HPE Wien am 17.Februar 2021 - für psychisch erkrankte Familienmitglieder
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DREI GEDANKEN GEBE ICH IHNEN ALS LEITSPRÜCHE MIT, WENN SIE MOMENTAN EINEN KRANKEN ANGEHÖRIGEN HABEN.
1. Ich weiß aus langer Erfahrung, wie schwierig der Weg zur Gesundung ist! Geben Sie die Hoffnung auf eine Gesundung ihres Angehörigen nie auf!
2. Nichts ist schwerer abzuschütteln als „Wohlerzogenheit!“ Markus Werner (1944- 2016) (Schweizer Schriftsteller) (Meine persönliche Meinung in Kontakt mit Behörden, nicht immer, jedoch fallweise!)
Ich will damit sagen: Seien Sie sehr hartnäckig und beharrlich mit Behörden! Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Halten Sie durch, wenn Sie für Ihren Angehörigen etwas durchsetzen möchten!!!
Verlangen Sie bei Bundes- und Landesbehörden immer einen schriftlichen Bescheid, das ist ein schriftlicher Verwaltungsakt. Dieser muss ausgestellt werden, denn nur dann ist es möglich Einspruch, Beschwerde oder Klage zu erheben. 9
Auf drei Unterstützungsmöglichkeiten möchte ich besonders und ausführlicher eingehen, weil diesbezüglich Unsicherheiten durch neue Vorschriften eingetreten sind: ❖ Die Erhöhte Familienbeihilfe (EFB) ❖ Die Mindestsicherung oder wie sie jetzt heißt Sozialhilfe Neu ❖ Das neue Erwachsenenschutzgesetz
Die Erhöhte Familienbeihilfe wegen einer erheblichen Behinderung
„Wortklärung“ Das Wort Behinderung kann missverstanden werden. In Zusammenhang mit dem FLAG ist Behinderung „eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe“(Wikipedia). Daher wird dieses Wort für „beeinträchtigte“ Menschen verwendet.
Voraussetzungen zur Anerkennung der sogenannten „Erhöhten Familienbeihilfe“ (Familienbeihilfe mit Erhöhungsbeitrag)
1. Voraussetzung zur EFB: Die Behinderung, muss nicht nur vorübergehend sein (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre dauern), sie muss mindestens 50% betragen und/oder die Person muss „dauernd außerstande sein, sich den Unterhalt zu verschaffen“
2. Voraussetzung: Das Gesamteinkommen der betroffenen Person darf (derzeit) € 15.000,- jährlich nicht übersteigen, wobei einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Ausgleichzulage, Bezüge aus öffentlichen Mitteln und ein ev. 13. 14. Bezug nicht berechnet werden. Wenn ein höheres Einkommen erzielt wurde, wird dieser Anteil vom FA zurückgefordert.
3. Voraussetzung: Die Beeinträchtigung muss nachweislich vor dem 21. oder bei einer echten Ausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen: Dazu nötig sind: 2 Formulare (Beih 1 und 3 oder Beih 20 bei Direktauszahlung) zusätzlich von mir empfohlen: ein persönlicher Aktenvermerk in besonderen Fällen.
Wie hoch ist die Erhöhte Familienbeihilfe? Die Familienbeihilfe ab dem 19. Lebensjahr beträgt: € 165,10 Der Erhöhungsbeitrag beträgt derzeit: € 155,90
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Wichtiger Grundsatz der neuen Novelle: Für den Fall, dass ein abweisender Bescheid ergangen ist und nach der nunmehrigen Regelung ein Anspruch gegeben ist, ist der Bescheid nach § 299 BAO (Bundesabgabenordnung) aufzuheben und neu zu entscheiden.
Fallbeispiele Als „Kind“ ist hier immer eine Betroffene/r gemeint, egal wie alt sie/er ist.
Bei diesen Fallbeispielen geht es immer um beeinträchtigte Menschen – in der Sprache der Verordnung um „ Behinderte“ - die die Voraussetzungen für die Erhöhte Familienbeihilfe erfüllen, wie vorher schon besprochen.
Fall 1: Ein behinderter Mensch lebt in einer Betreuungseinrichtung, die Eltern leisten keinen Unterhalt, es besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Wer bekommt die EFB? Der erheblich behinderte Mensch „ hat einen Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, da der Unterhalt nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen wird.
FALL 2: Ein behinderter Mensch lebt gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung, der Unterhalt des Kindes wird durch die Mittel der Sozialhilfe getragen. Die Mutter ist nicht erwerbstätig. Wer bekommt die EFB? Aufgrund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu seiner Mutter hat diese jedenfalls einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr Kind. Dieser Anspruch ist ausschließlich durch die Haushaltszugehörigkeit gegeben.
Fall 3: Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, ist seinen Eltern nicht haushaltszugehörig, die Eltern leisten keinen Unterhalt, die Person bezieht Sozialhilfe und lebt alleine oder gemeinsam mit einem Partner /Freund/Freundin in einer eigenen Wohnung. a) Zusätzlich trägt das Kind zum Unterhalt durch eine geringfügige Beschäftigung bei. b) das Kind trägt nicht zum Unterhalt bei. Der Unterhalt wird zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Wer bekommt die EFB?
Lösung: a) und b) es besteht in jedem Fall ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Aufgrund dieses neuen „Sondertatbestandes“besteht für ein erheblich behinderten Menschen, der/die dauernd erwerbsunfähig ist und einen eigenständigen Haushalt führt, ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, selbst für den Fall, dass die öffentliche Hand zur Gänze die Unterhaltskosten in dieser Konstellation trägt.
Fall 4: Ein behinderter Mensch ist seinen Eltern nicht haushaltszugehörig, die Eltern leisten keinen Unterhalt. Er/sie lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft (Kosten werden aus öffentlichen Mitteln bestritten) und bezieht Pflegegeld. Es braucht sich nicht um die allgemeinen Dinge einer Lebensführung kümmern, es unterliegt einer regelmäßigen Betreuung. Wer bekommt die EFB? Dieser behinderte Mensch hat einen Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, da der Unterhalt nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen wird.
Fall 5: Ein behinderter Mensch verbüßt eine zweieinhalbjährige Strafhaft in einer Justizanstalt. Die Kosten für die Unterbringung werden gemäß dem StVG (Strafvollzugsgesetz) von der öffentlichen Hand getragen. Wer bekommt die EFB? Es besteht kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, da gemäß § 6Abs.6 Personen, die dem Anwendungsbereich des StVG unterliegen, keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe haben.
Fall 6: Ein behinderter Mensch lebt in einer Betreuungseinrichtung. Die Eltern leisten Unterhalt, zumindest in Höhe der Erhöhten Familienbeihilfe. Wer bekommt die EFB? Die Eltern haben Anspruch auf die EFB, da eine fiktive Haushaltszugehörigkeit gegeben ist. Der Anspruch der Eltern ist aufgrund der Bestimmungen des FLAG 1967 und der Gesetzessystematik immer vorrangig gegenüber dem Eigenanspruch des Kindes.
Eine wichtige Information: Kostenlose Pensionsversicherung eines betreuenden Angehörigen bei Bezug der EFB!
Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten; die Beiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt. Diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.
Fragen zum Thema Erhöhte Familienbeihilfe
KRANKENVERSICHERUNG BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT DES KINDES MIT ANGEHÖRIGEN (ELTERN, GROßELTERN)
DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR SIND:
DIE ERWERBSUNFÄHIGKEIT MUSS BEREITS VOR VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES BZW. VOR DEM ENDE DER SCHULAUS- BILDUNG (DES STUDIUMS) EINGETRETEN SEIN. ES IST EIN ÄRZTLICHER NACHWEIS ODER EIN NACHWEIS ÜBER DEN BEZUG DER ERHÖHTEN FAMILIENBEIHILFE ZU ERBRINGEN.
DER ANTRAG AUF MITVERSICHERUNG IST BEI DER ZUSTÄNDIGEN KRANKENKASSE DER ELTERN (BZW. GROßELTERN, ADOPTIVELTERN) EINZUBRINGEN.
BESCHEIDBEKÄMPFUNG GEGEN DIE NEGATIVE „BENACHRICHTIGUNG“ DER GEBIETSKRANKENKASSE: ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES BESCHEIDES UND DANACH IST KLAGE BEI DEN „ARBEITS- UND SOZIALGERICHTEN EINZUBRINGEN.
Eine eigene Pension
Möglichkeit einer Pension vor dem vollendeten 27. Geburtstag • „Um einer zu sozialen Härtefällen führender Konsequenz entgegenzuwirken, wird die Begünstigung hinsichtlich der Wartezeit für in jungen Jahren invalid bzw. berufsunfähig gewordene Personen in Form einer so genannten „ewigen Anwartschaft“ geregelt.“ § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG (Zitat Fortbildung Pensionsrecht GPA) • Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: • 1. Versicherungsfall muss vor dem vollendeten 27. Geburtstag eingetreten sein und • 2. Der Versicherte muss vor der Erwerbsunfähigkeit 6 gültige Versicherungsmonate (zumindest einen „echten“) aufweisen. 41
Nach der Vollendung des 27.Lebensjahres, müssen mindesten 60 Versicherungsmonate in den letzten 10 Jahren erworben werden oder (Alterspension) im ganzen Leben insgesamt 15 Beitragsjahre. 42
Eine Pension in jungen Jahren ist in der Regel gering. In diesem Fall ist eine Ausgleichszulage möglich.
Thema Ausgleichszulage: Wann kommt die Ausgleichzulage zum tragen? Sie wird ausbezahlt, wenn die Eigenpension die Höhe des sogenannten „Ausgleichszulagenricht- satzes “ nicht erreicht. Die Differenz zwischen der Eigen- pension und „Mindestpension“ heißt Ausgleichszulage
Thema Ausgleichszulage: Der Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt für alleinstehende Personen im Jahre 2021 € 1.000,48 (bei unter 360 Beitragsmonate) minus Krankenkassenbeitrag (5,1%)
Zum Thema Eigenpension: Es gibt die sogenannte Beistandspflicht, wenn Eltern noch sorgepflichtig sind. §137/2 des ABGB:
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich. (2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen. In dieser Form in Kraft seit 01.02.2013
Zum Thema Rehabilitationsgeld: Wird eine Pension nicht gewährt, sind jedoch alle Voraussetzungen für eine Eigenpension erfüllt, kann Rehabilitationsgeld gewährt werden! Dieses wird von der ÖGK ausbezahlt
Rehabilitationsgeld (Reha-Geld) können Personen mit Geburtsdatum ab 1.1.1964 erhalten, die vorübergehend (mind. 6 Monate) aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Diese Geldleistung soll die Betroffenen unterstützen, wieder arbeitsfähig zu werden.
Wie hoch ist das Rehabilitationsgeld? Das Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich in der Höhe des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes.
Waisenpension
1. Anspruch haben Kinder nach dem Tod des versicherten Elternteiles, sofern dieser Anspruch auf eine eigene Pension gehabt hätte. 2. Für Ihr Kind ist unter Umständen eine Waisenpension möglich: wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. oder dem 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, eingetreten ist.
Ein ungewöhnlicher Rat: Wenn für eine Waisenpension alle Vorrausetzungen zutreffen, mögen die Eltern rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass nach ihrem Ableben für die Waisenpension ihres Kindes angesucht wird, auch wenn das „Kind“ schon erwachsen und „älter“ ist!!!
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld soll ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben ermöglichen und wird gewährt wenn: . 1. Ständiger Betreuungs- und Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden im Monat gegeben ist. 2. Pflegebedarf muss für mindestens 6 Monate gegeben sein.
Zuständig dafür ist: 1. Der Bund (Bundespflegegesetz) wenn der Pflegebedürftige ein öffentl. Bediensteter ist. 2. Die Pensionsversicherung für alle anderen pflegebedürftigen Menschen.
Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.
Beispielhafte Fixwerte für die Berechnung des Pflegegeldes:
*Zubereitung von Nahrungsmittel 30 h *Einnahme von Nahrungsmittel 30 h *Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens 10 h *Reinigung der Wohnung und persönlicher Gebrauchsgegenständen 10 h *Pflege der Leib/Bettwäsche 10 h *Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Arztbesuch, Behörden usw..) 10 h
Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegegeldbezieher/ die Pflegegeldbezieherin vermindert den Auszahlungsbetrag monatlich um EUR 60,00.
Fragen zum Thema Pflegegeld
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe
Die Mindestsicherung wurde in „Sozialhilfe“ von der vorigen Regierung umbenannt. Die Durchführungsbestimmungen haben die Bundesländer zu erlassen, daher gibt es unterschiedliche „Durchführungsbestimmungen“.
Es muss das eigene Vermögen auf= gebraucht werden, bis nur € 5.500,- („Schonvermögen“) übrig sind. Ausgenommen sind die als Hauptwohnsitz genutzte Eigentumswohnung (Haus) samt Einrichtung.
Zusätzlich wurde im neuen Sozialhilfe-Grundgesetz eine ‚Schonfrist‘ für die grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen für den eigenen Wohnbedarf auf 3 Jahre verlängert.
Die Sozialhilfe ist in der Regel sicher: 1. Wenn das Regelpensionsalter erreicht ist. 2. Bei Betreuungspflicht für Kinder unter drei Jahren, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. 3. Betreuungsleistung für einen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3. 4. Sterbebegleitung oder Betreuung schwerstkranker Angehöriger. 5. Wenn eine Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. 6. Bei eindeutig erwerbsunfähigen Menschen.
Für grundlegende Fragen zum Sozialhilfe-Grundgesetz: kostenlose Information des Bürgerservice des Sozialministeriums 0800 201611 (9 – 16 Uhr)
Fragen zum Thema Sozialhilfe
Das neue Erwachsenen- schutzgesetz im Überblick
Die Sachwalterschaft wurde per 01.07.2018 in Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) umbenannt. Vom ABGB 1811 und der Entmündigung bis zum Sachwalterrecht 1984 war es ein langer Weg.
Bisher gab es nur ein „entweder oder“: Entweder war die Entscheidungsfähigkeit einer betroffenen Person noch voll gegeben oder eben überhaupt nicht, auch wenn die Sachwalterschaft auf einzelne Teilbereich beschränkt werden konnte. In diesem Fall war die betroffene Person völlig oder eher rechtlos. Jetzt gibt es entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung vier Abstufungen.
1. Möglichkeit: Die Vorsorgevollmacht – diese gibt es schon seit einiger Zeit: Hier kann man im Vorhinein und unbefristet eine Vertrauensperson bestimmen, die einen für den Fall des Falles (z.B.: bei Altersdemenz) vertritt. Diese Person ist aber kein Erwachsenenvertreter. Die getroffenen Entscheidungen, muss das Bezirksgericht nicht absegnen. Die Vorsorgevollmacht gilt zeitlich unbefristet bis auf Widerruf. Sie wird abgeschlossen bei Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein Prinzipiell wird der „Vorsorgefall“ erst in Zukunft „aktiviert“ werden.
2. Möglichkeit: die gewählte Erwachsenenvertretung durch eine vom Betroffenen selbst ausgewählte Person. Hier kann man für sich zeitlich unbefristet einen Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn man teilweise eingeschränkt ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Bei diesem Modell kontrolliert das Gericht jährlich die Lebensumstände sowie die finanzielle Situation der betroffenen Person. Sie ist zeitlich unbefristet.
3. Möglichkeit: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch bestimmte nahe Angehörige: Sie entspricht der bereits jetzt möglichen Vertretung durch nächste Angehörige. Wobei zukünftig auch Geschwister, Neffen und Nichten zu den nächsten Angehörigen gezählt werden können. Es gibt ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person. Diese Form der Vertretung ist für Personen gedacht, die ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Die Vertretung muss alle drei Jahre bestätigt werden.
4. Möglichkeit: Die Gerichtliche Erwachsenenvertretung – bisherige „Sachwalterschaft“: Künftig muss diese Form der Vertretung alle 3 Jahre bestätigt werden und die Anwendungsgebiete sollen nicht automatisch alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten umfassen.
Die geltende Regelungen über die Entschädigung wird geändert, nicht immer zum Vorteil der Betroffenen. Die neuen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Tätigkeit eines Erwachsenenvertreter/in adäquat honoriert wird. Zugleich wurden aber Maßnahmen eingebaut, die „übertriebene“ Forderungen an das Gericht für die volljährigen Person hintanhalten sollen.
Rechtsanwälte/innen und Notare/innen dürfen in Zukunft grundsätzlich nicht mehr als 15 Vertretungen übernehmen. Angehörige dieser Rechtsberufe müssen grundsätzlich bis zu fünf gerichtliche Erwachsenenvertretungen übernehmen, aber nur noch, wenn rechtliche Angelegenheiten zu erledigen sind. Wer mehr als 15 Vertretungen übernehmen möchte, muss sich in eine „Liste besonders qualifizierter Rechtsanwälte bzw. Notare“ eintragen lassen. Hier wäre angebracht, dass die Vertreter dafür qualifiziertes Personal einstellen.
Mit diesem neuen Gesetz ist die automatische Einschränkung der Geschäftsfähigkeit Vergangenheit. Und es wird nötig sein, rasch gerichtlich zu handeln, wenn eine Person auf Grund einer psychischen Erkrankung die Realität völlig anders einschätzt und trotz fehlender Finanzmittel immer wieder umfangreiche und nachteilige Kaufverträge abschließt. Mit 01.07. 2018 wurden alle bisherigen Sachwalterschaften in das Erwachsenenschutzrecht übergeleitet.
Wenn für eine Person ein Erwachsenenvertreter bestellt werden muss, wird diese Aufgabe oft von Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen nicht unerhebliche Kosten an. Für diese Kosten muss ein Antrag auf Aufwand- ersatz bei Gericht gestellt werden. Gemäß § 276 ABGB sind die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und Kosten vom Vermögen des Betroffenen zu erstatten, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von einem Dritten getragen werden müssen.
Das neue Erwachsenenschutzrecht scheint tatsächlich ein neuer Meilenstein für viele Betroffene zu sein. Nach dem Motto: ‚Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können‘. (Abraham Lincoln) Sie können eine kostenlose Broschüre beantragen: Das neue Erwachsenenschutzrecht, herausgegeben und zu beziehen durch Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien
Fragen zum Thema Erwachsenenschutzrecht
Du kannst nur gewinnen, wenn dein Mut zu siegen größer ist als deine Angst zu verlieren!
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