GR-Vorlage Nr. 52/2020 - zur Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Enzklösterle am 21.07.2020 - Enzklösterle
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Gemeinde Enzklösterle Kreis Calw GR-Vorlage Nr. 52/2020 zur Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Enzklösterle am 21.07.2020 zu TOP 3 öffentlich Einrichtung einer Geschäftsstelle Gutachterausschuss bei der Stadt Calw
Stadt Bad Wildbad Sitzungsvorlage Nr. 52/2020 Seite 2 Stadt Bad Wildbad Baurechtsabteilung Sitzungsvorlage 52/2020 für die Gemeinderatssitzung öffentlich beschließend am: 21.07.2020 Verfasser: Rüdiger Jungkind Amtsleiter: Volkhard Leetz Sascha Dengler Datum: 10.06.2020 Bürgermeister Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Calw - Billigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Anlagen: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Calw (Stand 14.05.2020), Präsenta- tion der Stadt Calw vom 07.05.2020 1. Sachverhalt, Sachstand: Die Stadt Bad Wildbad und die Gemeinden Enzklösterle und Höfen haben im Herbst des ver- gangenen Jahres beschlossen, sich hinsichtlich des Gutachterausschusswesens an einer Ko- operation im nördlichen Landkreis Calw unter Federführung der Stadt Calw zu beteiligen. Der erste Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde gebilligt. Die Entscheidung, die der- zeit bei der Stadt Bad Wildbad bestehende gemeinsame Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses für die drei Kommunen mit Wirkung zum 31.12.2020 aufzulösen und die Aufgabe for- mal in die einzelnen Gemeinden zurück zu verlagern, wurde für die Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Enztal“ in der öffentlichen Sitzung deren Gemeinsamen Ausschusses am 21.11.2019 einstimmig gefasst. Damit wird jeder der drei Kommunen der Weg dafür geöffnet, sich ab 2021 einer Gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Stadt Calw anzuschlie- ßen. Kürzlich haben die drei Mitgliedskommunen die aktuelle Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und die Aufhebung der der Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschus- ses bei der Stadt Bad Wildbad zu Grunde liegenden Gebührensatzung gebilligt. Der Gemein- same Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Enztal“ hat in der öffentlichen Sit- zung vom 28.05.2020 den Änderungen im Einzelnen zugestimmt. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) verpflichtet sich die Stadt Calw, die Gutachter- ausschüsse zu bilden und anstelle der abgebenden Gemeinden deren Aufgaben uneinge- schränkt zu übernehmen (§ 1 Abs. (1) und (2) örV). Sie verpflichtet sich ferner, die Geschäfts- stelle mit ausreichendem Personal auszustatten (§ 8 örV).
Stadt Bad Wildbad Sitzungsvorlage Nr. 52/2020 Seite 3 Die Gemeinden schlagen in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern vor: Die Stadt Bad Wildbad entsendet drei, die Gemeinden Enzklösterle und Höfen je zwei Gutachter (§ 2 Abs. (3) örV). Die Vereinbarung stellt durch Verfahrensregeln ferner sicher, dass die lokal ernannten Gutachter durch die Wahl von Stellvertretern bei der Wertermittlung beteiligt sind. Zudem ist dies durch den entsprechenden Rückgriff auf einen oder mehrere örtliche Gutachter gesichert (§ 2 Absätze (7) und (8) örV). Die Stadt Calw wird ermächtigt, die hierzu notwendigen Satzungen, insbesondere eine Gebüh- rensatzung zu erlassen, die sich auch auf das Gebiet der Mitgliedsgemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Enztal“ erstreckt (§ 4 örV). Übergangsweise verbleiben bei der Stadt Bad Wildbad als bisheriger Sitz der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Enztal“ folgen- de Aufgaben: - Die Erstellung der bis zum 01.11.2020 beantragten Verkehrswertgutachten (§ 7 Abs. (2) örV) und - die Erstellung der Bodenrichtwertkarte Stand 31.12.2020 (§ 5 Abs. (6) örV). Die einzelnen Gemeinden stellen der Stadt Calw die zur Vorbereitung der Übernahme der Auf- gabe erforderlichen Grundlagen zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den digitalen Geoda- tenbestand (§ 6 Abs. (1) örV) und die Zuarbeit zur Einrichtung der automatisierten Kaufpreis- sammlung (§ 6 Abs. (4) örV). Ferner richten die Gemeinden der Stadt Calw einen Grundbuch- zugang ein (§ 6 Abs. (7) örV). Dauerhaft verbleiben folgende Aufgaben bei den Gemeinden: - die Übermittlung der einzelfallbezogenen Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Wertgutachten, dazu gehören insbesondere die Übergabe der Bauakten, ein jährliches Up- date der Geobasisdaten zu Gunsten der Stadt Calw (§ 6 Abs. (3) örV), - Baulastenauskünfte, bereits vorhandene Verkehrswertermittlungen, Daten über den Erschlie- ßungszustand von Straßen, Daten zum Denkmalschutz sowie Einwohnermeldedaten und (§ 6 Abs. (5) örV), - die Übersendung des amtlichen Bekanntmachungsorgans. Hierzu benennen die Gemeinden gegenüber der Stadt Calw einen Ansprechpartner, der die erforderlichen Unterlagen zusammenstellt. Die Gemeinden verpflichten sich, die der von der Stadt Calw zu ermittelnden Kosten anteilig nach der Einwohnerzahl zu tragen (§ 9 örV). Insbesondere verpflichten sie sich zur Entrichtung einer jährlichen Vorauszahlung von 3,50 EUR pro Einwohner (§ 9 Abs. (5) örV). 2. Kosten Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses hat im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehört die Ermittlung der Bodenrichtwerte; diese setzt eine Erfassung und Auswertung der Kaufpreissammlung voraus. Anfragen zu den Bodenrichtwerten werden meist mündlich o- der per Mail an die Stadtverwaltung adressiert, wegen des geringen Aufwandes kann keine Ge- bühr verlangt werden. Lediglich soweit eine Sammelanfrage an die Stadtverwaltung gerichtet wurde, also mehrere Detailanfragen für ein Grundstück, fließt der Aufwand für die Bodenricht- wertauskunft mit in die Gesamtgebühr ein. Auf der Basis der Ausgaben für 2015 wurde die Ge- bührenkalkulation für 2017 vorgenommen, demnach ergaben sich Personalausgaben von 6.300 EUR und ca. 4.400 EUR an Sachmitteln. Hinzu kommen 5.000 EUR an Fremdgebühren vorwie- gend für technische Arbeiten zur Erstellung der Bodenrichtwertkarte. Die zweite Aufgabe besteht in der Erstellung von Verkehrswertgutachten. In den Jahren 2014 bis 2019 wurden 65 Gutachten in Auftrag gegeben, davon entfielen 56 auf die Stadt Bad Wild- bad, 5 auf die Gemeinde Enzklösterle und 4 auf die Gemeinde Höfen.
Stadt Bad Wildbad Sitzungsvorlage Nr. 52/2020 Seite 4 Der Aufwand für das Personal betrug 2018 insgesamt 8.200 EUR, für Sachkosten 4.400 EUR. Da die Stadt Bad Wildbad die seit 2014 übernommene Aufgabe aufgrund fehlender Personalka- pazitäten insoweit nicht erfüllen konnte, als fachlich qualifizierte Wertgutachten sehr zeitaufwen- dig sind, wurde die Aufgabe an Externe vergeben. Diese Kosten kann die Geschäftsstelle nicht unter den Mitgliedsgemeinden abrechnen. Dies ergibt folgendes Bild (in EUR, gerundet auf 100): 2018: Bodenrichtwertkarte (Aufschlüsselung nach Einwohnerzahlen) Position Verwaltungsgemeinschaft Bad Wildbad Enzklösterle Höfen a Personalkosten 6.300 4.900 600 800 b Sachkosten 4.400 3.400 400 600 c Fremdkosten 5.000 3.900 400 700 d Ausgaben (a+b+c) 15.700 12.200 1.400 2.100 Verkehrswertgutachten (Aufschlüsselung nach beantragten Gutachten 2014-2019) e Personalkosten 8.200 7.100 600 500 f Sachkosten 7.600 6.500 600 400 g Fremdgebühren 41.000 41.000 0 0 h Ausgaben (e+f+g) 56.800 54.600 1.200 900 i Gebühreneinnahmen 9.100 7.800 700 600 j Defizit (h-i) 47.700 46.800 500 300 k Gesamtbetrag (d+j) 63.400 59.000 1.900 2.400 Zur Vorbereitung der Übernahme der Aufgabe durch die Stadt Calw werden durch die Stadtver- waltung die Kaufverträge für 2019 und 2020 erfasst; außerdem fallen weitere Vorarbeiten an. Kostentechnisch sind diese Ausgabe der Erstellung der Bodenrichtwertkarte zuzuordnen. Der Verwaltungsgemeinschaft entstehen hierdurch Personalkosten in Höhe von ca. 40.000,00 EUR zusätzlich, also insgesamt 46.300 EUR. Die Kosten für die Vergabe der Fremdgutachten (jähr- lich 5.000 EUR) entfallen in den Jahren 2019 und 2020. Die Erfassung der Kaufverträge ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe, der die kleineren Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg in der Regel nicht nachgekommen sind. Die Mehrausgaben aufgrund der erforderlichen Qualitäts- steigerung der Arbeit der Geschäftsstelle lassen sich für den Übergangszeitraum wie folgt dar- stellen. 2019/2020: Bodenrichtwertkarte (Aufschlüsselung nach Einwohnerzahlen) Position Verwaltungsgemeinschaft Bad Wildbad Enzklösterle Höfen a Personalkosten 46.300 36.000 4.100 6.200 b Sachkosten 4.400 3.400 400 600 c Ausgaben (a+b) 50.700 39.400 4.500 6.800 Verkehrswertgutachten (Aufschlüsselung nach beantragten Gutachten 2014-2019) d Personalkosten 8.200 7.100 600 500 e Sachkosten 7.600 6.500 600 400 f Fremdgebühren 41.000 41.000 0 0 g Ausgaben (d+e+f) 56.800 54.600 1.200 900 h Gebühreneinnahmen 9.100 7.800 700 600 i Defizit (g-h) 47.700 46.800 500 300 j Gesamtaufwand (c+i) 98.400 86.200 5.000 7.100
Stadt Bad Wildbad Sitzungsvorlage Nr. 52/2020 Seite 5 Die örV sieht vor, dass die Kommunen Zuarbeit leisten müssen. Diese Zuarbeit lässt sich wie- derum danach aufschlüsseln, ob es sich um gewisse Grundinformationen handelt, die die Stadt Calw von allen Kommunen in gleicher Weise benötigt oder ob es sich um Tätigkeiten handelt, deren Jahresvolumen von der Anzahl der beantragten Wertgutachten abhängt. Erfahrungsge- mäß werden mit einer qualitativen Steigerung der Arbeit der Gutachterausschüsse mehr Ver- kehrswertgutachten beantragt. In der Kalkulation wird deshalb unterstellt, dass für die Stadt Bad Wildbad 15, für Enzklösterle 2 und für Höfen 3 Verkehrswertgutachten im Jahr beantragt wer- den. Für die in § 6 Absätze (1) bis (4) definierten Aufgaben werden pauschal 10 Arbeitsstunden im Jahr angesetzt, für die Zusammenstellung der Unterlagen nach Absatz 5 werden pauschal 5 Ar- beitsstunden je beantragtem Verkehrswertgutachten angesetzt. Als Stundensatz wird ein Be- trag von 60,00 EUR angesetzt, zumal nicht nur Personal-, sondern auch anteilige Sachkosten zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich folgende Kalkulation: Ab 2021: Position Bad Wildbad Enzklösterle Höfen a Pauschalkosten 3,50 EUR/Einwohner 36.400 4.200 6.300 b Aufwand nach § 6 Abs. (1)-(4) örV 600 600 600 c Aufwand nach § 6 Abs. (5) örV 4.500 600 900 d Summe (a+b+c) 41.500 5.400 7.800 e Nachrichtlich: Eigenaufwand für 2020 45.200 5.000 7.100 Minder-/Mehraufwand (e-d) -3.700 +400 +700 Zu diesen Zahlen ist anzumerken, dass die Fremdgebühren, die bisher bei der Stadt Bad Wild- bad für die Erstellung der Verkehrswertgutachten angefallen sind, nicht berücksichtigt wurden, da diese nicht in das Gesamtschema passen. Fiktiv wäre hier allen drei Gemeinden noch ein gewisser Personalkostenanteil der Geschäftsstelle für die Erstellung der Wertgutachten zuzu- rechnen, der auf die drei Mitgliedskommunen umzulegen gewesen wäre. Dieser würde mit Si- cherheit dazu führen, dass der hier ausgewiesene Mehraufwand entfallen würde und stattdes- sen die Aufgabenübernahme durch die Stadt Calw einen Minderaufwand zur Folge hätte. Es ist jedoch noch auf einen zweiten Aspekt abzustellen. Bisher erfolgt zwar in der Geschäfts- stelle des Gutachterausschusses die Erfassung, nicht jedoch die Auswertung der Kaufpreis- sammlung. Dies bedeutet letztendlich eine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung für die Bürger und die amtlichen Antragsteller, die gegenüber dem Status Quo mit Aufwand verbunden ist, der in diesen Tabellen noch keine Berücksichtigung finden konnte. Dies gilt auch für einen nicht kalkulierbaren Restaufwand für ca. 30% der Kaufvorgänge, bei denen auch künftig von den Gemeinden Zuarbeit für die Auswertung der Kaufpreissammlung für die Stadt Calw zu leis- ten ist. Es bleibt insgesamt abzuwarten, ob der von der Stadt Calw kalkulierte Pauschalansatz von 3,50 EUR/Einwohner auskömmlich ist. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind unter dem Produkt 51111000 einzustellen. 3. Auffassung der Verwaltung Die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Bodenrichtwertermittlung unabdingbar. Eine rechtssichere Auswertung der Kaufpreissammlung ist ab erst ca. tausend verwertbaren Kauffällen im Kalenderjahr möglich. Da die Anzahl der ver- wertbaren Kauffälle bei ca. gut dreihundert im Jahr liegt, wird für das Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Enztal“ die erforderliche Größenordnung bei weitem nicht er- reicht. An die Rechtssicherheit der Bodenrichtwerte ist zudem die Rechtssicherheit der Grund- steuerbescheide geknüpft. Daher ist die Einrichtung eines zentralen Gutachterausschuss bei der Stadt Calw für die kooperierenden Nachbargemeinden und -städte sachgerecht und zu- kunftsweisend.
Stadt Bad Wildbad Sitzungsvorlage Nr. 52/2020 Seite 6 4. Finanzielle Auswirkungen – Stellungnahme der Finanzverwaltung Veranschlagung der Finanzmittel im laufenden Haushaltsjahr ☐ Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 20 e ☐ Die Mittel reichen nicht aus. Deckung über: ☐ Es sind keine Mittel veranschlagt. Deckung über Teilhaushalt: Produktgruppe: Produkt/Kostenstelle: Kommentar 5. Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat stimmt der Übertragung der Aufgaben des Gutachterausschusses der Stadt Bad Wildbad auf die Stadt Calw sowie der Bildung eines Gemeinsamen Gutachter- ausschusses bei der Stadt Calw zu. 2. Der Gemeinderat billigt die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Bear- beitungsstand 14.05.2020). Diese Billigung umfasst auch geringfügige Änderungen, die sich im weiteren Verhandlungsgang mit den anderen Gemeinden ergeben. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, die als Anlage beigefügte öffentlich-recht- liche Vereinbarung einschließlich noch erforderlicher geringfügiger Veränderungen zu unter- zeichnen.
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