HABITAT-POTENZIAL-ANALYSE - Bebauungsplan "Steig, 1. Änderung" Gemeinde Pfalzgrafenweiler

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HABITAT-POTENZIAL-ANALYSE - Bebauungsplan "Steig, 1. Änderung" Gemeinde Pfalzgrafenweiler
Gemeinde Pfalzgrafenweiler
      Landkreis Freudenstadt

        Bebauungsplan
      „Steig, 1. Änderung“

  in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra

HABITAT-POTENZIAL-ANALYSE

      Fassung vom 07.03.2022

                                         info@gf-kom. de
                                  w w w. g f - ko m m u n a l . d e
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Bebauungsplan
„Steig, 1. Änderung“
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I     Impressum

Auftraggeber                    Gemeinde Pfalzgrafenweiler

                                i.V. Dieter Bischoff (Bürgermeister)

Auftragnehmer                   Gfrörer Ingenieure

                                Hohenzollernweg 1

                                72186 Empfingen

                                07485/9769-0

                                info@gf-kom.de

                                www.gf-kommunal.de

Bearbeiter                      Rebecca Grittner, M.Sc. Biowissenschaften (rebecca.grittner@gf-kom.de)

                                Empfingen, den 07.03.2022

Impressum
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Bebauungsplan
„Steig, 1. Änderung“
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Inhaltsübersicht

I     Impressum

1.    Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1
1.1   Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2
1.2   Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................4

2.    Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................6
2.1   Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................6
2.2   Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................6

3.    Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes..............................................................................8
3.1   Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht...........................................................................8
3.2   Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten..........................................................9
3.3   Biotopverbund....................................................................................................................................................9
3.4   Nach §33a NatschG geschützte Streuobstbestände....................................................................................11

4.    Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................13
4.1   Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................15
      4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................16
      4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................17
4.2   Vögel (Aves)......................................................................................................................................................19
      4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................21
4.3   Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................23
      4.3.1 Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse.....................................................................................24
      4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................24

5.    Vorläufiges Ergebnis der Habitat-Potenzial-Analyse................................................................................26
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Bebauungsplan
„Steig, 1. Änderung“
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1.    Einleitung und Rechtsgrundlagen

Anlass für die vorliegende Habitat-Potenzial-Analyse ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steig, 1. Än-
derung“ in Neu-Nuifra im Landkreis Freudenstadt.

Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt).

Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von
geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren Lebensstätten führen können. Die Überprüfung er-
folgt anhand des vorliegenden artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages.

Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzge-
setzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deutsche Ar-
tenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst
wurde, müssen bei allen genehmigungspflichtigen Pla-
nungsverfahren und bei Zulassungsverfahren nunmehr die
Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Be-
stimmungen durch eine artenschutzrechtliche Prüfung be-
                                                                  Abb. 2: Ausschnitt aus dem Geltungsbereich (schwarz
rücksichtigt werden.                                              gestrichelt)

Habitat-Potenzial-Analyse
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1.1   Untersuchungszeitraum und Methode
Die artenschutzrechtlich relevante Untersuchunge erfolgte am 07.03.2022 in Form einer Übersichtsbege-
hung. Die Untersuchungen münden demnach in eine Habitatpotenzialanalyse. Hierbei soll dargestellt wer-
den, ob sich innerhalb des Geltungsbereiches und dessen Wirkraum Habitatstrukturen auffinden lassen,
welche sich als potenzieller Lebensraum für planungsrelevante Arten eignen. Sind derartige Potenziale fest-
zustellen, so wird ein Vorkommen der jeweiligen Art im Gebiet unterstellt beziehungsweise werden Aussa-
gen über notwendige weitergehende und vertiefende Untersuchungen bezüglich bestimmter Arten oder Ar-
tengruppen getroffen. Zudem wird geprüft, ob geschützte Lebensraumtypen oder geschützte Landschaftsbe-
standteile wie Biotope, FFH-Mähwiesen, Streuobstbestände oder Flächen des Biotopverbundes durch das
Vorhaben betroffen sind beziehungsweise beeinträchtigt werden könnten. In der nachfolgenden Tabelle ist
der Begehungstermin innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt, an dem das angetroffene Inventar an
biotischen und abiotischen Strukturen hinsichtlich des Potenzials auf eine mögliche Nutzung durch arten-
schutzrechtlich indizierte Spezies bewertet wurde und angetroffene relevante Arten dokumentiert wurden.
Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Bearbeiter und
die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten Themen in
Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zugeordnet.
Die Angabe „Habitat-Potenzial-Ermittlung‟ wird für eingehende Kartierungen gewählt, bei welchen eine Ein-
schätzung des Gebietes anhand der vorhandenen Habitatstrukturen hinsichtlich der Eignung als Lebens-
raum für Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, für europäische Vogel- und Fledermausarten sowie für
die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützten Arten erfolgt. Während der Be-
gehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeobachtungen aller planungs-
relevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht aufgelistet wird.

So wurden auch sämtliche Strukturen nach vorjährigen Neststandorten, nach Bruthöhlen, nach Rupfplätzen
etc. abgesucht. Die Einstufung von Bäumen als Habitatbaum erfolgt in Anlehnung an die Definition des Alt-
und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg (z. B. Bäume mit Stammhöhlen, Stammverletzungen, mit hohem
Alter oder starker Dimensionierung, stehendes Totholz mit BHD (Brusthöhendurchmesser) > 40 cm, Horst-
bäume). Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen
nachfolgenden Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt.

Tab. 1: Begehungstermin im Untersuchungsgebiet

Nr.     Datum           Bearbeiter               Uhrzeit                        Wetter                        Thema
(1)   07.03.2022    Grittner             08:00 – 09:00 Uhr     -3 °C, sonnig, schwach windig        H, P, V

Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
H: Habitat-Potenzial-Ermittlung                   P: Farn- und Blütenpflanzen            V: Vögel

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Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wurden bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten für die Er-
stellung des Vorabzugs herangezogen. Hierfür wurden die von der LUBW veröffentlichten Verbreitungskarten
herangezogen, sowie auf Ergebnisse der landesweiten Artenkartierung (LAK) zurückgegriffen.

Neben für den Metsstischblatt-Quadranten 7417 (SO) bekannten Fledermausvorkommen sind Populationen
der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Schlingnatter (Coronella austriaca) für das Untersuchungsgebiet
bekannt, sowie angrenzend zum Plangebiet Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings (Ma-
culinea nausithous), des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) und der Spanischen Flagge
(Callimorpha quadripunctaria).

Ein mögliches Vorkommen der genannten Arten und deren mögliche Betroffenheit wird im Folgenden disku-
tiert.

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1.2     Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist:

"Es ist verboten,

• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan-
  zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
  Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
  verschlechtert,

• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu
  entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
  entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der
Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak-
tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten
für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen:

1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof-
      fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be-
      einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare
      der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen,
      fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen
      das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
      Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
      weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
      (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan-
      zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

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2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
   oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten-
   schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den
   Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit
   nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar-
   ten.

Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa-
chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für
diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung
und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor-
aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.

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2.    Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen

2.1   Lage des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet befindet sich am nördlichen Rand der Ortschaft Neu-Neuifra, ein Teilort der Ge-
meinde Pfalzgrafenweiler. Die Ortschaft wird fast vollständig durch die angrenzenden Waldgebiete „Hohe
Fichten“, „Weiher-Wald“ und dem „Horber Bannwald“ umschlossen. Nördlich der Ortschaft grenzen wirt-
schaftlich genutzte Ackerflächen an. Die Ortschaft verfügt ebenfalls über einen großen ortsumschließenden
Streuobstgürtel. Das Untersuchungsgebiet selbst wird im Südwesten durch den Verlauf der Ortsstraße und
der sich daran anschließenden, bestehenden Wohnbebauung begrenzt. Im Nordwesten handelt es sich dabei
um einen landwirtschaftlichen Weg. Nördlich angrenzend befindet sich ein landwirtschaftlich genutzter
Schuppen mit mehreren Holzlagerplätzen. Im Osten schließt sich der Streuobstgürtel an. Das Gebiet liegt
dabei auf einer ebenen Fläche ca. 601 m über NHN.

Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte
(Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

2.2   Nutzung des Untersuchungsgebietes
Innerhalb des Geltungsbereich handelt es sich um eine Wiesenfläche mit vier alten Streuobstbäumen (1x Ap-
fel, 3x Birne), welche aufgrund ihrer vielfältigen Habitatstrukturen als Habitatelement angesprochen werden
können, sowie zwei sehr jungen Ahornbäumen entlang der Straße im Süden. In der stellenweise stark ver-
moosten Wiesenfläche konnten zum Zeitpunkt der Übersichtsbegehung einige Wiesenarten wie Wiesen-
Schafgarbe (Achillea millefolium), Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Spitzwegerich (Plantago lanceolata),

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Storchschnabel (Geranium) und scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) registriert werden.

Aufgrund der Jahreszeit konnte keine detaillierte Bestandsaufnahme der Vegetation durchgeführt werden,
daher handelt es sich hier nur um einen ersten Eindruck. Eine vertiefende Vegetationsaufnahme zur Bewer-
tung und Kategorisierung des Grünlandbestandes gemäß den Kriterien der LUBW ist für 2022 vor dem ers-
ten Schnitt (Ende Mai) geplant, insbesondere da sich in unmittelbarer Nähe ausgewiesene FFH-Mähwiesen
befinden. Innerhalb des Untersuchungsgebiet befindet sich der Siedlungsraum mit landwirtschaftlichen Ge-
bäuden, sowie ein ausgedehnter Streuobstgürtel, Ackerflächen und Grünland.

Abb. 4: Blick auf das Plangebiet aus nordwestlicher Richtung.

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3.    Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes

3.1   Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht

                                                       2

                 1

                   3

                                                                               4

Abb. 5: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt
für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 2: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.        Biot.-Nr.                                     Bezeichnung                                         Lage
(1)         1-7417-237-1449     Offenlandbiotop: Naturnahe Bachabschnitte und Auwaldstreifen der Waldach     700 m W
(2)         2-7417-237-0074     Waldbiotop: Bergbach "Brünnle" NW Neunuifra                                  275 m NW
(3)         82370540014         Naturdenkmal: 1 Sommerlinde                                                  350 m S
(4)         2.37.051            Landschaftsschutzgebiet: Waldachtal mit Seitentälern                         580 m W
            7                   Naturpark: Schwarzwald Mitte/Nord                                            innerhalb

                                     Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Das Plangebiet liegt im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“. Es bestehen innerhalb des Geltungsbereiches
keine weiteren Schutzgebiete. Das nächst gelegene ist das Waldbiotop „Bergbach "Brünnle" NW Neunuifra“
in ca. 275 m Entfernung in nordwestlicher Richtung. Es wird konstatiert, dass vom Vorhaben keine negativen
Wirkungen auf die Schutzgebiete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen.

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3.2   Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten

                                                                                                     2
                                                                                                     1
                                                                                                                    2

                                                                         3

Abb. 6: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten ©
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 3: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.          Biot.-Nr.                                      Bezeichnung                                       Lage
(1)         65000-237-46146108      Glatthaferwiese am Ortsrand O Neunuifra 2                                 70 m N
(2)         65000-237-46146106      Glatthaferwiese am Ortsrand O Neunuifra 1                                 55 m NW
(3)         65000-237-46146112      Glatthaferwiese am Ortsrand N Neunuifra                                   220 m SO

                                    Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge-
legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 55 m Entfernung in nordwestlicher Richtung gelegen. Vom Vor-
haben gehen keine negativen Wirkungen auf die ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare
in der Umgebung aus. Eine vertiefende Vegetationsaufnahme zur Bewertung und Kategorisierung des Grün-
landbestandes gemäß den Kriterien der LUBW ist für 2022 vor dem ersten Schnitt (Ende Mai) geplant, um
eine mögliche Beeinträchtigung gemäß dem Umweltschadensgesetz auszuschließen oder im gegeben Fall
einen erforderlichen Ausgleich vorzunehmen.

3.3   Biotopverbund
Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent -
sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu
berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar-
beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie

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bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen.

Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente
durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla -
nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß-
nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟.

Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke -
ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen
und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto-
pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le-
bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den
Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden
soll.

Abb. 7: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie)

Abb. 7: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (rot gestrichelte Linie)

Der Geltungsbereich schneidet im Osten
eine ausgewiesene Kernfläche zum „Bio-
topverbund mittlerer Standorte“ um ca.
67 m² an. Es handelt sich dabei um einen
Teil der innerhalb des Plangebietes gele-
genen Streuobstwiese. In diese Fläche wird
im Rahmen des Bebauungsplans nicht
baulich eingegriffen.

Streuobstflächen sind jedoch grundsätzlich
als geschützte Landschaftsbestandteile zu
                                                Abb. 8: Betroffene Kernfläche im Nordosten des Plangebiets.
betrachten und Grünland in Streuobstge-

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bieten ist den Kernflächen des Biotopverbunds „mittlerer Standorte“ zuzuordnen. Somit kann auch die Flä-
che im Plangebiet selbst als Kernfläche verstanden werden, weshalb zur Kompensation des Verlustes ein
1:1 Ausgleich in Verbindung mit einem bestehenden Streuobstbestand und Biotopverbundflächen mittlerer
Standorte vorzusehen ist.

3.4   Nach §33a NatschG geschützte Streuobstbestände
Nach dem Naturschutzgesetz sind Streuobstflächen, die
eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten.
Mit Genehmigung können solche Bestände in eine ande-
                                                                               1
re Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung                             43 2

soll jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des
Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen In-
teresse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand
für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für
den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung
ist. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes in eine
andere Nutzungsform erfordert einen Ausgleich, wel-
                                                          Abb. 9: Im Kartendienst der LUBW ausgemessene
cher vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer Fläche des zusammenhängenden Streuobstbestandes
                                                          im direktem Umfeld zum Plangebiet (rot gestrichelt).
angemessenen Frist erfolgen muss.

Die funktional zusammenhängende Streuobstfläche im direktem Umfeld inklusive derer des Plangebietes
beträgt rund 11.900 m² (Messung im Online-Kartendienst der LUBW). Der Eingriff in einen Teil der Streu-
obstwiese und der sich daraus ergebende Verlust von vier hochstämmigen Streuobstbäumen macht einen
1:1-Ausgleich erforderlich, welcher an geeigneter Stelle in Verbindung mit einem bestehenden geschützten
Streuobstbestand vorzunehmen ist. Dies kann gemeinsam mit dem Ausgleich der Biotopverbund-Kernflä-
chen erfolgen.

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Tab. 4: Im Plangebiet vorhandene Streuobstbäume mit Stammumfang und artenschutzrechtlich relevanten Strukturen.
Die fortlaufenden Nummern kennzeichnen den Standort des Baumes auf dem Luftbild (Abb. 9)

Fortlaufende     Flurstück          Baumart Form Pflege      Habitat-   Besondere Merkmale
Nummer                                                       Baum

                                                                        Totholz
                                                                        1x große Stammhöhle – Hohes QP
       1         346                Apfel   H      mittel    F, W
                                                                        2x Asthöhle – Hohes QP
                                                                        1x Astspalte – mittleres QP
                                                                        Viel Totholz
                                                                        viele kleine Spalten – niedriges QP
       2         346                Birne   H      mittel    V, F, W
                                                                        einige kleine Asthöhlen – niedriges QP
                                                                        Pilzbefall
       3         346                Birne   H      mittel    -          Kein Quartierpotenzial
                                                                        Viel Totholz
       4         346                Birne   H      mittel    V, F, W    5x Asthöhlen – mittleres QP
                                                                        1x offene Stammhöhle – niedriges QP
                                      Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
QP: Quartierpotenzial    V: Vögel                 F: Fledermäuse        W: Wirbellose            H: Hochstämmig

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4.     Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten

Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen
betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie
den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot:

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare
Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha-
ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot:

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population führt.

Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat

 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Farn- und                nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und            besonders / streng geschützt,
Blütenpflanzen           Blütenpflanzen konnte aufgrund ungeeigneter Biotopausstattung, sowie       Anhang IV FFH-RL
                         aufgrund deren Verbreitung außerhalb des Plangebiets vorerst
                         ausgeschlossen werden.
                               Eine Einschätzung der Wertigkeit der Wiese erfolgt vor dem
                                   erstem Schnitt Mai (voraussichtlich Ende Mai) 2022 in Form einer
                                   Vegetationsaufnahme
Säugetiere               nicht geeignet – Für planungsrelevante Säugetierarten wie Haselmaus,        besonders / streng geschützt,
(ohne Fledermäuse)       Biber, Luchs oder Wildkatze fehlen im Geltungsbereich geeignete             Anhang IV FFH-RL
                         Lebensraumbedingungen. Eine Betroffenheit dieser Arten durch die
                         Umsetzung des Vorhabens kann deshalb ausgeschlossen werden.
                               Es erfolgt keine weitere Prüfung.
Fledermäuse              potenziell geeignet – Eine Nutzung der Flächen als Jagdhabitat und     besonders / streng geschützt,
                         Quartier durch Fledermäuse ist gegeben.                                Anhang IV und II FFH-RL
                               Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. I4.1).
                               Eine Einschätzung der lokalen Fledermausfauna erfolgt über das
                                    Endoskopieren relevanter Habitatstrukturen an den Bäumen im
                                    Plangebiet, einer Aus-/oder Einflugskontrolle mit
                                    anschließendem Transekt, sowie einer stationären Erfassung

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Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat

 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Vögel                    geeignet – Eine Nutzung als Nahrungshabitat und Niststätte durch Zweig-,    alle Vögel mind. besonders
                         Nischen- und Höhlenbrüter des Siedlungsraums und der siedlungsnahen         geschützt, VS-RL, BArtSchV
                         Streuobstfläche ist zu erwarten.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.I4.2).
                               Es erfolgen vertiefende Untersuchungen 2022 in Form von
                                   vorerst insgesamt vier Kartierungen der lokalen Avifauna im
                                   Rahmen einer Brutrevierkartierung am Tag, sowie einer
                                   Überprüfung der Habitatbäume auf eine Nutzung (Endoskopie
                                   der Höhlenstrukturen). Auf ein Vorkommen von insbesondere
                                   sensible Arten wie der Gartenrotschwanz und der Wendehals,
                                   sowie das Vorkommen von Spechten im allgemeinen im Bezug
                                   auf den Streuobstbestand wird geachtet.
Reptilien                potenziell geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten können aufgrund     besonders / streng geschützt,
                         der Biotopausstattung vorerst nicht komplett ausgeschlossen werden.        Anhang IV FFH-RL
                         Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und die Schlingnatter (Coronella
                         austriaca) werden nachgesucht. Als Methode wird die Installation von
                         'künstlichen Verstecken' für Reptilien sowie die Sichtbeobachtung gewählt.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.I4.3).
                               Vertiefende Untersuchungen 2022 in Form von zunächst 4
                                    Begehungsterminen, aufgrund eines suboptimalen
                                    Lebensraums, zwischen März und Juni bei geeigneter Witterung.
Amphibien                nicht geeignet - Für planungsrelevante Amphibienarten fehlen im             besonders / streng geschützt,
                         Geltungsbereich geeignete Lebensraumbedingungen, wie passende               Anhang IV FFH-RL
                         Laichgewässer oder Landlebensräume. Eine Betroffenheit dieser Arten
                         durch die Umsetzung des Vorhabens kann deshalb ausgeschlossen
                         werden.
                               Es erfolgt keine weitere Prüfung.
Wirbellose               nicht geeignet – Ein Vorkommen des Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-             besonders / streng geschützt,
                         Bläulings (Maculinea nausithous) kann ausgeschlossen werden. Dessen         Anhang IV und II FFH-RL
                         Raupenfutterpflanze bevorzugt feuchte bis wechselfeuchte
                         Wiesenstandorte. Dies ist im Plangebiet nicht gegeben. Ebenfalls kann der
                         Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Plangebiet
                         ausgeschlossen werden. Dessen Raupenfutterpflanzen, Weidenröschen
                         und Nachtkerze, bevorzugen ruderale Standorte. Ein geschlossener
                         Grünlandbestand erfüllt daher nicht die ökologischen Ansprüche dieser
                         Pflanzen.
                                  Es erfolgt keine weitere Prüfung.
                         nicht geeignet – Die Anhang-II-Art , Spanische Flagge (Callimorpha
                         quadripunctaria) besiedelt waldnahe Bereiche, Hochstaudenfluren und
                         bevorzugt Bestände des Wasserdosts (Eupatorium cannabinum) als
                         Nektarpflanze. All dies fehlt innerhalb des Untersuchungsgebietes.
                               Es erfolgt keine weitere Prüfung.

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4.1     Fledermäuse (Microchiroptera)
Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7417(SO) stam-
men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege
oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen.

Wie in Tab. 6 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von 9 Fle-
dermausarten und ältere Nachweise (m) von 3 Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbarqua-
dranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Datieren
die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt.

Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7417 SO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 1

    Deutscher Name            Wissenschaftliche        Vorkommen2 3 Rote Liste         FFH-             Erhaltungszustand
                                 Bezeichnung                bzw.           B-W   1)
                                                                                      Anhang        1       2       3       4         5
                                                         Nachweis
Mopsfledermaus           Barbastella barbastellus      NQ              1              II / IV   -       -       -       -         -
Nordfledermaus           Eptesicus nilssonii           l / NQ          2              IV        +       ?       ?       ?         ?
Breitflügelfledermaus    Eptesicus serotinus           m (1990-2000) / 2              IV        +       ?       ?       +         ?
                                                       NQ
Bechsteinfledermaus      Myotis bechsteinii            l / NQ          2              II / IV   +       +       -       -         -
Wasserfledermaus         Myotis daubentonii            l / NQ          3              IV        +       +       +       +         +
Wimperfledermaus         Myotis emarginatus            NQ              R              II / IV   +       +       -       -         -
Großes Mausohr           Myotis myotis                 l / NQ          2              II / IV   +       +       +       +         +
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus                m (1990-2000) / 3              IV        +       +       +       +         +
                                                       NQ
Fransenfledermaus        Myotis nattereri              l / NQ          2              IV        +       +       +       +         +
Kleiner Abendsegler      Nyctalus leisleri             l / NQ          2              IV        +       ?       -       -         -
Großer Abendsegler       Nyctalus noctula              m (1990-2000) / i              IV        +       -       +       ?         -
                                                       NQ
Rauhhautfledermaus       Pipistrellus nathusii         NQ              i              IV        +       +       +       +         +
Zwergfledermaus          Pipistrellus pipistrellus     l / NQ          3              IV        +       +       +       +         +
Mückenfledermaus         Pipistrellus pygmaeus         NQ              G              IV        +       ?       +       +         +
Braunes Langohr          Plecotus auritus              l / NQ          3              IV        +       +       +       +         +
Graues Langohr           Plecotus austriacus           l / NQ          G              IV        +       ?       -       -         -

Zweifarbfledermaus       Vespertilio murinus           NQ              i              IV        +       ?       ?       ?         ?

1     gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden
      Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.
2     gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der
      Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013
3     BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse (Chiroptera). Eugen Ulmer
      GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland.

Habitat-Potenzial-Analyse
Fassung vom 07.03.2022                                                                                                          Seite 15
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„Steig, 1. Änderung“
in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra

Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7417 SO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand.

                                        Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die
Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1.
2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7417 SO
1: vom Aussterben bedroht                                  2: stark gefährdet                        3: gefährdet
G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes
i: gefährdete wandernde Tierart                            R: Art lokaler Restriktion
FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie       FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden
und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines
Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier
Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald
einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird.
1   Verbreitung                                2   Population                                 3   Habitat
4   Zukunft                                    5   Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung)

4.1.1      Ökologie der Fledermäuse

Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön-
nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von
(März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen
Arten die Winterruhe.

Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-)
April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit
der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November).

Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt
finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im
Zusammenhang mit einer Habitat-Potenzial-Analyse werden die im Geltungsbereich vorhandenen Flächen
und Strukturen auf ihre Nutzungseignung von und für Fledermäuse begutachtet.

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„Steig, 1. Änderung“
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4.1.2     Diagnose des Status im Gebiet

Quartierpotenzial: Innerhalb des Plangebiets bestehen natürliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse.
Dabei handelt sich um vielfältige Strukturen in den vier Streuobstbäume. Diese weisen sowohl Stammhöh-
len, als auch Asthöhlen und Rinden-Spalten sowie in unterschiedlichem Ausmaß Totholz auf (Tab. 4). Eine
Nutzung als Sommerquartier (Wochenstubenquartier, Männchenquartier) ist potenziell bei allen Habitatbäu-
men möglich. Zur Überprüfung der vom Boden aus abgeschätzten Quartiergüte im Rahmen der HPA und zur
Besatzkontrolle ist die Durchführung einer Endoskopie an potenziellen Quartierstrukturen vorgesehen.

Abb. 10: Vorgefundene Quartierstrukturen an den Streuobstbäumen im Untersuchungsgebiet.

Bedeutung als Jagdrevier: Nahrungs- und Jagdhabitate von Fledermäusen unterliegen nicht dem Schädi-
gungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, außer wenn deren Verlust eine erfolgreiche Reproduktion
ausschließt und damit zu einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Popula-
tion führt. Bei dem Untersuchungsgebiet handelt es sich um einen kleinen Teilbereich eines größeren Streu-
obstverbunds. Da es sich bei Streuobstflächen grundsätzlich um hochwertigere Nahrungshabitate handelt
ist davon auszugehen, dass auch der im Plangebiet liegende Teilbereich von Fledermäusen als Jagdraum
genutzt wird. Zur Ermittlung der lokalen Fledermausfauna sind daher zwei Termine zur akustischen Erfas-
sung der Fledermäuse angedacht.

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Leitstrukturen. Die im Plangebiet stehenden Bäume können durchaus eine Funktion als Leitstruktur aufwei-
sen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Fledermäuse aus der Siedlung entlang der Streuobstbäume
in Richtung Offenland und FFH-Mähwiesen ausfliegen. Auch eine Nutzung des angrenzenden Waldrands ist
dabei sehr wahrscheinlich. Eine Abschätzung der Flugrouten soll über zwei Termine zur akustischen Erfas -
sung erfolgen.

Abb. 11: Mögliche Leitlinienstrukturen im und in der Umgebung zum Plangebiet (weißer Pfeil).

Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

(Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung
oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi -
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam -
menhang gewahrt wird.)
Vorhabensbedingte Tötungen von Fledermäusen durch das Freiräumen des Baufeldes können aufgrund der
vorgefunden Quartierstrukturen nicht ausgeschlossen werden. Umsetzung von Vermeidungs- und Minimie-
rungs-Maßnahmen (Beachtung der Rodungszeiten: Notwendig werdende Gehölzrodungen dürfen nur außer-
halb der aktiven Phase der Fledermäuse erfolgen, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 15. Novemner und
erst nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten), sowie die Umsetzung von CEF-Maßnahmen werden da-
her erforderlich zum Erhalt der ökologischen Funktion. Die genauen Maßnahmen werden nach Ermittlung
der Betroffenheit und am Ende der Untersuchungen dargestellt.

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Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

(Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei-
ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population führt.)
Signifikante negative Auswirkungen für die Fledermaus-Populationen aufgrund von bau-, anlage- und be-
triebsbedingten Wirkungen sind, bei Verwendung geeigneter Beleuchtungsanlagen auch bei einer Nutzung
des Gebietes als Jagdraum voraussichtlich nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand des erheblichen Stö-
rens von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist noch
zu prüfen.

✔ Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44
  Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird überprüft.

4.2   Vögel (Aves)
Im Rahmen einer ersten Einschätzung des Untersuchungsgebietes wurden die dort zum Zeitpunkt der Bege-
hung registrierten Vögel erfasst. Dies erfolgte durch ein Begehungen während der Morgenstunde (Tab. 1).

In der nachfolgenden Tabelle sind alle beobachteten Vogelarten innerhalb des Untersuchungsraumes aufge-
führt. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Arten in alphabetischer Reihenfolge nach dem Deutschen
Namen sortiert. Den Arten ist die jeweilige wissenschaftliche Bezeichnung und die vom Dachverband Deut-
scher Avifaunisten entwickelte und von SÜDBECK ET AL (2005) veröffentlichte Abkürzung (Abk.) zugeordnet.

In der benachbarten Spalte ist die der Art zugeordneten Gilde abgedruckt, welche Auskunft über den Brut-
stätten-Typ gibt. Alle nachfolgenden Abkürzungen sind am Ende der Tabelle unter Erläuterungen der Abkür-
zungen und Codierungen erklärt.

Die innerhalb der Zeilen gelb hinterlegten Arten sind nicht diesen Gilden zugeordnet, sondern wird als 'sel-
tene, gefährdete, streng geschützte Arten, VSR-Arten und Kolonienbrüter' Art gesondert geführt.

Unter dem Status wird die qualitative Zuordnung der jeweiligen Art im Gebiet vorgenommen. Die Einstufung
erfolgt gemäß den EOAC-Brutvogelstatus-Kriterien (nach HAGEMEIJER & BLAIR 1997), ob für die jeweilige Art in-
nerhalb des Geltungsbereiches ein mögliches Brüten (Bm) angenommen wird, ein Brutverdacht (Bv) vorliegt
oder ein Brutnachweis erbracht werden konnte (Bn). Für Beobachtungen in direkter Umgebung um den Gel-
tungsbereich wird der Zusatz U verwendet. Liegt kein Brutvogelstatus vor, so wird die Art als Nahrungsgast
(NG) oder Durchzügler/Überflieger (DZ) eingestuft.

In der Spalte mit dem Paragraphen-Symbol (§) wird die Unterscheidung von 'besonders geschützten' Arten
(§) und 'streng geschützten' Arten (§§) vorgenommen.

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Abschließend ist der kurzfristige Bestands-Trend mit einem möglichen Spektrum von „-2“ bis „+2“ angege-
ben. Die detaillierten Ausführungen hierzu sind ebenfalls den Erläuterungen der Abkürzungen und Codie-
rungen am Ende der Tabelle zu entnehmen.

Tab. 7: Vogelbeobachtungen im Untersuchungsgebiet und in der Umgebung (die Arten mit ihrem Status)

                                                                                                                        RL
    Nr.          Deutscher Name        Wissenschaftliche Bezeichnung Abk.4                  Gilde        Status5                  §        Trend
                                                                                                                        BW6
1         Amsel                        Turdus merula                          A         zw          Bm / NG         *         §       +1
2         Blaumeise                    Parus caeruleus                        Bm        h           Bm / NG         *         §       +1
3         Buchfink                     Fringilla coelebs                      B         zw          BmU / NG        *         §       -1
4         Buntspecht                   Dendrocopos major                      Bs        h           BmU             *         §       0
5         Grünfink                     Carduelis chloris                      Gf        zw          BmU / NG        *         §       0
6         Haussperling                 Passer domesticus                      H         g           BmU / NG        V         §       -1
7         Mäusebussard                 Buteo buteo                            Mb        !           ÜF              *         §§      0
8         Ringeltaube                  Columba palumbus                       Rt        zw          BmU             *         §       +2
9         Rotmilan                     Milvus milvus                          Rm        !           ÜF / NG         *         §§      +1
10        Star                         Sturnus vulgaris                       S         h           Bm / NG         *         §       0

                                          Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Gilde:            !: keine Gilden-Zuordnung
g : Gebäudebrüter                                          h : Höhlenbrüter                 zw : Zweigbrüter bzw. Gehölzfreibrüter
Bm = mögliches Brüten im Geltungsbereich                   BmU = mögliches Brüten in direkter Umgebung um den Geltungsbereich
ÜF = Überflug                                              NG = Nahrungsgast
Rote Liste: RL BW: Rote Liste Baden-Württembergs
* = ungefährdet                                            V = Arten der Vorwarnliste
§: Gesetzlicher Schutzstatus
§ = besonders geschützt                                    §§ = streng geschützt
Trend (Bestandsentwicklung zwischen 1985 und
                                                           0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 %
2009
-1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 %                  -2 = Bestandsabnahme größer als 50 %
+1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %                  +2 = Bestandszunahme größer als 50 %

4     Abkürzungsvorschlag deutscher Vogelnamen nach: SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT
      (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
5     gemäß EOAC-Brutvogelstatus-Kriterien (nach Hagemeijer & Blair 1997)
6     BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der
      Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.

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4.2.1     Diagnose des Status im Gebiet

Die im Untersuchungsgebiet vorgefundenen 10 Arten zählen zu unterschiedlichen Brutvogelgemeinschaften.
Dort sind einerseits Vergesellschaftungen von solchen der Siedlungsbereiche, der Gärten und Parks sowie
der siedlungsnahen und von Gehölzen bestimmten Kulturlandschaft zu finden, andererseits solche der von
Gehölzen bestimmten Bereiche und der Wälder. Nach einer ersten Einschätzung ist insbesondere der
Haussperling an den umliegenden Wohnhäusern und am nordwestlich angrenzenden Wirtschaftsgebäude
(vier bewohnte Nistkästen) dominant vertreten. Aufgrund der Höhlenstrukturen im Plangebiet kann ein Brut-
vorkommen des im Plangebiet angetroffenen Stars und der Blaumeise, sowie weiterer Höhlenbrüter nicht
ausgeschlossen werden. Ebenfalls bietet das Untersuchungsgebiet Brutplatzpotenzial für Zweig- und Ni-
schenbrüter. Eine Einschätzung der Vogelfauna und eines Brutvorkommens jeweiliger Arten wird anhand
weiterer Begehungen ermittelt. Geplant sind dafür 4 Tag-Begehungen mit besonderem Augenmerkt auf be-
sonders sensible zu erwartende Arten des Streuobstbestandes wie Gartenrotschwanz und Wendehals. Eben-
so ist zusätzlich angedacht, anhand einer Endoskopie der Höhlen, eine Nutzung der Brutplatzstrukturen zu
überprüfen.

Ob es sich bei der Wiesenfläche um eine ertragreiche Nahrungsfläche handelt, ist anhand einer Vegetations -
aufnahme und über eine beobachtet Nutzung der Wiese als solche, einzuschätzen.

Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
(Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung
oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi -
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam -
menhang gewahrt wird.)
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Strukturen, die für Höhlen-, Zweig- und Nischenbrüter als
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogelarten genutzt werden können. Die Umsetzung von Vermeidungs-
und Minimierungsmaßnahmen (Beachtung der Rodungszeiten: Notwendig werdende Gehölzrodungen dürfen
nur außerhalb der aktiven Phase (außerhalb der Brutperiode) der Vögel erfolgen, also nicht im Zeitraum vom
1. März bis 30.September), sowie die Umsetzung von CEF-Maßnahmen werden daher erforderlich, um den
Erhalt der ökologischen Funktion zu gewährleisten. Die genauen Maßnahmen werden nach Ermittlung der
Betroffenheit und am Ende der Untersuchungen dargestellt.

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Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
(Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei-
ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population führt).
Erhebliche bau-, und betriebsbedingte Störwirkungen auf Vogelarten, die in an das Plangebiet angrenzenden
Bereichen vorkommen, sind voraussichtlich nicht zu erwarten, da die dort ansässige Vogelfauna bereits
durch die umliegende Bebauung anthropogenen Störungen ausgesetzt ist. Jedoch kann es gegebenenfalls
anlagebedingt zu einem Verlust von Nahrungsfläche kommen.

✔ Unter Einhaltung des Rodungszeitraumes und der Umsetzung von CEF-Maßnahmen kann ein Verstoß ge-
  gen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
  Abs. 5 BNatSchG voraussichtlich ausgeschlossen werden. Eine abschließende Bewertung steht jedoch
  noch aus.

Habitat-Potenzial-Analyse
Fassung vom 07.03.2022                                                                                       Seite 22
Bebauungsplan
„Steig, 1. Änderung“
in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra

4.3       Reptilien (Reptilia)
Ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten dieser Gruppe im Wirkungsbereich wird entweder aufgrund
der Lage des Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der Art (V) und / oder aufgrund nicht vor-
handener Lebensraumstrukturen für ein Habitat der Art im Planungsraum (H) abgeschichtet.

Das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) ist gemäß der Verbreitungskarten der LUBW für das Ge-
biet bekannt. Als weitere zu berücksichtigende Art ist auch die Anhang IV-Art Schlingnatter ( Coronella aus-
triaca) zu nennen, welche ebenfalls laut Verbreitungskarten der LUBW im Messtischblatt-Quadranten ange-
troffen werden kann. Die Felder im Bereich der Eigenschaften sind gelb hinterlegt.

Tab. 8: Abschichtung der Reptilienarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie nach dem Verbreitungsgebiet und den Habitat-
Eigenschaften (ggf. mit den Angaben zum Erhaltungszustand) 7

    Eigen-                                                                                                    Erhaltungszustand
    schaft                     Deutscher Name                       Wissenschaftliche Bezeichnung
    V          H                                                                                          1       2       3       4         5
!          ?       Schlingnatter                                   Coronella austriaca               +        ?       +       +         +
X          X       Europäische Sumpfschildkröte                    Emys orbicularis                  -        -       -       -         -
!          ?       Zauneidechse                                    Lacerta agilis                    +        -       -       -         -
X          X       Westliche Smaragdeidechse                       Lacerta bilineata                 +        +       +       +         +
X          X       Mauereidechse                                   Podarcis muralis                  +        +       +       +         +
X          X       Äskulapnatter                                   Zamenis longissimus               +        +       +       +         +

                                           Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
V        mit [ X ] markiert: Plangebiet liegt außerhalb des Verbreitungsgebietes der Art.
H        mit [ X ] markiert: Habitat-Eigenschaften für ein Artvorkommen fehlen im Wirkungsbereich des Plangebietes.
[ ! ] Vorkommen nicht auszuschließen; [ ? ] Überprüfung erforderlich
LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden
und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines
Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier
Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald
einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird.
1        Verbreitung                              2   Population                            3   Habitat
4        Zukunft                                  5   Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung)

7       gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden
        Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.

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4.3.1     Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse

Die beiden genannten Reptilienarten sind ausgesprochen wärmeliebend. Sie benötigen ein Mosaik aus Plät-
zen zum Sonnen, um die für sie optimale Körpertemperatur zur Durchführung ihrer Aktivitäten zu erreichen.
Des Weiteren sind sie auf Verstecke angewiesen, um sich während der heißen Tageszeiten zurückziehen zu
können und sich vor Feinden zu schützen. Bereiche mit grabbarem Substrat für die Eiablage sowie ein aus -
reichendes Nahrungsangebot an Insekten und Reptilien (letzteres bezieht sich auf die Schlingnatter, siehe
auch voranstehende Tabelle zur Ökologie der Art).

4.3.2     Diagnose zum Status im Gebiet

Insgesamt wird das Lebensraumpotenzial für Eidechsen und die Schlingnatter als eher gering eingestuft.
Schnell erwärmbaren Strukturen wie Holz, Steine, Mauern oder Rohboden, um die für ihre Aktivitäten not-
wendige Körpertemperatur zu erreichen sind in Form von südexponierten Holzstapeln lediglich auf dem an-
grenzenden Grundstück vorhanden. Versteckmöglichkeiten (hochwüchsige Vegetation, Mauer- oder Ge-
steinsspalten) sowie grabbares Substrat für die Eiablage sind ebenfalls nicht im Plangebiet jedoch auf dem
angrenzenden Flurstück (Holzstapel) teilweise gegeben. Jedoch erscheint die Wiesenvegetation innerhalb
des Plangebiets als artenreich. Somit verfügt das Plangebiet voraussichtlich über ein ausreichendes Nah-
rungsangebot in Form von geeigneten Beuteinsekten. Ein mögliches Vorkommen insbesondere der Zaunei-
dechse, die die Wiesenfläche im Plangebiet, insbesondere angrenzend zu den Versteckmöglichkeiten, als
Nahrungshabitat nutzt, wird daher überprüft. Dies soll zunächst an vier Terminen zwischen März und Juni
bei geeigneter Witterung stattfinden. Als Methode zum möglichen Nachweis von Reptilien wird das voraus-
schauende Abschreiten der relevanten Bereiche sowie das Auslegen von künstlichen Verstecken genutzt.
Eine mögliche Betroffenheit wird abschließend eingeschätzt.

Abb. 12: Blick auf das Plangebiet und die angrenzenden Holzstapel aus südöstlicher Richtung.

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