Basisreglemente Grundlagen für die Geschäftsbeziehung mit Ihrer Raiffeisenbank - Raiffeisen Schweiz
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Basisreglemente Grundlagen für die Geschäftsbeziehung mit Ihrer Raiffeisenbank Wir machen den Weg frei
Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3 Depotreglement 8 Bedingungen für den Zahlungsverkehr 12 Bedingungen Raiffeisen E-Banking 15 Nachrichtenlosigkeit 18 Datenschutzerklärung 21 Die Texte gelten sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen. Ausgabe 1. Januar 2019 2 BASISREGLEMENTE
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Zweck und Geltungsbereich akzeptiert keine transaktionsorientierten Geschäfte Die nachstehenden Bedingungen regeln in Ergän- wie Börsen- oder Zahlungsaufträge oder Ähnli- zung zum Basisvertrag die gegenseitigen Bezie- ches per E-Mail. Diese werden aus Sicherheits- hungen zwischen Kunde und Raiffeisenbank gründen nur über den Postweg, per Fax/Telefon (nachstehend Bank genannt). Vorbehalten bleiben oder via E-Banking entgegengenommen. besondere Vereinbarungen und Spezialregle- mente der Bank. Die Bank kann Telefongespräche mit dem Kunden zur Qualitätssicherung und zu Beweiszwecken 2. Legitimationsprüfung aufzeichnen. Die Bank prüft die Legitimation in geschäftsübli- chem Umfang und trifft angemessene Massnah- Die Bank unterzeichnet Verträge usw. kollektiv zu men, um Betrugshandlungen zu erkennen und zu zweien. Automatisch erstellte Anzeigen, Produkt- verhindern. Verletzt die Bank dabei diese vereinbarungen zu Kreditverträgen, Auftragsbe- geschäftsübliche Sorgfalt, übernimmt sie den ein- stätigungen sowie Formularkorrespondenz gelten getretenen Schaden. ohne Unterschrift. Der Kunde orientiert die Bank unverzüglich und 4. Beanstandungen des Kunden schriftlich über Einschränkungen der Handlungs- Beanstandungen des Kunden im Zusammenhang fähigkeit seines Vertreters. Andernfalls trägt der mit der Geschäftsbeziehung (insbesondere Auf- Kunde den aus den Handlungen des Vertreters träge, Mitteilungen, Auszüge etc.) sind sofort – entstehenden Schaden. respektive nach erwartetem Postzugang – anzu- bringen, spätestens aber innert der von der Bank 3. Mitteilungen, Kontaktaufnahme und angesetzten Frist. Verspätete Beanstandungen Unterschriften können nicht berücksichtigt werden. Änderungen kundenspezifischer Informationen (Name, Adresse, Nationalität, Steuerstatus etc.) 5. Sorgfaltspflichten Kunde und Bank sind der Bank umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Kunde beachtet im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung, insbesondere bei der Erteilung von Auf- Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie trägen, alle Vorsichtsmassnahmen, welche das an die letzte ihr vom Kunden bekanntgegebene Risiko von Betrugshandlungen vermindern. Er hält Adresse versandt worden sind. sämtliche Unterlagen und darin enthaltene Infor- mationen sowie Legitimationsinstrumente (Pass- Kontaktiert der Kunde die Bank via E-Mail oder wörter, PIN-Codes etc.) geheim, um Missbräuche gibt er der Bank seine E-Mail-Adresse bekannt, zu verhindern. Verletzt der Kunde diese Sorgfalts- erklärt er sich einverstanden, dass die Bank ihn pflichten, trägt er den daraus entstehenden Scha- ebenfalls via E-Mail kontaktieren kann. Die Bank den selbst. BASISREGLEMENTE 3
Führt die Bank Aufträge nicht, mangelhaft oder führt, welche im Internet publiziert sind und jeder- verspätet aus und verletzt sie dabei die geschäfts- zeit bei der Bank bezogen werden können. übliche Sorgfalt, so trägt sie lediglich den Zins ausfall. Wird der Bank die drohende Gefahr eines Ausserordentliche Aufwände der Bank sowie Kos- weiteren Schadens rechtzeitig angezeigt, so kann ten allfällig involvierter Dritter können dem Kunden der Kunde allfälligen weiteren Ersatz geltend zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Allfällige machen. Steuern und Abgaben sind vom Kunden zu tragen. Liegen vom Kunden verschiedene Aufträge vor, Die Bank behält sich vor, sämtliche Konditionen deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben jederzeit, insbesondere bei veränderten Marktver- oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist hältnissen oder aus anderen sachlichen Gründen, die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu anzupassen. Der Kunde wird auf geeignete Weise bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise (Aushang in der Bank, schriftlich oder elektro- auszuführen sind. nisch) über Änderungen informiert. Depotwerte verwahrt und verwaltet die Bank mit 8. Fremdwährungskonten der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die den Guthaben des Kunden in fremder Wäh- rung entsprechenden Aktiven der Bank werden in 6. Pfand- und Verrechnungsrecht gleicher Währung angelegt. Der Kunde trägt Sobald der Kunde mit seiner vereinbarten Leistung anteilmässig alle wirtschaftlichen und rechtlichen in Verzug ist, hat die Bank an allen Vermögens- Folgen, die das Gesamtguthaben der Bank im werten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden Lande der Währung, des Währungsraumes oder bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein der Anlage als Folge von behördlichen Massnah- Pfandrecht. In Bezug auf Forderungen besitzt sie men treffen sollten. Die kontoführende Bank ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils beste- erfüllt ihre Verpflichtungen ausschliesslich an henden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fällig- ihrem Sitz. keit oder Währung. 9. Gutschrift und Belastung von Fremdwäh- 7. Zinsen, Preise und Konditionen rungsbeträgen Die Bank bestimmt die auf dem Konto angewen- Gutschriften und Belastungen von Fremdwäh- deten Guthaben- bzw. Überzugszinsen. Ferner ist rungsbeträgen erfolgen auf dem im Auftrag ange- sie berechtigt, für ihre Leistungen Preise zu erhe- gebenen Konto. Falls eine Umrechnung nötig ist, ben und sonstige Bestimmungen (Rückzugsmög- erfolgt diese zum Kurs jenes Tages, an welchem lichkeiten etc.) festzulegen. Die Konditionen sind der Betrag von der Bank gutgeschrieben bzw. in den jeweils gültigen Zins- und Preislisten aufge- belastet wird. 4 BASISREGLEMENTE
10. Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften ■■ zur Sicherung der Ansprüche der Bank und Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn der Verwertung von Sicherheiten des Kun- anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (ein- den oder Dritter schliesslich Steuergesetze) verantwortlich. Er hält ■■ beim Inkasso von Forderungen der Bank ge- diese, soweit ihm der Gesetzgeber persönliche gen den Kunden Pflichten auferlegt, jederzeit ein. ■■ bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden 11. Dienstleistungseinschränkung des In- und Auslandes Die Bank kann die Inanspruchnahme von Dienst- leistungen und Produkten einschränken, wenn b) Ausführung von Kundenaufträgen oder Trans- dies die Einhaltung gesetzlicher oder regulatori- aktionen notwendig ist. Bei der Abwicklung scher Vorschriften erfordert. Insbesondere kann von Zahlungsverkehrs- und Wertschriftentrans- die Bank Bargeschäfte verweigern. aktionen müssen Auftraggeber- und Empfän- gerdaten (insbesondere Name und Kontonum- 12. Auslagerung von Geschäftsbereichen mer) zur Abwicklung der Kundenaufträge an (Outsourcing) beteiligte Finanzinstitute, Betreiber der Trans- Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche oder aktionssysteme und an beauftragte Dritte be- Dienstleistungen (Teile des Wertschriftengeschäfts kanntgegeben werden. Auch bei Transaktionen und Zahlungsverkehrs, Versand- & Druckzentrum, innerhalb der Schweiz kann nicht ausgeschlos- Kunden-Service-Center etc.) ganz oder teilweise sen werden, dass diese über internationale Ka- an Dritte auszulagern. näle abgewickelt werden. 13. Datenschutz / Bankkundengeheimnis Transaktionsdaten, die dadurch ins Ausland ge- Organen, Angestellten und Beauftragten der Bank langen, sind nicht mehr durch schweizerisches obliegt die gesetzliche Pflicht, über den Geschäfts- Recht geschützt. Speziell im Rahmen der Terro- verkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren. rismus- und Geldwäschereibekämpfung kön- Die Bank sorgt durch geeignete Massnahmen nen Gesetze und Regulierungen die Weiterga- für die Gewährleistung des Datenschutzes und be dieser Daten an Behörden und Dritte vorse- die Einhaltung des Bankkundengeheimnisses. Der hen. Im Zusammenhang damit ist die Bank Kunde entbindet die Bank von ihrer Geheimhal- gegenüber Behörden und Dritten im In- und tungspflicht, soweit dies zur Ausland, welche in diese Transaktionen und a) Wahrung berechtigter Interessen der Bank not- Dienstleistungen involviert sind, zur Offenle- wendig ist, insbesondere: gung sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ■■ bei vom Kunden gegen die Bank eingeleite- damit die Transaktionen bzw. Dienstleistungen ten gerichtlichen Schritten erbracht werden können und die Einhaltung BASISREGLEMENTE 5
von Gesetzen, Regulierungen, vertraglichen Be- 14. Einlagensicherung stimmungen und weiteren Vorschriften, Ge- Die Kundeneinlagen bei der Bank sind bis zu CHF schäftspraktiken sowie Compliance-Standards 100’000 pro Kunde und Bank resp. bei den Nie- gewährleistet werden können. derlassungen von Raiffeisen Schweiz pro Kunde gesichert. Unter www.raiffeisen.ch und www.esi- Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Bank dür- suisse.ch finden Sie alle relevanten Informationen fen Daten, welche die Geschäftsbeziehung mit zum System der Einlagensicherung. dem Kunden betreffen, innerhalb der Raiffeisen Gruppe (Banken und Gruppengesellschaften von 15. Bankwerktage Raiffeisen Schweiz) sowie gegenüber den Koope- Im Geschäftsverkehr mit der Bank gelten Sams- rationspartnern bekanntgegeben werden. Eine all- tage, Sonntage und Feiertage nicht als Bankwerk- fällige Weitergabe von Daten an Geschäftspartner tage. im In- und Ausland erfolgt einzig auf vertraglicher Basis und unter vollumfänglicher Wahrung des Fällt ein gewünschtes Ausführungsdatum auf Bankgeheimnisses und der anwendbaren Bestim- einen Samstag, Sonntag oder einen (Bank-)Feier- mungen zum Datenschutz. Die Bank kann Daten, tag, ist die Bank berechtigt, die Belastung am vor- die ihr der Kunde mündlich, schriftlich oder auf angehenden oder nachfolgenden Bankwerktag elektronischem Weg bekanntgegeben hat, öffent- vorzunehmen. lich zugängliche Daten sowie Daten, die sie von Dritten bezieht, bearbeiten und daraus Profile bil- 16. Ombudsstelle den. Diese Daten dürfen von der Raiffeisen Für Beschwerden gegen die Bank steht dem Kun- Gruppe ebenfalls für Marketing- und Marktfor- den, nebst dem ordentlichen Zivilverfahren, das schungszwecke sowie für Risikomanagementzwe- Schlichtungsverfahren der neutralen Ombuds- cke bearbeitet werden. stelle des Schweizerischen Bankenombudsman (www.bankingombudsman.ch) zur Verfügung. Die Kundendaten einschliesslich Kundenprofile Das Schlichtungsverfahren vor dem Schweizeri- werden nicht an unberechtigte Dritte weitergege- schen Bankenombudsman ist für den Kunden kos- ben. tenlos. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Auskunfts- 17. Kündigung der Geschäftsbeziehungen pflichten der Bank. Die Bank kann Geschäftsbeziehungen mit soforti- ger Wirkung kündigen. In diesem Fall sind Forde- Weiterführende Informationen zum Datenschutz rungen der Bank sofort zur Rückzahlung fällig. sind in der Datenschutzerklärung zu finden. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Abmachungen. 6 BASISREGLEMENTE
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht. Soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, ist der Sitz der Bank ordentlicher Gerichtsstand und Erfül- lungsort. Für Kunden mit Sitz/Wohnsitz im Aus- land gilt der Erfüllungsort auch als Betreibungsort. Die Bank behält sich das Recht vor, den Kunden auch beim zuständigen Gericht seines Sitzes/ Wohnsitzes oder bei einem anderen zuständigen Gericht zu belangen. 19. Änderungen der Basisreglemente Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen die- ser AGB und der weiteren Basisreglemente vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt. BASISREGLEMENTE 7
Depotreglement 1. Geltungsbereich Die Bank kann jederzeit ohne Zustimmung des Dieses Reglement gilt für die Verwahrung und Kunden Depotwerte sperren oder einen gutge- Verwaltung von Werten und Sachen (nachstehend schriebenen Betrag/Depotwert dem Kundenkonto/ Depotwerte genannt) durch die Raiffeisenbank Depot rückbelasten, wenn eine Verbuchung zu (nachstehend Bank genannt) und gilt zusätzlich zu Unrecht (Buchungsfehler oder Verstoss gegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gesetze etc.) erfolgt ist. Sie informiert den Kunden Es findet ergänzend zu allfälligen besonderen ver- innert nützlicher Frist und in geeigneter Form über traglichen Vereinbarungen Anwendung. die Sperre oder Rückbelastung. 2. Depotwerte 4. Verwahrung Die Bank übernimmt auf unbestimmte Zeit: Der Kunde ermächtigt die Bank ausdrücklich, die ■■ Wertrechte, Wertpapiere, Geld- und Kapital- Depotwerte bei einer Hinterlegungsstelle ihrer marktanlagen sowie weitere Finanzinstrumente Wahl in eigenem Namen, aber auf Rechnung und (z.B. Aktien, Obligationen, Kollektivanlagen, Gefahr des Kunden, einzeln oder in Sammelde- Strukturierte Produkte) zur Verwahrung und pots verwahren zu lassen. Depotwerte, welche Verwaltung nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt wer- ■■ Edelmetalle und Münzen in handelsüblicher den, werden in der Regel auch dort verwahrt und Form zur Verwahrung gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des ■■ andere Wertgegenstände zur Verwahrung, so- Kunden dorthin verlagert. fern sie dafür geeignet sind Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die 3. Entgegennahme Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort Die Bank nimmt Depotwerte nur entgegen, wenn der Verwahrung. Wird der Bank die Rückgabe im diese bei der Einlieferung die am Ort der Verwah- Ausland verwahrter Depotwerte durch die auslän- rung handelsübliche Qualität aufweisen. dische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kun- Die Bank behält sich vor, vom Kunden oder von den am Ort der Verwahrung bei einer Korrespon- Dritten eingelieferte Depotwerte auf Echtheit denzbank ihrer Wahl einen anteilsmässigen Rück- und Sperrmeldungen zu prüfen oder durch Dritte gabeanspruch zu verschaffen. im In- oder Ausland prüfen zu lassen. Verkaufs- und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlun- Ist bei auf den Namen lautenden Depotwerten gen führt sie jeweils erst nach abgeschlossener eine Eintragung auf den Kunden am Ort der Ver- Prüfung sowie allfälligen Umregistrierungen aus. wahrung unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese Werte auf eigenen Namen oder auf den Namen eines Dritten, jedoch immer auf Rech- nung und Gefahr des Kunden, eintragen lassen. 8 BASISREGLEMENTE
Die Bank tätigt keine Wertschriftendarlehen (Secu- Diese Entschädigungen stellen einen Teil des Ent- rities Lending and Borrowing, SLB) mit den für den gelts der Bank für die erbrachten Dienstleistungen Kunden verwahrten Wertpapieren. gegenüber dem Kunden dar. 5. Rückgabe Kommt die Bank in den Genuss von solchen Ver- Der Kunde kann jederzeit die Rückgabe der Depot- triebsentschädigungen oder anderen geldwerten werte verlangen, wobei die Bank dies in üblicher Leistungen, welche sie nach Art. 400 des Schwei- Frist und Form erfüllt. Vorbehalten bleiben zwin- zerischen Obligationenrechts oder einer anderen gende gesetzliche Bestimmungen, Pfand-, Reten- gesetzlichen Vorschrift dem Kunden herauszu tions- und andere Rückbehaltungsrechte der Bank geben hat, verzichtet der Kunde auf diesen Her- sowie besondere vertragliche Abmachungen. ausgabeanspruch. Detaillierte Informationen über die Art und Höhe dieser produktspezifischen Eine physische Auslieferung ist nur dann möglich, Entschädigungen können jederzeit unter wenn dies vom Emittenten vorgesehen ist. Bei www.raiffeisen.ch/vertriebsentschaedigungen Auslieferung aus einem Sammeldepot besteht eingesehen oder bei der Bank bezogen werden. kein Anspruch auf bestimmte Nummern, Stücke- Die Bank stellt sicher, dass die Interessen des Kun- lungen, Jahrgänge usw. Der Transport von Depot- den gewahrt bleiben, falls Interessenkonflikte auf- werten geschieht auf Rechnung und Gefahr des treten sollten. Kunden. Die Bank nimmt die Versicherung und Wertdeklaration nach ihrem Ermessen vor. 8. Verwaltung Die Bank besorgt ohne speziellen Auftrag des 6. Auszüge und Verzeichnisse Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen Die Bank stellt dem Kunden mindestens einmal wie: jährlich ein Verzeichnis (physisch oder elektro- ■■ den Einzug fälliger Zinsen, Dividenden, rückzahl- nisch) über den Bestand der Depotwerte zu. Allfäl- barer Kapitalien sowie anderer Ausschüttungen lige Bewertungen beruhen auf banküblichen ■■ die Überwachung von Auslosungen, Kündigun- Informationsquellen und sind als Richtwerte ohne gen und Amortisationen nach den ihr zur Verfü- Verbindlichkeit für die Bank zu verstehen. gung stehenden Unterlagen ■■ den Bezug neuer Couponbogen und den Um- 7. Vertriebsentschädigungen tausch von Titeln Die Bank kann auf Basis einer Vertriebsvereinba- rung für ihre Vertriebstätigkeit von Anlagefonds Die Bank übernimmt auf besonderen, rechtzeitig und Strukturierten Produkten zugunsten der Pro- erfolgten Auftrag: duktanbieter und für die damit verbundenen ■■ Besorgung von Konversionen Bankdienstleistungen eine Vertriebsentschädi- ■■ An- und Verkauf sowie die Ausübung von Be- gung oder andere geldwerte Leistungen erhalten. zugsrechten und Optionen BASISREGLEMENTE 9
■■ An- und Verkauf von Wertpapieren und Wert- ■■ solange die Verwaltung durch die Bank andau- rechten ert, die notwendigen Verwaltungshandlungen ■■ weitere freiwillige Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten bzw. seiner Ver- wahrungsstelle die erforderlichen Anweisungen Gehen Instruktionen des Kunden nicht rechtzeitig zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte ein, so ist die Bank berechtigt, jedoch nicht ver- einzuholen. pflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln, wie z.B. interessewahrende Folgehandlungen vorzu- 11. Erwerb von Finanzinstrumenten nehmen. Der Kunde wird angehalten, Finanzinstrumente nur nach vorgängigem Studium der regulatori- Die Bank übernimmt keine Verpflichtung, den schen Produktunterlagen, wie z. B. Fondspros- Kunden über anstehende Generalversammlungen, pekt/-reglement, wesentliche Anlegerinformatio- Gerichts- oder Insolvenzverfahren von Dritten zu nen (Key Investor Information Document (KIID), informieren oder im Namen des Kunden an diesen Basisinformationsblatt (BIB)), Termsheet oder wei- teilzunehmen. tere Produktdokumente, zu erwerben. 9. Melde-, Steuer- und Abgabepflichten 12. Börsentransaktionen und Handelsge- Der Kunde ist allein verantwortlich, seine Melde-, schäfte Steuer- und Abgabepflichten, die im Zusammen- Die Bank besorgt auf besonderen, rechtzeitig erteil- hang mit dem Besitz an Depotwerten entstehen, ten Auftrag des Kunden den An- und Verkauf von gegenüber Behörden, Steuerämtern, Gesellschaf- in- und ausländischen Werten. Die Bank ist berech- ten und Börsen zu erfüllen. Die Bank trifft weder tigt, Aufträge für Produkte mit erhöhtem Risiko eine Mitwirkungs- noch eine Hinweispflicht. (Derivate, Hedgefonds etc.) lediglich nach Abschluss einer separaten Vereinbarung oder auf- Die Bank kann aufgrund von Abkommen, welche grund eines schriftlichen Einzelauftrages entgegen- die Schweiz mit anderen Ländern oder Organisati- zunehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass onen getroffen hat, Steuern einbehalten und ent- seine Börsenaufträge unter Umständen mit zeitli- sprechend abführen, sowie gesetzlich zulässige cher Verzögerung ausgeführt werden, da sowohl Informationen austauschen. die Börsenhandelstage und Handelszeiten an den entsprechenden Börsen als auch die Servicezeiten 10. Umwandlung von Depotwerten der Bank massgeblich sind. Ein in den Banksyste- Der Kunde ermächtigt die Bank men erfasster Auftrag ist grundsätzlich nicht wider- ■■ bei Wertpapieren die Umwandlung in Wertrech- rufbar. te zu veranlassen 10 BASISREGLEMENTE
Aufträge an bestimmten Börsenplätzen oder in 13. Besondere Bedingungen für verschlos- bestimmten Depotwerten führt die Bank nur aus, sene Depotwerte sofern der Kunde die Bank für solche Aufträge in Als verschlossene Depotwerte werden nur Wert- einer separaten schriftlichen Erklärung ausdrücklich sachen, Dokumente und andere zur Verwahrung vom Bankgeheimnis enthebt sowie dazu ermäch- in einem verschlossenen Depot geeignete Gegen- tigt, sämtlichen im entsprechenden Markt gesetz- stände entgegengenommen. Die Bank ist berech- lich oder aufsichtsrechtlich verlangten Offenle- tigt, vom Kunden den Nachweis über die Natur gungspflichten nachzukommen. Ohne rechtzeitiges der verwahrten Gegenstände zu verlangen oder Vorliegen einer solchen Erklärung ist die Bank den Inhalt der verschlossenen Depots zu kontrol- berechtigt, entsprechende Aufträge abzulehnen. lieren. Liefert der Kunde ungeeignete Gegen- Zusätzlich kann die Bank die betroffenen Wert- stände ein und entsteht dadurch ein Schaden, ist schriften und Wertrechte nach vorgängiger Infor- er dafür haftbar. Verletzt die Bank die geschäfts- mation des Kunden veräussern. übliche Sorgfalt, so haftet sie ihrerseits für die vom Kunden nachgewiesenen Schäden, jedoch höchs- Die Bank kann Märkte und Währungen jederzeit tens bis zum deklarierten Wert. vom Handel ausschliessen. 14. Börsentransaktionen ohne Beratung Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Börse sich Börsentransaktionen, welche auf explizitem Kun- das Recht vorbehalten kann, ausgeführte Transakti- denwunsch und nicht auf einer nachgewiesenen onen zu stornieren, wenn es sich nach Ansicht der Empfehlung der Bank beruhen, gelten als Auf- Börse um einen Matching-/Transaktionsfehler (Mis- träge ohne Beratung. Die Bank überprüft nicht, ob trade) handelt. eine solche Börsentransaktion mit einem allfällig vereinbarten Anlageziel im Einklang steht oder Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass beim unmittel- den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden baren Wiederverkauf von Titeln ein Unterdeckungs- entspricht. Der Versand von Werbeunterlagen, risiko entstehen kann, soweit es sich beim vorange- Anlagelisten, Anlageideen und dergleichen qualifi- gangenen Kauf um einen Mistrade handelt. Er ziert nicht als Empfehlung. anerkennt, dass Leerverkäufe nicht erlaubt sind und umgehend wieder gedeckt werden müssen. Im Übrigen gelten die Usanzen der betreffenden Börsen- und Handelsplätze bzw. der jeweiligen Emittenten und Geschäftspartner. BASISREGLEMENTE 11
Bedingungen für den Zahlungsverkehr 1. Geltungsbereich dass die Bank berechtigt ist, Lastschriften bis zum Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Widerruf der Ermächtigung auszuführen. Die Bank Ausführung und den Empfang inländischer und hat das Recht, diejenigen Belastungsermächtigun- grenzüberschreitender Überweisungen (nachste- gen zu löschen, die während wenigstens fünfzehn hend Zahlungen genannt) sämtlicher Währungen. Monaten nicht mehr benutzt wurden. Sie gelten für alle über die Raiffeisenbank (nach- stehend Bank genannt) abgewickelten Zahlungen, Für den Zahlungseinzüger gelten separate Bedin- unabhängig von Produkt- und Auftragsart (z. B. gungen. E-Banking) mit Ausnahme von Kredit-, Debit- oder Kundenkarten. Sie gelten zusätzlich zu den Allge- 2.2. Ausland meinen Geschäftsbedingungen (AGB) und finden SEPA-Zahlungen ergänzend zu allfälligen besonderen vertraglichen Der Kunde muss für die Ausführung einer SEPA- Vereinbarungen Anwendung. Zahlung die folgenden Angaben übermitteln: ■■ Name und Adresse des Begünstigten 2. Anforderungen an Zahlungsaufträge ■■ IBAN des Begünstigten Der Kunde prüft bei Zahlungsaufträgen, die er ■■ BIC des Finanzinstitutes des Begünstigten selbst elektronisch erfasst, die Korrektheit der in ■■ Überweisungsbetrag in Euro den Ziffern 2.1 und 2.2 aufgeführten Angaben. ■■ Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah- lungsaufträgen. 2.1. Inland Der Kunde muss für die Ausführung einer inländi- Als Spesenregelung ist nur «Gebührenteilung» schen Zahlung jeder Währung die folgenden erlaubt. Mitteilungen an den Begünstigten sind Angaben übermitteln: möglich. ■■ Name und Adresse des Begünstigten ■■ IBAN oder Kontonummer des Begünstigten Bei Fehlen einer der erforderlichen Angaben, bei ■■ Clearingnummer (ggf. BIC, Business Identifier Abweichung der Spesenregelung oder bei Anbrin- Code) und/oder Name des Finanzinstitutes des gung von weitergehenden Instruktionen im Zah- Begünstigten lungsauftrag kann der Auftrag nicht als SEPA-Zah- ■■ Überweisungsbetrag und Währung lung ausgeführt werden. Er muss wie ein «anderer ■■ Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah- grenzüberschreitender Zahlungsauftrag» abgewi- lungsaufträgen ckelt werden. Lastschriftverfahren SEPA-Lastschriftverfahren Es gelten die auf der Belastungsermächtigung auf- Damit SEPA-Lastschriften einem Konto belastet geführten Bedingungen. Der Kunde anerkennt, werden können, hat der Kunde vorgängig eine 12 BASISREGLEMENTE
entsprechende Belastungsermächtigung bei sei- zweifelsfrei berichtigt und/oder ergänzt werden ner Bank zu unterzeichnen. Liegt keine entspre- können. Bei Fehlen eines Ausführungsdatums ist chende Belastungsermächtigung vor, weist die die Bank berechtigt, die Zahlung am nächstmögli- Bank die SEPA-Lastschriften zurück. Die Bank ist chen Termin auszuführen. Es steht im freien nicht verpflichtet, den Kunden über die eingegan- Ermessen der Bank, ob sie trotz fehlender Deckung genen SEPA-Lastschriften zu informieren. (keine frei verfügbaren Guthaben oder Kreditlimi- ten) Zahlungen Andere grenzüberschreitende Zahlungen ■■ ausführt oder Der Kunde muss für die Ausführung eines grenz- ■■ bis zu 10 Tagen pendent behält, wenn Deckung überschreitenden Zahlungsauftrages die folgen- zu erwarten ist, den Angaben übermitteln: ohne den Kunden informieren zu müssen. ■■ Name und Adresse des Begünstigten ■■ IBAN oder Kontonummer des Begünstigten Regulatorische Vorschriften oder behördliche ■■ BIC und/oder Name des Finanzinstitutes des Be- Anordnungen, welche ausserhalb der Einfluss- günstigten möglichkeiten der Bank liegen, können die Zah- ■■ Überweisungsbetrag und Währung lungsabwicklung bis zum Zahlungsempfänger ver- ■■ Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zah- zögern oder blockieren. lungsaufträgen Mit erfolgter Ausführung des Zahlungsauftrages Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es je nach wird das vom auftraggebenden Kunden angege- Land und der dort geltenden Praxis möglich ist, bene Konto mit Datum des Ausführungstages dass bei Auslandzahlungen ein Währungswechsel (Valutadatum) belastet. An die Zahlungsempfän- (typischerweise in die jeweilige Landeswährung) ger weitergeleitete Zahlungen können bei der vorgenommen wird und Raiffeisen hierauf keinen Bank nicht mehr widerrufen werden. Einfluss hat. 4. Nichtausführung und Retournierung von 3. Zahlungsausführung Zahlungen Die Bank führt im Auftrag des Kunden Zahlungen Die Bank informiert den Kunden innert nützlicher am gewünschten Ausführungstag aus, wenn die Frist und in geeigneter Form über die Nichtausfüh- erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 2 vollstän- rung von Zahlungen. Im Falle einer Retournierung dig, genau und widerspruchsfrei vorliegen. schreibt sie den zurücküberwiesenen Betrag dem betreffenden Konto mit Valuta des Eingangs wie- Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, der gut. Ein allfälliges Kurs- bzw. Währungsrisiko Zahlungen trotz mangelhafter oder fehlender trägt der auftraggebende Kunde. Angaben auszuführen, wenn diese durch die Bank BASISREGLEMENTE 13
Ist die Bank in der Lage, den Grund für die Retour- Regulatorische Vorschriften oder behördliche nierung der Zahlung zu beseitigen, ist sie auch Anordnungen, welche ausserhalb der Einfluss- ohne Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, möglichkeiten der Bank liegen, können eine Gut- jedoch nicht verpflichtet, die Zahlung erneut aus- schrift verzögern oder blockieren. zuführen. 8. Rückleitung von Zahlungseingängen 5. Annahmeschlusszeiten Zahlungseingänge, bei denen die wesentlichen Die Annahmeschlusszeiten werden dem Kunden Angaben im Auftrag mit denjenigen der Bank in geeigneter Form bekanntgegeben. Erfolgt der Widersprüche ergeben oder andere Gründe eine Auftrag durch den Kunden nach Ablauf der ent- Gutschrift verhindern (z.B. Vorschriften, behördli- sprechenden Annahmeschlusszeit, oder entstehen che Verfügungen, aufgehobene Geschäftsbezie- Verzögerungen aufgrund von Abklärungen, wel- hungen), werden in der Regel an das Finanzinsti- che vor der Ausführung erforderlich sind, wird die tut des Auftraggebers retourniert. Die Bank ist im Zahlung am nächstmöglichen Bankwerktag aus- Zusammenhang mit einer Rücküberweisung geführt. berechtigt, allen an der Transaktion beteiligten Parteien den Grund der nicht erfolgten Gutschrift 6. Gutschriftsdatum beim Zahlungsempfänger bekannt zu geben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gut- schriften beim Zahlungsempfänger infolge länder- 9. Recht der Bank auf Rückbelastung einer spezifischer Regelungen betreffend (Bank-) Feier- Gutschrift tagen oder anderer Gutschriftsregelungen der Die Bank kann ohne Zustimmung des Kunden Bank des Zahlungsempfängers verzögern können. einen gutgeschriebenen Betrag dem Kunden- konto rückbelasten, wenn eine Verbuchung 7. Gutschrift von Zahlungseingängen unrechtmässig (fehlerhaft, Verstoss gegen Gesetze Zahlungseingänge werden dem mit der IBAN oder etc.) erfolgt ist. Sie informiert den Kunden innert der Kontonummer bezeichneten Konto gutge- nützlicher Frist und in geeigneter Form über die schrieben. Es erfolgt kein Abgleich der übermittel- Rückbelastung. ten Daten mit dem Namen und der Adresse des Kontoinhabers. Es steht im freien Ermessen der Bank, ob sie dennoch einen solchen Abgleich durchführt. Die Bank ist berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, Zahlungen trotz mangelhafter oder feh- lender Angaben gutzuschreiben, wenn diese durch die Bank zweifelsfrei berichtigt und/oder ergänzt werden können. 14 BASISREGLEMENTE
Bedingungen Raiffeisen E-Banking 1. Zweck und Geltungsbereich Der Kunde ändert sein Passwort regelmässig. Aus Die nachstehenden Bedingungen regeln die Raiff Sicherheitsgründen sind Passwörter zu wählen, eisen E-Banking-Dienstleistungen der Raiffeisen- welche mit dem Kunden nicht in Verbindung bank (nachstehend Bank genannt) gegenüber gebracht werden können. dem Kunden und gelten zusätzlich zu den Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie finden Hat der Kunde Grund zur Annahme, dass unbe- ergänzend zu allfälligen besonderen vertraglichen rechtigte Drittpersonen Kenntnis der Legitimati- Vereinbarungen Anwendung. onsinstrumente erhalten haben, kontaktiert er unverzüglich das Kunden-Service-Center (Telefon 2. Vertragliche Basis 0844 888 808) und lässt den Vertrag sperren. Um einen Zugang zu den Raiffeisen E-Banking- Dienstleistugen zu erlangen, schliesst der Kunde Der Kunde trägt Sorge dafür, dass Unbefugte eine spezielle Vereinbarung mit der Bank ab. keine Manipulationen an seinen elektronischen Geräten (z. B. Computer, Notebook/Laptop, 3. Zugang zu Raiffeisen E-Banking-Dienst Mobiltelefon, Tablet usw.) und den dazugehöri- leistungen gen Programmen vornehmen können. Insbeson- Der technische Zugang zu den Raiffeisen E-Ban- dere trifft er alle notwendigen Vorkehrungen zur king-Dienstleistugen erfolgt über einen vom Kun- Verhinderung von Schäden an der technischen den gewählten Provider via Internet. Zugriff auf Ausrüstung und den erforderlichen Computerpro- die Raiffeisen E-Banking-Dienstleistungen erhält, grammen. Des Weiteren führt der Kunde regelmä- wer sich in einem mehrstufigen Anmeldeverfah- ssig sicherheitsrelevante Updates seines Betriebs- ren, insbesondere mittels Vertragsnummer, per- systems, sämtlicher Programme und Apps durch. sönlichem Passwort und weiteren Legitimationsin- Bei Nichteinhaltung lehnt Raiffeisen sämtliche strumenten korrekt legitimiert. Haftung ab. 4. Sorgfaltspflichten des Kunden Der Kunde informiert sich über die erforderlichen Der Kunde erhält seine Legitimationsinstrumente Sicherheitsvorkehrungen und minimiert mögliche von der Bank, bewahrt diese getrennt voneinan- Sicherheitsrisiken aus der Benutzung des Internets der auf und darf sie niemals anderen Personen durch Einsatz geeigneter Schutzmassnahmen (ins- offenlegen oder weitergeben (weder mündlich, besondere Anti-Viren-Programme und Firewalls). schriftlich noch elektronisch). Eine Aufzeichnung oder ungeschützte elektronische Speicherung der 5. Ausführung von Aufträgen Legitimationsinstrumente ist untersagt. Bei Miss- Alle im Rahmen von Raiffeisen E-Banking durchge- brauch, Verstoss und daraus entstandenen Schä- führten Transaktionen und Aufträge sind für den den trägt der Kunde die gesamte Verantwortung. betreffenden Kunden rechtsverbindlich, unabhän- BASISREGLEMENTE 15
gig von anderweitigen Vertretungsregelungen Die Bank überprüft bei Transaktionen via E-Ban- oder öffentlichen Publikationen (z.B. Handelsre- king nicht, ob diese mit einem allfällig vereinbar- gister). ten Anlageziel im Einklang stehen oder den Kennt- nissen und Erfahrungen des Kunden entsprechen. Die Bank kann Raiffeisen E-Banking jederzeit Die über Raiffeisen E-Banking erworbenen Depot- unterbrechen, einstellen oder die Ausführung von und/oder Fremdwährungswerte können unter Raiffeisen E-Banking-Aufträgen ablehnen, insbe- Umständen systembedingt nicht wieder am glei- sondere wenn eine Gefahr für die Sicherheit der chen Tag verkauft werden. Daten besteht. Aus den gleichen Gründen kann die Bank darauf bestehen, dass sich der Benutzer 7. E-Dokumente zusätzlich in anderer Form legitimiert. Der Kunde Mit dem Verzicht auf Papier-Dokumente akzep- hat in diesen Fällen die Möglichkeit, auf andere tiert der Kunde die elektronische Form (nachste- Kommunikationskanäle auszuweichen (Telefon, hend E-Dokument) als Zustellungsart für Bankdo- Fax oder persönliche Vorsprache). kumente und -belege. Kann ein Auftrag über Raiffeisen E-Banking nicht E-Dokumenten kommt im Verkehr mit in- und aus- zur Ausführung gebracht werden, so informiert ländischen Behörden nicht zwingend Beweischa- die Bank den Kunden hierüber innert angemesse- rakter zu. Anerkennt eine Behörde ein E-Doku- ner Frist und in geeigneter Form. ment nicht als Beweis, so hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, das entsprechende Dokument in Ein im Rahmen von Raiffeisen E-Banking erteilter Papierform bei der Bank zu bestellen. Auftrag wird nicht in jedem Fall rund um die Uhr ausgeführt. Die Verarbeitung hängt von der tech- Die Zustellung von E-Dokumenten erfolgt in den nisch einwandfreien Funktion von Raiffeisen elektronischen Briefkasten des Kunden innerhalb E-Banking, von Handelssystemen Dritter, den Ser- von Raiffeisen E-Banking. Mit Eingang der E-Doku- vicezeiten der Bank sowie bei Börsentransaktio- mente im elektronischen Briefkasten gelten diese nen zusätzlich von den Börsenhandelstagen und als zugestellt. Durch die elektronische Zustellung Handelszeiten an den entsprechenden Börsen ab. von E-Dokumenten erfüllt die Bank ihre Mittei- lungs- und Rechenschaftspflichten. 6. Aufträge ohne Beratung Transaktionen oder Aufträge, welche der Kunde E-Dokumente bleiben mindestens zwei Jahre im über Raiffeisen E-Banking abwickelt, erfolgen Raiffeisen E-Banking verfügbar. Die Bank behält ohne Beratung durch Raiffeisen. sich nach Ablauf dieser Frist das Recht vor, gele- sene wie auch ungelesene E-Dokumente aus dem E-Banking zu entfernen. 16 BASISREGLEMENTE
Die Bank übernimmt die Verantwortung für die Kunden eine absolute Sicherheit nicht gewährleis- Authentizität und Unveränderbarkeit des E-Doku- tet werden. Die Datenübermittlung über Internet ments bis zur Zustellung in den elektronischen erfolgt regelmässig und unkontrolliert grenz Briefkasten innerhalb von Raiffeisen E-Banking. überschreitend. Dies gilt auch für eine Datenüber- mittlung, wenn sich Sender und Empfänger in der Der Kunde ist ab Zustellung des E-Dokuments in Schweiz befinden. Zwar werden die einzelnen den elektronischen Briefkasten innerhalb von Datenpakete verschlüsselt übermittelt. Unver- Raiffeisen E-Banking für die Erfüllung allfälliger schlüsselt bleiben jedoch jeweils der Sender und gesetzlicher Vorschriften selber verantwortlich, Empfänger. Der Rückschluss auf eine bestehende insbesondere bezüglich Inhalt, Aufzeichnung und Bankbeziehung ist deshalb für Dritte möglich. Aufbewahrung der E-Dokumente. 10. Ausländische Gesetze 8. SMS-Service (Legitimation und Mit Benutzung von Raiffeisen E-Banking-Dienst- Benachrichtigung) leistungen aus dem Ausland können unter Der Kunde bestätigt mit der Aktivierung von SMS- Umständen Regeln des ausländischen Rechts ver- Services, dass er die Zustellung von SMS-Nachrich- letzt werden. Es ist Sache des Kunden, sich ten ausdrücklich zulässt und nimmt zur Kenntnis, hierüber zu informieren. dass über SMS-Nachrichten auch persönliche Daten übermittelt werden. Die Übermittlung 11. Vorbehalt erfolgt ausschliesslich über unverschlüsselte Gesetzliche Bestimmungen über den Einsatz und Kanäle, unkontrolliert und unter Umständen die Benutzung des Internets bleiben vorbehalten. grenzüberschreitend, obwohl sich Sender und Empfänger in der Schweiz befinden. Die Bank behält sich vor, den SMS-Kanal jederzeit zu unterbrechen oder einzustellen, insbesondere wenn eine Gefahr für die Sicherheit der Daten besteht. 9. Datenweitergabe über Internet Die Raiffeisen E-Banking-Dienstleistungen werden über das Internet angeboten und damit über ein offenes, jedermann zugängliches Netz. Trotz Verwendung modernster Sicherheitstechnologien kann sowohl seitens Bank als auch auf Seite des BASISREGLEMENTE 17
Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit 1. Kontaktabbruch und Nachrichtenlosigkeit Suche nach kontakt- bzw. nachrichtenlosen Es kommt vor, dass Kontakte zu Bankkunden ab- Vermögenswerten brechen und die Vermögenswerte bei der Bank in Haben Sie Kenntnis von vermutlich kontakt- oder der Folge nachrichtenlos werden. nachrichtenlosen Vermögenswerten, an denen Sie berechtigt sind, bitten wir Sie, sich direkt an die Solche Vermögenswerte können bei den Kundin- betroffene Bank zu wenden. Sollte Ihnen der nen, Kunden und ihren Erben endgültig in Verges- Name der Bank unbekannt sein, ist eine Suche senheit geraten. über den Schweizerischen Bankenombudsman (www.bankingombudsman.ch) möglich. Bitte Seit dem 1. Januar 2015 sind das geänderte Ban- beachten Sie, dass für eine solche Suche Doku- kengesetz mit der überarbeiteten Bankenverord- mente nötig sind, die Ihre Berechtigung belegen. nung und die neuen Richtlinien der Schweize- rischen Bankiervereinigung (SBVg) über die 2. Empfehlungen zur Vermeidung Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Ver- von Kontaktabbruch mögenswerte bei Schweizer Banken in Kraft. Adress- und Namensänderungen Diese Regelungen legen Folgendes fest: Bitte teilen Sie Ihrer Bank umgehend mit, wenn Sie ■■ Vermögenswerte, bei denen kein Kundenkon- Ihren Wohnsitz, Ihre Anschrift oder Ihren Namen takt mehr hergestellt werden kann, werden wechseln und diese Angaben somit von der Bank 10 Jahre lang als kontaktlos gekennzeichnet. geändert werden müssen. ■■ Danach gelten diese Verbindungen für weitere 50 Jahre als nachrichtenlos und werden an- Spezielle Weisungen schliessend, 60 Jahre nach dem letzten Kunden- Informieren Sie Ihre Bank, wenn Sie für längere kontakt, auf www.dormantaccounts.ch publi- Zeit verreisen und die Mitteilungen Ihrer Bank z. B. ziert. Diese Publikation gilt für alle Verbindun- an eine Drittadresse umgeleitet oder von der Bank gen, die den Wert von CHF 500 übersteigen zurückgehalten werden sollen und wie man Sie in oder deren Wert unbekannt ist. dringenden Fällen trotzdem erreichen kann. ■■ Meldet sich innert eines Jahres kein berechtigter Ansprecher auf die Publikation, liefern die Ban- Erteilung von Vollmachten ken die Vermögenswerte dem Bund ab. Allgemein empfiehlt es sich, eine bevollmächtigte ■■ Vermögenswerte von höchstens CHF 500 wer- Person zu bezeichnen, an die Ihre Bank im Falle den nach 60 Jahren ohne Publikation abgeliefert. eines Kontaktabbruchs herantreten kann. Mit der Ablieferung (Liquidierung) der Vermögens werte erlöschen sämtliche Ansprüche darauf. 18 BASISREGLEMENTE
Orientierung von Vertrauenspersonen / Bleiben die Nachforschungen der Bank nach Letztwillige Verfügung einem Kontaktabbruch erfolglos oder ist ein Kon- Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von takt zum Kunden aus andern Gründen nicht mög- Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, lich, gilt die Kontaktlosigkeit als festgestellt. In die- dass Sie eine Vertrauensperson über Ihre Bankver- sem Fall sind die Banken aufgrund der Richtlinien bindung orientieren. Allerdings kann die Bank verpflichtet: einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft ■■ die Vermögenswerte dieser Kunden bankintern erteilen, wenn sie von Ihnen hierzu schriftlich zentral zu erfassen und während 10 Jahren als (möglichst auf einem Formular der Bank) bevoll- kontaktlos zu führen mächtigt worden ist. Weiter können Sie die bei ■■ die Werte speziell zu markieren und sie einer Ihrer Bank deponierten Werte unter Bezeichnung zentralen Datenbank zu melden, die über den der entsprechenden Bank z. B. in einer letztwilli- Schweizerischen Bankenombudsman abgefragt gen Verfügung erwähnen. werden kann. Die Verantwortlichen dieser mit modernsten Sicherheitsvorkehrungen ausgestat- 3. Massnahmen der Bank teten Stellen unterstehen dem Bankkundenge- im Falle von Kontaktabbruch heimnis Sofortmassnahmen ■■ 50 Jahre nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit Stellt eine Bank fest, dass ihre Korrespondenz an (d.h. 60 Jahre nach dem letzten Kontakt) die In- einen Kunden z. B. infolge Adressänderung nicht formationen zum Bankkunden auf der erwähn- mehr zustellbar ist und kein dokumentierter Kon- ten Internetseite zu publizieren, wenn alle Ver- takt zu diesem Kunden mehr besteht (z. B. Besuch mögenswerte eines Bankkunden zusammen den in der Bank, Login beim E-Banking), soll die Bank Betrag von CHF 500 übersteigen versuchen, den Kontakt mit der gebotenen Sorg- ■■ die Vermögenswerte zu liquidieren bzw. dem falt wiederherzustellen und z. B. die neue Adresse Eidgenössischen Finanzdepartement abzuliefern, in Erfahrung zu bringen. wenn während der Publikationsfrist niemand ei- nen berechtigten Anspruch auf die Vermögens- Weitere Massnahmen bei Kontaktabbruch werte erhoben hat. Mit der Ablieferung der Ver- Weitere Suchmassnahmen erfolgen unter dem mögenswerte erlöschen sämtliche Ansprüche Grundsatz der Verhältnismässigkeit und richten darauf sich nach der Höhe der betroffenen Vermögens- werte. Dabei kann die Bank auch Drittpersonen 4. Weiterbestand der Rechte auch im mit Recherchen beauftragen. Solche Drittperso- Falle von Kontaktabbruch nen unterstehen derselben Geheimhaltepflicht Die Rechte des Kunden bzw. seiner Rechtsnachfol- wie Angestellte der Bank selbst. Das Bankkunden- ger bleiben auch im Falle von Kontakt- und Nach- geheimnis bleibt somit gewahrt. richtenlosigkeit bis zur Ablieferung an den Bund BASISREGLEMENTE 19
gewahrt. Dabei wird von der vertraglichen Rege- 5. Kosten lung nur dann abgewichen, wenn dies im wohl- Die von den Banken üblicherweise belasteten verstandenen Interesse des Kunden liegt: Gebühren und Kosten gelten auch im Falle der ■■ Sparguthaben werden unverändert und zu den Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit. Übersteigen jeweils gültigen Zinssätzen der Bank weiterge- diese Gebühren und Kosten das vorhandene Ver- führt, mögen, kann die Kundenbeziehung geschlossen ■■ Kontokorrent- und ähnliche Guthaben werden werden. auf ein Sparkonto übertragen, sofern der Saldo CHF 5000 übersteigt, Darüber hinaus können die Banken die ihnen ent- ■■ Wertschriftendepots werden weitergeführt. Fäl- stehenden Kosten für die Nachforschungen, für ligkeiten werden auf ein Sparkonto gutgeschrie- die besondere Behandlung und Überwachung ben, kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte ■■ Schrankfächer können bei ungedeckten Miet- wie auch für die Publikation dem entsprechenden kosten, zur Vervollständigung der Suchmassnah- Konto belasten. Kosten aus der Bearbeitung men, gegebenenfalls um den Werterhalt des In- offensichtlich unbegründeter Ansprüche können halts zu gewährleisten und im Hinblick auf die Li- dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. quidation unter Beachtung der bankinternen Weisungen geöffnet und der Inhalt bei der je- weiligen Bank aufbewahrt werden. Über weitere Einzelheiten in Zusammenhang mit der Betreuung von nachrichtenlosen Vermögens- werten gibt Ihre Bank gerne Auskunft. 20 BASISREGLEMENTE
Datenschutzerklärung 1. Geltungsbereich a) Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten Diese Datenschutzerklärung gilt für die Bearbei- Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet die Daten des tung personenbezogener Daten von Kunden der Kunden zur Erbringung ihrer vertraglichen Ver- Raiffeisen Gruppe (Banken und Gruppengesell- pflichtungen aus der Geschäftsbeziehung des schaften von Raiffeisen Schweiz) und gilt zusätz- Kunden mit der Raiffeisen Gruppe oder Koope- lich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rationspartnern. (AGB). b) Zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben 2. Verwendete Daten Die Raiffeisen Gruppe unterliegt gesetzlichen Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet personenbezo- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wel- gene Daten, die der Kunde ihr oder einem che eine Bearbeitung der Daten des Kunden Kooperationspartner bekannt gibt, die öffentlich verlangen. Hierunter fallen z. B. Verarbeitungen zugänglich sind (z. B. Grundbuchdaten, Handels- zum Zweck des Risikomanagements sowie die registerdaten, Geodaten) oder bei Dritten bezo- Meldepflichten gegenüber Behörden. gen werden können (z. B. Bonitäts- oder Rating- daten). c) Im berechtigten Interesse von Raiffeisen Die Daten des Kunden werden durch die Raiff- Dabei handelt es sich insbesondere um Kun eisen Gruppe auch bearbeitet, um dem Kunden dendaten (z. B. Personalien, Alter, Geschlecht, individuell passende Produkte und Dienstleis- Wohnregion, Legitimations- und Zugangsdaten), tungen der Raiffeisen Gruppe sowie Kooperati- Vertragsdaten (z. B. Kredit- und Produktdaten), onspartnern anbieten zu können, sowie zur Finanzdaten (z. B. Scoring-, Rating- und Bonitäts- Weiterentwicklung der Produkte und Dienst- daten im Rahmen der Kreditvergabe, Vermö leistungen der Raiffeisen Gruppe (Vertrieb, gens- und Produktdaten), Transaktionsdaten (z. B. Marketing und Marktforschung). Zahlungsverkehrsdaten, Angaben zu Zahlungs- empfänger und -zweck), Interaktionsdaten (z. B. d) Mit der Einwilligung des Kunden Besuche auf Webseiten und Social Media Kanälen Bearbeitet die Raiffeisen Gruppe die Daten des der Raiffeisen Gruppe) sowie Daten über Kunden- Kunden mit dessen Einwilligung, dann ist die bedürfnisse (z. B. bevorzugte Kontaktkanäle, Inte- Datenbearbeitung durch diese Einwilligung ge- ressen an Produkten und Dienstleistungen) oder rechtfertigt. aus diesen Daten erstellte Profile. 4. Widerspruchs- und Widerrufsrecht 3. Rechtsgrundlage und Bearbeitungszweck Bei Datenbearbeitungen, welche mit der Einwilli- Die Raiffeisen Gruppe verarbeitet personenbezo- gung des Kunden erfolgen, hat dieser jederzeit die gene Daten im Einklang mit den anwendbaren Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen. Bei datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Datenbearbeitungen, welche keine Zustimmung BASISREGLEMENTE 21
des Kunden benötigen, der Kunde diese jedoch Personenbezogene Daten werden von der Raiff aus persönlichen Gründen nicht wünscht, hat er eisen Gruppe nur dann an Dritte weitergegeben, jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch gegen die wenn dies für die Erfüllung der vertraglichen oder Datenbearbeitung einzulegen. Mit dem Wider- gesetzlichen Pflichten der Raiffeisen Gruppe not- spruch resp. Widerruf werden die personenbezo- wendig ist, berechtigte Interessen der Raiffeisen genen Daten des Kunden nicht mehr für den ent- Gruppe dies erlauben oder der Kunde seine sprechenden Zweck bearbeitet, sofern nicht Zustimmung zur Datenweitergabe erteilt hat. zwingende schutzwürdige Gründe oder überwie- gende Interessen für die Weiterbearbeitung (z.B. 6. Bekanntgabe der Daten ins Ausland gesetzliche Rechte und Pflichten, Geltendma- Eine Bekanntgabe von personenbezogenen Daten chung von Ansprüchen) sprechen. ins Ausland erfolgt im Rahmen der Erfüllung ver- traglicher oder gesetzlicher Pflichten durch die Sofern der Kunde Produkte oder Dienstleistungen Raiffeisen Gruppe sowie bei der Zusammenarbeit in Anspruch nimmt, verbleiben seine Daten jedoch mit im Ausland ansässigen Geschäftspartnern im weiterhin zur Erbringung dieser Leistungen in den Rahmen des Bearbeitungszweckes. Bei der Systemen der Bank und werden zu Geschäftsab- Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland wicklungen bearbeitet. gewährleistet die Raiffeisen Gruppe, dass der betreffende Staat über einen angemessenen Der Kunde kann von seinem Widerspruchs- oder Datenschutz verfügt, auf andere Art und Weise Widerrufsrecht Gebrauch machen, indem er dies ein geeigneter Datenschutz sichergestellt ist oder gegenüber seiner Bank äussert. Die Umsetzung die Zustimmung des Kunden vorliegt. des Widerrufs resp. Widerspruchs nimmt bis zu zwei Arbeitstage (nach Auftragseingang) in 7. Aufbewahrung der Daten Anspruch. Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet und speichert die personenbezogenen Daten des Kunden für die 5. Empfänger von Personendaten / Daten- Dauer der Geschäftsbeziehung resp. solange es weitergabe an Dritte zur Erfüllung der gesetzlichen oder regulatori- Die Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt schen Aufbewahrungsfrist oder nach dem Zweck innerhalb der Raiffeisen Gruppe, an Kooperations- der jeweiligen Datenverarbeitung erforderlich ist. partner, an Behörden sowie an Geschäftspartner, Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der welche auf vertraglicher Basis zur Wahrung des Geschäftsbeziehung mit dem Kunden um ein Dau- Bankkundengeheimnisses sowie zur Einhaltung erschuldverhältnis handelt, das auf Jahre angelegt der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestim- ist. mungen verpflichtet wurden, im Rahmen des Bearbeitungszweckes. 22 BASISREGLEMENTE
8. Rechte der betroffenen Person 11. Massnahmen zur Gewährleistung der Da- Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft, ob die tensicherheit Raiffeisen Gruppe Daten über den Kunden bear- Die Raiffeisen Gruppe betreibt ein Management- beitet, ein Recht auf Berichtigung der durch die system für Informationssicherheit (ISMS). Dieses Raiffeisen Gruppe bearbeiteten Daten, sofern umfasst ein Weisungs- und Kontrollsystem mit diese unrichtig oder unvollständig sind, sowie ein technischen und organisatorischen Massnahmen Recht auf Löschung der bearbeiteten Daten, zum Schutz von Personendaten. Neben dem sofern der Bearbeitungszweck nicht mehr gege- generellen Schutzniveau sind in den internen ben ist oder der Kunde einer zukünftigen Bearbei- Regulatorien und Prozessen der Raiffeisen Gruppe tung durch Raiffeisen widerspricht. Der Löschung explizite und risikobasierte Massnahmen zum der Daten können zwingende Gründe (z.B. Schutz von Personendaten definiert. Cyberrisiken gesetzliche Aufbewahrungspflichten, überwie- werden über technische und organisatorische gende Interessen) entgegenstehen. Massnahmen gesteuert. Sicherheitskontrollen für interne und externe IT-Dienstleistungen sind an 9. Automatisierte Einzelentscheidungen marktüblichen Standards ausgerichtet. Die Raiff Die Raiffeisen Gruppe trifft grundsätzlich keine eisen Gruppe passt den Schutz von Personendaten Einzelentscheidungen, die ausschliesslich auf einer in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess automatisierten Bearbeitung der personenbezo- der Bedrohungslage an. genen Daten des Kunden beruhen. Sollten auto- matisierte Einzelentscheidungen gegenüber dem 12. Kontakt des Verantwortlichen Kunden eingesetzt werden, wird Raiffeisen den Ansprechpartner für Anliegen des Kunden im Kunden darüber informieren. Zusammenhang mit dem Datenschutz ist der Datenschutzbeauftragte der Raiffeisen Gruppe: 10. Profilbildung Die Raiffeisen Gruppe bearbeitet die personenbe- Raiffeisen Schweiz Genossenschaft zogenen Daten des Kunden teilweise mit dem Datenschutzbeauftragter Ziel, bestimmte Merkmale des Kunden zu bewer- Raiffeisenplatz 4 ten und daraus ein Profil zu erstellen. Insbeson- 9000 St. Gallen dere nutzt die Raiffeisen Gruppe das Profil, um Schweiz den Kunden optimal zu beraten, Vertrieb und Marketing auf die individuellen Bedürfnisse des datenschutzbeauftragter@raiffeisen.ch Kunden abzustimmen und Marktforschung zu www.raiffeisen.ch betreiben. Der Kunde hat der Profilbildung, sofern keine andere Rechtsgrundlage für die Bildung von Profilen besteht, in den AGB, Ziffer 13 Daten- schutz / Bankkundengeheimnis zugestimmt. BASISREGLEMENTE 23
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