Infobulletin der Gemeinde Bettenhausen

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Infobulletin der Gemeinde Bettenhausen
Infobulletin der
                                 Gemeinde
                                 Bettenhausen
Coronavirus

Aktuelle Situation Schweiz (Stand 19. März 2020)
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 entschieden, dass sich die Schweiz in ei-
ner ausserordentlichen Lage befindet. Der Bundesrat ruft die Bevölkerung auf,
Verantwortung zu übernehmen und solidarisch zu handeln. Die neuen Mass-
nahmen sollen helfen, die Ausbreitung des Coronavirus möglichst zu begren-
zen. Die Gesundheit der Bevölkerung hat oberste Priorität. Besonders Men-
schen mit einem höheren Risiko schwer zu erkranken, sollen besser vor dem
Coronavirus geschützt werden. Wir alle können dazu beitragen, indem wir die
Empfehlungen des Bundes beachten:

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Infobulletin der Gemeinde Bettenhausen
 Nur im Notfall zum Arzt
    o Es gehen generell nur jene Personen zum Arzt/Ärztin, deren Gesund-
        heitszustand es zwingend erfordert.
    o Ärzte/innen verweisen Patienten/innen nur dann an eine Notfallsta-
        tion oder in ein Spital, wenn es der Gesundheitszustand zwingend er-
        fordert.

 Selbst-Isolation
     o Personen mit Symptomen wie Fieber oder Husten sollen bis 24 Stun-
        den nach dem Abklingen der Symptome zuhause bleiben.
     o Ihre engen Kontaktpersonen werden nicht in Quarantäne gesetzt.
     o Sie beobachten ihren Gesundheitszustand selber.
     o Treten Symptome auf, bleiben sie ebenfalls bis 24 Stunden nach de-
        ren vollständigem Abklingen zuhause.

 Isolation zuhause
      o Personen, deren Ansteckung mit dem Coronavirus durch eine La-
         boruntersuchung bestätigt ist (bestätigter Fall), sollen zuhause blei-
         ben, falls es ihr Allgemeinzustand zulässt.
      o Dauer der Isolation: 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, so-
         fern seit deren Beginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
      o Wenn es der Gesundheitszustand erfordert, erfolgt die Isolation in ei-
         nem Spital.

 Selbst-Quarantäne
     o Enge Kontaktpersonen eines bestätigten Falles sollen nach Beginn
        der Symptome bei der erkrankten Person fünf Tage zuhause bleiben.

Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenan-
sammlungen vermeiden. Besonders gefährdet sind Personen die älter als
65 Jahre sind und Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankun-
gen haben: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische
Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien die das Immunsystem
schwächen oder Krebs.

Testzentrum zur Durchführung von Schnelltests im Kanton Bern
Personen mit Verdacht auf das Coronavirus sollen sich möglichst schnell tes-
ten lassen können. Der Kanton Bern baut dafür ein Testzentrum an der Peri-
pherie der Stadt Bern auf. Das Gelände wird zu Fuss sowie mit dem Auto gut
erreichbar sein. In einer Reihe werden Personen mit klaren Symptomen, also
Husten und Fieber, getestet. In einer weiteren Reihe werden Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, getestet. Personen ohne Symptome, die nicht zu
einer Risikogruppe gehören, werden nicht getestet. Personen mit starken
Symptomen werden direkt an die Spitäler verwiesen.

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Innerhalb eines Tages wissen die entsprechenden Personen dann, ob eine
Isolation oder eine Quarantäne notwendig ist. So könnte die Anzahl von Per-
sonen in Quarantäne reduziert werden, wodurch die Lage etwas erleichtert
und das Gesundheitssystem geschont würde.

Volksabstimmung vom 17. Mai 2020
Der Bundesrat hat beschlossen, auf die Durchführung der eidgenössischen
Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. An diesem Abstimmungs-
sonntag war keine kantonale Volksabstimmung geplant. Am 17. Mai 2020 fin-
det demzufolge kein Urnengang statt. Für alle hängigen eidgenössischen
Volksbegehren (Volksinitiativen und fakultative Referenden) sollen die
Sammel- und Behandlungsfristen während einer begrenzten Zeit stillstehen.

Die Situation resp. Massnahmen sowie die Verhaltens- und Hygienevorschrif-
ten können sich laufend ändern. Informieren Sie sich für weitere sowie die ak-
tuellsten Informationen jederzeit unter www.bag-coronavirus.ch oder
www.be.ch/corona sowie über die Infoline vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) Tel. 058 463 00 00 (für medizinische Auskünfte) oder über die Infoline
vom Kanton Bern Tel. 0800 634 634 (für allgemeine Auskünfte zum
Coronavirus).

Schulverband BOT
Aufgrund des Bundesratsentscheides ist der Präsenzunterricht in den Schulen,
Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten verboten. Dieses Verbot gilt bis
voraussichtlich am 19. April 2020. In Bezug auf den Ausfall des Präsenzunter-
richtes hat der Schulverband BOT eine Hotline eingerichtet. Bei Fragen dürfen
Sie gerne die Hotline, welche durch Lehrpersonen bedient wird, unter
Tel. 079 125 19 94 oder per E-Mail Corona-schulausfall@schule-bot.ch kontak-
tieren. Aktuelle Informationen zu der Schule finden Sie jeweils auf der Website
des Schulverbandes BOT unter www.schule-bot.ch in der Rubrik „Aktuell“.

Auswirkungen in der Gemeinde Bettenhausen
Aufgrund der gegenwärtigen Lage schränkt die Gemeindeverwaltung den
persönlichen Kundenkontakt ein. Die Gemeindeverwaltung Bettenhausen ist
ab 17. März 2020 bis auf weiteres nur noch per Telefon, E-Mail oder Briefpost
erreichbar. Persönliche Schalterkontakte sind nur nach telefonischer Voran-
meldung möglich. Das Telefon wird weiterhin zu den gewohnten Öffnungszei-
ten bedient (Tel. 062 961 11 55).

Zudem bleibt die Mehrzweckhalle für sämtliche öffentliche sowie private Ver-
anstaltungen ebenfalls bis auf weiteres geschlossen. Der Rasen-
/Schulhausplatz beim Schulhaus Bettenhausen bleibt grundsätzlich geöffnet.
Jedoch bitten wir um Einhaltung der Hygiene-/Schutzmassnahmen des Bun-
des. Insbesondere bitten wir die Eltern, die Verantwortung für die Einhaltung
dieser Regeln gegenüber ihren Kindern wahrzunehmen.

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Es ist wichtig, dass sich keine grösseren Gruppen von Kindern in Parks oder an
anderen Orten treffen. Treffen von kleinen Gruppen mit 5 Kindern sind mög-
lich. Wichtig ist, dass dann die Eltern oder andere Erwachsene nicht zusam-
menkommen. Vor allem müssen ältere Menschen und andere gefährdete
Personen den Kontakt zu Kindern meiden.

An dieser Stelle verweisen wir auf die Anschlagbretter der Gemeinde Betten-
hausen. Sollten die elektronischen Informationsmittel ausfallen, werden die
offiziellen Informationen jeweils an den Anschlagbretter ausgehängt. Die An-
schlagbretter befinden sich an folgenden Stellen:

Ortsteil Bettenhausen
Zwischen der Gemeindeverwaltung (Dorfstrasse 20, 3366 Bettenhausen) und
dem Abfallentsorgungsplatz (siehe rotes Kreuz):

                   X

Ortsteil Bollodingen
Beim ehemaligen Feuerwehrmagazin (Hegenstrasse 6, 3366 Bollodingen) an
der Hauswand direkt neben dem Glascontainer (siehe rotes Kreuz):

                                   X

Absage Stubete
Die Stubete vom 25. März 2020 der Gemeinde Bettenhausen musste abgesagt
werden. Die Senioren/innen wurden mit einem entsprechenden Schreiben
bereits informiert.

Absage Country Night 2020
Das Organisationskomitee der Country Night hat entschieden, dass die
Country Night vom 5. und 6. Juni 2020 ebenfalls abgesagt wird.

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Solidarität
Sind Sie aufgrund des Coronavirus angehalten zu Hause zu bleiben (weil Sie
beispielsweise einer Risikogruppe angehören) und benötigen Hilfe? Zum Bei-
spiel beim Einkaufen von Lebensmitteln oder für anderweitige Botengänge?
Dann melden Sie sich bei der Gemeindeverwaltung Bettenhausen
(Tel. 062 961 11 55). Gerne helfen wir Ihnen eine Lösung zu finden.

Mahlzeitendienst Menu Casa
Gerne stellen wir Ihnen das Unternehmen Menu Casa vor, welches die Ver-
sorgung der Senioren/innen mit schmackhaften Mahlzeiten und Lebensmitteln
zum Ziel hat. Bei Menu Casa finden Sie Mahlzeiten vom Zmorge bis zum
Znacht, für den grossen oder kleinen Hunger. Die Bestellung wird über den
Online-Shop vorgenommen und die Lieferung erfolgt bis vor die Wohnungstür.
Die Gerichte werden frisch zubereitet und bereits auf Tellern angerichtet.
Nachdem das Essen geliefert wurde, kann dieses im Backofen oder in der Mik-
rowelle aufgewärmt werden. Weitere Informationen sowie die Menü-Auswahl
und Preise finden Sie unter www.menu-casa.ch.

Familienergänzende Kinderbetreuung – Einführung Betreuungsgutscheine

Der Gemeinderat hat entschieden, per 1. August 2020 das neue Betreuungs-
gutscheinsystem in der Gemeinde Bettenhausen einzuführen. Mit dem Be-
treuungsgutscheinsystem vergünstigt die Gemeinde den Besuch einer Kita
oder Tagesfamilie, in dem sie den Eltern einen Betreuungsgutschein ausgibt.
Der Betreuungsgutschein wird für ein bestimmtes Pensum ausgestellt. Die Gut-
scheinhöhe hängt vom Einkommen, dem Vermögen, der Familiengrösse und
vom Alter des Kindes ab.

Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Betreuungsgutscheinen?
 Die Kita oder Tagesfamilie hat einen Betreuungsplatz zugesichert und
  nimmt Betreuungsgutscheine entgegen;
 Das massgebende Familieneinkommen lag im vergangenen Jahr unter
  Fr. 160‘000.00;
 Es besteht Bedarf nach einer familienergänzenden Kinderbetreuung.

Wie gehe ich vor, um einen Betreuungsgutschein zu erhalten?
Wie gewohnt nimmt die Familie mit den gewünschten Kitas oder Tages-
familienorganisationen Kontakt auf und sucht einen Betreuungsplatz. Stellen
Sie sicher, dass die Institution Betreuungsgutscheine annimmt.
Sobald ein Platz durch eine Kita/Tagesfamilienorganisation bestätigt wurde,
kann das Gesuch für einen Betreuungsgutschein gestellt werden.
Das Gesuch kann über das Online-Portal www.kiBon.ch oder als Papier-
Gesuch eingereicht werden.

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Wie kann ich die Gutscheine einlösen?
Der Gutscheinbetrag wird nicht direkt der Familie ausbezahlt, sondern vom
Tarif des Betreuungsangebots abgezogen. Die Eltern zahlen in jedem Fall
mindestens 7 Franken pro Tag in einer Kita bzw. 70 Rp. pro Stunde in einer Ta-
gesfamilie selber an die Betreuungskosten.
Die Anbieter legen ihre Preise selber fest. Wie viel eine Familie für die Betreu-
ung zahlt, ist deshalb auch vom Tarif des Angebots abhängig.

Die Eltern von anspruchsberechtigten Kindern werden in den nächsten Wo-
chen mittels eines Informationsschreibens direkt informiert.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung Bet-
tenhausen (Tel. 062 961 11 55) oder auf der Website der Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion des Kantons Bern www.be.ch/familie.

Hochwasserschutzprojekt und Revitalisierung Önz

Die Arbeiten konnten im Herbst 2019 aufgrund des nassen Wetters nicht ab-
geschlossen werden. Während den Wintermonaten wurden die Arbeiten un-
terbrochen. Sobald das Wetter die Weiterführung der Arbeiten zulässt, wer-
den diese wieder aufgenommen (frühestens ca. Mitte April 2020 jedoch ab-
hängig von der weiteren Entwicklung der Lage betreffend des Coronavirus).

Baubewilligungen

 Bauherr:                                    Was:                           Wann bewilligt:
 Walter Friedli, Dorfstrasse 44,             Bau und Betrieb Amateur-       17.02.2020
 Bettenhausen                                funk Antennenanlage
 Patrick Schaad, Dorfstrasse                 Abbruch und Wiederauf-         20.12.2019
 63, Bettenhausen                            bau Holzschopf/Gartenhaus
 Witschi Bau-                                Liegenschaft Hegen-            20.12.2019
 management AG,                              strasse 16, Bollodingen
 Murgenthalstrasse 87,                       Neue Unterkellerung und
 Langenthal                                  Lifteinbau im UG, Aufstellen
                                             zwei Aussenwärmepumpen,
                                             Fassadenänderung mit Bal-
                                             kon und Dacheinschnitten

Dorfplatz 2, Bollodingen

Für die Erstellung der Autounterstände und Neugestaltung des Gartens musste
die Ortsplanungsrevision abgewartet werden. Nachdem diese im Som-
mer 2019 genehmigt wurde, konnte Ende Jahr 2019 das entsprechende Bau-
gesuch eingereicht werden.

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Das Baugesuch lag bis am 9. März 2020 öffentlich auf. Die Bauarbeiten sollen
nach Erteilung der Baubewilligung rasch möglichst beginnen.

Gleichzeitig mit dem Baugesuch für die Erstellung der Autounterstände und
Neugestaltung des Gartens, wurde auch die Neugestaltung des Spielplatzes
beantragt. Sobald die Baubewilligung vorliegt, werden auch diese Arbeiten
rasch möglichst beginnen. Die Neugestaltung des Spielplatzes wurde an die
Durrer Gartenbau AG vergeben. Der neue Spielplatz wird wie folgt gestaltet:

Wasserentnahme aus Oberflächengewässer; Bewilligung der Gemeinde

Wird innerhalb des Gemeindegebietes vorübergehend Wasser aus Oberflä-
chengewässern entnommen (ohne feste Einrichtung), muss bei der Einwoh-
nergemeinde Bettenhausen eine entsprechende Bewilligung eingeholt wer-
den.
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Wir bitten insbesondere die Landwirte von dieser Bewilligungspflicht Kenntnis
zu nehmen und die Bewilligung entsprechend vor der Wasserentnahme ein-
zuholen.

Für das Ausstellen der Bewilligung zur Wasserentnahme aus Oberflächenge-
wässern wird eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben.

 Wasserentnahmen sind so lange gestattet, wie der Mindestpegelstand
  gewährleistet ist. Wird der Mindestpegelstand unterschritten, sind Wasser-
  entnahmen verboten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Informationen der Verwaltung:
Chlorothalonil – Metabolite im Trinkwasser
Der Gemeindeverband Wasserversorgung an der untern Oenz hat die Situati-
on im Zusammenhang mit den Abbauprodukten (Metaboliten) des Wirkstoffes
Chlorothalonil überprüft. Obwohl die Datenlage über alle Wasserbezugsorte
(Grundwasserpumpwerk Niederönz und Quellen Ochlenberg) der Wasserver-
sorgung an der untern Oenz noch recht bescheiden ist, zeichnet sich klar ab,
dass der tief angesetzte Höchstwert von 0.1 mikrogramm/liter nicht eingehal-
ten werden kann.

Im Hauptwasserbezugsort liegen die Werte gegenwärtig bei 0.1 respektive
1.5 mikrogramm/liter für die Metabolite R417888 resp. R471811. Bei den Quel-
len kann der Grenzwert teilweise eingehalten werden.

Seit 1. Januar 2020 ist die Anwendung der Substanz Chlorothalonil als Pflan-
zenschutzmittel verboten. Trotzdem werden sich die Rückstände im Grund-
und Quellwasser nicht rasch verbessern. Bezüglich der Gesundheit hält das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) fest, dass kei-
ne unmittelbare Gesundheitsgefährdung besteht und der Konsument das
Trinkwasser weiterhin trinken kann.

In Absprache mit dem AWA (Amt für Wasser und Abfall) hat der Vorstand das
weitere Vorgehen festgelegt. Zusammen mit den kantonalen Amtsstellen und
anderen betroffenen Versorgern der Region wird noch vieles geklärt werden
müssen. Schnelle Lösungen sind nicht zu erwarten, wofür der Vorstand um
Verständnis bittet.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt von:
Gemeindeverband Wasserversorgung an der untern Oenz
Dorfstrasse 20, 3373 Heimenhausen
Telefon: 062 961 85 01
Mail: verwaltung@wasserversorgung-oenz.ch
Web: www.wasserversorgung-oenz.ch

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Steuererklärungen 2019
Die Steuererklärungen der natürlichen Personen sowie Erbengemeinschaften
und Miteigentümergemeinschaften für das Jahr 2019 mussten bis am
15. März 2020 beim Steuerbüro Bettenhausen eingereicht werden. Selbständig
Erwerbende haben die Steuererklärung bis am 15. Mai 2020 einzureichen.
Fristverlängerungen sind bis am 15. September 2020 (kostenlos) oder
15. November 2020 (kostenpflichtig Fr. 10.00) möglich.

TaxMe-Online mit oder ohne BE-Login
Wird die Steuererklärung mit TaxMe-Online mit einem BE-Login ausgefüllt, kann
diese vollständig elektronisch freigegeben und eingereicht werden (inklusive
den notwendigen Belegen). Neu ab Januar 2020 kann ein eSteuerauszug
hochgeladen werden, wodurch die Daten automatisch ins Wertschriften-
verzeichnis importiert werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob sie den
eSteuerauszug (eventuell kostenpflichtig) anbietet. Wird die Steuererklärung
mit TaxMe-Online ohne BE-Login ausgefüllt, muss nach wie vor eine
Freigabequittung ausgedruckt, unterschrieben und bei der Gemeinde (mit
den notwendigen Belegen) eingereicht werden.

Weiss, Braun und Grün: Altglasentsorgung
Altglas wird grundsätzlich sehr konsequent gesammelt. Die Farbtrennung
nach Weiss, Braun und Grün ist wichtig: Bei der Wiederverwendung von
Braun- und Weissglas werden keine Fremdfarben toleriert. Deshalb sollte
Altglas strikt nach Weiss, Braun und Grün getrennt werden. Alle anderen
Farben gehören ins Grünglas. Aus diesem farbgemischten Glas können
wiederum       Flaschen    in  Grüntönen   hergestellt werden.    Unser
Abfallentsorgungsplatz ermöglicht die Altglasentsorgung nach den
verschiedenen Farben:

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Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und
landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und
Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen
   oder     in     den     Strassenraum      hineinragen,    gefährden        die
   Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus
   verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur
   Verhinderung       derartiger    Verkehrsgefährdungen      schreiben       das
   Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs.
   3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG
   732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

     Hecken,     Sträucher,    landwirtschaftliche Kulturen und nicht
      hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom
      Fahrbahnrand haben.
      Überhängende Äste dürfen nicht in
      den über der Strasse freizuhaltenden
      Luftraum    von    4.50    m    Höhe
      hineinragen;
      über Geh- und Radwegen muss
      mindestens eine Höhe von 2.50 m
      freigehalten werden. Bei Radwegen
      ist ausserdem ein seitlicher Abstand
      von 50 cm freizuhalten.
     Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
     Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern müssen
      einen Strassenabstand von mindestens 0.5 Metern ab Fahrbahnrand
      einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe
      zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen
      Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 Meter
                                        überragen.       Für        nicht
                                        hochstämmige Bäume, Hecken,
                                        Sträucher,    landwirtschaftliche
                                        Kulturen und dergleichen gelten
                                        dieselben    Vorschriften.    Der
                                        Geltungsbereich erstreckt sich
                                        auch auf bestehende Pflanzen.

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2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere
   Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres
   nötigenfalls erneut     auf   das   vorgeschriebene   Lichtmass  zu-
   rückzuschneiden.
     An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken,
      Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in
      einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn
      anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht
      werden müssen.
     Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von
      öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere
      Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend
      Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können,
      rechtzeitig zu beseitigen.
     Innerhalb des Waldes obliegt entlang von Kantonsstrassen die
      vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem
      Tiefbauamt des Kantons Bern.

3. Nicht        genügend          geschützte
   Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand
   von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von
   der Gehweghinterkante einhalten.

4. Das zuständige Strasseninspektorat des
   Tiefbauamts des Kantons Bern oder das
   zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu
   näherer Auskunft bereit.

 Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe
  der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur
  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Für Ihre Mithilfe zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit danken
wir bestens.

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Information der AHV-Zweigstelle über monatliche Ergänzungsleistungen (EL)
Allgemeines
Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen
Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden-
rente beziehen. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten vergü-
tet werden. Im Kanton Bern werden Ergänzungsleistungen durch die Aus-
gleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet.

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wer
 eine Rente der AHV, eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV
   oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält,
 in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat und
 Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist,
   oder als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununter-
   brochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese
   Frist fünf Jahre.

Wo können Ergänzungsleistungen beantragt werden?
Wer Ergänzungsleistungen beantragen will, muss bei der AHV-Zweigstelle sei-
ner Wohngemeinde ein Anmeldeformular einreichen.

Welche Angaben müssen bei einer EL-Anmeldung gemacht werden?
Im Rahmen der individuellen Abklärungen zum Bezug von Ergänzungsleistun-
gen sind alle Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
erteilen. Hierzu gehören auch Angaben über ausländische Einkünfte und
Vermögenswerte

Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
Die Höhe ist individuell und ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Ein-
nahmen und Ausgaben. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, besteht
grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Welche Ausgaben werden anerkannt?
Als wichtigste Ausgaben werden bei Personen, welche Zuhause leben, ein
fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie ein Maximalbetrag für
die Wohnungsmiete anerkannt.

Bei Personen die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
werden die Tagestaxe sowie ein pauschaler Betrag für persönliche Auslagen
berücksichtigt.

Bei allen Personen wird zudem ein Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, die sogenannte Durchschnittsprämie, berück-
sichtigt.

Welche Einnahmen werden angerechnet?
Zu den wichtigsten Einnahmen zählen alle Renteneinkünfte, allfällige Erwerbs-
einkommen, Vermögenserträge, Familienzulagen und familienrechtliche Un-
terhaltsbeiträge.

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Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden rückerstattet?
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von EL erfüllt, können auch
Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Rückerstattet werden
unter anderem Zahnbehandlungen oder Kosten für Pflege, Hilfe, Betreuung
und Hilfsmittel sowie die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung (Franchise und Selbstbehalt).

Werden EL-Bezüger von den Radio- und TV-Gebühren befreit?
Personen, welche EL beziehen, müssen keine Radio- und Fernsehgebühren
bezahlen. Sie können sich bei der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehge-
bühren von der Gebührenpflicht befreien lassen.

Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website www.akbern.ch. Bei Fra-
gen dürfen Sie sich gerne bei unserer AHV-Zweigstelle (Tel. 062 961 11 55)
melden. Gerne erteilen wir Auskünfte oder händigen alle amtlichen Formulare
sowie Merkblätter aus.

Information der AEK onyx AG: Hinweis zum Stellen von Maitannen
In vielen Gemeinden werden in der Nacht auf den 1. Mai Maitannen gestellt.
In den letzten Jahren gab es einige Ereignisse, da es in den ländlichen
Gebieten nach wie vor viele Hoch- und Niederspannungs-Freileitungen,
welche die Stromversorgung sicherstellen, gibt. Die AEK onyx AG bittet um
Kenntnisnahme und Beachtung der folgenden Gefahren beim Stellen von
Maitannen:

   Der Abstand zu einer Freileitung muss mindestens fünf Meter betragen;
   Wenn die Tanne höher als die Freileitung ist, muss der Abstand um die
    Überhöhung vergrössert werden;
   Elektrische Gefahr ist nicht sichtbar, nur spürbar;
   Die Berührung mit einer Freileitung kann tödlich enden.

Bei Fragen steht die AEK onyx AG unter Tel. 032 624 87 20 zur Verfügung. Bes-
ten Dank für die Beachtung dieser Hinweise.

Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020                           13
Info Wald Schweiz: Wald-Knigge

Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020   14
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SBB-Tageskarten
Die Gemeinde Bettenhausen verkauft 2 Stück
Tageskarten pro Tag. Die Tageskarten können online
via Website www.bettenhausen.ch oder
www.tageskarte-gemeinde.ch sowie bei der
Gemeindeverwaltung (Telefon 062 961 11 55)
reserviert werden.

Die Tageskarten sind bei der Gemeindeverwaltung nach telefonischer An-
meldung (siehe vorangehend Seite 3) abzuholen oder können durch Online-
Vorauszahlung nach Hause bestellt werden.

Verkaufspreise (plus einer Zusatzgebühr für den Postversand von Fr. 2.40):
Einwohner/innen: Fr. 42.00
Auswärtige:         Fr. 47.00

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Gemeindeverwaltung
Dorfstrasse 20
3366 Bettenhausen
Homepage: www.bettenhausen.ch

Gemeindeschreiberei:
E-Mail: gemeindeschreiberei@bettenhausen.ch                 Telefon: 062 961 11 55

Finanzverwaltung und Ausgleichskasse:
E-Mail: finanzverwaltung@bettenhausen.ch                    Telefon: 062 961 11 14

Bauverwaltung:
E-Mail: bauverwaltung@bettenhausen.ch                       Telefon: 062 961 11 55

Einwohnerkontrolle:
E-Mail: einwohnerkontrolle@bettenhausen.ch                  Telefon: 062 961 11 55

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                «Es gibt Berge, über die man hinüber muss,
                      sonst geht der Weg nicht weiter»
                                           ~Ludwig Thoma~
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