JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019 - Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute - Auswirkungen auf Banken - Gleiss Lutz
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JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019 Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute – Auswirkungen auf Banken Andreas Kastl, Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Dr. Burghard Hildebrandt, Gleiss Lutz Frankfurt, 11. April 2019 1
Inhalt 1. Auslandsbanken in Deutschland 4 2. Internationalisierte Finanzwirtschaft 5 3. Iran-Sanktionen / 3.1 Übersicht Zeitliche Entwicklung 7 3.2 USA – Primary und Secondary Sanctions 8 3.3. EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 9 3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banke 14 3.5 INSTEX -Verrechnungsplattform für Iran-Geschäft 18 4. Russland-Embargo 19 2
Inhalt 4.2 EU – Personenbezogene Sanktionen 20 4.3. EU – Warenbezogene Sanktionen 21 4.4 US – Sanktionen 22 4.5 Russische Gegenmaßnahmen 23 5. § 7 AWV 24 6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle" zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute: Was ist zu tun? 26 3
1. Auslandsbanken in Deutschland Allgemeine Situation und Verband der Auslandsbanken Ausländische Banken in Deutschland Tochtergesellschaften 72 (31.12.2018) Zweigniederlassungen und Zweigstellen: 118 (31.12.2018) Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (VAB) Der VAB ist die Interessensvertretung für ausländische Banken, Investmentfondsgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute und Repräsentanzen. Aktuell vertritt der VAB circa 200 Mitgliedsinstitute aus über 30 Ländern. Die Mitgliedsunternehmen des VAB beschäftigen in Deutschland insgesamt rund 30.000 Mitarbeiter. Die Mitglieder stammen vor allem aus Europa, den G20-Staaten, aber auch aus dem südamerikanischen und asiatischen Raum. 4
2. Internationalisierte Finanzwirtschaft 2.1 Besondere Aspekte bei grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen Strategie, Führung und Steuerung durch Konzernzentrale (Ausland) unterschiedliche Regulierungs- und verschiedene Länder abgestufte Geschäftsmodelle Rechtsrahmen Beispielland A Beispielland B mäßig kompetitiver Bankenmarkt hoch kompetitiver Bankenmarkt Bankkonzern betreibt ein Universalbankmodell, welches dem Bankkonzern besetzt lediglich „Nischen“ bei Bank- und Geschäftsmodell im Herkunftsland sehr nahe kommt Finanzdienstleistungen, die insbesondere für Kunden aus dem Herkunftsland interessant sind Sehr gute Kenntnisse des vermutlich vollumfänglich anwendbaren lokalen Regulierungsrahmen notwendig Herausforderung, den lokalen Regulierungsrahmen auf das limitierte Geschäftsmodell anzuwenden (Proportionalität) 5
2. Internationalisierte Finanzwirtschaft 2.2 Besondere Aspekte bei grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen Tochtergesellschaft Globalisierung als Treiber Zweigstelle Bilaterale Äquivalenzregimes in der Tochtergesellschaft Bankenregulierung Alleinstellungsmerkmal des europäischen Binnenmarkts: Passport Tochtergesellschaft Zentrale vereinfachtes Anschauungsbeispiel 6
3. Iran-Sanktionen 3.1 Übersicht Zeitliche Entwicklung Juli 2015: Januar 2016: 8. Mai 2018: Einigung auf Atomabkommen Inkrafttreten des Abkommens Ankündigung Austritt der USA Einigung auf den Joint Comprehen- Inkrafttreten des JCPOA nach Präsident Trump kündigt Austritt der sive Plan of Action („JCPOA“) Ratifizierung am 16. Januar 2016 – USA aus JCPOA an „Implementation Day“ Inhalt: Verzicht Irans auf verschiedene Secondary Sanctions der USA wurden Handlungen in Bezug auf Atomtechnik; EU- und UN-Sanktionen werden nach einer Übergangsfrist von 90 im Gegenzug Aufhebung bzw. aufgehoben / gelockert bzw. 180 Tagen, der sogenannten Milderung von Sanktionen „wind-down-period“, wieder in Kraft Secondary Sanctions der USA werden gesetzt (also am 6. August 2018 / Beteiligt: China, Frankreich, aufgehoben / gelockert 5. November 2018) Russland, USA, UK, Deutschland, EU Primary Sanctions der USA bleiben ABER: Nicht jedwedes Iran-Geschäft bestehen ist unzulässig 7
3.2 USA – Primary und Secondary Sanctions Rechtslage in den USA Primary Sanctions Secondary Sanctions Sanktionen gegen „US-Persons“, d.h. insbes. Sanktionen gegen natürliche und juristische US-Bürger und Gesellschaften mit US-Sitz sowie Personen aus Drittländern, z.B. Deutschland, deren ausländische Niederlassungen ohne direkten US-Bezug (kein „US-Nexus“) Aber: „US-Nexus“ weit gefasst, z.B. auch: Mögliche Folge bei Verstoß: Strafzahlungen, sog. Greencard-Inhaber „Secondary Boykott“, Ausschluss vom US-Markt / Tätigkeiten auf US-Territorium US-Bankensystem etc. („E-Mailversand von unterwegs“) Bewusst vage gehalten (politisches Druckmittel) Transaktionen in US-Dollar Völkerrechtlich umstritten: exterritoriale Mögliche Folge bei Verstoß (Strafrecht): Anwendung von US-Recht Geldstrafe / u.U. (hohe) Haftstrafe Faktisch aber „sehr wirksam“ Bestanden auch unter JCPOA weiter fort Seit 6. August / 5. November 2018 wieder in Kraft Insgesamt: Sehr unübersichtliche Rechtslage 8
3.3. EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 3.3.1 Rechtslage in der EU Kritik der EU an Ausstieg der USA und Festhalten an JCPOA KEINE unmittelbare Änderung der EU-Sanktionen bleiben weiterhin abgemildert Unmittelbar keine Änderung der europäischen bzw. deutschen Rechtslage durch Vorgehen der USA Rechtslage in EU! Folge: Iran-Geschäft kann mit EU-Recht vereinbar sein, aber gegen (Primary- / Secondary-) US- Sanctions verstoßen Auseinanderfallen des bislang (grundsätzlich) bestehenden Gleichlaufs von EU- und US-Recht ABER: Festhalten der EU an JCPOA nur solange, wie auch Iran seine Verpflichtungen einhält; Änderungen also jederzeit möglich „Snap-Back“-Mechanismus: förmliches Verfahren anders USA: dort „einsame“ Entscheidung des Präsidenten 9
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 3.3.2 Erneuerung der Anti-Boykottverordnung VO (EG) Nr. 2271/96 („Blocking Statute“) 1996: „Alte“ Blocking Statute 2018: „Neuauflage“ der Blocking Statute In Kraft getreten am 7. August 2018 Reaktion auf Einführung von Secondary Aktualisierung im Anhang aufgeführter US- Sanctions i.R.v. Sanktionen der USA gegen Iran, Sanktionen („Befolgungsverbot“) Libyen und Kuba im Jahr 1996 Schadensersatzregelung für betroffene EU- „Verbot des Verbots“: EU-Unternehmen dürfen Unternehmen „gegen die USA“ zum Ausgleich für sich nicht an im Anhang aufgeführte US- erlittene Verluste Sanktionen halten Details / Durchsetzung unklar Keine Anerkennung/Vollstreckung von Urteilen Rechtsfolgen bei Verstoß: ausländischer Gerichte auf Grundlage von US- Ordnungswidrigkeit (in Deutschland); Bußgeld bis Sanktionen in der EU zu EUR 500.000 pro Verstoß Wegen „politischer“ Lösung in 1996/98: kein § 134 BGB: Nichtigkeit praktischer Anwendungsfall bekannt ABER: Keine Verpflichtung, Iran-Geschäft aufzunehmen / aufrecht zu erhalten 10
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 3.3.3 Bankenrelevanz der Blocking Statute Insbesondere Bankenrelevante US-Sanktionen im Anwendungsbereich der Blocking Statute Verbot der Bereitstellung Verbot der Durchführung oder Verbot der Erbringung von spezialisierter Nachrichtenüber- Erleichterung bestimmter Versicherungs- und mittlungsdienste für den Finanztransaktionen Rückversicherungsdienstleistungen Zahlungsverkehr Sektorbezogen Personenbezogen Erdöl und Rohe und Schifffahrt und Erdölprodukte halbfertige Metalle Schiffbau Gelistete natürliche und juristische Personen Erdgas Graphit Häfen Iranische Zentralbank oder andere gelistete iranische z.B. geführt auf „Specially Edelmetalle Software Energie Finanzinstitute Designated Nationals and Blocked Persons List“ („SDN“) Luftfahrt Automotive 11
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 3.3.4 Persönlicher Anwendungsbereich der Blocking Statute Natürliche Personen Juristische Personen Alle juristischen Personen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder d.h. Geltung der Blocking Statute auch bei Hauptniederlassung innerhalb der EU haben Aufenthalt außerhalb der EU d.h. Geltung der Blocking Statute auch bei Natürliche Personen, die in einem EU- Tochterunternehmen von Nicht-EU- Mitgliedstaat ansässig sind Unternehmen Zweigniederlassungen von EU-Muttergesellschaft Nicht im persönlichen Anwendungsbereich der Blocking Statute: Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen außerhalb der EU, da sie dem Recht des Staates unterliegen, nach dem sie gegründet wurden Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen wegen fehlender eigenständiger Rechtspersönlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft 12
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA 3.3.5 Weiterer Regelungsinhalt: Schadensersatzanspruch Anspruchsgegner Unklare Formulierung in Art. 6 der Blocking Anspruchsinhaber Statute: „[…] Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder Anwendung im Anhang der Blocking Jede natürliche „USA“? sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht Statute geführter US-Sanktionen Ersatz aller Schäden aufgrund hat, oder von der Person, die in deren Auftrag oder juristische handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.“ Person im Anwen- dungsbereich der „USA“ (z.B. US-Behörden) Blocking Statute Erhebliche Zweifel an praktischer EU-Unter- Umsetzung d.h. grundsätzlich Anspruchsgegner nehmen / Banken? US-Unternehmen (z.B. Fälle des „Secondary nicht iranische Boykott“) Unternehmen, es Prozessuale Umsetzung erscheint sei denn, diese zumindest realistisch; aber: praktische haben eine Umsetzung vom Anspruchsinhaber Tochtergesellschaft US-Unter- „politisch“ gewollt? nehmen in der EU EU-Unternehmen, insbes. Banken Schutzzweck der Blocking Statute Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen ohnehin 13
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken 3.4.1 Secondary Sanctions: „Druckpotential“ der USA Ausschluss von US- Strafzahlungen „Secondary Boycott“ Finanzsystem etwa durch OFAC oder US Department of Aufnahme in US-Sanktionslisten, d.h. Verlust Zugang zu US-Korrespondenzbank the Treasury Kontrahierungsverbot für „US-Persons“ (erforderlich für Transaktionen in USD) z.B. 2015: Deutsche Bank (USD 258 Mio.); Mittelbare Folge: Ausschluss von US- Verlust Zugang etwa zu US- 2015: Commerzbank (USD 1,45 Mrd.); Finanzsystem Bankensoftware 2014: BNP Paribas (USD 8,9 Mrd.) 14
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken 3.4.2 Risikopotential: Iran-Geschäft – Beispiele Export Finance Geschäftskundengeschäft Privatkundengeschäft Export von Investitionsgütern in den Transaktionen aus dem oder in den Transaktionen aus dem oder in den Iran / an iranische Endkunden mit Iran / von oder an iranischen Iran / von oder an iranischen Iran-Geschäft entsprechender Bankenfinanzierung Endkunden / ausgeführt durch Empfänger / ausgeführt durch (insbes. Lieferantenkredit, iranische Banken iranische Banken Käuferkredit, Rahmenkredit) Trade Finance Zahlungsverkehr Dokumentäres Zahlungsgeschäft Erreichbarkeit iranischer Banken über das SWIFT-Nachrichtennetzwerk Direktes (Akkreditive und Dokumenten- inkasso) und die Erweiterung der Standardvertragsbestimmungen der ICC um Sanktionsklauseln 15
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken 3.4.2 Risikopotential: Iran-Geschäft – Beispiele (2) Auch indirektes Iran-Geschäft kann Secondary Sanctions auslösen! Risiko: Indirekter Iran-Geschäft für Bank nicht offensichtlich (z.B. Exporte / Transaktionen über Vertragspartner in Iran-Geschäft nicht sanktionierten Drittländern („Agentengeschäfte“) teilweise investigative Prüfungen notwendig, um Agentengeschäfte aufzudecken, insbesondere durch geographische Analyse von Geschäften/Transaktionen (Grenznähe) Informationspflicht des Kunden (z.B. Pflicht zur Offenlegung des Ursprungs der Zahlung im Iran) wegen Blocking Statute rechtlich eher zweifelhaft Indirektes 16
3.4. Konkret: Auswirkungen für internationale Banken 3.4.3 Problemfelder „Zwickmühle“ für Banken! Entweder Verstoß gegen US-Sank- 1 Verstoß gegen Blocking Statute? 2 Zulassung durch EU-Kommission? 3 tionen oder gegen Blocking Statute Blocking Statute greift nur bei Rückzug Wohl bloß theoretische Möglichkeit Wegen „Druckpotential“ der USA aus Iran-Geschäft gerade wegen einer Ausnahmegenehmigung i.d.R. sinnvoller, Iran-Geschäft zu drohender US-Sanktionen Unklare Regelung in Blocking beenden Rückzug aus anderen Gründen? Statute Aber: Beachtung Legalitätspflicht! Wichtig: Sorgfalt bei Vertragskündi- In der Praxis wohl keine taugliche gung und Leistungsverweigerung Gestaltungsmöglichkeit Schadensersatz? Blocking Statute gewährt unions- 4 OWi-Verfahren? Unklar, ob (deutsche) Behörden 5 Blocking Statute hilft betroffenen Fazit rechtlichen Anspruch tatsächlich OWi-Verfahren bei Banken wenig, sondern Erhebliche Zweifel an tatsächlicher Verstoß gegen Blocking Statute schafft eher neue einleiten Problemfelder Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gegen „die USA“ Eher unwahrscheinlich Insbesondere wegen Legalitätspflicht Aber: Maßnahmen von und – zumindest theoretisch Aufsichtsbehörden (etwa BaFin)? möglichen – Maßnahmen von Aufsichtsbehörden 17
3.5 INSTEX -Verrechnungsplattform für Iran-Geschäft Instrument for Supporting Trade Exchanges INSTEX Bankpraxis INSTEX SAS, Gesellschaft nach französischem Recht, gegründet am 31.01.2019 Herausforderungen und Unsicherheiten: Gesellschafter sind die E3: Deutschland, Frankreich und operativer Betrieb von INSTEX steht noch aus (Mitarbeiter, etc.) Großbrittanien zur Inbetriebnahme muss der Iran ebenfalls einen korrespondierenden Zweckgesellschaft zur Ermöglichung legitimen Handels mit Rechtsträger als Verrechnungsplattform entwickeln (Unterstützung der E3) Iran, im Rahmen der Bemühungen zur Aufrechterhaltung Politischer Druck der Vereinigten Staaten des Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplans (JCPoA) legitime Handelsgüter = unter anderem Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel und Agrargüter langfristig soll INSTEX auch wirtschaftlichen Akteuren aus Drittstaaten offen stehen ssa 18
4. Russland-Embargo 4.1 Entwicklung der Russlandsanktionen Steigende Compliance-Anforderungen! 2014: Annexion der Krim durch Russische Föderation Gemengelage von sich teils überlagernden und teils widersprechenden EU- und US-Sanktionen Kontinuierliche Änderungen und Verschärfungen europäischer und amerikanischer EU- US- Sanktionen Sanktionen Sanktionsvorschriften Geflecht von russischen Gegenmaßnahmen Erneute Verschärfungen jeweils Insgesamt: Sehr unübersichtliche Rechtslage zuletzt im März 2019! 19
4.2 EU – Personenbezogene Sanktionen EU- gelistete Personen und Organisationen Zuletzt erweitert im März 2019: Derzeit 170 Personen und 44 Organisationen gelistet EU- Sanktionsliste Folgen für sanktionierte Personen für deutsche Unternehmen Bereitstellungsverbot Insbesondere: Verbot der Ein- und Durchreise hinsichtlich des Gebiets der EU = Gelisteten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder Einfrieren ihrer Gelder (d.h. finanzielle Vermögenswerte und Vorteile sonst wie zugutekommen. jeder Art) Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen Gilt auch für von gelisteten Personen gehaltene oder kontrollierte Organisationen oder Einrichtungen (Bestimmung im Einzelnen problematisch) 21. Dezember 2018: Verlängerung der Sanktionen bis zum 31. Juli 2019 20
4.3. EU – Warenbezogene Sanktionen 4.3.1 Verbote und Beschränkungen für Ausfuhr von Waren nach Russland Beschränkung/Verbot für die Genehmigungserfordernis für Ausfuhr von Dual-Use-Gütern Ausfuhr von Gütern Dual-Use-Güter sind solche, die z.B. für den Bereich sowohl für zivile als auch Erdöl(-exploration), sowie militärische Zwecke genutzt zugehörige Dienstleistungen werden können. 21
4.4 US – Sanktionen US- gelistete Personen (Specially Designated Nationals) Liste zuletzt erweitert im März 2019 US- Sanktionsliste Folgen Für sanktionierte Personen für US-/Nicht-US-Unternhemen Insbesondere: Primary Sanctions: Einfrieren ihrer Gelder Insbes. Geld- und Haftstrafen Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen Secondary Sanctions: Insbes. Geldstrafen, „Secondary Boykott“, Ausschluss vom US- Finanzsystem Verlängerung der Sanktionen bis Frühjahr 2020 22
4.5 Russische Gegenmaßnahmen 4. Juni 2018: Keine Seit 2014: Inkrafttreten ELEMENTE Anerkennung Einfuhr- und 2019: ? eines der Sanktionen Einreiseverbote Rahmengesetzes Vorzeitige Einfuhrverbote für Gesetz über Erweiterung des russi- sanktionsbedingte Agrarprodukte, „Maßnahmen schen Strafgesetzbu- Beendigung eines Lebensmittel und (Gegenmaßnahmen) als ches um Einführung eines Vertrages kann Rohstoffe Reaktion auf unfreundli- Verbots, ausländische Schadensersatzansprü- 12. Juli 2018: che Handlungen der Sanktionen zu befolgen? che des russischen Verlängerung des Verbots bis Vereinigten Staaten und Angedacht war Vertragspartners gegen zum 31. Dezember 2019 anderer Staaten“ Freiheitsstrafe von bis das Nicht-russische- Einreiseverbote gegen Gesetz enthält keine zu vier Jahren, aber Unternehmen nach sich Politiker, Militärs und konkreten Maßnahmen seit Mai 2018 bislang ziehen Personen aus dem Schaffung der Möglich- nicht weiterverfolgt Wirtschaftsleben keit, u.a. Einfuhrverbote Einführung einer Liste mit Personen wurde gegen Produkte aus ordnungsrechtlichen 2015 öffentlich bekannt „unfreundlichen Staaten“ Haftung ist im zu verhängen Gespräch 23
5. § 7 AWV Neufassung des Boykotterklärungsverbotes Verordnungsänderung seit 29.12.2018 Durch die Einschränkung des in § 7 AWV statuierten umfassenden Verbots von Boykotterklärungen wurde die Anwendbarkeit des Verbots von Boykotterklärungen in Bezug auf alle diejenigen Staaten ausgeschlossen, gegen die die Vereinten Nationen (UN), die Europäische Union (EU) oder die Bundesrepublik Deutschland selbst ebenfalls wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen verhängt haben. Dies soll angesichts einer stetig wachsenden Komplexität der weltweit verhängten Sanktionen auch die praktische Handhabe des Verbots von Boykotterklärungen, insbesondere für in Deutschland tätige Unternehmen, erleichtern. BMWi: auf einen politischen Gleichklang zwischen den in Deutschland geltenden Sanktionen und den ausländischen Sanktionen, wie etwa vergleichbare außenpolitische Gründe für die Verhängung, komme es nicht an Ebenso wenig müsse es eine inhaltliche Schnittmenge geben, beispielsweise in dem Sinne, dass jeweils sektorale Beschränkungen erlassen wurden, dieselben Wirtschaftssektoren erfasst oder identische Personen gelistet sind. Aber: Keine Auswirkung auf Anwendbarkeit und Inhalt der EU Blocking Statute 24
Dr. Burghard Hildebrandt Partner, Öffentliches Recht, Außenwirtschaftsrecht, Compliance & Investigations KOMPETENZEN Burghard Hildebrandt berät Mandanten schwerpunktmäßig im Außenwirtschaftsrecht sowie bei regulatorischen Fragen. Darüber hinaus ist er insbesondere im Beihilfe- und Subventionsrecht tätig. Ein Fokus seiner Arbeit liegt in der außenwirtschaftsrechtlichen Compliance: Hier berät er gegenüber Behörden, aber auch bei der Implementierung außenwirtschaftsrechtlicher Compliance-Management-Systeme. Zu seinen Mandanten zählen namhafte deutsche und internationale Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand. PROFIL Sein Studium absolvierte er in Winnipeg/Kanada, Augsburg und Heidelberg. Seit 2003 ist er Partner bei Gleiss Lutz. Burghard Hildebrandt ist Mitglied des Dreischeibenhaus 1 Berliner Gesprächskreises Beihilferecht, des Arbeitskreises „Exportkontrolle“ des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und der Gesellschaft für 40211 Düsseldorf Umweltrecht (GfU). Er spricht Deutsch und Englisch. T +49 211 54061-309 M +49 172 2739422 E burghard.hildebrandt@gleisslutz.com AUSGEWÄHLTE PUBLIKATIONEN „Häufig empfohlen im Beihilferecht“ Export & Trade Control, in: Compliance bei M&A-Transaktionen (2019, in Vorbereitung) JUVE Handbuch 2018/2019 „Häufig empfohlen im Umwelt- und Beihilferecht und Sanierungs-Arbeitsrecht, in: Handbuch Arbeitsrecht in Restrukturierung und Insolvenz, 2. Aufl., 2019 Planungsrecht“ JUVE Handbuch 2018/2019 Subventions- und Beihilfenrecht, in: Münchener Prozessformularbuch, 5. Aufl., 2018 „Führender Seniorpartner im Umwelt- und The legal framework for foreign investment in the French, UK and German defence sector, in: Butterworths Journal of International Banking and Planungsrecht“ JUVE Handbuch 2018/2019 Financial Law, 2016 (Mitautor) „One of the leading individuals in Public Smart Sanctions – Grundlagen und praktische Bedeutung der EU-Sanktionslisten, in: IWRZ, 2016 Law“ Chambers Europe 2019 Zoll- und Ausfuhrrecht: Herausforderungen für Offshore-Windparks, in: AW-Prax, 2014 „excellent legal quality of great practical Rechtsfragen der Rückforderung von Zuwendungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht, in: ZfBR, 2013 relevance and very good industry knowledge“ Chambers Europe 2017 Making bad banks better, in: The European Lawyer, 2009, S. 46-48 „hervorragende Arbeit, sehr professionell“ Flughäfen im Visier der Brüsseler Beihilfenkontrolle, Entscheidungspraxis der Kommission ("Charleroi") und die neuen Kommissionsleitlinien - (Mandant) JUVE Handbuch 2015/2016 Flughäfen im Wettbewerb: Aktuelle Rechtsfragen bei (Aus-)Bau und Betrieb, in: Flughäfen in Wachstum und Wettbewerb, 2007, S. 82-98, (Mitautor) „excellent lawyer in his field“ Chambers Europe 2014 25
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle" zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute: Was ist zu tun? 6.1 Bestandsaufnahme / „Health Check“ Bestandsaufnahme / „Health Check“ Welche laufenden Verträge sind direktes Iran- Geschäft? Welche laufenden Verträge sind risikoaffin (indirektes Iran-Geschäft)? „Juristische Analyse“: Darf die Bank sich möglicherweise an US-Sanktionen halten (Bank außerhalb des Anwendungsbereichs der Blocking Statute)? Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen nicht im Anwendungsbereich der Blocking Statute „Wirtschaftliche Analyse“: US-Exposure? i.d.R. wegen „Druckpotential“ der USA signifikant 26
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle" zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute: Was ist zu tun? 6.2 Einstellung von Iran-Geschäft und Legalitätspflicht Einstellung von Iran-Geschäft Legalitätspflicht aufgrund allgemeiner, d.h. sanktions- unabhängiger, unternehmenspoli- Pflicht der Organe einer Bank zur tischer, wirtschaftlicher oder Business Judgement Einhaltung des in der Blocking Statute zivilrechtlicher, Erwägungen statuierten Verbots, den dort gelisteten Beispiele zu berücksichtigender US-Sanktionen nachzukommen Erwägungen: Keine Einstellung von Iran-Geschäft wegen Secondary Sanctions (strategische) Relevanz und wirtschaft- liche Bedeutung des Iran-Geschäfts ABER: Auch keine Verpflichtung, Erhöhter Verwaltungsaufwand etwa im Iran-Geschäft aufzunehmen / Bereich Trade & Export Finance aufrecht zu erhalten (schlechte Rahmenbedingungen: Compliance, Geldwäsche, Rechnungs- „Übergang“ zur Business Judgement Rule legungsstandards im Iran) Ausschluss des Iran aus SWIFT-System 27
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle" zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute: Was ist zu tun? 6.3 Umgang mit US-sanktionsrelevanten Verträgen Bestandsverträge Neuverträge Analyse der Bestandsverträge Ablehnen von Anfragen zu direktem Iran-Geschäft Bestehen vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte? Keine Verpflichtung Iran-Geschäft aufzunehmen „Blocking-Statute-fester“ Kündigungsgrund? Vertragliche Vorsorge bei risikoaffinen Verträgen Vorsicht bei Leistungsverweigerung (indirektes Iran-Geschäft) Möglicher Verstoß gegen Secondary Sanctions Sanktionsklauseln „Blocking-Statute-fest“ formulieren: begründet wohl kein Leistungsverweigerungsrecht „Carve-out-Regelungen“ (Gerichtliche) Geltendmachung vertraglicher Praktische Folge: „Blocking-Statute-feste“ Leistungsansprüche und/oder Schadensersatz- Sanktionsklauseln begründen keine Pflicht des anspruch des Kunden möglich Kunden, sich an überschießendes US-Sanktionsrecht Maßnahmen von Aufsichtsbehörden? zu halten Kündigungsrecht „ohne Grund“ in AGB (soweit recht- Option im Einzelfall: „Sich verklagen lassen?“ lich zulässig) und interne Compliance Maßnahmen 28
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