Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                        Teil I
              2021                           Ausgegeben zu Saarbrücken, 19. November 2021                                                    Nr. 79

                                                                            Inhalt
                                                                                                                                                             Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
19. November 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2438
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 19. November 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2463
2438                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                          2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
                 Verordnungen                                VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
                                                             nung;
361           Verordnung zur Änderung                     3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
         infektionsrechtlicher Verordnungen                  19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                    wobei der Nachweis bei einer Testung mittels
                                                             Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abwei-
                                                             ­
              Vom 19. November 2021                          chend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
                                                             maßnahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stun-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28        den nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek-        Gültigkeit besitzt.
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des   Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),        Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes             (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne
vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt ge-       dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
ändert durch das Gesetz vom 15. September 2021            Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
(Amtsbl. I S. 2139_2), und § 5 Absatz 3 des Landes-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-       (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge-     nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018     einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:        in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
                                                          deren jeweilige Haushaltsangehörige.
                    Artikel 1                             (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
           Verordnung zur Bekämpfung                      planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
                                                          der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
                                                          alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
                      Teil 1                              vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
              Allgemeine Vorschriften                     gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
                                                          beruhen.
                         §1
                 Ziel und Verfahren                                              Teil 2
                                                                       Allgemeine Hygiene- und
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten                     Infektionsschutzvorgaben
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der                          §3
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß                  Abstandswahrung und Belüftung
§ 28a Absatz 3 Satz IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-          (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten
keit des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die    zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens       eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei-
durch die sachverständig beratene Landesregierung am      ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-     anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
geschriebenen Beurteilungskriterien.                      (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
                                                          ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
                                                          standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
                         §2
               Begriffsbestimmungen
                                                                               §4
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen C­ OVID-19,                  Mund-Nasen-Bedeckung
eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder
ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion   (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
mit dem SARS-CoV-2 Virus (3G-Nachweis) im Sinne           Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
dieser Verordnung sind
                                                          1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-                 im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;                   zugänglich sind,
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2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-            8. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche        alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,              nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, Mit-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-             arbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern alle anwesen-
   leistet ist,                                               den Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen
                                                              und Teilnehmer und Kundinnen und Kunden und
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen 3G-Nach-
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und              weis vorlegen.
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-         (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
   reichen                                                 tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
                                                           Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
4. bei Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten           tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
   sowie sonstigen Veranstaltungen im Außenbereich.        nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in       Lage sind.
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung        (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-        Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-   Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,        zen und Straßen anzuordnen.
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
                                                                                 Teil 3
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-             Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht                 Einrichtungen und Veranstaltungen
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
   jahres,
                                                                                   §5
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-                       Hygienekonzepte
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung            sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
   tragen können,                                          sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
                                                           stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie           im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-           haben entsprechend den spezifischen Anforderungen
   nikationspartner,                                       des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und
                                                           Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-        ständigen Behörde vorzulegen.
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-        (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                      Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-
                                                           situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein          gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-
   Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen         sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
   Personen durchgängig gewährleistet oder auf der         verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-           enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
   fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-          Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum
   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,           Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig         gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der
   ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-             zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
   schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
   28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1        (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
   der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT           und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
   09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung        ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
   bleiben im Übrigen unberührt,                           verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
                                                           zuständigen Ressort.
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
   alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, so-                                    §6
   fern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher,              Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
   Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen                einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
   und Kunden einen 3G-Nachweis vorlegen,
                                                           (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 für        cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
   das Personal, sofern alle anwesenden Personen ei-       Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie
   nen 3G-Nachweis vorlegen,                               für Personen die aufgrund einer medizinischen Kont-
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raindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im       (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-     cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in          Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis sowie zusätzlich
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen     einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-        vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer me-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis          dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-     Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel,
ordnung führen, sind zulässig                             nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
                                                          werden können oder in den letzten drei Monaten auf-
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-         grund einer medizinischen Kontraindikation nicht
   dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-   gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
   tungen,                                                konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-           Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, ist der Be-
   ten, wobei der 2G-Nachweis bei Anreise zu führen       such von Clubs und Diskotheken zulässig.
   ist,                                                   Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-     Satz 1 und Absatz 1 genannten Einrichtungen haben
   aktivitäten im Innenbereich,                           die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili-
                                                          gen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
   Gruppen im Innenbereich,                               (3) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht
                                                          zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
   men und Saunen im Innenbereich,                        1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
                                                             vollendet haben,
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
   trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen      2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
   sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-             vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
   gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,           oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
                                                             und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,          gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-         SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
   und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,
                                                          3. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie          verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regel-
   von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-           mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   nenbereich,                                               SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem          (4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag
   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast-      im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen
   ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-       von den Einschränkungen des Absatzes 1 bis 2 ertei-
   nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen            len, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes un-
   sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast-         bedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
   ronomische Betriebe an Autohöfen,                      wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder       befristet werden.
    ähnliche Angebote,                                    (5) Nachweise nach Absatz 1 bis 2 sind den nach § 16
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-          Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im
    sern, Opern und Kinos,                                Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu-
                                                          weisen.
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
    anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-
    pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,                             §7
    betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-                           Versammlungen
    rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-     Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die       sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die      liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-     werden.
    halten,
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-                                  §8
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne                 Staatliches Selbstorganisationsrecht,
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3           religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-    (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021        Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
    (BGBl. I S. 327).                                     Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021                          2441

die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben       Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä-   milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen     nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit    ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene-      Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
maßnahmen umgesetzt werden.                               bestätigen.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG            (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-        § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem      gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-      Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-         halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
berührt.                                                  konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                          Frauen und Familie einzuhalten.
                       Teil 4                             (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
        Sonderregeln für besondere Lebens-                gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
               und Arbeitsbereiche                        lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                                                          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
                                                          ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
                      §9                                  ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung              Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-      fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet       gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-    SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,     Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-     RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz           neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum       (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich      Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
der Eingliederungshilfe.                                  Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und
                                                          Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-
                                                          tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das
                       § 10                               Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie           milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote          teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-
                                                          lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-     konzept nach Satz 1.
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-                               § 12
hilfe.                                                                   Landesaufnahmestelle
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11              (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-       gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an           nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der          sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.           sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
                                                          abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
                                                          sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
                       § 11
                                                          nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
                                                          Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
                                                          30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
        und weitere Leistungsbereiche
                                                          geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären    er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger    Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-   solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-    stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und     ihrem Hausstand angehören.
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
Arbeitsschutz orientiert.                                 (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
                                                          Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-       eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
2442                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021

Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben       kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle        Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       gen im Saarland.
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der         (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
Sätze 1 und 2 zulassen.                                    higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-
gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen         lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-
werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-        den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-
forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der         lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.                                    § 14
Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die       Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-        Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung
ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch          unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-
eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen        fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2             geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-
einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des       tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und
Probenmaterials.                                           Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die
                                                           jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
                      Teil 5
          Hochschul- und Prüfungswesen                                          Teil 6
                                                             Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
                       § 13
  Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs                                   § 15
      an Hochschulen, staatlich anerkannten                       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     Berufsakademien und wissenschaftlichen
            Forschungseinrichtungen                        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                                                           mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-      sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des         Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar       standswahrung zuwiderhandelt.
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
form zulässig, wenn                                        des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
                                                           fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
   RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-         (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
   ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,       des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
   Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-                                      § 16
   satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-                       Zuständige Behörden
   kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5
   gelten entsprechend,                                    (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
                                                           dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-      schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
   nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2          lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
   Absatz 1 Satz 1 erbringen.                              und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-         ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-        12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen         durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-      S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                      auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
                                                           ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-        gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-      folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-       dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden          Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021                            2443

ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten       hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.
Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei-       pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-
len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu           ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von
erheben.                                                   der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
                                                           weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem          Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und         die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum
bestehen weiterhin fort.                                   Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der            Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September           beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) wird hinsichtlich § 6         28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch-          abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia-         SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die        weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige         CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung         für den Schulbereich.
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-         (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-        Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle
schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten     anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September          zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-
2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-   vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi-
ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-      rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die
ben unberührt.                                             Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
                                                           stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
                        § 17                               Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
                                                           2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung
(1) Diese Verordnung tritt am 20. November 2021 in         zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-       Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über
fung der Corona-Pandemie vom 10. November 2021             das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
(Amtsbl. I S. 2423_2) außer Kraft.                         CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nachweises
                                                           im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verord-
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Dezember
                                                           nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dieses
2021 außer Kraft.
                                                           Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
                                                           mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
                     Artikel 2                             Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb              nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb          Bildung und Kultur.
   von Kindertageseinrichtungen während der
                Corona-Pandemie                            (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
                                                           dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
                                                           Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1
                    Kapitel 1                              und Absatz 3 entsprechend.
          Schulbetrieb und Betrieb von
           Kindertageseinrichtungen,                       (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
        Kindergroßtagespflegestellen und                   auf Antrag befreit:
   heilpädagogischen Tagesstätten während der              1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
                Corona-Pandemie                               gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
                                                              vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
                      §1                                      bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
                                                              nachzuweisen;
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des          2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt          schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.                  dung vom Präsenzunterricht).
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-        chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen          schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der             genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/        Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/            „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
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in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-            (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.         Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
                                                           sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5        sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-       soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-
sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-          gehörigen Personen erfolgt.
unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches       (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht         zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-        Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-            in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu          machen.
Hause“ erfüllt.
                                                           (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig      Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-         der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als
Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die                          §2
Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei-                 Kindertageseinrichtungen,
nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung                Kindergroßtagespflegestellen und
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis)                     heilpädagogische Tagesstätten
vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen
Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem päd-             (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So-
agogischen Personal der Schule und den Erziehungs-         zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
berechtigten) ist schulfremden Personen, die sich nicht    dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten
nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule        Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-
angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhal-          tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd-
ten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn        agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des
sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande-            milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun-
mie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test über das       gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-           der jeweils geltenden Fassung (https://www.­saarland.
2-Virus bei Zutritt durchführen.                           de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/
                                                           formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach        gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hy-
Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der          gieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß
Schule Hinweise anzubringen.                               den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.     (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung
                                                           jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens
                      § 1a                                 zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in
        Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes                   Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
                                                           navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle          titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen
Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das      ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-        SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen
gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-        der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-
pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in         dischen Absonderungsverordnung.
Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder                                  §3
höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-            Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder              Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.                          (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
                                                           auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-           schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist        allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach          Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die           men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei      zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf         Absatz 2 gilt entsprechend.
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-       (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                      wendbar.
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                     Kapitel 2                             die Markierung von Wegführungen für eine geordnete
           Pflegeschulen und Schulen für                   Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,
               Gesundheitsfachberufe                       End- und Pausenzeiten.
                                                           (7) Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-
                           §4                              Schutzes nach § 1a Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ent-
                   Präsenzunterricht                       sprechend.
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-                                §5
berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig.                     Prüfungsverfahren
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-        (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-         Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts          lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der          der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
jeweiligen Schule statt.                                   lich zulässig.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-        (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-        infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,       werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-      Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete         wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-        schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-       tionsprüfung durchgeführt wird.
bildenden für diese Zeit freizustellen.
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für       (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra-       Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag
xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü-    mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest
fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen       (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be-
Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem       kämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das
Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem       Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet         anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag
sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun-       vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen
gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen          Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehör-
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt          de eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein
durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab-        Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung          Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nach-
der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht,        weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen-          SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung
den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger        durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten
Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.           Antigen-Schnelltests erbringt.
(5) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-                               §6
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer              Durchführung von Weiterbildungen
schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als   Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-
Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die   gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung
Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei-     in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und
nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung       die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis)           bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen        1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Zusammenkünfte ist schulfremden Personen, die sich         11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils
nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der         geltenden Fassung entsprechend.
Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
                                                                               Kapitel 3
wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
                                                             Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
                                                                      im außerschulischen Bereich
Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen. Über die Zu-
trittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der
Schule entsprechende Hinweise anzubringen.                                        §7
                                                               Außerschulische Bildungsveranstaltungen
(6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich,        sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der
Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per-         (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung      mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere        Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
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Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-      (3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-          Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
Instituts, in Präsenzform zulässig                        fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
1. der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil-         1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
   dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be-            vollendet haben,
   reich tätigen Bildungseinrichtungen,
                                                          2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
2. der Betrieb von Flugschulen,                              vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
                                                             bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
3. der Betrieb von Hundeschulen,                             und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes re-
                                                             gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei         SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
   tätigen Bildungseinrichtungen,
                                                          3. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines
5. berufliche Aus-, Weiter- und ­Fortbildungsangebote,       verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regel-
6. Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder             mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   SGB III,                                                  SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

7. Integrationskurse,
                                                                                 §8
8. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der                Saarländische Verwaltungsschule
   Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
                                                          (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren
   übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von
                                                          Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
   ­Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
                                                          gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-
9. Erste-Hilfe-Kurse,                                     maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
                                                          denen räumlichen, personellen und organisatorischen
10. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-        Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den
    terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-      Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu be-
    nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-         rücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als
    tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom        Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.
    7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
    durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November       (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
    2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden     Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
    Fassung,                                              Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
                                                          und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten.
11. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
    willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
    (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz                               Kapitel 4
    (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
    Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung                               §9
    der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-                  Ordnungswidrigkeiten
    satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der
    Corona-Pandemie entsprechend.                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                                                          mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
(2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-       sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1      bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie führen, sowie für Personen die aufgrund          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere        des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts-         fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
                                                          (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
impft werden können oder in den letzten drei Monaten
                                                          des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden           (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des       Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be-       Gemeindeverbände.
kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-
fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform                               § 10
zulässig                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva-        (1) Diese Verordnung tritt am 20. November 2021
   ten und öffentlichen Bereich,                          Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbe-
                                                          trieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen
2. künstlerischer Unterricht.                             sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. November 2021                          2447

10. November 2021 (Amtsbl. I 2423_2, 2423_7) außer        infolge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen
Kraft.                                                    und Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrund-
                                                          lage finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Dezember     in Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek-
2021 außer Kraft.                                         tionsschutzgesetzes (IfSG).
                                                          Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent-
                      Artikel 3                           scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung
                    Inkrafttreten                         der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz
Diese Verordnung tritt am 20. November 2021 in Kraft.     von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-
                                                          keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies
Saarbrücken, den 19. November 2021                        grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen
                                                          Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene
           Die Regierung des Saarlandes:                  der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den
                                                          Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3
               Der Ministerpräsident                      Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions-
                                                          geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-
                        Hans                              greifend oder gleichgelagert sind.
       Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,             Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho-
              Energie und Verkehr                         hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in
                      Rehlinger                           den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im
                                                          Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung
      Der Minister für Finanzen und Europa                nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge-
                                                          hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt.
               Der Minister der Justiz                    Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge-
                       Strobel                            sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib
                                                          und Leben unbedingt vorzubeugen gilt.
    Der Minister für Inneres, Bauen und Sport             Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen
                    In Vertretung                         und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung
                       Strobel                            seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv
                                                          zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten
      Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,            Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts,
               Frauen und Familie                         der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering
                                                          werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert
                      Bachmann                            werden konnten.
      Die Ministerin für Bildung und Kultur               Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der
                   Streichert-Clivot                      Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als
                                                          auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol-
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz            che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass
                                                          die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein-
                         Jost                             gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen
                                                          Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und
                                                          seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch
                                                          die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch
                    Begründung                            einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet
Allgemeines                                               werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2
                                                          ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver-         kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher
breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti-   ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen
ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson-      werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln.
ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden        Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso
Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen         ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym-
Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er-      ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus-
krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht         geschlossen.
beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als        Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für
Pandemie bewertet.                                        die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat,
                                                          sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not-
Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß-      wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sinne
nahmen ist es nach wie vor die Bevölkerung vor der        sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches, son-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, da-       dern unterem anderen verpflichtende Tests beim Betre-
durch die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu ver-      ten bestimmter Einrichtungen oder vor der Inanspruch-
hindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems       nahme von Dienstleistungen.
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Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr-      meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa-
nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen     zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die
Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je-             verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den
dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden          Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für
Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den       internistische, kardiologische, intensivmedizinische
infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge-       und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die
richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli-     elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die
chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die       dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek-
nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in      tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der
der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur       mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste-
Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi-       henden Todesfälle untermauert.
ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden
waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten       Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften
und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be-    Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon-
dingungen eine positive Entwicklung des Infektions-      taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März
geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben     2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt.
werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch-       In Deutschland lag die Inzidenz der letzten sieben Tage
ten aufgrund des außerordentlich verantwortungs­         Ende Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen
bewussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die      Niveau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wie-
allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa           der an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen
die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah-          Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und
men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All-     Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis-
tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus-      herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein-
schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens,    zudämmen ist. Nachdem die Anzahl der Fälle rückläu-
in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders      fig war, ist sie in den zurückliegenden Wochen wieder
infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte      stark angestiegen. Erstmals wurden am 17. November
auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men-     über 600 neue Ansteckungsfälle, d.h. explizit 642, re-
schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere         gistriert – ein neuer Höchstwert, seitdem die Corona-
gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen        Pandemie aktiv ist. Am 18. November wurden weitere
in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des        600 neue Infektionsfälle gemeldet.
SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen.                Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei
In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der          336,9 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard
Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen.    18.11.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages-In-
Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich        zidenz zum 17. November 2021 226,60 (basierend auf
durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische       den von den saarländischen Gesundheitsämtern täg-
Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke-         lich an das MSGFuF übermittelten Fällen). Bereits am
rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona-        18. November 2021 betrug die Sieben-Tages-Inzidenz
ten November und Dezember waren trotz sukzessiver        bereits 251,11.
Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung              In der 45. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland
der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände      17.082 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate
an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die     12,04 Prozent betrug.
Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember
2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem    Aktuell sind 3.448 Personen aktiv an Covid-19 er-
Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl       krankt. 115 davon werden stationär, 28 davon inten-
an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich       sivmedizinisch behandelt, wobei 19 Personen beatmet
versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs-       werden müssen (Stand 17. November 2021).
bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die
stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand-       Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach-
lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember   haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not-
2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt    wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge
werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen      der Behandlung von Patienten mit einem schweren
wurden beatmet.                                          Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen
                                                         und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen.
Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten         Derzeit sind von insgesamt 5.948 Betten 4.873 Betten
Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge-         belegt, davon 127 mit Corona-Patienten (Stand 17. No-
sundheitsversorgung, insbesondere im stationären         vember 2021). Von den 386 Intensivbetten sind 332 be-
und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an-       legt, davon 26 mit Patienten mit einem schweren Ver-
gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver-       lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 297 Betten
schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend           mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 17. No-
wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der      vember 2021) 174 belegt, davon 21 mit an COVID-19
intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung      erkrankten Patienten. Nachdem bereits die Bettensitu-
der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen      ation in einigen Bundesländern prekär wurde, nimmt
und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab-      die Auslastung nun auch im Saarland stetig zu, so dass
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