Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"
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Herzlichen willkommen … … zum Online-Seminar: „Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben“ 10. November 2020
Allgemeiner Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg Mit Sicherheit die richtige Verbindung Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben 10. November 2020 I RA`in Carolin Vesper
AWB - mit Sicherheit die richtige Verbindung Der AWB ▪ ist die Stimme des Mittelstands in Berlin-Brandenburg und bildet eine Interessengemeinschaft. ▪ vermittelt, warum eine dynamische Wirtschaft unverzichtbar ist. Hauptgeschäftsführer Christian Amsinck Unsere Handlungsfelder ▪ Wir vertreten die Interessen unserer mehr als 500 Mitglieder auf den Gebieten des Arbeits-, Wirtschafts- und Sozialrechts sowie der Sozial-, Bildungs- und Gesellschaftspolitik. ▪ Auf Wunsch einzelner Mitglieder setzen wir uns für kollektive Regelungen der Arbeitsbedingungen ein, insbesondere über Tarifverträge. 10.11.2020 I Carolin Vesper 3
AWB - mit Sicherheit die richtige Verbindung Verbandsgebiet und Standorte Haus der Wirtschaft, Hauptgeschäftsstelle Potsdam Haus der Wirtschaft, Berlin Haus der Wirtschaft, Haus der Wirtschaft, Cottbus Frankfurt/Oder 10.11.2020 I Carolin Vesper 4
Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben: Kurzarbeit, Quarantäne, Reiserückkehrer Wie geht es in den nächsten Monaten weiter? 10.11.2020 I Carolin Vesper 5
Themen des Online-Seminars 1. Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld 2. Einzelfragen zur Kurzarbeit 3. Umgang mit angeordneter Quarantäne von Arbeitnehmern 4. Umgang mit Reiserückkehrern 10.11.2020 I Carolin Vesper 6
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld 10.11.2020 I Carolin Vesper 7
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld Maßnahmenpaket zur Verlängerung und Anpassung der Krisenregelungen zum Kurzarbeitergeld Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 ein Maßnahmenpaket verabschiedet. Beschlossen wurden u.a.: ▪ die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, ▪ die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV) sowie ▪ der Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID- 19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG). 10.11.2020 I Carolin Vesper 8
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld Die Verordnungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung wurde am 19.10.2020, die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die öffentliche Anhörung ist voraussichtlich für den 16. November 2020 geplant. 10.11.2020 I Carolin Vesper 9
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld 1. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung ▪ Verlängerung der Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit (auf 10 Prozent abgesenktes Betroffenheitsquorum, Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. → In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass es bei den Stichtagsregelungen zur Einführung der Kurzarbeit auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit ankommt. 10.11.2020 I Carolin Vesper 10
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld ▪ Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergelds für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. ▪ Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde. 10.11.2020 I Carolin Vesper 11
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld 2. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ▪ Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe/Betriebsabteilungen, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021. 10.11.2020 I Carolin Vesper 12
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld 3. Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie ▪ Verlängerung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. ▪ Verlängerung der bestehenden Hinzuverdienstregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021; demnach bleibt Entgelt auch aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 € Minijob) weiterhin anrechnungsfrei. 10.11.2020 I Carolin Vesper 13
Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld ▪ Streichung des Erfordernisses in § 106a SGB III, dass eine Qualifizierung während Kurzarbeit mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit betragen muss, um eine 50 %-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Ab 01. Juli 2021 ist damit im Falle einer beruflichen Weiterbildung gem. § 82 SGB III während der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2021 auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. 10.11.2020 I Carolin Vesper 14
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld 10.11.2020 I Carolin Vesper 15
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit Erkrankt der Arbeitnehmer erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug), wird für die durch Kurzarbeit ausfallende Arbeitszeit das Kug durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) solange weitergezahlt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, § 98 Abs. 2 SGB III. Für die allein durch Krankheit ausfallenden Stunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit, erhält er, solange die Entgeltfortzahlungsfrist läuft, für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden Krankengeld in Höhe des Kug, § 47b Abs. 4 SGB V. Der Arbeitgeber hat dieses „spezielle“ Krankengeld zunächst zu errechnen und auszuzahlen, kann aber von der Krankenkasse Erstattung verlangen. 10.11.2020 I Carolin Vesper 16
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Auch hier gilt, dass für die allein durch Krankheit ausfallenden Stunden der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erhält. Besteht bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Anspruch des erkrankten Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nicht bzw. nicht mehr, erhält er kein Kug, sondern von der Krankenkasse Krankengeld auf Basis des früheren, d.h. vor Beginn der Kurzarbeit gezahlten regelmäßigen Entgelts. 10.11.2020 I Carolin Vesper 17
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und Kug ist der betriebliche Anspruchszeitraum. Fachliche Weisung SGB III §§ 95 – 100 und 103 - 109 SGB III, S. 47: „Die Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG) muss während des Bezugs von Kug eingetreten sein. Da das Kug gem. § 325 Abs. 3 SGB III jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser beginnt) eintritt. Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle.“ 10.11.2020 I Carolin Vesper 18
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Beispiel 1: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für Kug ist März 2020 ▪ Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des Kug gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V) ▪ Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf Kug-Leistungsfortzahlung gegen die BA ▪ Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf Kug-Leistungsfortzahlung gegen die BA 10.11.2020 I Carolin Vesper 19
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Beispiel 2: Kurzarbeit beantragt für den gesamten Betrieb ab 01. Juni 2020, die Verwaltung ist ab 01. Juni 2020 in Kurzarbeit, die Produktion erst ab dem 20. Juni 2020, Arbeitnehmer aus der Produktion erkrankt am 13. Juni 2020 ▪ Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat Anspruch auf Kug- Leistungsfortzahlung gegen die BA, da es nicht auf den individuellen Beginn der Kurzarbeit ankommt 10.11.2020 I Carolin Vesper 20
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Rufbereitschaft mit Pauschale Rufbereitschaftszeit gilt nach Auskunft der BA als Ruhezeit, sofern nichts anderes geregelt ist. Kurzarbeit ist damit während der Rufbereitschaft möglich. Die Kurzarbeit wird dadurch nicht unterbrochen. Kommt es während der Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeit, zählt dies als Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit ist in diesem Fall mit dem „normalen“ Entgelt inkl. evtl. Zuschlägen zu vergüten. Während dieser Zeit ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, da kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eintritt. Da die geleistete Arbeitszeit idR Mehrarbeit bedeutet, ist diese ebenso wie die Zuschläge nicht beim Soll-Entgelt zu berücksichtigen, § 106 Abs. 1 SGB III. Sofern die grundsätzlich zu zahlende Pauschale für die Rufbereitschaft der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wird diese Pauschale sowohl beim Soll-Entgelt als auch beim Ist-Entgelt berücksichtigt. 10.11.2020 I Carolin Vesper 21
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Gesetzliche Aufstockung des Kug Fachliche Weisung 202005010 vom 28.05.2020: „Die Regelung sieht eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Bezugsdauer vor. Insofern ist für jeden Beschäftigten für die Entscheidung über die Höhe des zustehenden Leistungssatzes zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat sich der /die Beschäftigte seit März 2020 befindet. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2021 liegen. Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat.“ 10.11.2020 I Carolin Vesper 22
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Ermittlung des Quorums - Ersatztatbestände Fachliche Weisung SGB III §§ 95 – 100 und 103 - 109 SGB III, S. 31f.: Mitzuzählen sind im Rahmen von sogenannten „Ersatztatbeständen“ z.B.: ▪ geringfügig Beschäftigte, ▪ erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer, wenn sie bei Anwesenheit im Betrieb von einem Arbeitsausfall und einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 betroffen wären, ▪ Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes, ▪ Arbeitnehmer, die zur Vermeidung des Arbeitsausfalls Zeitguthaben einbringen. 10.11.2020 I Carolin Vesper 23
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Quarantäne Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit und ergeht eine behördliche Quarantäneanordnung stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Quarantäne weiterhin einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. § 56 Abs. 9 IfSG sieht vor, dass Ansprüche auf Entschädigung nach dem IfSG bei gleichzeitigem Kurzarbeitergeld-Anspruch auf die BA übergehen. Nach Aussage der Zentrale der BA macht diese etwaige auf die BA übergegangene Entschädigungsansprüche nach dem IfSG selbst geltend. Eine Antragstellung des Betriebes im Namen der BA ist weder vorgesehen noch notwendig. 10.11.2020 I Carolin Vesper 24
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Abschlussprüfung durch die BA Der Grundbescheid und die Zahlung des Kug erfolgen im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Einige Monate nach dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für die Abschlussprüfung werden von der Arbeitsagentur ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. 10.11.2020 I Carolin Vesper 25
Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld Es sollten insbesondere folgende Unterlagen bereitgehalten werden: ▪ Nachweis der arbeitsrechtlich zulässigen Einführung der Kurzarbeit ▪ Entgeltabrechnungen ▪ Arbeitszeitnachweise ▪ Beitragsnachweise für die Sozialversicherung ▪ ggf. Urlaubsnachweise und Krankenscheine 10.11.2020 I Carolin Vesper 26
Umgang mit angeordneter Quarantäne Umgang mit angeordneter Quarantäne von Arbeitnehmern 10.11.2020 I Carolin Vesper 27
Umgang mit angeordneter Quarantäne Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice oder im Rahmen von mobiler Arbeit in häuslicher Umgebung erbringen kann. Ist dies nicht möglich, ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich, vgl. § 275 Abs. 1 BGB. Aufgrund dessen dürfte grundsätzlich die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfallen, vgl. § 326 Abs. 1 BGB. 10.11.2020 I Carolin Vesper 28
Umgang mit angeordneter Quarantäne Vergütungspflicht des Arbeitgebers 1. § 615 S. 1 BGB Nach unserer Auffassung besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 S. 1 BGB. Dem Arbeitnehmer ist es nicht möglich, seine Arbeitsleistung entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen anzubieten. 10.11.2020 I Carolin Vesper 29
Umgang mit angeordneter Quarantäne 2. § 616 BGB Ob sich aus § 616 BGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch ergibt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes kurzzeitig an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Verhinderungsgründe müssen sich gerade auf denjenigen Arbeitnehmer beziehen, der Entgeltfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern. Nach einer Ansicht scheidet § 616 Abs. 1 BGB in den Fällen der Quarantäne aus, da das Risiko der Ansteckung in einem Pandemiefall eine Vielzahl von Arbeitnehmern trifft und damit ein objektives Leistungshindernis darstellt (str.). 10.11.2020 I Carolin Vesper 30
Umgang mit angeordneter Quarantäne Geht man dagegen und mit der h.M. von einem subjektiven Leistungshindernis aus, dann ist weiter streitig, ob § 616 BGB in der Corona-Krise zumindest wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung der „kurzzeitigen Verhinderung“ ausscheidet. § 616 BGB erfasst grundsätzlich nur kurze Zeiträume von wenigen Tagen, die ein Arbeitgeber ohnehin einkalkulieren muss. Nach einer Ansicht werden Quarantänezeiten in der Regel diese kurzen Zeiträume übersteigen (str.). Der BGH ging im Jahr 1978 von einer kurzzeitigen Verhinderung von bis zu sechs Wochen aus und begründete das mit der „Nähe“ einer Quarantäne Anordnung mit einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt (BGH v. 30. November 1978 - III ZR 43/77). Ob diese Einzelfallentscheidung auf die aktuelle Pandemiesituation übertragbar ist, ist zweifelhaft. 10.11.2020 I Carolin Vesper 31
Umgang mit angeordneter Quarantäne 3. § 56 IfSG § 56 Abs. 1 IfSG gewährt Arbeitnehmern, die aufgrund einer behördlichen Maßnahme einem Tätigkeitsverbot (Berufsverbot/Quarantäne) unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Für die ersten sechs Wochen zahlt gemäß § 56 Abs. 5 IfSG der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls aus. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die zuständige Behörde ist in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen, in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. 10.11.2020 I Carolin Vesper 32
Umgang mit angeordneter Quarantäne Subsidiarität Die Ansprüche aus § 56 IfSG sind subsidiär. Auszug aus den Informationen zur Entschädigung und Erstattung von Zahlungen nach § 56 Abs.1 IfSG der Senatsverwaltung für Finanzen: „Die möglichen Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG sind nachrangig. Sollten Ansprüche aus anderen arbeits- oder tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen bestehen, entfallen insoweit Ansprüche nach den §§ 56 ff. IfSG. Zur Klärung möglicher anderer Ansprüche sind weitere Angaben und Unterlagen notwendig. Dies sind z. B. Auszüge aus Arbeits- und Tarifverträgen, aus denen die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und ggf. die Nichtanwendung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervorgehen; …“ 10.11.2020 I Carolin Vesper 33
Umgang mit Reiserückkehrern Umgang mit Reiserückkehrern 10.11.2020 I Carolin Vesper 34
Umgang mit Reiserückkehrern Bisherige Rechtslage Die Bundesländer haben seit Mitte Mai 2020 unterschiedliche Einreise- Quarantäne- bzw. Corona-Einreise-Verordnungen erlassen. Die Verordnungen sind im Regelfall zeitlich befristet und werden regelmäßig an das Infektions- geschehen angepasst. In allen Bundesländern galt dabei: Personen, die aus einem Gebiet einreisen, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht (sog. Risikogebiete), müssen sich grundsätzlich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Die Landesregelungen gehen auf eine Musterverordnung des Bundesinnenministeriums vom 8. April 2020 zurück, weichen allerdings insbesondere bei den Ausnahmetatbeständen von dieser ab. 10.11.2020 I Carolin Vesper 35
Umgang mit Reiserückkehrern Berlin: §§ 8, 9 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Brandenburg: §§ 1, 2 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung Wichtigste Ausnahme von der Quarantäne: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses in deutscher oder in englischer Sprache, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Dieses Zeugnis muss auf eine molekularbiologische Testung (sog. PCR-Test) zurückzuführen sein und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erstellt worden sein. 10.11.2020 I Carolin Vesper 36
Umgang mit Reiserückkehrern Bundesvorgaben für die Umsetzung in den Ländern Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.10.2020 Quarantäne-Anordnung Nach § 1 Abs. 1 sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern. Risikogebiet ist eine Region außerhalb der BRD, für die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht. 10.11.2020 I Carolin Vesper 37
Umgang mit Reiserückkehrern Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung Die Verordnung sieht in § 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstisolation vor. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, S. 2 der neuen Muster-Verordnung sind Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Die zu Grunde liegende Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein, § 2 Abs. 3 S. 3 der Muster-Verordnung. 10.11.2020 I Carolin Vesper 38
Umgang mit Reiserückkehrern Eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, gilt nach wie vor, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u.a. ein Schutz- und Hygienekonzept, vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 der Muster-Verordnung. Vorzeitige Beendigung der Quarantäne Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne. Gemäß § 3 der Muster-Verordnung kann die Selbstisolation durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden. 10.11.2020 I Carolin Vesper 39
Umgang mit Reiserückkehrern Umsetzung in Berlin und Brandenburg Berlin: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 03.11.2020 → §§ 8, 9 wurden entsprechend der Musterverordnung angepasst Brandenburg: SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 04.11.2020 → §§ 1, 2 wurden entsprechend der Musterverordnung angepasst 10.11.2020 I Carolin Vesper 40
Umgang mit Reiserückkehrern Rechtslage zum Vergütungsanspruch ▪ Grundsatz „ohne Arbeit kein Entgelt“, die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB ▪ nach u.E. keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB, soweit dieser nicht ohnehin schon vertraglich abbedungen ist, da die Arbeitnehmer bei Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von den Rechtsfolgen einer Reise in ein Risikogebiet ein Verschulden trifft ▪ ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegt auch nicht vor, da auch diese Norm bei einem Verschulden des Arbeitnehmers nicht greift (geplante Klarstellung in § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG) ▪ zu empfehlen ist ein Informationsschreiben des Arbeitgebers an die Belegschaft 10.11.2020 I Carolin Vesper 41
Fragen und Antworten Offene Fragerunde Sie fragen, wir antworten! Bitte schreiben Sie Ihre Fragen in den Chat. ? 10.11.2020 I Carolin Vesper 42
Kontakt Allgemeiner Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. Am Schillertheater 2 10625 Berlin T. +49 30 31005-146 E-Mail: vesper@allgemeiner-verband.de 10.11.2020 I Carolin Vesper 43
Wir sind für Sie da in unseren BeratungsCentern für Firmenkunden: 6 x in Berlin und 3 x in Brandenburg Firmenkunden-Service der Berliner Volksbank: (Montag – Freitag, 8 – 18 Uhr) Telefon: 030 3063-3355 firmenkunden@berliner-volksbank.de berliner-volksbank.de 44
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit … … beim zum Online-Seminar: „Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben“ 10. November 2020
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