Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil I
2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 19. November 2021 Nr. 79
Inhalt
Seite
A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
19. November 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 19. November 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24632438 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
A. Amtliche Texte
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
Verordnungen VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung;
361 Verordnung zur Änderung 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
infektionsrechtlicher Verordnungen 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wobei der Nachweis bei einer Testung mittels
Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abwei-
Vom 19. November 2021 chend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stun-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 den nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek- Gültigkeit besitzt.
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne
vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt ge- dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
ändert durch das Gesetz vom 15. September 2021 Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
(Amtsbl. I S. 2139_2), und § 5 Absatz 3 des Landes-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge- nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
deren jeweilige Haushaltsangehörige.
Artikel 1 (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
Verordnung zur Bekämpfung planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
der Corona-Pandemie (VO-CP) rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
Teil 1 vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
Allgemeine Vorschriften gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
beruhen.
§1
Ziel und Verfahren Teil 2
Allgemeine Hygiene- und
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten Infektionsschutzvorgaben
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der §3
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß Abstandswahrung und Belüftung
§ 28a Absatz 3 Satz IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig- (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten
keit des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei-
durch die sachverständig beratene Landesregierung am ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
geschriebenen Beurteilungskriterien. (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
§2
Begriffsbestimmungen
§4
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen C OVID-19, Mund-Nasen-Bedeckung
eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder
ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
mit dem SARS-CoV-2 Virus (3G-Nachweis) im Sinne Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
dieser Verordnung sind
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; zugänglich sind,Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021 2439
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- 8. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, Mit-
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- arbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern alle anwesen-
leistet ist, den Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen
und Teilnehmer und Kundinnen und Kunden und
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen 3G-Nach-
(Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und weis vorlegen.
Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von
Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
reichen tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
4. bei Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
sowie sonstigen Veranstaltungen im Außenbereich. nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Lage sind.
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei- Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, zen und Straßen anzuordnen.
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
Teil 3
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht Einrichtungen und Veranstaltungen
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres,
§5
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- Hygienekonzepte
ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
tragen können, sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport
deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- haben entsprechend den spezifischen Anforderungen
nikationspartner, des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- ständigen Behörde vorzulegen.
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb
des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
me nach Nummer 2 bleibt unberührt, Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-
Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
Personen durchgängig gewährleistet oder auf der verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen
Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum
CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der
ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
bleiben im Übrigen unberührt, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ressort.
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, so- §6
fern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher, Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
und Kunden einen 3G-Nachweis vorlegen,
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 für cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
das Personal, sofern alle anwesenden Personen ei- Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie
nen 3G-Nachweis vorlegen, für Personen die aufgrund einer medizinischen Kont-2440 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
raindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis sowie zusätzlich
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer me-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver- Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel,
ordnung führen, sind zulässig nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
werden können oder in den letzten drei Monaten auf-
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- grund einer medizinischen Kontraindikation nicht
dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
tungen, konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, ist der Be-
ten, wobei der 2G-Nachweis bei Anreise zu führen such von Clubs und Diskotheken zulässig.
ist, Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- Satz 1 und Absatz 1 genannten Einrichtungen haben
aktivitäten im Innenbereich, die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili-
gen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
Gruppen im Innenbereich, (3) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht
zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
men und Saunen im Innenbereich, 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich, oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,
3. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regel-
von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
nenbereich, SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem (4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag
Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast- im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen
ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- von den Einschränkungen des Absatzes 1 bis 2 ertei-
nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen len, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes un-
sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast- bedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
ronomische Betriebe an Autohöfen, wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder befristet werden.
ähnliche Angebote, (5) Nachweise nach Absatz 1 bis 2 sind den nach § 16
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im
sern, Opern und Kinos, Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu-
weisen.
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-
pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, §7
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- Versammlungen
rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- werden.
halten,
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- §8
tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne Staatliches Selbstorganisationsrecht,
des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
(BGBl. I S. 327). Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowieAmtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021 2441
die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä- milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene- Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
maßnahmen umgesetzt werden. bestätigen.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
berührt. konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie einzuhalten.
Teil 4 (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
Sonderregeln für besondere Lebens- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
und Arbeitsbereiche lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
§9 ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
der Eingliederungshilfe. Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das
§ 10 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju- konzept nach Satz 1.
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- § 12
hilfe. Landesaufnahmestelle
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
§ 11
nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
und weitere Leistungsbereiche
geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und ihrem Hausstand angehören.
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
Arbeitsschutz orientiert. (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der2442 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche gen im Saarland.
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
Sätze 1 und 2 zulassen. higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-
gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-
werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-
forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. § 14
Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung
ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-
eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-
einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und
Probenmaterials. Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
Teil 5
Hochschul- und Prüfungswesen Teil 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 13
Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs § 15
an Hochschulen, staatlich anerkannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Berufsakademien und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar standswahrung zuwiderhandelt.
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
form zulässig, wenn des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab- § 16
satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas- Zuständige Behörden
kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5
gelten entsprechend, (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
Absatz 1 Satz 1 erbringen. und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werdenAmtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021 2443
ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.
Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei- pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-
len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von
erheben. der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum
bestehen weiterhin fort. Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) wird hinsichtlich § 6 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch- abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung für den Schulbereich.
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle
schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-
2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi-
ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die
ben unberührt. Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
§ 17 Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung
(1) Diese Verordnung tritt am 20. November 2021 in zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über
fung der Corona-Pandemie vom 10. November 2021 das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
(Amtsbl. I S. 2423_2) außer Kraft. CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nachweises
im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verord-
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Dezember
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dieses
2021 außer Kraft.
Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
Artikel 2 Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb Bildung und Kultur.
von Kindertageseinrichtungen während der
Corona-Pandemie (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1
Kapitel 1 und Absatz 3 entsprechend.
Schulbetrieb und Betrieb von
Kindertageseinrichtungen, (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
Kindergroßtagespflegestellen und auf Antrag befreit:
heilpädagogischen Tagesstätten während der 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
Corona-Pandemie gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
§1 bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
nachzuweisen;
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. dung vom Präsenzunterricht).
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz2444 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-
sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- gehörigen Personen erfolgt.
unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu machen.
Hause“ erfüllt.
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als
Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die §2
Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei- Kindertageseinrichtungen,
nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Kindergroßtagespflegestellen und
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis) heilpädagogische Tagesstätten
vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen
Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem päd- (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So-
agogischen Personal der Schule und den Erziehungs- zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
berechtigten) ist schulfremden Personen, die sich nicht dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten
nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-
angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhal- tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd-
ten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des
sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande- milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun-
mie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test über das gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.
2-Virus bei Zutritt durchführen. de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/
formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hy-
Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der gieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß
Schule Hinweise anzubringen. den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung
jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens
§ 1a zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen
Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen
gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-
pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dischen Absonderungsverordnung.
Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder §3
höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Absatz 2 gilt entsprechend.
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. wendbar.Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021 2445
Kapitel 2 die Markierung von Wegführungen für eine geordnete
Pflegeschulen und Schulen für Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,
Gesundheitsfachberufe End- und Pausenzeiten.
(7) Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-
§4 Schutzes nach § 1a Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ent-
Präsenzunterricht sprechend.
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- §5
berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig. Prüfungsverfahren
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
jeweiligen Schule statt. lich zulässig.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- tionsprüfung durchgeführt wird.
bildenden für diese Zeit freizustellen.
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra- Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag
xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü- mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest
fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be-
Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem kämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das
Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag
sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun- vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen
gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehör-
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt de eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein
durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab- Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nach-
der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht, weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen- SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung
den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten
Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Antigen-Schnelltests erbringt.
(5) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- §6
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer Durchführung von Weiterbildungen
schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-
Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung
Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei- in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und
nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis) bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Zusammenkünfte ist schulfremden Personen, die sich 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils
nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der geltenden Fassung entsprechend.
Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
Kapitel 3
wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
im außerschulischen Bereich
Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen. Über die Zu-
trittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der
Schule entsprechende Hinweise anzubringen. §7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen
(6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der
Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per- (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-2446 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- (3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
Instituts, in Präsenzform zulässig fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
1. der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil- 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be- vollendet haben,
reich tätigen Bildungseinrichtungen,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
2. der Betrieb von Flugschulen, vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
3. der Betrieb von Hundeschulen, und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes re-
gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
tätigen Bildungseinrichtungen,
3. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines
5. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote, verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regel-
6. Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
SGB III, SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
7. Integrationskurse,
§8
8. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Saarländische Verwaltungsschule
Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren
übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von
Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-
9. Erste-Hilfe-Kurse, maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
denen räumlichen, personellen und organisatorischen
10. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den
terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu be-
nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- rücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als
tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.
7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
Fassung, Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten.
11. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
(JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz Kapitel 4
(BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung §9
der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab- Ordnungswidrigkeiten
satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie entsprechend. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
(2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie führen, sowie für Personen die aufgrund (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
impft werden können oder in den letzten drei Monaten
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be- Gemeindeverbände.
kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-
fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform § 10
zulässig Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- (1) Diese Verordnung tritt am 20. November 2021
ten und öffentlichen Bereich, Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbe-
trieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen
2. künstlerischer Unterricht. sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vomAmtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021 2447
10. November 2021 (Amtsbl. I 2423_2, 2423_7) außer infolge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen
Kraft. und Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrund-
lage finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Dezember in Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek-
2021 außer Kraft. tionsschutzgesetzes (IfSG).
Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent-
Artikel 3 scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung
Inkrafttreten der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz
Diese Verordnung tritt am 20. November 2021 in Kraft. von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-
keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies
Saarbrücken, den 19. November 2021 grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen
Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene
Die Regierung des Saarlandes: der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den
Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3
Der Ministerpräsident Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions-
geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-
Hans greifend oder gleichgelagert sind.
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho-
Energie und Verkehr hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in
Rehlinger den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im
Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung
Der Minister für Finanzen und Europa nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge-
hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt.
Der Minister der Justiz Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge-
Strobel sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib
und Leben unbedingt vorzubeugen gilt.
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen
In Vertretung und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung
Strobel seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv
zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts,
Frauen und Familie der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering
werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert
Bachmann werden konnten.
Die Ministerin für Bildung und Kultur Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der
Streichert-Clivot Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als
auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol-
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass
die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein-
Jost gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen
Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und
seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch
die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch
Begründung einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet
Allgemeines werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2
ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver- kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher
breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti- ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen
ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson- werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln.
ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso
Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym-
Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er- ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus-
krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht geschlossen.
beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für
Pandemie bewertet. die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat,
sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not-
Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß- wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sinne
nahmen ist es nach wie vor die Bevölkerung vor der sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches, son-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, da- dern unterem anderen verpflichtende Tests beim Betre-
durch die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu ver- ten bestimmter Einrichtungen oder vor der Inanspruch-
hindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems nahme von Dienstleistungen.2448 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021
Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr- meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa-
nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die
Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je- verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den
dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für
Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den internistische, kardiologische, intensivmedizinische
infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge- und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die
richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli- elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die
chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek-
nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der
der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste-
Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi- henden Todesfälle untermauert.
ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden
waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften
und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be- Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon-
dingungen eine positive Entwicklung des Infektions- taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März
geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben 2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt.
werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch- In Deutschland lag die Inzidenz der letzten sieben Tage
ten aufgrund des außerordentlich verantwortungs Ende Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen
bewussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die Niveau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wie-
allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa der an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen
die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah- Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und
men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All- Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis-
tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus- herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein-
schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens, zudämmen ist. Nachdem die Anzahl der Fälle rückläu-
in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders fig war, ist sie in den zurückliegenden Wochen wieder
infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte stark angestiegen. Erstmals wurden am 17. November
auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men- über 600 neue Ansteckungsfälle, d.h. explizit 642, re-
schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere gistriert – ein neuer Höchstwert, seitdem die Corona-
gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen Pandemie aktiv ist. Am 18. November wurden weitere
in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des 600 neue Infektionsfälle gemeldet.
SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei
In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der 336,9 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard
Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen. 18.11.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages-In-
Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich zidenz zum 17. November 2021 226,60 (basierend auf
durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische den von den saarländischen Gesundheitsämtern täg-
Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke- lich an das MSGFuF übermittelten Fällen). Bereits am
rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona- 18. November 2021 betrug die Sieben-Tages-Inzidenz
ten November und Dezember waren trotz sukzessiver bereits 251,11.
Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung In der 45. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland
der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände 17.082 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate
an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die 12,04 Prozent betrug.
Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember
2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem Aktuell sind 3.448 Personen aktiv an Covid-19 er-
Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl krankt. 115 davon werden stationär, 28 davon inten-
an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich sivmedizinisch behandelt, wobei 19 Personen beatmet
versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs- werden müssen (Stand 17. November 2021).
bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die
stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand- Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach-
lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not-
2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge
werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen der Behandlung von Patienten mit einem schweren
wurden beatmet. Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen
und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen.
Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten Derzeit sind von insgesamt 5.948 Betten 4.873 Betten
Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge- belegt, davon 127 mit Corona-Patienten (Stand 17. No-
sundheitsversorgung, insbesondere im stationären vember 2021). Von den 386 Intensivbetten sind 332 be-
und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an- legt, davon 26 mit Patienten mit einem schweren Ver-
gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver- lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 297 Betten
schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 17. No-
wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der vember 2021) 174 belegt, davon 21 mit an COVID-19
intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung erkrankten Patienten. Nachdem bereits die Bettensitu-
der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen ation in einigen Bundesländern prekär wurde, nimmt
und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab- die Auslastung nun auch im Saarland stetig zu, so dassSie können auch lesen