Berufsgenossenschaft Jagd und Versicherung
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Jagd und Versicherung Jedem Jäger ist bekannt, dass er für Die LBG Mittel- und Ostdeutschland und instand zu halten hat, so bleibt den Erwerb des Jagdscheines neben ist für alle Jagdbezirke der Bundes- der Jäger mit Jagderlaubnisschein der erfolgreich abgelegten Jägerprü- länder Berlin, Brandenburg, Mecklen- selbst bei Instandsetzungsarbeiten fung auch eine ausreichende Jagd- burg-Vorpommern, Sachsen, Sach- versicherungsfreier Jagdgast. haftpflichtversicherung nachweisen sen-Anhalt und Thüringen zuständig. muss. Sonst wird ihm der Jagdschein Ausgenommen sind nur Jagdbezirke, Versicherungsschutz genießen auch versagt. Die Haftpflichtversicherung die im Eigentum eines Landes oder Treiber, die an einer Drück- oder schützt den Jäger nur vor privatrecht- der Bundesforstverwaltung stehen. Treibjagd teilnehmen, sowie die Jagd- lichen Schadensersatzansprüchen, die leiter, wenn und soweit sie allein in gegen ihn selbst wegen eines Scha- Zur Begründung der gesetzlichen Un- dieser Funktion an der Jagd teilneh- dens erhoben werden können, den er fallversicherung bedarf es weder eines men, ohne gleichzeitig als Jäger aktiv aus Verschuldens- oder Gefährdungs- Vertragsabschlusses noch ist eine Be- in das Jagdgeschehen einzugreifen. haftung zu vertreten hat (§§ 823 ff. endigung des Versicherungsverhält- Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). nisses durch Kündigung möglich. Die Jagdgenossenschaften unterliegen gesetzliche Unfallversicherung be- ebenfalls der landwirtschaftlichen Un Die verantwortlichen Jagdbezirks ginnt kraft Gesetzes mit den vorbe- fallversicherung. Üben die Jagdgenos inhaber, das sind die Jagdpächter reitenden Tätigkeiten zur Eröffnung sen die Jagd als Pächter selbst aus, und Inhaber von Eigenjagden, un- des Jagdunternehmens und endet genießen sie als Jagdunternehmer Ver- terliegen daneben einer weiteren mit dem Erlöschen des Jagdpachtver- sicherungsschutz. Verpachten sie, wie Pflichtversicherung: der gesetzlichen trages oder der Abgabe (z. B. Veräu- allgemein üblich, den Jagdbezirk an Unfallversicherung nach dem Sozial ßerung, Verpachtung) des Eigenjagd- Einzelne aus ihrem Kreis oder an an- gesetzbuch (SGB VII). Jagdbezirke bezirkes. dere Personen, so gelten nur die Päch- sind landwirtschaftliche Unterneh- ter als versicherte Jagdunternehmer. men, die bei einer landwirtschaft- Versicherter Personenkreis lichen Berufsgenossenschaft (LBG) zu Die Jagdgenossenschaft selbst wird versichern sind. Versichert sind zunächst alle verant- gerichtlich und außergerichtlich von wortlichen Jagdbezirksinhaber, auch einem aus ihrer Mitte zu wählenden Mit- und Unterpächter, die in einem Jagdvorsteher vertreten. Die ehren- Jagdbezirk die Jagd auf ihre Rechnung amtlichen Mitglieder des Jagdvorstan ausüben dürfen. Sie gelten als Jagd- des genießen in Erfüllung ihrer unternehmer. Versichert sind ferner satzungsmäßigen Aufgaben Versiche die in Jagdunternehmen angestellten rungsschutz. und von der unteren Jagdbehörde bestätigten Berufsjäger, Jagdhelfer Jagdverbände (Landes- und Kreisjagd- und Jagdaufseher. verbände) gelten als organisierte Inte- ressenverbände der Land- und Forst- Versicherungsschutz besteht grund wirtschaft. Für sie sind wegen des sätzlich auch für Personen, die in Sachzusammenhangs ebenfalls die einem Revier im Auftrag des Revierin- landwirtschaftlichen Berufsgenossen- habers Arbeiten verrichten, die nicht schaften zuständig. Versichert sind die mehr zur typischen Jagdausübung ge ehrenamtlichen Mitglieder der Organe hören. Dazu zählt z. B. die Hilfe beim der Verbände bei Erfüllung ihrer sat- Errichten und Instandsetzen baulicher zungsmäßigen Aufgaben. Jagdeinrichtungen oder von Wild- schutzzäunen. Unabdingbare Vor Versicherungsfreie Personen aussetzung ist dabei, dass sich die Tätigkeit nicht als Ausfluss der von Der Gesetzgeber nennt in § 4 SGB VII Jagdausübungsberechtigten erteilten jene Personen, deren Tätigwerden – Jagderlaubnis ergibt. Beinhaltet der z. B. als Fischerei- oder Jagdgast – dem Begehungsschein die Auflage, dass privaten und damit unversicherten Le- der Inhaber als Gegenleistung für die bensbereich zugerechnet wird. Denn Jagderlaubnis selbstständig die jagd- die aus Passion ausgeübte Jagd stellt lichen Einrichtungen zu kontrollieren keine Tätigkeit dar, die gesetzlich be-
Jagd und Versicherung sonders geschützt werden muss. Da- mit sind in Jagden grundsätzlich alle Personen versicherungsfrei, die auf Grund einer vom verantwortlichen Jagdbezirksinhaber erteilten Jagder- laubnis die Jagd ausüben. Inhalt und Umfang der vereinbarten Jagder- laubnis sind dabei rechtlich unerheb- lich, insbesondere die Frage, ob die Jagderlaubnis entgeltlich oder unent- geltlich erteilt wurde und ob sie auf Einzelabschüsse beschränkt ist oder weitergehende jagdliche Rechte, aber auch Pflichten beinhaltet. Leistungen Die gesetzliche Unfallversicherung kennt Leistungen der Prävention und der Rehabilitation nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Anders als die Leistungen der Jagdhaftpflichtversi- cherung kommen die Leistungen der Der Jagdleiter teilt nicht nur mit, worauf die Jagd frei ist. Er ist insgesamt für gesetzlichen Unfallversicherung nicht den gefahrlosen Ablauf der Jagd verantwortlich. Dazu unterweist er Schützen Dritten, sondern ausschließlich dem und Treiber vor Beginn der Jagd, gibt ihnen die Signale bekannt, weist jedem Versicherten selbst zugute. Schützen seinen Stand und seinen Schussbereich zu und bezeichnet den ge- nauen Stand seiner beiden Nachbarn. Seinen Anweisungen ist unbedingt Fol- Im Rahmen der Prävention informiert ge zu leisten. die Berufsgenossenschaft umfas- send über die besonderen Gefahren beim Gebrauch von Schusswaffen n Leistungen zum Ausgleich wesent- n Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit und baulicher Jagdeinrichtungen, licher Behinderungen im sozialen infolge des Jagdunfalles gemin- über die Risiken und Gefahren bei der Bereich, z. B. Kraftfahrzeughilfe, dert ist (Näheres regelt das SGB Jagdausübung in jeglicher Form und Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Re- VII) sie unterrichtet die Jägerschaft immer habilitationssport unter ärztlicher wieder über Verhaltensweisen, die Betreuung n Sterbegeld und Hinterbliebenen- helfen, Jagdunfälle zu vermeiden. rente bei Jagdunfällen mit töd- n Versorgung mit Heil- und Hilfsmit- lichem Ausgang Bei Eintritt des Versicherungsfalles teln sowie mit Körperersatzstü- leistet die Berufsgenossenschaft in cken Unter dem Schutz der gesetzlichen gleichem Umfang, wie bei allen land- Unfallversicherung stehen nicht nur wirtschaftlichen Arbeitsunfällen. Zu n Leistungen zur Pflege, wenn bei Jagdunfälle im engeren Sinn, sondern den wesentlichen Leistungen gehö- gewöhnlichen Verrichtungen des auch Unfälle auf dem direkten Weg ren: täglichen Lebens Hilflosigkeit vor- ins Revier oder von der Jagd nach liegt Hause. n ambulante oder stationäre Heilbe- handlung, die mit allen geeigneten n Geldleistungen für die Dauer der Versicherungsschutz besteht darüber- Mitteln durchzuführen ist Heilbehandlung und der Arbeits- hinaus auch für Berufskrankheiten. unfähigkeit als Ersatz für ent- Das sind bei den Jägern Krankheiten, n berufsfördernde Leistungen zur gangenes Einkommen aus dem die durch tätigkeitsbezogene Einwir- Erhaltung des alten oder Erlan- Hauptberuf zur Sicherung des Le- kungen verursacht werden, denen gung eines neuen Arbeitsplatzes bensunterhalts sie bei der Jagd in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige
Jagd und Versicherung lich beim Beitrag berücksichtigt. Pro Jagdunternehmen wird nur einmal der Beitrag erhoben. Für die Vorjah- re gelten die Regelungen der aufge- lösten, bislang zuständigen Körper- schaften LBG Berlin bzw. Sächsische LBG. Wird ein Jagdbezirk von mehreren Personen gepachtet, so handelt es sich lediglich um ein Unternehmen im Sinne des SGB VII, das von mehre- ren Mitunternehmern gemeinschaft- lich betrieben wird. Gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. der Satzung haften die Mitunternehmer gesamtschuldnerisch für den Unter nehmensbeitrag. Die Teilung des Bei- trages hat im Innenverhältnis unter den Mitpächtern zu erfolgen. Das Sozialrecht hat eigene, bei der Bei- tragsfestsetzung zu beachtende Ver- Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten jährungsvorschriften (4-jährige bzw. deutlich farblich von der Umgebung abheben 30-jährige Verjährung). Änderungen in den Jagdunterneh- Bevölkerung und die deshalb in die Li- Beiträgen außerhalb der Umlage ver- men, die für die Beitragsbemessung ste der Berufskrankheiten aufgenom- anlagt. Für die Jagdunternehmen aus von Bedeutung sind, haben die Unter- men wurden. In Betracht kommen dem Land Sachsen gilt dies ab dem Ka- nehmer spätestens bis zum 15. Januar z. B. Infektionskrankheiten durch Ze- lenderjahr 2005. des dem abgelaufenen Geschäftsjahr ckenbisse, die Fuchsbandwurm-Er- folgenden Jahres schriftlich anzuzei- krankung und die Tollwut. Die Beiträge werden berechnet nach gen. Tritt infolge der Unternehmens- der Jagdfläche einschließlich der Flä- änderung eine Beitragsreduzierung chen, auf denen die Jagd ruht. Zur oder der Fortfall der Beitragspflicht Beitrag Vermeidung von zusätzlichen Ver- ein, so haben die Unternehmer, falls Die Mittel zur Deckung der Aufwen- waltungsaufwendungen werden die sie die Unternehmensänderung zu dungen der Berufsgenossenschaft für festen Beiträge zeitgleich mit der Um- spät anzeigen, keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Be- lage der land- und forstwirtschaft- rückwirkende Berücksichtigung. rufskrankheiten werden ausschließlich lichen Unternehmer nachträglich er- von den Unternehmern aufgebracht. hoben. Wer beispielsweise 2008 eine Die Ausübung der Jagd gehört nicht zu Jagd betrieben hat, erhält im Jahr den üblichen und notwendigen Tätig- 2009 den Beitragsbescheid. keiten der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke bzw. Der Beitrag für Jagden beträgt ab deren land- oder forstwirtschaftlichen dem Jahr 2005 bis 200 Hektar Jagd- Nutzung. Das Unfallrisiko der Hege fläche einschließlich der Flächen, auf und Pflege eines Jagdreviers ist daher denen die Jagd ruht, 40,00 EUR. Für nicht mit dem Beitrag für das land- jeden weiteren Hektar Jagdfläche oder forstwirtschaftliche Unternehmen einschließlich der Flächen, auf denen abgegolten. Alle Jagdunternehmer im die Jagd ruht, fallen 0,17 EUR an. Er- Zuständigkeitsbereich der LBG Mittel- öffnung und Einstellung der Jagd im und Ostdeutschland werden mit festen Kalenderjahr werden kalendertäg-
VSG 4.4 Jagd VSG 4.4 Jagd § 1 Grundsätze (3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestell- • beim Schießen mit Einzelgeschossen te Munition muss den gesetzlichen Be- kein ausreichender Kugelfang vorhan- Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für stimmungen entsprechen. den ist. den Umgang mit Waffen und Munition sowie für die Ausübung der Jagd. Durchführungsanweisung zu Absatz 3 (5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im 1. Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Stehen nur geschossen werden, wenn § 2 Waffen und Munition Munition. das Fahrzeug gegen Umschlagen und der 2. Auf die einschlägigen Bestimmun Schütze gegen Stürzen gesichert sind. (1) Es dürfen nur Schusswaffen verwen- gen des Waffengesetzes und des Spreng det werden, die den Bestimmungen des stoffgesetzes wird hingewiesen. (6) Bei einer mit besonderen Gefahren Waffengesetzes entsprechen und nach verbundenen Jagdausübung ist ein Be- dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwe- (4) Flintenlaufgeschosspatronen müs gleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. cke zugelassen sind. Die Waffen müssen sen so mitgeführt werden, dass Ver funktionssicher sein und dürfen nur be- wechslungen mit Schrotpatronen ausge Durchführungsanweisung zu Absatz 6 stimmungsgemäß verwendet werden. schlossen sind. Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bo- Durchführungsanweisung zu Absatz 1 § 3 Ausübung der Jagd denverhältnisse, vor allem im Hochgebir- 1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, ge, auf Gewässern und in Mooren oder wenn sie zuverlässig gesichert werden (1) Schusswaffen dürfen nur während der bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild. kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. sie keine Laufaufbauchungen, Laufdel- Die Laufmündung ist stets – unabhängig (7) Fangeisen dürfen nur mit einer ent- len oder die Funktionssicherheit beein- vom Ladezustand – in eine Richtung zu hal- sprechenden Vorrichtung gespannt und trächtigende Rostnarben aufweist. ten, in der niemand gefährdet wird. Nach nur mit einem geeigneten Gegenstand 2. Keine bestimmungsgemäße Ver- dem Laden ist die Waffe zu sichern. ge- bzw. entsichert werden. wendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum (2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu si- (8) Fangeisen dürfen fängisch nur so • Niederhalten von Zäunen beim chern und zu entstechen, falls der Schuss aufgestellt werden, dass keine Personen Übersteigen, nicht abgegeben wurde. gefährdet werden. • Aufstoßen von Hochsitzluken, • Erschlagen des Wildes. (3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und Durchführungsanweisung zu Absatz 8 3. Auf die einschlägigen Bestim- während der Fahrt muss die Schusswaffe Eine Gefährdung kann z. B. vermieden mungen entladen sein. Beim Besteigen oder Ver- werden, wenn Fangeisen in verblendeten • des Waffengesetzes (WaffG), lassen eines Hochsitzes, beim Überwin- Fangbunkern, Fallenkästen oder Fang- • der Verordnungen zum Waffenge- den von Hindernissen oder in ähnlichen burgen aufgestellt werden. setz (WaffV), Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronen • der Verwaltungsvorschrift zum Waf- lager) entladen sein. § 4 Besondere Bestimmungen fengesetz (Waff VwV), für Gesellschaftsjagden • des Bundesjagdgesetzes (BJG) (4) Ein Schuss darf erst abgegeben wer- wird hingewiesen. den, wenn sich der Schütze vergewissert (1) Bei Gesellschaftsjagden muss der Un- hat, dass niemand gefährdet wird. ternehmer einen Jagdleiter bestimmen, (2) Es darf nur die für die jeweilige wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahr- Schusswaffe bestimmte Munition in ein- Durchführungsanweisung zu Absatz 4 nimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters wandfreiem Zustand verwendet werden. Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, sind zu befolgen. wenn Durchführungsanweisung zu Absatz 2 • Personen durch Geschosse oder Ge- Durchführungsanweisung zu Absatz 1 1. Hinweise auf die verwendbare Mu- schossteile verletzt werden kön- Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treib- nition geben z. B. die Angaben auf der nen, die an Steinen, gefrorenem jagden und Drückjagden. Schusswaffe. Boden, Ästen, Wasserflächen oder 2. In nicht einwandfreiem Zustand ist am Wildkörper abprallen oder beim (2) Der Jagdleiter hat den Schützen und z. B. feucht gewordene Munition, selbst Durchschlagen des Wildkörpers abge- Treibern die erforderlichen Anordnungen wenn sie getrocknet wurde. lenkt werden, für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu
VSG 4.4 Jagd geben. Er hat insbesondere die Schützen Schusswaffe durch die Schützen- oder deutlich farblich von der Umgebung ab- und Treiber vor Beginn der Jagd zu beleh- Treiberlinie ist unzulässig. heben. ren und ihnen die Signale bekanntzuge- ben. (8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufge- Durchführungsanweisung zu Absatz 12 schossen darf nicht in das Treiben hinein- Als deutlich farbliche Abhebung eignen Durchführungsanweisung zu Absatz 2 geschossen werden. Ausnahmen kann sich bei Treibern, Treiber- und Durchgeh- Zur Belehrung gehört insbesondere der der Jagdleiter nur unter besonderen Ver- schützen z. B. gelbe Regenbekleidung Hinweis auf die Vorschriften in Absatz 3 hältnissen zulassen, sofern hierdurch eine oder Brustumhänge in orange-roter Si- sowie in den Absätzen 6 bis 11. Gefährdung ausgeschlossen ist. gnalfarbe, bei Schützen z. B. ein oran- gerotes Signalband am Hut. (3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes Durchführungsanweisung zu Absatz 8 anordnet, ist die Waffe erst auf dem Besondere Verhältnisse können z. B. ge- (13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat Stand zu laden und nach Beendigung des geben sein durch die Geländeform oder der Jagdleiter die Jagd einzustellen. Treibens sofort zu entladen. bei Ansitzdrückjagden. Durchführungsanweisung zu Absatz 13 (4) Der Jagdleiter hat Personen, die in- (9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdlei- Schlechte Sichtverhältnisse liegen z. B. vor folge mangelnder geistiger und körper- ter, ab wann nicht mehr in den Kessel ge- bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkel- licher Eignung besonders unfallgefährdet schossen werden darf; spätestens darf je- heit oder Schneetreiben. sind, die Teilnahme an der Jagd zu unter- doch nach dem Signal „Treiber rein“ nicht sagen. mehr in den Kessel geschossen werden. § 5 Nachsuche (5) Der Jagdleiter kann für einzelne Auf- (10) Die Waffe ist außerhalb des Trei- (1) Der Hundeführer wird durch den Un- gaben Beauftragte einsetzen. bens stets ungeladen, mit geöffnetem ternehmer oder seinen Beauftragten als Verschluss und mit der Mündung nach Jagdleiter bestimmt; er hat damit Wei- Durchführungsanweisung zu Absatz 5 oben oder abgeknickt zu tragen. Bei sungsrecht bei der Nachsuche, falls wei- Zu den Aufgaben des Beauftragten kön- besonderen Witterungsverhältnissen tere Personen beteiligt sind. nen z. B. das Einweisen der Schützen in kann der Jagdleiter zulassen, dass Waf- die Schützenstände und das Führen der fen geschlossen und mit der Mündung (2) Der Hundeführer muss die notwen- Treiberwehr gehören. nach unten getragen werden, wenn sie dige persönliche Schutzausrüstung be- entladen sind. nutzen. (6) Bei Standtreiben haben der Jagdlei- ter oder die von ihm zum Anstellen be- (11) Durchgeh- oder Treiberschützen dür- Durchführungsanweisung zu Absatz 2 stimmten Beauftragten den Schützen fen während des Treibens nur entladene Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutz- ihre jeweiligen Stände anzuweisen und Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht brille und Schutzhandschuhen gehören. den jeweils einzuhaltenden Schussbe- für Feldstreifen und Kesseltreiben. reich genau zu bezeichnen. Nach Ein- (3) Der Lauf der Waffe ist vor eindrin- nehmen der Stände haben sich die Durchführungsanweisung zu Absatz 11 genden Fremdkörpern zu schützen. Schützen mit den jeweiligen Nachbarn 1. Als Feldstreife kann nach Entschei- zu verständigen; bei fehlender Sichtver- dung des Jagdleiters auch eine Strei- Durchführungsanweisung zu Absatz 3 bindung hat der Jagdleiter diese Ver- fe mit flankierenden und vorgestellten Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus ständigung sicherzustellen. Sofern der Schützen in sonstigem übersichtlichen durchschießbarem Material. Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf Gelände gelten. der Stand vor Beendigung des Treibens 2. Das Mitführen der Schusswaffe (4) Kinder und Jugendliche dürfen nicht weder verändert noch verlassen wer- mit entladenen Läufen (Patronenlager) an der Nachsuche teilnehmen. den. Verändert oder verlässt ein Schütze ist ausnahmsweise für den Durchgeh- mit Zustimmung des Jagdleiters seinen oder Treiberschützen zulässig (5) Der Unternehmer hat bei der Nach- Stand, so hat er sich vorher mit seinen • für den Eigenschutz, suche für die Bereitstellung von Erste-Hil- Nachbarn zu verständigen. • für den Fangschuss, fe-Material zu sorgen. • für den Schuss auf vom Hund ge- (7) Wenn sich Personen in gefahrbrin- stelltes Wild. Duchführungsanweisung zu Absatz 5 gender Nähe befinden, darf in diese Rich- Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Erste tung weder angeschlagen noch geschos- (12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich Hilfe“ (VSG 1.3) wird verwiesen. sen werden. Ein Durchziehen mit der alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten
VSG 4.4 Jagd (6) Es gelten im Übrigen die Vorschriften Durchführungsanweisung buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 zu Absatz 1 Ziffer 1 oder fahrlässig den Bestimmungen des entsprechend. 1. Als Absturzsicherung bei Ansitzlei- § 2 Abs. 1, tern wird die Waffenauflage angese- § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Übungsschießen hen. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder Abs. 11 (1) Das Übungsschießen ist nur auf be- „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit Satz 1, hördlich zugelassenen Schießständen er- und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und § 5 Abs. 4, laubt. die Unfallverhütungsvorschrift „Ar- § 6 Abs. 1 oder beitsstätten, bauliche Anlagen und Ein- § 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4 Durchführungsanweisung zu Absatz 1 richtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen. 1. Die behördliche Zulassung kann 3. Als fachgerecht hergestellt gelten zuwiderhandelt. auf Grundlage des Bundes-Immissions Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die Hin- schutzgesetzes oder des Waffenge- weise in der Broschüre „Sichere Hoch- § 9 Inkrafttreten setzes erfolgen. sitzkonstruktion“ beachtet sind. 2. Auf die Schießstandordnung und Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am die Schießvorschrift des Deutschen Durchführungsanweisung 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt Jagdschutz-Verbandes e. V. wird hinge- zu Absatz 1 Ziffer 2 die Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ wiesen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Tech- (UVV 4.4) vom 1. Dezember 1992 außer nische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) wird ver- Kraft. (2) Beim Schießen ist geeigneter Gehör- wiesen. schutz zu tragen. (2) Aufgenagelte Sprossen sind nur an Durchführungsanweisung zu Absatz 2 geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Ge- sind mit den Leiterholmen fest zu verbin- hörschutzkapseln anzusehen. Auf die den und auf diesen nach unten hin abzu- Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine stützen. Vorschriften für Sicherheit und Gesund- heitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen. § 8 Ordnungswidrigkeiten § 7 Hochsitze Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Ab- satz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetz- (1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass 1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit Einrich- tungen gegen das Abstürzen von Per- sonen gesichert sind, 2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist, 3. Hochsitze vor jeder Benutzung, min- destens jedoch einmal jährlich, geprüft Der Hochsitz auf dem linken Bild macht nur auf den ersten Blick einen ordentlichen werden, Eindruck. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass die Leitersprossen auf- genagelt und nicht nach unten abgestützt sind. Auf der linken Seite des Vorbaues fehlt 4. nicht mehr benötigte Einrichtungen die Fußleiste. Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. abgebaut werden. Sie sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin abzu- stützen (Bild rechts). Fäulnisstellen im Bereich des Ständerbauwerks sind oft Ursache für die fehlende Stand- sicherheit der Hochsitze. Deshalb die Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens aber einmal jährlich, auf ihre Standsicherheit prüfen.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Ortsteil Hönow, Hoppegartener Straße 100 15366 Hoppegarten www.mod.lsv.de Stand: Mai 2009
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