HABITAT-POTENZIAL-ANALYSE - Bebauungsplan "Steig, 1. Änderung" Gemeinde Pfalzgrafenweiler
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Gemeinde Pfalzgrafenweiler Landkreis Freudenstadt Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra HABITAT-POTENZIAL-ANALYSE Fassung vom 07.03.2022 info@gf-kom. de w w w. g f - ko m m u n a l . d e
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra I Impressum Auftraggeber Gemeinde Pfalzgrafenweiler i.V. Dieter Bischoff (Bürgermeister) Auftragnehmer Gfrörer Ingenieure Hohenzollernweg 1 72186 Empfingen 07485/9769-0 info@gf-kom.de www.gf-kommunal.de Bearbeiter Rebecca Grittner, M.Sc. Biowissenschaften (rebecca.grittner@gf-kom.de) Empfingen, den 07.03.2022 Impressum
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Inhaltsübersicht I Impressum 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2 1.2 Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................4 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................6 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................6 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................6 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes..............................................................................8 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht...........................................................................8 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten..........................................................9 3.3 Biotopverbund....................................................................................................................................................9 3.4 Nach §33a NatschG geschützte Streuobstbestände....................................................................................11 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................13 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................15 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................16 4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................17 4.2 Vögel (Aves)......................................................................................................................................................19 4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................21 4.3 Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................23 4.3.1 Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse.....................................................................................24 4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................24 5. Vorläufiges Ergebnis der Habitat-Potenzial-Analyse................................................................................26
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen Anlass für die vorliegende Habitat-Potenzial-Analyse ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steig, 1. Än- derung“ in Neu-Nuifra im Landkreis Freudenstadt. Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt). Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren Lebensstätten führen können. Die Überprüfung er- folgt anhand des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzge- setzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deutsche Ar- tenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst wurde, müssen bei allen genehmigungspflichtigen Pla- nungsverfahren und bei Zulassungsverfahren nunmehr die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Be- stimmungen durch eine artenschutzrechtliche Prüfung be- Abb. 2: Ausschnitt aus dem Geltungsbereich (schwarz rücksichtigt werden. gestrichelt) Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 1
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode Die artenschutzrechtlich relevante Untersuchunge erfolgte am 07.03.2022 in Form einer Übersichtsbege- hung. Die Untersuchungen münden demnach in eine Habitatpotenzialanalyse. Hierbei soll dargestellt wer- den, ob sich innerhalb des Geltungsbereiches und dessen Wirkraum Habitatstrukturen auffinden lassen, welche sich als potenzieller Lebensraum für planungsrelevante Arten eignen. Sind derartige Potenziale fest- zustellen, so wird ein Vorkommen der jeweiligen Art im Gebiet unterstellt beziehungsweise werden Aussa- gen über notwendige weitergehende und vertiefende Untersuchungen bezüglich bestimmter Arten oder Ar- tengruppen getroffen. Zudem wird geprüft, ob geschützte Lebensraumtypen oder geschützte Landschaftsbe- standteile wie Biotope, FFH-Mähwiesen, Streuobstbestände oder Flächen des Biotopverbundes durch das Vorhaben betroffen sind beziehungsweise beeinträchtigt werden könnten. In der nachfolgenden Tabelle ist der Begehungstermin innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt, an dem das angetroffene Inventar an biotischen und abiotischen Strukturen hinsichtlich des Potenzials auf eine mögliche Nutzung durch arten- schutzrechtlich indizierte Spezies bewertet wurde und angetroffene relevante Arten dokumentiert wurden. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Bearbeiter und die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten Themen in Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zugeordnet. Die Angabe „Habitat-Potenzial-Ermittlung‟ wird für eingehende Kartierungen gewählt, bei welchen eine Ein- schätzung des Gebietes anhand der vorhandenen Habitatstrukturen hinsichtlich der Eignung als Lebens- raum für Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, für europäische Vogel- und Fledermausarten sowie für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützten Arten erfolgt. Während der Be- gehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeobachtungen aller planungs- relevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht aufgelistet wird. So wurden auch sämtliche Strukturen nach vorjährigen Neststandorten, nach Bruthöhlen, nach Rupfplätzen etc. abgesucht. Die Einstufung von Bäumen als Habitatbaum erfolgt in Anlehnung an die Definition des Alt- und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg (z. B. Bäume mit Stammhöhlen, Stammverletzungen, mit hohem Alter oder starker Dimensionierung, stehendes Totholz mit BHD (Brusthöhendurchmesser) > 40 cm, Horst- bäume). Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen nachfolgenden Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt. Tab. 1: Begehungstermin im Untersuchungsgebiet Nr. Datum Bearbeiter Uhrzeit Wetter Thema (1) 07.03.2022 Grittner 08:00 – 09:00 Uhr -3 °C, sonnig, schwach windig H, P, V Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen H: Habitat-Potenzial-Ermittlung P: Farn- und Blütenpflanzen V: Vögel Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 2
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wurden bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten für die Er- stellung des Vorabzugs herangezogen. Hierfür wurden die von der LUBW veröffentlichten Verbreitungskarten herangezogen, sowie auf Ergebnisse der landesweiten Artenkartierung (LAK) zurückgegriffen. Neben für den Metsstischblatt-Quadranten 7417 (SO) bekannten Fledermausvorkommen sind Populationen der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Schlingnatter (Coronella austriaca) für das Untersuchungsgebiet bekannt, sowie angrenzend zum Plangebiet Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings (Ma- culinea nausithous), des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) und der Spanischen Flagge (Callimorpha quadripunctaria). Ein mögliches Vorkommen der genannten Arten und deren mögliche Betroffenheit wird im Folgenden disku- tiert. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 3
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 1.2 Rechtsgrundlagen Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots- tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist: "Es ist verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif- ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak- tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen: 1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof- fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be- einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan- zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 4
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten- schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar- ten. Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa- chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor- aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 5
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet befindet sich am nördlichen Rand der Ortschaft Neu-Neuifra, ein Teilort der Ge- meinde Pfalzgrafenweiler. Die Ortschaft wird fast vollständig durch die angrenzenden Waldgebiete „Hohe Fichten“, „Weiher-Wald“ und dem „Horber Bannwald“ umschlossen. Nördlich der Ortschaft grenzen wirt- schaftlich genutzte Ackerflächen an. Die Ortschaft verfügt ebenfalls über einen großen ortsumschließenden Streuobstgürtel. Das Untersuchungsgebiet selbst wird im Südwesten durch den Verlauf der Ortsstraße und der sich daran anschließenden, bestehenden Wohnbebauung begrenzt. Im Nordwesten handelt es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Weg. Nördlich angrenzend befindet sich ein landwirtschaftlich genutzter Schuppen mit mehreren Holzlagerplätzen. Im Osten schließt sich der Streuobstgürtel an. Das Gebiet liegt dabei auf einer ebenen Fläche ca. 601 m über NHN. Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes Innerhalb des Geltungsbereich handelt es sich um eine Wiesenfläche mit vier alten Streuobstbäumen (1x Ap- fel, 3x Birne), welche aufgrund ihrer vielfältigen Habitatstrukturen als Habitatelement angesprochen werden können, sowie zwei sehr jungen Ahornbäumen entlang der Straße im Süden. In der stellenweise stark ver- moosten Wiesenfläche konnten zum Zeitpunkt der Übersichtsbegehung einige Wiesenarten wie Wiesen- Schafgarbe (Achillea millefolium), Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 6
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Storchschnabel (Geranium) und scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) registriert werden. Aufgrund der Jahreszeit konnte keine detaillierte Bestandsaufnahme der Vegetation durchgeführt werden, daher handelt es sich hier nur um einen ersten Eindruck. Eine vertiefende Vegetationsaufnahme zur Bewer- tung und Kategorisierung des Grünlandbestandes gemäß den Kriterien der LUBW ist für 2022 vor dem ers- ten Schnitt (Ende Mai) geplant, insbesondere da sich in unmittelbarer Nähe ausgewiesene FFH-Mähwiesen befinden. Innerhalb des Untersuchungsgebiet befindet sich der Siedlungsraum mit landwirtschaftlichen Ge- bäuden, sowie ein ausgedehnter Streuobstgürtel, Ackerflächen und Grünland. Abb. 4: Blick auf das Plangebiet aus nordwestlicher Richtung. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 7
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht 2 1 3 4 Abb. 5: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 2: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 1-7417-237-1449 Offenlandbiotop: Naturnahe Bachabschnitte und Auwaldstreifen der Waldach 700 m W (2) 2-7417-237-0074 Waldbiotop: Bergbach "Brünnle" NW Neunuifra 275 m NW (3) 82370540014 Naturdenkmal: 1 Sommerlinde 350 m S (4) 2.37.051 Landschaftsschutzgebiet: Waldachtal mit Seitentälern 580 m W 7 Naturpark: Schwarzwald Mitte/Nord innerhalb Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Das Plangebiet liegt im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“. Es bestehen innerhalb des Geltungsbereiches keine weiteren Schutzgebiete. Das nächst gelegene ist das Waldbiotop „Bergbach "Brünnle" NW Neunuifra“ in ca. 275 m Entfernung in nordwestlicher Richtung. Es wird konstatiert, dass vom Vorhaben keine negativen Wirkungen auf die Schutzgebiete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 8
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten 2 1 2 3 Abb. 6: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 3: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 65000-237-46146108 Glatthaferwiese am Ortsrand O Neunuifra 2 70 m N (2) 65000-237-46146106 Glatthaferwiese am Ortsrand O Neunuifra 1 55 m NW (3) 65000-237-46146112 Glatthaferwiese am Ortsrand N Neunuifra 220 m SO Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge- legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 55 m Entfernung in nordwestlicher Richtung gelegen. Vom Vor- haben gehen keine negativen Wirkungen auf die ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare in der Umgebung aus. Eine vertiefende Vegetationsaufnahme zur Bewertung und Kategorisierung des Grün- landbestandes gemäß den Kriterien der LUBW ist für 2022 vor dem ersten Schnitt (Ende Mai) geplant, um eine mögliche Beeinträchtigung gemäß dem Umweltschadensgesetz auszuschließen oder im gegeben Fall einen erforderlichen Ausgleich vorzunehmen. 3.3 Biotopverbund Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent - sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar- beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 9
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen. Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla - nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß- nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟. Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke - ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto- pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le- bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden soll. Abb. 7: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie) Abb. 7: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (rot gestrichelte Linie) Der Geltungsbereich schneidet im Osten eine ausgewiesene Kernfläche zum „Bio- topverbund mittlerer Standorte“ um ca. 67 m² an. Es handelt sich dabei um einen Teil der innerhalb des Plangebietes gele- genen Streuobstwiese. In diese Fläche wird im Rahmen des Bebauungsplans nicht baulich eingegriffen. Streuobstflächen sind jedoch grundsätzlich als geschützte Landschaftsbestandteile zu Abb. 8: Betroffene Kernfläche im Nordosten des Plangebiets. betrachten und Grünland in Streuobstge- Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 10
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra bieten ist den Kernflächen des Biotopverbunds „mittlerer Standorte“ zuzuordnen. Somit kann auch die Flä- che im Plangebiet selbst als Kernfläche verstanden werden, weshalb zur Kompensation des Verlustes ein 1:1 Ausgleich in Verbindung mit einem bestehenden Streuobstbestand und Biotopverbundflächen mittlerer Standorte vorzusehen ist. 3.4 Nach §33a NatschG geschützte Streuobstbestände Nach dem Naturschutzgesetz sind Streuobstflächen, die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten. Mit Genehmigung können solche Bestände in eine ande- 1 re Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung 43 2 soll jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen In- teresse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes in eine andere Nutzungsform erfordert einen Ausgleich, wel- Abb. 9: Im Kartendienst der LUBW ausgemessene cher vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer Fläche des zusammenhängenden Streuobstbestandes im direktem Umfeld zum Plangebiet (rot gestrichelt). angemessenen Frist erfolgen muss. Die funktional zusammenhängende Streuobstfläche im direktem Umfeld inklusive derer des Plangebietes beträgt rund 11.900 m² (Messung im Online-Kartendienst der LUBW). Der Eingriff in einen Teil der Streu- obstwiese und der sich daraus ergebende Verlust von vier hochstämmigen Streuobstbäumen macht einen 1:1-Ausgleich erforderlich, welcher an geeigneter Stelle in Verbindung mit einem bestehenden geschützten Streuobstbestand vorzunehmen ist. Dies kann gemeinsam mit dem Ausgleich der Biotopverbund-Kernflä- chen erfolgen. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 11
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Tab. 4: Im Plangebiet vorhandene Streuobstbäume mit Stammumfang und artenschutzrechtlich relevanten Strukturen. Die fortlaufenden Nummern kennzeichnen den Standort des Baumes auf dem Luftbild (Abb. 9) Fortlaufende Flurstück Baumart Form Pflege Habitat- Besondere Merkmale Nummer Baum Totholz 1x große Stammhöhle – Hohes QP 1 346 Apfel H mittel F, W 2x Asthöhle – Hohes QP 1x Astspalte – mittleres QP Viel Totholz viele kleine Spalten – niedriges QP 2 346 Birne H mittel V, F, W einige kleine Asthöhlen – niedriges QP Pilzbefall 3 346 Birne H mittel - Kein Quartierpotenzial Viel Totholz 4 346 Birne H mittel V, F, W 5x Asthöhlen – mittleres QP 1x offene Stammhöhle – niedriges QP Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen QP: Quartierpotenzial V: Vögel F: Fledermäuse W: Wirbellose H: Hochstämmig Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 12
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha- ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu- standes der lokalen Population führt. Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Farn- und nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und besonders / streng geschützt, Blütenpflanzen Blütenpflanzen konnte aufgrund ungeeigneter Biotopausstattung, sowie Anhang IV FFH-RL aufgrund deren Verbreitung außerhalb des Plangebiets vorerst ausgeschlossen werden. Eine Einschätzung der Wertigkeit der Wiese erfolgt vor dem erstem Schnitt Mai (voraussichtlich Ende Mai) 2022 in Form einer Vegetationsaufnahme Säugetiere nicht geeignet – Für planungsrelevante Säugetierarten wie Haselmaus, besonders / streng geschützt, (ohne Fledermäuse) Biber, Luchs oder Wildkatze fehlen im Geltungsbereich geeignete Anhang IV FFH-RL Lebensraumbedingungen. Eine Betroffenheit dieser Arten durch die Umsetzung des Vorhabens kann deshalb ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Fledermäuse potenziell geeignet – Eine Nutzung der Flächen als Jagdhabitat und besonders / streng geschützt, Quartier durch Fledermäuse ist gegeben. Anhang IV und II FFH-RL Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. I4.1). Eine Einschätzung der lokalen Fledermausfauna erfolgt über das Endoskopieren relevanter Habitatstrukturen an den Bäumen im Plangebiet, einer Aus-/oder Einflugskontrolle mit anschließendem Transekt, sowie einer stationären Erfassung Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 13
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Vögel geeignet – Eine Nutzung als Nahrungshabitat und Niststätte durch Zweig-, alle Vögel mind. besonders Nischen- und Höhlenbrüter des Siedlungsraums und der siedlungsnahen geschützt, VS-RL, BArtSchV Streuobstfläche ist zu erwarten. Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.I4.2). Es erfolgen vertiefende Untersuchungen 2022 in Form von vorerst insgesamt vier Kartierungen der lokalen Avifauna im Rahmen einer Brutrevierkartierung am Tag, sowie einer Überprüfung der Habitatbäume auf eine Nutzung (Endoskopie der Höhlenstrukturen). Auf ein Vorkommen von insbesondere sensible Arten wie der Gartenrotschwanz und der Wendehals, sowie das Vorkommen von Spechten im allgemeinen im Bezug auf den Streuobstbestand wird geachtet. Reptilien potenziell geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten können aufgrund besonders / streng geschützt, der Biotopausstattung vorerst nicht komplett ausgeschlossen werden. Anhang IV FFH-RL Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) werden nachgesucht. Als Methode wird die Installation von 'künstlichen Verstecken' für Reptilien sowie die Sichtbeobachtung gewählt. Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.I4.3). Vertiefende Untersuchungen 2022 in Form von zunächst 4 Begehungsterminen, aufgrund eines suboptimalen Lebensraums, zwischen März und Juni bei geeigneter Witterung. Amphibien nicht geeignet - Für planungsrelevante Amphibienarten fehlen im besonders / streng geschützt, Geltungsbereich geeignete Lebensraumbedingungen, wie passende Anhang IV FFH-RL Laichgewässer oder Landlebensräume. Eine Betroffenheit dieser Arten durch die Umsetzung des Vorhabens kann deshalb ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Wirbellose nicht geeignet – Ein Vorkommen des Dunkler Wiesenknopf-Ameisen- besonders / streng geschützt, Bläulings (Maculinea nausithous) kann ausgeschlossen werden. Dessen Anhang IV und II FFH-RL Raupenfutterpflanze bevorzugt feuchte bis wechselfeuchte Wiesenstandorte. Dies ist im Plangebiet nicht gegeben. Ebenfalls kann der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Plangebiet ausgeschlossen werden. Dessen Raupenfutterpflanzen, Weidenröschen und Nachtkerze, bevorzugen ruderale Standorte. Ein geschlossener Grünlandbestand erfüllt daher nicht die ökologischen Ansprüche dieser Pflanzen. Es erfolgt keine weitere Prüfung. nicht geeignet – Die Anhang-II-Art , Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) besiedelt waldnahe Bereiche, Hochstaudenfluren und bevorzugt Bestände des Wasserdosts (Eupatorium cannabinum) als Nektarpflanze. All dies fehlt innerhalb des Untersuchungsgebietes. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 14
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera) Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7417(SO) stam- men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen. Wie in Tab. 6 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von 9 Fle- dermausarten und ältere Nachweise (m) von 3 Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbarqua- dranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Datieren die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt. Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7417 SO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 1 Deutscher Name Wissenschaftliche Vorkommen2 3 Rote Liste FFH- Erhaltungszustand Bezeichnung bzw. B-W 1) Anhang 1 2 3 4 5 Nachweis Mopsfledermaus Barbastella barbastellus NQ 1 II / IV - - - - - Nordfledermaus Eptesicus nilssonii l / NQ 2 IV + ? ? ? ? Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus m (1990-2000) / 2 IV + ? ? + ? NQ Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii l / NQ 2 II / IV + + - - - Wasserfledermaus Myotis daubentonii l / NQ 3 IV + + + + + Wimperfledermaus Myotis emarginatus NQ R II / IV + + - - - Großes Mausohr Myotis myotis l / NQ 2 II / IV + + + + + Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus m (1990-2000) / 3 IV + + + + + NQ Fransenfledermaus Myotis nattereri l / NQ 2 IV + + + + + Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri l / NQ 2 IV + ? - - - Großer Abendsegler Nyctalus noctula m (1990-2000) / i IV + - + ? - NQ Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii NQ i IV + + + + + Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus l / NQ 3 IV + + + + + Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus NQ G IV + ? + + + Braunes Langohr Plecotus auritus l / NQ 3 IV + + + + + Graues Langohr Plecotus austriacus l / NQ G IV + ? - - - Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus NQ i IV + ? ? ? ? 1 gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. 2 gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013 3 BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse (Chiroptera). Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 15
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7417 SO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen 1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1. 2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7417 SO 1: vom Aussterben bedroht 2: stark gefährdet 3: gefährdet G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes i: gefährdete wandernde Tierart R: Art lokaler Restriktion FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz. LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird. 1 Verbreitung 2 Population 3 Habitat 4 Zukunft 5 Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung) 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön- nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von (März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen Arten die Winterruhe. Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-) April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November). Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im Zusammenhang mit einer Habitat-Potenzial-Analyse werden die im Geltungsbereich vorhandenen Flächen und Strukturen auf ihre Nutzungseignung von und für Fledermäuse begutachtet. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 16
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet Quartierpotenzial: Innerhalb des Plangebiets bestehen natürliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse. Dabei handelt sich um vielfältige Strukturen in den vier Streuobstbäume. Diese weisen sowohl Stammhöh- len, als auch Asthöhlen und Rinden-Spalten sowie in unterschiedlichem Ausmaß Totholz auf (Tab. 4). Eine Nutzung als Sommerquartier (Wochenstubenquartier, Männchenquartier) ist potenziell bei allen Habitatbäu- men möglich. Zur Überprüfung der vom Boden aus abgeschätzten Quartiergüte im Rahmen der HPA und zur Besatzkontrolle ist die Durchführung einer Endoskopie an potenziellen Quartierstrukturen vorgesehen. Abb. 10: Vorgefundene Quartierstrukturen an den Streuobstbäumen im Untersuchungsgebiet. Bedeutung als Jagdrevier: Nahrungs- und Jagdhabitate von Fledermäusen unterliegen nicht dem Schädi- gungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, außer wenn deren Verlust eine erfolgreiche Reproduktion ausschließt und damit zu einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Popula- tion führt. Bei dem Untersuchungsgebiet handelt es sich um einen kleinen Teilbereich eines größeren Streu- obstverbunds. Da es sich bei Streuobstflächen grundsätzlich um hochwertigere Nahrungshabitate handelt ist davon auszugehen, dass auch der im Plangebiet liegende Teilbereich von Fledermäusen als Jagdraum genutzt wird. Zur Ermittlung der lokalen Fledermausfauna sind daher zwei Termine zur akustischen Erfas- sung der Fledermäuse angedacht. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 17
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Leitstrukturen. Die im Plangebiet stehenden Bäume können durchaus eine Funktion als Leitstruktur aufwei- sen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Fledermäuse aus der Siedlung entlang der Streuobstbäume in Richtung Offenland und FFH-Mähwiesen ausfliegen. Auch eine Nutzung des angrenzenden Waldrands ist dabei sehr wahrscheinlich. Eine Abschätzung der Flugrouten soll über zwei Termine zur akustischen Erfas - sung erfolgen. Abb. 11: Mögliche Leitlinienstrukturen im und in der Umgebung zum Plangebiet (weißer Pfeil). Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi - sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam - menhang gewahrt wird.) Vorhabensbedingte Tötungen von Fledermäusen durch das Freiräumen des Baufeldes können aufgrund der vorgefunden Quartierstrukturen nicht ausgeschlossen werden. Umsetzung von Vermeidungs- und Minimie- rungs-Maßnahmen (Beachtung der Rodungszeiten: Notwendig werdende Gehölzrodungen dürfen nur außer- halb der aktiven Phase der Fledermäuse erfolgen, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 15. Novemner und erst nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten), sowie die Umsetzung von CEF-Maßnahmen werden da- her erforderlich zum Erhalt der ökologischen Funktion. Die genauen Maßnahmen werden nach Ermittlung der Betroffenheit und am Ende der Untersuchungen dargestellt. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 18
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei- ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.) Signifikante negative Auswirkungen für die Fledermaus-Populationen aufgrund von bau-, anlage- und be- triebsbedingten Wirkungen sind, bei Verwendung geeigneter Beleuchtungsanlagen auch bei einer Nutzung des Gebietes als Jagdraum voraussichtlich nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand des erheblichen Stö- rens von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist noch zu prüfen. ✔ Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird überprüft. 4.2 Vögel (Aves) Im Rahmen einer ersten Einschätzung des Untersuchungsgebietes wurden die dort zum Zeitpunkt der Bege- hung registrierten Vögel erfasst. Dies erfolgte durch ein Begehungen während der Morgenstunde (Tab. 1). In der nachfolgenden Tabelle sind alle beobachteten Vogelarten innerhalb des Untersuchungsraumes aufge- führt. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Arten in alphabetischer Reihenfolge nach dem Deutschen Namen sortiert. Den Arten ist die jeweilige wissenschaftliche Bezeichnung und die vom Dachverband Deut- scher Avifaunisten entwickelte und von SÜDBECK ET AL (2005) veröffentlichte Abkürzung (Abk.) zugeordnet. In der benachbarten Spalte ist die der Art zugeordneten Gilde abgedruckt, welche Auskunft über den Brut- stätten-Typ gibt. Alle nachfolgenden Abkürzungen sind am Ende der Tabelle unter Erläuterungen der Abkür- zungen und Codierungen erklärt. Die innerhalb der Zeilen gelb hinterlegten Arten sind nicht diesen Gilden zugeordnet, sondern wird als 'sel- tene, gefährdete, streng geschützte Arten, VSR-Arten und Kolonienbrüter' Art gesondert geführt. Unter dem Status wird die qualitative Zuordnung der jeweiligen Art im Gebiet vorgenommen. Die Einstufung erfolgt gemäß den EOAC-Brutvogelstatus-Kriterien (nach HAGEMEIJER & BLAIR 1997), ob für die jeweilige Art in- nerhalb des Geltungsbereiches ein mögliches Brüten (Bm) angenommen wird, ein Brutverdacht (Bv) vorliegt oder ein Brutnachweis erbracht werden konnte (Bn). Für Beobachtungen in direkter Umgebung um den Gel- tungsbereich wird der Zusatz U verwendet. Liegt kein Brutvogelstatus vor, so wird die Art als Nahrungsgast (NG) oder Durchzügler/Überflieger (DZ) eingestuft. In der Spalte mit dem Paragraphen-Symbol (§) wird die Unterscheidung von 'besonders geschützten' Arten (§) und 'streng geschützten' Arten (§§) vorgenommen. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 19
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Abschließend ist der kurzfristige Bestands-Trend mit einem möglichen Spektrum von „-2“ bis „+2“ angege- ben. Die detaillierten Ausführungen hierzu sind ebenfalls den Erläuterungen der Abkürzungen und Codie- rungen am Ende der Tabelle zu entnehmen. Tab. 7: Vogelbeobachtungen im Untersuchungsgebiet und in der Umgebung (die Arten mit ihrem Status) RL Nr. Deutscher Name Wissenschaftliche Bezeichnung Abk.4 Gilde Status5 § Trend BW6 1 Amsel Turdus merula A zw Bm / NG * § +1 2 Blaumeise Parus caeruleus Bm h Bm / NG * § +1 3 Buchfink Fringilla coelebs B zw BmU / NG * § -1 4 Buntspecht Dendrocopos major Bs h BmU * § 0 5 Grünfink Carduelis chloris Gf zw BmU / NG * § 0 6 Haussperling Passer domesticus H g BmU / NG V § -1 7 Mäusebussard Buteo buteo Mb ! ÜF * §§ 0 8 Ringeltaube Columba palumbus Rt zw BmU * § +2 9 Rotmilan Milvus milvus Rm ! ÜF / NG * §§ +1 10 Star Sturnus vulgaris S h Bm / NG * § 0 Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Gilde: !: keine Gilden-Zuordnung g : Gebäudebrüter h : Höhlenbrüter zw : Zweigbrüter bzw. Gehölzfreibrüter Bm = mögliches Brüten im Geltungsbereich BmU = mögliches Brüten in direkter Umgebung um den Geltungsbereich ÜF = Überflug NG = Nahrungsgast Rote Liste: RL BW: Rote Liste Baden-Württembergs * = ungefährdet V = Arten der Vorwarnliste §: Gesetzlicher Schutzstatus § = besonders geschützt §§ = streng geschützt Trend (Bestandsentwicklung zwischen 1985 und 0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 % 2009 -1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 = Bestandsabnahme größer als 50 % +1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % +2 = Bestandszunahme größer als 50 % 4 Abkürzungsvorschlag deutscher Vogelnamen nach: SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 5 gemäß EOAC-Brutvogelstatus-Kriterien (nach Hagemeijer & Blair 1997) 6 BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 20
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet Die im Untersuchungsgebiet vorgefundenen 10 Arten zählen zu unterschiedlichen Brutvogelgemeinschaften. Dort sind einerseits Vergesellschaftungen von solchen der Siedlungsbereiche, der Gärten und Parks sowie der siedlungsnahen und von Gehölzen bestimmten Kulturlandschaft zu finden, andererseits solche der von Gehölzen bestimmten Bereiche und der Wälder. Nach einer ersten Einschätzung ist insbesondere der Haussperling an den umliegenden Wohnhäusern und am nordwestlich angrenzenden Wirtschaftsgebäude (vier bewohnte Nistkästen) dominant vertreten. Aufgrund der Höhlenstrukturen im Plangebiet kann ein Brut- vorkommen des im Plangebiet angetroffenen Stars und der Blaumeise, sowie weiterer Höhlenbrüter nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls bietet das Untersuchungsgebiet Brutplatzpotenzial für Zweig- und Ni- schenbrüter. Eine Einschätzung der Vogelfauna und eines Brutvorkommens jeweiliger Arten wird anhand weiterer Begehungen ermittelt. Geplant sind dafür 4 Tag-Begehungen mit besonderem Augenmerkt auf be- sonders sensible zu erwartende Arten des Streuobstbestandes wie Gartenrotschwanz und Wendehals. Eben- so ist zusätzlich angedacht, anhand einer Endoskopie der Höhlen, eine Nutzung der Brutplatzstrukturen zu überprüfen. Ob es sich bei der Wiesenfläche um eine ertragreiche Nahrungsfläche handelt, ist anhand einer Vegetations - aufnahme und über eine beobachtet Nutzung der Wiese als solche, einzuschätzen. Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi - sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam - menhang gewahrt wird.) Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Strukturen, die für Höhlen-, Zweig- und Nischenbrüter als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogelarten genutzt werden können. Die Umsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Beachtung der Rodungszeiten: Notwendig werdende Gehölzrodungen dürfen nur außerhalb der aktiven Phase (außerhalb der Brutperiode) der Vögel erfolgen, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30.September), sowie die Umsetzung von CEF-Maßnahmen werden daher erforderlich, um den Erhalt der ökologischen Funktion zu gewährleisten. Die genauen Maßnahmen werden nach Ermittlung der Betroffenheit und am Ende der Untersuchungen dargestellt. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 21
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei- ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt). Erhebliche bau-, und betriebsbedingte Störwirkungen auf Vogelarten, die in an das Plangebiet angrenzenden Bereichen vorkommen, sind voraussichtlich nicht zu erwarten, da die dort ansässige Vogelfauna bereits durch die umliegende Bebauung anthropogenen Störungen ausgesetzt ist. Jedoch kann es gegebenenfalls anlagebedingt zu einem Verlust von Nahrungsfläche kommen. ✔ Unter Einhaltung des Rodungszeitraumes und der Umsetzung von CEF-Maßnahmen kann ein Verstoß ge- gen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG voraussichtlich ausgeschlossen werden. Eine abschließende Bewertung steht jedoch noch aus. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 22
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4.3 Reptilien (Reptilia) Ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten dieser Gruppe im Wirkungsbereich wird entweder aufgrund der Lage des Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der Art (V) und / oder aufgrund nicht vor- handener Lebensraumstrukturen für ein Habitat der Art im Planungsraum (H) abgeschichtet. Das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) ist gemäß der Verbreitungskarten der LUBW für das Ge- biet bekannt. Als weitere zu berücksichtigende Art ist auch die Anhang IV-Art Schlingnatter ( Coronella aus- triaca) zu nennen, welche ebenfalls laut Verbreitungskarten der LUBW im Messtischblatt-Quadranten ange- troffen werden kann. Die Felder im Bereich der Eigenschaften sind gelb hinterlegt. Tab. 8: Abschichtung der Reptilienarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie nach dem Verbreitungsgebiet und den Habitat- Eigenschaften (ggf. mit den Angaben zum Erhaltungszustand) 7 Eigen- Erhaltungszustand schaft Deutscher Name Wissenschaftliche Bezeichnung V H 1 2 3 4 5 ! ? Schlingnatter Coronella austriaca + ? + + + X X Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularis - - - - - ! ? Zauneidechse Lacerta agilis + - - - - X X Westliche Smaragdeidechse Lacerta bilineata + + + + + X X Mauereidechse Podarcis muralis + + + + + X X Äskulapnatter Zamenis longissimus + + + + + Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen V mit [ X ] markiert: Plangebiet liegt außerhalb des Verbreitungsgebietes der Art. H mit [ X ] markiert: Habitat-Eigenschaften für ein Artvorkommen fehlen im Wirkungsbereich des Plangebietes. [ ! ] Vorkommen nicht auszuschließen; [ ? ] Überprüfung erforderlich LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird. 1 Verbreitung 2 Population 3 Habitat 4 Zukunft 5 Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung) 7 gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 23
Bebauungsplan „Steig, 1. Änderung“ in Pfalzgrafenweiler – Neu-Nuifra 4.3.1 Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse Die beiden genannten Reptilienarten sind ausgesprochen wärmeliebend. Sie benötigen ein Mosaik aus Plät- zen zum Sonnen, um die für sie optimale Körpertemperatur zur Durchführung ihrer Aktivitäten zu erreichen. Des Weiteren sind sie auf Verstecke angewiesen, um sich während der heißen Tageszeiten zurückziehen zu können und sich vor Feinden zu schützen. Bereiche mit grabbarem Substrat für die Eiablage sowie ein aus - reichendes Nahrungsangebot an Insekten und Reptilien (letzteres bezieht sich auf die Schlingnatter, siehe auch voranstehende Tabelle zur Ökologie der Art). 4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet Insgesamt wird das Lebensraumpotenzial für Eidechsen und die Schlingnatter als eher gering eingestuft. Schnell erwärmbaren Strukturen wie Holz, Steine, Mauern oder Rohboden, um die für ihre Aktivitäten not- wendige Körpertemperatur zu erreichen sind in Form von südexponierten Holzstapeln lediglich auf dem an- grenzenden Grundstück vorhanden. Versteckmöglichkeiten (hochwüchsige Vegetation, Mauer- oder Ge- steinsspalten) sowie grabbares Substrat für die Eiablage sind ebenfalls nicht im Plangebiet jedoch auf dem angrenzenden Flurstück (Holzstapel) teilweise gegeben. Jedoch erscheint die Wiesenvegetation innerhalb des Plangebiets als artenreich. Somit verfügt das Plangebiet voraussichtlich über ein ausreichendes Nah- rungsangebot in Form von geeigneten Beuteinsekten. Ein mögliches Vorkommen insbesondere der Zaunei- dechse, die die Wiesenfläche im Plangebiet, insbesondere angrenzend zu den Versteckmöglichkeiten, als Nahrungshabitat nutzt, wird daher überprüft. Dies soll zunächst an vier Terminen zwischen März und Juni bei geeigneter Witterung stattfinden. Als Methode zum möglichen Nachweis von Reptilien wird das voraus- schauende Abschreiten der relevanten Bereiche sowie das Auslegen von künstlichen Verstecken genutzt. Eine mögliche Betroffenheit wird abschließend eingeschätzt. Abb. 12: Blick auf das Plangebiet und die angrenzenden Holzstapel aus südöstlicher Richtung. Habitat-Potenzial-Analyse Fassung vom 07.03.2022 Seite 24
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