Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.
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Zahlungsdienstegesetz Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher. Fassung Juli 2015 Die nachfolgend gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zu- 3. Berufsverband/Kammer. sammenhang mit den von der UniCredit Bank Austria AG Die Bank Austria ist Mitglied der Wirtschaftskammer (kurz: Bank Austria) angebotenen und vom Zahlungs- Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, dienstegesetz erfassten Zahlungsdienstleistungen wesent- Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, www.wko.at. lich sein können, zu informieren. Diese Information der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher (kurz: Information zu Zahlungsdienstleistun- II. Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen gen) ersetzt aber nicht die erforderlichen vertraglichen Ver- und Kosten. einbarungen und Geschäftsbedingungen. 1. Allgemeine Informationen Zusammen mit dieser Information zu Zahlungsdienstleis- Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um verschiedene tungen erhält der Kunde vor dem Abschluss eines Rah- Bankdienstleistungen, die im Punkt IV näher beschrieben menvertrages den Text des Vertrages und der damit zu werden. Die für die Nutzung dieser Bankdienstleistungen vereinbarenden allgemeinen und besonderen Ge- abgeschlossenen Verträge werden als „Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen“ (kurz: Rahmenverträge) be- schäftsbedingungen ausgehändigt, die er bei Interesse an zeichnet. Mit diesen Rahmenverträgen für Zahlungsdienst- Zahlungsdienstleistungen der Bank Austria mit dieser zu leistungen werden zwischen Kunden und der Bank Austria vereinbaren hat. Die jeweiligen Geschäftsbedingungen sind auch die Wirksamkeit von allgemeinen und besonderen – unter der Voraussetzung einer zwischen Bank Austria und Geschäftsbedingungen vereinbart. Kunden getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung – Teil der Rahmenverträge. Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit der I. Über die Bank Austria. Rahmenverträge die kostenlose Vorlage dieser „Informa- 1. Bankdaten. tion zu Zahlungsdienstleistungen“ und der vereinbarten Verträge und Geschäftsbedingungen in Papierform oder Firmenname: UniCredit Bank Austria AG auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Adresse: 1010 Wien, Schottengasse 6–8 Telefon (im Inland): 05 05 05-25 Telefon (aus dem Ausland): +43 5 05 05-0 2. Änderungen der mit Rahmenverträgen ver- Fax: 05 05 05-56155 einbarten Geschäftsbedingungen. (bzw. aus dem Ausland: +43 5 05 05-56155) Auf der Grundlage einer zwischen der Bank Austria und E-Mail: info@unicreditgroup.at dem Kunden in den Rahmenverträgen (insbesondere im BIC (SWIFT): BKAUATWW Girokontovertrag oder in den Geschäftsbedingungen) ver- Bankleitzahl: 12000 einbarten Regelung können Bestimmungen in den Ge- UID-Nummer: ATU51507409 schäftsbedingungen auf folgende Weise geändert werden: DVR-Nummer: 0030066 Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien Die Bank Austria wird dem Kunden einen Vorschlag über Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Geschäfts- Firmenbuchnummer: FN 150714p bedingungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die 2. Konzession. Möglichkeit, der vorgeschlagenen Änderung innerhalb der genannten Frist von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung Der Bank Austria wurde von der österreichischen Finanz- dieser vorgeschlagenen Änderungen zu widersprechen. marktaufsicht FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen ge- Bei Unterbleiben eines Widerspruchs gelten die vorge- schlagenen Änderungen nach Ablauf dieser Frist als ver- mäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz erteilt, welche die Bank einbart. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Ver- Austria auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden trag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos frist- berechtigt. Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche los zu kündigen, wird die Bank Austria den Kunden anläss- Vorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz lich der Änderungsmitteilung hinweisen. Weiters wird sie (BWG, BGBl Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung), das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I Nr. 66/2009 in der sowohl auf ihrer Homepage die Änderungen in geeigneter Form (Gegenüberstellung) darlegen und eine vollständige geltenden Fassung), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG, Fassung der neuen Geschäftsbedingungen veröffentlichen BGBl. Nr. 753/1996 in der geltenden Fassung) und das als auch dem Kunden auf Verlangen in ihren Filialen eine Sparkassengesetz (SpG, BGBl Nr. 64/1979 in der geltenden schriftliche Ausfertigung der Gegenüberstellung und der Fassung). Diese Vorschriften können im Internet unter neuen Fassung aushändigen oder per Post übermitteln. http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 1
Zahlungsdienstegesetz 3. Laufzeit und Kündigung von Rahmenverträ- Unabhängig von der Vereinbarung einer Zinsanpassungs- gen. klausel ist eine Änderung der Zinssätze auch mit Zustim- Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen werden mung des Kunden möglich. Diese Zustimmung kann vom auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde, der Kunden auch entsprechend der unter II.2. beschriebenen Verbraucher ist, kann solche Rahmenverträge jederzeit Vorgangsweise erteilt werden. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. Ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist ist dem Kunden, der Verbraucher ist, eine Kündigung solcher Rahmenverträge vor Inkrafttreten von Änderun- gen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sowohl dem Kunden als auch der Bank Austria eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon möglich. 6. Fremdwährungstransaktionen. Die Bank Austria muss bei einer ordentlichen Kündigung Die UniCredit Bank Austria AG führt Zahlungsaufträge, von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenver- soferne eine Umrechnung einer Fremdwährung in Euro trägen gegenüber Verbrauchern eine Kündigungsfrist von oder von Euro in eine andere Fremdwährung erforderlich 2 Monaten beachten. ist, je nach Verfügbarkeit der im Kursblatt gelisteten Fremdwährungen zum ehest möglichen Devisenkurs durch. 4. Preise und Konditionen. Dieser Devisenkurs wird spätestens am Folgetag des Tages Die Bank Austria vereinbart mit dem Kunden im Rahmen- der Auftragserteilung um die Mittagszeit nach den Usancen vertrag (insbesondere dem Girokontovertrag) die für die der internationalen Devisenmärkte gebildet und im ausge- Erbringung von Zahlungsdienstleistungen anfallenden Ent- hängten Kursblatt der UniCredit Bank Austria AG veröffent- gelte. Sofern mit dem Kunden Standardentgelte vereinbart licht. Der zur Anwendung kommende Devisenkurs kann werden, sind diese im Aushang für Preise und Konditionen daher zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht be- der Bank Austria (kurz: Aushang für Preise und Konditio- kannt gegeben werden. nen) ersichtlich. Aus diesem Aushang für Preise und Kondi- Bei Fremdwährungen, welche nicht im Kursblatt der tionen erhält der Kunde vor der Kontoeröffnung zusammen UniCredit Bank Austria AG gelistet sind, ist die Kursgestal- mit dieser Information zu Zahlungsdienstleistungen jene tung von der beauftragten ausländischen Korrespondenz- Teile des Aushanges für Preise und Konditionen ausgehän- bank abhängig und kann von der UniCredit Bank Austria AG digt, welche für die vom Kunden gewünschten Produkte die nicht beeinflusst werden. maßgeblichen Preise und Konditionen beinhalten. Diese Teile des Aushanges für Preise und Konditionen werden Wichtiger Hinweis: Die Regelungen des ZaDiG zu Ein- Teil der vereinbarten Rahmenverträge. Die Bank Austria gangszeitpunkt und Durchführungsfrist beziehen sich nicht kann die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte für Dauer- auf die Kursbildung, sondern auf die Durchführung eines leistungen zu Zahlungsdienstleistungen nur mit Zustim- Zahlungsauftrages nach erfolgter Kursbildung. mung des Kunden ändern. Die Zustimmung des Kunden kann auch im Rahmen der unter II.2. beschriebenen Vorgangsweise durch Stillschwei- gen erteilt werden, wobei diesfalls die Änderung das Aus- III. Kommunikation mit der Bank Austria. maß der Änderung des Entgelts das Ausmaß der Verände- 1. Sprache. rung des Verbraucherpreisindex 2000 nicht übersteigen Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren darf. Die Bank Austria wird dem Kunden die Änderung Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen spätestens zwei Monate bedient sich die Bank Austria der deutschen Sprache. vor ihrer Wirksamkeit vorschlagen. In diesem Vorschlag wird die Bank Austria ausdrücklich das Ausmaß und den 2. Kommunikationsmöglichkeiten. Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderung Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen bekannt geben. Gespräch während der Öffnungszeiten der Filialen bzw. Neben den im Aushang für Preise und Konditionen aus- nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öff- gewiesenen Preisen und Entgelten der Bank Austria kön- nungszeiten die vorstehend im Punkt I.1. Bankdaten ge- nen bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen auch nannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der noch Barauslagen anfallen, welche die Bank Austria in Bank Austria offen. Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen. 3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilun- gen. 5. Zinsen. Rechtlich relevante Korrespondenz zwischen der Bank Die im Rahmenvertrag für Guthaben und Debetsalden des Austria und ihren Kunden wird – soweit keine andere Ver- Girokontos vereinbarten Zinssätze sind ebenfalls dem einbarung getroffen wurde – schriftlich (insbesondere auch Aushang für Preise und Konditionen zu entnehmen. über die Kontoauszüge) abgewickelt. Sofern mit dem Kunden eine Zinsanpassungsklausel ver- einbart worden ist (beispielsweise im Rahmenvertrag oder in Geschäftsbedingungen), erfolgt die Zinsanpassung an- hand dieser vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 2
Zahlungsdienstegesetz Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zah- bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes lungsaufträgen wird die im Rahmenvertrag für das jeweilige Konto beim gleichen oder einem anderen Kreditinstitut. Der Zahlungsdienstleistungsprodukt vereinbarte Form der Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank Aus- Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben der tria vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber muss schriftlichen Kommunikation (insbesondere per Brief oder den Auftrag durch Unterschriftsleistung entsprechend der über den Kontoauszug) im Falle einer entsprechenden Zeichnungsberechtigung bzw. Eingabe von Identifikations- Vereinbarung mit dem Kunden – sofern der Kunde über die merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer) dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer autorisieren und für Kontodeckung sorgen. Bei einem und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Be- Sammelüberweisungsauftrag werden vom Zah- tracht: lungspflichtigen mehrere Überweisungsaufträge zu einem • ElectronicBanking bzw. OnlineBanking unter Ver- Gesamtauftrag zusammengefasst und gemeinsam durch wendung der dafür vorgesehenen personalisierten Unterschriftsleistung oder Eingabe von Identifikations- Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN = persönliche Identi- merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer) fikationsnummer und TAN = Transaktionsnummer). autorisiert. • Telefon unter Verwendung der für diesen Zweck Ein Überweisungsauftrag über Zahlungen in gleicher Be- vereinbarten Geheimzahl (PIN). tragshöhe auf dasselbe Empfängerkonto in regelmäßigen • Telefax unter Angabe des für diesen Zweck verein- Zeitabständen heißt Dauerauftrag. Ein Dauerauftrag kann barten Losungsworts. bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich be- fristet werden. IV. Dienstleistungen der Bank Austria im Ein Abschöpfungsauftrag ist der Auftrag, zu regelmäßigen Zahlungsverkehr. Zeitpunkten den, einen vom Auftraggeber zu bestimmen- 1. Zahlungsverkehrskonten. den Habensaldo übersteigenden Betrag auf ein bestimmtes Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die Bank Austria Empfängerkonto zu überweisen. Der Abschöpfungsauftrag die Führung von Zahlungsverkehrskonten („Girokonten“ kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich bzw. „Zahlungskonten“) an. Es handelt sich dabei um Kon- befristet werden. ten, die der Abwicklung von Zahlungsverkehrsdienstleis- tungen und nicht der Veranlagung dienen. d. SEPA-Lastschriften. Der Zahlungsempfänger (Creditor) wird vom Zahlungs- pflichtigen (Debtor) ermächtigt, Lastschriften einzuziehen (SEPA-Mandat). Die Ermächtigung zur Durchführung einer SEPA-Lastschrift 2. Zahlungsverkehrsdienstleistungen. (Mandat) muss vom Zahlungsempfänger (Creditor) beim a. Bareinzahlungen zu Zahlungsverkehrskonten. Zahlungspflichtigen (Debtor) in dessen Landessprache Bareinzahlungen können in den Filialen der Bank Austria eingeholt werden. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichti- unter Vorlage der Bezugskarte bzw. aufgrund von Be- gen (Debtors) wird von der Erteilung eines SEPA-Mandats kanntgabe der Kundenidentifikatoren (siehe unten Punkt nicht in Kenntnis gesetzt. IV.3.) erfolgen. Der Einzahler hat sich dabei ab einem Ein- Die Zahlungspflichtigen müssen ihren Zahlungsdienstleis- zahlungsbetrag von EUR 15.000,– sowie in jenen Fällen, in tern folgende Aufträge erteilen können: welchen dies aufgrund der von der Bank Austria zu beach- - Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine tenden Sorgfaltspflichten erforderlich ist, anhand eines bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen. amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. - sämtliche Lastschriften auf das Konto des Zahlungspflich- tigen oder sämtliche von einem oder mehreren genannten b. Barauszahlungen zu Zahlungsverkehrskonten. Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockie- Die Behebung eines verfügbaren Betrages von einem Bank ren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Austria Girokonto erfolgt an der Kassa einer Filiale während Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie- der Schalteröffnungszeiten oder unter Verwendung einer ren. Bezugskarte am Geldausgabeautomaten oder Bankomaten. Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, eine SEPA- Der Auftraggeber muss den Auftrag bei Barauszahlungen Lastschrift bis zu 8 Wochen ab dem Tag der Belastung an der Kassa durch Unterschriftsleistung auf einem Beleg zurückzurufen. Die Rückverrechnung bei nicht vorhande- entsprechend der zum Girokonto festgelegten Zeichnungs- berechtigung bzw. bei Barauszahlungen am Geldausgabe- nem SEPA-Mandat ist 13 Monate lang möglich. automaten durch Eingabe einer PIN (= persönliche Identifi- kationsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen. c. Überweisungen, Sammelüberweisungen, Daueraufträge und Abschöpfungsaufträge. 3. Erteilung von Zahlungsaufträgen. Zur Erteilung der unter IV.2. aufgezählten Zahlungsaufträ- ge müssen der Bank Austria der Zahlungsdienstleister des Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) und die International Bank Account Number (IBAN) des Empfängers mitgeteilt werden. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 3
Zahlungsdienstegesetz tion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge, Bis zum 31.Jänner 2014 kann der Kunde anstelle von IBAN kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karten- und BIC jedoch weiterhin wie bisher Name und Konto- inhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu ei- nummer des Empfängers sowie Bankleitzahl oder BIC des nem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden. Bei durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS- Überweisungsaufträgen zugunsten eines bei einem Zah- Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut lungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das je- geführten Kontos besteht diese Wahlmöglichkeit für den weilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kredit- Kunden auch noch ab dem 1.2.2014. institut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. • die elektronische Geldbörse zu laden und Lieferun- Die Angaben von IBAN und BIC stellen den „Kundenidenti- gen und Leistungen von Handels- und Dienstleis- fikator“ dar, bei dessen Verwendung die Durchführung tungsunternehmen im Inland an Kassen und Auto- eines Überweisungsauftrags ausschließlich auf Grundlage maten, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet des Kundenidentifikators erfolgt. Weitere, vom Kunden zum sind, sowie im Internet ohne Eingabe eines Codes, Zahlungsempfänger gemachte Angaben, wie z.B. der Na- ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis me des Empfängers, sind nicht Teil des Kundenidentifika- zum geladenen Betrag bargeldlos zu bezahlen. tors und werden bei der Ausführung der Überweisung von • am Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge zu den der Bank Austria nicht beachtet. Unabhängig von der Ver- Konten des Kunden auszudrucken. wendung eines Kundenidentifikators ist ein im Überwei- • an im Kreditinstitut aufgestellten Indoor- sungsauftrag angegebener Verwendungszweck für die Selbstbedienungsautomaten mit der Bezugskarte Bank Austria in jedem Fall unbeachtlich. und dem persönlichen Code Einzahlungen in Euro Die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist schriftlich unter auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem Verwendung spezieller Überweisungsformulare möglich, die Bezugskarte ausgegeben ist, zu tätigen. wobei diesfalls die Auftragserteilung durch eigenhändige Unterfertigung durch den Kunden erfolgt. Darüber hinaus Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose Zah- ist eine Erteilung von Zahlungsaufträgen im Electronic- lungen unter Verwendung des persönlichen Codes/PIN (= Banking/OnlineBanking auch elektronisch durch Eingabe persönliche Identifikationsnummer) werden für die jeweilige der persönlichen Identifikationsmerkmale, wie zum Bei- Karte festgelegt und mit dem Kunden vereinbart. Zahlungen spiel Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikati- mittels Bezugskarten werden dem Konto einzeln angelastet. onsnummer) und TAN/digitale Signatur möglich. Eine Erteilung von Zahlungsaufträgen mittels Telekommunika- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. tion (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschrift- Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflich- lich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) ist nur tet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfäl- dann möglich, wenn dies der Kunde mit der Bank Austria tig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in vereinbart hat. einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Be- zugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. V. Besondere Zahlungsinstrumente. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf 1. Bezugskarten (Bank- und Maestro-Karten). der Bezugskarte notiert werden und nicht gemeinsam mit der a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf Diese Bezugskarte berechtigt den Kunden: niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kre- • an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die ditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Kartenin- mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol habern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit wel- gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem cher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und unmittelbar Limit zu beziehen. nach Kenntnisnahme des persönlichen Codes zu vernichten. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. • an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange- führten „Maestro“-Symbol gekennzeichnet sind („point of sale“-Kassen; im Folgenden: POS- 2. Bank Austria MasterCard. Kassen), mit der Bezugskarte und dem persönlichen a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Die Bank Austria MasterCard ist eine weltweit gültige, von Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland bis der Bank Austria ausgegebene Kreditkarte für volljährige zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Privatkunden, die Inhaber bzw. Einzelzeichnungsberechtig- Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion te von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind. Die von POS-Kassen haben. Im Ausland kann anstelle Karte dient: der Eingabe des persönlichen Codes die Unter- • zur bargeldlosen Zahlung von Waren und Dienstleis- schriftsleistung erforderlich sein. tungen bei den Vertragsunternehmen von MasterCard. • an POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte • zum Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten, die mit angeführten Symbol „PayPass“ gekennzeichnet dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind. sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der • zum Bargeldbezug bei hierzu ermächtigten Bargeld- Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, oh- auszahlungsstellen. ne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des per- • zur Teilnahme am MasterCard-Secure Code-(MCSC-) sönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Be- Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Inter- zugskarte zur POS-Kasse, Lieferungen und Leistun- net. gen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransak- Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 4
Zahlungsdienstegesetz Zahlungsvorgänge mit der Bank Austria MasterCard wer- Wenn der Kunde den Verdacht hat, dass ein unbefugter den in einer monatlichen Sammelrechnung abgerechnet, Dritter Kenntnis von seinen Identifikationsmerkmalen ha- wodurch der Kunde ein verlängertes Zahlungsziel erhält. ben könnte, oder er seine Identifikationsmerkmale verloren Der Abrechnungsbetrag wird dann dem Konto, zu dem die hat, hat er dies unverzüglich der Bank Austria zu melden Bank Austria MasterCard ausgegeben wurde, angelastet. und eine Sperre seiner Verfügernummer zu veranlassen. Der Kunde soll sich insbesondere auch im eigenen Interes- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. se regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise zum Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen bei der ElectronicBanking/OnlineBanking, welche die Bank auf Bank Austria MasterCard jenen bei der Bezugskarte (siehe ihren Webseiten oder direkt im ElectronicBanking/ Online- Punkt V.1.b.). Banking anbietet, informieren und seinerseits technische Vorkehrungen zum Schutz der von ihm eingesetzten Sys- 3. ElectronicBanking/OnlineBanking. teme und des verwendeten PCs treffen. a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Electro- nicBanking-Produkte (z. B. OnlineBanking, BusinessNet und BusinessLine) sind zusätzliche, spezielle Bankdienst- 4. TelefonBanking. leistungen zu bestehenden Konten oder Wertpapierdepots a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Telefon- der Bank Austria, die es dem Kunden als Konto- Banking ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt der /Depotinhaber oder Zeichnungsberechtigtem ermöglichen, Bank Austria, mit dem ein Kunde als Kontoinhaber oder über eine Datenübertragungsleitung via Internet eine Zeichnungsberechtigter die Möglichkeit hat, über Telefon Kommunikation mit eigenen oder fremden Bank- Dispositionen vorzunehmen, Abfragen zu tätigen und die rechenzentren aufzubauen und nach elektronischer Auto- Bank mit der Durchführung von Aufträgen zu be- risierung folgende Dienstleistungen in Anspruch zu neh- auftragen. men: Verfügernummer, Geheimzahl (= PIN/persönliche Identifi- • Beauftragung der Bank mit der Durchführung von kationsnummer) und Losungswort bilden beim Telefon- Dispositionen über Konten bzw. Depots des Kunden. Banking die persönlichen Identifikationsmerkmale eines • Abfrage von Informationen über Konten bzw. De- Kunden. pots des Kunden. Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen • Bekanntgabe von Willenserklärungen gegenüber Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines der Bank auf elektronischem Weg. TelefonBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart • Anforderung von Informationen über Konten und Wert- werden, zu entnehmen. papierdepots zur Übermittlung per SMS oder per E- Mail. b. Sorgfaltspflichten des Kunden. Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnum- Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim mer) und TAN (= Transaktionsnummer) bilden bei TelefonBanking jenen des ElectronicBanking (siehe ElectronicBanking-Produkten die persönlichen Identifikati- Punkt V.3.b.). onsmerkmale eines Kunden. Anstelle von TAN können beim ElectronicBanking auch digitale Signaturen verwen- det werden. 5. Sperre von Zahlungsinstrumenten. Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen Ge- a. Sperre durch die Bank Austria. schäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines Electro- Die Bank Austria kann ein Zahlungsinstrument sperren nicBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart werden, oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn: zu entnehmen. • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicher- heit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen. b. Sorgfaltspflichten des Kunden. • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- Die persönlichen Identifikationsmerkmale müssen geheim schen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht. gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass • im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale ha- ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der ben. Die PIN (= persönliche Identifikationsnummer) ist Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. vom Kunden regelmäßig (empfohlen wird spätestens alle 2 Monate) selbstständig zu ändern. Die Bank Austria wird den Kunden möglichst vor, spätes- Vor und während der Anmeldung zum OnlineBanking tens jedoch unverzüglich nach der Sperre bzw. der Limitre- bzw. BusinessNet der Bank Austria hat der Kunde da- duktion davon unterrichten. Diese Unterrichtung kann je- rauf zu achten, dass die URL auf der jeweiligen Anmel- doch unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwä- deseite https://online.bankaustria.at bzw. gungen oder österreichischen oder gemeinschaftsrechtli- https://businessnet.bankaustria.at lautet. chen Regelungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder Alle im Rahmen des ElectronicBanking eingegebenen behördliche Anordnung verletzen würde. Daten sind vor Freigabe bzw. Übermittlung an die Bank Bei Zahlungsinstrumenten, bei welchen die Verwendung Austria auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. von PIN (= persönliche Identifikationsnummer) und/oder Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und TAN (= Transaktionsnummer) vorgesehen ist, kann – ent- die Sicherheitshinweise sind einzuhalten. sprechend der jeweils mit dem Kunden zu treffenden Ver- einbarung – die mehrmalige aufeinander folgende Eingabe einer falschen PIN und/oder TAN zur automatischen Sperre des betreffenden Zahlungsinstruments führen. b. Sperre durch den Kunden. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 5
Zahlungsdienstegesetz Der Kunde hat den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche ElectronicBanking) erteilter Auftrag nach 17:30 Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung Uhr eingeht, oder eines Zahlungsinstruments der Bank Austria unverzüglich • ein telefonisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr anzuzeigen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Diese eingeht. Anzeige kann persönlich, schriftlich oder telefonisch über die Hotline der Bank Austria, Tel. 05 05 05-25 (bzw. aus Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in dem Ausland: +43 5 05 05-25), erfolgen. der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist vor der Ausführung eines Auftrags der An- oder Verkauf VI. Autorisierung und Durchführung von einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so Zahlungsaufträgen. gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die 1. Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebli- Zahlungsaufträgen. che Eingangszeitpunkt. Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank Austria nur dann als Für die Belange der Ausführungsfrist im Zahlungsverkehr autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvor- sind die Geschäftstage der Bank Austria Montag bis Frei- gang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form tag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage, und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten der 24. Dezember und der Karfreitag. Zahlungsinstruments zugestimmt hat. Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zu- stimmung ersetzen. 3. Durchführung von Zahlungsaufträgen, Ausfüh- Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden: rungsfristen. • bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank Die Bank Austria stellt sicher, dass der Betrag, der Gegen- Austria eingelangt ist, oder stand des Zahlungsvorganges ist, spätestens einen Ge- • bis - im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsda- schäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags beim tums in der Zukunft - zum Ende des Geschäftstages, Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im der vor dem vereinbarten Ausführungstag liegt. Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt. Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird diese Die Bank Austria kann die Ausführung eines autorisierten Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert. Zahlungsauftrags nur ablehnen, wenn: Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirt- • dieser nicht alle in den Rahmenverträgen und in den schaftsraumes (EWR), die nicht auf Euro, sondern auf Geschäftsbedingungen festgelegten Voraussetzungen eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, erfüllt (insbesondere wenn es an der notwendigen De- beträgt die Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage. ckung durch ein Kontoguthaben bzw. eines vereinbar- Die Bank Austria wird die ihr erteilten Aufträge so rechtzei- ten Kreditrahmens fehlt oder wenn erforderliche Anga- tig ausführen, dass die vorstehend angeführten Ausfüh- ben, wie z. B. die Kundenidentifikatoren, fehlen). rungsfristen eingehalten werden. • die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten, innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterli- die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer- che oder behördliche Anordnung verstoßen würde. den, oder bei Zahlungsaufträgen in anderen Währungen • ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausfüh- als Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates rung eine strafbare Handlung darstellen würde. ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögliche Im Falle der Ablehnung der Ausführung eines Zahlungs- Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen. auftrages wird die Bank Austria den Kunden so rasch als Für die Einhaltung der Durchführungszeiten müssen alle möglich, spätestens aber am Ende des folgenden Ge- vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere vollständige schäftstages bzw. bei in Papierform ausgelösten Zah- Angabe des Kundenidentifikators sowie ausreichende lungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäfts- Deckung auf dem Konto) vorliegen. tages über die Ablehnung informieren. Diese Information erfolgt auf eine mit dem Kunden vereinbarte Kommunika- 4. Haftung der Bank Austria für nicht erfolgte tionsart (siehe Punkt III.3) oder fehlerhafte Ausführung. Die Bank Austria haftet ihren Kunden bei Zahlungsaufträ- 2. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. gen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit zu Gunsten eines im EWR geführten Empfängerkontos für dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen (z.B. die voll- die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des ständige Angabe des Kundenidentifikators und das Vor- Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim handensein ausreichender Deckung am Girokonto) erfüllt, Zahlungsdienstleister des Empfängers. bei der Bank Austria eingeht, heißt Eingangszeitpunkt. Der Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten, Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer- fest. den, oder bei Zahlungsaufträgen, die nicht in Euro oder der Als Eingangzeitpunkt gilt der nächste Geschäftstag (siehe Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt wer- Z. 39a (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn: den, ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögli- • ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag che Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen eingeht; und hierfür – sofern vom Kunden nicht vorgegeben – ge- eignete weitere Zahlungsdienstleister einzuschalten. • ein in Papierform erteilter Auftrag nach Ende der Schalteröffnungszeit eingeht; Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs ist, haftet der Zah- • ein mittels physischer Medien (CD, DVD, Band, lungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem ge- Diskette) erteilter Auftrag nach Ende der Schalter- genüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zah- öffnungszeit eingeht; lungsvorganges. • ein elektronisch (z.B. über OnlineBanking oder Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 6
Zahlungsdienstegesetz Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Ver- über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister wahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflich- gegenüber dem Zahlungsempfänger: ten herbeigeführt hat. • für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungs- auftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers. Hat der Kunde diese Pflichten jedoch nur leicht fahrlässig • für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entspre- verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Men- Verfügbarkeit. schen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von 5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen. EUR 150,– beschränkt. Ausgenommen beim Fall einer betrügerischen Absicht des Die Bank Austria wird dem Kunden unmittelbar nach Bu- Kunden haftet er nicht für Zahlungsvorgänge, die nach chung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für die- seinem Auftrag an die Bank Austria, ein bestimmtes Zah- sen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg (insbeson- lungsinstrument zu sperren, mittels des betreffenden Zah- dere auf dem Kontoauszug) nachfolgende Informationen lungsinstruments veranlasst werden. zur Verfügung stellen: • eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden 2. Erstattung eines autorisierten, durch Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls den Zahlungsempfänger ausgelösten Angaben zum Zahlungsempfänger bzw. Zahler, und Zahlungsvorgangs. etwaige weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte SEPA-Lastschrift. Angaben (wie z. B. den Verwendungszweck); Der Kunde hat gegen die Bank Austria den Anspruch auf • den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, das Zahlungskonto des Kunden belastet wird oder in von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelös- welcher der Betrag dem Girokonto gutgeschrieben ten und bereits im Rahmen einer SEPA-Lastschrift ausge- wird; führten Zahlungsvorganges, wenn der Anspruch vom Kun- • gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor- den innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Be- gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs- lastung des Kontos mit dem betreffenden Betrag dieses selung. Zahlungsvorganges geltend gemacht wird. • gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs. • das Wertstellungsdatum der Belastung bzw. Gutschrift VIII. Beschwerden. oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrags. Die Bank Austria ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Be- Diese Informationen werden dem Kunden unabhängig langen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte davon zur Verfügung gestellt, ob er als Zahler oder als ein Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird Zahlungsempfänger am Zahlungsvorgang beteiligt ist. die Bank Austria dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck sollten Kunden sich entweder an ihren VII. Haftung und Erstattungspflicht im Betreuer oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstel- Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen. lende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäfts- 1. Vom Kunden nicht autorisierte Zah- leitung der Bank Austria oder die Beschwerdestelle der Bank lungsvorgänge. Austria wenden. a. Berichtigung der Kontobelastung. Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Wurde ein Zahlungsauftrag zulasten eines Kundenkontos Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kre- ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so ditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wenden. wird die Bank Austria unverzüglich das belastete Konto des Er kann damit aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto- Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen. ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang hätte, d. h. insbesondere die Belastung des Kontos mit mit der Kontoführung oder mit Zahlungsdienstleistungspro- dem Betrag des Zahlungsvorgangs mit Wertstellung der dukten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei Belastung rückgängig machen. Der Kunde kann eine sol- österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine che Berichtigung jedenfalls dann erwirken, wenn er die Gerichtsstand der Bank Austria ist unter I.1. angegeben. Bank Austria unverzüglich unterrichtet, sobald er einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat, spätestens aber 13 Monate nach dem Tag der Belastung. Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch des Kun- den sind im Einzelfall auch auf anderer Rechtsgrundlage basierende Ansprüche gegenüber der Bank Austria mög- lich. b. Haftung des Kunden. Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsin- struments, so ist der Kunde zum Ersatz des gesamten der Bank Austria daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens entweder • in betrügerischer Absicht ermöglicht oder • durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015 7
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