JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019 - Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute - Auswirkungen auf Banken - Gleiss Lutz

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JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019 - Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute - Auswirkungen auf Banken - Gleiss Lutz
JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019
Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute – Auswirkungen auf Banken

Andreas Kastl, Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.
Dr. Burghard Hildebrandt, Gleiss Lutz
Frankfurt, 11. April 2019

                                                                                  1
JAHRESTAGUNG COMPLIANCE & INVESTIGATIONS 2019 - Iran- und Russland-Sanktionen und EU-Blocking Statute - Auswirkungen auf Banken - Gleiss Lutz
Inhalt

1. Auslandsbanken in Deutschland                            4

2. Internationalisierte Finanzwirtschaft                    5

3. Iran-Sanktionen / 3.1 Übersicht Zeitliche Entwicklung    7

3.2 USA – Primary und Secondary Sanctions                   8

3.3. EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA              9

3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banke         14

3.5 INSTEX -Verrechnungsplattform für Iran-Geschäft        18

4. Russland-Embargo                                        19

                                                            2
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Inhalt

4.2 EU – Personenbezogene Sanktionen                                                    20

4.3. EU – Warenbezogene Sanktionen                                                      21

4.4 US – Sanktionen                                                                     22

4.5 Russische Gegenmaßnahmen                                                            23

5. § 7 AWV                                                                              24

6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle" zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute:
Was ist zu tun?                                                                         26

                                                                                         3
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1. Auslandsbanken in Deutschland
Allgemeine Situation und Verband der Auslandsbanken

                                       Ausländische Banken in Deutschland
     Tochtergesellschaften 72 (31.12.2018)
     Zweigniederlassungen und Zweigstellen: 118 (31.12.2018)

                            Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (VAB)
     Der VAB ist die Interessensvertretung für ausländische Banken, Investmentfondsgesellschaften,
      Finanzdienstleistungsinstitute und Repräsentanzen.
     Aktuell vertritt der VAB circa 200 Mitgliedsinstitute aus über 30 Ländern.
     Die Mitgliedsunternehmen des VAB beschäftigen in Deutschland insgesamt rund 30.000 Mitarbeiter.
     Die Mitglieder stammen vor allem aus Europa, den G20-Staaten, aber auch aus dem südamerikanischen und
      asiatischen Raum.

                                                                                                              4
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2. Internationalisierte Finanzwirtschaft
2.1 Besondere Aspekte bei grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen

                      Strategie, Führung und Steuerung durch Konzernzentrale (Ausland)

                                                                                                unterschiedliche Regulierungs- und
          verschiedene Länder                           abgestufte Geschäftsmodelle
                                                                                                          Rechtsrahmen

                      Beispielland A                                                            Beispielland B

  mäßig kompetitiver Bankenmarkt                                           hoch kompetitiver Bankenmarkt

  Bankkonzern betreibt ein Universalbankmodell, welches dem                Bankkonzern besetzt lediglich „Nischen“ bei Bank- und
   Geschäftsmodell im Herkunftsland sehr nahe kommt                          Finanzdienstleistungen, die insbesondere für Kunden aus dem
                                                                             Herkunftsland interessant sind
  Sehr gute Kenntnisse des vermutlich vollumfänglich
   anwendbaren lokalen Regulierungsrahmen notwendig                         Herausforderung, den lokalen Regulierungsrahmen auf das
                                                                             limitierte Geschäftsmodell anzuwenden (Proportionalität)

                                                                                                                                           5
2. Internationalisierte Finanzwirtschaft
2.2 Besondere Aspekte bei grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen

                                       Tochtergesellschaft
                                                                                          Globalisierung als Treiber
                                                                 Zweigstelle

                                                                                          Bilaterale Äquivalenzregimes in der
                 Tochtergesellschaft
                                                                                           Bankenregulierung

                                                                                          Alleinstellungsmerkmal des
                                                                                           europäischen Binnenmarkts: Passport

   Tochtergesellschaft

                                                                                      Zentrale

                                                  vereinfachtes Anschauungsbeispiel

                                                                                                                                 6
3. Iran-Sanktionen
3.1 Übersicht Zeitliche Entwicklung

            Juli 2015:                                     Januar 2016:                        8. Mai 2018:
   Einigung auf Atomabkommen                      Inkrafttreten des Abkommens          Ankündigung Austritt der USA

  Einigung auf den Joint Comprehen-          Inkrafttreten des JCPOA nach          Präsident Trump kündigt Austritt der
   sive Plan of Action („JCPOA“)               Ratifizierung am 16. Januar 2016 –     USA aus JCPOA an
                                               „Implementation Day“
  Inhalt: Verzicht Irans auf verschiedene                                           Secondary Sanctions der USA wurden
   Handlungen in Bezug auf Atomtechnik;       EU- und UN-Sanktionen werden           nach einer Übergangsfrist von 90
   im Gegenzug Aufhebung bzw.                  aufgehoben / gelockert                 bzw. 180 Tagen, der sogenannten
   Milderung von Sanktionen                                                           „wind-down-period“, wieder in Kraft
                                              Secondary Sanctions der USA werden     gesetzt (also am 6. August 2018 /
  Beteiligt: China, Frankreich,               aufgehoben / gelockert                 5. November 2018)
   Russland, USA, UK, Deutschland, EU
                                              Primary Sanctions der USA bleiben     ABER: Nicht jedwedes Iran-Geschäft
                                               bestehen                               ist unzulässig

                                                                                                                             7
3.2 USA – Primary und Secondary Sanctions
Rechtslage in den USA

                 Primary Sanctions                                          Secondary Sanctions
    Sanktionen gegen „US-Persons“, d.h. insbes.              Sanktionen gegen natürliche und juristische
     US-Bürger und Gesellschaften mit US-Sitz sowie            Personen aus Drittländern, z.B. Deutschland,
     deren ausländische Niederlassungen                        ohne direkten US-Bezug (kein „US-Nexus“)
       Aber: „US-Nexus“ weit gefasst, z.B. auch:              Mögliche Folge bei Verstoß: Strafzahlungen, sog.
        Greencard-Inhaber                                     „Secondary Boykott“, Ausschluss vom US-Markt /
        Tätigkeiten auf US-Territorium                        US-Bankensystem etc.
         („E-Mailversand von unterwegs“)                          Bewusst vage gehalten (politisches Druckmittel)
        Transaktionen in US-Dollar
                                                              Völkerrechtlich umstritten: exterritoriale
    Mögliche Folge bei Verstoß (Strafrecht):                  Anwendung von US-Recht
     Geldstrafe / u.U. (hohe) Haftstrafe                          Faktisch aber „sehr wirksam“

      Bestanden auch unter JCPOA weiter fort                 Seit 6. August / 5. November 2018 wieder in Kraft

                                   Insgesamt: Sehr unübersichtliche Rechtslage

                                                                                                                    8
3.3. EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA
3.3.1 Rechtslage in der EU

                                                  Kritik der EU an Ausstieg der USA und Festhalten an JCPOA
  KEINE unmittelbare Änderung der

                                     EU-Sanktionen bleiben weiterhin abgemildert
                                     Unmittelbar keine Änderung der europäischen bzw. deutschen Rechtslage durch Vorgehen der
                                      USA
         Rechtslage in EU!

                                       Folge: Iran-Geschäft kann mit EU-Recht vereinbar sein, aber gegen (Primary- / Secondary-) US-
                                        Sanctions verstoßen
                                       Auseinanderfallen des bislang (grundsätzlich) bestehenden Gleichlaufs von EU- und US-Recht
                                     ABER: Festhalten der EU an JCPOA nur solange, wie auch Iran seine Verpflichtungen einhält;
                                      Änderungen also jederzeit möglich
                                       „Snap-Back“-Mechanismus:
                                          förmliches Verfahren
                                          anders USA: dort „einsame“ Entscheidung des Präsidenten

                                                                                                                                        9
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA
3.3.2 Erneuerung der Anti-Boykottverordnung VO (EG) Nr. 2271/96 („Blocking Statute“)

          1996: „Alte“ Blocking Statute                     2018: „Neuauflage“ der Blocking Statute

                                                            In Kraft getreten am 7. August 2018
     Reaktion auf Einführung von Secondary                 Aktualisierung im Anhang aufgeführter US-
      Sanctions i.R.v. Sanktionen der USA gegen Iran,        Sanktionen („Befolgungsverbot“)
      Libyen und Kuba im Jahr 1996                          Schadensersatzregelung für betroffene EU-
     „Verbot des Verbots“: EU-Unternehmen dürfen            Unternehmen „gegen die USA“ zum Ausgleich für
      sich nicht an im Anhang aufgeführte US-                erlittene Verluste
      Sanktionen halten                                       Details / Durchsetzung unklar
     Keine Anerkennung/Vollstreckung von Urteilen          Rechtsfolgen bei Verstoß:
      ausländischer Gerichte auf Grundlage von US-             Ordnungswidrigkeit (in Deutschland); Bußgeld bis
      Sanktionen in der EU                                      zu EUR 500.000 pro Verstoß
     Wegen „politischer“ Lösung in 1996/98: kein              § 134 BGB: Nichtigkeit
      praktischer Anwendungsfall bekannt
                                                             ABER: Keine Verpflichtung, Iran-Geschäft
                                                             aufzunehmen / aufrecht zu erhalten

                                                                                                                   10
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA
3.3.3 Bankenrelevanz der Blocking Statute

      Insbesondere Bankenrelevante US-Sanktionen im Anwendungsbereich der Blocking Statute

                                                                                                Verbot der Bereitstellung
     Verbot der Durchführung oder                Verbot der Erbringung von
                                                                                             spezialisierter Nachrichtenüber-
       Erleichterung bestimmter                     Versicherungs- und
                                                                                                mittlungsdienste für den
          Finanztransaktionen                Rückversicherungsdienstleistungen
                                                                                                     Zahlungsverkehr

                   Sektorbezogen                                                      Personenbezogen

   Erdöl und            Rohe und          Schifffahrt und
   Erdölprodukte    halbfertige Metalle        Schiffbau             Gelistete natürliche und
                                                                      juristische Personen
   Erdgas                Graphit                   Häfen                                                Iranische Zentralbank oder
                                                                                                         andere gelistete iranische
                                                                     z.B. geführt auf „Specially
   Edelmetalle          Software                 Energie                                                      Finanzinstitute
                                                                     Designated Nationals and
                                                                   Blocked Persons List“ („SDN“)
   Luftfahrt           Automotive

                                                                                                                                      11
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA
3.3.4 Persönlicher Anwendungsbereich der Blocking Statute

                Natürliche Personen                                                             Juristische Personen
                                                                                Alle juristischen Personen, die nach dem Recht
                                                                                 eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden und
  Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats
                                                                                 ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder
     d.h. Geltung der Blocking Statute auch bei                                  Hauptniederlassung innerhalb der EU haben
     Aufenthalt außerhalb der EU
                                                                                     d.h. Geltung der Blocking Statute auch bei
  Natürliche Personen, die in einem EU-                                             Tochterunternehmen von Nicht-EU-
   Mitgliedstaat ansässig sind                                                       Unternehmen
                                                                                Zweigniederlassungen von EU-Muttergesellschaft

       Nicht im persönlichen Anwendungsbereich der Blocking Statute:
        Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen außerhalb der EU, da sie dem Recht des Staates unterliegen, nach dem sie gegründet wurden
        Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen wegen fehlender eigenständiger Rechtspersönlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft

                                                                                                                                                12
3.3 EU – Antwort auf Entwicklungen in den USA
3.3.5 Weiterer Regelungsinhalt: Schadensersatzanspruch
                                                                                                       Anspruchsgegner
                                                                                            Unklare Formulierung in Art. 6 der Blocking
 Anspruchsinhaber                                                                            Statute: „[…] Dieser Schadensersatz ist von
                                                                                             der natürlichen oder juristischen Person oder

                         Anwendung im Anhang der Blocking
  Jede natürliche                                               „USA“?                      sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht

                           Statute geführter US-Sanktionen
                            Ersatz aller Schäden aufgrund
                                                                                             hat, oder von der Person, die in deren Auftrag
   oder juristische
                                                                                             handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.“
   Person im Anwen-
   dungsbereich der                                                                            „USA“ (z.B. US-Behörden)

   Blocking Statute                                                                             Erhebliche Zweifel an praktischer
                                                                               EU-Unter-
                                                                                                 Umsetzung
  d.h. grundsätzlich                                        Anspruchsgegner   nehmen /
                                                                               Banken?         US-Unternehmen (z.B. Fälle des „Secondary
   nicht iranische
                                                                                               Boykott“)
   Unternehmen, es
                                                                                                Prozessuale Umsetzung erscheint
   sei denn, diese
                                                                                                 zumindest realistisch; aber: praktische
   haben eine                                                                                    Umsetzung vom Anspruchsinhaber
   Tochtergesellschaft                                          US-Unter-
                                                                                                 „politisch“ gewollt?
                                                                 nehmen
   in der EU                                                                                   EU-Unternehmen, insbes. Banken
                                                                                               Schutzzweck der Blocking Statute
                                                                                               Vertragliche Schadensersatzansprüche
                                                                                                bestehen ohnehin

                                                                                                                                                  13
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken
3.4.1 Secondary Sanctions: „Druckpotential“ der USA

                                                                                              Ausschluss von US-
           Strafzahlungen                           „Secondary Boycott“
                                                                                                Finanzsystem

 etwa durch OFAC oder US Department of       Aufnahme in US-Sanktionslisten, d.h.     Verlust Zugang zu US-Korrespondenzbank
  the Treasury                                 Kontrahierungsverbot für „US-Persons“     (erforderlich für Transaktionen in USD)
 z.B. 2015: Deutsche Bank (USD 258 Mio.);    Mittelbare Folge: Ausschluss von US-     Verlust Zugang etwa zu US-
  2015: Commerzbank (USD 1,45 Mrd.);           Finanzsystem                              Bankensoftware
  2014: BNP Paribas (USD 8,9 Mrd.)

                                                                                                                              14
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken
3.4.2 Risikopotential: Iran-Geschäft – Beispiele

                         Export Finance                  Geschäftskundengeschäft                      Privatkundengeschäft
                  Export von Investitionsgütern in den   Transaktionen aus dem oder in den        Transaktionen aus dem oder in den
                  Iran / an iranische Endkunden mit      Iran / von oder an iranischen            Iran / von oder an iranischen
  Iran-Geschäft

                  entsprechender Bankenfinanzierung      Endkunden / ausgeführt durch             Empfänger / ausgeführt durch
                  (insbes. Lieferantenkredit,            iranische Banken                         iranische Banken
                  Käuferkredit, Rahmenkredit)

                          Trade Finance                                            Zahlungsverkehr
                  Dokumentäres Zahlungsgeschäft          Erreichbarkeit iranischer Banken über das SWIFT-Nachrichtennetzwerk
  Direktes

                  (Akkreditive und Dokumenten-
                  inkasso) und die Erweiterung der
                  Standardvertragsbestimmungen der
                  ICC um Sanktionsklauseln

                                                                                                                                      15
3.4 Konkret: Auswirkungen für internationale Banken
3.4.2 Risikopotential: Iran-Geschäft – Beispiele (2)

                  Auch indirektes Iran-Geschäft kann Secondary Sanctions auslösen!
                   Risiko: Indirekter Iran-Geschäft für Bank nicht offensichtlich (z.B. Exporte / Transaktionen über Vertragspartner in
  Iran-Geschäft

                    nicht sanktionierten Drittländern („Agentengeschäfte“)
                       teilweise investigative Prüfungen notwendig, um Agentengeschäfte aufzudecken, insbesondere durch geographische
                        Analyse von Geschäften/Transaktionen (Grenznähe)

                   Informationspflicht des Kunden (z.B. Pflicht zur Offenlegung des Ursprungs der Zahlung im Iran) wegen Blocking Statute
                    rechtlich eher zweifelhaft
  Indirektes

                                                                                                                                             16
3.4. Konkret: Auswirkungen für internationale Banken
3.4.3 Problemfelder

                      „Zwickmühle“ für Banken!
                      Entweder Verstoß gegen US-Sank-
                                                          1   Verstoß gegen Blocking
                                                              Statute?
                                                                                                 2      Zulassung durch
                                                                                                        EU-Kommission?
                                                                                                                                          3
                      tionen oder gegen Blocking Statute      Blocking Statute greift nur bei Rückzug   Wohl bloß theoretische Möglichkeit
                       Wegen „Druckpotential“ der USA        aus Iran-Geschäft gerade wegen            einer Ausnahmegenehmigung
                        i.d.R. sinnvoller, Iran-Geschäft zu   drohender US-Sanktionen
                                                                                                         Unklare Regelung in Blocking
                        beenden                                Rückzug aus anderen Gründen?              Statute
                       Aber: Beachtung Legalitätspflicht!     Wichtig: Sorgfalt bei Vertragskündi-     In der Praxis wohl keine taugliche
                                                                gung und Leistungsverweigerung            Gestaltungsmöglichkeit

                      Schadensersatz?
                      Blocking Statute gewährt unions-
                                                          4   OWi-Verfahren?
                                                              Unklar, ob (deutsche) Behörden
                                                                                                5       Blocking Statute
                                                                                                        hilft betroffenen
                                                                                                                               Fazit
                      rechtlichen Anspruch                    tatsächlich OWi-Verfahren bei             Banken wenig, sondern
                       Erhebliche Zweifel an tatsächlicher
                                                              Verstoß gegen Blocking Statute            schafft eher neue
                                                              einleiten                                 Problemfelder
                        Durchsetzbarkeit eines Anspruchs
                        gegen „die USA“                        Eher unwahrscheinlich
                                                                                                        Insbesondere wegen Legalitätspflicht
                                                               Aber: Maßnahmen von                     und – zumindest theoretisch
                                                                Aufsichtsbehörden (etwa BaFin)?         möglichen – Maßnahmen von
                                                                                                        Aufsichtsbehörden

                                                                                                                                               17
3.5 INSTEX -Verrechnungsplattform für Iran-Geschäft
Instrument for Supporting Trade Exchanges

                          INSTEX
                                                                                                  Bankpraxis
  INSTEX SAS, Gesellschaft nach französischem Recht,
   gegründet am 31.01.2019                                                           Herausforderungen und Unsicherheiten:
  Gesellschafter sind die E3: Deutschland, Frankreich und             operativer Betrieb von INSTEX steht noch aus (Mitarbeiter, etc.)
   Großbrittanien                                                      zur Inbetriebnahme muss der Iran ebenfalls einen korrespondierenden
  Zweckgesellschaft zur Ermöglichung legitimen Handels mit             Rechtsträger als Verrechnungsplattform entwickeln (Unterstützung der
                                                                        E3)
   Iran, im Rahmen der Bemühungen zur Aufrechterhaltung
                                                                       Politischer Druck der Vereinigten Staaten
   des Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplans (JCPoA)
  legitime Handelsgüter = unter anderem Arzneimittel,
   Medizinprodukte, Lebensmittel und Agrargüter
  langfristig soll INSTEX auch wirtschaftlichen Akteuren aus
   Drittstaaten offen stehen

                                                                ssa

                                                                                                                                               18
4. Russland-Embargo
4.1 Entwicklung der Russlandsanktionen

   Steigende Compliance-Anforderungen!
                                                     2014: Annexion der Krim durch
                                                         Russische Föderation
  Gemengelage von sich teils überlagernden und
   teils widersprechenden EU- und US-Sanktionen

  Kontinuierliche Änderungen und Verschärfungen
   europäischer und amerikanischer                      EU-               US-
                                                     Sanktionen        Sanktionen
   Sanktionsvorschriften

  Geflecht von russischen Gegenmaßnahmen

                                                   Erneute Verschärfungen jeweils
 Insgesamt: Sehr unübersichtliche Rechtslage
                                                        zuletzt im März 2019!

                                                                                     19
4.2 EU – Personenbezogene Sanktionen

                                              EU- gelistete Personen und Organisationen
                            Zuletzt erweitert im März 2019: Derzeit 170 Personen und 44 Organisationen gelistet

                                                                  EU- Sanktionsliste
                                                                       Folgen
                 für sanktionierte Personen                                                  für deutsche Unternehmen
                                                                                                      Bereitstellungsverbot
 Insbesondere:
  Verbot der Ein- und Durchreise hinsichtlich des Gebiets der EU               = Gelisteten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
                                                                                 oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder
  Einfrieren ihrer Gelder (d.h. finanzielle Vermögenswerte und Vorteile                              sonst wie zugutekommen.
   jeder Art)
  Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen                                        Gilt auch für von gelisteten Personen gehaltene oder kontrollierte
                                                                                   Organisationen oder Einrichtungen (Bestimmung im Einzelnen
                                                                                                            problematisch)

                          21. Dezember 2018: Verlängerung der Sanktionen bis zum 31. Juli 2019

                                                                                                                                                       20
4.3. EU – Warenbezogene Sanktionen
4.3.1 Verbote und Beschränkungen für Ausfuhr von Waren nach Russland

    Beschränkung/Verbot für die                                 Genehmigungserfordernis für
   Ausfuhr von Dual-Use-Gütern                                  Ausfuhr von Gütern

   Dual-Use-Güter sind solche, die                              z.B. für den Bereich
         sowohl für zivile als auch                             Erdöl(-exploration), sowie
      militärische Zwecke genutzt                               zugehörige Dienstleistungen
                   werden können.

                                                                                              21
4.4 US – Sanktionen

                                   US- gelistete Personen (Specially Designated Nationals)
                                                     Liste zuletzt erweitert im März 2019

                                                          US- Sanktionsliste
                                                               Folgen
               Für sanktionierte Personen                                              für US-/Nicht-US-Unternhemen

 Insbesondere:                                                                Primary Sanctions:
  Einfrieren ihrer Gelder                                                     Insbes. Geld- und Haftstrafen
  Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen
                                                                              Secondary Sanctions:

                                                                               Insbes. Geldstrafen, „Secondary Boykott“, Ausschluss vom US-
                                                                               Finanzsystem

                                            Verlängerung der Sanktionen bis Frühjahr 2020

                                                                                                                                              22
4.5 Russische Gegenmaßnahmen

                                                                              4. Juni 2018:
                     Keine                    Seit 2014:
                                                                              Inkrafttreten
  ELEMENTE       Anerkennung                Einfuhr- und                                                        2019: ?
                                                                                  eines
                der Sanktionen             Einreiseverbote
                                                                            Rahmengesetzes
              Vorzeitige                Einfuhrverbote für              Gesetz über                  Erweiterung des russi-
               sanktionsbedingte          Agrarprodukte,                   „Maßnahmen                    schen Strafgesetzbu-
               Beendigung eines           Lebensmittel und                 (Gegenmaßnahmen) als          ches um Einführung eines
               Vertrages kann             Rohstoffe                        Reaktion auf unfreundli-      Verbots, ausländische
               Schadensersatzansprü-          12. Juli 2018:               che Handlungen der            Sanktionen zu befolgen?
               che des russischen         Verlängerung des Verbots bis     Vereinigten Staaten und
                                                                                                          Angedacht war
               Vertragspartners gegen     zum 31. Dezember 2019            anderer Staaten“
                                                                                                           Freiheitsstrafe von bis
               das Nicht-russische-      Einreiseverbote gegen           Gesetz enthält keine            zu vier Jahren, aber
               Unternehmen nach sich      Politiker, Militärs und          konkreten Maßnahmen             seit Mai 2018 bislang
               ziehen                     Personen aus dem
                                                                          Schaffung der Möglich-          nicht weiterverfolgt
                                          Wirtschaftsleben
                                                                           keit, u.a. Einfuhrverbote      Einführung einer
                                             Liste mit Personen wurde      gegen Produkte aus              ordnungsrechtlichen
                                          2015 öffentlich bekannt          „unfreundlichen Staaten“        Haftung ist im
                                                                           zu verhängen                    Gespräch

                                                                                                                                     23
5. § 7 AWV
Neufassung des Boykotterklärungsverbotes
                                          Verordnungsänderung seit 29.12.2018
  Durch die Einschränkung des in § 7 AWV statuierten umfassenden Verbots von Boykotterklärungen wurde
   die Anwendbarkeit des Verbots von Boykotterklärungen in Bezug auf alle diejenigen Staaten
   ausgeschlossen, gegen die die Vereinten Nationen (UN), die Europäische Union (EU) oder die
   Bundesrepublik Deutschland selbst ebenfalls wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen verhängt haben.
  Dies soll angesichts einer stetig wachsenden Komplexität der weltweit verhängten Sanktionen auch die
   praktische Handhabe des Verbots von Boykotterklärungen, insbesondere für in Deutschland tätige
   Unternehmen, erleichtern.

     BMWi: auf einen politischen Gleichklang zwischen den in Deutschland geltenden Sanktionen und den ausländischen Sanktionen, wie etwa
                                  vergleichbare außenpolitische Gründe für die Verhängung, komme es nicht an
    Ebenso wenig müsse es eine inhaltliche Schnittmenge geben, beispielsweise in dem Sinne, dass jeweils sektorale Beschränkungen erlassen
                               wurden, dieselben Wirtschaftssektoren erfasst oder identische Personen gelistet sind.

       Aber: Keine Auswirkung auf Anwendbarkeit und Inhalt der EU Blocking Statute

                                                                                                                                             24
Dr. Burghard Hildebrandt
Partner, Öffentliches Recht, Außenwirtschaftsrecht, Compliance & Investigations

                                              KOMPETENZEN
                                              Burghard Hildebrandt berät Mandanten schwerpunktmäßig im Außenwirtschaftsrecht sowie bei regulatorischen Fragen. Darüber hinaus ist er insbesondere im
                                              Beihilfe- und Subventionsrecht tätig. Ein Fokus seiner Arbeit liegt in der außenwirtschaftsrechtlichen Compliance: Hier berät er gegenüber Behörden, aber auch
                                              bei der Implementierung außenwirtschaftsrechtlicher Compliance-Management-Systeme. Zu seinen Mandanten zählen namhafte deutsche und internationale
                                              Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand.

                                              PROFIL
                                              Sein Studium absolvierte er in Winnipeg/Kanada, Augsburg und Heidelberg. Seit 2003 ist er Partner bei Gleiss Lutz. Burghard Hildebrandt ist Mitglied des
Dreischeibenhaus 1                            Berliner Gesprächskreises Beihilferecht, des Arbeitskreises „Exportkontrolle“ des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und der Gesellschaft für
40211 Düsseldorf                              Umweltrecht (GfU). Er spricht Deutsch und Englisch.
T +49 211 54061-309
M +49 172 2739422
E burghard.hildebrandt@gleisslutz.com
                                              AUSGEWÄHLTE PUBLIKATIONEN
„Häufig empfohlen im Beihilferecht“              Export & Trade Control, in: Compliance bei M&A-Transaktionen (2019, in Vorbereitung)
JUVE Handbuch 2018/2019

„Häufig empfohlen im Umwelt- und
                                                 Beihilferecht und Sanierungs-Arbeitsrecht, in: Handbuch Arbeitsrecht in Restrukturierung und Insolvenz, 2. Aufl., 2019
Planungsrecht“
JUVE Handbuch 2018/2019                          Subventions- und Beihilfenrecht, in: Münchener Prozessformularbuch, 5. Aufl., 2018

„Führender Seniorpartner im Umwelt- und          The legal framework for foreign investment in the French, UK and German defence sector, in: Butterworths Journal of International Banking and
Planungsrecht“
JUVE Handbuch 2018/2019
                                                  Financial Law, 2016 (Mitautor)

„One of the leading individuals in Public        Smart Sanctions – Grundlagen und praktische Bedeutung der EU-Sanktionslisten, in: IWRZ, 2016
Law“
Chambers Europe 2019                             Zoll- und Ausfuhrrecht: Herausforderungen für Offshore-Windparks, in: AW-Prax, 2014
„excellent legal quality of great practical
                                                 Rechtsfragen der Rückforderung von Zuwendungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht, in: ZfBR, 2013
relevance and very good industry
knowledge“
Chambers Europe 2017                             Making bad banks better, in: The European Lawyer, 2009, S. 46-48

„hervorragende Arbeit, sehr professionell“       Flughäfen im Visier der Brüsseler Beihilfenkontrolle, Entscheidungspraxis der Kommission ("Charleroi") und die neuen Kommissionsleitlinien -
(Mandant)
JUVE Handbuch 2015/2016
                                                  Flughäfen im Wettbewerb: Aktuelle Rechtsfragen bei (Aus-)Bau und Betrieb, in: Flughäfen in Wachstum und Wettbewerb, 2007, S. 82-98, (Mitautor)

„excellent lawyer in his field“
Chambers Europe 2014
                                                                                                                                                                                                           25
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle"
zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute:
Was ist zu tun?
6.1 Bestandsaufnahme / „Health Check“

     Bestandsaufnahme / „Health Check“
  Welche laufenden Verträge sind direktes Iran-
   Geschäft?
  Welche laufenden Verträge sind risikoaffin
   (indirektes Iran-Geschäft)?
  „Juristische Analyse“: Darf die Bank sich
   möglicherweise an US-Sanktionen halten (Bank
   außerhalb des Anwendungsbereichs der Blocking
   Statute)?
      Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen
      nicht im Anwendungsbereich der Blocking Statute
  „Wirtschaftliche Analyse“: US-Exposure?
      i.d.R. wegen „Druckpotential“ der USA signifikant

                                                          26
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle"
zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute:
Was ist zu tun?
6.2 Einstellung von Iran-Geschäft und Legalitätspflicht

                                                                         Einstellung von Iran-Geschäft
                  Legalitätspflicht                                       aufgrund allgemeiner, d.h. sanktions-
                                                                          unabhängiger, unternehmenspoli-
       Pflicht der Organe einer Bank zur                                 tischer, wirtschaftlicher oder

                                                   Business Judgement
        Einhaltung des in der Blocking Statute                            zivilrechtlicher, Erwägungen
        statuierten Verbots, den dort gelisteten
                                                                         Beispiele zu berücksichtigender
        US-Sanktionen nachzukommen
                                                                          Erwägungen:
         Keine Einstellung von Iran-Geschäft
          wegen Secondary Sanctions                                        (strategische) Relevanz und wirtschaft-
                                                                            liche Bedeutung des Iran-Geschäfts
       ABER: Auch keine Verpflichtung,
                                                                           Erhöhter Verwaltungsaufwand etwa im
        Iran-Geschäft aufzunehmen /                                         Bereich Trade & Export Finance
        aufrecht zu erhalten                                                (schlechte Rahmenbedingungen:
                                                                            Compliance, Geldwäsche, Rechnungs-
         „Übergang“ zur Business Judgement Rule
                                                                            legungsstandards im Iran)
                                                                           Ausschluss des Iran aus SWIFT-System

                                                                                                                      27
6. Back-Up Iran-Embargo / „Zwickmühle"
zwischen US-Sanctions und EU Blocking Statute:
Was ist zu tun?
6.3 Umgang mit US-sanktionsrelevanten Verträgen
                 Bestandsverträge                                             Neuverträge
  Analyse der Bestandsverträge                            Ablehnen von Anfragen zu direktem Iran-Geschäft
    Bestehen vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte?      Keine Verpflichtung Iran-Geschäft aufzunehmen
    „Blocking-Statute-fester“ Kündigungsgrund?            Vertragliche Vorsorge bei risikoaffinen Verträgen
   Vorsicht bei Leistungsverweigerung                       (indirektes Iran-Geschäft)
    Möglicher Verstoß gegen Secondary Sanctions             Sanktionsklauseln „Blocking-Statute-fest“ formulieren:
     begründet wohl kein Leistungsverweigerungsrecht          „Carve-out-Regelungen“
    (Gerichtliche) Geltendmachung vertraglicher             Praktische Folge: „Blocking-Statute-feste“
     Leistungsansprüche und/oder Schadensersatz-              Sanktionsklauseln begründen keine Pflicht des
     anspruch des Kunden möglich                              Kunden, sich an überschießendes US-Sanktionsrecht
    Maßnahmen von Aufsichtsbehörden?                         zu halten
                                                             Kündigungsrecht „ohne Grund“ in AGB (soweit recht-
  Option im Einzelfall: „Sich verklagen lassen?“
                                                              lich zulässig) und interne Compliance Maßnahmen

                                                                                                                       28
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