Informationsblatt 2020 - Kanton St. Gallen
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Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt Informationsblatt 2020 Im Intranet unter „Personelles“ und im Internet unter „Arbeiten beim Kanton St.Gallen“ (Personalhandbuch) finden Sie weitere Informationen. St.Gallen, 14. Dezember 2019 1/20
Inhaltsverzeichnis 1 Lohnansätze 2020 5 2 Sozialzulagen 5 2.1 Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr 5 2.2 Monatliche Ausbildungszulagen 5 2.3 Interkantonale Differenzzulagen 6 2.4 Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland 6 2.5 Geburtszulage 6 2.6 Familienausgleichskasse des Staatspersonals 6 3 Obligatorische Unfallversicherung nach UVG 7 3.1 Freiwillige Zusatzversicherung Unfall 7 3.2 Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte 7 3.3 Abredeversicherung 8 4 Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA 8 5 Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit 8 6 Versicherungsausweis AHV-IV 9 7 Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen 9 8 Informationen zum Lohn 10 8.1 Wann wird der Lohn ausbezahlt? 10 2/20
8.2 e-doc (Lohnabrechnung per E-Mail) 10 8.3 Naturalleistungen 10 8.4 Gehaltsabzüge 10 8.4.1 AHV/IV/EO 10 8.4.2 Arbeitslosenversicherung (ALV) 11 8.4.3 Nichtberufsunfallversicherung (NBU) 11 8.5 St.Galler Pensionskasse (sgpk) 11 8.6 Zustellung der Versicherungsausweise 11 8.7 Gewährung von Hypotheken 11 9 Bandbreitenmodell 11 10 Lohnausweis 2019 12 11 Verhaltenskodex - Code of Conduct 13 12 Ferienkürzung 13 13 OSTWIND Firmenabo (OF) 13 14 Betriebliche Sozialberatung - Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen 14 15 Personalrecht: Nachträge zur Personalverordnung 14 16 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt 14 17 Fortbildungsangebot des Kantons 15 18 Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberuflichen Engagements 15 18.1 Moderne Arbeitszeitgestaltung 15 18.2 Kinderkrippe Schlössli 16 18.3 Benutzung von externen Krippenplätzen 16 18.4 Familienplattform Ostschweiz 16 3/20
19 Konflikte am Arbeitsplatz 17 19.1 Gütliche Erledigung 17 19.2 Ombudsstelle für das Staatspersonal 17 19.3 Meldung von Missständen (Whistleblowing) 19 19.4 Streiterledigung 19 20 Meldepflicht 19 21 Weitere Auskünfte 20 4/20
1 Lohnansätze 2020 Der Kantonsrat hat das Budget 2020 in der November-Session 2019 be- Löhne 2020 um 0.8 raten und verabschiedet. Die Löhne erfahren im Rahmen der gesetzli- Prozent erhöht chen Vorgaben erstmals seit 2011 wieder eine generelle Anpassung um 0.8 Prozent. Zudem wird eine Quote von 0.4 Prozent für individuelle Lohnanpassun- gen (Vorjahr 0.4 Prozent) budgetiert. Diese Mittel sowie Mittel aus nachhaltigen Mutationseffekten können die Departemente und die Staatskanzlei für individuelle Lohnanpassungen verwenden. Darüber hinaus stehen 0.4 Prozent für strukturelle Personalmassnahmen zur Verfügung. Löhne von Mitarbeitenden, deren Lohn oberhalb des Lohnmaximums der für sie massgebenden Referenzfunktion liegen, sind von der gene- rellen und von der individuellen Lohnerhöhung ausgenommen. Der Landesindex der Konsumentenpreise weist im Oktober 2019 101.1 Lohntabelle und Refe- Punkte aus (Basis Dezember 2015 = 100) gegenüber 102.1 Punkten im renzfunktionskatalog Vorjahresmonat. Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt mit Einreihungsplan die Teuerung -0.3 Prozent (Vorjahr 1.2 Prozent). Der ausgeglichene In- sind hier abrufbar. dexstand beträgt demzufolge 106.0 Punkte. Die Indexentwicklung wird um 4.1 Prozent überschritten. Die Lohntabelle mit den genauen Frankenbeträgen der einzelnen Lohn- klassen finden Sie im Internet ("Lohntabelle ab 1. Januar 2020"). Ihr Vor- gesetzter bzw. Ihre Vorgesetzte kann darüber Auskunft geben. 2 Sozialzulagen Kinderzulage 2.1 Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr Neu CHF 230/Monat je Kind CHF 230.— (bisher CHF 200.--) Ausbildungszulage Neu CHF 280/Monat 2.2 Monatliche Ausbildungszulagen je Kind CHF 280.— (bisher CHF 250.--) Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, wenn das Kind in der Ausbildung pro Monat brutto weniger als CHF 2'370.-- verdient. Dies entspricht der maximalen vollen Altersrente der AHV. 5/20
2.3 Interkantonale Differenzzulagen Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz auf Antrag Antrag für kantonale hin vergütet. Differenzzulagen mit dem Formular "Antrag Der Antrag um Ausrichtung von Differenzzulagen zu Familienzulagen um Ausrichtung von muss inkl. Verfügung der Familienausgleichskasse über die im andern Familienzulagen" dem Kanton ausbezahlten Familienzulagen von den Zweitanspruchsberech- zuständigen Personal- tigten dem zuständigen Personaldienst eingereicht werden. dienst einreichen. 2.4 Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden aufgrund Art. 7 Abs. 1 der Export der Familienzu- Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; abgekürzt FamZV) lagen Familienzulagen (Kinder– und Ausbildungszulagen) nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern: a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage be- steht; b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht; c) die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesver- hältnis im Sinn des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2; abgekürzt FamZG) Für internationale Differenzzulagen muss das Formular E 411 verwen- det werden. Dieses ist mit Bestätigung über die im andern Staat ausbe- zahlten Familienzulagen dem zuständigen Personaldienst einzureichen. 2.5 Geburtszulage Die Geburtszulage beträgt unverändert max. CHF 1'360.-- pro Kind (ge- mäss durchschnittlichem Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate). 2.6 Familienausgleichskasse des Staatspersonals Kinder-, Ausbildungs- und Differenzzulagen werden von der Familien- FAK Staatspersonal ausgleichskasse des Staatspersonals (FAK Staatspersonal) ausgerich- c/o Personalamt tet. Informationen zu Kinder-, Ausbildungs- und DIfferenzzulagen sowie Davidstrasse 35 Antragsformulare finden Sie im Intranet unter: 9001 St.Gallen monica.ranieri@sg.ch https://intranet.sg.ch/personelles/meine-anstellung/Seiten/Sozialzula- Tel. 058 229 37 42 gen.aspx 6/20
3 Obligatorische Unfallversicherung nach UVG Versicherungsschutz Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung bei der AXA (UVG) hat der Arbeitgeber das Personal gegen Betriebs- (BU) und Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern. Wenn Sie nicht durch den Ar- beitgeber gegen NBU versichert sind, ist dieser Versicherungsschutz beim Krankenversicherer abzuschliessen. Die BU-Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers, jene der NBU- Versicherung hingegen tragen die Arbeitnehmenden. Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsver- hältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Auf diese Weise entsteht keine Lücke, wenn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende oder einen Fei- ertag fällt. 3.1 Freiwillige Zusatzversicherung Unfall Im Merkblatt zur Als Ergänzung zur obligatorischen UVG-Versicherung ist der freiwillige Unfallversicherung fin- Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzdeckung unverändert bei der den Sie das Anmelde- AXA für Pflege in der Halb- oder der Privatabteilung möglich. Dieses An- formular für die Zu- gebot gilt nur für Mitarbeitende, die bei der SUVA bzw. bei der AXA ge- satzversicherung. gen Nichtberufsunfall versichert sind. Die Jahresprämie beträgt unverändert CHF 165.-- für die Pflege im Pri- vatabteilung-Einzelzimmer und CHF 124.-- im Privatabteilung-Zweier- zimmer. Wenn Sie die Unfallzusatzversicherung nicht mehr wünschen, melden Sie dies bitte schriftlich dem Personalamt. Die Prämie für die Unfallzusatzversicherung wird dann ab 1. des folgenden Monats sistiert. Kontrollieren Sie den entsprechenden monatlichen Lohnabzug auf Ihrer Lohnabrechnung, da Sie weder eine Aufnahme- noch eine Abmeldungs- bestätigung erhalten. Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal. 3.2 Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte Anmeldung bei: SWICA Gesundheits- Beitrittsberechtigt sind - ohne jegliche Vorbehalte - Leistungsbezügerin- organisation nen und Leistungsbezüger der St.Galler Pensionskasse und deren Ehe- Teufenerstrasse 5 und Lebenspartnerinnen und -partner, sofern diese im gleichen Haushalt 9001 St.Gallen leben. Eine Grundversicherung nach KVG wird für den Beitritt vorausge- Telefon 071 499 64 64 setzt. fdstgallen@swica.ch Die Prämie beträgt CHF 242.40 pro Kalenderjahr. 7/20
Die Jahresprämie wird im Folgemonat des Versicherungsbeginns in Rechnung gestellt und in der Folge jährlich. Tarifänderungen bleiben vorbehalten. 3.3 Abredeversicherung Die Abredeversicherung kann nur von Personen abgeschlossen werden, Mit einer Abredeversi- die beim bisherigen Arbeitgeber gegen NBU versichert waren. Wer die cherung kann der Ver- Abredeversicherung abschliessen will, hat dies vor Ablauf der 31-Tage- sicherungsschutz er- Frist zu tun. Mit einer UVG-Abredeversicherung besteht ein erweiterter weitert werden, insbe- Versicherungsschutz gemäss UVG-Zusatzversicherung während der sondere bei Kündi- Dauer der Abredeversicherung (max. 6 Monate). gung. Die Notwendigkeit einer Abredeversicherung ergibt sich vor allem beim unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen oder unentlöhnten Zeitab- Beachten Sie eben- schnitten von mehr als 31 Tagen zwischen zwei Anstellungen. falls das Merkblatt zur Unfallversicherung für Die monatliche Abredeversicherung bei der AXA beträgt CHF 40.--, die- das Staatspersonal. jenige bei der SUVA CHF 45.-- pro Monat. 4 Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA Das Finanzdepartement hat mit SWICA einen Kollektivvertrag für die Kontakt: Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen stgallen@swica.ch (http://www.swica.ch/sg). Dank dieser Partnerschaft erhalten die Mitar- beitenden und ihre Angehörigen bis zu 10 Prozent Rabatt auf ausge- wählte Zusatzversicherungen (zum Beispiel Spitalversicherungen Halb- privat oder Privat). Mit dem BENEVITA Bonusprogramm haben SWICA-Versicherte die SWICA: Prämienra- Möglichkeit, ihre Prämien der Zusatzversicherungen (z.B. Privat- oder batte von bis zu 25 Halbprivatabteilung) durch aktives und gesundes Verhalten im Alltag zu Prozent beeinflussen. So erhalten sie zusätzlich bis zu 15 Prozent Rabatt, also insgesamt bis zu 25 Prozent. 5 Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht während der Private Krankentag- Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wäh- geldversicherung prü- rend 24 Monaten (vgl. Art. 47 f. Personalgesetz). Danach und bei Been- fen. digung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 99 Personalverordnung) endet dieser Anspruch. Bitte beachten Sie, dass der Kanton für seine Mitarbei- tenden keine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen 8/20
hat. Daher ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übertritt in eine Einzeltaggeldversicherung nicht möglich. Wünschen Sie als Mit- arbeiterin oder Mitarbeiter der Staatsverwaltung einen Versicherungs- schutz, dann prüfen Sie, ob Sie dieses Risiko privat versichern möchten. 6 Versicherungsausweis AHV-IV Per 1. Januar 2017 ist die Anpassung von Artikel 135bis AHVV betref- fend Abgabe von Versicherungsausweisen in Kraft getreten. Neu sind die Ausgleichskassen demnach nicht mehr verpflichtet, automatisch ei- nen Versicherungsausweis auszustellen, da die AHV-Nummer auf der Krankenversicherungskarte aufgeführt ist. Ein Versicherungsausweis wird künftig nur noch dann ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer bean- l tragt oder Sie einen Ausweis verlangen. Ausweise können Sie über fol- genden Link bestellen: https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/For- mulare/E-Formulare/318.260_d.pdf 7 Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen Für das Jahr 2020 gelten folgende Ruhetage Neujahr 1. Januar Berchtoldstag 2. Januar Karfreitag 10. April Ostermontag 13. April Tag der Arbeit (Nachmittag) 1. Mai Auffahrt 21. Mai Pfingstmontag 1. Juni Vorweihnachtstag (Nachmittag) 24. Dezember Weihnachten 25. Dezember Silvester (Nachmittag) 31. Dezember Die Gesamtzahl von drei halben und sieben vollen Ruhetagen gilt auch für Anstalten mit durchgehendem Betrieb. Es besteht Anspruch auf Ru- hetags-Inkonvenienzzulagen. Für Lehrpersonen zählen nur die Ruhetage, die in die Unterrichtszeit fal- len. 9/20
8 Informationen zum Lohn 8.1 Wann wird der Lohn ausbezahlt? Januar Fr 24. Juli Fr 24. Termine Februar Di 25 August Di 25. Lohnzahlungen 2020 März Mi 25. September Fr 25. April Fr 24. Oktober Fr 23. Mai Mo 25. November Mi 25. Juni * Do 25. Dezember * Do 17. *) Im Juni und Dezember wird das 13. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt. Eine Lohnabrechnung wird zugestellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag gegenüber dem Vormonat verändert hat. 8.2 e-doc (Lohnabrechnung per E-Mail) Seit einigen Jahren stellen wir die Lohnabrechnung via Mail zu. Dadurch werden Kosten für Druck, Versand sowie Porto gespart und die Umwelt geschont. Zudem erhalten Sie die Lohnabrechnung bedeutend früher, d.h. vor der Gutschrift auf Ihrem Konto. Falls Sie die Lohnabrechnung noch auf Papier erhalten und auch von dieser Dienstleistung profitieren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Personaldienst. 8.3 Naturalleistungen www.steuern.sg.ch / Unternehmen / Die Mahlzeitenpreise für internes Personal richten sich nach den steuer- Knowledge Center, rechtlichen Bestimmungen über die Bemessung der Naturalbezüge bei St.Galler Steuerbuch, Ermittlung des steuerbaren Einkommens. StB 29 Nr. 4 8.4 Gehaltsabzüge 8.4.1 AHV/IV/EO Der AHV-Beitrag Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt neu 5.275 % (bisher 5.125 %) des wird per 1.1.20 um je AHV-pflichtigen Lohnes ohne Sozialzulagen. Pflichtig sind Personen mit 0.15 Prozentpunkte Jahrgang 2002 und älter. Personen im AHV-Rentenalter zahlen Beiträge für Arbeitnehmende nur auf jenem Lohnanteil, der CHF 1'400.-- im Monat übersteigt. und Arbeitgebende erhöht. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von CHF 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur Beiträge auf auf Verlangen der Versicherten erhoben. geringfügigem Lohn 10/20
8.4.2 Arbeitslosenversicherung (ALV) Der ALV-Abzug beträgt unverändert 1.1 %. Der versicherbare Verdienst Versicherbarer beläuft sich auf CHF 148'200.-- pro Jahr. Auf Einkommensanteilen über Verdienst CHF 148'200.-- wird ein Solidaritätszuschlag von 0.5 % erhoben. Ju- gendliche unter 18 Jahren und Personen im AHV-Alter sind beitragsfrei. 8.4.3 Nichtberufsunfallversicherung (NBU) Die AXA-Versicherung hat aufgrund von Teuerungszulagen von 2 % auf NBU-Beitrag den Renten per 1. Januar 2020 eine tarifliche Anpassung vorgenom- unverändert men. Diese können wir vorerst dem Nichtbetriebsunfallfond belasten, schliessen aber eine Prämienerhöhung in den nächsten Jahren nicht aus. Somit beträgt der Abzug unverändert 0.7 % der (AHV-pflichtigen) Lohnsumme. Der Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes beläuft sich auf CHF 148‘200.--. Es besteht keine Altersbegrenzung. Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatsperso- nal. 8.5 St.Galler Pensionskasse (sgpk) Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt durch die St.Gal- ler Pensionskasse. Diese selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung in- formiert direkt die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden. Alle wichtigen Informationen rund um die St.Galler Pensionskasse finden Sie unter www.sgpk.ch. 8.6 Zustellung der Versicherungsausweise Die sgpk wird Ihnen im April 2020 die Versicherungsausweise zustellen. Bei Fragen zu den Pensionskassenabzügen wenden Sie sich direkt an die sgpk. 8.7 Gewährung von Hypotheken Bei der sgpk erhalten Sie Auskünfte über die Gewährung von Hypothe- Tel. 058 228 77 88 oder kardarlehen oder über den direkten Link http://www.sgpk.ch/home/anla- hypotheken@sgpk.ch gen/hypotheken.html. 9 Bandbreitenmodell Gemäss Art. 28 ff. der Personalverordnung haben Sie die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten ein Bandbreitenmodell zu wählen, welches Ihnen erlaubt, zusätzlich zu Ihren Ferien jährlich fünf oder zehn Kompensationstage zusammenhängend zu beziehen. 11/20
Dazu weisen wir Sie auf wichtige Punkte hin, die für eine korrekte Um- setzung zu beachten sind (vgl. auch PHB SG 42.2, im Internet unter www.sg.ch / Arbeiten beim Kanton / Personalhandbuch / Arbeitszeit, Ru- hetage, Ferien und Urlaub): - Als Standard-Bandbreitenmodell gilt die Variante 4 (42 Stunden-Wo- Jährliche Überprüfung che). Es besteht kein Anspruch auf die Wahl einer anderen Variante. aufgrund der aktuellen Die betrieblichen Bedürfnisse gehen vor. Die Wahl der Variante ist Situation deshalb jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen betrieblichen Voraussetzungen zu prüfen. Dieser Punkt ist ein Teil des jährlichen Standortgesprächs. - Vom Standard-Bandbreitenmodell kann auch nicht abgewichen wer- Erstmals gilt für 2020 den bzw. es ist zu diesem zurückzukehren, wenn das Zeitguthaben das Standard-Band- aus Ferien, Überzeit und zusätzlichen Bandbreiten-Kompensationsta- breitenmodell 4, gen am Jahresende mehr als 15 Arbeitstage beträgt. Erst wenn das wenn das Zeitgutha- Zeitguthaben am Ende eines Vorjahres unter die Grenze von 15 Ar- ben Ende 2019 15 Ar- beitstagen gefallen ist, wird auf den folgenden Jahresbeginn die Wahl beitstage übersteigt. einer andern Variante möglich. - Beim Bandbreitenmodell handelt es sich um ein Vorholmodell. Das Abbruch des Band- heisst, dass Sie sich die Kompensationstage durch zusätzliche ein breitenmodells bei län- oder zwei Wochenarbeitsstunden erarbeiten. Bei längeren Absenzen geren Absenzen (unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, länger andauernde Krank- heit oder Unfall, Bezug von Treueprämie als bezahlter Urlaub) ist es nicht mehr möglich, die nötige Vorholzeit für die zusätzlichen Kom- pensationstage in einem normalen Rahmen zu leisten. In solchen Fällen muss auf Variante 4 (42-Stunden-Woche) gewechselt werden. Sind die Absenzen unvorhersehbar, ist das Bandbreitenmodell unter- jährig abzubrechen, sobald die verschiedenen Absenzen insgesamt 20 Arbeitstage erreichen. In der Regel wird die Anpassung auf den nächsten Monat vorgenommen. Sind die Absenzen planbar, z.B. bei einem Mutterschaftsurlaub, ist im betreffenden Jahr von vornherein die Variante 4 zu wählen. 10 Lohnausweis 2019 Neu wird auf der 1. Seite des Lohnausweises das Feld "G" für die Kanti- Das Feld "G" für Kanti- nenverpflegung/Lunch-Checks verwendet, wenn eine Kantinenbenut- nenverpflegung/Lunch zung möglich ist (bisher nur auf der 2. Seite des Lohnausweises ange- Checks wird neu auf geben). Bei Mitarbeitenden mit Mehrfachbeschäftigungen, bei denen auf der 1. Seite des Lohn- der 2. Seite des Lohnausweises eine einzige Anstellung mit Kantine "J" ausweises verwendet. aufgelistet ist, wird das Feld "G" auf der ersten Seite des Lohnausweises angekreuzt. 12/20
11 Verhaltenskodex - Code of Conduct Der Zeitgeist hat sich in den letzten Jahren geändert. Was erlaubt ist und was nicht - z. B. Geschenke annehmen oder Interessenkonflikte - wird heute in der Öffentlichkeit viel strenger beurteilt als früher. Die Erwartun- gen an unser korrektes Handeln ist gestiegen. Gerade die öffentliche Ver- waltung steht unter verstärkter Beobachtung. Wir müssen deshalb unser Verhalten im Arbeitsalltag immer wieder reflektieren. Unsere Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kan- Weitere Informationen ton sind unser höchstes Gut. Dieses erarbeiten wir uns täglich, indem wir finden Sie im Intranet uns korrekt und angemessen verhalten. Wir sind verantwortungsbewusst unter Personel- und handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Kantons. les/meine-Anstellung Ansprechstellen, Fallbeispiele, FAQ und Dokumente finden Sie im Intra- net. 12 Ferienkürzung Die Ferien werden bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend eines Kalenderjahres im Verhältnis zur geleisteten Arbeit während eines Kalenderjahres bemessen. Auch wenn die Tätigkeit insgesamt in- nerhalb eines Kalenderjahres oder zusammenhängend länger als zwei Monate wegen der in Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Personalverordnung er- wähnten Gründe ausgesetzt wird, werden die Ferien im Verhältnis zur geleisteten Arbeit während des Kalenderjahrs bemessen. Entsprechend der Dauer der Abwesenheit erfolgt somit die Kürzung des jährlichen Fe- rienanspruchs (vgl. PHB SG 44.1). Dies gilt auch bei Bezug von unbe- zahltem Urlaub oder wenn die Tätigkeit aus anderen Gründen ausge- setzt wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Personalverordnung). 13 OSTWIND Firmenabo (OF) Ab 1. Januar 2020 können Mitarbeitende der Staatskanzlei, der Depar- Anspruchsbedingun- temente und der Gerichte das OF Jahresabonnement mit einem Rabatt gen und weitere Infor- von 30 Prozent erwerben. Es werden ihnen die Zonen Arbeitsort-Woh- mationen finden Sie nort mit dem Rabatt von 30 Prozent in Rechnung gestellt. Im Gegenzug im PHB 54.4. leistet der Kanton an den Tarifverbund OSTWIND einen fixen Beitrag für jedes bezogene OF. Das OF berechtigt zur freien Fahrt – geschäftlich und privat – mit allen Bahnen und Bussen des öffentlichen Verkehrs auf dem ganzen Gebiet des OSTWIND-Tarifverbunds (Kantone SG, TG, AI, AR, GL, SH, in March SZ sowie Fürstentum Liechtenstein). 13/20
14 Betriebliche Sozialberatung - Unterstützung in schwierigen Weitere Informationen Lebenssituationen finden Sie im Intranet Die betriebliche Sozialberatung bietet Ihnen Unterstützung bei persönli- unter Personelles/ chen und finanziellen Fragen. Wenn es einmal nicht so rund läuft und Meine Anstellung Ihre privaten Probleme und Sorgen überhandnehmen, steht Ihnen eine kompetente und vertrauliche Beratungsstelle zur Verfügung. Unsere Vertragspartnerin, die Movis AG (www.movis.ch), besitzt langjährige Er- fahrung in diesem Bereich und kann Ihnen schnell und unkompliziert fachkundige Hilfe anbieten. 15 Personalrecht: Nachträge zur Personalverordnung Seit dem 1. Oktober 2019 ist der VI. Nachtrag in Vollzug (Flexibilisierung des Personalrechts für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal- ten). Am 1. Januar 2020 treten der VII. Nachtrag (neues Lohnmodell für Richterinnen und Richter) und der VIII. Nachtrag (Anpassung der Km- Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs) in Vollzug. Die Anpassung der fahrleistungsabhängigen Entschädigung für die Be- nützung des eigenen Personenwagens steht in Zusammenhang mit der Einführung des OSTWIND Firmenabos (vgl. Ziffer 13) einher. Ab 1. Ja- nuar 2020 beträgt die Vergütung für die Benutzung des eigenen Perso- nenwagens je Kilometer: a) Bis 5'000 Kilometer im Kalenderjahr (KJ): Rp. 70 (bisher Rp. 78) b) Von 5'001 bis 10'000 Kilometer im KJ: Rp. 60 (bisher Rp. 65) c) Über 10'001 Kilometer im KJ: Rp. 55 (bisher Rp. 56) Wie bisher kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von fünf Rappen je Kilometer ausrichten, wenn der Personenwagen vor- wiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen eingesetzt wird. Für Fragen stehen die Personaldienste und das Personalamt zur Verfü- gung. 16 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und eines öffentli- chen Amtes ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig mitzu- teilen. Wenn sich die Betätigung nachteilig auf die Erfüllung der Aufga- ben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt, kann sie untersagt oder mit Aufla- gen verbunden werden (Art. 64 f. Personalgesetz). 14/20
Im Art. 67a der Personalverordnung wird umschrieben, was unter einem öffentlichen Amt zu verstehen ist. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezahlten Urlaub ge- währen. Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Ar- beitsverhältnisses sind. Die dafür aufgewendete Zeit gilt nicht als Ar- beitszeit. Wird Infrastruktur des Kantons für die Nebenbeschäftigung be- nutzt, ist eine kostendeckende Entschädigung dafür zu bezahlen. 17 Fortbildungsangebot des Kantons Die neuen Kursangebote und -termine der POE werden laufend aktuali- Kursprogramm 2020 siert: Intranet: Personelles – Weiterbildung – Kursprogramm SG AI AR GL Internet: www.poe-ost.ch 18 Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberufli- chen Engagements 18.1 Moderne Arbeitszeitgestaltung Adressaten dieses Leitfadens sind einerseits Mitarbeitende mit dem Wunsch nach grösserer Arbeitszeitflexibilisierung und andererseits Vor- gesetzte, die sich mit solchen Wünschen konfrontiert sehen. Die Bro- schüre zeigt auf, weshalb sich mehr Zeitsouveränität lohnen kann und welche Stolpersteine zu beachten sind. Eine Checkliste für Vorgesetzte gibt Tipps für das strategische Vorgehen und zur externen Kommunika- tion sowie Hinweise zur konkreten Umsetzung im Einzelfall. Eine zweite Checkliste "Wie sage ich es meiner/m Vorgesetzten?" gibt den Mitarbei- tenden Anregungen für die Gesprächsvorbereitung. Die Broschüre und weiterführende Links finden Sie im Intranet unter „Personelles / Meine Anstellung / Vereinbarkeit“. Auf Anfrage ist sie auch in gedruckter Form erhältlich (Personalamt, Tel. 058 229 37 41 oder info.personalamt@sg.ch). 15/20
18.2 Kinderkrippe Schlössli Die Kinderkrippe Schlössli steht in erster Linie den Kindern der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Stadt St.Gallen offen. Auf- genommen werden Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in die erste Primarklasse. Interessierte können sich bei der Krippenleiterin Lucy Stüble melden (Tel. 071 220 38 44). Sie wird Ihnen die Krippe www.kinderkrippe- gerne zeigen und Ihre Fragen beantworten. Informationen und Impressi- schloessli.ch onen finden Sie auf der Homepage. 18.3 Benutzung von externen Krippenplätzen Der Kanton beteiligt sich bei der Benutzung von externen Krippenplät- Betreuung in externen zen an den Betreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Eltern für ih- Kinderkrippen ren externen Krippenplatz höhere Tarife als in der internen Kinderkrippe Schlössli zahlen müssen. Trifft dies zu, werden den Eltern die Mehraus- gaben gegenüber einem Platz in der Kinderkrippe Schlössli vergütet. Die Tarife der Kinderkrippe Schlössli sind im Internet abrufbar. Es ist für Kontaktperson: Sie schnell ersichtlich, ob Sie in den Genuss von Direktzahlungen kom- Sandra Wohlwend men können. Bitte beachten Sie, dass die Tarifeinstufung in der Kinder- Tel. 058 229 37 41 krippe Schlössli aufgrund des Bruttoeinkommens erfolgt (und nicht auf- sandra.wohl- grund des steuerbaren Einkommens). wend@sg.ch Die Direktzahlungen werden nicht rückwirkend bezahlt. Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt die erste Kontaktnahme (schriftlich oder telefonisch mög- lich). Das Angebot gilt nicht für Mitarbeitende von selbständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalten). 18.4 Familienplattform Ostschweiz Das Personalamt des Kantons St.Gallen ist Mitglied der Familienplatt- www.familienplattform- form Ostschweiz. Dadurch können sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar- ostschweiz.ch beiter des Kantons von den Informationen der Webseite zur Vereinbar- keit von Beruf und Familie und von den durch die Frauenzentrale des Kantons angebotenen Beratungen zum Thema profitieren. Die Familienplattform Ostschweiz bietet Ihnen eine Fülle von Informatio- nen rund um die Betreuung für Kinder (Kinderkrippen, Horte, Tagesfami- lien, Mittagstische, Babysitting und private Kinderbetreuung usw.). Im Weiteren stehen auch Informationen zum Thema Betreuung im Alter zur Verfügung (Heime, Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Nachtbetreu- ung, Ferienplätze, Fahrdienste, Mahlzeitendienste usw.). Zudem haben Sie Zugriff zum geschützten "Businessteil". Den aktuellen Benutzerna- men und das Kennwort dafür finden Sie im Intranet unter "Personelles / Vereinbarkeit". 16/20
19 Konflikte am Arbeitsplatz 19.1 Gütliche Erledigung Bei auftretenden Konflikten am Arbeitsplatz sollten Sie sich möglichst frühzeitig an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzen wenden. Sie bzw. er wird versuchen, eine gütliche Erledigung der Angelegenheit zu finden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die übergeordnete Stelle beizuzie- hen. Sie können sich zu den Gesprächen durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. 19.2 Ombudsstelle für das Staatspersonal Die Ombudsstelle bietet Ihnen die Möglichkeit, sich bei Konflikten oder Fragen am Arbeitsplatz, in denen noch kein Entscheid ergangen ist, an eine verwaltungsinterne, aber neutrale Stelle zu wenden. Dies ist insbe- sondere in jenen Fällen zweckmässig, in denen das Vertrauen zu den Vorgesetzten oder dem Departement nicht mehr vorhanden ist und der ordentliche Dienstweg problematisch erscheint. Auch ohne Entscheidbe- fugnis kann die Ombudsstelle nach Anhörung der oder des Betroffenen auf eine Empfehlung zur zweckmässigen Lösung des Falls hinwirken. Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Ombudsstelle hat ne- ben den allgemeinen Zielen der Konfliktregelung insbesondere die Auf- gabe, bei sexueller Belästigung und bei Mobbing eine vertrauliche Kon- taktstelle ausserhalb des direkten Arbeitsumfeldes zu sein. Mitglieder der Ombudsstelle: Personalamt Sie können sich nach freier Wahl an eine Primus Schlegel Leiter Personalamt 058 229 37 40 einzelne Person wen- primus.schlegel@sg.ch den, die der Ombuds- Monika Bischof Abteilungsleiterin 058 229 37 44 stelle angehört. Die monika.bischof@sg.ch Beratung erfolgt dann grundsätzlich durch Susanne Bertschler Juristische Mitarbeiterin 058 229 27 53 diese Person. (Di-Fr) susanne.bertschler@sg.ch 17/20
Von den Personalverbänden gewählte Mitglieder Doris Rickenbacher SJD/ KAPO 058 229 71 81 (Mo-Do) (Staatspersonalverband) bis Ende August 2020 doris.rickenbacher@sg.ch Johannes Kugler VD / Amt für Wirtschaft, 079 869 59 32 und Arbeit, Bildung & Coaching, Kursleiter und Coach (VPOD) johannes.kugler@sg.ch Bildungswesen Pedro Oliveras BLD / Kantonsschule 079 600 77 18 Wattwil, Lehrer (KMV) pedro.oliveras@kantiwattwil.ch Reinhard Gross BLD / Kantonsschule am 071 222 06 56 Burggraben, Lehrer (KMV) reinhard.gross@ksbg.ch Gesundheitswesen Diego Gheza GD / Psychiatrische Klinik 071 913 15 01 am Mo (per Telefon) Wil, Fachbereich Sucht, oder Zentrale Dipl. Pflegefachmann HF/ 071 913 11 11 Suchttherapeut diego.gheza@kpdw.sg.ch (VPOD) Verena Cattilaz GD / Kantonsspital St.Gallen 071 494 95 03 Pflegeexpertin (SBK) vreni.cattilaz@kssg.ch Juristische Tätigkeit Brigitte Eberhard Kreisgericht Toggenburg 058 229 98 89 Rogenmoser Gerichtsschreiberin (Di-Fr) (Verband St.Gallischer Gerichtsschreiber/innen) brigitte.eberhard@sg.ch 18/20
19.3 Meldung von Missständen (Whistleblowing) Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können Weitere Hinweise diesen an eine interne Meldestelle weiterleiten, ohne deswegen mit ne- und an wen Sie sich gativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur wenden können, fin- rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegen- den Sie im Intranet un- genommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich ter Personelles, An- behandelt. laufstellen & Beratung. 19.4 Streiterledigung Weitere Hinweise Gegen personalrechtliche Massnahmen der Arbeitgeberin oder des Ar- und das Formular für beitgebers sowie zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen An- das Schlichtungsbe- sprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und wegen Kündigung oder fristlo- gehren finden Sie im ser Kündigung kann personalrechtliche Klage erstinstanzlich bei der Intranet unter Perso- Verwaltungsrekurskommission und zweitinstanzlich beim kantonalen nelles/Meine Anstel- Verwaltungsgericht erhoben werden (zu den Streitgegenständen vgl. lung. Art. 79 Abs. 1 Personalgesetz). Zuvor ist vor der Schlichtungsstelle in Personalsachen zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 78 ff. Personalgesetz, Art. 149 ff. Personalverordnung. 20 Meldepflicht Bitte teilen Sie Ihrer Wir erinnern an folgende Meldepflichten an die Rechnungsführerstelle zuständigen Rech- des zuständigen Personaldienstes: nungsführerstelle all- fällige Änderungen - Wohnortswechsel Adressänderung mitteilen; Ihrer Bank- - Änderung der Bank- oder Postkontoverbindung stellt die pünktliche oder Postkontover- Lohnzahlung sicher; bindung mit. Die ent- - Änderung des Zivilstandes (z.B: Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten sprechende Telefon- bzw. der Ehegattin); nummer finden Sie auf - Änderung der Familienverhältnisse, wie Trennung der Eltern, Ände- Ihrer Lohnabrechnung. rung der Kinderzahl (inkl. vorzeitige Beendigung der Ausbildung) und Damit stellen Sie si- Wechsel des Wohnsitzes des Kindes von der Schweiz ins Ausland cher, dass Ihr Lohn oder im umgekehrten Fall; pünktlich auf dem - Unfälle, die ärztliche Hilfe erfordern; Konto verbucht wird. - Abgabe der EO-Karten bei Militär- und Zivilschutzdiensten; - Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt - Änderungen des Arbeitsverhältnisses der Ehegattin/des Ehegatten bei quellenbesteuerten Mitarbeitenden (Arbeitsaufnahme, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel) - Beim Bezug von interkantonalen Differenzzulagen (Familienzulagen) ist jede Änderung des Arbeitsverhältnisses der Erstanspruchsberech- tigten (Arbeitsaufnahme, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel) mitzu- teilen. 19/20
21 Weitere Auskünfte Für Auskünfte zum Arbeitsverhältnis sind in erster Linie die Personal- dienste der Departemente, Ämter und Anstalten zuständig. Weiter steht auch das Personalamt zur Verfügung. Bei den genannten Stellen kön- nen die personalrechtlichen Vorschriften eingesehen oder zum Teil be- zogen werden. Die wichtigsten sind zurzeit: - Personalgesetz (sGS 143.1; abgekürzt PersG) Diese Erlasse finden - Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) Sie unter - Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (sGS 864.1; abgekürzt PKG) www.gesetzessamm- - Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen lung.sg.ch (sGS 371.1; abgekürzt EG-FamZG) - Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (sGS 371.11) - Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul- Lehrpersonen (sGS 143.4; abgekürzt EVA-MS) - Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (sGS 213.14; abgekürzt VPVL) - Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (sGS 231.31, abgekürzt EVA- BS) - Leitbild zur Personalpolitik Diese Dokumente sind - Grundsätze über die Zusammenarbeit des Staatspersonals im Intranet abrufbar. - Referenzfunktionskatalog mit Einreihungsplan - Wegleitung zum Führungssystem "Leistungsauftrag – Standortge- spräch" - Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal 20/20
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