HAMBURGER MIETENSPIEGEL 2021
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Qualifizierter Mietenspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Freien und Hansestadt Hamburg Stand: Dezember 2021 1
Inhalt Erläuterungen zum Mietenspiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2. Zweck des Mietenspiegels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3. Rechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4. Mieterhöhungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Ortsübliche Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6. Anwendung des Mietenspiegels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Mietenspiegeltabelle 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 / 13 Anlage 1: Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anlage 2: Wohnfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Anlage 3: Auskünfte erteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Hinweis: Unter www.hamburg.de/mietenspiegel kann für jede Wohnung in Hamburg die Spanne des Mietenspiegel-Feldes, dem die jeweilige Wohnung zuzuordnen ist, er- mittelt werden. Innerhalb der Spanne ist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der Hinweise dieser Broschüre zu bestimmen. Weitere Informationen sowie das Wohnla- genverzeichnis, die Methodenberichte und diese Broschüre in digitaler Form sind dort hinterlegt. 2
Erläuterungen zum Mietenspiegel Die Behörde für Stadtentwicklung und fachlich begleitet. Der Mietenspiegel wird Wohnen hat den Mietenspiegel auf der von der Behörde für Stadtentwicklung Grundlage einer repräsentativen Da- und Wohnen herausgegeben. tenerhebung durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH neu erhoben. Es handelt sich um einen 1. Vorbemerkungen „qualifizierten Mietspiegel“ im Sinne von § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches Der Mietenspiegel ist eine Übersicht (BGB); er wird im weiteren Text als „Mie- über die in Hamburg am 1. April 2021 tenspiegel“ bezeichnet. gezahlten Mieten für nicht preisgebun- Die Erstellung dieses Mietenspiegels dene Wohnungen jeweils vergleichbarer wurde unter Leitung der Behörde für Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit Stadtentwicklung und Wohnen durch ei- und Lage, die in den vergangenen sechs nen Arbeitskreis, bestehend aus Jahren erhöht oder neu vereinbart wor- den sind. Diese Mieten werden kurz „orts- G rundeigentümer-Verband Hamburg übliche Vergleichsmiete“ genannt. Der von 1832 e.V., Mietenspiegel findet seine Grundlage im BGB. Infolge einer Gesetzesänderung, die B undesverband Freier Immobilien- zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und Wohnungsunternehmen e.V. wird die ortsübliche Vergleichsmiete erst- Landesverband Nord e.V., malig mit einem Betrachtungszeitraum V erband norddeutscher Wohnungs- von sechs (statt vier) Jahren gebildet. unternehmen Landesverband Ham- Die Mietenspiegeltabelle lässt sich nur burg e.V. richtig anwenden, wenn die „Erläute- M ieter helfen Mietern, Hamburger rungen zum Mietenspiegel“ und die Hin- Mieterverein e.V., weise zur „Anwendung des Mietenspie- gels“ genau beachtet werden. Es wäre M ieterverein zu Hamburg von 1890 falsch, die Mietenspiegeltabelle schema- r. V., Landesverband im Deutschen tisch anzuwenden. Jede Wohnung und je- Mieterbund, des Mietverhältnis kann Besonderheiten Immobilienverband Deutschland IVD haben. Der Mietenspiegel gibt die tat- Verband der Immobilienberater, Ver- sächlich in Hamburg gezahlten Mieten walter und Sachverständigen, Region für nicht preisgebundene Wohnungen Nord e.V., mit dem Stand vom 1. April 2021 wieder. Im Mietenspiegel werden jedoch keine R ichterinnen und Richtern vom Land- Mieten berücksichtigt für Wohnungen gericht und den Amtsgerichten Ham- burgs, ohne WC in der Wohnung, Ö ffentliche Rechtsauskunft- und ohne Bad in der Wohnung, Vergleichstelle (ÖRA) ohne Sammelheizung, 3
im Kellergeschoss1, tungen von Bedeutung. Auch hier gibt der Mietenspiegel Orientierung. in vermieteten Ein- und Zweifamilien- häusern (auch in der Form von Rei- Nicht anwendbar ist der Mietenspiegel henhäusern), auf Wohnungen, bei denen die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit vermietetem Mobiliar, mit einer Förderzusage festgelegt wor- d ie nach dem 31. Dezember 2020 den ist, z. B. Sozialwohnungen, sonstige bezugsfertig geworden sind, mit öffentlichen Mitteln geförderte Woh- nungen sowie solche, die mit Arbeitge- b ei denen die Miethöhe durch Gesetz ber-Wohnungsfürsorgemitteln gefördert oder im Zusammenhang mit einer wurden. Förderzusage festgelegt worden ist, b ei denen es sich um ehemalige So- zialwohnungen handelt, für die die 3. Rechtliche Voraussetzungen Miete nicht neu vereinbart wurde, Für eine Erhöhung der Miete bis zur Höhe d ie im Rahmen der Arbeitgeberwoh- der ortsüblichen Vergleichsmiete müssen nungsfürsorge gefördert wurden folgende Voraussetzungen erfüllt sein: und der Preisbindung unterliegen (auch Bundes- und Landesbedienste- d ie Miete der Wohnung ist an dem ten-Wohnungen). Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ein- treten soll, seit mindestens 15 Mona- ten unverändert (ausgenommen Mie- 2. Zweck des Mietenspiegels terhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten), Der Mietenspiegel stellt eine der gesetz- e ine Mieterhöhung ist nach dem Ver- lichen Möglichkeiten für die Ermittlung trag oder besonderen Umständen der ortsüblichen Vergleichsmiete nach nicht ausgeschlossen (z. B. bei Vor- § 558 BGB dar. Auf seiner Grundlage liegen einer Indexmiete oder wäh- können sich die Mietvertragsparteien bei rend des Geltungszeitraums einer bestehenden Mietverhältnissen in einem Staffelmiete), fairen Ausgleich einigen, ohne selbst z. B. Vergleichsobjekte ermitteln oder erheb- d ie verlangte Miete hat sich innerhalb liche Kosten für Gutachten aufwenden zu eines Zeitraumes von drei Jahren müssen. Seit Einführung der Vorschriften nicht um mehr als 15 Prozent erhöht zur Mietpreisbremse ins BGB (§§ 556d (ausgenommen Mieterhöhungen we- ff.) ist die Ermittlung der ortsüblichen gen Modernisierungen oder gestie- Vergleichsmiete auch für Neuvermie- gener Betriebskosten). 1 emäß § 45 Abs. 5 Hamburgische Bauordnung (HBauO) sind Wohnungen in Kellergeschossen unzulässig. Kellerge- G schosse sind nach § 2 Abs. 6 S. 1 HBauO Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel 1,40 m oder weniger über die Geländeoberfläche hinausragen. 4
4. Mieterhöhungsverfahren Mieterhöhung auf ein Gutachten, Ver- gleichswohnungen oder auf ein anderes Eine Kündigung, mit der der Vermieter Begründungsmittel gestützt wird. eine Mieterhöhung durchsetzen will, ist gesetzlich nicht zulässig. Ein Vermieter Dem Mieter steht eine Überlegungsfrist kann aber verlangen, dass der Mieter ei- von zwei Monaten zu. Sie beginnt mit ner Erhöhung der Miete bis zur Höhe der Ablauf des Monats, in dem ihm das Erhö- ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmt, hungsverlangen zugegangen ist (Beispiel: wenn die unter 3. genannten Vorausset- Der Mieter erhält das Erhöhungsverlan- zungen erfüllt sind. Er muss sein Verlan- gen am 28. Januar, dann endet die Frist gen gegenüber dem Mieter in Textform mit dem 31. März). Wird der geforderten im Sinne des § 126b BGB² geltend ma- Erhöhung innerhalb der Überlegungsfrist chen und begründen. Dazu kann er sich zugestimmt, ist die erhöhte Miete vom insbesondere beziehen Beginn des dritten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt (in a uf den Mietenspiegel (hierbei muss er unserem Beispiel ab 1. April), an zu zah- in seinem Erhöhungsverlangen minde- len. Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht stens Angaben zur Wohnlage, Bau- zu, kann der Vermieter innerhalb von drei altersklasse, Größe und Ausstattung weiteren Monaten den Mieter auf Zustim- machen; das Rasterfeld des Mieten- mung verklagen (in unserem Beispiel bis spiegels muss feststellbar sein; für die zum 30. Juni). Wirksamkeit des Verlangens genügt es, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietenspanne liegt), 5. Ortsübliche Vergleichsmiete a uf das begründete Gutachten einer/ eines öffentlich bestellten oder verei- Ortsüblich ist die Miete, die in Hamburg digten Sachverständigen, für unmöblierte Wohnungen vergleich- barer Art, Größe, Ausstattung, Be- a uf die Mieten von mindestens drei schaffenheit und Lage einschließlich der vergleichbaren Wohnungen. energetischen Ausstattung und Beschaf- Enthält der Mietenspiegel Angaben für fenheit allgemein bezahlt wird. Die in der die Wohnung, so hat der Vermieter in Tabelle angegebenen Mieten stellen die seinem Erhöhungsverlangen diese An- Nettokaltmiete dar, ohne Heizkosten und gaben auch dann mitzuteilen, wenn die ohne die übrigen Betriebskosten, die aus 2 Wortlaut des § 126b BGB: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Da- tenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für den Zweck angemessenen Zeitraums zugäng- lich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“ 5
Anlage 1 ersichtlich sind. Sie beruhen die ortsübliche Vergleichsmiete für eine auf den zum 1. April 2021 tatsächlich Wohnung zu ermitteln, sollte Folgendes gezahlten Nettokaltmieten. beachtet werden. Außer dem Durchschnitt aller erhobe- Die Art der Wohnung wird in der Mieten- nen Mietwerte in Form des Mittelwertes spiegeltabelle nicht ausgewiesen (Hinwei- (arithmetisches Mittel) sind in der Tabelle se dazu unter 6.1). Das für eine Wohnung Mietspannen angegeben. Die Mietspan- in Betracht kommende Mietenspiegel- nen stellen die höchsten und niedrigsten feld der Tabelle ist über die vorhandenen Werte von zwei Dritteln der um Ausreißer Merkmale der Wohnung, nämlich bereinigten Mieten je Tabellenfeld als Ori- entierungshilfe dar. So wird aufgezeigt, die Größe, innerhalb welcher Unter- und Obergren- d ie Ausstattung mit Bad und ze der größte Teil aller erhobenen Miet- Sammelheizung, werte liegt. Die unterschiedlichen Spann- weiten in den einzelnen Tabellenfeldern die Beschaffenheit (Baualter) und ergeben sich insbesondere aus die Wohnlage (normal / gut) W ohnwertunterschieden, die in der zu ermitteln. Ergänzend sind die Hinwei- Feldeinteilung nicht berücksichtigt se unter 6.2 bis 6.5 zu berücksichtigen. werden konnten; diese können sich zum Beispiel aus der Ausstattung, Dem einschlägigen Tabellenfeld können dem unterschiedlichen Umfang von der Mittelwert und die Spanne entnom- Modernisierungen, der Beschaffen- men werden. Die Einordnung der Woh- heit und der Lage der Wohnung im nung in die Spanne des Feldes erfolgt Gebäude ergeben, anhand einer eingehenden Prüfung der nachfolgenden Merkmale (6.1 bis 6.5). d er Einbeziehung von Mieten aus Die Miethöhe kann zudem von weiteren neuen Mietvertragsabschlüssen und Merkmalen abhängig sein, die in dieser gleichzeitig aus älteren Mietverhält- Mietenspiegelbroschüre nicht erfasst nissen, sind. u nterschiedlichen Lagequalitäten, die Die Miete einer normalen Wohnung mit bei der allgemeinen Wohnlagenein- Standardausstattung entsprechend ih- stufung nicht berücksichtigt wurden. rem Baualter wird vorwiegend im Bereich des Mittelwerts der Spanne liegen. Eine schlechter ausgestattete Wohnung wird 6. Anwendung des Mietenspiegels im unteren, eine besser ausgestattete wie auch eine modernisierte Wohnung im Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete oberen Bereich der Spanne einzuordnen von den Merkmalen Art, Größe, Ausstat- sein. tung, Beschaffenheit und Lage ab. Um 6
Liegen die wesentlichen Ausstattungs- abgeschlossen worden, dann ist unter merkmale (siehe 6.3.1) in einer Wohnung Umständen noch die II. Berechnungsver- nicht vor, handelt es sich um eine min- ordnung zugrunde gelegt worden. derausgestattete Wohnung. Die Wohnfläche umfasst die Summe der Grundflächen der Räume, die a usschließlich zur Wohnung gehören. Zur Wohnfläche 6.1 Art gehören nicht die Grundflächen von Dieses Vergleichsmerkmal wird vor allem Z ubehörräumen, wie z. B. Kellerräu- durch die Gebäudeart und die Lage der men, Abstellräumen und Kellerer- Wohnung innerhalb des Gebäudes (z. B. satzräumen außerhalb der Wohnung, Souterrain-, Dachgeschosswohnungen) Waschküchen, Bodenräumen, Tro- bestimmt. Im Mietenspiegel sind nur ckenräumen, Heizungsräumen und Mieten von Wohnungen in Mehrfamilien- Garagen, häusern mit drei und mehr Wohnungen R äumen, die nicht den an ihre Nut- berücksichtigt. Hierzu gehören auch ver- zung zu stellenden Anforderungen mietete Eigentumswohnungen in Mehr- des Bauordnungsrechts der Länder familienhäusern. genügen, Wohnhäuser mit geringer Wohnungsan- Geschäftsräumen. zahl haben in der Regel höhere Mieten, ebenso Wohnungen in oberen Geschos- Die Grundfläche von Räumen und Raum- sen von Hochhäusern. Niedrigere Werte teilen lässt sich wie folgt ermitteln: können sich z. B. ergeben bei Wohnungen V oll angerechnet werden Grundflä- im Dachgeschoss, sofern es sich nicht chen mit einer lichten Höhe von min- um neu errichtete Wohnungen handelt, destens zwei Metern, Wohnungen im Souterrain oder oberhalb des sechsten Geschosses, sofern kein n icht angerechnet werden Grundflä- Aufzug vorhanden ist. chen mit einer lichten Höhe von we- niger als einem Meter, z ur Hälfte angerechnet werden 6.2 Größe Grundflächen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter Die Miete ist von der Wohnfläche, der und weniger als zwei Metern und Zahl der Zimmer und vom Wohnungstyp von unbeheizbaren Wintergärten, abhängig. Schwimmbädern und ähnlichen nach Die Wohnfläche wird in der Regel gemäß allen Seiten geschlossenen Räumen. Wohnflächenverordnung (WoFlV, sie- G ehören zum Wohnraum Balkone, he Anlage 2) bestimmt, es sei denn der Loggien, Dachgärten oder Terrassen, Mietvertrag ist vor dem 1. Januar 2004 7
so sind deren Grundflächen zur Er- 6.3.1 Wesentliche Merkmale einer normal mittlung der Wohnfläche in der Regel ausgestatteten Wohnung sind (neben den zu einem Viertel, höchstens jedoch in der Mietenspiegeltabelle genannten Aus- zur Hälfte anzurechnen. stattungen): 1. Küche mit einer Mindestausstattung 6.3 Ausstattung (Spüle, Herd) und zusätzlichen Stell- flächen; bei Wohnungen unter ca. Maßgeblich ist die Ausstattung der Woh- 50 m² sind auch Kochnischen ausrei- nung, wie sie vermieterseitig gestellt chend; wird. Mieterseitig geschaffene Ausstat- 2. Warmwasserversorgung in Bad und tungsmerkmale bleiben unberücksichtigt. Küche; Die Tabelle legt folgende Mindestausstat- 3. Wohnungskaltwasserzähler – es sei tung zugrunde: Bad und S ammelheizung. denn, es liegt eine Ausnahmegeneh- Unter einem Bad ist ein Wannen- oder migung vor; Duschbad in einem besonderen Raum 4. Fußboden aus Dielen, Steinholz (mit oder ohne WC) in der Wohnung zu oder mit Linoleum, Kunststoff oder verstehen. Ein Bad wird in der Regel dann gleichwertigem Belag, in Küche, Bad einen geringeren Mietwert haben, wenn und WC auch aus keramischen Plat- aufgrund der Größe des Bades der Bewe- ten oder Steinzeug; gungsradius erheblich eingeschränkt ist und wenn ein Waschbecken fehlt. 5. Abstellflächen innerhalb und / oder außerhalb der Wohnung; Sammelheizungen sind alle Heizungs- arten, bei denen die Wärme- und Ener- 6. Aufzug in Gebäuden ab dem sechs- gieversorgung von einer zentralen Stelle ten Geschoss; aus erfolgt und die sämtliche Wohnräu- 7. überwiegend Isolierverglasung oder me sowie Küche und Bad angemessen Doppelfenster; erwärmen. Baualterstypische Besonder- heiten sind zu berücksichtigen. 8. Kabel- / Satellitenanschluss; Gleichzusetzen sind alle Etagen- und 9. Gegensprechanlage mit Türöffner; Wohnungsheizungen, die automatisch, 10. Balkon, Loggia oder Terrasse. also ohne Brennstoffnachfüllung von Hand, arbeiten. Dabei können Nacht- Je nach Baualtersklasse können auch Ar- stromspeicherheizungen niedriger be- beitsfläche und Schrankraum in der Kü- wertet werden als andere Zentralhei- che sowie Wandfliesen in Küche, Bad und zungsarten. WC zur Normalausstattung gehören. 8
6.3.2 Merkmale besserer Ausstattung sind 6.4 Beschaffenheit zum Beispiel: Dieses Vergleichsmerkmal bezieht sich auf 1. Großzügige Badausstattung, z. B. zu- Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zu- sätzliches Duschbad, zweiter Wasch- stand (Gesamtbeschaffenheit und Instand- platz, zweites WC, Bidet, aufwändige haltungsgrad des Gebäudes und / oder der Fliesen, außer in Wohnungen ab Wohnung) sowie auf das Jahr der Bezugs- 91 m² in den Spalten L, M, N und O fertigkeit. sowie in Wohnungen ab 131 m² in guter Wohnlage; 6.4.1 Baualter 2. Bad mit Fenster, außer in Wohnungen der Spalte F; Das Baualter einer Wohnung soll nicht 3. Einbauküchen, außer in Wohnungen schematisch berücksichtigt werden. der Spalten M, N und O, in Woh- Im Grenzbereich zwischen zwei Baual- nungen ab 41 m² in der Spalte L, so- tersklassen kann es gerechtfertigt sein, wie in Wohnungen der Spalten I und die Wohnung höher oder niedriger einzu- K in guter Wohnlage und / oder zu- gruppieren. sätzliche Ausstattung, z. B. Geschirr- Wohnungen, die durch Um- oder Ausbau spüler, Kühlschrank, Tiefkühlschrank, mit wesentlichem Bauaufwand entspre- außer in Wohnungen der Spalten M, chend § 4 Abs. 2 Hamburgisches Wohn- N und O in guter Wohnlage sowie raumförderungsgesetz in bestehenden Wohnungen ab 91 m² der Spalte L in Gebäuden neu geschaffen wurden, sind guter Wohnlage; in der Regel der Baualtersklasse des Jah- 4. Aufzug bei Wohnungen in bis zu res der Bezugsfertigkeit der Wohnung fünfgeschossigen Häusern außer bei zuzuordnen. Hierzu zählen z. B. Wie- Wohnungen der Spalte O in norma- deraufbauten sowie Dachgeschossauf- ler Wohnlage und bei Wohnungen und -ausbauten. Eine vom Baualter des ab 41 m² in der Spalte N in norma- Gebäudes abweichende Einordnung in ler Wohnlage sowie bei Wohnungen die Baualtersklasse kann im Einzelfall in ab 91 m² in den Spalten N und O in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Hamburgisches guter Wohnlage; Wohnraumförderungsgesetz auch dann gerechtfertigt sein, wenn der durch eine 5. Fahrradkeller / überdachter Fahrrad- mit wesentlichem Bauaufwand durch- stellplatz, außer bei Wohnungen der geführte Modernisierung geschaffene Spalte K in normaler Wohnlage und Wohnwert diese Abweichung rechtfer- bei Wohnungen der Spalten N und tigt. Hierbei dürfte in aller Regel eine O sowie bei Wohnungen ab 66 m² in nicht unwesentliche Veränderung des der Spalte L und bei Wohnungen ab Grundrisses erforderlich sein. Kosten, 41 m² in der Spalte M. 9
die als Folgen von Instandsetzungsmaß- 6.4.2 Energetische Beschaffenheit nahmen entstehen, bleiben dabei außer Betracht. Für die Beurteilung des energetischen Zustands des Gebäudes kann der übliche Energieverbrauch oder Energiebedarf he- rangezogen werden. Ein Gebäude kann Energiekennwerte für Verbrauchs Energiekennwerte für Bedarfsaus ausweise (in kWh/m2 und Jahr) weise (in kWh/m2 und Jahr) Kleinere Wirt- Größere Wirt- Kleinere Wirt- Größere Wirt- schaftseinheiten schaftseinheiten schaftseinheiten schaftseinheiten mit bis zu neun mit zehn Woh- mit bis zu neun mit zehn Woh- Baualtersklassen Wohnungen nungen und mehr Wohnungen nungen und mehr Mittelwert und Mittelwert und Mittelwert und Mittelwert und 2/3-Spanne 2/3-Spanne 2/3-Spanne 2/3-Spanne 152,8 122,5 175,0 153,1 Bis 31. 12. 1918 (117,1 – 212,0) (100,0 – 159,8) (133,6 – 234,7) (123,8 – 197,5) 1. 1. 1919 bis 152,0 141,8 179,0 138,6 20. 6. 1948 (124,9 – 178,0) (102,7 – 179,3) (152,4 – 219,6) (67,6 – 193,1) 21. 6. 1948 bis 141,5 137,0 146,1 102,4 31. 12. 1960 (110,5 – 177,2) (102,9 – 168,1) (121,0 – 183,3) (75,8 – 187,9) 149,1 131,0 144,4 102,0 1961 bis 1967 (115,0 – 172,5) (86,0 – 177,0) (115,2 – 188,8) (62,2 – 127,0) 167,6 134,1 132,4* 76,0 1968 bis 1977 (146,0 – 198,0) (101,2 – 160,3) (101,2 – 148,7)* (64,0 – 133,7) 127,2 122,9 111,0 89,8* 1978 bis 1993 (107,4 – 154,6) (104,0 – 148,0) (106,7 – 154,7) (48,5 – 96,3)* 95,0 88,5 117,2* 93,0* 1994 bis 2010 (79,5 – 128,9) (73,0 – 109,6) (79,4 – 152,7)* (31,3 – 120,4)* 60,8 47,5 56,0 2011 bis 2015 (47,8 – 77,0) (25,7 – 113,2) (46,0 – 68,2) 41,5 51,0 2016 bis 2020 (35,3 – 55,8) (38,6 – 63,7) * Eingeschränkte Aussagekraft, da weniger als 30 Fälle 10
mit Hilfe eines Energieverbrauchsaus- 6.5 Wohnlage weises oder eines Energiebedarfsauswei- ses nach der Energieeinsparverordnung Mit den zwei in der Tabelle ausgewie- (EnEV) bzw. dem Gebäudeenergiegesetz senen Wohnlagenkategorien „normal“ (GEG) in die Tabelle auf S. 10 eingeordnet und „gut“ wird das nähere Wohnumfeld werden. beschrieben. Eine Auflistung fast aller Straßenabschnitte in Hamburger Wohn- Der übliche (End-)Energieverbrauch und gebieten mit Einstufung in die jeweilige der übliche (End-)Energiebedarf werden Wohnlagenkategorie ist im Hamburger jeweils differenziert nach Gebäudegröße Wohnlagenverzeichnis zu finden. und -alter dargestellt. Es werden zwei Grö- ßenklassen gebildet: kleinere Wirtschafts- In die Kategorie der guten Wohnlage einheiten mit bis zu neun Wohnungen und fallen Hamburger Mietwohnungen, bei größere Wirtschaftseinheiten ab zehn denen die Lagevorteile gegenüber der Wohnungen, um die unterschiedliche en- normalen Wohnlage überwiegen (z. B. ergetische Beschaffenheit kleinerer und in der inneren Stadt bzw. in Ortskernen größerer Wohngebäude zu berücksichti- in der Regel bis zu ca. fünfgeschossige gen. Die Baualtersklassen entsprechen Bauweise mit starkem Grünbezug, gute jenen aus der Mietenspiegeltabelle. Die Verkehrsanbindung und ruhige Lage; Werte der Tabelle beziehen sich auf Kenn- in der äußeren Stadt Wohngebiete mit werte mit Warmwasserbereitung. Für besonderen Bauformen und / oder mit Kennwerte ohne Warmwasserbereitung überwiegender ein- bis dreigeschossiger sind dem Kennwert zunächst 20 kWh/m² Einzel- oder Geschossbebauung, starker und Jahr hinzuzuzählen, um den Wert mit Grünbezug und ruhige Lage). Die mei- der Tabelle vergleichen zu können. sten Hamburger Mietwohnungen liegen in Gebieten mit einer normalen Wohn- Wohnungen in Gebäuden, die nach Ein- lage (z. B. in der inneren Stadt weitge- ordnung gemäß Größen- und Baual- hend geschlossene, z. T. stark verdich- tersklassen in der Tabelle einen Ener tete Bauweisen, geringe Freiflächen und giekennwert unterhalb der 2/3-Spanne durchschnittliche Immissionsbelastung; aufweisen, werden im Rahmen der Durchmischung mit Laden-, Büro-, Ge- Spanneneinordnung als energetisch be- werbe- und Industrienutzung, teilweise sonders vorteilhaft angesehen. Entspre- auch beeinträchtigende Verkehrsanla- chend werden Wohnungen in Gebäuden, gen; im Stadtrandgebiet vorwiegend deren Energiekennwerte oberhalb der aufgelockerter Geschossbau, Kleinsied- 2/3-Spanne liegen, als energetisch be- lungsgebiete oder kleinstrukturierte Ein- sonders nachteilig eingestuft. familienhausgebiete). 11
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Die Einstufung in die Wohnlagenkatego- in der rechnerischen Wohnlageneinstu- rien „normal“ und „gut“ erfolgt anhand fung bereits erfassten Merkmalen können folgender Merkmale, die im Rahmen ei- im Einzelfall folgende weitere Kriterien ner empirischen Untersuchung (Näheres für die Einordnung innerhalb der Spanne hierzu im Methodenbericht zum Wohnla- des jeweils einschlägigen Mietenspiegel- genverzeichnis 2021) als Wohnwert be- feldes berücksichtigt werden, z. B. stimmend ermittelt wurden: L age des Wohnquartiers innerhalb Bodenrichtwert, des Stadtgebietes (Zentralität), Statusindex des Sozialmonitorings, E rreichbarkeit und Auswahl u. a. kul- tureller und gastronomischer Ange- Einwohnerdichte, bote, auch verbunden mit einer Mi- L ärmbelastung durch Flug-, Schienen-, schung von Wohnen, Kultur, Handel Gewerbe-und Verkehrslärm, und eingestreutem Gewerbe (Urbani- tät), Art der Straße (vier-und mehrspurig), umgebende Nutzung, G rünflächenanteil im Umkreis von 800 Metern, Bauweise und Bauform der Gebäude, A nbindung an den öffentlichen Nah- baulicher Zustand, verkehr (Entfernung zur nächsten Naherholungsmöglichkeiten, U- / S-Bahn-/AKN-Haltestelle), landschaftlicher Charakter, E ntfernung zur nächsten Metrobus- station, B eeinträchtigungen durch Staub, Geruch (Immissionen), E ntfernung zum Einzelhandel (Nah- versorgungsmöglichkeiten im Woh- L ärmbeeinträchtigungen durch Klein- numfeld). gewerbe (z. B. im Hinterhof, in den Erdgeschosszonen), Örtlich enger begrenzten Lagekriterien, die in der allgemeinen Wohnlagenein- V ersorgung mit kleinen Läden, Kitas, stufung unberücksichtigt bleiben, kann Schulen, Sportstätten und sonstigen durch Zu- oder Abschläge innerhalb der Infrastruktureinrichtungen, Spannen in den einzelnen Mietenspiegel- g epflegtes Straßenbild („Anmutung feldern Rechnung getragen werden. Hier- der Straße“), bei können die nachstehend beispielhaft genannten Kriterien in die Bewertung s traßenbildprägendes Grün / Straßen einbezogen werden. Zu berücksichtigen bäume. ist, dass fast jede Wohnlage Vor- und Nachteile aufweist, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben den 14
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wohnlage innerhalb eines Wohnviertels, einer Straße, aber auch von einer Straßen- seite zur anderen wechseln kann. Die all- gemeine Attraktivität von Gebieten kann unterschiedlich bewertet werden. Unter- schiedlichen Wohnlagequalitäten, z. B. bei Eckbebauungen oder aufgrund des unmittelbaren Wohnumfelds (u. a. urbaner Charakter des Quartiers, gepflegtes Stra- ßenbild, straßenbildprägendes Grün / Stra- ßenbäume) kann durch Zu- oder Abschlä- ge innerhalb der Spanne der einzelnen Mietenspiegelfelder Rechnung getragen werden. Überdies können die Wohnlageneinstu- fungen, die im Wohnlagenverzeichnis ausgewiesen werden, im Einzelfall an- hand der Merkmale, die der Einstufung zugrunde liegen, in Verbindung mit Ortskenntnissen überprüft werden. Im Ausnahmefall können die oben genann- ten Kriterien nicht nur bei der Einord- nung innerhalb der Spanne, sondern auch bei der Wohnlageneinstufung hinzu gezogen werden. Das Wohnlagenverzeichnis ist im Internet abrufbar unter: www.hamburg.de/wohnlagenverzeichnis. 15
Anlage 1: Betriebskosten Auszug aus der Verordnung über die Auf oder freiwilligen Prüfungen des Jahres- stellung von Betriebskosten (Betriebs abschlusses und die Kosten für die Ge- kostenverordnung – BetrKV) vom 25. schäftsführung (Verwaltungskosten), November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), 2. d ie Kosten, die während der Nut- die durch Artikel 15 des Gesetzes vom zungsdauer zur Erhaltung des bstim- 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert mungsmäßigen Gebrauchs aufge- worden ist wendet werden müssen, um die durch Die im folgenden Text kursiv dargestellten Abnutzung, Alterung und Witterungs- Änderungen gelten seit 1. Dezember 2021. einwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsge- Es steht den Mietvertragsparteien frei, mäß zu beseitigen (Instandhaltungs- diese Verordnung anzuwenden. und Instandsezungskosten). § 1 Betriebskosten § 2 Aufstellung der Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die Betriebskosten in Sinne von § 1 sind³: dem Eigentümer (Erbbauberech- tigten) durch das Eigentum (Erbbau- 1. die laufenden öffentlichen Lasten des recht) am Grundstück oder durch den Grundstücks, namentlich die Grund- bestimmungsgemäßen Gebrauch des steuer; Gebäudes, der Nebengebäude, Anla- 2. die Kosten der Wasserversorgung; gen, Einrichtungen und des Grund- stücks laufend entstehen. Sach- und 3. die Kosten der Entwässerung; Arbeitsleistungen des Eigentümers 4. die Kosten oder Erbbauberechtigten dürfen mit einem Betrag angesetzt werden, der a) des Betriebs der zentralen Hei- für eine gleichwertige Leistung eines zungsanlage einschließlich der Dritten, insbesondere eines Unter- Abgasanlage oder nehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer eines Dritten darf b) des Betriebs der zentralen Brenn- nicht angesetzt werden. stoffversorgungsanlage oder (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus 1. die Kosten der zur Verwaltung des Anlagen im Sinne des Buchsta- Gebäudes erforderlichen Arbeitskräf- bens a oder te und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter d) der Reinigung und Wartung von persönlich geleisteten Verwaltungsar- Etagenheizungen und Gaseinzel- beit, die Kosten für die gesetzlichen feuerstätten; 3 Dieser gekürzte Text soll einen ersten Überblick verschaffen, maßgeblich ist die amtliche Fassung. 16
5. die Kosten nach dem Urheberrechtsgesetz für a) des Betriebs der zentralen Warm- die Kabelweitersendung entstehen, wasserversorgungsanlage oder oder b) der eigenständig gewerblichen b) des Betriebs der mit einem Breit- Lieferung von Warmwasser, auch bandnetz verbundenen privaten aus Anlagen im Sinne des Buch- Verteilanlage stabens a oder hierzu gehören die Kosten des Be- c) der Reinigung und Wartung von triebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 Warmwassergeräten; außerdem die weiteren Kosten ent- 6. die Kosten verbundener Heizungs- sprechend Buchstabe a, sowie die und Warmwasserversorgungsanlagen; laufenden monatlichen Grundge- bühren für Breitbandanschlüsse, 7. die Kosten des Betriebs des Per- sonen- oder Lastenaufzugs; oder 8. die Kosten der Straßenreinigung und c) des Betriebs einer gebäudeintenen Müllbeseitigung; Verteilanlage, die vollständig mit- tels Glasfaser mit einem öffentlichen 9. die Kosten der Gebäudereinigung Netz mit sehr hoher Kapazität im und Ungezieferbekämpfung; Sinne des § 3 Nummer 33 des Tele- 10. die Kosten der Gartenpflege; kommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter 11. die Kosten der Beleuchtung; von öffentlich zugänglichen Telekom- 12. die Kosten der Schornsteinreinigung; munikationsdiensten über seinen An- schluss frei wählen kann, 13. die Kosten der Sach- und Haftpflicht- versicherung; hierzu gehören die Kosten des Be- triebsstroms sowie ein Bereitstel- 14. die Kosten für den Hauswart; lungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes; 15. die Kosten 16. die Kosten des Betriebs der Einrich- a) des Betriebs der Gemeinschafts- tungen für die Wäschepflege; Antennenanlage, 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören die Kosten des Be- triebsstroms und die Kosten der hierzu gehören Betriebskosten im Sinne regelmäßigen Prüfung ihrer Be- des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 triebsbereitschaft einschließlich ih- nicht erfasst sind. rer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 das Nutzungsentgelt für eine nicht errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer zu dem Gebäude gehörende Anten- 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden. nenanlage sowie die Gebühren, die 17
Anlage 2: Wohnfläche Verordnung zur Berechnung der Wohn 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Ter- fläche Wohnflächenverordnung (WoFlV) rassen, wenn sie ausschließlich zu der vom 25. November 2003 Wohnung oder dem Wohnheim gehören. Die Wohnflächenverordnung gilt unmit- (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die telbar nur für den öffentlich geförderten Grundflächen folgender Räume: Wohnungsbau. Für frei finanzierte Woh- 1. Zubehörräume, insbesondere nungen ist es eine Empfehlung, nach der sich die Mietvertragsparteien richten a) Kellerräume, können. Bei Verweisen auf das Bundes- b) Abstellräume und Kellerersatzräume gesetzblatt wird dieses im Verordnungs- außerhalb der Wohnung, text als BGBl. abgekürzt. c) Waschküchen, § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der d) Bodenräume, Wohnfläche e) Trockenräume, f) Heizungsräume und (1) Wird nach dem Wohnraumförde- rungsgesetz die Wohnfläche berech- g) Garagen, net, sind die Vorschriften dieser Ver- 2. Räume, die nicht den an ihre Nut- ordnung anzuwenden. zung zu stellenden Anforderungen (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind des Bauordnungsrechts der Länder die nach § 2 zur Wohnfläche gehö- genügen, sowie renden Grundflächen nach § 3 zu er- (4) Geschäftsräume. mitteln und nach § 4 auf die Wohn- fläche anzurechnen. § 3 Ermittlung der Grundfläche § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen (1) Die Grundfläche ist nach den lichten (1) Die Wohnfläche einer Wohnung um- Maßen zwischen den Bauteilen zu er- fasst die Grundflächen der Räume, die mitteln; dabei ist von der Vorderkan- ausschließlich zu der Wohnung ge- te der Bekleidung der Bauteile aus- hören. Die Wohnfläche eines Wohn- zugehen. Bei fehlenden begrenzten heimes umfasst die Grundfläche der Bauteilen ist der bauliche Abschluss Räume, die zur alleinigen Nutzung zu Grunde zu legen. durch die Bewohner bestimmt sind. (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche (2) Zur Wohnfläche gehören auch die sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von Grundflächen von 1. Wintergärten, Schwimmbädern und 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie ähnlichen nach allen Seiten geschlos- Tür- und Fensterumrahmungen, senen Räumen sowie 2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, 18
3. fest eingebauten Gegenständen wie Ist die Grundfläche nach einer Bauzei- z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, chnung ermittelt worden und ist abwei- Herden, Bade- oder Duschwannen, chend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Aus- 4. freiliegenden Installationen, messung im fertig gestellten Wohnraum 5. Einbaumöbeln und oder auf Grund einer berichtigten Bau- zeichnung neu zu ermitteln. 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern. § 4 Anrechnung der Grundflächen (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflä- Die Grundflächen chen von 1. von Räumen und Raumteilen mit ei- 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Be- ner lichten Höhe von mindestens kleidungen, freistehenden Pfeilern zwei Metern sind vollständig, und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und 2. von Räumen und Raumteilen mit ei- ihre Grundfläche mehr als 0,1 Qua- ner lichten Höhe von mindestens dratmeter beträgt, einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach 3. Türnischen und allen Seiten geschlossenen Räumen 4. Fenster- und offenen Wandnischen, sind zur Hälfte, die nicht bis zum Fußboden herun- 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten terreichen oder bis zum Fußboden und Terrassen sind in der Regel zu herunterreichen und 0,13 Meter oder einem Viertel, höchstens jedoch zur weniger tief sind. Hälfte anzurechnen. (4) Die Grundfläche ist durch Ausmes- sung im fertig gestellten Wohnraum § 5 Überleitungsvorschrift oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember Wird die Grundfläche auf Grund einer 2003 nach der zweiten Berechnungsver- Bauzeichnung ermittelt, muss diese ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. I S. 1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 Genehmigungsfreistellungs- oder der Verordnung vom 25. November 2003 ähnliches Verfahren nach dem Bau- (BGBI. I S. 2346) in der jeweils geltenden ordnungsrecht der Länder gefertigt Fassung berechnet worden, bleibt es bei oder, wenn ein bauordnungsrecht- dieser Berechnung. Soweit in den in Satz liches Verfahren nicht erforderlich 1 genannten Fällen nach dem 31. De- ist, für ein solches geeignet sein und zember 2003 bauliche Änderungen an 2. die Ermittlung der lichten Maße zwi- dem Wohnraum vorgenommen werden, schen den Bauteilen im Sinne des die eine Neuberechnung der Wohnfläche Absatzes 1 ermöglichen. erforderlich machen, sind die Vorschrif- ten dieser Verordnung anzuwenden. 19
Anlage 3: Auskünfte erteilen Rechtsauskünfte vermieden wird) bereit, werden in einem Gütetermin unter dem juristischen Vor- Konkrete auf den Einzelfall bezogene sitz der ÖRA die Streitpunkte mit bei- Rechtsauskünfte sind entweder über eine den Parteien ausführlich besprochen und Anwältin, einen Anwalt oder über andere über eine gütliche Beilegung verhandelt. zur Rechtsauskunft befähigte Stellen, wie Kommt es zu einer Einigung, wird das Er- zum Beispiel die unten genannten Ver- gebnis protokolliert. Solche vor der ÖRA eine und Verbände, einzuholen. abgeschlossenen Vergleiche sind voll- Personen, denen nach ihren wirtschaft- streckbar wie gerichtliche Urteile. lichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, die Mittel für die Inan- Rechtsberatung in privaten Mietrechts- spruchnahme einer Rechtsanwältin oder angelegenheiten ist anderen öffentlichen eines Rechtsanwalts aufzubringen, kön- Einrichtungen nicht erlaubt. nen Rechtsauskünfte bei der Öffent lichen Rechtsauskunft und Vergleichs- stelle (ÖRA) einholen. Hauptstelle Dort kann nicht beraten werden, wer Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg, u in der Sache schon anwaltlichen Rat montags und donnerstags von hat, 17 bis 18.30 Uhr u rechtsschutzversichert ist oder Telefon: 040 / 428 43 - 3072 / 3071 u über die Gewerkschaft oder Interes- senverbände (zum Beispiel Mieter Bezirksstellen verein) Rechtsrat erhalten kann. Alstertal Wentzelplatz 5 – 7, 22391 Hamburg, Öffentliche Rechtsauskunft-und donnerstags von 17 bis 18.30 Uhr Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) www.hamburg.de/oera Altona Bei der ÖRA kann in allen Mietangelegen- heiten unabhängig von den wirtschaft- Alte Königstraße 29 – 39, lichen Verhältnissen der Parteien ein 22765 Hamburg, Güteverfahren beantragt werden. Einen montags und donnerstags von Antrag können die Mietvertragsparteien 17 bis 18.30 Uhr – auch anwaltlich vertreten – stellen. Ist die Gegenpartei zu einem solchen Güte- verfahren (durch das häufig ein Prozess 20
Barmbek Eimsbüttel Poppenhusenstraße 4, 22305 Hamburg, Grindelberg 62, 20144 Hamburg, montags und donnerstags von montags und mittwochs von 17 bis 18.30 Uhr 17 bis 18.30 Uhr Bergedorf Eppendorf City Center Bergedorf (CCB) Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg, montags und donnerstags von Eingang A, 3. OG 17 bis 18.30 Uhr dienstags und donnerstags von 17 bis 18.30 Uhr Finkenwerder Butendeichsweg 2, 21129 Hamburg, Billstedt montags von 17 bis 18.30 Uhr Öjendorfer Weg 9, 22111 Hamburg, (Eingang Schulärztlicher Dienst) dienstags und donnerstags von Fuhlsbüttel 17 bis 18.30 Uhr Tangstedter Landstraße 6, 22415 Hamburg, Blankenese (derzeit coronabedingt montags und donnerstags von keine Beratung, Stand 12/2021) 17 bis 18.30 Uhr Sülldorfer Kirchenweg 2a, 22587 Hamburg, Harburg Harburger Rathausforum 1, 21073 Bramfeld Hamburg, Herthastraße 20, 22179 Hamburg, montags und mittwochs von 17 bis 18.30 Uhr montags und donnerstags von 17 bis 18.30 Uhr Lokstedt Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg montags und donnerstags von 17 bis 18.30 Uhr 21
Lurup Vereine und Verbände Achtern Born 135, 22549 Hamburg, Mieterverein zu Hamburg von 1890 dienstags und donnerstags von r. V. – Landesverband im Deutschen 17 bis 18.30 Uhr Mieterbund – Hauptgeschäftsstelle: Beim Strohhause 20, 20097 Hamburg mit Beratungsstellen in den Stadtteilen Rahlstedt (derzeit coronabedingt keine Beratung, Stand 12/2021) Telefon: 040 / 879 79 - 0 Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg Hotline auch für Nicht-Mitglieder unter 040 / 879 79 - 345 E-Mail: info@mieterverein-hamburg.de Stellingen (derzeit coronabedingt keine www.mieterverein-hamburg.de Beratung, Stand 12/2021) Öffnungszeiten der Hauptgeschäftsstelle: Basselweg 73, 22527 Hamburg montags bis freitags 8.30 bis 18 Uhr, sonnabends 9 bis 15 Uhr Süderelbe (derzeit coronabedingt keine „Mieter helfen Mietern“ Beratung, Stand 12/2021) Hamburger Mieterverein e. V. Groot Enn 4, 21149 Hamburg MhM-Zentrale Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, mit Beratungsstellen in elf Stadtteilen Wandsbek www.mhmhamburg.de Schloßstraße 60, 22041 Hamburg, E-Mail: info@mhmhamburg.de montags und donnerstags von Telefon: 040 / 43 13 94 - 0 17 bis 18.30 Uhr Öffnungszeiten der MhM-Zentrale: montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr, montags bis donnerstags von 14 bis 17 Uhr. Kurzberatung auch für Nicht-Mitglieder: Telefon: 040 / 43 13 94 - 30 Beratungszeiten montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr, montags bis donnerstags von 14 bis 17 Uhr 22
Landesverband Hamburgischer Immobilienverband Deutschland IVD Mieterschutz e. V. Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Schillerstraße 47 – 49, 22767 Hamburg, Region Nord e. V. Telefon: 040 / 39 53 15 und 39 28 29 Büschstraße 12, 20354 Hamburg, Notfalltelefon: 0174 / 615 94 21 Telefon: 040 / 35 75 99 - 0 E-Mail: info@mieterschutz-hamburg.de Telefax: 040 / 34 58 95 www.mieterschutz-hamburg.de Telefonische Auskünfte Beratungszeiten montags bis mittwochs montags bis donnerstags von 15.30 bis 19 Uhr von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr Interessenverband Mieterschutz e. V. E-Mail: info@ivd-nord.de Fuhlsbüttler Straße 108, 22305 Hamburg www.ivd-nord.de Telefon: 040 / 690 74 73 E-Mail: hamburg@iv-mieterschutz.de Bundesverband Freier Immobilien- und www.iv-mieterschutz.de Wohnungsunternehmen e.V. Landesver band Nord e.V. Beratungszeiten montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr, Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg, freitags von 9 bis 13 Uhr Telefon: 040 / 46 89 77 7 - 0 Grundeigentümer-Verband Hamburg Telefax: 040 / 46 89 77 7 - 70 von 1832 e.V. mit den angeschlossenen örtlichen Grundeigentümer-Vereinen E-Mail: info@bfw-nord.de Glockengießerwall 19, 20095 Hamburg www.bfw-nord.de Telefon: 040 / 30 96 72 - 0, Verband norddeutscher Wohnungs E-Mail: info@grundeigentuemerverband.de unternehmen Landesverband Hamburg www.grundeigentuemerverband.de e. V. Persönliche Auskünfte täglich von Tangstedter Landstraße 83, 9 bis 12 Uhr und 22415 Hamburg, donnerstags von 16 bis 18 Uhr; Telefon: 040 / 520 11 - 0 Telefonische Auskünfte von E-Mail: info@vnw.de montags bis donnerstags von 14 bis 16 Uhr www.vnw.de 23
Wer sich über Einzelprobleme oder über Bezirksamt Altona die Rechtslage in einem speziellen Fall Jessenstraße 1 – 3, 22767 Hamburg beraten lassen will, kann sich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Telefon: 040 / 428 11 - 1425 / 6141 sowie Angehörige rechtsberatender Be- rufe wenden. Bezirksamt Eimsbüttel Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg, Anwaltssuchdienst der Hanseatischen Zimmer 501 – 506 Rechtsanwaltskammer Telefon: 040 / 428 01 - 1628 / 3480 Valentinskamp 88, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 35 74 41 - 0 Bezirksamt Hamburg-Nord E-Mail: info@rak-hamburg.de www.rak-hamburg.de Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg Telefon: 040 / 428 04 - 6354 Allgemeine Auskünfte Bezirksamt Wandsbek Auskünfte zu allgemeinen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwen- Schloßgarten 9, 22041 Hamburg dung des Mietenspiegels ergeben, ertei- len die zuständigen Stellen der nachste- Telefon: 040 / 428 81 2003 hend genannten Bezirksämter. Eine Rechtsberatung in privaten Miet- Bezirksamt Bergedorf rechtsangelegenheiten ist den Be- Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg, zirksämtern nicht erlaubt. Die Sprech- Eingang A, 3. OG zeiten erfragen Sie bitte, soweit nicht ausgewiesen, unter der allgemeinen Be- Telefon: 040 / 428 91 - 2803 / 2834, hördenrufnummer 040 / 115. montags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr, dienstags und freitags von 8 bis 13 Uhr. Bezirksamt Hamburg-Mitte Caffamacherreihe 1 – 3, 20355 Hamburg, Bezirksamt Harburg Telefon: 040 / 428 54 - 4619 / 2108 Harburger Rathausplatz 4, dienstags und donnerstags 21073 Hamburg, Zimmer: 10, 11 9 bis 12 Uhr Telefon: 040 / 428 71 - 2832 / 3448 montags und donnerstags von 9 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung 24
Impressum Herausgeberin: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg Internet: www.hamburg.de/bsw Mietenspiegel im Internet: www.hamburg.de/mietenspiegel E-Mail: mietenspiegel@bsw.hamburg.de V. i. S. d. P.: Susanne Enz Gestaltung: Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Titelfoto: Andreas Bock (Mehrfamilienhaus Altona-Altstadt) Veröffentlichung: 13. Dezember 2021 Auflage: 20.000 Gedruckt auf 100 % Altpapier
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