HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder

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HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
für psychisch erkrankte Familienmitglieder

HPE Wien am 17.Februar 2021
HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
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HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
DREI GEDANKEN GEBE ICH
 IHNEN ALS LEITSPRÜCHE MIT,
  WENN SIE MOMENTAN EINEN
KRANKEN ANGEHÖRIGEN HABEN.
HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
1.
 Ich weiß aus langer Erfahrung,
   wie schwierig der Weg zur
         Gesundung ist!
 Geben Sie die Hoffnung auf eine
Gesundung ihres Angehörigen nie
               auf!
HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
3.

      Auch Behörden irren
              und
das kommt leider öfter vor als wir
           denken!
HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
2.
Nichts ist schwerer abzuschütteln
     als „Wohlerzogenheit!“
    Markus Werner (1944- 2016)
     (Schweizer Schriftsteller)

  (Meine persönliche Meinung in Kontakt mit
   Behörden, nicht immer, jedoch fallweise!)
Ich will damit sagen:

   Seien Sie sehr hartnäckig und
     beharrlich mit Behörden!

 Lassen Sie sich nicht abwimmeln!
Halten Sie durch, wenn Sie für Ihren
  Angehörigen etwas durchsetzen
            möchten!!!
Verlangen Sie bei Bundes-
und Landesbehörden immer
einen schriftlichen Bescheid,
   das ist ein schriftlicher
Verwaltungsakt. Dieser muss
ausgestellt werden, denn nur
    dann ist es möglich
Einspruch, Beschwerde oder
     Klage zu erheben.
              9
Auf drei Unterstützungsmöglichkeiten
  möchte ich besonders und ausführlicher
        eingehen, weil diesbezüglich
  Unsicherheiten durch neue Vorschriften
              eingetreten sind:
❖ Die Erhöhte Familienbeihilfe (EFB)
❖ Die Mindestsicherung oder wie sie
 jetzt heißt Sozialhilfe Neu
❖ Das neue Erwachsenenschutzgesetz
Die Erhöhte
Familienbeihilfe
  wegen einer
  erheblichen
 Behinderung
„Wortklärung“

 Das Wort Behinderung kann missverstanden
 werden. In Zusammenhang mit dem FLAG ist
Behinderung „eine dauerhafte und gravierende
 Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und
    wirtschaftlichen Teilhabe“(Wikipedia).
 Daher wird dieses Wort für „beeinträchtigte“
            Menschen verwendet.
Voraussetzungen zur
      Anerkennung
     der sogenannten
„Erhöhten Familienbeihilfe“
  (Familienbeihilfe mit Erhöhungsbeitrag)
1. Voraussetzung zur EFB:

       Die Behinderung, muss
 nicht nur vorübergehend sein (d.h.
 voraussichtlich mehr als drei Jahre
 dauern), sie muss mindestens 50%
betragen und/oder die Person muss
„dauernd außerstande sein, sich den
     Unterhalt zu verschaffen“
2. Voraussetzung:
  Das Gesamteinkommen der betroffenen
             Person darf (derzeit)
 € 15.000,- jährlich nicht übersteigen, wobei
   einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B.
  Ausgleichzulage, Bezüge aus öffentlichen
   Mitteln und ein ev. 13. 14. Bezug nicht
              berechnet werden.
Wenn ein höheres Einkommen erzielt wurde,
 wird dieser Anteil vom FA zurückgefordert.
3. Voraussetzung:
   Die Beeinträchtigung muss
         nachweislich
vor dem 21. oder bei einer echten
     Ausbildung vor dem 25.
  Geburtstag eingetreten sein.
Der Antrag ist beim zuständigen
   Wohnsitzfinanzamt zu stellen:
          Dazu nötig sind:
     2 Formulare (Beih 1 und 3
oder Beih 20 bei Direktauszahlung)
   zusätzlich von mir empfohlen:
 ein persönlicher Aktenvermerk in
        besonderen Fällen.
Wie hoch ist die Erhöhte
    Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe ab dem 19.
      Lebensjahr beträgt:
           € 165,10
Der Erhöhungsbeitrag beträgt
           derzeit:
           € 155,90
Die Familienbeihilfe kann
  jederzeit beantragt werden.
Rückwirkend wird sie jedoch nur
für fünf Jahre ab dem Monat der
     Antragstellung gewährt.
Wichtiger Grundsatz der neuen
           Novelle:

  Für den Fall, dass ein abweisender
 Bescheid ergangen ist und nach der
nunmehrigen Regelung ein Anspruch
  gegeben ist, ist der Bescheid nach
    § 299 BAO (Bundesabgabenordnung)
aufzuheben und neu zu entscheiden.
Fallbeispiele
 Als „Kind“ ist hier immer eine
Betroffene/r gemeint, egal wie alt
            sie/er ist.
Bei diesen Fallbeispielen geht es
     immer um beeinträchtigte
   Menschen – in der Sprache der
 Verordnung um „ Behinderte“ - die
die Voraussetzungen für die Erhöhte
         Familienbeihilfe
     erfüllen, wie vorher schon
            besprochen.
Fall 1:
     Ein behinderter Mensch lebt in einer
Betreuungseinrichtung, die Eltern leisten keinen
     Unterhalt, es besteht ein Anspruch auf
                   Pflegegeld.
                      
           Wer bekommt die EFB?
                      
 Der erheblich behinderte Mensch „ hat einen
        Eigenanspruch auf die erhöhte
 Familienbeihilfe, unabhängig von der Höhe des
 Pflegegeldes, da der Unterhalt nicht zur Gänze
    von der öffentlichen Hand getragen wird.
FALL 2:
 Ein behinderter Mensch lebt gemeinsam mit seiner
 Mutter in einer Wohnung, der Unterhalt des Kindes
  wird durch die Mittel der Sozialhilfe getragen. Die
            Mutter ist nicht erwerbstätig.
                         
              Wer bekommt die EFB?
                         
 Aufgrund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu
    seiner Mutter hat diese jedenfalls einen
vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr
 Kind. Dieser Anspruch ist ausschließlich durch die
         Haushaltszugehörigkeit gegeben.
Fall 3:
 Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf
            Pflegegeld, ist seinen Eltern nicht
     haushaltszugehörig, die Eltern leisten keinen
   Unterhalt, die Person bezieht Sozialhilfe und lebt
      alleine oder gemeinsam mit einem Partner
    /Freund/Freundin in einer eigenen Wohnung.
 a) Zusätzlich trägt das Kind zum Unterhalt durch
          eine geringfügige Beschäftigung bei.
   b) das Kind trägt nicht zum Unterhalt bei. Der
    Unterhalt wird zur Gänze von der öffentlichen
                    Hand getragen.
                Wer bekommt die EFB?
Lösung:
a) und b) es besteht in jedem Fall ein Eigenanspruch
             auf erhöhte Familienbeihilfe.

Aufgrund dieses neuen „Sondertatbestandes“besteht
  für ein erheblich behinderten Menschen, der/die
dauernd erwerbsunfähig ist und einen eigenständigen
   Haushalt führt, ein Eigenanspruch auf erhöhte
     Familienbeihilfe, selbst für den Fall, dass die
 öffentliche Hand zur Gänze die Unterhaltskosten in
              dieser Konstellation trägt.
Fall 4:
    Ein behinderter Mensch ist seinen Eltern nicht
haushaltszugehörig, die Eltern leisten keinen Unterhalt.
Er/sie lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft (Kosten
 werden aus öffentlichen Mitteln bestritten) und bezieht
 Pflegegeld. Es braucht sich nicht um die allgemeinen
Dinge einer Lebensführung kümmern, es unterliegt einer
                 regelmäßigen Betreuung.
                 Wer bekommt die EFB?

 Dieser behinderte Mensch hat einen Eigenanspruch auf
   erhöhte Familienbeihilfe, unabhängig von der Höhe des
    Pflegegeldes, da der Unterhalt nicht zur Gänze von der
              öffentlichen Hand getragen wird.
Fall 5:
     Ein behinderter Mensch verbüßt eine
       zweieinhalbjährige Strafhaft in einer
 Justizanstalt. Die Kosten für die Unterbringung
 werden gemäß dem StVG (Strafvollzugsgesetz)
       von der öffentlichen Hand getragen.

            Wer bekommt die EFB?

       Es besteht kein Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe, da gemäß § 6Abs.6 Personen, die
 dem Anwendungsbereich des StVG unterliegen,
keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe haben.
Fall 6:
         Ein behinderter Mensch lebt in einer
  Betreuungseinrichtung. Die Eltern leisten Unterhalt,
   zumindest in Höhe der Erhöhten Familienbeihilfe.
                Wer bekommt die EFB?
Die Eltern haben Anspruch auf die EFB, da eine fiktive
         Haushaltszugehörigkeit gegeben ist.
Der Anspruch der Eltern ist aufgrund der Bestimmungen
  des FLAG 1967 und der Gesetzessystematik immer
 vorrangig gegenüber dem Eigenanspruch des Kindes.
Eine wichtige Information:

 Kostenlose Pensionsversicherung
eines betreuenden Angehörigen bei
          Bezug der EFB!
Personen, die ein behindertes
 Kind unter überwiegender
    Beanspruchung ihrer
  Arbeitskraft in häuslicher
 Umgebung pflegen, können
         sich in der
   Pensionsversicherung
      selbstversichern.
Der versicherten Person erwachsen
   dabei keine Kosten; die Beiträge
werden aus dem Ausgleichsfonds für
 Familienbeihilfen vom Bund bezahlt.
Diese Selbstversicherung bietet daher
      die Möglichkeit, kostenlos
  Versicherungszeiten zu erwerben.
Sie kann auch dann beantragt
  werden, wenn bisher noch
 keine Pensionsversicherung
       bestanden hat.
Fragen zum Thema
Erhöhte Familienbeihilfe
KRANKENVERSICHERUNG BEI
ERWERBSUNFÄHIGKEIT DES
 KINDES MIT ANGEHÖRIGEN
   (ELTERN, GROßELTERN)
DIE VORAUSSETZUNGEN
     DAFÜR SIND:
DIE ERWERBSUNFÄHIGKEIT MUSS BEREITS
VOR VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES
  BZW. VOR DEM ENDE DER SCHULAUS-
 BILDUNG (DES STUDIUMS) EINGETRETEN
 SEIN. ES IST EIN ÄRZTLICHER NACHWEIS
ODER EIN NACHWEIS ÜBER DEN BEZUG DER
     ERHÖHTEN FAMILIENBEIHILFE ZU
               ERBRINGEN.
DER ANTRAG AUF
 MITVERSICHERUNG IST BEI DER
 ZUSTÄNDIGEN KRANKENKASSE
DER ELTERN (BZW. GROßELTERN,
ADOPTIVELTERN) EINZUBRINGEN.
BESCHEIDBEKÄMPFUNG GEGEN DIE
  NEGATIVE „BENACHRICHTIGUNG“ DER
       GEBIETSKRANKENKASSE:
    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES
             BESCHEIDES
UND DANACH IST KLAGE BEI DEN „ARBEITS-
 UND SOZIALGERICHTEN EINZUBRINGEN.
Eine eigene Pension
Möglichkeit einer Pension vor dem vollendeten
27. Geburtstag
• „Um einer zu sozialen Härtefällen führender Konsequenz entgegenzuwirken,
  wird die Begünstigung hinsichtlich der Wartezeit für in jungen Jahren invalid
  bzw. berufsunfähig gewordene Personen in Form einer so genannten „ewigen
  Anwartschaft“ geregelt.“
 § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG       (Zitat Fortbildung Pensionsrecht GPA)

• Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
• 1. Versicherungsfall muss vor dem vollendeten
  27. Geburtstag eingetreten sein und
• 2. Der Versicherte muss vor der
  Erwerbsunfähigkeit 6 gültige
  Versicherungsmonate (zumindest einen
  „echten“) aufweisen.
                                                                             41
Nach der Vollendung des
        27.Lebensjahres,
     müssen mindesten 60
 Versicherungsmonate in den
  letzten 10 Jahren erworben
werden oder (Alterspension) im
  ganzen Leben insgesamt 15
         Beitragsjahre.
                            42
Eine Pension in jungen Jahren
   ist in der Regel gering.
    In diesem Fall ist eine
  Ausgleichszulage möglich.
Thema Ausgleichszulage:
Wann kommt die Ausgleichzulage zum
            tragen?

    Sie wird ausbezahlt, wenn die
     Eigenpension die Höhe des
sogenannten „Ausgleichszulagenricht-
        satzes “ nicht erreicht.

 Die Differenz zwischen der Eigen-
pension und „Mindestpension“ heißt
          Ausgleichszulage
Thema Ausgleichszulage:

Der Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt
     für alleinstehende Personen
             im Jahre 2021
               € 1.000,48
   (bei unter 360 Beitragsmonate)

    minus Krankenkassenbeitrag
              (5,1%)
Zum Thema Eigenpension:
 Es gibt die sogenannte
    Beistandspflicht,
    wenn Eltern noch
   sorgepflichtig sind.
  §137/2 des ABGB:
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen
und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und
Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit
nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen
Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit
 und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die
Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung
körperlichen oder seelischen Leides sind
unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die
Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
In dieser Form in Kraft seit 01.02.2013
Zum Thema
    Rehabilitationsgeld:
  Wird eine Pension nicht
  gewährt, sind jedoch alle
 Voraussetzungen für eine
 Eigenpension erfüllt, kann
Rehabilitationsgeld gewährt
          werden!
  Dieses wird von der ÖGK
         ausbezahlt
Rehabilitationsgeld (Reha-Geld)
     können Personen mit
   Geburtsdatum ab 1.1.1964
  erhalten, die vorübergehend
     (mind. 6 Monate) aus
gesundheitlichen Gründen nicht
    arbeiten können. Diese
Geldleistung soll die Betroffenen
      unterstützen, wieder
    arbeitsfähig zu werden.
Wie hoch ist das
     Rehabilitationsgeld?

Das Rehabilitationsgeld gebührt
 grundsätzlich in der Höhe des
Krankengeldes und ab dem 43.
 Tag im Ausmaß des erhöhten
       Krankengeldes.
Waisenpension
1. Anspruch haben Kinder nach dem Tod
des versicherten Elternteiles, sofern dieser
Anspruch auf eine eigene Pension gehabt
                    hätte.
 2. Für Ihr Kind ist unter Umständen eine
     Waisenpension möglich: wenn die
Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. oder dem
     27. Lebensjahres bei Schul- oder
Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft
überwiegend beansprucht, eingetreten ist.
Ein ungewöhnlicher Rat:
Wenn für eine Waisenpension alle
   Vorrausetzungen zutreffen,
mögen die Eltern rechtzeitig dafür
  Sorge tragen, dass nach ihrem
  Ableben für die Waisenpension
ihres Kindes angesucht wird, auch
wenn das „Kind“ schon erwachsen
         und „älter“ ist!!!
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld soll ein
   selbstbestimmtes und nach den
     persönlichen Bedürfnissen
orientiertes Leben ermöglichen und
         wird gewährt wenn:
                  .
    1. Ständiger Betreuungs- und
   Pflegeaufwand von mehr als 65
   Stunden im Monat gegeben ist.
2. Pflegebedarf muss für mindestens
       6 Monate gegeben sein.
Zuständig dafür ist:
1. Der Bund (Bundespflegegesetz) wenn
    der Pflegebedürftige ein öffentl.
            Bediensteter ist.
  2. Die Pensionsversicherung für alle
 anderen pflegebedürftigen Menschen.
Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der
ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet,
    wie viel Hilfe der oder die Betroffene für
 alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An-
 und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten,
    Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.
Beispielhafte
 Fixwerte für
     die
Berechnung
     des
Pflegegeldes:
*Zubereitung von Nahrungsmittel 30 h
         *Einnahme von Nahrungsmittel 30 h
*Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten
    und Bedarfsgütern des täglichen Lebens 10 h

      *Reinigung der Wohnung und persönlicher
            Gebrauchsgegenständen 10 h
           *Pflege der Leib/Bettwäsche 10 h

*Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Arztbesuch, Behörden
                        usw..) 10 h
Ein Anspruch auf erhöhte
      Familienbeihilfe für den
      Pflegegeldbezieher/ die
 Pflegegeldbezieherin vermindert
den Auszahlungsbetrag monatlich
          um EUR 60,00.
Fragen zum Thema Pflegegeld
Die bedarfsorientierte
  Mindestsicherung
        oder
     Sozialhilfe
Die Mindestsicherung wurde in
   „Sozialhilfe“ von der vorigen
     Regierung umbenannt.
Die Durchführungsbestimmungen
   haben die Bundesländer zu
     erlassen, daher gibt es
         unterschiedliche
„Durchführungsbestimmungen“.
Es muss das eigene Vermögen auf=
gebraucht werden, bis nur € 5.500,-
   („Schonvermögen“) übrig sind.
     Ausgenommen sind die als
      Hauptwohnsitz genutzte
  Eigentumswohnung (Haus) samt
           Einrichtung.
Zusätzlich wurde im neuen
     Sozialhilfe-Grundgesetz eine
‚Schonfrist‘ für die grundbücherliche
 Sicherstellung bei Wohnvermögen
 für den eigenen Wohnbedarf auf 3
           Jahre verlängert.
Die Sozialhilfe ist in der Regel sicher:
 1. Wenn das Regelpensionsalter erreicht ist.
2. Bei Betreuungspflicht für Kinder unter drei
          Jahren, wenn keine andere
        Betreuungsmöglichkeit besteht.
3. Betreuungsleistung für einen Angehörigen
         mit mindestens Pflegestufe 3.
     4. Sterbebegleitung oder Betreuung
         schwerstkranker Angehöriger.
    5. Wenn eine Ausbildung vor dem 18.
         Lebensjahr begonnen wurde.
6. Bei eindeutig erwerbsunfähigen Menschen.
Für grundlegende Fragen zum
   Sozialhilfe-Grundgesetz:
 kostenlose Information des
      Bürgerservice des
      Sozialministeriums
        0800 201611
         (9 – 16 Uhr)
Fragen zum Thema Sozialhilfe
Das neue
Erwachsenen-
schutzgesetz
 im Überblick
Die Sachwalterschaft wurde per 01.07.2018
 in Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG)
               umbenannt.

Vom ABGB 1811 und der Entmündigung bis
zum Sachwalterrecht 1984 war es ein langer
                 Weg.
Bisher gab es nur ein „entweder oder“:
   Entweder war die Entscheidungsfähigkeit
 einer betroffenen Person noch voll gegeben
  oder eben überhaupt nicht, auch wenn die
   Sachwalterschaft auf einzelne Teilbereich
          beschränkt werden konnte.
In diesem Fall war die betroffene Person völlig
oder eher rechtlos. Jetzt gibt es entsprechend
    dem Ausmaß der Beeinträchtigung vier
                 Abstufungen.
1. Möglichkeit:
  Die Vorsorgevollmacht – diese gibt es schon seit einiger
   Zeit: Hier kann man im Vorhinein und unbefristet eine
  Vertrauensperson bestimmen, die einen für den Fall des
Falles (z.B.: bei Altersdemenz) vertritt. Diese Person ist aber
         kein Erwachsenenvertreter. Die getroffenen
 Entscheidungen, muss das Bezirksgericht nicht absegnen.
    Die Vorsorgevollmacht gilt zeitlich unbefristet bis auf
              Widerruf. Sie wird abgeschlossen bei
                 Notarin/Notar,
          Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,
           Erwachsenenschutzverein
Prinzipiell wird der „Vorsorgefall“ erst in Zukunft „aktiviert“
                           werden.
2. Möglichkeit:
 die gewählte Erwachsenenvertretung durch eine
    vom Betroffenen selbst ausgewählte Person.
  Hier kann man für sich zeitlich unbefristet einen
    Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn man
teilweise eingeschränkt ist. Gewählt werden können
  Angehörige, Freunde oder andere nahestehende
    Personen. Bei diesem Modell kontrolliert das
   Gericht jährlich die Lebensumstände sowie die
     finanzielle Situation der betroffenen Person.
               Sie ist zeitlich unbefristet.
3. Möglichkeit:
   Die gesetzliche Erwachsenenvertretung
      durch bestimmte nahe Angehörige:
Sie entspricht der bereits jetzt möglichen Vertretung
     durch nächste Angehörige. Wobei zukünftig
    auch Geschwister, Neffen und Nichten zu den
 nächsten Angehörigen gezählt werden können. Es
    gibt ein Widerspruchsrecht der betroffenen
Person. Diese Form der Vertretung ist für Personen
    gedacht, die ihre Vertretung nicht mehr selbst
wählen können. Die Vertretung muss alle drei Jahre
                   bestätigt werden.
4. Möglichkeit:
Die Gerichtliche Erwachsenenvertretung
– bisherige „Sachwalterschaft“: Künftig
 muss diese Form der Vertretung alle 3
     Jahre bestätigt werden und die
    Anwendungsgebiete sollen nicht
    automatisch alle rechtlichen und
finanziellen Angelegenheiten umfassen.
Die geltende Regelungen über
   die Entschädigung wird geändert, nicht
immer zum Vorteil der Betroffenen. Die neuen
 Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die
  Tätigkeit eines Erwachsenenvertreter/in
           adäquat honoriert wird.
Zugleich wurden aber Maßnahmen eingebaut,
   die „übertriebene“ Forderungen an das
      Gericht für die volljährigen Person
             hintanhalten sollen.
Rechtsanwälte/innen und Notare/innen dürfen in
      Zukunft grundsätzlich nicht mehr als 15
  Vertretungen übernehmen. Angehörige dieser
  Rechtsberufe müssen grundsätzlich bis zu fünf
       gerichtliche Erwachsenenvertretungen
   übernehmen, aber nur noch, wenn rechtliche
 Angelegenheiten zu erledigen sind. Wer mehr als
15 Vertretungen übernehmen möchte, muss sich in
eine „Liste besonders qualifizierter Rechtsanwälte
           bzw. Notare“ eintragen lassen.
  Hier wäre angebracht, dass die Vertreter dafür
          qualifiziertes Personal einstellen.
Mit diesem neuen Gesetz ist die automatische
       Einschränkung der Geschäftsfähigkeit
                  Vergangenheit.
Und es wird nötig sein, rasch gerichtlich zu handeln,
  wenn eine Person auf Grund einer psychischen
Erkrankung die Realität völlig anders einschätzt und
    trotz fehlender Finanzmittel immer wieder
    umfangreiche und nachteilige Kaufverträge
                    abschließt.
      Mit 01.07. 2018 wurden alle bisherigen
             Sachwalterschaften in das
      Erwachsenenschutzrecht übergeleitet.
Wenn für eine Person ein Erwachsenenvertreter
  bestellt werden muss, wird diese Aufgabe oft von
Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit
      der Ausübung dieser Aufgabe fallen nicht
               unerhebliche Kosten an.
  Für diese Kosten muss ein Antrag auf Aufwand-
  ersatz bei Gericht gestellt werden. Gemäß § 276
ABGB sind die zur zweckentsprechenden Ausübung
der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und
Kosten vom Vermögen des Betroffenen zu erstatten,
 soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht
  unmittelbar von einem Dritten getragen werden
                       müssen.
Das neue Erwachsenenschutzrecht scheint
  tatsächlich ein neuer Meilenstein für viele
               Betroffene zu sein.
                Nach dem Motto:
‚Man hilft den Menschen nicht, wenn man für
      sie tut, was sie selbst tun können‘.
               (Abraham Lincoln)

Sie können eine kostenlose Broschüre beantragen:
     Das neue Erwachsenenschutzrecht,
   herausgegeben und zu beziehen durch
Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7,
                   1070 Wien
Fragen zum Thema Erwachsenenschutzrecht
Du kannst nur gewinnen,
wenn dein Mut zu siegen
größer ist
als deine Angst zu verlieren!
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