Zuchtreglement des Russell Terrier Clubs Schweiz - Parson Russell Terrier Jack Russell Terrier - Russell Terrier Club Schweiz RTC-CH

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Zuchtreglement des Russell Terrier Clubs Schweiz - Parson Russell Terrier Jack Russell Terrier - Russell Terrier Club Schweiz RTC-CH
Zuchtreglement
des Russell Terrier Clubs Schweiz

               für

     Parson Russell Terrier
      (FCI Standard Nr. 339)

               und

      Jack Russell Terrier
      (FCI Standard Nr. 345)
RTC-CH       Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz

0. Inhaltsverzeichnis
0.  Inhaltsverzeichnis .......................................................................... 2
    0.1. Verwendete Abkürzungen: ............................................................3
1. Grundlagen ..................................................................................... 3
2. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung ......................................... 3
    2.1. Zuchtzulassungsprüfung (ZZP).......................................................3
    2.2. Zulassungsbedingungen zur ZZP ....................................................4
    2.3. Durchführung der ZZP ..................................................................4
    2.4. Körbericht / Resultat der ZZP.........................................................5
    2.5. Zuchtausschlussgründe .................................................................5
    2.6. Nachträglicher Zuchtausschluss......................................................6
    2.7. Importtiere ..................................................................................6
    2.8. Gebühren ....................................................................................7
3. Paarung .......................................................................................... 7
    3.1. Mindestalter / Höchstalter .............................................................7
    3.2. Verpflichtung der Eigentümer/Halter der Zuchttiere ..........................7
    3.3. Formelles ....................................................................................7
    3.4. Vollzahnigkeit mindestens eines Partners ........................................7
4. Der Wurf ......................................................................................... 7
    4.1. Anzahl Würfe ...............................................................................7
    4.2. Anzahl Welpen pro Wurf ................................................................8
    4.3. Ammenaufzucht……………………………………………………………………………………...8
    4.4. Operative Eingriffe........................................................................8
    4.5. Welpenabgabe / lmpfung / Entwurmung..........................................8
    4.6. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen ...................................................8
    4.7. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten ......................................9
    4.8. Behebung von Mängeln .................................................................9
5. Administrative Verpflichtungen .................................................... 10
    5.1. ... des Züchters.......................................................................... 10
    5.2. ... des Zuchtwarts ...................................................................... 10
6. Funktionäre .................................................................................. 10
7. Gebühren ...................................................................................... 11
8. Rekurse ........................................................................................ 11
9. Sanktionen .................................................................................... 11
10. Weitere Bestimmungen ................................................................. 11
11. Änderungen des Zuchtreglements ................................................ 12
12. Schlussbestimmungen .................................................................. 12

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             Verwendete Abkürzungen:

 AU          Abstammungsurkunde
 FCI         Fédération Cynologique Internationale
 GV          Generalversammlung
 JRT         Jack Russell Terrier (FCI Standard Nr. 345)
 KK          Körkommission
 PRT         Parson Russell Terrier (FCI Standard Nr. 339)
 RT          Russell Terrier als Oberbegriff für PRT und JRT
 RTC-CH      Russell Terrier Club Schweiz
 SHSB        Schweizerisches Hundestammbuch
 SKG         Schweizerische Kynologische Gesellschaft
 STV         Stammbuchverwaltung der SKG
 ZRSKG       Zuchtreglement der SKG
 ZR          Zuchtreglement
 ZSt         Zuchtstätte
 ZZP         Zuchtzulassungsprüfung
 ZV          Zentralvorstand der SKG
 ZW          Zuchtwart

 1. Grundlagen

    Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstam-
    mungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist
    das gültige Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) und dessen Ausführungsstim-
    mungen (AB/ZRSKG) sowie das nachfolgende Zuchtreglement.
    Alle Züchter von Parson/Jack Russell Terrier mit der von der SKG/FCI ge-
    schütztem Zuchtnamen, Deckrüdenbesitzer, deren Hund eine Zuchtzulassung
    durch den RTC hat und Klubfunktionäre müssen diese Bestimmungen kennen
    und einhalten, unabhängig davon, ob sie dem SKNH als Mitglied angehören
    oder nicht.

 2. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung
    2.1. Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)

    Russell Terrier, mit denen gezüchtet werden soll, müssen entweder dem

    •    Rassestandard Nr. 339 für Parson Russell Terrier
         oder dem
    •    Rassestandard Nr. 345 für Jack Russell Terrier

    der Fédération Cynologique International (FCI) in hohem Masse entsprechen
    und die in Art. 1.3 des ZRSKG genannten Bedingungen erfüllen.

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    Die ZZP beinhaltet eine Begutachtung des Formwertes sowie eine Wesens-
    beurteilung und ist für alle Russell Terrier, die zur Zucht verwendet werden
    sollen, obligatorisch.
    Nachkommen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung erhalten erst dann eine
    Abstammungsurkunde der SKG und werden ins SHSB / in den Anhang des
    SHSB eingetragen, wenn die Zuchtzulassung der Elterntiere vorliegt.

    2.2. Voraussetzungen für die ZZP
    Das Mindestalter für Rüden und Hündinnen beträgt zwölf Monate.
    Importierte Hunde werden erst nach vorgängiger Eintragung unter dem
    rechtmässigen Besitzer ins SHSB zur ZZP zugelassen.
    Es gilt das Obligatorium für Mikrochip gemäss Hundegesetzgebung und Ein-
    trag bei der Amicus.
    Vorhandenes Zertifikat für Genteste SCA (Spinozerebelläre Ataxie), LOA (Late
    Onset Ataxie) und PLL (Primäre Linsenluxation) oder Nachweis free by
    descendants.
    Kombinierte Schutzimpfung gemäss Empfehlungen SVK (Schweizerische Ver-
    einigung für Kleintiermedizin).
    Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.
    Hitzige Hündinnen können in Absprache mit dem ZW und erst am Schluss ge-
    prüft werden.

    2.3. Durchführung der ZZP
    Es wird mindestens eine ZZP pro Halbjahr durchgeführt. Sie besteht aus der
    Beurteilung des Exterieurs und des Verhaltens. Dabei werden die Wesens-
    grundlagen in friedlicher Situation sowie die rassespezifischen Anlagen beur-
    teilt. Geprüft wird das Verhalten gegenüber freundlichen Fremdpersonen und
    andern Hunden, sowie die Reaktion auf optische und akustische Reize.
    Die Daten (Ort, Datum und Zeit) werden von der Körkommission in Abspra-
    che mit dem Vorstand festgelegt und mindestens 4 Wochen vor der Durchfüh-
    rung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG ausgeschrieben.
    Die Organisation der ZZP obliegt dem Zuchtwart.
    Die vorgeführten Hunde werden von einem von der SKG / FCI anerkannten
    Ausstellungsrichter sowie einer von der GV gewählten Fachperson (Wesens-
    richter) oder einem von der SKG geprüften Wesensrichter geprüft.
    Die Zuchtkommission kann bei Bedarf die Anzahl der zu prüfenden Hunde li-
    mitieren. In diesem Fall gilt die Reihenfolge der Zahlungseingänge.
    Die Zuchtkommission kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin
    und im Einverständnis des Vorstandes Sonder-ZZP bewilligen.
    Sonder-ZZP werden mit Ausnahme der Kosten nach den gleichen Richtlinien
    wie ordentliche ZZP durchgeführt (erhöhte Gebühr gem. Art. 7).
    Die zu prüfenden Hunde sind beim Zuchtwart anzumelden.
    Der Anmeldung müssen Kopien der Abstammungsurkunde, des Impfpasses,
    des Zahlungsbeleges für die Prüfungsgebühr, sowie Fotos in Seitenansicht
    beiliegen.
    Abstammungsurkunde und Impfpass mit eingetragener kombinierter Schutz-
    impfung sind zur ZZP mitzubringen.

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    2.4. Körbericht / Resultat der ZZP
    Von jedem Hund wird ein Körbericht erstellt, in welchem die Ergebnisse der
    Exterieur- sowie der Verhaltensbeurteilung festgehalten werden. Der Form-
    wert wird mit (vorzüglich, sehr gut, gut,....) qualifiziert.
    Die Körberichte werden von den beurteilenden Richtern ausgefüllt und unter-
    zeichnet.
    Die Resultate lauten: Zuchttauglich / nicht zuchttauglich oder zurückge-
    stellt, der Entscheid über ZZP geht im Original an den Eigentümer, Kopie zu
    den Clubakten.
    Ein Hund kann anlässlich einer ZZP "zurückgestellt" werden, wenn die Prü-
    fungsexperten vermuten, dass er sich zum Zeitpunkt der Prüfung aus irgend-
    einem Grund nicht optimal präsentiert und man ihn deshalb zu einem späte-
    ren Zeitpunkt nochmals beurteilen sollte.
    Ein Hund kann höchstens zweimal an einer ZZP teilnehmen.
    Das definitive Resultat der ZZP wird auf der Rückseite des Stammbaums im
    Feld "Vermerke zur Zuchtzulassung" (Art.3.2) eingetragen und vom Zucht-
    wart mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigt.
    Bei nicht bestandener Prüfung wird der Stammbaum bis zum Ablauf der Re-
    kursfrist (Art.8) zurückbehalten.
    Die Ergebnisse der ZZP werden publiziert. Ebenfalls müssen alle angekörten
    und nicht zuchttauglichen Hunde mittels Körschein der STV der SKG gemeldet
    werden.

    2.5. Zuchtausschlussgründe
    a) Gesundheitliche Gründe

    - Ataxie, Augen- und Herzkrankheiten, Taubheit
    - SCA (Spinozerebelläre Ataxie)
    - LOA (Late Onset Ataxie)
    - PLL (Primäre Linsenluxation)
    - Kryptorchismus
    - Epilepsie
    Im Zweifelsfall kann die Zuchtkommission ihren Entscheid von einer veteri-
    närmedizinischen Abklärung abhängig machen.
    Sämtliche Untersuchungskosten sind vom Tierhalter zu bezahlen.

    b) Formwertfehler

    - Vor- oder Rückbiss
    - Ein Zangengebiss wird nur toleriert, sofern es vollzahnig ist
    - Das Fehlen von mehr als einem Zahn pro Kieferhälfte
    - Nicht fehlen dürfen die Canini, die P4 im Oberkiefer und die M1 im Unter-
      kiefer. Die M3 bleiben unberücksichtigt
    - Bei Paarungen muss mindestens ein Partner vollzahnig sein.
    - PRT: starke Abweichungen in Grösse und Spannbarkeit
      JRT: starke Abweichungen in Grösse (Standard Nr. 345: 25–30 cm) und
      Spannbarkeit
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    c) Wesensmängel:

     Nicht bestandene Verhaltensbeurteilung
     Ängstlichkeit / Schussscheuheit
     Aggressivität / unerwünschte Schärfe

    2.6. Nachträglicher Zuchtausschluss
    Zur Zucht zugelassene Hunde, die nachgewiesenermassen Wesensmängel,
    Fehler, Krankheiten oder Defekte vererben, oder bei denen eine Krankheit
    von klinischer Relevanz auftritt, von der feststeht, dass sie vererbt wird, wer-
    den durch den Vorstand des RTC-CH auf Antrag der Zuchtkommission wieder
    von der Zucht ausgeschlossen.
    Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzu-
    hören.
    Der Beschluss ist dem Eigentümer klar begründet mit eingeschriebenem Brief
    mitzuteilen.
    Der Eigentümer trägt die Kosten nur, wenn die wissenschaftlichen Befunde
    ein Krankheitsbild ergeben. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Zuchtwart
    die AU des betroffenen Hundes für den entsprechenden Vermerk unverzüglich
    zuzustellen.
    Weigert sich der Besitzer, verlangte Untersuchungen und/oder Abklärungen
    durchführen zu lassen, so hat dies den Zuchtausschluss des betroffenen Hun-
    des zur Folge.
    Hunde, für die ein Abkörungsverfahren eingeleitet ist, dürfen bis zum definiti-
    ven Entscheid nicht mehr zur Zucht verwendet werden.

    2.7. Importtiere
    Grundsätzlich haben alle importierten RT vor ihrer Zuchtverwendung die in
    diesem Reglement genannten Bedingungen (spez. Art.2) zu erfüllen.
    Danach müssen Importrüden und Rüden, die in der Schweiz auf Deckstation
    sind, das vorliegende Reglement erfüllen, d.h. sie müssen im SHSB eingetra-
    gen sein und die ZZP bestehen.
    Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine
    Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen,
    sofern deren Eltern in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch stehen und
    im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden dürfen und die Hündin im
    SHSB eingetragen ist.
    Der Wurf ist dem RTC-CH ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert.

    Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmun-
    gen dieses Reglements erfüllen, das heisst, sie muss insbesondere eine ZZP
    gem. Art.2 bestehen.

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    2.8. Gebühren
    Die jährlich von der GV festgelegten Gebühren für die ZZP sind gleichzeitig
    mit der Anmeldung auf das Konto des Clubs einzuzahlen und verfallen unge-
    achtet des Prüfungsergebnisses sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen.

 3. Paarung
    3.1. Mindestalter / Höchstalter
    Hunde können erst nach bestandener ZZP zur Zucht verwendet werden.
    Paarungsvorschrift: Autosomal rezessive Träger von SCA, LOA und PLL dürfen
    nur mit freien Hunden verpaart werden.

    Rüden:        ab zwölf Monaten ohne obere Altersbegrenzung
    Hündinnen:    ab fünfzehn Monaten bis zum vollendeten neunten Lebens-
                  jahr (= 9. Geburtstag). Massgebend ist das Deckdatum!

    3.2. Verpflichtung der Eigentümer/Halter der Zuchttiere
    Diese haben sich vor der Belegung gegenseitig zu vergewissern, ob die beiden
    Zuchtpartner eine Registerurkunde der SKG, bzw. eine von der FCI anerkann-
    te AU besitzen und die Voraussetzungen zur Zuchtverwendung gemäss vor-
    liegendem ZR erfüllen. (Vermerk auf der AU beachten!)
    Im Ausland stehende Deckrüden müssen eine von der FCI anerkannte AU be-
    sitzen und gemäss den Vorschriften des vom FCI angeschlossenen Landes-
    verband zur Zucht zugelassen sein.
    Rüden, die in der Schweiz für die Zucht gesperrt und nachträglich ins Ausland
    verkauft wurden, dürfen nicht zum Decken für in der Schweiz stehende Hün-
    dinnen verwendet werden.

    3.3. Formelles
    Jede Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG wahrheits- und da-
    tumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchttiere durch ihre
    Unterschriften bestätigt werden.

    3.4. Vollzahnigkeit mindestens eines Partners
    Bei Paarungen muss mindestens ein Partner vollzahnig sein!

 4. Der Wurf
    4.1. Anzahl Würfe
    Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von zwei Kalenderjahren höchstens drei
    Würfe gezüchtet werden. Massgebend dabei ist das Wurfdatum. Das Kalen-
    derjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
    Als Wurf gilt eine erfolgte Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen wer-
    den.

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    4.2. Anzahl Welpen pro Wurf
    Von einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen. Welpen mit körperli-
    chen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem Tier
    erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht und mit konservati-
    ven Behandlungsmethoden nicht geheilt werden können, müssen in Abspra-
    che mit dem behandelnden Tierarzt tierschutzgerecht euthanasiert werden.
    (ZRSKG 3.4.6)

    4.3. Ammenaufzucht
    Bei Aufzucht mit Hilfe einer Amme sind die Welpen spätestens am 5. Lebens-
    tag zur Amme zu verbringen und sind mindestens bis zu ihrer vollständigen
    Umstellung auf feste Nahrung (in der Regel 4 Wochen) bei ihr zu belassen.
    Die Ammenhündin darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen.

    4.4. Operative Eingriffe
    Ein Entfernen von Afterkrallen darf nur zwischen dem zweiten und vierten Le-
    benstag fachgerecht vorgenommen werden. Eine spätere Entfernung darf nur
    durch einen Tierarzt erfolgen.

    4.5. Welpenabgabe / lmpfung / Entwurmung
    Das Gewicht der Welpen ist täglich und nach Umstellung auf feste Nahrung
    wöchentlich zu kontrollieren und schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen
    sind bei der Wurfkontrolle vorzulegen.
    Die Welpen sind ab der dritten Lebenswoche regelmässig zu entwurmen. Sie
    dürfen erst nach vollendeter neunter Lebenswoche und erst nach erfolgter
    kombinierter Schutzimpfung, sowie Implantieren eines Mikrochips durch einen
    Tierarzt, abgegeben werden.
    Der Verkauf wird mit dem schriftlichen SKG-Kaufvertrag oder einem Kaufver-
    trag mit gleichwertigem Inhalt geregelt. Dieser sowie der Impfpass und die
    Ahnentafel sind dem Käufer bei der Welpenabgabe kostenlos auszuhändigen.

    4.6. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
    Jede Zuchtstätte (ZSt) wird einmal pro Jahr im Zeitpunkt eines Wurfes kon-
    trolliert. Kontrollen durch die SKG (GGZ) sind Angelegenheit der entspre-
    chenden Zuchtstätten und entbindet nicht von der Wurfkontrolle des RTC-CH.

    Bei Neuzüchtern oder bei Verlegung der Zuchtstätte (Umzug) hat vor dem er-
    sten Belegen einer Hündin eine Kontrolle der ZSt zu erfolgen
    Die Kontrolle wird vom Zuchtwart oder von einer von der GV gewählten Ver-
    trauensperson durchgeführt, welche Zustand und Haltungsbedingungen aller
    in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde kontrolliert.
    Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale, kostenpflich-
    tige Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG gem.
    Art.3.5.4 ZRSKG in Begleitung eines Clubfunktionärs beantragt werden. Die
    daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Züchters.
    Die Kontrollen können auch unangemeldet erfolgen.

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    Bei jedem Kontrollbesuch wird ein Formular ausgefüllt, das sowohl vom Züch-
    ter, als auch vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist.
    Der Züchter erhält das Original, eine Kopie geht an den RTC-CH und eine Ko-
    pie verbleibt beim Kontrolleur.
    Alle in der gleichen Zuchtstätte lebenden Hunde müssen korrekt geimpft sein.
    Die Impfausweise sind dem Kontrolleur vorzuweisen.

    4.7. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten
    Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien ver-
    fügen, die in Hör- und Sichtweite der Wohnung des Züchters liegen.
    Als Unterkunft (Mindestgrösse: 6 m2 für JRT und 8 m2 für PRT) werden
    Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter
    bezeichnet. Das Wurflager oder die Wurfkiste muss es der Hündin gestatten,
    sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausge-
    streckt liegen können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche fin-
    den. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her
    ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich
    innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können. Die Unter-
    kunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss gut zugänglich und leicht
    zu reinigen sein. Für den Bedarfsfall muss eine Heizmöglichkeit vorhanden
    sein. Als Auslauf wird ein ausreichend grosses (Mindestgrösse: 20 m2 für JRT
    und 30 m2 für PRT) Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die
    Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren
    Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er soll
    möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten
    bieten und muss sowohl besonnte als auch beschattete Stellen aufweisen.
    Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben, oder einen
    windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen
    Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssi-
    cher sein.
    Die Welpen sollen ab der fünften Lebenswoche reichlich Gelegenheit
    zur Kontaktnahme mit Fremdpersonen und Umweltreizen haben.

    4.8. Behebung von Mängeln
    Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen
    werden vom Kontrolleur dem Züchter sofort mündlich mitgeteilt und auf dem
    Kontrollformular festgehalten.
    Bei Mängeln, die nicht sofort behoben werden können, wird eine Frist zu ihrer
    Behebung gewährt sowie eine erneute Kontrolle vorgenommen.
    Falls die Anweisungen des Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hun-
    dehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden, wird gemäss Art.
    3.5.5. des ZRSKG vorgegangen.

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 5. Administrative Verpflichtungen
    5.1. des Züchters
    Der Züchter meldet dem Zuchtwart innert zehn Tagen den Deckakt mittels
    blauer Kopie der Deckbescheinigung (Form. SKG) sowie den Wurf innert drei
    Tagen (Wurfmeldeformular des RTC-CH); eine online erfasste Dokumentation
    wird akzeptiert.
    Er sendet die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Form. SKG) innert fünf
    Wochen mit folgenden Beilagen an die Adresse des Zuchtwartes.

    - Deckbescheinigung (Original)
    - Original der Abstammungsurkunde der Mutterhündin
    - Bei im Ausland stehenden Deckrüden eine Kopie von dessen AU sowie eine
      Bescheinigung seiner Zuchtzulassung (sofern dort vorgeschrieben)
    - Mitglied-Karte SKG (sofern die reduzierten Gebühren der Stammbuch-
      verwaltung beansprucht werden)
    - Bei Neuzüchtern und Züchtern, die ihre Zuchtstätte infolge Umzug verlegt
      haben: Kopie des Vorkontrollberichtes

    Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig oder unleser-
    lich ausgefüllt, wird die Wurfmeldung erst nach ihrer Vervollständigung durch
    den Züchter an die STV weitergeleitet.
    Der Züchter ist verpflichtet, das von der STV der SKG herausgegebene Wurf-
    buch genau nachzuführen und dieses den vom Club beauftragten Kontrolleu-
    ren auf Verlangen vorzuweisen.

    5.2. Administrative Verpflichtungen des Zuchtwarts
    - Publikation und Organisation der ZZP inkl. Zusammensetzung der KK be-
      stehend aus den von der GV gewählten Personen und Stellvertretern.
     Buchführung über die ZZP-Ergebnisse (Statistik).
     Meldung der zuchttauglichen Hunde an die STV unter gleichzeitiger Be-
      kanntgabe der Zusatzangaben wie Haarart (glatt-, rau- oder stichelhaarig),
      Farbe und Widerristhöhe der betreffenden Hunde.
    - Beratung der Züchter bei der Wahl des Deckrüden.
    - Überwachung des Einhaltens der Zuchtbestimmungen.
    - Führen eines Zuchtbuches, in welchem alle Paarungen und Würfe vermerkt
      sind.
    - Prüfung aller eingehenden Wurf- und Deckmeldungen, sowie die Bestäti-
      gung der Richtigkeit und unverzügliche Weiterleitung an die STV der SKG.

 6. Funktionäre
    Der Zuchtwart oder bei Bedarf sein Stellvertreter bietet die von der GV befug-
    ten Personen auf, koordiniert deren Einsatz und informiert die KK und den
    Vorstand.

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 7. Gebühren
    Folgende Dienstleistungen des RTC-CH sind gebührenpflichtig:

     ZP (pro Hund, Sonder-ZZP mit 100 % Zuschlag. Die Spesen an Sonder-ZZP
      werden im Verhältnis der vorgeführten Hunde deren Halter verrechnet.)
     Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
     Welpenvermittlung
     Rekursgebühr
     Internetpublikation: "Wir haben Welpen" (freiwillig)

    Die Höhe dieser Gebühren wird jährlich von der Generalversammlung auf An-
    trag des Vorstandes für das Folgejahr festgelegt.
    Nichtmitglieder des RTC-CH bezahlen den doppelten Betrag.
    Die Gebühren werden auf der Homepage unter „Clubinfo“ veröffentlicht.

 8. Rekurse
    Rekurse gegen den Körentscheid sind innert vierzehn Tagen nach Bekanntga-
    be mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des RTC-CH z.Hd. des Vor-
    standes einzureichen. Gleichzeitig ist die Rekursgebühr auf das Club-Konto
    einzuzahlen. Dieser Betrag wird bei Gutheissung des Rekurses zurückerstat-
    tet. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Auf Antrag hin kann der Clubprä-
    sident die aufschiebende Wirkung entziehen. Alle am angefochtenen Ent-
    scheid beteiligten Clubfunktionäre müssen bei der Beschlussfassung über Re-
    kurse in den Ausstand treten. Der Entscheid des Clubvorstandes ist unter
    Vorbehalt des nachstehenden Absatzes endgültig.
    Sind in der Anwendung dieses Zuchtreglements Formfehler begangen worden,
    so steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des RTC-CH der
    Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist schriftlich innert
    dreissig Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheides eingeschrieben in
    drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG zuhanden des Verbandsge-
    richts einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und sämtli-
    chen Beweismitteln zu versehen.

 9. Sanktionen
    Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZRSKG werden vom
    Club-Vorstand beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren
    Personen beantragt.

 10. Weitere Bestimmungen
    Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Club-Vorstand in Einzel-
    fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, welche jedoch nicht im
    Widerspruch zum ZRSKG stehen dürfen.

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RTC-CH    Zuchtreglement des Russell Terrier Club Schweiz

  11. Änderungen des Zuchtreglements
     Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglements unterliegen sowohl der
     Genehmigung durch die Generalversammlung des RTC-CH als auch durch den
     ZV der SKG und treten frühestens 20 Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

  12. Schlussbestimmungen
     Das vorliegende Reglement ersetzt das seit dem 29.04.2011 geltende ZR so-
     wie sämtliche seither erlassenen Änderungen / Ergänzungen. Es wurde von
     der GV des RTC-CH am 01.04.2017 in Reiden genehmigt und tritt frühestens
     20 Tage nach Bekanntgabe in Kraft.
     (02.12.2017).

                Präsident:                        Zuchtwartin:

                Dr. med. vet. Martin König        Ursula Maurer

Genehmigt durch den ZV der SKG an dessen Sitzung vom 18. Oktober 2017

                Zentralpräsident:            Präsidentin AAZ:

                Hansueli Beer                med. vet. Yvonne Jaussi

                                                                  Seite 12 von 12
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