Hygieneplan Teil B ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt -Fortschreibung

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Hygieneplan Teil B ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt -Fortschreibung
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

                                      Hygieneplan
                                              Teil B
                    ergänzend zum Hygieneplan der
                     Andreas-Gordon-Schule Erfurt
                                  -Fortschreibung-

Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Schulbetrieb zur Ver-
meidung von Infektionsgefahren durch den Corona-Virus bzw. die
Krankheit COVID-19
                           - verbindlich ab 22.Februar 2021-

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 1 von 39
Hygieneplan Teil B ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt -Fortschreibung
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

0       Einleitung
Vorliegender schulischer Corona-Hygieneplan ergänzt den allgemeinen Hygieneplan
der Andreas-Gordon-Schule Erfurt insbesondere zu den Verhaltensregeln mit Beginn
des Schuljahres 2020/2021 und weiter mit den Fortschreibungen der Verordnungen
der Landesregierung Thüringen bzw. des zuständigen Thüringer Ministeriums für
Bildung, Jugend und Sport zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch den
Corona-Virus bzw. die Krankheit COVID-19.

1       Grundlagen
Dieser Corona-Hygieneplan als Teil B des allgemeinen Hygieneplans der Andreas-
Gordon-Schule Erfurt basiert auf:
    •    den Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur
         Erstellung eines schulischen Corona-Hygieneplans
    •    Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der
         Ausbreitung des Corona-virus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der
         weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-
         KiJuSSp-VO)
         Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Ein-
         dämmung der Ausbreitung des Corona-virus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-
         CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-)
    •    Handreichung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
         Schule – Hygiene – Corona, Hygiene in der Schule mit Infektionsschutz, Fest-
         legungen zur Weiterentwicklung des Rahmenhygieneplans Schulen, für inner-
         betriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene (Hygieneplan nach § 36
         IfSG) inklusive eines Infektionsschutzkonzepts (nach § 4 ThürSARS-CoV-2-
         KiJuSSP-VO vom 28. August 2020) zum Schutz von Schülerinnen und Schü-
         lern sowie pädagogischem und sonstigem schulischen Personal in der Schule,
         Stand: 28. August 2020, Gz. 21/OTC/5085/Corona-Hygiene
    •    Bedingungen für die Nutzung der Sportanlagen der Landeshauptstadt Erfurt
         im Kontext der Corona-Eindämmungsmaßnahmen (Erfurter Sportbetrieb
         (ESB) vom 31.August 2020)
    •    dem Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und
         sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut
         werden
    •    dem § 36 i.V.m. § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
    •    dem Allgemeinen Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt
    •    den Festlegungen zur Klassenfahrten, Studienfahrten, Schüleraustausche ins
         Ausland und im Inland und andere Veranstaltungen des Lernens am anderen
         Ort (z. B. Wandertage)

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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

    •   den Festlegungen zu Schülerbegegnungen im Rahmen internationaler Schul-
        und Projektpartnerschaften im Schuljahr 2019/2020

und weiterführend bzw. ergänzend
   • Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur
      Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertages-
      einrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
      Vom 13. Februar 2021
   • Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der
      Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der
      weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-
      KiJuSSp-VO)
   • Aktuelle Corona-Maßnahmen ab 22. Februar 2021 Pandemieangepasster
      Wiedereinstieg in den eingeschränkten Präsenzunterricht, Der Minister, Erfurt,
      16. Februar 2021
   • Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur
      Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-
      2(Dritte                          Thüringer                   SARS-CoV-2-
      Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-
   • 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO- Gültig ab den 15.Dezember 2020.
      Zuletzt geändert am 18. Februar 2021
   • Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Ein-
      dämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2-in Kindertagesein-
      richtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-
      CoV-2-KiJuSSp-VO) -Allgemeinverfügung-
   • Zweite Thüringer Verordnungüber grundlegende Infektionsschutzregeln zur
      Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2(Zweite Thüringer
      SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-IfS-
      GrundVO-) Gültig ab den 31.Oktober 2020. Zuletzt geändert am 18. Februar
      2021
   • 2021-02-19_OTC-Begleitschreiben Schule zur Allgemeinverfuegung; Allge-
      meinverfügung vom 19. Februar 2021-Hinweise zur Umsetzung; OTC/2021
      Hinweise Allg. Verf.; Erfurt, 19. Februar 2021

Aus den neuen Verordnungen und ergänzenden Informationen ergeben sich Ände-
rung im vorliegenden Hygieneplan Teil B ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-
Gordon-Schule Erfurt - verbindlich ab 22.Februar 2021-.
In folgenden Punkten Veränderungen wurden vorgenommen bzw. Ergänzungen auf-
genommen:
    •   Punkt 0 Einleitung
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    •   Punkt 4.3.1.1 Mund-Nasen-Bedeckung (MBN)
    •   Punkt 4.2.1.2 Testungen
    •   Punkt 5 und ff.
    •   Anlagen

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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

2    Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle
weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind gehalten, die Hygienehin-
weise des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes (= regionale Infektionsschutzbehörde) bzw.
des RKI zu beachten. Entsprechend orientieren sich die (Hygiene-)Maßnahmen und ihre
Umsetzung auch an den jeweiligen Vorgaben der örtlich zuständigen Gesundheitsämter. Zu
berücksichtigen ist, dass je nach Infektionslage die Vorgaben der Gesundheitsämter regional
unterschiedlich ausfallen können.
Die Schule informiert ihren Schulträger über ihren Corona-Hygieneplan mit Infektionsschutz-
konzept und stimmt die daraus resultierenden Bedarfen des schulischen Sachaufwandes
(z.B. Seife und Handtücher, Reinigungsintervalle, räumliche bzw. technische Ausstattung,
Geräte zur Messung der Raumluft, etc.) mit ihm ab.
Auch können Schulleitungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Schule und
entsprechend der schulischen Situation spezielle Schutzmaßnahmen in Umsetzung des
schulischen Infektionsschutzkonzeptes festlegen.

Maßnahmen:
  • Beantragen von FFP2-Masken, Desinfektionsmitteln und Visieren (Anfrage
     ÖPR) beim SSA MT
  • Beantragen von CO2-Meßgeräten beim Schulträger (AfB)
       o Je Gebäude pro Etage 1 Gerät => 12 Geräte

3    Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Freistaat
Thüringen erfordert während der Corona-Pandemie ein besonders enges und ver-
trauensvolles Zusammenwirken von Familien und Schulen. Viele Grundsätze einer
guten pädagogischen Praxis, die vor der Corona-Pandemie zum Standard gehörten,
müssen beibehalten, jedoch jetzt mit Blick auf einen effektiven Infektionsschutz modi-
fiziert und neu gedacht werden.
Gerade wenn sich der schulische Alltag infolge der Infektionsschutzmaßnahmen än-
dert, ist es mehr denn je wichtig, die Mitwirkungsrechte von Schülerinnen und Schü-
lern sowie Eltern zu beachten. Mit Blick auf die bewährte gute schulische Praxis wird
dringend empfohlen, die Zusammenarbeit mit diesen schulischen Partnern weiter zu
intensivieren, um den schulischen Alltag gemeinsam mit allen an Schule Beteiligten
zu gestalten.
Um sicherzustellen, dass die Eltern die im Infektionsschutzkonzept und Hygieneplan
der Schule festgelegten Maßnahmen zur Kenntnis nehmen und ihrerseits ebenfalls
auf eine Umsetzung durch die Schülerinnen und Schüler hinwirken, muss die Schul-
leitung ihnen diese schulischen Informationen in geeigneter Weise zur Kenntnis ge-
ben (z.B. schulischer Aushang, Information über Elternvertretung, Internetpräsentati-
on der Schule).

Maßnahmen:
  • Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler über die Klassensprecher
       o Informationen im Rahmen der Klassensprechertreffen
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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

    •    Aktenkundige Belehrung der SuS
    •    Einbeziehung der Eltern über die Elternsprecher
            o Informationen im Rahmen der Elternsprechertreffen
    •    Veröffentlichung des Hygieneplan Teil B über die Homepage, in der Lehr- und
         Lernplattform Moodle
    •    Veröffentlichung wichtiger Informationen, aktuelle Rechtsgrundlagen und ak-
         tuelle Informationen des TMBJS zum Thema COVID 19 auf der Homepage
         der Schule

4       Allgemeine Festlegungen
In jeder Stufe des Infektionsgeschehens gelten folgende Festlegungen.

4.1 Betretungsverbot
Es bestehen präventive Betretungsverbote für Personen (Personal, Schülerinnen
und Schüler, Eltern sowie Externe),
die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 ge-
testet worden sind, solange die Infektion andauert,
mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung
•   akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns,
•   Atemnot oder
•   Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
die aus Risikogebieten zurückkehren und keinen Nachweis über eine negative Tes-
tung vorlegen können oder die nach aktuellen Erkenntnissen vorgegebene Zeit der
Quarantäne nicht eingehalten haben.
Bei Auftreten akuter COVID-19 Symptome während des Schulbesuchs werden die
betroffenen Schülerinnen und Schüler isoliert und die Eltern informiert, damit sie das
Kind abholen. Diesen wird empfohlen, telefonisch mit dem Kinder- oder Hausarzt
oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117
(deutschlandweit) Kontakt aufzunehmen.
Maßnahmen:
  • Handlungsschema zum Umgang mit Erkältungssymptomen.pdf (Quelle
     TMBJS, siehe Anlage) allen Lehrern zusenden und in den Lehrerzimmern /
     Sammlungsräumen aushängen
  • Aktenkundige Belehrung der LuL, Sekretariate
  • Aktenkundige Belehrung der SuS

4.2 Kontaktnachverfolgung

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Hygieneplan Teil B ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt -Fortschreibung
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsket-
ten. Unerlässlich ist, dass Infektionsketten bei Vorliegen eines SARS-CoV-2-
Infektionsfalls sofort nachzuvollziehen sind und Kontaktpersonen ermittelt werden
können.
Um im Falle einer Infektion ein konsequentes Kontaktmanagement durch das örtliche
Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist auf eine umfassende Dokumentation aller in der
Schule Anwesenden zu achten, um die Frage: „Wer hatte wann mit wem engeren
und längeren Kontakt?“ zuverlässig beantworten zu können.
Dazu gehören:
• regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit (z.B. in den Klassen- und Kursbü-
    chern),
• tägliche Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetz-
    ten Personals,
• tägliche Dokumentation der Anwesenheit weiterer Personen über Namens- und
    Telefonlisten im Sekretariat (z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der
    Schulaufsicht, Fachleiterin, etc.).

Es ist sicherzustellen, dass die Kontaktdaten der Eltern der Schülerinnen und Schü-
ler aktuell und vollständig in der Schule vorliegen. Datenschutzrechtliche Regelungen
sind zu beachten.
Externe müssen sich vor Betreten der Schule bei der Schulleitung anmelden. Die
Schulleitung entscheidet über den Zutritt. Es sind entsprechende Schutzvorkehrun-
gen beim Aufenthalt im Gebäude gemäß Hygiene- und Infektionsschutzplan der
Schule (beispielsweise das Tragen von MNB) zu treffen.
Maßnahmen:
  • Kontaktverfolgungsformular (siehe Anlage)
       o wird durch die Sekretariate bereitgehalten und verwaltet
       o Dieses Formular ist bei Treffen von Lehrerinnen / Lehrern mit Schüle-
          rinnen und Schülern außerhalb des festen Klassenverbandes bzw. mit
          einrichtungsfremden Personen vollständig auszufüllen. Es ist vier Wo-
          chen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

4.3 Allgemeine Hygienemaßnahmen/Basishygiene
Im Eingangsbereich, im Gebäude in allen Räumen sowie im Sanitärbereich sind ge-
eignete Hinweise zur persönlichen Hygiene zu platzieren. Diese sind so zu gestalten,
dass sie altersspezifisch eine Anleitung zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen ge-
ben. Weitere Hinweise zu Materialien und Aushängen zur Hygiene können u.a. kos-
tenlos bei der BzgA im Bereich Infomaterialien bestellt werden.
Im Schulgebäude sind in geeigneter Form altersentsprechende Hinweise zum hygie-
nischen Verhalten auszubringen.

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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

Maßnahmen:
  • Aushang zu Verhaltensregeln im Schulbetrieb zur Vermeidung von Infektions-
     gefahren durch den Corona-Virus bzw. die Krankheit COVID-19
  • Aushang an allen Sanitäreinrichtungen
  • Anbringen von Hinweisen zum richtigen Händewaschen und Händedesinfekti-
     on in allen Sanitäreinrichtung

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4.3.1 Persönliche Hygiene
Das neuartige Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptüber-
tragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem über die Schleimhäute
der Atemwege. Darüber hinaus ist auch über Hände, die dann mit Mund- oder Na-
senschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine indirek-
te Übertragung möglich.
Es gelten folgende Vorgaben für die persönliche Hygiene:
• Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln,
• gründliche Händehygiene,
• Husten- und Niesetikette.
4.3.1.1 Mund-Nasen-Bedeckung (MBN)
Zum Fremdschutz in der Gemeinschaft ist das Tragen einer textilen Barriere in Form
eines medizinischen Mundschutzes oder einer MNB (textile Behelfsmasken, sog.
„community masks“) erforderlich. Dabei kommt es entscheidend auf die Beschaffen-
heit (mehrlagig, enganliegend) sowie die korrekte Benutzung der MNB an. Diese
kann bei korrekter Handhabung die Infektionsgefahr insbesondere dann verringern,
wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Durch diesen Fremdschutz
kann das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzuste-
cken, verringert werden.
Bei einer MNB muss es sich nicht um professionelle oder hochwertigere Masken
handeln, sondern auch selbstgenähte MNB sind ausreichend. Auch Schals und Hals-
tücher können dieser Pflicht als übergangsweise Notlösung entsprechen. Bei einem
medizinischen Mundschutz ist zu beachten, dass dieser bei Durchfeuchtung erneuert
werden muss.
Eine MNB ist in den Pausen und beim Schülertransport zu tragen. Im Unterricht ist
das Tragen einer MNB bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
Folgende Hinweise zum Umgang mit einer Mund-Nasen-Bedeckung sind zu beach-
ten:
Im Schulgebäude ist grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nase-Bedeckung / Ge-
sichtsmaske zu tragen. Qualifizierte Mund-Nase-Bedeckungen / Gesichtsmasken
sind:
1. medizinische Gesichtsmasken oder
2. Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard,
insbesondere FFP2.

− Auch mit MNB sollte soll der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50
m zu anderen Menschen eingehalten werden.
− Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den
Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu mi-
nimieren. Beim Anziehen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist darauf zu achten, dass
die Innenseite nicht kontaminiert wird.

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− Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Mund-Nasen-Bedeckung
genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
− Eine durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckung sollte abgenommen und ggf. ausge-
tauscht werden. Die Außenseite, aber auch die Innenseite einer benutzten Mund-
Nasen-Bedeckung kann potentiell erregerhaltig sein. Um eine Kontaminierung der
Hände zu verhindern, sollten diese Flächen möglichst nicht berührt werden.
− Die Mund-Nasen-Bedeckung sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. ver-
schlossen aufbewahrt, anschließend bei mindestens 60 Grad gewaschen und voll-
ständig getrocknet werden (täglich). Eine benutze Aufbewahrung (Beutel) sollte nur
über eine möglichst kurze Zeit erfolgen, um weitere Gefahren, z.B. Schimmelbildung
zu vermeiden. Alle Herstellerhinweise sollten unbedingt beachtet werden (sofern vor-
handen).

„Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
Die Pflichten zum Tragen einer MNB gestalten sich wie folgt:
1. Lehrkräfte aller Schulen müssen im Schulgebäude in allen Situationen, in denen
der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, eine qualifizierte Gesichtsmaske
(OP-Maske oder FFP2-Maske) tragen; dies gilt auch im Unterricht.
2. Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 6. Lebensjahres müssen im Schul-
gebäude in allen Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten wird,
eine MNB (Kinder bis Vollendung des 15. Lebensjahres) bzw. eine qualifizierte Ge-
sichtsmaske (Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres) tragen.
Ab Klassenstufe 7 erstreckt sich diese Pflicht auch auf den Unterricht. In den Klas-
senstufen 1-6 ist die Verwendung im Unterricht nicht zwingend vorgeschrieben. Über
Ausnahmen aus medizinischen Gründen entscheiden Sie als Schulleitung.“
Quelle: 2021-02-19_OTC-Begleitschreiben Schule zur Allgemeinverfuegung; Allgemeinverfügung vom
19. Februar 2021-Hinweise zur Umsetzung; OTC/2021 Hinweise Allg. Verf.; Erfurt, 19. Februar 2021

Maßnahmen:
  • Aushang zu Verhaltensregeln im Schulbetrieb zur Vermeidung von Infektions-
     gefahren durch den Corona-Virus bzw. die Krankheit COVID-19
        o Aushang an den Eingangsbereichen / in allen Unterrichtsräumen / in
           den Fluren
        o aktenkundige Belehrungen aller Lehrer/innen
        o aktenkundige Belehrung aller Schüler/innen in erster Präsenzstunde
        o aktenkundige Belehrung aller Schulsachbearbeiter/innen, des Techni-
           schen Personals (Hausmeister, Hausarbeiterin, Medienverantwortli-
           cher) und des Reinigungspersonals des Reinigungsdienstleisters

4.2.1.2 Testungen
„Testungen Die Möglichkeiten zur freiwilligen Testung für das pädagogische Personal
wird ab 22. Februar bis 26. März 2021 (8. – 12. KW) ausgeweitet. Das pädagogische
Personal kann sich bis auf weiteres zweimal wöchentlich freiwillig testen lassen
(PoC-Antigenschnelltests). Hierfür zeigt das pädagogische Personal seine Testbe-
reitschaft jeweils bei der Schulleitung an und erhält danach entsprechend den Be-
rechtigungsschein. An der bestehenden Testkonzeption für Schulen zur Durchfüh-
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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

rung der Tests ändert sich nichts. Schulen, bei denen Schülerinnen und Schüler ab
Klassenstufe 7 getestet werden, haben weiterhin die Möglichkeit dies 1x wöchentlich
über eine kooperierende Partnerarztpraxis oder ein mobiles Team der Hilfsorganisa-
tion zu organisieren. Alle anderen Schulen können mit einer Partnerarztpraxis koope-
rieren oder das pädagogische Personal lässt sich individuell in einer Arztpraxis tes-
ten.“
Quelle: 2021-02-19_OTC-Begleitschreiben Schule zur Allgemeinverfuegung; Allgemeinverfügung vom
19. Februar 2021-Hinweise zur Umsetzung; OTC/2021 Hinweise Allg. Verf.; Erfurt, 19. Februar 2021
Maßnahmen:
  • Aquise von geeigneten Arztpraxen zur Durchführung der Schnelltests
  • Abstimmung der Testtermine mit der ausgewählten Arztpraxis und Bereitstel-
     lung notwendiger Unterlagen (Listen und Freigabebescheinigungen)
  • Informationen für alle betreffenden Personen über die qualifizierten Informati-
     onskanäle (E-Mail, Homepage der Schule, Vertretungsplan, durch LuL bzw.
     Abteilungsleitungen und Klassenlehrer*innen)
  • wöchentliche Abfrage der Bereitschaft zur freiwilligen Testung aller betreffen-
     den Personen
  • Rückmeldung zu gewünschter Testung jeweils dienstags bis 14:00 Uhr
  • Übermittlung der Anzahl an die Arztpraxis in der Regel mittwochs 12:00 Uhr
  • statistische Erfassung der Anzahl von getesteten Personen und entsprechen-
     de Übermittlung

4.3.2 Raumhygiene
Die Maßnahmen beziehen sich auf alle schulischen Räume. Es sind organisatorische
Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln er-
möglichen.
Auf eine regelmäßige Reinigung in der Schule entsprechend der gelten DIN-Normen
ist zu achten und diese in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren. Eine routine-
mäßige Flächendesinfektion wird während der Corona-Pandemie nicht empfohlen.
Innenräume müssen mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil
versorgt werden. Dies gilt gleichermaßen für freies Lüften über Fenster oder den Ein-
satz von raumlufttechnischen Anlagen. Es ist insbesondere auf eine intensive (Stoß-
)Lüftung schulischer Räume zu achten. Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung
bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzu-
nehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Auf die Einhaltung der
Vorschriften zur Raumluftqualität wird verwiesen. Ebenso ist beim Lüften die Auf-
sichtspflicht zu beachten.

Maßnahmen:
  • Aushang zu Verhaltensregeln im Schulbetrieb zur Vermeidung von Infektions-
     gefahren durch den Corona-Virus bzw. die Krankheit COVID-19
  • Einführung, Dokumentation und Überwachung eines Lüftungsmanagements

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 11 von 39
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

           o Formblatt zum Lüftungsmanagement.pdf (siehe Anlage) auf allen Leh-
              rertischen in allen Unterrichtsräumen wöchentlich auslegen und für vier
              Wochen im Sekretariat aufbewahren
           o Informationen an alle LuL und über Klassensprecher an SuS
    •   Einsatz von CO2-Meßgeräten zur Bestimmung der Raumluftqualität und damit
        verbunden ggf. Aerosolkonzentration im Raum

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 12 von 39
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4.3.3 Hygiene im Sanitärbereich
Es sind in allen Sanitärbereichen ständig ausreichend Flüssigseifenspender und
Einmalhandtücher in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, eine regelmä-
ßige Händehygiene durchzuführen. Diese sind regelmäßig aufzufüllen.
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Gebrauchs sind auch Stoffhandtuchrol-
len aus retraktiven Spendersystemen geeignet. Je nach Infektionsgeschehen weni-
ger geeignet sind Warmablufttrockner. Die Reinigungs- und Hygienemaßnahmen im
Sanitärbereich sind in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren.
In allen Sanitärbereichen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal-
Handtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden
Auffangbehälter für Einmal-Handtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten.
Am Eingang der Sanitärbereiche muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hinge-
wiesen werden, dass sich in den Toilettenbereichen stets nur einzelne Personen
(Zahl in Abhängigkeit von der Größe) aufhalten dürfen. Wenigstens in den Pausen
sollte nach Möglichkeit eine Eingangskontrolle in den Sanitärbereichen durchgeführt
werden, um zu verhindern, dass sich zu viele Personen zeitgleich hier aufhalten.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei
Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut, Erbrochenem etc. ist nach Entfernung der Kon-
tamination mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch eine prophylaktische
Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu
tragen.

Maßnahmen:
  • Dienstliche Anweisung für Technisches Personal der Schule (Hausmeis-
     ter/Hausarbeiter) und Reinigungskräfte vom Reinigungsdienstleister zur Ver-
     meidung von Infektionsgefahren durch den Corona-Virus bzw. die Krankheit
     COVID-19
  • Aushang an allen Sanitäreinrichtungen
  • Vorhalten notwendiger Hygieneausstattung in ausreichenden Mengen:
         o Flüssigseife
         o Einweg-Papierhandtücher
         o Desinfektionsmittel
  • Ständige Kontrolle und ggf. Nachfüllen der Hygieneausstattung
  • Hinweise zum richtigen Händewaschen und Händedesinfektion in allen Sani-
     täreinrichtung

4.3.4 Schülerspeisung, Pausen-/Kioskverkauf, Automatenangebot
Die Schülerspeisung liegt in Verantwortung des Schulträgers. Der Schulträger kann
ein eigenes Hygieneschutzkonzept für die Schülerspeisung erstellen oder ggf. den
Anbieter verpflichten.

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Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

Ein Pausen-/Kioskverkauf sowie ein Automatenangebot richtet sich nach dem Hygie-
neschutzkonzept des jeweiligen Anbieters. Dieses ist mit der Schule abzustimmen.
Die Schule kann sich vorbehalten im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem
Infektionsschutz in Stufe 2 (GELB) das Angebot einzuschränken bzw. bei Schließung
der Schule in der Stufe 3 (ROT) auszusetzen.

4.3.5 Erste Hilfe
Es gilt für Jedermann auch in der Corona-Pandemie die Pflicht zur Hilfeleistung.
Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Diese Regel gilt
unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.
Zur Minimierung des gegenseitigen Ansteckungsrisikos sollten Hilfeleistender und
Hilfebedürftiger eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, die der Ersthelfende auch für
die hilfebedürftige Person - falls verfügbar - vorhält. Dazu gehört außerdem Abstand
zu halten, wenn es möglich ist. Wenn im Zuge einer Erste-Hilfe-Maßnahme eine
Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmas-
sage und - falls vorhanden - die Anwendung eines automatisierten externen Defibril-
lators (AED) im Vordergrund.

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 14 von 39
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

5    Regelungen für den Schulbetrieb entsprechend Stufenkonzept des TMBJS

5.1 Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur
    Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kinderta-
    geseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport
    (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)
Allgemeinverfügung
Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Satz 1 und § 37 Satz 1 der Thüringer Ver-
ordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS- CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe,
Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021
und gemäß § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember
2014 (GVBl. S. 685) erlässt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
(TMBJS) im Benehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesund-
heit, Frauen und Familie (TMASGFF) für
den Freistaat Thüringen
folgende Allgemeinverfügung:
1. Alle Kindertageseinrichtungen wechseln von der Schließung der Einrichtungen
(Phase „Rot“) in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz
(Phase „Gelb II“) gemäß §§ 15 bis 19 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
2. Alle allgemeinbildenden Schulen einschließlich der allgemein bildenden Schulen
in freier Trägerschaft wechseln in den Klassenstufen 1 bis 4 ab dem 22. Februar
2021 von der Schließung der Einrichtungen (Phase „Rot“) in den eingeschränkten
Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz (Phase „Gelb II“) gemäß §§ 36 bis 40
ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
3. Alle allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulauf-
sicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli
1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie der allge-
mein bildenden Schulen in freier Trägerschaft wechseln in den Klassenstufen 5 bis 6
ab dem 1. März 2021 von der Schließung der Einrichtungen (Phase „Rot“) in den
eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz (Phase „Gelb II“) ge-
mäß §§ 36 bis 40 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
4. Alle allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen einschließlich der
Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die
Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung un-
terliegen, sowie der Schulen in freier Trägerschaft wechseln ab der Klassenstufe 7
ab dem 1. März 2021 von der Schließung der Einrichtungen (Phase „Rot“) in den
eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz (Phase
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„Gelb II“) gemäß §§ 36 bis 40 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, wenn im Gebiet des
Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die 7-Tages-
Inzidenz in den vorangegangenen sieben Tagen, beginnend mit dem 22. Februar
2021, unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt. Das Mi-
nisterium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht auf seiner Internetseite, welche
Landkreise und kreisfreien Städte diesen Grenzwert unterschreiten, und informiert
die betroffenen Landkreise.
5. Sobald Schulen und Internate von der Phase „Rot“ in die Phase „Gelb“ wechseln,
gelten folgende schulorganisatorische Anordnungen:
a. Der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und
Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krank-
heitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, erfolgt frei-
willig, § 36 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO. Dies gilt nicht für die Schu-
len in freier Trägerschaft.
b. Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infek-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, werden auf formlosen Antrag bei der
Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Verpflichtung zur
Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt, § 36 Abs.
3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
c. Schüler können in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit
werden, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risiko-
merkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 trägt; § 36 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
d. Schüler können über die in § 36 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp- VO
geregelten Befreiungsmöglichkeiten hinaus auch dann von der Teilnahme am Prä-
senzunterricht befreit werden, wenn die Schüler oder Sorgeberechtigten nachvoll-
ziehbare Gründe darlegen und das häusliche Lernen absichern können. Als nach-
vollziehbarer Grund gilt insbesondere die Vermeidung von Infektionsrisiken, solange
im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist,
die 7-Tages-Inzidenz an mindestens einem der vorangegangenen sieben Tagen
über dem Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern lag. Die Entscheidung
trifft die Schulleitung auf formlosen Antrag.
e. Der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren findet gem. § 38 Abs. 1
ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in beständigen, festen und voneinander getrennten
Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lern-
gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Die Schulleitung gewährleistet von Montag bis
Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs
Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreu-
ungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei
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der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1
berücksichtigt.
f.    Der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbilden-
den Schulen findet nach § 38 Abs. 2 bis 4 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO nach Ent-
scheidung der Schulleitung entweder
    •   in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets
        dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zuge-
        wiesenen Raum unter Abweichung vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2.
        ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO oder
    •   unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-
        CoV-2-IfSGrundVO
statt. Werden zur ständigen Wahrung des Mindestabstands Klassen oder Kurse ge-
teilt, soll die Größe der neu gebildeten Lerngruppen 15 Schüler nicht überschreiten.
g. Nach § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollen-
deten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, inner-
halb des Schulgebäudes eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 5 Abs. 3 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu tragen. Diese Verpflichtung gilt für Schü-
ler ab der Klassenstufe 7 und für die Lehrkräfte aller staatlichen Schulen in jeder
Klassenstufe auch während des Unterrichts. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6
reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 2.
ThürSARS-CoV-2- IfS-GrundVO aus und ist eine Verwendung während des Unter-
richts nicht zwingend erforderlich. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom
Tragen der Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustel-
len, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen soll.
Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Min-
destabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Ver-
pflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
h. Nach § 40 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO dürfen einrichtungsfremde Personen
Schulen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten nur betreten:
•   zur Wahrnehmung der Personensorge,
•   soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,
    im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung, soweit sie ein in der jeweiligen Ausbil-
    dungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchi-
    ges Praktikum absolvieren müssen, oder um als Heilmittelerbringer Leistungen
    zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind.
    Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 17 von 39
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Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22. Februar 2021 bis zum 15. März 2021. Die
Regelungen greifen für alle Schulen in den betroffenen Landkreisen bzw. kreisfreien
Städten, ohne dass es weiterer konkretisierender Anordnungen bedarf. Diese Allge-
meinverfügung schließt weitergehende Allgemeinverfügungen der unteren Gesund-
heitsbehörden nach § 13 Abs. 2 der 2. Thür SARS-Vov-2-IfS-GrundVO nicht aus.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung:
Gemäß § 5a Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Über-
tragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) in
der Fassung vom 2. März 2016), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 21. September
2020 (GVBl. S. 501), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist
das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für die Anordnung des ein-
geschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz zuständig.
Die Allgemeinverfügung ergeht auf der Grundlage der §§ 15 Satz 1 und 37 Satz 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrich-
tungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-
2-KiJuSSp- VO) vom 13. Februar 2021. Danach kann das Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport auf der Grundlage der epidemiologischen Einschätzung räumlich
begrenzte und zeitlich befristete Ge- und Verbote aussprechen, um die Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV- 2 einzudämmen und gleichzeitig die Gewährleistung
des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Schulen weitestgehend aufrecht zu
erhalten. Hierzu zählt insbesondere der Übergang in den eingeschränkten Regelbe-
trieb mit erhöhtem Infektionsschutz.

Mit der Herstellung des nach § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erforderli-
chen Benehmens mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie als oberste Gesundheitsbehörde am 19. Februar 2021 ist das
erforderliche Verfahren gewahrt.
Bund und Länder haben sich mit Beschluss vom 10. Februar 2021 auf die schrittwei-
se Lockerung des deutschlandweiten Lockdowns verständigt, die angesichts der ho-
hen gesellschaftlichen Bedeutung von Bildung und Betreuung für Kinder, Jugendli-
che und ihre Eltern in Schulen und Kindergärten beginnen sollen. Der Beschluss
führt in Ziffer 4 aus:

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 18 von 39
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„Kinder und Jugendliche sind, ebenso wie ihre Eltern, besonders von den Einschrän-
kungen betroffen. Um Bildung und Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen zu ge-
währleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich daher Priorität.
Dieser Bereich soll daher als erster schrittweise wieder geöffnet werden. Masken,
Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein. Wo immer mög-
lich, sollten medizinische Masken verwendet werden. Vermehrt sollen auch Schnell-
tests den sicheren Unterricht und die sichere Betreuung und Bildung in Kindertages-
einrichtungen und in der Kindertagespflege ermöglichen und Infektionsrisiken mini-
mieren. (…) Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schritt-
weise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Öffnung der Angebote der Kinderta-
gesbetreuung. (…)“ In Umsetzung dieser Beschlusslage hat das Thüringer Kabinett
hat am 16. Februar 2021 den schrittweisen Wechsel in den eingeschränkten Regel-
betrieb an Schulen und Kindergärten in Thüringen beschlossen.

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus
SARS- CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März
2020 als Pandemie eingestuft. Nun erlauben es die sinkenden Infektionszahlen in
der Allgemeinbevölkerung bei generell geringeren Infektions- und Erkrankungsraten
von Kindern und die sinkende Belastung der Krankenhäuser in Kombination mit der
bundesweit sehr hohen Impfquote und dem umfassenden Test- und Monitoringsys-
tem in Schulen und Kindergärten, die seit Mitte Dezember 2020 anhaltende, landes-
weite Schließung dieser Einrichtungen schrittweise aufzuheben. Bei dieser Entschei-
dung sind die Belastungen der Kinder, die mit der Schließung der Schulen und Kin-
dertageseinrichtungen verbunden sind, sowie der Gewährleistung von Bildungschan-
cen ein hohes Gewicht beizumessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass die Bildungseinrichtungen bereits seit zweieinhalb Monaten geschlossen sind
und dies der zweite längere Schließungszeitraum innerhalb
eines Kalenderjahres ist. Kinder brauchen für ihre Entwicklung aber den Kontakt mit
Gleichaltrigen. Zudem ist die häusliche Lernzeit für Schüler der Primarstufe beson-
ders anspruchsvoll, weil von ihnen altersbedingt ein eigenständiges oder IT-
gestütztes Lernen oftmals nicht beziehungsweise nicht in dem Maße wie von Schü-
lern der Sekundarstufen erwartet werden kann. Nach einer längeren Phase der
Schließung soll nun dem Anspruch
auf Bildung für diese Kinder durch eine Öffnung von Einrichtungen der Kindertages-
betreuung und Schulen der Primarstufe über eine Notbetreuung hinaus Rechnung
getragen werden. Auch unter Beachtung des Kinderschutzes und zur Wahrnehmung
der staatlichen Kontrollfunktion im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Kindes-
wohlgefährdung ist die vorrangige Rückkehr jüngerer Kinder, zunächst der Kinder-
gartenkinder und der Schüler bis zur Klasse 4, dann der Schüler der Klassen 5 und 6
angezeigt. Eine Rückkehr der Schüler ab Klasse 7 in den Präsenzbetrieb der Stufe
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„Gelb“ erfolgt nur, wenn das regionale Infektionsgeschehen es zulässt. Die dazu
notwendigen Änderungen der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung treten
am 19. Februar 2021 in Kraft.

Zu den Ziffern 1-4
Gleichwohl kann der Kindergarten- und Schulbetrieb nur mit strengen Infektions-
schutzmaßnahmen stattfinden. Eine Rückkehr zum „Normalbetrieb“, in dem alle Be-
treuungsansprüche und Unterrichtsvorgaben erfüllt werden können, ist derzeit aus-
geschlossen. Denn die Ausbreitung dieses Virus eine sehr dynamische und ernst zu
nehmende Belastung für das Gesundheitssystem und bedroht die Gesundheit vieler
Menschen. Zudem erschweren Mutationen des Virus es, die Wirksamkeit der etab-
lierten Infektionsschutzmaßnahmen zuverlässig zu bewerten.
In Anbetracht dieser Sachlage und Umstände ist dort, wo die Schließung der Schulen
und Kindergärten endet, ein Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb mit er-
höhtem Infektionsschutz (Stufe „Gelb II“) angezeigt. Die angeordneten Infektions-
schutzmaßnahmen bieten ein geeignetes Mittel, um die Gefahr der Verbreitung des
SARS-CoV-2 Virus in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen so-
wie deren Umfeld zu minimieren. So wird durch Anordnung der Maßnahmen des ein-
geschränkten Regelbetriebs mit
erhöhtem Infektionsschutz gemäß §§ 15 bis 19 und 37 bis 40 ThürKiJuSSp-VO so-
wie die begleitend angeordneten Schutzmaßnahmen nach Ziffer 5 insbesondere die
Zahl der Kontakte in den Einrichtungen und mithin das Infektionsrisiko weiterhin nied-
rig gehalten.
Die befristete Anordnung des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infekti-
onsschutz ist gegenüber der vollständigen Schließung der Schulen und Kindertages-
einrichtungen (Stufe „Rot“) das mildere Mittel, um einerseits dem Wohl der Kinder,
Schüler und der Beschäftigten in den Schulen und Einrichtungen als auch der Ge-
sundheit der Menschen im Umfeld der Schulen und Einrichtungen Rechnung zu tra-
gen und gleichzeitig die Gewährleistung von Unterricht in Schule sowie der Bildung,
Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung weitestgehend zu ermögli-
chen.

Zu Ziffer 5:
Ziffer 5 enthält schulorganisatorische Anordnungen, um die Ausbreitung des Corona-
virus SARS-CoV-2 während des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infek-
tionsschutz weiter einzudämmen und gleichzeitig den Schulbetrieb weitestmöglich
aufrechtzuerhalten.

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 20 von 39
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Zu Buchstabe a:
Ziel der Anordnung nach § 36 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist es, dass
das Land als Arbeitgeber und Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen an
Schule Beschäftigten nachkommt. Personal, das nach aktuellen Hinweisen des Ro-
bert-Koch- Instituts Risikomerkmale trägt, ist nach wie vor nicht verpflichtet, gegen
seinen Willen Gruppen im Schulhort zu betreuen oder im Präsenzunterricht zu unter-
richten.
Die betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der
Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch
macht. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende
erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird. Maßgeblich für die Einschätzung des
Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlun-
gen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und
COVID-191. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter
Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffe-
ne Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infekti-
onsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmög-
lichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Per-
son entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder
andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden kön-
nen. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten im regulären Präsenzeinsatz bleibt
möglich.
Die Anordnung berücksichtigt die mangelnde Personalhoheit des Landes für das pä-
dagogische Personal an Schulen in freier Trägerschaft.

Zu Buchstabe b:
Die Anordnung ergeht aufgrund von § 36 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Zur
Vermeidung des Risikos eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes ist Schülern
auf formlosen Antrag eine befristete Befreiung von der Schulbesuchspflicht zu er-
möglichen. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen.
Diese können in einem gesonderten Raum unter Beachtung der Abstands- und Hy-
gieneregeln durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.
Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf
sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologi-
schen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-192. Mit dem Antrag ist ein ärztliches
Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krank-
heitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS - CoV-2 bescheinigt wird.

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 21 von 39
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Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten für diese Schüler wird durch Angebote im
Rahmen des häuslichen Lernens sichergestellt.

Zu Buchstabe c:
Die Anordnung ergeht aufgrund von § 36 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Zum Schutz eines dem Haushalt des Schülers angehörigen Familienmitglieds, das
Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 trägt, ist auch in diesen Fällen dem Schüler auf formlosen
Antrag eine befristete Befreiung von der Schulbesuchspflicht zu ermöglichen. Die
Entscheidung trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staat-
lichen Schulamt. Im Übrigen wird auch die Begründung zu Ziffer 5 Buchstabe b Be-
zug genommen.

Zu Buchstabe d:
Diese Anordnung beruht auf einer Anregung aus dem Kreis der Abgeordneten im
Beteiligungsverfahren des Landtags gemäß dem Beschluss des Landtags „Beteili-
gung des Parlaments während der Corona-Pandemie sicherstellen" vom 18. Dezem-
ber 2020 (Drucksache 7/2459) bei Erlass der Dritten Verordnung über außerordentli-
che Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2. Für alle Klassenstufen wird die Möglichkeit zur Befreiung
vom Präsenzunterricht ausgeweitet, um berechtigten Sorgen wegen des Infektionsri-
sikos Rechnung zu tragen und damit gleichzeitig die Zahl der anwesenden Schüler
weiter zu verringern. Die genannte Befreiungsmöglichkeit in Regionen mit einer 7-
Tages-Inzidenz von über 50 ist beispielhaft und nicht abschließend.

Zu Buchstabe e
Die Anordnung ergeht aufgrund von § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-
VO. Um den notwendigen Infektionsschutz zu wahren und um insbesondere eine
Kontaktnachverfolgbarkeit zu gewährleisten, sind beständige Lerngruppen mit stets
demselben pädagogischen Team für die Beschulung und Betreuung zu bilden. Die
Bildung von festen Lerngruppen bedeutet dabei nicht, dass die feste Lerngruppe an
eine Klasse gebunden ist.
In der Zeit, die über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte des pädagogischen
Teams in den festen Lerngruppen hinausgeht, unterstützen diese die anderen Lehrer
im

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häuslichen Lernen. Sie können auch unter Wahrung des Mindestabstands zwischen
Lehrer und Schüler im Präsenzunterricht in anderen Klassen eingesetzt werden.

Zu Buchstabe f:
Die Anordnung ergeht aufgrund von § 38 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-
VO. In den Klassenstufen 5 bis 12 sowie den Klassen der berufsbildenden Schulen
besteht die Möglichkeit, das Prinzip der festen Lerngruppe und die Alternative der
ständigen Wahrung des Mindestabstands im Präsenzunterricht zu kombinieren. Hier
wird den Schulleitungen Spielraum zugestanden, auf das Infektionsgeschehen
schulartspezifisch zu reagieren. Beispielsweise ist es möglich, in derselben Lern-
gruppe Unterricht in einigen Fächer in der festen Gruppe (also ohne Abstand und
Klassenteilung) mit ein bis zwei festen Lehrern in der Präsenz zu erteilen und in an-
deren Fächern Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands mit
variierenden Lehrern durchzuführen. Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf
sollen vorrangig Präsenzunterricht erhalten. Für Schüler, für die kein Präsenzunter-
richt möglich ist, unterstützt die Schule das häusliche Lernen entsprechend der
Handreichung des TMBJS.

Zu Buchstabe g:
Die Anordnung gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sieht die
Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer quali-
fizierten Gesichtsmaske auch im Unterricht vor. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nasen- Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske in Schulen
stellt bei einem allgemein deutlich erhöhten Infektionsgeschehen eine notwendige
Maßnahme dar, um vor einer Neuinfektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Sie
trägt dazu bei, sich und andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die z.
B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, zu schützen. Das Tra-
gen einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichts-
maske kann bei korrekter Handhabung dazu beitragen, Übertragungen innerhalb der
Einrichtungen insbesondere durch prä- und asymptomatisch Infizierte zu reduzieren
und somit auch Risikogruppen vor Übertragung schützen. Dies gilt vor allem in Situa-
tionen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern gemäß § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-
CoV-2-IfS-GrundVO zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden kann. Bei der
Verwendung sind arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu
beachten.

§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) normiert eine Ver-
pflichtung des Arbeitsgebers, seinen Arbeitnehmern medizinische Gesichtsmasken
Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 23 von 39
Hygieneplan - Teil B - ergänzend zum Hygieneplan der Andreas-Gordon-Schule Erfurt

oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken in definierten Fällen zur
Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung kommt der Freistaat Thüringen gem. § 30
ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO nach. Die Beschäftigten sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2
Corona-ArbSchV verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Mas-
ken zu tragen.
Als Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
gelten selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben
und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-
Nasen- Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
Qualifizierte Gesichtsmasken im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2- Sonder-
EindmaßnVO sind medizinische Gesichtsmasken oder Schutzmasken ohne Ausa-
temventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2. Zulässi-
ge qualifizierte Gesichtsmasken werden auf der Internetseite des für Gesundheit zu-
ständigen Ministeriums veröffentlicht.
Zu berücksichtigen ist die in § 5 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vorge-
nommene Differenzierung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Alter der
Kinder bzw. der Jugendlichen. Das heißt, für Schüler ab dem vollendeten sechsten
Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gilt die Verpflichtung eine Mund-
Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-
CoV-2-IfS-GrundVO und für Schüler ab dem vollendeten 15. Lebensjahr eine qualifi-
zierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-
SonderEindmaßnVO zu verwenden.
Die Anordnung berücksichtigt die mangelnde Personalhoheit des Landes für das pä-
dagogische Personal an Schulen in freier Trägerschaft.

Zu Buchstabe h:
Die Anordnung ergeht aufgrund von § 40 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Der
Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten
ist zur Reduzierung des Infektionsgeschehens sowie aus Gründen der Kontaktmini-
mierung und -nachverfolgung nur in den genannten Fällen zulässig.
Die Anordnung ist gem. § 2 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zu befristen, um
eine aktuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Die Geltungsdauer
stimmt mit der Geltungsdauer der Dritten Sondereindämmungsmaßnahmenverord-
nung überein.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 28 Abs. 3 i. V.
m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen gegen diese Verfügung haben somit keine
aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung

Stand: 21.02.2021                                                                   Seite 24 von 39
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