Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021

Die Seite wird erstellt Katrin Hahn
 
WEITER LESEN
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Implikationen
des Finanzmarkt-
integritätsstärkungs-
gesetzes (FISG)
Stand: Juni 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Implikationen des
Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetzes
(FISG)
Stand: Juni 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
SEITE 06

Wesentliche Änderungen für
Unternehmen

                              SEITE 14

Zentrale Änderungen für
Abschlussprüfer

                              SEITE 20

Eckpunkte des neuen Bilanz-
kontrollverfahrens

                              SEITE 24

Weitere
Änderungen
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Finanzmarkt-
integritätsstärkungs-
gesetz (FISG)
                                                                                          Zeitliche Entwicklung
                                                                                          1. Januar 2022

D
        er Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das                                              Beginn des neuen Bilanzkontrollverfahrens

                                                                2022
        Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt-
        integrität (Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz — FISG) verabschiedet. Nach                                               1. Juli 2021
intensiven Beratungen im Finanzausschuss ent-                                             Inkrafttreten
hält die Beschlussempfehlung gegenüber dem                                                (für einzelne Regelungen bestehen abweichende
Regierungsentwurf insbesondere beim neuen                                                 Übergangsfristen)
Bilanzkontrollverfahren sowie in Detailfragen
zur Haftung und Unabhängigkeit des Abschluss-                                             10. Juni 2021
prüfers Änderungen. Die Eckpfeiler des Regie-                                             Verkündung im Bundesgesetzblatt
rungsentwurfs vom 16. Dezember 2020 (RegE)
sind im Gesetz ohne wesentliche Änderungen                                                28. Mai 2021
umgesetzt. Der RegE basiert auf dem Aktions-                                              Verabschiedung im Bundesrat
plan des BMF und des BMJV zur Bekämpfung
von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle                                           20. Mai 2021
über Kapital- und Finanzmärkte, der am 7. Okto-                                           2./3. Lesung im Bundestag
ber 2020 im Bundeskabinett vorgestellt wurde.
                                                                                          19. Mai 2021
Das FISG zielt auf die Umsetzung von Maßnahmen                                            Beschlussempfehlung und Bericht des
zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung                                            Finanzausschusses
des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt und
sieht Änderungen insbesondere auf der Ebene                                               14. April 2021
der Unternehmen, des Abschlussprüfers und der                                             2. Expertenanhörung im Finanzausschuss und Fach-
Bilanzkontrolle vor. Weitere Änderungen betreffen                                         gespräch mit designiertem BaFin-Präsidenten
die Zulassung zu den qualifizierten Marktsegmen-
ten der Börse, die Reduzierung von Interessen-                                            15. März 2021
konflikten bei der Aufsichtsbehörde, die Kosten                                           1. Expertenanhörung im Finanzausschuss
der Bilanzkontrolle sowie Maßnahmen zur
Geldwäschebekämpfung.                                                                     4. März 2021
                                                                                          1. Lesung im Bundestag

                                                                                          12. Februar 2021
                                                                                          Befassung und Stellungnahme durch den Bundesrat

                                                                2021
                                                                                          16. Dezember 2020
                                                                                          Beschluss des Regierungsentwurfs
                                                                Konsultations-
                                                                phase                     23. Oktober 2020
                                                                                          Veröffentlichung des Referentenentwurfs

                                                                                          7. Oktober 2020
                                                                                          Vorstellung des Aktionsplans im Bundeskabinett

                                                                2020
4 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Themenfelder im Überblick
                                                                                          Meldung von Unrichtigkeiten

                                                                                                         Haftung und
                                                               Abschlussprüfer                           Sanktionen
                       Externe und interne Rotation

                                 Nichtprüfungsleistungen                                  Unrichtiger Bestätigungsvermerk
                                                            Fee Cap

    Unrichtiger                  Expertise in
  Bilanzeid und                 Aufsichtsrat/
    Sanktionen            Prüfungsausschuss

                                                           Einrichtung eines Prüfungsausschusses
                          Unternehmen                         Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung
 Verpflichtende
                                                              Auskunftsrechte
Einrichtung von
                                                              Erhöhung der Bußgelder
   RMS und IKS             Auslagerungen Banken
                           und Versicherungen

                                                                                                          Neue Rolle der BaFin
                                                                                                              Hoheitliche Befugnisse
                                                                 Bilanzkontroll-                              Prüfungs- und Auskunftsrecht

                                                                    verfahren                                 Forensische Prüfungen
                                                                                                              Eigenständige Information
                                                                                                              der Öffentlichkeit
            Geldwäsche-
            bekämpfung

   Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten durch die
   Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

                                                  Börse

                                     Ausschluss aus Teilsegmenten des regulierten Marktes und
                                     Veröffentlichung von Verstößen und Sanktionen

                                                  Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 5
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Wesentliche
Änderungen für
Unternehmen
6 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
“
Das Finanzmarktintegritätsstärkungs-
gesetz sieht weitreichende Änderungen
für Unternehmen im Bereich der
Corporate Governance vor.

Die wesentlichen Änderungen umfassen die Bereiche Abschluss-
prüfung, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, Zusam-
mensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die
Verschärfung der Haftungsregelungen für gesetzliche Vertreter.

                                                                        Im Überblick
01 Externe und interne Rotation des Abschlussprüfers
02 Verbot weiterer Nichtprüfungsleistungen (Blacklist)
03 Sitzungsteilnahme des Abschlussprüfers
04 Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Internen Kontrollsystems
05 Einrichtung eines Prüfungsausschusses
06 Ausweitung der Finanz- und Abschlussprüfungsexpertise — Financial Expert
07 Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung
08 Erweiterte Auskunftsrechte des Prüfungsausschusses
09 Höhere Bußgelder für Prüfungsausschussmitglieder
10 Sanktionen bei Abgabe eines falschen Bilanzeids
11	Lex specialis: Wahl des Abschlussprüfers und Auslagerung von
    Aktivitäten und Prozessen

          Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 7
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                                                                                     01
Externe und interne Rotation
des Abschlussprüfers

A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG
Externe Rotation: bestehende Mandate können für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende
Geschäftsjahre verlängert werden;
Interne Rotation: gesetzliche Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr

• Verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren durch                       • Verkürzung der Höchstlaufzeit der internen Rotation der
  Streichung der Verlängerungsoptionen in § 318 Abs. 1a                        verantwortlichen Prüfungspartner bei der gesetzlichen
  HGB, dementsprechend Gleichlauf mit CRR-Kreditinstitu-                       Abschlussprüfung für das nach dem 31. Dezember 2021
  ten und Versicherungsunternehmen                                             beginnende Geschäftsjahr von PIEs auf fünf Jahre (§ 43
                                                                               Abs. 6 WPO n.F.) mit einer Abkühlphase von (weiterhin)
• Verlängerung bestehender Prüfungsmandate, die bereits                        drei Jahren gem. Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 der
  von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben,                          Verordnung (EU) Nr. 537/2014; verantwortlicher Prü-
  für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäfts-                        fungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach
  jahre möglich; bei einem dem Kalenderjahr entsprechen-                       § 322 HGB unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von
  den Geschäftsjahr muss der Prüferwechsel spätestens                          einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durch-
  für das Jahr 2024 erfolgen                                                   führung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich
                                                                               bestimmt worden ist
• Finanzmarktteilnehmer (Kredit-/Finanzdienstleistungs-
  institute und Versicherungsunternehmen), die keine PIEs
  sind, aber von der BaFin beaufsichtigt werden, sollen ab
  1. Januar 2022 ihren Abschlussprüfer in der Regel eben-
  falls nach zehn Jahren wechseln; wurde der BaFin für
  mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre der-
  selbe Prüfer angezeigt, kann sie die Bestellung eines ande-
  ren Prüfers verlangen, sofern der (aufsichtliche) Prüfungs-
  zweck gefährdet erscheint (u. a. § 28 Abs. 1 Satz 3 KWG
  n.F., § 36 Abs. 1 Satz 2 VAG n.F.)

8 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                         02                                                                         03
Verbot weiterer Nichtprüfungs-                                   Sitzungsteilnahme des
leistungen (Blacklist)                                           Abschlussprüfers

A D R E S S AT E N K R E I S                                     A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse                           Aktiengesellschaften
(Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                             ERSTMALIGE ANWENDUNG
Bisherige Regelungen sind letztmals auf gesetzliche              1. Juli 2021
Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2022 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden

• Stärkere Separierung von Prüfung und Beratung zur              • Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zu einer
  Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers                 Sitzung des Aufsichtsrats (oder seiner Ausschüsse) ge-
                                                                   laden, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es
• Rücknahme der ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte               sei denn, der Aufsichtsrat (oder der Ausschuss) erachtet
  zur Zulassung ausgewählter Nichtprüfungsleistungen               seine Teilnahme für erforderlich (§ 109 Abs. 1 Satz 3
  aus der Blacklist gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-        AktG n.F.)
  ordnung (EU) Nr. 537/2014: Verbot von Steuerberatungs-
  und Bewertungsleistungen                                       • Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass das
                                                                   Aktiengesetz weder ein gesetzliches Teilnahmerecht
• Aufhebung der Ausnahme zur Überschreitung der                    noch eine gesetzliche Teilnahmepflicht der Vorstands-
  Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen auf                mitglieder an den Sitzungen des Aufsichtsrats und
  Antrag (Fee Cap in § 319a Abs. 1a HGB)                           seiner Ausschüsse enthält

• Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, stellt die
  Erbringung unzulässiger Nichtprüfungsleistungen durch
  den Abschlussprüfer (i.S.d. Blacklist) nicht grundsätzlich
  einen Ersetzungsgrund dar; in der Einzelfallprüfung hat
  die Abwägung ausreichender Schutzmaßnahmen zu er-
  folgen; eine sofortige Ersetzung des Abschlussprüfers ist
  (weiterhin) erforderlich bei Übernahme von Management-
  entscheidungen, Buchhaltung/Abschlusserstellung sowie
  Gestaltung und Umsetzung interner, rechnungslegungs-
  relevanter Kontroll- oder Risikomanagementverfahren

                                                     Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 9
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                 04                                                                   05
Einrichtung eines Risikomanagement- Einrichtung eines
systems und Internen Kontrollsystems Prüfungsausschusses

A D R E S S AT E N K R E I S                                                 A D R E S S AT E N K R E I S
Börsennotierte Gesellschaften                                                Unternehmen von öffentlichem Interesse
                                                                             (Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                         ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Juli 2021                                                                 1. Januar 2022

• Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines angemes-                         • Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsaus-
  senen und wirksamen Internen Kontrollsystems und                             schusses, der die neuen Anforderungen an den Financial
  eines entsprechenden Risikomanagementsystems                                 Expert erfüllen muss (§ 324 Abs. 1 HGB n.F., § 107
  (§ 91 Abs. 3 AktG n.F., § 22 Abs. 3 SEAG n.F.)                               Abs. 4 AktG n.F. und § 34 Abs. 5 SEAG n.F.)

• Ein System ist grundsätzlich wirksam, wenn es zur                          • Anordnung von Zwangsgeld gegenüber Aufsichtsrats-
  Aufdeckung, Steuerung und Bewältigung aller wesent-                          mitgliedern (max. 5.000 Euro, § 407 Abs. 1 AktG n.F.)
  lichen Risiken geeignet ist
                                                                             • Besteht der Aufsichtsrat eines PIE nur aus drei Mitgliedern,
• Bei tatsächlich eintretenden Risiken kann nicht                              so gilt er kraft Gesetzes als Prüfungsausschuss (§ 107
  zwangsläufig auf eine Unwirksamkeit des Systems                              Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.)
  geschlossen werden

• Für den Vorstand nicht börsennotierter Unternehmen
  folgt die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme
  weiterhin aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht (in Abhän-
  gigkeit von der konkreten/individuellen Sach- und Risiko-
  lage) sowie der Verpflichtung zur fortlaufenden Über-
  wachung bestandsgefährdender Entwicklungen gem.
  § 1 StaRUG

10 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                         06                                                                       07
Ausweitung der Finanz- und                                     Überwachung der Qualität
Abschlussprüfungsexpertise —                                   der Abschlussprüfung
Financial Expert

A D R E S S AT E N K R E I S                                   A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse                         Kapitalgesellschaften
(Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                           ERSTMALIGE ANWENDUNG
Keine Abbestellung amtierender Aufsichtsrats- und              1. Juli 2021
Prüfungsausschussmitglieder; Berücksichtigung bei sämt-
lichen Neubestellungen ab 1. Juli 2021

• Künftig muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats       • Ergänzung des Aufgabenkatalogs des Prüfungs-
  über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung           ausschusses in § 107 Abs. 3 AktG
  und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand
  auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen                 • Entspricht der Empfehlung D.11 DCGK 2020
  (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.)

• Gilt gleichermaßen für den Prüfungsausschuss
  (§ 107 Abs. 4 Satz 3 AktG n.F.)

• Keine kumulative Erfüllung beider Kompetenzen
  durch ein Mitglied möglich

• Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung
  setzt keinen steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden
  Beruf voraus, sondern kann durch Weiterbildung
  erworben werden

                                                  Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 11
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                 08                                                                  09
Erweiterte Auskunftsrechte des                                               Höhere Bußgelder für Prüfungs-
Prüfungsausschusses                                                          ausschussmitglieder

A D R E S S AT E N K R E I S                                                 A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse                                       Kapitalmarktorientierte Unternehmen
(Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                         ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Januar 2022                                                               Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
                                                                             prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
                                                                             beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

• Unmittelbares Auskunftsrecht bei den Zentralbereichs-                      • Seit Inkrafttreten der EU-Abschlussprüfungsreform
  leitern der ersten Führungsebene unterhalb des Vor-                          drohen Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten von Prüfungs-
  stands, die im Unternehmen für die Kontroll- und Über-                       ausschussmitgliedern bei Verstoß gegen Vorgaben der
  wachungsaufgaben des Ausschusses zuständig sind                              Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Zusammenhang mit
  (§ 107 Abs. 4 AktG n.F., § 34 Abs. 5 SEAG n.F.)                              der Unabhängigkeit und Bestellung des Abschlussprüfers

• Der Vorstand ist über direkte Anfragen unverzüglich                        • Die maximale Bußgeldhöhe wird von 50.000 Euro auf
  zu informieren (§ 107 Abs. 4 Satz 6 AktG n.F.)                               500.000 Euro angehoben (§ 334 Abs. 3 HGB n.F.)

• Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann Auskünfte
  über den Prüfungsausschussvorsitzenden einholen;
  der Prüfungsausschussvorsitzende hat die eingeholte Aus-
  kunft allen Mitgliedern mitzuteilen

12 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                           10                                                                          11
Sanktionen bei Abgabe eines                                         Lex specialis: Wahl des Abschluss-
falschen Bilanzeids                                                 prüfers und Auslagerung von
                                                                    Aktivitäten und Prozessen

A D R E S S AT E N K R E I S                                        A D R E S S AT E N K R E I S
Kapitalmarktorientierte Unternehmen                                 Banken und Versicherungen

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Juli 2021                                                        1. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2022 für die Vorschriften
                                                                    zu Auslagerungen in Drittstaaten

• Ein Bilanzeid ist die Versicherung der gesetzlichen Ver-          • Bei Versicherungsunternehmen soll künftig der Abschluss-
  treter, dass der (Konzern-)Abschluss und der (Konzern-)             prüfer des Jahres- oder Konzernabschlusses durch die
  Lagebericht ein zutreffendes Bild des Konzerns/Unter-               Gesellschafter gewählt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  nehmens liefern
                                                                    • Überführung und Erweiterung der Legaldefinition eines
• Die Abgabe eines falschen Bilanzeids ist Straftatbestand            Auslagerungsunternehmens aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
                                                                      nach § 1 Abs. 10 KWG n.F., bei Weiterverlagerungen we-
• Der Sanktionsrahmen wird durch die Erhöhung der                     sentlicher Aktivitäten und Prozesse (i.S.v. § 25b KWG) Ein-
  Freiheitsstrafe von drei auf bis zu fünf Jahre (oder Geld-          beziehung von Subunternehmen
  strafe) erweitert (§ 331a HGB n.F.)
                                                                    • Anzeige der Absicht und des Vollzugs einer wesentlichen
• Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar (§ 331a                  Auslagerung sowie wesentlicher Änderungen und schwer-
  Abs. 2 HGB n.F.): Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren            wiegender Vorfälle in bestehenden Auslagerungsvereinba-
  (oder Geldstrafe)                                                   rungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts-
                                                                      tätigkeit haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG n.F., siehe auch
• Sanktionierung von Leitungspersonen juristischer                    § 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG n.F., § 36 KAGB n.F.)
  Personen oder Personenvereinigungen künftig auch
  nach dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG mit                    • Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters als
  Stand RegE)                                                         Bestandteil des Risikomanagementsystems (§ 25b Abs. 1
                                                                      KWG n.F., § 26 Abs. 1 ZAG n.F.)

                                                                    • Bei Auslagerung auf Unternehmen in einem Drittstaat:
                                                                      Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig-
                                                                      ten, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die
                                                                      BaFin bewirkt werden können (§ 25b Abs. 3 KWG n.F.,
                                                                      § 32 Abs. 4 VAG n.F.)

                                                      Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 13
Zentrale
Änderungen
für Abschluss-
prüfer
14 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“
Neben der Pflicht zur externen und
internen Rotation und der stärkeren
Trennung von Prüfung und Beratung
wird die Haftung des Abschluss-
prüfers verschärft.

Die zentralen Änderungen für den Abschlussprüfer umfassen die
Verschärfung der Haftungshöchstgrenzen bei gesetzlichen Abschluss-
prüfungen, Prüfungen von PIEs und des Sanktionsrahmens bei
Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks.

                                                                        Im Überblick
01 Haftungshöchstgrenzen
02 Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks
03 Erhöhung der Bußgelder
04 Benennung der zuständigen Stelle
05 Kritische Grundhaltung
06 Aussetzen der Verschwiegenheit in besonderen Fällen
07 Bekanntmachung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen
08 Sanktionen bei Pflichtverletzung

         Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 15
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                                   01                                                                   02
Haftungshöchstgrenzen                                                         Sanktionen bei Abgabe eines
                                                                              unrichtigen Bestätigungsvermerks

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                          ERSTMALIGE ANWENDUNG
Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                             1. Juli 2021
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr

• Ausdifferenzierung und Erhöhung der Haftungshöchst-                         • Erweiterung des Sanktionsrahmens von derzeit bis
  grenzen (§ 323 Abs. 2 HGB n.F.)                                               zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder
                                                                                Geldstrafe (§ 332 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.)
• Für Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetz-
  lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gelten (ab-                     • Leichtfertiges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe von bis
  weichend vom Regierungsentwurf) auch im Falle grober                          zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 3 HGB n.F.)
  Fahrlässigkeit die jeweiligen Haftungshöchstgrenzen für                       sanktionsbewehrt
  einfache Fahrlässigkeit
                                                                              • Beides gilt für die Ausstellung eines inhaltlich unrichti-
                                                                                gen Bestätigungsvermerks zum Jahres- oder Konzernab-
NEUE HAFTUNGSHÖCHSTGRENZEN                                                      schluss eines PIE und betrifft die Unterzeichner des Be-
                                                                                stätigungsvermerks (nach § 322 HGB) persönlich
Kapitalmarktorientierte PIEs
Einfache Fahrlässigkeit                                   16 Millionen Euro

Grobe Fahrlässigkeit                                           unbegrenzt

Vorsatz                                                        unbegrenzt

Sonstige PIEs
Einfache Fahrlässigkeit                                    4 Millionen Euro

Grobe Fahrlässigkeit                                      32 Millionen Euro

Vorsatz                                                        unbegrenzt

Sonstige Kapitalgesellschaften
Einfache Fahrlässigkeit                                  1,5 Millionen Euro

Grobe Fahrlässigkeit                                      12 Millionen Euro

Vorsatz                                                        unbegrenzt

16 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                        03                                                                        04
Erhöhung                                                        Benennung
der Bußgelder                                                   der zuständigen Stelle

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                            ERSTMALIGE ANWENDUNG
Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-               1. Juli 2021
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr

• Bußgeldrahmen sieht Abstufungen u.a. für kapitalmarkt-        • Erstmalige Benennung der verantwortlichen Stelle
  orientierte PIEs vor (§ 334 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.)             im Sinne von Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU)
                                                                  Nr. 537/2014, die der Abschlussprüfer bei Unregelmäßig-
• Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 334 Abs. 2 HGB):             keiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines zu
  Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG, Geldbuße               prüfenden PIE zu informieren hat
  bei einem PIE von bis zu 5 Millionen Euro
                                                                • Information der BaFin als Marktaufsichtsbehörde und
• Erweiterung des Ordnungswidrigkeitsrahmens auf bis              der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer
  zu 500.000 Euro u.a. bei Erbringung zulässiger Nichtprü-        Straftat oder der zuständigen Verwaltungsbehörde bei
  fungsleistungen ohne Pre-Approval des Prüfungsaus-              einer Ordnungswidrigkeit (§ 323 Abs. 5 HGB n.F.)
  schusses oder Verstoß gegen Cooling-in-Regelungen der
  externen Rotation (§ 334 Abs. 2 und 3 HGB n.F.)

                                                   Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 17
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                                 05                                                                  06
Kritische Grundhaltung                                                       Aussetzen der Verschwiegenheit in
                                                                             besonderen Fällen

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                         ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Juli 2021                                                                 1. Juli 2021

• Betonung der kritischen Grundhaltung bei Abschluss-                        • Auskunftsmöglichkeit der Wirtschaftsprüferkammer
  prüfungen, insbesondere bei Themen der Bewertung von                         (WPK) und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)
  Vermögensgegenständen, Rückstellungen sowie Cash-                            über berufsaufsichtliche Verfahren und Vorermittlungs-
  flows, die für die Beurteilung zur Fähigkeit der Fortfüh-                    verfahren (bei Verstoß gegen Berufspflichten durch den
  rung der Unternehmenstätigkeit relevant sind                                 Wirtschaftsprüfer) in bestimmten Fällen von öffentlichem
  (§ 43 Abs. 4 WPO n.F.)                                                       Interesse, ausweislich der Begründung etwa Anfragen von
                                                                               Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder der Presse
• Hinterfragen von Angaben                                                     (§ 64 Abs. 6 WPO n.F.)

• Möglichkeit wesentlicher Falschdarstellungen in Betracht                   • Auskünfte über das betroffene Prüfungsmandat und den
  ziehen, ungeachtet bisheriger Erfahrungen mit der Inte-                      Status des berufsaufsichtlichen Verfahrens sind zulässig,
  grität von Vorstand und Aufsichtsrat                                         nähere Auskünfte über Anhaltspunkte für Berufspflicht-
                                                                               verstöße ebenso wie personenbezogene Daten unter-
• Aufmerksamkeit für Gegebenheiten, die auf eine falsche                       liegen weiterhin der Verschwiegenheitspflicht
  Darstellung hindeuten könnten

• Kritische Beurteilung von Prüfungsnachweisen

18 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                        07                                                                       08
Bekanntmachung von berufs-                                     Sanktionen bei Pflichtverletzung
aufsichtlichen Maßnahmen

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                           ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Juli 2021                                                   1. Juli 2021

• Bei der Bekanntmachung von (unanfechtbaren) berufs-          • Erhöhung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen
  aufsichtlichen Maßnahmen durch WPK oder APAS sollen            Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von 500.000 Euro auf
  die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der einzelne         1 Million Euro (§ 68 Abs. 1 WPO n.F.)
  Berufsangehörige, gegen den eine rechtskräftige Sank-
  tion verhängt wird, in der Bekanntmachung namentlich         • Erleichterung der Verhängung von berufsaufsichtlichen
  genannt werden (§ 69 Abs. 1 Satz 2, 3 WPO n.F.)                Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
                                                                 durch Streichung der Beurteilungskriterien in § 71 Abs. 2
• Die namentliche Nennung ist in Fällen von berufsauf-           Satz 3 WPO (etwa allgemeiner Verhältnismäßigkeits-
  sichtlichen, mit Geldbußen bewehrten Maßnahmen mög-            grundsatz, Gleichförmigkeit und Häufigkeit von Pflichtver-
  lich, sofern im Einzelfall nicht unverhältnismäßig             letzungen innerhalb der Gesellschaft und Schwerpunkt
  (§ 69 Abs. 2 Satz 2 WPO n.F.)                                  der Vorwerfbarkeit)

• Sofern seitens des/der Betroffenen eine Stellungnahme zu     • Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen Berufs-
  der verhängten Maßnahme abgegeben wurde, wird diese            angehörige wird der aktuelle Bußgeldrahmen als aus-
  ebenfalls veröffentlicht (§ 69 Abs. 1 Satz 4 WPO n.F.)         reichend angesehen

                                                  Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 19
Eckpunkte
des neuen
Bilanzkontroll-
verfahrens
20 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“
Das Bilanzkontrollverfahren soll
grundlegend reformiert und von der
BaFin organisiert werden.

Die Eckpunkte der Reform des bislang zweistufigen und auf die frei-
willige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichteten Bilanz-
kontrollverfahrens sehen eine staatlich-hoheitliche Prägung vor. Das
Verfahren soll schneller, transparenter, effektiver und vollständig im
Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden. Das neue Bilanzkontroll-
verfahren soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

                                                                        Im Überblick
01 Neue Zuständigkeiten der BaFin
02 Beendigung der Anerkennung der Prüfstelle
03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren

         Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 21
Eckpunkte des neuen Bilanzkontrollverfahrens

                                                   01                                                                02
Neue Zuständigkeiten                                                         Beendigung der Anerkennung
der BaFin                                                                    der Prüfstelle

• Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarkt-                                • Umstellung auf ein einstufiges Bilanzkontrollsystem und
  orientierten Gesellschaften                                                  somit Beendigung der Anerkennung der privatrechtlich
                                                                               organisierten Prüfstelle (Deutsche Prüfstelle für Rech-
• Ladung und Vernehmung von Organmitgliedern und                               nungslegung — DPR) zum 31. Dezember 2021
  Beschäftigten des geprüften Unternehmens wie auch von
  dessen Abschlussprüfer (§ 107 Abs. 5 Satz 2 WpHG n.F.)                     • Geordneter Übergang von Prüfungen, die zum Jahres-
                                                                               ende bei der DPR anhängig sind, sowie des Aktenbestands
• Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht, auch gegen-                           auf die BaFin
  über Dritten (§ 107 Abs. 7 WpHG n.F.)
                                                                             • Überführung der fachlichen Expertise in die BaFin
• Ausweitung des Prüfungsgegenstands bei konkreten
  Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungs-
  legungsvorschriften auf die Abschlüsse und Berichte der
  zwei Vorjahre (§ 107 Abs. 2 WpHG n.F.)

• Frühere Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit
  der BaFin im Bereich der Bilanzkontrolle soweit ein
  öffentliches Interesse besteht (§ 107 Abs. 8 WpHG n.F.);
  Prüfungsanordnungen werden im Bundesanzeiger und
  auf der Internetseite der BaFin bekannt gemacht

• Bekanntmachung festgestellter Fehler auf der Internet-
  seite der BaFin, im Bundesanzeiger und in einem über-
  regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch
  betriebenes Informationssystem (§ 109 Abs. 2 Satz 1
  WpHG n.F.)

• Möglichkeit zur Anordnung, dass Fehler unter Berücksich-
  tigung der Rechtsauffassung der BaFin durch Neuaufstel-
  lung des Abschlusses bzw. des Berichts für das geprüfte
  Geschäftsjahr oder im nachfolgenden Abschluss bzw.
  Bericht zu berichtigen sind (§ 109 Abs. 2 Satz 4 WpHG
  n.F.)

22 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Eckpunkte des neuen Bilanzkontrollverfahrens

                                                                                                                                              03
Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren

Deutschland                                                                                                                                   Europa

                                       BMWi                                        BMF                                BMJV

              Rechtsaufsicht       Rechtsaufsicht                               Rechtsaufsicht

                                       BAFA
                                                          Hinweise auf
                                                          Pflichtverletzungen
                                                          der Prüfer
                                      APAS                                        BaFin
                                                                                                                                                     ESMA

  Aufsicht über                  Aufsicht über WPK                    Prüfungsrecht für kapitalmarkt-
    Prüfungs-                                                 orientierte Unternehmen, inkl. Beschlagnahme,                                   Koordination der
 praxis bei PIEs                                                      Vernehmung, Bekanntmachung                                              europäischen Enforcer
    (anlassbe-
 zogene Berufs-                                                                                                                               • keine direkte Aufsicht
 aufsicht sowie                                                                                                                               • unverbindliche Guide-
  Inspektionen                                                                                                                                  lines
ohne besonderen                        WPK                                                                                                    • Peer Review
      Anlass)

                                • berufsständische
                                  Aufsicht
                                • System der Qualitäts-
                                  kontrolle

                                                                          Hinweispflichten           Staatsanwaltschaft
                                                                                                 • Einschreiten bei Verdacht auf Straftaten
                                                                                                 • Entgegennahme von Hinweisen

                                                           (Sonder-)Prüfungsauftrag

                                                              Prüfungsbericht/                                            Gebilligter
      Vorstand                  Abschlussprüfer             Bestätigungsvermerk
                                                                                             Aufsichtsrat                 Abschluss

• Aufstellung des              Pflicht zur Information                                  • Überwachung des Vorstands
  Abschlusses                  • des AR bei Gesetzesverstößen                           • insb. auch Überwachung von
• Bilanzeid                    • der BaFin bei mangelnder Reaktion                        Rechnungslegung und unterneh-
• Einrichtung von IKS            des Unternehmens                                         merischen Kontrollsystemen
  und RMS
• Sorgfaltspflichten

                                                                        Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 23
Weitere
Änderungen

24 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“
Qualitätskriterien und schnelle
Sanktionen sollen Zulassung und Aus-
schluss im Bereich der qualifizierten
Marktsegmente verbessern.

Weitere Änderungen des FISG betreffen insbesondere Regelungen
im Börsengesetz (BörsG), im Gesetz über die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie im Geldwäschegesetz (GwG)
und der Abgabenordnung (AO).

                                                                        Im Überblick
01 Änderungen bei der Börsenzulassung
02 Reduzierung von Interessenkonflikten und Kosten der Bilanzkontrolle
03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

         Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 25
Weitere Änderungen

                                                   01                                                               02
Änderungen bei der                                                           Reduzierung von Interessen-
Börsenzulassung                                                              konflikten und Kosten der
                                                                             Bilanzkontrolle

BörsG                                                                        FinDAG

• Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten                           • Die BaFin kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege
  Marktes möglich, wenn eine Voraussetzung für die (ge-                        verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanz-
  samte Dauer der) Zulassung zu diesem Teilbereich ent-                        dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 1a
  fallen ist (§ 42 Abs. 2 BörsG n.F.)                                          FinDAG n.F.)

• Geschäftsführung der Börse macht Entscheidungen über                       • Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten
  Maßnahmen und Sanktionen unverzüglich nach Unterrich-                        für BaFin-Mitarbeiter (§ 11a FinDAG n.F.)
  tung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person
  auf ihrer Internetseite bekannt (§ 50a Abs. 3 BörsG n.F.)                  • Änderungen bei den Kosten der Bilanzkontrolle
                                                                               (§§ 16l, 24 FinDAG n.F.)
• Offenlegung von Sanktionen wegen Verstößen gegen
  Pflichten aus der Zulassung, insbesondere gegen die
  Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten

• Verweis, Ordnungsgeld bis zu 1 Million Euro oder voll-
  ständiger bzw. teilweiser Ausschluss von der Börse
  im Umfang von bis zu 30 Handelstagen bei vorsätz-
  lichem oder fahrlässigem Verstoß gegen börsenrecht-
  liche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durch-
  führung des Börsenhandels oder der Börsenabwicklung
  sicherstellen sollen

26 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Weitere Änderungen

                                                                03
              Bekämpfung von Geldwäsche und
              Terrorismusfinanzierung

              GwG und AO

              • Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten bei Finanz-
                behörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung
                von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die
                Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31
                Abs. 5 und 5a GwG n.F. sowie § 31b Abs. 2a und 2b
                AO n.F.)

Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 27
Ansprechpartner
Center for Board Matters

Prof. Dr. Sven Hayn                       Dr. Christian Kohl
Partner                                   Senior Manager
GSA Assurance Managing Partner Strategy   Corporate Governance Services
Telefon +49 40 36132 12277                Telefon +49 89 14331 25103
sven.hayn@de.ey.com                       christian.kohl@de.ey.com

Dr. Anja Pissarczyk
Senior Manager
Corporate Governance Services
Telefon +49 211 9352 19756
anja.pissarczyk@de.ey.com
Assurance

Karen Leah Somes                      Prof. Dr. Peter Oser
Partner                               Partner
GSA Assurance Managing Partner        National Director of Accounting
Telefon +49 711 9881 12717            Telefon +49 221 2779 15562
karen.somes@de.ey.com                 peter.oser@de.ey.com

Marcus Binder                         Dr. Katrin Rausch
Partner                               Partner
Leiter Assurance Financial Services   GSA Independence Leader
Telefon +49 6196 996 24454            Telefon +49 89 14331 14543
marcus.binder@de.ey.com               katrin.rausch@de.ey.com
EY | Building a better working world

Mit unserer Arbeit setzen wir uns für eine besser funktionie-
rende Welt ein. Wir helfen unseren Kunden, Mitarbeitenden
und der Gesellschaft, langfristige Werte zu schaffen und das
Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken.

In mehr als 150 Ländern unterstützen wir unsere Kunden,
verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu
gestalten. Dabei setzen wir auf Diversität im Team sowie Daten
und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.

Ob Assurance, Tax & Law, Strategy and Transactions oder
Consulting: Unsere Teams stellen bessere Fragen, um neue
und bessere Antworten auf die komplexen Herausforderungen
unserer Zeit geben zu können.

„EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitglieds-
unternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-
unternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Ernst & Young Global
Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht
und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Informationen darüber, wie EY
personenbezogene Daten sammelt und verwendet, sowie eine Beschreibung der
Rechte, die Einzelpersonen gemäß der Datenschutzgesetzgebung haben, sind
über ey.com/privacy verfügbar. Weitere Informationen zu unserer Organisation
finden Sie unter ey.com.

In Deutschland finden Sie uns an 20 Standorten.

© 2021 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
All Rights Reserved.

GSA Agency | BKL 2106-005
ED None

Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher
nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft
dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität.
Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder
anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen.

ey.com/de
Sie können auch lesen