Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland

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Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland
These
                       zur Erlangung des akademischen Grades
                                    Bachelor of Arts

 Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des
                  Phänomens Clankriminalität in Deutschland

Thesis

vorgelegt von:          Christoph Gleixner

Studiengruppe:          P WI 2/17-04 (SFG 13)

Abteilung:              Wiesbaden

Erstgutachter:          Prof. Dr. Peter Friedrich

Zweitgutachter:         Georg Brandt

Abgabedatum:            03.05.2021
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland                            II

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis................................................................................................ IV
Abbildungsverzeichnis ................................................................................................... V

A.        Einleitung ................................................................................................................. 1

B.        Hauptteil................................................................................................................... 3

     I.        Situation und Kurzhistorie ................................................................................. 3
          1.        Der „Clan“-Begriff ............................................................................................ 4
          2.        Herkunft ............................................................................................................ 6
               a.      Volk der „Mhallami-Kurden“ ....................................................................... 6
               b.      Flucht aus dem Nahen Osten......................................................................... 8
          3.        Verbreitung in Deutschland .............................................................................. 8
               a.      Gescheiterte Integration ................................................................................ 9
               b.      Geographische Schwerpunkte ..................................................................... 11
          4.        Charakteristika dieser Parallelgesellschaft ...................................................... 12
               a.      Patriarchalische Familienstrukturen ............................................................ 13
               b.      Ehetraditionen ............................................................................................. 15
               c.      Ehrverständnis ............................................................................................. 17
               d.      Paralleljustiz und Friedensrichter ................................................................ 18

     II. Der Konflikt mit dem Rechtsstaat ................................................................... 19
          1.        Bestandsaufnahme der kriminalpolizeilichen Lage ........................................ 20
               a.      Registrierte Kriminalität.............................................................................. 20
               b.      (Teil)legale Geschäftsfelder ........................................................................ 25
               c.      Weitere Geschäftskreise und Kooperationen .............................................. 26
          2.        Verfolgungshindernisse................................................................................... 28
               a.      Abschottung nach außen ............................................................................. 28
               b.      Taktik der Einschüchterung ........................................................................ 30
               c.      Geldwäsche durch „Hawala-Banking“ ....................................................... 31
               d.      Fehlende Mitwirkung bei Abschiebungen .................................................. 33
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Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland                  III

       3.        Aufkommende Probleme ................................................................................ 35
            a.      Rekrutierung von Flüchtlingen ................................................................... 36
            b.      Einschleusung bei der Polizei ..................................................................... 37

     III. Bekämpfungskonzepte und Lösungsansätze .................................................. 38
       1.        Bestehende Länderkonzepte............................................................................ 39
            a.      „Taktik der Nadelstiche“ ............................................................................. 40
            b.      Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität................... 44
       2.        Lösungsansätze für die Zukunft ...................................................................... 45
            a.      Reform der Vermögensabschöpfung........................................................... 45
            b.      Integration durch Aussteigerprogramme..................................................... 48
            c.      Öffentlichkeitsarbeit .................................................................................... 51

C.     Ausblick und Fazit ................................................................................................ 52

Literaturverzeichnis ..................................................................................................... VI
Anhang ....................................................................................................................... XIX
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Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   IV

Abkürzungsverzeichnis

 AAO .............................................. Allgemeine Aufbauorganisation
 Abs. ................................................ Absatz
 AG ................................................. Arbeitsgruppe
 AMG .............................................. Arzneimittelgesetz
 AufenthG ....................................... Aufenthaltsgesetz
 BaFin ............................................. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 BtM ................................................ Betäubungsmittel
 BtMG ............................................. Betäubungsmittelgesetz
 bzw. ............................................... beziehungsweise
 d.h. ................................................. das heißt
 GG ................................................. Grundgesetz
 HB ................................................. Haftbefehl
 HLKA ...........................................       Hessisches Landeskriminalamt
 IfSG ............................................... Infektionsschutzgesetz
 illeg. ............................................... illegal
 KHK …….............................……. Kriminalhauptkommissar
 Nr. .................................................. Nummer
 NRW ……….................................. Nordrhein-Westfalen
 OK ................................................. Organisierte Kriminalität
 PolBea ........................................... Polizeibeamte
 S. .................................................... Seite
 SGB ............................................... Sozialgesetzbuch
 StGB .............................................. Strafgesetzbuch
 StPO ............................................... Strafprozessordnung
 VB ................................................. Vollstreckungsbescheid
 vgl. ................................................. vergleiche
 VP .................................................. Vertrauensperson
 WaffG ............................................ Waffengesetz
 z.B. ................................................. zum Beispiel
 z.N. ................................................ zum Nachteil
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland                         V

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Tatverdächtigen und Straftaten in Nordrhein-Westfalen
im Berichtszeitraum 2016 - 2019 (Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen,
Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 11). ............................................................... 21

Abbildung 2: Tatverdächtige nach Täterschaft in Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr
2019 (Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW,
2019, S. 13). .................................................................................................................... 21

Abbildung 3: Tatverdächtige pro Straftat in Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2019
(Aus: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019,
S. 13). ............................................................................................................................. 22

Abbildung 4: Das „Hawala-System“ (Aus: M. Maisch / J. Keuchel, in: Handelsblatt v.
19.11.2019, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicher
ungen/banken/undurchsichtige-transfers-wie-geldwaescher-mit-hawala-banking-geld-in
-andere-staaten-transferieren/25245524.html (zuletzt abgerufen am 03.05.2021)). ....... 32

Abbildung 5: Kontrolleinsätze - eingeleitete Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeiten-
anzeigen im Zeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 (Aus: Landeskriminalamt Berlin,
Lagebild Clankriminalität, 2020, S. 36). ......................................................................... 41
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   1

A.      Einleitung

In der Nacht zum 27. März 2017 begaben sich gegen 3 Uhr mehrere schwarz vermummte
Männer über die Bahntrasse in Richtung Berliner Bode-Museum. Dort angekommen
stiegen sie mithilfe einer Leiter in das Gebäude ein und entwenden mit einer Schubkarre
die 100 Kilogramm schwere Goldmünze Big Maple Leaf, mit einem geschätzten Wert
von rund 3,74 Millionen Euro.1 Weltweit gibt es nur fünf dieser Royal Canadian Mint
geprägten Münzen.2 Sie hat einen Durchmesser von 53 Zentimeter, ist 3 Zentimeter dick
und zeigt das Bild von Königin Elisabeth II.3 Die Goldmünze konnte bis heute nicht
gefunden werden und ist nach Einschätzung der Ermittler längst eingeschmolzen und
verkauft worden.4
Am 09. September 2018 wurde der Intensivtäter Nidal R. am Tempelhofer Feld in
Neukölln erschossen. Zwischen flanierenden Familien und spielenden Kindern lief einer
der Täter auf ihn zu und schoss acht mal. Der Tat soll ein Streit innerhalb des Clanmilieus
vorausgegangen sein, wobei die Täter bis heute nicht ermittelt werden konnten.5 Auf der
späteren Beerdigung der Clangröße erschienen rund 2000 Menschen aus der gesamten
Bundesrepublik. Darunter zahlreiche Clanmitglieder und Rockerbanden sowie deren
Anführer. Die Polizei stand der riesigen Menschenmenge mit mehr als 150 Beamten und
zusätzlichen Zivilpolizisten sowie Spezialkräften gegenüber.6
Am 25. November 2019 stiegen zwei Täter durch ein Fenster in das Grüne Gewölbe des
Dresdner Residenzschlosses und zerschlugen gewaltsam die gesicherten Vitrinen des
Juwelenzimmers. Bei dem erbeuteten Schmuck handelte es sich um den historischen
Staatschatz von Kurfürst August dem Starken, welcher von unschätzbarem Wert ist.7

1
  Vgl. N.N., in: Berliner Zeitung v. 27.03.2017, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-
metropole/big-maple-leaf-warum-die-gestohlene-goldmuenze-so-wertvoll-ist-li.49378 (zuletzt abgerufen
am 20.01.2021).
2
  M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019,
S. 97.
3
  M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019,
S. 97.
4
  Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019,
S. 100.
5
  Vgl. N.N., in: B.Z. v. 08.09.2020, abrufbar unter: https://www.bz-berlin.de/berlin/neukoelln/toedliche-
schuesse-auf-nidal-r-moerder-noch-nicht-gefasst-geruechte-um-taeter (zuletzt abgerufen am 10.04.2021).
6
  J. Bergmann / K. Metag / M. Becker / P. Rossberg, in: B.Z. v. 06.03.2020, abrufbar unter: https://www.bz-
berlin.de/klassiker/clan-bosse-bei-beerdigung-von-nidal-r (zuletzt abgerufen am 10.04.2021).
7
  Vgl. K. Mitic, in: Welt v. 25.11.2019, abrufbar unter: https://www.welt.de/vermischtes/article203793326/
Gruenes-Gewoelbe-Dresden-Wir-sind-schockiert-von-der-Brutalitaet.html (zuletzt abgerufen am
20.01.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   2

Dies sind nur einige von unzähligen Straftaten, die in den letzten Jahren kriminellen
Großfamilien, sogenannten „Clans“, zugerechnet werden konnten. Dass diese schon
längst nicht mehr vor dem deutschen Rechtssystem zurückschrecken und ihre
Skrupellosigkeit keine Grenzen kennt, wurde schon oft genug eindrucksvoll bewiesen.
Spätestens jetzt haben die zuständigen Behörden die oft unterschätzte Gefahr, die von
solchen Clans ausgeht, erkannt. Der Bundesinnenminister Horst Seehofer beschreibt das
Phänomen in einem Interview wie folgt: „Der rechtstreue Bürger wird als Opfer, die
deutsche Gesellschaft als Beute und unsere Gesetze und Regeln als nicht verbindlich
betrachtet.“8 Trotz dieser Erkenntnis sind jedoch viele Versäumnisse der Politik
innerhalb der letzten Jahre im Kampf gegen kriminelle Clans festzustellen. Viele
Experten sehen den Kampf gegen die Clankriminalität bereits als teilweise verloren und
die getroffenen Maßnahmen in den kommenden Jahren als wegweisend.
In dieser Arbeit sollen zunächst die Hintergründe und kulturellen Besonderheiten solcher
ethnisch abgeschotteten Subkulturen erläutert werden. Anschließend werden die
derzeitige Situation unter Betrachtung der aktuellen Lagebilder dargestellt und
verschiedene Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich für die zuständigen Verfolgungs-
behörden ergeben. Im weiteren Verlauf soll auf die Wirksamkeit bereits bestehender
Bekämpfungskonzepte eingegangen werden und Punkte aufgegriffen werden, die für eine
erfolgreiche Bekämpfung der Clankriminalität betrachtet werden müssen. Abschließend
wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick gegeben. Hierbei ist zu erwähnen, dass es sich
im nachfolgenden um eine notwendige Kollektivbetrachtung handelt, die sich auf
Mitglieder von Familienclans mit krimineller Neigung bezieht.9 Sicherlich kann nicht
jedem Familienmitglied ein kriminelles Handeln unterstellt werden, dennoch muss an
dieser Stelle auf eine stetige Abgrenzung zwischen Clanmitgliedern, die kriminell in
Erscheinung getreten und solchen, die es nicht sind, verzichtet werden.10 Zum einen, weil
grundlegende Denkmuster häufig auch bei Familienmitgliedern verankert sind, die nicht
kriminell auffällig sind und zum anderen, weil auch bei Kenntnis über Kriminalität
einzelner Familienmitglieder der Rest schweigt.11

8
   Vgl. H. Bubrowski / M. Wehner, in: Frankfurter-Allgemeine v. 21.05.2019, abrufbar unter:
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/seehofer-macht-kampf-gegen-clan-kriminalitaet-zur-chefsache-
16198868.html (zuletzt abgerufen am 20.01.2021).
9
  D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4.
10
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4.
11
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans, S. 4.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   3

B.      Hauptteil

Clankriminalität und die gegen sie gerichteten polizeilichen Bekämpfungsmaßnahmen
gehören zu den gegenwärtig aktuellsten sicherheitspolitischen Themen in Deutschland.12
Um das Phänomen zu erfassen, müssen zunächst die Akteure und ihre Besonderheiten
beschrieben werden.13 Darüber hinaus muss die Dimension, der dieser Gruppe
zugeschriebenen Kriminalität, genauer erörtert werden, zumal die Kriminalität in
subkulturellen Familienstrukturen mitunter auf einer Abschottung nach außen basiert.14

I.      Situation und Kurzhistorie

Das Phänomen der Clankriminalität basiert grundsätzlich auf einer planmäßigen
Begehung von Straftaten und kann somit dem Bereich der Organisierten Kriminalität
zugeordnet werden.15 Dennoch ist sie im Vergleich zu anderen Kriminalitäts-
erscheinungen der Organisierten Kriminalität schwerer zu erfassen, was sich bereits an
der Suche nach einer einheitlichen und länderübergreifenden Definition der
Begrifflichkeit festmachen lässt. Zudem ist das Wesen der Clans stark durch ihren
geschichtlichen und gesellschaftspolitischen Hintergrund geprägt, welcher nicht zuletzt
auch Einfluss auf ihre Tatbegehung und Geschäftsfelder nimmt. Folglich bedarf es einer
genauen Auseinandersetzung mit der Herkunft und den Besonderheiten ihres Zusammen-
lebens.

12
   P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter:
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht-
september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen
am 20.03.2021).
13
   P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter:
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht-
september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen
am 20.03.2021).
14
   P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter:
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht-
september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen
am 20.03.2021).
15
   Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   4

1.      Der „Clan“-Begriff

Der Begriff „Clankriminalität“ ist in Deutschland umstritten und kann nicht trennscharf
definiert werden.16 Er wird im gegenwärtig politischen, aber auch polizeilichen Sinne in
einem speziellen Herkunftskontext verwendet und assoziiert eine arabischstämmige
Großfamilie, die den verwandtschaftlichen Zusammenschluss diverser Kernfamilien
bezeichnet.17 Hiermit ist nicht zwingend eine nachvollziehbare Blutslinie verbunden.18
Ferner kann der verwandtschaftliche Kontext auch aus einer rein willkürlichen
Zuordnung herrühren, die von Personen im Zuge der Migration selbst vorgenommen
wurde, um sich einem Clan zuzuordnen.19 Ein Clan umfasst daher häufig mehrere hundert
Mitglieder, ist jedoch nicht zwangsläufig an einem Namen festzumachen.20 Zudem ist
diese Form des Familienzusammenschlusses nicht nur auf arabischstämmige
Kulturkreise zu begrenzen. So gibt es beispielsweise auch vergleichbare Strukturen
innerhalb tschetschenischer oder albanischer Clans.21

Die einzelnen Länder und das Bundeskriminalamt verwenden in ihren Lagebildern
überwiegend ähnliche, jedoch nicht einheitliche Definitionen des Phänomens. Die Polizei
Niedersachsen orientiert sich beispielsweise am zweiteiligen Begriffsverständnis der
Landesrahmenkonzeption (LRK). Diese versteht unter einem Clan eine durch verwandt-
schaftliche Beziehungen und eine gemeinsame ethnische Herkunft verbundene Gruppe,
die durch ergänzende Indikatoren geprägt ist.22 Diese umfassen unter anderem:

16
   D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von
Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen
Diskurs, S. 210.
17
   P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter:
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht-
september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen
am 20.03.2021).
18
   D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von
Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen
Diskurs, S. 210.
19
   D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von
Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen
Diskurs, S. 210.
20
   D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018,
Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 5.
21
   M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019,
S. 191 ff.
22
    Landeskriminalamt Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität - Kriminelle Clanstrukturen in
Niedersachsen, 2019, S. 5.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland       5

     •    das Ausleben eines stark überhöhnten familiären Ehrbegriffs und das
          innerfamiliäre Sanktionieren von Verstößen gegen diesen Ehrbegriff
     •    das Voranstellen von familieninternen, oft im Gewohnheitsrecht verwurzelten
          Normen über das Gesetz und die Verfassung
     •    ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, welche durch ein hohes Mobilisierungs-
          potential gestützt wird
     •    das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen
          Rechtsverstößen unter Ausnutzung clanimmanenter Mobilisierungs- und
          Bedrohungspotentiale
     •    eine      mangelnde           Integrationsbereitschaft,             die     mitunter        Aspekte   einer
          Ghettoisierung bis hin zur inneren Abschottung enthält und ein bewusstes oder
          generelles Ablehnen der allgemeinen Rechtsordnung erkennen lässt
     •    eine den Rechtsstaat umgehende oder unterlaufende Paralleljustiz23

Eine ähnliche Definition findet auch das Bundeskriminalamt in seinem Bundeslagebild
„Organisierte Kriminalität“ für das Berichtsjahr 2019. Demnach ist Clankriminalität die
Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist
geprägt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft
und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert
oder die Aufklärung der Tat erschwert wird.24 Des Weiteren können einzelne oder
mehrere der folgenden Indikatoren vorliegen:

     •    eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte
          Familienstruktur
     •    eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen
          Konzentration
     •    das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder gering-
          fügigen Rechtsverstößen
     •    die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale
     •    ein erkennbares Maß an Gewaltbereitschaft25

23
    Landeskriminalamt Niedersachsen, Lagebild Clankriminalität - Kriminelle Clanstrukturen in
Niedersachsen, 2019, S. 5.
24
   Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30.
25
   Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, 2019, S. 30.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   6

Die derzeitigen Begriffsbestimmungen stellen einen groben Rahmen dar, um das
Phänomen zu erfassen, sind jedoch mit Blick auf eine langfristige kriminologische
Einordnung nicht hinreichend. So ist nicht abschließend geklärt, welche Bedeutung die
Namen haben oder ob ein Name und eine Familienzugehörigkeit automatisch
Kriminalität bedeuten.26 Diese Fragen gilt es in Zukunft durch eine einheitliche
Begriffsbestimmung zu beantworten. Dies nicht zuletzt, um auf Clankriminalität
ausgerichtetes staatliches und insbesondere polizeiliches Handeln nicht dem Verdacht des
stigmatisierenden Umgangs mit einer phänotypischen Personengruppe auszusetzen.27

2.      Herkunft

Als Clans mit einem besonders hohen Bedrohungspotenzial haben sich Gruppierungen
aus dem arabischen Kulturkreis herausgestellt, die als sogenannte „Mhallami-Kurden“
oder auch „Libanesische Kurden“ bezeichnet werden.28 Vor diesem Hintergrund soll die
Problematik der Clankriminalität in der vorliegenden Arbeit exemplarisch anhand
libanesischer bzw. arabischstämmiger Clans betrachtet werden.

a.      Volk der „Mhallami-Kurden“

Die Mhallami-Kurden haben ihren Ursprung in der Südosttürkei.29 Immer wieder
umstritten ist dabei, ob es sich bei der Volksgruppe um Araber oder Kurden handelt. Von
den syrischen und türkischen Kurden werden sie aufgrund ihrer sprachlichen
Abweichungen (Mhallami bezeichnet einen arabischen Dialekt) nicht als Kurden
gesehen.30 Auch im Libanon werden sie größtenteils zu den Arabern gezählt, lediglich in

26
    D. Dienstbühl, in: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) v. April 2020, Die Bekämpfung von
Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen
Diskurs, S. 210.
27
   P. Rohde / D. Dienstbühl / S. Labryga, in: Die Kriminalpolizei v. September 2019, abrufbar unter:
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2019/september/detailansicht-
september/artikel/clankriminalitaet-in-deutschlandeine-bestandsaufnahme-teil-1.html (zuletzt abgerufen
am 20.03.2021).
28
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
29
   Vgl. R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch
zu integrieren?, S. 5 f.
30
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   7

der Hauptstadt Beirut, wo die meisten von ihnen wohnen, betrachten sie die Libanesen
als Kurden.31 Diese Ungenauigkeit erschwert bis heute die Zuordnung der Mhallami zu
einer kulturellen Identität.32

In der Türkei fand eine kulturelle und religiöse Unterdrückung33 der Mhallami statt,
weshalb diese überwiegend von der Landwirtschaft und in ärmlichen Verhältnissen
lebten.34 Nachdem vereinzelnde Saisonarbeiter von den besseren wirtschaftlichen
Bedingungen im Libanon berichteten, entwickelten die Mhallami eine besondere
Affinität für den Libanon und siedelten schließlich um.35 Vor allem in den 1920 - 1940er
Jahren fanden Tausende von ihnen den Weg in den Libanon, vorwiegend nach Beirut.36
Der erhoffte wirtschaftliche und soziale Aufstieg fand jedoch größtenteils nicht statt. Die
Mhallami waren schlichtweg nicht erwünscht, sodass sie keine libanesische
Staatsangehörigkeit und auch keine Sozialleistungen erhielten.37 Sie hatten zwar eine
Arbeitserlaubnis, wurden jedoch unter prekären Verhältnissen in Ghettos separiert.38 Um
das Überleben der Gruppe gewährleisten zu können, wurden die mitgebrachten tribalen
Verhältnisse noch enger geschnürt.39

31
   R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu
integrieren?, S. 5 f.
32
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5.
33
   Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Kriminalitäts- und Einsatzbrennpunkte geprägt durch ethnisch
abgeschottete Subkulturen (KEEAS), Abschlussbericht 2016 - 2018, S. 9.
34
   Vgl. M. Henninger, „Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung - am Beispiel der libanesischen,
insbesondere „libanesisch-krudischen“ Kriminalitätsszene Berlins, 2003, S. 6.
35
   Vgl. M. Henninger, „Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung - am Beispiel der libanesischen,
insbesondere „libanesisch-krudischen“ Kriminalitätsszene Berlins, 2003, S. 6.
36
   Vgl. R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch
zu integrieren?, S. 6.
37
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5.
38
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 5.
39
   R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu
integrieren?, S. 7.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   8

b.      Flucht aus dem Nahen Osten

Als im Libanon der Bürgerkrieg ausbrach (1975 - 1990), migrierten viele dieser seit
wenigen Jahrzehnten dort lebenden Großfamilien nach Europa. Fast alle Flüchtlinge aus
dem Libanon und ein Großteil der Flüchtlinge aus dem arabischen Nahen Osten40 nutzten
hierzu das damalige Loch in der Berliner Mauer.41 Möglich war dies durch das Potsdamer
Abkommen von 1944, das Berlin unter die Verwaltung der Alliierten stellte.42 Da die
westlichen Alliierten in Großberlin ein einheitliches Gebiet sahen, errichteten sie
innerhalb der Stadt keine Grenzkontrollen und die deutschen Behörden des damaligen
West-Berlin waren nicht befugt solche Kontrollen durchzuführen.43 Demnach bestand
eine einseitige Durchlässigkeit der Mauer von Ost nach West, umgekehrt jedoch nicht.44
Vor diesem Hintergrund kauften sich die Flüchtlinge im Libanon ein Flugticket und
flogen mit der DDR-Fluglinie Interflug von Beirut nach Berlin Schönefeld, wo sie ein
Transitvisum für fünf Mark erhielten.45 In Ost-Berlin angekommen wurden die
Flüchtlinge mit dem Transitvisum in einem Bus zum Grenzübergang in der
Friedrichstraße gefahren.46 Dort verließen sie das DDR-Gebiet durch die Grenzkontrollen
und gelangten schließlich in den Westen, wo es keine polizeiliche Präsenz an der Grenze
gab.47

3.      Verbreitung in Deutschland

„Eine Resozialisierung bringt nichts, wenn es vorher gar nicht erst eine Sozialisierung
gegeben hat.“48 Diese These des Dezernatsleiter Dirk Jacob vom Berliner Landes-
kriminalamt beschreibt treffend die deutschen Versäumnisse in der Zeit der
Einwanderung.

40
   Zahlreiche Mhallami reisten direkt aus der Türkei als angeblich „ungeklärte Staatsangehörige aus dem
Libanon“ nach Deutschland ein. Diese werden daher auch als „Liba-Türks“ bezeichnet.
41
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82.
42
   R. Ghadban, in: Vortrag Essen - Alte Synagoge v. 26.02.2008, Sind die Libanon-Flüchtlinge noch zu
integrieren?, S. 2.
43
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 81 f.
44
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82.
45
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82.
46
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82.
47
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 82.
48
   M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen, 2019,
S. 121.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   9

a.      Gescheiterte Integration

Nach Schätzungen wanderten in dieser Zeit über 200.00049 Menschen aus dem Libanon
nach Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden zu über 90 Prozent abgelehnt, da nach
Artikel 16 GG, das Asylrecht nur für die vom Staat individuell politisch Verfolgten gilt
und dies nicht auf die „Libanon-Kurden“ als Bürgerkriegsflüchtlinge zutraf.50 Dennoch
konnten sie aufgrund von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeschoben
werden, da eine Gefährdung ihres Lebens bestand.51 Diese Umstände führten dazu, dass
sie in Deutschland eine Duldung und die damit verbundenen Sozialleistungen erhielten.52

Die Flüchtlinge besaßen bis 1978 eine Arbeitserlaubnis, nutzten diese jedoch größtenteils
nicht, da sie mit ungelernten Tätigkeiten nur mühsam ihre große Familie hätten ernähren
können und die Sozialleistung ohnehin ihre Grundversorgung gewährleistete.53
Aufgrund dessen entstand in der Öffentlichkeit zunehmend das Bild, dass die Flüchtlinge
die deutschen Asylgesetze missbrauchen würden, um von den besseren wirtschaftlichen
Möglichkeiten und dem Sozialsystem zu profitieren.54 Mit steigenden Flüchtlingszahlen
wurden schließlich auch die Stimmen lauter, die forderten, dass die Flüchtlinge in ihre
Heimat zurückkehren sollten.55 Dementsprechend entschied man sich in Deutschland
dazu, die für Flüchtlinge relevanten Gesetze entsprechend zu novellieren, um die
Einwanderung zu begrenzen und Flüchtlinge zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen.
Hierfür sollten ihre Lebensbedingungen verschlechtert werden und Deutschland für
Wirtschaftsflüchtlinge nicht weiter attraktiv sein.56 Im Rahmen dessen kam es
insbesondere 1982 zu weitreichenden Einschränkungen des Asylrechts.57 Diese führten
unter anderem zu einem stark eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, einer

49
   M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45.
50
   D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018,
Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 6 f.
51
   D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018,
Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7.
52
   D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018,
Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7.
53
   D. Dienstbühl, in: Homeland Security - Nationale Sicherheit und Bevölkerungsschutz v. Februar 2018,
Kampf gegen Windmühlen? - Clankriminalität in Deutschland, S. 7.
54
   M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45 f.
55
   M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 45.
56
   Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 103.
57
   Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 101.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   10

jahrelangen Unterkunft in Asylheimen und zu einer Kürzung der Sozialhilfe (ca. 20 - 25
Prozent58) sowie dem Rückgang kostenloser Versicherungsleistungen.59 Neben dem
erschwerten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, waren es vor allem die fehlenden
Bildungsmöglichkeiten, die ein großes Problem darstellten. Die ausländerrechtlichen
Auflagen hatten eine Ausbildung oder Studium unterbunden sowie die Schulpflicht
aufgehoben.60 Ihr Aufenthaltsstatus als „Geduldete“ wurde zum Teil bis Mitte der 1990er
Jahren aufrechterhalten und schloss indes eine Teilhabe an der deutschen
Mehrheitsgesellschaft aus. Diese widrigen Bedingungen führten dazu, dass die Begehung
von Straftaten neben dem Erhalt von Transferleistungen zu einer Haupteinnahmequelle
vieler Clanmitglieder wurde.61

Mit der Verschärfung des Asylrechtes wollte man eine abschreckende Wirkung erzielen
und die Flüchtlinge dazu drängen, das Land wieder zu verlassen.62 Vielmehr erreichte
man jedoch eine Verdrängung der Familien an den Rand der Gesellschaft.63 Diese
Verdrängung führte schließlich dazu, dass die engen Familienstrukturen auch in
Deutschland weiter bestanden und eine Parallelgesellschaft entstand. Letztendlich dürfen
die schwierigen Umstände keinesfalls als Entschuldigung für ein kriminelles und
gesellschaftsschädigendes Verhalten genommen werden, bieten jedoch Ansatzpunkte für
ein Verständnis der Problematik.64 Nicht unerwähnt bleiben sollte jedoch, dass die
Altfallregelungen seit 1984 insbesondere in Berlin den Aufenthalt mehrerer tausend
Personen dieser Volksgruppe legalisierte und damit den Zugang zum legalen
Arbeitsmarkt wieder eröffnete.65 Diese Chance blieb jedoch weitgehend ungenutzt.66

58
   Vgl. R. Ghadban, Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin - Zur Integration ethnischer Minderheiten, 2008, S.
161.
59
   M. Rohe / M. Jaraba, Paralleljustiz - Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, S. 46.
60
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 103.
61
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
62
   J. Zießler, in: LZ-online v. 24.08.2019, abrufbar unter: https://www.landeszeitung.de/lokales/26795-
deutschland-als-beute/ (zuletzt abgerufen am 01.04.2021).
63
   J. Zießler, in: LZ-online v. 24.08.2019, abrufbar unter: https://www.landeszeitung.de/lokales/26795-
deutschland-als-beute/ (zuletzt abgerufen am 01.04.2021).
64
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
65
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
66
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 7.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   11

b.      Geographische Schwerpunkte

Als Siedlungsschwerpunkte sind in Westeuropa vor allem die skandinavischen Länder
und Deutschland auszumachen.67 In der Bundesrepublik bilden die Bundesländer Berlin,
Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Schwerpunkte.68 Dort sind die
Clans überwiegend in Großstätten und Ballungsgebieten angesiedelt. So gelten besonders
die Städte Essen, Gelsenkirchen, Dortmund und Duisburg als Hochburgen in Nordrhein-
Westfalen69 sowie die Stadtteile Neukölln und Schöneberg in Berlin.70 Aber auch in
Hessen71 kommt es immer wieder zu Vorfällen, die einen Bezug in das Clanmilieu
aufweisen.72 Eine eher untergeordnete Rolle spielt das Thema Clankriminalität hingegen
in Bayern, Schleswig-Holstein sowie den neuen Bundesländern.
Da sich die Clans jedoch grundsätzlich aus mehreren einzelnen Familien zusammen-
setzen, die sich zwar überwiegend in den Siedlungsschwerpunkten niedergelassen haben,
aber dennoch bundesweit verteilt sind, dürfen die Clanstrukturen keinesfalls auf einzelne
Städte oder Bundesländer begrenzt werden. Ihre Strukturen und ihre Taten lassen häufig
ein bundesweit agierendes Netzwerk erkennen, das sich bis in das Ausland, vorwiegend
dem Libanon, zurückverfolgen lässt.

Bei der Anzahl der Clanmitglieder sind nur Schätzungen möglich, da unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten und unterschiedliche Schreibweisen der Nachnamen eine genaue
Zuordnung nicht zulassen. Demnach sollen Abkömmlinge der Familie Omeirat gleich 17
verschiedene Schreibweisen für ihren Nachnamen verwenden.73 Ihr Clan ist größtenteils
im Ruhrgebiet wohnhaft und unter anderem im Bereich der Schleusung aktiv.74 In Berlin
ist der wahrscheinlich bekannteste Clan Deutschlands angesiedelt, der Abou-Chaker Clan
oder auch „ABC-Clan“ genannt. Laut Schätzungen besteht dieser aus 200 bis 300

67
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 10.
68
   Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 10.
69
   Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 12.
70
   Vgl. Landeskriminalamt Berlin, Lagebild Clankriminalität, 2020, S. 4.
71
   Siehe Anhang, Experteninterview mit KHK Wolf, Frage 1.
72
   Vgl. O. Teutsch, in: Frankfurter Rundschau v. 20.04.2021, abrufbar unter: https://www.fr.de/rhein-
main/bandenkrieg-in-frankfurt-90468179.html (zuletzt abgerufen am 23.04.2021).
73
   Vgl. A. Spilcker, in: Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.09.2019, abrufbar unter: https://www.ksta.de/panorama/
gefaehrlichster-clan-in-nrw--wenn-du-raus-bist--krieg---ich-deine-mutter--33116590 (zuletzt abgerufen
am 27.03.2021).
74
   Vgl. A. Spilcker, in: Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.09.2019, abrufbar unter: https://www.ksta.de/panorama/
gefaehrlichster-clan-in-nrw--wenn-du-raus-bist--krieg---ich-deine-mutter--33116590 (zuletzt abgerufen
am 27.03.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   12

Mitgliedern75 und ist vor allem durch die langjährige Freundschaft des Clan Oberhauptes
Arafat Abou-Chaker mit dem Rapper Bushido bekannt geworden. Eine weitere
einflussreiche Familie in Berlin ist die der Remmos. Diese zählen rund 500 Angehörige76
und haben sich unter anderem durch den Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode-
Museum einen Namen gemacht.77 Die Mitglieder dieser Familie sind vor allem auf
Diebstähle spezialisiert und fallen immer wieder durch Raub und Hehlerei auf. Die
Hansestadt Bremen wird hingegen von dem Miri Clan beherrscht, der schätzungsweise
2.600 Personen78 allein in Bremen und insgesamt 8.000 Personen79 bundesweit umfasst.
Gegen rund die Hälfte von ihnen hat die Polizei bereits ermittelt.80 Neben vorwiegend
Waffen- und Drogendelikten sind diese vor allem auch im Schutzgeldgeschäft aktiv. Für
Aufsehen und Sorgen der Behörden hat ihr Zusammenschluss mit dem verbotenen
Motorradclub Mongols MC gesorgt, die seit jeher mit den Hells Angels befeindet sind.81
Der Clan von Mahmoud Al-Zein, der auch „Der Pate von Berlin“82 genannt wird, besteht
bundesweit aus rund 5.000 Mitgliedern83 und ist unter anderem für den KaDeWe-Raub
verantwortlich.

4.      Charakteristika dieser Parallelgesellschaft

Häufig wirkt die Lebensweise der Clans auf außenstehende Personen befremdlich oder
gar eigenartig. Betrachtet man ihre Lebensweise, so erscheint der oftmals verwendete
Begriff der „Parallelgesellschaft“ oder auch „Parallelwelt“ als sehr passend. Hierunter ist
ein soziales Milieu zu verstehen, das sich von der Mehrheitsgesellschaft abschottet und
ein alternatives Wertesystem befolgt.84 Das soziale Milieu kann dabei ethnisch oder

75
   Vgl. N.N., in: Süddeutsche-Zeitung v. 15.01.2019, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/pano
rama/verhaftung-clanchef-abou-chaker-clan-1.4289117 (zuletzt abgerufen am 04.04.2021).
76
   Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in-
deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021).
77
   Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in-
deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021).
78
   Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162.
79
   Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162.
80
   Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen,
2019, S. 18 f.
81
   Vgl. M. Behrendt, Die arabische Gefahr - Wie kriminelle Familienclans unsere Sicherheit bedrohen,
2019, S. 18 f.
82
   Vgl. V. Müller, in: Focus-Online v. 15.03.2021, abrufbar unter: https://praxistipps.focus.de/clans-in-
deutschland-von-abou-chaker-ueber-miri-bis-remmo_116032 (zuletzt abgerufen am 02.04.2021).
83
   Vgl. R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 162.
84
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 114.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   13

religiös oder von beidem zugleich geprägt sein.85 Vor diesem Hintergrund lässt sich
feststellen, dass sich die arabischstämmigen Clans bereits in ihrer Familienstruktur von
der deutschen Mehrheitsgesellschaft abschotten. Hinzu kommen endogame Ehe-
schließungen, ein grundlegend anderes Ehrverständnis sowie ein eigenes Rechtssystem,
das durch sogenannte Friedensrichter bestimmt wird.

a.      Patriarchalische Familienstrukturen

Mit Blick auf die sozialen Strukturen innerhalb des Kulturkreises, bildet eine kleine
Familie, eingebettet in eine Sippe, einen Clan.86 Mehrere Sippen hingegen bilden einen
Stamm und mehrere Stämme schließlich eine Konföderation.87 Im Rahmen dessen
besteht innerhalb der einzelnen Gruppierungen eine gewisse Solidarität, die
unterschiedlich stark ausgeprägt ist.88 So ist sie zwischen Brüdern am stärksten, dann
kommt der Clan, dessen Solidarität sich häufig gegen andere Clans desselben Stammes
richtet.89 Wird jedoch der Stamm angegriffen, so sind alle Clans solidarisch gegen den
Feind, der auch Mitglied der Konföderation sein kann.90 Ein Angriff auf die
Konföderation mobilisiert wiederum alle Stämme mit allen ihren Clans gegen den
gemeinsamen Feind.91 Demnach besteht aufgrund der unterschiedlich stark ausgeprägten
Solidarität ein durchgehendes Spannungsfeld innerhalb dieser Strukturen. Folglich sind
Clans in erster Linie auf ihr eigenes Wohl besonnen. Wird jedoch der große Rahmen
angegriffen, in dem sich der einzelne Clan befindet und der dessen Fortbestehen sichert,
so rücken die eigenen Interessen in den Hintergrund und man hält zusammen. In welcher
Form die beschriebene Solidarität schließlich zum Ausdruck kommt, kann
unterschiedlich sein und bis hin zur Begehung von schweren Straftaten reichen.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Familienstruktur innerhalb des einzelnen
Clans, so ist der Volksstamm der Mhallami grundsätzlich patriarchalisch aufgebaut.92
Demnach ist der Stammesälteste meist das Oberhaupt der Familie, dann kommt der

85
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 114.
86
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
87
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
88
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
89
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
90
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
91
   R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 40.
92
    Vgl. Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen:
Strategische Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8.
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   14

älteste Sohn, der Zweitälteste und schließlich dem Alter und Verwandtschaftsgrad
fortlaufend. Hiermit geht auch die strickte Rollenverteilung der einzelnen Geschlechter
einher. Der Mann ist das Familienoberhaupt und trifft grundsätzlich alle wichtigen
Entscheidungen. Er muss die Familie nach außen vertreten, Geld beschaffen und die
Familienehre wahren.93 Nach diesem Vorbild werden auch die Söhne erzogen. Sie wollen
Ansehen für sich und ihre Familie erlangen und nicht anderen „dienen“ müssen, indem
sie beispielsweise einer regulären Arbeit nachgehen.94 Diese Haltung führt häufig zu
einem „Ziel-Mittel-Konflikt“95, der zu einem kriminellen Verhalten führt. Das
Landeskriminalamt von Nordrhein-Westfalen konnte in seinem Lagebild zur
Clankriminalität für das Berichtsjahr 2019 feststellen, dass von den Tatverdächtigen, die
fünf oder mehr Straftaten begangen haben, 42,1 Prozent 21 Jahre alt oder jünger waren
und ganze 68,5 Prozent unter 30 Jahre alt waren.96 Ein wesentlicher Grund hierfür dürften
die meist milderen Strafen sein, die bei einer Verurteilung von Minderjährigen unter 21
Jahren zu erwarten sind. Diese werden fast ausschließlich nach dem Jugendstrafrecht
sanktioniert und nur selten nach dem Erwachsenenstrafrecht. Ein weiterer Grund stellt
jedoch auch der Wille da, sich innerhalb der Familie zu beweisen, indem man viel für den
Clan riskiert und Straftaten begeht, die für die Familie finanziell ergiebig sind. Demnach
werden Haftstrafen und sonstige Verurteilungen als eine Form der Aufopferungs-
bereitschaft für die Familie, den Clan, verstanden.97

Dem Bild des Mannes konträr gegenüberstehend ist das der Frau. Ihre Rolle beschränkt
sich auf ihre „Gebärfunktion“98 zur Gewährleistung des Clanerhalts und die Erziehung
der Nachkommen im Sinne der Tradition.99 Schließlich gilt, je größer die Familie, desto
mächtiger ist sie. Sobald die Mütter ihre Söhne verheiratet haben, besitzen sie die höchste

93
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6.
94
   D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-Westfalen
Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6.
95
   Vgl. D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-
Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6.
96
   Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 17.
97
   A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-
metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen-li.88051 (zuletzt abge-
rufen am 19.02.2021).
98
   Vgl. D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-
Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6.
99
   A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-
metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen-li.88051 (zuletzt abge-
rufen am 19.02.2021).
Hysterie oder reale Bedrohung, eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland   15

Position, die eine Frau im patriarchischen Gefüge erreichen kann.100 Die Frau ist somit
eine wichtige Stütze des Systems101, deren Rolle innerhalb des Clans keinesfalls zu
unterschätzen ist. In Bezug auf Straftaten nehmen die Frauen jedoch eine eher
untergeordnete Rolle ein. Nach dem Lagebild des Landeskriminalamtes von Nordrhein-
Westfalen waren 2019 nur 5,5 Prozent der Tatverdächtigen, die fünf oder mehr Straftaten
begangen haben, weiblich.102 Auch wenn die Frauen nur selten an Straftaten beteiligt
sind, ist ihr Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden als genauso strafbar
(vgl. §§ 138, 258 StGB) und verwerflich anzusehen.

b.      Ehetraditionen

Auch die im Herkunftsland üblichen Heiratsregeln werden in Westeuropa weitergelebt.103
Eheschließungen erfolgen grundsätzlich endogam, d.h. innerhalb der Großfamilien.104
Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied der arabischstämmigen Clans zu anderen Clans,
die in der Regel exogam bleiben und außerhalb der Familie heiraten.105 In der arabischen
Familienstruktur wird oftmals eine Eheschließung mit der Cousine väterlicherseits
angestrebt.106 Diese Form der Eheschließung ist als Ausdruck einer überhöhten
Solidarität der Brüder zu verstehen, die noch dadurch gestärkt wird, dass sie ihre Kinder
untereinander heiraten lassen, was zu einer Intensivierung der Familienbindung führen
soll.107 Grundidee ist dabei, dass man keine Fremden in die Großfamilie aufnimmt. Bei
Verwandten weiß man, wer sie oder er ist und kann der- oder demjenigen vertrauen.
Darüber hinaus bleiben die engen Familienstrukturen erhalten und die Familie wächst
stetig weiter, was wiederum steigende Macht bedeutet. Die Ehe ist somit als ein familiärer
Geschäftsakt zu verstehen, der zwischen den Vätern des Paares ausgehandelt und

100
     D. Dienstbühl, Familienclans - Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung, Polizei Nordrhein-
Westfalen Essen / Mühlheim a.d. Ruhr, Broschüre Arabische Clans S. 6.
101
    A. Kopietz, in: Berliner-Zeitung v. 24.06.2020, abrufbar unter: https://www.berliner-
zeitung.de/mensch-metropole/clans-von-berlin-kriminologin-dorothee-dienstbueh-einfluss-der-frauen-
li.88051 (zuletzt abge-rufen am 19.02.2021).
102
    Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Lagebild Clankriminalität NRW, 2019, S. 17.
103
    Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8.
104
    Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Clankriminalität bekämpfen: Strategische
Ausrichtung - nachhaltige Erfolge, 2019, S. 8.
105
    R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41.
106
    R. Ghadban, Arabische Clans - Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41.
107
    R. Ghadban, Arabische Clans-Die unterschätze Gefahr, 2020, S. 41.
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