliche Gründe - Ataxie, Augen- und Herzkrankheiten, Taubheit - SCA (Spinozerebelläre Ataxie) - LOA (Late Onset Ataxie) - PLL (Primäre Linsenluxation) - Kryptorchismus - Epilepsie Im Zweifelsfall kann die Zuchtkommission ihren Entscheid von einer veteri- närmedizinischen Abklärung abhängig machen. Sämtliche Untersuchungskosten sind vom Tierhalter zu bezahlen. b) Formwertfehler - Vor- oder Rückbiss - Ein Zangengebiss wird nur toleriert, sofern es vollzahnig ist - Das Fehlen von mehr als einem Zahn pro Kieferhälfte - Nicht fehlen dürfen die Canini, die P4 im Oberkiefer und die M1 im Unter- kiefer. Die M3 bleiben unberücksichtigt - Bei Paarungen muss mindestens ein Partner vollzahnig sein. - PRT: starke Abweichungen in Grösse und Spannbarkeit JRT: starke Abweichungen in Grösse (Standard Nr. 345: 25–30 cm) und Spannbarkeit Seite 5 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz c) Wesensmängel: Nicht bestandene Verhaltensbeurteilung Ängstlichkeit / Schussscheuheit Aggressivität / unerwünschte Schärfe 2.6. Nachträglicher Zuchtausschluss Zur Zucht zugelassene Hunde, die nachgewiesenermassen Wesensmängel, Fehler, Krankheiten oder Defekte vererben, oder bei denen eine Krankheit von klinischer Relevanz auftritt, von der feststeht, dass sie vererbt wird, wer- den durch den Vorstand des RTC-CH auf Antrag der Zuchtkommission wieder von der Zucht ausgeschlossen. Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzu- hören. Der Beschluss ist dem Eigentümer klar begründet mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Eigentümer trägt die Kosten nur, wenn die wissenschaftlichen Befunde ein Krankheitsbild ergeben. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Zuchtwart die AU des betroffenen Hundes für den entsprechenden Vermerk unverzüglich zuzustellen. Weigert sich der Besitzer, verlangte Untersuchungen und/oder Abklärungen durchführen zu lassen, so hat dies den Zuchtausschluss des betroffenen Hun- des zur Folge. Hunde, für die ein Abkörungsverfahren eingeleitet ist, dürfen bis zum definiti- ven Entscheid nicht mehr zur Zucht verwendet werden. 2.7. Importtiere Grundsätzlich haben alle importierten RT vor ihrer Zuchtverwendung die in diesem Reglement genannten Bedingungen (spez. Art.2) zu erfüllen. Danach müssen Importrüden und Rüden, die in der Schweiz auf Deckstation sind, das vorliegende Reglement erfüllen, d.h. sie müssen im SHSB eingetra- gen sein und die ZZP bestehen. Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen, sofern deren Eltern in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch stehen und im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden dürfen und die Hündin im SHSB eingetragen ist. Der Wurf ist dem RTC-CH ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert. Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmun- gen dieses Reglements erfüllen, das heisst, sie muss insbesondere eine ZZP gem. Art.2 bestehen. Seite 6 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 2.8. Gebühren Die jährlich von der GV festgelegten Gebühren für die ZZP sind gleichzeitig mit der Anmeldung auf das Konto des Clubs einzuzahlen und verfallen unge- achtet des Prüfungsergebnisses sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen. 3. Paarung 3.1. Mindestalter / Höchstalter Hunde können erst nach bestandener ZZP zur Zucht verwendet werden. Paarungsvorschrift: Autosomal rezessive Träger von SCA, LOA und PLL dürfen nur mit freien Hunden verpaart werden. Rüden: ab zwölf Monaten ohne obere Altersbegrenzung Hündinnen: ab fünfzehn Monaten bis zum vollendeten neunten Lebens- jahr (= 9. Geburtstag). Massgebend ist das Deckdatum! 3.2. Verpflichtung der Eigentümer/Halter der Zuchttiere Diese haben sich vor der Belegung gegenseitig zu vergewissern, ob die beiden Zuchtpartner eine Registerurkunde der SKG, bzw. eine von der FCI anerkann- te AU besitzen und die Voraussetzungen zur Zuchtverwendung gemäss vor- liegendem ZR erfüllen. (Vermerk auf der AU beachten!) Im Ausland stehende Deckrüden müssen eine von der FCI anerkannte AU be- sitzen und gemäss den Vorschriften des vom FCI angeschlossenen Landes- verband zur Zucht zugelassen sein. Rüden, die in der Schweiz für die Zucht gesperrt und nachträglich ins Ausland verkauft wurden, dürfen nicht zum Decken für in der Schweiz stehende Hün- dinnen verwendet werden. 3.3. Formelles Jede Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG wahrheits- und da- tumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchttiere durch ihre Unterschriften bestätigt werden. 3.4. Vollzahnigkeit mindestens eines Partners Bei Paarungen muss mindestens ein Partner vollzahnig sein! 4. Der Wurf 4.1. Anzahl Würfe Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von zwei Kalenderjahren höchstens drei Würfe gezüchtet werden. Massgebend dabei ist das Wurfdatum. Das Kalen- derjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Als Wurf gilt eine erfolgte Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen wer- den. Seite 7 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 4.2. Anzahl Welpen pro Wurf Von einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen. Welpen mit körperli- chen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem Tier erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht und mit konservati- ven Behandlungsmethoden nicht geheilt werden können, müssen in Abspra- che mit dem behandelnden Tierarzt tierschutzgerecht euthanasiert werden. (ZRSKG 3.4.6) 4.3. Ammenaufzucht Bei Aufzucht mit Hilfe einer Amme sind die Welpen spätestens am 5. Lebens- tag zur Amme zu verbringen und sind mindestens bis zu ihrer vollständigen Umstellung auf feste Nahrung (in der Regel 4 Wochen) bei ihr zu belassen. Die Ammenhündin darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen. 4.4. Operative Eingriffe Ein Entfernen von Afterkrallen darf nur zwischen dem zweiten und vierten Le- benstag fachgerecht vorgenommen werden. Eine spätere Entfernung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen. 4.5. Welpenabgabe / lmpfung / Entwurmung Das Gewicht der Welpen ist täglich und nach Umstellung auf feste Nahrung wöchentlich zu kontrollieren und schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind bei der Wurfkontrolle vorzulegen. Die Welpen sind ab der dritten Lebenswoche regelmässig zu entwurmen. Sie dürfen erst nach vollendeter neunter Lebenswoche und erst nach erfolgter kombinierter Schutzimpfung, sowie Implantieren eines Mikrochips durch einen Tierarzt, abgegeben werden. Der Verkauf wird mit dem schriftlichen SKG-Kaufvertrag oder einem Kaufver- trag mit gleichwertigem Inhalt geregelt. Dieser sowie der Impfpass und die Ahnentafel sind dem Käufer bei der Welpenabgabe kostenlos auszuhändigen. 4.6. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen Jede Zuchtstätte (ZSt) wird einmal pro Jahr im Zeitpunkt eines Wurfes kon- trolliert. Kontrollen durch die SKG (GGZ) sind Angelegenheit der entspre- chenden Zuchtstätten und entbindet nicht von der Wurfkontrolle des RTC-CH. Bei Neuzüchtern oder bei Verlegung der Zuchtstätte (Umzug) hat vor dem er- sten Belegen einer Hündin eine Kontrolle der ZSt zu erfolgen Die Kontrolle wird vom Zuchtwart oder von einer von der GV gewählten Ver- trauensperson durchgeführt, welche Zustand und Haltungsbedingungen aller in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde kontrolliert. Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale, kostenpflich- tige Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG gem. Art.3.5.4 ZRSKG in Begleitung eines Clubfunktionärs beantragt werden. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Züchters. Die Kontrollen können auch unangemeldet erfolgen. Seite 8 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz Bei jedem Kontrollbesuch wird ein Formular ausgefüllt, das sowohl vom Züch- ter, als auch vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Der Züchter erhält das Original, eine Kopie geht an den RTC-CH und eine Ko- pie verbleibt beim Kontrolleur. Alle in der gleichen Zuchtstätte lebenden Hunde müssen korrekt geimpft sein. Die Impfausweise sind dem Kontrolleur vorzuweisen. 4.7. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien ver- fügen, die in Hör- und Sichtweite der Wohnung des Züchters liegen. Als Unterkunft (Mindestgrösse: 6 m2 für JRT und 8 m2 für PRT) werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Das Wurflager oder die Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausge- streckt liegen können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche fin- den. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können. Die Unter- kunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Für den Bedarfsfall muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Als Auslauf wird ein ausreichend grosses (Mindestgrösse: 20 m2 für JRT und 30 m2 für PRT) Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte als auch beschattete Stellen aufweisen. Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben, oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssi- cher sein. Die Welpen sollen ab der fünften Lebenswoche reichlich Gelegenheit zur Kontaktnahme mit Fremdpersonen und Umweltreizen haben. 4.8. Behebung von Mängeln Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden vom Kontrolleur dem Züchter sofort mündlich mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Bei Mängeln, die nicht sofort behoben werden können, wird eine Frist zu ihrer Behebung gewährt sowie eine erneute Kontrolle vorgenommen. Falls die Anweisungen des Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hun- dehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden, wird gemäss Art. 3.5.5. des ZRSKG vorgegangen. Seite 9 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 5. Administrative Verpflichtungen 5.1. des Züchters Der Züchter meldet dem Zuchtwart innert zehn Tagen den Deckakt mittels blauer Kopie der Deckbescheinigung (Form. SKG) sowie den Wurf innert drei Tagen (Wurfmeldeformular des RTC-CH); eine online erfasste Dokumentation wird akzeptiert. Er sendet die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Form. SKG) innert fünf Wochen mit folgenden Beilagen an die Adresse des Zuchtwartes. - Deckbescheinigung (Original) - Original der Abstammungsurkunde der Mutterhündin - Bei im Ausland stehenden Deckrüden eine Kopie von dessen AU sowie eine Bescheinigung seiner Zuchtzulassung (sofern dort vorgeschrieben) - Mitglied-Karte SKG (sofern die reduzierten Gebühren der Stammbuch- verwaltung beansprucht werden) - Bei Neuzüchtern und Züchtern, die ihre Zuchtstätte infolge Umzug verlegt haben: Kopie des Vorkontrollberichtes Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig oder unleser- lich ausgefüllt, wird die Wurfmeldung erst nach ihrer Vervollständigung durch den Züchter an die STV weitergeleitet. Der Züchter ist verpflichtet, das von der STV der SKG herausgegebene Wurf- buch genau nachzuführen und dieses den vom Club beauftragten Kontrolleu- ren auf Verlangen vorzuweisen. 5.2. Administrative Verpflichtungen des Zuchtwarts - Publikation und Organisation der ZZP inkl. Zusammensetzung der KK be- stehend aus den von der GV gewählten Personen und Stellvertretern. Buchführung über die ZZP-Ergebnisse (Statistik). Meldung der zuchttauglichen Hunde an die STV unter gleichzeitiger Be- kanntgabe der Zusatzangaben wie Haarart (glatt-, rau- oder stichelhaarig), Farbe und Widerristhöhe der betreffenden Hunde. - Beratung der Züchter bei der Wahl des Deckrüden. - Überwachung des Einhaltens der Zuchtbestimmungen. - Führen eines Zuchtbuches, in welchem alle Paarungen und Würfe vermerkt sind. - Prüfung aller eingehenden Wurf- und Deckmeldungen, sowie die Bestäti- gung der Richtigkeit und unverzügliche Weiterleitung an die STV der SKG. 6. Funktionäre Der Zuchtwart oder bei Bedarf sein Stellvertreter bietet die von der GV befug- ten Personen auf, koordiniert deren Einsatz und informiert die KK und den Vorstand. Seite 10 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 7. Gebühren Folgende Dienstleistungen des RTC-CH sind gebührenpflichtig: ZP (pro Hund, Sonder-ZZP mit 100 % Zuschlag. Die Spesen an Sonder-ZZP werden im Verhältnis der vorgeführten Hunde deren Halter verrechnet.) Wurf- und Zuchtstättenkontrollen Welpenvermittlung Rekursgebühr Internetpublikation: "Wir haben Welpen" (freiwillig) Die Höhe dieser Gebühren wird jährlich von der Generalversammlung auf An- trag des Vorstandes für das Folgejahr festgelegt. Nichtmitglieder des RTC-CH bezahlen den doppelten Betrag. Die Gebühren werden auf der Homepage unter „Clubinfo“ veröffentlicht. 8. Rekurse Rekurse gegen den Körentscheid sind innert vierzehn Tagen nach Bekanntga- be mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des RTC-CH z.Hd. des Vor- standes einzureichen. Gleichzeitig ist die Rekursgebühr auf das Club-Konto einzuzahlen. Dieser Betrag wird bei Gutheissung des Rekurses zurückerstat- tet. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Auf Antrag hin kann der Clubprä- sident die aufschiebende Wirkung entziehen. Alle am angefochtenen Ent- scheid beteiligten Clubfunktionäre müssen bei der Beschlussfassung über Re- kurse in den Ausstand treten. Der Entscheid des Clubvorstandes ist unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes endgültig. Sind in der Anwendung dieses Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des RTC-CH der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist schriftlich innert dreissig Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheides eingeschrieben in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG zuhanden des Verbandsge- richts einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und sämtli- chen Beweismitteln zu versehen. 9. Sanktionen Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZRSKG werden vom Club-Vorstand beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt. 10. Weitere Bestimmungen Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Club-Vorstand in Einzel- fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, welche jedoch nicht im Widerspruch zum ZRSKG stehen dürfen. Seite 11 von 12
RTC-CH Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz 11. Änderungen des Zuchtreglements Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglements unterliegen sowohl der Genehmigung durch die Generalversammlung des RTC-CH als auch durch den ZV der SKG und treten frühestens 20 Tage nach Bekanntmachung in Kraft. 12. Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement ersetzt das seit dem 29.04.2011 geltende ZR so- wie sämtliche seither erlassenen Änderungen / Ergänzungen. Es wurde von der GV des RTC-CH am 01.04.2017 in Reiden genehmigt und tritt frühestens 20 Tage nach Bekanntgabe in Kraft. (02.12.2017). Präsident: Zuchtwartin: Dr. med. vet. Martin König Ursula Maurer Genehmigt durch den ZV der SKG an dessen Sitzung vom 18. Oktober 2017 Zentralpräsident: Präsidentin AAZ: Hansueli Beer med. vet. Yvonne Jaussi Seite 12 von 12
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