KVNO extra - Arzneimittel 2013 VERORDNUNGSMANAGEMENT
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Kontakt Machen Sie bei Unsicherheiten von unserem Beratungsangebot Gebrauch, bevor Sie eine Verordnung ausstellen. Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Pharmakotherapieberatung sowie die Beratende Ärztin und der Beratende Apotheker der KV Nordrhein unterstützen Sie bei Fragen zu Arznei-, Verband- oder Heilmittelverordnungen: Pharmakotherapieberatung Telefon: (0211) 5970-8111 Telefax: (0211) 5970-8136 Mail: pharma@kvno.de Leiter der Abteilung Pharmakotherapieberatung: Dr. Holger Neye, Berat. Apotheker Tel. (0211) 5970 - 8275 Cristina Deibert, Berat. Ärztin Tel. (0211) 5970 - 8469 Selini Armen Tel. (0211) 5970 - 8140 Christine Brückner Tel. (0211) 5970 - 8103 Angelika Graw Tel. (0211) 5970 - 8083 Claudia Höhnen Tel. (0211) 5970 - 8055 Marika Röhse Tel. (0211) 5970 - 8050 Petra Stienen Tel. (0211) 5970 - 8250 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9 | 40474 Düsseldorf Anschrift der Redaktion: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein 40182 Düsseldorf Telefon 0211 5970 8108 Telefax 0211 5970 8100 E-Mail Redaktion@kvno.de Bilder: Fotolia, KV Nordrhein Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 2
INHALTSVERZEICHNIS Seite Ansprechpartner 02 Editorial 04 Allgemeines (Häufige Fragen) 05 Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress 10 Verordnung von Kontrazeptiva 12 Freie Heilfürsorge der Polizei 13 Off-Label-Use 14 Tipps zur Verordnung von enteraler Ernährung 16 Verordnung von parenteraler Ernährung 18 Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK 20 Parenterale Ernährung – Portal Care Solution 21 Übersicht der Arzneimittel-Richtlinie (Anlagen: Wo finde ich was?) 22 Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) 23 Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse) 28 Anlage V (Medizinprodukte) 58 VIN Newsletter 72 Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 3
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln auf einem Kassenrezept wird durch Gesetze, Richtlinien und zahlreiche Bestimmungen geregelt. Es ist schwer hierbei den Überblick zu behalten. Mit unseren jährlich erscheinenden Sonderheften zu den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen informieren wir Sie aktuell über die Regelungen auf Landesebene. Mit weiteren Heften zum Verordnungsmanagement wollen wir Informationen zur Verordnung von Arzneimittel, Heilmitteln, Sprechstundenbedarf und zu Regelungen bei Arznei- und Heilmittelprüfungen und Regressen zur Verfügung stellen. Das erste dieser vier Sonderhefte geht auf die Regelungen bei der Verordnung von Arzneimitteln ein. Wir stellen die Arzneimittel-Richtlinie ausführlich dar und greifen häufige Fragen aus unserer täglichen Beratung auf. Die Sonderhefte erscheinen ausschließlich online, damit wir aktuelle Änderungen einpflegen können und um Ihnen beispielsweise die Suche nach Stichworten zu erleichtern. Wir hoffen Sie und besonders Ihr Praxisteam bei allgemeinen und speziellen Fragen mit diesen Broschüren zu unterstützen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie während unserer Servicezeiten von Ihrer Pharmakotherapieberatung und den Serviceteams der KV Nordrhein. Mit kollegialen Grüßen Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier Vorsitzender des Vorstandes Vorstand Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 4
Privatverordnung nun auf ein Kassenrezept Allgemeines „umschreiben“ lassen möchte oder die Apotheke aus Abrechnungsgründen ein neues Rezept von Ihnen Arzneimittel: Keine Diagnosen auf verlangt. Muster 16 Bei Verordnungen von Arzneimitteln (z. B. bei OTC- Abgabe eines “Wunscharzneimittels“ Präparate) fordern Apotheken oder Firmen häufig gegen Mehrkostenregelung Ärzte auf, die Diagnosen auf dem Rezept zu vermerken. Dies sieht die Vordruckvereinbarung nur Patienten können in der Apotheke im Rahmen der für die Verordnung von Hilfsmitteln vor. Hier ist Mehrkostenregelung ein anderes Arzneimittel eindeutig festzustellen, dass bei der Verordnung von verlangen, als der Apotheker abgeben müsste. So Arzneimitteln die Dokumentation und Diagnose in kann der Patient beispielsweise ein wirkstoff- die Karteikarte gehören und nicht auf das Rezept gleiches Wunschpräparat einer anderen Firma (Muster 16). verlangen. Die Mehrkosten sind dabei vom Patienten zu tragen. Genehmigungen von Arznei- Nach der neusten Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Apothekerverband bezahlt der mittelverordnungen durch die Patient zunächst den vollen Betrag des Krankenkassen Wunschpräparates. Der Apotheker trägt auf dem Rezept eine Sonder-Pharmazentralnummer (PZN) Die Verordnung liegt von Arzneimitteln liegt allein und als Preis null Euro ein. Über die Sonder-PZN in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die können die Hersteller- und Großhandelsabschläge Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch den Kassen gutgeschrieben werden. die Krankenkasse ist unzulässig. So ist es Der Patient bekommt eine Kopie des Rezeptes und in § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und erhält bei seiner Krankenkasse den Betrag des § 15 Ärzte-Ersatzkassen (EKV) geregelt. ursprünglich verordneten Präparates, abzüglich weiterer Abschläge und einer Bearbeitungsgebühr. Rückwirkende Verordnung von Arzneimitteln Eine Arzneiverordnung darf vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist (§ 15 Bundesmantel- vertrag). Beim Ausstellen des Kassenrezepts ist das aktuelle Datum anzugeben. Eine Rückdatierung des Rezepts ist nicht zulässig. Es besteht für Sie keinerlei Verpflichtung, Arzneimittel nachträglich auf einem Kassenrezept zu verordnen, z. B. weil der Patient sich das Mittel schon in der Apotheke besorgt hat und sich die Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 5
“Bagatellarzneimittel“ Switching: Das Ausweichen von apothekenpflichtigen auf Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreibungspflichtige Präparate für die nachfolgenden Indikationen grundsätzlich nicht verordnungsfähig (§13 AM-RL): Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs- Nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für krankheiten und grippalen Infekten Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum Dies gilt analog auch für die bei diesen Krank- vollendeten 18. Lebensjahr und für heiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Arzneimittel, die in der OTC-Ausnahmeliste geregelt Schmerzmittel, hustendämpfenden und sind (s. Seite 23) besteht eine Leistungspflicht der hustenlösenden Arzneimittel, sofern es sich um gesetzlichen Krankenversicherung. geringfügige Gesundheitsstörungen handelt Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle einer (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Polizei, siehe Seite 13). Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die von der Leistungspflicht der Mund- und Rachentherapeutika gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen Ausnahme: Für die Therapie bei Pilzinfektionen, sind, nicht auf verschreibungspflichtige Mittel geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und ausgewichen werden soll, z. B. um den Patienten die Behandlung nach chirurgischen Eingriffen im finanziell zu entlasten. Hals-, Nasen- und Ohrenbereich sind Mund- und Rachentherapeutika verordnungsfähig Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der (außerhalb der zugelassenen Ausnahmen der OTC- Polizei, siehe Seite 13). Ausnahmeliste) zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und Abführmittel ausreichend sind, sind diese zu Lasten des Abführmittel können nur bei Tumorleiden, Versicherten auf einem Privatrezept oder “Grünem Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Muko- Rezept“ zu verordnen (wie z. B. Antihistaminika, viszidose, neurogener Darmlähmung, vor dia- Antimykotika). Ein Ausweichen auf verschreibungs- gnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender pflichtige Arzneimittel kann in diesen Fällen Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, unwirtschaftlich sein (§12 Abs. 11 der AM-RL). Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase zu Lasten der Gesetzlichen Das bedeutet, dass in erster Linie nicht Krankenversicherung verordnet werden verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Patienten auf grünem Rezept verordnet werden Polizei, siehe Seite 13). sollen. Arzneimittel gegen Reisekrankheit Anzumerken ist, dass im Falle der Verordnung Von diesem Verordnungsausschluss nicht eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels betroffen ist die Anwendung gegen Erbrechen bei auf einem grünen Rezept dies für alle Beteiligten der Tumortherapie und anderen Erkrankungen, (Arzt, Krankenkasse, Patient) die günstigste Variante wie z. B. Menièrescher Symptomkomplex (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der darstellen kann, da die Kosten der Präparate zum Polizei, siehe Seite 13). größten Teil unter der Zuzahlung liegen. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 6
Beschriftung des Personalienfeldes zeilen– und verschreibungs- apothekenpflichtig spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden pflichtig vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt. Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten ACC 200 Generika ACC akut 200 gefälscht oder getauscht werden und sind nicht Brausetabl. 20 Stk. Brausetabl. 20 Stk. maschinenlesbar. ab 12,02 € ab 5,20 € Ciclopirox 1 % Selergo 1 % Creme Creme 20 g 20 g (Wirkst. ab 14,52 € Ciclopirox) ab 7,97 € Loperamid 10 St. Loperamid akut ab 11,98 € 10 St. ab 2,36 € (Preise Lauer-Taxe Stand: Januar 2013) Mittel gegen Kopflausbefall Anthroposophische und Homöo- Apothekenpflichtige Medizinprodukte mit pathische Arzneimittel Arzneimittelcharakter und apothekenpflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung von Kopflausbefall Für die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten zugelassen sind, dürfen bei Kindern bis zum Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwieg- vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit enden Erkrankungen auch Arzneimittel der Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern 18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Krankenversicherung verordnet werden. Der G-BA Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als (Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung Krankenkasse) hat eine sog. "Positivliste" (Anl. V der angezeigt ist. Für Kinder und für Jugendliche mit AM-RL) für Medizinprodukte mit Arzneimittel- Entwicklungsstörungen können diese nicht charakter festgelegt. verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden (§ 12 Abs. 6 AM- Die dort gelisteten Läusemittel, Medizinprodukte RL). mit Arzneimittelcharakter, sowie auch Die Verordnung von Komplexhomöopathika auf apothekenpflichtige Arzneimittel, wie z. B. einem Kassenrezept wird nach Auskunft des GKV- Infectopedicul, Pedimitex und auch Permethrin Spitzenverbandes jedoch als unwirtschaftlich biomo wären in den oben genannten Fällen zu angesehen. Lasten der Kasse verordnungsfähig. Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte) Keine Aufkleber auf dem Rezept Beim Ausfüllen von Arzneimittelrezepten verwenden Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der Rezepte muss dauerhaft sein. Nach den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung hat die Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 7
Medikation während einer stationären Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. Die Rehabilitation Dialyse wird in einer ambulanten Dialyse- einrichtung durchgeführt. Hierzu zählt auch die Alle Medikationen, die im unmittelbaren Verordnung von Erythropoietin im Zusammen- Zusammenhang mit der Rehabilitations-maßnahme hang mit der Dialyse. stehen, sind von der Rehabilitationsklinik zu stellen. Alle weiteren Medikamente, die der Patient zusätzlich benötigt, sind im Vorfeld auf einem Kassenrezept durch den behandelnden Therapieempfehlungen aus dem niedergelassenen Arzt zu verordnen. Zu beachten Krankenhaus ist, dass eine Arzneimittelverordnung nur nach Arzt- Patienten-Kontakt und nicht aufgrund Jeder Niedergelassene kennt es: Die Therapie- einer Ferndiagnose möglich ist. Wird der Patient empfehlung, die ein Patient bei seiner Entlassung nach dem Krankenhausaufenthalt direkt in eine aus dem Krankenhaus erhält, ist nicht verpflichtend Rehabilitation übergeleitet, so muss der Patient am und teilweise nicht umzusetzen. Häufig entspricht Ort der Rehabilitationseinrichtung einen die vorgeschlagene Arzneimittel-Therapie nicht den niedergelassenen Arzt aufsuchen. gesetzlichen Vorgaben für niedergelassen Ärzte. Wichtig: In Einzelfällen kann ein gesonderter Deshalb hier, Zulassungsstatus des empfohlenen Vertrag zwischen der Rehabilitationsklinik Arzneimittels prüfen, ggf. Verordnungs- und der Krankenkasse bestehen, der die pauschalen einschränkungen bzw. ausschlüsse gemäß Vergütungen der Reha-Medikation durch die Klinik Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie beachten. nicht vorsieht. Ansprechpartner ist hier die zuständige Krankenkasse. Therapiehinweise sind rechtlich bindend Medikation während eines vollstationären Aufenthaltes Wann ist der Einsatz neuer oder teurer Präparate wirtschaftlich? Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Diese Frage beantwortet der Gemeinsame medikamentöse Versorgung des Patienten während Bundesausschuss (G-BA) regelmäßig in seinen des gesamten vollstationären Aufenthaltes Therapiehinweisen (Anlage IV der Arzneimittel- sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation Richtlinie). Anlage IV der AM-RL (Therapiehinweise) für die zur Einweisung führende Erkrankung als auch die Medikation für alle anderen bestehenden Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während des Krankenhaus-aufenthaltes benötigten Arzneimittel sind in den Tages- bzw. Fallpauschalen enthalten. Dialyse Eine Ausnahme besteht nach dem Krankenhaus- entgeldgesetz für die Dialyse. Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 8
Verbandmittel Gemäß § 31 des Sozialgesetzbuches V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln, auch wenn diese nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtig und in der Regel als Medizinprodukte im Handel sind. Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten Kein Vorrat für längeren aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten Auslandsaufenthalt Wundversorgung. Die Verordnung ist auf den Namen der Patienten An Vertragsärzte wird häufig der Wunsch auf dem Muster 16 vorzunehmen. herangetragen, Arzneimittel für einen mehr- monatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine Die Kosten für die Verbandmittel fließen in voller derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig. Höhe in das Richtgrößenvolumen Arzneimittel der Nach Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V ruht Praxis ein. nämlich der Anspruch auf Leistungen für gesetzlich Versicherte, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Die Arzneimittelverordnung für einen kurzfristigen Urlaub im Ausland ist hingegen zulässig. Eine Apotheker darf Rezept-Kopie nur Abgrenzung, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein nach Rücksprache beliefern darf, um noch zu Kassenlasten versorgt zu werden, kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, da es hierzu keine eindeutigen Festlegungen gibt. Kassenrezepte mit dem Vermerk oder Stempel Keinesfalls mehr zulasten der gesetzlichen „Duplikat“, „Kopie“, „Zweitschrift“ weisen die Krankenversicherung (GKV) gehen Fälle, in denen Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurück. der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer Denn beliefert werden dürfen nur Originale. Reise oder eines Urlaubs hat und die Patienten für Apotheken, die Kopien beliefern, riskieren, dass die einen längeren Zeitraum im Ausland leben. Kasse dies beanstandet – unter Umständen droht Verordnungen für beispielsweise ein halbes Jahr gar ein Verfahren wegen der Abgabe eines oder länger sind – auch mit dem Zusatz verschreibungs-pflichtigen Arzneimittels ohne „Urlaubsbedarf“ – nicht zulässig und können zu ärztliche Verordnung. Regressforderungen der jeweiligen Krankenkasse führen. Die Verordnung eines Quartalsbedarfs ist im Von „Duplikaten, „Kopien“ oder „Zweitschriften“ Praxisalltag üblich. Hierdurch sollten sich in der sind Wiederholungsverordnungen zu unterscheiden, Regel keine Probleme ergeben, da Sie nicht prüfen die ein Vertragsarzt ausstellt, wenn der Patient ein können, ob sich der Patient bis zur Abholung eines nicht eingelöstes Rezept verliert. In diesem Fall Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Nicht kann der Arzt eine so genannte zuletzt auch wegen der Gefahr akuter Wiederholungsverordnung ausstellen, also ein Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes Rezept mit Vermerk wie „Original vom Patienten sollte sich ein Versicherter rechtzeitig bei seiner verloren“. Das reicht, um Probleme beim Einlösen Kasse erkundigen, welchen Leistungsanspruch er im des Rezeptes in der Apotheke zu verhindern. jeweiligen Reiseland hat und was seinerseits zu unternehmen ist, um auch bei einem Auslands- aufenthalt ausreichend mit Medikamenten versorgt zu sein. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 9
. Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress Wer fiktiv zugelassene Arzneimittel verordnet, riskiert bei einigen Krankenkassen Regressanträge. Die Arzneimittel sind zwar im Handel, es besteht jedoch keine Erstattungspflicht für die Krankenkassen. In ihren Anträgen beziehen sich die Kassen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005, wonach für Wobe Mugos keine Pflicht zur Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bestand, weil es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handelte (Az. B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132). Aktuelle Anträge richten sich gegen Verordnungen von AHP-Filmtabletten (Oxaceprol) bei entzündlichen, degenerativen Gelenkerkrankungen und Pentalong (Pentaerythitryl tetranitrat) bei Angina pectoris. Die jeweiligen Fertigarzneimittel sind in der Verordnungssoftware nicht gesondert gekennzeichnet. Eine Liste der fiktiv zugelassenen Arzneimittel stellte das Bundesgesundheitsministerium der KV Sachsen zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass nur die gelisteten Präparate nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV sind. Andere Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Was heißt „fiktiv zugelassen“? Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 im Markt waren, galten mit Inkrafttreten des Arzneimittel-gesetzes von 1976 als „fiktiv zugelassen“ um weiterhin verkehrsfähig zu bleiben. Sie sollten sich bis 2005 einer Nachzulassung unterziehen und den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbringen. Doch dazu kam es nicht in allen Fällen. Einzelne fiktiv zugelassene Präparate sind ohne Nachzulassung noch immer im Handel. Zum Teil verzögern laufende Gerichtsverfahren. Fiktiv zugelassene Arzneimittel (Stand Juli 2013) H A HYLASE DESSAU 1500 IE AHP 200 ALVALIN I ARHAMA TINKTUR N INIMUR CREME AUREOMYCIN AUGENSALBE INIMUR DRAGEES AUREOMYCIN SALBE INIMUR KOMBIPACK INIMUR VAGINALSTAEBCHEN C CYSTO-MYACYNE N J JONOSTERIL BAS MIT GLUCOSE D DIAMOX DIAMOX PARENTERAL Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 10
M T MYOSON DIRECT TENUATE RETARD MYOSON INJEKTIONSLÖSUNG TEPILTA SUSPENSION IN BEUTELN TEPILTA SUSPENSION IN FLASCHEN N TRENTAL Infusionslösungskonzentrat NACOM 250 MG/25 MG TABLETTEN O V OEKOLP OVULA 0,03 MG VAGANTIN P Y PAVERIWERN YOHIMBIN „SPIEGEL“ PENTALONG 50MG PENTALONG 80MG PERlTRAST 300 PERlTRAST 300-COMP PRESOMEN 28/ 0,3 MG PROCOMIL 5 MG Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand 30.06.2011) , arznei-telegramm (04 und 06/2012) Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 11
Verordnung von Kontrazeptiva (Anspruch auf Arzneimittel zur Konzeptionsverhütung) Gemäß B Punkt 13 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschafts- abbruch (vormals „Sonstige Hilfen“-Richtlinien) fallen die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinie verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren Verordnung von Kontrazeptiva über das Applikation nicht unter die Leistungspflicht der 20. Lebensjahr hinaus gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur Die Verordnung von empfängnisverhütenden Empfängnisregelung [hormonelle Antikonzeptiva und Mitteln ist über das 20. Lebensjahr hinaus nur Interzeptiva (postkoitale Antikonzeptiva „Pille möglich, wenn die Verhütung einer danach“), Intrauterinpessare] bei Versicherten bis Schwangerschaft im Rahmen einer zum vollendeten 20. Lebensjahr. Richtlinie zur Krankenbehandlung medizinisch indiziert ist, um Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch von der Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen Das bedeutet: Eine Verordnung von verordnungs- oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes pflichtigen Mitteln zur Empfängnisverhütung ist zu abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung einer Erkrankung Arzneimittel benötigt werden, die grundsätzlich bei Patientinnen bis zum vollendeten eine embryonale Schädigung befürchten lassen. In 20. Lebensjahr möglich (§ 24a SGB V). Das diesem Fall besteht für die gesetzlichen 20. Lebensjahr endet einen Tag vor dem Krankenkassen die Verpflichtung, die Kosten für die 20. Geburtstag. Verhütungsmittel zu übernehmen bzw. zu erstatten. (BSG-Urteil vom 24.01.1990 – Az.: 3 RK Verordnungsmenge und –zeitraum 18/88). Gleiches gilt bei Behinderten. Auch bei Behinderten übernehmen die Krankenkassen die Es ist möglich, sofern medizinisch vertretbar, die Kosten ausschließlich, wenn die Patientin aus Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnis- medizinischen Gründen nicht schwanger werden verhütung für einen Zeitraum von 6 Monaten darf. Die Behinderung allein ist lediglich ein auszustellen. ethischer, jedoch kein medizinischer Grund. Verordnung von Kontrazeptiva kurz vor Verordnung von Kontrazeptiva für andere Vollendung des 20. Lebensjahres Indikationen und nicht zur Konzeptions- verhütung Bei der Verordnung der Pille kurz vor dem 20. Geburtstag zu Lasten der GKV wird eine Kontrazeptiva können auch für andere Verordnung einer 1-Monatspackung toleriert. Indikationen, wie krankhafte Androgenisierungserscheinungen, z. B. Akne Bitte achten Sie darauf, dass die verordnete (ausgeprägte Form), leichtere Form von Packungsgröße nicht mehr als einen Monat Hirsutismus, oder auch androgenetische Alopezie über den Zeitraum der Verordnungsfähigkeit oder auch Dysmenorrhoe, Zyklusstörungen, hinaus reicht. Evtl. könnte die Krankenkasse in Endometriose, und nicht nur zur Konzeptions- diesem Fall eine Rückforderung stellen. verhütung zugelassen sein. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 12
Die Verordnung von Kontrazeptiva bei diesen genannten Indikationen kann nur erfolgen, wenn die eingesetzten Arzneimittel dafür zugelassen sind und die Behandlung der Erkrankung im Vordergrund steht. Freie Heilfürsorge der Polizei NRW Für die Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt seit 01.07.2011 eine neue Verordnung über die freie Heilfürsorge. Den Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei finden Sie unter Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei Es gelten bei den Polizisten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) – wie bei den gesetzlich krankenversicherten Patienten – mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Zuzahlungen oder Kostenbeteiligungen fallen für Polizeibeamte NRW weiterhin nicht an (Medikamentenzuzahlung entfallen). Arzneimittel: Heilfürsorgeberechtigte haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus den Anwendungsgebieten: Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten Mund- u. Rachentherapeutika Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit. Sehhilfen: Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung; eine Kostenübernahme für Brillenfassungen ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten ist zukünftig nicht mehr nur den Polizeiärzten vorbehalten, sondern ist auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der freien Heilfürsorge möglich. Impfungen sowie Leistungen und Mittel zur Empfängnisregelung (Pille), Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch und zur Reproduktionsmedizin können hingegen nicht zu Lasten der freien Heilfürsorge der Polizei NRW erbracht, beziehungsweise verordnet werden. Apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dürfen zu Lasten der Polizei NRW nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und werden in der OTC- Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) geregelt. Ebenso gelten die Verordnungseinschränkungen nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 13
Off-Label–Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in um eine zulässige Off-Label-Verordnung handelt, der jeweiligen Indikation in Deutschland zugelassen gibt das Bundessozialgericht die Empfehlung ab, sein. Die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten dem Patienten ein Privatrezept auszustellen der GKV außerhalb der Zulassung ist nur in und es diesem zu überlassen, sich bei der Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen werden Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen. in der Arzneimittel-Richtlinie oder durch die In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich Rechtsprechung geregelt. Anlage VI: Off-Label-Use umstrittenen Off-Label-Use von Arzneimitteln kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse Arzneimittel-Richtlinie deren Auffassung als Kostenträger einholen und im Expertengremien beim BMG legen fest, welche Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept Arzneimittel außerhalb der Zulassung zu Lasten ausstellen. der GKV verordnet werden können. Hierzu gibt es derzeit sechs positive und zehn negative Nikolausbeschluss Entscheidungen, die in der Arzneimittel-Richtlinie in In seinem Urteil vom 06. Dezember 2005 ergänzte Anlage VI veröffentlicht wurden (Stand Juni 2012). das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für den Soweit das Medikament nicht in der Anlage VI der Off-Label-Use bei notstandsähnlichen Situationen Arzneimittel-Richtlinie gelistet ist, sollte bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankungen, der Arzt bevor er das Präparat Off-Label auf ohne die oben genannten Kriterien zu beanstanden: Kassenrezept verschreibt, zur Vermeidung eines ■ Es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder späteren Arzneikostenregresses prüfen, ob die regelmäßig tödliche Erkrankung. von der Rechtsprechung formulierten Voraus- ■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen setzungen hierfür vorliegen. Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung. BSG-Urteil von 2002 ■ Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende In einem Grundsatzurteil zum Off-Label-Use von Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Arzneimitteln legte das Bundessozialgericht 2002 Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. drei Kriterien fest, nach denen eine Wenn die Voraussetzungen des Nikolausbeschlusses Arzneimittelverordnung außerhalb der Zulassung zu erfüllt sind, erteilt die Krankenkasse vor Beginn der Lasten der GKV möglich ist. Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn diese vom Versicherten oder vom behandelnden ■ Es liegt eine schwerwiegende (lebensbedrohliche Arzt/Leistungserbringer beantragt wird. oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende) Erkrankung vor. Dadurch wird die Abrechnungsmöglichkeit ■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen festgestellt. Standard entsprechende Therapie steht nicht Dies wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz seit zur Verfügung. dem 01.01.2012 in §2 Abs. 1a SGB V geregelt. ■ Aufgrund der Datenlage besteht die begründete Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Nordrhein Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 14
Fazit Evidenzbasierte Patienteninformationen sollten Für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb der enthalten: Zulassung und zu Lasten der GKV gelten entweder die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie ■ Informationen zum natürlichen Verlauf der in sehr eingeschränkten Indikationen Erkrankung (Beschwerdebild und Prognose der oder die von der Rechtsprechung entwickelten Erkrankung ohne Intervention), Voraussetzungen. Wenn der Arzt Bedenken haben ■ vollständige Nennung aller Optionen, muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label- gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit, auf Verschreibung handelt, ist die Verordnung auf einem eine Intervention (vorerst) zu verzichten, Privatrezept zu empfehlen. In den besonderen Fällen ■ Wahrscheinlichkeiten für Erfolg, Nichterfolg und eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label- Schaden zu den anstehenden medizinischen Use und in den Sonderfällen des Nikolausbeschlusses Interventionen, kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Kranken- ■ patientenrelevanter Zielparameter, kasse deren Auffassung als Kostenträger einholen. ■ das Fehlen von Evidenz, ■ für diagnostische Maßnahmen: Daten zu Eine weitere Voraussetzung für den Off-Label-Use möglichen falsch-positiven und falsch-negativen des Arzneimittels zu Lasten der Krankenkasse ist, Ergebnissen. dass der Patient weder in eine klinische Prüfung, noch in ein Härtefallprogramm (Compassionate Use) (vergleiche: Lenz et al.: Entscheidungs- zu dem Arzneimittel eingeschlossen werden kann. hilfe für Patienten, dä 4. Juni 2012) Aufklärung des Patienten Mit der Verordnung eines Arzneimittels im Off- Label-Use ist auch das Haftungsrisiko größer. Somit sollte der Patient auf jeden Fall umfassend über das übliche Maß hinaus über die Risiken des Off-Label-Use aufgeklärt werden und die Aufklärung zumindest auch schriftlich dokumentiert werden. Einen einheitlichen Vordruck für die Aufklärung des Patienten gibt es nicht. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 15
Tipps zur Verordnung enteraler Ernährung Die medizinische Notwendigkeit, enterale Ernährung zu verordnen schränkt die Arzneimittel- Richtlinie (§§ 18 bis 26) ein. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Sie kann auf einem Kassenrezept (Muster 16) nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden und auch nur dann, wenn die Verbesserung der Ernährungssituation durch ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen nicht zu erreichen ist. Ein geringer Body Maß Index ist allein keine ausreichende Indikation für eine enterale Ernährung, es kommt auch auf den Krankheits- und Gewichtsverlauf an. 27XXXXX00 Dr. M. Muster Hausärztin Dorfstraße 1 55555 Bad Musterdorf Verordnen Sie Sondennahrung als „Standard Sondennahrung normalkalorisch“ oder „hochkalorisch“ mit Angabe zur Menge. Verordnen Sie Trinknahrung als „Standard Trinknahrung normalkalorisch“ oder „hochkalorisch“ mit Angabe zur Menge. Vor der Verordnung sollte von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnde Arzt geprüft werden, ob die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu gewährleisten, um diese gegebenenfalls zu veranlassen: Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen. Restriktive Diäten sind zu überprüfen. Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen. Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen. Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge zu veranlassen. Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 16
Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben. Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt. Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten. Die Kosten für die enterale Ernährung fließen in die Richtgröße für Arzneimittel ein. Als Praxisbesonderheit gelten in Nordrhein nur bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen. Bitte kennzeichnen Sie die Verordnung mit der Symbolnummer 90932. Verordnungsfähige Produkte: Standardprodukte Darunter fallen bilanzierte Diäten (gem. § 31 SGB V), die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind: Elementardiäten (Trinknahrung) Sondennahrung. Spezialprodukte Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge und Kleinkinder, Elementardiäten (so genannte Trinknahrung) mit hochhydrolysierten Eiweißen oder Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder Patientinnen und Patienten mit multiplen Nahrungs-mittelallergien, niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen, Mukoviszidose), defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte) für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden, spezielle Produkte für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel (je nach Krankheitsbild auch kohlenhydrat- oder fettfreie Einzelsupplemente) sowie für weitere definierte diätpflichtige Erkrankungen und ketogene Diäten für Patientinnen und Patienten mit Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 17
Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte: Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukte ist ausgeschlossen, soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen angeboten werden: chronische Herz-Kreislauf oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder –behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems, Tumorpatienten. Parenterale Ernährung – was tun? Parenterale Ernährung ist teuer – dabei gibt es Sparpotenziale. Um weiterhin genug Mittel für Innovationen zu haben, ist es wichtig, die Sparpotenziale auszuschöpfen, ohne die Therapie zu verschlechtern. Die folgende Information soll Sie dabei unterstützen. Sie beruht auf einem Text der Kassenärztlichen Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe. Eine „totale parenterale Ernährung“ (TPE) eines Patienten ist in der Regel nur bei den folgenden Indikationen und nur in den Fällen indiziert, in denen eine enterale Ernährung nicht mehr möglich und eine teilweise parenterale Ernährung nicht ausreichend ist: gestörte Nahrungspassage (zum Beispiel Magentumor, Striktur) Kurzdarmsyndrom bei einer Dünndarmrestlänge < 200 cm und entsprechender Symptomatik (Diarrhoe, Dehydratation etc.) Strahlenenteritis normaler Ernährungszustand, wenn mehr als sieben Tage keine enterale Nahrungsaufnahme möglich ist Gleichwohl wird häufig eine TPE vorgeschlagen, obwohl eine teilweise parenterale Ernährung ausreichend oder eine ausschließlich enterale Ernährung möglich wäre. Die Verordnung bzw. Weiterführung einer solchen Therapie nach einem Krankenhausaufenthalt kommt im niedergelassenen Bereich selten vor. Ist dies jedoch der Fall, ergeben sich häufig viele Fragen: Wie bestimme ich den Nährstoffbedarf des Patienten? Welche Fertigprodukte decken den Bedarf und sind wirtschaftlich? Wie muss die parenterale Ernährung verordnet werden? Wo bekomme ich kurzfristig herstellerunabhängige Unterstützung in diesem Spezialgebiet? Wie vermeide ich übermäßige Ausgaben und damit einen Regress? Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 18
Ein unübersichtlicher Markt Besonders die wirtschaftliche Verordnung einer parenteralen Ernährung kann für den niedergelassenen Arzt ein Problem darstellen. Die Palette von Fertigprodukten ist breit und unübersichtlich. Zudem gibt es große Preisunterschiede unter vergleichbaren Produkten. So können die Tagestherapiekosten pro parenteraler Infusion zwischen etwa 100 und 500 Euro schwanken. Das Beispiel der TPE mit Fertigarzneimitteln zeigt, dass sogar bei unterschiedlicher Kombination von Produkten eines Herstellers die Gesamtkosten pro Beutel erheblich schwanken können. Einige Hersteller von entsprechenden Produkten bieten einen Service rund um die parenterale Ernährung an. Häufig werden dabei hochpreisige Infusionsregime als Rezeptur unter Verwendung der firmeneigenen Produkte offeriert. Die Zusammensetzung der parenteralen Ernährung erscheint dabei meist höchst individuell an den Patienten angepasst. In der Regel gibt es für eine individuelle Rezeptur keine klinische Notwendigkeit. Die Individualrezeptur wird erkennbar an der Verordnung der Einzelkomponenten wie Glucose-, Aminosäure- und Fettlösungen sowie der Elektrolyte. Die Beispiele für alternative Regime aus Fertigarzneimitteln weichen inhaltlich nur geringfügig (ca. fünf Prozent) von der Individualrezeptur ab. Bei vorgefertigten Infusionsplänen, die einem behandelnden Arzt zur Verordnung bzw. Weiterverordnung vorgelegt werden, ist daher Vorsicht geboten! Das Gleiche gilt auch für vorgeschlagene „Komplettversorgungen“. Faustregeln zum Sparen Lassen Sie sich die Kosten eines vorgefertigten Infusionsplanes vor der Unterzeichnung darlegen. Für ca. 150 Euro pro Tag ist im Regelfall eine komplette parenterale Ernährungslösung (exklusive Hilfsmittel) erhältlich. Im Zweifel sollten zunächst die Versorgung des Patienten kurzfristig sichergestellt und gleichzeitig Informationen zu Alternativen und Kosten eingeholt werden. Die Kombination von Fertigarzneimitteln, wie Zwei-Kammer-Beuteln mit Fettlösungen, ist im Regelfall eine wirtschaftliche Lösung. Die Verordnung als Rezeptur mit einer individuellen Zusammensetzung aus Einzelkomponenten ist kostspielig und im Regelfall nicht notwendig Bei noch vorhandener Restaktivität des Magen-Darm-Traktes: die Dauer der Therapie sollte bei nicht-chronischen Erkrankungen so kurz wie möglich gehalten werden. enterale Ernährung (das heißt Normalkost, Trinknahrung oder Sondennahrung) sollte im Regelfall parallel zur parenteralen Ernährung aufrechterhalten werden. Risiken einer TPE Im Übrigen ist die Durchführung einer TPE nicht ohne Risiko. Voraussetzung für eine geringe Komplikationsrate bei der TPE ist eine intensive Schulung des Patienten bzw. des betreuenden Angehörigen oder Pflegedienstes in der aseptischen Handhabung der Infusionssysteme. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 19
Risiken sind Kathetersepis mit Todesfall. Im Durchschnitt erfolgt eine Kathetersepsis in 100 Kathetertagen. Zwölf Prozent der Todesfälle unter TPE werden auf katheterassoziierte Komplikationen zurückgeführt. Kritische Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr sind vor allem das Aufziehen von Spüllösungen, das Mischen und Zuspritzen von Multivitaminlösungen, das Konnektieren und Diskonnektieren der Infusionssysteme an die verschiedenen zentralen Anschlüsse. Leberverfettung und Cholestase durch Glucose-Monotherapie und „Sparen“ bei der Zufuhr von Fetten (empfohlen mindestens 30 Prozent des gesamten Energiebedarfs). Gerade vermeintlich günstige Anbieter sparen häufig an den kostspieligen Fett-Lösungen. Erhöhtes Sepsisrisiko durch unangemessene Energieaufnahme (Overfeeding) von Kohlenhydraten und Fetten. Dies gilt ebenso für die enterale Ernährung. Spontanfrakturen von Wirbeln und Rippen durch Langzeit-Heparingabe zur Spülung des Kathetersystems. Dies gilt heute als obsolet. Eine Katheter Okklusion ist mit 1:80 000 Infusionstagen sehr selten. Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK Parenterale Ernährung ist oft teuer. Besonders bei der Erstversorgung nach Entlassung aus der Klinik handelt es sich meist um sehr teure, individuell hergestellte parenterale Ernährung bzw. Fertigbeutel. Um die Patienten bei gleicher Qualität zu versorgen, hat die KV Nordrhein mit der Barmer GEK einen Vertrag über parenterale Ernährung geschlossen. Durch den Bezug über günstige Anbieter, geht mit der Vereinbarung eine deutliche Entlastung der Richtgrößen bzw. des Arzneiverordnungsvolumens einher. Dabei bleibt die Versorgungsqualität erhalten. Der Vertrag regelt folgende Bereiche: Ernährungsinfusionen als Fertigarzneimittel Ernährungsinfusionen als Individualzubereitungen und enterale Flüssignahrung gemäß der Arzneimittel-Richtlinie. Ziel ist, die bisher individuell zubereiteten parenteralen Ernährungslösungen durch gleichwertige parenterale Fertigarzneimittel zu ersetzen. Außerdem sollen Patienten wenn möglich von parenteraler auf enterale bzw. orale Flüssignahrung mit Diätetika oder auf „normale“ krankheitsangepasste Ernährung ohne Individualrezeptierung umgestellt werden. Bei der Barmer GEK steht als Ansprechpartnerin Frau Dr. Michaela Sauerbier unter Tel.: (08 00) 3320 6067-3216 oder (02 11) 388 5167-3216 zur Verfügung. Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Koordinierung bei Umstellung eines Patienten wird mit 75 bis 90 Euro je Quartal und Patient vergütet. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle Barmer GEK- Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn die Individualrezeptierung (Compounding) aufgrund einer neuen Preiskalkulation der Apotheke oder des Pharmaherstellers preiswerter sein sollte als vergleichbare wirtschaftliche Fertigarzneimittel. Artikel: Vertrag mit der Barmer GEK incl. Anlagen Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 20
Parenterale Ernährung einfach und effektiv verordnen - und vor Regressen geschützt bleiben Der BKK-Landesverband NORDWEST und die DAK versorgt“, sagt Petra Wensing-Schmitz vom BKK- bieten Ärzten die Möglichkeit, parenterale Landesverband NORDWEST. Ärzte erreichen das Ernährung über das Portal CareSolution System jederzeit über eine passwortgeschützte auszuwählen. Verbindung. Ärzte können zum Beispiel nach Kriterien, wie Durch die Verordnung mit CareSolution werden Alter, Gewicht und Nährstoffbedarf, die die Ärzte vor Regressen geschützt und das Budget passenden Fertigarzneimittel bestimmen. Das von entlastet. „Wir freuen uns, den Kolleginnen und der CARENOBLE Gesellschaft für Kollegen ein Instrument an die Hand geben zu Gesundheitsökonomie entwickelte Portal können, das das Verordnen vereinfacht und vor CareSolution bietet zudem herstellerunabhängige Regressansprüchen der Kassen schützt“, sagt Dr. Preisvergleiche, sodass das wirtschaftlichste Peter Potthoff, Vorstand der KV Nordrhein. Präparat leicht auszuwählen ist. Das Versorgungsmanagement-System unterstützt CareSolution funktioniert so ähnlich wie bekannte Praxen zudem in komplexen Situationen. Es hilft, Preisportale für Reisen oder Autos. In ersten Tests Infusionspläne zu erstellen, Arztbriefe zu sanken die Therapiekosten je Patient von 7.976 verfassen und Rezepte auszustellen. Kurzum: auf 5.312 Euro. Mithilfe dieses Systems können CareSolution stellt die gesamte die Ärzte in Nordrhein mit einigen Klicks die beste Ablauforganisation bereit: einfach, effektiv und Variante für ihre Patienten finden, die zugleich transparent. Mehr Infos unter: auch die wirtschaftlichste ist. „Über das Portal https://www.carenoble.de/caresolution/ werden unsere Patienten bundesweit optimal Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 21
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Mit der Arzneimittel-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung von Arzneimitteln mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtlinie wird mit Ihren Anlagen fortlaufend aktualisiert. Wo finde ich was? Anlage I: OTC-Übersicht (Ausnahmeliste) Anlage II: Lifestyle Arzneimittel Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Anlage IV: Therapiehinweise Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte Anlage VI: Off-Label-Use Anlage VII: Aut idem Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung Anlage X: Aktualisierung von Vergleichsgrößen Anlage XI: aufgehoben Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Die vollständige Arzneimittel-Richtlinie einschließlich der Anlagen finden Sie unter www.g-ba.de in der Rubrik Richtlinien. Arzneimittel-Richtlinie incl. Anlagen Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 22
Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) Stand 05.06.2013 Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Aus- nahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht). Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflich- tige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinie keine Anwendung. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: 1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnost- ischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden. 4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Illeumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm. 5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). 6. Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. Nicht verordnungsfähig: Antihistaminika zur Behandlung des Heuschnupfens ohne die vorgenannten Symptome. 7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen. 8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 23
9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol). Diese Lösungen sind auch für Rezepturen mit Arzneistoffen (z. B. Zytostatika) verordnungsfähig. 10. unbesetzt 11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Cave: Präparate mit Dosiereinheiten unter 300 mg können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Erläuterung: Eine manifeste Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine Fraktur ohne adäquates Trauma. 12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus, bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Nicht verordnungsfähig: Bei Hypokalziämie anderer Genese oder als Kombination mit anderen Mineralstoffen. 13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel. 14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose. 16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin. Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Durchfallerkrankungen, auch antibiotikainduzierter Genese. 17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie. Cave: Bei Schwangeren ist nach den Mutterschafts-Richtlinien eine Intervention ab einem Hb- Wert von 11,2 g/100 ml gerechtfertigt und damit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. 18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen. Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Stuhlunregelmäßigkeiten. Verordnungsmanagement Arzneimittel ■ 2013 24
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