Hier Position für Kanzleilogo - Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Buchungsbelegen inkl. Vernichtung der Papierbelege - Steuerberatung

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Hier Position für Kanzleilogo - Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Buchungsbelegen inkl. Vernichtung der Papierbelege - Steuerberatung
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Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung
von Buchungsbelegen inkl. Vernichtung der Papierbelege
Einweisung in das eingerichtete Verfahren
Hier Position
Allgemeines
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 Die Abläufe für die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der
  Papierbelege sind in der Verfahrensdokumentation niedergelegt.

 Diese Präsentation dient zur Unterweisung der in den Prozess der Digitalisierung, elektronischen
  Aufbewahrung und ordnungsgemäßen Vernichtung von Belegen eingebundenen Mitarbeiter.

 Dies umfasst
    Anwender,
    Administratoren und
    kontrollierende Mitarbeiter.

 Die Verfahrensdokumentation und die vorliegende Präsentation ist den Mitarbeitern zur Kenntnis zu
  bringen

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Hier Position
Überblick
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Hier Position
Rechtliche Rahmenbedingungen
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 [1] Die Aufbewahrungsfrist digitaler Unterlagen beträgt 10 Jahre für Handelsbücher, Inventare,
  Lageberichte, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  und sonstigen Organisationsunterlagen, Belege für Buchungen in den vom Kaufmann nach § 238
  Abs. 1 HGB zu führenden Büchern (Buchungsbelege), vgl. § 257 Abs. 4 i. V. m. § 257 Abs. 1
  Nr. 1, 4 HGB, § 147 Abs. 3 i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 5 AO.

 [2] Nach § 14b UStG sind ein Doppel aller ausgestellten Rechnungen sowie alle erhaltenen
  Rechnungen aufzubewahren. Dabei sind gem. § 14 Abs. 1 S. 2 ff. UStG die Echtheit der Herkunft,
  die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum
  sicherzustellen und durch ein einzurichtendes innerbetriebliches Kontrollverfahren zu gewährleisten.

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Hier Position
Rechtliche Rahmenbedingungen
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 [3] Die Aufbewahrungsfrist digitaler Unterlagen beträgt 6 Jahre für empfangene Handels- oder
  Geschäftsbriefe und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige
  Unterlagen, vgl. § 257 Abs. 4 i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 2,3 HGB, § 147 Abs. 3 i. V. m. § 147
  Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 AO. Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen
  (§ 257 Abs. 2 HGB).

 [4] Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse müssen und werden auch im Falle einer zusätzlichen
  Digitalisierung im Original aufbewahrt.

 [5] Durch die vorliegende Verfahrensdokumentation wird sichergestellt, dass die digitalisierten Belege
  bei Lesbarmachung mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit
  den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
  verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können
  (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO).

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Hier Position
Rechtliche Rahmenbedingungen
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 [6] Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung
  in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt
  worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO).

 [7] Der Datenschutz wird berücksichtigt, indem Unbefugte keinen Zugriff auf Daten bei der
  Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung haben. Nach dem Ende
  der Aufbewahrungsfristen werden die archivierten Daten aus dem Archiv gelöscht.

 [8] Darüber hinaus sind unter Umständen (z. B. bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten)
  berufsrechtliche Pflichten zu beachten.

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Hier Position
Rechtliche Rahmenbedingungen
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z. B. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschafts-
prüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuer-
beraterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Hier Position
Belegprotokoll (Transfervermerk)
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 Aus Gründen der Nachweisbarkeit kann für jeden in das DATEV Unternehmen online-System
  eingestellten Beleg ein entsprechendes Belegprotokoll (Transfervermerk) erstellt werden.

 Sollte dieses Belegprotokoll im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung oder in einem anderem
  Zusammenhang benötigt werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 Der Steuerberater hat Zugriff auf die relevanten Daten und kann Ihnen das gewünschte Belegprotokoll
  zur Verfügung stellen.

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Hier Position
                   für Kanzleilogo

Modul „Anwender“
Hier Position
Prüfung auf Echtheit
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 Posteingang bearbeiten/prüfen
 Relevanz des Belegcharakters
    handels- und/oder steuerrechtliche Belegfunktion
    sollte ein Dokument mehrere Funktion übernehmen, ist Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu
       halten
 keine fehlenden Stempel auf Original
 keine fehlenden Unterschriften
 keine Beschädigungen (Unversehrtheit), wie z. B.
    Risse
    fehlende Seiten
    z. B. erkennbar an durchbrochener fortlaufender Nummerierung
 wenn eine Fälschung des Originaldokuments festgestellt wird, Rücksprache mit dem Vorgesetzten
  bzw. Absender halten
 bei Unklarheiten Rücksprache mit dem Vorgesetzten bzw. Absender
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Hier Position
Vorbereitung
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 Klammerung lösen, sofern vorhanden

 Sortierung von Einzelblättern (Sicherstellung der Reihenfolge)

 Prüfen, ob originalgetreues Abbild erzeugt werden kann (Lesbarkeit)

 ggf. Posteingangsstempel bzw. handschriftlichen Eingangsvermerk aufbringen

 Notizklebezettel gegebenenfalls entfernen

 Ablage der Originale an einem definierten, gesichertem Ort

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Hier Position
Digitalisierung
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 Prüfen, ob Hard- und Software betriebsbereit sind

 allgemeingültige Grundeinstellungen überprüfen, ggf. einstellen
        Zielformat
        sofern der Farbe eine Beweisfunktion zukommt, ist in Farbe zu scannen
        [simplex/duplex]

 zu scannende Belege auflegen bzw. in den Einzugsschacht einlegen

 Ablage der digitalisierten Belege

 Papieroriginale vollständig/in unveränderter Ordnung/sicher ablegen

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Hier Position
Qualitätssicherung
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 Nach dem Scanvorgang werden die Papieroriginale vollständig und in unveränderter Ordnung
  zugriffsgeschützt abgelegt.

 Es wird unmittelbar nach der Digitalisierung sichergestellt, dass jeder Papierbeleg genau einmal
  gescannt wurde (Vollständigkeit und Existenz der digitalisierten Kopie).

 Bei mehrseitigen Originaldokumenten wird auf die fortlaufende Nummerierung der Seiten geachtet.

 Um Informationsverlust oder Informationsveränderungen vorzubeugen (Lesbarkeits- und Plausibilitäts-
  kontrolle) wird auf bildlich und inhaltlich korrekte Übertragung des Inhalts des papierbasierten zum
  digitalen Dokument geprüft.

 Fehlende oder fehlerhafte digitale Dokumente werden erneut gescannt.

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Hier Position
Archivierung
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 Überprüfung der Zugriffsmöglichkeit auf das digitale Belegarchiv.

 Bei Ersteinrichtung sowie turnusmäßig soll ein Funktionsfähigkeitstest des Backup- und
  Wiederherstellungsverfahrens durchgeführt werden.

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Hier Position
Vernichtung
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 Vernichtung der Papierbelege nach festgelegten Turnus durchführen
    [Monat/Halbjahr/Jahr]

 keine Vernichtung ohne durchgeführte Schritte und Freigabe gemäß Verfahrensdokumentation

 schreddern von Belegen mit personenbezogenen Angaben

 Dokumente mit besonderer Beweiskraft dürfen nicht vernichtet werden
    z. B. notarielle Urkunden, Testate unter Siegelverwendung, Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse,
       Wertpapiere, Zollpapiere mit fluoreszierendem Original-Stempel

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Hier Position
Informationssicherheit
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 Passwörter sind geeignet zu wählen und geheim zu halten

 aktivieren der Bildschirmsperre bei Verlassen des Arbeitsplatzes

 nur Software aus vertrauenswürdiger Quelle installieren

 Verlinkungen oder Anhänge in Spam-E-Mails können Schadsoftware enthalten

 bei Verdacht auf Viren-Befall umgehend zuständige Stelle alarmieren

 werden Virenschutz und Betriebssystem automatisch aktualisiert?

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Hier Position
Hinweis
                                                für Kanzleilogo

             bei Unklarheiten ist immer Rücksprache
               mit dem Vorgesetzten zu nehmen

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Hier Position
                        für Kanzleilogo

Modul „Administrator“
Hier Position
Anlage „Informationssicherheit‟
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 Die Anlage "Informationssicherheit" steht im Einklang mit Sinn und Zweck der IT-Grundschutz-
  Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.
 Für die Gewährleistung der notwendigen Datensicherheit beim Ersetzenden Scannen sind
  insbesondere die folgenden Abschnitte zu beachten:
   1. Trennung von Administration und Nutzung
   2. Geeignete Zugriffskontrolle
   3. Einsatz eines Viren-Schutzprogramms
   4. Einsatz eines lokalen Paketfilters
   5. Auto-Update aktivieren
   6. Sorgfältiges Löschen von Daten bei Außerbetriebnahme
   7. Zugriffsbeschränkung bei netzwerkfähigen Scannern

(Quelle: IT-Grundschutz-Kataloge - Standardwerk zur Informationssicherheit, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
Stand 14. Ergänzungslieferung 2014, Bundesanzeiger Verlag)

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Hier Position
Zuständigkeit des Administrators
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 Der Administrator ist für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Wartung des lokalen
  Scansystems unter Berücksichtigung von Aspekten der Informationssicherheit zuständig. Dazu
  zählt unter anderem:
      die Festlegung des entsprechenden Nutzungsszenarios,
      die Konfiguration der eingesetzten Hard- und Software unter Berücksichtigung der Aspekte zur
         Informationssicherheit, sowie
      bei Bedarf die Unterstützung der Einweisung der Anwender.

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Hier Position
                                       für Kanzleilogo

Modul „Kontrollierender Mitarbeiter“
Hier Position
Zuständigkeit des kontrollierenden Mitarbeiters
                                                                              für Kanzleilogo

 Um die Einhaltung der in der Verfahrensdokumentation vorgegebenen Verfahren zu gewährleisten,
  werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt.

 Diese Kontrollen orientieren sich an den tatsächlich auf Grund der organisatorischen
  Rahmenbedingungen zweckmäßigen und etablierten Aufgaben- und Funktionstrennungen.

 Die Kontrollen umfassen
    die Abläufe im Digitalisierungsprozess (siehe Modul „Anwender“) und
    Aspekte der Informationssicherheit (siehe Modul „Administrator“).

 Festgestellte Abweichungen von den vorgegebenen Verfahren sind gemäß der Anlage „Interne
  Kontrollen“ zu dokumentieren und entsprechend zu beheben.

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Hier Position
                                            für Kanzleilogo

Modul „Besonderheiten für die Nutzung von
DATEV Unternehmen online“
Hier Position
Belegprotokoll (Transfervermerk)
                                                                               für Kanzleilogo

 Aus Gründen der Nachweisbarkeit kann für jeden Beleg, der in DATEV Unternehmen online eingestellt
  wird, ein entsprechendes Belegprotokoll (Transfervermerk) zur Verfügung gestellt werden.

 Sollte dieses Belegprotokoll im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung oder in einem anderem
  Zusammenhang benötigt werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 Der Steuerberater hat Zugriff auf die relevanten Daten und kann Ihnen das gewünschte Belegprotokoll
  zur Verfügung stellen.

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Hier Position
Digitalisierung
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Digitalisierung mit DATEV Unternehmen online
 Verschiedene Möglichkeiten der Erzeugung und Upload der Scanprodukte
    Einsatz des „Scan-Moduls“
    Einsatz des Tools „Belegtransfer“
       - inkl. Überwachungsfunktion der Ordner
    direkter Upload der Belege über die Online-Anwendung

 Überprüfung der korrekten Verarbeitung
    Lesbarkeit des gescannten Belegs/Fehlermeldungen
    Prüfung des Übertragungsprotokolls, ob alle Dokumente übertragen worden sind

 Sicherstellung der Qualitätskontrolle wird durch den Anwender mit dem Upload bestätigt

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Hier Position
Archivierung
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 Überprüfung der Zugriffsmöglichkeit auf das digitale Belegarchiv
    Speicherung erfolgt im DATEV-Rechenzentrum
    Verfügbarkeit über DATEV Unternehmen online

 bei Ersteinrichtung sowie turnusmäßig soll ein Funktionsfähigkeitstest des Backup- und
  Wiederherstellungsverfahrens durchgeführt werden
    durch Speicherung im DATEV-Rechenzentrum wird die Funktionsfähigkeit automatisch gewährleistet
    Zugriffs- und Lesbarkeits-Kontrolle im Rahmen der Archivierung turnusmäßig prüfen

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Hier Position
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                  Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

                Die Beauftragten der Verfahrensdokumentation in unserem
             Steuerbüro   sind    Johannes   Geis   (09342   9188-19)   und
                                 Peter Schebler (09342 9188-14) .

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