KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT

 
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KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
KVNO    extra

Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012
  VERORDNUNGSMANAGEMENT
  Arzneimittel 2013
KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
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Machen Sie bei Unsicherheiten von unserem Beratungsangebot Gebrauch,
bevor Sie eine Verordnung ausstellen.

Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Pharmakotherapieberatung sowie
die Beratende Ärztin und der Beratende Apotheker der KV Nordrhein unterstützen
Sie bei Fragen zu Arznei-, Verband- oder Heilmittelverordnungen:

 Pharmakotherapieberatung
 Telefon: (0211) 5970-8111
 Telefax: (0211) 5970-8136
 Mail: pharma@kvno.de

Leiter der Abteilung Pharmakotherapieberatung:
Dr. Holger Neye, Berat. Apotheker                            Tel. (0211) 5970 - 8275

Cristina Deibert, Berat. Ärztin                              Tel. (0211) 5970 - 8469

Selini Armen                                                  Tel. (0211) 5970 - 8140
Christine Brückner                                           Tel. (0211) 5970 - 8103
Angelika Graw                                                Tel. (0211) 5970 - 8083
Claudia Höhnen                                                Tel. (0211) 5970 - 8055
Marika Röhse                                                  Tel. (0211) 5970 - 8050
Petra Stienen                                                 Tel. (0211) 5970 - 8250

Impressum

Herausgeber:
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Anschrift der Redaktion:
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
40182 Düsseldorf
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                                                              Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
                                                                                                     2
KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
INHALTSVERZEICHNIS
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Ansprechpartner                                                                           02
Editorial                                                                                 04
Allgemeines (Häufige Fragen)                                                              05
Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress                                       10
Verordnung von Kontrazeptiva                                                              12
Freie Heilfürsorge der Polizei                                                            13
Off-Label-Use                                                                             14
Tipps zur Verordnung von enteraler Ernährung                                              16
Verordnung von parenteraler Ernährung                                                     18
Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK                                         20
Parenterale Ernährung – Portal Care Solution                                              21
Übersicht der Arzneimittel-Richtlinie (Anlagen: Wo finde ich was?)                        22
Anlage I (OTC-Ausnahmeliste)                                                              23
Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse)                   28
Anlage V (Medizinprodukte)                                                                58
VIN Newsletter                                                                            72

                                                            Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
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KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln auf einem Kassenrezept wird durch Gesetze,
Richtlinien und zahlreiche Bestimmungen geregelt. Es ist schwer hierbei den Überblick zu
behalten.

Mit unseren jährlich erscheinenden Sonderheften zu den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
informieren wir Sie aktuell über die Regelungen auf Landesebene. Mit weiteren Heften zum
Verordnungsmanagement wollen wir Informationen zur Verordnung von Arzneimittel,
Heilmitteln, Sprechstundenbedarf und zu Regelungen bei Arznei- und Heilmittelprüfungen und
Regressen zur Verfügung stellen.

Das erste dieser vier Sonderhefte geht auf die Regelungen bei der Verordnung von
Arzneimitteln ein. Wir stellen die Arzneimittel-Richtlinie ausführlich dar und greifen häufige
Fragen aus unserer täglichen Beratung auf.

Die Sonderhefte erscheinen ausschließlich online, damit wir aktuelle Änderungen einpflegen
können und um Ihnen beispielsweise die Suche nach Stichworten zu erleichtern. Wir hoffen Sie
und besonders Ihr Praxisteam bei allgemeinen und speziellen Fragen mit diesen Broschüren zu
unterstützen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie während unserer Servicezeiten von Ihrer
Pharmakotherapieberatung und den Serviceteams der KV Nordrhein.

Mit kollegialen Grüßen

Dr. med. Peter Potthoff                             Bernhard Brautmeier
Vorsitzender des Vorstandes                         Vorstand

                                                           Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
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KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
Privatverordnung nun auf ein Kassenrezept
Allgemeines                                            „umschreiben“ lassen möchte oder die Apotheke aus
                                                       Abrechnungsgründen ein neues Rezept von Ihnen
Arzneimittel: Keine Diagnosen auf                      verlangt.
Muster 16
Bei Verordnungen von Arzneimitteln (z. B. bei OTC-
                                                       Abgabe eines “Wunscharzneimittels“
Präparate) fordern Apotheken oder Firmen häufig        gegen Mehrkostenregelung
Ärzte auf, die Diagnosen auf dem Rezept zu
vermerken. Dies sieht die Vordruckvereinbarung nur     Patienten können in der Apotheke im Rahmen der
für die Verordnung von Hilfsmitteln vor. Hier ist      Mehrkostenregelung ein anderes Arzneimittel
eindeutig festzustellen, dass bei der Verordnung von   verlangen, als der Apotheker abgeben müsste. So
Arzneimitteln die Dokumentation und Diagnose in        kann der Patient beispielsweise ein wirkstoff-
die Karteikarte gehören und nicht auf das Rezept       gleiches Wunschpräparat einer anderen Firma
(Muster 16).                                           verlangen. Die Mehrkosten sind dabei vom
                                                       Patienten zu tragen.

Genehmigungen von Arznei-                              Nach der neusten Vereinbarung zwischen
                                                       Krankenkassen und Apothekerverband bezahlt der
mittelverordnungen durch die                           Patient zunächst den vollen Betrag des
Krankenkassen                                          Wunschpräparates. Der Apotheker trägt auf dem
                                                       Rezept eine Sonder-Pharmazentralnummer (PZN)
Die Verordnung liegt von Arzneimitteln liegt allein    und als Preis null Euro ein. Über die Sonder-PZN
in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die           können die Hersteller- und Großhandelsabschläge
Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch         den Kassen gutgeschrieben werden.
die Krankenkasse ist unzulässig. So ist es
                                                       Der Patient bekommt eine Kopie des Rezeptes und
in § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und
                                                       erhält bei seiner Krankenkasse den Betrag des
§ 15 Ärzte-Ersatzkassen (EKV) geregelt.
                                                       ursprünglich verordneten Präparates, abzüglich
                                                       weiterer Abschläge und einer Bearbeitungsgebühr.

Rückwirkende Verordnung von
Arzneimitteln
Eine Arzneiverordnung darf vom Vertragsarzt nur
ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom
Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder
wenn ihm der Zustand aus der laufenden
Behandlung bekannt ist (§ 15 Bundesmantel-
vertrag). Beim Ausstellen des Kassenrezepts ist das
aktuelle Datum anzugeben. Eine Rückdatierung des
Rezepts ist nicht zulässig.

Es besteht für Sie keinerlei Verpflichtung,
Arzneimittel nachträglich auf einem Kassenrezept
zu verordnen, z. B. weil der Patient sich das Mittel
schon in der Apotheke besorgt hat und sich die

                                                               Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
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KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
“Bagatellarzneimittel“                                     Switching: Das Ausweichen von
                                                           apothekenpflichtigen auf
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sind verschreibungspflichtige Arzneimittel          verschreibungspflichtige Präparate
für die nachfolgenden Indikationen grundsätzlich
nicht verordnungsfähig (§13 AM-RL):                        Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können
                                                           nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden.
   Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-             Nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für
    krankheiten und grippalen Infekten                     Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum
    Dies gilt analog auch für die bei diesen Krank-        vollendeten 18. Lebensjahr und für
    heiten anzuwendenden Schnupfenmittel,                  Arzneimittel, die in der OTC-Ausnahmeliste geregelt
    Schmerzmittel, hustendämpfenden und                    sind (s. Seite 23) besteht eine Leistungspflicht der
    hustenlösenden Arzneimittel, sofern es sich um         gesetzlichen Krankenversicherung.
    geringfügige Gesundheitsstörungen handelt              Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle einer
    (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der
    Polizei, siehe Seite 13).
                                                           Verordnung nicht verschreibungspflichtiger
                                                           Arzneimittel, die von der Leistungspflicht der
   Mund- und Rachentherapeutika                           gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
    Ausnahme: Für die Therapie bei Pilzinfektionen,        sind, nicht auf verschreibungspflichtige Mittel
    geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und            ausgewichen werden soll, z. B. um den Patienten
    die Behandlung nach chirurgischen Eingriffen im        finanziell zu entlasten.
    Hals-, Nasen- und Ohrenbereich sind Mund- und
    Rachentherapeutika verordnungsfähig                    Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
    (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der   (außerhalb der zugelassenen Ausnahmen der OTC-
    Polizei, siehe Seite 13).                              Ausnahmeliste) zur Behandlung einer Erkrankung
                                                           medizinisch notwendig, zweckmäßig und
   Abführmittel                                           ausreichend sind, sind diese zu Lasten des
    Abführmittel können nur bei Tumorleiden,               Versicherten auf einem Privatrezept oder “Grünem
    Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Muko-        Rezept“ zu verordnen (wie z. B. Antihistaminika,
    viszidose, neurogener Darmlähmung, vor dia-            Antimykotika). Ein Ausweichen auf verschreibungs-
    gnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender          pflichtige Arzneimittel kann in diesen Fällen
    Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,         unwirtschaftlich sein (§12 Abs. 11 der AM-RL).
    Opiat- sowie Opioidtherapie und in der
    Terminalphase zu Lasten der Gesetzlichen               Das bedeutet, dass in erster Linie nicht
    Krankenversicherung verordnet werden                   verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des
    (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der   Patienten auf grünem Rezept verordnet werden
    Polizei, siehe Seite 13).
                                                           sollen.
   Arzneimittel gegen Reisekrankheit
                                                           Anzumerken ist, dass im Falle der Verordnung
    Von diesem Verordnungsausschluss nicht
                                                           eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels
    betroffen ist die Anwendung gegen Erbrechen bei
                                                           auf einem grünen Rezept dies für alle Beteiligten
    der Tumortherapie und anderen Erkrankungen,
                                                           (Arzt, Krankenkasse, Patient) die günstigste Variante
    wie z. B. Menièrescher Symptomkomplex
    (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der   darstellen kann, da die Kosten der Präparate zum
    Polizei, siehe Seite 13).                              größten Teil unter der Zuzahlung liegen.

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Beschriftung des Personalienfeldes zeilen– und
       verschreibungs-            apothekenpflichtig    spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden
           pflichtig                                    vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt.
                                                        Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten
    ACC 200 Generika            ACC akut 200            gefälscht oder getauscht werden und sind nicht
    Brausetabl. 20 Stk.         Brausetabl. 20 Stk.     maschinenlesbar.
    ab 12,02 €                  ab 5,20 €
    Ciclopirox 1 %              Selergo 1 % Creme
    Creme 20 g                  20 g (Wirkst.
    ab 14,52 €                  Ciclopirox) ab 7,97 €

    Loperamid 10 St.            Loperamid akut
    ab 11,98 €                  10 St. ab 2,36 €

(Preise Lauer-Taxe Stand: Januar 2013)

                                                        Mittel gegen Kopflausbefall
Anthroposophische und Homöo-                            Apothekenpflichtige Medizinprodukte mit
pathische Arzneimittel                                  Arzneimittelcharakter und apothekenpflichtige
                                                        Arzneimittel, die zur Behandlung von Kopflausbefall
Für die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten           zugelassen sind, dürfen bei Kindern bis zum
Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwieg-        vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit
enden Erkrankungen auch Arzneimittel der                Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten
Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern        18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen
die Anwendung dieser Arzneimittel für diese             Krankenversicherung verordnet werden. Der G-BA
Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als         (Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und
Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung     Krankenkasse) hat eine sog. "Positivliste" (Anl. V der
angezeigt ist. Für Kinder und für Jugendliche mit       AM-RL) für Medizinprodukte mit Arzneimittel-
Entwicklungsstörungen können diese nicht                charakter festgelegt.
verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der
Krankenkassen verordnet werden (§ 12 Abs. 6 AM-         Die dort gelisteten Läusemittel, Medizinprodukte
RL).                                                    mit Arzneimittelcharakter, sowie auch
  Die Verordnung von Komplexhomöopathika auf            apothekenpflichtige Arzneimittel, wie z. B.
einem Kassenrezept wird nach Auskunft des GKV-          Infectopedicul, Pedimitex und auch Permethrin
Spitzenverbandes jedoch als unwirtschaftlich            biomo wären in den oben genannten Fällen zu
angesehen.                                              Lasten der Kasse verordnungsfähig.
                                                          Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte)

Keine Aufkleber auf dem Rezept
Beim Ausfüllen von Arzneimittelrezepten verwenden
Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der
Rezepte muss dauerhaft sein. Nach den
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung hat die

                                                                  Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
                                                                                                            7
Medikation während einer stationären                     Zusammenhang mit dem Grund der
                                                         Krankenhausbehandlung nicht besteht. Die
Rehabilitation                                           Dialyse wird in einer ambulanten Dialyse-
                                                         einrichtung durchgeführt. Hierzu zählt auch die
Alle Medikationen, die im unmittelbaren                  Verordnung von Erythropoietin im Zusammen-
Zusammenhang mit der Rehabilitations-maßnahme            hang mit der Dialyse.
stehen, sind von der Rehabilitationsklinik zu stellen.
Alle weiteren Medikamente, die der Patient
zusätzlich benötigt, sind im Vorfeld auf einem
Kassenrezept durch den behandelnden                      Therapieempfehlungen aus dem
niedergelassenen Arzt zu verordnen. Zu beachten          Krankenhaus
ist, dass eine Arzneimittelverordnung nur nach Arzt-
Patienten-Kontakt und nicht aufgrund                     Jeder Niedergelassene kennt es: Die Therapie-
einer Ferndiagnose möglich ist. Wird der Patient         empfehlung, die ein Patient bei seiner Entlassung
nach dem Krankenhausaufenthalt direkt in eine            aus dem Krankenhaus erhält, ist nicht verpflichtend
Rehabilitation übergeleitet, so muss der Patient am      und teilweise nicht umzusetzen. Häufig entspricht
Ort der Rehabilitationseinrichtung einen                 die vorgeschlagene Arzneimittel-Therapie nicht den
niedergelassenen Arzt aufsuchen.                         gesetzlichen Vorgaben für niedergelassen Ärzte.
Wichtig: In Einzelfällen kann ein gesonderter            Deshalb hier, Zulassungsstatus des empfohlenen
Vertrag zwischen der Rehabilitationsklinik               Arzneimittels prüfen, ggf. Verordnungs-
und der Krankenkasse bestehen, der die pauschalen        einschränkungen bzw. ausschlüsse gemäß
Vergütungen der Reha-Medikation durch die Klinik         Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie beachten.
nicht vorsieht. Ansprechpartner ist hier die
zuständige Krankenkasse.
                                                         Therapiehinweise sind
                                                         rechtlich bindend
Medikation während eines
vollstationären Aufenthaltes                             Wann ist der Einsatz neuer oder teurer
                                                         Präparate wirtschaftlich?
Das Krankenhaus ist verpflichtet, die                    Diese Frage beantwortet der Gemeinsame
medikamentöse Versorgung des Patienten während           Bundesausschuss (G-BA) regelmäßig in seinen
des gesamten vollstationären Aufenthaltes                Therapiehinweisen (Anlage IV der Arzneimittel-
sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation     Richtlinie). Anlage IV der AM-RL (Therapiehinweise)
für die zur Einweisung führende Erkrankung als
auch die Medikation für alle anderen bestehenden
Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während
des Krankenhaus-aufenthaltes benötigten
Arzneimittel sind in den Tages- bzw. Fallpauschalen
enthalten.

Dialyse
Eine Ausnahme besteht nach dem Krankenhaus-
entgeldgesetz für die Dialyse. Nicht zu den
Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus
keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein

                                                                  Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
                                                                                                               8
Verbandmittel
Gemäß § 31 des Sozialgesetzbuches V haben
Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit
Verbandmitteln, auch wenn diese nicht apotheken-
und nicht verschreibungspflichtig und in der Regel
als Medizinprodukte im Handel sind.
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt
sind, oberflächengeschädigte Körperteile
zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten             Kein Vorrat für längeren
aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und
Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten          Auslandsaufenthalt
Wundversorgung.
Die Verordnung ist auf den Namen der Patienten         An Vertragsärzte wird häufig der Wunsch
auf dem Muster 16 vorzunehmen.                         herangetragen, Arzneimittel für einen mehr-
                                                       monatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine
Die Kosten für die Verbandmittel fließen in voller     derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig.
Höhe in das Richtgrößenvolumen Arzneimittel der        Nach Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V ruht
Praxis ein.                                            nämlich der Anspruch auf Leistungen für gesetzlich
                                                       Versicherte, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
                                                       Die Arzneimittelverordnung für einen kurzfristigen
                                                       Urlaub im Ausland ist hingegen zulässig. Eine
Apotheker darf Rezept-Kopie nur                        Abgrenzung, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein
nach Rücksprache beliefern                             darf, um noch zu Kassenlasten versorgt zu werden,
                                                       kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, da es
                                                       hierzu keine eindeutigen Festlegungen gibt.
Kassenrezepte mit dem Vermerk oder Stempel
                                                       Keinesfalls mehr zulasten der gesetzlichen
„Duplikat“, „Kopie“, „Zweitschrift“ weisen die
                                                       Krankenversicherung (GKV) gehen Fälle, in denen
Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurück.
                                                       der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer
Denn beliefert werden dürfen nur Originale.
                                                       Reise oder eines Urlaubs hat und die Patienten für
Apotheken, die Kopien beliefern, riskieren, dass die
                                                       einen längeren Zeitraum im Ausland leben.
Kasse dies beanstandet – unter Umständen droht
                                                       Verordnungen für beispielsweise ein halbes Jahr
gar ein Verfahren wegen der Abgabe eines
                                                       oder länger sind – auch mit dem Zusatz
verschreibungs-pflichtigen Arzneimittels ohne
                                                       „Urlaubsbedarf“ – nicht zulässig und können zu
ärztliche Verordnung.
                                                       Regressforderungen der jeweiligen Krankenkasse
                                                       führen. Die Verordnung eines Quartalsbedarfs ist im
Von „Duplikaten, „Kopien“ oder „Zweitschriften“
                                                       Praxisalltag üblich. Hierdurch sollten sich in der
sind Wiederholungsverordnungen zu unterscheiden,
                                                       Regel keine Probleme ergeben, da Sie nicht prüfen
die ein Vertragsarzt ausstellt, wenn der Patient ein
                                                       können, ob sich der Patient bis zur Abholung eines
nicht eingelöstes Rezept verliert. In diesem Fall
                                                       Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Nicht
kann der Arzt eine so genannte
                                                       zuletzt auch wegen der Gefahr akuter
Wiederholungsverordnung ausstellen, also ein
                                                       Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes
Rezept mit Vermerk wie „Original vom Patienten
                                                       sollte sich ein Versicherter rechtzeitig bei seiner
verloren“. Das reicht, um Probleme beim Einlösen
                                                       Kasse erkundigen, welchen Leistungsanspruch er im
des Rezeptes in der Apotheke zu verhindern.
                                                       jeweiligen Reiseland hat und was seinerseits zu
                                                       unternehmen ist, um auch bei einem Auslands-
                                                       aufenthalt ausreichend mit Medikamenten versorgt
                                                       zu sein.

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                                                                                                        9
.

Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress
Wer fiktiv zugelassene Arzneimittel verordnet, riskiert bei einigen Krankenkassen Regressanträge.
Die Arzneimittel sind zwar im Handel, es besteht jedoch keine Erstattungspflicht für die
Krankenkassen.
In ihren Anträgen beziehen sich die Kassen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005,
wonach für Wobe Mugos keine Pflicht zur Übernahme der Kosten durch die gesetzliche
Krankenversicherung bestand, weil es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handelte
(Az. B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132).
Aktuelle Anträge richten sich gegen Verordnungen von AHP-Filmtabletten (Oxaceprol)
bei entzündlichen, degenerativen Gelenkerkrankungen und Pentalong (Pentaerythitryl tetranitrat)
bei Angina pectoris. Die jeweiligen Fertigarzneimittel sind in der Verordnungssoftware nicht
gesondert gekennzeichnet.
Eine Liste der fiktiv zugelassenen Arzneimittel stellte das Bundesgesundheitsministerium
der KV Sachsen zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass nur die gelisteten Präparate
nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV sind. Andere Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff
oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig.

Was heißt „fiktiv zugelassen“?

Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 im Markt waren, galten mit Inkrafttreten des Arzneimittel-gesetzes
von 1976 als „fiktiv zugelassen“ um weiterhin verkehrsfähig zu bleiben. Sie sollten sich bis 2005 einer
Nachzulassung unterziehen und den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit erbringen. Doch dazu kam es nicht in allen Fällen. Einzelne fiktiv zugelassene
Präparate sind ohne Nachzulassung noch immer im Handel. Zum Teil verzögern laufende Gerichtsverfahren.

Fiktiv zugelassene Arzneimittel (Stand Juli 2013)
                                                        H
A                                                       HYLASE DESSAU 1500 IE
AHP 200
ALVALIN                                                 I
ARHAMA TINKTUR N                                        INIMUR CREME
AUREOMYCIN AUGENSALBE                                   INIMUR DRAGEES
AUREOMYCIN SALBE                                        INIMUR KOMBIPACK
                                                        INIMUR VAGINALSTAEBCHEN
C
CYSTO-MYACYNE N                                         J
                                                        JONOSTERIL BAS MIT GLUCOSE
D
DIAMOX
DIAMOX PARENTERAL

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                                                                                                         10
M                                                     T
MYOSON DIRECT                                         TENUATE RETARD
MYOSON INJEKTIONSLÖSUNG                               TEPILTA SUSPENSION IN BEUTELN
                                                      TEPILTA SUSPENSION IN FLASCHEN
N                                                     TRENTAL Infusionslösungskonzentrat
NACOM 250 MG/25 MG TABLETTEN

O                                                     V
OEKOLP OVULA 0,03 MG                                  VAGANTIN

P                                                     Y
PAVERIWERN                                            YOHIMBIN „SPIEGEL“
PENTALONG 50MG
PENTALONG 80MG
PERlTRAST 300
PERlTRAST 300-COMP
PRESOMEN 28/ 0,3 MG
PROCOMIL 5 MG

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand 30.06.2011) ,
arznei-telegramm (04 und 06/2012)

                                                                Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
                                                                                                      11
Verordnung von Kontrazeptiva
(Anspruch auf Arzneimittel zur Konzeptionsverhütung)

Gemäß B Punkt 13 der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte zur
Empfängnisregelung und zum Schwangerschafts-
abbruch (vormals „Sonstige Hilfen“-Richtlinien) fallen
die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinie verordnete
Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren               Verordnung von Kontrazeptiva über das
Applikation nicht unter die Leistungspflicht der         20. Lebensjahr hinaus
gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen
hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur            Die Verordnung von empfängnisverhütenden
Empfängnisregelung [hormonelle Antikonzeptiva und        Mitteln ist über das 20. Lebensjahr hinaus nur
Interzeptiva (postkoitale Antikonzeptiva „Pille          möglich, wenn die Verhütung einer
danach“), Intrauterinpessare] bei Versicherten bis       Schwangerschaft im Rahmen einer
zum vollendeten 20. Lebensjahr. Richtlinie zur           Krankenbehandlung medizinisch indiziert ist, um
Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch       von der Versicherten die Gefahr einer
                                                         schwerwiegenden Schädigung des körperlichen
Das bedeutet: Eine Verordnung von verordnungs-           oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes
pflichtigen Mitteln zur Empfängnisverhütung ist zu       abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung              einer Erkrankung Arzneimittel benötigt werden, die
grundsätzlich bei Patientinnen bis zum vollendeten       eine embryonale Schädigung befürchten lassen. In
20. Lebensjahr möglich (§ 24a SGB V). Das                diesem Fall besteht für die gesetzlichen
20. Lebensjahr endet einen Tag vor dem                   Krankenkassen die Verpflichtung, die Kosten für die
20. Geburtstag.                                          Verhütungsmittel zu übernehmen bzw. zu
                                                         erstatten. (BSG-Urteil vom 24.01.1990 – Az.: 3 RK
Verordnungsmenge und –zeitraum                           18/88). Gleiches gilt bei Behinderten. Auch bei
                                                         Behinderten übernehmen die Krankenkassen die
Es ist möglich, sofern medizinisch vertretbar, die       Kosten ausschließlich, wenn die Patientin aus
Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnis-             medizinischen Gründen nicht schwanger werden
verhütung für einen Zeitraum von 6 Monaten               darf. Die Behinderung allein ist lediglich ein
auszustellen.                                            ethischer, jedoch kein medizinischer Grund.

Verordnung von Kontrazeptiva kurz vor                    Verordnung von Kontrazeptiva für andere
Vollendung des 20. Lebensjahres                          Indikationen und nicht zur Konzeptions-
                                                         verhütung
Bei der Verordnung der Pille kurz vor dem
20. Geburtstag zu Lasten der GKV wird eine               Kontrazeptiva können auch für andere
Verordnung einer 1-Monatspackung toleriert.              Indikationen, wie krankhafte
                                                         Androgenisierungserscheinungen, z. B. Akne
Bitte achten Sie darauf, dass die verordnete             (ausgeprägte Form), leichtere Form von
Packungsgröße nicht mehr als einen Monat                 Hirsutismus, oder auch androgenetische Alopezie
über den Zeitraum der Verordnungsfähigkeit               oder auch Dysmenorrhoe, Zyklusstörungen,
hinaus reicht. Evtl. könnte die Krankenkasse in          Endometriose, und nicht nur zur Konzeptions-
diesem Fall eine Rückforderung stellen.                  verhütung zugelassen sein.

                                                                   Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
                                                                                                           12
Die Verordnung von Kontrazeptiva bei diesen
genannten Indikationen kann nur erfolgen, wenn
die eingesetzten Arzneimittel dafür zugelassen
sind und die Behandlung der Erkrankung im
Vordergrund steht.

Freie Heilfürsorge der Polizei NRW
Für die Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt seit 01.07.2011 eine neue Verordnung
über die freie Heilfürsorge.

Den Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei finden Sie unter     Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei

Es gelten bei den Polizisten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen (G-BA) – wie bei den gesetzlich krankenversicherten Patienten – mit einigen Ausnahmen,
wie z. B. Zuzahlungen oder Kostenbeteiligungen fallen für Polizeibeamte NRW weiterhin nicht an
(Medikamentenzuzahlung entfallen).

Arzneimittel: Heilfürsorgeberechtigte haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel aus den Anwendungsgebieten:

     Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
     Mund- u. Rachentherapeutika
     Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

Sehhilfen: Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus im Umfang der gesetzlichen
Krankenversicherung; eine Kostenübernahme für Brillenfassungen ist ausgeschlossen.

Die ärztliche Behandlung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten ist zukünftig nicht mehr
nur den Polizeiärzten vorbehalten, sondern ist auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten
der freien Heilfürsorge möglich.

Impfungen sowie Leistungen und Mittel zur Empfängnisregelung (Pille), Sterilisation,
Schwangerschaftsabbruch und zur Reproduktionsmedizin können hingegen nicht
zu Lasten der freien Heilfürsorge der Polizei NRW erbracht, beziehungsweise verordnet werden.

Apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dürfen zu Lasten der Polizei NRW nicht
verordnet werden. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und werden in der OTC-
Ausnahmeliste
(Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) geregelt. Ebenso gelten die Verordnungseinschränkungen nach Anlage III der
Arzneimittel-Richtlinie.

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Off-Label–Verordnung von Arzneimitteln
außerhalb ihrer Zulassung

Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der    Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich
gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in       um eine zulässige Off-Label-Verordnung handelt,
der jeweiligen Indikation in Deutschland zugelassen     gibt das Bundessozialgericht die Empfehlung ab,
sein. Die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten      dem Patienten ein Privatrezept auszustellen
der GKV außerhalb der Zulassung ist nur in              und es diesem zu überlassen, sich bei der
Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen werden          Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen.
in der Arzneimittel-Richtlinie oder durch die           In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich
Rechtsprechung geregelt. Anlage VI: Off-Label-Use       umstrittenen Off-Label-Use von Arzneimitteln kann
                                                        der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse
Arzneimittel-Richtlinie                                 deren Auffassung als Kostenträger einholen und im
Expertengremien beim BMG legen fest, welche             Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept
Arzneimittel außerhalb der Zulassung zu Lasten          ausstellen.
der GKV verordnet werden können. Hierzu gibt es
derzeit sechs positive und zehn negative                Nikolausbeschluss
Entscheidungen, die in der Arzneimittel-Richtlinie in   In seinem Urteil vom 06. Dezember 2005 ergänzte
Anlage VI veröffentlicht wurden (Stand Juni 2012).      das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für den
Soweit das Medikament nicht in der Anlage VI der        Off-Label-Use bei notstandsähnlichen Situationen
Arzneimittel-Richtlinie gelistet ist, sollte            bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankungen,
der Arzt bevor er das Präparat Off-Label auf            ohne die oben genannten Kriterien zu beanstanden:
Kassenrezept verschreibt, zur Vermeidung eines          ■ Es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder
späteren Arzneikostenregresses prüfen, ob die           regelmäßig tödliche Erkrankung.
von der Rechtsprechung formulierten Voraus-             ■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
setzungen hierfür vorliegen.                            Standard entsprechende Leistung steht nicht zur
                                                        Verfügung.
BSG-Urteil von 2002                                     ■ Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende
In einem Grundsatzurteil zum Off-Label-Use von          Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Arzneimitteln legte das Bundessozialgericht 2002        Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
drei Kriterien fest, nach denen eine                    Wenn die Voraussetzungen des Nikolausbeschlusses
Arzneimittelverordnung außerhalb der Zulassung zu       erfüllt sind, erteilt die Krankenkasse vor Beginn der
Lasten der GKV möglich ist.                             Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn
                                                        diese vom Versicherten oder vom behandelnden
■ Es liegt eine schwerwiegende (lebensbedrohliche       Arzt/Leistungserbringer beantragt wird.
oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigende) Erkrankung vor.                      Dadurch wird die Abrechnungsmöglichkeit
■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen          festgestellt.
Standard entsprechende Therapie steht nicht             Dies wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz seit
zur Verfügung.                                          dem 01.01.2012 in §2 Abs. 1a SGB V geregelt.
■ Aufgrund der Datenlage besteht die begründete
Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein
Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt
werden kann. Nordrhein

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Fazit                                                 Evidenzbasierte Patienteninformationen sollten
Für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb der    enthalten:
Zulassung und zu Lasten der GKV gelten
entweder die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie   ■ Informationen  zum natürlichen Verlauf der
in sehr eingeschränkten Indikationen                  Erkrankung (Beschwerdebild und Prognose der
oder die von der Rechtsprechung entwickelten          Erkrankung ohne Intervention),
Voraussetzungen. Wenn der Arzt Bedenken haben         ■ vollständige Nennung aller Optionen,
muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label-       gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit, auf
Verschreibung handelt, ist die Verordnung auf einem   eine Intervention (vorerst) zu verzichten,
Privatrezept zu empfehlen. In den besonderen Fällen   ■ Wahrscheinlichkeiten für Erfolg, Nichterfolg und
eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-    Schaden zu den anstehenden medizinischen
Use und in den Sonderfällen des Nikolausbeschlusses   Interventionen,
kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Kranken-   ■ patientenrelevanter Zielparameter,
kasse deren Auffassung als Kostenträger einholen.     ■ das Fehlen von Evidenz,
                                                      ■ für diagnostische Maßnahmen: Daten zu
Eine weitere Voraussetzung für den Off-Label-Use      möglichen falsch-positiven und falsch-negativen
des Arzneimittels zu Lasten der Krankenkasse ist,     Ergebnissen.
dass der Patient weder in eine klinische Prüfung,
noch in ein Härtefallprogramm (Compassionate Use)     (vergleiche: Lenz et al.: Entscheidungs-
zu dem Arzneimittel eingeschlossen werden kann.       hilfe für Patienten, dä 4. Juni 2012)

Aufklärung des Patienten
Mit der Verordnung eines Arzneimittels im Off-
Label-Use ist auch das Haftungsrisiko größer.
Somit sollte der Patient auf jeden Fall umfassend
über das übliche Maß hinaus über die Risiken
des Off-Label-Use aufgeklärt werden und die
Aufklärung zumindest auch schriftlich dokumentiert
werden.
Einen einheitlichen Vordruck für die Aufklärung des
Patienten gibt es nicht.

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Tipps zur Verordnung enteraler Ernährung
Die medizinische Notwendigkeit, enterale Ernährung zu verordnen schränkt die Arzneimittel-
Richtlinie (§§ 18 bis 26) ein. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Sie kann auf einem Kassenrezept (Muster 16) nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit
zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden und auch nur dann, wenn die
Verbesserung der Ernährungssituation durch ärztliche, pflegerische oder
ernährungstherapeutische Maßnahmen nicht zu erreichen ist.
Ein geringer Body Maß Index ist allein keine ausreichende Indikation für eine enterale
Ernährung, es kommt auch auf den Krankheits- und Gewichtsverlauf an.

                                                27XXXXX00
                                                Dr. M. Muster
                                                 Hausärztin
                                                Dorfstraße 1
                                            55555 Bad Musterdorf

Verordnen Sie Sondennahrung als „Standard Sondennahrung normalkalorisch“ oder „hochkalorisch“ mit Angabe zur Menge.
Verordnen Sie Trinknahrung als „Standard Trinknahrung normalkalorisch“ oder „hochkalorisch“ mit Angabe zur Menge.

Vor der Verordnung sollte von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnde Arzt geprüft
werden, ob die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet
sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu
gewährleisten, um diese gegebenenfalls zu veranlassen:

    Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe
     natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel
     mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit
     kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.
    Restriktive Diäten sind zu überprüfen.
    Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten
     sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von
     Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech-
     und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur
     Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.
    Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit
     und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.
    Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge
     zu veranlassen.
    Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder
     -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.

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 Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die
     Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit
     geeignetem Besteck zu beheben.
    Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die
     Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der
     Nahrung im Mittelpunkt.
    Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der
     Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und,
     soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.

Die Kosten für die enterale Ernährung fließen in die Richtgröße für Arzneimittel ein.
Als Praxisbesonderheit gelten in Nordrhein nur bilanzierte Diäten bei angeborenen
Stoffwechselerkrankungen. Bitte kennzeichnen Sie die Verordnung mit der Symbolnummer
90932.

Verordnungsfähige Produkte:

Standardprodukte

Darunter fallen bilanzierte Diäten (gem. § 31 SGB V), die als einzige Nahrungsquelle geeignet
sind:

    Elementardiäten (Trinknahrung)
    Sondennahrung.

Spezialprodukte

    Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge
     und Kleinkinder,
    Elementardiäten (so genannte Trinknahrung) mit hochhydrolysierten Eiweißen oder
     Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder
     Patientinnen und Patienten mit multiplen Nahrungs-mittelallergien,
    niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte
     Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen
     oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen,
     Mukoviszidose),
    defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte)
     für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen
     Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
    spezielle Produkte für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen
     angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel (je nach Krankheitsbild
     auch kohlenhydrat- oder fettfreie Einzelsupplemente) sowie für weitere definierte
     diätpflichtige Erkrankungen und ketogene Diäten für Patientinnen und Patienten mit
     Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende
     Anfallskontrolle nicht gelingt.

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Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte:

Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukte ist ausgeschlossen,
soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen angeboten
werden:

      chronische Herz-Kreislauf oder Ateminsuffizienz,
      Dekubitusprophylaxe oder –behandlung,
      Diabetes mellitus,
      Geriatrie,
      Stützung des Immunsystems,
      Tumorpatienten.

Parenterale Ernährung – was tun?
Parenterale Ernährung ist teuer – dabei gibt es Sparpotenziale. Um weiterhin genug Mittel für Innovationen
zu haben, ist es wichtig, die Sparpotenziale auszuschöpfen, ohne die Therapie zu verschlechtern. Die
folgende Information soll Sie dabei unterstützen. Sie beruht auf einem Text der Kassenärztlichen
Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe.

Eine „totale parenterale Ernährung“ (TPE) eines Patienten ist in der Regel nur bei den folgenden
Indikationen und nur in den Fällen indiziert, in denen eine enterale Ernährung nicht mehr möglich und eine
teilweise parenterale Ernährung nicht ausreichend ist:
  gestörte Nahrungspassage (zum Beispiel Magentumor, Striktur)
  Kurzdarmsyndrom bei einer Dünndarmrestlänge
  < 200 cm und entsprechender Symptomatik (Diarrhoe, Dehydratation etc.)
  Strahlenenteritis
  normaler Ernährungszustand, wenn mehr als sieben Tage keine enterale Nahrungsaufnahme möglich ist

Gleichwohl wird häufig eine TPE vorgeschlagen, obwohl eine teilweise parenterale Ernährung ausreichend
oder eine ausschließlich enterale Ernährung möglich wäre.

Die Verordnung bzw. Weiterführung einer solchen Therapie nach einem Krankenhausaufenthalt kommt im
niedergelassenen Bereich selten vor. Ist dies jedoch der Fall, ergeben sich häufig viele Fragen:

  Wie bestimme ich den Nährstoffbedarf des Patienten?

  Welche Fertigprodukte decken den Bedarf und sind wirtschaftlich?

  Wie muss die parenterale Ernährung verordnet werden?

  Wo bekomme ich kurzfristig herstellerunabhängige Unterstützung in diesem Spezialgebiet?

  Wie vermeide ich übermäßige Ausgaben und damit einen Regress?

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Ein unübersichtlicher Markt
Besonders die wirtschaftliche Verordnung einer parenteralen Ernährung kann für den niedergelassenen Arzt
ein Problem darstellen. Die Palette von Fertigprodukten ist breit und unübersichtlich. Zudem gibt es große
Preisunterschiede unter vergleichbaren Produkten. So können die Tagestherapiekosten pro parenteraler
Infusion zwischen etwa 100 und 500 Euro schwanken. Das Beispiel der TPE mit Fertigarzneimitteln zeigt,
dass sogar bei unterschiedlicher Kombination von Produkten eines Herstellers die Gesamtkosten pro Beutel
erheblich schwanken können.

Einige Hersteller von entsprechenden Produkten bieten einen Service rund um die parenterale Ernährung an.
Häufig werden dabei hochpreisige Infusionsregime als Rezeptur unter Verwendung der firmeneigenen
Produkte offeriert. Die Zusammensetzung der parenteralen Ernährung erscheint dabei meist höchst
individuell an den Patienten angepasst. In der Regel gibt es für eine individuelle Rezeptur keine klinische
Notwendigkeit. Die Individualrezeptur wird erkennbar an der Verordnung der Einzelkomponenten wie
Glucose-, Aminosäure- und Fettlösungen sowie der Elektrolyte.

Die Beispiele für alternative Regime aus Fertigarzneimitteln weichen inhaltlich nur geringfügig (ca. fünf
Prozent) von der Individualrezeptur ab. Bei vorgefertigten Infusionsplänen, die einem behandelnden Arzt zur
Verordnung bzw. Weiterverordnung vorgelegt werden, ist daher Vorsicht geboten! Das Gleiche gilt auch für
vorgeschlagene „Komplettversorgungen“.

Faustregeln zum Sparen
  Lassen Sie sich die Kosten eines vorgefertigten Infusionsplanes vor der Unterzeichnung darlegen. Für ca.
  150 Euro pro Tag ist im Regelfall eine komplette parenterale Ernährungslösung (exklusive Hilfsmittel)
  erhältlich.
  Im Zweifel sollten zunächst die Versorgung des Patienten kurzfristig sichergestellt und gleichzeitig
  Informationen zu Alternativen und Kosten eingeholt werden.
  Die Kombination von Fertigarzneimitteln, wie Zwei-Kammer-Beuteln mit Fettlösungen, ist im Regelfall
  eine wirtschaftliche Lösung.
  Die Verordnung als Rezeptur mit einer individuellen Zusammensetzung aus Einzelkomponenten ist
  kostspielig und im Regelfall nicht notwendig
Bei noch vorhandener Restaktivität des Magen-Darm-Traktes:
  die Dauer der Therapie sollte bei nicht-chronischen Erkrankungen so kurz wie möglich gehalten werden.
  enterale Ernährung (das heißt Normalkost, Trinknahrung oder Sondennahrung) sollte im Regelfall parallel
  zur parenteralen Ernährung aufrechterhalten werden.

Risiken einer TPE
Im Übrigen ist die Durchführung einer TPE nicht ohne Risiko. Voraussetzung für eine geringe
Komplikationsrate bei der TPE ist eine intensive Schulung des Patienten bzw. des betreuenden Angehörigen
oder Pflegedienstes in der aseptischen Handhabung der Infusionssysteme.

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Risiken sind
  Kathetersepis mit Todesfall. Im Durchschnitt erfolgt eine Kathetersepsis in 100 Kathetertagen. Zwölf
  Prozent der Todesfälle unter TPE werden auf katheterassoziierte Komplikationen zurückgeführt. Kritische
  Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr sind vor allem das Aufziehen von Spüllösungen, das Mischen
  und Zuspritzen von Multivitaminlösungen, das Konnektieren und Diskonnektieren der Infusionssysteme
  an die verschiedenen zentralen Anschlüsse.
  Leberverfettung und Cholestase durch Glucose-Monotherapie und „Sparen“ bei der Zufuhr von Fetten
  (empfohlen mindestens 30 Prozent des gesamten Energiebedarfs). Gerade vermeintlich günstige Anbieter
  sparen häufig an den kostspieligen Fett-Lösungen.
  Erhöhtes Sepsisrisiko durch unangemessene Energieaufnahme (Overfeeding) von Kohlenhydraten
  und Fetten. Dies gilt ebenso für die enterale Ernährung.
  Spontanfrakturen von Wirbeln und Rippen durch Langzeit-Heparingabe zur Spülung des Kathetersystems.
  Dies gilt heute als obsolet. Eine Katheter Okklusion ist mit 1:80 000 Infusionstagen sehr selten.

Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK
Parenterale Ernährung ist oft teuer. Besonders bei der Erstversorgung nach Entlassung aus der Klinik
handelt es sich meist um sehr teure, individuell hergestellte parenterale Ernährung bzw. Fertigbeutel. Um
die Patienten bei gleicher Qualität zu versorgen, hat die KV Nordrhein mit der Barmer GEK einen Vertrag
über parenterale Ernährung geschlossen. Durch den Bezug über günstige Anbieter, geht mit der
Vereinbarung eine deutliche Entlastung der Richtgrößen bzw. des Arzneiverordnungsvolumens einher. Dabei
bleibt die Versorgungsqualität erhalten.

Der Vertrag regelt folgende Bereiche:

        Ernährungsinfusionen als Fertigarzneimittel

        Ernährungsinfusionen als Individualzubereitungen und

        enterale Flüssignahrung gemäß der Arzneimittel-Richtlinie.

Ziel ist, die bisher individuell zubereiteten parenteralen Ernährungslösungen durch gleichwertige
parenterale Fertigarzneimittel zu ersetzen. Außerdem sollen Patienten wenn möglich von parenteraler auf
enterale bzw. orale Flüssignahrung mit Diätetika oder auf „normale“ krankheitsangepasste Ernährung ohne
Individualrezeptierung umgestellt werden.

Bei der Barmer GEK steht als Ansprechpartnerin Frau Dr. Michaela Sauerbier unter
Tel.: (08 00) 3320 6067-3216 oder (02 11) 388 5167-3216 zur Verfügung.

Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Koordinierung bei Umstellung eines Patienten wird mit
75 bis 90 Euro je Quartal und Patient vergütet. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle Barmer GEK-
Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn die Individualrezeptierung
(Compounding) aufgrund einer neuen Preiskalkulation der Apotheke oder des Pharmaherstellers preiswerter
sein sollte als vergleichbare wirtschaftliche Fertigarzneimittel.
  Artikel: Vertrag mit der Barmer GEK incl. Anlagen

                                                                 Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
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Parenterale Ernährung einfach und effektiv
verordnen - und vor Regressen geschützt bleiben
Der BKK-Landesverband NORDWEST und die DAK            versorgt“, sagt Petra Wensing-Schmitz vom BKK-
bieten Ärzten die Möglichkeit, parenterale            Landesverband NORDWEST. Ärzte erreichen das
Ernährung über das Portal CareSolution                System jederzeit über eine passwortgeschützte
auszuwählen.                                          Verbindung.

Ärzte können zum Beispiel nach Kriterien, wie         Durch die Verordnung mit CareSolution werden
Alter, Gewicht und Nährstoffbedarf, die               die Ärzte vor Regressen geschützt und das Budget
passenden Fertigarzneimittel bestimmen. Das von       entlastet. „Wir freuen uns, den Kolleginnen und
der CARENOBLE Gesellschaft für                        Kollegen ein Instrument an die Hand geben zu
Gesundheitsökonomie entwickelte Portal                können, das das Verordnen vereinfacht und vor
CareSolution bietet zudem herstellerunabhängige       Regressansprüchen der Kassen schützt“, sagt Dr.
Preisvergleiche, sodass das wirtschaftlichste         Peter Potthoff, Vorstand der KV Nordrhein.
Präparat leicht auszuwählen ist.                      Das Versorgungsmanagement-System unterstützt
CareSolution funktioniert so ähnlich wie bekannte     Praxen zudem in komplexen Situationen. Es hilft,
Preisportale für Reisen oder Autos. In ersten Tests   Infusionspläne zu erstellen, Arztbriefe zu
sanken die Therapiekosten je Patient von 7.976        verfassen und Rezepte auszustellen. Kurzum:
auf 5.312 Euro. Mithilfe dieses Systems können        CareSolution stellt die gesamte
die Ärzte in Nordrhein mit einigen Klicks die beste   Ablauforganisation bereit: einfach, effektiv und
Variante für ihre Patienten finden, die zugleich      transparent. Mehr Infos unter:
auch die wirtschaftlichste ist. „Über das Portal      https://www.carenoble.de/caresolution/
werden unsere Patienten bundesweit optimal

                                                             Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013
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Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Mit der Arzneimittel-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss
die Verordnung von Arzneimitteln mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.

Die Richtlinie wird mit Ihren Anlagen fortlaufend aktualisiert.

Wo finde ich was?

Anlage I:            OTC-Übersicht (Ausnahmeliste)

Anlage II:           Lifestyle Arzneimittel

Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Anlage IV: Therapiehinweise

Anlage V:            Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte

Anlage VI: Off-Label-Use

Anlage VII: Aut idem

Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten

Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung

Anlage X:           Aktualisierung von Vergleichsgrößen

Anlage XI: aufgehoben

Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

Die vollständige Arzneimittel-Richtlinie einschließlich der Anlagen finden Sie unter
www.g-ba.de in der Rubrik Richtlinien.
  Arzneimittel-Richtlinie incl. Anlagen

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Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) Stand 05.06.2013
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Aus-
nahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V
(OTC-Übersicht).

Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser
Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflich-
tige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.
Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinie
keine Anwendung.

Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden,
Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnost-
ischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat-
sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer
bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive
Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen
in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und
chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Illeumconduit, Nabelpouch und Implantation
der Harnleiter in den Dünndarm.

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender
generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria;
Pemphigus).

6. Antihistaminika
 nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
 nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
 nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
 nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale
    Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
Nicht verordnungsfähig: Antihistaminika zur Behandlung des Heuschnupfens ohne die
vorgenannten Symptome.

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen.

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung.

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9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale
Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
Diese Lösungen sind auch für Rezepturen mit Arzneistoffen (z. B. Zytostatika) verordnungsfähig.

10. unbesetzt

11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder
fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die
Nahrung
 nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
 nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens
     sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg
     Prednisolonäquivalent bedürfen,
 bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation
     bei zwingender Notwendigkeit.
Cave: Präparate mit Dosiereinheiten unter 300 mg können nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnet werden.
Erläuterung: Eine manifeste Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine Fraktur ohne adäquates
Trauma.

12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur
 bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
 bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation
    bei zwingender Notwendigkeit.
Nicht verordnungsfähig: Bei Hypokalziämie anderer Genese oder als Kombination
mit anderen Mineralstoffen.

13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen
Behandlung der systemischen Mastozytose.

16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase
bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Durchfallerkrankungen, auch antibiotikainduzierter
Genese.

17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie.
Cave: Bei Schwangeren ist nach den Mutterschafts-Richtlinien eine Intervention ab einem Hb-
Wert von 11,2 g/100 ml gerechtfertigt und damit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung
bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.
Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Stuhlunregelmäßigkeiten.

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