Informationsblatt 2020 - Kanton St. Gallen

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Informationsblatt 2020 - Kanton St. Gallen
Kanton St.Gallen
Finanzdepartement

Personalamt

Informationsblatt 2020

 Im Intranet unter „Personelles“ und im Internet unter „Arbeiten beim
 Kanton St.Gallen“ (Personalhandbuch) finden Sie weitere Informationen.

St.Gallen, 14. Dezember 2019

                                                                          1/20
Informationsblatt 2020 - Kanton St. Gallen
Inhaltsverzeichnis

1     Lohnansätze 2020                                               5

2     Sozialzulagen                                                  5
2.1   Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr    5
2.2   Monatliche Ausbildungszulagen                                  5
2.3   Interkantonale Differenzzulagen                                6
2.4   Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland                     6
2.5   Geburtszulage                                                  6
2.6   Familienausgleichskasse des Staatspersonals                    6

3     Obligatorische Unfallversicherung nach UVG                     7
3.1   Freiwillige Zusatzversicherung Unfall                          7
3.2   Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte   7
3.3   Abredeversicherung                                             8

4     Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA                     8

5     Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit 8

6     Versicherungsausweis AHV-IV                                    9

7     Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen      9

8     Informationen zum Lohn                                         10
8.1   Wann wird der Lohn ausbezahlt?                                 10

                                                                          2/20
Informationsblatt 2020 - Kanton St. Gallen
8.2    e-doc (Lohnabrechnung per E-Mail)                        10
8.3    Naturalleistungen                                        10
8.4    Gehaltsabzüge                                            10
8.4.1 AHV/IV/EO                                                 10
8.4.2 Arbeitslosenversicherung (ALV)                            11
8.4.3 Nichtberufsunfallversicherung (NBU)                       11
8.5    St.Galler Pensionskasse (sgpk)                           11
8.6    Zustellung der Versicherungsausweise                     11
8.7    Gewährung von Hypotheken                                 11

9      Bandbreitenmodell                                        11

10     Lohnausweis 2019                                         12

11     Verhaltenskodex - Code of Conduct                        13

12     Ferienkürzung                                            13

13     OSTWIND Firmenabo (OF)                                   13

14     Betriebliche Sozialberatung - Unterstützung in schwierigen
       Lebenssituationen                                        14

15     Personalrecht: Nachträge zur Personalverordnung          14

16     Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt                  14

17     Fortbildungsangebot des Kantons                          15

18     Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren
       ausserberuflichen Engagements                            15
18.1   Moderne Arbeitszeitgestaltung                            15
18.2   Kinderkrippe Schlössli                                   16
18.3   Benutzung von externen Krippenplätzen                    16
18.4   Familienplattform Ostschweiz                             16

                                                                     3/20
19     Konflikte am Arbeitsplatz                  17
19.1   Gütliche Erledigung                        17
19.2   Ombudsstelle für das Staatspersonal        17
19.3   Meldung von Missständen (Whistleblowing)   19
19.4   Streiterledigung                           19

20     Meldepflicht                               19

21     Weitere Auskünfte                          20

                                                       4/20
1         Lohnansätze 2020
Der Kantonsrat hat das Budget 2020 in der November-Session 2019 be-          Löhne 2020  um 0.8
raten und verabschiedet. Die Löhne erfahren im Rahmen der gesetzli-          Prozent erhöht
chen Vorgaben erstmals seit 2011 wieder eine generelle Anpassung um
0.8 Prozent.

Zudem wird eine Quote von 0.4 Prozent für individuelle Lohnanpassun-
gen (Vorjahr 0.4 Prozent) budgetiert. Diese Mittel sowie Mittel aus
nachhaltigen Mutationseffekten können die Departemente und die
Staatskanzlei für individuelle Lohnanpassungen verwenden. Darüber
hinaus stehen 0.4 Prozent für strukturelle Personalmassnahmen zur
Verfügung.

Löhne von Mitarbeitenden, deren Lohn oberhalb des Lohnmaximums
der für sie massgebenden Referenzfunktion liegen, sind von der gene-
rellen und von der individuellen Lohnerhöhung ausgenommen.

Der Landesindex der Konsumentenpreise weist im Oktober 2019 101.1            Lohntabelle und Refe-
Punkte aus (Basis Dezember 2015 = 100) gegenüber 102.1 Punkten im            renzfunktionskatalog
Vorjahresmonat. Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt             mit Einreihungsplan
die Teuerung -0.3 Prozent (Vorjahr 1.2 Prozent). Der ausgeglichene In-       sind hier abrufbar.
dexstand beträgt demzufolge 106.0 Punkte. Die Indexentwicklung wird
um 4.1 Prozent überschritten.

Die Lohntabelle mit den genauen Frankenbeträgen der einzelnen Lohn-
klassen finden Sie im Internet ("Lohntabelle ab 1. Januar 2020"). Ihr Vor-
gesetzter bzw. Ihre Vorgesetzte kann darüber Auskunft geben.

2         Sozialzulagen
                                                                             Kinderzulage
2.1   Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr            Neu CHF 230/Monat
je Kind   CHF 230.— (bisher CHF 200.--)
                                                                             Ausbildungszulage
                                                                             Neu CHF 280/Monat
2.2   Monatliche Ausbildungszulagen
je Kind   CHF 280.— (bisher CHF 250.--)

Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, wenn das Kind in der
Ausbildung pro Monat brutto weniger als CHF 2'370.-- verdient. Dies
entspricht der maximalen vollen Altersrente der AHV.

                                                                                       5/20
2.3   Interkantonale Differenzzulagen
Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in
verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons
tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz auf Antrag   Antrag für kantonale
hin vergütet.                                                               Differenzzulagen mit
                                                                            dem Formular "Antrag
Der Antrag um Ausrichtung von Differenzzulagen zu Familienzulagen           um Ausrichtung von
muss inkl. Verfügung der Familienausgleichskasse über die im andern         Familienzulagen" dem
Kanton ausbezahlten Familienzulagen von den Zweitanspruchsberech-           zuständigen Personal-
tigten dem zuständigen Personaldienst eingereicht werden.                   dienst einreichen.

2.4   Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden aufgrund Art. 7 Abs. 1 der        Export der Familienzu-
Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; abgekürzt FamZV)            lagen
Familienzulagen (Kinder– und Ausbildungszulagen) nur ausgerichtet,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern:

a)    nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage be-
      steht;
b)    der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
c)    die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesver-
      hältnis im Sinn des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
      Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2; abgekürzt
      FamZG)

Für internationale Differenzzulagen muss das Formular E 411 verwen-
det werden. Dieses ist mit Bestätigung über die im andern Staat ausbe-
zahlten Familienzulagen dem zuständigen Personaldienst einzureichen.

2.5   Geburtszulage
Die Geburtszulage beträgt unverändert max. CHF 1'360.-- pro Kind (ge-
mäss durchschnittlichem Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate).

2.6   Familienausgleichskasse des Staatspersonals
Kinder-, Ausbildungs- und Differenzzulagen werden von der Familien-         FAK Staatspersonal
ausgleichskasse des Staatspersonals (FAK Staatspersonal) ausgerich-         c/o Personalamt
tet. Informationen zu Kinder-, Ausbildungs- und DIfferenzzulagen sowie      Davidstrasse 35
Antragsformulare finden Sie im Intranet unter:                              9001 St.Gallen
                                                                            monica.ranieri@sg.ch
https://intranet.sg.ch/personelles/meine-anstellung/Seiten/Sozialzula-      Tel. 058 229 37 42
gen.aspx

                                                                                      6/20
3        Obligatorische Unfallversicherung nach UVG                         Versicherungsschutz
Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung              bei der AXA
(UVG) hat der Arbeitgeber das Personal gegen Betriebs- (BU) und
Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern. Wenn Sie nicht durch den Ar-
beitgeber gegen NBU versichert sind, ist dieser Versicherungsschutz
beim Krankenversicherer abzuschliessen.

Die BU-Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers, jene der NBU-
Versicherung hingegen tragen die Arbeitnehmenden.

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsver-
hältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber
im Zeitpunkt, da sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den
Weg zur Arbeit begibt. Auf diese Weise entsteht keine Lücke, wenn der
erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende oder einen Fei-
ertag fällt.

3.1   Freiwillige Zusatzversicherung Unfall                                 Im Merkblatt zur
Als Ergänzung zur obligatorischen UVG-Versicherung ist der freiwillige      Unfallversicherung fin-
Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzdeckung unverändert bei der            den Sie das Anmelde-
AXA für Pflege in der Halb- oder der Privatabteilung möglich. Dieses An-    formular für die Zu-
gebot gilt nur für Mitarbeitende, die bei der SUVA bzw. bei der AXA ge-     satzversicherung.
gen Nichtberufsunfall versichert sind.

Die Jahresprämie beträgt unverändert CHF 165.-- für die Pflege im Pri-
vatabteilung-Einzelzimmer und CHF 124.-- im Privatabteilung-Zweier-
zimmer. Wenn Sie die Unfallzusatzversicherung nicht mehr wünschen,
melden Sie dies bitte schriftlich dem Personalamt. Die Prämie für die
Unfallzusatzversicherung wird dann ab 1. des folgenden Monats sistiert.
Kontrollieren Sie den entsprechenden monatlichen Lohnabzug auf Ihrer
Lohnabrechnung, da Sie weder eine Aufnahme- noch eine Abmeldungs-
bestätigung erhalten.

Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das
Staatspersonal.

3.2   Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte          Anmeldung bei:
                                                                            SWICA Gesundheits-
Beitrittsberechtigt sind - ohne jegliche Vorbehalte - Leistungsbezügerin-
                                                                            organisation
nen und Leistungsbezüger der St.Galler Pensionskasse und deren Ehe-
                                                                            Teufenerstrasse 5
und Lebenspartnerinnen und -partner, sofern diese im gleichen Haushalt
                                                                            9001 St.Gallen
leben. Eine Grundversicherung nach KVG wird für den Beitritt vorausge-
                                                                            Telefon 071 499 64 64
setzt.
                                                                            fdstgallen@swica.ch
Die Prämie beträgt CHF 242.40 pro Kalenderjahr.

                                                                                       7/20
Die Jahresprämie wird im Folgemonat des Versicherungsbeginns in
Rechnung gestellt und in der Folge jährlich. Tarifänderungen bleiben
vorbehalten.

3.3   Abredeversicherung
Die Abredeversicherung kann nur von Personen abgeschlossen werden,         Mit einer Abredeversi-
die beim bisherigen Arbeitgeber gegen NBU versichert waren. Wer die        cherung kann der Ver-
Abredeversicherung abschliessen will, hat dies vor Ablauf der 31-Tage-     sicherungsschutz er-
Frist zu tun. Mit einer UVG-Abredeversicherung besteht ein erweiterter     weitert werden, insbe-
Versicherungsschutz gemäss UVG-Zusatzversicherung während der              sondere bei Kündi-
Dauer der Abredeversicherung (max. 6 Monate).                              gung.

Die Notwendigkeit einer Abredeversicherung ergibt sich vor allem beim
unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen oder unentlöhnten Zeitab-         Beachten Sie eben-
schnitten von mehr als 31 Tagen zwischen zwei Anstellungen.                falls das Merkblatt zur
                                                                           Unfallversicherung für
Die monatliche Abredeversicherung bei der AXA beträgt CHF 40.--, die-      das Staatspersonal.
jenige bei der SUVA CHF 45.-- pro Monat.

4     Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA
Das Finanzdepartement hat mit SWICA einen Kollektivvertrag für die         Kontakt:
Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen                               stgallen@swica.ch
(http://www.swica.ch/sg). Dank dieser Partnerschaft erhalten die Mitar-
beitenden und ihre Angehörigen bis zu 10 Prozent Rabatt auf ausge-
wählte Zusatzversicherungen (zum Beispiel Spitalversicherungen Halb-
privat oder Privat).

Mit dem BENEVITA Bonusprogramm haben SWICA-Versicherte die                 SWICA: Prämienra-
Möglichkeit, ihre Prämien der Zusatzversicherungen (z.B. Privat- oder      batte von bis zu 25
Halbprivatabteilung) durch aktives und gesundes Verhalten im Alltag zu     Prozent
beeinflussen. So erhalten sie zusätzlich bis zu 15 Prozent Rabatt, also
insgesamt bis zu 25 Prozent.

5        Private Versicherung für Lohnausfall bei
         Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht während der   Private Krankentag-
Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wäh-       geldversicherung prü-
rend 24 Monaten (vgl. Art. 47 f. Personalgesetz). Danach und bei Been-     fen.
digung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 99 Personalverordnung) endet
dieser Anspruch. Bitte beachten Sie, dass der Kanton für seine Mitarbei-
tenden keine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen

                                                                                      8/20
hat. Daher ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übertritt
in eine Einzeltaggeldversicherung nicht möglich. Wünschen Sie als Mit-
arbeiterin oder Mitarbeiter der Staatsverwaltung einen Versicherungs-
schutz, dann prüfen Sie, ob Sie dieses Risiko privat versichern möchten.

6    Versicherungsausweis AHV-IV
Per 1. Januar 2017 ist die Anpassung von Artikel 135bis AHVV betref-
fend Abgabe von Versicherungsausweisen in Kraft getreten. Neu sind
die Ausgleichskassen demnach nicht mehr verpflichtet, automatisch ei-
nen Versicherungsausweis auszustellen, da die AHV-Nummer auf der
Krankenversicherungskarte aufgeführt ist.

Ein Versicherungsausweis wird künftig nur noch dann ausgestellt, wenn
die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer bean-
                                                                            l
tragt oder Sie einen Ausweis verlangen. Ausweise können Sie über fol-
genden Link bestellen: https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/For-
mulare/E-Formulare/318.260_d.pdf

7        Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen
Für das Jahr 2020 gelten folgende Ruhetage

Neujahr                                      1.   Januar
Berchtoldstag                                2.   Januar
Karfreitag                                  10.   April
Ostermontag                                 13.   April
Tag der Arbeit (Nachmittag)                  1.   Mai
Auffahrt                                    21.   Mai
Pfingstmontag                                1.   Juni
Vorweihnachtstag (Nachmittag)               24.   Dezember
Weihnachten                                 25.   Dezember
Silvester (Nachmittag)                      31.   Dezember

Die Gesamtzahl von drei halben und sieben vollen Ruhetagen gilt auch
für Anstalten mit durchgehendem Betrieb. Es besteht Anspruch auf Ru-
hetags-Inkonvenienzzulagen.

Für Lehrpersonen zählen nur die Ruhetage, die in die Unterrichtszeit fal-
len.

                                                                                9/20
8          Informationen zum Lohn

8.1     Wann wird der Lohn ausbezahlt?
Januar           Fr     24.           Juli             Fr     24.           Termine
Februar          Di     25            August           Di     25.           Lohnzahlungen 2020
März             Mi     25.           September        Fr     25.
April            Fr     24.           Oktober          Fr     23.
Mai              Mo     25.           November         Mi     25.
Juni *           Do     25.           Dezember *       Do     17.

*) Im Juni und Dezember wird das 13. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt.

Eine Lohnabrechnung wird zugestellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag
gegenüber dem Vormonat verändert hat.

8.2        e-doc (Lohnabrechnung per E-Mail)
Seit einigen Jahren stellen wir die Lohnabrechnung via Mail zu. Dadurch
werden Kosten für Druck, Versand sowie Porto gespart und die Umwelt
geschont. Zudem erhalten Sie die Lohnabrechnung bedeutend früher,
d.h. vor der Gutschrift auf Ihrem Konto.

Falls Sie die Lohnabrechnung noch auf Papier erhalten und auch von
dieser Dienstleistung profitieren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren
Personaldienst.

8.3     Naturalleistungen                                                   www.steuern.sg.ch /
                                                                            Unternehmen /
Die Mahlzeitenpreise für internes Personal richten sich nach den steuer-
                                                                            Knowledge Center,
rechtlichen Bestimmungen über die Bemessung der Naturalbezüge bei
                                                                            St.Galler Steuerbuch,
Ermittlung des steuerbaren Einkommens.
                                                                            StB 29 Nr. 4

8.4     Gehaltsabzüge

8.4.1      AHV/IV/EO
                                                                             Der AHV-Beitrag
Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt neu 5.275 % (bisher 5.125 %) des         wird per 1.1.20 um je
AHV-pflichtigen Lohnes ohne Sozialzulagen. Pflichtig sind Personen mit      0.15 Prozentpunkte
Jahrgang 2002 und älter. Personen im AHV-Rentenalter zahlen Beiträge        für Arbeitnehmende
nur auf jenem Lohnanteil, der CHF 1'400.-- im Monat übersteigt.             und Arbeitgebende
                                                                            erhöht.
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von
CHF 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur      Beiträge auf
auf Verlangen der Versicherten erhoben.                                     geringfügigem Lohn

                                                                                     10/20
8.4.2      Arbeitslosenversicherung (ALV)
Der ALV-Abzug beträgt unverändert 1.1 %. Der versicherbare Verdienst         Versicherbarer
beläuft sich auf CHF 148'200.-- pro Jahr. Auf Einkommensanteilen über        Verdienst
CHF 148'200.-- wird ein Solidaritätszuschlag von 0.5 % erhoben. Ju-
gendliche unter 18 Jahren und Personen im AHV-Alter sind beitragsfrei.

8.4.3      Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
Die AXA-Versicherung hat aufgrund von Teuerungszulagen von 2 % auf           NBU-Beitrag
den Renten per 1. Januar 2020 eine tarifliche Anpassung vorgenom-             unverändert
men. Diese können wir vorerst dem Nichtbetriebsunfallfond belasten,
schliessen aber eine Prämienerhöhung in den nächsten Jahren nicht
aus. Somit beträgt der Abzug unverändert 0.7 % der (AHV-pflichtigen)
Lohnsumme. Der Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes beläuft
sich auf CHF 148‘200.--. Es besteht keine Altersbegrenzung. Beachten
Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatsperso-
nal.

8.5     St.Galler Pensionskasse (sgpk)
Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt durch die St.Gal-
ler Pensionskasse. Diese selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung in-
formiert direkt die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden. Alle
wichtigen Informationen rund um die St.Galler Pensionskasse finden Sie
unter www.sgpk.ch.

8.6     Zustellung der Versicherungsausweise
Die sgpk wird Ihnen im April 2020 die Versicherungsausweise zustellen.
Bei Fragen zu den Pensionskassenabzügen wenden Sie sich direkt an
die sgpk.

8.7     Gewährung von Hypotheken
Bei der sgpk erhalten Sie Auskünfte über die Gewährung von Hypothe-          Tel. 058 228 77 88 oder
kardarlehen oder über den direkten Link http://www.sgpk.ch/home/anla-        hypotheken@sgpk.ch
gen/hypotheken.html.

9          Bandbreitenmodell
Gemäss Art. 28 ff. der Personalverordnung haben Sie die Möglichkeit,
im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten ein Bandbreitenmodell
zu wählen, welches Ihnen erlaubt, zusätzlich zu Ihren Ferien jährlich fünf
oder zehn Kompensationstage zusammenhängend zu beziehen.

                                                                                      11/20
Dazu weisen wir Sie auf wichtige Punkte hin, die für eine korrekte Um-
setzung zu beachten sind (vgl. auch PHB SG 42.2, im Internet unter
www.sg.ch / Arbeiten beim Kanton / Personalhandbuch / Arbeitszeit, Ru-
hetage, Ferien und Urlaub):

-    Als Standard-Bandbreitenmodell gilt die Variante 4 (42 Stunden-Wo-      Jährliche Überprüfung
     che). Es besteht kein Anspruch auf die Wahl einer anderen Variante.     aufgrund der aktuellen
     Die betrieblichen Bedürfnisse gehen vor. Die Wahl der Variante ist      Situation
     deshalb jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen betrieblichen
     Voraussetzungen zu prüfen. Dieser Punkt ist ein Teil des jährlichen
     Standortgesprächs.

-    Vom Standard-Bandbreitenmodell kann auch nicht abgewichen wer-          Erstmals gilt für 2020
     den bzw. es ist zu diesem zurückzukehren, wenn das Zeitguthaben         das Standard-Band-
     aus Ferien, Überzeit und zusätzlichen Bandbreiten-Kompensationsta-      breitenmodell 4,
     gen am Jahresende mehr als 15 Arbeitstage beträgt. Erst wenn das        wenn das Zeitgutha-
     Zeitguthaben am Ende eines Vorjahres unter die Grenze von 15 Ar-        ben Ende 2019 15 Ar-
     beitstagen gefallen ist, wird auf den folgenden Jahresbeginn die Wahl   beitstage übersteigt.
     einer andern Variante möglich.

-    Beim Bandbreitenmodell handelt es sich um ein Vorholmodell. Das         Abbruch des Band-
     heisst, dass Sie sich die Kompensationstage durch zusätzliche ein       breitenmodells bei län-
     oder zwei Wochenarbeitsstunden erarbeiten. Bei längeren Absenzen        geren Absenzen
     (unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, länger andauernde Krank-
     heit oder Unfall, Bezug von Treueprämie als bezahlter Urlaub) ist es
     nicht mehr möglich, die nötige Vorholzeit für die zusätzlichen Kom-
     pensationstage in einem normalen Rahmen zu leisten. In solchen
     Fällen muss auf Variante 4 (42-Stunden-Woche) gewechselt werden.
     Sind die Absenzen unvorhersehbar, ist das Bandbreitenmodell unter-
     jährig abzubrechen, sobald die verschiedenen Absenzen insgesamt
     20 Arbeitstage erreichen. In der Regel wird die Anpassung auf den
     nächsten Monat vorgenommen. Sind die Absenzen planbar, z.B. bei
     einem Mutterschaftsurlaub, ist im betreffenden Jahr von vornherein
     die Variante 4 zu wählen.

10         Lohnausweis 2019
Neu wird auf der 1. Seite des Lohnausweises das Feld "G" für die Kanti-      Das Feld "G" für Kanti-
nenverpflegung/Lunch-Checks verwendet, wenn eine Kantinenbenut-              nenverpflegung/Lunch
zung möglich ist (bisher nur auf der 2. Seite des Lohnausweises ange-        Checks wird neu auf
geben). Bei Mitarbeitenden mit Mehrfachbeschäftigungen, bei denen auf        der 1. Seite des Lohn-
der 2. Seite des Lohnausweises eine einzige Anstellung mit Kantine "J"       ausweises verwendet.
aufgelistet ist, wird das Feld "G" auf der ersten Seite des Lohnausweises
angekreuzt.

                                                                                      12/20
11       Verhaltenskodex - Code of Conduct
Der Zeitgeist hat sich in den letzten Jahren geändert. Was erlaubt ist und
was nicht - z. B. Geschenke annehmen oder Interessenkonflikte - wird
heute in der Öffentlichkeit viel strenger beurteilt als früher. Die Erwartun-
gen an unser korrektes Handeln ist gestiegen. Gerade die öffentliche Ver-
waltung steht unter verstärkter Beobachtung. Wir müssen deshalb unser
Verhalten im Arbeitsalltag immer wieder reflektieren.

Unsere Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kan-         Weitere Informationen
ton sind unser höchstes Gut. Dieses erarbeiten wir uns täglich, indem wir       finden Sie im Intranet
uns korrekt und angemessen verhalten. Wir sind verantwortungsbewusst            unter Personel-
und handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Kantons.               les/meine-Anstellung
Ansprechstellen, Fallbeispiele, FAQ und Dokumente finden Sie im Intra-
net.

12       Ferienkürzung
Die Ferien werden bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses wäh-
rend eines Kalenderjahres im Verhältnis zur geleisteten Arbeit während
eines Kalenderjahres bemessen. Auch wenn die Tätigkeit insgesamt in-
nerhalb eines Kalenderjahres oder zusammenhängend länger als zwei
Monate wegen der in Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Personalverordnung er-
wähnten Gründe ausgesetzt wird, werden die Ferien im Verhältnis zur
geleisteten Arbeit während des Kalenderjahrs bemessen. Entsprechend
der Dauer der Abwesenheit erfolgt somit die Kürzung des jährlichen Fe-
rienanspruchs (vgl. PHB SG 44.1). Dies gilt auch bei Bezug von unbe-
zahltem Urlaub oder wenn die Tätigkeit aus anderen Gründen ausge-
setzt wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Personalverordnung).

13 OSTWIND Firmenabo (OF)
Ab 1. Januar 2020 können Mitarbeitende der Staatskanzlei, der Depar-            Anspruchsbedingun-
temente und der Gerichte das OF Jahresabonnement mit einem Rabatt               gen und weitere Infor-
von 30 Prozent erwerben. Es werden ihnen die Zonen Arbeitsort-Woh-              mationen finden Sie
nort mit dem Rabatt von 30 Prozent in Rechnung gestellt. Im Gegenzug            im PHB 54.4.
leistet der Kanton an den Tarifverbund OSTWIND einen fixen Beitrag für
jedes bezogene OF.

Das OF berechtigt zur freien Fahrt – geschäftlich und privat – mit allen
Bahnen und Bussen des öffentlichen Verkehrs auf dem ganzen Gebiet
des OSTWIND-Tarifverbunds (Kantone SG, TG, AI, AR, GL, SH, in
March SZ sowie Fürstentum Liechtenstein).

                                                                                         13/20
14 Betriebliche Sozialberatung - Unterstützung in schwierigen                Weitere Informationen
   Lebenssituationen                                                         finden Sie im Intranet
Die betriebliche Sozialberatung bietet Ihnen Unterstützung bei persönli-     unter Personelles/
chen und finanziellen Fragen. Wenn es einmal nicht so rund läuft und         Meine Anstellung
Ihre privaten Probleme und Sorgen überhandnehmen, steht Ihnen eine
kompetente und vertrauliche Beratungsstelle zur Verfügung. Unsere
Vertragspartnerin, die Movis AG (www.movis.ch), besitzt langjährige Er-
fahrung in diesem Bereich und kann Ihnen schnell und unkompliziert
fachkundige Hilfe anbieten.

15 Personalrecht: Nachträge zur Personalverordnung
Seit dem 1. Oktober 2019 ist der VI. Nachtrag in Vollzug (Flexibilisierung
des Personalrechts für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal-
ten). Am 1. Januar 2020 treten der VII. Nachtrag (neues Lohnmodell für
Richterinnen und Richter) und der VIII. Nachtrag (Anpassung der Km-
Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs) in Vollzug.

Die Anpassung der fahrleistungsabhängigen Entschädigung für die Be-
nützung des eigenen Personenwagens steht in Zusammenhang mit der
Einführung des OSTWIND Firmenabos (vgl. Ziffer 13) einher. Ab 1. Ja-
nuar 2020 beträgt die Vergütung für die Benutzung des eigenen Perso-
nenwagens je Kilometer:

a) Bis 5'000 Kilometer im Kalenderjahr (KJ):     Rp. 70 (bisher Rp. 78)
b) Von 5'001 bis 10'000 Kilometer im KJ:         Rp. 60 (bisher Rp. 65)
c) Über 10'001 Kilometer im KJ:                  Rp. 55 (bisher Rp. 56)

Wie bisher kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag
von fünf Rappen je Kilometer ausrichten, wenn der Personenwagen vor-
wiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen eingesetzt wird.

Für Fragen stehen die Personaldienste und das Personalamt zur Verfü-
gung.

16       Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und eines öffentli-
chen Amtes ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig mitzu-
teilen. Wenn sich die Betätigung nachteilig auf die Erfüllung der Aufga-
ben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit
dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt, kann sie untersagt oder mit Aufla-
gen verbunden werden (Art. 64 f. Personalgesetz).

                                                                                      14/20
Im Art. 67a der Personalverordnung wird umschrieben, was unter einem
öffentlichen Amt zu verstehen ist. Für die Ausübung eines öffentlichen
Amtes kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezahlten Urlaub ge-
währen.

Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Ar-
beitsverhältnisses sind. Die dafür aufgewendete Zeit gilt nicht als Ar-
beitszeit. Wird Infrastruktur des Kantons für die Nebenbeschäftigung be-
nutzt, ist eine kostendeckende Entschädigung dafür zu bezahlen.

17       Fortbildungsangebot des Kantons
Die neuen Kursangebote und -termine der POE werden laufend aktuali-        Kursprogramm 2020
siert:
Intranet:  Personelles – Weiterbildung – Kursprogramm SG AI AR GL
Internet:  www.poe-ost.ch

18    Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberufli-
      chen Engagements

18.1 Moderne Arbeitszeitgestaltung
Adressaten dieses Leitfadens sind einerseits Mitarbeitende mit dem
Wunsch nach grösserer Arbeitszeitflexibilisierung und andererseits Vor-
gesetzte, die sich mit solchen Wünschen konfrontiert sehen. Die Bro-
schüre zeigt auf, weshalb sich mehr Zeitsouveränität lohnen kann und
welche Stolpersteine zu beachten sind. Eine Checkliste für Vorgesetzte
gibt Tipps für das strategische Vorgehen und zur externen Kommunika-
tion sowie Hinweise zur konkreten Umsetzung im Einzelfall. Eine zweite
Checkliste "Wie sage ich es meiner/m Vorgesetzten?" gibt den Mitarbei-
tenden Anregungen für die Gesprächsvorbereitung.

Die Broschüre und weiterführende Links finden Sie im Intranet unter
„Personelles / Meine Anstellung / Vereinbarkeit“. Auf Anfrage ist sie
auch in gedruckter Form erhältlich (Personalamt, Tel. 058 229 37 41
oder info.personalamt@sg.ch).

                                                                                  15/20
18.2 Kinderkrippe Schlössli
Die Kinderkrippe Schlössli steht in erster Linie den Kindern der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Stadt St.Gallen offen. Auf-
genommen werden Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in
die erste Primarklasse. Interessierte können sich bei der Krippenleiterin
Lucy Stüble melden (Tel. 071 220 38 44). Sie wird Ihnen die Krippe            www.kinderkrippe-
gerne zeigen und Ihre Fragen beantworten. Informationen und Impressi-         schloessli.ch
onen finden Sie auf der Homepage.

18.3 Benutzung von externen Krippenplätzen
Der Kanton beteiligt sich bei der Benutzung von externen Krippenplät-         Betreuung in externen
zen an den Betreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Eltern für ih-       Kinderkrippen
ren externen Krippenplatz höhere Tarife als in der internen Kinderkrippe
Schlössli zahlen müssen. Trifft dies zu, werden den Eltern die Mehraus-
gaben gegenüber einem Platz in der Kinderkrippe Schlössli vergütet.

Die Tarife der Kinderkrippe Schlössli sind im Internet abrufbar. Es ist für   Kontaktperson:
Sie schnell ersichtlich, ob Sie in den Genuss von Direktzahlungen kom-        Sandra Wohlwend
men können. Bitte beachten Sie, dass die Tarifeinstufung in der Kinder-       Tel. 058 229 37 41
krippe Schlössli aufgrund des Bruttoeinkommens erfolgt (und nicht auf-        sandra.wohl-
grund des steuerbaren Einkommens).                                            wend@sg.ch

Die Direktzahlungen werden nicht rückwirkend bezahlt. Als Zeitpunkt der
Anmeldung gilt die erste Kontaktnahme (schriftlich oder telefonisch mög-
lich). Das Angebot gilt nicht für Mitarbeitende von selbständigen öffent-
lich-rechtlichen Anstalten).

18.4 Familienplattform Ostschweiz
Das Personalamt des Kantons St.Gallen ist Mitglied der Familienplatt-         www.familienplattform-
form Ostschweiz. Dadurch können sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar-         ostschweiz.ch
beiter des Kantons von den Informationen der Webseite zur Vereinbar-
keit von Beruf und Familie und von den durch die Frauenzentrale des
Kantons angebotenen Beratungen zum Thema profitieren.

Die Familienplattform Ostschweiz bietet Ihnen eine Fülle von Informatio-
nen rund um die Betreuung für Kinder (Kinderkrippen, Horte, Tagesfami-
lien, Mittagstische, Babysitting und private Kinderbetreuung usw.). Im
Weiteren stehen auch Informationen zum Thema Betreuung im Alter zur
Verfügung (Heime, Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Nachtbetreu-
ung, Ferienplätze, Fahrdienste, Mahlzeitendienste usw.). Zudem haben
Sie Zugriff zum geschützten "Businessteil". Den aktuellen Benutzerna-
men und das Kennwort dafür finden Sie im Intranet unter "Personelles /
Vereinbarkeit".

                                                                                       16/20
19       Konflikte am Arbeitsplatz

19.1 Gütliche Erledigung
Bei auftretenden Konflikten am Arbeitsplatz sollten Sie sich möglichst
frühzeitig an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzen wenden. Sie bzw.
er wird versuchen, eine gütliche Erledigung der Angelegenheit zu finden.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die übergeordnete Stelle beizuzie-
hen. Sie können sich zu den Gesprächen durch eine Vertrauensperson
begleiten lassen.

19.2 Ombudsstelle für das Staatspersonal
Die Ombudsstelle bietet Ihnen die Möglichkeit, sich bei Konflikten oder
Fragen am Arbeitsplatz, in denen noch kein Entscheid ergangen ist, an
eine verwaltungsinterne, aber neutrale Stelle zu wenden. Dies ist insbe-
sondere in jenen Fällen zweckmässig, in denen das Vertrauen zu den
Vorgesetzten oder dem Departement nicht mehr vorhanden ist und der
ordentliche Dienstweg problematisch erscheint. Auch ohne Entscheidbe-
fugnis kann die Ombudsstelle nach Anhörung der oder des Betroffenen
auf eine Empfehlung zur zweckmässigen Lösung des Falls hinwirken.
Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Ombudsstelle hat ne-
ben den allgemeinen Zielen der Konfliktregelung insbesondere die Auf-
gabe, bei sexueller Belästigung und bei Mobbing eine vertrauliche Kon-
taktstelle ausserhalb des direkten Arbeitsumfeldes zu sein.

Mitglieder der Ombudsstelle:

Personalamt                                                                Sie können sich nach
                                                                           freier Wahl an eine
Primus Schlegel            Leiter Personalamt            058 229 37 40     einzelne Person wen-
                           primus.schlegel@sg.ch                           den, die der Ombuds-
Monika Bischof             Abteilungsleiterin            058 229 37 44     stelle angehört. Die
                           monika.bischof@sg.ch                            Beratung erfolgt dann
                                                                           grundsätzlich durch
Susanne Bertschler         Juristische Mitarbeiterin     058 229 27 53     diese Person.
(Di-Fr)                    susanne.bertschler@sg.ch

                                                                                    17/20
Von den Personalverbänden gewählte Mitglieder
Doris Rickenbacher      SJD/ KAPO                      058 229 71 81
(Mo-Do)                 (Staatspersonalverband)
bis Ende August 2020    doris.rickenbacher@sg.ch

Johannes Kugler         VD / Amt für Wirtschaft,       079 869 59 32
                        und Arbeit, Bildung &
                        Coaching, Kursleiter
                        und Coach
                        (VPOD)
                        johannes.kugler@sg.ch

Bildungswesen

Pedro Oliveras          BLD / Kantonsschule            079 600 77 18
                        Wattwil, Lehrer (KMV)
                        pedro.oliveras@kantiwattwil.ch

Reinhard Gross          BLD / Kantonsschule am         071 222 06 56
                        Burggraben, Lehrer (KMV)
                        reinhard.gross@ksbg.ch

Gesundheitswesen
Diego Gheza             GD / Psychiatrische Klinik     071 913 15 01
am Mo (per Telefon)     Wil, Fachbereich Sucht,        oder Zentrale
                        Dipl. Pflegefachmann HF/       071 913 11 11
                        Suchttherapeut
                        diego.gheza@kpdw.sg.ch
                        (VPOD)

Verena Cattilaz         GD / Kantonsspital St.Gallen   071 494 95 03
                        Pflegeexpertin (SBK)
                        vreni.cattilaz@kssg.ch

Juristische Tätigkeit
Brigitte Eberhard       Kreisgericht Toggenburg        058 229 98 89
Rogenmoser              Gerichtsschreiberin
(Di-Fr)                 (Verband St.Gallischer
                        Gerichtsschreiber/innen)
                        brigitte.eberhard@sg.ch

                                                                       18/20
19.3 Meldung von Missständen (Whistleblowing)
Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können    Weitere Hinweise
diesen an eine interne Meldestelle weiterleiten, ohne deswegen mit ne-    und an wen Sie sich
gativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur     wenden können, fin-
rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegen-           den Sie im Intranet un-
genommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich       ter Personelles, An-
behandelt.                                                                laufstellen & Beratung.

19.4 Streiterledigung
                                                                          Weitere Hinweise
Gegen personalrechtliche Massnahmen der Arbeitgeberin oder des Ar-        und das Formular für
beitgebers sowie zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen An-          das Schlichtungsbe-
sprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und wegen Kündigung oder fristlo-      gehren finden Sie im
ser Kündigung kann personalrechtliche Klage erstinstanzlich bei der       Intranet unter Perso-
Verwaltungsrekurskommission und zweitinstanzlich beim kantonalen          nelles/Meine Anstel-
Verwaltungsgericht erhoben werden (zu den Streitgegenständen vgl.         lung.
Art. 79 Abs. 1 Personalgesetz). Zuvor ist vor der Schlichtungsstelle in
Personalsachen zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
(Art. 78 ff. Personalgesetz, Art. 149 ff. Personalverordnung.

20    Meldepflicht                                                        Bitte teilen Sie Ihrer
Wir erinnern an folgende Meldepflichten an die Rechnungsführerstelle      zuständigen Rech-
des zuständigen Personaldienstes:                                         nungsführerstelle all-
                                                                          fällige Änderungen
- Wohnortswechsel  Adressänderung mitteilen;                             Ihrer Bank-
- Änderung der Bank- oder Postkontoverbindung  stellt die pünktliche     oder Postkontover-
  Lohnzahlung sicher;                                                     bindung mit. Die ent-
- Änderung des Zivilstandes (z.B: Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten    sprechende Telefon-
  bzw. der Ehegattin);                                                    nummer finden Sie auf
- Änderung der Familienverhältnisse, wie Trennung der Eltern, Ände-       Ihrer Lohnabrechnung.
  rung der Kinderzahl (inkl. vorzeitige Beendigung der Ausbildung) und    Damit stellen Sie si-
  Wechsel des Wohnsitzes des Kindes von der Schweiz ins Ausland           cher, dass Ihr Lohn
  oder im umgekehrten Fall;                                               pünktlich auf dem
- Unfälle, die ärztliche Hilfe erfordern;                                 Konto verbucht wird.
- Abgabe der EO-Karten bei Militär- und Zivilschutzdiensten;
- Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
- Änderungen des Arbeitsverhältnisses der Ehegattin/des Ehegatten bei
  quellenbesteuerten Mitarbeitenden (Arbeitsaufnahme, Kündigung
  oder Arbeitgeberwechsel)
- Beim Bezug von interkantonalen Differenzzulagen (Familienzulagen)
  ist jede Änderung des Arbeitsverhältnisses der Erstanspruchsberech-
  tigten (Arbeitsaufnahme, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel) mitzu-
  teilen.

                                                                                   19/20
21   Weitere Auskünfte
Für Auskünfte zum Arbeitsverhältnis sind in erster Linie die Personal-
dienste der Departemente, Ämter und Anstalten zuständig. Weiter steht
auch das Personalamt zur Verfügung. Bei den genannten Stellen kön-
nen die personalrechtlichen Vorschriften eingesehen oder zum Teil be-
zogen werden. Die wichtigsten sind zurzeit:

- Personalgesetz (sGS 143.1; abgekürzt PersG)                            Diese Erlasse finden
- Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV)                       Sie unter
- Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (sGS 864.1; abgekürzt PKG)     www.gesetzessamm-
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen      lung.sg.ch
  (sGS 371.1; abgekürzt EG-FamZG)
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die
  Familienzulagen (sGS 371.11)
- Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-
  Lehrpersonen (sGS 143.4; abgekürzt EVA-MS)
- Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (sGS
  213.14; abgekürzt VPVL)
- Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen
  an Berufs- und Weiterbildungszentren (sGS 231.31, abgekürzt EVA-
  BS)

- Leitbild zur Personalpolitik                                           Diese Dokumente sind
- Grundsätze über die Zusammenarbeit des Staatspersonals                 im Intranet abrufbar.
- Referenzfunktionskatalog mit Einreihungsplan
- Wegleitung zum Führungssystem "Leistungsauftrag – Standortge-
  spräch"
- Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal

                                                                                 20/20
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