GRUNDREGELN - Eishockey.at

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GRUNDREGELN - Eishockey.at
GRUNDREGELN
      Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft der
                 Erste Bank Eishockey Liga, der
Erste Bank Young Stars League und der Erste Bank Juniors League

                  Gültig ab der Saison 2015/16
                        Stand: 30.12.2014
GRUNDREGELN - Eishockey.at
INHALTSVERZEICHNIS

I.                  Allgemeine Bestimmungen .............................................................. 4
§1                  Begriffsbestimmung/Geltungsbereich ................................................................................ 4
§2                  Rechtsgrundlagen des Spielbetriebes ............................................................................... 4
§3                  Teilnahmebedingungen/Teilnehmer .................................................................................. 5
§4                  Erklärung der Vereine ....................................................................................................... 5
§5                  Durchführung von EBEL-Meisterschaftsspielen................................................................. 6
§6                  Spielstätten ....................................................................................................................... 6
§7                  Sponsoring ........................................................................................................................ 6
§8                  Fernseh- und Rundfunkübertragung .................................................................................. 6
§9                  Rechtsbindung Dritter........................................................................................................ 7

II.                 Spielbetrieb ....................................................................................... 8
§1                  Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb ............................................................ 8
§2                  EBEL-Meistertitel / EBYSL + EBJL Meistertitel .................................................................. 8
§3                  Österreichischer Staatsmeistertitel .................................................................................... 8
§4                  IIHF Klubbewerbe | Champions Hockey League (CHL) ..................................................... 8
§5                  Spielwertung ..................................................................................................................... 8
§6                  Spielverzögerung, -unterbrechung, -abbruch................................................................... 11
§7                  Schiedsrichter ................................................................................................................. 12
§8                  Ausscheiden aus dem Spielbetrieb ................................................................................. 13
§9                  EBEL-Meisterschaftsaufsicht ........................................................................................... 14
§10 Spieltermine .................................................................................................................... 14
§11 Genehmigungspflicht von anderen Spielen ..................................................................... 14
§12 Spielbericht ..................................................................................................................... 14

III. Integrität des Spiels ........................................................................ 16
§1                  Anti-Doping Bestimmungen ............................................................................................. 16
§2                  Play Fair Integritätserklärung ........................................................................................... 16
§3                  Prävention von Spielmanipulation ................................................................................... 16

IV. Spielberechtigung und Spielerpässe ............................................ 18
§1                  Spielberechtigung ........................................................................................................... 18
§2                  Antreten eines Spielers ohne Spielerpass ....................................................................... 18
§3                  Vorgehensweise bei Matchstrafe..................................................................................... 18
§4                  Farmteam-Regelung des ÖEHV ...................................................................................... 18

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League                                           Seite 2 | 26
Gültig ab der Saison 2015/16
§5                  An- und Abmeldung/Tauschvorgänge/Leihabkommen .................................................... 18
§6                  Anzahl Tauschvorgänge .................................................................................................. 18
§7                  Wechsel von Transferkartenspielern ............................................................................... 18
§8                  Einberufung U18 und U20 Nationalteam ......................................................................... 18
§9                  Wechsel von nationalen Spielern .................................................................................... 19
§10 Spieler-Bestätigung EBEL Strafenkatalog/Anti-Doping Regularien/Play Fair
                    Integritätserklärung.......................................................................................................... 19

V.                  Disziplinarmassnahmen ................................................................. 20
§1                  Automatische Sperren ..................................................................................................... 20
§2                  Zusätzliche Disziplinarmassnahmen ............................................................................... 20
§3                  Zuständigkeit des EBEL-Disziplinarsenates .................................................................... 20
§4                  Ermittlungsverfahren ....................................................................................................... 21
§5                  Entscheidung durch den EBEL-Disziplinarsenat .............................................................. 21
§6                  Besetzung und Berufung des EBEL-Disziplinarsenates .................................................. 23
§7                  Tagungsort ...................................................................................................................... 23
§8                  Spielervermittler Lizenzierungsverfahren......................................................................... 23
§9                  Vorgehensweise bei Anzeigen ........................................................................................ 23
§10 Vorgehensweise bei gesperrten Trainern/Funktionären .................................................. 23

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League                                         Seite 3 | 26
Gültig ab der Saison 2015/16
I.                        Allgemeine Bestimmungen
 §1                       Begriffsbestimmung/Geltungsbereich

                          (1) Die Erste Bank Eishockey Liga (EBEL) ist ein gemeinnütziger Verein, in dem Eisho-
                              ckeyvereine zum Zwecke der Organisation, Gestaltung und Durchführung ihres Spiel-
                              betriebes zusammengeschlossen sind. Rechte und Pflichten der Mitglieder des EBEL-
                              Vereins sind in den Satzungen der EBEL geregelt.
                              Die EBEL hat mit dem Österreichischen Eishockeyverband (ÖEHV) einen Kooperati-
                              onsvertrag abgeschlossen, in dem Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien gere-
                              gelt sind.
                          (2) Die EBEL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und an-
                              deren europäischen Ländern (nachfolgend EBEL-Vereine genannt) den Sieger der
                              EBEL ermitteln - genannt „Sieger Karl Nedwed Trophy“ - und die österreichischen
                              EBEL-Vereine den österreichischen Staatsmeistertitel der höchsten Spielklasse des
                              österreichischen Eishockeys in der jeweiligen Spielzeit ausspielen.
                          (3) Die EBYSL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und an-
                              deren europäischen Ländern (nachfolgend EBYSL-Vereine genannt) den Sieger der
                              EBYSL ermitteln und die österreichischen EBYSL-Vereine den österreichischen
                              Staatsmeistertitel der U20 Spielklasse des österreichischen Eishockeys in der jeweili-
                              gen Spielzeit ausspielen.
                          (4) Die EBJL-Meisterschaft ist ein Bewerb, in dem Mannschaften aus Österreich und an-
                              deren europäischen Ländern (nachfolgend EBJL-Vereine genannt) den Sieger der
                              EBJL ermitteln und die österreichischen EBJL-Vereine den österreichischen Staats-
                              meistertitel der U18 Spielklasse des österreichischen Eishockeys in der jeweiligen
                              Spielzeit ausspielen.
                          (5) Mannschaften mit ihrem Stammsitz in einem der internationalen EBEL Länder, die mit
                              österreichischer Lizenz spielen, gelten in allen nachfolgenden Regeln und Bestimmun-
                              gen (Grundregeln und Durchführungsbestimmungen) als internationaler Verein und
                              können nicht den Titel des Österreichischen Staatsmeisters erringen.

 §2                       Rechtsgrundlagen des Spielbetriebes

 Maßgebend für die Durchführung des Spielbetriebs sind:

                          (1) der Kooperationsvertrag Erste Bank Eishockey Liga – Österreichischer Eishockeyver-
                              band,

                          (2) die Satzungen des Vereines Erste Bank Eishockey Liga,

                          (3) die Durchführungsbestimmungen (DFBST) der Erste Bank Eishockey Liga und der Ers-
                              te Bank Young Stars League (EBYSL) und der Erste Bank Juniors League (EBJL) für
                              die jeweilige Spielzeit.

                          (4) Vertrag EBEL – EBEL-Titelsponsor ,

                          (5) Vertrag EBEL – Bewegtbildrechtehalter-TV-Hostbroadcaster inkl. Pflichtenheft für die
                              Produktionsumsetzung,

 Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

 Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League     Seite 4 | 26
 Gültig ab der Saison 2015/16
(6) die Statuten und By-Laws der IIHF sowie die Bestimmungen des offiziellen Regelbu-
                             ches mit Anmerkungen, Erläuterungen und Fallbeispielen sowie das EBEL-Casebook
                             und die EBEL Goalie Standards und das „Standard of Play Protocol“ in ihrer jeweiligen
                             gültigen Fassung,

                         (7) Meldebestimmungen und Disziplinarordnung des ÖEHV

§3                       Teilnahmebedingungen/Teilnehmer

                         (1) Stichtag für die Abgabe der Meldung für die Teilnahme an der Erste Bank Eishockey
                             Liga Meisterschaft ist der 15. Jänner, 12:00 Uhr Mittag, vor der jeweiligen Saison. Die
                             offizielle Meldung zur Teilnahme an der Erste Bank Eishockey hat in Schriftform (Bei-
                             lage „Meldung zur Teilnahme“) an das EBEL-Sekretariat zu erfolgen. Von der EBEL
                             gegebenenfalls angeforderte Bankgarantien (internationale EBEL-Vereine) müssen bis
                             zu diesem Tag im Original im EBEL-Sekretariat vorliegen. Bewerben sich Vereine um
                             Neuaufnahme in die EBEL hat dies im Regelfall bis zum 15. Jänner, 12:00 Uhr, vor der
                             jeweiligen Saison zu erfolgen. Das Präsidium der EBEL kann diese Frist bis zur nächs-
                             ten turnusmäßigen Präsidentensitzung nach dem oben genannten Stichtag verlängern.

                         (2) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich EBEL-Vereine, die §3 (1) erfüllen und die
                             Grundregeln, Durchführungsbestimmungen sowie den Strafenkatalog für die EBEL-
                             Meisterschaft der jeweiligen Saison bis spätestens 15. Jänner, 12 Uhr, vor der jeweili-
                             gen Saison schriftlich an die EBEL bestätigen (Beilage „Bestätigung der Grundregeln,
                             Durchführungsbestimmungen und des Strafenkataloges“). Wenn in den Durchfüh-
                             rungsbestimmungen für die jeweilige Saison ein späterer Meldeschluss festgelegt ist,
                             gilt dieses Datum als Deadline für die finale Meldung zur Teilnahme.

                         (3) Die in §3 (1) und §3 (2) geforderte schriftliche Meldung zur Teilnahme bzw. Bestäti-
                             gung der Durchführungsbestimmungen ist von einem vertretungsbefugten Vereinsfunk-
                             tionär firmenmäßig zu zeichnen und bis zu den definierten Stichtagen an das Ligasek-
                             retariat der Erste Bank Eishockey Liga via Fax Übertragung zu übersenden.

                                        Faxnummer - Sekretariat Erste Bank Eishockey Liga +43 (0) 1 890 17 54 – 12

                         (4) Zu jedem Spiel ist die jeweils spielstärkste Mannschaft zu nominieren. Das Nichtantre-
                             ten einer Mannschaft zieht Strafe und allfälligen Kostenersatz sowie eine Pauschaler-
                             satzzahlung an den gegnerischen Verein gemäß EBEL Strafenkatalog nach sich.

                         (5) Die Kaderzusammenstellung erfolgt entsprechend der von der EBEL für die jeweilige
                             Saison verabschiedeten Kaderrichtlinien (EBEL/EBYSL + EBJL Dfbst: Teil C).

                         (6) Jeder an der EBEL teilnehmende Verein ist verpflichtet, ein Nachwuchsteam in der
                             Erste Bank Young Stars League (EBYSL) und Erste Bank Juniors League (EBJL) ent-
                             sprechend der Ausschreibung, den Grundregeln sowie den Durchführungsbestimmun-
                             gen für die EBYSL und EBJL zu stellen. Eine Ausnahmeregelung für einen Verein kann
                             vom Präsidium der EBEL erlassen werden.

§4                       Erklärung der Vereine

Die Vereine der Erste Bank Eishockey Liga erklären mit der Unterschrift der Bestätigung der
Durchführungsbestimmungen und Grundregeln (siehe §3 (2)), dass die gemäß den jeweiligen na-
tionalen Rechtsvorschriften in den Ländern der teilnehmenden Vereine anfallenden Lohnneben-
kosten von Spielern, Trainern und anderen Mitarbeitern ordnungsgemäß abgeführt werden.

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

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Gültig ab der Saison 2015/16
§5                       Durchführung von EBEL-Meisterschaftsspielen

                         (1) Veranstalter von Eishockey-Spielen im Bereich der EBEL/EBYSL+EBJL ist grundsätz-
                             lich der gastgebende EBEL/EBYSL+EBJL -Verein. Er haftet auch für seine Erfüllungs-
                             gehilfen und Beauftragten im Rahmen des Spielbetriebs.
                         (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Spiele
                             unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu
                             sorgen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung einer ordnungsgemäßen
                             Spielstätte samt Eisfläche und Garderoben sowie die Einhaltung der einschlägigen Si-
                             cherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.
                         (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen ärztliche
                             bzw. entsprechende Unfallhilfe bereitsteht. Er hat den Transport von verletzten Spie-
                             lern, Offiziellen oder Zuschauern zum Arzt bzw. Krankenhaus zu gewährleisten.
                             Der Veranstalter hat für ausreichendes, geschultes Ordnungspersonal sowie einen rei-
                             bungslosen Zu- und Abgang der Mannschaften, Schiedsrichter und Offiziellen (von und
                             zu den Kabinen und den Transportmitteln) zu sorgen.
                         (4) Die Kosten der Veranstaltung trägt grundsätzlich der Veranstalter.

§6                       Spielstätten

                         (1) Spielstätten können für den Spielbetrieb nur zugelassen werden, wenn sie den Anfor-
                             derungen gemäß IIHF-Regelbuch und den vom ÖEHV und der EBEL erlassenen Richt-
                             linien entsprechen.
                             Bei der Zulassung handelt es sich um eine spieltechnische Abnahme, nicht jedoch um
                             eine sicherheitstechnische Abnahme. Durch die spieltechnische Abnahme wird keine
                             Haftung der EBEL und des ÖEHV gegenüber dem Veranstalter oder Dritten begründet.

                         (2) Jedes die Sicherheit der an der Veranstaltung Beteiligten sowie der Zuschauer gefähr-
                             dende Verhalten ist untersagt.

                         (3) Die Sicherungspflicht gegenüber sämtlichen Beteiligten obliegt grundsätzlich dem Ver-
                             anstalter. Absprachen mit dem Spielstätteneigentümer oder Betreiber der Spielstätte
                             bleiben unberührt.

                         (4) Die EBEL in Abstimmung mit dem ÖEHV kann jederzeit Überprüfungen der für den
                             Spielbetrieb freigegebenen Spielstätten vornehmen sowie Auflagen erteilen.

§7                       Sponsoring

Werbemaßnahmen im Rahmen des Spielbetriebs der EBEL/EBYSL+EBJL sind in den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die jeweilige Saison geregelt. Bestehende oder künftige
EBEL/EBYSL+EBJL-Sponsorenvereinbarungen sind integrierender Bestandteil der Durchfüh-
rungsbestimmungen. Nichteinhaltungen/Verstöße gegen diese ligaweiten Sponsorenverpflichtun-
gen werden entsprechend des EBEL/EBYSL+EBJL-Strafenkataloges (DFBST: Teil I) geahndet.

§8                       Fernseh- und Rundfunkübertragung

                         (1) Die EBEL-Vereine sind verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen und/oder Aufla-
                             gen zu erfüllen, die zur Verwirklichung von Fernsehverträgen bzw. anderer Rechtever-
                             wertungsverträgen erforderlich sind. Die Einhaltung wird vom EBEL-Sekretariat über-
                             wacht und durchgesetzt. Bestehende oder künftige EBEL TV- und Rundfunkverträge

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

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Gültig ab der Saison 2015/16
sind integrierender Bestandteil der für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbe-
                                        stimmungen.

                         (2) Die EBEL -Vereine sind u.a. verpflichtet

                                        a)                  die Änderung des Spielplanes und des jeweiligen Spielbeginnes zu ermöglichen,

                                        b)                  die Übertragung von Spielen und den Zugang zu den hierzu erforderlichen tech-
                                                            nischen Einrichtungen zu ermöglichen,

                                        c)                  für die Produktion erforderliche Plätze, Standorte sowie deren technischer Aus-
                                                            rüstung zur Verfügung zu stellen.

§9                       Rechtsbindung Dritter

                         (1) Jeder EBEL/EBYSL+EBJL-Verein ist verantwortlich, dass die von ihm im Spielbetrieb
                             eingesetzten Personen zuvor die Grundregeln sowie Durchführungsbestimmungen der
                             EBEL/EBYSL+EBJL als für sich verbindlich anerkannt haben.

                         (2) Den von den EBEL/EBYSL+EBJL-Vereinen angestellten oder beauftragten Personen
                             ist jederzeit Einsicht in die von EBEL/EBYSL+EBJL herausgegebenen Grundregeln
                             sowie Durchführungsbestimmungen der EBEL/EBYSL+EBJL zu gewähren. Diese sind
                             auf der EBEL-Homepage (www.erstebankliga.at) im Downloadbereich für
                             EBEL/EBYSL+EBJL-Vereine abrufbar.

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League                             Seite 7 | 26
Gültig ab der Saison 2015/16
II.                        Spielbetrieb
  §1                       Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb

  Für die Durchführung des Spielbetriebes erlässt die EBEL jährlich Durchführungsbestimmungen
  als Ergänzung bzw. Abänderung dieser EBEL/EBYSL+EBJL-Grundregeln.

  §2                       EBEL-Meistertitel / EBYSL + EBJL Meistertitel

                           (1) Der EBEL-Verein, der die jährlich auszutragende EBEL-Meisterschaft gewinnt, trägt
                               den Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Eishockey Liga des Jahres ....”
                           (2) Er erhält den Wanderpokal der EBEL – genannt „Karl Nedwed Trophy“
                           (3) Der EBYSL-Verein, der die jährlich auszutragende EBYSL-Meisterschaft gewinnt, trägt
                               den Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Young Stars League des Jahres ....”
                           (4) Der EBJL-Verein, der die jährlich auszutragende EBJL-Meisterschaft gewinnt, trägt den
                               Titel: ”Meister/Champion der Erste Bank Juniors League des Jahres ....”

  §3                       Österreichischer Staatsmeistertitel

                           (1) Für den Fall, dass zwei internationale Vereine das Finale der EBEL bzw. der EBYSL
                               oder EBJL bestreiten, wird zwischen den beiden bestplatzierten österreichischen Ver-
                               einen gemäß Rangordnung Endtabelle der Österreichische Staatsmeistertitel in einer
                               best-of-three Serie ausgespielt. Spieltermine und Spielansetzung erfolgt in Zusam-
                               menarbeit zwischen der EBEL und dem ÖEHV. Die Durchführung dieser Spiele erfolgt
                               unter den gleichen Regulativen, die für die gesamte Meisterschaft der EBEL / EBYSL +
                               EBJL gelten. Die Organisation wird von der Erste Bank Eishockey Liga vorgenommen.
                           (2) Der Sieger erhält den Wanderpokal des ÖEHV.

  §4                       IIHF Klubbewerbe | Champions Hockey League (CHL)

  Die Teilnahmeberechtigung von EBEL-Vereinen an IIHF-Klubbewerben – ausgenommen CHL - er-
  teilt der jeweilige nationale Verband, wobei das Auswahlkriterium in den EBEL-
  Durchführungsbestimmungen festgeschrieben ist.
  Die Teilnahmebedingungen an der CHL werden von der CHL festgelegt.

  §5                       Spielwertung

                           (1) Es muss in jedem Spiel einen Sieger geben.

                           (2) Der Sieger nach regulärer Spielzeit erhält drei Punkte, der Verlierer keinen Punkt.

                           (3) Bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären Spielzeit erhält zunächst
                               jede Mannschaft einen Punkt, danach erfolgt nach zweiminütiger Pause ohne Eisreini-
                               gung eine „Sudden Victory Overtime“. Sollte die „Sudden Victory Overtime“ keinen
                               Sieger hervorgebracht haben, erfolgt danach ein Penaltyschießen nach IIHF Regeln.
                               Der Ablauf der Overtime und des Penaltyschießens ist in den für die jeweilige Saison
                               gültigen EBEL-Durchführungsbestimmungen festgehalten. Der Sieger (der „Sudden
                               Victory Overtime/Penaltyschießen) erhält einen weiteren Punkt.
                               Die Spielwertung in der EBYSL und der EBJL erfolgt gemäß den gültigen EBYSL/EBJL
                               Durchführungsbestimmungen.
  Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

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  Gültig ab der Saison 2015/16
(4) Die Rangordnung in der Tabelle erfolgt zunächst nach der höheren Anzahl an Punk-
                             ten, bei Punktegleichheit wie folgt:
                                        Bei Punktgleichheit am Ende jeder Phase des Grunddurchgangs (die Anzahl der Pha-
                                        sen im Grunddurchgang sind in den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Sai-
                                        son geregelt) wird bei Punktgleichheit nach dem direkten Duell in der jeweiligen Phase
                                        des Grunddurchgangs gereiht:

                                      a) Sind zwei oder mehr Mannschaften punktgleich zählt das direkte Duell (nur die
                                         Spiele die jeweilige Phase des Grunddurchgangs betreffend). Bei drei oder mehr
                                         Mannschaften wird eine Sub-Gruppe gebildet, wo die Duelle der betroffenen Mann-
                                         schaften herangezogen werden.

                                                   Reihenfolge:

                                                                  i. Größere Anzahl an Punkten innerhalb des direkten Duells/der direkten Duel-
                                                                     le

                                                                ii. Bessere Tordifferenz innerhalb des Duells/der Duelle

                                                               iii. Höhere Anzahl geschossene Tore innerhalb der Duelle
                                                                       (ab 3 Mannschaften)

                                                              iv. Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird die
                                                                  höhere Anzahl an Siegen nach regulärer Spielzeit innerhalb der Subgruppe
                                                                  herangezogen.

                                                                v. Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird die
                                                                   höhere Gesamtanzahl an Siegen nach regulärer Spielzeit in der jeweiligen
                                                                   Phase des Grunddurchgangs herangezogen.

                                      b) Sind zwei oder mehr Mannschaften immer noch gleich auf, dann wird im Grund-
                                         durchgang Phase 1 der Liga-Koeffizient herangezogen. Ab einer eventuellen Phase
                                         2 im Grunddurchgang wird die Platzierung der vorangegangenen Phase herange-
                                         zogen.

                                                   Liga- Koeffizient (die aktuelle Tabelle des Liga-Koeffizienten ist in den für die jewei-
                                                   lige Saison gültigen Durchführungsbestimmungen abgebildet):

                                                                                  Liga-Koeffizient                                  Gewichtung
                                                                                                        letzte Saison 2.letzte S.    3.letzte S. 4.letzte S.   5.letzte S.
                                                                                   Ranking     Points       100%          80%            60%         40%           20%
                                                                                      1         100           100           80             60          40            20
                                                                                      2          90             90          72             54          36            18
                                                                                      3          75             75          60             45          30            15
                                                                                      4          70             70          56             42          28            14
                                                                                      5          55             55          44             33          22            11
                                                                                      6          50             50          40             30          20            10
                                                                                      7          45             45          36             27          18             9
                                                                                      8          40             40          32             24          16             8
                                                                                      9          30             30          24             18          12             6
                                                                                     10          25             25          20             15          10             5
                                                                                     11          20             20          16             12           8             4
                                                                                     13          10             10           8              6           4             2
                                                                                     14           5              5           4              3           2             1
                                                                                     15           0              0           0              0           0             0
                                                                                     16           0              0           0              0           0             0
                                                                                     n.t.         0              0           0              0           0             0

Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

Grundregeln | Erste Bank Eishockey Liga | Erste Bank Young Stars League | Erste Bank Juniors League                                                                          Seite 9 | 26
Gültig ab der Saison 2015/16
c) Rangordnung Endtabelle

                                             1. Sieger ist der Erste Bank Eishockey Liga Finalsieger
                                             2. der Unterlegene in der Finalserie
                                             3. Halbfinalverlierer, der in der letzten Phase des Grunddurchgangs vor den Playoffs
                                                       besser platziert war.
                                             4. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs schlechter platzierte Halbfinal-
                                                       verlierer
                                             5. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs bestplatzierte Viertelfinalverlierer
                                             6. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs zweitbestplatzierte Viertelfinal-
                                                       verlierer
                                             7. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs drittbestplatzierte Viertelfinalver-
                                                       lierer
                                             8. ist der in der letzten Phase des Grunddurchgangs viertbestplatzierte Viertelfinalver-
                                                       lierer
                                             ab 9. Beziehen die Platzierung nach der letzten Phase des Grunddurchgangs.

                                             Der bestplatzierte österreichische Verein in der Endtabelle ist Österreichischer
                                             Staatsmeister (Ausnahme: Internationales Finale | Teil II §3 GR).

                         (5) Sollte in einem Play-off Spiel nach der regulären Spielzeit der Spielstand unentschie-
                             den sein, so wird nach einer Eisreinigung eine 20-minütige "Sudden Victory Overtime"
                             gespielt. Sollte der Spielstand danach weiterhin unentschieden sein, so erfolgt eine
                             weitere 20-minütige "Sudden Victory Overtime" bis das entscheidende Tor fällt. Jede
                             Mannschaft darf jeweils fünf Feldspieler einsetzen, es müssen aber mindestens drei
                             Feldspieler eingesetzt werden. Nach Ende der regulären Spielzeit sowie nach jeder
                             weiteren 20-minütigen "Sudden Victory Overtime" erfolgt eine Eisreinigung.

                         (6) Die Spielwertung erfolgt mit dem im Spielbericht angegebenen Ergebnis durch das Li-
                             ga-Sekretariat Abteilung Spielbetrieb, in Streitfällen (z.B.: Regelverstößen im Sinne
                             Absatz (7), Protesterhebungen etc.) durch die Disziplinarkommission der EBEL, deren
                             Entscheidungen unanfechtbar, jedoch zu begründen sind.

                         (7) In folgenden Fällen wird ein Meisterschaftsspiel, unbeschadet weiterer Folgen, als ver-
                             loren gewertet:
                                        a) Antreten (bei Spielbeginn) mit nicht ausreichender Spielerzahl (mindestens 10 Feld-
                                           spieler und 1 Torhüter), wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt

                                        b) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungs-
                                           bully wegen Verschulden einer Mannschaft

                                        c) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungs-
                                           bully wegen Verschulden beider Mannschaften (Wertung gegen beide EBEL-
                                           Vereine, ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der EBEL ist das Spiel neu
                                           auszutragen)

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Gültig ab der Saison 2015/16
d) Einsatz eines nicht ordnungsgemäß gemeldeten Spielers

                                        e) Einsatz eines gesperrten Spielers oder Trainers

                                        f) Einsatz von zu vielen Spielern gemäß §20 (2)

                                        g) Verstoß gegen die Kaderrichtlinien der für die jeweilige Saison gültigen EBEL-
                                           Durchführungsbestimmungen (DFBST: Teil C)

                                        h) durch eine Mannschaft verschuldeter Spielabbruch

                                        i) durch beide Mannschaften verschuldeter Spielabbruch (Wertung gegen beide
                                           EBEL-Vereine gemäß Abs. (8), ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der
                                           EBEL ist das Spiel neu auszutragen )

                                        j) Benutzung einer gesperrten Spielstätte

                                        k) Absage oder Abbruch eines Spiels aufgrund am Spieltag auftretender technischer
                                           Probleme, wenn das Spiel nicht gemäß §6 (4) nachgeholt wird (Wertung gegen
                                           Heim-Club, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt).

                         (8) In den Fällen des Abs. (7) erfolgt die Wertung als verloren mit null Punkten, 0:5 Toren
                             und für den Gegner mit zwei Punkten und 5:0 Toren gewonnen. War das Ergebnis für
                             den Gegner günstiger oder gleich günstig, so wird mit diesem Ergebnis gewertet.

                         (9) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gemäß Teil II §6
                             (4), und die Festsetzung von Vertragsstrafen bleiben von einer nachträglichen Spiel-
                             wertung unberührt.

                         (10) Bei Vergehen lt. Abs (7) d) kann der Disziplinarsenat der EBEL - bei Vorliegen eines
                              geringen Verschuldens - anstatt einer Strafverifizierung Geldstrafen gegen den jeweili-
                              gen Verein und/oder Spielsperren für den jeweiligen Headcoach entsprechend des
                              EBEL Strafenkataloges aussprechen.

§6                       Spielverzögerung, -unterbrechung, -abbruch

                         (1) Der EBEL/EBYSL+EBJL-Verein hat die Unbespielbarkeit der Eisfläche oder sonstige
                             Hinderungsgründe für die Spieldurchführung dem EBEL Ligasekretariat, den eingeteil-
                             ten Schiedsrichtern und dem Gegner unverzüglich mitzuteilen.

                         (2) Stellen die Schiedsrichter fest, dass aufgrund höherer Gewalt oder technischer Prob-
                             leme die ordnungsgemäße Durchführung eines Spieles nicht möglich ist (z.B. mangel-
                             hafte Eisfläche oder schlechte Beleuchtung), so ist es unzulässig ein Meisterschafts-
                             spiel anzupfeifen oder fortzusetzen.
                         (3) Sind die Schiedsrichter aus den in Abs. (2) genannten Gründen gezwungen ein be-
                             gonnenes Spiel zu unterbrechen, so darf der endgültige Abbruch erst nach einer War-
                             tezeit von 45 Minuten erfolgen.

                         (4) Wenn ein Spiel wegen verspäteter Anreise einer Mannschaft infolge höherer Gewalt
                             nicht begonnen werden kann, ist der reisende Verein zu einer telefonischen Meldung
                             verpflichtet. Nach einer maximalen Wartezeit von 90 Minuten ist das Spiel vom
                             Schiedsrichter abzusagen. Ein wegen technischer Probleme nicht begonnenes Spiel
                             muss in Abstimmung mit der EBEL nachgeholt werden.

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Gültig ab der Saison 2015/16
(5) Wird ein Spiel vor Ende des zweiten Spieldrittels (außer verschuldeter Abbruch) abge-
                             brochen, ist das Spiel neu auszutragen. Ein abgebrochenes Spiel ist für die Strafver-
                             büßung einem ausgetragenen Spiel gleichzusetzen.

                         (6) Wurden bereits zwei volle Spieldrittel gespielt (Abbruch vor Beginn des dritten Drittels),
                             muss ein Nachtragsspiel angeordnet werden. Bei einem solchen Nachtragsspiel wird
                             das dritte Spieldrittel unter Übernahme des Spielstandes zum Zeitpunkt des Abbruches
                             ausgetragen.

                         (7) Wird ein Spiel im dritten Spieldrittel abgebrochen, muss ebenfalls ein Nachtragsspiel
                             angeordnet werden. Bei einem solchen Nachtragsspiel wird die restliche Spielzeit unter
                             Übernahme des Spielstandes zum Zeitpunkt des Abbruches gespielt.

                         (8) Bei Durchführung eines Nachtragsspiels sind nur jene Spieler spielberechtigt, die zum
                             Zeitpunkt des Abbruches am Spielbericht als spielberechtigt aufgeschienen sind.

                         (9) Bei einem neu auszutragenden Spiel (Abs. (5)) sind alle Spieler spielberechtigt, die
                             zum Beginn des abgebrochenen Spiels am Spielbericht aufgeschienen sind.

                         (10) Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden
                              Minuten nach menschlichem Ermessen die bis dahin führende Mannschaft den Sieg
                              nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem beim Abbruch gegebenen Resultat be-
                              glaubigt werden.

                         (11) Ist die ordnungsgemäße Fortsetzung eines Spieles aufgrund bedrohlicher Haltung oder
                              Übergriffen von Spielern oder Zuschauern nicht möglich, hat der Schiedsrichter das
                              Spiel zu unterbrechen. Ein Spielabbruch soll nur erfolgen, wenn die erforderliche Si-
                              cherheit bei Fortsetzung des Spieles - ggfls. unter Ausschluss der Öffentlichkeit - nicht
                              gewährleistet werden kann.

                         (12) Im Falle einer Spielnachholung bzw. -fortsetzung bleibt der bisherige Heim-Club wei-
                              terhin Veranstalter. Dem Gast-Club sind gegen Nachweis die zusätzlich entstehenden
                              gewöhnlichen Reisekosten für bis zu 28 Personen zu erstatten.

§7                       Schiedsrichter

                         (1) Die Schiedsrichteragenden unterliegen der EBEL in Zusammenarbeit mit dem ÖEHV.
                         (2) Der Schiedsrichterkader für die jeweilige EBEL/EBYSL+EBJL-Saison wird von dem
                             EBEL „Officiating Directorate“ vor Saisonbeginn festgelegt.
                         (3) Die Schiedsrichterbesetzungen erfolgen durch den Besetzungsreferenten des
                             EBEL/EBYSL+EBJL-Schiedsrichterkaders.
                         (4) Gültigkeit haben die Regeln des Internationalen Eishockeyverbandes IIHF in der je-
                             weils aktuellen Fassung sowie allfällige Ergänzungen der EBEL/EBYSL+EBJL.
                         (5) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bis spätestens 12 Uhr des dem Spieltag folgenden
                             Tages sämtliche Berichte und Anzeigen per Fax oder E-Mail dem EBEL-Sekretariat
                             und dem Verein, der von einer Anzeige betroffen ist, zu übermitteln. Die vom Schieds-
                             richter Angezeigten haben das Recht, per Telefax oder E-Mail zum Sachverhalt Stel-
                             lung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss spätestens um 15.00 Uhr des dem Spiel-
                             tag folgenden Tages im Sekretariat der EBEL eingelangt sein.

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Gültig ab der Saison 2015/16
(6) Den eingeteilten Schiedsrichtern ist ein gesicherter Parkplatz in der Nähe des jeweili-
                             gen Stadions zur Verfügung zu stellen.

                         (7) Eingeteilte Schiedsrichter sind verpflichtet, eine Stunde vor Spielbeginn im Stadion
                             anwesend zu sein.

                         (8) Eingeteilte Schiedsrichter können nicht durch Vereine abgelehnt werden.

                         (9) Die EBEL-Vereine haben den Schiedsrichtern vor, während und nach dem Spiel fol-
                             gendes zur Verfügung zu stellen:

                                                                 Umkleidekabine vorzugsweise nicht in der Nähe beider Mannschaften
                                                                 Dusche, Toilette, Waschbecken, …
                                                                 4 Duschtücher
                                                                 4 gesicherte Parkplätze
                                                                 Wasser, Fruchtsäfte, Obst
                                                                 Essen nach dem Spiel
                                                                 Tapes, Service bei Ausrüstung
                                                                 Falls nötig Unterstützung durch Teamarzt/Team-Physiotherapeut

§8                       Ausscheiden aus dem Spielbetrieb

                         (1) Tritt ein Verein, trotz Einhaltung der durch den ÖEHV und die EBEL vorgeschriebenen
                             Sicherheitsauflagen, mutwillig oder ohne berechtigten Grund, sohin eigenmächtig zu
                             einem Meisterschaftsspiel nicht an, wird dieser schuldhaft handelnde Verein mit sofor-
                             tiger Wirkung aus dem laufenden Meisterschaftsbewerb ausgeschlossen. Verschuldet
                             ein EBEL/EBYSL+EBJL-Verein innerhalb einer Wettkampfsaison zweimal einen
                             Spielabbruch, so scheidet der EBEL/EBYSL+EBJL-Verein aus der laufenden Meister-
                             schaft aus, es sei denn, die Generalversammlung der EBEL beschließt in Abstimmung
                             mit dem ÖEHV Abweichendes.

                         (2) Scheidet ein EBEL/EBYSL+EBJL-Verein aus dem laufenden Meisterschaftsspielbe-
                             trieb aus, werden alle Spiele dieses EBEL/EBYSL+EBJL-Vereins in der laufenden Sai-
                             son in der jeweiligen Phase des Grunddurchgangs aus der Wertung genommen. Wenn
                             das Ausscheiden erst in den Playoffs erfolgt wird die zum Zeitpunkt des Ausscheidens
                             laufende Runde für den ausscheidenden EBEL/EBYSL-Verein als verloren gewertet.

                         (3) Ist ein Verein zahlungsunfähig bzw. ist er über einen längeren Zeitraum nicht imstande
                             offene Spieler-, Trainer- und Mitarbeitergehälter, sowie offene Forderungen von Dienst-
                             leistern zu begleichen, so kann eine außerordentliche EBEL-Generalversammlung
                             über einen Ausschluss des Vereines aus der laufenden Meisterschaft bzw. Ausschluss
                             aus dem Verein EBEL entscheiden.

                         (4) Wechselt ein EBEL-Verein in eine andere Liga, verfällt eine allenfalls vorliegende
                             Bankgarantie zugunsten der EBEL bzw. wird ein Betrag in der Höhe von EUR 50.000,-
                             von der EBEL vom jeweiligen Verein eingefordert.

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Gültig ab der Saison 2015/16
§9                       EBEL-Meisterschaftsaufsicht

                         (1) Die EBEL kann jederzeit Meisterschaftsspiele unter besondere Aufsicht stellen.
                         (2) Dem Antrag eines EBEL-Vereins auf Anordnung der besonderen Aufsicht ist zu ent-
                             sprechen, wenn dieser Antrag spätestens 48 Stunden vor Spielbeginn beim EBEL-
                             Sekretariat eingeht. Die Kosten trägt der den Antrag stellende EBEL-Verein.
                         (3) Über das unter besondere Aufsicht gestellte Spiel hat der Aufsichtführende der EBEL
                             unverzüglich nach Spielende einen schriftlichen Bericht auf dem Formblatt der EBEL
                             zu übermitteln.
                         (4) Die beteiligten Klubs und Schiedsrichter sind im Regelfall von der EBEL darüber zu in-
                             formieren, dass das betreffende Spiel unter besonderer Aufsicht steht. Bei wiederhol-
                             ten Vergehen gegen EBEL-Regulative kann ein Spiel auch ohne vorhergehende An-
                             kündigung unter besondere Aufsicht gestellt werden.

                         (5) Bei kurzfristig entstehenden Problemsituationen im Vorfeld eines Ligaspieles kann die
                             EBEL einen Spielsupervisor bestimmen. Der Spielsupervisor hat die Letztentscheidung
                             darüber, ob ein Spiel angepfiffen oder gegebenenfalls auch abgebrochen wird. Die
                             teilnehmenden Teams haben den Vorgaben des Spielsupervisors umfänglich Folge zu
                             leisten.

§10                      Spieltermine

                         (1) Die Spieltermine werden vor Beginn des Meisterschaftsspielbetriebes vom EBEL-
                             Sekretariat festgelegt.
                         (2) Eine nachträgliche Änderung von Spielterminen ist nur auf Anordnung der EBEL oder
                             auf Antrag eines EBEL/EBYSL+EBJL-Vereins jeweils mit Einverständnis des Spiel-
                             gegners zulässig.

§11                      Genehmigungspflicht von anderen Spielen

Spiele von EBEL-Vereinen außerhalb des EBEL-Spielbetriebes sind den jeweiligen nationalen
Verbänden zu melden und dürfen erst nach entsprechender Genehmigung ihres nationalen Ver-
bandes durchgeführt werden.

§12                      Spielbericht

                         (1) Über alle Spiele im Bereich der EBEL sind Spielberichte mit dem offiziellen Statistik-
                             programm des ÖEHV zu fertigen, der Heimverein verpflichtet sich, den Spielbericht im
                             Live-Scoring-System des ÖEHV zu führen. Am Kampfrichtertisch des Heimvereines
                             dürfen nur Personen, die über einen gültigen Ausweis des jeweiligen nationalen Ver-
                             bandes verfügen, Platz nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Spielberichte,
                             Formulare und Berichte möglichst mit Schreibmaschine oder EDV-unterstützt auszufül-
                             len sind. Die Vereine sind verpflichtet, die Schiedsrichter alle Mitteilungen die EBEL be-
                             treffend durch die vereinseigenen Telefaxgeräte oder E-Mail Accounts durchgeben zu
                             lassen.
                         (2) Für jede Mannschaft dürfen maximal 20 Feldspieler und 2 Torhüter auf dem Spielbe-
                             richt eingetragen werden.
                         (3) Die Eintragung eines Spielers im Spielbericht wird als Teilnahme am betreffenden
                             Spiel gewertet, selbst dann, wenn der Spieler nicht zum Einsatz gekommen ist. Mit

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Gültig ab der Saison 2015/16
Spielbeginn sind nachträgliche Eintragungen von Spielern nicht mehr möglich, es sei
                                        denn, sie stehen auf den Line-ups.

                         (4) Die vom jeweiligen EBEL-Verein bevollmächtigten Mannschaftsleiter sind verpflichtet,
                             jeweils 75 Minuten vor Spielbeginn dem Punktrichter des Veranstalters eine Mann-
                             schaftsaufstellung auf dem Line-Up Formular zu übergeben. Diese muss komplett und
                             richtig ausgefüllt sein, die Unterschrift des Mannschaftsleiters sowie das Datum auf-
                             weisen. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Mannschaftsaufstellungen dem Spiel-
                             berichtsoriginal beizufügen und dem EBEL Statistikzuständigen zusammen zu über-
                             senden. Auf das IIHF-Regelbuch (siehe by laws im Anhang) wird verwiesen. Unterlässt
                             der Mannschaftsleiter die Abgabe der Mannschaftsaufstellung, kann sich der
                             EBEL/EBYSL+EBJL-Verein nicht darauf berufen, die Eintragungen im Spielbericht sei-
                             en unzutreffend oder unvollständig.
                         (5) Jeder Spieler, der nicht im Spielbericht aufgeführt ist, gilt als nicht spielberechtigter
                             Spieler mit der Folge einer Spielwertung gemäß Teil II §5 (7) d).
                         (6) Nach dem Spiel ist der Spielbericht auf Ausfüllung der Drittelergebnisse und des End-
                             ergebnisses, sowie Addierung der Tore und Strafminuten unter Angabe der Zuschau-
                             erzahl zu kontrollieren. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, nicht anwesende Spieler
                             vom Spielbericht zu streichen.
                         (7) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Spielbericht können nur durch
                             die Mannschaftsleiter und innerhalb von 30 Minuten nach Spielende beim Schiedsrich-
                             ter erhoben werden.
                         (8) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bis 30 Minuten nach Spielende evtl. Zusatzmel-
                             dungen bzw. Proteste der Mannschaftsleiter entgegenzunehmen. Diese Informationen
                             sind an das EBEL-Sekretariat weiterzuleiten.
                         (9) Die Spielberichte müssen vom Veranstalter sofort nach Beendigung eines Spiels an
                             das Sekretariat des ÖEHV (Fax-Nr. 01 / 20 200 20 - 50), an den Verantwortlichen für
                             die Statistik (Martin Kogler, 0316 687321), an das EBEL-Sekretariat (01 / 890 17 54 -
                             12) und an den jeweiligen Gastverein gefaxt werden.

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Gültig ab der Saison 2015/16
III.                        Integrität des Spiels
   §1                       Anti-Doping Bestimmungen

   Die Anti-Doping Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping Bundesgesetzes sind verpflich-
   tend und vollinhaltlich anzuerkennen und umzusetzen (siehe § 18a der Satzungen des ÖEHV).
   Dies gilt auch für alle an der EBEL/EBYSL+EBJL beteiligten nicht österreichischen Vereine (siehe
   auch Teil A: §22 der Durchführungsbestimmungen der Erste Bank Eishockey Liga | Teil A: §18 der
   Durchführungsbestimmungen der Erste Bank Young Stars League und Erste Bank Juniors Lea-
   gue)

   §2                       Play Fair Integritätserklärung

                            (1) Die Bestimmungen der Play Fair Integritätserklärung sind integrierender Bestandteil
                                           der EBEL-Regulative und sind verpflichten und voll inhaltlich anzuerkennen und umzu-
                                           setzen. Dies gilt auch für alle an der EBEL/EBYSL+EBJL beteiligten nicht österreichi-
                                           schen Vereine. Mit der Bestätigung der EBEL-Grundregeln und EBEL-
                                           Durchführungsbestimmungen unterwirft sich jeder Verein den generellen Bestimmun-
                                           gen der Play Fair Integritätserklärung und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Play Fair
                                           Integritätserklärung sämtlichen Vereinsfunktionären und Vereinsmitarbeitern zugäng-
                                           lich gemacht wird.

                            (2) Teamoffizielle und Spieler der EBEL-Seniorenmannschaften sind verpflichtet die Aner-
                                           kennung der Play Fair Integritätserklärung vor Saisonbeginn durch persönliche Unter-
                                           fertigung eines entsprechenden Formulares durch eigenhändige Unterschrift zu bestä-
                                           tigen ( siehe GR Teil IV | § 10)

                            (3) Ein Verstoß gegen die Regeln der Play Fair Integritätserklärung wird entsprechend den
                                           Vorgaben des EBEL-Strafenkataloges vom EBEL-Disziplinarsenat geahndet.

                            (4) Im Falle von Wahrnehmungen, Problemen oder Informationsbedarf im Bereich von
                                           Spielmanipulation hat der Athlet jederzeit die Möglichkeit sich an folgende Stellen zu
                                           wenden:

                                                a. Den Integrity Officer der EBEL (Mag. Axel Bammer, +43 664 200 57 65)
                                                b. Den Play Fair Code (Mag. Severin Moritzer, +43 1 90 340)
                                                c. Die Ombudsstelle des Play Fair Code (www.playfaircode.at/ombudsstelle)

   §3                       Prävention von Spielmanipulation

   Wettspielkriminalität und Spielmanipulation sind zu einer globalen Bedrohung des Sports gewor-
   den und drohen die fundamentalen Charakterzüge des Sports, die Glaubwürdigkeit, die Fairness
   und die Integrität des Sports zu unterwandern.

                            (1) Unzulässige Sportwetten:
                                           Spieler und Teammitglieder dürfen nicht auf EBEL-Spiele und Spiele von EBEL-
                                           Vereinen in anderen Bewerben (zB CHL) wetten, somit auf sämtliche Bewerbe an
                                           denen Sie selber teilnehmen.

                            (2) Meldepflicht möglicher Spielmanipulationen:

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   Gültig ab der Saison 2015/16
Jeder Teilnehmer einer Mannschaft (Spieler, Trainer, Betreuer, etc.) hat hat Wahr-
                                        nehmungen im Bereich von Spielmanipulationen oder möglichen Spielmanipu-
                                        lationen unverzüglich zu melden. Hierfür ist die Einrichtung einer Vertrauensperson
                                        innerhalb des Klubs obligatorisch.

                         (3) Einrichtung von Präventivmaßnahmen gegen Spielmanipulation:
                                        Im speziellen müssen Präventivmaßnahmen gegen Spielmanipulation in die Nach-
                                        wuchsarbeit integriert werden.

                         (4) Bestechung:
                                        Wer einem Offiziellen der EBEL, eines Verbandes oder eines Vereines, einem Spielof-
                                        fiziellen oder einem Spieler einen unrechtmäßigen Vorteil für ihn oder für eine Drittper-
                                        son direkt oder indirekt anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Bestochene das
                                        Regelwerk verletzt, wird entsprechend des Strafenkatalog Nr. 42-44 bestraft.
                                        Wer einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder eine dritte Person erbittet, annimmt,
                                        versprechen oder gewähren lässt oder einen entsprechenden Versuch nicht unverzüg-
                                        lich dem zuständigen Verband meldet, wird auf die gleiche Weise bestraft.
                                        Vergehen gemäß dieser Bestimmung verjähren, sofern keine längere strafrechtliche
                                        Verjährungsfrist besteht, nach 5 Jahren, sonst gilt die längere strafrechtliche Verjäh-
                                        rungsfrist.

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Gültig ab der Saison 2015/16
IV.                        Spielberechtigung und Spielerpässe
  §1                       Spielberechtigung

  Spielberechtigt ist jeder bei den EBEL/EBYSL+EBJL-Vereinen übergeordneten nationalen Ver-
  bänden ordnungsgemäß gemeldete Spieler.

  §2                       Antreten eines Spielers ohne Spielerpass

  Das Antreten eines an sich spielberechtigten Spielers ohne Spielerpass hat für die betreffende
  Mannschaft keinen Punkteverlust, sondern lediglich die Bestrafung gemäß des Strafenkataloges
  der EBEL/EBYSL+EBJL zur Folge, sofern die Identität des Spielers auf der Rückseite des Spielbe-
  richts von einem dazu berechtigten Funktionär bestätigt wird.

  §3                       Vorgehensweise bei Matchstrafe

  Einem Spieler, über den bei einem Spiel eine Matchstrafe verhängt worden ist, wird der Spieler-
  pass nicht abgenommen. Der Spieler bleibt jedoch bis zur Entscheidung durch den EBEL-
  Disziplinarsenat gesperrt.

  §4                       Farmteam-Regelung des ÖEHV

  Jeder EBEL-Verein kann mit einem Verein einer niedrigeren Liga eine Farmteam- Regelung ver-
  einbaren. Die detaillierte Regelung ist in den für die jeweilige Saison gültigen EBEL-
  Durchführungsbestimmungen und/oder in den Durchführungsbestimmungen der Liga, in der ein
  Farmteam gemeldet ist, festgelegt.

  §5                       An- und Abmeldung/Tauschvorgänge/Leihabkommen

  Die An- und Abmeldung von Spielern mit nationaler Staatsbürgerschaft, von Transferkartenspie-
  lern mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Tauschvorgänge von Spielern mit nationaler
  Staatsbürgerschaft, die im Ausland tätig sind und eine Transferkarte benötigen, auch wenn sie bei
  einem nationalen EBEL-Verein gemeldet sind, sowie der Abschluss von Spieler- Leihabkommen
  sind bis zum Ende der für die jeweilige Spielzeit gültigen IIHF Transferfrist bzw. der von der EBEL
  festgelegten Transferfrist möglich.

  §6                       Anzahl Tauschvorgänge

  Die Anzahl der Tauschvorgänge ist in den für die jeweilige Saison gültigen Durchführungsbestim-
  mungen geregelt.

  §7                       Wechsel von Transferkartenspielern

  Der Wechsel von Transferkartenspielern ist in den für die jeweilige Saison gültigen Durchfüh-
  rungsbestimmungen geregelt.

  §8                       Einberufung U18 und U20 Nationalteam

  Für die U18 und U20-Weltmeisterschaft und deren Vorbereitung wird die Meisterschaft nicht unter-
  brochen. Die EBEL-Vereine stellen die betroffenen Spieler zur Verfügung. Bei Nichtbefolgen einer
  Einberufung gilt der Spieler bis zur Rückkehr der Juniorennationalmannschaften als gesperrt. Für
  Spieler, die wegen Krankheit oder Verhinderung dem Team absagen, gilt dieselbe Regelung. In
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  Gültig ab der Saison 2015/16
sportlich begründeten Ausnahmefällen entscheidet bei österreichischen Spielern der Sportdirektor
des Austrian Hockey Board.

§9                       Wechsel von nationalen Spielern

Nationale Spieler haben bis zum Ende der für die jeweilige Saison festgelegten Transferfrist die
Möglichkeit innerhalb der Erste Bank Eishockey Liga von einem zum anderen nationalen Verein zu
wechseln, sofern der abgebende Verein schriftlich sein Einverständnis zu diesem Wechsel bekun-
det oder Gründe für einen berechtigten Austritt gemäß den Regelungen des jeweiligen nationalen
Arbeitsrechtes vorliegen.

  §10 Spieler-Bestätigung EBEL Strafenkatalog/Anti-Doping Regularien/Play Fair
      Integritätserklärung

Eine Spieler-Anmeldung ist erst dann gültig, wenn die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen
des EBEL Strafenkataloges sowie der Anti-Doping-Bestimmungen (Teil III §1) und der Play Fair In-
tegritätserklärung (Teil III §2) inklusive Unterschrift des jeweiligen Spielers an die EBEL und den
ÖEHV übermittelt wurden.

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Gültig ab der Saison 2015/16
V.                        Disziplinarmassnahmen
 §1                       Automatische Sperren

                          (1) Erhält ein Spieler oder Offizieller in einem Meisterschaftsspiel eine Matchstrafe oder
                              die zweite Spieldauerdisziplinarstrafe, so ist er in dem darauf folgenden Meister-
                              schaftsspiel automatisch gesperrt.

                          (2) Erhält ein Spieler die zweite Spieldauerdisziplinarstrafe, so ist er in dem darauf folgen-
                              den Meisterschaftsspiel automatisch gesperrt. Das Gleiche gilt für die vierte, sechste
                              usw. Spieldauerdisziplinarstrafe.
                              Erhält ein Spieler eine Spieldauerdisziplinarstrafe deswegen, weil er in demselben
                              Spiel seine zweite Disziplinarstrafe erhalten hat, so zählt für die Berechnung nach Satz
                              1 nur die Spieldauerdisziplinarstrafe.
                              Nach Abschluss des Grunddurchganges sowie nach Beendigung der Meisterschaft
                              werden alle nicht verwirkten Spieldauerdisziplinarstrafen gelöscht.

 §2                       Zusätzliche Disziplinarmassnahmen

                     (1)                 Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des EBEL-Disziplinarsenates nach Abschluss ei-
                                         nes Spieles jeden im Verlauf dieses Spieles sich ereignenden Vorfall zu untersuchen
                                         und Ermittlungen anzustellen sowie zusätzliche Strafen gegen EBEL/EBYSL+EBJL-
                                         Vereine und Spieler auszusprechen.

                     (2)                 Die Strafrahmen für zusätzliche Sperr- und Geldstrafen ergeben sich aus dem
                                         EBEL/EBYSL+EBJL-Strafenkatalog. Der Beobachtungszeitraum für vorangegangene
                                         Sperr- und Geldstrafen ist 24 Monate rückwirkend vom Tag einer Sperr- oder Geldstra-
                                         fe (zB 14.12.2014 – 14.12.2016). Sollte in diesem Zeitraum bereits eine Sperr- oder
                                         Geldstrafe verhängt worden sein, erhöht sich der Strafrahmen um 50% auf 150%. Soll-
                                         ten in diesem Zeitraum bereits zwei oder mehr Sperr- und Geldstrafen verhängt wor-
                                         den sein, erhöht sich der Strafrahmen um 100% auf 200%.

                     (3)                 Wechselt ein Spieler oder Trainer zu einem anderen Verein während eine Strafe gegen
                                         ihn aktiv ist, wird die nicht verbüßte Strafe ausgesetzt und muss zuerst abgesessen
                                         werden, bevor der Spieler oder Trainer seine Aktivitäten bei einem
                                         EBEL/EBYSL+EBJL-Club fortsetzen bzw. wiederaufnehmen kann.

                          (4) Entsprechende Ermittlungsverfahren sind unmittelbar nach Ablauf der Anzeigefrist ein-
                              zuleiten, mit dem Ziel, dieses Verfahren inkl. Urteilsverkündung bis 24:00 Uhr des dem
                              nächsten Spieltag vorhergehenden Tages abzuschließen, spätestens jedoch bis längs-
                              tens 10:00 Uhr des Spieltages. Ermittlungsverfahren in gravierenden Fällen können un-
                              ter Beobachtung gestellt werden bis DOPS/PSC über genügend Zeitressourcen verfügt
                              um den entsprechenden Fall ohne Zeitdruck überprüfen zu können.

 §3                       Zuständigkeit des EBEL-Disziplinarsenates

                          (1) In allen Fällen von Verletzungen der EBEL/EBYSL+EBJL-Grundregeln und deren in-
                              tegrierenden Vertragswerke (siehe Teil I §2), der EBEL- und EBYSL+EBJL-
                              Durchführungsbestimmungen, sowie bei Verletzung von Bestimmungen des Regelbu-
                              ches der IIHF, dem EBEL Casebook und den EBEL Goalie Standards ist der EBEL-
                              Disziplinarsenat für die Festsetzung von Strafen gegenüber EBEL-Vereinen durch Be-

 Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft derErste Bank Eishockey Liga

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 Gültig ab der Saison 2015/16
schluss zuständig. Der EBEL Disziplinarsenat gliedert sich in 2 Ebenen. Die EBEL
                                        Rechtskommission (off-ice) ist verantwortlich bei Ligastreitigkeiten, für Spielbeglaubi-
                                        gungen, zur Unterstützung des Ligapräsidiums bei allgemeinen Rechtsfragen und die
                                        Ausfertigung von Senatsentscheidungen sowie die Urteilsfindung bei Vergehen von
                                        Team-Offiziellen. Das Department of Player Safety (on-ice) ist verantwortlich für Ent-
                                        scheidungen bei allen on-ice Situationen. Das Department of Player Safety (DOPS)
                                        setzt sich aus dem EBEL Director of Hockey Operations, dem Comissioner der
                                        EBYSL+EBJL und internationalen Komiteemitgliedern des Player Safety Committees
                                        (PSC) zusammen.

                         (2) Die Begleichung der vom EBEL-Disziplinarsenat ausgesprochenen Strafen und der
                             entsprechende Zahlungseingang werden dem EBEL-Disziplinarsenat nach Ablauf der
                             Zahlungsfrist gemeldet.

§4                       Ermittlungsverfahren

                         (1) Der EBEL-Disziplinarsenat kann in allen Fällen ermitteln, in denen ihm ein Verstoß ge-
                             gen die EBEL-Grundregeln, EBEL/EBYSL+EBJL-Durchführungs-bestimmungen sowie
                             insbesondere gegen Bestimmungen des Regelbuches der IIHF und der integrierenden
                             Vertragswerke (siehe Teil I §2) bekannt wird.

                         (2) Eine Anzeige seitens eines Vereines ist nur bis längstens 12:00 Uhr des dem Spieltag
                             folgenden Tages unter gleichzeitiger Übermittlung einer entsprechenden Videoauf-
                             zeichnung via E-Mailübertragung sowie dem Nachweis über die Einzahlung (E-Banking
                             Beleg) einer Antragsgebühr von € 500,-- (pro Fall) zulässig. Für den Fall dass dem an-
                             zeigenden Verein Recht gegeben wird, werden 50% der Antragsgebühr dem EBEL-
                             Verrechnungskonto des anzeigenden Vereines gut geschrieben.

                         (3) Der EBEL-Disziplinarsenat teilt dem von einer Vereinsanzeige Betroffenen telefonisch
                             oder schriftlich, per Fax oder E-Mail, den zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Auf-
                             forderung mit, zum Inhalt der Anzeige innerhalb einer Notfrist bis spätestens 18:00 Uhr
                             desselben Tages schriftlich Stellung zu nehmen.

                         (4) Anzeigen über Publikumsausschreitungen oder Versagen des Ordnerdienstes können
                             nur seitens des Schiedsrichterteams oder eines vom ÖEHV oder der EBEL beauftrag-
                             ten Spielbeobachters erstattet werden.

                         (5) Sämtliche Anzeigen sind an folgende E-Mail Adressen bzw. Faxnummern zu richten:
                             recht@erstebankliga.at         und          +43 / (0)1/ 890 17 54 – 12

§5                       Entscheidung durch den EBEL-Disziplinarsenat

                         (1) Der EBEL-Disziplinarsenat setzt Strafen grundsätzlich durch Beschluss aufgrund der
                             Aktenlage fest, wobei es ihm vorbehalten bleibt, im Bedarfsfall eine mündliche Ver-
                             handlung und Beweisaufnahmen durchzuführen.

                                        a) Insbesondere sind Fernseh- und Videoaufnahmen, die Sichtweise der Schiedsrich-
                                           ter und von der Liga bestellter Supervisoren und Spiel-Delegierten (falls vor Ort) als
                                           Beweismittel zulässig. Über die Tauglichkeit derselben für den zur Entscheidung
                                           anstehenden Einzelfall entscheidet der EBEL-Disziplinarsenat nach pflichtgemäßem
                                           Ermessen.

                                        b) Urteilsfindung bei „ON-ICE“-Vergehen | Department of Player Safety

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