COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen - April 2020 - Fieldfisher
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COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter April 2020 bislang gesunder Unternehmen Kurzbriefing Belgium | China | France | Germany | Ireland | Italy | Luxembourg | Netherlands | Spain | UK | US (Silicon Valley) | fieldfisher.com
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen Einleitung Die COVID-19 Pandemie schlägt mit voller Wucht in die Hier sollen die wichtigsten Fragen einer Geschäftsleitung Unternehmenswelt ein. Unternehmen, die bis vor kurzem zum neuen Insolvenzrecht kurz und prägnant solide und vollständig finanziert waren, sehen sich beantwortet werden. plötzlich massiven Veränderungen ausgesetzt, wodurch sogar die Existenz des Unternehmens bedroht sein kann. Umsätze brechen massiv ein oder gehen gegen null. Be- 1. Ist die Insolvenzantragspflicht tatsächlich triebsteile oder ganze Unternehmen müssen die Produk- gesetzlich ausgesetzt? tion einstellen. Verkaufsfläche müssen geschlossen wer- Nein, nur für bestimmte Fälle. Die Insolvenzantragspflicht den. Selbst der aktuell vorgestellte Exit-Fahrplan der Bun- bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt weiter desregierung und der Bundesländer wird keine baldige (15 a InsO). Aber das neue COVID-19- Normalisierung ermöglichen, da sich einerseits die Aufhe- Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) schafft für bung der behördlichen Maßnahmen über einen sehr Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie langen Zeitraum erstrecken wird und andererseits eine insolvent geworden sind oder wirtschaftliche daraufhin beginnende wirtschaftliche Erholung nicht Schwierigkeiten haben, Sonderregeln. Voraussetzung ist, planbar ist. a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen In dieser Lage stellen sich auch bisher gesunde Unter- des COVID-19 und gleichzeitig nehmen Fragen zum Insolvenzrecht und zur Haftung der Geschäftsleitung. Der Gesetzgeber hat zwar sehr schnell b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung. reagiert und ein neues COVID-19-Insolvenzaussetzungs- gesetz geschaffen. Gleichwohl bestehen in dieser Nur wenn beide Gründe gegeben sind, ist die aktuellen Ausnahmesituation eine Vielzahl von Pflichten Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. und Risiken für die Entscheidungsträger in Unternehmen. Sollte die COVID-19-Krise länger andauern, kann die Bundesregierung den Aussetzungszeitraum bis zum 31.03.2021 verlängern. Belgium | China | France | Germany | Ireland | Italy | Luxembourg | Netherlands | Spain | UK | US (Silicon Valley) | fieldfisher.com 2
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen oder als auch die beiden Voraussetzungen sind diese nicht sicher gegeben, besteht die Insolvenzantragspflicht unverändert fort. a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig In manchen Beiträgen kann man aktuell lesen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei nun die Regel, b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung die bisherige Antragspflicht sei nur noch die Ausnahme. in jedem Fall gründlich geprüft und ausreichend Rechtstechnisch ist das richtig, hat aber nur eine dokumentiert werden. Bedeutung bei der Darlegungs- und Beweislastverteilung. Wir warnen vor dieser Sichtweise in der Praxis, denn das kann zu dem Irrtum führen, Insolvenzanträge seien 3. Welches Risiko besteht für die Geschäfts- vollständig bis zum 30.09.2020 suspendiert, was falsch leitung, selbst wenn die zwei Voraus- ist. setzungen (s. o. Ziffer 1) für eine Aussetzung Eine Verletzung der Pflicht, bei Insolvenzreife der Insolvenzantragspflicht gegeben sind? unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, hat strenge Unseres Erachtens sind die neuen Regelungen nicht als persönliche Haftungsfolgen und strafrechtliche Folgen für grundsätzliche Befreiung von der Insolvenzantragspflicht die Geschäftsleitung. Entsprechend wichtig ist die bis zum 30.09.2020 zu verstehen. Vielmehr müssen die rechtssichere Abklärung, dass beide Bedingungen für eine Voraussetzungen ausnahmsweise Aussetzung eingehalten sind, um jedes Risiko für die Geschäftsleitung auszuschließen. a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig 2. Hilft der Gesetzgeber beim Nachweis b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung dieser Voraussetzungen mit einer Vermu- fortwährend auf ihren Bestand geprüft werden. tung? Wenn eine der Bedingungen während der Aussetzungs- Da sich in der aktuellen Situation die Ereignisse frist bis zum 30.09.2020 endet, endet unseres Erachtens überschlagen und viele Auswirkungen direkter und auch sofort die Berechtigung zur Aussetzung des indirekter Art erst nach und nach sichtbar werden, hilft Insolvenzantrages. Wenn also eine Sanierung nicht mehr der Gesetzgeber mit einer Vermutung. als aussichtsreich erscheint, etwa weil beantragte Die zwei Voraussetzungen, staatliche Hilfskredite nicht bewilligt werden, dann wird auch die Pflicht sofort wiederaufleben, unverzüglich a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen einen Insolvenzantrag zu stellen. Hier darf nicht etwa bis des COVID-19 und gleichzeitig zum 30.09.2020 zugewartet werden. b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung 4. Darf die Geschäftsleitung bei Eintritt einer gelten als eingetreten, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. Wenn also am Insolvenzreife den Geschäftsbetrieb unver- 31.12.2019 die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ändert weiterführen? belegt ist, dürfe unterstellt werden, dass eine aktuelle An sich werden die meisten Zahlungen eines Insolvenzreife auf COVID-19 beruhe und zugleich sogar Unternehmens, nachdem es insolvenzreif ist, streng eine Sanierung aussichtsreich sei. sanktioniert. Die Unternehmensleitung haftet persönlich Aus unserer Sicht sollte nicht zu viel auf diese Vermutung mit ihrem Privatvermögen für eine Vielzahl von gegeben werden. Die Vermutungsregelung hilft im Vorgängen, die zu einer Masseschmälerung führen. Ernstfall nicht weiter, weil sie widerlegbar ist. Daher Dieses strenge Zahlungsverbot soll das Vermögen eines sollten sowohl bereits insolventen Unternehmens für die Gläubiger beisammenhalten. Nur noch eine sogenannte Die Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 „Notgeschäftsführung“ ist zulässig. Belgium | China | France | Germany | Ireland | Italy | Luxembourg | Netherlands | Spain | UK | US (Silicon Valley) | fieldfisher.com 3
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen Wenn eine berechtigte Aussetzung der Insolvenzantrags- den objektiven Eintritt der Insolvenzreife werden völlig pflicht infolge von COVID-19 gegeben ist, wird nun unabhängig von einer möglichen Aussetzung der folgerichtig auch dieses strenge Zahlungsverbot Insolvenzantragspflicht noch viele weitere Konsequenzen gelockert. möglich. Demnach dürfen (nach Insolvenzreife an sich objektiv Sehr relevant ist in der Praxis die mögliche pflichtwidrige) Zahlungen ausnahmsweise getätigt Begehung eines Kredit- oder Eingehungsbetruges, werden, die §§ 263, 265b StGB und eine darauf basierende persönliche deliktische Haftung des Handelnden nach der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 265b StGB. der Aufrechterhaltung des Betriebes oder Es ist dringend geboten, im Rahmen der weiteren der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes Geschäftsführung diese Grenzen nicht zu überschreiten. dienen und stets Sprechen Sie mit uns, wir können Ihnen die Risiken und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Lösungen dazu aufzeigen. Diese Erleichterung setzt aber zwingend voraus, dass zugleich und fortlaufend bereits die Insolvenzantrags- Fazit pflicht ausgesetzt ist. Die Materie der Insolvenzaussetzung ist hochkomplex. Solange eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit noch nicht Es droht eine Vielzahl von Haftungen und Risiken für Ge- wiederhergestellt ist, bestehen also weiterhin Risiken für schäftsleiter, aber auch für Vertragspartner. Genauso bei die Geschäftsleitung. Eine enge Kontrolle aller Zahlungs- bisher gesunden wie auch bei bereits geschwächten Un- vorgänge und Masseschmälerungen ist unumgänglich ternehmen. In der aktuellen Situation ist eine und wird durch das COVInsAG nicht beseitigt. Dokumentation externer und interner Ereignisse und Unternehmensvorgänge in der COVID-19 Krise eine Aber auch aus einer anderen Richtung entstehen ganz entscheidende Hilfe, um Haftungsrisiken zu minimieren. erhebliche Risiken für die Geschäftsleitung. Denn durch Deshalb empfehlen wir ein von uns entwickeltes Konzept, um sowohl präventiv als auch reaktiv erhebliche Organhaftungen in diesem Bereich weitestgehend zu reduzieren. Fieldfisher ist spezialisiert, um Ihnen in einer Extrem- situation wie der aktuellen COVID-19-Pandemie zur Seite zu stehen. Wenden Sie sich daher gerne mit Fragen an uns. Belgium | China | France | Germany | Ireland | Italy | Luxembourg | Netherlands | Spain | UK | US (Silicon Valley) | fieldfisher.com 4
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen Dr. Patrick Halfpap Jan Hartmann Kai-Oliver Krüger Partner | Düsseldorf Partner | Düsseldorf Partner | Frankfurt +49 (0)211 950 749 26 +49 (0)211 950 749 25 +49 (0)69 204 342 153 +49 (0)162 207 9843 +49 (0)173 630 32 39 +49 (0)162 1061 028 patrick.halfpap@fieldfisher.com jan.hartmann@fieldfisher.com kai.krueger@fieldfisher.com Dr. Sven Labudda Daniel Marhewka Jonas Mark Partner | Hamburg Partner | München Partner | München +49 (0)40 878 869 8218 +49 (0)89 620 30 6211 +49 (0)89 620 30 6212 sven.labudda@fieldfisher.com +49 (0)179 326 39 41 +49 (0)151 40 77 6867 daniel.marhewka@fieldfisher.com jonas.mark@fieldfisher.com Dr. Susanne Rückert Claudius Siebert Dr. Florian Streiber Partner | Düsseldorf Of Counsel | München Partner | Hamburg +49 (0)211 950 749 0 +49 (0)89 620 30 6237 +49 (0)40 87 88 69 8 202 susanne.rueckert@fieldfisher.com claudius.siebert@fieldfisher.com +49 (0)176 1878 8902 florian.streiber@fieldfisher.com Belgium | China | France | Germany | Ireland | Italy | Luxembourg | Netherlands | Spain | UK | US (Silicon Valley) | fieldfisher.com 5
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