Basisreglemente Grundlagen für die Geschäftsbeziehung mit Ihrer Raiffeisenbank - Raiffeisen Schweiz

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Basisreglemente Grundlagen für die Geschäftsbeziehung mit Ihrer Raiffeisenbank - Raiffeisen Schweiz
Basisreglemente

Grundlagen für die Geschäftsbeziehung
mit Ihrer Raiffeisenbank

Wir machen den Weg frei
Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)       3

Depotreglement                              8

Bedingungen für den Zahlungsverkehr       12

Bedingungen Raiffeisen E-Banking          15

Nachrichtenlosigkeit                      18

Datenschutzerklärung                      21

Die Texte gelten sinngemäss für weibliche und
eine Mehrzahl von Personen.

Ausgabe 1. Januar 2019

2 BASISREGLEMENTE
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Zweck und Geltungsbereich                          akzeptiert keine transaktionsorientierten Geschäfte
Die nachstehenden Bedingungen regeln in Ergän-        wie Börsen- oder Zahlungsaufträge oder Ähnli-
zung zum Basisvertrag die gegenseitigen Bezie-        ches per E-Mail. Diese werden aus Sicherheits-
hungen zwischen Kunde und Raiffeisenbank              gründen nur über den Postweg, per Fax/Telefon
(nachstehend Bank genannt). Vorbehalten bleiben       oder via E-Banking entgegengenommen.
besondere     Vereinbarungen    und   Spezialregle-
mente der Bank.                                       Die Bank kann Telefongespräche mit dem Kunden
                                                      zur Qualitätssicherung und zu Beweiszwecken
2. Legitimationsprüfung                               aufzeichnen.
Die Bank prüft die Legitimation in geschäftsübli-
chem Umfang und trifft angemessene Massnah-           Die Bank unterzeichnet Verträge usw. kollektiv zu
men, um Betrugshandlungen zu erkennen und zu          zweien. Automatisch erstellte Anzeigen, Produkt-
verhindern.   Verletzt   die   Bank   dabei   diese   vereinbarungen zu Kreditverträgen, Auftragsbe-
geschäftsübliche Sorgfalt, übernimmt sie den ein-     stätigungen sowie Formularkorrespondenz gelten
getretenen Schaden.                                   ohne Unterschrift.

Der Kunde orientiert die Bank unverzüglich und        4. Beanstandungen des Kunden
schriftlich über Einschränkungen der Handlungs-       Beanstandungen des Kunden im Zusammenhang
fähigkeit seines Vertreters. Andernfalls trägt der    mit der Geschäftsbeziehung (insbesondere Auf-
Kunde den aus den Handlungen des Vertreters           träge, Mitteilungen, Auszüge etc.) sind sofort –
entstehenden Schaden.                                 respektive nach erwartetem Postzugang – anzu-
                                                      bringen, spätestens aber innert der von der Bank
3. Mitteilungen, Kontaktaufnahme und                  angesetzten Frist. Verspätete Beanstandungen
­Unterschriften                                       können nicht berücksichtigt werden.
Änderungen kundenspezifischer Informationen
(Name, Adresse, Nationalität, Steuerstatus etc.)      5. Sorgfaltspflichten Kunde und Bank
sind der Bank umgehend schriftlich mitzuteilen.       Der Kunde beachtet im Rahmen der Geschäftsbe-
                                                      ziehung, insbesondere bei der Erteilung von Auf-
Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie    trägen, alle Vorsichtsmassnahmen, welche das
an die letzte ihr vom Kunden bekanntgegebene          Risiko von Betrugshandlungen vermindern. Er hält
Adresse versandt worden sind.                         sämtliche Unterlagen und darin enthaltene Infor-
                                                      mationen sowie Legitimationsinstrumente (Pass-
Kontaktiert der Kunde die Bank via E-Mail oder        wörter, PIN-Codes etc.) geheim, um Missbräuche
gibt er der Bank seine E-Mail-Adresse bekannt,        zu verhindern. Verletzt der Kunde diese Sorgfalts-
­erklärt er sich einverstanden, dass die Bank ihn     pflichten, trägt er den daraus entstehenden Scha-
ebenfalls via E-Mail kontaktieren kann. Die Bank      den selbst.

                                                                                       BASISREGLEMENTE 3
Führt die Bank Aufträge nicht, mangelhaft oder         führt, welche im Internet publiziert sind und jeder-
verspätet aus und verletzt sie dabei die geschäfts-    zeit bei der Bank bezogen werden können.
übliche Sorgfalt, so trägt sie lediglich den Zins­
ausfall. Wird der Bank die drohende Gefahr eines       Ausserordentliche Aufwände der Bank sowie Kos-
weiteren Schadens rechtzeitig angezeigt, so kann       ten allfällig involvierter Dritter können dem Kunden
der Kunde allfälligen weiteren Ersatz geltend          zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Allfällige
­machen.                                               Steuern und Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

Liegen vom Kunden verschiedene Aufträge vor,           Die Bank behält sich vor, sämtliche Konditionen
deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben           jederzeit, insbesondere bei veränderten Marktver-
oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist       hältnissen oder aus anderen sachlichen Gründen,
die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu          anzupassen. Der Kunde wird auf geeignete Weise
bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise         (Aushang in der Bank, schriftlich oder elektro-
auszuführen sind.                                      nisch) über Änderungen informiert.

Depotwerte verwahrt und verwaltet die Bank mit         8. Fremdwährungskonten
der geschäftsüblichen Sorgfalt.                        Die den Guthaben des Kunden in fremder Wäh-
                                                       rung entsprechenden Aktiven der Bank werden in
6. Pfand- und Verrechnungsrecht                        gleicher Währung angelegt. Der Kunde trägt
Sobald der Kunde mit seiner vereinbarten Leistung      anteilmässig alle wirtschaftlichen und rechtlichen
in Verzug ist, hat die Bank an allen Vermögens-        Folgen, die das Gesamtguthaben der Bank im
werten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden        Lande der Währung, des Währungsraumes oder
bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein          der Anlage als Folge von behördlichen Massnah-
Pfandrecht. In Bezug auf Forderungen besitzt sie       men treffen sollten. Die kontoführende Bank
ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils beste-     erfüllt ihre Verpflichtungen ausschliesslich an
henden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fällig-       ihrem Sitz.
keit oder Währung.
                                                       9. Gutschrift und Belastung von Fremdwäh-
7. Zinsen, Preise und Konditionen                      rungsbeträgen
Die Bank bestimmt die auf dem Konto angewen-           Gutschriften und Belastungen von Fremdwäh-
deten Guthaben- bzw. Überzugszinsen. Ferner ist        rungsbeträgen erfolgen auf dem im Auftrag ange-
sie berechtigt, für ihre Leistungen Preise zu erhe-    gebenen Konto. Falls eine Umrechnung nötig ist,
ben und sonstige Bestimmungen (Rückzugsmög-            erfolgt diese zum Kurs jenes Tages, an welchem
lichkeiten etc.) festzulegen. Die Konditionen sind     der Betrag von der Bank gutgeschrieben bzw.
in den jeweils gültigen Zins- und Preislisten aufge-   belastet wird.

4 BASISREGLEMENTE
10. Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften               ■■   zur Sicherung der Ansprüche der Bank und
Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn                    der Verwertung von Sicherheiten des Kun-
anwendbaren        gesetzlichen   Vorschriften   (ein-          den oder Dritter
schliesslich Steuergesetze) verantwortlich. Er hält        ■■   beim Inkasso von Forderungen der Bank ge-
diese, soweit ihm der Gesetzgeber persönliche                   gen den Kunden
Pflichten auferlegt, jederzeit ein.                        ■■   bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in
                                                                der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden
11. Dienstleistungseinschränkung                                des In- und Auslandes
Die Bank kann die Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen und Produkten einschränken, wenn              b) Ausführung von Kundenaufträgen oder Trans-
dies die Einhaltung gesetzlicher oder regulatori-          aktionen notwendig ist. Bei der Abwicklung
scher Vorschriften erfordert. Insbesondere kann            von Zahlungsverkehrs- und Wertschriftentrans-
die Bank Bargeschäfte verweigern.                          aktionen müssen Auftraggeber- und Empfän-
                                                           gerdaten (insbesondere Name und Kontonum-
12. Auslagerung von Geschäftsbereichen                     mer) zur Abwicklung der Kundenaufträge an
(Outsourcing)                                              beteiligte Finanzinstitute, Betreiber der Trans-
Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche oder           aktionssysteme und an beauftragte Dritte be-
Dienstleistungen (Teile des Wertschriftengeschäfts         kanntgegeben werden. Auch bei Transaktionen
und Zahlungsverkehrs, Versand- & Druckzentrum,             innerhalb der Schweiz kann nicht ausgeschlos-
Kunden-Service-Center etc.) ganz oder teilweise            sen werden, dass diese über internationale Ka-
an Dritte auszulagern.                                     näle abgewickelt werden.

13. Datenschutz / Bankkundengeheimnis                      Transaktionsdaten, die dadurch ins Ausland ge-
Organen, Angestellten und Beauftragten der Bank            langen, sind nicht mehr durch schweizerisches
obliegt die gesetzliche Pflicht, über den Geschäfts-       Recht geschützt. Speziell im Rahmen der Terro-
verkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren.             rismus- und Geldwäschereibekämpfung kön-
Die Bank sorgt durch geeignete Massnahmen                  nen Gesetze und Regulierungen die Weiterga-
für die Gewährleistung des Datenschutzes und               be dieser Daten an Behörden und Dritte vorse-
die Einhaltung des Bankkundengeheimnisses. Der             hen. Im Zusammenhang damit ist die Bank
Kunde entbindet die Bank von ihrer Geheimhal-              gegenüber Behörden und Dritten im In- und
tungspflicht, soweit dies zur                              Ausland, welche in diese Transaktionen und
a) Wahrung berechtigter Interessen der Bank not-           Dienstleistungen involviert sind, zur Offenle-
   wendig ist, insbesondere:                               gung sowohl berechtigt als auch verpflichtet,
   ■■   bei vom Kunden gegen die Bank eingeleite-          damit die Transaktionen bzw. Dienstleistungen
        ten gerichtlichen Schritten                        erbracht werden können und die Einhaltung

                                                                                         BASISREGLEMENTE 5
von Gesetzen, Regulierungen, vertraglichen Be-     14. Einlagensicherung
   stimmungen und weiteren Vorschriften, Ge-          Die Kundeneinlagen bei der Bank sind bis zu CHF
   schäftspraktiken sowie Compliance-Standards        100’000 pro Kunde und Bank resp. bei den Nie-
   gewährleistet werden können.                       derlassungen von Raiffeisen Schweiz pro Kunde
                                                      gesichert. Unter www.raiffeisen.ch und www.esi-
Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Bank dür-        suisse.ch finden Sie alle relevanten Informationen
fen Daten, welche die Geschäftsbeziehung mit          zum System der Einlagensicherung.
dem Kunden betreffen, innerhalb der Raiffeisen
Gruppe (Banken und Gruppengesellschaften von          15. Bankwerktage
Raiffeisen Schweiz) sowie gegenüber den Koope-        Im Geschäftsverkehr mit der Bank gelten Sams-
rationspartnern bekanntgegeben werden. Eine all-      tage, Sonntage und Feiertage nicht als Bankwerk-
fällige Weitergabe von Daten an Geschäftspartner      tage.
im In- und Ausland erfolgt einzig auf vertraglicher
Basis und unter vollumfänglicher Wahrung des          Fällt ein gewünschtes Ausführungsdatum auf
Bankgeheimnisses und der anwendbaren Bestim-          einen Samstag, Sonntag oder einen (Bank-)Feier-
mungen zum Datenschutz. Die Bank kann Daten,          tag, ist die Bank berechtigt, die Belastung am vor-
die ihr der Kunde mündlich, schriftlich oder auf      angehenden oder nachfolgenden Bankwerktag
elektronischem Weg bekanntgegeben hat, öffent-        vorzunehmen.
lich zugängliche Daten sowie Daten, die sie von
Dritten bezieht, bearbeiten und daraus Profile bil-   16. Ombudsstelle
den. Diese Daten dürfen von der Raiffeisen            Für Beschwerden gegen die Bank steht dem Kun-
Gruppe ebenfalls für Marketing- und Marktfor-         den, nebst dem ordentlichen Zivilverfahren, das
schungszwecke sowie für Risikomanagementzwe-          Schlichtungsverfahren der neutralen Ombuds-
cke bearbeitet werden.                                stelle des Schweizerischen Bankenombudsman
                                                      (www.bankingombudsman.ch) zur Verfügung.
Die Kundendaten einschliesslich Kundenprofile         Das Schlichtungsverfahren vor dem Schweizeri-
werden nicht an unberechtigte Dritte weitergege-      schen Bankenombudsman ist für den Kunden kos-
ben.                                                  tenlos.

Im Weiteren gelten die gesetzlichen Auskunfts-        17. Kündigung der Geschäftsbeziehungen
pflichten der Bank.                                   Die Bank kann Geschäftsbeziehungen mit soforti-
                                                      ger Wirkung kündigen. In diesem Fall sind Forde-
Weiterführende Informationen zum Datenschutz          rungen der Bank sofort zur Rückzahlung fällig.
sind in der Datenschutzerklärung zu finden.           Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche
                                                      Abmachungen.

6 BASISREGLEMENTE
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
unterstehen schweizerischem Recht. Soweit es die
gesetzlichen Bestimmungen zulassen, ist der Sitz
der Bank ordentlicher Gerichtsstand und Erfül-
lungsort. Für Kunden mit Sitz/Wohnsitz im Aus-
land gilt der Erfüllungsort auch als Betreibungsort.
Die Bank behält sich das Recht vor, den Kunden
auch beim zuständigen Gericht seines Sitzes/
Wohnsitzes oder bei einem anderen zuständigen
Gericht zu belangen.

19. Änderungen der Basisreglemente
Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen die-
ser AGB und der weiteren Basisreglemente vor.
Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise
bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch
innert 30 Tagen als genehmigt.

                                                       BASISREGLEMENTE 7
Depotreglement

1. Geltungsbereich                                   Die Bank kann jederzeit ohne Zustimmung des
Dieses Reglement gilt für die Verwahrung und         Kunden Depotwerte sperren oder einen gutge-
Verwaltung von Werten und Sachen (nachstehend        schriebenen Betrag/Depotwert dem Kundenkon­to/
Depotwerte genannt) durch die Raiffeisenbank         Depot rückbelasten, wenn eine Verbuchung zu
(nachstehend Bank genannt) und gilt zusätzlich zu    Unrecht (Buchungsfehler oder Verstoss gegen
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).          Gesetze etc.) erfolgt ist. Sie informiert den Kunden
Es findet ergänzend zu allfälligen besonderen ver-   innert nützlicher Frist und in geeigneter Form über
traglichen Vereinbarungen Anwendung.                 die Sperre oder Rückbelastung.

2. Depotwerte                                        4. Verwahrung
Die Bank übernimmt auf unbestimmte Zeit:             Der Kunde ermächtigt die Bank ausdrücklich, die
■■   Wertrechte, Wertpapiere, Geld- und Kapital-     Depotwerte bei einer Hinterlegungsstelle ihrer
     marktanlagen sowie weitere Finanzinstrumente    Wahl in eigenem Namen, aber auf Rechnung und
     (z.B. Aktien, Obligationen, Kollektivanlagen,   Gefahr des Kunden, einzeln oder in Sammelde-
     Strukturierte Produkte) zur Verwahrung und      pots verwahren zu lassen. Depotwerte, welche
     Ver­waltung                                     nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt wer-
■■   Edelmetalle und Münzen in handelsüblicher       den, werden in der Regel auch dort verwahrt und
     Form zur Verwahrung                             gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des
■■   andere Wertgegenstände zur Verwahrung, so-      Kunden dorthin verlagert.
     fern sie dafür geeignet sind
                                                     Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die
3. Entgegennahme                                     Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort
Die Bank nimmt Depotwerte nur entgegen, wenn         der Verwahrung. Wird der Bank die Rückgabe im
diese bei der Einlieferung die am Ort der Verwah-    Ausland verwahrter Depotwerte durch die auslän-
rung handelsübliche Qualität aufweisen.              dische    Gesetzgebung      verunmöglicht      oder
                                                     erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kun-
Die Bank behält sich vor, vom Kunden oder von        den am Ort der Verwahrung bei einer Korrespon-
Dritten eingelieferte Depotwerte auf Echtheit        denzbank ihrer Wahl einen anteilsmässigen Rück-
und Sperrmeldungen zu prüfen oder durch Dritte       gabeanspruch zu verschaffen.
im In- oder Ausland prüfen zu lassen. Verkaufs-
und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlun-         Ist bei auf den Namen lautenden Depotwerten
gen führt sie jeweils erst nach abgeschlossener      eine Eintragung auf den Kunden am Ort der Ver-
Prüfung sowie allfälligen Umregistrierungen aus.     wahrung unüblich oder nicht möglich, kann die
                                                     Bank diese Werte auf eigenen Namen oder auf
                                                     den Namen eines Dritten, jedoch immer auf Rech-
                                                     nung und Gefahr des Kunden, eintragen lassen.

8 BASISREGLEMENTE
Die Bank tätigt keine Wertschriftendarlehen (Secu-   Diese Entschädigungen stellen einen Teil des Ent-
rities Lending and Borrowing, SLB) mit den für den   gelts der Bank für die erbrachten Dienstleistungen
Kunden verwahrten Wertpapieren.                      gegenüber dem Kunden dar.

5. Rückgabe                                          Kommt die Bank in den Genuss von solchen Ver-
Der Kunde kann jederzeit die Rückgabe der Depot-     triebsentschädigungen oder anderen geldwerten
werte verlangen, wobei die Bank dies in üblicher     Leistungen, welche sie nach Art. 400 des Schwei-
Frist und Form erfüllt. Vorbehalten bleiben zwin-    zerischen Obligationenrechts oder einer anderen
gende gesetzliche Bestimmungen, Pfand-, Reten-       gesetzlichen Vorschrift dem Kunden herauszu­
tions- und andere Rückbehaltungsrechte der Bank      geben hat, verzichtet der Kunde auf diesen Her-
sowie besondere vertragliche Abmachungen.            ausgabeanspruch. Detaillierte Informationen über
                                                     die Art und Höhe dieser produktspezifischen
Eine physische Auslieferung ist nur dann möglich,    Entschädigungen
                                                     ­                        können    jederzeit    unter­
wenn dies vom Emittenten vorgesehen ist. Bei         www.raiffeisen.ch/vertriebsentschaedigungen
Auslieferung aus einem Sammeldepot besteht           eingesehen oder bei der Bank bezogen werden.
kein Anspruch auf bestimmte Nummern, Stücke-         Die Bank stellt sicher, dass die Interessen des Kun-
lungen, Jahrgänge usw. Der Transport von Depot-      den gewahrt bleiben, falls Interessenkonflikte auf-
werten geschieht auf Rechnung und Gefahr des         treten sollten.
Kunden. Die Bank nimmt die Versicherung und
Wertdeklaration nach ihrem Ermessen vor.             8. Verwaltung
                                                     Die Bank besorgt ohne speziellen Auftrag des
6. Auszüge und Verzeichnisse                         Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen
Die Bank stellt dem Kunden mindestens einmal         wie:
jährlich ein Verzeichnis (physisch oder elektro-     ■■   den Einzug fälliger Zinsen, Dividenden, rückzahl-
nisch) über den Bestand der Depotwerte zu. Allfäl-        barer Kapitalien sowie anderer Ausschüttungen
lige Bewertungen beruhen auf banküblichen            ■■   die Überwachung von Auslosungen, Kündigun-
Informationsquellen und sind als Richtwerte ohne          gen und Amortisationen nach den ihr zur Verfü-
Verbindlichkeit für die Bank zu verstehen.                gung stehenden Unterlagen
                                                     ■■   den Bezug neuer Couponbogen und den Um-
7. Vertriebsentschädigungen                               tausch von Titeln
Die Bank kann auf Basis einer Vertriebsvereinba-
rung für ihre Vertriebstätigkeit von Anlagefonds     Die Bank übernimmt auf besonderen, rechtzeitig
und Strukturierten Produkten zugunsten der Pro-      erfolgten Auftrag:
duktanbieter und für die damit verbundenen           ■■   Besorgung von Konversionen
Bankdienstleistungen    eine   Vertriebsentschädi-   ■■   An- und Verkauf sowie die Ausübung von Be-
gung oder andere geldwerte Leistungen erhalten.           zugsrechten und Optionen

                                                                                        BASISREGLEMENTE 9
■■   An- und Verkauf von Wertpapieren und Wert-      ■■   solange die Verwaltung durch die Bank andau-
     rechten                                              ert, die notwendigen Verwaltungshandlungen
■■   weitere freiwillige Verwaltungshandlungen            vorzunehmen, dem Emittenten bzw. seiner Ver-
                                                          wahrungsstelle die erforderlichen Anweisungen
Gehen Instruktionen des Kunden nicht rechtzeitig          zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte
ein, so ist die Bank berechtigt, jedoch nicht ver-        einzuholen.
pflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln, wie
z.B. interessewahrende Folgehandlungen vorzu-        11. Erwerb von Finanzinstrumenten
nehmen.                                              Der Kunde wird angehalten, Finanzinstrumente
                                                     nur nach vorgängigem Studium der regulatori-
Die Bank übernimmt keine Verpflichtung, den          schen Produktunterlagen, wie z. B. Fondspros-
Kunden über anstehende Generalversammlungen,         pekt/-reglement, wesentliche Anlegerinformatio-
Gerichts- oder Insolvenzverfahren von Dritten zu     nen (Key Investor Information Document (KIID),
informieren oder im Namen des Kunden an diesen       Basisinformationsblatt (BIB)), Termsheet oder wei-
teilzunehmen.                                        tere Produktdokumente, zu erwerben.

9. Melde-, Steuer- und Abgabepflichten               12. Börsentransaktionen und Handelsge-
Der Kunde ist allein verantwortlich, seine Melde-,   schäfte
Steuer- und Abgabepflichten, die im Zusammen-        Die Bank besorgt auf besonderen, rechtzeitig erteil-
hang mit dem Besitz an Depotwerten entstehen,        ten Auftrag des Kunden den An- und Verkauf von
gegenüber Behörden, Steuerämtern, Gesellschaf-       in- und ausländischen Werten. Die Bank ist berech-
ten und Börsen zu erfüllen. Die Bank trifft weder    tigt, Aufträge für Produkte mit erhöhtem Risiko
eine Mitwirkungs- noch eine Hinweispflicht.          (Derivate,    Hedgefonds    etc.)   lediglich   nach
                                                     Abschluss einer separaten Vereinbarung oder auf-
Die Bank kann aufgrund von Abkommen, welche          grund eines schriftlichen Einzelauftrages entgegen-
die Schweiz mit anderen Ländern oder Organisati-     zunehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass
onen getroffen hat, Steuern einbehalten und ent-     seine Börsenaufträge unter Umständen mit zeitli-
sprechend abführen, sowie gesetzlich zulässige       cher Verzögerung ausgeführt werden, da sowohl
Informationen austauschen.                           die Börsenhandelstage und Handelszeiten an den
                                                     entsprechenden Börsen als auch die Servicezeiten
10. Umwandlung von Depotwerten                       der Bank massgeblich sind. Ein in den Banksyste-
Der Kunde ermächtigt die Bank                        men erfasster Auftrag ist grundsätzlich nicht wider-
■■   bei Wertpapieren die Umwandlung in Wertrech-    rufbar.
     te zu veranlassen

10 BASISREGLEMENTE
Aufträge an bestimmten Börsenplätzen oder in           13. Besondere Bedingungen für verschlos-
bestimmten Depotwerten führt die Bank nur aus,         sene Depotwerte
sofern der Kunde die Bank für solche Aufträge in       Als verschlossene Depotwerte werden nur Wert-
einer separaten schriftlichen Erklärung ausdrücklich   sachen, Dokumente und andere zur Verwahrung
vom Bankgeheimnis enthebt sowie dazu ermäch-           in einem verschlossenen Depot geeignete Gegen-
tigt, sämtlichen im entsprechenden Markt gesetz-       stände entgegengenommen. Die Bank ist berech-
lich oder aufsichtsrechtlich verlangten Offenle-       tigt, vom Kunden den Nachweis über die Natur
gungspflichten nachzukommen. Ohne rechtzeitiges        der verwahrten Gegenstände zu verlangen oder
Vorliegen einer solchen Erklärung ist die Bank         den Inhalt der verschlossenen Depots zu kontrol-
berechtigt, entsprechende Aufträge abzulehnen.         lieren. Liefert der Kunde ungeeignete Gegen-
Zusätzlich kann die Bank die betroffenen Wert-         stände ein und entsteht dadurch ein Schaden, ist
schriften und Wertrechte nach vorgängiger Infor-       er dafür haftbar. Verletzt die Bank die geschäfts-
mation des Kunden veräussern.                          übliche Sorgfalt, so haftet sie ihrerseits für die vom
                                                       Kunden nachgewiesenen Schäden, jedoch höchs-
Die Bank kann Märkte und Währungen jederzeit           tens bis zum deklarierten Wert.
vom Handel ausschliessen.
                                                       14. Börsentransaktionen ohne Beratung
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Börse sich     Börsentransaktionen, welche auf explizitem Kun-
das Recht vorbehalten kann, ausgeführte Transakti-     denwunsch und nicht auf einer nachgewiesenen
onen zu stornieren, wenn es sich nach Ansicht der      Empfehlung der Bank beruhen, gelten als Auf-
Börse um einen Matching-/Transaktionsfehler (Mis-      träge ohne Beratung. Die Bank überprüft nicht, ob
trade) handelt.                                        eine solche Börsentransaktion mit einem allfällig
                                                       vereinbarten Anlageziel im Einklang steht oder
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass beim unmittel-      den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden
baren Wiederverkauf von Titeln ein Unterdeckungs-      entspricht. Der Versand von Werbeunterlagen,
risiko entstehen kann, soweit es sich beim vorange-    Anlagelisten, Anlageideen und dergleichen qualifi-
gangenen Kauf um einen Mistrade handelt. Er            ziert nicht als Empfehlung.
anerkennt, dass Leerverkäufe nicht erlaubt sind und
umgehend wieder gedeckt werden müssen.

Im Übrigen gelten die Usanzen der betreffenden
Börsen- und Handelsplätze bzw. der jeweiligen
Emittenten und Geschäftspartner.

                                                                                         BASISREGLEMENTE 11
Bedingungen für den Zahlungsverkehr

1. Geltungsbereich                                    dass die Bank berechtigt ist, Lastschriften bis zum
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die          Widerruf der Ermächtigung auszuführen. Die Bank
Ausführung und den Empfang inländischer und           hat das Recht, diejenigen Belastungsermächtigun-
grenzüberschreitender Überweisungen (nachste-         gen zu löschen, die während wenigstens fünfzehn
hend Zahlungen genannt) sämtlicher Währungen.         Monaten nicht mehr benutzt wurden.
Sie gelten für alle über die Raiffeisenbank (nach-
stehend Bank genannt) abgewickelten Zahlungen,        Für den Zahlungseinzüger gelten separate Bedin-
unabhängig von Produkt- und Auftragsart (z. B.        gungen.
E-Banking) mit Ausnahme von Kredit-, Debit- oder
Kundenkarten. Sie gelten zusätzlich zu den Allge-     2.2. Ausland
meinen Geschäftsbedingungen (AGB) und finden          SEPA-Zahlungen
ergänzend zu allfälligen besonderen vertraglichen     Der Kunde muss für die Ausführung einer SEPA-
Vereinbarungen Anwendung.                             Zahlung die folgenden Angaben übermitteln:
                                                      ■■   Name und Adresse des Begünstigten
2. Anforderungen an Zahlungsaufträge                  ■■   IBAN des Begünstigten
Der Kunde prüft bei Zahlungsaufträgen, die er         ■■   BIC des Finanzinstitutes des Begünstigten
selbst elektronisch erfasst, die Korrektheit der in   ■■   Überweisungsbetrag in Euro
den Ziffern 2.1 und 2.2 aufgeführten Angaben.         ■■   Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah-
                                                           lungsaufträgen.
2.1. Inland
Der Kunde muss für die Ausführung einer inländi-      Als Spesenregelung ist nur «Gebührenteilung»
schen Zahlung jeder Währung die folgenden             erlaubt. Mitteilungen an den Begünstigten sind
Angaben übermitteln:                                  möglich.
■■   Name und Adresse des Begünstigten
■■   IBAN oder Kontonummer des Begünstigten           Bei Fehlen einer der erforderlichen Angaben, bei
■■   Clearingnummer (ggf. BIC, Business Identifier    Abweichung der Spesenregelung oder bei Anbrin-
     Code) und/oder Name des Finanzinstitutes des     gung von weitergehenden Instruktionen im Zah-
     Begünstigten                                     lungsauftrag kann der Auftrag nicht als SEPA-Zah-
■■   Überweisungsbetrag und Währung                   lung ausgeführt werden. Er muss wie ein «anderer
■■   Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah-    grenzüberschreitender Zahlungsauftrag» abgewi-
     lungsaufträgen                                   ckelt werden.

Lastschriftverfahren                                  SEPA-Lastschriftverfahren
Es gelten die auf der Belastungsermächtigung auf-     Damit SEPA-Lastschriften einem Konto belastet
geführten Bedingungen. Der Kunde anerkennt,           werden können, hat der Kunde vorgängig eine

12 BASISREGLEMENTE
entsprechende Belastungsermächtigung bei sei-         zweifelsfrei berichtigt und/oder ergänzt werden
ner Bank zu unterzeichnen. Liegt keine entspre-       können. Bei Fehlen eines Ausführungsdatums ist
chende Belastungsermächtigung vor, weist die          die Bank berechtigt, die Zahlung am nächstmögli-
Bank die SEPA-Lastschriften zurück. Die Bank ist      chen Termin auszuführen. Es steht im freien
nicht verpflichtet, den Kunden über die eingegan-     Ermessen der Bank, ob sie trotz fehlender Deckung
genen SEPA-Lastschriften zu informieren.              (keine frei verfügbaren Guthaben oder Kreditlimi-
                                                      ten) Zahlungen
Andere grenzüberschreitende Zahlungen                 ■■   ausführt oder
Der Kunde muss für die Ausführung eines grenz-        ■■   bis zu 10 Tagen pendent behält, wenn Deckung
überschreitenden Zahlungsauftrages die folgen-             zu erwarten ist,
den Angaben übermitteln:                              ohne den Kunden informieren zu müssen.
■■   Name und Adresse des Begünstigten
■■   IBAN oder Kontonummer des Begünstigten           Regulatorische Vorschriften oder behördliche
■■   BIC und/oder Name des Finanzinstitutes des Be-   Anordnungen, welche ausserhalb der Einfluss-
     günstigten                                       möglichkeiten der Bank liegen, können die Zah-
■■   Überweisungsbetrag und Währung                   lungsabwicklung bis zum Zahlungsempfänger ver-
■■   Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah-    zögern oder blockieren.
     lungsaufträgen
                                                      Mit erfolgter Ausführung des Zahlungsauftrages
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es je nach         wird das vom auftraggebenden Kunden angege-
Land und der dort geltenden Praxis möglich ist,       bene Konto mit Datum des Ausführungstages
dass bei Auslandzahlungen ein Währungswechsel         (Valutadatum) belastet. An die Zahlungsempfän-
(typischerweise in die jeweilige Landeswährung)       ger weitergeleitete Zahlungen können bei der
vorgenommen wird und Raiffeisen hierauf keinen        Bank nicht mehr widerrufen werden.
Einfluss hat.
                                                      4. Nichtausführung und Retournierung von
3. Zahlungsausführung                                 Zahlungen
Die Bank führt im Auftrag des Kunden Zahlungen        Die Bank informiert den Kunden innert nützlicher
am gewünschten Ausführungstag aus, wenn die           Frist und in geeigneter Form über die Nichtausfüh-
erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 2 vollstän-      rung von Zahlungen. Im Falle einer Retournierung
dig, genau und widerspruchsfrei vorliegen.            schreibt sie den zurücküberwiesenen Betrag dem
                                                      betreffenden Konto mit Valuta des Eingangs wie-
Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,     der gut. Ein allfälliges Kurs- bzw. Währungsrisiko
Zahlungen trotz mangelhafter oder fehlender           trägt der auftraggebende Kunde.
Angaben auszuführen, wenn diese durch die Bank

                                                                                     BASISREGLEMENTE 13
Ist die Bank in der Lage, den Grund für die Retour-    Regulatorische Vorschriften oder behördliche
nierung der Zahlung zu beseitigen, ist sie auch        Anordnungen, welche ausserhalb der Einfluss-
ohne Rücksprache mit dem Kunden berechtigt,            möglichkeiten der Bank liegen, können eine Gut-
jedoch nicht verpflichtet, die Zahlung erneut aus-     schrift verzögern oder blockieren.
zuführen.
                                                       8. Rückleitung von Zahlungseingängen
5. Annahmeschlusszeiten                                Zahlungseingänge, bei denen die wesentlichen
Die Annahmeschlusszeiten werden dem Kunden             Angaben im Auftrag mit denjenigen der Bank
in geeigneter Form bekanntgegeben. Erfolgt der         Widersprüche ergeben oder andere Gründe eine
Auftrag durch den Kunden nach Ablauf der ent-          Gutschrift verhindern (z.B. Vorschriften, behördli-
sprechenden Annahmeschlusszeit, oder entstehen         che Verfügungen, aufgehobene Geschäftsbezie-
Verzögerungen aufgrund von Abklärungen, wel-           hungen), werden in der Regel an das Finanzinsti-
che vor der Ausführung erforderlich sind, wird die     tut des Auftraggebers retourniert. Die Bank ist im
Zahlung am nächstmöglichen Bankwerktag aus-            Zusammenhang       mit   einer   Rücküberweisung
geführt.                                               berechtigt, allen an der Transaktion beteiligten
                                                       Parteien den Grund der nicht erfolgten Gutschrift
6. Gutschriftsdatum beim Zahlungsempfänger             bekannt zu geben.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gut-
schriften beim Zahlungsempfänger infolge länder-       9. Recht der Bank auf Rückbelastung einer
spezifischer Regelungen betreffend (Bank-) Feier-      Gutschrift
tagen oder anderer Gutschriftsregelungen der           Die Bank kann ohne Zustimmung des Kunden
Bank des Zahlungsempfängers verzögern können.          einen gutgeschriebenen Betrag dem Kunden-
                                                       konto rückbelasten, wenn eine Verbuchung
7. Gutschrift von Zahlungseingängen                    unrecht­mässig (fehlerhaft, Verstoss gegen Gesetze
Zahlungseingänge werden dem mit der IBAN oder          etc.) erfolgt ist. Sie informiert den Kunden innert
der Kontonummer bezeichneten Konto gutge-              nützlicher Frist und in geeigneter Form über die
schrieben. Es erfolgt kein Abgleich der übermittel-    Rückbelastung.
ten Daten mit dem Namen und der Adresse des
Kontoinhabers. Es steht im freien Ermessen der
Bank, ob sie dennoch einen solchen Abgleich
durchführt. Die Bank ist berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet, Zahlungen trotz mangelhafter oder feh-
lender Angaben gutzuschreiben, wenn diese
durch die Bank zweifelsfrei berichtigt und/oder
ergänzt werden können.

14 BASISREGLEMENTE
Bedingungen Raiffeisen E-Banking

1. Zweck und Geltungsbereich                        Der Kunde ändert sein Passwort regelmässig. Aus
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Raiff­     Sicherheitsgründen sind Passwörter zu wählen,
eisen E-Banking-Dienstleistungen der Raiffeisen-    welche mit dem Kunden nicht in Verbindung
bank (nachstehend Bank genannt) gegenüber           gebracht werden können.
dem Kunden und gelten zusätzlich zu den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie finden       Hat der Kunde Grund zur Annahme, dass unbe-
ergänzend zu allfälligen besonderen vertraglichen   rechtigte Drittpersonen Kenntnis der Legitimati-
Vereinbarungen Anwendung.                           onsinstrumente erhalten haben, kontaktiert er
                                                    unverzüglich das Kunden-Service-Center (Telefon
2. Vertragliche Basis                               0844 888 808) und lässt den Vertrag sperren.
Um einen Zugang zu den Raiffeisen E-Banking-
Dienstleistugen zu erlangen, schliesst der Kunde    Der Kunde trägt Sorge dafür, dass Unbefugte
eine spezielle Vereinbarung mit der Bank ab.        keine Manipulationen an seinen elektronischen
                                                    Geräten (z. B. Computer, Notebook/Laptop,
3. Zugang zu Raiffeisen E-Banking-Dienst­           Mobil­telefon, Tablet usw.) und den dazugehöri-
leistungen                                          gen Programmen vornehmen können. Insbeson-
Der technische Zugang zu den Raiffeisen E-Ban-      dere trifft er alle notwendigen Vorkehrungen zur
king-Dienstleistugen erfolgt über einen vom Kun-    Verhinderung von Schäden an der technischen
den gewählten Provider via Internet. Zugriff auf    Ausrüstung und den erforderlichen Computerpro-
die Raiffeisen E-Banking-Dienstleistungen erhält,   grammen. Des Weiteren führt der Kunde regelmä-
wer sich in einem mehrstufigen Anmeldeverfah-       ssig sicherheitsrelevante Updates seines Betriebs-
ren, insbesondere mittels Vertragsnummer, per-      systems, sämtlicher Programme und Apps durch.
sönlichem Passwort und weiteren Legitimationsin-    Bei Nichteinhaltung lehnt Raiffeisen sämtliche
strumenten korrekt legitimiert.                     Haftung ab.

4. Sorgfaltspflichten des Kunden                    Der Kunde informiert sich über die erforderlichen
Der Kunde erhält seine Legitimationsinstrumente     Sicherheitsvorkehrungen und minimiert mögliche
von der Bank, bewahrt diese getrennt voneinan-      Sicherheitsrisiken aus der Benutzung des Internets
der auf und darf sie niemals anderen Personen       durch Einsatz geeigneter Schutzmassnahmen (ins-
offenlegen oder weitergeben (weder mündlich,        besondere Anti-Viren-Programme und Firewalls).
schriftlich noch elektronisch). Eine Aufzeichnung
oder ungeschützte elektronische Speicherung der     5. Ausführung von Aufträgen
Legitimationsinstrumente ist untersagt. Bei Miss-   Alle im Rahmen von Raiffeisen E-Banking durchge-
brauch, Verstoss und daraus entstandenen Schä-      führten Transaktionen und Aufträge sind für den
den trägt der Kunde die gesamte Verantwortung.      betreffenden Kunden rechtsverbindlich, unabhän-

                                                                                   BASISREGLEMENTE 15
gig von anderweitigen Vertretungsregelungen         Die Bank überprüft bei Transaktionen via E-Ban-
oder öffentlichen Publikationen (z.B. Handelsre-    king nicht, ob diese mit einem allfällig vereinbar-
gister).                                            ten Anlageziel im Einklang stehen oder den Kennt-
                                                    nissen und Erfahrungen des Kunden entsprechen.
Die Bank kann Raiffeisen E-Banking jederzeit        Die über Raiffeisen E-Banking erworbenen Depot-
unterbrechen, einstellen oder die Ausführung von    und/oder Fremdwährungswerte können unter
Raiffeisen E-Banking-Aufträgen ablehnen, insbe-     Umständen systembedingt nicht wieder am glei-
sondere wenn eine Gefahr für die Sicherheit der     chen Tag verkauft werden.
Daten besteht. Aus den gleichen Gründen kann
die Bank darauf bestehen, dass sich der Benutzer    7. E-Dokumente
zusätzlich in anderer Form legitimiert. Der Kunde   Mit dem Verzicht auf Papier-Dokumente akzep-
hat in diesen Fällen die Möglichkeit, auf andere    tiert der Kunde die elektronische Form (nachste-
Kommunikationskanäle auszuweichen (Telefon,         hend E-Dokument) als Zustellungsart für Bankdo-
Fax oder persönliche Vorsprache).                   kumente und -belege.

Kann ein Auftrag über Raiffeisen E-Banking nicht    E-Dokumenten kommt im Verkehr mit in- und aus-
zur Ausführung gebracht werden, so informiert       ländischen Behörden nicht zwingend Beweischa-
die Bank den Kunden hierüber innert angemesse-      rakter zu. Anerkennt eine Behörde ein E-Doku-
ner Frist und in geeigneter Form.                   ment nicht als Beweis, so hat der Kunde jederzeit
                                                    die Möglichkeit, das entsprechende Dokument in
Ein im Rahmen von Raiffeisen E-Banking erteilter    Papierform bei der Bank zu bestellen.
Auftrag wird nicht in jedem Fall rund um die Uhr
ausgeführt. Die Verarbeitung hängt von der tech-    Die Zustellung von E-Dokumenten erfolgt in den
nisch einwandfreien Funktion von Raiffeisen         elektronischen Briefkasten des Kunden innerhalb
E-Banking, von Handelssystemen Dritter, den Ser-    von Raiffeisen E-Banking. Mit Eingang der E-Doku-
vicezeiten der Bank sowie bei Börsentransaktio-     mente im elektronischen Briefkasten gelten diese
nen zusätzlich von den Börsenhandelstagen und       als zugestellt. Durch die elektronische Zustellung
Handelszeiten an den entsprechenden Börsen ab.      von E-Dokumenten erfüllt die Bank ihre Mittei-
                                                    lungs- und Rechenschaftspflichten.
6. Aufträge ohne Beratung
Transaktionen oder Aufträge, welche der Kunde       E-Dokumente bleiben mindestens zwei Jahre im
über Raiffeisen E-Banking abwickelt, erfolgen       Raiffeisen E-Banking verfügbar. Die Bank behält
ohne Beratung durch Raiffeisen.                     sich nach Ablauf dieser Frist das Recht vor, gele-
                                                    sene wie auch ungelesene E-Dokumente aus dem
                                                    E-Banking zu entfernen.

16 BASISREGLEMENTE
Die Bank übernimmt die Verantwortung für die           Kunden eine absolute Sicherheit nicht gewährleis-
Authentizität und Unveränderbarkeit des E-Doku-        tet werden. Die Datenübermittlung über Internet
ments bis zur Zustellung in den elektronischen         erfolgt regelmässig und unkontrolliert grenz­
Briefkasten innerhalb von Raiffeisen E-Banking.        überschreitend. Dies gilt auch für eine Datenüber-
                                                       mittlung, wenn sich Sender und Empfänger in der
Der Kunde ist ab Zustellung des E-Dokuments in         Schweiz befinden. Zwar werden die einzelnen
den elektronischen Briefkasten innerhalb von           Datenpakete verschlüsselt übermittelt. Unver-
Raiffeisen E-Banking für die Erfüllung allfälliger     schlüsselt bleiben jedoch jeweils der Sender und
gesetzlicher Vorschriften selber verantwortlich,       Empfänger. Der Rückschluss auf eine bestehende
insbesondere bezüglich Inhalt, Aufzeichnung und        Bankbeziehung ist deshalb für Dritte möglich.
Aufbewahrung der E-Dokumente.
                                                       10. Ausländische Gesetze
8. SMS-Service (Legitimation und                       Mit Benutzung von Raiffeisen E-Banking-Dienst-
­Benachrichtigung)                                     leistungen aus dem Ausland können unter
Der Kunde bestätigt mit der Aktivierung von SMS-       Umständen Regeln des ausländischen Rechts ver-
Services, dass er die Zustellung von SMS-Nachrich-     letzt werden. Es ist Sache des Kunden, sich
ten ausdrücklich zulässt und nimmt zur Kenntnis,       ­hierüber zu informieren.
dass über SMS-Nachrichten auch persönliche
Daten übermittelt werden. Die Übermittlung             11. Vorbehalt
erfolgt    ausschliesslich   über   unverschlüsselte   Gesetzliche Bestimmungen über den Einsatz und
Kanäle, unkontrolliert und unter Umständen             die Benutzung des Internets bleiben vorbehalten.
grenzüberschreitend, obwohl sich Sender und
Empfänger in der Schweiz befinden.

Die Bank behält sich vor, den SMS-Kanal jederzeit
zu unterbrechen oder einzustellen, insbesondere
wenn eine Gefahr für die Sicherheit der Daten
besteht.

9. Datenweitergabe über Internet
Die Raiffeisen E-Banking-Dienstleistungen werden
über das Internet angeboten und damit über ein
offenes, jedermann zugängliches Netz. Trotz
­Verwendung modernster Sicherheitstechnologien
kann sowohl seitens Bank als auch auf Seite des

                                                                                      BASISREGLEMENTE 17
Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit

1. Kontaktabbruch und Nachrichtenlosigkeit                Suche nach kontakt- bzw. nachrichtenlosen
Es kommt vor, dass Kontakte zu Bankkunden ab-             Vermögenswerten
brechen und die Vermögenswerte bei der Bank in            Haben Sie Kenntnis von vermutlich kontakt- oder
der Folge nachrichtenlos werden.                          nachrichtenlosen Vermögenswerten, an denen Sie
                                                          berechtigt sind, bitten wir Sie, sich direkt an die
Solche Vermögenswerte können bei den Kundin-              betroffene Bank zu wenden. Sollte Ihnen der
nen, Kunden und ihren Erben endgültig in Verges-          Name der Bank unbekannt sein, ist eine Suche
senheit geraten.                                          über den Schweizerischen Bankenombudsman
                                                          (www.bankingombudsman.ch)          möglich.    Bitte
Seit dem 1. Januar 2015 sind das geänderte Ban-           beachten Sie, dass für eine solche Suche Doku-
kengesetz mit der überarbeiteten Bankenverord-            mente nötig sind, die Ihre Berechtigung belegen.
nung und die neuen Richtlinien der Schweize-
rischen     Bankiervereinigung    (SBVg)   über     die   2. Empfehlungen zur Vermeidung
Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Ver-             von Kontaktabbruch
mögenswerte bei Schweizer Banken in Kraft.                Adress- und Namensänderungen
Diese Regelungen legen Folgendes fest:                    Bitte teilen Sie Ihrer Bank umgehend mit, wenn Sie
■■   Vermögenswerte, bei denen kein Kundenkon-            Ihren Wohnsitz, Ihre Anschrift oder Ihren Namen
     takt mehr hergestellt werden kann, werden            wechseln und diese Angaben somit von der Bank
     10 Jahre lang als kontaktlos gekennzeichnet.         geändert werden müssen.
■■   Danach gelten diese Verbindungen für weitere
     50 Jahre als nachrichtenlos und werden an-           Spezielle Weisungen
     schliessend, 60 Jahre nach dem letzten Kunden-       Informieren Sie Ihre Bank, wenn Sie für längere
     kontakt, auf www.dormantaccounts.ch publi-           Zeit verreisen und die Mitteilungen Ihrer Bank z. B.
     ziert. Diese Publikation gilt für alle Verbindun-    an eine Drittadresse umgeleitet oder von der Bank
     gen, die den Wert von CHF 500 übersteigen            zurückgehalten werden sollen und wie man Sie in
     oder deren Wert unbekannt ist.                       dringenden Fällen trotzdem erreichen kann.
■■   Meldet sich innert eines Jahres kein berechtigter
     Ansprecher auf die Publikation, liefern die Ban-     Erteilung von Vollmachten
     ken die Vermögenswerte dem Bund ab.                  Allgemein empfiehlt es sich, eine bevollmächtigte
■■   Vermögenswerte von höchstens CHF 500 wer-            Person zu bezeichnen, an die Ihre Bank im Falle
     den nach 60 Jahren ohne Publikation abgeliefert.     eines Kontaktabbruchs herantreten kann.

Mit der Ablieferung (Liquidierung) der Vermögens­
werte erlöschen sämtliche Ansprüche darauf.

18 BASISREGLEMENTE
Orientierung von Vertrauenspersonen /                Bleiben die Nachforschungen der Bank nach
­Letztwillige Verfügung                              einem Kontaktabbruch erfolglos oder ist ein Kon-
Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von          takt zum Kunden aus andern Gründen nicht mög-
Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin,     lich, gilt die Kontaktlosigkeit als festgestellt. In die-
dass Sie eine Vertrauensperson über Ihre Bankver-    sem Fall sind die Banken aufgrund der Richtlinien
bindung orientieren. Allerdings kann die Bank        verpflichtet:
einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft          ■■   die Vermögenswerte dieser Kunden bankintern
erteilen, wenn sie von Ihnen hierzu schriftlich           zentral zu erfassen und während 10 Jahren als
(möglichst auf einem Formular der Bank) bevoll-           kontaktlos zu führen
mächtigt worden ist. Weiter können Sie die bei       ■■   die Werte speziell zu markieren und sie einer
Ihrer Bank deponierten Werte unter Bezeichnung            ­zentralen Datenbank zu melden, die über den
der entsprechenden Bank z. B. in einer letztwilli-        Schweizerischen Bankenombudsman abgefragt
gen Verfügung erwähnen.                                   werden kann. Die Verantwortlichen dieser mit
                                                          modernsten Sicherheitsvorkehrungen ausgestat-
3. Massnahmen der Bank                                    teten Stellen unterstehen dem Bankkundenge-
im Falle von Kontaktabbruch                               heimnis
Sofortmassnahmen                                     ■■   50 Jahre nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit
Stellt eine Bank fest, dass ihre Korrespondenz an         (d.h. 60 Jahre nach dem letzten Kontakt) die In-
einen Kunden z. B. infolge Adressänderung nicht           formationen zum Bankkunden auf der erwähn-
mehr zustellbar ist und kein dokumentierter Kon-          ten Internetseite zu publizieren, wenn alle Ver-
takt zu diesem Kunden mehr besteht (z. B. Besuch          mögenswerte eines Bankkunden zusammen den
in der Bank, Login beim E-Banking), soll die Bank         Betrag von CHF 500 übersteigen
versuchen, den Kontakt mit der gebotenen Sorg-       ■■   die Vermögenswerte zu liquidieren bzw. dem
falt wiederherzustellen und z. B. die neue Adresse        Eidgenössischen Finanzdepartement abzuliefern,
in Erfahrung zu bringen.                                  wenn während der Publikationsfrist niemand ei-
                                                          nen berechtigten Anspruch auf die Vermögens-
Weitere Massnahmen bei Kontaktabbruch                     werte erhoben hat. Mit der Ablieferung der Ver-
Weitere Suchmassnahmen erfolgen unter dem                 mögenswerte erlöschen sämtliche Ansprüche
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und richten            darauf
sich nach der Höhe der betroffenen Vermögens-
werte. Dabei kann die Bank auch Drittpersonen        4. Weiterbestand der Rechte auch im
mit Recherchen beauftragen. Solche Drittperso-       Falle von Kontaktabbruch
nen unterstehen derselben Geheimhaltepflicht         Die Rechte des Kunden bzw. seiner Rechtsnachfol-
wie Angestellte der Bank selbst. Das Bankkunden-     ger bleiben auch im Falle von Kontakt- und Nach-
geheimnis bleibt somit gewahrt.                      richtenlosigkeit bis zur Ablieferung an den Bund

                                                                                        BASISREGLEMENTE 19
gewahrt. Dabei wird von der vertraglichen Rege-           5. Kosten
lung nur dann abgewichen, wenn dies im wohl-              Die von den Banken üblicherweise belasteten
verstandenen Interesse des Kunden liegt:                  Gebühren und Kosten gelten auch im Falle der
■■   Sparguthaben werden unverändert und zu den           Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit. Übersteigen
     jeweils gültigen Zinssätzen der Bank weiterge-       diese Gebühren und Kosten das vorhandene Ver-
     führt,                                               mögen, kann die Kundenbeziehung geschlossen
■■   Kontokorrent- und ähnliche Guthaben werden           werden.
     auf ein Sparkonto übertragen, sofern der Saldo
     CHF 5000 übersteigt,                                 Darüber hinaus können die Banken die ihnen ent-
■■   Wertschriftendepots werden weitergeführt. Fäl-       stehenden Kosten für die Nachforschungen, für
     ligkeiten werden auf ein Sparkonto gutgeschrie-      die besondere Behandlung und Überwachung
     ben,                                                 kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte
■■   Schrankfächer können bei ungedeckten Miet-           wie auch für die Publikation dem entsprechenden
     kosten, zur Vervollständigung der Suchmassnah-       Konto belasten. Kosten aus der Bearbeitung
     men, gegebenenfalls um den Werterhalt des In-        offensichtlich unbegründeter Ansprüche können
     halts zu gewährleisten und im Hinblick auf die Li-   dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
     quidation unter Beachtung der bankinternen
     Weisungen geöffnet und der Inhalt bei der je-
     weiligen Bank aufbewahrt werden.

Über weitere Einzelheiten in Zusammenhang mit
der Betreuung von nachrichtenlosen Vermögens-
werten gibt Ihre Bank gerne Auskunft.

20 BASISREGLEMENTE
Datenschutzerklärung

1. Geltungsbereich                                   a) Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten
Diese Datenschutzerklärung gilt für die Bearbei-        Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet die Daten des
tung personenbezogener Daten von Kunden der             Kunden zur Erbringung ihrer vertraglichen Ver-
Raiffeisen Gruppe (Banken und Gruppengesell-            pflichtungen aus der Geschäftsbeziehung des
schaften von Raiffeisen Schweiz) und gilt zusätz-       Kunden mit der Raiffeisen Gruppe oder Koope-
lich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen            rationspartnern.
(AGB).
                                                     b) Zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
2. Verwendete Daten                                     Die Raiffeisen Gruppe unterliegt gesetzlichen
Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet personenbezo-          und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wel-
gene Daten, die der Kunde ihr oder einem                che eine Bearbeitung der Daten des Kunden
Kooperations­partner bekannt gibt, die öffentlich       verlangen. Hierunter fallen z. B. Verarbeitungen
zugänglich sind (z. B. Grundbuchdaten, Handels-         zum Zweck des Risikomanagements sowie die
registerdaten, Geodaten) oder bei Dritten bezo-         Meldepflichten gegenüber Behörden.
gen werden können (z. B. Bonitäts- oder Rating-
daten).                                              c) Im berechtigten Interesse von Raiffeisen
                                                        Die Daten des Kunden werden durch die Raiff-
Dabei handelt es sich insbesondere um Kun­              eisen Gruppe auch bearbeitet, um dem Kunden
dendaten (z. B. Personalien, Alter, Geschlecht,         individuell passende Produkte und Dienstleis-
Wohnregion, Legitimations- und Zugangsdaten),           tungen der Raiffeisen Gruppe sowie Kooperati-
Vertragsdaten (z. B. Kredit- und Produktdaten),         onspartnern anbieten zu können, sowie zur
Finanzdaten (z. B. Scoring-, Rating- und Bonitäts-      Weiterentwicklung der Produkte und Dienst-
daten im Rahmen der Kreditvergabe, Vermö­­              leistungen der Raiffeisen Gruppe (Vertrieb,
gens- und Produktdaten), Transaktionsdaten (z. B.       Marketing und Marktforschung).
Zahlungsverkehrsdaten, Angaben zu Zahlungs-
empfänger und -zweck), Interaktionsdaten (z. B.      d) Mit der Einwilligung des Kunden
Besuche auf Webseiten und Social Media Kanälen          Bearbeitet die Raiffeisen Gruppe die Daten des
der Raiffeisen Gruppe) sowie Daten über Kunden-         Kunden mit dessen Einwilligung, dann ist die
bedürfnisse (z. B. bevorzugte Kontaktkanäle, Inte-      Datenbearbeitung durch diese Einwilligung ge-
ressen an Produkten und Dienstleistungen) oder          rechtfertigt.
aus diesen Daten erstellte Profile.
                                                     4. Widerspruchs- und Widerrufsrecht
3. Rechtsgrundlage und Bearbeitungszweck             Bei Datenbearbeitungen, welche mit der Einwilli-
Die Raiffeisen Gruppe verarbeitet personenbezo-      gung des Kunden erfolgen, hat dieser jederzeit die
gene Daten im Einklang mit den anwendbaren           Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen. Bei
datenschutzrechtlichen Bestimmungen:                 Datenbearbeitungen, welche keine Zustimmung

                                                                                      BASISREGLEMENTE 21
des Kunden benötigen, der Kunde diese jedoch        Personenbezogene Daten werden von der Raiff­
aus persönlichen Gründen nicht wünscht, hat er      eisen Gruppe nur dann an Dritte weitergegeben,
jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch gegen die    wenn dies für die Erfüllung der vertraglichen oder
Datenbearbeitung einzulegen. Mit dem Wider-         gesetzlichen Pflichten der Raiffeisen Gruppe not-
spruch resp. Widerruf werden die personenbezo-      wendig ist, berechtigte Interessen der Raiffeisen
genen Daten des Kunden nicht mehr für den ent-      Gruppe dies erlauben oder der Kunde seine
sprechenden Zweck bearbeitet, sofern nicht          Zustimmung zur Datenweitergabe erteilt hat.
zwingende schutzwürdige Gründe oder überwie-
gende Interessen für die Weiterbearbeitung (z.B.    6. Bekanntgabe der Daten ins Ausland
gesetzliche Rechte und Pflichten, Geltendma-        Eine Bekanntgabe von personenbezogenen Daten
chung von Ansprüchen) sprechen.                     ins Ausland erfolgt im Rahmen der Erfüllung ver-
                                                    traglicher oder gesetzlicher Pflichten durch die
Sofern der Kunde Produkte oder Dienstleistungen     Raiffeisen Gruppe sowie bei der Zusammenarbeit
in Anspruch nimmt, verbleiben seine Daten jedoch    mit im Ausland ansässigen Geschäftspartnern im
weiterhin zur Erbringung dieser Leistungen in den   Rahmen    des   Bearbeitungszweckes.     Bei   der
Systemen der Bank und werden zu Geschäftsab-        Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
wicklungen bearbeitet.                              gewährleistet die Raiffeisen Gruppe, dass der
                                                    betreffende Staat über einen angemessenen
Der Kunde kann von seinem Widerspruchs- oder        Datenschutz verfügt, auf andere Art und Weise
Widerrufsrecht Gebrauch machen, indem er dies       ein geeigneter Datenschutz sichergestellt ist oder
gegenüber seiner Bank äussert. Die Umsetzung        die Zustimmung des Kunden vorliegt.
des Widerrufs resp. Widerspruchs nimmt bis zu
zwei Arbeitstage (nach Auftragseingang) in          7. Aufbewahrung der Daten
Anspruch.                                           Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet und speichert die
                                                    personenbezogenen Daten des Kunden für die
5. Empfänger von Personendaten / Daten-             Dauer der Geschäftsbeziehung resp. solange es
weitergabe an Dritte                                zur Erfüllung der gesetzlichen oder regulatori-
Die Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt      schen Aufbewahrungsfrist oder nach dem Zweck
innerhalb der Raiffeisen Gruppe, an Kooperations-   der jeweiligen Datenverarbeitung erforderlich ist.
partner, an Behörden sowie an Geschäftspartner,     Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der
welche auf vertraglicher Basis zur Wahrung des      Geschäftsbeziehung mit dem Kunden um ein Dau-
Bankkundengeheimnisses sowie zur Einhaltung         erschuldverhältnis handelt, das auf Jahre angelegt
der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestim-      ist.
mungen verpflichtet wurden, im Rahmen des
Bearbeitungszweckes.

22 BASISREGLEMENTE
8. Rechte der betroffenen Person                      11. Massnahmen zur Gewährleistung der Da-
Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft, ob die          tensicherheit
Raiffeisen Gruppe Daten über den Kunden bear-         Die Raiffeisen Gruppe betreibt ein Management-
beitet, ein Recht auf Berichtigung der durch die      system für Informationssicherheit (ISMS). Dieses
Raiffeisen Gruppe bearbeiteten Daten, sofern          umfasst ein Weisungs- und Kontrollsystem mit
diese unrichtig oder unvollständig sind, sowie ein    technischen und organisatorischen Massnahmen
Recht auf Löschung der bearbeiteten Daten,            zum Schutz von Personendaten. Neben dem
sofern der Bearbeitungszweck nicht mehr gege-         generellen Schutzniveau sind in den internen
ben ist oder der Kunde einer zukünftigen Bearbei-     Regulatorien und Prozessen der Raiffeisen Gruppe
tung durch Raiffeisen widerspricht. Der Löschung      explizite und risikobasierte Massnahmen zum
der Daten können zwingende Gründe (z.B.               Schutz von Personendaten definiert. Cyberrisiken
gesetzliche   Aufbewahrungspflichten,     überwie-    werden über technische und organisatorische
gende Interessen) entgegenstehen.                     Massnahmen gesteuert. Sicherheitskontrollen für
                                                      interne und externe IT-Dienstleistungen sind an
9. Automatisierte Einzelentscheidungen                marktüblichen Standards ausgerichtet. Die Raiff­
Die Raiffeisen Gruppe trifft grundsätzlich keine      eisen Gruppe passt den Schutz von Personendaten
Einzelentscheidungen, die ausschliesslich auf einer   in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess
automatisierten Bearbeitung der personenbezo-         der Bedrohungslage an.
genen Daten des Kunden beruhen. Sollten auto-
matisierte Einzelentscheidungen gegenüber dem         12. Kontakt des Verantwortlichen
Kunden eingesetzt werden, wird Raiffeisen den         Ansprechpartner für Anliegen des Kunden im
Kunden darüber informieren.                           Zusammenhang mit dem Datenschutz ist der
                                                      Datenschutzbeauftragte der Raiffeisen Gruppe:
10. Profilbildung
Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet die personenbe-      Raiffeisen Schweiz Genossenschaft
zogenen Daten des Kunden teilweise mit dem            Datenschutzbeauftragter
Ziel, bestimmte Merkmale des Kunden zu bewer-         Raiffeisenplatz 4
ten und daraus ein Profil zu erstellen. Insbeson-     9000 St. Gallen
dere nutzt die Raiffeisen Gruppe das Profil, um       Schweiz
den Kunden optimal zu beraten, Vertrieb und
Marketing auf die individuellen Bedürfnisse des       datenschutzbeauftragter@raiffeisen.ch
Kunden abzustimmen und Marktforschung zu              www.raiffeisen.ch
betreiben. Der Kunde hat der Profilbildung, sofern
keine andere Rechtsgrundlage für die Bildung von
Profilen besteht, in den AGB, Ziffer 13 Daten-
schutz / Bankkundengeheimnis zugestimmt.

                                                                                    BASISREGLEMENTE 23
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