Information für die Immatrikulation in das 1. Fachsemester eines zulassungsfreien

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Information für die Immatrikulation in das
1. Fachsemester eines zulassungsfreien
Studienganges an der Hochschule RheinMain
im Sommersemester 2015

Am Studienort Wiesbaden:
Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts)
Innenarchitektur (Bachelor of Arts)

Am Studienort Rüsselsheim:
Medientechnik (Bachelor of Engineering)
Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
Physikalische Technik (Bachelor of Science)
Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)
Impressum

Herausgeber   Der Präsident der Hochschule RheinMain
              Kurt-Schumacher-Ring 18
              65197 Wiesbaden

Redaktion     Studentische und Internationale Angelegenheiten
              – Abteilung I -
              Studienbüro

Druck         Hochschule RheinMain

Stand:        November 2014

                             -2-
Inhaltsverzeichnis

0      Vorbemerkung ................................................................................................................... - 4 -

1      Voraussetzungen für die Direkteinschreibung an der Hochschule RheinMain ........... - 5 -

    1.1     Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung ................................................... - 5 -
       1.1.1 Schulische Voraussetzungen................................................................................... - 5 -
       1.1.2 Berufliche Qualifikation ......................................................................................... - 6 -
    1.2     Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................... - 6 -
       1.2.1 Nachweis der Krankenversicherung ....................................................................... - 6 -
       1.2.2 Nachweis der künstlerischen Begabung für die Studiengänge Kommunikationsdesign
       und Innenarchitektur ............................................................................................................ - 7 -
       1.2.3 Praxisvoraussetzungen............................................................................................ - 7 -
       1.2.4 Sprachvoraussetzungen .......................................................................................... - 8 -

2      Immatrikulationsantrag .................................................................................................... - 8 -

    2.1 Ablauf des Immatrikulationsverfahrens ............................................................................. - 8 -
    2.2 Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen ................................ - 11 -

3      Studien-Informations-Centrum ...................................................................................... - 12 -

    3.1        i-Punkt ...................................................................................................................... - 12 -
    3.2        Studienbüro............................................................................................................... - 12 -
    3.3        Zentrale Studienberatung ......................................................................................... - 13 -

4. Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten................................ - 13 -

Anlage 1: Merkblatt über die Krankenversicherung der Studenten ................................... - 14 -

Anlage 2: Anlagen zum Immatrikulationsantrag ......................................................................... 1

                                                                     -3-
0       VORBEMERKUNG
Für die Erstimmatrikulation in ein erstes Fachsemester in Studiengänge ohne
Zulassungsbeschränkung ist an der Hochschule RheinMain eine Bewerbung oder
persönliche Immatrikulation im örtlichen Studienbüro nicht erforderlich, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im
Ausland erworben wurde.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen für die Immatrikulation
(S. 5ff).

Zulassungsfrei sind folgende Studiengänge:
                                                      1
Angewandte Informatik (Bachelor of Science)
                                                          1
Angewandte Mathematik (Bachelor of Science)
                                                          2
Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
                                              2
Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
                                      1/3/2
Innenarchitektur (Bachelor of Arts)
                                                                           1 /2/5
Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
                                                  3
Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts)
                                                                                1 /4
Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
                                                                                       1 / 4
Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science)

Kooperatives Studium         Internationales          Wirtschaftsingenieurwesen        (Bachelor   of
             1/4/5
Engineering)

Medientechnik (Bachelor of Engineering)

Physikalische Technik (Bachelor of Science)

Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)

Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich bitte an die
zentrale Studienberatung. Fragen zum Immatrikulationsverfahren beantwortet das
Studienbüro der Hochschule. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 3.

1
  Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich
2
  Praxisvoraussetzungen, siehe 1.2.3
3
  zusätzliche Zulassungsvoraussetzung erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der
künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung
4
  zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden
  Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain
5
  Sprachvoraussetzungen, siehe 1.2.4
                                                  -4-
1       VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DIREKTEINSCHREIBUNG AN DER
        HOCHSCHULE RHEINMAIN
1.1    Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung
1.1.1 Schulische Voraussetzungen
Die Onlineimmatrikulation ist möglich für Bewerberinnen und Bewerber mit einem in der
Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworbenem
Vorbildungsnachweis

Zum Studium berechtigen folgende Vorbildungsnachweise (gemäß § 54 Hessisches
Hochschulgesetz):
1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder
3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder
4. Zeugnis der Meisterprüfung oder vergleichbare Abschlüsse nach der Verordnung über
   den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen

Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt!

Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der
fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer
Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur
Prüfung bei der Hochschule ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische
Anfragen zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können.
Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil
(Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und/oder Berufsausbildung).
Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen sind, wird das Zeugnis
der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle Zeugnisbestandteile mit dem Antrag
einzureichen.
Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen
Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus
einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen
Vermerk, wie z.B.”...dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in
Baden-Württemberg...”, so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung
beim
            Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg
            und für die Stadt Darmstadt
            Rheinstraße 95; 64295 Darmstadt
            Tel. 06151/3682-2

ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen
Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem
Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss amtlich beglaubigt sein und einen originalen
Beglaubigungsvermerk tragen!
Zur Beglaubigung befugt sind z.B.: die Schule, die das Zeugnis der Hochschulzugangs-
berechtigung ausgestellt hat, Ortsgerichte, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Notariate.
Nicht befugt Beglaubigungen auszufertigen sind z.B.: Pfarrbüros, Rechtsanwälte (ohne
Notariat), ausländische Botschaften, Geldinstitute, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer,
Krankenkassen, Polizeibehörden und Krankenhäuser.

                                           -5-
1.1.2   Berufliche Qualifikation
Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im
Lande Hessen vom 07.07.2010 regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die
ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten.

Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule
RheinMain unter dem Link www.hs-rm.de/studienvoraussetzungen.

Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden,
wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro.

1.2     Sonstige Voraussetzungen
1.2.1 Nachweis der Krankenversicherung
Nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) sind Studierende an staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen krankenversicherungspflichtig. Daher hat jede/jeder
Studieninteressierte der Hochschule zur Einschreibung eine Krankenversicherungs-
bescheinigung einzureichen.

Studieninteressierte, die gesetzlich versichert sind, müssen eine sogenannte
„Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der Hochschule“ einreichen, aus der auch
Ihre Krankenversicherungsnummer und die Betriebsnummer der Krankenkasse
hervorgehen.
Studieninteressierte, die während des Studiums privat versichert sind/sein wollen,
müssen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, indem sie sich eine
„Bescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht“
ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird von der letzten gesetzlichen Krankenkasse,
bei der sie versichert waren ausgestellt. Falls eine gesetzliche Versicherung bisher noch
nie bestand, stellt diese Bescheinigung jede gesetzliche Krankenkasse aus.

Grundsätzlich gilt: Keine          Einschreibung     ohne     Vorlage    der    richtigen
Versicherungsbescheinigung!

Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in der Anlage 1
dieser Broschüre.

Die Hochschule teilt sowohl Ihre Einschreibung als auch Ihre Exmatrikulation der
Krankenkasse automatisch mit. Falls Sie ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß an die
Krankenversicherung entrichten, wird die Hochschule darüber informiert und Sie werden
aufgefordert, Ihren Verpflichtungen innerhalb einer Frist nachzukommen. Wird dieser
Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Hochschule gesetzlich verpflichtet, Sie
zwangsweise zu exmatrikulieren.

Sollten Sie während des Studiums Ihre Krankenversicherung wechseln, denken Sie bitte
daran, dass Sie der Hochschule eine neue Krankenversicherungsbescheinigung vorlegen
müssen.

                                          -6-
1.2.2 Nachweis der künstlerischen Begabung für die Studiengänge Kommuni-
      kationsdesign und Innenarchitektur
Für die Immatrikulation in die Studiengänge Kommunikationsdesign                   und
Innenarchitektur ist der Nachweis der künstlerischen Begabung zu erbringen.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Studieninformation des Studienganges.
Anmeldefrist zum Eignungstest:
            für ein Wintersemester bis 01. Juni des Jahres
            für ein Sommersemester bis 01. Dezember des Vorjahres.
Die erfolgreiche Teilnahme an der künstlerischen Begabtenprüfung ist neben der
Hochschulzugangsberechtigung zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation in den
Studiengang.
Für Bewerberinnen/Bewerber für Kommunikationsdesign die im Eignungstest ihre
überragende künstlerische Begabung unter Beweis stellen, ist eine Immatrikulation auch
ohne Hochschulzugangsberechtigung möglich.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Begabtenprüfung erhalten vom Prüfungsamt
der Hochschule RheinMain einen Bescheid über Ihr Prüfungsergebnis. Nach Erhalt des
Bescheides über die erfolgreiche Teilnahme kann der Antrag auf Immatrikulation gestellt
werden. Eine Kopie des Bescheides ist dem Antrag auf Immatrikulation beizufügen.

1.2.3 Praxisvoraussetzungen
Bitte lesen Sie hierzu aufmerksam zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die
Studieninformationen und die Praktikumsordnung des jeweiligen Studienganges!
Für den Studiengang Bauingenieurwesen ist vor Studienbeginn der Nachweis eines
fachbezogenen Praktikums im Bauhauptgewerbe von 8 Wochen erforderlich. Die
Praktikumsbestätigung - bei noch nicht abgeschlossenem Praktikum die
Vorabbestätigung des Praktikumsbetriebes (Bestätigung des Betriebes, dass das
Praktikum spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen am 07.04.2015
abgeschlossen sein wird) - mit Angaben zu den auszuführenden Tätigkeiten ist mit dem
Immatrikulationsantrag einzureichen. Das Vorpraktikum muss mindestens vier Wochen
im Bauhauptgewerbe und kann vier Wochen in einem Ingenieurbüro abgeleistet werden.
Bei einer abgeschlossenen Ausbildung in den Ausbildungsberufen des Bauhaupt-
gewerbes oder zum Bauzeichner ist ein Praktikum vor Studienbeginn nicht erforderlich.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Praktikumsordnung des Studienganges.

Für den Studiengang Innenarchitektur sowie für den Studiengang Elektrotechnik ist ein
Vorpraktikum von insgesamt 8 Wochen vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren.
Sofern das Vorpraktikum bei der Einschreibung nicht nachgewiesen wird, erfolgt die
Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten
Semesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und dort
anerkannt wird.
Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen kann anerkannt werden.
Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen ist ein Vorpraktikum
in einem Handwerks- oder Industriebetrieb oder einem Ingenieurdienstleister von
mindestens 8 Wochen zu absolvieren. Das Vorpraktikum ist in der Regel vor Beginn des
Studiums, spätestens aber bis zum Ende des 2. Fachsemesters zu absolvieren. Bei
Praktika, die bis zum Ende des 2. Fachsemesters dauern, erfolgt die Zulassung zum
Studium unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten
Semesters tatsächlich beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen
und dort anerkannt wird.
Eine Berufsausbildung in einem Handwerks- oder Industrieberuf kann anerkannt werden.

                                         -7-
Bitte beachten Sie die Regelungen zum Vorpraktikum des jeweiligen
Studienganges unter www.hs-rm.de/studienvoraussetzungen und nehmen Sie ggf.
frühzeitig vor einer Einschreibung Kontakt zum Praktikumsbeauftragten des
Studienganges auf.

1.2.4 Sprachvoraussetzungen
Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen und den Studiengang
Kooperatives Internationales Wirtschaftsingenieurwesen sind sehr gute englische
Sprachkenntnisse - Niveau B1 entsprechend dem gemeinsamen europäischen
Referenzrahmen (GER) für Sprachen erforderlich. Nachzuweisen über mind. 6 Jahre
Schulenglisch (mindestens Note 4,0 auf dem letzten Schulzeugnis, nachzuweisen durch
Bescheinigung der Schule oder Kopie der entsprechenden Zeugnisse) oder durch
entsprechende Sprachprüfung (z.B. TOEFL). Für die zweite Fremdsprache Französisch,
Russisch oder Spanisch ist Niveau GER A2 Voraussetzung. Ein A2 Niveau entspricht
etwa drei Jahren Schulunterricht (es wird mindestens eine 4,0 im letzten Schulzeugnis
oder eine Schulbescheinigung gefordert). Der Nachweis kann auch durch einen
äquivalenten Sprachtest erfolgen.
Sollten Sie mehr als eine der genannten Fremdsprachen auf A2-Niveau beherrschen,
müssen Sie sich spätestens bei der Immatrikulation festlegen, welche dieser Sprachen
als zweite Wahlpflichtsprache belegt werden soll.

2 IMMATRIKULATIONSANTRAG
Eine Online-Einschreibung ist nicht möglich für Studieninteressierte die eine
Hochschulreife im Ausland erworben haben
Studieninteressierte, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben, bewerben sich
mit dem Bewerbungsvordruck des Büros für Internationales. Anträge und Informationen
finden Sie im Internet unter www.hs-rm.de/international. Ihre Bewerbung richten Sie an:
Hochschule Rhein Main
c/o ASSIST
Helmholtzstraße 2-9
10587 Berlin

2.1 Ablauf des Immatrikulationsverfahrens
Sie können sich für das Sommersemester 2015 bis zum 27.03.2015 online für einen
ausgewählten Studiengang immatrikulieren (einschreiben). Der Antrag nebst Unterlagen
und der Zahlungseingang müssen der Hochschule bis spätestens 02.04.2015 vollständig
vorliegen.
Bitte beachten Sie: Der Immatrikulationsantrag ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie
bereits in demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und
die Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim
Prüfungsausschuss des Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1. Fachsemester
eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in einem höheren
Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich anerkannt werden
können. Wenn eine Leistung z.B. dem 4. Semester zugeordnet ist, kann es sein, dass ein
Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester genehmigt wird. Wenn Sie
sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem Studium in einem höheren
Fachsemester einsteigen wollen, sollten Sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben
(siehe gesondertes Informationsdokument zur Bewerbung in ein höheres Fachsemester).
Ergänzend bzw. falls Ihre Bewerbung für ein höheres Fachsemester abgelehnt wurde,
können Sie einen Immatrikulationsantrag für ein erstes Fachsemester stellen, sofern Sie
gewillt sind, dass Studium im 1. Fachsemester aufzunehmen.

                                         -8-
Bitte beachten Sie, dass die Hochschule sich in Ausnahmefällen gezwungen sehen kann
für einen Studiengang die Frist zu verkürzen, wenn deutlich wird, dass die Zahl der
Immatrikulationsanträge so hoch ist, dass bei weiteren Einschreibungen keine
ordnungsgemäßen Studienbedingungen mehr gewährleistet werden können. Bitte
kontrollieren Sie daher regelmäßig, ob entsprechende Informationen auf der Startseite der
Homepage www.hs-rm.de bzw. auf dem Online-Portal veröffentlicht wurden.

Die    Hochschule        RheinMain     nutzt      ein   kombiniertes      Online-      und
Papierimmatrikulationsverfahren.      Die      Antragstellung   ist   ausschließlich    in
elektronischer Form möglich. Den Zugang zur Onlineimmatrikulation finden Sie auf
der      Internetseite      der       Hochschule         RheinMain        http://www.hs-
rm.de/hochschule/bewerben-studieren/bewerbung-mit-deutschen-
zeugnissen/bewerbung-fuer-ein-bachelor-diplomstudium/index.html.
die Hochschule für Ihre Teilnahme am Zulassungsverfahren benötigt und abfragt.

Das Onlineportal wird ab Anfang Dezember 2014 für das Sommersemester 2015
freigegeben. Es kann jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufgerufen werden.

Auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals finden Sie wichtige Informationen zur
Online-Bewerbung, die Sie sich bitte gut durchlesen. Über den Button „Jetzt registrieren!“
können Sie dann mit der Online-Bewerbung beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert
persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr
persönliches Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen dann
eine automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von Ihnen
angegebene E-Mail Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail um
Ihren Bewerberaccount freizuschalten.
Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail
genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem
Bewerberaccount anmelden.
Sie haben die Möglichkeit sich für einen zulassungsfreien Studiengang für das 1.
Fachsemester zu immatrikulieren.
Dafür müssen Sie im ersten Schritt den Antrag für diesen Studiengang abgeben und
danach über den Button „Immatrikulation beantragen“ die Daten zur Immatrikulation
erfassen. Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch
generierte Bestätigungsmail über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt
damit jedoch nicht den Eingang und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen! Der
Immatrikulationsantrag ist nun für Sie abrufbar und muss ausgedruckt werden. Für Ihre
persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen Ausdruck des
Immatrikulationsantrages zu erzeugen und/oder das PDF-Dokument abzuspeichern.
Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht eingegangen, wenn er
zusammen mit den geforderten Nachweisen in Papierform fristgerecht im
Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim eingegangen ist. Die entsprechende
Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres Immatrikulationsantrages.
Der Antrag muss spätestens zum 27.03.2015 online erfasst werden und bis zum
02.04.2015 (Ausschlussfrist) müssen alle Unterlagen inkl. der Zahlung des
Semesterbeitrages bei der Hochschule eingegangen sein. Bitte bedenken Sie, dass,
wenn Ihr Immatrikulationsantrag erst zum Ende der Frist eingeht, Sie eventuell nicht
rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn eingeschrieben sind oder Ihre Zugangsdaten zu den
Hochschul-IT-Systemen zu Vorlesungsbeginn noch nicht erhalten haben.

                                            -9-
Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Antrages finden Sie ausschließlich in
Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften und/oder
unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem können
Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende Nachricht zu
Ihrem Antragsstatus hinterlassen haben. Eine telefonische oder schriftliche
Benachrichtigung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung
mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von
fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der
Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben.

Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an
bewerbungssupport@hs-rm.de.

Bitte beachten Sie!
Die Immatrikulation kann nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes i. V.
mit §§ 1-4 der Hess. Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung
versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Form und Frist des
Immatrikulationsantrages nicht beachtet, d.h. der Antrag verspätet bzw. nur
unvollständig oder ohne Nachweise eingereicht wird.
Neben der fristgerechten Einreichung des Immatrikulationsantrages in Papierform mit
allen antragsergänzenden Unterlagen ist auch die Zahlung des Semesterbeitrages
Voraussetzung für die Immatrikulation. Dazu geben Sie bei der Überweisung als
Verwendungszweck Ihre Bewerbernummer an und fügen eine Kopie Ihres
Überweisungsbeleges Ihrem Immatrikulationsantrag bei. Der Zahlungseingang muss bis
zum 02.04.2015 auf dem Konto der Hochschule RheinMain verbucht werden. Bitte
beachten Sie, dass die Überweisung je nach Kreditinstitut einige Werktage in Anspruch
nehmen kann.

Nur wenn die Unterlagen vollständig sind (inkl. Zahlungseingang des Semesterbeitrages
auf dem Konto der Hochschule RheinMain), alle Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt
sind und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse vorliegen, werden Sie immatrikuliert. Sie
erhalten dann Ihr „Stammdatenblatt“ mit Immatrikulationsbescheinigungen, einem
vorläufigen Studierendenausweis mit vorläufigem Semesterticket für Fahrten im ÖPNV,
sowie allgemeine Hinweise.

Informationen zu Vorkursen, das Programm zu Einführungsveranstaltungen sowie
weitere Informationen zu Ihrem Studiengang finden Sie auf der Internetseite der
Hochschule http://www.hs-rm.de/Infos-zu-Studienbeginn. Bitte beachten Sie, dass
eine Teilnahme an Vorkursen bzw. Veranstaltungen der Einführungswoche ggf.
nicht mehr möglich ist, wenn Sie sehr spät einen Immatrikulationsantrag stellen.
Den Nutzeraccount zur Anmeldung und Fächerbelegung im Hochschul Directory Service
(HDS) wird Ihnen einige Tage nach der Einschreibung per Post vom IT-Center an die von
Ihnen angegebene Adresse geschickt. Reichen Sie auch aus diesem Grund den
Immatrikulationsantrag frühzeitig vor Vorlesungsbeginn und mit allen geforderten
Unterlagen vollständig ein!
Die Immatrikulation muss u.a. abgelehnt werden, wenn Ihr Antrag verspätet eingeht, die
geforderten Nachweise nicht der geforderten Form oder dem nötigen Inhalt entsprechen,
oder eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung für den gewünschten Studiengang
endgültig nicht bestanden wurde.
An der Hochschule RheinMain gibt es einen Studentenausweis in Form einer Chipkarte.
Diese StudentCard ist mit Ihrem Passfoto versehen und dient als Studentenausweis,

                                          - 10 -
Fahrausweis für den ÖPNV und Bibliotheksausweis. Zusätzlich ist eine
Geldkartenfunktion für die Mensa und die Kopiergeräte an der Hochschule integriert.
Die Produktion der StudentCard nimmt einige Zeit in Anspruch. Die Ausgabe der Student
Card erfolgt i. d. R. kurz nach Vorlesungsbeginn im örtlichen Studienbüro am Standort
Rüsselsheim und für Studierende am Standort Wiesbaden am i-Punkt im Foyer des
StudienInformationsCentrums. Die StudentCard kann nur im Tausch gegen den
vorläufigen Studierendenausweis ausgehändigt werden. Sollten Sie diesen verlieren,
fallen Zweitausfertigungsgebühren in Höhe von 30,00 € an.

Zur Immatrikulation und zur Rückmeldung in die Folgesemester wird an den Hochschulen
des Landes Hessen der Semesterbeitrag zur Zahlung fällig. Der Semesterbeitrag
beinhaltet den Beitrag für die Studentenschaft, das Studentenwerk sowie den ÖPNV-
Anteil. Die Rückmeldeaufforderung für das Folgesemester wird per Plakataushang
und als Erinnerungsmail an Ihre studentische Mailadresse verschickt. Achten Sie
daher darauf, diese Mailadresse auf Ihre private Mailadresse weiterzuleiten und Ihre Mails
regelmäßig abzurufen.
Auf der Internetseite http://www.hs-rm.de/rueckmeldung finden Sie Erläuterungen zur
Höhe und den Bestandteilen des Semesterbeitrages sowie zur Beurlaubung und zum
Teilzeitstudium.

2.2 Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen
Mit der Immatrikulation (Einschreibung) werden Sie nach den Regelungen des § 55 Abs.
1 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, Seite 666 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), Mitglied der
Hochschule RheinMain (HSRM). Damit sind sowohl Rechte (u.a. Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen und Exkursionen, Teilnahme am
Hochschulsport, Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule, Wahlrecht zu den
Gremien, Bibliotheksbenutzung) als auch Pflichten (u. a.: Zahlung des Semester- und des
Verwaltungskostenbeitrags, Rückmeldeverpflichtung, verschiedene Vorlage- und
Nachweispflichten) verbunden. Die oben genannten personenbezogenen Daten werden
von der HSRM zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben
und gespeichert. Während des Studiums stehen Sie bei allen Tätigkeiten, die dem
organisatorischen Verantwortungsbereich der HSRM zuzurechnen sind, unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zur Immatrikulation von Minderjährigen an der Hochschule RheinMain ist die
Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Informationen
und den entsprechenden Vordruck finden Sie unter:
http://www.hs-rm.de/studienbuero > Infos zu Studienbeginn > Immatrikulation

                                          - 11 -
3 STUDIEN-INFORMATIONS-CENTRUM
3.1 i-Punkt
Das S!C ist der zentrale Ort für Studieninteressierte, Bewerberinnen und Bewerber sowie
Studierende. Sie erhalten hier Informationen rund um das Studium an der Hochschule
RheinMain.
Im Foyer des Gartengeschosses am Kurt-Schumacher-Ring in Wiesbaden finden Sie als
Erstanlaufstelle des S!C einen Infopoint (i-Punkt). Hier können einfache Fragen ohne
lange Wartezeiten geklärt werden.
T.: 0611 9495-1555 email: ipunkt@hs-rm.de
Öffnungszeiten des i-Punkts:

Montag bis Mittwoch                            9 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag                                     9 Uhr bis 17 Uhr
Freitag                                        9 Uhr bis 13 Uhr

3.2 Studienbüro
Information und Beratung zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und zur
Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen, Bearbeitung von Bewerbungen und
Anträgen auf Immatrikulation, Zulassung zum Studium, Einschreibung

Studienort Wiesbaden              Frau König
                                  Frau Nerad
                                  Frau Paatsch
                                  Frau Proft
                                  Frau Römer
                                  Frau Ruttert
                                  Frau Sand
                                  Frau Schumacher

Telefon- und Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
Tel. 0611 9495-1560
Fragen zu Anträgen BASA und MAPS
Tel. 0611 9495-1562           Frau Ruttert
Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitstudium:
Tel. 0611 9495-1558              Frau Proft
Gebührenverbuchung und Erstattung, Produktion/ Zweitausfertigung StudentCard
Tel. 0611 9495-1567             Frau Dormann
Gebührenverbuchung, technische Fragen zur Onlinebewerbung, StudentCard
Tel. 0611 9495-1566             Frau Fauth
Sonderanträge
Tel. 0611 9495-1565               Frau Schumacher
Studienbüroleitung, sachgebietsübergreifende Angelegenheiten, Vergabeverfahren
Tel. 0611 9495-1568               Frau Fiedler
Studienort Rüsselsheim:
Am Brückweg 26
65428 Rüsselsheim

Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr

Tel. 06142 898-4114 Frau Stiefl                   Tel. 06142 898-4140 N.N.

Bitte beachten: Freitags sind die Mitarbeiterinnen nicht erreichbar!

                                         - 12 -
3.3 Zentrale Studienberatung
Informationen zum Studium an der Hochschule RheinMain und zu den Studiengängen,
Beratung bei Fragen der Studiengangswahl und der Studienverlaufsplanung
Tel. 0611 9495-1590               Frau Jack-Balzer
Beratungszeiten nur nach Anmeldung mit persönlicher Terminabsprache
Studienort Wiesbaden – Petra Witt und Chantal Mommertz
Studienort Rüsselsheim – Marlene Schulz

4. Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten
Aufgrund § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl I.
S. 98) ist die Hochschule RheinMain verpflichtet, über die Speicherung
personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei zu informieren. Von jedem
Bewerber werden zur Verfahrensdurchführung gespeichert: Name und Vorname(n),
Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse Studiengang, Tag,
Ort und Note der Hochschulzugangsberechtigung, sowie weitere verfahrenssteuernde
Merkmale. Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihres
Immatrikulationsantrages nicht möglich. Nach Abschluss des Vergabe- und
Immatrikulationsverfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach
dem Ende des jeweiligen Semesters, für das das Verfahren durchgeführt wurde, gelöscht
(§ 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen).
Soweit eine Immatrikulation erfolgt, werden die erfragten Daten personenbezogen in
automatisierten Dateien zu folgenden Zwecken verarbeitet und gespeichert:

Studentenverwaltung (Einschreibung, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation)
Prüfungsverwaltung (Anmeldung zu Studien- u. Prüfungsleistungen, Erstellung von
Prüfungsanmelde- und Leistungsnachweislisten, Zusammenfassung der erbrachten
Leistungen, Organisation des Berufspraktischen Semesters)
Erstellung von Wählerlisten (§ 35 Hess. Hochschulgesetz i.d.F. vom 14.12.2009; GVBl I
S. 666 ff. vom 23.12.2009)
Anonyme statistische Auswertungen (§ 6 Abs. 2 Hess. Hochschulgesetz,
Bestimmungen des Hochschulstatistikgesetzes u. Hess. Landesstatistikgesetz)
Übermittlung von Daten an die Krankenkasse, den jeweiligen Fachbereich,
erforderlichenfalls an die Bibliothek.

Sie haben das Recht, Auskunft zu erhalten über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die
Empfänger regelmäßiger Übermittlungen. § 8 HDSG regelt: „Als Betroffene/r haben Sie
das Recht auf:
1.   Auskunft und Benachrichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten
2.   Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung ihrer Daten auf Grund vorgebrachter besonderer
     persönlicher Gründe
3.   Einsicht in das Verfahrensverzeichnis
4.   Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten
5.   Schadensersatz
6.   Anrufung des Datenschutzbeauftragten.“

                                           - 13 -
ANLAGE 1: MERKBLATT ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER STUDENTEN

1. Versicherungstatbestände                               zung für eine Familienversicherung ist
a) Versicherungspflicht                                   außerdem, dass der Familienangehörige kein
                                                          Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im
Versicherungspflichtig sind Studenten, die
                                                          Monat ein Siebtel der Bezugsgröße
an staatlichen oder staatlich anerkannten
                                                          überschreitet.
Hochschulen       in    der   Bundesrepublik
Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt
auch für im Inland eingeschriebene Studen-                c) Befreiung von der Versicherungs-
ten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen                 pflicht im Falle privater Versicherung
Aufenthalt im Ausland haben, wenn auf-                    Wer in einer privaten Versicherung
grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts               versichert ist und durch die Einschreibung
kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.                 als Student versicherungspflichtig wird, kann
Die Versicherungspflicht besteht bis zum                  sich auf Antrag von der Versicherungspflicht
Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens                befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von
bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.                drei Monaten nach Beginn der Versiche-
Lebensjahr vollendet wird. Über diesen                    rungspflicht bei einer gesetzlichen Kranken-
Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungs-               kasse zu stellen. Die Befreiung ist der
pflicht fort, wenn                                        Hochschule bei der Immatrikulation vorzu-
- die Art der Ausbildung,                                 legen.
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe,                                     d) Freiwillige Versicherung
                                                          Studenten, die aus der Versicherungspflicht
insbesondere der Erwerb der Zugangsvor-
                                                          ausgeschieden sind (z. B. wegen Über-
aussetzung in einer Ausbildungsstätte des
                                                          schreiten     der     Höchstsemesterzahl/des
zweiten Bildungswegs die Überschreitung
                                                          Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich
der Altersgrenze oder eine längere Fachstu-
                                                          freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist,
dienzeit rechtfertigen.
                                                          dass sie in den letzen fünf Jahren vor dem
Studenten, die neben dem Studium gegen
                                                          Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflicht-
                                                          unmittelbar vor dem Ausscheiden mindes-
versichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild
                                                          tens 12 Monate versichert waren. Die
nach Student sind, d. h., wenn ihre Zeit und
                                                          Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Kran-
Arbeitskraft überwiegend durch das Studium
                                                          kenversicherung als freiwilliges Mitglied
in Anspruch genommen werden. Wer dage-
                                                          setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der
gen aufgrund des Umfangs seiner Arbeitstä-
                                                          Krankenkasse innerhalb von drei Monaten
tigkeit von seinem Erscheinungsbild her
                                                          nach Ausscheiden aus der Versicherungs-
Arbeitnehmer ist, ist nicht Student, sondern
                                                          pflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich
als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
                                                          freiwillig weiterversichert, bleibt versiche-
                                                          rungspflichtig in der Pflegeversicherung.
b) Familienversicherung
Studenten sind nicht versicherungspflichtig,
wenn sie in der gesetzlichen Krankenversi-                e) Krankenkassenwahl
cherung ihrer Eltern oder Ehegatten famili-               Seit dem 1. Januar 1996 haben
enversichert sind. Ein Student kann eine                  versicherungspflichtige oder versicherungs-
Familienversicherung auch aus einer studen-               berechtigte Studenten die Möglichkeit, die
tischen Versicherungspflicht seines Ehegat-               Mitgliedschaft bei einer der folgenden
ten herleiten. Anspruch auf Familienversi-                Krankenkassen zu wählen:
cherung besteht für Kinder bis zur                        - Jede Allgemeine Ortskrankenkasse des
Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie                      Wohnortes
sich in Schul- und Berufsausbildung                       - jede Ersatzkasse, z.B. die TKK deren
befinden oder ein freiwilliges soziales oder                   Zuständigkeit sich nach der Satzung auf
ökologisches Jahr leisten. Wird die Ausbil-                    den Wohnort des Versicherten erstreckt,
dung durch Wehr- oder Zivildienst                         - die Betriebs- oder Innungskrankenkas-
unterbrochen oder verzögert, besteht die                       sen, wenn die Satzung dies vorsieht und
Möglichkeit der Familienversicherung für                       der Kassenbezirk den Wohnort des Ver-
einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum                       sicherten einbezieht,
über das 25. Lebensjahr hinaus. Vorausset-

                                                 - 14 -
-   die Krankenkasse, bei der zuletzt eine            -   ob er versichert ist,
    Mitgliedschaft oder eine Familienversi-           -   ob er versicherungsfrei, von der
    cherung bestanden hat,                                Versicherungspflicht befreit oder nicht
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte                  versicherungspflichtig ist.
    versichert ist,                                   Die Versicherungsbescheinigung ist mit den
- jede allgemeine Ortskrankenkasse oder               Unterlagen für die Einschreibung der Hoch-
    Ersatzkasse an dem Ort, an dem die                schule vorzulegen. Wird die Hochschule
    Hochschule ihren Sitz hat.                        gewechselt, ist eine neue Versicherungsbe-
Die Wahl ist vom Versicherten spätestens              scheinigung einzureichen.
zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-
rungspflicht gegenüber der gewählten
Krankenkasse zu erklären. Die gewählte                4.1 Welche Krankenkasse ist für die
Krankenkasse ist auch für die Durchführung            Ausstellung der Versicherungsbeschei-
der Pflegeversicherung zuständig.                     nigung zuständig?
Familienversicherte haben kein eigenes                Studienbewerber erhalten die für die erstma-
Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung          lige Einschreibung erforderliche Versiche-
des Mitglieds.                                        rungsbescheinigung von der Krankenkasse,
                                                      bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied
                                                      oder Familienangehöriger versichert sind
2. Leistungen                                         oder voraussichtlich versichert sein werden.
Studenten und ggf. ihre mitversicherten               Studienbewerber, die zum Studienbeginn
Angehörigen erhalten als Leistungen u. a.             nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
ärztliche und zahnärztliche Behandlung                rung versichert sind, erhalten ihre Versiche-
einschließlich der Versorgung mit Zahner-             rungsbescheinigung von der Krankenkasse,
satz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-          bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Fa-
teln, Krankenhausbehandlung, Früherken-               milienversicherung bestand. Unerheblich ist
nungsuntersuchungen,      Leistungen     bei          dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft
Schwangerschaft und Mutterschaft sowie                oder Familienversicherung zurückliegt. Ist
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; An-               eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist
spruch auf Krankengeld besteht nicht.                 eine der wählbaren Krankenkassen für die
                                                      Ausstellung der Versicherungsbescheinigung
3. Beiträge                                           zuständig.
Versicherungspflichtige Studenten haben die
Krankenversicherungsbeiträge        für     das       5. Wer informiert über die Kranken-
Semester vor der Einschreibung im Voraus              versicherung?
an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.             Dieses Merkblatt ist lediglich eine allge-
Die Satzungen der Krankenkassen können                meine Information. Nähere Auskünfte über
andere Zahlungsweisen vorsehen. Studenten,            die Krankenversicherung der Studenten
die familienversichert sind, sind beitragsfrei.       erteilen die Krankenkassen.
Für Studenten, die freiwillig versichert sind,
wird die Beitragsbemessung in der Satzung
der Krankenkasse geregelt.

Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur
Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert
die Hochschule die Einschreibung oder
die Annahme der Rückmeldung!

4. Keine Einschreibung ohne Vorlage
einer Versicherungsbescheinigung
Jeder Studienbewerber muss sich vor der
Einschreibung mit der zuständigen Kranken-
kasse in Verbindung setzen, um eine
Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die
Krankenkasse stellt dem Studienbewerber
eine Bescheinigung darüber aus,

                                                  2
Anlage 2: Anlagen zum Immatrikulationsantrag

Die Nachweise 1-3 sind in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen! (Der
Beglaubigungsvermerk muss original sein!)
    1.   Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der Allgemeinen oder fachgebundenen
         Hochschulreife, Zeugnis der Fachhochschulreife – ggf. Nachweis des schulischen und
         beruflichen Teils, Meisterprüfungszeugnis)
    2.   Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (wenn diese Teil der HZB ist)
    3.   für den Studiengang Bauingenieurwesen, Innenarchitektur, Internationales
         Wirtschaftsingenieurwesen und Elektrotechnik: Bestätigung des abgeleisteten
         Praktikums/Praktikumsvertrag mit Angabe der Praktikumsinhalte; bei laufendem
         Praktikum: Vorabbestätigung der Praktikumsstelle mit Angabe der Praktikumsinhalte,
         Beginn und geplanter Beendigung.
    4.   für die Kooperativen Ingenieurstudiengänge : Ausbildungsvertrag              mit    einem
         kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain.
    5.   für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen und den
         Studiengang Kooperatives Internationales Wirtschaftsingenieurwesen: Nachweis der
         sehr guten englischen Sprachkenntnisse mind. 6 Jahre Schulenglisch (B1-Niveau) sowie
         Französisch, Russisch oder Spanischkenntnisse auf Niveau A2 bzw. entsprechendes
         Sprachzertifikat.
    6.   für Studiengang Kommunikationsdesign und den Studiengang Innenarchitektur:
         Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der
         künstlerischen Begabung
    7.   Exmatrikulationsbescheinigungen mit Angabe der Fach- und Hochschulsemester für
         alle bisherigen Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland – bei Studiengang-
         und/oder Hochschulwechsel
    8.   Nachweis       über      noch      vorhandenen         Prüfungsanspruch     (aktuelle
         Unbedenklichkeitsbescheinigung) - soweit Sie        bereits in einem gleichen oder
         vergleichbaren Studiengang immatrikuliert waren
    9.   von minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Einverständniserklärung                der/des
         Erziehungsberechtigten (Vordruck unter www.hs-rm.de/infos-zu-studienbeginn)
    10. Krankenversicherungsbescheinigung zur Einschreibung bei der Hochschule (siehe Punkt
        1.2.1 und Anlage 1 des Informationsdokumentes für die freien Studiengänge)
    11. Passfoto bitte unbedingt auf dem Immatrikulationsantrag aufkleben
    12. Frankierte u. adressierte Postkarte für die Eingangsbestätigung – falls gewünscht
    13. Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrages in Höhe von 289,40 € auf das Konto
        der Hochschule RheinMain IBAN DE74510500150114043001 BIC NASSDE 55;
        Verwendungszweck: Bewerbernummer Name.

Zweitstudienbewerber benötigen zusätzlich:
-   Diplom- oder Bachelorzeugnis mit Angabe der Durchschnittsnote

Bitte reichen Sie nur geforderte Unterlagen ohne Bewerbungsmappe ein. Die Mappen
können aus Platz- und Kostengründen nicht aufbewahrt und zurückgegeben werden!
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