Infobulletin der Gemeinde Bettenhausen
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Infobulletin der Gemeinde Bettenhausen Coronavirus Aktuelle Situation Schweiz (Stand 19. März 2020) Der Bundesrat hat am 16. März 2020 entschieden, dass sich die Schweiz in ei- ner ausserordentlichen Lage befindet. Der Bundesrat ruft die Bevölkerung auf, Verantwortung zu übernehmen und solidarisch zu handeln. Die neuen Mass- nahmen sollen helfen, die Ausbreitung des Coronavirus möglichst zu begren- zen. Die Gesundheit der Bevölkerung hat oberste Priorität. Besonders Men- schen mit einem höheren Risiko schwer zu erkranken, sollen besser vor dem Coronavirus geschützt werden. Wir alle können dazu beitragen, indem wir die Empfehlungen des Bundes beachten: Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 1
Nur im Notfall zum Arzt o Es gehen generell nur jene Personen zum Arzt/Ärztin, deren Gesund- heitszustand es zwingend erfordert. o Ärzte/innen verweisen Patienten/innen nur dann an eine Notfallsta- tion oder in ein Spital, wenn es der Gesundheitszustand zwingend er- fordert. Selbst-Isolation o Personen mit Symptomen wie Fieber oder Husten sollen bis 24 Stun- den nach dem Abklingen der Symptome zuhause bleiben. o Ihre engen Kontaktpersonen werden nicht in Quarantäne gesetzt. o Sie beobachten ihren Gesundheitszustand selber. o Treten Symptome auf, bleiben sie ebenfalls bis 24 Stunden nach de- ren vollständigem Abklingen zuhause. Isolation zuhause o Personen, deren Ansteckung mit dem Coronavirus durch eine La- boruntersuchung bestätigt ist (bestätigter Fall), sollen zuhause blei- ben, falls es ihr Allgemeinzustand zulässt. o Dauer der Isolation: 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, so- fern seit deren Beginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. o Wenn es der Gesundheitszustand erfordert, erfolgt die Isolation in ei- nem Spital. Selbst-Quarantäne o Enge Kontaktpersonen eines bestätigten Falles sollen nach Beginn der Symptome bei der erkrankten Person fünf Tage zuhause bleiben. Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenan- sammlungen vermeiden. Besonders gefährdet sind Personen die älter als 65 Jahre sind und Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankun- gen haben: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien die das Immunsystem schwächen oder Krebs. Testzentrum zur Durchführung von Schnelltests im Kanton Bern Personen mit Verdacht auf das Coronavirus sollen sich möglichst schnell tes- ten lassen können. Der Kanton Bern baut dafür ein Testzentrum an der Peri- pherie der Stadt Bern auf. Das Gelände wird zu Fuss sowie mit dem Auto gut erreichbar sein. In einer Reihe werden Personen mit klaren Symptomen, also Husten und Fieber, getestet. In einer weiteren Reihe werden Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, getestet. Personen ohne Symptome, die nicht zu einer Risikogruppe gehören, werden nicht getestet. Personen mit starken Symptomen werden direkt an die Spitäler verwiesen. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 2
Innerhalb eines Tages wissen die entsprechenden Personen dann, ob eine Isolation oder eine Quarantäne notwendig ist. So könnte die Anzahl von Per- sonen in Quarantäne reduziert werden, wodurch die Lage etwas erleichtert und das Gesundheitssystem geschont würde. Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 Der Bundesrat hat beschlossen, auf die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. An diesem Abstimmungs- sonntag war keine kantonale Volksabstimmung geplant. Am 17. Mai 2020 fin- det demzufolge kein Urnengang statt. Für alle hängigen eidgenössischen Volksbegehren (Volksinitiativen und fakultative Referenden) sollen die Sammel- und Behandlungsfristen während einer begrenzten Zeit stillstehen. Die Situation resp. Massnahmen sowie die Verhaltens- und Hygienevorschrif- ten können sich laufend ändern. Informieren Sie sich für weitere sowie die ak- tuellsten Informationen jederzeit unter www.bag-coronavirus.ch oder www.be.ch/corona sowie über die Infoline vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) Tel. 058 463 00 00 (für medizinische Auskünfte) oder über die Infoline vom Kanton Bern Tel. 0800 634 634 (für allgemeine Auskünfte zum Coronavirus). Schulverband BOT Aufgrund des Bundesratsentscheides ist der Präsenzunterricht in den Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten verboten. Dieses Verbot gilt bis voraussichtlich am 19. April 2020. In Bezug auf den Ausfall des Präsenzunter- richtes hat der Schulverband BOT eine Hotline eingerichtet. Bei Fragen dürfen Sie gerne die Hotline, welche durch Lehrpersonen bedient wird, unter Tel. 079 125 19 94 oder per E-Mail Corona-schulausfall@schule-bot.ch kontak- tieren. Aktuelle Informationen zu der Schule finden Sie jeweils auf der Website des Schulverbandes BOT unter www.schule-bot.ch in der Rubrik „Aktuell“. Auswirkungen in der Gemeinde Bettenhausen Aufgrund der gegenwärtigen Lage schränkt die Gemeindeverwaltung den persönlichen Kundenkontakt ein. Die Gemeindeverwaltung Bettenhausen ist ab 17. März 2020 bis auf weiteres nur noch per Telefon, E-Mail oder Briefpost erreichbar. Persönliche Schalterkontakte sind nur nach telefonischer Voran- meldung möglich. Das Telefon wird weiterhin zu den gewohnten Öffnungszei- ten bedient (Tel. 062 961 11 55). Zudem bleibt die Mehrzweckhalle für sämtliche öffentliche sowie private Ver- anstaltungen ebenfalls bis auf weiteres geschlossen. Der Rasen- /Schulhausplatz beim Schulhaus Bettenhausen bleibt grundsätzlich geöffnet. Jedoch bitten wir um Einhaltung der Hygiene-/Schutzmassnahmen des Bun- des. Insbesondere bitten wir die Eltern, die Verantwortung für die Einhaltung dieser Regeln gegenüber ihren Kindern wahrzunehmen. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 3
Es ist wichtig, dass sich keine grösseren Gruppen von Kindern in Parks oder an anderen Orten treffen. Treffen von kleinen Gruppen mit 5 Kindern sind mög- lich. Wichtig ist, dass dann die Eltern oder andere Erwachsene nicht zusam- menkommen. Vor allem müssen ältere Menschen und andere gefährdete Personen den Kontakt zu Kindern meiden. An dieser Stelle verweisen wir auf die Anschlagbretter der Gemeinde Betten- hausen. Sollten die elektronischen Informationsmittel ausfallen, werden die offiziellen Informationen jeweils an den Anschlagbretter ausgehängt. Die An- schlagbretter befinden sich an folgenden Stellen: Ortsteil Bettenhausen Zwischen der Gemeindeverwaltung (Dorfstrasse 20, 3366 Bettenhausen) und dem Abfallentsorgungsplatz (siehe rotes Kreuz): X Ortsteil Bollodingen Beim ehemaligen Feuerwehrmagazin (Hegenstrasse 6, 3366 Bollodingen) an der Hauswand direkt neben dem Glascontainer (siehe rotes Kreuz): X Absage Stubete Die Stubete vom 25. März 2020 der Gemeinde Bettenhausen musste abgesagt werden. Die Senioren/innen wurden mit einem entsprechenden Schreiben bereits informiert. Absage Country Night 2020 Das Organisationskomitee der Country Night hat entschieden, dass die Country Night vom 5. und 6. Juni 2020 ebenfalls abgesagt wird. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 4
Solidarität Sind Sie aufgrund des Coronavirus angehalten zu Hause zu bleiben (weil Sie beispielsweise einer Risikogruppe angehören) und benötigen Hilfe? Zum Bei- spiel beim Einkaufen von Lebensmitteln oder für anderweitige Botengänge? Dann melden Sie sich bei der Gemeindeverwaltung Bettenhausen (Tel. 062 961 11 55). Gerne helfen wir Ihnen eine Lösung zu finden. Mahlzeitendienst Menu Casa Gerne stellen wir Ihnen das Unternehmen Menu Casa vor, welches die Ver- sorgung der Senioren/innen mit schmackhaften Mahlzeiten und Lebensmitteln zum Ziel hat. Bei Menu Casa finden Sie Mahlzeiten vom Zmorge bis zum Znacht, für den grossen oder kleinen Hunger. Die Bestellung wird über den Online-Shop vorgenommen und die Lieferung erfolgt bis vor die Wohnungstür. Die Gerichte werden frisch zubereitet und bereits auf Tellern angerichtet. Nachdem das Essen geliefert wurde, kann dieses im Backofen oder in der Mik- rowelle aufgewärmt werden. Weitere Informationen sowie die Menü-Auswahl und Preise finden Sie unter www.menu-casa.ch. Familienergänzende Kinderbetreuung – Einführung Betreuungsgutscheine Der Gemeinderat hat entschieden, per 1. August 2020 das neue Betreuungs- gutscheinsystem in der Gemeinde Bettenhausen einzuführen. Mit dem Be- treuungsgutscheinsystem vergünstigt die Gemeinde den Besuch einer Kita oder Tagesfamilie, in dem sie den Eltern einen Betreuungsgutschein ausgibt. Der Betreuungsgutschein wird für ein bestimmtes Pensum ausgestellt. Die Gut- scheinhöhe hängt vom Einkommen, dem Vermögen, der Familiengrösse und vom Alter des Kindes ab. Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Betreuungsgutscheinen? Die Kita oder Tagesfamilie hat einen Betreuungsplatz zugesichert und nimmt Betreuungsgutscheine entgegen; Das massgebende Familieneinkommen lag im vergangenen Jahr unter Fr. 160‘000.00; Es besteht Bedarf nach einer familienergänzenden Kinderbetreuung. Wie gehe ich vor, um einen Betreuungsgutschein zu erhalten? Wie gewohnt nimmt die Familie mit den gewünschten Kitas oder Tages- familienorganisationen Kontakt auf und sucht einen Betreuungsplatz. Stellen Sie sicher, dass die Institution Betreuungsgutscheine annimmt. Sobald ein Platz durch eine Kita/Tagesfamilienorganisation bestätigt wurde, kann das Gesuch für einen Betreuungsgutschein gestellt werden. Das Gesuch kann über das Online-Portal www.kiBon.ch oder als Papier- Gesuch eingereicht werden. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 5
Wie kann ich die Gutscheine einlösen? Der Gutscheinbetrag wird nicht direkt der Familie ausbezahlt, sondern vom Tarif des Betreuungsangebots abgezogen. Die Eltern zahlen in jedem Fall mindestens 7 Franken pro Tag in einer Kita bzw. 70 Rp. pro Stunde in einer Ta- gesfamilie selber an die Betreuungskosten. Die Anbieter legen ihre Preise selber fest. Wie viel eine Familie für die Betreu- ung zahlt, ist deshalb auch vom Tarif des Angebots abhängig. Die Eltern von anspruchsberechtigten Kindern werden in den nächsten Wo- chen mittels eines Informationsschreibens direkt informiert. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung Bet- tenhausen (Tel. 062 961 11 55) oder auf der Website der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern www.be.ch/familie. Hochwasserschutzprojekt und Revitalisierung Önz Die Arbeiten konnten im Herbst 2019 aufgrund des nassen Wetters nicht ab- geschlossen werden. Während den Wintermonaten wurden die Arbeiten un- terbrochen. Sobald das Wetter die Weiterführung der Arbeiten zulässt, wer- den diese wieder aufgenommen (frühestens ca. Mitte April 2020 jedoch ab- hängig von der weiteren Entwicklung der Lage betreffend des Coronavirus). Baubewilligungen Bauherr: Was: Wann bewilligt: Walter Friedli, Dorfstrasse 44, Bau und Betrieb Amateur- 17.02.2020 Bettenhausen funk Antennenanlage Patrick Schaad, Dorfstrasse Abbruch und Wiederauf- 20.12.2019 63, Bettenhausen bau Holzschopf/Gartenhaus Witschi Bau- Liegenschaft Hegen- 20.12.2019 management AG, strasse 16, Bollodingen Murgenthalstrasse 87, Neue Unterkellerung und Langenthal Lifteinbau im UG, Aufstellen zwei Aussenwärmepumpen, Fassadenänderung mit Bal- kon und Dacheinschnitten Dorfplatz 2, Bollodingen Für die Erstellung der Autounterstände und Neugestaltung des Gartens musste die Ortsplanungsrevision abgewartet werden. Nachdem diese im Som- mer 2019 genehmigt wurde, konnte Ende Jahr 2019 das entsprechende Bau- gesuch eingereicht werden. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 6
Das Baugesuch lag bis am 9. März 2020 öffentlich auf. Die Bauarbeiten sollen nach Erteilung der Baubewilligung rasch möglichst beginnen. Gleichzeitig mit dem Baugesuch für die Erstellung der Autounterstände und Neugestaltung des Gartens, wurde auch die Neugestaltung des Spielplatzes beantragt. Sobald die Baubewilligung vorliegt, werden auch diese Arbeiten rasch möglichst beginnen. Die Neugestaltung des Spielplatzes wurde an die Durrer Gartenbau AG vergeben. Der neue Spielplatz wird wie folgt gestaltet: Wasserentnahme aus Oberflächengewässer; Bewilligung der Gemeinde Wird innerhalb des Gemeindegebietes vorübergehend Wasser aus Oberflä- chengewässern entnommen (ohne feste Einrichtung), muss bei der Einwoh- nergemeinde Bettenhausen eine entsprechende Bewilligung eingeholt wer- den. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 7
Wir bitten insbesondere die Landwirte von dieser Bewilligungspflicht Kenntnis zu nehmen und die Bewilligung entsprechend vor der Wasserentnahme ein- zuholen. Für das Ausstellen der Bewilligung zur Wasserentnahme aus Oberflächenge- wässern wird eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben. Wasserentnahmen sind so lange gestattet, wie der Mindestpegelstand gewährleistet ist. Wird der Mindestpegelstand unterschritten, sind Wasser- entnahmen verboten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Informationen der Verwaltung: Chlorothalonil – Metabolite im Trinkwasser Der Gemeindeverband Wasserversorgung an der untern Oenz hat die Situati- on im Zusammenhang mit den Abbauprodukten (Metaboliten) des Wirkstoffes Chlorothalonil überprüft. Obwohl die Datenlage über alle Wasserbezugsorte (Grundwasserpumpwerk Niederönz und Quellen Ochlenberg) der Wasserver- sorgung an der untern Oenz noch recht bescheiden ist, zeichnet sich klar ab, dass der tief angesetzte Höchstwert von 0.1 mikrogramm/liter nicht eingehal- ten werden kann. Im Hauptwasserbezugsort liegen die Werte gegenwärtig bei 0.1 respektive 1.5 mikrogramm/liter für die Metabolite R417888 resp. R471811. Bei den Quel- len kann der Grenzwert teilweise eingehalten werden. Seit 1. Januar 2020 ist die Anwendung der Substanz Chlorothalonil als Pflan- zenschutzmittel verboten. Trotzdem werden sich die Rückstände im Grund- und Quellwasser nicht rasch verbessern. Bezüglich der Gesundheit hält das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) fest, dass kei- ne unmittelbare Gesundheitsgefährdung besteht und der Konsument das Trinkwasser weiterhin trinken kann. In Absprache mit dem AWA (Amt für Wasser und Abfall) hat der Vorstand das weitere Vorgehen festgelegt. Zusammen mit den kantonalen Amtsstellen und anderen betroffenen Versorgern der Region wird noch vieles geklärt werden müssen. Schnelle Lösungen sind nicht zu erwarten, wofür der Vorstand um Verständnis bittet. Weitere Informationen erhalten Sie direkt von: Gemeindeverband Wasserversorgung an der untern Oenz Dorfstrasse 20, 3373 Heimenhausen Telefon: 062 961 85 01 Mail: verwaltung@wasserversorgung-oenz.ch Web: www.wasserversorgung-oenz.ch Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 8
Steuererklärungen 2019 Die Steuererklärungen der natürlichen Personen sowie Erbengemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften für das Jahr 2019 mussten bis am 15. März 2020 beim Steuerbüro Bettenhausen eingereicht werden. Selbständig Erwerbende haben die Steuererklärung bis am 15. Mai 2020 einzureichen. Fristverlängerungen sind bis am 15. September 2020 (kostenlos) oder 15. November 2020 (kostenpflichtig Fr. 10.00) möglich. TaxMe-Online mit oder ohne BE-Login Wird die Steuererklärung mit TaxMe-Online mit einem BE-Login ausgefüllt, kann diese vollständig elektronisch freigegeben und eingereicht werden (inklusive den notwendigen Belegen). Neu ab Januar 2020 kann ein eSteuerauszug hochgeladen werden, wodurch die Daten automatisch ins Wertschriften- verzeichnis importiert werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob sie den eSteuerauszug (eventuell kostenpflichtig) anbietet. Wird die Steuererklärung mit TaxMe-Online ohne BE-Login ausgefüllt, muss nach wie vor eine Freigabequittung ausgedruckt, unterschrieben und bei der Gemeinde (mit den notwendigen Belegen) eingereicht werden. Weiss, Braun und Grün: Altglasentsorgung Altglas wird grundsätzlich sehr konsequent gesammelt. Die Farbtrennung nach Weiss, Braun und Grün ist wichtig: Bei der Wiederverwendung von Braun- und Weissglas werden keine Fremdfarben toleriert. Deshalb sollte Altglas strikt nach Weiss, Braun und Grün getrennt werden. Alle anderen Farben gehören ins Grünglas. Aus diesem farbgemischten Glas können wiederum Flaschen in Grüntönen hergestellt werden. Unser Abfallentsorgungsplatz ermöglicht die Altglasentsorgung nach den verschiedenen Farben: Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 9
Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: 1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor: Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0.5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 Meter überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 10
2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zu- rückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Innerhalb des Waldes obliegt entlang von Kantonsstrassen die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem Tiefbauamt des Kantons Bern. 3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten. 4. Das zuständige Strasseninspektorat des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten. Für Ihre Mithilfe zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit danken wir bestens. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 11
Information der AHV-Zweigstelle über monatliche Ergänzungsleistungen (EL) Allgemeines Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden- rente beziehen. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten vergü- tet werden. Im Kanton Bern werden Ergänzungsleistungen durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet. Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wer eine Rente der AHV, eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält, in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat und Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, oder als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununter- brochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Wo können Ergänzungsleistungen beantragt werden? Wer Ergänzungsleistungen beantragen will, muss bei der AHV-Zweigstelle sei- ner Wohngemeinde ein Anmeldeformular einreichen. Welche Angaben müssen bei einer EL-Anmeldung gemacht werden? Im Rahmen der individuellen Abklärungen zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen sind alle Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Hierzu gehören auch Angaben über ausländische Einkünfte und Vermögenswerte Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen? Die Höhe ist individuell und ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Ein- nahmen und Ausgaben. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, besteht grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Welche Ausgaben werden anerkannt? Als wichtigste Ausgaben werden bei Personen, welche Zuhause leben, ein fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie ein Maximalbetrag für die Wohnungsmiete anerkannt. Bei Personen die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden die Tagestaxe sowie ein pauschaler Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. Bei allen Personen wird zudem ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die sogenannte Durchschnittsprämie, berück- sichtigt. Welche Einnahmen werden angerechnet? Zu den wichtigsten Einnahmen zählen alle Renteneinkünfte, allfällige Erwerbs- einkommen, Vermögenserträge, Familienzulagen und familienrechtliche Un- terhaltsbeiträge. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 12
Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden rückerstattet? Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von EL erfüllt, können auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Rückerstattet werden unter anderem Zahnbehandlungen oder Kosten für Pflege, Hilfe, Betreuung und Hilfsmittel sowie die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung (Franchise und Selbstbehalt). Werden EL-Bezüger von den Radio- und TV-Gebühren befreit? Personen, welche EL beziehen, müssen keine Radio- und Fernsehgebühren bezahlen. Sie können sich bei der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehge- bühren von der Gebührenpflicht befreien lassen. Weitere Informationen Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website www.akbern.ch. Bei Fra- gen dürfen Sie sich gerne bei unserer AHV-Zweigstelle (Tel. 062 961 11 55) melden. Gerne erteilen wir Auskünfte oder händigen alle amtlichen Formulare sowie Merkblätter aus. Information der AEK onyx AG: Hinweis zum Stellen von Maitannen In vielen Gemeinden werden in der Nacht auf den 1. Mai Maitannen gestellt. In den letzten Jahren gab es einige Ereignisse, da es in den ländlichen Gebieten nach wie vor viele Hoch- und Niederspannungs-Freileitungen, welche die Stromversorgung sicherstellen, gibt. Die AEK onyx AG bittet um Kenntnisnahme und Beachtung der folgenden Gefahren beim Stellen von Maitannen: Der Abstand zu einer Freileitung muss mindestens fünf Meter betragen; Wenn die Tanne höher als die Freileitung ist, muss der Abstand um die Überhöhung vergrössert werden; Elektrische Gefahr ist nicht sichtbar, nur spürbar; Die Berührung mit einer Freileitung kann tödlich enden. Bei Fragen steht die AEK onyx AG unter Tel. 032 624 87 20 zur Verfügung. Bes- ten Dank für die Beachtung dieser Hinweise. Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 13
Info Wald Schweiz: Wald-Knigge Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 14
SBB-Tageskarten Die Gemeinde Bettenhausen verkauft 2 Stück Tageskarten pro Tag. Die Tageskarten können online via Website www.bettenhausen.ch oder www.tageskarte-gemeinde.ch sowie bei der Gemeindeverwaltung (Telefon 062 961 11 55) reserviert werden. Die Tageskarten sind bei der Gemeindeverwaltung nach telefonischer An- meldung (siehe vorangehend Seite 3) abzuholen oder können durch Online- Vorauszahlung nach Hause bestellt werden. Verkaufspreise (plus einer Zusatzgebühr für den Postversand von Fr. 2.40): Einwohner/innen: Fr. 42.00 Auswärtige: Fr. 47.00 Gemeindeverwaltung Dorfstrasse 20 3366 Bettenhausen Homepage: www.bettenhausen.ch Gemeindeschreiberei: E-Mail: gemeindeschreiberei@bettenhausen.ch Telefon: 062 961 11 55 Finanzverwaltung und Ausgleichskasse: E-Mail: finanzverwaltung@bettenhausen.ch Telefon: 062 961 11 14 Bauverwaltung: E-Mail: bauverwaltung@bettenhausen.ch Telefon: 062 961 11 55 Einwohnerkontrolle: E-Mail: einwohnerkontrolle@bettenhausen.ch Telefon: 062 961 11 55 «Es gibt Berge, über die man hinüber muss, sonst geht der Weg nicht weiter» ~Ludwig Thoma~ Infobulletin Bettenhausen 01/2020 vom 19.03.2020 15
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