Informationen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung - Stand 01.01.2019 - HUK Coburg

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Informationen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung
                               Stand 01.01.2019

                               Verbraucherinformation nach § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung
                               Allgemeine Bedingungen für die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
                               mit optionalem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ARB 2018
                               Information zur Verwendung Ihrer Daten

                              Sehr geehrte Kundin,
                              sehr geehrter Kunde,

                              die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertrags­verhältnis. Der konkret
                              zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungs-
                              schein und seinen Nachträgen.

                              Dies sind wichtige Vertragsunterlagen!
                              Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf.

                              Auf gute Partnerschaft
                              Ihre HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung
RBIARB18PBV, Stand: 01.2019

                              HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
                              Willi-Hussong-Straße 2, 96443 Coburg
Verbraucherinformation nach § 1 der VVG Informationspflichtenverordnung

Identität des Versicherers
Versicherer ist die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG. Register-Gericht Coburg.
Handelsregister-Nr. 240. Sitz des Unternehmens: Willi-Hussong-Str. 2, 96444 Coburg.

Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Unsere ladungsfähige Anschrift ist:
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96444 Coburg.
Vertretungsberechtigt sind Hanspeter Schroeder und Rainer Neckermann.

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung betreibt das Rechtsschutzversicherungsgeschäft.

Vertragsgrundlagen und Art und Umfang der Versicherungsleistung
Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die für neu abzuschließende Verträge maßgeblichen
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Bei Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalls tragen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme insbesondere
• die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (zum Beispiel Mediation);
• die Kosten des für Sie tätigen Rechtsanwalts;
• Gerichtskosten und Kosten für Sachverständige;
• die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, soweit Sie diese zu tragen haben;
• Übersetzungskosten;
• Kautionsdarlehen bis zur vereinbarten Höhe;
• auf Wunsch zusätzlich die Kosten einer von uns vermittelten telefonischen Erstberatung.
Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder die Verpflichtung bereits
erfüllt haben.

Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Der Versicherungsbeitrag berücksichtigt die Versicherungsteuer.

Beitragszahlung
Der erste Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Ist Lastschrifteinzug von Ihrem Konto vereinbart, erfolgt die Abbuchung nach Fälligkeit.

Gültigkeitsdauer des Angebots
Liegt zwischen Angebot und Vertragsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Wochen, können sich die Beiträge verändern, wenn zwischenzeitlich ein neuer Tarif eingeführt
wird oder auf Grund von I. ARB eine Beitragsanpassung stattfindet.

Zustandekommen des Versicherungsvertrags und Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem
Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben,
jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
Willi-Hussong-Str. 2
96443 Coburg
E-Mail: info@HUK-COBURG.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung)
oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und
gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
Widerrufen Sie eine Vertrags- oder Tarifänderung, läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter.
Ihre HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung AG

                                                                                   –2–
Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir
den Vertrag kündigen.

Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, wir mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres ordentlich und ohne Angabe
von Gründen kündigen (F.2 ARB). Weitere Kündigungsrechte sind in F.3, I. und J. ARB geregelt.
Vertragsstrafen gibt es nicht.

Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.

Auf den Vertrag anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

Zuständiges Gericht
Klagen gegen uns als Versicherer:
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung,
• oder, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“. Das ist zum
   Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“. Das ist zum Beispiel
   eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
• Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der
   für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partner-
   schaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

Sprachen
Die Versicherungsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher
Sprache.

Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann
Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an
den Versicherungsombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de,
Telefon: 0800 3696000 *, Fax: 0800 3699000 * (*kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.
Sie haben als Verbraucher diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite) abgeschlossen? Dann können Sie für Ihre Beschwerde auch die Online-Streitbeilegungs-
plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort aus an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Sie kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.HUK.de/beschwerde

                                                                                    –3–
Inhaltsverzeichnis

A. Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?. . . . . . . . . . . . 4                                 G. 	Wie wirkt sich die Schadenfreiheit auf Ihre Selbstbeteiligung
B. Welchen Rechtsschutz haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4                        aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

B.1 Versicherte Lebensbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4          G.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
B.2 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? . . . . . . . . . . . . . . 5                        G.2 Einstufung bei Vertragsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
B.3 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? . . . . . . . . . . . . 5                          G.3 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
B.4 Welche Kosten übernehmen wir? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7               G.4 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
B.5 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?. . . . . . . . . . . 8                          G.5	Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne
C. Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? . . . 9                                            des Schadenfreiheitssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

C.1 Zeitliche Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9     G.6 Tabellen zum Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung . . . 13
C.2 Inhaltliche Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9       H. Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?. . . . . . . . . . . . . . 13
C.3 Einschränkungen unserer Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 H.1 Versicherungsteuer und Zahlungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
C.4	In welchen Fällen kann Ihr Rechtsanwalt entscheiden,                                                     H.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag . . . . . . . . . . . . . 13
     ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?. . . . . . . . . . . . . . . 10                      H.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. . . . . . . . . . . . . . . 13
D. Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
                                                                                                              H.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
D.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                   (SEPA-Lastschriftmandat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
D.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen . . . . . . . . . . . 11                           H.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
E. Was müssen Sie beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                  I.    Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des
E.1 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? . . . . 11                                      Beitrags führen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
E.2 Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                 J. Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen
E.3 Welche weiteren besonderen Obliegenheiten sind zu beachten? . . . . . . . 12                                 oder sachlichen Verhältnisse auf den Beitrag aus? . . . . . . . . . . . . . 14

F. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis                                                    K. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? . . . . . . 15
   zwischen Ihnen und uns?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12              L. Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
F.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                     zuständig und welches Recht ist anzuwenden? . . . . . . . . . . . . . . . . 15
F.2 Dauer und Ende des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12             M. Sonderklauseln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
F.3 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? . . . . . . . 12                           M.1 Rechtsschutz60 (Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz) . . . . . . . . . . . . . . . 15
F.4 Was gilt bei einem Versichererwechsel? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                 M.2 Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . 15

 Allgemeine Bedingungen für die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB 2018)

                                                                                                              B.1.2         Privat-Rechtsschutz
 A.          Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
                                                                                                                            Für den privaten Bereich besteht Versicherungsschutz.
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen oder im Vorfeld einer rechtlichen Ausein­
andersetzung die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (zum                                	Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte­
Beispiel eine Mediation) wahrnehmen. Der Umfang unserer Leistungen, mit denen                                   ressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
wir Sie hierbei unterstützen, ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein                                sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.                                                           	Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte­
                                                                                                                ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasing­
                                                                                                                nehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in
 B.          Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                                    der Luft.
B.1          Versicherte Lebensbereiche                                                                       B.1.3         Berufs-Rechtsschutz
             Ihr Versicherungsschutz umfasst folgende Bereiche:                                               	Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich besteht Versicherungs­
B.1.1        Verkehrs-Rechtsschutz                                                                              schutz.
B.1.1.1      Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge                                                         	Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte­
                                                                                                                ressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
	Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer
                                                                                                                sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
  oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertrags­dauer
  auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungs­                                          	Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte­
  kennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-                                      ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasing­
  Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr­                                            nehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in
  zeugs zu Lande sowie Anhängers. Sie sind auch als Fahrer und Mitfahrer                                        der Luft.
  dieser Motorfahrzeuge versichert.                                                                           B.1.4.	Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten, falls Sie diesen gegen
	Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes­                                               Mehrbeitrag versichert haben:
  sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter und Leasing­                                        	Versicherungsschutz besteht für alle selbst, ausschließlich zu Wohn­
  nehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft.                                                       zwecken genutzten Wohneinheiten im Inland. Nicht versichert sind
	Versicherungsschutz besteht für Sie auch bei der Teilnahme am öffent-                                         Streitigkeiten im Zusammenhang mit vermieteten oder einer freiberuf­
  lichen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als                                                                       lichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienenden
                                                                                                                Wohneinheiten. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang
             •	Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zuge-                               mit der Eigennutzung stehen. Dies gilt auch, soweit sie erst nach dem
                lassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen                                  Auszug aus einem versicherten Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für
                versehen ist,                                                                                   Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues Objekt beziehen und vor des-
             • Fahrgast,                                                                                        sen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Einer Wohneinheit
                                                                                                                zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind einge-
             •	Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer
                                                                                                                schlossen. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird dem
                und Inlineskater sowie
                                                                                                                gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 20 % beträgt.
             • Radfahrer.                                                                                       Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit

                                                                                                            –4–
einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versi­      	Solche Schadenersatzansprüche dürfen nicht auch auf einer Vertrags­
          cherungsschutz ausgeschlossen.                                               verletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grund­
                                                                                       stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Dingliche Rechte sind
B.1.5	Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Ein­
       heiten und Grundstücke, falls Sie diesen gegen Mehrbeitrag versichert           Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert
       haben:                                                                          werden müssen, zum Beispiel Eigentum.)

          Versicherungsschutz besteht für Sie als                                              (Das bedeutet zum Beispiel:

          • Eigentümer,                                                                        •	Wir decken Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines
                                                                                                  Fernsehers gegen den Schädiger ab. Wir decken aber nicht Ansprüche
          • Vermieter,                                                                            bei einer mangelhaften Fernseherreparatur.
          • Verpächter,                                                                        •W
                                                                                                 ir decken Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen
          • Mieter,                                                                             den Unfallgegner ab. Wir decken aber nicht Ansprüche bei einer
                                                                                                mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur.
          • Pächter,
                                                                                     	Diese sind über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach
          • Nutzungsberechtigter                                                       B.3.2 versichert.)
	von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versiche­                    B.3.2     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  rungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen
  oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.                              	um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen
                                                                                       Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. („Ein Schuldverhältnis“
B.2       Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?                         besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
	Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen                 dingliches Recht kann zum Beispiel zwischen dem Eigentümer und dem
  sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte                 Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.)
  Person Rechtsschutz verlangt.                                                      	Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Ange­
 Ausnahme: Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner verlangt Rechts­
	                                                                                     legenheit aus folgenden Bereichen handelt:
 schutz. In diesem Fall können Sie nicht widersprechen.                                        • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1),
B.2.1     Mitversichert sind:                                                                  • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9) oder
B.2.1.1   Ihr Lebenspartner                                                                    • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.13).
          Mitversicherte Lebenspartner sind der:                                     	Der Rechtsschutz besteht auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
          • eheliche oder eingetragene Lebenspartner;                                  Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorüber­
                                                                                       gehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
          • nicht eheliche oder nicht eingetragene Lebenspartner.                      nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren Namen mit einem
	Die Mitversicherung des nicht ehelichen oder nicht eingetragenen                     Versicherungs­kennzeichen versehen werden.
  Lebenspartners setzt voraus, dass eine häusliche Lebensgemeinschaft                	Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben,
  besteht und weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet                 erweitert sich Ihr Versicherungsschutz entsprechend B.3.14.1.
  sind oder eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft besteht;
                                                                                     B.3.3     Steuer-Rechtsschutz
B.2.1.2   die minderjährigen Kinder.
                                                                                     	um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und
B.2.1.3	die unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartner­         Ab­­
                                                                                          gaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahr­­­
         schaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeit­        zunehmen. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung
         punkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit     rechtlicher Interessen in dem der Klage vorgeschalteten Einspruchsver­
         ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.                  fahren.
B.2.1.4	Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben,         B.3.4     Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
         sind zudem mitversichert:
                                                                                     	um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
          a.	Ihre mit Ihnen im gleichen Haushalt lebenden, dort gemeldeten und im     vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
             Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern.
                                                                                     	Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben,
          b.	
            Ihre unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen Lebens­            erweitert sich Ihr Versicherungsschutz entsprechend B.3.14.2.
            gemeinschaft lebenden Enkel, die mit Ihnen im gleichen Haushalt
            leben und dort gemeldet sind. Die Mitversicherung gilt jedoch läng-      B.3.5     Straf-Rechtsschutz
            stens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer          B.3.5.1	für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vor-
            angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezo-             geworfen wird. (Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die
            genes Entgelt erhalten.                                                           die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter
B.2.1.5	Miteigentümer und Mitmieter sind im Rechtsschutz für selbst genutzte                 Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem
         Wohneinheiten (siehe B.1.4) sowie im Rechtsschutz für nicht selbst                   Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.)
         genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke (siehe         Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen
                                                                                     	
         B.1.5) mitversichert.                                                        vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns
B.2.2	Mitversichert im Verkehrsbereich sind alle Personen in ihrer Eigenschaft       die entstandenen Kosten zu erstatten.
       als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertrags­           	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen
       abschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicher-           vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß
       ten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder             mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
       auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder
       von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vor-            B.3.5.2	für die Verteidigung, wenn Ihnen ein sonstiges, das heißt nicht verkehrs-
       übergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie                         rechtliches, Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die
       Anhängers.                                                                             im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
                                                                                              Geldstrafe bedroht sind.)
B.2.3	Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
       Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversi-                     Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
       cherte Person verletzt oder getötet wurden. (Eine „natürliche Person“ ist               • das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar
       ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“. Das ist zum
       Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein.)                             • und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
B.2.4	Sind Sie oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat nach B.3.7       	Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie
       getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Beteiligung als Nebenkläger        zunächst keinen Versicherungsschutz. Werden Sie nicht wegen vorsätz-
       nach B.3.7 für den jeweiligen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner             lichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.
       oder eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kinder, Eltern und         Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Ver­
       Geschwister.                                                                    halten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
B.3       Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?                               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
          Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten:                             •	Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. (Ein Verbrechen ist eine
                                                                                                 Straf­tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
B.3.1     Schadenersatz-Rechtsschutz                                                             bedroht ist. Verbrechen sind zum Beispiel Totschlag, Raub, sexuelle
          für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche.                                   Nötigung, Vergewaltigung oder Brandstiftung.)

                                                                                 –5–
•	Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen                    oder Soldaten. Im Standesrecht geht es um berufsrechtliche Belange von
           werden kann. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer                 freien Berufen, zum Beispiel von angestellten Ärzten oder angestellten
           Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Nur              Rechtsanwälten.)
           vorsätzlich begehbare Vergehen sind zum Beispiel Beleidigung,              B.3.12	
                                                                                             Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
           Diebstahl und Betrug.)                                                            Erbrecht
		Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Straf­
           verfahren ausgeht.                                                         	für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
                                                                                        Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
	Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben,                   Angelegenheiten. In diesem Fall übernehmen wir die Beratungskosten
       erweitert sich Ihr Versicherungsschutz entsprechend B.3.14.9.                    ohne Abzug der Selbstbeteiligung. Wird der Rechtsanwalt darüber hin-
B.3.6  Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                aus tätig, erstatten wir nur die durch den Rat oder die Auskunft entstan-
                                                                                        denen Kosten. Die Kostenerstattung ist auf die dafür vorgesehenen
	für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen                 gesetzlichen Gebühren begrenzt (siehe B.4.1.1 Satz 4).
       wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht oder verursachen
       unzulässigen Lärm.)                                                            	Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben,
                                                                                        erweitert sich Ihr Versicherungsschutz entsprechend B.3.14.5.
B.3.7  Opfer-Rechtsschutz
                                                                                      B.3.13   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
	als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deut-
       schen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte       	Falls Sie den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten (siehe
       Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.                           B.1.4) oder den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten,
	     Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbst­               gewerbliche Einheiten und Grundstücke (siehe B.1.5) gegen Mehrbeitrag
       bestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (letz-           versichert haben, besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen
       tere nach §§ 224, 225, oder 226 Strafgesetzbuch, eventuell als                   Interessen wahrzunehmen, aus
       Körperverletzung im Amt auch in Verbindung mit § 340 Strafgesetzbuch)                   •	Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streitigkeiten wegen Miet­
       und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.                               erhöhung),
	Sie haben daneben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines                        •	sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohn­
       Rechtsanwalts:                                                                             recht),
       • im Ermittlungsverfahren vor einer deutschen Behörde,                                  •	dinglichen Rechten. (Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber
       • im Strafverfahren vor einem deutschen Gericht,                                           jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum
                                                                                                  Beispiel Eigentum.)
       • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
                                                                                      	Dies gilt nur dann, wenn Ihre Interessenwahrnehmung Grundstücke,
       •	für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1               Gebäude oder Gebäudeteile betrifft. (Beispiel: Streitigkeiten um den
           Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.               Verlauf der Grundstücksgrenze.)
	     Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche
                                                                                      B.3.14	Haben Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert, so
       Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem
                                                                                              erweitert sich Ihr Versicherungsschutz darüber hinaus wie folgt:
       Opferentschädigungsgesetz unter folgenden Voraussetzungen:
       • Sie sind nebenklageberechtigt,                                               B.3.14.1 im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2
       • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und                      a.	Abweichend von C.2.2.9 b. besteht Versicherungsschutz auch für die
                                                                                                  Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den dort aufgeführten
       • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.                                    Kapitalanlagegeschäften sowie Geld- und Vermögensanlagen.
	     Ausnahme: Sie können die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts                      b.	
                                                                                                 Abweichend von C.2.2.13 besteht Versicherungsschutz für die
       als Beistand im Sinne der Strafprozessordnung in Anspruch nehmen. In                      Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang
       diesem Fall besteht auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen                      mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten
       kein Versicherungsschutz.                                                                 (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
B.3.8  HUK-COBURG Rechtsberatung                                                      	Die Kostenerstattung für diese Rechtsschutzfälle ist auf 10.000 € je
	Der Versicherungsschutz umfasst telefonische anwaltliche Erstberatungs­               Rechtsschutzfall beschränkt. Zahlungen für Sie und mitversicherte
       gespräche. Die Kosten je Beratung bestimmen sich nach der zur Zeit des           Personen auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir hierbei
       Eintritts des Rechtsschutzfalls gültigen Fassung des Rechtsanwalts­              zusammen.
       vergütungsgesetzes (RVG) und sind begrenzt durch die für die Beratung          B.3.14.2 im Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.4
       eines Verbrauchers geltende Obergrenze (derzeit: § 34 Absatz 1 Satz 3,
       3. Halbsatz RVG). In diesem Fall gilt keine Selbst­beteiligung.                	Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                                        besteht auch in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
       Versicherungsschutz besteht
                                                                                        Verwaltungsgerichten und in Widerspruchsverfahren, die diesen
       • für den privaten Bereich,                                                      Gerichtsverfahren vorangehen. Dies gilt nur, soweit der Versicherungs­
       •	für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen            schutz nicht bereits in den Leistungsarten
           Tätigkeit.                                                                          • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3),
       Die Ausschlüsse nach C. finden keine Anwendung.                                         • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9),
       Ergibt sich im Rahmen der HUK-COBURG Rechtsberatung ein Bedarf an                      • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe B.3.11) oder
        Formularen oder Mustertexten, sorgen wir für die Bereitstellung.
                                                                                               • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.13)
	Die Voraussetzungen für die telefonische Erstberatung werden nach
        Ihrer telefonischen Anfrage geprüft. Auf Ihren Wunsch hin verbinden                    enthalten ist.
        wir Sie auf unsere Kosten mit einer unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei.        B.3.14.3 Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen
        Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
                                                                                      	Abweichend von C.2.2.4, C.2.2.12 besteht für die Wahrnehmung recht-
B.3.9   Arbeits-Rechtsschutz                                                            licher Interessen in Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation
        um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen,                                    und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur privaten und gewerblichen
        • aus Arbeitsverhältnissen,                                                     Nutzung Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, wenn die Anlage
        •	aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrecht-            •	nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs-
           licher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,                                          beziehungsweise verfahrensfrei ist und
        •	als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege-                •	sich auf der Dachfläche eines in Ihrem Eigentum und/oder in Eigentum
           verhältnissen.                                                                         der mitversicherten Personen stehenden Objekts befindet.
B.3.10 Sozial-Rechtsschutz                                                            B.3.14.4 Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung in Bausachen
	­um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzu-               	Abweichend von C.2.2.4 besteht für die dort aufgeführten Angelegen­
        nehmen. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung recht­             heiten Versicherungsschutz für eine von uns vermittelte außergericht­
        licher Interessen in dem der Klage vorgeschalteten Widerspruchsver­             liche Konfliktbeilegung (zum Beispiel Mediation) nach B.4.1.2 je Bau­
        fahren.                                                                         sache.
B.3.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                          B.3.14.5 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz nach B.3.12
	für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Im                         a.	Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich
        Disziplinarrecht geht es um Dienstvergehen, zum Beispiel von Beamten                      tätig, besteht auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche

                                                                                  –6–
Interessenwahrnehmung. Dies gilt jedoch nicht in Trennungs- und                    Beratung eines Verbrauchers geltenden Obergrenzen in der zur Zeit des
            Trennungsfolgeangelegenheiten beziehungsweise Scheidungs- und                      Eintritts des Rechtsschutzfalls gültigen Fassung des Rechtsanwalts­
            Scheidungsfolgeangelegenheiten sowie bei Aufhebung der Lebens­                     vergütungsgesetzes (derzeit: § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG):
            partnerschaft. Die Kostenerstattung ist auf 1.000 € je Rechtsschutzfall
                                                                                               • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
            begrenzt.
          b.	
            Versicherungsschutz besteht auch für ein Beratungsgespräch mit                     • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
            einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Erstellung oder                 • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
            Änderung einer Patientenverfügung einschließlich Vorsorgevollmacht
                                                                                      	Wir tragen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls auf Ihren Wunsch zusätz-
            oder der Erstellung eines Testaments oder Betreuungsverfügung. Die
            Kostenerstattung ist auf 250 € pro Versicherungsjahr beschränkt. In         lich die Kosten einer von uns vermittelten telefonischen anwaltlichen
            diesem Fall ziehen wir die mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung          Erstberatung. Die Beratung erstreckt sich auf den jeweils versicherten
            nicht ab.                                                                   Deckungsumfang des Vertrags und setzt den Eintritt eines Rechts­
                                                                                        schutzfalls (siehe B.5) voraus.
B.3.14.6 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                                                                                      	Darüber hinaus übernehmen wir in folgenden Fällen die Vergütung eines
	Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                weiteren Rechtsanwalts:
  in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach
  §§ 1896 ff. BGB gegen Sie oder eine mitversicherte Person. Die Kosten­                       •	Der erste Rechtsanwalt wurde von uns empfohlen und Ihr Rechts­
  erstattung ist auf 1.000 € je Rechtsschutzfall begrenzt.                                       anwaltswechsel erfolgt spätestens nach der Erstberatung (Zufrieden­
                                                                                                 heitsgarantie).
B.3.14.7 R echtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-,
          Lebenspartnerschafts- und Erbrecht                                                   •	Das ursprüngliche Rechtsanwaltsmandat endete auf Grund Kanzlei­
                                                                                                 schließung, Verlust der Rechtsanwaltszulassung oder Tod des Rechts­
	Abweichend von C.2.2.10 besteht für Angelegenheiten des Familien-,                             anwalts. Ausnahme: Das Mandat kann innerhalb der betroffenen
  Lebenspartnerschafts- und Erbrechts Versicherungsschutz für ein von                            Kanzlei oder von deren Abwickler fortgeführt werden.
  uns vorgeschlagenes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren
  (zum Beispiel Mediation) nach B.4.1.2 je Rechtsschutzfall.                                   •	Sie wohnen mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
                                                                                                  fernt. In diesem Fall gilt Folgendes:
	In Angelegenheiten des Familien- und Lebenspartnerschaftsrechts kön-
  nen Sie für Rechtsschutzfälle in ursächlichem Zusammenhang mit einer                		Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in folgenden
  Ehe oder Partnerschaft, auch nach deren Beendigung, nur einmalig ein                   Leistungsarten weitere anwaltliche Kosten:
  von uns vorgeschlagenes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren              		 • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1),
  (zum Beispiel Mediation) nach B.4.1.2 in Anspruch nehmen.
                                                                                      		 • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2),
B.3.14.8	Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
                                                                                      		 • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3),
	Abweichend von C.2.2.7 besteht bei Streitigkeiten in ursächlichem
  Zusammenhang mit Urheberrechten Versicherungsschutz für ein                         		 • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (siehe B.3.4),
  Erstberatungsgespräch mit einem in Deutschland zugelassenen                         		 • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9),
  Rechtsanwalt. Dies setzt voraus, dass Ihnen oder einer mitversicherten
  Person als Privatperson ein Urheberrechtsverstoß im Internet vorgewor-              		 • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10) und,
  fen wird. In diesem Fall ziehen wir die mit Ihnen vereinbarte                       		 • falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag
  Selbstbeteiligung nicht ab. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig,                   versichert haben, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe
  erstatten wir nur die durch die Erstberatung entstandenen Kosten im                       B.3.13).
  Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren (siehe B.4.1.1
  Satz 4). Die Kostenerstattung ist auf 1.000 € pro Versicherungsjahr                 		Diese übernehmen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
  begrenzt.                                                                              anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Rechts­
                                                                                         anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrs­
B.3.14.9 Erweiterter Straf-Rechtsschutz nach B.3.5                                       anwalt). Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz.
	Im privaten und nichtselbstständigen beruflichen Bereich sowie bei der              B.4.1.2	Welche Kosten für außergerichtliche Konfliktbeilegungen übernehmen
  Ausübung einer ehrenamtlichen unentgeltlichen Tätigkeit besteht                              wir?
  Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines
  nur vorsätzlich begehbaren Vergehens. (Vergehen sind Straftaten, die im             	Es gibt eine Vielzahl von Verfahren zur außergerichtlichen Konflikt­
  Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder                        beilegung. (Solche Verfahren sind zum Beispiel Schieds- oder Schlich­
  Geldstrafe bedroht sind. Nur vorsätzlich begehbare Vergehen sind zum                  tungsverfahren, alternative Konfliktlösungsunterstützung, außergericht­
  Beispiel Beleidigung, Diebstahl und Betrug.)                                          liche oder gerichtsnahe Mediation.) Alle Verfahren zur außergerichtlichen
                                                                                        Konfliktbeilegung können nur freiwillig erfolgen. Das heißt, es müssen
	Sie haben Versicherungsschutz, solange Sie nicht wegen einer Vorsatztat
  rechtskräftig verurteilt werden. Steht rechtskräftig fest, dass Sie die               alle Parteien, also sowohl Sie als auch Ihr Konfliktpartner, mit dem vor-
  Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt rückwirkend der Versi­                  geschlagenen Verfahren und dem vorgeschlagenen Dienstleister einver-
  cherungsschutz. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu               standen sein.
  erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätz-                    a.	Möchten Sie nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (siehe B.5) im Vorfeld
  lichen Verhaltens getragen haben.                                                               einer rechtlichen Interessenwahrnehmung in Deutschland eine außer-
	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen                                 gerichtliche Konfliktbeilegung versuchen? Wir unterstützen Sie auf
  vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß                          Ihren Wunsch bei der Beantwortung der Frage, ob Ihr konkretes
  mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Verbrechen sind                           Anliegen ein sinnvolles außergerichtliches Konfliktbeilegungspotential
  zum Beispiel Totschlag, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder                            aufweist.
  Brandstiftung.)                                                                              b. In nach B.4.1.2.a. geeigneten Fällen
B.4       Welche Kosten übernehmen wir?                                               		 • unterstützen wir Sie auf Ihren Wunsch hin bei Ihrer Auswahl eines
	Tritt der Rechtsschutzfall ein, erbringen und vermitteln wir Dienst­                      Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, das Ihrem
  leistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang                   konkreten Anliegen am besten gerecht wird (vergleichen Sie hierzu
  wahrnehmen können.                                                                        nachfolgend unter B.4.1.2.c.),
	Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte                      		 • 
                                                                                           schlagen wir Ihnen auf Ihren Wunsch hin einen geeigneten
  Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen                        Dienstleister (zum Beispiel Schlichter, Schiedsperson, Mediator) vor
  auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt               		und
  auch für Zahlungen auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich
  und ursächlich zusammenhängen.                                                      		übernehmen dessen auf Sie persönlich entfallende Kosten in voller
                                                                                         Höhe.
B.4.1     Leistungsumfang im Inland
                                                                                      		Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen
          Wir übernehmen folgende Kosten:                                                anderen Dienstleister geeinigt. (Ein solcher Dienstleister ist zum
B.4.1.1	Bei einem Rechtsschutzfall im Inland tragen wir die Vergütung eines für         Beispiel ein Schlichter, eine Schiedsperson oder ein Mediator.) Dann
         Sie tätigen Rechtsanwalts. Wir erstatten maximal die gesetzliche Ver­           tragen wir die auf Sie persönlich entfallenden Kosten. Diese tragen wir
         gütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts                 bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständi-
         ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem         gen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.                                               		Sind an der Konfliktbeilegung auch nicht versicherte Personen betei-
	Wenn sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen               ligt? Dann übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis von Ihnen
  beschränkt, dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten in den für die                  zu den nicht versicherten Personen.

                                                                                  –7–
c.	Wir schlagen Ihnen ausschließlich Dienstleister vor, die die jeweils       B.4.2.5	Wir tragen die übliche Vergütung für einen im Ausland ansässigen
             aktuellen gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ausreichend                       Sachverständigen, wenn Sie Ersatzansprüche wegen einer im Ausland
             Erfahrung in dem konkret ausgewählten Verfahren der außergericht­                   eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
             lichen Konfliktbeilegung vorweisen können.                                          geltend machen wollen.
         d.	Der Dienstleister ist im Rahmen der außergerichtlichen Konfliktbeile-      B.4.2.6	Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre-
             gung aus rechtlichen Gründen gehindert, Sie in derselben Ange-                      chend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
             legenheit auch rechtlich zu beraten. Aus diesem Grund bleibt Ihnen die              ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
             rechtliche Begleitung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch
             einen Parteianwalt Ihrer Wahl, den wir Ihnen auf Ihren Wunsch auch         B.4.3     Darüber hinaus gilt im In- und Ausland Folgendes:
             gerne empfehlen, unbenommen. Das Gleiche gilt, falls während der           B.4.3.1	Wir übernehmen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
             Konfliktbeilegung eine (weitere) rechtliche Beratung erforderlich wird.             Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden.
             In beiden Fällen tragen wir die Kosten für den beratenden Rechtsanwalt              Zudem übernehmen wir die Kosten des Gerichtsvollziehers.
             im Rahmen der gesetzlichen Gebühren.
                                                                                        B.4.3.2	Wir übernehmen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden ein-
		Wir tragen während einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung auf                             schließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von
             Ihren Wunsch zusätzlich die Kosten einer von uns vermittelten telefo-               der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Zudem übernehmen wir
             nischen anwaltlichen Beratung.                                                      die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
         e.	Versicherungsschutz für die außergerichtliche Konfliktbeilegung
             besteht bei Rechtsschutzfällen im Ausland nicht.                           B.4.3.3	
                                                                                                Die Übernahme der Gebühren für ein außergerichtliches Konflikt­
                                                                                                beilegungsverfahren richtet sich ausschließlich nach B.4.1.2. (Außer­
		          Ausnahme: Sie und Ihr Konfliktpartner sind in Deutschland wohnhaft                 gerichtliche Konfliktbeilegungsverfahren sind zum Beispiel Schieds-,
             und das Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung findet in               Schlichtungsverfahren oder Mediation.)
             Deutschland nach deutschem Recht statt.
                                                                                        B.4.3.4	Wir tragen die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
         f.	Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. Dies            Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung ver-
             bedeutet, dass dieser Ihnen gegenüber selbst und unmittelbar haftet.                pflichtet sind.
B.4.1.3	Wir tragen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten, techni-
         schen Sachverständigen oder eine rechtsfähige, technische Sach­                B.4.3.5	Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen,
         verständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra) in folgenden Fällen:                dass Sie
         •	Bei der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ord­                     • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
             nungswidrigkeitenverfahren.                                                          • diese Kosten bereits gezahlt haben.
         •	Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparatur­             B.4.3.6	Wir sorgen für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbar-
             verträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahr.                                   ten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen
B.4.1.4	Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre-                      von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
         chend
                                                                                        B.5       Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
         •	in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
             Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe       	Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall
             B.3.12) für Notare;                                                          eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechts­
                                                                                          schutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes (siehe F.1) und vor
         •	im Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3) für Angehörige der steuerbera-           dessen Ende eingetreten ist.
             tenden Berufe;
                                                                                        B.5.1     Der Rechtsschutzfall tritt ein:
         •	im Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10) für Rentenberater.
B.4.2    Leistungsumfang im Ausland                                                     B.5.1.1	im Schadenersatz-Rechtsschutz nach B.3.1 mit dem Schadenereignis,
                                                                                                 das dem Anspruch zu Grunde liegt.
B.4.2.1	Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen
         für Sie tätigen Rechtsanwalt. Dies kann sein:                                  B.5.1.2	im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und
                                                                                                 Erb­
                                                                                                    recht nach B.3.12 mit dem Ereignis, das die Änderung Ihrer
         •	 ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer                       Rechtslage oder die Änderung der Rechtslage einer mitversicherten
             Rechtsanwalt oder                                                                   Person zur Folge hat.
         •	ein Rechtsanwalt in Deutschland.
                                                                                        B.5.1.3	im Erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach B.3.14.5 bei Vorliegen
	Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts­                          eines Beratungsbedarfs in eigenen Angelegenheiten.
         streit am Ort seines Rechtsanwaltsbüros in Deutschland gerichtlich gel-
         tend zu machen.                                                                B.5.1.4	im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren nach B.3.14.6 mit Einleitung
                                                                                                 des Betreuungsverfahrens.
         Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
                                                                                        B.5.1.5   im Rahmen der HUK-COBURG Rechtsberatung nach B.3.8
	Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als
         100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt?                	bei Vorliegen eines Beratungs­bedarfs in eigenen Angelegenheiten. Dies
	Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an                        gilt auch, wenn keine veränderte Rechtslage oder ein Verstoß gegen
         Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir bis zur Höhe der                 Rechtspflichten oder Rechts­vorschriften vorliegt.
         gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit         B.5.1.6	in allen anderen Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer
         dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter                     einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen
         Verkehrsanwalt).                                                                        hat oder begangen haben soll.
         Dies gilt nur für die erste Instanz.                                           B.5.1.7	im Arbeits-Rechtsschutz ergänzend zu B.5.1.6 auch durch das Angebot
	Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall mit einem Fahrzeug                       eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber.
         aus einem EU-Staat im europäischen Ausland eingetreten? Dann tragen
                                                                                        B.5.2	Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach F.1
         wir zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bei der
         Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Ent­                     oder während der Wartezeit eingetreten, besteht dennoch Rechtsschutz,
         schädigungsstelle im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen der gesetz-                wenn das betroffene Risiko seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen
         lichen Gebühren.                                                                      bei uns versichert ist und der Vertrag bis zur Meldung des Rechts­
                                                                                               schutzfalls ohne Schadenaufwendungen verlaufen ist.
B.4.2.2	Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Kosten für eine Reise zu einem
         ausländischen Gericht, wenn:                                                   B.5.3	Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
                                                                                               Beginn maßgeblich.
         • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
                                                                                        B.5.4	Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutz­
         •	Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden
                                                                                               fälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder
             können.
                                                                                               Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des
	Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der                          Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
         für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.                     eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
B.4.2.3	Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist,               erstreckt, beendet ist.
         um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir überneh-           B.5.5	Beginnt der Versicherungsschutz nach F.1 innerhalb von einer Woche
         men dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.                          nach Zulassung eines Motorfahrzeugs zu Lande, so besteht abweichend
B.4.2.4	Wenn Sie Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen                 von B.5.1 im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes auch Versiche­
         diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs                  rungsschutz für Rechtsschutzfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang
         des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.                                  mit dem Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs stehen.

                                                                                    –8–
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