Gut vorbereitet für den Ernstfall - PSD Bank Hessen ...

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Gut vorbereitet für den Ernstfall - PSD Bank Hessen ...
Gut vorbereitet
für den Ernstfall
Gut vorbereitet für den Ernstfall - PSD Bank Hessen ...
Inhalt
Erste Schritte mit Ihrer PSD Bank Hessen-Thüringen eG                            3
   Unterlagen / Formalien                                                        3
Unsere Zusammenarbeit                                                            5
Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                           6
   Vorsorge mit Vollmachten                                                      6
   Das Testament ist Pflicht                                                     6
   Die gesetzliche Erbfolge                                                      7
   Wichtige Hinweise zur Erbschaftsteuer                                         8
Sonderfall Immobilienerbschaft                                                  11
   Sonderfall Immobilienerbschaft                                               11
   Verkaufen, vermieten, renovieren                                             11
   Immobilien erben, Eigenheim finanzieren                                      11
   Baufinanzierung für alle Fälle                                               12
Die beste Vorsorge für Ihre Familie                                             13
   Die Familie absichern                                                        13
   Risikolebensversicherung (RLV) – die beste Vorsorge für Ihre Familie         13
   Für die Zukunft alles geregelt                                               13
   Den Nachlass selbst regeln                                                   13
   Der Pflichtteil                                                              14
   Das eigenhändige Testament richtig verfassen                                 14
   Vorsicht bei unklaren Begriffen                                              15
   Auf Nummer sicher beim Notar                                                 15
   Alternative: Der Erbvertrag                                                  16
   Für die Zukunft alles geregelt                                               16
   Freibeträge und Erbschaftssteuer                                             16
Gemeinsam nach vorn blicken                                                     17
   Bankvollmacht nicht nur für den Todesfall                                    17
   Legitimation mit einem Erbschein                                             17
   Alleinerbe mit dem Berliner Testament                                        18
   Schenkung – das vorgezogene Erbe                                             18
   Wohneigentum verschenken?                                                    19
   Freibeträge mehrfach nutzen                                                  19
   Hinterbliebenenschutz – mehr Weitsicht für die Angehörigen                   19
Gut vorbereitet für den Ernstfall                                               20
   Erben entlasten                                                              20
   Streit vermeiden mit Testamentsvollstrecker                                  20
   Immobilien umschreiben                                                       21
   Erste Maßnahmen im Todesfall                                                 21
   Erbe annehmen oder ausschlagen?                                              24
   Auswege aus dem Schuldenerbe                                                 24
   Lassen sie sich beraten                                                      24

 Inhalt                                                                   Seite 2
Gut vorbereitet für den Ernstfall - PSD Bank Hessen ...
Erste Schritte mit Ihrer PSD Bank Hessen-Thüringen eG
Wie bedauern den Tod Ihres Angehörigen und versichern Ihnen unsere Anteilnahme.
Da in diesen Tagen eine Vielzahl von Angelegenheiten zu erledigen sind, soll diese Information
Ihnen eine kleine Hilfestellung im Bezug auf Bankangelegenheiten geben.

Unterlagen / Formalien

Sterbeurkunde
Zunächst möchten wie Sie bitten, uns eine Sterbeurkunde des Erblassers einzureichen.

Erblegitimationen: Erbschein oder Testament
Weiterhin benötigen wir eine Erblegitimation. Sofern also ein Erbschein beantragt
wird oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll vorhanden ist, bitten wir Sie,
uns diese Unterlagen zunächst im Original vorzulegen.

Meldung an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes
Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, ab einem Vermögen von 5.000 Euro
zum Beginn des Todestages eine Meldung über Kontostände und Zinsen an die
Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes zu richten. Diese Meldung erfolgt innerhalb
eines Monats nach Kenntnisname. Die Erben erhalten eine Kopie dieser Meldung.

Vollmachten und Karten
Sofern Vollmachten über Konten des Erblassers bestehen, bleiben diese auch nach dem
Tode zunächst weiterhin gültig (gilt auch für Karten). Ein Widerruf ist nur schriftlich durch
die Erben möglich. Karten des Erblassers werden gesperrt.

Aufträge im Zahlungsverkehr
Lebzeitige Weisungen des Erblassers wie z. B. Überweisungsaufträge, Schecks,
Daueraufträge und Lastschrifteinzüge als Abbuchungsauftrag oder im Einzugser-
mächtigungsverfahren werden auch nach dem Tod weiterhin eingelöst. Eine
Löschung ist nur durch Kontobevollmächtigten oder Erben möglich. Lastschriften
im Einzugsermächtigungsverfahren widerrufen Sie bitte direkt beim Zahlungsempfänger.

Postversand
Schriftwechsel, Kontoauszüge (bei Postversand), etc. richten wir zunächst noch an
die bei uns hinterlegte Anschrift des Erblassers. Eine Änderung kann durch den
Kontobevollmächtigten oder die Erben vorgenommen werden.

Rückbuchungen von Renten-/ Pensionszahlungen
Sofern es sich beim Erblasser um einen Empfänger von Renten- oder Pensionszahlungen
handelt, erfolgt in der Regel nach dem Tode ein „Rentenrückruf“ für überzahlte
Leistungen durch die entsprechenden Rentenversicherungsträger. Wir sind gesetzlich
verpflichtet diesem Rückruf nachzukommen. Wurde über das Guthaben bereits verfügt,
das Konto aufgelöst oder umgeschrieben, sind wir verpflichtet Name und Anschrift der
Erben/Verfügungsberechtigten dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Die Gültigkeit eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge endet mit dem Tode des
Kontoinhabers. Bei Eheleuten gilt der gemeinsame Freistellungsauftrag zum Ende des
Todesjahres weiter (nur für Einzelkonten des überlebenden Ehepartners). Ab dem Folgejahr
muss der überlebende Partner einen neuen Einzelauftrag erteilen. Zinsen die nach dem
Tode des Erblassers anfallen unterliegen der Zinsabschlagsteuer. Die Berechnung von
Zinsabschlagsteuer entfällt, sofern vor der Zinszahlung eine Umschreibung des Kontos
auf einen Erben (Ehepartner) mit einem entsprechenden Freistellungsauftrag für
Kapitalerträge erfolgt ist, dies gilt auch für Gemeinschaftskonten von Eheleuten.
Auf Wunsch werden von uns Steuerbescheinigungen erstellt.

Auskünfte und Verfügungen über Nachlasskonten
Erben und Kontobevollmächtigte erhalten Auskünfte über Konten des Erblassers auf
Anfrage. Pflichtteilberechtigte und Vermächtnisnehmer haben keinen Auskunftsanspruch.
Beim Bestehen einer Erbengemeinschaft erfolgen Auskünfte und Auszahlungen nur an
alle Erben gemeinschaftlich. Auf Wunsch erstellen wir Übersichten / Bescheinigungen über
Umsätze und Kontostände von Konten des Erblassers aus der Vergangenheit. Recherchen
sind kostenpflichtig und können nur im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
erfolgen.

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Unsere Zusammenarbeit
Auszahlungen / Buchungen bei Fälligkeit.
Buchungen nehmen wir gerne auf eine von Ihnen genannte Bankverbindung vor;
wir bitten Sie, bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft nur eine Bankverbindung vorzugeben.

Vorgehen bei unseren Produkten:

PSD GiroDirekt
Wir bitten Sie, ein bestehendes Konto als Verrechnungskonto bestehen zu lassen,
bis – sofern Sie sich für eine Auflösung der Geschäftsbeziehung entschieden haben –
das letzte Einlagenkonto / Depot / etc. aufgelöst ist.

PSD TagesGeld
Das PSD Tagesgeldkonto wird über das PSD GiroDirekt oder PSD SparDirekt abgewickelt.

PSD SparDirekt
• kann bis zu einem Guthabenbetrag von 2.000,00 EUR direkt aufgelöst
• kann über einem Guthabenbetrag über 2.000,00 EUR nach Ablauf der Kündigungsfrist
  (3 Monate) aufgelöst; auf Ihre Weisung hin ist eine frühere Auflösung möglich, dies
  jedoch nur gegen Berechnung von Vorschusszinsen

PSD Sparbrief / Termingeld
Werden bei Bekanntgabe des Sterbedatums auf „Abrechnung“ gesetzt, so dass eine
Prolongation vermieden wird; bei Vorlage einer Weisung wird das Guthaben auf das von Ihnen
angegebene Referenzkonto angewiesen; sofern Sie keine Weisung erteilt haben, werden
wir das Guthaben entweder (Prio 1) auf das vorhandene Girokonto (Prio 2) auf ein neu
anzulegendes Tagesgeldkonto anweisen.

PSD WachstumSparen
Vgl. Ausführungen zu Sparbriefen / Termingeldern

PSD SparPlan
Bei aktiven Sparplänen wird der regelmäßige Einzug der Sparrate mit Bekanntwerden des
Todesfalles ausgesetzt; es wird ein Kündigungsdatum erfasst, die Abrechnung des Sparplanes
erfolgt nach Ablauf der Kündigungsfrist; zur Auszahlung vgl. die Ausführungen zu Sparbriefen

PSD GewinnSparen
Mit Bekanntwerdendes Todesfalles wird das Gewinnsparen aufgelöst .

Geschäftsanteile
Gem. § 7 unserer Satzung endet die Mitgliedschaft des Verstorbenen zum 31.12. des
Sterbejahres. Wir vermerken das von Ihnen genannte Konto gerne als Verrechnungskonto /
Standardreferenzkonto. Nach der Generalversammlung, die im Folgejahr über den
Jahresabschluss und die Gewinnverwendung entscheidet, wird das Geschäftsguthaben
und die Dividende automatisch auf die von Ihnen genannte Bankverbindung angewiesen.

  Unsere Zusammenarbeit                                                               Seite 5
Vorsorge mit Testament und Vollmachten
Vorsorge mit Vollmachten
Mit der richtigen Vorsorge für den Fall, dass man seine Geldgeschäfte nicht mehr selbst
erledigen kann, oder mit der frühzeitigen Regelung seines Nachlasses gibt man sich nicht nur
selbst ein gutes Gefühl für die Zukunft, sondern entlastet auch seine Nachkommen. Für uns
als Genossenschaftsbank ist es selbstverständlich, unsere Mitglieder auch rund um Vollmachten
und das Thema Erben und Vererben mit kompetenter Beratung und passenden Lösungen
zu unterstützen.

Wer kümmert sich zum Beispiel um meine Belange, wenn eigenverantwortliches Handeln
nicht (mehr) möglich ist? Das lässt sich zweifelsfrei mit einer oder auch mehreren
Vorsorgevollmachten regeln. Wem und für welche Bereiche Sie diese Vollmacht(en) ausstellen,
entscheiden Sie selbst. Im Einzelnen kann das beispielsweise die umfassende Verfügungsgewalt
über Bankkonten im Rahmen einer Kontovollmacht sein. Vor allem für Ehe- oder Lebenspart-
ner, die kein Gemeinschaftskonto führen, ist das besonders empfehlenswert, denn andernfalls
hat der eine Partner im Notfall keinen Zugriff auf das Konto des anderen. Das gilt auch für
den Todesfall, und zwar solange, bis der Erbschein erstellt ist – und das kann im schlechtesten
Fall sogar Monate dauern. Ist man dann auf Zahlungen vom Konto des Partners angewiesen,
etwa für die Miete, kann das zu erheblichen finanziellen Engpässen führen.

Und es gibt noch weitere Vollmachten: Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie, wen
das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls es ohne nicht mehr geht, zum Beispiel bei Demenz.
Sie können darin aber auch festlegen, wer das auf keinen Fall sein soll. Mit einer Patienten-
verfügung wiederum legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen von Ihnen bei
bestimmten Krankheitszuständen gewünscht oder abgelehnt werden.

Formulare für Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen können Sie
unter www.bmj.de (Unter dem Thema „Gesellschaft“) herunterladen. Für die Erteilung von
Kontovollmachten gehen Sie bitte auf unsere Webseite www.psdbank-ht.de (Unter dem
Thema „Formularcenter“ und laden sich das Formular herunterladen.

Das Testament ist Pflicht
So wie man vorsorglich bei klarem Verstand Vollmachten für die wichtigsten Lebensbereiche
erteilen sollte, gilt es auch, den Nachlass zu regeln – und auch das nicht erst im hohen
Alter. Versäumen Sie es, zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung in einem Testament oder
einem notariellen Erbvertrag festzulegen, tritt gegebenenfalls automatisch die sogenannte
gesetzliche Erbfolge ein (siehe Grafik unten). In erster Linie erben dann je zur Hälfte der
Ehe- bzw. Lebenspartner und die Kinder. Letzteres kann aber zum Beispiel dann unerwünscht
sein, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Was viele nicht wissen: Gibt es keine Kinder,
aber noch Eltern des Verstorbenen, so ist die Witwe oder der Witwer keinesfalls Alleinerbe,
sondern muss sich den Nachlass mit den Schwiegereltern teilen. Eine klare letztwillige
Verfügung nach vorheriger Beratung durch einen Fachanwalt kann also selbst dann ratsam
sein, wenn man denkt, dass die gesetzliche Erbfolge eigentlich dem eigenen Willen entspricht.

   Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                                Seite 6
Grundsätzlich berücksichtigt das deutsche Erbrecht nur Personen, die gemeinsame Vorfahren
haben. Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, angeheiratete Tanten oder
Onkel sind somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Adoptivkinder sind leiblichen
Kindern aber in der Regel gleichgestellt sowie auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft
der Ehe.

Die gesetzliche Erbfolge
Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt.
Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge
berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Der Ehegatte
ist nur dann Alleinerbe, wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch
Großeltern des Erblassers vorhanden sind.

                                Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

  Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                                         Seite 7
Wichtige Hinweise zur Erbschaftsteuer
Stand 01.01.2011

1. Allgemeine Hinweise
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer.
Der Vermögenszuwachs, der durch das Erbe, das Vermächtnis oder durch den geltend
gemachten Pflichteilanspruch erzielt wird, unterliegt bei dem Erwerber der Erbschaftsteuer.
Die Bank ist nach §33 des Erbschaftsteuergesetztes (ErbStG) verpflichtet, die in ihrem
Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen sie gerichteten
Forderungen die bei Tod des Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die der
Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

2. Enstehung der Steuer (§9 ErbStG)
Die Steuer entsteht bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

3. Steuerpflichtiger Erwerb (§10 ErbStG)
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.

Von dem Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden
Schulden abzugsfähig. Ferner sind die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen
und geltend gemachten Pflichtteilen sowie aus Erbersatzansprüchen abzugsfähig.

Für Kosten der Bestattung des Erblassers für ein angemessenes Grabdenkmal, für die
übliche Grabpflege sowie für die Erbabwicklung kann ohne Nachweis ein Betrag
von 12.000 Euro von dem Erwerb abgezogen werden (§10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Der Abzug
höherer Beträge ist gegen Einzelnachweis möglich.

Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig
(§10 Abs. 5 Nr.3 Satz 3 ErbStG).

4. Steuerbefreiungen (§13 ErbStG)
Ausgewählte Steuerbefreiungen:

Bis zu 41.000 Euro         bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken bei Erwerb
                           durch Personen der Steuerklasse I und Eingetragener Lebenspartner
                           steuerfrei

Bis zu 12.000 Euro         bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken bei Erwerb
                           durch Personen der Steuerklasse II steuerfrei

   Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                                  Seite 8
5. Steuerklassen (§15 ErbStG)
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden folgende
Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:            1. der Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
                           2. die Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder
                           3. die Abkömmlinge der in Nr.2 genannten Kinder und Stiefkinder
                              (Enkel, Stiefenkel)
                           4. die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
                           5. Urenkel

Steuerklasse II:           1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I
                              gehören (Schenkung)
                           2. die Geschwister
                           3. die Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern (Nichten u. Neffen)
                           4. die Stiefeltern
                           5. die Schwiegerkinder
                           6. die Schwiegereltern
                           7. der geschiedene Ehegatte bzw. Lebenspartner

Steuerklasse III:          Alle übrigen Erwerber (Onkel, Tanten, Lebensgefährte)

6. Freibeträge (§16 ErbStG)
500.000 Euro               Ehepartner / Eingetragener Lebenspartner
400.000 Euro               Kinder der Steuerklasse I Nr.2 sowie Kinder verstorbener
                           Kinder der Steuerklasse I Nr.2
200.000 Euro               Enkel, Stiefenkel
100.000 Euro               Urenkel, Groß- und Urgroßeltern im Erbfall
 20.000 Euro               Personen der Steuerklasse II
 20.000 Euro               Personen der Steuerklasse III

   Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                                Seite 9
7. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG)
Neben dem persönlichen Freibetrag wird in folgenden Fällen ein besonderer
Versorgungsfreibetrag gewährt:

256.000 Euro              für den überlebenden Ehepartner / Eingetragenen Lebenspartner.
                          Der Freibetrag wird bei Ehepartnern denen aus Anlass des Todes des
                          Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge
                          zustehen, um den nach §14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnder
                          Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

52.000 Euro               für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 bei einem Alter
                          bis 5 Jahren für Erwerbe von Todes wegen

41.000 Euro               für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 bei einem Alter
                          von mehr als 5 bis 10 Jahren für erwerbe von Todes wegen

30.700 Euro               für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 bei einem Alter
                          von mehr als 10 bis 15 Jahren für Erwerbe von Todes wegen

20.500 Euro               für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 bei einem Alter
                          von mehr als 15 bis 20 Jahren für Erwerbe von Todes wegen

10.300 Euro               für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 bei einem Alter
                          von mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
                          für Erwerbe von Todes wegen

8. Immobilien
Berücksichtigung mit tatsächlichem Wert. Ehepartner und Kinder erben die selbstgenutze
Immobilie Steuerfrei, wenn sie mind. 10 Jahre dort wohnen bleiben (bei Kindern max. 200qm).

9. Steuersätze (§19ErbStG)
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben:

                          Wert des steuerpflichtigen           Vomhundertsatz
                          Erwerbs bis einschließlich           in Steuerklasse
                                                               I       II      III
                                          75.000 Euro          7      15       30
                                         300.000 Euro         11      20       30
                                         600.000 Euro         15      25       30
                                       6.000.000 Euro         19      30       30
                                      13.000.000 Euro         23      35       50
                                      26.000.000 Euro         27      40       50
                                 über 26.000.000 Euro         30      43       50

  Vorsorge mit Testament und Vollmachten                                                 Seite 10
Sonderfall Immobilienerbschaft
Insbesondere, wenn mangels Testament die gesetzliche Erbfolge greift, entsteht beim
Immobilienerbe häufig eine Erbengemeinschaft. Jeder Erbe besitzt dann ein Stimmrecht, mit
dem er bis zur Teilung zum Beispiel wichtige Renovierungsarbeiten blockieren kann. Gehört
ein Einfamilienhaus zu gleichen Teilen einem Ehepaar mit zwei erwachsenen Kindern, so
erben beim Tod des Mannes im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Witwe die Hälfte und
die beiden Kinder je ein Viertel des Hauses. Im schlimmsten Fall können die Kinder dann von
ihrer Mutter die Zahlung der ortsüblichen Miete für die Nutzung „ihrer“ Haushälfte verlangen.
Will der Erblasser das verhindern, sollte er im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin für
das Haus einsetzen. Bestehen die Kinder dann auf ihrem Pflichtteil, braucht sie das Haus nicht
zu verkaufen, sondern kann ihre Zahlungen stunden.

Bei einer Erbengemeinschaft ist es in der Regel sinnvoll, möglichst schnell eine einvernehmliche
Teilung bzw. den Verkauf der Immobilie vorzunehmen. Gibt es keine Einigung, bleibt als
letzte Instanz eine Auseinandersetzungsklage und die Versteigerung der Immobilie. Der erzielte
Preis bleibt dabei oft hinter dem Marktwert zurück. Will einer der Erben die Immobilie selbst
nutzen, so kann er seine Miterben auszahlen. Das nötige Kapital erhalten unsere Mitglieder
zum Beispiel über eine Baufinanzierung der PSD Bank. Möchten Sie die Immobilie nicht
selbst bewohnen, können Sie den Miterben auch ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch
einräumen. Der Nießbrauch schließt, anders als das Wohnungsrecht, das Recht auf Weiter-
oder Untervermietung ein. Unser Tipp: Wenn Sie die Immobilie vor dem Verkauf oder der
Vermietung renovieren möchten, haben wir für Sie passende Finanzierungsmöglichkeiten
zu Top-Konditionen.

Verkaufen, vermieten, renovieren
Für hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner stellt sich oft die Frage, ob das ehemals
gemeinsam bewohnte Zuhause weiterhin das Richtige ist, oder ob ein Umzug in eine andere
(kleinere) Immobilie die bessere Alternative ist. Als alleiniger Erbe haben Sie dabei freie Hand:
Sie können das geerbte Eigentum sowohl verkaufen als auch (teil-)vermieten. Die damit
erzielten Einnahmen lassen sich dann zum Beispiel in eine renditestarke Geldanlage investieren.
Andersherum können Sie auch geerbtes Geldvermögen zinsbringend anlegen und in eine
Immobilie investieren oder in die Tilgung eines bereits bestehenden Baufinanzierungsdarlehen
stecken, sobald die Zinsbindung ausläuft. Ihre individuellen Möglichkeiten erläutern wir
Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Immobilien erben, Eigenheim finanzieren
Was mit einem Geld- oder Immobilienerbe passieren soll, hängt von verschiedenen Faktoren
und Ihren Wünschen ab. Grundsätzlich benötigen Sie aber einen Erbschein oder ein eröffnetes
notarielles Testament. Damit weisen Sie sich als Erbe aus und können z.B. als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen werden. Wir beraten Sie gern über Ihre Möglichkeiten:

  Sonderfall Immobilienerbschaft                                                       Seite 11
Baufinanzierung für alle Fälle
Die PSD Bank bietet Ihnen sichere Finanzierungsmodelle, um im Fall eines Immobilienerbes
anfallende Renovierungskosten oder Auszahlungen von Miterben problemlos begleichen
zu können. Und natürlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie geerbtes Vermögen in eine neue
Immobilie investieren möchten. Ihre Vorteile auf einen Blick:

•   Kompetente Beratung entsprechend den Gegebenheiten in Ihrer Region
•   Attraktive Konditionen mit bis zu 15 Jahren Zinssicherheit
•   Erhöhung des Tilgungsanteils bis zu 3% jederzeit kostenlos möglich
•   Schnelle Kreditzusage

                                     Alleinerbe

     •   Immobilie selbst bewohnt
     •   (Teil-)vermietung, Geld anlegen
     •   Verkaufen und Geld anlegen
     •   Renovieren / Umbauen / Modernisieren, z.B. mit Immobilienfinanzierung
     •   Selbst bewohnen, vermieten, verkaufen

                                           Erbengemeinschaft

     • Immobilie selbst bewohnt
     • Miterben auszahlen, möglich über eine immobilienfinanzierung
     • Bei Uneinigkeit zwangsversteigern lassen

                                                 Vermögen investieren

     • Mit geerbtem Vermögen eine Baufinanzierung realisieren
     • Mit geerbtem Vermögen ein bestehendes Baufinanzierungsdarlehen tilgen

    Sonderfall Immobilienerbschaft                                                 Seite 12
Die beste Vorsorge für Ihre Familie

Die Familie absichern
Ergänzend zu einer juristisch zweifelsfreien letztwilligen Verfügung haben Sie als
Mitglied der PSD Bank noch weitere Möglichkeiten, Ihre Angehörigen für den Fall der Fälle
finanziell abzusichern. Dazu gehören zum Beispiel die Risikolebensversicherung unsere
Kooperationspartners RuV für alle Baufinanzierungen

Die im Vertrag begünstigte Person erhält dabei übrigens die Versicherungssumme
in der Regel nicht als Erbschaft, sondern als Schenkung. Nur wenn kein Begünstigter im
Versicherungsvertrag benannt ist, fällt die Versicherungssumme automatisch in die Erbmasse.
Im Gegensatz zur Restschuldversicherung ist die Risikolebensversicherung übrigens nicht an
einen bestimmten Verwendungszweck gebunden, so dass die Erben frei walten können.

Natürlich stehen wir Ihnen auch jederzeit persönlich für alle Fragen rund um Ihr Vermögen
und die Geldanlage zur Verfügung. Vereinbaren Sie dafür gerne einen persönlichen
Beratungstermin in unseren Beratungscenter. Denn wir möchten, dass Sie und Ihre Lieben
sorgenfrei in die Zukunft blicken können.

Risikolebensversicherung (RLV) – die beste Vorsorge für Ihre Familie
Egal ob Sie Alleinverdiener sind oder „nur“ den Hauptteil der Finanzierung Ihres
Eigenheims tragen – fallen Sie durch einen Unglücksfall aus, drohen Ihrer Familie
möglicherweise dramatische Versorgungslücken. Mit der Risikolebensversicherung
der RuV, Versicherungspartner der PSD Bank, sind Ihre Lieben vom ersten Versicherungstag
an vor finanziellen Risiken geschützt. Die Vorteile auf einen Blick:

• Günstige Beiträge
• Sofortiger Versicherungsschutz mit garantierten Leistungen
• Flexibilität durch Umtauschrecht der RLV in eine kapitalbildende Lebensversicherung
  innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre
• Die Beiträge für Ihre RLV sind von der Steuer absetzbar. Im Versicherungsfall ist auch
  die ausgezahlte Versicherungssumme einkommensteuerfrei

Für die Zukunft alles geregelt
Wer soll etwas erben und wie viel? Mit einem Testament nehmen Sie die Verteilung
Ihres Nachlasses selbst in die Hand.

Den Nachlass selbst regeln
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Erbe ganz nach meinen Wünschen verteilt wird?
Liegt kein Testament des Erblassers vor, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.
Der Nachlass wird dann nach Verwandtschaftsgrad unter den Angehörigen aufgeteilt.
Doch das entspricht häufig nicht den persönlichen Wünschen des Erblassers.

   Die beste Vorsorge für Ihre Familie                                                   Seite 13
Sie wollen in Ihrem Erbe auch einen guten Freund begünstigen, möchten einen Teil Ihres
Besitzes einer wohltätigen Organisation vererben oder auch einem möglichen Streit
Ihrer Nachkommen vorbeugen? Dann machen Sie ein Testament! Denn damit liegt die
Verteilung Ihres Vermögens wortwörtlich in Ihrer Hand. Sie können das Dokument jederzeit
korrigieren oder neu abfassen, um es veränderten Lebensumständen anzupassen; zum
Beispiel wenn Sie eine neue Ehe eingehen oder sich mit einer ursprünglich als Erbe eingesetz-
ten Person nicht mehr verstehen. Diese Möglichkeit sollten Sie übrigens auch bedenken,
wenn Sie bereits ein Testament hinterlegt haben.

Der Pflichtteil
Gut zu wissen: Auch wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die Kinder
oder – bei kinderlosen Paaren – die Eltern des Erblassers nicht im Testament oder Erbvertrag
berücksichtigt wurden, steht ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die Hälfte ihres
jeweiligen gesetzlichen Erbteils zu. Dieser sogenannte Pflichtteil muss von den Pflichtteils-
berechtigten innerhalb einer Frist von drei Jahren gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht
werden. Und er muss von den eingesetzten Erben als Geldsumme ausgezahlt werden.
Das gilt auch, wenn ausschließlich Sachwerte wie ein Haus vererbt wurden. Dann ist allerdings
unter bestimmten Umständen eine Auszahlung in Raten (Stundung) möglich.

Ein Beispiel: Ein Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft lebte, zu 7/8, seine Tochter zu 1/8 testamentarisch als Erben eingesetzt.
Der Nachlasswert beträgt 800.000 Euro. Der Pflichtteil der Tochter beträgt 1/4 (200.000 Euro).
Da sie aber bereits mit 100.000 Euro (1/8 von 800.000 Euro) bedacht ist, hat sie einen Anspruch
auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 Euro).

Mehr Informationen unter:
www.erbrecht.de
www.bmjv.de
www.rechtslexikon-online.de

Das eigenhändige Testament
Der einfachste Weg, seinen Nachlass zu regeln, ist das eigenhändige Testament.
Die gesamte Urkunde muss dabei vom Erblasser handschriftlich verfasst und mit Vor-
und Zunamen unterschrieben sein. Ein am Computer oder auf der Schreibmaschine
getipptes Testament ist ungültig – auch dann, wenn es am Ende eigenhändig
unterschrieben wurde. Der Begriff der Unterschrift ist zudem wörtlich zu nehmen –
eine Signatur in der Kopfzeile reicht nicht aus.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder Partnern einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen beide Erblasser mit Vor- und Zuname unter-
schreiben. Auch Zeit und Ort der Niederschrift müssen unbedingt im Schriftstück festgehalten
werden. Denn durch ein neues Testament kann das alte ganz oder teilweise aufgehoben
werden. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, muss jede einzelne nummeriert, mit dem
aktuellen Datum versehen und mit vollem bzw. vollen Namen unterschrieben sein.

  Die beste Vorsorge für Ihre Familie                                                 Seite 14
Ein eigenhändiges Testament richtig verfassen
• Ein Testament muss komplett handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen
  unterschrieben sein.
• Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehe- bzw. eingetragene
  Lebenspartner unterschreiben.
• Achten Sie auf die rechtlich korrekte Wortwahl.
• Jede einzelne Seite muss mit Ort und Datum der Niederschrift versehen sein.
• Mehrere Seiten müssen nummeriert sein.
• Die Erben müssen eindeutig benannt sein.

Vorsicht bei unklaren Begriffen
Wichtig bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung ist neben den Formalien auch die
Verwendung der richtigen Begriffe: Was zu unterscheiden ist z.B. der Erbe vom Vermächtnis-
nehmer. Ein Vermächtnisnehmer ist im Gegensatz zum Erben kein Rechtsnachfolger des Verstor-
benen. Was unter anderem heißt, dass er keine Zugriffsrechte auf Bankkonten des Erblassers
hat. Bei einem Vermächtnis wird dem Begünstigten nur ein Vermögensvorteil, zum Beispiel ein
bestimmter Gegenstand, eine Geldsumme oder auch die lebenslange Nutzung einer Immobilie,
vermacht, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer darf bzw. muss sich weder
um die Verwaltung des Erbes kümmern noch für Nachlassverbindlichkeiten haften – außer bei
einem Immobilienvermächtnis, bei dem auf der Immobilie noch Schulden lasten.

Auf Nummer sicher beim Notar
Wer beim Abfassen seines Testaments auf Nummer sicher gehen möchte, sollte ein
öffentliches bzw. notarielles Testament abfassen. Dieses wird entweder mündlich gegenüber
einem Notar erklärt oder schriftlich verfasst und diesem übergeben. Vorteil: Der Notar
kann Sie nicht nur zu Erbschaftsfragen beraten, er ist sogar verpflichtet, Ihnen bei der
Formulierung zu helfen. Zudem erhalten Sie von ihm Informationen zur Erbschaftsteuer.

Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über
das verfügt wird (siehe Tabelle Notarkosten auf Seite 14). Etwaige Verbindlichkeiten werden
bei der Gebührenfestsetzung abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögens. Lassen
Sie sich aber von den Kosten nicht abschrecken – unklar abgefasste Testamente führen
oft zum Streit unter den Erben; die daraus möglicherweise entstehenden gerichtlichen
Auseinandersetzungen können Ihren Erben deutlich höhere Kosten verursachen.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments: Es ersetzt in jedem Fall den Erbschein.
Mit diesem müssen sich ansonsten die Angehörigen gegenüber Behörden, Ämtern oder Banken
als rechtmäßige Erben ausweisen.

Nicht zuletzt sollten Sie sicherstellen, dass Ihre letztwillige Verfügung auch sicher verwahrt
und im Fall der Fälle schnell gefunden wird. Verwahren kann Ihr Testament zum Beispiel der
Notar. Sinnvoll ist die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer
(www.testamentsregister.de). Sie kostet einmalig 15 Euro. Informieren Sie in jedem Fall eine
Person Ihres Vertrauens darüber, wo Ihr Testament verwahrt wird.

  Die beste Vorsorge für Ihre Familie                                                  Seite 15
NOTARKOSTEN
  WERT DES VERMÖGENS                                 EINZELTESTAMENT

           10.000 €                                             75 €
           25.000 €                                            115 €
           50.000 €                                            165 €
          250.000 €                                            535 €
          500.000 €                                            935 €
  Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag
  kosten jeweils die doppelte Gebühr.

  Stand: Juni 2014; Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (bmjv)

Alternative: Der Erbvertrag
Alle Verfügungen, die in einem Testament möglich sind, können Sie auch in einem
Erbvertrag machen. Der Unterschied zum Testament: Sie schließen einen Vertrag mit dem
eingesetzten Erben, der diesem die Erbschaft rechtsverbindlich zusichert. So kann beispielsweise
ein selbstständiger Handwerker oder Landwirt seinen Sohn im Erbvertrag zu seinem
Nachfolger als Inhaber des Betriebs bestimmen und sich damit gleichzeitig seine Mitarbeit im
Unternehmen sichern.

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Vertragspartner geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Erblasser an die vertraglichen
Abmachungen gebunden und kann, anders als beim Testament, seinen letzten Willen nicht
einseitig ändern. Die Rechtswirkung des Erbvertrags tritt erst mit dem Erbfall ein – der
Erblasser kann zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen verfügen. Das Gesetz bietet
allerdings Schutz gegen solche Verfügungen, die die Erberwartung des oder der
„Vertragserben“ schmälern.

Egal ob Testament oder Erbvertrag: Für die Erben treten im Falle eines Erbes häufig
Fragen rund um die Vermögenssicherung und die passenden Geldanlagen auf. Gern beraten
wir Sie diesbezüglich ausführlich zu Ihren persönlichen Anliegen und Ihren Möglichkeiten –
machen Sie einfach einen Termin unter der Rufnummer 06196 / 938 4220 mit uns aus.

Für die Zukunft alles geregelt
Wer soll etwas erben und wie viel? Mit einem Testament nehmen Sie die Verteilung
Ihres Nachlasses selbst in die Hand.

Freibeträge und Erbschaftssteuer
Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt von der Höhe des Erbes und vom
Verwandtschaftsgrad des jeweiligen Erben ab. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch
im Falle einer Schenkung. Hier bestehen jedoch weitaus größere Möglichkeiten im
Hinblick auf die Nutzung von Steuervorteilen.

  Die beste Vorsorge für Ihre Familie                                                       Seite 16
Gemeinsam nach vorn blicken
Wann Ehepaare ihr Testament gemeinsam aufsetzen sollten, worin die steuerlichen Vorteile
einer Schenkung liegen und warum ein Erbschein notwendig ist, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Bankvollmacht nicht nur für den Todesfall
Die Eigenheimquote in Hessen liegt bei 50 Prozent, in Thüringen bei 44 Prozent. Gerade
wer eine Immobilie oder ein ähnlich großes Vermögen sein Eigen nennt, sollte sich möglichst
frühzeitig um eine wasserdichte Nachlassregelung kümmern. Denn er kann seinen Erben
damit nicht zuletzt unnötige Kosten und womöglich auch Streit ersparen.

Erste Maßnahme ist es, einem Angehörigen oder engen Vertrauten eine Bankvollmacht
 über den Tod hinaus auszustellen. Denn diese berechtigt den Bevollmächtigten dazu, alles
zu erledigen, was unmittelbar mit der Kontoführung in Zusammenhang steht. Das heißt,
er darf Bargeld abheben, Überweisungen veranlassen – etwa um Rechnungen für Strom
und Wasser zu bezahlen, oder bestehende Daueraufträge wie beispielsweise Mietzahlungen
löschen.

Im Übrigen ist die Bankvollmacht bereits zu Lebzeiten sinnvoll, sei es, dass Sie durch
plötzliche Krankheit Ihr Konto nicht mehr selber verwalten oder auch nur für kurze Zeit keine
Unterschrift leisten können.

Legitimation mit einem Erbschein
Liegt keine Vollmacht über den Tod hinaus vor, benötigen die Erben bereits für die
Nutzung oder Umschreibung des Kontos des Verstorbenen eine Erblegitimation. In einzelnen
Fällen, zum Beispiel bei einer bestehenden Baufinanzierung, ist es erforderlich, eine
Erblegitimation auch dann vorzulegen, wenn eine Vollmacht vorhanden ist. Denn diese weist
Sie gegenüber Behörden, Banken und Miterben als legitimen Erben aus. Ein Erbschein oder
ein notarielles Testament sind insbesondere für alle Rechtsgeschäfte wichtig, die im
Zusammenhang mit dem ererbten Vermögen abgewickelt werden sollen. Dabei kann
es um die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch gehen, um Immobilienverkäufe
oder die Weiterführung eines geerbten Geschäftes. Die Beantragung des Erbscheins ist
zudem unerlässlich, wenn die Erbenstellung angezweifelt wird.

Der Antrag kann formlos mündlich oder schriftlich beim Nachlassgericht am letzten
Wohnsitz des Erblassers erfolgen. Ihr Erbrecht müssen Sie diesem gegenüber durch relevante
Angaben und Urkunden belegen. Je nachdem, ob sich der Erbschein auf das gesetzliche
Erbrecht, auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützt, werden unterschiedliche Unterlagen
benötigt. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge und
der Antragsteller muss die verwandtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage von Heirats-,
Scheidungs-, Geburts- und Sterbeurkunde darlegen. Existieren Testament oder Erbvertrag,
wird je das Original vorgelegt.

Mehr Informationen zur Beantragung eines Erbscheins:
Amtsgerichte Hessen
Amtsgerichte Thüringen

  Gemeinsam nach vorn blicken                                                        Seite 17
Alleinerbe mit dem Berliner Testament
Ob kleines oder großes Vermögen – mit einem notariellen Testament machen Sie es Ihren
Lieben in einer oft sehr schweren Zeit zumindest in formellen Angelegenheiten leichter.
Dem Wunsch von Ehepartnern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden zunächst der
überlebende Ehepartner alles erben soll, entspricht das Berliner Testament. Die Ehepartner
oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft setzen sich dabei gegenseitig als
Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden
Ehepartners erben.

Es gibt zwei Varianten des Berliner Testaments. Bei der „Einheitslösung“ geht mit dem Tod
des ersten Ehegatten dessen Vermögen in das des verwitweten Ehegatten über. Als
alleiniger Vollerbe darf er frei darüber verfügen. Sind die Schlusserben – in der Regel die
Kinder – bindend zu Erben berufen, sind Schenkungen des Überlebenden ihnen gegenüber
regelmäßig unwirksam. Stirbt der überlebende Ehegatte, geht sein Vermögen zusammen
mit dem des Erstverstorbenen als einheitlicher Nachlass auf die Schlusserben über. Eine solche
Verfügung kann vom Überlebenden nicht widerrufen, geändert oder ergänzt werden, sofern
das vorher nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wichtig: Die Schlusserben erlangen beim ersten
Erbfall lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Vollerbe zu werden – sie können
aber ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht geltend machen.

Tipp: Für den Fall, dass der überlebende Partner wieder heiratet, sollten Sie eine
„Wiederverheiratungsklausel“ ins Testament aufnehmen – damit können Sie zum Beispiel
festlegen, dass das Kind bei erneuter Hochzeit seinen Teil sofort erhält, und verhindern,
 dass das Vermögen bei unbekannten Personen landet.

Die „Trennungslösung“ setzt den überlebenden Ehegatten als Vorerben und die Kinder als
Nacherben ein. Die Kinder oder testamentarisch bedachte Dritte sind dann nur die Nacherben
des Vermögensteils des Erstverstorbenen.

Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer
unterworfen ist – nämlich beim Übergang des Vermögens auf den Ehegatten sowie beim
späteren Übergang auf die Schlusserben.

Schenkung – das vorgezogene Erbe
Manchmal möchten Menschen ihre Familienmitglieder oder andere Vertraute bereits
zu Lebzeiten beschenken, statt ihnen erst nach dem eigenen Tod einen Teil ihres Vermögens
oder alles zu vererben. Gute Gründe gibt es viele, zum Beispiel die finanzielle Unterstützung
beim Hausbau oder -kauf der Nachkommen. Mit einer Schenkung kann sich der Schenker
vertraglich dazu verpflichten, dem Beschenkten einen Gegenstand oder ein Recht ohne
Gegenleistung zu übertragen. Wichtig: Ein Schenkungsvertrag ist wirksam, wenn das
Schenkungsversprechen notariell beurkundet wird. Handelt es sich um eine Handschenkung,
sprich: die Schenkung wird umgehend vollzogen, ist die Beurkundung nicht nötig.

Schenkungen sollen nicht zum Nachteil anderer Erbberechtigter vorgenommen werden.
Wird das Vermögen erst kurz vor dem Tod des Erblassers verschenkt, schützen gesetzliche
Regeln die Pflichtteilsberechtigten vor Benachteiligung. Bei Schenkungen innerhalb der

  Gemeinsam nach vorn blicken                                                          Seite 18
letzten zehn Jahre vor dem Erbfall besteht der sogenannte Ergänzungsanspruch:
Die Schenkungen werden der Erbmasse anteilig wieder hinzugerechnet, wodurch sich der
Pflichtteil erhöht – im ersten Jahr in voller Höhe, mit jedem Jahr Abstand zum Erbfall
um ein Zehntel weniger. Erst Schenkungen, die mindestens zehn Jahre zurückliegen, werden
nicht mehr angerechnet.

Wurde das Vermögen bewusst verschenkt, um das spätere Erbe der Vertragserben zu
beeinträchtigen, spricht man von einer böswilligen Schenkung – dagegen können diese
innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall Klage einreichen.

Wohneigentum verschenken?
Grundsätzlich kann man auch sein Wohneigentum zu Lebzeiten verschenken und weiterhin
darin wohnen bleiben. Der Schenker überträgt dann mit einem notariellen Vertrag das
Eigentum auf den Beschenkten und im Vertrag wird zusätzlich ein entsprechendes Wohn- und
Nutzungsrecht vereinbart. Mit einem Eintrag im Grundbuch sichern Sie sich als Schenker ab.

Freibeträge mehrfach nutzen
Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung, dem Freibetrag
und der Steuerklasse und ist diesbezüglich deckungsgleich mit der Erbschaftsteuer.
Allerdings können Sie den Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch nehmen,
wodurch diese Option steuerlich interessanter sein kann als ein „normales“ Erbe. Ein weiterer
Aspekt: Die Steuer geht nicht automatisch zu Lasten des Beschenkten – auch der Schenkende
kann sie übernehmen.

Hinterbliebenenschutz – mehr Weitsicht für die Angehörigen
Je nach Region rechnet man heute mit Bestattungskosten ca. 5.000 Euro. Für trauernde
Angehörige ist das oft eine zusätzliche Bürde. Wer eine würdige Bestattung nicht
zur finanziellen Belastung für die Angehörigen werden lassen möchte, kann rechtzeitig
Vorsorge treffen.

  Gemeinsam nach vorn blicken                                                         Seite 19
Gut vorbereitet für den Ernstfall
Was ist im Todesfall zu tun? Muss man ein Schuldenerbe annehmen?

Erben entlasten
Im Trauerfall fällt es besonders schwer, Entscheidungen zu treffen. Dennoch müssen
Hinterbliebene sich gerade in dieser Phase um wichtige Formalitäten wie die Organisation
der Beerdigung oder die Kündigung von Verträgen kümmern ¬ – oder erste Schritte für
die Verteilung des Erbes einleiten.

Gerade im letzten Punkt kann der Erblasser zu Lebzeiten zur Entlastung seiner Erben
 beitragen: Und zwar indem er seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag
zweifelsfrei regelt – am besten mit Unterstützung eines Notars oder Fachanwalts
für Erbschaftsfragen. Das erspart den Hinterbliebenen nicht nur Stress, sondern auch
unnötige Kosten, die zum Beispiel durch einen Gerichtsstreit ums Erbe entstehen können.
Zu einer klaren Nachlassregelung gehört aber auch, dass man sich darüber Gedanken
macht, welche unvermeidlichen Kosten beim eigenen Tod auf die Hinterbliebenen zukommen.
So muss die Bestattung zumeist schon bezahlt werden, bevor Zugriff auf ein etwaiges Erbe
besteht. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, bildet rechtzeitig Rücklagen. Welche
Möglichkeiten es dafür gibt, erläutern Ihnen gern die Berater der PSD Bank.

Streit vermeiden mit Testamentsvollstrecker
Auch wenn ein Testament vorliegt, kann es zu Streit unter den Erben kommen, etwa
weil diese sich nicht an die letztwillige Verfügung gebunden fühlen. Falls der Erblasser das
befürchtet, kann er im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen
oder auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Dafür kommt grundsätzlich jede
Person infrage; empfehlenswert ist aber auch hier ein Experte für Nachlassfragen. Der
Testamentsvollstrecker ist von Gesetzes wegen dazu befugt, Erbstreitigkeiten zu schlichten
oder durch vom Erblasser im Testament festgeschriebene Aktionen von vornherein zu
verhindern. Dabei ist er ausschließlich dem im Testament festgehaltenen Willen des
Verstorbenen verpflichtet. Für seinen Aufwand erhält er eine Vergütung, die ebenfalls im
Testament festgeschrieben wird. Ein fachkundiger Testamentsvollstrecker kann die Erben
gegebenenfalls auch bei der Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
unterstützen und so die Hilfe eines Steuerberaters verzichtbar machen. Ein weiterer Vorteil
der Testamentsvollstreckung besteht darin, dass sich die oft weit verstreut lebenden
Erben nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. Sie müssen weder
anreisen, um eine Wohnung aufzulösen, noch ein Nachlassverzeichnis anfertigen. Und:
Möchte der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die
Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen – beispielsweise bis zur Volljährigkeit
des Kindes – anstelle eines vom Gericht bestellten Betreuers vom Testamentsvollstrecker
verwaltet wird. Eine solche „Dauervollstreckung“ kann bis zu 30 Jahren andauern.

  Gut vorbereitet für den Ernstfall                                                   Seite 20
Immobilien umschreiben
Die Umschreibung von Immobilien muss beim zuständigen Grundbuchamt veranlasst werden.
Sie ist in den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall kostenlos. Danach fallen Gebühren an,
die sich nach dem Wert des Grundstücks richten. Für den Grundbuchberichtigungsantrag muss
entweder ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder ein Erbschein vorgelegt werden.
Andernfalls kann beim Nachlassgericht ein „Grundbucherbschein“ beantragt werden. Gut zu
wissen: Das Grundbuchamt darf auch bei Vorlage eines notariellen Testaments samt
Eröffnungsniederschrift auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, und zwar dann, wenn
sich die Erbfolge nicht eindeutig aus dem Testament ergibt.

Erste Maßnahmen im Todesfall
Auch wenn der Verstorbene seinen Nachlass schon zu Lebzeiten geregelt hat, kommen
im Todesfall auf die Hinterbliebenen Formalitäten zu. Auch hier ist es gut, sich – zumindest
gedanklich – rechtzeitig auf den Ernstfall vorzubereiten. Tritt der Tod zu Hause ein, muss
ein Arzt hinzugerufen werden (Hausarzt oder Notruf 112 anrufen). Er stellt den Tod und die
Todesursache zweifelsfrei fest und stellt einen Totenschein aus. Dann gilt es, ein
Bestattungsinstitut zu benachrichtigen. Hilfreich ist in dieser Situation, wenn man sich
schon vor dem Ernstfall über das regionale Bestattungsangebot informiert und die Nummer
eines Bestatters seiner Wahl notiert hat. Auch wenn das Thema schwierig ist: Sprechen
Sie ruhig im Vorfeld mit ihren Angehörigen über diesbezügliche Wünsche. Mit dem Totenschein
muss ein Hinterbliebener spätestens am dritten Werktag nach dem Tod zum Standesamt
gehen, um sich eine Sterbeurkunde ausstellen zu lassen. Mitzubringen sind auch die
Geburtsurkunde und der Personalausweis des Toten, bei Verheirateten zusätzlich die
Heiratsurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil. Für die Beurkundung eines Sterbefalls
ist der Standesbeamte verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sterbefall
ereignete. Sofern nicht bereits bekannt, sollten Sie prüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
Wenn sich ein Testament in amtlicher Verwahrung befindet, wird es vom Nachlassgericht
eröffnet und die Erben werden automatisch benachrichtigt, insoweit diese auffindbar sind.
Die Schritte hier noch einmal im Einzelnen:

• Wenn der Tod zu Hause eintritt, muss sofort in Arzt benachrichtigt werden,
  der den Tod feststellt und einen Totenschein ausstellt.
• Wenn der Tod in einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder Heim) eintritt, muss der
  Totenschein bei der Verwaltung abgeholt werden.
• Der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung des Sterbeortes (Standesamt) muss der Tod
  mitgeteilt werden. Dort kann auch die Sterbeurkunde ausgestellt werden, von der Sie
  mehrere Ausfertigungen benötigen.
• Als nächstes muss eine Grabstätte besorgt und die Beerdigung beim Friedhofs- oder
  Pfarramt unter Vorlage der Sterbeurkunde angemeldet werden. Die Bestattung kann
  auch einem Institut übertragen werden.
• Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Hat der verstorbene Ehegatte
  bereits eine Rente bezogen, so muss beim Postamt (Rentenstelle) das sog. Sterbevierteljahr
  beantragt werden, in dem die volle Rente des/der Verstorbenen weiter gezahlt wird.
• Die Lebensversicherung muss unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 48 Stunden
  informiert werden.

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• Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, sollten sich die Hinterbliebenen sofort um die
  Umschreibung der Verfügungsberechtigung für Bankkonten kümmern.
• Die Hinterbliebenenrente (Witwer-/ Witwenrente) muss beim Bürgermeisteramt
  des Wohnortes oder direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.
• Ein eventuell vorgefundenes Testament ist unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht
  zu übergeben. Beim Notar sollte man zuvor eine beglaubigte Kopie anfertigen lassen.
• Wenn Sie Erbe geworden sind, sollten Sie prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen
  wollen, denn auch Schulden können vererbt werden. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen
  wollen, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von 6 Wochen tun.
• Einen Erbschein können Sie beim für den Wohnort des/ der Verstorbenen zuständigen
  Notariat beantragen.
• Das Mietverhältnis, das der Verstorbene zu Lebzeiten unterhalten hat, endet nicht
  automatisch mit seinem Tod. In der Wohnung weiterlebende Angehörige können in das
  Mietverhältnis eintreten. Sie haben aber auch das Recht der vorzeitigen Kündigung
  (unbedingt mit dem Vermieter sprechen).
• Laufende Verträge (z. B. Heimvertrag, Mitgliedschaften, Telefon, Strom etc.) müssen
  ggf. gekündigt werden bzw. umgeschrieben werden (Vorsicht bei Geldforderungen
  aufgrund nicht zweifelsfrei belegter Verbindlichkeiten des/ der Verstorbenen!).
• Um sich unnötige Wege zu ersparen, sollten Sie die erforderlichen Unterlagen
  (vor allem den Ausweis des/ der Verstorbenen wie auch den eigenen, den Totenschein,
  die Sterbeurkunde, die Geburtsurkunde und das Stammbuch) bei den verschiedenen
  Erledigungen stets mit sich führen.
• Bestattungsinstitute bieten oft gegen Gebühr die Erledigungen der anfallenden
  Formalitäten an. Lassen Sie sich in jedem Fall einen Kostenvoranschlag geben.

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Bestatterleistungen                                          von           bis
 Überführung, innerorts                                  90 €         250 €
 Sarg, Kiefer massiv                                    350 €       1.100 €
 Urne einfach                                            60 €         160 €
 Ankleiden und Einsargung                                60 €         190 €
 Totenbekleidung                                         50 €         130 €
 Allgemeine Verwaltung                                   80 €         230 €
 Aufbahrung                                              70 €         280 €
 Summe Bestatterleistungen                              760 €       2.340 €

 Friedhofsgebühren**                                          von           bis
 Beisetzungsgebühren                                  350 €         1.000 €
 Grabnutzungsgebühren                               1.100 €         2.400 €
 Nutzung Trauerhalle                                  140 €           320 €
 Summe Friedhofsgebühren                            1.590 €         3.720 €
 ** Die Friedhofsgebühren beziehen sich auf ein Erdwahlgrab für 20 Jahre.

 Fremdleistungen                                              von           bis
 Leichenschau/Totenschein                                60 €          60 €
 Sterbeurkunde                                           10 €          10 €
 Krematorium*                                           160 €         550 €
 Traueranzeige                                          210 €         400 €
 Kranz                                                   95 €         250 €
 Trauerredner                                           120 €         400 €
 Orgelspiel, Musiker                                     35 €         220 €
 Kaffeetisch für 30 Personen                            300 €       1.000 €
 Summe Fremdleistungen                                  990 €       2.890 €
 * Die Kosten für das Krematorium fallen nur bei Urnen-Beisetzungen an.

 Gesamtkosten                                       3.340 €         8.950 €
 Quelle: Stiftung Warentest, Spezial Bestattung (März 2013)

Grundsätzlich haben gemäß § 1968 BGB die Erben die Kosten für die Beerdigung des
Erblassers zu tragen. Häufig werden die finanziellen Aufwendungen aus dem Nachlass
beglichen. Gibt es z.B. mangels Masse keine solche Möglichkeit, wird üblicherweise die Person
belangt, die dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Das
sind in der Regel die Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Erst danach werden andere
engere Verwandte in die Pflicht genommen. Die Summe der Bestattungskosten variiert
je nach Bestattungsart, Ausführung und Region. Innerhalb Deutschlands gibt es dabei große
regionale Unterschiede. Bei der Vielfalt an Möglichkeiten und lokalen Unterschieden raten
wir Ihnen daher zu einem Vergleich verschiedener Bestatter und deren Angebote.

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Erbe annehmen oder ausschlagen?
Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge, einem Testament oder einem Erbvertrag rechtmäßiger
Erbe, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen wollen. Bei
Annahme des Erbes treten Sie rechtlich automatisch in die Fußstapfen des Erblassers – damit
erben Sie nicht nur Kapital oder schöne Erinnerungsstücke, sondern gegebenenfalls auch
Schulden. Denn eine Erbschaft ist immer ein ganzheitlicher Vermögensübergang, das heißt,
der Nachlassempfänger kann sich nicht aussuchen, welchen Teil er erben will und welchen
nicht. Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen, nach dem Sie von der Erbschaft
in Kenntnis gesetzt wurden, gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden,
zum Beispiel mit einem – immer notariell beglaubigten – Brief. Gut zu wissen: Schlagen Sie
das Erbe aus, so verlieren Sie auch den Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Und: Sowohl die
Ausschlagung als auch die Annahme einer Erbschaft sind in der Regel bindend. Nur einige
wenige Anfechtungsgründe werden akzeptiert, etwa wenn die Entscheidung nachweislich
aufgrund einer Täuschung oder Bedrohung getroffen wurde.

Auswege aus dem Schuldenerbe
Prinzipiell müssen die Erben für hinterlassene Schulden mit ihrem Privatvermögen aufkommen.
Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von einem Erbschaftsexperten beraten. Denn es gibt
Möglichkeiten, das eigene Ersparte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. So lässt sich
zum Beispiel die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse beschränken. Das heißt:
Gläubiger, denen die verstorbene Person etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forde-
rungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch gesichert. Für diese Haf-
tungsbeschränkung müssen Sie entweder eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder
ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragen. Sie selbst dürfen für die Zeit des
Verfahrens kein Erbstück verkaufen oder anderweitig „verbrauchen“. Was nach dem jeweiligen
Verfahren übrig bleibt, gehört dann Ihnen. Deckt das Geerbte nicht einmal die Kosten der
Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, können Sie sich, sobald Ansprüche
von Gläubigern geltend gemacht werden, auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Was an
Erbmasse verfügbar ist, müssen Sie dann aber dennoch an die Gläubiger herausgeben. Bei der
Ermittlung der Erbschaftsteuer werden übrigens Schulden grundsätzlich berücksichtigt.

Eine Möglichkeit, sich vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, ob die Erbschaft in
amtliche Verwaltung genommen werden sollte, ist das sogenannte Aufgebotsverfahren:
Dafür beantragen Sie beim Nachlassgericht, dass alle Gläubiger des Erblassers aufgefordert
werden, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche mitzuteilen.
Versäumen es Gläubiger, ihre Forderungen rechtzeitig anzumelden, so müssen sie sich mit
dem begnügen, was am Endeübrig bleibt, oder gehen leer aus. Zwischen Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie sich aber auch in diesem Fall vorher entscheiden.

Lassen sie sich beraten
Für alle finanziellen Fragen rund um das Erbe steht Ihnen unser kompetentes Team für
Individuelle Kontoangelegenheiten zur Verfügung. Wenn Sie ererbtes Kapital gut und sicher
anlegen oder in eine Immobilie investieren möchten, vereinbaren Sie einfach einen
persönlichen Beratungstermin unter der Rufnummer 06196 / 938 4220.

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