Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (FISG) - Stand: Juni 2021
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SEITE 06 Wesentliche Änderungen für Unternehmen SEITE 14 Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer SEITE 20 Eckpunkte des neuen Bilanz- kontrollverfahrens SEITE 24 Weitere Änderungen
Finanzmarkt- integritätsstärkungs- gesetz (FISG) Zeitliche Entwicklung 1. Januar 2022 D er Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das Beginn des neuen Bilanzkontrollverfahrens 2022 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- integrität (Finanzmarktintegritäts- stärkungsgesetz — FISG) verabschiedet. Nach 1. Juli 2021 intensiven Beratungen im Finanzausschuss ent- Inkrafttreten hält die Beschlussempfehlung gegenüber dem (für einzelne Regelungen bestehen abweichende Regierungsentwurf insbesondere beim neuen Übergangsfristen) Bilanzkontrollverfahren sowie in Detailfragen zur Haftung und Unabhängigkeit des Abschluss- 10. Juni 2021 prüfers Änderungen. Die Eckpfeiler des Regie- Verkündung im Bundesgesetzblatt rungsentwurfs vom 16. Dezember 2020 (RegE) sind im Gesetz ohne wesentliche Änderungen 28. Mai 2021 umgesetzt. Der RegE basiert auf dem Aktions- Verabschiedung im Bundesrat plan des BMF und des BMJV zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle 20. Mai 2021 über Kapital- und Finanzmärkte, der am 7. Okto- 2./3. Lesung im Bundestag ber 2020 im Bundeskabinett vorgestellt wurde. 19. Mai 2021 Das FISG zielt auf die Umsetzung von Maßnahmen Beschlussempfehlung und Bericht des zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung Finanzausschusses des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt und sieht Änderungen insbesondere auf der Ebene 14. April 2021 der Unternehmen, des Abschlussprüfers und der 2. Expertenanhörung im Finanzausschuss und Fach- Bilanzkontrolle vor. Weitere Änderungen betreffen gespräch mit designiertem BaFin-Präsidenten die Zulassung zu den qualifizierten Marktsegmen- ten der Börse, die Reduzierung von Interessen- 15. März 2021 konflikten bei der Aufsichtsbehörde, die Kosten 1. Expertenanhörung im Finanzausschuss der Bilanzkontrolle sowie Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung. 4. März 2021 1. Lesung im Bundestag 12. Februar 2021 Befassung und Stellungnahme durch den Bundesrat 2021 16. Dezember 2020 Beschluss des Regierungsentwurfs Konsultations- phase 23. Oktober 2020 Veröffentlichung des Referentenentwurfs 7. Oktober 2020 Vorstellung des Aktionsplans im Bundeskabinett 2020 4 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Themenfelder im Überblick Meldung von Unrichtigkeiten Haftung und Abschlussprüfer Sanktionen Externe und interne Rotation Nichtprüfungsleistungen Unrichtiger Bestätigungsvermerk Fee Cap Unrichtiger Expertise in Bilanzeid und Aufsichtsrat/ Sanktionen Prüfungsausschuss Einrichtung eines Prüfungsausschusses Unternehmen Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung Verpflichtende Auskunftsrechte Einrichtung von Erhöhung der Bußgelder RMS und IKS Auslagerungen Banken und Versicherungen Neue Rolle der BaFin Hoheitliche Befugnisse Bilanzkontroll- Prüfungs- und Auskunftsrecht verfahren Forensische Prüfungen Eigenständige Information der Öffentlichkeit Geldwäsche- bekämpfung Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Börse Ausschluss aus Teilsegmenten des regulierten Marktes und Veröffentlichung von Verstößen und Sanktionen Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 5
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 6 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“ Das Finanzmarktintegritätsstärkungs- gesetz sieht weitreichende Änderungen für Unternehmen im Bereich der Corporate Governance vor. Die wesentlichen Änderungen umfassen die Bereiche Abschluss- prüfung, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, Zusam- mensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die Verschärfung der Haftungsregelungen für gesetzliche Vertreter. Im Überblick 01 Externe und interne Rotation des Abschlussprüfers 02 Verbot weiterer Nichtprüfungsleistungen (Blacklist) 03 Sitzungsteilnahme des Abschlussprüfers 04 Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Internen Kontrollsystems 05 Einrichtung eines Prüfungsausschusses 06 Ausweitung der Finanz- und Abschlussprüfungsexpertise — Financial Expert 07 Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung 08 Erweiterte Auskunftsrechte des Prüfungsausschusses 09 Höhere Bußgelder für Prüfungsausschussmitglieder 10 Sanktionen bei Abgabe eines falschen Bilanzeids 11 Lex specialis: Wahl des Abschlussprüfers und Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 7
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 01 Externe und interne Rotation des Abschlussprüfers A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG Externe Rotation: bestehende Mandate können für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahre verlängert werden; Interne Rotation: gesetzliche Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr • Verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren durch • Verkürzung der Höchstlaufzeit der internen Rotation der Streichung der Verlängerungsoptionen in § 318 Abs. 1a verantwortlichen Prüfungspartner bei der gesetzlichen HGB, dementsprechend Gleichlauf mit CRR-Kreditinstitu- Abschlussprüfung für das nach dem 31. Dezember 2021 ten und Versicherungsunternehmen beginnende Geschäftsjahr von PIEs auf fünf Jahre (§ 43 Abs. 6 WPO n.F.) mit einer Abkühlphase von (weiterhin) • Verlängerung bestehender Prüfungsmandate, die bereits drei Jahren gem. Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 der von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben, Verordnung (EU) Nr. 537/2014; verantwortlicher Prü- für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäfts- fungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach jahre möglich; bei einem dem Kalenderjahr entsprechen- § 322 HGB unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von den Geschäftsjahr muss der Prüferwechsel spätestens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durch- für das Jahr 2024 erfolgen führung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist • Finanzmarktteilnehmer (Kredit-/Finanzdienstleistungs- institute und Versicherungsunternehmen), die keine PIEs sind, aber von der BaFin beaufsichtigt werden, sollen ab 1. Januar 2022 ihren Abschlussprüfer in der Regel eben- falls nach zehn Jahren wechseln; wurde der BaFin für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre der- selbe Prüfer angezeigt, kann sie die Bestellung eines ande- ren Prüfers verlangen, sofern der (aufsichtliche) Prüfungs- zweck gefährdet erscheint (u. a. § 28 Abs. 1 Satz 3 KWG n.F., § 36 Abs. 1 Satz 2 VAG n.F.) 8 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 02 03 Verbot weiterer Nichtprüfungs- Sitzungsteilnahme des leistungen (Blacklist) Abschlussprüfers A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse Aktiengesellschaften (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Bisherige Regelungen sind letztmals auf gesetzliche 1. Juli 2021 Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2022 begin- nende Geschäftsjahre anzuwenden • Stärkere Separierung von Prüfung und Beratung zur • Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zu einer Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Sitzung des Aufsichtsrats (oder seiner Ausschüsse) ge- laden, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es • Rücknahme der ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte sei denn, der Aufsichtsrat (oder der Ausschuss) erachtet zur Zulassung ausgewählter Nichtprüfungsleistungen seine Teilnahme für erforderlich (§ 109 Abs. 1 Satz 3 aus der Blacklist gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- AktG n.F.) ordnung (EU) Nr. 537/2014: Verbot von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen • Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass das Aktiengesetz weder ein gesetzliches Teilnahmerecht • Aufhebung der Ausnahme zur Überschreitung der noch eine gesetzliche Teilnahmepflicht der Vorstands- Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen auf mitglieder an den Sitzungen des Aufsichtsrats und Antrag (Fee Cap in § 319a Abs. 1a HGB) seiner Ausschüsse enthält • Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, stellt die Erbringung unzulässiger Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer (i.S.d. Blacklist) nicht grundsätzlich einen Ersetzungsgrund dar; in der Einzelfallprüfung hat die Abwägung ausreichender Schutzmaßnahmen zu er- folgen; eine sofortige Ersetzung des Abschlussprüfers ist (weiterhin) erforderlich bei Übernahme von Management- entscheidungen, Buchhaltung/Abschlusserstellung sowie Gestaltung und Umsetzung interner, rechnungslegungs- relevanter Kontroll- oder Risikomanagementverfahren Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 9
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 04 05 Einrichtung eines Risikomanagement- Einrichtung eines systems und Internen Kontrollsystems Prüfungsausschusses A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Börsennotierte Gesellschaften Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 1. Januar 2022 • Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines angemes- • Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsaus- senen und wirksamen Internen Kontrollsystems und schusses, der die neuen Anforderungen an den Financial eines entsprechenden Risikomanagementsystems Expert erfüllen muss (§ 324 Abs. 1 HGB n.F., § 107 (§ 91 Abs. 3 AktG n.F., § 22 Abs. 3 SEAG n.F.) Abs. 4 AktG n.F. und § 34 Abs. 5 SEAG n.F.) • Ein System ist grundsätzlich wirksam, wenn es zur • Anordnung von Zwangsgeld gegenüber Aufsichtsrats- Aufdeckung, Steuerung und Bewältigung aller wesent- mitgliedern (max. 5.000 Euro, § 407 Abs. 1 AktG n.F.) lichen Risiken geeignet ist • Besteht der Aufsichtsrat eines PIE nur aus drei Mitgliedern, • Bei tatsächlich eintretenden Risiken kann nicht so gilt er kraft Gesetzes als Prüfungsausschuss (§ 107 zwangsläufig auf eine Unwirksamkeit des Systems Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.) geschlossen werden • Für den Vorstand nicht börsennotierter Unternehmen folgt die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme weiterhin aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht (in Abhän- gigkeit von der konkreten/individuellen Sach- und Risiko- lage) sowie der Verpflichtung zur fortlaufenden Über- wachung bestandsgefährdender Entwicklungen gem. § 1 StaRUG 10 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 06 07 Ausweitung der Finanz- und Überwachung der Qualität Abschlussprüfungsexpertise — der Abschlussprüfung Financial Expert A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse Kapitalgesellschaften (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Keine Abbestellung amtierender Aufsichtsrats- und 1. Juli 2021 Prüfungsausschussmitglieder; Berücksichtigung bei sämt- lichen Neubestellungen ab 1. Juli 2021 • Künftig muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats • Ergänzung des Aufgabenkatalogs des Prüfungs- über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung ausschusses in § 107 Abs. 3 AktG und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen • Entspricht der Empfehlung D.11 DCGK 2020 (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.) • Gilt gleichermaßen für den Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 4 Satz 3 AktG n.F.) • Keine kumulative Erfüllung beider Kompetenzen durch ein Mitglied möglich • Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung setzt keinen steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf voraus, sondern kann durch Weiterbildung erworben werden Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 11
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 08 09 Erweiterte Auskunftsrechte des Höhere Bußgelder für Prüfungs- Prüfungsausschusses ausschussmitglieder A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse Kapitalmarktorientierte Unternehmen (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Januar 2022 Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden • Unmittelbares Auskunftsrecht bei den Zentralbereichs- • Seit Inkrafttreten der EU-Abschlussprüfungsreform leitern der ersten Führungsebene unterhalb des Vor- drohen Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten von Prüfungs- stands, die im Unternehmen für die Kontroll- und Über- ausschussmitgliedern bei Verstoß gegen Vorgaben der wachungsaufgaben des Ausschusses zuständig sind Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Zusammenhang mit (§ 107 Abs. 4 AktG n.F., § 34 Abs. 5 SEAG n.F.) der Unabhängigkeit und Bestellung des Abschlussprüfers • Der Vorstand ist über direkte Anfragen unverzüglich • Die maximale Bußgeldhöhe wird von 50.000 Euro auf zu informieren (§ 107 Abs. 4 Satz 6 AktG n.F.) 500.000 Euro angehoben (§ 334 Abs. 3 HGB n.F.) • Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann Auskünfte über den Prüfungsausschussvorsitzenden einholen; der Prüfungsausschussvorsitzende hat die eingeholte Aus- kunft allen Mitgliedern mitzuteilen 12 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 10 11 Sanktionen bei Abgabe eines Lex specialis: Wahl des Abschluss- falschen Bilanzeids prüfers und Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Kapitalmarktorientierte Unternehmen Banken und Versicherungen ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 1. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2022 für die Vorschriften zu Auslagerungen in Drittstaaten • Ein Bilanzeid ist die Versicherung der gesetzlichen Ver- • Bei Versicherungsunternehmen soll künftig der Abschluss- treter, dass der (Konzern-)Abschluss und der (Konzern-) prüfer des Jahres- oder Konzernabschlusses durch die Lagebericht ein zutreffendes Bild des Konzerns/Unter- Gesellschafter gewählt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB) nehmens liefern • Überführung und Erweiterung der Legaldefinition eines • Die Abgabe eines falschen Bilanzeids ist Straftatbestand Auslagerungsunternehmens aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG nach § 1 Abs. 10 KWG n.F., bei Weiterverlagerungen we- • Der Sanktionsrahmen wird durch die Erhöhung der sentlicher Aktivitäten und Prozesse (i.S.v. § 25b KWG) Ein- Freiheitsstrafe von drei auf bis zu fünf Jahre (oder Geld- beziehung von Subunternehmen strafe) erweitert (§ 331a HGB n.F.) • Anzeige der Absicht und des Vollzugs einer wesentlichen • Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar (§ 331a Auslagerung sowie wesentlicher Änderungen und schwer- Abs. 2 HGB n.F.): Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren wiegender Vorfälle in bestehenden Auslagerungsvereinba- (oder Geldstrafe) rungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- tätigkeit haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG n.F., siehe auch • Sanktionierung von Leitungspersonen juristischer § 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG n.F., § 36 KAGB n.F.) Personen oder Personenvereinigungen künftig auch nach dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG mit • Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters als Stand RegE) Bestandteil des Risikomanagementsystems (§ 25b Abs. 1 KWG n.F., § 26 Abs. 1 ZAG n.F.) • Bei Auslagerung auf Unternehmen in einem Drittstaat: Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig- ten, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die BaFin bewirkt werden können (§ 25b Abs. 3 KWG n.F., § 32 Abs. 4 VAG n.F.) Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 13
Zentrale Änderungen für Abschluss- prüfer 14 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“ Neben der Pflicht zur externen und internen Rotation und der stärkeren Trennung von Prüfung und Beratung wird die Haftung des Abschluss- prüfers verschärft. Die zentralen Änderungen für den Abschlussprüfer umfassen die Verschärfung der Haftungshöchstgrenzen bei gesetzlichen Abschluss- prüfungen, Prüfungen von PIEs und des Sanktionsrahmens bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Im Überblick 01 Haftungshöchstgrenzen 02 Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks 03 Erhöhung der Bußgelder 04 Benennung der zuständigen Stelle 05 Kritische Grundhaltung 06 Aussetzen der Verschwiegenheit in besonderen Fällen 07 Bekanntmachung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen 08 Sanktionen bei Pflichtverletzung Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 15
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 01 02 Haftungshöchstgrenzen Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 1. Juli 2021 schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr • Ausdifferenzierung und Erhöhung der Haftungshöchst- • Erweiterung des Sanktionsrahmens von derzeit bis grenzen (§ 323 Abs. 2 HGB n.F.) zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.) • Für Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetz- lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gelten (ab- • Leichtfertiges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe von bis weichend vom Regierungsentwurf) auch im Falle grober zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 3 HGB n.F.) Fahrlässigkeit die jeweiligen Haftungshöchstgrenzen für sanktionsbewehrt einfache Fahrlässigkeit • Beides gilt für die Ausstellung eines inhaltlich unrichti- gen Bestätigungsvermerks zum Jahres- oder Konzernab- NEUE HAFTUNGSHÖCHSTGRENZEN schluss eines PIE und betrifft die Unterzeichner des Be- stätigungsvermerks (nach § 322 HGB) persönlich Kapitalmarktorientierte PIEs Einfache Fahrlässigkeit 16 Millionen Euro Grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt Vorsatz unbegrenzt Sonstige PIEs Einfache Fahrlässigkeit 4 Millionen Euro Grobe Fahrlässigkeit 32 Millionen Euro Vorsatz unbegrenzt Sonstige Kapitalgesellschaften Einfache Fahrlässigkeit 1,5 Millionen Euro Grobe Fahrlässigkeit 12 Millionen Euro Vorsatz unbegrenzt 16 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 03 04 Erhöhung Benennung der Bußgelder der zuständigen Stelle ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 1. Juli 2021 schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr • Bußgeldrahmen sieht Abstufungen u.a. für kapitalmarkt- • Erstmalige Benennung der verantwortlichen Stelle orientierte PIEs vor (§ 334 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.) im Sinne von Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, die der Abschlussprüfer bei Unregelmäßig- • Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 334 Abs. 2 HGB): keiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines zu Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG, Geldbuße prüfenden PIE zu informieren hat bei einem PIE von bis zu 5 Millionen Euro • Information der BaFin als Marktaufsichtsbehörde und • Erweiterung des Ordnungswidrigkeitsrahmens auf bis der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer zu 500.000 Euro u.a. bei Erbringung zulässiger Nichtprü- Straftat oder der zuständigen Verwaltungsbehörde bei fungsleistungen ohne Pre-Approval des Prüfungsaus- einer Ordnungswidrigkeit (§ 323 Abs. 5 HGB n.F.) schusses oder Verstoß gegen Cooling-in-Regelungen der externen Rotation (§ 334 Abs. 2 und 3 HGB n.F.) Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 17
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 05 06 Kritische Grundhaltung Aussetzen der Verschwiegenheit in besonderen Fällen ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 1. Juli 2021 • Betonung der kritischen Grundhaltung bei Abschluss- • Auskunftsmöglichkeit der Wirtschaftsprüferkammer prüfungen, insbesondere bei Themen der Bewertung von (WPK) und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) Vermögensgegenständen, Rückstellungen sowie Cash- über berufsaufsichtliche Verfahren und Vorermittlungs- flows, die für die Beurteilung zur Fähigkeit der Fortfüh- verfahren (bei Verstoß gegen Berufspflichten durch den rung der Unternehmenstätigkeit relevant sind Wirtschaftsprüfer) in bestimmten Fällen von öffentlichem (§ 43 Abs. 4 WPO n.F.) Interesse, ausweislich der Begründung etwa Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder der Presse • Hinterfragen von Angaben (§ 64 Abs. 6 WPO n.F.) • Möglichkeit wesentlicher Falschdarstellungen in Betracht • Auskünfte über das betroffene Prüfungsmandat und den ziehen, ungeachtet bisheriger Erfahrungen mit der Inte- Status des berufsaufsichtlichen Verfahrens sind zulässig, grität von Vorstand und Aufsichtsrat nähere Auskünfte über Anhaltspunkte für Berufspflicht- verstöße ebenso wie personenbezogene Daten unter- • Aufmerksamkeit für Gegebenheiten, die auf eine falsche liegen weiterhin der Verschwiegenheitspflicht Darstellung hindeuten könnten • Kritische Beurteilung von Prüfungsnachweisen 18 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 07 08 Bekanntmachung von berufs- Sanktionen bei Pflichtverletzung aufsichtlichen Maßnahmen ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 1. Juli 2021 • Bei der Bekanntmachung von (unanfechtbaren) berufs- • Erhöhung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen aufsichtlichen Maßnahmen durch WPK oder APAS sollen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von 500.000 Euro auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der einzelne 1 Million Euro (§ 68 Abs. 1 WPO n.F.) Berufsangehörige, gegen den eine rechtskräftige Sank- tion verhängt wird, in der Bekanntmachung namentlich • Erleichterung der Verhängung von berufsaufsichtlichen genannt werden (§ 69 Abs. 1 Satz 2, 3 WPO n.F.) Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch Streichung der Beurteilungskriterien in § 71 Abs. 2 • Die namentliche Nennung ist in Fällen von berufsauf- Satz 3 WPO (etwa allgemeiner Verhältnismäßigkeits- sichtlichen, mit Geldbußen bewehrten Maßnahmen mög- grundsatz, Gleichförmigkeit und Häufigkeit von Pflichtver- lich, sofern im Einzelfall nicht unverhältnismäßig letzungen innerhalb der Gesellschaft und Schwerpunkt (§ 69 Abs. 2 Satz 2 WPO n.F.) der Vorwerfbarkeit) • Sofern seitens des/der Betroffenen eine Stellungnahme zu • Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen Berufs- der verhängten Maßnahme abgegeben wurde, wird diese angehörige wird der aktuelle Bußgeldrahmen als aus- ebenfalls veröffentlicht (§ 69 Abs. 1 Satz 4 WPO n.F.) reichend angesehen Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 19
Eckpunkte des neuen Bilanzkontroll- verfahrens 20 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“ Das Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert und von der BaFin organisiert werden. Die Eckpunkte der Reform des bislang zweistufigen und auf die frei- willige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichteten Bilanz- kontrollverfahrens sehen eine staatlich-hoheitliche Prägung vor. Das Verfahren soll schneller, transparenter, effektiver und vollständig im Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden. Das neue Bilanzkontroll- verfahren soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im Überblick 01 Neue Zuständigkeiten der BaFin 02 Beendigung der Anerkennung der Prüfstelle 03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 21
Eckpunkte des neuen Bilanzkontrollverfahrens 01 02 Neue Zuständigkeiten Beendigung der Anerkennung der BaFin der Prüfstelle • Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarkt- • Umstellung auf ein einstufiges Bilanzkontrollsystem und orientierten Gesellschaften somit Beendigung der Anerkennung der privatrechtlich organisierten Prüfstelle (Deutsche Prüfstelle für Rech- • Ladung und Vernehmung von Organmitgliedern und nungslegung — DPR) zum 31. Dezember 2021 Beschäftigten des geprüften Unternehmens wie auch von dessen Abschlussprüfer (§ 107 Abs. 5 Satz 2 WpHG n.F.) • Geordneter Übergang von Prüfungen, die zum Jahres- ende bei der DPR anhängig sind, sowie des Aktenbestands • Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht, auch gegen- auf die BaFin über Dritten (§ 107 Abs. 7 WpHG n.F.) • Überführung der fachlichen Expertise in die BaFin • Ausweitung des Prüfungsgegenstands bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungs- legungsvorschriften auf die Abschlüsse und Berichte der zwei Vorjahre (§ 107 Abs. 2 WpHG n.F.) • Frühere Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der BaFin im Bereich der Bilanzkontrolle soweit ein öffentliches Interesse besteht (§ 107 Abs. 8 WpHG n.F.); Prüfungsanordnungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der BaFin bekannt gemacht • Bekanntmachung festgestellter Fehler auf der Internet- seite der BaFin, im Bundesanzeiger und in einem über- regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationssystem (§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG n.F.) • Möglichkeit zur Anordnung, dass Fehler unter Berücksich- tigung der Rechtsauffassung der BaFin durch Neuaufstel- lung des Abschlusses bzw. des Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nachfolgenden Abschluss bzw. Bericht zu berichtigen sind (§ 109 Abs. 2 Satz 4 WpHG n.F.) 22 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Eckpunkte des neuen Bilanzkontrollverfahrens 03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren Deutschland Europa BMWi BMF BMJV Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht BAFA Hinweise auf Pflichtverletzungen der Prüfer APAS BaFin ESMA Aufsicht über Aufsicht über WPK Prüfungsrecht für kapitalmarkt- Prüfungs- orientierte Unternehmen, inkl. Beschlagnahme, Koordination der praxis bei PIEs Vernehmung, Bekanntmachung europäischen Enforcer (anlassbe- zogene Berufs- • keine direkte Aufsicht aufsicht sowie • unverbindliche Guide- Inspektionen lines ohne besonderen WPK • Peer Review Anlass) • berufsständische Aufsicht • System der Qualitäts- kontrolle Hinweispflichten Staatsanwaltschaft • Einschreiten bei Verdacht auf Straftaten • Entgegennahme von Hinweisen (Sonder-)Prüfungsauftrag Prüfungsbericht/ Gebilligter Vorstand Abschlussprüfer Bestätigungsvermerk Aufsichtsrat Abschluss • Aufstellung des Pflicht zur Information • Überwachung des Vorstands Abschlusses • des AR bei Gesetzesverstößen • insb. auch Überwachung von • Bilanzeid • der BaFin bei mangelnder Reaktion Rechnungslegung und unterneh- • Einrichtung von IKS des Unternehmens merischen Kontrollsystemen und RMS • Sorgfaltspflichten Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 23
Weitere Änderungen 24 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
“ Qualitätskriterien und schnelle Sanktionen sollen Zulassung und Aus- schluss im Bereich der qualifizierten Marktsegmente verbessern. Weitere Änderungen des FISG betreffen insbesondere Regelungen im Börsengesetz (BörsG), im Gesetz über die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie im Geldwäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung (AO). Im Überblick 01 Änderungen bei der Börsenzulassung 02 Reduzierung von Interessenkonflikten und Kosten der Bilanzkontrolle 03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 25
Weitere Änderungen 01 02 Änderungen bei der Reduzierung von Interessen- Börsenzulassung konflikten und Kosten der Bilanzkontrolle BörsG FinDAG • Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten • Die BaFin kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege Marktes möglich, wenn eine Voraussetzung für die (ge- verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanz- samte Dauer der) Zulassung zu diesem Teilbereich ent- dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 1a fallen ist (§ 42 Abs. 2 BörsG n.F.) FinDAG n.F.) • Geschäftsführung der Börse macht Entscheidungen über • Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten Maßnahmen und Sanktionen unverzüglich nach Unterrich- für BaFin-Mitarbeiter (§ 11a FinDAG n.F.) tung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person auf ihrer Internetseite bekannt (§ 50a Abs. 3 BörsG n.F.) • Änderungen bei den Kosten der Bilanzkontrolle (§§ 16l, 24 FinDAG n.F.) • Offenlegung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Pflichten aus der Zulassung, insbesondere gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten • Verweis, Ordnungsgeld bis zu 1 Million Euro oder voll- ständiger bzw. teilweiser Ausschluss von der Börse im Umfang von bis zu 30 Handelstagen bei vorsätz- lichem oder fahrlässigem Verstoß gegen börsenrecht- liche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durch- führung des Börsenhandels oder der Börsenabwicklung sicherstellen sollen 26 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021
Weitere Änderungen 03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung GwG und AO • Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten bei Finanz- behörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31 Abs. 5 und 5a GwG n.F. sowie § 31b Abs. 2a und 2b AO n.F.) Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) — Stand: Juni 2021 | 27
Ansprechpartner Center for Board Matters Prof. Dr. Sven Hayn Dr. Christian Kohl Partner Senior Manager GSA Assurance Managing Partner Strategy Corporate Governance Services Telefon +49 40 36132 12277 Telefon +49 89 14331 25103 sven.hayn@de.ey.com christian.kohl@de.ey.com Dr. Anja Pissarczyk Senior Manager Corporate Governance Services Telefon +49 211 9352 19756 anja.pissarczyk@de.ey.com
Assurance Karen Leah Somes Prof. Dr. Peter Oser Partner Partner GSA Assurance Managing Partner National Director of Accounting Telefon +49 711 9881 12717 Telefon +49 221 2779 15562 karen.somes@de.ey.com peter.oser@de.ey.com Marcus Binder Dr. Katrin Rausch Partner Partner Leiter Assurance Financial Services GSA Independence Leader Telefon +49 6196 996 24454 Telefon +49 89 14331 14543 marcus.binder@de.ey.com katrin.rausch@de.ey.com
EY | Building a better working world Mit unserer Arbeit setzen wir uns für eine besser funktionie- rende Welt ein. Wir helfen unseren Kunden, Mitarbeitenden und der Gesellschaft, langfristige Werte zu schaffen und das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken. In mehr als 150 Ländern unterstützen wir unsere Kunden, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Diversität im Team sowie Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen. Ob Assurance, Tax & Law, Strategy and Transactions oder Consulting: Unsere Teams stellen bessere Fragen, um neue und bessere Antworten auf die komplexen Herausforderungen unserer Zeit geben zu können. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitglieds- unternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds- unternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Informationen darüber, wie EY personenbezogene Daten sammelt und verwendet, sowie eine Beschreibung der Rechte, die Einzelpersonen gemäß der Datenschutzgesetzgebung haben, sind über ey.com/privacy verfügbar. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie unter ey.com. In Deutschland finden Sie uns an 20 Standorten. © 2021 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. GSA Agency | BKL 2106-005 ED None Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. ey.com/de
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