Immatrikulationsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover vom 11.03.2020
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Immatrikulationsordnung Immatrikulationsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover vom 11.03.2020 zuletzt geändert am 08.09.2021 Übersicht § 1: Immatrikulation § 2 Rechte und Pflichten der Studienbewerber_innen und der Studierenden § 3: Frist der Anträge auf Immatrikulation § 4 Form der Anträge auf Immatrikulation § 5: Rücknahme der Immatrikulation § 6: Versagung der Immatrikulation § 7: Exmatrikulation auf eigenen Antrag § 8: Exmatrikulation aus besonderem Grund § 9: Rückmelden und Belegen § 10: Beurlaubung § 11: Gleichzeitiges Studium mehrerer Studiengänge § 12: Gasthör_innenschaft § 13: Besondere Studiengänge § 14: Umgang mit personenbezogenen Daten § 15: Zuständigkeiten § 16: Inkrafttreten §1 Immatrikulation (1) 1Bewerber_innen werden auf Antrag durch die Einschreibung (Immatrikulation) als Studierende_r für den gewählten Studiengang in die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) aufgenommen. 2Mit der Immatrikulation werden sie Mitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover mit allen sich aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) und anderen Gesetzen und Ordnungen ergebenden Rechten und Pflichten. 3 Die Immatrikulation ist mit Bekanntgabe der Zugangsdaten für die IT-Dienste der MHH vollzogen. 4Sie wird mit Beginn des jeweiligen Semesters wirksam. (2) 1Die Immatrikulation setzt voraus, dass der_die Bewerber_in 1. die nach § 18 NHG für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche Qualifikation (Hochschul- zugangsberechtigung) besitzt, 2. für einen Studiengang, der zulassungsbeschränkt ist, zugelassen worden ist, 3. ggf. die darüber hinaus in den jeweiligen Ordnungen des gewählten Studienganges festgelegten Zugangsvoraussetzungen nachweist, 4. den Nachweis über die Entrichtung der fälligen Semesterbeiträge, Studienbeiträge oder Studienge- bühren vorlegt und 5. den Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse über die Erfüllung der Versicherungspflicht oder über die Befreiung von der Versicherungspflicht erbringt, 6. Bestätigung des Hausarztes über den Masernschutz gemäß Infektionsschutzgesetz § 20, Abs. 9 Satz 4 auf dem vom Studentensekretariat zur Verfügung gestellten Vordruck, 1|Seite
Immatrikulationsordnung 7. bei Vorstudienzeiten im gleichen Studiengang an einer inländischen Hochschule eine gültige Exmat- rikulationsbescheinigung vorlegt sowie 8. ggf. Sprachkenntnisse gemäß Abs. 3 nachweisen kann. (3) 1Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache richtet sich nach der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der jeweils aktu- ellen Fassung. Die MHH behält sich vor, weitere Nachweise als gleichwertig anzuerkennen. 2Der Deutschnachweis entfällt bei Bewerber_innen mit Hochschulzugangsberechtigungen aus Luxemburg, Österreich, Liechtenstein und der deutschsprachigen Schweiz. 3Für Bewerber_innen zu Master- bzw. Promotionsstudiengängen gelten die Anforderungen an die Sprachnachweise aus den jeweiligen Mas- ter-Zugangsordnungen bzw. Promotionsordnungen. (4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen oder zu beschränken, wenn der_die Bewerber_in 1. nur für einen Abschnitt des Studienganges zugelassen worden ist, 2. nur aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist, 3. lediglich Teilgebiete eines Studienganges studieren möchte, 4. für ein Austauschstudium immatrikuliert worden ist. (5) 1War der_die Bewerber_in in demselben Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule einge- schrieben, wird er_sie in das entsprechende höhere Fachsemester des Studienganges eingeschrieben. 2 Hat er_sie anrechenbare Leistungen aufgrund eines Studiums im Ausland oder in einem anderen Studi- engang erbracht, wird er/sie auf Antrag für das entsprechend höhere Fachsemester aufgrund einer An- rechnungsbescheinigung der hierfür zuständigen Stelle eingeschrieben. 3Bei Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern setzt die Einschreibung die vorherige Zulassung in das entsprechende höhere Fachsemester voraus. 4Ist der Studiengang in Studienabschnitte gegliedert, kann der_die Bewerber_in für einen höheren Studienabschnitt nur eingeschrieben werden, wenn er_sie die geforderte Vor- oder Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt hat. §2 Rechte und Pflichten der Studienbewerber_innen und der Studierenden (1) 1Der_Die Studierende erhält einen Studierendenausweis und Studienbescheinigungen. 2Dem Studenten- sekretariat sind Änderungen des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer unverzüglich anzuzei- gen. (2) 1Studierende des Studienganges Zahnmedizin erhalten zusätzlich ein Studienbuch. 2Für dieses gelten die Bestimmungen des Satz 2 entsprechend. 3Im Studienbuch werden Immatrikulation, Beurlaubungen, Zwi- schenprüfungen, Exmatrikulation und Ähnliches von der Medizinischen Hochschule Hannover vermerkt. 4 Der_Die Studierende ist verpflichtet, die nach den Studien- bzw. Prüfungsordnungen erforderlichen Eintragungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. 5Die Führung des Studienbuchs kann auch durch ein gleichwertiges digitales System erfolgen. (3) 1Die Studierenden sowie Studienbewerber_innen wirken auch bei den in der MHH eingesetzten automa- tisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mit. 2Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automati- sierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsorganisation und Evaluation sowie an weiteren Verfahren zur Organisation des Studiums. 3Grundlage dafür ist die aktive Nutzung der bei der Einschrei- bung erhaltenen Zugangskennungen und der daran gekoppelten E-Mail-Adresse.4Die Studierenden sind dazu verpflichtet, ihr E-Mail-Konto regelmäßig auf wichtige Informationen zu kontrollieren. 5Gleiches gilt auch für Studienbewerber_innen in Bezug auf die zur Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse. 6Die Weiterleitung von Nachrichten vom studentischen Emailkonto auf einen anderen Mailserver ist nicht ge- stattet. (4) 1Das Erstellen von Fotos sowie Ton- und Videoaufnahmen im Rahmen der Lehrveranstaltungen sowie deren Verbreitung über elektronische oder Printmedien oder in sozialen Netzwerken sind unter- sagt.2Studierende sind in diesem Zusammenhang in besonderem Maße verpflichtet die Persönlichkeits- rechte anderer Studierender und der Dozierenden zu beachten sowie das Urheberrecht und die Schwei- gepflicht gemäß § 203 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Verstöße gegen diese Verhaltenspflichten kön- 2|Seite
Immatrikulationsordnung nen zum Ausschluss von Lehrveranstaltungen sowie zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden füh- ren. (5) 1Studienbewerber_innen sind verpflichtet, bei der Immatrikulation einen Masernschutz gemäß Infekti- onsschutzgesetz mit Hilfe des vom Studentensekretariat zur Verfügung gestellten Vordrucks nachzuwei- sen. 2Dieser Vordruck kann von dem_r Hausarzt_in oder jedem_r anderen Arzt_in ausgefüllt werden. Studierende sind verpflichtet, einen Masernschutz gemäß Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Stu- dentensekretariat MHH nachzuweisen, wenn dies im Rahmen der Immatrikulation nicht bereits erfolgt ist. 3Studierende können sich im Rahmen der regulären Vorsorgeuntersuchung „Infektionsgefährdung“ hierzu eine Bescheinigung durch den Betriebsärztlichen Dienst ausstellen lassen. 4Ansonsten kann bei Bedarf der Vordruck zum Nachweis bei der Immatrikulation, der von dem_r Hausarzt_in oder jedem_r anderen Arzt_in ausgefüllt werden kann, genutzt werden. 5Kann für den patientenbasierten Unterricht der Nachweis nicht erbracht werden, kann eine Suspendierung vom Unterricht bis zur Vorlage des Impf- nachweises ausgesprochen werden. 6Studierenden in Onlinestudiengängen sind von dieser Regelung ausgeschlossen und müssen keinen Nachweis über den Masernschutz vorlegen. (6) Studierende haben basierend auf der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen für den Lehrbetrieb auf Nachfrage nachzuweisen, dass sie „geimpft“, „genesen“ oder „aktuell getestet“ sind. Kann für den patientenbasierten Unterricht der Nachweis nicht erbracht werden, kann eine Suspendie- rung vom Unterricht bis zur Vorlage des Impfnachweises ausgesprochen werden. §3 Frist der Anträge auf Immatrikulation 1 Die Immatrikulation ist beim Studentensekretariat innerhalb der Erklärungsfrist über die Annahme des Studien- platzes zu beantragen. 2In begründeten Ausnahmefällen ist dem_der Bewerber_in eine angemessene Nachfrist einzuräumen. 3Soweit keine Zulassungsbeschränkung besteht, ist die Immatrikulation abweichend von Satz 1 für das Wintersemester bis zum 30.09. eines Jahres und für das Sommersemester bis zum 31.03. eines Jahres beim Studentensekretariat zu beantragen. 4Die Immatrikulation für die Promotionsstudiengänge der MHH ist abwei- chend von Satz 1 für das Wintersemester bis zum 15.11. eines Jahres und für das Sommersemester bis zum 15.05. eines Jahres beim Studentensekretariat zu beantragen. 5In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt Satz 2 ent- sprechend. §4 Form der Anträge auf Immatrikulation 1 (1) Der Immatrikulationsantrag ist auf dem von der Medizinischen Hochschule Hannover eingeführten For- mular in Textform zu stellen. 2Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben des_der Bewerber_in über Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit sowie Angaben zum gewünschten Studiengang und Fachsemester, 2. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen-, Modul-, Modulteil- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde sowie der Nachweis, an welchen Kursen an einer anderen Hochschule erfolgreich oder ohne Erfolg teilgenommen wurde; der Nachweis kann durch Vorlage des Studienbuches oder vergleichbarer Dokumente vorgenommen werden, 3. eine Erklärung darüber, in welchen Studiengängen und mit welchen Studienzeiten der_die Bewer- ber_in bereits an anderen Hochschulen im In- und Ausland immatrikuliert ist oder war. 3 Bei einer Online-Bewerbung bzw. Online-Einschreibung sind die Angaben nach Satz 2 zusätzlich auf elektroni- schem Wege in der vorgeschriebenen Form von dem_der Studienbewerber_in an die Medizinische Hochschule Hannover oder an die von dieser beauftragten Stellen zu übermittelten. 4Die von der Medizinischen Hochschule 3|Seite
Immatrikulationsordnung Hannover beauftragten Stellen sind die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (www.hochschulstart.de) sowie die „Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen e.V.“ (www.uni-assist.de). (2) In einfacher Kopie sind mit dem Antrag vorzulegen bzw. bei der Online-Bewerbung einzureichen: 1. der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang; ggf. zuzüg- lich amtlich beglaubigter Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers, sofern die Hochschulzu- gangsberechtigung nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, 2. bei Studienortwechsel innerhalb Deutschlands eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der be- suchten Hochschule sowie ggf. die Zeugnisse über abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfun- gen, 3. bei der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Stu- dienzeiten und Studienleistungen eine Anrechnungsbescheinigung der hierfür zuständigen Stelle, 4. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) entsprechend § 1 Absatz 2 Sätze 2f.), wenn die Hochschulzugangsberechtigung nicht in deutscher Sprache erworben worden ist. Abweichungen hiervon können in den studiengangspezifischen Zulassungsordnungen geregelt sein. (3) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Immatrikulation vor, wird der_die Bewerber_in aufgefordert, sich zum mitgeteilten Termin persönlich einzuschreiben. 2Bei der Einschreibung sind die in Absatz 3 genann- ten Nachweise in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen und zusätzlich 1. der Zulassungsbescheid, soweit die Medizinische Hochschule Hannover nicht selbst zulässt, 2. der gültige Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel, 3. eine Kopie der eigenen Geburtsurkunde bei Ledigen bzw. eine Kopie der Heiratsurkunde bei Verhei- rateten oder Geschiedenen; sollte nach der Scheidung der Geburtsname wieder angenommen wor- den sein, eine Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung, 4. zwei Passbilder bei der Einschreibung in den Modellstudiengang Medizin, in ein Master- sowie PhD- und Promotionsstudium bzw. drei Passbilder bei der Einschreibung in den Studiengang Zahnmedi- zin, 5. der Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse über die Erfüllung oder Befreiung von der Versiche- rungspflicht und 6. der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Gebühren und Entgelte auf das von der Medizini- schen Hochschule Hannover dafür eingerichtete Konto. 7. falls vorhanden, der Nachweis über ein Stipendium, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. (4) 1Beim Studienplatztausch muss die Immatrikulation abweichend von Absatz 1 spätestens bis eine Wo- che vor Vorlesungsbeginn durchgeführt sein. 2Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn die erfolgrei- che Veranstaltungsteilnahme nicht gefährdet ist. 3In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden. 4Näheres regelt die jeweilige Studienordnung. (5) Eines besonderen Einschreibeantrages bedarf es, wenn der_die Studierende den Studiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover wechselt oder einen weiteren Studiengang beginnen will (Parallel- bzw. Doppelstudium). §5 Rücknahme der Immatrikulation 4|Seite
Immatrikulationsordnung (1) 1Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn der_die Studierende dieses innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn schriftlich beim Studentensekretariat beantragt. 2Die Immatrikulation gilt als von Anfang an nicht vorgenommen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Studierendenausweis, 2. Studienbuch/Studiennachweise (gilt nur für Studierende der Zahnmedizin), 3. Laufzettel mit Entlastungsstempeln. §6 Versagung der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der_die Bewerber_in 1. bereits an einer anderen inländischen Hochschule immatrikuliert ist und die Voraussetzungen des § 11 nicht vorliegen, 2. nicht nachweist, dass er_sie die im jeweiligen Semester zu zahlenden Abgaben und Entgelte gemäß den Vorgaben des NHG entrichtet hat, 3. den Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse über die Erfüllung oder Befreiung von oder der Versi- cherungspflicht nicht erbringt, 4. in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung oder eine in der jewei- ligen Studienordnung vorgesehene Modulprüfungen endgültig nicht bestanden hat oder nach den Bestimmungen, die für das Studium maßgeblich sind, den Prüfungsanspruch verloren hat, 5. mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis keine ausreichenden- den Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist. (2) Die Immatrikulation ist auch zu versagen, wenn bei Einführung oder Aufhebung eines Studienganges oder einer grundlegenden Änderung der Studienstruktur die Einschreibung für bestimmte Fachsemester ausgeschlossen ist. (3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der_die Bewerber_in 1. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten hat, 2. die nach Maßgabe der jeweiligen Ordnungen für den gewählten Studiengang festgelegten Zu- gangsvoraussetzungen nicht erfüllt, 3. an einer Krankheit im Sinne des § 34 Absätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Attest nicht beibringt. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwer- tungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Stö- rung des Studienbetriebes zu besorgen ist. §7 Exmatrikulation auf eigenen Antrag (1) 1Der_Die Studierende ist auf seinen_ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. 2Der Antrag ist schriftlich oder in Textform über das studentische E-Mail-Konto auf dem von der MHH eingeführten Formular zu stellen. 3Geleistete Abgaben und Entgelte sind zu erstatten, wenn der Exmatrikulationsantrag bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn gestellt wird. 4Voraussetzung für die Sätze 1 und 3 ist die Erfüllung von Abs. 2. 5|Seite
Immatrikulationsordnung (2) Dem Antrag auf Exmatrikulation sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Studierendenausweis 2. Studienbuch bei Studierenden der Zahnmedizin 3. Laufzettel mit Entlastungsstempeln. (3) 1Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. 2Eine rückwirkende Exmatrikulation ist außer in dem Fall des Wech- sels an eine andere Hochschule ausgeschlossen. (4) 1Der_Dem Studierenden ist eine Exmatrikulationsbescheinigung auszuhändigen oder zu übersenden. 2 Die Aushändigung oder der Versand erfolgen nur bei Vorliegen eines formgerecht eingereichten Exmat- rikulationsantrags. §8 Exmatrikulation aus besonderem Grund (1) Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet, indem er fällige Abgaben und Entgelte nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert. (2) 1Der_Die Studierende ist zu exmatrikulieren, wenn 1. er_sie eine Abschlussprüfung bestanden hat und in keinem weiteren Studiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover eingeschrieben ist, 2. er_sie eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung sowie eine in der jeweiligen Studienordnung vorge- sehene Modulprüfungen endgültig nicht bestanden hat oder nach den Be-stimmungen, die für den Stu- diengang maßgeblich sind, den Prüfungsanspruch verloren hat und in keinem weiteren Studiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover eingeschrieben ist, 3. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung die Rücknahme des Zulassungsbescheids unan- fechtbar oder sofort vollziehbar ist und er_sie in keinem weiteren Studiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover eingeschrieben ist oder 4. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. (3) Der_Die Studierende kann exmatrikuliert werden, wenn 1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikula- tion geführt hätten, 2. er_sie die für das Belegverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat, 3. der Studiengang, für den er_sie eingeschrieben ist, nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, dass das Studium an einer anderen inländischen Hochschule fortgeführt werden kann. (4) 1Vor einer Exmatrikulation ist dem_der Studierenden Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten. 2Eine Exmatrikulation nach den Absätzen 1 und 2 ist dem_der Studierenden schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. 3Sie wird nach Rechtskraft der Entscheidung durch Aushändigung oder Zustellung einer ent- sprechenden Bescheinigung, in der das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation anzugeben ist, vollzo- gen. §9 Rückmeldung und Belegen 6|Seite
Immatrikulationsordnung (1) 1Jede_r an der Medizinischen Hochschule Hannover eingeschriebene Studierende, der_die sein_ihr_ Studium im folgenden Semester fortsetzen will, hat sich innerhalb der vom Studentensekretariat festgelegten Frist zurück- zumelden. 2Für beurlaubte Studierende gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Rückmeldung erfolgt durch die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte, sofern die Voraussetzungen für eine Einschreibung erfüllt sind. (3) Studierende sind bei Fristversäumnis unter Androhung der Exmatrikulation zu mahnen; es wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf die fälligen Abgaben und Entgelte zu zahlen sind. (4) 1Anträge auf (Teil-)Erlass der Langzeitstudiengebühren gemäß § 14 Absatz 2 NHG sowie Anträge auf Befrei- ung von den Langzeitstudiengebühren gemäß § 13 Absatz 1 NHG sind bis spätestens einen Monat nach Vorle- sungsbeginn des Semesters zu stellen. 2Der Antrag hat unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich oder in Textform über das studentische E-Mail-Konto zu erfolgen. 3Im Einzelfall kann eine Nachreichfrist für die erforderlichen Nachweise gewährt werden. (5) Studierende der Zahnmedizin müssen im Verlauf eines Semesters die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters in ihrem Studienbuch eintragen („belegen“). § 10 Beurlaubung (1) 1Ein_e Studierende_r kann bis zum Ende der Rückmeldefrist auf eigenen Antrag beurlaubt werden. 2In Aus- nahmefällen kann die Beurlaubung auch noch innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beantragt werden. 3 Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beurlaubungsgrund zum Ende der Rückmeldefrist noch nicht bekannt war. 4Voraussetzung für eine Beurlaubung ist, dass ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. 5 Wichtige Gründe liegen in der Regel vorbei: 1. Krankheit des_der Studierenden, wenn eine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der her- vorgeht, dass im beantragten Urlaubssemester kein ordnungsgemäßes Studium möglich ist, 2. Schwangerschaft/Mutterschutz, wenn eine Kopie aus dem Mutterpass über den voraussichtlichen Ent- bindungstermin vorgelegt wird, 3. Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf El- ternzeit bestünde, wenn eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie eine aktuelle Haushalts- bzw. erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Gemeinde vorgelegt werden, 4. Mitwirkung als gewählte_r Vertreter_in in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, 5. Auslandsstudium, wenn ein entsprechender Nachweis über die Dauer der Abwesenheit aus Deutsch- land vorgelegt wird oder 6. Anfertigung der Dissertation von Studierenden der Human- oder Zahnmedizin, wenn der_die Betreu- er_in der Promotion eine Bestätigung ausstellt, dass in dem beantragten Urlaubssemester die Disserta- tion vollständig abgeschlossen wird. 6 Die Gründe sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, anderenfalls ist die Beurlaubung abzulehnen. (2) 1Die Beurlaubung ist je Studiengang nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. 2In begründeten Ausnahmefällen kann eine Beurlaubung für weitere Semester erfolgen. (3) Eine Beurlaubung ist nicht zulässig für das erste Fachsemester sowie rückwirkend für vergangene Semester. 7|Seite
Immatrikulationsordnung (4) 1Während der Beurlaubung behält der_die Studierende seine_ihre Rechte als Mitglied der Hochschule. 2Er/Sie ist jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu belegen und Leistungsnachweise zu erbringen. 3 Die studentische Beitragspflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnung nichts anderes regelt. (5) Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. (6) 1Der Antrag auf Beurlaubung hat schriftlich oder in Textform unter Beifügung der erforderlichen Nachweise für den zutreffenden Beurlaubungsgrund über das studentische E-Mail-Konto zu erfolgen. 2Bei Studierenden der Zahnmedizin ist außerdem das Studienbuch beizulegen. 3Für die Vorlage der Nachweise sowie des Studienbuchs kann ggf. eine Nachfrist für die Vorlage gewährt werden. 4Im Falle einer Umwandlung der Rückmeldung in eine Beurlaubung ist dem Antrag der Studierendenausweis beizufügen, anderenfalls ist die Beurlaubung abzulehnen. § 11 Gleichzeitiges Studium mehrerer Studiengänge (1) Studierende, die bereits an einer anderen deutschen Hochschule immatrikuliert sind, können in die Medizini- sche Hochschule Hannover aufgenommen werden, wenn ein gleichzeitiges Studium an beiden Hochschulen mög- lich ist. Berücksichtigung bei der Entscheidung finden u.a. Präsenzpflichten und der aktuelle Leistungsstand der jeweiligen Studiengänge sowie eine mögliche Verlängerung der Studienzeiten und der aktuelle Leistungsstand. (2) 1Ein_e Studierende_r, der_die an dieser oder einer anderen deutschen Hochschule bereits in einem Studien- gang mit Zulassungsbeschränkungen eingeschrieben ist, darf zusätzlich für einen weiteren Studiengang mit Zu- lassungsbeschränkungen nur eingeschrieben werden, wenn er_sie für diesen Studiengang zugelassen worden ist, der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums darstellt und ein gleichzeitiges Studium in beiden Studiengängen möglich ist. 2Des Weiteren ist die Umsetzung von Satz 1 1. Halbsatz möglich, wenn das bisherige Studium kurz vor dem Abschluss steht. § 12 Gasthörer_innenschaft (1) 1Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können nichtimmatrikulierte Personen auch ohne Nachweis der Hoch- schulzugangsberechtigung als Gasthörende bis zu einem Umfang von 8 Semesterwochenstunden (SWS) aufge- nommen werden. 2Sie sind lediglich in das Gasthörer_innenverzeichnis einzutragen. (2) 1Studierende anderer Hochschulen haben einen Anspruch darauf, als Gasthörende aufgenommen zu werden, sofern der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht zahlenmäßig beschränkt und/oder vom Nachweis erforderlicher Studienleistungen oder Kenntnisse abhängig gemacht ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Der/Die Bewerber_in kann die Gasthörer_innenschaft bis zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn zu beantragen. 2 Der Antrag ist in Textform auf dem von der MHH eingeführten Formular zu stellen. 3Von Gasthörenden sind folgende Daten zu erheben: Nachname, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsange- hörigkeit, Fachrichtung des bisherigen Studiums, Bezeichnung der Hochschule sowie ein Lichtbild. (4) Von Gasthörenden erhebt die Medizinische Hochschule Hannover eine Gebühr gemäß der Vorgaben des § 13 Absatz 5 NHG.(5) Die Gasthörer_innenschaft kann versagt werden, wenn der_die Bewerber_in die für die Gast- 8|Seite
Immatrikulationsordnung hörer_innenschaft vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten oder den Beitrag für die Gasthö- rer_innenschaft nicht bis zur genannten Frist entrichtet hat. (6) Das Erstellen von Fotos und Videos im Rahmen der Lehrveranstaltungen sowie deren Verbreitung über digita- le oder Printmedien sind untersagt und führen zum Verlust des Gasthörer_innenstatus und werden bei den Straf- verfolgungsbehörden angezeigt. (7) Die Aufnahme der Gasthörer_innenschaft gilt mit Aushändigung des Gasthör_innenausweises vollzogen. § 13 Besondere Studiengänge Für Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und Weiterbildungsstudiengänge an der Medizinischen Hochschule Hannover finden die §§ 1 - 10 entsprechende Anwendung. § 14 Umgang mit personenbezogenen Daten (1) Die Medizinische Hochschule Hannover behält es sich vor, personenbezogene Daten über die individuellen Leistungen sowie den Studienverlauf und diesen beeinflussende Faktoren zum Zwecke der umfassenden Bera- tung der Studierenden über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums gemäß § 17 Abs. 3 NHG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 7 zu nutzen. (2) 1Des Weiteren verarbeitet die Medizinische Hochschule Hannover gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 NHG diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerber_innen sowie Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie der Nutzung von Hochschu- leinrichtungen und für die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. 2Ergänzend behält sich die Medizinische Hochschule Hannover vor, gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 NHG Daten zu verarbeiten, die zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolvent_innen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studien- angebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung notwendig sind. (3) Der projektbezogenen Verarbeitung der unter (1) und (2) genannten Daten liegt ein geeignetes Datenschutz- konzept zugrunde, welches beim jeweiligen Projektverantwortlichen hinterlegt ist. (4) 1Die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten der Studienorganisation gemäß § 3 NHG können beim Stu- dentensekretariat eingesehen werden. 2Das Datenschutzkonzept kann bei der_dem Datenschutzbeauftragten der Medizinischen Hochschule Hannover eingesehen werden. (4) Die Anonymisierung der unter (2) genannten Daten erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. (5) 1Die Hochschule behält sich vor, zusätzlich zu den unter (1) und (2) genannten Zwecken der Datenverarbei- tung zusätzliche Daten gemäß §§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 17 Abs. 2 NHG zu erheben, sofern dies daten- schutzrechtlich zulässig ist. 2Der Zweck der Datenerhebung ist die Schaffung einer Datengrundlage zur Evaluation der Bewerbungssituation von Absolvent_innen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung. 3Die Wahrnehmung der Informationspflichten über die Erhebungsmerkma- le und das Erhebungsverfahren erfolgen im Rahmen der Einschreibung. § 15 9|Seite
Immatrikulationsordnung Zuständigkeiten 1 Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der_die Präsident_in bzw. Vizepräsident_in für Studium und Lehre verantwortlich. 2Sie werden von den nach der Geschäftsordnung der Hochschule für Immatrikulationsangelegen- heiten zuständigen Bediensteten getroffen, soweit sich der_die Präsident_in bzw. Vizepräsident_in für Studium und Lehre nicht allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehält. § 16 Inkrafttreten 1 Diese Ordnung tritt am Tage nach hochschulöffentlicher Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisher geltende Immatrikulationsordnung vom 11.07.2018 außer Kraft. 10 | S e i t e
Sie können auch lesen