COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen - April 2020 - Fieldfisher

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COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen - April 2020 - Fieldfisher
COVID-19
Haftungsfragen für Geschäftsleiter                                                           April 2020
bislang gesunder Unternehmen

                                                                                                             Kurzbriefing

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COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen - April 2020 - Fieldfisher
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang
         gesunder Unternehmen

         Einleitung
         Die COVID-19 Pandemie schlägt mit voller Wucht in die          Hier sollen die wichtigsten Fragen einer Geschäftsleitung
         Unternehmenswelt ein. Unternehmen, die bis vor kurzem          zum neuen Insolvenzrecht kurz und prägnant
         solide und vollständig finanziert waren, sehen sich            beantwortet werden.
         plötzlich massiven Veränderungen ausgesetzt, wodurch
         sogar die Existenz des Unternehmens bedroht sein kann.
         Umsätze brechen massiv ein oder gehen gegen null. Be-
                                                                        1. Ist die Insolvenzantragspflicht tatsächlich
         triebsteile oder ganze Unternehmen müssen die Produk-          gesetzlich ausgesetzt?
         tion einstellen. Verkaufsfläche müssen geschlossen wer-
                                                                        Nein, nur für bestimmte Fälle. Die Insolvenzantragspflicht
         den. Selbst der aktuell vorgestellte Exit-Fahrplan der Bun-
                                                                        bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt weiter
         desregierung und der Bundesländer wird keine baldige
                                                                        (15    a    InsO).   Aber      das     neue    COVID-19-
         Normalisierung ermöglichen, da sich einerseits die Aufhe-      Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) schafft für
         bung der behördlichen Maßnahmen über einen sehr
                                                                        Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie
         langen Zeitraum erstrecken wird und andererseits eine
                                                                        insolvent    geworden     sind     oder    wirtschaftliche
         daraufhin beginnende wirtschaftliche Erholung nicht
                                                                        Schwierigkeiten haben, Sonderregeln. Voraussetzung ist,
         planbar ist.
                                                                            a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen
         In dieser Lage stellen sich auch bisher gesunde Unter-
                                                                               des COVID-19 und gleichzeitig
         nehmen Fragen zum Insolvenzrecht und zur Haftung der
         Geschäftsleitung. Der Gesetzgeber hat zwar sehr schnell            b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung.
         reagiert und ein neues COVID-19-Insolvenzaussetzungs-
         gesetz geschaffen. Gleichwohl bestehen in dieser               Nur wenn beide Gründe gegeben sind, ist die
         aktuellen Ausnahmesituation eine Vielzahl von Pflichten        Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
         und Risiken für die Entscheidungsträger in Unternehmen.        Sollte die COVID-19-Krise länger andauern, kann die
                                                                        Bundesregierung den Aussetzungszeitraum bis zum
                                                                        31.03.2021 verlängern.

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Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang
         gesunder Unternehmen

         Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen oder           als auch die beiden Voraussetzungen
         sind diese nicht sicher gegeben, besteht die
         Insolvenzantragspflicht unverändert fort.                          a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen
                                                                               des COVID-19 und gleichzeitig
         In manchen Beiträgen kann man aktuell lesen, die
         Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei nun die Regel,          b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung
         die bisherige Antragspflicht sei nur noch die Ausnahme.        in jedem Fall gründlich geprüft und ausreichend
         Rechtstechnisch ist das richtig, hat aber nur eine             dokumentiert werden.
         Bedeutung bei der Darlegungs- und Beweislastverteilung.
         Wir warnen vor dieser Sichtweise in der Praxis, denn das
         kann zu dem Irrtum führen, Insolvenzanträge seien              3. Welches Risiko besteht für die Geschäfts-
         vollständig bis zum 30.09.2020 suspendiert, was falsch         leitung, selbst wenn die zwei Voraus-
         ist.                                                           setzungen (s. o. Ziffer 1) für eine Aussetzung
         Eine Verletzung der Pflicht, bei Insolvenzreife                der Insolvenzantragspflicht gegeben sind?
         unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, hat strenge     Unseres Erachtens sind die neuen Regelungen nicht als
         persönliche Haftungsfolgen und strafrechtliche Folgen für      grundsätzliche Befreiung von der Insolvenzantragspflicht
         die Geschäftsleitung. Entsprechend wichtig ist die             bis zum 30.09.2020 zu verstehen. Vielmehr müssen die
         rechtssichere Abklärung, dass beide Bedingungen für eine       Voraussetzungen
         ausnahmsweise Aussetzung eingehalten sind, um jedes
         Risiko für die Geschäftsleitung auszuschließen.                    a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen
                                                                               des COVID-19 und gleichzeitig
         2. Hilft der Gesetzgeber beim Nachweis                             b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung
         dieser Voraussetzungen mit einer Vermu-
                                                                        fortwährend auf ihren Bestand geprüft werden.
         tung?
                                                                        Wenn eine der Bedingungen während der Aussetzungs-
         Da sich in der aktuellen Situation die Ereignisse
                                                                        frist bis zum 30.09.2020 endet, endet unseres Erachtens
         überschlagen und viele Auswirkungen direkter und
                                                                        auch sofort die Berechtigung zur Aussetzung des
         indirekter Art erst nach und nach sichtbar werden, hilft
                                                                        Insolvenzantrages. Wenn also eine Sanierung nicht mehr
         der Gesetzgeber mit einer Vermutung.
                                                                        als aussichtsreich erscheint, etwa weil beantragte
          Die zwei Voraussetzungen,                                     staatliche Hilfskredite nicht bewilligt werden, dann wird
                                                                        auch die Pflicht sofort wiederaufleben, unverzüglich
            a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen           einen Insolvenzantrag zu stellen. Hier darf nicht etwa bis
               des COVID-19 und gleichzeitig                            zum 30.09.2020 zugewartet werden.
            b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung
                                                                        4. Darf die Geschäftsleitung bei Eintritt einer
         gelten als eingetreten, wenn das Unternehmen am
         31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. Wenn also am
                                                                        Insolvenzreife den Geschäftsbetrieb unver-
         31.12.2019 die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens              ändert weiterführen?
         belegt ist, dürfe unterstellt werden, dass eine aktuelle       An sich werden die meisten Zahlungen eines
         Insolvenzreife auf COVID-19 beruhe und zugleich sogar          Unternehmens, nachdem es insolvenzreif ist, streng
         eine Sanierung aussichtsreich sei.                             sanktioniert. Die Unternehmensleitung haftet persönlich
         Aus unserer Sicht sollte nicht zu viel auf diese Vermutung     mit ihrem Privatvermögen für eine Vielzahl von
         gegeben werden. Die Vermutungsregelung hilft im                Vorgängen, die zu einer Masseschmälerung führen.
         Ernstfall nicht weiter, weil sie widerlegbar ist. Daher        Dieses strenge Zahlungsverbot soll das Vermögen eines
         sollten sowohl                                                 bereits insolventen Unternehmens für die Gläubiger
                                                                        beisammenhalten. Nur noch eine sogenannte
                Die Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019                   „Notgeschäftsführung“ ist zulässig.

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COVID-19 Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen - April 2020 - Fieldfisher
Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang
         gesunder Unternehmen

         Wenn eine berechtigte Aussetzung der Insolvenzantrags-         den objektiven Eintritt der Insolvenzreife werden völlig
         pflicht infolge von COVID-19 gegeben ist, wird nun             unabhängig von einer möglichen Aussetzung der
         folgerichtig auch dieses strenge Zahlungsverbot                Insolvenzantragspflicht noch viele weitere Konsequenzen
         gelockert.                                                     möglich.

         Demnach dürfen (nach Insolvenzreife an sich objektiv           Sehr relevant ist in der Praxis die mögliche
         pflichtwidrige) Zahlungen ausnahmsweise     getätigt           Begehung eines Kredit- oder Eingehungsbetruges,
         werden, die                                                    §§ 263, 265b StGB und eine darauf basierende
                                                                        persönliche deliktische Haftung des Handelnden nach
                der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder         § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 265b StGB.
                der Aufrechterhaltung des Betriebes oder
                                                                        Es ist dringend geboten, im Rahmen der weiteren
                der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes                Geschäftsführung diese Grenzen nicht zu überschreiten.
         dienen und stets                                               Sprechen Sie mit uns, wir können Ihnen die Risiken und
                im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.             Lösungen dazu aufzeigen.

         Diese Erleichterung setzt aber zwingend voraus, dass
         zugleich und fortlaufend bereits die Insolvenzantrags-         Fazit
         pflicht ausgesetzt ist.
                                                                        Die Materie der Insolvenzaussetzung ist hochkomplex.
         Solange eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit noch nicht           Es droht eine Vielzahl von Haftungen und Risiken für Ge-
         wiederhergestellt ist, bestehen also weiterhin Risiken für     schäftsleiter, aber auch für Vertragspartner. Genauso bei
         die Geschäftsleitung. Eine enge Kontrolle aller Zahlungs-      bisher gesunden wie auch bei bereits geschwächten Un-
         vorgänge und Masseschmälerungen ist unumgänglich               ternehmen. In der aktuellen Situation ist eine
         und wird durch das COVInsAG nicht beseitigt.                   Dokumentation externer und interner Ereignisse und
                                                                        Unternehmensvorgänge in der COVID-19 Krise eine
         Aber auch aus einer anderen Richtung entstehen ganz            entscheidende Hilfe, um Haftungsrisiken zu minimieren.
         erhebliche Risiken für die Geschäftsleitung. Denn durch        Deshalb empfehlen wir ein von uns entwickeltes Konzept,
                                                                        um sowohl präventiv als auch reaktiv erhebliche
                                                                        Organhaftungen in diesem Bereich weitestgehend zu
                                                                        reduzieren.

                                                                        Fieldfisher ist spezialisiert, um Ihnen in einer Extrem-
                                                                        situation wie der aktuellen COVID-19-Pandemie zur Seite
                                                                        zu stehen. Wenden Sie sich daher gerne mit Fragen
                                                                        an uns.

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Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang
         gesunder Unternehmen

         Dr. Patrick Halfpap                             Jan Hartmann                                Kai-Oliver Krüger
         Partner | Düsseldorf                            Partner | Düsseldorf                        Partner | Frankfurt
         +49 (0)211 950 749 26                           +49 (0)211 950 749 25                       +49 (0)69 204 342 153
         +49 (0)162 207 9843                             +49 (0)173 630 32 39                        +49 (0)162 1061 028
         patrick.halfpap@fieldfisher.com                 jan.hartmann@fieldfisher.com                kai.krueger@fieldfisher.com

         Dr. Sven Labudda                              Daniel Marhewka                               Jonas Mark
         Partner | Hamburg                             Partner | München                             Partner | München
         +49 (0)40 878 869 8218                        +49 (0)89 620 30 6211                         +49 (0)89 620 30 6212
         sven.labudda@fieldfisher.com                  +49 (0)179 326 39 41                          +49 (0)151 40 77 6867
                                                       daniel.marhewka@fieldfisher.com               jonas.mark@fieldfisher.com

         Dr. Susanne Rückert                           Claudius Siebert                              Dr. Florian Streiber
         Partner | Düsseldorf                          Of Counsel | München                          Partner | Hamburg
         +49 (0)211 950 749 0                          +49 (0)89 620 30 6237                         +49 (0)40 87 88 69 8 202
         susanne.rueckert@fieldfisher.com              claudius.siebert@fieldfisher.com              +49 (0)176 1878 8902
                                                                                                     florian.streiber@fieldfisher.com

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