Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise - Merkblatt Stand: 16. April 2020
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Merkblatt
Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen
Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen.
Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wurden von Seiten der Politik bereits angekündigt.
In vielen Fällen fehlen allerdings noch die Details.
Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben,
die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Wir werden diese Liste laufend
um zusätzliche Maßnahmen ergänzen, sobald sie genutzt werden können.
Für weitere Fragen stehen wir unter anderem über unsere Hotline T. 0202 2490-555 zur
Verfügung.
Zusätzlich informieren wir natürlich über unser Webangebot www.bergische.ihk.de sowie
unser Angebot auf Facebook www.facebook.com/bergischeihk
1. Kurzfristige Maßnahmen
a) Unterstützung für Solo- und Kleinunternehmen
Das Land NRW und der Bund haben ein Sofortprogramm für Solo- und Unterneh-
men bis maximal 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) aufgelegt. Die Zuschüsse
betragen:
0 bis 5 Beschäftigte (VZÄ) 9.000 Euro
6 bis 10 Beschäftigte (VZÄ) 15.000 Euro
11 bis 50 Beschäftigte (VZÄ 25.000 Euro
VZÄ=Vollzeitäquivalente
Die Beantragung läuft ausschließlich über die folgende Adresse:
www.wirtschaft.nrw/corona
Fragen und Details zu dem Programm
https://wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die durch eine Absage von
Engagements in finanzielle Engpässe geraten, können eine existenzsichernde
Einmalzahlung von 2.000 Eueo erhalten.
Details und Antragstellung: www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm:
b) Finanzamt/Versicherungen
Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer
steuerlichen Entlastung beitragen. Die Finanzverwaltung kommt von der Krise be-
troffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Ein-
kommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessens-
spielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Für die entspre-
chenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfü-3
gung. Dies ist abrufbar unter http://www.finanzverwaltung.nrw.de
• Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis auf Weiteres abgesehen.
Säumniszuschläge werden erlassen.
• Steuerstundungen
• Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für
krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt.
Prüfen Sie zudem, ob eine der Versicherungen in Anspruch genommen werden
kann; insbesondere, wenn eine behördliche veranlasste Schließung des Betriebes
angeordnet wurde.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten Unternehmen, die von der Corona-
Krise betroffen sind, die Möglichkeit an, die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zinslos zu stunden (auf Antrag!) (nähere Informationen unter
https://www.bergische.ihk.de/recht-und-steuern/rechtsinfos/corona-krise-stundung-
von-beitraegen-zur-gesetzlichen-kranken-versicherung-4743950)
c) Hausbank
Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank über die Erhöhung von Kreditlinien und die
Aussetzung von Tilgungen bestehender Kredite. Die Hausbanken sind auch Ihr
erster Ansprechpartner, wenn es um die Beantragung öffentlicher Förderkredite
und Ausfallbürgschaften geht.
d) Lieferanten/Kunden
Sprechen Sie insbesondere mit Ihren Lieferanten über die Aussetzung und
Stundungen bestehender Rechnungen
e) Jobcenter
Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen
(Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu
direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an.
Wuppertal: https://www.jobcenter.wuppertal.de/
Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/
Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/
f) Schuldnerberatung
Kostenfreie Schuldnerberatung bietet an:
S.I.B. Schulden- und Insolvenzberatung
Roland Dingerkus
Wilhelmstr. 7
42697 Solingen
Tel: 0212 23568-0
Internet: www.sib-solingen.de
Mail: r.dingerkus@sib-solingen.de4
2) Weitere Maßnahmen
a) Kurzarbeitergeld
Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der
für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die
Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ
unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen
Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen
bereits erfüllt.
Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern)
vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die maximale Förderdauer beträgt aktuell
12 Monate und aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung werden dem
Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene
Arbeitsentgelt zu 100% erstattet.
Kurzarbeit für den Monat April muss bis 30. April 2020 angezeigt werden.
Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
und danach zu beantragen:
www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld
Erste Wahl bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes sollte die
Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sein. Für kleine Unternehmen, die den
Antrag und die Abwicklung selbst übernehmen, kann dieses Tool helfen:
https://libu.io/app
mit digitaler „Schritt für Schritt“-Anleitung, die die Antragsstellung begleitet
i) die notwendigen Listen (Abrechnungsliste 108) kann automatisch generiert und
monatlich angepasst werden (auch mit DATEV und anderen Lohnbuchhaltungs-
programmen möglich)
ii) kostenfrei
(mit herzlichem Dank an Herrn Pascal Kremp, CEO, Pinetco GmbH, Wuppertal)
b) Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektions-
schutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch
haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit
oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt
die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige
Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt,5
richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.
Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in
angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz).
Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen.
Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktuell
angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer behördlich
angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich!
Zuständige Behörde
Rheinland:
LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809-5400
Telefax: 0221 809-5402
E-Mail: ser@lvr.de
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/
taetigkeitsverbot.jsp
3) Förderprogramme der öffentlichen Banken (NRW.BANK und KfW) sowie der
Bürgschaftsbank NRW
Die öffentlichen Banken (NRW.BANK, KfW sowie Bürgschaftsbank NRW) haben Ihre
Angebote auf die aktuelle Situation angepasst. Weiterhin Bestand hat dabei das
sogenannte Hausbankenprinzip, d.h. zur Gewährung eines Förderkredits benötigen Sie
eine Hausbank, die bereit ist, den Antrag zu stellen und die dabei auch einen Teil ins
eigene Risiko gehen wird.
Die wichtigsten Programme sind:
NRW.BANK Universalkredit
- Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen
- Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis 80 Prozent
- kein Mindestkreditbetrag
- Endfällige Darlehen (2 oder 4 Jahre Laufzeit)
- Ratendarlehen (3,4, oder 5 Jahre Laufzeit, 1 oder 2 Jahre tilgungsfrei)
Details: www.nrwbank.de/universalkredit
NRW.Start-up akut, Wandeldarlehen
- KMU in Gründung und bis 36 Monate nach der Gründung
- 15 TEUR – 200 TEUR
Details: www.nrwbank.de/seedcap
KfW Sonderprogramm 2020
- Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen6
- Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis zu 90 Prozent
- Kredite bis 3 Mio. Euro nur Risikoprüfung durch Hausbank
Details: www.kfW.de/corona
KfW Sonderprogramm 2020 - Schnellkredit
- Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, Umschuldungen ausgeschlossen
- Höchstbetrag 25% des Jahresumsatzes 2019, max. 500 TEUR (bis 50 MA) und
800 TEUR (über 50 MA)
- für Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten, mind. seit 1.1.2019 am Markt
und zum 31.12.2019 in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“
- Laufzeit: 10 Jahre mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren, Zinssatz 3 Prozent
- 100prozentige Haftungsfreistellung für die Hausbank
- keine Risikoprüfung durch KfW und Hausbank
- Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig
Details: www.kfW.de/corona
Bürgschaftsbank NRW
- Bürgschaften für Bankkredite bis 2,5 Mio. Euro
- 250 TEUR im Expressverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Antragseingang)
- 500 TEUR) im Umlaufverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Vorlage aller
Unterlagen)
Details: www.bb-nrw.de/de/index.html
Weitere Infos:
NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800
www.nrwbank.de
Bürgschaftsbank NRW: 02131 5107-200
https://www.bb-nrw.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: 0800 539 9000
https://www.kfw.de/
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der
Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und
günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
Stand: 16. April 2020
Alle Angaben ohne Gewähr
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