Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland
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These zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Arts Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland Thesis vorgelegt von: Christoph Gleixner Studiengruppe: P WI 2/17-04 (SFG 13) Abteilung: Wiesbaden Erstgutachter: Prof. Dr. Peter Friedrich Zweitgutachter: Georg Brandt Abgabedatum: 03.05.2021
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland II Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis................................................................................................ IV Abbildungsverzeichnis ................................................................................................... V A. Einleitung ................................................................................................................. 1 B. Hauptteil................................................................................................................... 3 I. Situation und Kurzhistorie ................................................................................. 3 1. Der „Clan“-Begriff ............................................................................................ 4 2. Herkunft ............................................................................................................ 6 a. Volk der „Mhallami-Kurden“ ....................................................................... 6 b. Flucht aus dem Nahen Osten......................................................................... 8 3. Verbreitung in Deutschland .............................................................................. 8 a. Gescheiterte Integration ................................................................................ 9 b. Geographische Schwerpunkte ..................................................................... 11 4. Charakteristika dieser Parallelgesellschaft ...................................................... 12 a. Patriarchalische Familienstrukturen ............................................................ 13 b. Ehetraditionen ............................................................................................. 15 c. Ehrverständnis ............................................................................................. 17 d. Paralleljustiz und Friedensrichter ................................................................ 18 II. Der Konflikt mit dem Rechtsstaat ................................................................... 19 1. Bestandsaufnahme der kriminalpolizeilichen Lage ........................................ 20 a. Registrierte Kriminalität.............................................................................. 20 b. (Teil)legale Geschäftsfelder ........................................................................ 25 c. Weitere Geschäftskreise und Kooperationen .............................................. 26 2. Verfolgungshindernisse................................................................................... 28 a. Abschottung nach außen ............................................................................. 28 b. Taktik der Einschüchterung ........................................................................ 30 c. Geldwäsche durch „Hawala-Banking“ ....................................................... 31 d. Fehlende Mitwirkung bei Abschiebungen .................................................. 33
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland III 3. Aufkommende Probleme ................................................................................ 35 a. Rekrutierung von Flüchtlingen ................................................................... 36 b. Einschleusung bei der Polizei ..................................................................... 37 III. Bekämpfungskonzepte und Lösungsansätze .................................................. 38 1. Bestehende Länderkonzepte............................................................................ 39 a. „Taktik der Nadelstiche“ ............................................................................. 40 b. Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität................... 44 2. Lösungsansätze für die Zukunft ...................................................................... 45 a. Reform der Vermögensabschöpfung........................................................... 45 b. Integration durch Aussteigerprogramme..................................................... 48 c. Öffentlichkeitsarbeit .................................................................................... 51 C. Ausblick und Fazit ................................................................................................ 52 Literaturverzeichnis ..................................................................................................... VI Anhang ....................................................................................................................... XIX
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland IV Abkürzungsverzeichnis AAO .............................................. Allgemeine Aufbauorganisation Abs. ................................................ Absatz AG ................................................. Arbeitsgruppe AMG .............................................. Arzneimittelgesetz AufenthG ....................................... Aufenthaltsgesetz BaFin ............................................. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BtM ................................................ Betäubungsmittel BtMG ............................................. Betäubungsmittelgesetz bzw. ............................................... beziehungsweise d.h. ................................................. das heißt GG ................................................. Grundgesetz HB ................................................. Haftbefehl HLKA ........................................... Hessisches Landeskriminalamt IfSG ............................................... Infektionsschutzgesetz illeg. ............................................... illegal KHK …….............................……. Kriminalhauptkommissar Nr. .................................................. Nummer NRW ……….................................. Nordrhein-Westfalen OK ................................................. Organisierte Kriminalität PolBea ........................................... Polizeibeamte S. .................................................... Seite SGB ............................................... Sozialgesetzbuch StGB .............................................. Strafgesetzbuch StPO ............................................... Strafprozessordnung VB ................................................. Vollstreckungsbescheid vgl. ................................................. vergleiche VP .................................................. Vertrauensperson WaffG ............................................ Waffengesetz z.B. ................................................. zum Beispiel z.N. ................................................ zum Nachteil
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland V Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Entwicklung der Tatverdächtigen und Straftaten in Nordrhein-Westfalen im Berichtszeitraum 2016 - 2019 (Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 11). ............................................................... 21 Abbildung 2: Tatverdächtige nach Täterschaft in Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2019 (Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 13). .................................................................................................................... 21 Abbildung 3: Tatverdächtige pro Straftat in Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2019 (Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 13). ............................................................................................................................. 22 Abbildung 4: Das „Hawala-System“ (Aus: M. Maisch / J. Keuchel, in: Handelsblatt v. 19.11.2019, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicher ungen/banken/undurchsichtige-transfers-wie-geldwaescher-mit-hawala-banking-geld-in -andere-staaten-transferieren/25245524.html (zuletzt abgerufen am 03.05.2021)). ....... 32 Abbildung 5: Kontrolleinsätze - eingeleitete Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeiten- anzeigen im Zeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 (Aus: Landeskriminalamt Berlin, Lagebild Clankriminalität, 2020, S. 36). ......................................................................... 41
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 1 A. Einleitung In der Nacht zum 27. März 2017 begaben sich gegen 3 Uhr mehrere schwarz vermummte Männer über die Bahntrasse in Richtung Berliner Bode-Museum. Dort angekommen stiegen sie mithilfe einer Leiter in das Gebäude ein und entwenden mit einer Schubkarre die 100 Kilogramm schwere Goldmünze Big Maple Leaf, mit einem geschätzten Wert von rund 3,74 Millionen Euro.1 Weltweit gibt es nur fünf dieser Royal Canadian Mint geprägten Münzen.2 Sie hat einen Durchmesser von 53 Zentimeter, ist 3 Zentimeter dick und zeigt das Bild von Königin Elisabeth II.3 Die Goldmünze konnte bis heute nicht gefunden werden und ist nach Einschätzung der Ermittler längst eingeschmolzen und verkauft worden.4 Am 09. September 2018 wurde der Intensivtäter Nidal R. am Tempelhofer Feld in Neukölln erschossen. Zwischen flanierenden Familien und spielenden Kindern lief einer der Täter auf ihn zu und schoss acht mal. Der Tat soll ein Streit innerhalb des Clanmilieus vorausgegangen sein, wobei die Täter bis heute nicht ermittelt werden konnten.5 Auf der späteren Beerdigung der Clangröße erschienen rund 2000 Menschen aus der gesamten Bundesrepublik. Darunter zahlreiche Clanmitglieder und Rockerbanden sowie deren Anführer. Die Polizei stand der riesigen Menschenmenge mit mehr als 150 Beamten und zusätzlichen Zivilpolizisten sowie Spezialkräften gegenüber.6 Am 25. November 2019 stiegen zwei Täter durch ein Fenster in das Grüne Gewölbe des Dresdner Residenzschlosses und zerschlugen gewaltsam die gesicherten Vitrinen des Juwelenzimmers. Bei dem erbeuteten Schmuck handelte es sich um den historischen Staatschatz von Kurfürst August dem Starken, welcher von unschätzbarem Wert ist.7 1 Vgl. N.N., in: Berliner Zeitung v. 27.03.2017, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch- metropole/big-maple-leaf-warum-die-gestohlene-goldmuenze-so-wertvoll-ist-li.49378 (zuletzt abgerufen am 20.01.2021). 2 M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 97. 3 M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 97. 4 Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 100. 5 Vgl. N.N., in: B.Z. v. 08.09.2020, abrufbar unter: https://www.bz-berlin.de/berlin/neukoelln/toedliche- schuesse-auf-nidal-r-moerder-noch-nicht-gefasst-geruechte-um-taeter (zuletzt abgerufen am 10.04.2021). 6 J. Bergmann / K. Metag / M. Becker / P. Rossberg, in: B.Z. v. 06.03.2020, abrufbar unter: https://www.bz- berlin.de/klassiker/clan-bosse-bei-beerdigung-von-nidal-r (zuletzt abgerufen am 10.04.2021). 7 Vgl. K. Mitic, in: Welt v. 25.11.2019, abrufbar unter: https://www.welt.de/vermischtes/article203793326/ Gruenes-Gewoelbe-Dresden-Wir-sind-schockiert-von-der-Brutalitaet.html (zuletzt abgerufen am 20.01.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 2 Dies sind nur einige von unzähligen Straftaten, die in den letzten Jahren kriminellen Großfamilien, sogenannten „Clans“, zugerechnet werden konnten. Dass diese schon längst nicht mehr vor dem deutschen Rechtssystem zurückschrecken und ihre Skrupellosigkeit keine Grenzen kennt, wurde schon oft genug eindrucksvoll bewiesen. Spätestens jetzt haben die zuständigen Behörden die oft unterschätzte Gefahr, die von solchen Clans ausgeht, erkannt. Der Bundesinnenminister Horst Seehofer beschreibt das Phänomen in einem Interview wie folgt: „Der rechtstreue Bürger wird als Opfer, die deutsche Gesellschaft als Beute und unsere Gesetze und Regeln als nicht verbindlich betrachtet.“8 Trotz dieser Erkenntnis sind jedoch viele Versäumnisse der Politik innerhalb der letzten Jahre im Kampf gegen kriminelle Clans festzustellen. Viele Experten sehen den Kampf gegen die Clankriminalität bereits als teilweise verloren und die getroffenen Maßnahmen in den kommenden Jahren als wegweisend. In dieser Arbeit sollen zunächst die Hintergründe und kulturellen Besonderheiten solcher ethnisch abgeschotteten Subkulturen erläutert werden. Anschließend werden die derzeitige Situation unter Betrachtung der aktuellen Lagebilder dargestellt und verschiedene Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich für die zuständigen Verfolgungs- behörden ergeben. Im weiteren Verlauf soll auf die Wirksamkeit bereits bestehender Bekämpfungskonzepte eingegangen werden und Punkte aufgegriffen werden, die für eine erfolgreiche Bekämpfung der Clankriminalität betrachtet werden müssen. Abschließend wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick gegeben. Hierbei ist zu erwähnen, dass es sich im nachfolgenden um eine notwendige Kollektivbetrachtung handelt, die sich auf Mitglieder von Familienclans mit krimineller Neigung bezieht.9 Sicherlich kann nicht jedem Familienmitglied ein kriminelles Handeln unterstellt werden, dennoch muss an dieser Stelle auf eine stetige Abgrenzung zwischen Clanmitgliedern, die kriminell in Erscheinung getreten und solchen, die es nicht sind, verzichtet werden.10 Zum einen, weil grundlegende Denkmuster häufig auch bei Familienmitgliedern verankert sind, die nicht kriminell auffällig sind und zum anderen, weil auch bei Kenntnis über Kriminalität einzelner Familienmitglieder der Rest schweigt.11 8 Vgl. H. Bubrowski / M. Wehner, in: Frankfurter-Allgemeine v. 21.05.2019, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/seehofer-macht-kampf-gegen-clan-kriminalitaet-zur-chefsache- 16198868.html (zuletzt abgerufen am 20.01.2021). 9 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4. 10 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4. 11 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 3 B. Hauptteil Clankriminalität und die gegen sie gerichteten polizeilichen Bekämpfungsmaßnahmen gehören zu den gegenwärtig aktuellsten sicherheitspolitischen Themen in Deutschland.12 Um das Phänomen zu erfassen, müssen zunächst die Akteure und ihre Besonderheiten beschrieben werden.13 Darüber hinaus muss die Dimension, der dieser Gruppe zugeschriebenen Kriminalität, genauer erörtert werden, zumal die Kriminalität in subkulturellen Familienstrukturen mitunter auf einer Abschottung nach außen basiert.14 I. Situation und Kurzhistorie Das Phänomen der Clankriminalität basiert grundsätzlich auf einer planmäßigen Begehung von Straftaten und kann somit dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet werden.15 Dennoch ist sie im Vergleich zu anderen Kriminalitäts- erscheinungen der Organisierten Kriminalität schwerer zu erfassen, was sich bereits an der Suche nach einer einheitlichen und länderübergreifenden Definition der Begrifflichkeit festmachen lässt. Zudem ist das Wesen der Clans stark durch ihren geschichtlichen und gesellschaftspolitischen Hintergrund geprägt, welcher nicht zuletzt auch Einfluss auf ihre Tatbegehung und Geschäftsfelder nimmt. Folglich bedarf es einer genauen Auseinandersetzung mit der Herkunft und den Besonderheiten ihres Zusammen- lebens. 12 P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht- september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen am 20.03.2021). 13 P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht- september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen am 20.03.2021). 14 P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht- september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen am 20.03.2021). 15 Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 4 1. Der „Clan“-Begriff Der Begriff „Clankriminalität“ ist in Deutschland umstritten und kann nicht trennscharf definiert werden.16 Er wird im gegenwärtig politischen, aber auch polizeilichen Sinne in einem speziellen Herkunftskontext verwendet und assoziiert eine arabischstämmige Großfamilie, die den verwandtschaftlichen Zusammenschluss diverser Kernfamilien bezeichnet.17 Hiermit ist nicht zwingend eine nachvollziehbare Blutslinie verbunden.18 Ferner kann der verwandtschaftliche Kontext auch aus einer rein willkürlichen Zuordnung herrühren, die von Personen im Zuge der Migration selbst vorgenommen wurde, um sich einem Clan zuzuordnen.19 Ein Clan umfasst daher häufig mehrere hundert Mitglieder, ist jedoch nicht zwangsläufig an einem Namen festzumachen.20 Zudem ist diese Form des Familienzusammenschlusses nicht nur auf arabischstämmige Kulturkreise zu begrenzen. So gibt es beispielsweise auch vergleichbare Strukturen innerhalb tschetschenischer oder albanischer Clans.21 Die einzelnen Länder und das Bundeskriminalamt verwenden in ihren Lagebildern überwiegend ähnliche, jedoch nicht einheitliche Definitionen des Phänomens. Die Polizei Niedersachsen orientiert sich beispielsweise am zweiteiligen Begriffsverständnis der Landesrahmenkonzeption (LRK). Diese versteht unter einem Clan eine durch verwandt- schaftliche Beziehungen und eine gemeinsame ethnische Herkunft verbundene Gruppe, die durch ergänzende Indikatoren geprägt ist.22 Diese umfassen unter anderem: 16 D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs, S. 210. 17 P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht- september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen am 20.03.2021). 18 D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs, S. 210. 19 D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs, S. 210. 20 D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018, Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 5. 21 M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 191 ff. 22 Landeskriminalamt Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität - Kriminelle Clanstrukturen in Niedersachsen, 2019, S. 5.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 5 • das Ausleben eines stark überhöhnten familiären Ehrbegriffs und das innerfamiliäre Sanktionieren von Verstößen gegen diesen Ehrbegriff • das Voranstellen von familieninternen, oft im Gewohnheitsrecht verwurzelten Normen über das Gesetz und die Verfassung • ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, welche durch ein hohes Mobilisierungs- potential gestützt wird • das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen unter Ausnutzung clanimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotentiale • eine mangelnde Integrationsbereitschaft, die mitunter Aspekte einer Ghettoisierung bis hin zur inneren Abschottung enthält und ein bewusstes oder generelles Ablehnen der allgemeinen Rechtsordnung erkennen lässt • eine den Rechtsstaat umgehende oder unterlaufende Paralleljustiz23 Eine ähnliche Definition findet auch das Bundeskriminalamt in seinem Bundeslagebild „Organisierte Kriminalität“ für das Berichtsjahr 2019. Demnach ist Clankriminalität die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist geprägt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird.24 Des Weiteren können einzelne oder mehrere der folgenden Indikatoren vorliegen: • eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur • eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration • das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder gering- fügigen Rechtsverstößen • die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale • ein erkennbares Maß an Gewaltbereitschaft25 23 Landeskriminalamt Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität - Kriminelle Clanstrukturen in Niedersachsen, 2019, S. 5. 24 Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30. 25 Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 6 Die derzeitigen Begriffsbestimmungen stellen einen groben Rahmen dar, um das Phänomen zu erfassen, sind jedoch mit Blick auf eine langfristige kriminologische Einordnung nicht hinreichend. So ist nicht abschließend geklärt, welche Bedeutung die Namen haben oder ob ein Name und eine Familienzugehörigkeit automatisch Kriminalität bedeuten.26 Diese Fragen gilt es in Zukunft durch eine einheitliche Begriffsbestimmung zu beantworten. Dies nicht zuletzt, um auf Clankriminalität ausgerichtetes staatliches und insbesondere polizeiliches Handeln nicht dem Verdacht des stigmatisierenden Umgangs mit einer phänotypischen Personengruppe auszusetzen.27 2. Herkunft Als Clans mit einem besonders hohen Bedrohungspotenzial haben sich Gruppierungen aus dem arabischen Kulturkreis herausgestellt, die als sogenannte „Mhallami-Kurden“ oder auch „Libanesische Kurden“ bezeichnet werden.28 Vor diesem Hintergrund soll die Problematik der Clankriminalität in der vorliegenden Arbeit exemplarisch anhand libanesischer bzw. arabischstämmiger Clans betrachtet werden. a. Volk der „Mhallami-Kurden“ Die Mhallami-Kurden haben ihren Ursprung in der Südosttürkei.29 Immer wieder umstritten ist dabei, ob es sich bei der Volksgruppe um Araber oder Kurden handelt. Von den syrischen und türkischen Kurden werden sie aufgrund ihrer sprachlichen Abweichungen (Mhallami bezeichnet einen arabischen Dialekt) nicht als Kurden gesehen.30 Auch im Libanon werden sie größtenteils zu den Arabern gezählt, lediglich in 26 D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs, S. 210. 27 P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht- september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen am 20.03.2021). 28 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7. 29 Vgl. R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren?, S. 5 f. 30 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 7 der Hauptstadt Beirut, wo die meisten von ihnen wohnen, betrachten sie die Libanesen als Kurden.31 Diese Ungenauigkeit erschwert bis heute die Zuordnung der Mhallami zu einer kulturellen Identität.32 In der Türkei fand eine kulturelle und religiöse Unterdrückung33 der Mhallami statt, weshalb diese überwiegend von der Landwirtschaft und in ärmlichen Verhältnissen lebten.34 Nachdem vereinzelnde Saisonarbeiter von den besseren wirtschaftlichen Bedingungen im Libanon berichteten, entwickelten die Mhallami eine besondere Affinität für den Libanon und siedelten schließlich um.35 Vor allem in den 1920 - 1940er Jahren fanden Tausende von ihnen den Weg in den Libanon, vorwiegend nach Beirut.36 Der erhoffte wirtschaftliche und soziale Aufstieg fand jedoch größtenteils nicht statt. Die Mhallami waren schlichtweg nicht erwünscht, sodass sie keine libanesische Staatsangehörigkeit und auch keine Sozialleistungen erhielten.37 Sie hatten zwar eine Arbeitserlaubnis, wurden jedoch unter prekären Verhältnissen in Ghettos separiert.38 Um das Überleben der Gruppe gewährleisten zu können, wurden die mitgebrachten tribalen Verhältnisse noch enger geschnürt.39 31 R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren?, S. 5 f. 32 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5. 33 Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Kriminalitäts- und Einsatzbrennpunkte geprägt durch ethnisch abgeschottete Subkulturen (KEEAS), Abschlussbericht 2016 - 2018, S. 9. 34 Vgl. M. Henninger, „Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung - am Beispiel der libanesischen, insbesondere „libanesisch-krudischen“ Kriminalitätsszene Berlins, 2003, S. 6. 35 Vgl. M. Henninger, „Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung - am Beispiel der libanesischen, insbesondere „libanesisch-krudischen“ Kriminalitätsszene Berlins, 2003, S. 6. 36 Vgl. R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren?, S. 6. 37 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5. 38 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5. 39 R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren?, S. 7.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 8 b. Flucht aus dem Nahen Osten Als im Libanon der Bürgerkrieg ausbrach (1975 - 1990), migrierten viele dieser seit wenigen Jahrzehnten dort lebenden Großfamilien nach Europa. Fast alle Flüchtlinge aus dem Libanon und ein Großteil der Flüchtlinge aus dem arabischen Nahen Osten40 nutzten hierzu das damalige Loch in der Berliner Mauer.41 Möglich war dies durch das Potsdamer Abkommen von 1944, das Berlin unter die Verwaltung der Alliierten stellte.42 Da die westlichen Alliierten in Großberlin ein einheitliches Gebiet sahen, errichteten sie innerhalb der Stadt keine Grenzkontrollen und die deutschen Behörden des damaligen West-Berlin waren nicht befugt solche Kontrollen durchzuführen.43 Demnach bestand eine einseitige Durchlässigkeit der Mauer von Ost nach West, umgekehrt jedoch nicht.44 Vor diesem Hintergrund kauften sich die Flüchtlinge im Libanon ein Flugticket und flogen mit der DDR-Fluglinie Interflug von Beirut nach Berlin Schönefeld, wo sie ein Transitvisum für fünf Mark erhielten.45 In Ost-Berlin angekommen wurden die Flüchtlinge mit dem Transitvisum in einem Bus zum Grenzübergang in der Friedrichstraße gefahren.46 Dort verließen sie das DDR-Gebiet durch die Grenzkontrollen und gelangten schließlich in den Westen, wo es keine polizeiliche Präsenz an der Grenze gab.47 3. Verbreitung in Deutschland „Eine Resozialisierung bringt nichts, wenn es vorher gar nicht erst eine Sozialisierung gegeben hat.“48 Diese These des Dezernatsleiter Dirk Jacob vom Berliner Landes- kriminalamt beschreibt treffend die deutschen Versäumnisse in der Zeit der Einwanderung. 40 Zahlreiche Mhallami reisten direkt aus der Türkei als angeblich „ungeklärte Staatsangehörige aus dem Libanon“ nach Deutschland ein. Diese werden daher auch als „Liba-Türks“ bezeichnet. 41 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82. 42 R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu integrieren?, S. 2. 43 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 81 f. 44 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82. 45 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82. 46 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82. 47 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82. 48 M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 121.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 9 a. Gescheiterte Integration Nach Schätzungen wanderten in dieser Zeit über 200.00049 Menschen aus dem Libanon nach Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden zu über 90 Prozent abgelehnt, da nach Artikel 16 GG, das Asylrecht nur für die vom Staat individuell politisch Verfolgten gilt und dies nicht auf die „Libanon-Kurden“ als Bürgerkriegsflüchtlinge zutraf.50 Dennoch konnten sie aufgrund von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeschoben werden, da eine Gefährdung ihres Lebens bestand.51 Diese Umstände führten dazu, dass sie in Deutschland eine Duldung und die damit verbundenen Sozialleistungen erhielten.52 Die Flüchtlinge besaßen bis 1978 eine Arbeitserlaubnis, nutzten diese jedoch größtenteils nicht, da sie mit ungelernten Tätigkeiten nur mühsam ihre große Familie hätten ernähren können und die Sozialleistung ohnehin ihre Grundversorgung gewährleistete.53 Aufgrund dessen entstand in der Öffentlichkeit zunehmend das Bild, dass die Flüchtlinge die deutschen Asylgesetze missbrauchen würden, um von den besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten und dem Sozialsystem zu profitieren.54 Mit steigenden Flüchtlingszahlen wurden schließlich auch die Stimmen lauter, die forderten, dass die Flüchtlinge in ihre Heimat zurückkehren sollten.55 Dementsprechend entschied man sich in Deutschland dazu, die für Flüchtlinge relevanten Gesetze entsprechend zu novellieren, um die Einwanderung zu begrenzen und Flüchtlinge zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Hierfür sollten ihre Lebensbedingungen verschlechtert werden und Deutschland für Wirtschaftsflüchtlinge nicht weiter attraktiv sein.56 Im Rahmen dessen kam es insbesondere 1982 zu weitreichenden Einschränkungen des Asylrechts.57 Diese führten unter anderem zu einem stark eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, einer 49 M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45. 50 D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018, Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 6 f. 51 D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018, Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7. 52 D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018, Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7. 53 D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018, Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7. 54 M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45 f. 55 M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45. 56 Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 103. 57 Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 101.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 10 jahrelangen Unterkunft in Asylheimen und zu einer Kürzung der Sozialhilfe (ca. 20 - 25 Prozent58) sowie dem Rückgang kostenloser Versicherungsleistungen.59 Neben dem erschwerten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, waren es vor allem die fehlenden Bildungsmöglichkeiten, die ein großes Problem darstellten. Die ausländerrechtlichen Auflagen hatten eine Ausbildung oder Studium unterbunden sowie die Schulpflicht aufgehoben.60 Ihr Aufenthaltsstatus als „Geduldete“ wurde zum Teil bis Mitte der 1990er Jahren aufrechterhalten und schloss indes eine Teilhabe an der deutschen Mehrheitsgesellschaft aus. Diese widrigen Bedingungen führten dazu, dass die Begehung von Straftaten neben dem Erhalt von Transferleistungen zu einer Haupteinnahmequelle vieler Clanmitglieder wurde.61 Mit der Verschärfung des Asylrechtes wollte man eine abschreckende Wirkung erzielen und die Flüchtlinge dazu drängen, das Land wieder zu verlassen.62 Vielmehr erreichte man jedoch eine Verdrängung der Familien an den Rand der Gesellschaft.63 Diese Verdrängung führte schließlich dazu, dass die engen Familienstrukturen auch in Deutschland weiter bestanden und eine Parallelgesellschaft entstand. Letztendlich dürfen die schwierigen Umstände keinesfalls als Entschuldigung für ein kriminelles und gesellschaftsschädigendes Verhalten genommen werden, bieten jedoch Ansatzpunkte für ein Verständnis der Problematik.64 Nicht unerwähnt bleiben sollte jedoch, dass die Altfallregelungen seit 1984 insbesondere in Berlin den Aufenthalt mehrerer tausend Personen dieser Volksgruppe legalisierte und damit den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt wieder eröffnete.65 Diese Chance blieb jedoch weitgehend ungenutzt.66 58 Vgl. R. Ghadban, Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin - Zur Integration ethnischer Minderheiten, 2008, S. 161. 59 M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 46. 60 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 103. 61 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7. 62 J. Zießler, in: LZ-online v. 24.08.2019, abrufbar unter: https://www.landeszeitung.de/lokales/26795- deutschland-als-beute/ (zuletzt abgerufen am 01.04.2021). 63 J. Zießler, in: LZ-online v. 24.08.2019, abrufbar unter: https://www.landeszeitung.de/lokales/26795- deutschland-als-beute/ (zuletzt abgerufen am 01.04.2021). 64 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7. 65 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7. 66 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 11 b. Geographische Schwerpunkte Als Siedlungsschwerpunkte sind in Westeuropa vor allem die skandinavischen Länder und Deutschland auszumachen.67 In der Bundesrepublik bilden die Bundesländer Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Schwerpunkte.68 Dort sind die Clans überwiegend in Großstätten und Ballungsgebieten angesiedelt. So gelten besonders die Städte Essen, Gelsenkirchen, Dortmund und Duisburg als Hochburgen in Nordrhein- Westfalen69 sowie die Stadtteile Neukölln und Schöneberg in Berlin.70 Aber auch in Hessen71 kommt es immer wieder zu Vorfällen, die einen Bezug in das Clanmilieu aufweisen.72 Eine eher untergeordnete Rolle spielt das Thema Clankriminalität hingegen in Bayern, Schleswig-Holstein sowie den neuen Bundesländern. Da sich die Clans jedoch grundsätzlich aus mehreren einzelnen Familien zusammen- setzen, die sich zwar überwiegend in den Siedlungsschwerpunkten niedergelassen haben, aber dennoch bundesweit verteilt sind, dürfen die Clanstrukturen keinesfalls auf einzelne Städte oder Bundesländer begrenzt werden. Ihre Strukturen und ihre Taten lassen häufig ein bundesweit agierendes Netzwerk erkennen, das sich bis in das Ausland, vorwiegend dem Libanon, zurückverfolgen lässt. Bei der Anzahl der Clanmitglieder sind nur Schätzungen möglich, da unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und unterschiedliche Schreibweisen der Nachnamen eine genaue Zuordnung nicht zulassen. Demnach sollen Abkömmlinge der Familie Omeirat gleich 17 verschiedene Schreibweisen für ihren Nachnamen verwenden.73 Ihr Clan ist größtenteils im Ruhrgebiet wohnhaft und unter anderem im Bereich der Schleusung aktiv.74 In Berlin ist der wahrscheinlich bekannteste Clan Deutschlands angesiedelt, der Abou-Chaker Clan oder auch „ABC-Clan“ genannt. Laut Schätzungen besteht dieser aus 200 bis 300 67 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 10. 68 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 10. 69 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 12. 70 Vgl. Landeskriminalamt Berlin, Lagebild Clankriminalität, 2020, S. 4. 71 Siehe Anhang, Experteninterview mit KHK Wolf, Frage 1. 72 Vgl. O. Teutsch, in: Frankfurter Rundschau v. 20.04.2021, abrufbar unter: https://www.fr.de/rhein- main/bandenkrieg-in-frankfurt-90468179.html (zuletzt abgerufen am 23.04.2021). 73 Vgl. A. Spilcker, in: Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.09.2019, abrufbar unter: https://www.ksta.de/panorama/ gefaehrlichster-clan-in-nrw--wenn-du-raus-bist--krieg---ich-deine-mutter--33116590 (zuletzt abgerufen am 27.03.2021). 74 Vgl. A. Spilcker, in: Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.09.2019, abrufbar unter: https://www.ksta.de/panorama/ gefaehrlichster-clan-in-nrw--wenn-du-raus-bist--krieg---ich-deine-mutter--33116590 (zuletzt abgerufen am 27.03.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 12 Mitgliedern75 und ist vor allem durch die langjährige Freundschaft des Clan Oberhauptes Arafat Abou-Chaker mit dem Rapper Bushido bekannt geworden. Eine weitere einflussreiche Familie in Berlin ist die der Remmos. Diese zählen rund 500 Angehörige76 und haben sich unter anderem durch den Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode- Museum einen Namen gemacht.77 Die Mitglieder dieser Familie sind vor allem auf Diebstähle spezialisiert und fallen immer wieder durch Raub und Hehlerei auf. Die Hansestadt Bremen wird hingegen von dem Miri Clan beherrscht, der schätzungsweise 2.600 Personen78 allein in Bremen und insgesamt 8.000 Personen79 bundesweit umfasst. Gegen rund die Hälfte von ihnen hat die Polizei bereits ermittelt.80 Neben vorwiegend Waffen- und Drogendelikten sind diese vor allem auch im Schutzgeldgeschäft aktiv. Für Aufsehen und Sorgen der Behörden hat ihr Zusammenschluss mit dem verbotenen Motorradclub Mongols MC gesorgt, die seit jeher mit den Hells Angels befeindet sind.81 Der Clan von Mahmoud Al-Zein, der auch „Der Pate von Berlin“82 genannt wird, besteht bundesweit aus rund 5.000 Mitgliedern83 und ist unter anderem für den KaDeWe-Raub verantwortlich. 4. Charakteristika dieser Parallelgesellschaft Häufig wirkt die Lebensweise der Clans auf außenstehende Personen befremdlich oder gar eigenartig. Betrachtet man ihre Lebensweise, so erscheint der oftmals verwendete Begriff der „Parallelgesellschaft“ oder auch „Parallelwelt“ als sehr passend. Hierunter ist ein soziales Milieu zu verstehen, das sich von der Mehrheitsgesellschaft abschottet und ein alternatives Wertesystem befolgt.84 Das soziale Milieu kann dabei ethnisch oder 75 Vgl. N.N., in: Süddeutsche-Zeitung v. 15.01.2019, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/pano rama/verhaftung-clanchef-abou-chaker-clan-1.4289117 (zuletzt abgerufen am 04.04.2021). 76 Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in- deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021). 77 Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in- deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021). 78 Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162. 79 Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162. 80 Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 18 f. 81 Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019, S. 18 f. 82 Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in- deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021). 83 Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162. 84 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 114.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 13 religiös oder von beidem zugleich geprägt sein.85 Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass sich die arabischstämmigen Clans bereits in ihrer Familienstruktur von der deutschen Mehrheitsgesellschaft abschotten. Hinzu kommen endogame Ehe- schließungen, ein grundlegend anderes Ehrverständnis sowie ein eigenes Rechtssystem, das durch sogenannte Friedensrichter bestimmt wird. a. Patriarchalische Familienstrukturen Mit Blick auf die sozialen Strukturen innerhalb des Kulturkreises, bildet eine kleine Familie, eingebettet in eine Sippe, einen Clan.86 Mehrere Sippen hingegen bilden einen Stamm und mehrere Stämme schließlich eine Konföderation.87 Im Rahmen dessen besteht innerhalb der einzelnen Gruppierungen eine gewisse Solidarität, die unterschiedlich stark ausgeprägt ist.88 So ist sie zwischen Brüdern am stärksten, dann kommt der Clan, dessen Solidarität sich häufig gegen andere Clans desselben Stammes richtet.89 Wird jedoch der Stamm angegriffen, so sind alle Clans solidarisch gegen den Feind, der auch Mitglied der Konföderation sein kann.90 Ein Angriff auf die Konföderation mobilisiert wiederum alle Stämme mit allen ihren Clans gegen den gemeinsamen Feind.91 Demnach besteht aufgrund der unterschiedlich stark ausgeprägten Solidarität ein durchgehendes Spannungsfeld innerhalb dieser Strukturen. Folglich sind Clans in erster Linie auf ihr eigenes Wohl besonnen. Wird jedoch der große Rahmen angegriffen, in dem sich der einzelne Clan befindet und der dessen Fortbestehen sichert, so rücken die eigenen Interessen in den Hintergrund und man hält zusammen. In welcher Form die beschriebene Solidarität schließlich zum Ausdruck kommt, kann unterschiedlich sein und bis hin zur Begehung von schweren Straftaten reichen. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Familienstruktur innerhalb des einzelnen Clans, so ist der Volksstamm der Mhallami grundsätzlich patriarchalisch aufgebaut.92 Demnach ist der Stammesälteste meist das Oberhaupt der Familie, dann kommt der 85 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 114. 86 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 87 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 88 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 89 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 90 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 91 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40. 92 Vgl. Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 14 älteste Sohn, der Zweitälteste und schließlich dem Alter und Verwandtschaftsgrad fortlaufend. Hiermit geht auch die strickte Rollenverteilung der einzelnen Geschlechter einher. Der Mann ist das Familienoberhaupt und trifft grundsätzlich alle wichtigen Entscheidungen. Er muss die Familie nach außen vertreten, Geld beschaffen und die Familienehre wahren.93 Nach diesem Vorbild werden auch die Söhne erzogen. Sie wollen Ansehen für sich und ihre Familie erlangen und nicht anderen „dienen“ müssen, indem sie beispielsweise einer regulären Arbeit nachgehen.94 Diese Haltung führt häufig zu einem „Ziel-Mittel-Konflikt“95, der zu einem kriminellen Verhalten führt. Das Landeskriminalamt von Nordrhein-Westfalen konnte in seinem Lagebild zur Clankriminalität für das Berichtsjahr 2019 feststellen, dass von den Tatverdächtigen, die fünf oder mehr Straftaten begangen haben, 42,1 Prozent 21 Jahre alt oder jünger waren und ganze 68,5 Prozent unter 30 Jahre alt waren.96 Ein wesentlicher Grund hierfür dürften die meist milderen Strafen sein, die bei einer Verurteilung von Minderjährigen unter 21 Jahren zu erwarten sind. Diese werden fast ausschließlich nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert und nur selten nach dem Erwachsenenstrafrecht. Ein weiterer Grund stellt jedoch auch der Wille da, sich innerhalb der Familie zu beweisen, indem man viel für den Clan riskiert und Straftaten begeht, die für die Familie finanziell ergiebig sind. Demnach werden Haftstrafen und sonstige Verurteilungen als eine Form der Aufopferungs- bereitschaft für die Familie, den Clan, verstanden.97 Dem Bild des Mannes konträr gegenüberstehend ist das der Frau. Ihre Rolle beschränkt sich auf ihre „Gebärfunktion“98 zur Gewährleistung des Clanerhalts und die Erziehung der Nachkommen im Sinne der Tradition.99 Schließlich gilt, je größer die Familie, desto mächtiger ist sie. Sobald die Mütter ihre Söhne verheiratet haben, besitzen sie die höchste 93 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6. 94 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6. 95 Vgl. D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein- Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6. 96 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 17. 97 A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch- metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen-li.88051 (zuletzt abge- rufen am 19.02.2021). 98 Vgl. D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein- Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6. 99 A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch- metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen-li.88051 (zuletzt abge- rufen am 19.02.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland 15 Position, die eine Frau im patriarchischen Gefüge erreichen kann.100 Die Frau ist somit eine wichtige Stütze des Systems101, deren Rolle innerhalb des Clans keinesfalls zu unterschätzen ist. In Bezug auf Straftaten nehmen die Frauen jedoch eine eher untergeordnete Rolle ein. Nach dem Lagebild des Landeskriminalamtes von Nordrhein- Westfalen waren 2019 nur 5,5 Prozent der Tatverdächtigen, die fünf oder mehr Straftaten begangen haben, weiblich.102 Auch wenn die Frauen nur selten an Straftaten beteiligt sind, ist ihr Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden als genauso strafbar (vgl. §§ 138, 258 StGB) und verwerflich anzusehen. b. Ehetraditionen Auch die im Herkunftsland üblichen Heiratsregeln werden in Westeuropa weitergelebt.103 Eheschließungen erfolgen grundsätzlich endogam, d.h. innerhalb der Großfamilien.104 Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied der arabischstämmigen Clans zu anderen Clans, die in der Regel exogam bleiben und außerhalb der Familie heiraten.105 In der arabischen Familienstruktur wird oftmals eine Eheschließung mit der Cousine väterlicherseits angestrebt.106 Diese Form der Eheschließung ist als Ausdruck einer überhöhten Solidarität der Brüder zu verstehen, die noch dadurch gestärkt wird, dass sie ihre Kinder untereinander heiraten lassen, was zu einer Intensivierung der Familienbindung führen soll.107 Grundidee ist dabei, dass man keine Fremden in die Großfamilie aufnimmt. Bei Verwandten weiß man, wer sie oder er ist und kann der- oder demjenigen vertrauen. Darüber hinaus bleiben die engen Familienstrukturen erhalten und die Familie wächst stetig weiter, was wiederum steigende Macht bedeutet. Die Ehe ist somit als ein familiärer Geschäftsakt zu verstehen, der zwischen den Vätern des Paares ausgehandelt und 100 D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein- Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6. 101 A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner- zeitung.de/mensch-metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen- li.88051 (zuletzt abge-rufen am 19.02.2021). 102 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 17. 103 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8. 104 Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8. 105 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41. 106 R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41. 107 R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41.
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