Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege - Kinder- und Jugendhilfe
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Metadaten Kinder- und Jugendhilfe Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege EVAS: 22543 Berichtsjahr: 2021
Inhaltsverzeichnis A Erläuterungen B Qualitätsbericht C Erhebungsbogen D Datensatzbeschreibung Impressum Metadaten Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege EVAS: 22543 Berichtsjahr: 2021 Erschienen im Januar 2021 Herausgeber Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Steinstraße 104-106 14480 Potsdam info@statistik-bbb.de www.statistik-berlin-brandenburg.de Tel. 0331 8173 - 1777 Fax 030 9028 - 4091 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Potsdam, 2021 Dieses Werk ist unter einer Creative Commons Lizenz vom Typ Namensnennung 3.0 Deutschland zugänglich. Um eine Kopie dieser Lizenz einzusehen, konsultieren Sie http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/
Statistik der Kinder und tätigen Personen Zweck und Ziele der Statistik in öffentlich geförderter Kindertagespflege Zweck der Erhebung der Kindertagespflege ist, einen Überblick über das Angebot an mit öffentlichen Mitteln A Erläuterungen geförderter Kindertagespflege sowie den Stand des be- darfsgerechten Ausbaus dieses Angebots zu erhalten. Die Erhebung ergänzt die Statistik über Kinder und täti- Allgemeine Angaben ge Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und trägt zu einem möglichst umfassenden Überblick Die Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffent- über die Zahl der in Tagesbetreuung untergebrachten lich geförderter Kindertagespflege wird seit dem Jahr Kinder bei. Beide Erhebungen stellen zusammen die 2006 jährlich zum Stichtag 15. März und ab dem Jahr Grunddaten für die Planung von Kindertagesbetreuung 2009 zum Stichtag 01. März durchgeführt. auf örtlicher und überörtlicher Ebene bereit. Für die Kindertagespflege sind die örtlichen Träger der Zu den Hauptnutzern beider Statistiken zählen Mini- öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen sterien des Bundes und der Länder, politische Vertreter, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufga- Wirtschaftsunternehmen, Medien, Universitäten, Ver- ben der Jugendhilfe wahrnehmen, zur Auskunft ver- bände, Kirchen und Studenten. pflichtet. In der Kindertagespflege werden die Kinder und das betreuende Personal erfasst. Erhebungsmethodik Rechtsgrundlage sind die §§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – Für die Kindertagespflege wird für jedes Kind, das sich (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I zum Stichtag 01. März in einer mit öffentlichen Mitteln S. 1163, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz geförderten Kindertagespflege befindet, sowie für jede (BStatG). Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschrif- Person, die diese Kindertagespflege durchführt, ein ten in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter elektronischer Fragebogen ausgefüllt und an das Amt für https://www.Gesetze-im-internet.de/. Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt. Es besteht auch Erhoben werden die Angaben zu § 99 Abs. 7 die Möglichkeit die Daten mittels eines sogenannten „off- SGB VIII. line“-Programms dezentral in eine Datenbank einzuge- Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 ben und in einer Datei zu übermitteln. BStatG geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich Die Statistik Kinder und tätige Personen in öffentlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben geförderter Kindertagespflege ist eine dezentrale Statis- übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen tik. Vom Statistischen Bundesamt werden die Erhe- Angaben ist nach § 103 Abs. 1 SGB VIII an oberste bungsunterlagen und Aufbereitungsprogramme vorberei- Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit tet sowie das Bundesergebnis erstellt. Die Durchführung statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabel- der statistischen Erhebung, die Aufbereitung der Daten lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese und die Veröffentlichung der länderbezogenen Ergeb- Tabellen nicht tiefer als auf Regierungsbezirksebene, im nisse erfolgen bei den Statistischen Landesämtern. Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, gegliedert sind. In Berlin unterliegt die Hortbetreuung dem Schulge- Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen nach setz. Eine Auskunftspflicht der Schulhorte und Schulkin- § 103 Abs. 2 SGB VIII den zur Durchführung statisti- dergärten besteht nur, wenn diese, Einrichtungen der scher Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Jugendhilfe sind. Gleiches gilt für Ganztagsschulen. Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Ein- zelangaben aus der Erhebung mit Ausnahme der Hilfs- merkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzun- gen nach § 16 Abs. 5 BStatG gegeben sind. Merkmale und Klassifikationen Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es auch zulässig, Hoch- schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe Kindertagesbetreuung unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelanga- und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. ben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so ano- Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche nymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz. großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Perso- in öffentlich geförderter Kindertagespflege. nen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Öffentlich geförderte Kindertagespflege Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und An- Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei schrift ist ausgeschlossen. einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflege- person (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die öffent- lich geförderte Kindertagespflege ist neben der Tages- betreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwerti- ge Form der Kindertagesbetreuung. Amt für Statistik Berlin Brandenburg 3
Neben der öffentlich geförderten Kindertagespflege gibt es private Tagespflegeverhältnisse. Sie sind kein Be- standteil dieser Erhebung. Besuchsquote Bei der Besuchsquote wird unterschieden zwischen der Besuchsquote für Tageseinrichtungen (Anzahl der be- treuten Kinder in Tageseinrichtungen bezogen auf alle Kinder entsprechenden Alters) und der Besuchsquote für die öffentlich geförderte Kindertagespflege (Anzahl der betreuten Kinder in Tagespflege bezogen auf alle Kinder entsprechenden Alters). Die Besuchsquote be- zieht sich somit immer nur auf eine Form der Kinderta- gesbetreuung. Neben der Besuchsquote ist eine Betreuungsquote definiert. Sie bezieht sich auf die Kinder in Kindertages- betreuung insgesamt. Ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils Ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils liegt vor, wenn die Mutter und/oder der Vater des jungen Menschen aus dem Ausland stammen. Hierbei ist die aktuelle Staatsangehörigkeit der Eltern nicht maßgeb- lich. 4 Amt für Statistik Berlin Brandenburg
Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege Erscheinungsfolge: unregelmäßig Erschienen am 15/05/2013 Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon: +49 (0) 611 75 8167; Fax: +49 (0) 611 75 8990, -8994; www.destatis.de/Kontakt oder jugendhilfe@destatis.de © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2013 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Kurzfassung 1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 4 • Grundgesamtheit: Grundgesamtheit der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich ge- förderter Kindertagespflege sind Kinder, die sich zum Stichtag 1. März in öffentlich geförderter Kin- dertagespflege befinden sowie jede Person, die diese Kindertagespflege durchführt. • Räumliche Abdeckung: Deutschland und Bundesländer. Tiefere Gliederung durch die Statistischen Ämter der Länder (Regierungsbezirke, Landkreise). • Berichtszeitraum/-zeitpunkt: Die Erhebung wurde bis zum Jahr 2008 zum Stichtag 15. März durchge- führt. Ab dem Jahr 2009 erfolgt die Erhebung zum Stichtag 1. März. • Periodizität: Die Erhebung wird - seit 2006 - jährlich durchgeführt. • Rechtsgrundlagen: Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) • Geheimhaltung: § 16 BStatG • Qualitätsmangement: Regelmäßige und umfangreiche Plausibilitätskontrollen sichern Aussagekraft und Qualität der Ergebnisse. 2 Inhalte und Nutzerbedarf Seite 4 • Inhalte der Statistik: Erfasst werden in dieser Erhebung alle Kinder, die sich in mit öffentlichen Mit- teln geförderter Kindertagespflege befinden sowie alle Tagespflegepersonen, die die Kindertages- pflege durchführen. • Nutzerbedarf: Zweck der Erhebung ist, einen Überblick über das Angebot an mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie den Stand des bedarfsgerechten Ausbaus dieses Angebots zu erhalten. • Nutzerkonsultation: Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer finden auf verschiedenen Wegen Be- rücksichtigung. 3 Methodik Seite 5 • Konzept der Datengewinnung: Die Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege wird als Sekundärstatistik mittels einer Vollerhebung durchgeführt. • Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung: Vom Statistischen Bundesamt werden die Er- hebungsunterlagen und Aufbereitungsprogramme vorbereitet sowie das Bundesergebnis erstellt. Die Durchführung der statistischen Erhebung, die Aufbereitung der Daten und die Veröffentlichung der länderbezogenen Ergebnisse erfolgen bei den Statistischen Ämtern der Länder. • Beantwortungsaufwand: Sofern keine elektronische Datenlieferung erfolgt, können die Auskunfts- pflichtigen den Arbeitsanfall zum Stichtag gering halten, indem sie bereits zu Beginn eines mit öf- fentlichen Mitteln geförderten Tagespflegeverhältnisses die entsprechenden Fragebogen ausfüllen und in der Akte führen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit Seite 6 • Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Ergebnisse der Statistik sind grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität. • Stichprobenbedingte Fehler: Aufgrund der Konzeption als Vollerhebung sind stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen. • Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Verzerrungen durch nicht-stichprobenbedingte Fehler sind in der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege weitgehend ausgeschlossen. • Revisionen: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertages- pflege werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten in der Regel als endgültig. 5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 6 • Aktualität: Erste Ergebnisse werden Ende des laufenden Jahres mit einer Pressemitteilung veröffent- licht. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung der Daten detailliert im Internet. • Pünktlichkeit: Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten. 6 Vergleichbarkeit Seite 6 • Räumliche Vergleichbarkeit: Die Erhebungsmethoden und –abläufe sind in allen Bundesländern und für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. • Zeitliche Vergleichbarkeit: Die Ergebnisse sind seit Erhebungsbeginn 2006 vergleichbar. Seite 2
7 Kohärenz Seite 7 • Statistikübergreifende Kohärenz: Die Erhebungsinhalte aller Teile der Kinder- und Jugendhilfestatis- tiken sind grundsätzlich so aufeinander abgestimmt, dass zusammenhängende Aussagen über ein- zelne Themenfelder sowie die dazugehörenden Ausgaben möglich sind. • Statistikinterne Kohärenz: Die Statistik weist keine Inkonsistenzen auf. 8 Verbreitung und Kommunikation Seite 7 • Verbreitungswege: Die Ergebnisse der Statistik werden als Pressemitteilung und in verschiedenen Veröffentlichungen publiziert. • Richtlinien der Verbreitung: Die Richtlinien der Verbreitung sind für alle Nutzergruppen einheitlich. 9 Sonstige fachstatistische Hinweise Seite 7 ./. Seite 3
1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Grundgesamtheit Grundgesamtheit der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege sind Kinder, die sich zum Stichtag 1. März in öffentlich geförderter Kindertagespflege befinden sowie jede Person, die diese Kindertages- pflege durchführt. Auskunftspflichtig sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever- bände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Die Erhebung erstreckt sich auf die Anzahl der in Kindertagespflege befindlichen Kinder sowie die Zahl der die Kinder- tagespflege durchführenden Personen. 1.3 Räumliche Abdeckung Deutschland und Bundesländer. Tiefere Gliederung durch die Statistischen Ämter der Länder (Regierungsbezirke, Land- kreise). 1.4 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Die Erhebung wurde bis zum Jahr 2008 zum Stichtag 15. März durchgeführt. Ab dem Jahr 2009 erfolgt die Erhebung zum Stichtag 1. März. 1.5 Periodizität Die Erhebung wird - seit 2006 - jährlich durchgeführt. 1.6 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Rechtsgrundlage der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege sind die §§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. S. 795) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu § 99 Abs. 7a SGB VIII. 1.7 Geheimhaltung 1.7.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. 1.7.2 Geheimhaltungsverfahren Entfällt. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ausschließlich Angaben auf Ebene der Bundesländer. 1.8 Qualitätsmanagement 1.8.1 Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung werden im Prozess der Statistikerstellung vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Auf der Seite der Datenaufbereitung und –auswertung sichern regelmäßige und umfang- reiche Plausibilitätskontrollen Aussagekraft und Qualität der Ergebnisse. 1.8.2 Qualitätsbewertung Aufgrund der bestehenden Auskunftspflicht und den durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung (siehe Punkt 1.8.1) ist die Qualität der Statistik als hoch anzusehen. 2 Inhalte und Nutzerbedarf 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden in dieser Erhebung alle Kinder, die sich in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege befinden sowie alle Tagespflegepersonen, die die Kindertagespflege durchführen. Kindertagespflegeverhältnisse, die ohne Kontakt zum Jugendamt direkt zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson privat vereinbart werden, werden nicht durch die amtliche Statistik erfasst. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme angewandt. Seite 4
2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Unter „Förderung mit öffentlichen Mitteln“ wird bei der Kindertagespflege nicht ausschließlich die Gewährung einer lau- fenden Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen verstanden. Öffentliche Förderung ist weiter gefasst. In § 23 Abs. 1 und 4 SGB VIII werden verschiedene Leistungen genannt, die zur öffentlichen Förderung gezählt werden: - Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, - Beratung der Kindertagespflegeperson oder der Eltern, - Praxisbegleitung der Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt, - Kurse bzw. Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen, - spezielle, im Landesrecht vorgesehene Förderungen mit öffentlichen Mitteln. Zu den Kindern werden neben den persönlichen Merkmalen Geschlecht und Alter auch Angaben zum Migrationshinter- grund sowie das Verwandtschaftsverhältnis zur Kindertagespflegeperson erfragt. Der Migrationshintergrund wird über die Fragen nach der ausländischen Herkunft mindestens eines Elternteils und danach, ob in der Familie vorrangig deutsch gesprochen wird, ermittelt. Damit besteht die Möglichkeit, die Ergebnisse mit denen anderer Untersuchungen zu verglei- chen. Weiter werden der zeitliche Umfang der wöchentlichen Betreuung sowie eine Förderung des Kindes aufgrund von körperlicher, geistiger Behinderung bzw. wegen drohender oder seelischer Behinderung gemäß dem Achten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die im Rahmen der Kindertagespflege erbracht wird, erfragt. Fragen nach Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung/Förderung der Tagespflegeverhältnisse und danach, ob eine zusätzliche Betreuungsform in Anspruch genommen wird, schließen den Fragebogen zu den Kindern ab. 2.2 Nutzerbedarf Zweck der Erhebung ist, einen Überblick über das Angebot an mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie den Stand des bedarfsgerechten Ausbaus dieses Angebots zu erhalten. Die Erhebung ergänzt die Statistik über Kinder und tätige Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und trägt zu einem möglichst umfassenden Überblick über die Zahl der in Tagesbetreuung untergebrachten Kinder bei. Beide Erhebun- gen stellen zusammen die Grunddaten für die Planung von Kindertagesbetreuung auf örtlicher und überörtlicher Ebene bereit. Zu den Hauptnutzern der Statistik zählen Ministerien des Bundes und der Länder, politische Vertreter, Wirtschaftsunter- nehmen, Medien, Universitäten, Verbände, Kirchen und Studenten. 2.3 Nutzerkonsultation Die Erhebungsunterlagen zu den neuen bzw. der erweiterten Statistiken zur Kindertagesbetreuung wurden in enger Ab- stimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) und der Dortmunder Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendhilfestatistik im Forschungsverbund Universität Dortmund/ Deutsches Jugendinstitut (AKJStat), den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie Vertretern der Praxis aus ausgewählten Jugendämtern erstellt. Entsprechend den Anforderungen aus Politik, Wissenschaft und Praxis wird u. a. in Zusammenarbeit mit der AKJStat die Kinder- und Jugendhilfestatistik kontinuierlich fachlich weiterentwickelt und analysiert. 3 Methodik 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege wird als Sekundärstatistik mittels einer Vollherhebung durchgeführt. Für jedes Kind, das sich zum Stichtag 01. März in einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflege befindet, sowie für jede Person, die diese Kindertagespflege durchführt, ist ein Fragebogen auszufüllen und an das zuständige Sta- tistische Amt des Landes zu senden. Für die Auskunftspflichtigen besteht neben der Übersendung der ausgefüllten Papierfragebogen auch die Möglichkeit der elektronischen Datenlieferung. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Statistik „Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege“ ist eine dezentrale Statistik. Vom Statistischen Bundesamt werden die Erhebungsunterlagen und Aufbereitungsprogramme vorbereitet sowie das Bundeser- gebnis erstellt. Die Durchführung der statistischen Erhebung, die Aufbereitung der Daten und die Veröffentlichung der länderbezogenen Ergebnisse erfolgen bei den Statistischen Ämtern der Länder. 3.3 Datenaufbereitung (einschl. Hochrechnung) Die Datenaufbereitung erfolgt über spezielle Aufbereitungsprogramme in den Ländern. Seite 5
3.4 Preis- und Saisonbereinigung; andere Analyseverfahren Bereinigungsverfahren sind nicht erforderlich. 3.5 Beantwortungsaufwand Sofern keine elektronische Datenlieferung erfolgt, können die Auskunftspflichtigen den Arbeitsanfall zum Stichtag gering halten, indem sie bereits zu Beginn eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Tagespflegeverhältnisses die entsprechen- den Fragebogen ausfüllen und in der Akte führen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege wird jährlich als Vollerhebung bei allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen durchgeführt. Regelmäßige, umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und Qualitätskontrollen sichern Aussagekraft und Qualität der Ergebnisse. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen um eine Vollerhebung handelt, können stichprobenbedingte Fehler nicht auftreten. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Die Ermittlung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever- bände, soweit sie Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen (= Auskunftspflichtige) gestaltet sich für die Statis- tischen Ämter der Länder unproblematisch, da die öffentliche Verwaltung nach klaren Strukturen und Zuständigkeiten geregelt ist. Fehler durch Mängel in Erfassungs- und Auswahlgrundlage sind weitgehend ausgeschlossen. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Durch die Auskunftspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden Ausfälle ganzer Einheiten weitgehend ausge- schlossen. Verzerrungen durch Mess- und Aufbereitungsfehler: Mess- und Aufbereitungsfehler werden durch umfassende Plausibilitätsprüfungen und enge Abstimmung der zuständigen Ämter und Behörden weitgehend ausgeschlossen. 4.4 Revisionen 4.4.1 Revisionsgrundsätze Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten in der Regel als endgültig. 4.4.2 Revisionsverfahren Nicht relevant (siehe 4.4.1). 4.4.3 Revisionsanalysen Nicht relevant (siehe 4.4.1). 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität Die Erhebung der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege findet zum 1. März durch die zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 29. März sind die Daten an die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten. Die Bundesergebnisse werden Ende des laufenden Jahres mit einer Pressemitteilung veröffentlicht. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung der Daten detailliert im Internet. 5.2 Pünktlichkeit Auf Länderebene erfolgt die Datenveröffentlichung üblicherweise früher. Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten. 6 Vergleichbarkeit 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebungsmethoden und –abläufe sind in allen Bundesländern und für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Ergebnisse sind daher räumlich vergleichbar. Seite 6
Nach der Bezirksreform in Berlin im Jahr 2001 können die Angaben nicht mehr nach dem Ost- und Westteil der Stadt auf- gegliedert werden. Der Nachweis der Ergebnisse für das frühere Bundesgebiet und die neuen Länder erfolgt daher ohne die Daten von Berlin. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die Ergebnisse sind seit Erhebungsbeginn 2006 vergleichbar. 7 Kohärenz 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebungsinhalte aller Teile der Kinder- und Jugendhilfestatistiken sind grundsätzlich so aufeinander abgestimmt, dass zusammenhängende Aussagen über einzelne Themenfelder sowie die dazugehörenden Ausgaben möglich sind. Somit ist aus der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ersichtlich, wie viel die öffentliche Hand für die Kindertagespflege aufwendet. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege weist keine Inkonsistenzen auf und ist somit intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Entfällt. 8 Verbreitung und Kommunikation 8.1 Verbreitungswege Jährlich im November wird üblicherweise eine Pressemitteilung über die Ergebnisse der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege unter http://www.destatis.de veröffentlicht. Die Jahresergebnisse der Erhebung werden in elektronischer Form angeboten. Die Publikationen können kostenlos herun- tergeladen werden unter: http://destatis.de/publikationen 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik ./. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Die Veröffentlichungstermine der Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege werden in der öffentlich zugänglichen Terminvorschau für Presseveröffentlichungen festgehalten. Diese Terminvorschau wird jeweils am Freitag 10:00 Uhr MEZ für die Folgewoche bekanntgegeben. Die Terminvorschau kann eingesehen werden unter: http://www.destatis.de >Presse&Service > Presse 9 Sonstige fachstatistische Hinweise ./. Seite 7
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich TPK geförderter Kindertagespflege TPK: Kinder in Kindertagespflege L A Stichtag: 1. März 2021 NTER Ansprechperson echperson für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder E-Mail: Bitte beachten Sie bei der Beantwor- tung der Fragen die Erläuterungen in der separaten Unterlage. 2 1–15 Kennnummer Einrichtung BA A Land Kreis Gemeinde Laufende Laufend Nummer A 1 Persönliche Merkmale Geschlecht (nach Geburtenregister) Männlich Weiblich Divers .......................................................... ........................................................... ......... ............................................................... .................... 16 1 2 3 er 6 Verwandtschaf Verwandtschaftsverhältnis Verwandtsc zurr Tagespfl Tagespfle Tagespflegeperson Großeltern Gr Großelter Andere Verwandte An And Nicht verwandt ....................................................... ........................................ ............................................... 31 1 2 3 Ohne Angabe (nach Geburtenregister) burtenregister) . ... 7 u B Vertraglich vereinbarte 2 Geburtsmonat ..................................... ................................. ..................... 17–18 7–18 Betreuungszeiten 3 Geburtsjahr hr .......................................... 19–22 19– 1 Stundenumfang pro Woche ........... 32–33 4 In Kindertagespflege agespflege seit 2 Anzahl der Betreuungstage pro Woche .................................................. 34 Monat ....................................................... .............................. ............................... 23–24 3 Betreuung findet ( auch ) am Jahr .......................................................... ....... ........ 25–28 Wochenende statt 35 Ja ....................................................................... 1 5 Migrationshintergrund Nein ................................................................... 2 5.1 Ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils ( nicht: Staatsangehörigkeit ) 29 4 Kind erhält ( über die Tages- pflegeperson angebotene ) Ja ....................................................................... 1 Mittagsverpflegung während der Tagespflege 36 Nein ................................................................... 2 Ja ....................................................................... 1 5.2 In der Familie vorrangig gesprochene Sprache 30 Nein ................................................................... 2 Deutsch ............................................................ 1 Nicht Deutsch ................................................. 2 TPK Seite 1
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. 2 1–15 15 r BA Land Kreis Gemei Gemeinde Laufende Nummer C Erhöhter Förderbedarf noch: 1 2 te Kind erhält in der Tagespflege Eingliederungshilfe nach dem SGB IX / SGB VIII wegen … körperlicher Behinderung geistiger Behinderung ......................... 37 ............................... 38 1 1 D 5 6 Umfang der öffentlichen öffentlich öffentli Finanzierung / Förd Förderung Beitrag zur Unfallversicherung Unfal Beitrag zur Alterssicherung, Beitrag zzur Kranken- und Be ............... 44 Pflegeversicherung ................................... Pf Pflege 1 us 45 1 3 drohender oder seelischer Behinderung erung ( u. a. Entwicklungsverzögerung ) ............ 39 9 1 7 A Andere, auf Landesrecht beruhende öffentliche Finanzierung / Förderung .......................... 46 1 D Umfang der öffentlichen fentlichen tlichen E Gleichzeitig bestehende Finanzierung g / Förderung erung andere Betreuungs- Mehrfachangaben ngaben möglich. arrangements Es ist nur eine Angabe möglich. M 1 Information, n, Vermittlung ........................... 40 1 Kind besucht zusätzlich zu dieser 2 Fachliche Unterstützung stützung .................... ........................... ........... 41 1 Tagespflege: 1 Eine Einrichtung der Kindertages- 3 Sachaufwand ............................................... ........... ............ 42 1 betreuung ( z. B. Krippe, Kinder- 47 garten, Hort, altersgemischte 4 Beitrag zur Anerkennung der Einrichtungen ) ................................................ 1 Förderleistung ............................................. 43 1 2 Ein weiteres ( zeitlich kürzeres ) Tagespflegeverhältnis .................................. 2 3 Eine Ganztagsschule ................................... 3 4 Kein anderes Betreuungs- arrangement ................................................... 4 F Kind besucht bereits die Schule ............................................... 48 1 Seite 2 TPK
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich TP. geförderter Kindertagespflege Stichtag: 1. März 2021 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG)1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Zweck der Erhebung ist, einen Überblick über das Angebot an mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie den Stand des bedarfsgerechten Ausbaus dieses Angebots zu erhalten. Erhoben werden die Anzahl der in Kindertagespflege befindlichen Kinder sowie die Zahl der die Kindertagespflege durchführenden Personen. Die Erhebung ergänzt die Statistik über Kinder und tätige Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und trägt zu einem möglichst umfassenden Überblick über die Zahl der in Tagesbetreuung untergebrachten Kinder bei. Beide Erhebungen stellen zusammen die Grunddaten für die Planung von Kindertagesbetreuung auf örtlicher und überörtlicher Ebene bereit. Die Erhebung wird als Totalerhebung bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in jährlichem Abstand – jeweils zum Stichtag 1. März – durchgeführt. hrt. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht r Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe ilfe (SGB VIII) in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden Angaben zu § 99 Absatz 7a SGB VIII. te Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 102 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 102 Absatz 2 Nummer 1 und 5 SGB VIII sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, pflichtig. Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, auskunftspflichtig. sowe sie everbände, soweit Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische diese auch für die Übermittlung von Daten ktronische Verfahren nutzen, verpflichtet, n an die Statistischen vverpflic tischen Ämter zu verwe ve verwenden. us Soweit diese Stellen keine standardisierten rten Verfahren ahren für den Datenaustausch Datenaustaus einsetzen, Datenaustau sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den Statistischen Ämtern Ämte zu verwenden. aben Widerspruch und Anfechtun Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Anfechtungsk Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung serteilung keine aufschiebende Wirku Wirkung. Soweit die Erteilung derr Auskunft skunft freiwillig ist, kann die Einwilligung Einw Ein in die Verarbeitung estellten Angaben jederzeit widerrufen der freiwillig bereitgestellten widerrufe werden. Der Widerruf wirkt ft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erst für die Zukunft. Wider erfolgt sind, sind davon nicht Wide betroffen. M Geheimhaltung er erhobenen Einzela Die Geheimhaltung der Einzelan Einzelangaben richtet sich nach § 16 BStatG. Hilfsmerkmale, Ordnungsnummer, snumme Löschung snummer, nftg Name und Anschrift der auskunftgebenden Stelle, Name und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie die Kennnummer der Einrichtung sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Die vom Statistischen Amt vergebene Ordnungsnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Einrichtungen sowie der rationellen Aufbereitung der Erhebung. Sie besteht aus einem Regionalschlüssel für das jeweilige Bundesland, den jeweiligen Kreis und die jeweilige Gemeinde sowie einer frei vergebenen laufenden Nummer für jedes gemeldete Kind und jede gemeldete Kindertagespflegeperson. 1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/. TP Seite 1
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich Stichtag: 1. März 2021 TPK geförderter Kindertagespflege TPK: Kinder in Kindertagespflege Erläuterungen zum Fragebogen Abgrenzung des Erhebungsbereichs Meldung zur Statistik: Erfasst werden in dieser Erhebung alle Kinder, die sich in mit Die Meldung der Tagespflegeperson erfolgt, um Doppel- öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege befinden zählungen zu vermeiden, durch das Jugendamt, in dessen sowie alle Tagespflegepersonen, die die Kindertagespflege Zuständigkeit die Tagespflegeperson wohnt. durchführen. Es sind nur die Tagespflegepersonen zu melden, die zum Stichtag 1. März auch tatsächlich Kinder in einem ver- A Persönliche Merkmale traglichen Betreuungsverhältnis haben. Im Sinne des SGB VIII 1–3 Geschlecht, Geburtsmonat eburtsm und Geburtsjahr sind Kinder alle Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr des Kindes vollendet haben ( § 7 Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII ). Angaben Für jedes Kind sind Geschlecht, chlecht, G Geburtsmonat und Geburts- zu den Kindern und zu den Kindertagespflegepersonen wer- jahr anzugeben. ben. Letztere tere Ang Angaben wwerden zur Berechnung den mit je einem gesonderten Fragebogen erfasst. Bestehen des genauen uen Alters des es Kindes benötigt benötigt. für ein Kind verschiedene, mit öffentlichen Mitteln geförderte Tagespflegeverhältnisse, ist dieses Kind nur einmal zur Statis- Das Geschlecht ht ist so anzugeben, wie es im Geburtenregister r tik zu melden. Bezug für die Meldung ist die zeitlich längste asst ist. Die Antwortmöglichkeit „divers“ erfasst „div „diver oder „ohne Angabe“ Tagespflege. Tagespflegepersonen, die ausschließlich zur ist st nur dann n auszuwählen, wenn im G Geburtenregister „divers“ Sicherstellung der Betreuung in Ausfallzeiten ( z. B. Krankheit, oder „ohne Angabe“ eingetra eingetragen is ist. „Ohne Angabe“ ist also te Urlaub ) der regulären Tagespflegeperson eingesetzt werden, sind nicht zur Statistik zu melden. „Förderung mit öffentlichen Mitteln“ bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf die Gewährung einer laufenden Geld- leistung an die Tagespflegepersonen. Nach § 23 SGB VIII ist öffentliche Förderung weiter gefasst. Sie kann jede einzelne der in § 23 Absatz 1 und Absatz 4 SGB VIII genannten Leistun- gen umfassen. Danach werden auch solche st elne he Kinder zur Statis Statis-- keine Antwortoption, um in d zum Geschlecht zu geben. 4 In Kindertages Kindertagespfl Hier ist anzugeben, diese dieser Erhebung keine Auskunft Kindertagespflege seit ( Monat und Jahr der Aufnahme Aufnahm ) anzugebe seit wann das am Erhebungsstichtag gültige Betreuungsverhältnis Betreuu B den rechtlichen rech rechtlic besteht. Dabei kommt es auf Vertragsbeginn an. Tatsächliche Betreuungs- us tik gemeldet, bei denen das Jugendamtt ( nur ) die e Vermittlung unterbrec nterbre unterbrechungen bei laufendem Vertrag ( etwa wegen Krank- des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson rson und / oder espflegeperson heit od oder Urlaub ) bleiben unberücksichtigt. geperson oder der Eltern die Beratung der Kindertagespflegeperson Be Bei rechtlicher Unterbrechung ist der Beginn des Neuvertrages übernommen hat. Ebenfalls zurr Statistik zu melden sind solche solch anzugeben. pflegepersonen betreut werden, Kinder, die von Kindertagespflegepersonen die vom Jugendamt in ihrer err Tätigkeit begleitet werden ( z. B. in Ausnahme: Praxisbegleitgruppen ) und / oder an Kursen / Veranstaltung Veranstaltunge Veranstaltungen Wenn es sich um einen Anschlussvertrag handelt, der un- zierung ihrer Tätigkeit teilnehmen. Eb zur weiteren Qualifizierung Ebenso mittelbar nach Beendigung des Ersatzvertrages mit derselben sind spezielle, im Landesrecht vorgesehene F Förderung Förderungen mit Tagespflegeperson abgeschlossen wurde, ist der Beginn des teln zu berücksichtigen öffentlichen Mitteln berücksichtigen. Erstvertrages anzugeben. M Beispiele: stik Meldung zur Statistik Ein Kind war seit dem 1. Mai 2018 in Kindertagespflege; der ch zum Stichtag 1. März Für jedes Kind, das sich M 2021 in einer Betreuungsvertrag lief bis Ende Juli 2019. Ab September eförderten Kindertagespflege mit öffentlichen Mitteln geförderten Kind befin- 2019 wurde ein neuer Betreuungsvertrag geschlossen. Bei det, sowie für jede Person, die diese Kindertagespflege durch- „In Kindertagespflege seit“ ist 09 2019 anzugeben. änd auszufüllen und bis zum ändi führt, ist ein Fragebogen vollständig 26. März 2021 an das Statistische Amt zu senden. Entschei- Ein Kind befand sich ab Januar 2018 in einem zeitlich befris- dend für die Meldung zur Statistik ist allein die Förderung nach teten Betreuungsverhältnis. Dieses lief bis Ende Juli 2018. § 23 SGB VIII. Mit derselben Tagespflegeperson wurde für den Zeitraum ab August 2018 ein direkter Anschlussvertrag abgeschlossen. Die Angaben zu den betreuten Kindern werden von dem Bei „In Kindertagespflege seit“ ist 01 2018 anzugeben. Jugendamt gemeldet, das das Betreuungsverhältnis vermittelt hat und die Kosten trägt. 5 Migrationshintergrund Die Meldung der Tagespflegeperson erfolgt durch das Jugend- amt, in dessen Zuständigkeit die Tagespflegeperson wohnt. Bei ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils ist anzugeben, ob die Mutter und / oder der Vater des Kindes Findet die Betreuung in der Wohnung des Kindes statt und aus dem Ausland stammen. Hierbei ist die aktuelle Staats- kommt die Tagespflegeperson aus einem anderen Jugend- angehörigkeit der Eltern nicht maßgeblich. Leben die Eltern amtsbezirk, meldet das Jugendamt, in dessen Zuständigkeit nicht mehr zusammen ( Trennung, Scheidung, Verwitwung ), das betreute Kind wohnt, sowohl die Angaben zum Kind als ist für die Angabe nur die Situation des Elternteils zu berück- auch die Angaben zu der Tagespflegeperson. sichtigen, bei dem das Kind lebt. Im Falle einer neuen Partner- Betreut eine Kindertagespflegeperson Kinder aus verschie- schaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, soll die Situation denen Jugendamtsbezirken, gilt folgende Regelung für die des neuen Partners mit berücksichtigt werden. TPK Seite 1
Beispiele: C Erhöhter Förderbedarf Die Familienmitglieder sind als Aussiedler aus Russland Bitte beachten Sie: mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Deutschland Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Kind entsprechende gekommen. In dem Fall ist „Ja“ anzugeben. Eingliederungshilfe in der Tagespflege erhält, ist es un- Die Eltern sind aus der Türkei nach Deutschland gekommen erheblich nach welcher gesetzlichen Grundlage ( SGB VIII und haben die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. oder SGB IX ) diese erfolgt. In diesem Fall ist „Ja“ anzugeben. Um eine entsprechende Eingliederungshilfe in der Tages- Die Eltern sind in Deutschland geboren und aufgewachsen pflege zu erhalten, ist ein amtlicher Bescheid bzw. ein und haben die italienische Staatsangehörigkeit ( „Migranten Gutachten maßgebend. der zweiten oder dritten Generation“ ). In diesem Fall ist Sofern das Kind eine anerkannte Mehrfachbehinderung „Nein“ anzugeben. hat und z. B. sowohl eine körperliche als auch eine geistige Behinderung hat, sind beide Felder anzukreuzen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob in der Familie des Kindes vorrangig Deutsch oder eine andere Sprache In keinem Fall ist jedoch eine Eingliederungshilfe anzu- gesprochen wird. kreuzen, wenn es sich lediglich um eine Einschätzung der Auskunft gebenden Tagespflegeperson handelt, ohne dass 6 Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson eine Feststellung durch die zuständigen Ämter erfolgt ist oder ein entsprechender Bescheid noch nicht vorliegt. Großeltern ist nur anzugeben, wenn es sich um die „leib- lichen“ Großeltern des Kindes handelt. Eltern eines neuen Tagespfle Eingliederungshilfe wegen Kind erhält in der Tagespflege Lebens- / Ehepartners zählen nur dann als „Großeltern“, wenn hinderung körperlicher Behinderungng der neue Partner das Kind adoptiert hat. n der Tagespflege Kind erhält in gespfleg Eingliederungshilfe Ein wegen Andere Verwandte: Ein Kind gilt als mit der Tagespflege- geistiger Behinderungng person verwandt oder verschwägert in gerader Linie oder in Hier ist anzukreuzen, wenn nn das Kind K einen nachgewiesenen der Seitenlinie bis zum vierten Grad ( z. B. Geschwister der r hten Förderbedarf erhöhten rderbedarf wegen körp körperlic körperlicher und / oder leiblichen Eltern bzw. deren Ehepartner ( Tante, Onkel des geistiger eistiger Behinderung hat und in d de der Tagespflege Kindes ), Geschwister der Großeltern ). Nicht als verwandt Eingliederungshilfe rungshilfe erhält. gelten ( Tauf- ) Paten des Kindes, sofern sie nicht das o. g. B te Kriterium erfüllen. In allen anderen Fällen ist „nicht verwandt“ anzugeben. Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten eiten Unter Betreuungszeit ist der vertraglich vereinbarte nbarte Stundenumfang pro Woche anzugeben sowie die Zahl der Tage pro Woche, an denen die Betreuung stattfindet. Zu den körperlichen Behind Fragiles X-Syndrom, syndrom. drohen m Behinder Behinderungen zählen u. a. Blindheit, Gehörlosigkeit, Cerebralpares Cerebralpare Cerebralparesen lähmungen oder der Teilverlust geistigen Behinderun Teilve Behinderung / Spastiken, Querschnitt- von Gliedmaßen. Zu den Behinderungen zählen u. a. Trisomie 21, Autismus, X-Syndrom Angelmann-Syndrom, Fetales Alkohol- Kind erhält er drohender in der Tagespflege Eingliederungshilfe wegen oder seelischer Behinderung us traglich vereinbarte Entscheidend ist ausschließlich der vertraglich ereinbarte anzukreuzen, wenn das Kind einen nachgewiesenen Hier ist a Betreuungsumfang, auch wenn dieser er vom tatsächlichen ächliche erhöhten Förderbedarf aufgrund einer drohenden oder erhöh Betreuungsumfang abweicht. ein einer seelischen Behinderung hat und in der Tagespflege Wenn der Betreuungsvertrag nicht den wöchentlichen, E Eingliederungshilfe erhält. sondern den täglichen oder monatlichen Betreuungsumfang Dabei kann es sich um eine ( drohende ) seelische Behinde- um- festschreibt, so ist dieser entsprechend auf eine Woche um- rung nach § 35a SGB VIII oder nach SGB IX handeln oder etreuungszeit ungszeit mal Anzahl der wöchen zurechnen ( tägliche Betreuungszeit wöche wöchent- das Kind erhält in der Tagespflege eine Eingliederungshilfe, lichen Betreuungstageage bzw. monatliche Betreuungszeit ddurch da es von einer Behinderung bedroht ist, z. B. aufgrund einer ntlich unterschiedlichem Betre 4,35 ). Bei wöchentlich Betreuungsu Betreuungsumfang Entwicklungsverzögerung. hnittswert zu bilden. Zudem ist an ist der Durchschnittswert anzu anzugeben, ob M die Betreuung – vertraglich vereinbart – auch am Wochenende ( Samstag und / oderr Sonntag ) stattfindet. D Umfang der öffentlichen Finanzierung / Mittagsverpflegung umfasst mfasst nur Mittagessen, Mittages Mittage das über die Förderung anisiert ist. D Tagespflegeperson organisiert Dazu zählt u. a. Mittag- Der Umfang der öffentlichen Finanzierung / Förderung ist weit gestelle selbst essen, das in der Tagespflegestelle s gekocht oder gefasst und bezieht sich nicht nur auf Gewährung einer anderweitig bereitgestellt wird. Nic Ni Nicht dazu zählt von zu laufenden Geldleistung des öffentlichen Trägers ( vgl. unter Hause selbst mitgebrachtes Essen ( Lunch-Paket ). „Abgrenzung des Erhebungsbereichs“ ). Mittagsverpflegung ist dann anzukreuzen, wenn das Kind an Hier sind die entsprechenden Leistungen anzukreuzen, die mindestens der Hälfte der betreuten Tage pro Woche ein im Zusammenhang mit dem Kindertagespflegeverhältnis über die Tagespflegeperson organisiertes Essen erhält. des Kindes erbracht werden / wurden ( Mehrfachangaben ). Fachliche Unterstützung ( 2 ) umfasst die Beratung der Tagespflegeperson und / oder der Eltern, die Begleitung der Tagespflegeperson z. B. in „Praxisbegleitgruppen“ und die Weiterqualifikation der Tagespflegeperson. Seite 2 TPK
E Gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements Wird das Kind zusätzlich zu dieser Kindertagespflege noch in anderer Form über Tag betreut, ist dies hier anzugeben. Ein weiteres Tagespflegeverhältnis ist auch dann anzugeben, wenn es nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Zur Ganz- tagsschule zählen auch Betreuungen, die außerhalb des Un- terrichts in schulischer Trägerschaft durchgeführt werden. Kein anderes Betreuungsarrangement ist auch anzukreuzen, wenn das Kind z. B. eine Schule besucht. Nicht als Kindertagesbetreuung gelten Au-Pair-Verhältnisse oder Babysitting. Bitte beachten Sie: Besteht für das Kind ein weiteres mit öffentlichen Mitteln gefördertes Kindertagespflegeverhältnis bei einer anderen Tagespflegeperson, ist dieses Kind nur einmal zur Statistik zu melden. Bezug für die Meldung ist die zeitlich längste Kindertagespflege. F Kind besucht bereits die Schule Besucht das Kind bereits die Schule, ist dies hier anzugeben. Als Schule gelten alle dem Schulsystem zugeordneten Einrichtungen. r te us M TPK Seite 3
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich TPP geförderter Kindertagespflege EN TPP: Kindertagespflegepersonen L AG Stichtag: 1. März 2021 UNTER A Ansprechperson echperson für Rückfragen ( freiwillige Angabe Angab ) IHRE Name: FÜR Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder E-Mail: Bitte beachten Sie bei der Beantwor- tung der Fragen die Erläuterungen in der separaten Unterlage. 3 1–15 Kennnummer Einrichtung BA A Land Kreis Gemeinde Laufende Laufend Nummer r A 1 te Persönliche Merkmale Geschlecht (nach Geburtenregister) Männlich Weiblich ......................................................................... .......... .......................................................................... ..................... 16 1 2 2 3 Geburtsmonat Geburtsjahr Geburtsjah burtsjah .................................... 17–18 ......................................... 19–22 us Divers .............................................................................. ............................... ............ 3 Ohne Angabe (nach Geburtenregister) rtenregister) er) .................. .... 7 B Art und Umfang der Qualifikation 1 Höchster Berufsausbildungsabschluss ufsausbildungsabschluss ildungsabschluss 1.9 Heilerzieher / -erzieherin, Heilerziehungspfle- 23–24 ger / -pflegerin ( auch Kinderkrankenschwester, 1.1 Dipl.-Sozialpädagoge alpädagoge / -pädagogin, 23–24 Kranken- und Altenpfleger / -pflegerin ) .................... 07 M Dipl.-Sozialarbeiter alarbeiter / -arbeiterin rgleichbarer Abschluss ) ( FH oder vergleichbarer ....................... ...... 01 1.10 Familienpfleger / -pflegerin .......................................... 08 1.2 Dipl.-Pädagoge / -Pädagogin, Pädagogin, Dipl.-Sozial- Dipl.-S 1.11 Assistent / Assistentin im Sozialwesen pädagoge / -pädagogin, gin, Dipl.- Dipl.-Erzie Dipl.-Erziehungs- ( Sozialassistent / -assistentin, Sozialbetreuer / enschaf enschaftl wissenschaftler / -wissenschaftlerin ( Uni- -betreuerin, Sozialpflegeassistent /- assistentin, er A versität oder vergleichbarer Abschluss ) ................. 02 sozialpädagogischer Assistent / Assistentin ) ......... 09 1.3 Dipl.-Heilpädagoge / -pädagogin 1.12 Soziale und medizinische Helferberufe ( FH oder vergleichbarer Abschluss ) ....................... 03 ( Erziehungshelfer / -helferin, Heilerziehungs- helfer / -helferin, Heilerziehungspflegehelfer / 1.4 Staatlich anerkannter / anerkannte Kind- -pflegehelferin, Hauswirtschaftshelfer / heitspädagoge / -pädagogin ( Master ) ...................... 36 -helferin, Krankenpflegehelfer / -helferin ) ................ 10 1.5 Staatlich anerkannter / anerkannte Kind- 1.13 Sonstige soziale / sozialpädagogische heitspädagoge / -pädagogin ( Bachelor ) .................. 37 Kurzausbildung ............................................................. 11 1.6 Erzieher / Erzieherin ...................................................... 04 1.14 Anderer, nicht fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss ..................................... 99 1.7 Heilpädagoge / -pädagogin ( Fachschule ) ............... 05 1.15 Noch in Berufsausbildung .......................................... 34 1.8 Kinderpfleger / -pflegerin ............................................. 06 1.16 Ohne abgeschlossene Berufsausbildung .............. 35 TPP Seite 1
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. 3 5 1–15 r BA Land Kreis Gemeinde Gemein Laufende Nummer noch: B Art und Umfang der Qualifikation C Angaben zur Betreuun Betreuung Betre 2 te Abgeschlossener Qualifizierungs- kurs für Kindertagespflege Ja Nein ...................................................................................... ...... .................................................................................. ................. 25 1 2 1 2 Anzahl der betreute ( Überwieg Überwiegender erwieg betreuten Kinder ( mit öffentlichen Mi Mitteln geförderte Betreuungsverhältnisse am Stichtag ) Betreuungsv Betreuungsverhä ) Ort der Betreuung Bitte für jeden Ort die entsprechende Bitte ........ 30–31 us Wenn „Ja“, dann bitte die Dauer des es Anzahl der Kinder angeben. A n. Qualifizierungskurses ankreuzen. 26 2.1 In der Wohnung des Kindes / der Kinder .... 32–33 Weniger als 160 Stunden ........................................... ........................................ ...... 1 2.2 In der eigenen Wohnung ............................... 34–35 160 – 299 Stunden ....................................................... ...................................... .................................................. 2 300 Stunden und d mehrr ............................................... 3 2.3 In anderen Räumen ........................................ 36–37 3 Anderer Nachweis achweis der Qualifikation 27 M Ja ...................................................................................... ..................................................... ...................................................... 1 Nein .................................................................................. ................................ ................................. 2 4 In tätigkeitsbegleitender nder Grundqualifizierung 28 Ja ...................................................................................... 1 Nein .................................................................................. 2 5 Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder 29 Ja ...................................................................................... 1 Nein .................................................................................. 2 Seite 2 TPP
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