Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung

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Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
JagdLandwirtschaftliche
     und Versicherung
 Berufsgenossenschaft

             Jagd und
         Versicherung

                      
Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
Jagd und Versicherung

    Jedem Jäger ist bekannt, dass er für     Die LBG Mittel- und Ostdeutschland       und instand zu halten hat, so bleibt
    den Erwerb des Jagdscheines neben        ist für alle Jagdbezirke der Bundes-     der Jäger mit Jagderlaubnisschein
    der erfolgreich abgelegten Jägerprü-     länder Berlin, Branden­burg, Mecklen-    selbst bei Instandsetzungsarbeiten
    fung auch eine ausreichende Jagd-        burg-Vorpom­mern, Sachsen, Sach-         ver­si­cherungsfreier Jagdgast.
    haftpflichtversicherung nachweisen       sen-Anhalt und Thüringen zuständig.
    muss. Sonst wird ihm der Jagdschein      Ausgenommen sind nur Jagdbezirke,        Versicherungsschutz genießen auch
    versagt. Die Haftpflichtversicherung     die im Eigentum eines Landes oder        Treiber, die an einer Drück- oder
    schützt den Jäger nur vor privatrecht-   der Bundesforstverwaltung stehen.        Treibjagd teilnehmen, sowie die Jagd-
    lichen Schadensersatzansprüchen, die                                              leiter, wenn und soweit sie allein in
    gegen ihn selbst wegen eines Scha-       Zur Begründung der gesetzlichen Un-      dieser Funktion an der Jagd teilneh-
    dens erhoben werden können, den er       fallversicherung bedarf es weder eines   men, ohne gleichzeitig als Jäger aktiv
    aus Verschuldens- oder Gefährdungs-      Vertragsabschlusses noch ist eine Be-    in das Jagdgeschehen einzugreifen.
    haftung zu vertreten hat (§§ 823 ff.     endigung des Versicherungsverhält-
    Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).          nisses durch Kündigung möglich. Die      Jagdgenossenschaften        unterliegen
                                             gesetzliche Unfallversicherung be-       ebenfalls der landwirtschaftlichen Un­
    Die verantwortlichen Jagdbe­zirks­       ginnt kraft Gesetzes mit den vorbe-      fallversicherung. Üben die Jagdgenos­
    inhaber, das sind die Jagd­pächter       reitenden Tätigkeiten zur Eröffnung      sen die Jagd als Pächter selbst aus,
    und Inhaber von Eigenjagden, un-         des Jagdunternehmens und endet           genießen sie als Jagdunternehmer Ver-
    terliegen daneben einer weiteren         mit dem Erlöschen des Jagdpachtver-      sicherungsschutz. Verpachten sie, wie
    Pflichtversicherung: der gesetzlichen    trages oder der Abgabe (z. B. Veräu-     allgemein üblich, den Jagdbezirk an
    Un­fallversicherung nach dem So­zial­    ßerung, Verpachtung) des Eigenjagd-      Einzelne aus ihrem Kreis oder an an-
    gesetzbuch (SGB VII). Jagd­bezirke       bezirkes.                                dere Personen, so gelten nur die Päch-
    sind landwirtschaftliche Unterneh-                                                ter als versicherte Jagdunternehmer.
    men, die bei einer landwirtschaft-
                                             Versicherter Personenkreis
    lichen Be­rufsgenossenschaft (LBG) zu                                             Die Jagdgenossenschaft selbst wird
    versichern sind.                         Versichert sind zunächst alle verant-    gerichtlich und außergerichtlich von
                                             wortlichen Jagdbezirksinhaber, auch      einem aus ihrer Mitte zu wählenden
                                             Mit- und Unterpächter, die in einem      Jagdvorsteher vertreten. Die ehren-
                                             Jagdbezirk die Jagd auf ihre Rechnung    amtlichen Mitglieder des Jagdvorstan­
                                             ausüben dürfen. Sie gelten als Jagd-     des genießen in Erfüllung ihrer
                                             unternehmer. Versichert sind ferner      sat­zungs­mäßigen Aufgaben Ver­si­che­­
                                             die in Jagdunternehmen angestellten      rungs­schutz.
                                             und von der unteren Jagdbe­hörde
                                             bestätigten Berufsjäger, Jagd­helfer     Jagdverbände (Landes- und Kreisjagd-
                                             und Jagdaufseher.                        verbände) gelten als organisierte Inte-
                                                                                      ressenverbände der Land- und Forst-
                                             Versicherungsschutz besteht grund­       wirtschaft. Für sie sind wegen des
                                             sätzlich auch für Personen, die in       Sachzusammenhangs ebenfalls die
                                             einem Revier im Auftrag des Revierin-    landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
                                             habers Arbeiten ver­richten, die nicht   schaften zuständig. Versichert sind die
                                             mehr zur typi­schen Jagdausübung ge­     ehrenamtlichen Mitglieder der Organe
                                             hören. Dazu zählt z. B. die Hilfe beim   der Verbände bei Erfüllung ihrer sat-
                                             Errichten und Instandsetzen baulicher    zungsmäßigen Aufgaben.
                                             Jagdeinrichtungen oder von Wild-
                                             schutzzäunen. Unabdingbare Vor­
                                                                                      Versicherungsfreie Personen
                                             aus­setzung ist dabei, dass sich die
                                             Tä­tig­keit nicht als Ausfluss der von   Der Gesetzgeber nennt in § 4 SGB VII
                                             Jagd­ausübungsberechtigten erteilten     jene Personen, deren Tätigwerden –
                                             Jagd­erlaubnis ergibt. Beinhaltet der    z. B. als Fischerei- oder Jagdgast – dem
                                             Be­ge­hungsschein die Auflage, dass      privaten und damit unversicherten Le-
                                             der Inhaber als Gegenleistung für die    bensbereich zugerechnet wird. Denn
                                             Jagderlaubnis selbstständig die jagd-    die aus Passion ausgeübte Jagd stellt
                                             lichen Einrichtungen zu kontrollieren    keine Tätigkeit dar, die gesetzlich be-


Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
Jagd und Versicherung

sonders geschützt werden muss. Da-
mit sind in Jagden grundsätzlich alle
Personen versicherungsfrei, die auf
Grund einer vom verantwortlichen
Jagdbezirksinhaber erteilten Jagder-
laubnis die Jagd ausüben. Inhalt und
Umfang der vereinbarten Jagder-
laubnis sind dabei rechtlich unerheb-
lich, insbesondere die Frage, ob die
Jagderlaubnis entgeltlich oder unent-
geltlich erteilt wurde und ob sie auf
Einzelabschüsse beschränkt ist oder
weitergehende jagdliche Rechte, aber
auch Pflichten beinhaltet.

Leistungen
Die gesetzliche Unfallversicherung
kennt Leistungen der Prävention und
der Rehabilitation nach Eintritt eines
Versicherungsfalles. Anders als die
Leistungen der Jagdhaftpflichtversi-
cherung kommen die Leistungen der        Der Jagdleiter teilt nicht nur mit, worauf die Jagd frei ist. Er ist insgesamt für
gesetzlichen Unfallversicherung nicht    den gefahrlosen Ablauf der Jagd verantwortlich. Dazu unterweist er Schützen
Dritten, sondern ausschließlich dem      und Treiber vor Beginn der Jagd, gibt ihnen die Signale bekannt, weist jedem
Versicherten selbst zugute.              Schützen seinen Stand und seinen Schussbereich zu und bezeichnet den ge-
                                         nauen Stand seiner beiden Nachbarn. Seinen Anweisungen ist unbedingt Fol-
Im Rahmen der Prävention informiert      ge zu leisten.
die Berufsgenossenschaft umfas-
send über die besonderen Gefahren
beim Gebrauch von Schusswaffen           n   Leistungen zum Ausgleich wesent-       n   Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit
und baulicher Jagdeinrichtungen,             licher Behinderungen im sozialen           infolge des Jagdunfalles gemin-
über die Risiken und Gefahren bei der        Bereich, z. B. Kraftfahrzeughilfe,         dert ist (Näheres regelt das SGB
Jagdausübung in jeglicher Form und           Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Re-         VII)
sie unterrichtet die Jägerschaft immer       habilitationssport unter ärztli­cher
wieder über Verhaltensweisen, die            Betreuung                              n   Sterbegeld und Hinterbliebenen-
helfen, Jagdunfälle zu vermeiden.                                                       rente bei Jagdunfällen mit töd-
                                         n   Versorgung mit Heil- und Hilfsmit-         lichem Ausgang
Bei Eintritt des Versicherungsfalles         teln sowie mit Körperersatzstü-
leis­tet die Berufsgenossenschaft in         cken                                   Unter dem Schutz der gesetzlichen
gleichem Umfang, wie bei allen land-                                                Unfallversicherung stehen nicht nur
wirtschaftlichen Arbeitsunfällen. Zu     n   Leistungen zur Pflege, wenn bei        Jagdunfälle im engeren Sinn, sondern
den wesentlichen Leistungen gehö-            gewöhnlichen Verrichtungen des         auch Unfälle auf dem direkten Weg
ren:                                         täglichen Lebens Hilflosigkeit vor-    ins Revier oder von der Jagd nach
                                             liegt                                  Hause.
n   ambulante oder stationäre Heilbe-
    handlung, die mit allen geeigneten   n   Geldleistungen für die Dauer der       Versicherungsschutz besteht darüber-
    Mitteln durchzuführen ist                Heilbehandlung und der Arbeits-        hinaus auch für Berufskrankheiten.
                                             unfähigkeit als Ersatz für ent-        Das sind bei den Jägern Krankheiten,
n   berufsfördernde Leistungen zur           gangenes Einkommen aus dem             die durch tätigkeitsbezogene Einwir-
    Erhaltung des alten oder Erlan-          Hauptberuf zur Sicherung des Le-       kungen verursacht werden, denen
    gung eines neuen Arbeitsplatzes          bensunterhalts                         sie bei der Jagd in erheblich höherem
                                                                                    Maße ausgesetzt sind als die übrige

                                                                                                                              
Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
Jagd und Versicherung

                                                                                      lich beim Beitrag berücksichtigt. Pro
                                                                                      Jagdunternehmen wird nur einmal
                                                                                      der Beitrag erhoben. Für die Vorjah-
                                                                                      re gelten die Regelungen der aufge-
                                                                                      lösten, bislang zuständigen Körper-
                                                                                      schaften LBG Berlin bzw. Sächsische
                                                                                      LBG.

                                                                                      Wird ein Jagdbezirk von mehreren
                                                                                      Personen gepachtet, so handelt es
                                                                                      sich lediglich um ein Unternehmen
                                                                                      im Sinne des SGB VII, das von mehre-
                                                                                      ren Mitunternehmern gemeinschaft-
                                                                                      lich betrieben wird. Gemäß § 421
                                                                                      Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. der
                                                                                      Satzung haften die Mitunternehmer
                                                                                      gesamtschuldnerisch für den Unter­
                                                                                      nehmensbeitrag. Die Teilung des Bei-
                                                                                      trages hat im Innenverhältnis unter
                                                                                      den Mitpächtern zu erfolgen.

                                                                                      Das Sozialrecht hat eigene, bei der Bei-
                                                                                      tragsfestsetzung zu beachtende Ver-
    Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten      jährungsvorschriften (4-jährige bzw.
    deutlich farblich von der Umgebung abheben                                        30-jährige Verjährung).

                                                                                      Änderungen in den Jagdunterneh-
    Bevölkerung und die deshalb in die Li-   Beiträgen außerhalb der Umlage ver-      men, die für die Beitragsbemessung
    ste der Berufskrankheiten aufgenom-      anlagt. Für die Jagdunternehmen aus      von Bedeutung sind, haben die Unter-
    men wurden. In Betracht kommen           dem Land Sachsen gilt dies ab dem Ka-    nehmer spätestens bis zum 15. Januar
    z. B. Infektionskrankheiten durch Ze-    lenderjahr 2005.                         des dem abgelaufenen Geschäftsjahr
    ckenbisse, die Fuchsbandwurm-Er-                                                  folgenden Jahres schriftlich anzuzei-
    krankung und die Tollwut.                Die Beiträge werden berechnet nach       gen. Tritt infolge der Unternehmens-
                                             der Jagdfläche einschließlich der Flä-   änderung eine Beitragsreduzierung
                                             chen, auf denen die Jagd ruht. Zur       oder der Fortfall der Beitragspflicht
    Beitrag
                                             Vermeidung von zusätzlichen Ver-         ein, so haben die Unternehmer, falls
    Die Mittel zur Deckung der Aufwen-       waltungsaufwendungen werden die          sie die Unternehmensänderung zu
    dungen der Berufsgenossenschaft für      festen Beiträge zeitgleich mit der Um-   spät anzeigen, keinen Anspruch auf
    Leistungen bei Arbeitsunfällen und Be-   lage der land- und forstwirtschaft-      rückwirkende Berücksichtigung.
    rufskrankheiten werden ausschließlich    lichen Unternehmer nachträglich er-
    von den Unternehmern aufgebracht.        hoben. Wer beispielsweise 2008 eine
    Die Ausübung der Jagd gehört nicht zu    Jagd betrieben hat, erhält im Jahr
    den üblichen und notwendigen Tätig-      2009 den Beitragsbescheid.
    keiten der Bewirtschaftung land- oder
    forstwirtschaftlicher Grundstücke bzw.   Der Beitrag für Jagden beträgt ab
    deren land- oder forstwirtschaftlichen   dem Jahr 2005 bis 200 Hektar Jagd-
    Nutzung. Das Unfallrisiko der Hege       fläche einschließlich der Flächen, auf
    und Pflege eines Jagdreviers ist daher   denen die Jagd ruht, 40,00 EUR. Für
    nicht mit dem Beitrag für das land-      jeden weiteren Hektar Jagdfläche
    oder forstwirtschaftliche Unternehmen    einschließlich der Flächen, auf denen
    abgegolten. Alle Jagdunternehmer im      die Jagd ruht, fallen 0,17 EUR an. Er-
    Zuständigkeitsbereich der LBG Mittel-    öffnung und Einstellung der Jagd im
    und Ostdeutschland werden mit festen     Kalenderjahr werden kalendertäg-


Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
VSG 4.4 Jagd

                                                 VSG 4.4 Jagd
            § 1 Grundsätze                  (3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestell-       • beim Schießen mit Einzelgeschossen
                                            te Munition muss den gesetzlichen Be-           kein ausreichender Kugelfang vorhan-
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für   stimmungen entsprechen.                         den ist.
den Umgang mit Waffen und Munition
sowie für die Ausübung der Jagd.            Durchführungsanweisung zu Absatz 3            (5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im
                                            1. Hierzu gehört z. B. wiedergeladene         Stehen nur geschossen werden, wenn
       § 2 Waffen und Munition              Munition.                                     das Fahrzeug gegen Umschlagen und der
                                            2. Auf die einschlägigen Bestimmun­           Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwen-      gen des Waffengesetzes und des Spreng­
det werden, die den Bestimmungen des        stoffgesetzes wird hingewiesen.               (6) Bei einer mit besonderen Gefahren
Waffengesetzes entsprechen und nach                                                       verbundenen Jagdausübung ist ein Be-
dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwe-     (4) Flintenlaufgeschosspatronen müs­          gleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
cke zugelassen sind. Die Waffen müssen      sen so mitgeführt werden, dass Ver­
funktionssicher sein und dürfen nur be-     wechs­­lungen mit Schrot­patronen aus­ge­     Durchführungsanweisung zu Absatz 6
stimmungsgemäß verwendet werden.            schlos­sen sind.                              Besondere Gefahren können sich ergeben
                                                                                          z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bo-
Durchführungsanweisung zu Absatz 1                   § 3 Ausübung der Jagd                denverhältnisse, vor allem im Hochgebir-
1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher,                                                  ge, auf Gewässern und in Mooren oder
wenn sie zuverlässig gesichert werden       (1) Schusswaffen dürfen nur während der       bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.
kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn     tatsächlichen Jagdausübung geladen sein.
sie keine Laufaufbauchungen, Laufdel-       Die Laufmündung ist stets – unabhängig        (7) Fangeisen dürfen nur mit einer ent-
len oder die Funktionssicherheit beein-     vom Ladezustand – in eine Richtung zu hal-    sprechenden Vorrichtung gespannt und
trächtigende Rostnarben aufweist.           ten, in der nie­mand gefährdet wird. Nach     nur mit einem geeigneten Gegenstand
2. Keine bestimmungsgemäße Ver-             dem La­den ist die Waffe zu sichern.          ge- bzw. entsichert werden.
wendung ist z. B. die Benutzung der
Waffe zum                                   (2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu si-   (8) Fangeisen dürfen fängisch nur so
• Niederhalten von Zäunen beim              chern und zu entstechen, falls der Schuss     aufgestellt werden, dass keine Personen
     Übersteigen,                           nicht abgegeben wurde.                        gefährdet werden.
• Aufstoßen von Hochsitzluken,
• Erschlagen des Wildes.                    (3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und         Durchführungsanweisung zu Absatz 8
3. Auf die einschlägigen Bestim-            während der Fahrt muss die Schusswaffe        Eine Gefährdung kann z. B. vermieden
mungen                                      entladen sein. Beim Be­steigen oder Ver-      werden, wenn Fangeisen in verblendeten
• des Waffengesetzes (WaffG),               lassen eines Hoch­sitzes, beim Überwin-       Fangbunkern, Fallenkästen oder Fang-
• der Verordnungen zum Waffenge-            den von Hindernissen oder in ähnlichen        burgen aufgestellt wer­den.
   setz (WaffV),                            Ge­fahr­lagen müssen die Läufe (Patronen­
• der Verwaltungsvorschrift zum Waf-        lager) entladen sein.                               § 4 Besondere Bestimmungen
   fengesetz (Waff VwV),                                                                           für Gesellschaftsjagden
• des Bundesjagdgesetzes (BJG)              (4) Ein Schuss darf erst abgegeben wer-
wird hingewiesen.                           den, wenn sich der Schütze vergewissert       (1) Bei Gesellschaftsjagden muss der Un-
                                            hat, dass niemand gefährdet wird.             ternehmer einen Jagdleiter bestimmen,
(2) Es darf nur die für die jeweilige                                                     wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahr-
Schusswaffe bestimmte Munition in ein-      Durchführungsanweisung zu Absatz 4            nimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters
wandfreiem Zustand verwendet werden.        Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben,       sind zu befolgen.
                                            wenn
Durchführungsanweisung zu Absatz 2          • Personen durch Geschosse oder Ge-           Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Hinweise auf die verwendbare Mu-            schossteile verletzt werden kön-           Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treib-
nition geben z. B. die Angaben auf der         nen, die an Steinen, gefrorenem            jagden und Drückjagden.
Schusswaffe.                                   Boden, Ästen, Wasserflächen oder
2. In nicht einwandfreiem Zustand ist          am Wildkörper abprallen oder beim          (2) Der Jagdleiter hat den Schützen und
z. B. feucht gewordene Munition, selbst        Durchschla­gen des Wildkörpers abge-       Treibern die erforderlichen Anordnungen
wenn sie getrocknet wurde.                     lenkt werden,                              für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu

                                                                                                                                       
VSG 4.4 Jagd

    geben. Er hat insbesondere die Schützen     Schusswaffe durch die Schützen- oder          deutlich farblich von der Umgebung ab-
    und Treiber vor Beginn der Jagd zu beleh-   Treiberlinie ist unzulässig.                  heben.
    ren und ihnen die Signale bekanntzuge-
    ben.                                        (8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufge-          Durchführungsanweisung zu Absatz 12
                                                schossen darf nicht in das Treiben hinein-    Als deutlich farbliche Abhebung eignen
    Durchführungsanweisung zu Absatz 2          geschossen werden. Ausnahmen kann             sich bei Treibern, Treiber- und Durchgeh-
    Zur Belehrung gehört insbesondere der       der Jagdleiter nur unter besonderen Ver-      schützen z. B. gelbe Regenbekleidung
    Hinweis auf die Vorschriften in Absatz 3    hältnissen zulassen, sofern hierdurch eine    oder Brustumhänge in orange-roter Si-
    sowie in den Absätzen 6 bis 11.             Gefährdung ausgeschlossen ist.                gnalfarbe, bei Schützen z. B. ein oran-
                                                                                              gerotes Signalband am Hut.
    (3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes    Durchführungsanweisung zu Absatz 8
    anordnet, ist die Waffe erst auf dem        Besondere Verhältnisse können z. B. ge-       (13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat
    Stand zu laden und nach Beendigung des      geben sein durch die Geländeform oder         der Jagdleiter die Jagd einzustellen.
    Treibens sofort zu entladen.                bei Ansitzdrückjagden.
                                                                                              Durchführungsanweisung zu Absatz 13
    (4) Der Jagdleiter hat Personen, die in-    (9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdlei-   Schlechte Sichtverhältnisse liegen z. B. vor
    folge mangelnder geistiger und körper-      ter, ab wann nicht mehr in den Kessel ge-     bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkel-
    licher Eignung besonders unfallgefährdet    schossen werden darf; spätestens darf je-     heit oder Schneetreiben.
    sind, die Teilnahme an der Jagd zu unter-   doch nach dem Signal „Treiber rein“ nicht
    sagen.                                      mehr in den Kessel geschossen werden.                       § 5 Nachsuche

    (5) Der Jagdleiter kann für einzelne Auf-   (10) Die Waffe ist außerhalb des Trei-        (1) Der Hundeführer wird durch den Un-
    gaben Beauftragte einsetzen.                bens stets ungeladen, mit geöffnetem          ternehmer oder seinen Beauf­tragten als
                                                Verschluss und mit der Mündung nach           Jagdleiter bestimmt; er hat damit Wei-
    Durchführungsanweisung zu Absatz 5          oben oder abgeknickt zu tragen. Bei           sungsrecht bei der Nachsuche, falls wei-
    Zu den Aufgaben des Beauftragten kön-       besonderen     Witterungsverhältnissen        tere Personen betei­ligt sind.
    nen z. B. das Einweisen der Schützen in     kann der Jagdleiter zulassen, dass Waf-
    die Schützenstände und das Führen der       fen geschlossen und mit der Mündung           (2) Der Hundeführer muss die notwen-
    Treiberwehr gehören.                        nach unten getragen werden, wenn sie          dige persönliche Schutzausrüstung be-
                                                entladen sind.                                nutzen.
    (6) Bei Standtreiben haben der Jagdlei-
    ter oder die von ihm zum Anstellen be-      (11) Durchgeh- oder Treiberschützen dür-      Durchführungsanweisung zu Absatz 2
    stimmten Beauftragten den Schützen          fen während des Treibens nur entladene        Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutz-
    ihre jeweiligen Stände anzuweisen und       Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht       brille und Schutzhandschuhen gehören.
    den jeweils einzuhaltenden Schussbe-        für Feldstreifen und Kesseltreiben.
    reich genau zu bezeichnen. Nach Ein-                                                      (3) Der Lauf der Waffe ist vor eindrin-
    nehmen der Stände haben sich die            Durchführungsanweisung zu Absatz 11           genden Fremdkörpern zu schützen.
    Schützen mit den jeweiligen Nachbarn        1. Als Feldstreife kann nach Entschei-
    zu verständigen; bei fehlender Sichtver-    dung des Jagdleiters auch eine Strei-         Durchführungsanweisung zu Absatz 3
    bindung hat der Jagdleiter diese Ver-       fe mit flankierenden und vorgestellten        Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus
    ständigung sicherzustellen. Sofern der      Schützen in sonstigem übersichtlichen         durchschießbarem Material.
    Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf    Gelände gelten.
    der Stand vor Beendigung des Treibens       2. Das Mitführen der Schusswaffe              (4) Kinder und Jugendliche dürfen nicht
    weder verändert noch verlassen wer-         mit entladenen Läufen (Patronenlager)         an der Nachsuche teilnehmen.
    den. Verändert oder verlässt ein Schütze    ist ausnahmsweise für den Durchgeh-
    mit Zustimmung des Jagdleiters seinen       oder Treiberschützen zulässig                 (5) Der Unternehmer hat bei der Nach-
    Stand, so hat er sich vorher mit seinen     • für den Eigenschutz,                        suche für die Bereitstellung von Erste-Hil-
    Nachbarn zu verständigen.                   • für den Fangschuss,                         fe-Material zu sorgen.
                                                • für den Schuss auf vom Hund ge-
    (7) Wenn sich Personen in gefahrbrin-           stelltes Wild.                            Duchführungsanweisung zu Absatz 5
    gender Nähe befinden, darf in diese Rich-                                                 Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Erste
    tung weder angeschlagen noch geschos-       (12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich      Hilfe“ (VSG 1.3) wird verwiesen.
    sen werden. Ein Durchziehen mit der         alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten


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(6) Es gelten im Übrigen die Vorschriften   Durchführungsanweisung                      buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich
von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12    zu Absatz 1 Ziffer 1                        oder fahrlässig den Bestimmungen des
entsprechend.                               1. Als Absturzsicherung bei Ansitzlei-          § 2 Abs. 1,
                                            tern wird die Waffenauflage angese-             § 3 Abs. 1 Satz 1,
          § 6 Übungsschießen                hen.                                            § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs.
                                            2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift           8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder Abs. 11
(1) Das Übungsschießen ist nur auf be-      „Allgemeine Vorschriften für Si­cherheit        Satz 1,
hördlich zugelassenen Schießständen er-     und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und            § 5 Abs. 4,
laubt.                                      die Unfallverhütungsvorschrift „Ar-             § 6 Abs. 1 oder
                                            beitsstätten, bauliche Anlagen und Ein-         § 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
Durchführungsanweisung zu Absatz 1          richtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen.
1. Die behördliche Zulassung kann           3. Als fachgerecht hergestellt gelten       zuwiderhandelt.
auf Grundlage des Bundes-Im­mis­sions­      Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die Hin-
schutzgesetzes oder des Waffenge-           weise in der Broschüre „Sichere Hoch-                    § 9 Inkrafttreten
setzes erfolgen.                            sitzkonstruktion“ beachtet sind.
2. Auf die Schießstandordnung und                                                       Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am
die Schießvorschrift des Deutschen          Durchführungsanweisung                      1. Januar 2000 in Kraft. Gleich­zeitig tritt
Jagdschutz-Verbandes e. V. wird hinge-      zu Absatz 1 Ziffer 2                        die Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrift „Jagd“
wiesen.                                     Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Tech-   (UVV 4.4) vom 1. Dezember 1992 außer
                                            nische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) wird ver-   Kraft.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehör-     wiesen.
schutz zu tragen.
                                            (2) Aufgenagelte Sprossen sind nur an
Durchführungsanweisung zu Absatz 2          geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie
Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Ge-   sind mit den Leiterholmen fest zu verbin-
hörschutzkapseln anzusehen. Auf die         den und auf diesen nach unten hin abzu-
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine      stützen.
Vorschriften für Sicherheit und Gesund-
heitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.             § 8 Ordnungswidrigkeiten

             § 7 Hochsitze                  Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Ab-
                                            satz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetz-
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen,
dass

1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege
fachgerecht errichtet und mit Einrich-
tungen gegen das Abstürzen von Per-
sonen gesichert sind,

2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die
Standsicherheit gewährleistet ist,

3. Hochsitze vor jeder Benutzung, min-
destens jedoch einmal jährlich, geprüft     Der Hochsitz auf dem linken Bild macht nur auf den ersten Blick einen ordentlichen
werden,                                     Eindruck. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass die Leitersprossen auf-
                                            genagelt und nicht nach unten abgestützt sind. Auf der linken Seite des Vorbaues fehlt
4. nicht mehr benötigte Einrichtungen       die Fußleiste. Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig.
abgebaut werden.                            Sie sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin abzu-
                                            stützen (Bild rechts).
                                            Fäulnisstellen im Bereich des Ständerbauwerks sind oft Ursache für die fehlende Stand-
                                            sicherheit der Hochsitze. Deshalb die Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens aber
                                            einmal jährlich, auf ihre Standsicherheit prüfen.

                                                                                                                                       
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Mittel- und Ostdeutschland
Ortsteil Hönow, Hoppegartener Straße 100
15366 Hoppegarten
www.mod.lsv.de

Stand: Mai 2009
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