Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen

 
WEITER LESEN
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
Gliederung

    Hinweise zu Cross Compliance
           Verpflichtungen
1. Übersicht
2. Wichtige Änderungen 2021 Nitratrichtlinie (GAB 1)
3. Häufige Verstöße im Bereich Landwirtschaft
    1)    Feldrandlager Festmist (GLÖZ 3)
    2)    Mindestanforderung an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)
    3)    Beseitigungsverbot Landschaftselemente (GLÖZ 7)
4. Ansprechpartner

 Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
1. Übersicht Cross Compliance

 Neue CC Broschüre 2021             Kontrollen durch TLLLR Ref. 25
  per Post, auf VERA, im Internet   Seiten 9-32 und 65-67 der CC-Broschüre
                TMIL
                                    •   GAB 1 Nitratrichtlinie
                                    •   GAB 2 Vogelschutzrichtlinie
                                    •   GAB 3 FFH Richtlinie
                                    •   GAB 10 Regelungen zum
                                               Pflanzenschutz
                                    •   GLÖZ 2 Bewässerung
                                    •   GLÖZ 3 Grundwasserschutz
                                    •   GLÖZ 4 Mindestanforderungen an
                                               die Bodenbedeckung
                                    •   GLÖZ 5 Erosionsschutz
                                    •   GLÖZ 6 Schutz der Bodenstruktur
                                    •   GLÖZ 7 Schutz der
Mai 2021 Referat 25
                                               Landschaftselemente
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

             Änderung der Düngeverordnung (DüV) 01.05.2020
        Inkrafttreten der 2. Thüringer Verordnung über ergänzende
         Vorschriften zur Düngeverordnung 2. 12. 2020 (ThürDüV)
       Erstes Gesetz zur Änderung Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                       Änderung für alle ab 01.05.2020
                        Düngebedarfsermittlung (DBE)

• ab DBE 2021 Durchschnittserträge aus den Erträgen der
  letzten 5 Jahre
• Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den
  ursprünglich ermittelten Düngebedarf um maximal 10 % überschreiten
• verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps
  und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf deren N-
  Bedarfswert im Frühjahr

               keine Ausnahme mehr für N- und P-haltige
             Düngemittelausbringung auf gefrorenem Boden
• erlaubt bleibt nur noch die P-haltige Kalkdüngung mit weniger als 2% P

 Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                       Änderung für alle ab 01.05.2020
                      Anrechnung organischer Düngemittel

• keine Berücksichtigung von Ausbringungsverlusten bei
  Gärrückständen und anderen organischen oder organisch-mineralischen
  Düngemitteln

• höhere Anrechnung des wirksamen N-Gehaltes bei Rindergülle
  (60%), Schweinegülle (70%) und flüssigen Gärrückständen (60%) auf
  Ackerland; für Grünland gilt die Erhöhung ab 01.02.2025

• bei der Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze von 170 kg/ha für
  organische Düngemittel erfolgt der Ausschluss von Flächen mit
  Düngeverbot und Berücksichtigung von Flächen mit Düngebe-
  schränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung

Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                      Änderung für alle ab 01.05.2020

                               Herbstdüngung
• Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf
  Grünland und mehrjährigem Feldfutter zwischen dem 01.09. und dem
  Beginn der Sperrzeit auf 80 kg Gesamtstickstoff/ha

                         Sperrfristen ab Herbst 2020
• Verlängerung der Sperrzeit für Festmist von Huf- und Klauentieren
  (HoK-Festmist) und Kompost: 01.12. bis 15.01.

• neue Sperrzeit für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln
  auf Acker- und Grünland: 01.12. bis 15.01.

Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                      Änderung für alle ab 01.05.2020
                          Aufzeichnungspflichten
• Wegfall des Nährstoffvergleiches
• dafür Pflicht zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen innerhalb von 2
  Tagen nach jeder Düngung (Schlag oder Einheit; Größe; Datum des
  Aufbringens; Art und Menge des Stoffes; Menge an gesamt N,
  verfügbarem N und gesamt P)
• nach Abschluss Weidehaltung Aufzeichnung von Art und Anzahl der
  Tiere, Anzahl Weidetage (mindestens jährlich)
• bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres müssen jährliche
  betriebliche Zusammenfassungen erstellt werden für:
   – Die Gesamtsumme des Düngebedarfes 2020
   – Die Gesamtsumme der aufgebrachten Nährstoffmengen
      wird erstmals in 2022 kontrolliert

Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

            Änderung für alle ab 01.05.2020
   Gewässerabstände nach DüV und § 38 a des WHG 2009
                                                            Düngeverbot

              unabhängig davon gilt § 29 Thüringer Wassergesetz
PSM und Düngeverbot am Gewässerrandstreifen im Anstand von 10 m bzw.
 Mai 2021 Referat 25            optional 5 m
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

 Änderung für alle ab 01.05.2020
 Gewässerabstände
 Die Betroffenheit der Flächen an Gewässern wird in VERA angezeigt

Mai 2021 Referat 25
Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                      Änderung für alle ab 01.05.2020
                            Gewässerabstände

Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1

                      Neuerungen Nitratgebiete
                      Ausweisung der Nitratkulisse

Über den Infobutton Nitratkulisse erhält man die ausgewiesenen Flächen mit
      weniger als 550 mm Jahresniederschlag im langjährigen Mittel
Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete

                  Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021

Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete

                  Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021

Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete

                  Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021
                         Auswahl nach ThürDüV

Mai 2021 Referat 25
3.1) Feldrandlager GLÖZ 3

     Festmistlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen
      • nur auf landwirtschaftlicher Fläche
      • jährlicher Wechsel des Lagerplatzes
      • Einhaltung Wasserschutzgebiete-Verordnung

      • Lagerung nicht länger 6 Monate
         – bei Überschreitung wird es eine ortsfeste Anlage
         – es gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
           wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
                      • feste, dichte Bodenplatte
                      • dichte seitliche Einfassung
                      • Auffangen von Jauche/Sickersaft
      • in keinem Falle ein nachteilige Veränderung der
        Grundwasserbeschaffenheit

Mai 2021 Referat 25
3.1) Feldrandlager GLÖZ 3

     Festmistlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen

Eine Gefährdung stellt das
Austreten und Ablaufen von
Jauche und Sickersäften in
Gräben und Gewässer,
sowie das Versickern bei
einem nahen
Grundwasserleiter dar.

                                     Sie müssen dafür sorgen,
                                     dass Sickersäfte soweit wie
                                     möglich verhindert werden
                                     (kurze Lagerzeit,
                                     Abdeckung…) und wenn sie
                                     austreten sich auf der
                                     landwirtschaftlichen Fläche
                                     verteilen (Pflugfurche)
Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die
     Bodenbedeckung GLÖZ 4
          Aus landwirtschaftlicher Erzeugung genommene
                              Flächen
                                      •   Flächen, auf denen keine
                                          landwirtschaftliche Erzeugung
                                          erfolgt, gelten als aus der
                                          Erzeugung genommen
                                      •   kein Abfahren des Mähgutes
                                      •   ausschließlich Mulchen

Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die
     Bodenbedeckung GLÖZ 4

CC-Verpflichtungen für aus landwirtschaftlicher
Erzeugung genommene Flächen:

 • keine PSM-Anwendung auf Feldrändern und Brachen AL ohne ÖVF
    (der PSM Einsatz auf Brachen ÖVF stellt einen Greening-Verstoß dar)
 • Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat
 • Umbruchverbot 01.04.-30.06., im übrigen Zeitraum nur bei unverzüglicher
   Neuansaat
 • Mahdverbot 01.04.-30.06. auch GL

Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die
     Bodenbedeckung GLÖZ 4
                      Mahdverbot im Zeitraum 01.04.-30.06.

       keine landwirtschaftliche
                                        CC-Verstoß    auch GL
               Nutzung

Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die
     Bodenbedeckung GLÖZ 4
               Mahdverbot im Zeitraum 01.04.-30.06.

                         Fläche in Produktion       Eine Fläche kann
                        andere Kulturart (GoG)     jederzeit wieder in
                           Aberkennung für       Produktion genommen
landwirtschaftliche                                     werden.
                              Greening
         Nutzung                                  Aber vorher melden!!
  Mai 2021 Referat 25   aber kein CC-Verstoß
3.3) Landschaftselemente GLÖZ 7

       ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente
•    Hecken oder Knicks: lineare Struktur von Bäumen und Sträuchern,
     Mindestlänge 10m und im Durchschnitt nicht breiter als 15m
•    Baumreihen: mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte
     Bäume, Mindestlänge 50m
•    Feldgehölze: nicht lineare Struktur von Bäumen und Sträuchern zwischen 50m²
     und 2000m²
•    Feuchtgebiete: Maximalgröße 2000m² Biotope nach §30 BNatSchG, Tümpel,
     Sölle, Dolinen und vergleichbare Feuchtgebiete
•    Einzelbäume: ausgewiesene Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG
•    Feldraine: mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen, langgestreckte
     Flächen an landwirtschaftliche Flächen angrenzend, mindestens 2m breit
•    Trocken- und Natursteinmauern
•    Lesesteinwälle
•    Fels- und Steinriegel
•    Terrassen
Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente

       ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente

Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente

       ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente

Sie haben auf der VERA den Layer Cross Compliance. Dieser zeigt ihnen auch
alle nach §30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotope.
Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente

• Referenz der Landschaftselemente bei
  Flächeneinzeichnung und Beantragung kritisch überprüfen
• fälschlich ausgewiesene LE´s über Referenzkritik melden
• vor Entbuschung, Baumfällung vergewissern,
  dass es kein LE ist     Realität und Papier !
• wenn Fremder (Eigentümer, Straßenbau …) ein LE
  beseitigt, sofort dem TLLLR melden
• Referat 25 des TLLLR kann in Abstimmung mit UNB eine
  LE-Beseitigung genehmigen         aber nur vor Beseitigung
• wenn Pflege/auf Stock setzen erfolgt ist, muss der
  Wiederaustrieb zugelassen werden

Mai 2021 Referat 25
4. Ansprechpartner

                  Wenn sie die CC-Broschüre durchgearbeitet haben
                  und noch Fragen im Bereich Landwirtschaft offen
                  sind, schreiben sie eine Mail an:
                  fachrechtskontrollen@tlllr.thueringen.de

                  Ihr zuständiger CC-Kontrolleur wird sich dann mit
                  ihnen in Verbindung setzten.

                  Bei speziellen Fragen zum Fachbereich Düngung
                  stehen ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus
                  dem Referat 21 zur Verfügung.

Mai 2021 Referat 25
Sie können auch lesen