Immobilien Jour fixe Geldwäscheprävention in der Immobilienwirtschaft - IHK ...

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Immobilien Jour fixe

Geldwäscheprävention in der Immobilienwirtschaft
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Immobilien Jour fixe – Geldwäscheprävention

Unsere Angebote für die Immobilienwirtschaft

  Immobilien Jour fixe
    – 07. November IHK Offenbach: Die denkmalgeschützte Immobilie
    – 05. März 2020 IHK Darmstadt: Regulierung der Kommunen auf dem
      Wohnungsmarkt

  Tag der Immobilienwirtschaft, IHK Darmstadt
    – 29. Oktober – ausgebucht –

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Regierungspräsidium Darmstadt

Geldwäscheprävention im
Immobiliensektor

Vortrag beim Immobilien-
Jour-Fixe der IHK Darmstadt
am 24.10.2019

Referenten:
Penelope Schneider
Patrick Merz
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  Themen:
                                                   Vorstellung

                                                 Grundlegendes

                                   Internationale Vorgaben – nationale Regelung

                                Wer muss geldwäscherechtliche Pflichten einhalten?

                                        Die drei Säulen der Gw-Prävention

                                       Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis

                                          Folgen von Pflichtverletzungen

                                                    Ausblick

                                                Fragen/Diskussion

                                                                                     4
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Regierungsbezirk Darmstadt

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   Was ist Geldwäsche?

    Geldwäsche:

      Verschleierung der Verbindung zwischen einer
      schweren Straftat und
      aus dieser erlangtem Vermögensgegenstand,
      um diesem den Anschein der Legalität zu geben –
      oft über äußerst komplexe Prozesse.

      Ein – vereinfachtes - Beispiel:
      Drogendelikte  Kauf von Immobilie  Vermietung
      Offizielle Mieteinnahmen  „Legale“ Einkünfte 

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  Geldwäsche:
  Strafprozessordnung ./. Geldwäschegesetz* (GwG)

 Jedermann kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, z.B.
  auch wegen Beihilfe oder der leichtfertiger Geldwäsche,
  unabhängig davon, ob Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
  bestehen oder nicht!

 Aber: Pflichten nach dem GwG bestehen nur für bestimmte
  Gewerbetreibende = „Verpflichtete“! Diesen drohen auch
  ordnungsrechtliche Sanktionen bei Pflichtverstößen.

   *Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten   (Geldwäschegesetz -GwG), BGBl I, 24.6.2017,
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   S. 1822 ff
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   Volumen der Geldwäsche in Deutschland

    Deutlich oberhalb der 50 Mrd. Euro.
     Es könnte sich auf über 100 Mrd. Euro jährlich
     belaufen (BT-Drs. 19/3818).

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 Aus der Nationalen Risikoanalyse…

  „Der deutsche Immobilienmarkt ist global sehr bedeutend und sowohl
  für internationale als auch für nationale Investoren von besonderem
  Interesse. Die Bedeutung von Immobilien ist aus wirtschaftlicher und
  gesellschaftlicher Sicht insgesamt hoch. So gehören Immobilien
  aufgrund der eingesetzten hohen Transaktionsvolumina und der
  Wertstabilität zu den bedeutendsten Anlageobjekten in Deutschland.
  Dies      macht       den     deutschen       Immobiliensektor    für
  Geldwäscheaktivitäten anfällig und zu einem Bereich mit
  herausgehobenem Risiko.“

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Warum Geldwäscheprävention?
Einige gewichtige Gründe:
   Schwere Straftaten sollen sich nicht lohnen

   Der Organisierten Kriminalität soll kein Einfluss auf Wirtschaft und
    Demokratie gewährt werden

   Geldwäsche richtet erheblichen Schaden an und gefährdet den sozialen
    Frieden

   Gewerbetreibende werden von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht:
    Verpflichtete sollen vor leichtfertigen Straftaten und Sanktionen geschützt
    werden

   Die Reputation des Wirtschaftsstandortes soll erhalten bleiben

   Deutschland soll vor Sanktionen geschützt werden
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   Rechtsgrundlagen GwG
   (Internationaler Hintergrund):

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                                                    Standards

                                    EU-
                                Geldwäsche
                                 richtlinien

                       Nationales Recht - aktuell:
                         „Geldwäschegesetz“
                           vom 23. Juni 2017
                        BGBl I Nr. 39, S. 1822ff*
                      * Nächste Änderung ab 22.1.2020

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     Internationaler Druck…

     EU-Vertragsverletzungsverfahren:
      Bei Nichtumsetzung der EU-Vorgaben = EU-Geldwäscherichtlinien

     FATF-Deutschlandprüfung

       Prüfbericht vom 19. Februar 2010*:
        Erhebliche Mängel bei 17 von 40 Empfehlungen
        Follow-Up-Prozess = „Beobachtung“ bis 2014

       Nächste FATF-Prüfung: Vor-Ort-Prüfungen im November 2020…
        Prüfbericht voraussichtlich Q 2 /2021.
        Besonderes Augenmerk: „Wirksamkeit“ der Vorschriften und
        Maßnahmen! Nicht mehr nur „technical compliance“…
        Ein schlechtes Abschneiden hätte erhebliche Reputationsschäden
        und Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft zur Folge!

                          *Weiterführende Informationen: http://www.fatf-gafi.org/countries/#Germany
                                                                                                       1
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Akteure im Immobiliensektor

Am Beispiel der Lebensphasen einer Immobilie:

   Grunderwerb:
        Eigentümer, Käufer/Investoren, Notare
   Planung und Genehmigung:
        u.a. Architekten, Stadtplaner, Bauaufsicht, Bauingenieure.
   Finanzierung
        u.a. Banken, Versicherungen, Bausparkassen, Fonds, öffentl. Hand.
   Erstellung
        u.a. Bauträger, Handwerker, Bauproduktehersteller.
   Bewirtschaftung
        u.a. Vermittlung (Immobilienmakler), Hausverwalter, Facility-Manager.
   Entsorgung
        u.a. Abrissunternehmen, Entsorgungsunternehmen, Deponien.

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 Verpflichtet nach GwG oder nicht?

      = Verpflichtet zur Geldwäscheprävention…
      Akteur                     GwG-verpflichtet?

      Architekt                  Nein
      Bauträger                  Ja, als Güterhändler (insbes. ab 10.000 EUR
                                 Bartransaktion od. bei Verdacht)
      Handwerker                 Nein
                                 (in Ausnahmefällen als Güterhändler)
      Immobilienmakler           Ja, bei Verkaufsvermittlung. Künftig auch bei
                                 Monatsmieten/-pacht ab 10.000 EUR
      Immobilienhändler          Ja, als Güterhändler (ab 10.000 EUR
                                 Bartransaktion od. bei Verdacht)
      Bank                       Ja
      Notar                      Ja, eingeschränkte VM-Pflicht

16. Jahreskongress Gw/Tf              14. September 2018                         14
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  Güterhändler als „Verpflichtete“ des GwG:

    Legaldefinition (§ 1 Abs. 9 GwG):
     Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die
     gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen
     Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt
          Kaufvertrag als zugrundeliegendes Rechtsgeschäft!
       Relevanz für Immobilienhändler und ggf. für Bauträger!
    Alle Güterhändler sind Verpflichtete des GwG!

    Aber: Güterhändler haben gewisse „Privilegien“ im Hinblick auf die
     geldwäscherechtlichen Pflichten

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 Privilegien für Güterhändler

    Risikomanagement (= Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen)
     nur, wenn Bartransaktionen (Annahme und/oder Abgabe von Bargeld)
     ab 10.000 Euro, auch künstlich aufgesplittet, nicht ausgeschlossen sind

    Kundenbezogene Sorgfaltspflichten (z.B. Identifizierung) nur

      – im Fall der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 10.000 Euro
        (auch wenn dieser Betrag durch künstliche Aufsplittung erreicht wird)
        und
      – Immer im Verdachtsfall und zwar unabhängig von Art und Höhe
        der Transaktion! Ggf. dann auch Verdachtsmeldepflicht

     Das bedeutet: Selbst bei Verzicht auf relevante Bartransaktionen muss
      im Unternehmen sichergestellt sein, dass Verdachtsmomente erkannt
      und ggf. gemeldet werden!
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   Immobilienmakler als Verpflichtete des GwG
    Legaldefinition § 1 Abs. 11 GwG:
     Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von
     Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt

    Privilegierung (§ 11 Abs. 2 GwG):
     Wer ist zu identifizieren?
      Die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, ggf. für diese
     auftretende Person(en) und ggf. abweichender wirtschaftlich
     Berechtigter
     Wann?
      Sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes
     Interesse… äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend
     bestimmt sind.
      Immer, bei Verdacht auf Geldwäsche oder
     Terrorismusfinanzierung od. Zweifeln an den Identitätsangaben
     (§ 10 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GwG)
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   Ziele des Geldwäschegesetzes

    Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
     insbesondere durch:

        Transparenz von Zahlungsflüssen und Beteiligten
           Einhaltung von Identifizierungs- und
            Aufbewahrungspflichten zur Schaffung einer Papierspur

        Verhinderung von verdächtigen Transaktionen durch
         Beendigungspflicht (§ 10 Abs. 9 GwG)

        Information der Strafverfolgungsbehörden
          im Verdachtsfall durch Verdachtsmeldungen

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      Die drei Säulen der Geldwäscheprävention:

                                Geldwäsche-
                                 prävention

                                  Sorgfalts-
                                  pflichten
                    Risiko-
                                               Verdachts-
                    manage-
                                  in Bezug     meldungen
                     ment
                                     auf
                                   Kunden

                          Geldwäschegesetz
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                                1. Säule

                     Risiko-
                    Risiko-
                    manage-
                    manage-
                      ment
                     ment

                          Geldwäschegesetz
                                             20
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   Pflicht: Risikomanagement (§§ 4-9 GwG)
   Übersicht

                                       Risikoanalys
                                             e
  Risikomanagement =

                                         Interne
                                       Sicherungs-
                                       maßnahmen

                                                  21
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  Risikomanagement

    Benennung einer verantwortlichen Person
     gem. § 4 Abs. 3 GwG (Leitungsaufgabe!)
     Nicht identisch mit dem ggf. bestellten Geldwäschebeauftragten!

    Erstellen einer unternehmensindividuellen Risikoanalyse + deren
     Dokumentation und Aktualisierung

    Risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen entwickeln,
     umsetzen und deren Funktionsfähigkeit überwachen – Auslagerung
     erlaubt (Achtung: Vorherige Anzeigepflicht § 6 Abs. 7 GwG)

    Risikoanalyse und die daraus abgeleiteten internen
     Sicherungsmaßnahmen müssen von der verantwortlichen Person
     genehmigt werden

                                                                       22
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    Individuelle (!) Risikoanalyse

    Risikofaktoren für das eigene Unternehmen ermitteln
     (Zu beachten: Anl. 1 und 2 GwG, Nationale Risikoanalyse…)

      Risiken (aus Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen,
     Vertriebswegen, Ländern sowie ggf. sonstige Risiken identifizieren

    Bewerten + Kategorisieren
      Einordnen/Gewichten der Risiken nach Bedrohung (z.B.
     Wahrscheinlichkeit des Einritts), Verletzlichkeit (z.B. Wie gut greifen die
     vorhandenen Abwehrmechanismen?)
      Kategorisieren: – gering – mittel – hoch

    Verstehen
     Bedeutung  „Restrisiko“ nach Risikominderung,
     ggf. (weitere) Abwehrmaßnahmen ergreifen/aktualisieren, …

    Dokumentieren (Nachvollziehbarkeit)                                           23
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   Risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen,
   § 6 GwG, insbesondere:

      Interne Grundsätze, Verfahren, Kontrollen (Stichwort: Organisatorische
       Maßnahmen)
      Ggf. Bestellung und Anzeige Geldwäschebeauftragter + Stellvertreter
       Hinweis: Immobilienmakler sind NICHT aufgrund des GwG verpflichtet,
       eine/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen!
      Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
      Erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter
      Hinweisgebersystem
      …

       Entwickeln – Einführen – Kontrollieren - Anpassen

                                                                                24
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Entwicklung von risikoangemessenen
 Abwehrmechanismen (Interne Sicherungsmaßnahmen)

                                                  Organisatorische
                                                   Vorkehrungen
                                                zur Risikominderung
                                                führen zu geringerer
                                                   Verletzlichkeit!

                      Grafik-Quelle: Weltbank

                                                                  25
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Zum Risikomanagement in 5 Schritten

                  * Hinweise (Risikofaktoren) aus Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz und die Nationale Risikoanalyse sind zu beachten!
                  Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich einer möglichst allgemeingültigen und
                  schematischen Darstellung der Anforderungen an das Risikomanagement.                                           26
                  In Anlehnung an das Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern;
                  Herausgeber: Die Regierungspräsidien in Hessen, Geldwäscheaufsicht, Stand: Juli 2019
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   Risikobasierter Ansatz – Zusammenfassung…

    Das Risiko, zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
     missbraucht zu werden, ist unternehmensindividuell

    Wenn die individuellen Risiken bekannt sind, kann ich diese
     „managen“, indem ich z.B. organisatorische Schutzmechanismen
     entwickle und auch lebe und damit meine Verletzlichkeit reduziere

    Maßnahmen muss und darf ich am festgestellten Risiko
     ausrichten – kein „one-size-fitts-all“!

    Aber: Das Ganze muss nachvollziehbar, also dokumentiert sein!

                                                                     27
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                                2. Säule

                                Sorgfalts-
                                Sorgfalts-
                                pflichten
                     Risiko-
                    Risiko-      pflichten
                    manage-
                    manage-
                                 in Bezug
                      ment
                     ment       in Bezug auf
                                     auf
                                   Kunden
                                  Kunden

                          Geldwäschegesetz
                                               28
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  Risikobasierter Ansatz des GwG:
  Sorgfaltspflichten differenziert…
  Risikokategorie des jeweiligen Geschäfts feststellen und für den Einzelfall (!)
  dokumentieren (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG):

                                     Risiko?

            Gering                   Normal                Hoch

        Vereinfachte               Allgemeine            Verstärkte
      Sorgfaltspflichten        Sorgfaltspflichten*   Sorgfaltspflichten
           erlaubt

   * Hinweis: Im Rahmen des § 17 können allgemeine Sorgfaltspflichten
                                                                                29
   durch Dritte wahrgenommen oder vertraglich ausgelagert werden!
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   Wer ist zu identifizieren?

    „Know your customer!“

             Kunde
       (Vertragspartner)
                                 Für den Kunden
                                                  Wirtschaftlich
                                   auftretende
                                                  Berechtigter
                                     Person
        Durch Immobilienmakler
             stattdessen:
           Käufer und
            Verkäufer

    Risikoorientierte Überprüfung vorhandener Daten bei
     bestehenden Geschäftsbeziehungen oder
     Stammkunden                                       30
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  In welchen Fällen ist zu identifizieren?

   • Vor Begründung der Geschäftsbeziehung
   • Vor der pflichtauslösenden Transaktion
   • Bei Güterhändlern: Bei Annahme oder Abgabe von Bargeld ab
     10.000 Euro (auch künstlich gestückelt)
   • Bei Immobilienmaklern:  Sobald der Vertragspartner des
     Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse… äußert und die
     Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind
   • Immer bei Tatsachen, die die Vermögenswerte in Zusammenhang
     mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bringen
     (Verdachtsfälle)
   • Bei Zweifeln an Angaben zur Identität

           Merke: Identifizieren heißt Erfassen und
               Überprüfen der Kundendaten
                                                                 31
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   Zu erhebende Daten des Vertragspartners und ggf. der
   auftretenden Person (§ 11 Absatz 4, § 8 Absatz 2):

   Natürliche Person                      Juristische
                                          Person/Personen(handels)gesellsch
                                          .
   Vorname und Nachname                   Name und Bezeichnung mit
                                          Rechtsform
   Geburtsort und –datum                  Registernummer (falls vorhanden)
   Staatsangehörigkeit                    Anschrift des Sitzes od. der
                                          Hauptniederlassung
   Wohnanschrift                          Namen der Mitglieder des
                                          Vertretungsorgans oder der gesetzl.
                                          Vertreter (z.B. GF, Vorstand)
   Art und Ausweisnummer
   Ausstellende Behörde
 Von wirtschaftlich Berechtigten sind mindestens der Name und risikoorientiert
 weitere ID-Daten zu erheben. Die Richtigkeit ist risikoangemessen zu überprüfen!
 Eine Weigerung der Offenlegungspflicht durch den Vertragspartner (§ 11 Abs. 6)
 führt zur Verdachtsmeldepflicht durch den Verpflichteten!                          32
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Wie ist zu identifizieren?

                                                 Juristische Personen und
   Natürliche Person (Privatperson
                                                  Personengesellschaften
      oder Einzelunternehmen)
                                               (z.B. GmbH, OHG, KG, Verein)

     Gültiger amtlicher Ausweis
                                           Auszug aus einem amtlichen Register
  i.d.R. Personalausweis oder
                                               oder Verzeichnis od. eigene
   Reisepass im Original!
                                              dokumentierte Einsichtnahme
  Vom GwG zugelassene (!)
                                            Handels-, Vereins- oder
   elektronische
                                             Genossenschaftsregisterauszug
   Identifizierungssysteme
                                            Gründungsdokumente
  Keine Video-ID!

                    Kopierpflicht beachten (§ 8 Abs. 2)!

           keine Übersendung z.B. per E-Mail, Fax od. Post außer ggf. bei
                 dokumentierten vereinfachten Sorgfaltspflichten!
         Immer dran denken: Mitwirkungspflicht des Kunden (§ 11 Abs. 6 GwG)!     33
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   Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§14)
    Geringes Risiko muss in jedem Einzelfall festgestellt und
     dokumentiert werden, einschl. der Angemessenheit der jeweiligen
     Maßnahme, dann erlaubt:
    Identitätsprüfung mit anderen glaubwürdigen, geeigneten
     Dokumenten, z.B. Führerschein, aber:
    Die Daten nach § 11 Abs. 4 müssen trotzdem vollständig
     erfasst werden!
    Maßnahmen müssen zur Erkennung von Verdachtsfällen
     ausreichen

     risikoangemessener Maßnahmenumfang

                                                                  34
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                 Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15)

                              PEP
  Hohes Risiko                                Kunde aus
                            (politisch                             Auffällige
 (Risikoanalyse,                               Staat mit
                           exponierte                             Transaktion
    Einzelfall)                              hohem Risiko
                             Person)

            Unterschiedliche verstärkte Sorgfaltspflichten (s. § 15)

                                                                          35
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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8)

  Erfüllung der Sorgfaltspflichten
  Unterlagen über die Geschäftsbeziehung und
   Transaktionen
  Risikobewertung im Einzelfall  Angemessenheit
  außergewöhnliche Sachverhalte
           mögliche Verdachtsmeldepflicht
  Erwägungsgründe für/gegen Verdachtsmeldung
  Getroffene Maßnahmen zur Ermittlung des
   wirtschaftlich Berechtigter (bei jur. Personen)
  Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre
                                                     36
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                                3. Säule

                                 Geldwäsche-
                                  prävention

                                  Sorgfalts-
                                  Sorgfalts-
                                  pflichten
                     Risiko-
                    Risiko-        pflichten
                                                 Verdachts-
                    manage-
                    manage-
                                   in Bezug      meldungen
                      ment
                     ment         in Bezug auf
                                       auf
                                     Kunden
                                    Kunden

                          Geldwäschegesetz
                                                              37
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  Pflicht zur Verdachtsmeldung

   Gilt für alle Verpflichteten
   Unabhängig vom Wert des betroffenen
    Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe
   Unabhängig von sonstigen Ausnahmeregelungen oder
    Befreiungen!
    Bsp. Immobilienmakler: Auch gegenüber Interessenten
    BEVOR sich das Interesse am Objekt konkretisiert…
   Unabhängig von der Art der Transaktion
   Unverzüglich
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   Verdachtsmeldungen, § 43 GwG

                                                        Vertragspartner legt
          Kriminelle             Zusammenhang
                                                           wirtschaftlich
         Herkunft der            mit Terrorismus-
                                                         Berechtigten nicht
       Vermögenswerte             finanzierung
                                                               offen

                           Verdachtsmeldung erstatten!

      Schwierigkeit in der Praxis: Verdachtsfall erkennen + Geschäft nicht
       abschließen (Erst nach Zustimmung oder nach Ablauf von drei
       Werktagen ohne Untersagung - § 46 GwG)

                                                                               39
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   Wann Verdachtsfälle melden?

   Eigenes Erfahrungswissen
   Typologienpapier der FIU für den Immobiliensektor im internen
    Bereich für Verpflichtete
   Vertragspartner legt nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich
    Berechtigten handelt (§ 43 Abs. 3)
   § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG:
      Besonders große oder komplexe Transaktion
      Ungewöhnlicher Ablauf
      Ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen
       Zweck
         § 15 Abs. 5 Nr. 1: Prüfpflicht Verdachtsmeldung
       (Aufzeichnung nicht vergessen!)

                                                                  40
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   FIU: Typologienpapier Immobiliensektor
   Auffälligkeiten im Zusammenhang mit …
    … der Kaufpreiszahlung einer Immobilientransaktion
    … der Finanzierung einer Immobilientransaktion
    … den handelnden Personen
    … der Einbindung von Dritten
    … dem Kaufobjekt
    … Vermietung, Bau und Sanierung
   Beispielmeldungen

                                                          41
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   Verdachtsmeldepflicht § 43 GwG
      Meldungen nur noch an die FIU (Zentralstelle für
       Finanztransaktionsuntersuchungen) beim Zollkriminalamt
       (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/FIU/fiu_node.html)

      Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen: Software goAML der FIU

      Die Registrierung erfolgt über das WebPortal goAML

      Nach Freischaltung durch die FIU erhält man Zugangsdaten und eine
       Organisations-ID

       Registrierung ist Voraussetzung für Zugang zum geschütztem
       Bereich der FIU für Verpflichtete: Enthält u.a. Typologiepapiere

      Daher: ! Zeitnahe Registrierung bei „goAML“, Nicht erst bei Verdacht!!!
       https://goaml.fiu.bund.de/Home
                                                                            42
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Registrierungsmaske
GoAML

                                43
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  Weitere Hinweise zu Verdachtsmeldungen

   Verbindungsbeamter der FIU beim Hessischen
    Landeskriminalamt als zentraler Ansprechpartner:
    FIU-VB-LKA-HE@zka.bund.de

   Automatische Rückmeldeberichte zu
    Verdachtsmeldungen nur, wenn mindestens 10
    VM/Jahr abgegeben wurden – ansonsten auf
    Einzelnachfrage über GoAML

   Die FIU bietet einen RSS-Feed zu „Neuigkeiten“ auf
    der Seite an
                                                         44
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                          „Versicherung“:

                                Geldwäsche-
                                 prävention

                                 Sorgfalts-
                                 Sorgfalts-
                                 pflichten
                     Risiko-
                    Risiko-       pflichten
                                                Verdachts-
                    manage-
                    manage-
                                  in Bezug      meldungen
                      ment
                     ment        in Bezug auf
                                      auf
                                    Kunden
                                   Kunden

                          Geldwäschegesetz
                                                             45
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Gruppenweite Einhaltung von Pflichten*
§ 9 i. v. m. § 1 Abs. 16 GwG

                                 Verpflichtetes (!)
                                Mutterunternehmen
                                 mit Hauptsitz in D

        Tochter 1                    Tochter 2                  Tochter 3

     Gruppenweite Pflichten für Tochter 1 und 2
          durch das Mutterunternehmen!

                      * Ggf. Änderungen aufgrund der ÄnderungsRL zur 4. EU-GwRL   46
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  Gruppenweite Einhaltung von Pflichten:
  Pflichten des Mutterunternehmens einer Gruppe

      Gruppen-Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen,
       Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die GwG-Pflichten unterliegen –
       daraus sind folgende gruppenweit einheitliche Maßnahmen abzuleiten:
         Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Einhaltung der
           GwG-Vorschriften
         Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten: Zuständig für
           eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Gw/Tf, sowie für
           die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung
         Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe
         Datenschutzvorkehrungen
      Das Mutterunternehmen hat die wirksame Umsetzung bei allen GwG-
       Verpflichteten in der Gruppe sicherzustellen!

                                                                                47
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Gruppenweite Einhaltung von Pflichten bei
Töchtern in anderen Ländern :

 Gruppenangehöriges Unternehmen                 Gruppenangehöriges
        in Mitgliedsstaat:                  Unternehmen in Drittstaat m.
                                             geringeren Anforderungen
   Die im Mitgliedsstaat geltenden        Soweit dort zulässig, gelten
    nationalen Rechtsvorschriften zur       deutsche Gruppenpflichten
    Umsetzung der EU-GwRL                  Falls dies nicht zulässig ist:
    sind einzuhalten                        Zusätzliche Präventionsmaß-
                                            nahmen ergreifen, um Risiken
                                            wirksam zu begegnen und
                                            hierüber die Aufsichtsbehörde
                                            informieren.
                                           Falls Maßnahmen nicht
                                            wirksam…: Anordnung durch
                                            Aufsichtsbehörde: Keine
                                            Geschäftsbeziehungen/
                                            Transaktionen mehr in dem
                                            Drittstaat                       48
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   Vorgehen bei Kontrolle:

    Anforderung der Provisionszahlungen für den
     Prüfzeitraum

    Vereinbarung Vor-Ort Termin

    Prüfung an Hand Prüfbogen RP-DA

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   Mängel:

    Fehlende Risikoanalyse

    Fehlende Risikobewertung

    Fehlende Identifizierung der Verkäuferseite

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   Mögliche Folgen von Pflichtverstößen

      Bußgelder

      Verlust von Waren/Umsatz

      Anordnungen, Zwangsgelder

      Reputationsschäden

      Gewerberechtliche Konsequenzen

      Verdachtsmeldung der Behörde

      Strafverfolgung

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   Neue „Quellen“ der Aufsichtsbehörden

      Mitteilungen durch die FIU, auch „von Amts wegen“
       (§ 32 Abs. 3 GwG)

      Gesetzlich vorgeschrieben: Umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit der
       Aufsichtsbehörden untereinander,
       aber auch mit den Strafverfolgungsbehörden (§ 55 GwG)

      Whistleblowersystem bei den Aufsichtsbehörden (§ 53 GwG)

      Nicht neu, aber beachtlich:
       Mitteilungspflicht der Finanzbehörden(§ 31b AO)

                                                                              52
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   Ausblick: Aktuelle Aktivitäten auf Bundesebene
      GwG-Anpassung an 5. EU-GwRL 2018/843 (bis 10. Jan. 2020)
       Regierungsentwurf mit Begründung: Deutscher Bundestag, Drucksache
       19/13827

   Wesentliche Änderungsvorhaben für die Immobilienbranche:
    Risikomanagement und Sorgfaltspflichten greifen auch bei Vermittlung des
     Abschlusses von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer
     monatlichen Miete od. Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro
     (Nettokaltmiete/-pacht) – VM-Pflicht dann immer auch bei geringerer
     Miete/Pacht!
    Sind zwei Makler involviert, muss jeder nur die Vertragspartei des
     vermittelten Rechtsgeschäftes identifizieren, für die er die
     Vermittlungstätigkeit erbringt
    Nachweismakler sollen weiterhin nicht erfasst sein
    Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht für Notare

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   Ausblick: Aktuelle Aktivitäten auf Bundesebene
      Intensive Vorbereitung: FATF-Deutschlandprüfung

      Vor-Ort-Prüfungen im November 2020

      Prüfbericht voraussichtlich 2. Quartal 2021

      Besonderes Augenmerk der aktuellen FATF-Prüfungen liegt auf
       „Wirksamkeit“ der Vorschriften und Maßnahmen!

      Das Prüfergebnis hat erhebliche Auswirkungen auf die Reputation und den
       Wirtschaftsstandort

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Regierungspräsidium Darmstadt

    „Kein Geschäft ist es wert,
    den Ruf der Bank aufs Spiel zu
    setzen.“…sagte einmal:
    Josef Ackermann,
    Ex-Chef der Deutschen Bank…

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Regierungspräsidium Darmstadt

   Fazit:
   Die Geldwäscheprävention im Nicht-
   Bankenbereich in Deutschland ist ein sich
   entwickelnder Prozess und eine
   anspruchsvolle Herausforderung für alle
   Beteiligten – ihre Optimierung ist wichtig für
   die Integrität, die Solidität und das Ansehen
   Deutschlands!
                                 Fragen?
                Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

  Kontakt:
  Penelope Schneider, Regierungspräsidium Darmstadt
  Tel.: 06151-12 4747                                                 Nähere
  Patrick Merz, Regierungspräsidium Darmstadt                     Informationen:
  Tel.: 06151-12 5512                                                  Siehe
  geldwaeschepraevention@rpda.hessen.de                         bundeseinheitliche
  https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/geldwaeschegesetz    Broschüren der
                                                                Aufsichtsbehörden
                                                                    der Länder!

                                                                                     56
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