GRUNDLAGEN DER ELTERNMITWIRKUNG IN RHEINLAND-PFÄLZISCHEN KITAS - HALTUNG AUFGABEN RECHTE
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Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas HALTUNG AUFGAB E N REC H TE Überarbeitete Auflage Nach dem neuen KiTa-Gesetz Gültig ab 1. Juli 2021
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Vorwort Vorwort Eine kurze Einführung in den Aküfi Aküfi = Abkürzungsfimmel AGKJHG = Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KiTas haben sich inzwischen von Betreuungsorten zu BEE = Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz Bildungseinrichtungen für Kinder weiterentwickelt. EA = Elternausschuss Damit hat die Bedeutung der Elternmitwirkung zuge- EMLVO = Landesverordnung über die Elternmitwirkung in KiTas (KiTaGEMLVO), siehe S. 54 nommen. Denn KiTa-Kindern geht es (nur) dann gut, GG = Grundgesetz wenn in der KiTa eine Erziehungspartnerschaft zwi- JHA = Jugendhilfeausschuss (des Kreises oder der Stadt) schen KiTa-Team und Elternschaft gelebt wird. Die KEA = Kreiselternausschuss KiTaG = Landesgesetz über Kindertagesstätten (KiTaG), siehe S. 52 Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für die KiTas in LJA = Landesjugendamt RLP sprechen daher auch vom „gemeinsamen Auftrag“ LJHA = Landesjugendhilfeausschuss Erziehung und Bildung von Kindern in den Kindertages- RLP = Rheinland-Pfalz stätten (BEE, S. 124). SGB VIII = 8. Buch Sozialgesetzbuch: Kinder- und Jugendhilfe StEA = Stadtelternausschuss In der Mehrheit der KiTas wird diese Zusammenarbeit zwischen Eltern, Träger und Personal konstruktiv im Interesse der Kinder gelebt. Vieles aus diesen guten Erfahrungen hat in diese Broschüre Eingang gefunden. Doch es gibt auch Fälle, in denen die Zusammenarbeit noch nicht so gut gelingt, in denen die Eltern nicht aus- reichend mitwirken können. Wir haben daher im Jahr 2015 diese Broschüre erarbeitet, um für alle KiTa-Eltern und die Mitglieder der Elternausschüsse darzustellen, welche Einflussmöglichkeiten Eltern haben – und welche nicht. Diese Broschüre ist in der Praxis sehr gut angenommen worden und war Grundlage für die Zusammenarbeit in der KiTa. Sie bot Orientierung und Rechtssicherheit. Mit dem neuen KiTa-Gesetz, das am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, sind die Mitwirkungsrechte der Eltern auf allen Ebenen deutlich ausgeweitet worden. Es wurden neue Rechte definiert, neue Gremien geschaffen und neue Verfahrensweisen eingeführt. Deshalb haben wir auch diese Broschüre überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Impressum Sie soll die Rollen und Rechte aller an der KiTa Beteiligten fair und ausgewogen darstellen Herausgeber: Landeselternausschuss der KiTas in RLP und damit die Voraussetzung schaffen, dass in der Praxis der Elternmitwirkung nicht um c/o Andreas Winheller, Kaiserstraße 35, 55116 Mainz Formalien gestritten werden muss. Dann können sich alle Beteiligten auf die Inhalte der E-Mail-Kontakt: lea@lea-rlp.de Erziehungspartnerschaft konzentrieren: Eine gute Entwicklung für die Kinder in den KiTas. Redaktion: Karin Graeff, Beata Kosno-Müller, Julia Schier, Veronika Snider-Wenz, Wir freuen uns, dass wir diese Broschüre dank der Unterstützung des Ministeriums für Bildung Benjamin Stihler, Andreas Winheller (V.i.S.d.P.) wieder direkt per Post an alle KiTas in RLP verteilen können – mit je einem Exemplar für Träger, Leitung und Elternausschuss. Rechtliche Beratung: RA Christian Wermke, Asmus Kamchen Koch Wermke GbR, Europaallee 18, 67657 Kaiserslautern Wichtig: Die Ausführungen zum Geist und zur Haltung der Elternmitwirkung gelten für alle RA Stefan Winheller, Winheller Rechtsanwälte, Tower 185, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, KiTas – die Ausführungen zur Rechtslage nicht unbedingt. In manchen KiTas freier Träger 60327 Frankfurt a.M. gelten andere Regelungen – in Kapitel II erklären wir, warum das so ist und ob das für Ihre KiTa zutrifft… Satz und Gestaltung: Agentur Wordwide, Mainz Titelfoto: Andrey Kuzmin/fotolia.de Druck: johnen-druck GmbH & Co. KG, Bernkastel-Kues Andreas Winheller Diese Broschüre wurde gefördert aus dem Haushalt des Landes RLP. Vorsitzender des Landeselternausschuss RLP 2 3
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................................................................................................................................................3 V.4 Anhörungsrecht des KEA/StEA................................................................................................30 Inhaltsverzeichnis..................................................................................................................................................4 V.5 Wahlanfechtung..............................................................................................................................30 Geleitwort..................................................................................................................................................................6 VI Der Landeselternausschuss RLP (LEA) ............................................................................................31 VI.1 Aufgaben des LEA............................................................................................................................31 I Elternmitwirkung: Weder Opposition noch Festkomitee........................................................... 7 VI.2 Vollversammlung auf Landesebene ......................................................................................31 II Gesetzlicher Standard und Ausnahmeregelungen................................................................... 10 VI.3 LEA-Vorstand..................................................................................................................................... 32 II.1 Sonderregelungen für freie Träger ........................................................................................ 10 VI.3.1 Wählbarkeit....................................................................................................................................................32 II.2 Sonderregelungen für kirchliche Träger .............................................................................. 11 VI.3.2 Wahlverfahren.............................................................................................................................................32 III Die Elternversammlung...........................................................................................................................12 VI.3.3 Konstituierende Sitzung des LEA-Vorstands.......................................................................33 III.1 Mitglieder der Elternversammlung.........................................................................................12 VI.3.4 Arbeit des LEA-Vorstands..................................................................................................................33 III.2 Aufgaben der Elternversammlung .........................................................................................12 VI.3.5 Entsendung in den Landesjugendhilfeausschuss...........................................................34 III.2.1 Entgegennahme von Berichten......................................................................................................12 VI.4 Anhörungsrecht des LEA............................................................................................................. 34 III.2.2 Die Erörterung grundsätzlicher Fragen.....................................................................................12 VI.5 Wahlanfechtung.............................................................................................................................. 34 III.2.3 Die Wahl des Elternausschusses ..................................................................................................13 VII Der KiTa-Beirat .......................................................................................................................................... 35 III.2.3.1 Mitgliederanzahl des Elternausschusses............................................................13 VII.1 Wahl der Elternvertretung im KiTa-Beirat........................................................................... 35 III.2.3.2 Wahlberechtigte.....................................................................................................................14 VII.2 KiTa-Beirat und Elternausschuss............................................................................................. 36 III.2.3.3 Wählbarkeit................................................................................................................................14 VIII Individuelle Mitwirkung der Eltern.................................................................................................... 37 III.2.3.4 Ablauf der Wahl / Wahlverfahren.............................................................................14 III.2.3.5 Wahlanfechtung.....................................................................................................................15 IX Informelle Mitwirkungsformen in der Elternarbeit.....................................................................41 III.3 Verfahrensregeln in der Elternversammlung.....................................................................16 X Umgang mit Konflikten........................................................................................................................... 42 IV Der Elternausschuss..................................................................................................................................17 X.1 Beschwerdemanagement in der KiTa................................................................................... 42 IV.1 Teilnahme an Elternausschuss-Sitzungen...........................................................................17 X.2 Einbeziehung der Fachberatung.............................................................................................. 43 IV.2 Aufgaben des Elternausschusses............................................................................................17 X.3 Beschwerde beim Landesjugendamt gemäß § 10 KiTaG............................................. 44 IV.3 Funktionsämter im E lternausschuss.......................................................................................19 X.4 Unterstützung durch KEA/StEA und LEA............................................................................ 45 IV.4 Rechte und Pflichten des Elternausschusses und seiner Mitglieder......................19 X.5 Techniken konstruktiver K onfliktbewältigung.................................................................. 45 IV.5 Sitzungen des Elternausschusses............................................................................................21 X.6 Wie man gute Lösungen a ushandelt..................................................................................... 47 IV.5.1 Einladung, Sitzungsort, Tagesordnung......................................................................................21 XI Fragen und Antworten zur Elternmitwirkung............................................................................... 48 IV.5.2 Digitale Kommunikation.......................................................................................................................22 XII Rechtsgrundlagen..................................................................................................................................... 52 IV.5.3 Abstimmungen...........................................................................................................................................23 XII.1 Bundesrecht: Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).............................................. 52 IV.5.4 Protokoll............................................................................................................................................................23 XII.2 Landesrecht Rheinland-Pfalz.................................................................................................... 52 IV.5.5 Vertraulichkeit.............................................................................................................................................. 25 XII.2.1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz.......................................................................... 52 V Einrichtungsübergreifende Elternmitwirkung (KEA/StEA) .................................................. 26 XII.2.2 Elternmitwirkungs-Verordnung RLP........................................................................................... 53 V.1 Aufgaben des KEA/StEA............................................................................................................. 26 XII.3 Mitwirkungsrechte in kirchlichen Kindertagesstätten.................................................. 65 V.2 KEA/StEA-Vollversammlung (Jugendamtsbezirk)......................................................... 27 XIII Literaturempfehlungen.......................................................................................................................... 66 V.3 KEA/StEA-Vorstand....................................................................................................................... 28 V.3.1 Wählbarkeit....................................................................................................................................................28 V.3.2 Wahlverfahren.............................................................................................................................................28 V.3.3 Konstituierende Sitzung des KEA/StEA-Vorstands........................................................29 V.3.4 Arbeit des KEA/StEA-Vorstands...................................................................................................29 V.3.5 Entsendung in den Jugendhilfeausschuss ..........................................................................29 4 5
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Elternmitwirkung: Weder Opposition noch Festkomitee Geleitwort I E lternmitwirkung: Weder Opposition noch Festkomitee Sehr geehrte Damen und Herren, Eltern haben das Recht, an der Gestaltung der KiTa mitzuwirken. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 6 Abs. KURZ & KNAPP: ein Freund aus Afrika brachte die Unterschiede in der 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das na- Elternmitwirkung Erziehung zwischen Afrika und Europa wie folgt auf türliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen den Punkt: „Bei uns braucht es ein ganzes Dorf, um ein obliegende Pflicht.“ Das KiTa-Bundesgesetz Sozial- Eine gute KiTa-Qualität kann nur entstehen, Kind zu erziehen. Bei Euch lastet der ganze Druck der gesetzbuch VIII (SGB VIII) und das KiTa-Landesgesetz wenn die Eltern bei der Gestaltung der KiTa- Normenvermittlung auf den Schultern zweier armer, in Rheinland-Pfalz (KiTaG) schreiben daher das Be- Arbeit mitreden dürfen. verunsicherter Eltern“. Heute haben wir die Erkenntnis, teiligungsrecht der Eltern für alle Träger bindend fest: dass auch bei uns ein „kompetentes System“ der Kin- „Einrichtungsträger, -leitung, -personal und Eltern Pädagogisch geht es darum, dass die derbetreuung agieren muss, um Kinder zu eigenverant- begegnen sich in der Tageseinrichtung als Erzie- wichtigen Bezugspersonen für die Kinder wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten hungspartner, die die Erziehung, Bildung und Be- (Eltern und Team) miteinander und nicht zu erziehen. Ein wesentlicher Part – und das hat sich treuung der Kinder gemeinsam gestalten. Eine ko- gegeneinander arbeiten. nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie gezeigt – sind operative Zusammenarbeit der Beteiligten ist ein dabei die Kindertageseinrichtungen, die, um im Bild zu Ausweis von Qualität und eine wichtige Vorausset- Rechtlich sichert die Elternmitwirkung bleiben, das moderne Dorf für ein Kind bilden; die So zung für die Förderung des Wohles der Kinder. Aus nach dem KiTa-Gesetz das in Art. 6 Abs. 2 zialräume öffnen und mit ihrer Umwelt, ihrem Dorf oder diesem Grund kommt der Elternmitwirkung in Tages- Grundgesetz garantierte Erziehungsrecht ihrem Stadtteil in Beziehung treten. einrichtungen ein besonderes Gewicht zu.“ der Eltern. (Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 KiTaG RLP.) Kindertageseinrichtungen sind wesentliche Bildungs- und Sozialisationsorte. In Deutschland sind laut Artikel 6 des Grundgesetzes die Eltern die ersten Verantwortungsträger für Pflege Doch Elternmitwirkung ist nicht nur eine Rechtsfrage. Bei der Mitwirkung der Eltern geht es also nicht um und Erziehung ihrer Kinder, die Familie steht unter einem besonderen Schutz der staatlichen Sie ist nicht gegen den Träger oder das KiTa-Team eine reine Information oder Anhörung der Eltern – Ordnung. Daher ist eine starke Rolle der Eltern gerade in einer Kindertageseinrichtung ein gerichtet. Kinder können sich in der KiTa nur dann sondern um eine Mitgestaltung der Eltern als beste wichtiger Ausfluss aus den Grundrechten. gut entwickeln, wenn das KiTa-Team, die Leitung, die „Experten für ihre Kinder“. Andererseits ist die KiTa Eltern und die Träger kooperativ zum Wohle der Kin- kein Dienstleistungsbetrieb für die Eltern, sie wird Dem Landeselternausschuss ist es zu verdanken, dass die Rolle der Eltern stärker und sys der zusammenarbeiten. §3 Abs. 1 KiTaG spricht von nicht von den Elternwünschen dominiert. Als Ein tematischer in den gesetzlichen Grundlagen der Kindertagesbetreuung in Rheinland-Pfalz der „Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des richtung der Kinder- und Jugendhilfe hat sie zwar – hervorgehoben wird, dies machte auch die vorliegende zweite Auflage der Elternmitwirkungs- Kindes“. Diese „Bildungs- und Erziehungspartner- anders als Schulen – kein eigenes Erziehungsrecht, broschüre erforderlich. Eltern sind so unterschiedlich und vielfältig wie die gesamte Gesell- schaft“ ist zentrale Voraussetzung für eine gute das sie notfalls auch gegen Eltern durchsetzen schaft. Elternmitwirkung heißt, diese Vielfalt in den Gremien auch zu repräsentieren und den KiTa-Qualität. Wo Elternmitwirkung zur destruktiven könnte; sie ist aber gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeit Diskurs zum Wohle der Kinder und ihrer Familien zu nutzen. Dazu bedarf es Grundlagen, „Opposition“ gegen Träger oder KiTa-Team wird, ist auf sozialpädagogisch-fachlicher Grundlage auszu- Methoden, Techniken und der Haltung, laute und leise Stimmen zu hören, Interessen mitein- die KiTa gescheitert. üben. So können im Interesse des Kindeswohls be- ander zu verbinden und zielorientiert auszurichten. stimmte Aspekte der Arbeit in der KiTa auch gegen „Eltern sind die ersten und in aller Regel wich- den erklärten Willen der Eltern stattfinden. Als Institut für Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindheit | Rheinland-Pfalz (IBEB) ist tigsten Bindungspersonen ihres Kindes. Damit Die Mitglieder des KiTa-Teams sind keine Angestell- es uns ein Anliegen, die Qualität der Kindertagesbetreuung stetig und wirksam zu verbessern. sind die Eltern auch die wichtigsten Partner ten der Eltern, somit ihnen gegenüber auch nicht Eltern und pädagogische Fachkräfte, sowie alle Akteur*innen in der Kindertagesbetreuung der Kindertageseinrichtung bei der Erziehung weisungsgebunden. Ihnen bleibt in ihrer Arbeit müssen sich als Partner verstehen, die aus einer positiven, wertschätzenden und konstrukti- und Bildung der Kinder […] Es gehört daher zur Raum für eigene fachliche Entscheidungen. Es ist ven Haltung heraus miteinander agieren. Profession und der damit verbundenen Ver- allerdings Grundprinzip ihrer fachlichen Arbeit, da- antwortung, dass sich die pädagogischen bei die Wünsche der Eltern zu „beachten“. Dies er- Nur so kann das „moderne Dorf“ sicher helfen, die herausfordernde Aufgabe der Eltern Fachkräfte einer Kindertageseinrichtung zum fordert einen offenen Austausch über die jeweiligen gemeinsam zu schultern und das Leben insgesamt zu einer reichen Erfahrung für Kinder einen bewusst sind, welche elementare Be- Vorstellungen und Werte, konstruktive Aushand- und ihre Familien zu machen. deutung Eltern und Herkunftsfamilie für das lungsprozesse auf der Grundlage von gegenseiti- Kind haben, und zum anderen wissen, dass sie gem Respekt und Anerkennung für die jeweiligen sich selbst mit ihrem eigenen Blick auf die Kompetenzen sowie die Suche nach einvernehmli- Prof. Dr. Armin Schneider Welt und ihrer eigenen Persönlichkeit in die chen Regelungen. Direktor des Institutes für Bildung, Erziehung und Erziehung und Bildung der ihnen anvertrauten Sowohl das KiTa-Team als auch die Eltern sind wich- Betreuung in der Kindheit | Rheinland-Pfalz (IBEB) Kinder einbringen.“ tige Bindungspersonen für die Kinder. Dies gilt umso (Roth, X. – Handbuch Elternarbeit, 2014, S. 20f.) mehr, als die Betreuungszeiten durch die Zunahme 6 7
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Elternmitwirkung: Weder Opposition noch Festkomitee von Ganztagsplätzen in den letzten Jahren stark ge- Aushandlungslösungen sind in der Lage, die not- immer wieder daran erinnern soll, dass nur Koopera- Sehr oft gelingt diese Zusammenarbeit sehr gut. In stiegen sind. Im Interesse der Kinder muss daher wendigen konstruktiven Ergebnisse herbeizuführen. tion mit der Anerkennung der anderen Beteiligten als Schulungen und Beratungen, die der Landeseltern- unbedingt verhindert werden, dass diese Bindungs- In dieser Frage besteht Konsens, denn auch Tanja gleichwichtig und gleichwürdig zu einer Beziehungs- ausschuss seit vielen Jahren anbietet, hören wir personen Konflikte auf dem Rücken des Kindes Betz beschreibt ihre Vorstellung für die Hand- gestaltung führt, durch die KiTa gelingen und die allerdings immer wieder auch von Fällen, in denen austragen, indem sie durch gegensätzliche Bot- lungskoordination wie folgt: Kinder gut aufwachsen können. die Kooperation nicht gelingt. Dies liegt nicht selten schaften (schlimmstenfalls mangelnden Respekt zur an negativen Rollenbildern und (In-)Kompetenzzu- anderen Bindungsperson) das Kind in Loyalitäts- „Sie können im Dialog miteinander aushan- „Eine „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“ schreibungen, die überwunden werden müssen: und Identitätskonflikte drängen. Es ist daher die ge- deln, wie sie angesichts mitunter einschrän- erhebt den Anspruch an die Fachkräfte, den meinsame Verantwortung der Erwachsenen, mitei- kender Rahmenbedingungen auf beiden Sei- Eltern auf Augenhöhe zu begegnen. „Partner- Nur wenn Träger und KiTa-Leitungen die Eltern- nander zu kooperieren und gemeinsame Wege zu ten gut zusammenarbeiten wollen und dabei schaft“ bringt zum Ausdruck, dass beide mitwirkung als Chance sehen und nicht als läs- finden. Die gesetzliche Elternmitwirkung soll diese die Perspektiven aller Beteiligten – auch die Seiten – Eltern und Fachkräfte – „Partner“ mit tige Einmischung in ihren eigenen Kompetenz Partizipation sichern. der Kinder – in Betracht ziehen (wollen).“ Blick auf die Erziehung, Bildung und Betreu- bereich, die man möglichst klein halten muss, Deshalb definieren die Bildungs- und Erziehungs- (Betz, Tanja – Erziehungspartnerschaft: Ein ung des Kindes sind.“ empfehlungen für die KiTas in Rheinland-Pfalz die Ideal, dem in der Praxis nicht entsprochen (Landesjugendhilfeausschuss, Die Zusammen nur wenn KiTa-Eltern die Elternmitwirkung nicht Bildung und Erziehung der KiTa-Kinder als „gemein- werden kann. In: kindergarten heute 2/2019, arbeit mit Eltern, 2017, S. 15f.) als Kontrollrechte, sondern als Mitgestaltungs- samen Auftrag“. S. 10ff., 13.) chancen sehen, die durch konstruktive Vorschlä- ge ausgeübt werden müssen, „Die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft Das KiTa-System geht rechtlich von dem Idealfall zwischen den Eltern und der Kindertagesstätte Für diese Aushandlungsprozesse gilt: „Augenhöhe“ aus, dass Eltern sich eine KiTa für ihr Kind aussuchen nur wenn das KiTa-Team die Eltern als kompe ist die Grundlage für eine auf Dauer angelegte in der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft hat können, deren grundlegende konzeptionelle Aus- tente Experten für ihre Kinder betrachtet (und konstruktive, partnerschaftliche Bildungs- und nichts mit formaler Qualifikation oder Status zu tun. richtung ihren eigenen Erziehungsvorstellungen ent- nicht als zur Erziehung inkompetent) und die Erziehungsarbeit mit dem Kind […] Erziehungs- „Augenhöhe“ erfordert auch keine ausgewogene spricht, so dass die Elternmitwirkung nur noch für die Eltern das Team als Fachexperten für Erziehung und Bildungspartnerschaft beschreibt einen Machtbalance – wann wäre diese auch jemals in pädagogische „Feinjustierung“ im KiTa-Alltag sorgen und Bildung anerkennen (und nicht als Träger gemeinsamen Auftrag mit dem Ziel, Metho- Verhandlungsprozessen gegeben? Augenhöhe ist muss. Genau diese Voraussetzung ist aber an vielen eines „Bastel-Diploms“), den und Lösungsansätze zu entwickeln, die vielmehr eine professionelle Haltung, die sich ins- Stellen des Landes heute nicht gegeben. Wo Kom- den persönlichen Entwicklungsprozess des besondere im Respekt gegenüber dem Anderen, munen nur mit Mühe überhaupt den Rechtsanspruch dann und nur dann kann eine gute KiTa entstehen, Kindes aufzeigen und festschreiben.“ seinen Perspektiven und seinen Bedürfnissen äu- auf einen KiTa-Platz erfüllen können, wo KiTas ellen- in denen es den Kindern gut geht. (Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für ßert. Augenhöhe bedeutet, dem Anderen zuzuhören, lange Wartelisten haben, müssen sich Familien oft KiTas in RLP (BEE), S. 124.) sich für seine Sichtweise ernsthaft zu interessieren genug mit irgendeiner zugewiesenen KiTa zufrieden- Daraus ergibt sich im Interesse des Kindeswohls eine und nicht schon vorab zu glauben, dass die eigenen geben, um überhaupt ein Betreuungsangebot für ihr Kooperationspflicht aller Beteiligten! Perspektiven und Lösungsideen richtiger sind als die Kind zu bekommen. Seit einiger Zeit verbreitet die Mainzer Professorin des Anderen. Diese Not führt dazu, dass die Wahl der Einrichtung Die Verfahren der Elternmitwirkung, die im Folgen- Tanja Betz die These, dass eine solche Erziehungs- Aushandlungsprozesse ohne Augenhöhe führen all- als pädagogisch-konzeptionelle Selektion der Eltern- den beschrieben werden, müssen daher immer in partnerschaft angeblich aufgrund mangelnder fach- zu oft zu Widerstand und Eskalation. Und hier liegt wünsche nicht mehr wirksam ist. Im Ergebnis muss diesem Geist gelebt werden. Unnötiger Streit über licher Qualifikation der Eltern gar nicht möglich sei. die Gefahr der Diskussion, die Tanja Betz in den KiTas die größere Heterogenität der Bedürfnisse in der Formfragen kann verhindert werden, wenn die recht- Vielmehr seien die Fachkräfte durch ihre Ausbildung befeuert: Dass Fachkräfte die Kritik am Begriff der KiTa bearbeitet werden. Das stellt Träger und KiTa- lichen Grundlagen der Elternmitwirkung bekannt kompetenter zu entscheiden, was gut für die Kinder „Partnerschaft“ als Rechtfertigung nutzen könnten, Teams vor sehr große Herausforderungen. Dadurch sind und in der KiTa-Praxis beachtet werden. Wenn sei. Diese Auffassung belastet unnötig die Koopera- sich den Eltern in den notwendigen Aushandlungs- wird die Elternmitwirkung dann einerseits in der Praxis wir also diese „Formalien“ in den nächsten Kapiteln tion in der KiTa. prozessen überlegen zu fühlen. Ihre eigene fachliche schwieriger, weil Interessengegensätze zunehmen, detailliert abhandeln, dann um alle Beteiligten zu Deshalb ist wichtig festzuhalten, dass die Thesen von (kognitive) Kompetenz oder eine verschriftlichte andererseits aber auch wichtiger, da nur so eine part- entlasten, damit sich der Diskurs zwischen Eltern, Tanja Betz sowohl der Rechtslage in RLP widerspre- Konzeption als Begründung zu nutzen, Perspektiven nerschaftliche Zusammenarbeit gelingen kann, die Träger und Team auf die inhaltlichen Fragen kon chen, als auch fachlich höchst dürftig begründet und Bedürfnisse der Eltern nicht ernst nehmen zu den Kindern in den KiTas eine Orientierung gibt. zentrieren kann. sind. Denn seit Jahren scheitert sie daran, konkret zu müssen. Dann allerdings werden sie die Eltern nicht beschreiben, was denn die Alternative zu einer „Part- mehr erreichen, keine konstruktiven Lösungen erzie- nerschaft“ sein soll. len können – und die Kinder müssen es ausbaden. Angesichts der rechtlichen und pädagogischen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist daher Rahmenbedingungen verbieten sich einseitige nicht die Beschreibung eines perfekten Ist-Zustan- Machtstrategien für Eltern und KiTa-Team, alleine des, sondern visionärer Anspruch, der alle Beteiligten 8 9
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Gesetzlicher Standard und Ausnahmeregelungen II Gesetzlicher Standard und Ausnahmeregelungen Das KiTaG beschreibt in seinen §§ 9 und 10 und der Den Anspruch aller Eltern auf Information über Mitwirkungsrechte der Eltern unzulässig einge- dazugehörigen Elternmitwirkungsverordnung de- betreuung in Tageseinrichtungen zu achten grundsätzliche Angelegenheiten der KiTa ein- schränkt werden, kann von den Betroffenen analog § taillierte Regelungen für die institutionalisierte El- sind, bleibt damit den Einrichtungsträgern schließlich der Möglichkeit, diese Themen in einer 10 KiTaG im Beschwerdeverfahren beim Landesju- ternmitwirkung, die grundsätzlich erst einmal für alle überlassen.“ regelmäßigen Versammlung der Elternschaft zu gendamt überprüft werden. KiTas in RLP gelten. (Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 KiTaG RLP.) erörtern. Staatliche KiTas sind uneingeschränkt an diese Regelungen gebunden. In den folgenden Kapiteln Ein diskriminierungsfreies Wahlverfahren, das dieser Broschüre stellen wir diese Regelungen vor, Freie Träger dürfen also eigene Regelungen erlas- insbesondere auch das demokratische Recht auf II.2 S onderregelungen für da sie für die große Mehrzahl der KiTas in RLP gelten sen. „Regelung“ bedeutet zunächst, dass es trans geheime Wahl angemessen berücksichtigt. kirchliche Träger werden. parente abstrakte Normen sein müssen. Ein freier In KiTas freier Träger gelten aber möglicherweise Träger darf also nicht einfach im Einzelfall gesetzli- Eine eigene und von Interventionen des Trägers Die Kirchen haben bereits aufgrund ihrer Verfas- etwas andere Regelungen. Wenn Sie also in einer che Bestimmungen missachten, sondern er muss in oder der Leitung freie Willensbildung der Eltern- sungsrechte, die in § 11 Abs. 2 KiTaG ausdrücklich KiTa in freier Trägerschaft sind, sollten Sie die nach- seinen Gremien eine eigene „Elternmitwirkungsord- schaft. bekräftigt werden, die Kompetenz, „ihre Angelegen- folgenden Absätze lesen und ggf. ihren Träger fra- nung“ rechtswirksam erlassen haben. Diese Ordnung heiten selbständig zu ordnen und zu verwalten“. gen, ob es bei Ihnen abweichende Regelungen gibt. muss für alle Beteiligten transparent sein, d.h. sie ist Das Recht der Elternschaft oder ihrer repräsenta- Das bedeutet, dass sowohl die katholischen Bistü- Teil der Konzeption, die im Rahmen des Antrages auf tiven Vertretung, in allen wesentlichen Angele- mer als auch evangelische Landeskirchen (aber nicht Betriebserlaubnis dem Landesjugendamt als Geneh genheiten rechtzeitig angehört zu werden und einzelne Gemeinden) Ordnungen erlassen dürfen, II.1 S onderregelungen für freie Träger migungsbehörde vorzulegen ist. Diese Regelung ist mit den eigenen Vorstellungen an der Meinungs- die die Elternmitwirkung regeln. Von dem Recht, ei- außerdem Eltern spätestens bei der Anmeldung für bildung des Trägers mitwirken zu können. gene Elternmitwirkungsordnungen zu erlassen, ha- § 11 Abs. 1 KiTaG gibt den freien Trägern das Recht, die KiTa zugänglich zu machen, da dadurch das Er- ben die Kirchen in RLP teilweise Gebrauch gemacht. eigene Regelungen für die Elternmitwirkung zu er- ziehungsrecht der Eltern institutionell konkretisiert Das Recht einer repräsentativen Elternvertretung, Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre gab lassen, die von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 wird. die Elternschaft kontinuierlich transparent über es in folgenden Bereichen eigene Regelungen (nä- KiTaG und der staatlichen Elternmitwirkungsver Diese Regelung ist dann die „Geschäftsgrundlage“ die eigene Arbeit zu informieren. heres siehe Kapitel XII.3): ordnung abweichen dürfen. Der LEA sieht diese für die Kooperation mit den Eltern in dieser KiTa. Des- Bestimmung äußerst kritisch, weil sie zu einem Fli- wegen ist diese Regelung von allen Beteiligten ein- Das Recht der Eltern, bei Verletzung ihrer Eltern- Katholische Kirche ckenteppich in der Elternmitwirkung und großer zuhalten, ein schlichtes Abweichen im Ausnahmefall mitwirkungsrechte Beschwerde bei einer unab- Bistum Mainz, Bistum Limburg, Erzbistum Köln Rechtsunsicherheit führen kann. ist auch durch den Träger nach § 11 Abs. 1 KiTaG nicht hängigen Stelle führen zu dürfen und ggf. das Die anderen katholischen Bistümer in RLP haben an- zulässig. Hat ein freier Träger keine solche eigenstän- Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde mit der gekündigt, eigene Ordnungen erarbeiten zu wollen. „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien dige Ordnung erlassen, gilt uneingeschränkt das Angelegenheit zu befassen, sofern keine Ver- Diese lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenar- staatliche Recht. ständigung vor Ort erreicht werden kann. Broschüre aber noch nicht vor. beiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durch- Eine eigenständige Regelung der Elternmitwirkung Ob die eigene Regelung des KiTa-Trägers den Anfor- Evangelische Kirche führung ihrer Aufgaben sowie in der Gestal- ist aber nur insoweit gültig, wie sie „gleichwertig“ mit derungen des § 11 Abs. 1 KiTaG entspricht oder ob die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau tung ihrer Organisationsstruktur zu achten […] dem staatlichen Recht ist. Gleichwertigkeit bedeutet, Damit ist klargestellt, dass die Träger nicht dass die Verwirklichung des verfassungsrechtlich exakt die Regelung der §§ 9 und 10 abbilden geschützten Mitwirkungsrechtes der Eltern anders, müssen. Es kommt vielmehr darauf an, dass aber nicht schlechter, ausgestaltet werden darf. § 11 das die Grundprinzip der Elternmitwirkung Abs. 1 KiTaG stellt daher Elternrechte nicht ins Belie- bei grundsätzlichen sowie wesentlichen An- ben der freien Träger, sondern schützt deren We- gelegenheiten durch rechtzeitige Information, sensgehalt und ermöglicht gleichzeitig, die „Oberflä- Anhörung und Mitwirkungsmöglichkeiten in chenstruktur“ der Regelung an die Besonderheit der den eigenen Regeln der Träger der freien Ju- eigenen Einrichtungen und deren Konzeption anzu- gendhilfe zum Tragen kommen kann. passen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Prinzipien, die ihre Grundlagen in den Rechten der Betei- In jedem Fall muss die eigenständige Regelung ei- ligten finden, die nach dem Jugendhilferecht nes freien Trägers die Grundprinzipien der Eltern bereits heute bei der Gestaltung der Tages mitwirkung berücksichtigen, insbesondere: 10 11
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Die Elternversammlung III Die Elternversammlung Gemäß § 9 Abs. 1 KiTaG findet die institutionalisierte In der Elternversammlung tagen alle Eltern gemein- partnerschaft ist es im Interesse aller Beteiligten, Mitgliedern. Diese Zahl ist unveränderlich und kann Elternmitwirkung in zwei Gremien statt: In der El- sam und gruppenübergreifend. Daneben können dass „grundsätzliche Fragen“ mit möglichst allen El- auch nicht durch einen Beschluss der Elternver- ternversammlung und dem Elternausschuss (EA). „Gruppenelternabende“ durchgeführt werden – die- tern erörtert werden. Grundsätzliche Fragen sind da- sammlung verändert werden. Sollten nicht genug Die Elternversammlung ist dabei das höchste Gremi- se haben aber nicht die Kompetenz einer Elternver- bei gruppenübergreifende Themen von besonderer Kandidierende zur Verfügung stehen, so bleiben um der KiTa-Eltern. Hier findet die direkte Meinungs- sammlung. KiTa-Leitung und Trägervertretung neh- Bedeutung (z.B. Bedarfsplanung, pädagogische Plätze frei und können im Laufe des Jahres durch die und Willensbildung der KiTa-Elternschaft statt. men grundsätzlich an der Elternversammlung teil. Konzeption, Öffnungszeiten). Wenn ein solches The- Elternversammlung nachbesetzt werden. Das ergibt sich aus den Grundprinzipien der Eltern- ma in der Elternversammlung erörtert wird, dann er- Es ist sehr empfehlenswert, dass die Elternversamm- mitwirkung als Kooperationsprozess. gibt sich eine bessere Information der Eltern und eine lung direkt auch Ersatzmitglieder wählt, die in der KURZ & KNAPP: noch breitere Legitimation für ein Meinungsbild. Als Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nachrücken, wenn Elternversammlung direktem Vertretungsgremium steht der Elternver- ein EA-Mitglied während der Amtszeit ausscheidet III.2 Aufgaben der Elternversammlung sammlung das Recht zu, Positionierungen des Elter- (z.B. weil das Kind die KiTa verlässt). In der Elternversammlung treffen sich alle nausschusses als repräsentativem Vertretungsgre- KiTa-Eltern. Die Elternversammlung hat drei Aufgaben: mium zu überstimmen. „Erörtern“ bedeutet, dass die Beispiel: In einer KiTa mit 55 Betreuungsplätzen Eltern informiert werden, ihre Vorstellungen anspre- laut Betriebserlaubnis sind 6 Mitglieder zu wäh- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Entgegennahme von Berichten über „wichtige chen und ein Meinungsbild abgegeben dürfen, das len. Daneben können beliebig viele Ersatzmitglie- (z.B. Konzeption) sollen in der Elternver- Entwicklungen“ KiTa-Team und Träger dann bei ihrer Entscheidungs- der als Nachrücker gewählt werden. sammlung erörtert werden, damit alle El- findung berücksichtigen sollen. Dies bedeutet aller- tern einbezogen werden. Die „Erörterung grundsätzlicher Fragen“ dings nicht „Mitbestimmung“: Jedes Jahr bis Ende Oktober wählt die El- Die Wahl des Elternausschusses „Damit ist deutlich gemacht, dass […] keine die KURZ & KNAPP: ternversammlung den Elternausschuss. Trägerfreiheit und -verantwortung einschrän- kenden Mitentscheidungs- oder Vetorechte Wahl des Elternausschusses (EA) III.2.1 E ntgegennahme von Berichten zukommen. Der Grad der tatsächlichen Ein- Das neue Gesetz bestimmt jetzt ausdrücklich, dass flussnahme und Mitgestaltung hängt wesent- Der EA besteht aus einem Mitglied pro ange- III.1 M itglieder der Elternversammlung die Elternversammlung ausführlich über die Situa lich vom gegenseitigen Verständnis und ko- fangene 10 Plätze gem. Betriebserlaubnis. tion der KiTa informiert werden soll: operativen Stil der Beteiligten ab. […] Die Voten Die Elternversammlung besteht aus allen Eltern der der Eltern sind immer ernst zu nehmen, bei Die Wahl muss in der Versammlung aller die Kindertagesstätte besuchenden Kinder (§ 9 Abs. „In der Elternversammlung erfolgt daher eine Meinungsunterschieden sollte stets Einver- KiTa-Eltern stattfinden, nicht z.B. in Grup- 1 Satz 1 KiTaG). Als „Eltern“ zählen gemäß § 2 Abs. 3 umfassende Information zu allgemeinen Sach- nehmen angestrebt werden.“ penelternabenden. KiTaG „Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII“. ständen und Entwicklungen der Einrichtung (Baader/Flach et al. – Kindertagesstättenge- Das bedeutet, dass neben den „juristischen Eltern“ z. B. als Jahresrückblick oder -vorschau durch setz RLP, Kommentar, 9. Auflage, 2015, S. 55.) Nur anwesende Eltern dürfen wählen. auch die „soziale Elternschaft“ anerkannt wird: den Einrichtungsträger und den Elternaus- schuss.“ Gewählt werden können alle anwesenden „Neben den personensorgeberechtigten El- (Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 KiTaG RLP.) III.2.3 Die Wahl des Elternausschusses Eltern oder Eltern, die ihre Kandidatur vor- ternteilen eines Kindes (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) In jeder Kindertagesstätte in Rheinland-Pfalz ist her schriftlich erklärt haben. können nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII Personen zwingend einmal im Jahr ein Elternausschuss (EA) zu über 18 Jahre erziehungsberechtigt sein, die Mit diesem neuen Auftrag ausdrücklicher Bericht wählen. Grundlage dafür sind § 9 KiTaG RLP sowie die Die Wahl muss geheim durchgeführt wer- aufgrund einer Vereinbarung mit dem Perso- erstattung durch Träger und (bisherigen) Elternaus- Elternmitwirkungsverordnung des Landes Rhein- den, es sei denn, dass niemand geheim nensorgeberechtigten nicht nur vorüberge- schuss ist noch einmal klargestellt worden, dass land-Pfalz. Die Wahl soll in der Zeit zwischen dem wählen möchte. hend und nicht nur für einzelne Verrichtungen insbesondere auch auf der Wahlversammlung die Ende der Schulsommerferien und Ende Oktober ei- Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Chance zum inhaltlichen Austausch genutzt werden nes jeden Jahres erfolgen und steht in der organisa- KiTa-Leitung und Träger dürfen keinen Ein- Dieser Begriff der Elternschaft, der auch § 3 soll. Dies bietet dann auch die Gelegenheit, im spä- torischen Verantwortung des Trägers. fluss auf die Wahl nehmen, also keine Kan- KiTaG zugrunde liegt, orientiert sich an der tat- teren Verlauf der Sitzung eine fundierte Wahlent- didaten empfehlen oder ablehnen. sächlichen Lebenssituation von Kindern. Er scheidung zu treffen. III.2.3.1 Mitgliederanzahl des Elternaus- spiegelt die tatsächliche Vielfalt von Familien- schusses Wenn möglich sollten bereits Ersatzmit- formen und Betreuungsmodalitäten.“ III.2.2 D ie Erörterung grundsätzlicher Der Elternausschuss besteht aus einem Mitglied glieder gewählt werden, falls während des (Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 KiTaG RLP.) Fragen pro angefangene 10 Betreuungsplätze der KiTa laut Jahres EA-Mitglieder ausscheiden. Im Sinne einer gelebten Bildungs- und Erziehungs- Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei 12 13
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Die Elternversammlung III.2.3.2 Wahlberechtigte eingeladen worden sein. Es ist empfehlenswert, die so muss geheim gewählt werden, denn die geheime Nach der Wahl hat die Wahlleitung die Gewählten in Wahlberechtigte sind nur die anwesenden Mitglie- Sitzung langfristig in den KiTa-Terminkalender einzu- Wahl ist ein Minderheitenschutzrecht. Im Falle der of- Reihenfolge der erhaltenen Stimmen zu fragen, ob der der Elternversammlung, also in der Regel die planen, damit sich die Eltern den Termin freihalten fenen Wahl wird über die Liste als Ganzes mit „Ja“, die Wahl angenommen wird. Mit der Annahme der anwesenden Eltern. Es ist unzulässig, die Wahl nicht können. Schließlich entscheidet diese Wahl darüber, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt. Die Kandidie- Wahl ist der neue Elternausschuss im Amt. Zur kon- in einer Elternversammlung durchzuführen – also wer die Interessen der Elternschaft im gesamten renden sind dann alle gewählt, wenn mehr „Ja“- als stituierenden Sitzung vgl. Kapitel IV. z.B. im Rahmen von getrennten Gruppenelternaben- nächsten KiTajahr gegenüber dem Träger auch in „Nein“-Stimmen abgegeben werden. den oder durch reine Urnenwahl (vgl. III.2.3.4). Es ist pädagogisch-konzeptionellen Fragen vertritt. Der Normalfall ist also die geheime Wahl per Stimm- Sonderfall: Elternversammlung beschließt ebenso unzulässig, Stimmen von nicht Anwesen- KiTa-Leitung und KiTa-Träger obliegt die „ordnungs- zettel in der Elternversammlung. Dabei gibt jeder Urnenwahl den zu berücksichtigen. Auch eine Stimmrechts- gemäße Durchführung der Wahl“. Sie üben die Funk- Wahlberechtigte seinen Stimmzettel verdeckt ab § 4 Abs. 3 EMLVO lässt es jetzt zu, dass die Elternver- übertragung auf andere Wahlberechtigte ist nicht tion der Wahlleitung aus und achten auf die Einhal- (Wahlberechtigte mit Doppelstimmrecht, z.B. als Al- sammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesen- zulässig. Diese Festlegungen sind rechtlich eindeu- tung der Vorschriften. Sie dürfen allerdings keinen leinerziehender, bekommen zwei Stimmzettel). Auf den Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht di- tig und können weder durch den Träger noch durch Einfluss auf die Wahlentscheidung selbst nehmen, dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Kandi- rekt in der Versammlung, sondern in Form einer Mehrheitsbeschluss der Elternversammlung geän- also einzelne Kandidierende nicht empfehlen oder datinnen oder Kandidaten eingetragen werden, wie Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung dert werden. Verstöße gegen diese Wahlgrundsätze ablehnend bewerten, da sie nicht Teil der repräsen- maximal Plätze im Elternausschuss zu wählen sind. steht nur der Elternversammlung zu, durch Träger sind ein Grund, eine Wahl im Rahmen einer Wahlan- tierten Wählerschaft sind. Wird ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach oder bisherigen Elternausschuss beschlossene fechtung als ungültig zu erklären (siehe III.2.3.5). Zum ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl gehört zu- gewählt, gilt diese Stimme nur einfach. Urnenwahlen sind und bleiben ungültig! Jedes anwesende Elternteil hat in der Elternver- nächst eine kurze Vorstellung der gesetzlichen Auf- Ein Stimmzettel, aus dem der Wille nicht eindeutig Die Information und die Erörterung der grundsätzli- sammlung unabhängig von der Anzahl seiner gaben des Elternausschusses, der Wahlvorschriften hervorgeht (z.B. weil mehr Kandidierende gewählt chen Fragen in der Elternversammlung sind so be- Kinder eine eigene Stimme, ist nur ein Elternteil und der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des EA. wurden als Plätze verfügbar sind), ist insgesamt un- deutsam für die spätere Arbeit des Elternausschus- anwesend, stehen diesem zwei Stimmen zu. Allein- Dann berichtet der ehemalige EA über seine Arbeit. gültig und wird nicht mitgezählt. ses und seine Legitimation, dass darauf in keinem erziehende haben zwei Stimmen. Eine förmliche Entlastung des alten EA (wie im Ver- Fall verzichtet werden kann. einsrecht) ist nicht vorgesehen. Beispiel: In einer KiTa mit 53 Plätzen nach Be- Wenn die Elternversammlung eine Urnenwahl be- III.2.3.3 Wählbarkeit Anschließend fragt die Wahlleitung, wer kandidieren triebserlaubnis besteht der EA aus 6 Mitgliedern. schließt, erfolgt die Wahl durch Einwurf der Stimm- In den Elternausschuss sind alle Mitglieder der El- möchte und hält die Namen fest – am besten für alle Jeder Wahlberechtigte darf also bis zu 6 Perso- zettel in eine verschlossene Wahlurne innerhalb der ternversammlung wählbar. Nicht anwesende Eltern sichtbar. Ebenfalls werden die nicht anwesenden El- nen aus der Kandidaturenliste wählen. Stehen 7 Wahlfrist. Dabei dürfen alle Eltern (auch die in der sind aber nur dann wählbar, wenn sie ihre Bereit- tern genannt, die ihre Kandidatur vorab schriftlich Namen auf einem Zettel, so ist dieser ungültig. Versammlung nicht anwesenden Eltern) mitwählen. schaft vorher gegenüber dem Träger oder der KiTa- erklärt haben. Kandidieren dürfen auch Nichtanwesende, die noch Leitung erklärt haben. Diese Erklärung kann formlos § 5 der Elternmitwirkungsverordnung bestimmt, dass Stehen mehr Kandidierende zur Wahl als Plätze im innerhalb einer gesetzten Nachfrist ihre Kandidatur erfolgen (z.B. per E-Mail) – eine fehlende Erklärung der Elternausschuss ein „Spiegel der Elternschaft“ Elternausschuss zu wählen sind, sind die Kandida- erklären. Die Nachfrist für den Eingang von Kandida- führt aber zur Ungültigkeit der Wahl des Betroffenen, der KiTa sein soll. Daraus folgt keine „Quotierung“ bei tinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der für sie turmeldungen und die Wahlfrist bestimmt der Träger. da die Erklärung eine Wählbarkeitsvoraussetzung ist! der Wahl im juristischen Sinne. Die Bestimmung ist abgegebenen gültigen Stimmen zu Mitgliedern des Zur Öffnung der Urne und Auszählung sollten am Da alle Mitglieder der Elternversammlung wählbar aber als Auftrag an alle Beteiligten zu verstehen, auf Elternausschusses gewählt. Bei Stimmengleichheit besten die Kandidierenden eingeladen werden, dann sind, dürfen auch beide Eltern eines Kindes gleich- eine Vielfalt bei Kandidierenden und Gewählten aktiv findet eine Stichwahl statt (in geheimer Wahl). Er- kann auch ggf. unmittelbar die konstituierende Sit- zeitig in den Elternausschuss gewählt werden, oder hinzuwirken. Das kann für den Träger oder die Leitung gibt die Stichwahl keine Entscheidung, wird die Rei- zung des Elternausschusses durchgeführt werden. auch Eltern, die selbst in der KiTa angestellt sind, auch bedeuten, unterrepräsentierte Gruppen oder henfolge ausgelost. Die nichtgewählten Kandidie- Bei Stimmgleichheit wird die Reihenfolge ausge- aber dort auch ihr eigenes Kind in Betreuung haben. „Milieus“ ausdrücklich zur Kandidatur zu ermutigen. renden werden in der Reihenfolge ihrer Stimmen lost. Inwieweit das gewünscht ist, müssen dann die Wahl- Die neue Elternmitwirkungsverordnung enthält de- Ersatzmitglieder. berechtigten bei der Wahl durch ihre Stimmabgabe taillierte Regelungen für die Wahl des Elternaus- Etwas anderes ergibt sich dann, wenn nicht mehr III.2.3.5 Wahlanfechtung entscheiden. In jedem Fall haben auch in der KiTa schusses – und ermöglicht als Sonderfall jetzt auch Kandidierende zur Wahl stehen, als Plätze im El- § 16 Abs. 1 EMLVO sieht für jeden Wahlberechtigten angestellte Eltern ein gesetzliches Recht auf ihre Urnenwahl (siehe unten). ternausschuss zu besetzen sind. In diesem Fall fin- eine Möglichkeit vor überprüfen zu lassen, ob die Kandidatur. Normalerweise ist die Elternausschusswahl geheim det die Wahl als sogenannte „verbundene Einzel- Wahl rechtmäßig durchgeführt wurde. Dabei müssen (also durch die Abgabe von Stimmzetteln) durchzu- wahl“ auf einem Stimmzettel statt. Dabei stehen die die Bedenken zunächst beim Träger als Verant- III.2.3.4 Ablauf der Wahl / Wahlverfahren führen. Ausnahmsweise offen gewählt werden darf Namen aller Kandidierenden auf dem Wahlzettel wortlichem für die Wahl vorgebracht werden, um Der KiTa-Träger ist dafür verantwortlich, bis spätes- gemäß § 3 Abs. 4 Elternmitwirkungsverordnung nur und für jeden ist „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an eine einvernehmliche Konfliktlösung in der Einrich- tens Ende Oktober eine Elternversammlung mit dann, wenn nicht mehr Kandidierende als Plätze zukreuzen. Dabei dürfen die Wahlberechtigten tung selbst zu ermöglichen. Die Kooperationsge- ordnungsgemäßer Wahl eines Elternausschusses im Elternausschuss zur Wahl stehen und kein Wahl- auch jeden Kandidierenden wählen – müssen es meinschaft der Beteiligten hat so die Möglichkeit, durchzuführen. Zu dieser Wahl müssen alle Eltern berechtigter geheime Wahl verlangt. Besteht auch aber nicht. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als selbst mögliche Fehler zu analysieren und Lösungen bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin nur ein einziger Wahlberechtigter auf geheime Wahl, Nein-Stimmen bekommt. zu finden. 14 15
Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas Der Elternausschuss IV Der Elternausschuss Wenn es nicht gelingt, eine für alle Beteiligten befrie- III.3 V erfahrensregeln in der Gemäß § 9 Abs. 3 KiTaG wählen die KiTa-Eltern einen Der EA tagt grundsätzlich in Präsenzsitzungen und digende Lösung zu finden, kann jeder und jede Elternversammlung Elternausschuss (EA) als repräsentative Vertretung. hat gemäß § 6 Abs. 4 EMLVO in jedem Fall ein Recht Wahlberechtigte bis drei Wochen nach der Wahl eine In allen Fragen, die nicht von einer Elternversamm- darauf, in Räumen der KiTa zu tagen – genaue Zeiten schriftliche Wahlanfechtung gegen das Ergebnis Gemäß § 9 Abs. 2 KiTaG tritt die Elternversammlung lung behandelt werden, spricht der EA für die ge- sind mit dem Träger abzusprechen. Im Bedarfsfall beim Landesjugendamt einreichen. Die Anfechtung einmal pro Jahr auf Einladung des Trägers anlässlich samte Elternschaft. kann der EA auch beschließen, auch mal auf digitalen muss begründet sein und den Nachweis enthalten, der EA-Wahl zusammen. Weitere Sitzungen werden Wichtig: Für KiTas freier Träger können auch in Bezug Kanälen (z.B. Videokonferenz) zu tagen, solange alle dass Problemlösungsversuche in der KiTa selbst er- durch Beschluss des Elternausschusses, durch den auf die Sitzungsarbeit im EA eigene Regelungen be- Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme haben. Da- folglos geblieben sind. Träger, oder auf Verlangen von 20% der Eltern einbe- stehen (vgl. II.). Die Darstellung in dieser Broschüre bei sind Datenschutzanforderungen zu beachten, Das Landesjugendamt kann die Wahl dann entwe- rufen. Die Einladung muss die zu erörternden The- folgt aber ausschließlich den Regelungen der Elter- insbesondere die Versicherung der Beteiligten, dass der für gültig erklären, das Wahlergebnis berichti- men enthalten und in einer Weise erfolgen, dass alle mitwirkungs-Verordnung. Es ist daher wichtig, dass sie alleine im Raum sind und niemand verdeckt die gen oder die Wahl für ungültig erklären und eine Erziehungsberechtigten rechtzeitig davon Kenntnis den EA in KiTas freier Träger die ggf. für sie geltenden Sitzung mithört. Der EA kann sich in solchen Fragen Wiederholungswahl ansetzen. Eine Wahl kann ge- erhalten. Die Elternversammlung ist unabhängig Regelungen am Anfang der Amtszeit durch die KiTa- kostenlos beim Landesdatenschutzbeauftragten mäß § 16 Abs. 4 EMLVO für ungültig erklärt werden, von der Anzahl der erschienenen Eltern beschluss- Leitung ausgehändigt werden. RLP beraten lassen. wenn „gegen wesentliche Bestimmungen des KiTaG fähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt so- oder dieser Verordnung verstoßen wurde“. Jeder Elternteil, der Elternausschuss und der Träger fort, wenn das Kind eines EA-Mitglieds die KiTa ver- Der Schwerpunkt der Intervention des Landesju- der KiTa haben das Recht, Anträge zur Elternver- IV.1 T eilnahme an Elternausschuss- lässt. In diesem Fall rückt das erste Ersatzmitglied gendamtes liegt dabei nicht vorrangig auf einer sammlung zu stellen. Sitzungen (sofern vorhanden) nach. juristischen Klärung, sondern „zielt damit im An Die Elternversammlung kann gemäß § 5 Abs. 3 EM- wendungsfall primär auf die Sicherung von profes LVO Mitglieder des Elternausschusses mit der Mehr- Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder des Elter- sionellen Kooperationsformen“ (Amtliche Begrün- heit der anwesenden Stimmen in geheimer Wahl nausschusses sind die durch die Elternversamm- IV.2 A ufgaben des Elternausschusses dung zu § 16 EMLVO). Denn wenn ein formeller Streit abwählen. Ein solcher Abwahlantrag muss mindes- lung gewählten Vertreter der Elternschaft. Nur diese wie eine Wahlanfechtung nicht im System KiTa vor tens 14 Tage vor der Sitzung mit der Einladung be- ordentlichen Mitglieder haben das nicht beschränk- Der EA soll stellvertretend für die Eltern Anregungen Ort einvernehmlich geklärt werden kann, kann dar- kanntgegeben werden. bare Recht, an jeder Elternausschusssitzung teilzu- für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der in ein Symptom für eine gestörte Kooperationsge- Für das Protokoll der Elternversammlung gelten prin- nehmen. KiTa gegenüber Träger und KiTa-Leitung vorbringen meinschaft insgesamt gesehen werden. Wichtiger zipiell die Ausführungen für das Protokoll von Eltern- Es ist üblich und sehr sinnvoll, dass der EA die ge- und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer ge- als eine echte Verwaltungsentscheidung über die ausschusssitzungen. Da KiTa-Leitung / Trägervertre- wählten Ersatzmitglieder einlädt, mit beratender lebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leis- Wahlanfechtung, die natürlich immer im Rahmen tung für die Durchführung der Wahlversammlung Stimme an den EA-Sitzungen teilzunehmen. Nor- ten (vgl. Kapitel I.). Hauptaufgabe des EA ist die För- des Prozesses ergehen kann, können in solchen verantwortlich sind, liegt in der Wahlversammlung die malerweise tagt ein EA KiTa-öffentlich, so dass alle derung der Zusammenarbeit zwischen KiTa und Situationen daher Interventionen des Landesju- Kompetenz für die Erstellung des Protokollentwurfes Eltern bei den Sitzungen anwesend sein können. Der Eltern und die repräsentative Vertretung der Elter- gendamtes mit dem Ziel der Vermittlung sein. nach der Natur der Sache bei der mit der Durchfüh- EA kann aber durch Mehrheitsbeschluss für eine ninteressen gegenüber dem Träger und der Leitung rung beauftragten Person (i.d.R. KiTa-Leitung). ganze Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte sowie (insbesondere in Fragen der Bedarfsplanung) eine „nichtöffentliche Sitzung beschließen“. Dann auch gegenüber dem örtlichen Jugendamt. Die Ge- dürfen nur die gewählten Mitglieder teilnehmen. setzesbegründung spricht hier vom „Transmissions- Der EA kann gemäß § 6 Abs. 3 EMLVO durch Mehr- riemen und Mittler der Interessen der gesamten heitsbeschluss beliebige weitere Personen mit be- Elternschaft“. ratender Stimme an Sitzungen beteiligen (auch an Üblicherweise beteiligt sich ein EA gerne auch an der nicht-öffentlichen Sitzungen). Dies betrifft auch Organisation von KiTa-Festen oder der Koordination Außenstehende (z.B. Vertreter von Kreis- oder von Basaren und Kuchenverkäufen. Dies steht aber Landeselternausschuss), wenn diese unterstützen nicht im Mittelpunkt seiner Aufgabenstellung, sondern sollen oder Informationen einbringen. Eine Geneh- die Partizipation an den inhaltlichen Diskussionen: migung von Träger oder KiTa-Leitung ist dafür nicht erforderlich. „Der Elternausschuss hat die Aufgabe, im in- Trägervertretung und die KiTa-Leitung nehmen tensiven und regelmäßigen Austausch mit gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 KiTaG an allen EA-Sitzun- dem Träger, der Leitung und den Mitarbeiterin- gen teil. Nur so kann die Funktion des EA erfüllt nen und Mitarbeitern der Kindertagesstätte werden, Elterninteressen gegenüber Träger und Lei- repräsentativ die Anliegen der Eltern zu artiku- tung zu artikulieren und bei Interessengegensätzen lieren und damit generell die Zusammenarbeit eine einvernehmliche Lösung zu finden. 16 17
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