Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"

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Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"
Herzlichen willkommen …

… zum Online-Seminar:
„Auswirkungen der Corona-Krise auf das
Arbeitsleben“
10. November 2020
Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"
Allgemeiner Verband der Wirtschaft
für Berlin und Brandenburg
Mit Sicherheit die richtige Verbindung

Auswirkungen der Corona-Krise auf das
Arbeitsleben
10. November 2020 I RA`in Carolin Vesper
Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"
AWB - mit Sicherheit die richtige Verbindung

Der AWB
▪   ist die Stimme des Mittelstands in Berlin-Brandenburg und bildet eine
    Interessengemeinschaft.
▪   vermittelt, warum eine dynamische Wirtschaft unverzichtbar ist.
                                                                                        Hauptgeschäftsführer
                                                                                        Christian Amsinck

Unsere Handlungsfelder
▪   Wir vertreten die Interessen unserer mehr als 500 Mitglieder auf den Gebieten des
    Arbeits-, Wirtschafts- und Sozialrechts sowie der Sozial-, Bildungs- und
    Gesellschaftspolitik.
▪   Auf Wunsch einzelner Mitglieder setzen wir uns für kollektive Regelungen der
    Arbeitsbedingungen ein, insbesondere über Tarifverträge.

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Herzlichen willkommen - zum Online-Seminar: "Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben"
AWB - mit Sicherheit die richtige Verbindung

             Verbandsgebiet und Standorte

Haus der Wirtschaft,                                        Hauptgeschäftsstelle
Potsdam                                                     Haus der Wirtschaft, Berlin

Haus der Wirtschaft,                                        Haus der Wirtschaft,
Cottbus                                                     Frankfurt/Oder

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Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben:
               Kurzarbeit, Quarantäne, Reiserückkehrer

           Wie geht es in den nächsten Monaten weiter?

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Themen des Online-Seminars

1. Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld
2. Einzelfragen zur Kurzarbeit
3. Umgang mit angeordneter Quarantäne von Arbeitnehmern
4. Umgang mit Reiserückkehrern

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

              Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

Maßnahmenpaket zur Verlängerung und Anpassung der
Krisenregelungen zum Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 ein Maßnahmenpaket verabschiedet.

Beschlossen wurden u.a.:

▪   die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung,
▪   die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
    (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV) sowie
▪   der Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-
    19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG).

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Verordnungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Zweite
Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung wurde am 19.10.2020, die Erste
Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung am 28.10.2020 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft
treten. Die öffentliche Anhörung ist voraussichtlich für den 16. November 2020
geplant.

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

1. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

▪   Verlängerung der Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit (auf 10 Prozent
    abgesenktes Betroffenheitsquorum, Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden)
    bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021
    Kurzarbeit eingeführt haben.

            → In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass es bei den
            Stichtagsregelungen zur Einführung der Kurzarbeit auf den
            tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit ankommt.

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

▪ Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergelds für die Zeitarbeit bis zum
  31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021
  Kurzarbeit eingeführt haben.

▪ Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
  während der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021. Vom 1. Juli 2021 bis 31.
  Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet,
  wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

2. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

▪   Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für
    Betriebe/Betriebsabteilungen, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember
    2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.
    Dezember 2021.

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

3. Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
▪   Verlängerung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 %
    ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31.
    Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld
    bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

▪   Verlängerung der bestehenden Hinzuverdienstregelungen zum
    Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021; demnach bleibt Entgelt auch aus
    einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten
    Beschäftigung (450 € Minijob) weiterhin anrechnungsfrei.

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Anschlussregelungen zum Kurzarbeitergeld

▪   Streichung des Erfordernisses in § 106a SGB III, dass eine Qualifizierung
    während Kurzarbeit mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit betragen muss,
    um eine 50 %-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Ab
    01. Juli 2021 ist damit im Falle einer beruflichen Weiterbildung gem. § 82
    SGB III während der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2021 auch eine
    vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich.
    Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über
    120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und
    Qualifizierungsmaßnahme.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

                    Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt der Arbeitnehmer erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
(Kug), wird für die durch Kurzarbeit ausfallende Arbeitszeit das Kug durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA) solange weitergezahlt, wie ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung besteht, § 98 Abs. 2 SGB III. Für die allein durch Krankheit
ausfallenden Stunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des
Entgeltfortzahlungszeitraums die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.
Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit, erhält er, solange
die Entgeltfortzahlungsfrist läuft, für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
Krankengeld in Höhe des Kug, § 47b Abs. 4 SGB V. Der Arbeitgeber hat dieses
„spezielle“ Krankengeld zunächst zu errechnen und auszuzahlen, kann aber von
der Krankenkasse Erstattung verlangen.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Auch hier gilt, dass für die allein durch Krankheit ausfallenden Stunden der
Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums die
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erhält.
Besteht bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Anspruch des erkrankten
Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nicht bzw. nicht mehr, erhält er kein Kug,
sondern von der Krankenkasse Krankengeld auf Basis des früheren, d.h. vor
Beginn der Kurzarbeit gezahlten regelmäßigen Entgelts.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und Kug ist der betriebliche
Anspruchszeitraum.
Fachliche Weisung SGB III §§ 95 – 100 und 103 - 109 SGB III, S. 47:

„Die Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG)
muss während des Bezugs von Kug eingetreten sein. Da das Kug gem. § 325 Abs. 3
SGB III jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4
SGB III) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt,
wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser
beginnt) eintritt. Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der
individuelle.“

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Beispiel 1: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für
Kug ist März 2020

▪   Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im
    Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des Kug gegen die zuständige
    Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
▪   Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März:
    Anspruch auf Kug-Leistungsfortzahlung gegen die BA
▪   Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März:
    auch in diesem Fall Anspruch auf Kug-Leistungsfortzahlung gegen die BA

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Beispiel 2: Kurzarbeit beantragt für den gesamten Betrieb ab 01. Juni 2020, die
Verwaltung ist ab 01. Juni 2020 in Kurzarbeit, die Produktion erst ab dem 20.
Juni 2020, Arbeitnehmer aus der Produktion erkrankt am 13. Juni 2020

▪   Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat Anspruch auf Kug-
    Leistungsfortzahlung gegen die BA, da es nicht auf den individuellen Beginn
    der Kurzarbeit ankommt

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Rufbereitschaft mit Pauschale
Rufbereitschaftszeit gilt nach Auskunft der BA als Ruhezeit, sofern nichts anderes geregelt
ist. Kurzarbeit ist damit während der Rufbereitschaft möglich. Die Kurzarbeit wird dadurch
nicht unterbrochen.

Kommt es während der Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeit, zählt dies als Arbeitszeit.
Die tatsächliche Arbeitszeit ist in diesem Fall mit dem „normalen“ Entgelt inkl. evtl.
Zuschlägen zu vergüten. Während dieser Zeit ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld
ausgeschlossen, da kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eintritt. Da die geleistete Arbeitszeit
idR Mehrarbeit bedeutet, ist diese ebenso wie die Zuschläge nicht beim Soll-Entgelt zu
berücksichtigen, § 106 Abs. 1 SGB III.

Sofern die grundsätzlich zu zahlende Pauschale für die Rufbereitschaft der
Sozialversicherungspflicht unterliegt, wird diese Pauschale sowohl beim Soll-Entgelt als auch
beim Ist-Entgelt berücksichtigt.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Gesetzliche Aufstockung des Kug
Fachliche Weisung 202005010 vom 28.05.2020:
„Die Regelung sieht eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Bezugsdauer
vor.
Insofern ist für jeden Beschäftigten für die Entscheidung über die Höhe des
zustehenden Leistungssatzes zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat
sich der /die Beschäftigte seit März 2020 befindet. Die Bezugsmonate müssen
dabei nicht zusammenhängen, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember
2021 liegen. Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate
angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen
hat.“

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Ermittlung des Quorums - Ersatztatbestände
Fachliche Weisung SGB III §§ 95 – 100 und 103 - 109 SGB III, S. 31f.:
Mitzuzählen sind im Rahmen von sogenannten „Ersatztatbeständen“ z.B.:
▪ geringfügig Beschäftigte,
▪ erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer, wenn sie bei Anwesenheit im
  Betrieb von einem Arbeitsausfall und einem Entgeltausfall von jeweils mehr
  als 10 betroffen wären,
▪ Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes,
▪ Arbeitnehmer, die zur Vermeidung des Arbeitsausfalls Zeitguthaben
  einbringen.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Quarantäne
Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit und ergeht eine behördliche
Quarantäneanordnung stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer während der
Quarantäne weiterhin einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. § 56 Abs. 9 IfSG
sieht vor, dass Ansprüche auf Entschädigung nach dem IfSG bei gleichzeitigem
Kurzarbeitergeld-Anspruch auf die BA übergehen.
Nach Aussage der Zentrale der BA macht diese etwaige auf die BA
übergegangene Entschädigungsansprüche nach dem IfSG selbst geltend. Eine
Antragstellung des Betriebes im Namen der BA ist weder vorgesehen noch
notwendig.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Abschlussprüfung durch die BA

Der Grundbescheid und die Zahlung des Kug erfolgen im Rahmen einer
vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Einige Monate nach
dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume
abschließend geprüft. Für die Abschlussprüfung werden von der Arbeitsagentur
ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich
angefordert.

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Einzelfragen zum Kurzarbeitergeld

Es sollten insbesondere folgende Unterlagen bereitgehalten werden:

▪   Nachweis der arbeitsrechtlich zulässigen Einführung der Kurzarbeit
▪   Entgeltabrechnungen
▪   Arbeitszeitnachweise
▪   Beitragsnachweise für die Sozialversicherung
▪   ggf. Urlaubsnachweise und Krankenscheine

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

  Umgang mit angeordneter Quarantäne von Arbeitnehmern

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice oder
im Rahmen von mobiler Arbeit in häuslicher Umgebung erbringen kann.
Ist dies nicht möglich, ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung rechtlich
unmöglich, vgl. § 275 Abs. 1 BGB. Aufgrund dessen dürfte grundsätzlich die
Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfallen, vgl. § 326 Abs. 1 BGB.

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

Vergütungspflicht des Arbeitgebers

1. § 615 S. 1 BGB
Nach unserer Auffassung besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach
§ 615 S. 1 BGB. Dem Arbeitnehmer ist es nicht möglich, seine Arbeitsleistung
entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen anzubieten.

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

2. § 616 BGB
Ob sich aus § 616 BGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch ergibt, ist umstritten
und höchstrichterlich nicht geklärt.
§ 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines in seiner Person
liegenden Grundes kurzzeitig an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert
ist. Die Verhinderungsgründe müssen sich gerade auf denjenigen Arbeitnehmer
beziehen, der Entgeltfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von
Arbeitnehmern.
Nach einer Ansicht scheidet § 616 Abs. 1 BGB in den Fällen der Quarantäne aus,
da das Risiko der Ansteckung in einem Pandemiefall eine Vielzahl von
Arbeitnehmern trifft und damit ein objektives Leistungshindernis darstellt (str.).

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

Geht man dagegen und mit der h.M. von einem subjektiven Leistungshindernis
aus, dann ist weiter streitig, ob § 616 BGB in der Corona-Krise zumindest wegen
Nichtvorliegens der Voraussetzung der „kurzzeitigen Verhinderung“
ausscheidet.
§ 616 BGB erfasst grundsätzlich nur kurze Zeiträume von wenigen Tagen, die ein
Arbeitgeber ohnehin einkalkulieren muss. Nach einer Ansicht werden
Quarantänezeiten in der Regel diese kurzen Zeiträume übersteigen (str.).
Der BGH ging im Jahr 1978 von einer kurzzeitigen Verhinderung von bis zu sechs
Wochen aus und begründete das mit der „Nähe“ einer Quarantäne Anordnung
mit einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt (BGH v. 30. November
1978 - III ZR 43/77). Ob diese Einzelfallentscheidung auf die aktuelle
Pandemiesituation übertragbar ist, ist zweifelhaft.

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

3. § 56 IfSG
§ 56 Abs. 1 IfSG gewährt Arbeitnehmern, die aufgrund einer behördlichen
Maßnahme einem Tätigkeitsverbot (Berufsverbot/Quarantäne) unterliegen und
dadurch einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Für die ersten sechs Wochen zahlt gemäß § 56 Abs. 5 IfSG der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern für die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe des
Verdienstausfalls aus. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf
Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Die zuständige Behörde ist in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen, in
Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit.

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Umgang mit angeordneter Quarantäne

Subsidiarität
Die Ansprüche aus § 56 IfSG sind subsidiär.
Auszug aus den Informationen zur Entschädigung und Erstattung von Zahlungen
nach § 56 Abs.1 IfSG der Senatsverwaltung für Finanzen:
„Die möglichen Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG sind
nachrangig. Sollten Ansprüche aus anderen arbeits- oder tarifvertraglichen oder
gesetzlichen Regelungen bestehen, entfallen insoweit Ansprüche nach den §§
56 ff. IfSG. Zur Klärung möglicher anderer Ansprüche sind weitere Angaben und
Unterlagen notwendig. Dies sind z. B. Auszüge aus Arbeits- und Tarifverträgen,
aus denen die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und ggf.
die Nichtanwendung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervorgehen;
…“

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Umgang mit Reiserückkehrern

                       Umgang mit Reiserückkehrern

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Umgang mit Reiserückkehrern

Bisherige Rechtslage
Die Bundesländer haben seit Mitte Mai 2020 unterschiedliche Einreise-
Quarantäne- bzw. Corona-Einreise-Verordnungen erlassen. Die Verordnungen
sind im Regelfall zeitlich befristet und werden regelmäßig an das Infektions-
geschehen angepasst.
In allen Bundesländern galt dabei: Personen, die aus einem Gebiet einreisen, in
dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht (sog.
Risikogebiete), müssen sich grundsätzlich für 14 Tage in häusliche Quarantäne
begeben, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
Die Landesregelungen gehen auf eine Musterverordnung des
Bundesinnenministeriums vom 8. April 2020 zurück, weichen allerdings
insbesondere bei den Ausnahmetatbeständen von dieser ab.

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Umgang mit Reiserückkehrern

Berlin: §§ 8, 9 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Brandenburg: §§ 1, 2 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Wichtigste Ausnahme von der Quarantäne:
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses in deutscher oder in englischer Sprache, das
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus vorliegen. Dieses Zeugnis muss auf eine molekularbiologische
Testung (sog. PCR-Test) zurückzuführen sein und darf höchstens 48 Stunden vor
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erstellt worden sein.

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Umgang mit Reiserückkehrern

Bundesvorgaben für die Umsetzung in den Ländern
Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.10.2020
Quarantäne-Anordnung
Nach § 1 Abs. 1 sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen,
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre
Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu
begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern.
Risikogebiet ist eine Region außerhalb der BRD, für die ein erhöhtes Risiko für
eine Infektion besteht.

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Umgang mit Reiserückkehrern

Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung
Die Verordnung sieht in § 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstisolation vor.
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, S. 2 der neuen Muster-Verordnung sind Personen, die
sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich
veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet
aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines
negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Die zu Grunde liegende
Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein, § 2 Abs. 3 S. 3
der Muster-Verordnung.

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Umgang mit Reiserückkehrern

Eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar
vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis
durchgeführt haben, gilt nach wie vor, sofern die weiteren in der Verordnung
neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u.a. ein Schutz-
und Hygienekonzept, vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 der Muster-Verordnung.

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne
Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der
Quarantäne. Gemäß § 3 der Muster-Verordnung kann die Selbstisolation durch
einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.

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Umgang mit Reiserückkehrern

Umsetzung in Berlin und Brandenburg

Berlin: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 03.11.2020
→ §§ 8, 9 wurden entsprechend der Musterverordnung angepasst

Brandenburg: SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 04.11.2020
→ §§ 1, 2 wurden entsprechend der Musterverordnung angepasst

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Umgang mit Reiserückkehrern

Rechtslage zum Vergütungsanspruch
▪   Grundsatz „ohne Arbeit kein Entgelt“, die Gegenleistungspflicht des
    Arbeitgebers entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB
▪   nach u.E. keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB, soweit
    dieser nicht ohnehin schon vertraglich abbedungen ist, da die Arbeitnehmer
    bei Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von den Rechtsfolgen einer Reise
    in ein Risikogebiet ein Verschulden trifft
▪   ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegt auch nicht
    vor, da auch diese Norm bei einem Verschulden des Arbeitnehmers nicht
    greift (geplante Klarstellung in § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG)
▪   zu empfehlen ist ein Informationsschreiben des Arbeitgebers an die
    Belegschaft

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Kontakt

Allgemeiner Verband der Wirtschaft
für Berlin und Brandenburg e. V.
Am Schillertheater 2
10625 Berlin
T. +49 30 31005-146
E-Mail: vesper@allgemeiner-verband.de

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Wir sind für Sie da in unseren
                             BeratungsCentern für Firmenkunden:
                             6 x in Berlin und 3 x in Brandenburg

                             Firmenkunden-Service der Berliner Volksbank:
                             (Montag – Freitag, 8 – 18 Uhr)
                             Telefon: 030 3063-3355
                             firmenkunden@berliner-volksbank.de

     berliner-volksbank.de
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Herzlichen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit …

… beim zum Online-Seminar:
„Auswirkungen der Corona-Krise auf das
Arbeitsleben“
10. November 2020
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