Immobilien Jour fixe Geldwäscheprävention in der Immobilienwirtschaft - IHK ...
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Immobilien Jour fixe – Geldwäscheprävention Unsere Angebote für die Immobilienwirtschaft Immobilien Jour fixe – 07. November IHK Offenbach: Die denkmalgeschützte Immobilie – 05. März 2020 IHK Darmstadt: Regulierung der Kommunen auf dem Wohnungsmarkt Tag der Immobilienwirtschaft, IHK Darmstadt – 29. Oktober – ausgebucht – Keine Veranstaltungen mehr verpassen mit unserem Newsletter: www.darmstadt.ihk.de/newsletter 2
Regierungspräsidium Darmstadt Geldwäscheprävention im Immobiliensektor Vortrag beim Immobilien- Jour-Fixe der IHK Darmstadt am 24.10.2019 Referenten: Penelope Schneider Patrick Merz
Regierungspräsidium Darmstadt Themen: Vorstellung Grundlegendes Internationale Vorgaben – nationale Regelung Wer muss geldwäscherechtliche Pflichten einhalten? Die drei Säulen der Gw-Prävention Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis Folgen von Pflichtverletzungen Ausblick Fragen/Diskussion 4
Regierungspräsidium Darmstadt Was ist Geldwäsche? Geldwäsche: Verschleierung der Verbindung zwischen einer schweren Straftat und aus dieser erlangtem Vermögensgegenstand, um diesem den Anschein der Legalität zu geben – oft über äußerst komplexe Prozesse. Ein – vereinfachtes - Beispiel: Drogendelikte Kauf von Immobilie Vermietung Offizielle Mieteinnahmen „Legale“ Einkünfte 6
Regierungspräsidium Darmstadt Geldwäsche: Strafprozessordnung ./. Geldwäschegesetz* (GwG) Jedermann kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, z.B. auch wegen Beihilfe oder der leichtfertiger Geldwäsche, unabhängig davon, ob Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bestehen oder nicht! Aber: Pflichten nach dem GwG bestehen nur für bestimmte Gewerbetreibende = „Verpflichtete“! Diesen drohen auch ordnungsrechtliche Sanktionen bei Pflichtverstößen. *Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG), BGBl I, 24.6.2017, 7 S. 1822 ff
Regierungspräsidium Darmstadt Volumen der Geldwäsche in Deutschland Deutlich oberhalb der 50 Mrd. Euro. Es könnte sich auf über 100 Mrd. Euro jährlich belaufen (BT-Drs. 19/3818). 8
Regierungspräsidium Darmstadt Aus der Nationalen Risikoanalyse… „Der deutsche Immobilienmarkt ist global sehr bedeutend und sowohl für internationale als auch für nationale Investoren von besonderem Interesse. Die Bedeutung von Immobilien ist aus wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht insgesamt hoch. So gehören Immobilien aufgrund der eingesetzten hohen Transaktionsvolumina und der Wertstabilität zu den bedeutendsten Anlageobjekten in Deutschland. Dies macht den deutschen Immobiliensektor für Geldwäscheaktivitäten anfällig und zu einem Bereich mit herausgehobenem Risiko.“ 9
Regierungspräsidium Darmstadt Warum Geldwäscheprävention? Einige gewichtige Gründe: Schwere Straftaten sollen sich nicht lohnen Der Organisierten Kriminalität soll kein Einfluss auf Wirtschaft und Demokratie gewährt werden Geldwäsche richtet erheblichen Schaden an und gefährdet den sozialen Frieden Gewerbetreibende werden von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht: Verpflichtete sollen vor leichtfertigen Straftaten und Sanktionen geschützt werden Die Reputation des Wirtschaftsstandortes soll erhalten bleiben Deutschland soll vor Sanktionen geschützt werden 10
Regierungspräsidium Darmstadt Rechtsgrundlagen GwG (Internationaler Hintergrund): FATF- Standards EU- Geldwäsche richtlinien Nationales Recht - aktuell: „Geldwäschegesetz“ vom 23. Juni 2017 BGBl I Nr. 39, S. 1822ff* * Nächste Änderung ab 22.1.2020 11
Regierungspräsidium Darmstadt Internationaler Druck… EU-Vertragsverletzungsverfahren: Bei Nichtumsetzung der EU-Vorgaben = EU-Geldwäscherichtlinien FATF-Deutschlandprüfung Prüfbericht vom 19. Februar 2010*: Erhebliche Mängel bei 17 von 40 Empfehlungen Follow-Up-Prozess = „Beobachtung“ bis 2014 Nächste FATF-Prüfung: Vor-Ort-Prüfungen im November 2020… Prüfbericht voraussichtlich Q 2 /2021. Besonderes Augenmerk: „Wirksamkeit“ der Vorschriften und Maßnahmen! Nicht mehr nur „technical compliance“… Ein schlechtes Abschneiden hätte erhebliche Reputationsschäden und Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft zur Folge! *Weiterführende Informationen: http://www.fatf-gafi.org/countries/#Germany 1 2
Regierungspräsidium Darmstadt Akteure im Immobiliensektor Am Beispiel der Lebensphasen einer Immobilie: Grunderwerb: Eigentümer, Käufer/Investoren, Notare Planung und Genehmigung: u.a. Architekten, Stadtplaner, Bauaufsicht, Bauingenieure. Finanzierung u.a. Banken, Versicherungen, Bausparkassen, Fonds, öffentl. Hand. Erstellung u.a. Bauträger, Handwerker, Bauproduktehersteller. Bewirtschaftung u.a. Vermittlung (Immobilienmakler), Hausverwalter, Facility-Manager. Entsorgung u.a. Abrissunternehmen, Entsorgungsunternehmen, Deponien. 13
Regierungspräsidium Darmstadt Verpflichtet nach GwG oder nicht? = Verpflichtet zur Geldwäscheprävention… Akteur GwG-verpflichtet? Architekt Nein Bauträger Ja, als Güterhändler (insbes. ab 10.000 EUR Bartransaktion od. bei Verdacht) Handwerker Nein (in Ausnahmefällen als Güterhändler) Immobilienmakler Ja, bei Verkaufsvermittlung. Künftig auch bei Monatsmieten/-pacht ab 10.000 EUR Immobilienhändler Ja, als Güterhändler (ab 10.000 EUR Bartransaktion od. bei Verdacht) Bank Ja Notar Ja, eingeschränkte VM-Pflicht 16. Jahreskongress Gw/Tf 14. September 2018 14
Regierungspräsidium Darmstadt Güterhändler als „Verpflichtete“ des GwG: Legaldefinition (§ 1 Abs. 9 GwG): Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt Kaufvertrag als zugrundeliegendes Rechtsgeschäft! Relevanz für Immobilienhändler und ggf. für Bauträger! Alle Güterhändler sind Verpflichtete des GwG! Aber: Güterhändler haben gewisse „Privilegien“ im Hinblick auf die geldwäscherechtlichen Pflichten 15
Regierungspräsidium Darmstadt Privilegien für Güterhändler Risikomanagement (= Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen) nur, wenn Bartransaktionen (Annahme und/oder Abgabe von Bargeld) ab 10.000 Euro, auch künstlich aufgesplittet, nicht ausgeschlossen sind Kundenbezogene Sorgfaltspflichten (z.B. Identifizierung) nur – im Fall der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 10.000 Euro (auch wenn dieser Betrag durch künstliche Aufsplittung erreicht wird) und – Immer im Verdachtsfall und zwar unabhängig von Art und Höhe der Transaktion! Ggf. dann auch Verdachtsmeldepflicht Das bedeutet: Selbst bei Verzicht auf relevante Bartransaktionen muss im Unternehmen sichergestellt sein, dass Verdachtsmomente erkannt und ggf. gemeldet werden! 16
Regierungspräsidium Darmstadt Immobilienmakler als Verpflichtete des GwG Legaldefinition § 1 Abs. 11 GwG: Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt Privilegierung (§ 11 Abs. 2 GwG): Wer ist zu identifizieren? Die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, ggf. für diese auftretende Person(en) und ggf. abweichender wirtschaftlich Berechtigter Wann? Sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse… äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Immer, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung od. Zweifeln an den Identitätsangaben (§ 10 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GwG) 17
Regierungspräsidium Darmstadt Ziele des Geldwäschegesetzes Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insbesondere durch: Transparenz von Zahlungsflüssen und Beteiligten Einhaltung von Identifizierungs- und Aufbewahrungspflichten zur Schaffung einer Papierspur Verhinderung von verdächtigen Transaktionen durch Beendigungspflicht (§ 10 Abs. 9 GwG) Information der Strafverfolgungsbehörden im Verdachtsfall durch Verdachtsmeldungen 18
Regierungspräsidium Darmstadt Die drei Säulen der Geldwäscheprävention: Geldwäsche- prävention Sorgfalts- pflichten Risiko- Verdachts- manage- in Bezug meldungen ment auf Kunden Geldwäschegesetz 19
Regierungspräsidium Darmstadt 1. Säule Risiko- Risiko- manage- manage- ment ment Geldwäschegesetz 20
Regierungspräsidium Darmstadt Pflicht: Risikomanagement (§§ 4-9 GwG) Übersicht Risikoanalys e Risikomanagement = Interne Sicherungs- maßnahmen 21
Regierungspräsidium Darmstadt Risikomanagement Benennung einer verantwortlichen Person gem. § 4 Abs. 3 GwG (Leitungsaufgabe!) Nicht identisch mit dem ggf. bestellten Geldwäschebeauftragten! Erstellen einer unternehmensindividuellen Risikoanalyse + deren Dokumentation und Aktualisierung Risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen entwickeln, umsetzen und deren Funktionsfähigkeit überwachen – Auslagerung erlaubt (Achtung: Vorherige Anzeigepflicht § 6 Abs. 7 GwG) Risikoanalyse und die daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen müssen von der verantwortlichen Person genehmigt werden 22
Regierungspräsidium Darmstadt Individuelle (!) Risikoanalyse Risikofaktoren für das eigene Unternehmen ermitteln (Zu beachten: Anl. 1 und 2 GwG, Nationale Risikoanalyse…) Risiken (aus Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebswegen, Ländern sowie ggf. sonstige Risiken identifizieren Bewerten + Kategorisieren Einordnen/Gewichten der Risiken nach Bedrohung (z.B. Wahrscheinlichkeit des Einritts), Verletzlichkeit (z.B. Wie gut greifen die vorhandenen Abwehrmechanismen?) Kategorisieren: – gering – mittel – hoch Verstehen Bedeutung „Restrisiko“ nach Risikominderung, ggf. (weitere) Abwehrmaßnahmen ergreifen/aktualisieren, … Dokumentieren (Nachvollziehbarkeit) 23
Regierungspräsidium Darmstadt Risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen, § 6 GwG, insbesondere: Interne Grundsätze, Verfahren, Kontrollen (Stichwort: Organisatorische Maßnahmen) Ggf. Bestellung und Anzeige Geldwäschebeauftragter + Stellvertreter Hinweis: Immobilienmakler sind NICHT aufgrund des GwG verpflichtet, eine/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen! Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter Erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter Hinweisgebersystem … Entwickeln – Einführen – Kontrollieren - Anpassen 24
Regierungspräsidium Darmstadt Entwicklung von risikoangemessenen Abwehrmechanismen (Interne Sicherungsmaßnahmen) Organisatorische Vorkehrungen zur Risikominderung führen zu geringerer Verletzlichkeit! Grafik-Quelle: Weltbank 25
Regierungspräsidium Darmstadt Zum Risikomanagement in 5 Schritten * Hinweise (Risikofaktoren) aus Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz und die Nationale Risikoanalyse sind zu beachten! Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich einer möglichst allgemeingültigen und schematischen Darstellung der Anforderungen an das Risikomanagement. 26 In Anlehnung an das Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern; Herausgeber: Die Regierungspräsidien in Hessen, Geldwäscheaufsicht, Stand: Juli 2019
Regierungspräsidium Darmstadt Risikobasierter Ansatz – Zusammenfassung… Das Risiko, zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, ist unternehmensindividuell Wenn die individuellen Risiken bekannt sind, kann ich diese „managen“, indem ich z.B. organisatorische Schutzmechanismen entwickle und auch lebe und damit meine Verletzlichkeit reduziere Maßnahmen muss und darf ich am festgestellten Risiko ausrichten – kein „one-size-fitts-all“! Aber: Das Ganze muss nachvollziehbar, also dokumentiert sein! 27
Regierungspräsidium Darmstadt 2. Säule Sorgfalts- Sorgfalts- pflichten Risiko- Risiko- pflichten manage- manage- in Bezug ment ment in Bezug auf auf Kunden Kunden Geldwäschegesetz 28
Regierungspräsidium Darmstadt Risikobasierter Ansatz des GwG: Sorgfaltspflichten differenziert… Risikokategorie des jeweiligen Geschäfts feststellen und für den Einzelfall (!) dokumentieren (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG): Risiko? Gering Normal Hoch Vereinfachte Allgemeine Verstärkte Sorgfaltspflichten Sorgfaltspflichten* Sorgfaltspflichten erlaubt * Hinweis: Im Rahmen des § 17 können allgemeine Sorgfaltspflichten 29 durch Dritte wahrgenommen oder vertraglich ausgelagert werden!
Regierungspräsidium Darmstadt Wer ist zu identifizieren? „Know your customer!“ Kunde (Vertragspartner) Für den Kunden Wirtschaftlich auftretende Berechtigter Person Durch Immobilienmakler stattdessen: Käufer und Verkäufer Risikoorientierte Überprüfung vorhandener Daten bei bestehenden Geschäftsbeziehungen oder Stammkunden 30
Regierungspräsidium Darmstadt In welchen Fällen ist zu identifizieren? • Vor Begründung der Geschäftsbeziehung • Vor der pflichtauslösenden Transaktion • Bei Güterhändlern: Bei Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 10.000 Euro (auch künstlich gestückelt) • Bei Immobilienmaklern: Sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse… äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind • Immer bei Tatsachen, die die Vermögenswerte in Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bringen (Verdachtsfälle) • Bei Zweifeln an Angaben zur Identität Merke: Identifizieren heißt Erfassen und Überprüfen der Kundendaten 31
Regierungspräsidium Darmstadt Zu erhebende Daten des Vertragspartners und ggf. der auftretenden Person (§ 11 Absatz 4, § 8 Absatz 2): Natürliche Person Juristische Person/Personen(handels)gesellsch . Vorname und Nachname Name und Bezeichnung mit Rechtsform Geburtsort und –datum Registernummer (falls vorhanden) Staatsangehörigkeit Anschrift des Sitzes od. der Hauptniederlassung Wohnanschrift Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzl. Vertreter (z.B. GF, Vorstand) Art und Ausweisnummer Ausstellende Behörde Von wirtschaftlich Berechtigten sind mindestens der Name und risikoorientiert weitere ID-Daten zu erheben. Die Richtigkeit ist risikoangemessen zu überprüfen! Eine Weigerung der Offenlegungspflicht durch den Vertragspartner (§ 11 Abs. 6) führt zur Verdachtsmeldepflicht durch den Verpflichteten! 32
Regierungspräsidium Darmstadt Wie ist zu identifizieren? Juristische Personen und Natürliche Person (Privatperson Personengesellschaften oder Einzelunternehmen) (z.B. GmbH, OHG, KG, Verein) Gültiger amtlicher Ausweis Auszug aus einem amtlichen Register i.d.R. Personalausweis oder oder Verzeichnis od. eigene Reisepass im Original! dokumentierte Einsichtnahme Vom GwG zugelassene (!) Handels-, Vereins- oder elektronische Genossenschaftsregisterauszug Identifizierungssysteme Gründungsdokumente Keine Video-ID! Kopierpflicht beachten (§ 8 Abs. 2)! keine Übersendung z.B. per E-Mail, Fax od. Post außer ggf. bei dokumentierten vereinfachten Sorgfaltspflichten! Immer dran denken: Mitwirkungspflicht des Kunden (§ 11 Abs. 6 GwG)! 33
Regierungspräsidium Darmstadt Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§14) Geringes Risiko muss in jedem Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden, einschl. der Angemessenheit der jeweiligen Maßnahme, dann erlaubt: Identitätsprüfung mit anderen glaubwürdigen, geeigneten Dokumenten, z.B. Führerschein, aber: Die Daten nach § 11 Abs. 4 müssen trotzdem vollständig erfasst werden! Maßnahmen müssen zur Erkennung von Verdachtsfällen ausreichen risikoangemessener Maßnahmenumfang 34
Regierungspräsidium Darmstadt Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15) PEP Hohes Risiko Kunde aus (politisch Auffällige (Risikoanalyse, Staat mit exponierte Transaktion Einzelfall) hohem Risiko Person) Unterschiedliche verstärkte Sorgfaltspflichten (s. § 15) 35
Regierungspräsidium Darmstadt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8) Erfüllung der Sorgfaltspflichten Unterlagen über die Geschäftsbeziehung und Transaktionen Risikobewertung im Einzelfall Angemessenheit außergewöhnliche Sachverhalte mögliche Verdachtsmeldepflicht Erwägungsgründe für/gegen Verdachtsmeldung Getroffene Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigter (bei jur. Personen) Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre 36
Regierungspräsidium Darmstadt 3. Säule Geldwäsche- prävention Sorgfalts- Sorgfalts- pflichten Risiko- Risiko- pflichten Verdachts- manage- manage- in Bezug meldungen ment ment in Bezug auf auf Kunden Kunden Geldwäschegesetz 37
Regierungspräsidium Darmstadt Pflicht zur Verdachtsmeldung Gilt für alle Verpflichteten Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe Unabhängig von sonstigen Ausnahmeregelungen oder Befreiungen! Bsp. Immobilienmakler: Auch gegenüber Interessenten BEVOR sich das Interesse am Objekt konkretisiert… Unabhängig von der Art der Transaktion Unverzüglich
Regierungspräsidium Darmstadt Verdachtsmeldungen, § 43 GwG Vertragspartner legt Kriminelle Zusammenhang wirtschaftlich Herkunft der mit Terrorismus- Berechtigten nicht Vermögenswerte finanzierung offen Verdachtsmeldung erstatten! Schwierigkeit in der Praxis: Verdachtsfall erkennen + Geschäft nicht abschließen (Erst nach Zustimmung oder nach Ablauf von drei Werktagen ohne Untersagung - § 46 GwG) 39
Regierungspräsidium Darmstadt Wann Verdachtsfälle melden? Eigenes Erfahrungswissen Typologienpapier der FIU für den Immobiliensektor im internen Bereich für Verpflichtete Vertragspartner legt nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 43 Abs. 3) § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG: Besonders große oder komplexe Transaktion Ungewöhnlicher Ablauf Ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck § 15 Abs. 5 Nr. 1: Prüfpflicht Verdachtsmeldung (Aufzeichnung nicht vergessen!) 40
Regierungspräsidium Darmstadt FIU: Typologienpapier Immobiliensektor Auffälligkeiten im Zusammenhang mit … … der Kaufpreiszahlung einer Immobilientransaktion … der Finanzierung einer Immobilientransaktion … den handelnden Personen … der Einbindung von Dritten … dem Kaufobjekt … Vermietung, Bau und Sanierung Beispielmeldungen 41
Regierungspräsidium Darmstadt Verdachtsmeldepflicht § 43 GwG Meldungen nur noch an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) beim Zollkriminalamt (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/FIU/fiu_node.html) Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen: Software goAML der FIU Die Registrierung erfolgt über das WebPortal goAML Nach Freischaltung durch die FIU erhält man Zugangsdaten und eine Organisations-ID Registrierung ist Voraussetzung für Zugang zum geschütztem Bereich der FIU für Verpflichtete: Enthält u.a. Typologiepapiere Daher: ! Zeitnahe Registrierung bei „goAML“, Nicht erst bei Verdacht!!! https://goaml.fiu.bund.de/Home 42
Regierungspräsidium Darmstadt Registrierungsmaske GoAML 43
Regierungspräsidium Darmstadt Weitere Hinweise zu Verdachtsmeldungen Verbindungsbeamter der FIU beim Hessischen Landeskriminalamt als zentraler Ansprechpartner: FIU-VB-LKA-HE@zka.bund.de Automatische Rückmeldeberichte zu Verdachtsmeldungen nur, wenn mindestens 10 VM/Jahr abgegeben wurden – ansonsten auf Einzelnachfrage über GoAML Die FIU bietet einen RSS-Feed zu „Neuigkeiten“ auf der Seite an 44
Regierungspräsidium Darmstadt „Versicherung“: Geldwäsche- prävention Sorgfalts- Sorgfalts- pflichten Risiko- Risiko- pflichten Verdachts- manage- manage- in Bezug meldungen ment ment in Bezug auf auf Kunden Kunden Geldwäschegesetz 45
Regierungspräsidium Darmstadt Gruppenweite Einhaltung von Pflichten* § 9 i. v. m. § 1 Abs. 16 GwG Verpflichtetes (!) Mutterunternehmen mit Hauptsitz in D Tochter 1 Tochter 2 Tochter 3 Gruppenweite Pflichten für Tochter 1 und 2 durch das Mutterunternehmen! * Ggf. Änderungen aufgrund der ÄnderungsRL zur 4. EU-GwRL 46
Regierungspräsidium Darmstadt Gruppenweite Einhaltung von Pflichten: Pflichten des Mutterunternehmens einer Gruppe Gruppen-Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die GwG-Pflichten unterliegen – daraus sind folgende gruppenweit einheitliche Maßnahmen abzuleiten: Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Einhaltung der GwG-Vorschriften Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten: Zuständig für eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Gw/Tf, sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe Datenschutzvorkehrungen Das Mutterunternehmen hat die wirksame Umsetzung bei allen GwG- Verpflichteten in der Gruppe sicherzustellen! 47
Regierungspräsidium Darmstadt Gruppenweite Einhaltung von Pflichten bei Töchtern in anderen Ländern : Gruppenangehöriges Unternehmen Gruppenangehöriges in Mitgliedsstaat: Unternehmen in Drittstaat m. geringeren Anforderungen Die im Mitgliedsstaat geltenden Soweit dort zulässig, gelten nationalen Rechtsvorschriften zur deutsche Gruppenpflichten Umsetzung der EU-GwRL Falls dies nicht zulässig ist: sind einzuhalten Zusätzliche Präventionsmaß- nahmen ergreifen, um Risiken wirksam zu begegnen und hierüber die Aufsichtsbehörde informieren. Falls Maßnahmen nicht wirksam…: Anordnung durch Aufsichtsbehörde: Keine Geschäftsbeziehungen/ Transaktionen mehr in dem Drittstaat 48
Regierungspräsidium Darmstadt Vorgehen bei Kontrolle: Anforderung der Provisionszahlungen für den Prüfzeitraum Vereinbarung Vor-Ort Termin Prüfung an Hand Prüfbogen RP-DA 49
Regierungspräsidium Darmstadt Mängel: Fehlende Risikoanalyse Fehlende Risikobewertung Fehlende Identifizierung der Verkäuferseite 50
Regierungspräsidium Darmstadt Mögliche Folgen von Pflichtverstößen Bußgelder Verlust von Waren/Umsatz Anordnungen, Zwangsgelder Reputationsschäden Gewerberechtliche Konsequenzen Verdachtsmeldung der Behörde Strafverfolgung 51
Regierungspräsidium Darmstadt Neue „Quellen“ der Aufsichtsbehörden Mitteilungen durch die FIU, auch „von Amts wegen“ (§ 32 Abs. 3 GwG) Gesetzlich vorgeschrieben: Umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander, aber auch mit den Strafverfolgungsbehörden (§ 55 GwG) Whistleblowersystem bei den Aufsichtsbehörden (§ 53 GwG) Nicht neu, aber beachtlich: Mitteilungspflicht der Finanzbehörden(§ 31b AO) 52
Regierungspräsidium Darmstadt Ausblick: Aktuelle Aktivitäten auf Bundesebene GwG-Anpassung an 5. EU-GwRL 2018/843 (bis 10. Jan. 2020) Regierungsentwurf mit Begründung: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13827 Wesentliche Änderungsvorhaben für die Immobilienbranche: Risikomanagement und Sorgfaltspflichten greifen auch bei Vermittlung des Abschlusses von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete od. Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro (Nettokaltmiete/-pacht) – VM-Pflicht dann immer auch bei geringerer Miete/Pacht! Sind zwei Makler involviert, muss jeder nur die Vertragspartei des vermittelten Rechtsgeschäftes identifizieren, für die er die Vermittlungstätigkeit erbringt Nachweismakler sollen weiterhin nicht erfasst sein Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht für Notare 53
Regierungspräsidium Darmstadt Ausblick: Aktuelle Aktivitäten auf Bundesebene Intensive Vorbereitung: FATF-Deutschlandprüfung Vor-Ort-Prüfungen im November 2020 Prüfbericht voraussichtlich 2. Quartal 2021 Besonderes Augenmerk der aktuellen FATF-Prüfungen liegt auf „Wirksamkeit“ der Vorschriften und Maßnahmen! Das Prüfergebnis hat erhebliche Auswirkungen auf die Reputation und den Wirtschaftsstandort 54
Regierungspräsidium Darmstadt „Kein Geschäft ist es wert, den Ruf der Bank aufs Spiel zu setzen.“…sagte einmal: Josef Ackermann, Ex-Chef der Deutschen Bank… 55
Regierungspräsidium Darmstadt Fazit: Die Geldwäscheprävention im Nicht- Bankenbereich in Deutschland ist ein sich entwickelnder Prozess und eine anspruchsvolle Herausforderung für alle Beteiligten – ihre Optimierung ist wichtig für die Integrität, die Solidität und das Ansehen Deutschlands! Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Penelope Schneider, Regierungspräsidium Darmstadt Tel.: 06151-12 4747 Nähere Patrick Merz, Regierungspräsidium Darmstadt Informationen: Tel.: 06151-12 5512 Siehe geldwaeschepraevention@rpda.hessen.de bundeseinheitliche https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/geldwaeschegesetz Broschüren der Aufsichtsbehörden der Länder! 56
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