Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gliederung Hinweise zu Cross Compliance Verpflichtungen 1. Übersicht 2. Wichtige Änderungen 2021 Nitratrichtlinie (GAB 1) 3. Häufige Verstöße im Bereich Landwirtschaft 1) Feldrandlager Festmist (GLÖZ 3) 2) Mindestanforderung an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 3) Beseitigungsverbot Landschaftselemente (GLÖZ 7) 4. Ansprechpartner Mai 2021 Referat 25
1. Übersicht Cross Compliance Neue CC Broschüre 2021 Kontrollen durch TLLLR Ref. 25 per Post, auf VERA, im Internet Seiten 9-32 und 65-67 der CC-Broschüre TMIL • GAB 1 Nitratrichtlinie • GAB 2 Vogelschutzrichtlinie • GAB 3 FFH Richtlinie • GAB 10 Regelungen zum Pflanzenschutz • GLÖZ 2 Bewässerung • GLÖZ 3 Grundwasserschutz • GLÖZ 4 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung • GLÖZ 5 Erosionsschutz • GLÖZ 6 Schutz der Bodenstruktur • GLÖZ 7 Schutz der Mai 2021 Referat 25 Landschaftselemente
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung der Düngeverordnung (DüV) 01.05.2020 Inkrafttreten der 2. Thüringer Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Düngeverordnung 2. 12. 2020 (ThürDüV) Erstes Gesetz zur Änderung Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Düngebedarfsermittlung (DBE) • ab DBE 2021 Durchschnittserträge aus den Erträgen der letzten 5 Jahre • Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um maximal 10 % überschreiten • verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf deren N- Bedarfswert im Frühjahr keine Ausnahme mehr für N- und P-haltige Düngemittelausbringung auf gefrorenem Boden • erlaubt bleibt nur noch die P-haltige Kalkdüngung mit weniger als 2% P Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Anrechnung organischer Düngemittel • keine Berücksichtigung von Ausbringungsverlusten bei Gärrückständen und anderen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln • höhere Anrechnung des wirksamen N-Gehaltes bei Rindergülle (60%), Schweinegülle (70%) und flüssigen Gärrückständen (60%) auf Ackerland; für Grünland gilt die Erhöhung ab 01.02.2025 • bei der Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze von 170 kg/ha für organische Düngemittel erfolgt der Ausschluss von Flächen mit Düngeverbot und Berücksichtigung von Flächen mit Düngebe- schränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Herbstdüngung • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter zwischen dem 01.09. und dem Beginn der Sperrzeit auf 80 kg Gesamtstickstoff/ha Sperrfristen ab Herbst 2020 • Verlängerung der Sperrzeit für Festmist von Huf- und Klauentieren (HoK-Festmist) und Kompost: 01.12. bis 15.01. • neue Sperrzeit für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland: 01.12. bis 15.01. Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Aufzeichnungspflichten • Wegfall des Nährstoffvergleiches • dafür Pflicht zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung (Schlag oder Einheit; Größe; Datum des Aufbringens; Art und Menge des Stoffes; Menge an gesamt N, verfügbarem N und gesamt P) • nach Abschluss Weidehaltung Aufzeichnung von Art und Anzahl der Tiere, Anzahl Weidetage (mindestens jährlich) • bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres müssen jährliche betriebliche Zusammenfassungen erstellt werden für: – Die Gesamtsumme des Düngebedarfes 2020 – Die Gesamtsumme der aufgebrachten Nährstoffmengen wird erstmals in 2022 kontrolliert Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Gewässerabstände nach DüV und § 38 a des WHG 2009 Düngeverbot unabhängig davon gilt § 29 Thüringer Wassergesetz PSM und Düngeverbot am Gewässerrandstreifen im Anstand von 10 m bzw. Mai 2021 Referat 25 optional 5 m
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Änderung für alle ab 01.05.2020 Gewässerabstände Die Betroffenheit der Flächen an Gewässern wird in VERA angezeigt Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Neuerungen Nitratgebiete Ausweisung der Nitratkulisse Über den Infobutton Nitratkulisse erhält man die ausgewiesenen Flächen mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag im langjährigen Mittel Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021 Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021 Mai 2021 Referat 25
2.1) Nitratrichtlinie GAB 1 Nitratgebiete Neuerungen Nitratgebiete ab 01.01.2021 Auswahl nach ThürDüV Mai 2021 Referat 25
3.1) Feldrandlager GLÖZ 3 Festmistlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen • nur auf landwirtschaftlicher Fläche • jährlicher Wechsel des Lagerplatzes • Einhaltung Wasserschutzgebiete-Verordnung • Lagerung nicht länger 6 Monate – bei Überschreitung wird es eine ortsfeste Anlage – es gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) • feste, dichte Bodenplatte • dichte seitliche Einfassung • Auffangen von Jauche/Sickersaft • in keinem Falle ein nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit Mai 2021 Referat 25
3.1) Feldrandlager GLÖZ 3 Festmistlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen Eine Gefährdung stellt das Austreten und Ablaufen von Jauche und Sickersäften in Gräben und Gewässer, sowie das Versickern bei einem nahen Grundwasserleiter dar. Sie müssen dafür sorgen, dass Sickersäfte soweit wie möglich verhindert werden (kurze Lagerzeit, Abdeckung…) und wenn sie austreten sich auf der landwirtschaftlichen Fläche verteilen (Pflugfurche) Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die Bodenbedeckung GLÖZ 4 Aus landwirtschaftlicher Erzeugung genommene Flächen • Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung erfolgt, gelten als aus der Erzeugung genommen • kein Abfahren des Mähgutes • ausschließlich Mulchen Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die Bodenbedeckung GLÖZ 4 CC-Verpflichtungen für aus landwirtschaftlicher Erzeugung genommene Flächen: • keine PSM-Anwendung auf Feldrändern und Brachen AL ohne ÖVF (der PSM Einsatz auf Brachen ÖVF stellt einen Greening-Verstoß dar) • Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat • Umbruchverbot 01.04.-30.06., im übrigen Zeitraum nur bei unverzüglicher Neuansaat • Mahdverbot 01.04.-30.06. auch GL Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die Bodenbedeckung GLÖZ 4 Mahdverbot im Zeitraum 01.04.-30.06. keine landwirtschaftliche CC-Verstoß auch GL Nutzung Mai 2021 Referat 25
3.2) Mindestanforderung an die Bodenbedeckung GLÖZ 4 Mahdverbot im Zeitraum 01.04.-30.06. Fläche in Produktion Eine Fläche kann andere Kulturart (GoG) jederzeit wieder in Aberkennung für Produktion genommen landwirtschaftliche werden. Greening Nutzung Aber vorher melden!! Mai 2021 Referat 25 aber kein CC-Verstoß
3.3) Landschaftselemente GLÖZ 7 ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente • Hecken oder Knicks: lineare Struktur von Bäumen und Sträuchern, Mindestlänge 10m und im Durchschnitt nicht breiter als 15m • Baumreihen: mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume, Mindestlänge 50m • Feldgehölze: nicht lineare Struktur von Bäumen und Sträuchern zwischen 50m² und 2000m² • Feuchtgebiete: Maximalgröße 2000m² Biotope nach §30 BNatSchG, Tümpel, Sölle, Dolinen und vergleichbare Feuchtgebiete • Einzelbäume: ausgewiesene Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG • Feldraine: mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen, langgestreckte Flächen an landwirtschaftliche Flächen angrenzend, mindestens 2m breit • Trocken- und Natursteinmauern • Lesesteinwälle • Fels- und Steinriegel • Terrassen Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente ganz oder teilweise beseitigte Landschaftselemente Sie haben auf der VERA den Layer Cross Compliance. Dieser zeigt ihnen auch alle nach §30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotope. Mai 2021 Referat 25
3. GLÖZ 7 Landschaftselemente • Referenz der Landschaftselemente bei Flächeneinzeichnung und Beantragung kritisch überprüfen • fälschlich ausgewiesene LE´s über Referenzkritik melden • vor Entbuschung, Baumfällung vergewissern, dass es kein LE ist Realität und Papier ! • wenn Fremder (Eigentümer, Straßenbau …) ein LE beseitigt, sofort dem TLLLR melden • Referat 25 des TLLLR kann in Abstimmung mit UNB eine LE-Beseitigung genehmigen aber nur vor Beseitigung • wenn Pflege/auf Stock setzen erfolgt ist, muss der Wiederaustrieb zugelassen werden Mai 2021 Referat 25
4. Ansprechpartner Wenn sie die CC-Broschüre durchgearbeitet haben und noch Fragen im Bereich Landwirtschaft offen sind, schreiben sie eine Mail an: fachrechtskontrollen@tlllr.thueringen.de Ihr zuständiger CC-Kontrolleur wird sich dann mit ihnen in Verbindung setzten. Bei speziellen Fragen zum Fachbereich Düngung stehen ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus dem Referat 21 zur Verfügung. Mai 2021 Referat 25
Sie können auch lesen