Jugendhilfe-Service Handreichung: Meldung besonderer Ereignisse und Entwicklungen gemäß 47 SGB VIII
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Jugendhilfe-Service Handreichung: Meldung besonderer Ereignisse und Entwicklungen gemäß § 47 SGB VIII
Handreichung Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Besondere Ereignisse und Entwicklungen 4 Meldungen nach § 47 und Verfahren nach § 8a SGB VIII 4 Beispiele für Anlässe von Meldungen 5 Ausgehend von Kindern und Jugendlichen 5 Ausgehend vom Träger beziehungsweise seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5 Ausgehend von Dritten 5 Aufgrund fehlender oder zeitweise nicht erfüllter Voraussetzungen für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung 6 Meldepflichtige Infektionserkrankungen 6 Ausgehend von Feuer, Wasser, Sturm 6 Ausgehend von Sonstigen Ereignissen 6 Zeitpunkt, Form und Inhalte der Meldung 6 Zeitpunkt der Meldung 6 2 Form und Inhalte der Meldung 7 Hinweise zum Datenschutz 8 Vorgehen des Landesjugendamts 8 Meldungen durch Dritte 9 Quellenangaben 9 Meldebogen besonderes Ereignis (gemäß § 47 SGB VIII) für (teil-)stationäre Einrichtungen 10 Anhang 12 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) 12 Hinweis: Diese Handreichung wird in die KVJS-Arbeitshilfe „Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII – Grundlagenpapier“ aufgenommen.
Handreichung Einführung Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich- Im Zusammenwirken von Trägern und tung sind dazu verpflichtet „Ereignisse Landesjugendamt sollen deshalb einge- oder Entwicklungen, die geeignet sind, tretene Gefährdungen rasch beseitigt das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu werden, deren erneutes Auftreten verhin- beeinträchtigen, anzuzeigen“ (§ 47 Satz 1 dert beziehungsweise weitere potentielle Nr. 2 SGB VIII). Die Bundesarbeitsgemein- Gefährdungen abgewendet werden. schaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) führt dazu aus: „Hierunter fallen nicht all- Im Vordergrund des Handelns des KVJS- tägliche akute Ereignisse oder über einen Landesjugendamts steht die Kommuni- gewissen Zeitraum anhaltende Entwick- kation mit den Einrichtungsträgern, die lungen in einer Einrichtung, die sich in er- beratend zur Reflexion und Klärung von heblichem Maße auf das Wohl der Kinder Gefährdungssituationen beitragen sowie oder Jugendlichen auswirken oder aus- konkrete Unterstützung und Hilfestellung wirken könnten.“1 Adressat solcher Mit- in Notsituationen geben soll. teilungen ist in Baden-Württemberg das KVJS-Landesjugendamt. Über die Erfüllung des unmittelbaren Schutzauftrages hinaus haben diese Mel- Die Verpflichtung der Träger von Jugend- dungen weitere Funktionen: hilfeeinrichtungen, die mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von • Der Träger kann eine Einschätzung und 3 Kindern und Jugendlichen (Bundeskin- Rückmeldung zu seinem Handeln in derschutzgesetz) vom 22.12.2011 in das der jeweiligen Situation erhalten. Nach- SGB VIII aufgenommen wurde, ist ein fragen seitens des Landesjugendamts, wichtiges Element im Gesamtsystem zum die auf noch ungeklärte Aspekte hin- Schutze von Kindern und Jugendlichen weisen, Anregungen zu weiteren Hand- in Einrichtungen. Sie dient dazu, das Lan- lungsschritten bis hin zur Bestätigung desjugendamt über Situationen oder Ent- des eigenen Handelns können Aspekte wicklungen in Kenntnis zu setzen, die zu einer solchen Rückmeldung durch das einer Beeinträchtigung des Wohls von KVJS-Landesjugendamt sein. Kindern oder Jugendlichen geführt haben • Die Meldungen sind Datengrundlage oder führen können. der jährlichen Berichterstattung des KVJS-Landesjugendamts an den Lan- Risiken, in die sich Kinder und Jugend desjugendhilfeausschuss. lichen begeben und die zum Aufwach- • Die Ergebnisse werden in verschiede- sen gehören, können auch zu einer Ge- nen Gremien (z. B. mit dem Arbeitskreis fährdung werden. Kinder und Jugendliche Erziehungshilfe oder im Rahmen der sind daher insofern zu schützen, dass sie Regionalkonferenzen) mit den Trägern nicht durch entwicklungsbedingte Risiken diskutiert und tragen zur fachlichen Schäden erleiden. Weiterentwicklung der Jugendhilfe bei. 1 Grundlagen dieser Handreichung sind die „Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinder- schutzgesetztes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter BAGLJÄ – 2. aktualisierte Fassung 2013
Handreichung Das Landesjugendamt identifiziert über Erkenntnisse aus der Auswertung der Mel- die Auswertung der Meldungen überge- dungen bringt das KVJS-Landesjugend- ordnete Themen. Diese greift es auf, ent- amt in die politischen Fachdiskussionen wickelt Fortbildungen, veranstaltet Fach- auf Stadt-, Kreis- und Landesebene ein. tage und erarbeitet Materialien für die Einrichtungen. Besondere Ereignisse und Entwicklungen2 (Potentielle) Gefährdungen von Kin- • in einer gemeinsamen Wohnform für dern oder Jugendlichen können Mütter/Väter und Kinder ausgehend vom Elternteil/den Eltern des Kindes), • ausgehend von Trägern und den Mitar- • aufgrund fehlender oder zeitweise beiterinnen und Mitarbeiter der Einrich- nicht erfüllter Voraussetzungen für den tung/des Angebots, Betrieb einer erlaubnispflichtigen Ein- • ausgehend von Dritten (externe Perso- richtung, nen), • aufgrund von Feuer, Wasser, Sturm und 4 • ausgehend von Kindern/Jugendlichen, Ähnliches sowie die zum Zeitpunkt des Ereignisses/der • aufgrund sonstiger Ereignisse/Entwick- Entwicklung in der Einrichtung leben, lungen verursacht werden. Meldungen nach § 47 und Verfahren nach § 8a SGB VIII Besteht für Kinder oder Jugendliche ei- Betrifft die Gefährdung den Verantwor- ner Einrichtung der Verdacht einer Kin- tungsbereich der Einrichtung (z. B. ausge- deswohlgefährdung, ist der Träger unab- hend von Kindern/Jugendlichen/Mitarbei- hängig von seiner Meldepflicht nach § 47 tern der Einrichtung), hat der Träger dies SGB VIII verpflichtet, ein entsprechendes auch dem Landesjugendamt zu melden Verfahren nach§ 8a SGB VIII durchzufüh- (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und ren. private Fürsorge e. V. 2017, S. 4 Nr. 4).3 2 Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, die in der Datenbank „Besondere Ereignisse“ des Landesjugendamts erfasst werden. 3 Gefährdungssituationen, denen Kinder oder Jugendliche einer (teil-)stationären Einrichtung ausge- setzt sind und die ein Vorgehen nach § 8a SGB VIII erforderlich machen, können beispielsweise im Rahmen des Kontakts mit der Familie oder außerhalb der Einrichtung in der Schule, im Verein oder in anderen Bereichen der Freizeit entstehen.
Handreichung Beispiele für Anlässe von Meldungen Ausgehend von Kindern und Beleidigung, Herabwürdigung) oder Jugendlichen sexuelle Grenzverletzung (Anfassen im Intimbereich) bis hin zu Gewalt von Mit- • Körperliche, psychische oder sexuel- arbeiterinnen und Mitarbeiter gegen le Grenzverletzung bis hin zu Gewalt Kinder/Jugendliche der Einrichtung, die von jungen Menschen der Einrich- dadurch in ihren Rechten (z. B. auf Un- tung gegen andere Kinder/Jugendliche versehrtheit bzw. Selbstbestimmung) der Einrichtung, die dadurch in ihren verletzt werden, Rechten (z. B. auf Unversehrtheit bzw. • (akute) Beeinträchtigung der Zurech- Selbstbestimmung) verletzt werden. nungsfähigkeit von Mitarbeiterinnen • Erhebliche Eigengefährdung der Kin- und Mitarbeiter im Dienst (z. B. auf- der oder Jugendlichen zum Beispiel grund von Substanzkonsum oder per- durch sönlicher Instabilität), • gesundheitsschädigendes Verhalten • Verletzung der Aufsichtspflicht, (Substanzmissbrauch, Selbstverlet- • Unfälle mit Personenschaden für Kin- zung etc.), der/Jugendliche, • Selbsttötungsversuch/Selbsttötung, • Eintragungen im Führungszeugnis oder • Straftaten (auch außerhalb der Ein- Bekanntwerden von Ermittlungs- oder richtung) mit der Gefahr der Inhaftie- Strafverfahren bei „einschlägigen“6 De- rung, likten, 5 • unerlaubtes Verlassen der Einrich- • Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer tung/abgängig sein.4 extremistischen Vereinigung. • Weitere Beispiele: • Körperliche Verletzungen/Angriffe Ausgehend von Dritten7 auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Androhung von Gewalt gegen • Körperliche Grenzverletzung, zum Bei- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter5, spiel Schubsen, Schlagen, zu Boden • Massive Sachbeschädigung inner- bringen, psychische Verletzung (Be- halb der Einrichtung/des Wohnange- leidigung, Herabwürdigung) oder se- bots. xuelle Grenzverletzung (Anfassen im Intimbereich) bis hin zu Gewalt durch Ausgehend vom Träger beziehungs- externe Personen gegen Kinder/Ju- weise seinen Mitarbeiterinnen und gendliche der Einrichtung, die dadurch Mitarbeiter in ihren Rechten (z. B. auf Unversehrt- heit bzw. Selbstbestimmung) verletzt • Körperliche Grenzverletzung, zum Bei- werden. spiel Schubsen, Schlagen, zu Boden bringen, psychische Verletzung (z. B. 4 Sofern es sich hier um ein nicht alltägliches Ereignis oder um eine Entwicklung über einen gewissen Zeitraum handelt. 5 Hier entsteht die Gefährdung mittelbar, zum Beispiel durch eine Einschränkung der Handlungsfähig- keit der Mitarbeiter aufgrund des Angriffs oder durch eine Zeugenschaft andere Kinder/Jugendlicher. 6 Einschlägig: Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches. 7 Diese können sein: Eltern, Verwandte oder Bekannte, Lehrerinnen und Lehrer der Einrichtung (die aber nicht Betreuungspersonal sind) oder weitere Personen.
Handreichung Aufgrund fehlender oder zeitweise • durch Feuer oder Wasser verursachte nicht erfüllter Voraussetzungen für Verletzungen (z. B. Brandverletzung), den Betrieb einer erlaubnispflichti- Ertrinkungsunfall. gen Einrichtung Ausgehend von Sonstigen Ereignis- • länger andauernder oder erheblicher sen Personalmangel, • Mängel am Gebäude, im Bereich der • Meldepflichtige Infektionserkrankun- Hygiene, in der Personalausstattung, gen8. • Mängelfeststellung durch andere Auf- • Gravierende oder sich wiederholende sichtsbehörden (z.B. durch Baurechts Beschwerden über die Einrichtung. amt, Gesundheitsamt), • fehlende wirtschaftliche Voraussetzun- Besteht Unsicherheit darüber, ob ein gen, (z. B. durch anhaltende „Unterbe- Ereignis oder eine Entwicklung dem legung“). KVJS-Landesjugendamt gemeldet wer- den muss, kann der Träger die Frage Ausgehend von Feuer, Wasser, der Meldepflicht im Vorfeld mit dem Sturm Landesjugendamt (z. B. telefonisch) klären. • Naturereignisse (Feuer, Explosion, Was- sereinbruch, erhebliche Gebäudeschä- 6 den durch Sturm), Zeitpunkt, Form und Inhalte der Meldung Zeitpunkt der Meldung Ein ausführlicher, schriftlicher Bericht mit • Ergänzungen zum Sachverhalt sowie Grundsätzlich muss die Meldung unver- der züglich9 erfolgen. • Beschreibung der vom Träger getroffe- nen Maßnahmen (4) und In der Regel meldet der Träger das Ereig- • seiner weiteren Schritte (5) nis unmittelbar nach dessen Eintritt (Erst- erfolgt innerhalb von zehn Werktagen; an- meldung) und macht dabei Angaben zum derenfalls vereinbarten Träger und Lan- • Träger (1) und zum desjugendamt, wann der Bericht vorliegt. • Sachverhalt des Ereignisses (2). 8 Alle Infektionskrankheiten, die gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, sind auch dem Landesjugendamt zu melden. Siehe Anhang. 9 Der Begriff „unverzüglich“ wird im § 121 BGB (Anfechtungsfrist) als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert. Dazu Paland BGB Kommentar, 67. Auflage: [Die Anfechtung] „muss nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt, innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt werden.“
Handreichung Im Zusammenhang mit Meldungen bietet • Weitere, am Vorfall Beteiligte und Beob- das Landesjugendamt den Trägern auch achter. telefonische Beratung und weitere Unter- stützung an. 3. Entwicklung, die eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen kann: Form und Inhalte der Meldung • Beschreibung der Entwicklung und ih- rer potentiellen Gefährdung. Grundsätzlich erfolgt die Mitteilung des • Wann begann die Entwicklung bezie- Trägers an das KVJS-Landesjugendamt hungsweise wurde diese bemerkt? schriftlich. Die Übermittlung muss den da- tenschutzrechtlichen Vorschriften genü- 4. Angaben über erfolgte, eingeleitete gen. und/oder vorgesehene Maßnahmen? • Welche Maßnahmen wurden sofort Die Meldung soll die Angaben zu den un- eingeleitet (unmittelbare Gefahrenab- ten aufgeführten Kriterien (1 bis 5) ent- wehr)? halten und ist nicht an ein bestimmtes • Wer wurde informiert (Sorgeberechti- Formular gebunden. Bei Bedarf kann der ge, Jugendamt etc.)? Leitfaden des Landesjugendamts10 (siehe • Mit wem wurde das Ereignis bearbei- Seite 10 bis 11) direkt ausgefüllt werden. tet/besprochen? • Wer (außer dem Träger und dessen Mit- Die Meldung soll folgende Angaben ent- arbeiterinnen und Mitarbeiter selbst) halten: war in die Bearbeitung einbezogen? 7 1. Angaben zum Träger/der Einrichtung • Was wurde vereinbart/unternommen, 1.1 Name und Anschrift des Trägers um die Gefährdung abzuwenden bezie- 1.2 Name und Anschrift der Einrichtung hungsweise weitere Gefährdungen zu 1.3 Name und Anschrift des Angebots/der verhindern? Gruppe • Erforderliche ärztliche Untersuchungen 1.4 Personal (Name, Qualifikation und beziehungsweise Behandlungen, Beschäftigungsumfang)11; Belegung des • Pädagogische/therapeutische Bearbei- Angebots tung des Ereignisses mit Kind, Jugendli- chem, Sorgeberechtigten, Gruppe, Ge- 2. Beschreibung des Sachverhalts: samteinrichtung. • Datum/gegebenenfalls Uhrzeit • Was ist vorgefallen? 5. Weitere Verfahrensschritte: • Wo fand das Ereignis statt? • Fachliche Einschätzung/Bewertung des • Zu welcher Gefährdung kam es? Trägers, Welcher Schaden ist entstanden? • Angaben zu Konsequenzen, die aus • Wer wurde geschädigt oder dem Vorkommnis gezogen werden, gefährdet?12 zum Beispiel Überlegungen zur Präven- • Durch wen? tion oder zu konzeptionellen bezie- 10 https://www.kvjs.de/jugend/arbeitshilfen-formulare-rundschreiben-newsletter-tagungsunterlagen/ formulare/#c14867 11 Eine gesonderte Auflistung kann entfallen, wenn die Eintragungen in der Datenbank heime-bw aktuell sind. 12 Siehe Hinweise zum Datenschutz.
Handreichung hungsweise zu strukturellen Verände- Hinweise zum Datenschutz rungen, • Notwendigkeit einer strafrechtlichen Angaben zu beteiligten Kindern und Ju- Prüfung beziehungsweise Anzeige, gendlichen erfolgen mit deren Vornamen, • arbeits- und dienstrechtliche Maßnah- dem Anfangsbuchstaben des Familienna- men, mens, Alter und Geschlecht (z. B. „Benny, • gegebenenfalls Angaben zum Vorge- weiblich, 10 Jahre, geriet mit Chris, männ- hen bei Presseanfragen oder anderwei- lich, 13 Jahre, in Streit …“). Enthält der Be- tiger hoher Öffentlichkeitswirkung. richt die vollen Namen der Beteiligten, muss er datenschutzgerecht übermittelt 6. Aktueller Stand: werden (verschlüsselte E-Mail, Fax, Brief). • Ist das Ereignis abgeschlossen oder noch im Prozess? • Ist die Entwicklung noch offen? Vorgehen des Landesjugendamts 8 • Prüfung der Meldung auf Vollständig- • Gegebenenfalls Angebot zusätzlicher keit, Informationen, Beratung, Vermittlung • Einschätzung: Besteht (weiterhin) eine von Bildungsangeboten. akute Beeinträchtigung der Kinder und • Gegebenenfalls Rückmeldung an den Jugendlichen in der Einrichtung? Träger bezüglich zu ergreifender Maß- • Absprachen mit dem Träger zur un- nahmen. mittelbaren Gefahrenabwehr. • Gegebenenfalls örtliche Prüfung: Be- • Einschätzung der Darlegungen zum gehung der Einrichtung/des betreffen- fachlichen Handelns des Trägers: den Angebots in Zusammenwirken mit • Welche Schritte hat der Träger be- dem örtlichen Jugendamt und – in der reits eingeleitet? Regel – seinem zentralen Träger der Ju- • Sind damit alle notwendigen Schritte gendhilfe (Dachverband). Befragung durch den Träger erfolgt beziehungs- von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, weise geplant? Kontaktaufnahme zu Kindern/Jugendli- • Welche Schritte sind noch erforder- chen (§ 46 SGB VIII). lich? • Gegebenenfalls weitere aufsichtsrecht- • Einschätzung zum geschilderten Ge- liche Maßnahmen (Auflage, Tätigkeits- schehen und Vorgehen des Trägers untersagung, Rücknahme/Widerruf der durch das Landesjugendamt und Rück- Betriebserlaubnis). meldung an den Träger.
Handreichung Meldungen durch Dritte Meldungen durch Dritte erreichen das Trägers oder seiner Mitarbeiter hinweist, Landesjugendamt meist als eine Be- stehen dem Landesjugendamt weitere schwerde. Das Landesjugendamt prüft, ob Handlungsschritte zur Verfügung: die Beschwerde Hinweise auf Mängel in der Einrichtung gibt. In diesen Fällen setzt • Bewertung der Stellungnahme und das Landesjugendamt den Träger davon Klärung noch offener Fragen dazu mit in Kenntnis und fordert ihn auf, Stellung dem Träger, zu nehmen. • Beratung des Trägers telefonisch, schriftlich oder vor Ort, Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Mel- • gegebenenfalls örtliche Prüfung und dung auf Mängel in der Einrichtung be- weitere aufsichtsrechtliche Maßnah- ziehungsweise auf ein Fehlverhalten des men (siehe oben). Quellenangaben Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesju- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung gendämter (2013): Handlungsleitlinien zur von Infektionskrankheiten beim Men- 9 Umsetzung des Bundeskinderschutzge- schen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), zu- setztes im Arbeitsfeld der betriebserlaub- letzt geändert durch Artikel 18a des Ge- nispflichtigen Einrichtungen nach § 45 setzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) SGB VIII. – 2. aktualisierte Auflage. Mainz http://www.bagljae.de/assets/ downloads/5b362538/115_handlungsleit- linien-bkischg_betriebserlaub.pdf Deutscher Verein für öffentliche und pri- vate Fürsorge e. V. (2017): Zur Frage kin- deswohlbezogener Melde- und Infor- mationspflichten gemäß § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtungen. Gutach- ten vom 18. September 2017 – G 2/16. Berlin
Handreichung Meldebogen besonderes Ereignis (gemäß § 47 SGB VIII) für (teil-)statio- näre Einrichtungen 1. Angaben zum Träger/der Einrichtung Name und Anschrift des Trägers Name und Anschrift der Einrichtung Name und Anschrift des Angebots/der Gruppe Personal1 und Belegung des Angebots 2. Beschreibung des Sachverhalts Was ist vorgefallen? 10 Wo fand das Ereignis statt? Zu welcher Gefährdung kam es? Welcher Schaden ist entstanden? Wer wurde geschädigt oder gefährdet?1 Durch wen?2 Weitere, am Vorfall Beteiligte und Beobachter Datum/gegebenenfalls Uhrzeit des Ereignisses 3. Entwicklung, die eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen kann Beschreibung der Entwicklung und ihrer potentiellen Gefährdung. Wann begann die Entwicklung beziehungsweise wurde diese bemerkt? 1 Eine gesonderte Auflistung kann entfallen, wenn die Eintragungen in der Datenbank heime-bw aktuell sind.
Handreichung 4. Was haben der Träger und seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits unternommen? Welche Maßnahmen wurden sofort eingeleitet (unmittelbare Gefahrenab- wehr)? Wer wurde informiert (Sorgeberechtige, Jugendamt etc.)? Mit wem wurde das Ereignis bearbeitet/besprochen? Wer (außer dem Träger und dessen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter selbst) war in die Bearbeitung einbezogen? Was wurde vereinbart/unternommen, um die Gefährdung abzuwenden be- ziehungsweise weitere Gefährdungen zu verhindern? Erforderliche ärztliche Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen Pädagogische/therapeutische Bearbeitung des Ereignisses mit Kind, Ju- gendlichem, Sorgeberechtigten, Gruppe, Gesamteinrichtung. 11 5. Weitere Verfahrensschritte Fachliche Einschätzung/Bewertung des Trägers Angaben zu Konsequenzen, die aus dem Vorkommnis gezogen werden, zum Beispiel Überlegungen zur Prävention oder zu konzeptionellen bezie- hungsweise zu strukturellen Veränderungen. Notwendigkeit einer strafrechtlichen Prüfung beziehungsweise Anzeige Arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen Gegebenenfalls Angaben zum Vorgehen bei Presseanfragen oder anderwei- tiger hoher Öffentlichkeitswirkung 6. Aktueller Stand Das Ereignis ist abgeschlossen noch im Prozess Die Entwicklung ist abgeschlossen noch offen
Handreichung Anhang Das 14. Poliomyelitis 14a. Röteln Gesetz zur Verhütung und Bekämp- 15. Scharlach oder sonstigen Streptococ- fung von Infektionskrankheiten cus pyogenes-Infektionen beim Menschen (Infektionsschutz- 16. Shigellose gesetz – IfSG) 17. Skabies (Krätze) 18. Typhus abdominalis enthält Vorschriften, die auch für Einrich- 19. Virushepatitis A oder E tungen der (teil-)stationären Jugendhilfe 20. Windpocken einschlägig sind: erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 ge- § 33 Gemeinschaftseinrichtungen: nannten Gemeinschaftseinrichtungen kei- ne Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne die- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei ses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen denen sie Kontakt zu den dort Betreuten überwiegend Säuglinge, Kinder oder Ju- haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Wei- gendliche betreut werden, insbesondere terverbreitung der Krankheit oder der Ver- Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertages- lausung durch sie nicht mehr zu befürch- stätten, Kinderhorte, Schulen oder sonsti- ten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in 12 ge Ausbildungseinrichtungen, Heime, Feri- der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten enlager und ähnliche Einrichtungen. mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Räume nicht betreten, Einrichtungen der Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gemeinschaftseinrichtung nicht benut- Gesundheitsamtes zen und an Veranstaltungen der Gemein- schaftseinrichtung nicht teilnehmen dür- (1) Personen, die an fen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. 1. Cholera Lebensjahr noch nicht vollendet haben 2. Diphtherie und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt 3. Enteritis durch enterohämorrhagische oder dessen verdächtig sind. E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen (2) Ausscheider von Fieber 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 5. Haemophilus influenzae Typ b-Menin- 2. Corynebacterium spp., Toxin bildend gitis 3. Salmonella Typhi 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Bor- 4. Salmonella Paratyphi kenflechte) 5. Shigella sp. 7. Keuchhusten 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose dürfen nur mit Zustimmung des Ge- 9. Masern sundheitsamtes und unter Beachtung 10. Meningokokken-Infektion der gegenüber dem Ausscheider und 11. Mumps der Gemeinschaftseinrichtung verfüg- 12. Paratyphus ten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb 13. Pest der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Handreichung Räume betreten, Einrichtungen der Ge- 15. Virushepatitis A oder E meinschaftseinrichtung benutzen und an 16. Windpocken Veranstaltungen der Gemeinschaftsein- aufgetreten ist. richtung teilnehmen. (4) […] (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entspre- chend für Personen, in deren Wohnge- (5) […] meinschaft nach ärztlichem Urteil eine Er- krankung an oder ein Verdacht auf (6) Werden Tatsachen bekannt, die das 1. Cholera Vorliegen einer der in den Absätzen 2. Diphtherie 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände 3. Enteritis durch enterohämorrhagische annehmen lassen, so hat die Leitung E. coli (EHEC) der Gemeinschaftseinrichtung das Ge- 4. virusbedingtem hämorrhagischem sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Fieber Gemeinschaftseinrichtung befindet, 5. Haemophilus influenzae Typ b-Menin- unverzüglich zu benachrichtigen und gitis krankheits- und personenbezogene 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose Angaben zu machen. Dies gilt auch beim 7. Masern Auftreten von zwei oder mehr gleichar- 8. Meningokokken-Infektion tigen, schwerwiegenden Erkrankungen, 9. Mumps wenn als deren Ursache Krankheitserre- 10. Paratyphus ger anzunehmen sind. Eine Benachrichti- 13 11. Pest gungspflicht besteht nicht, wenn der Lei- 12. Poliomyelitis tung ein Nachweis darüber vorliegt, dass 12a. Röteln die Meldung des Sachverhalts nach § 6 13. Shigellose bereits erfolgt ist. 14. Typhus abdominalis
Handreichung Für Ihre Notizen 14
Handreichung Februar 2020 Herausgeber: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend – Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Telefon 0711 6375-0 Telefax 0711 6375-449 info@kvjs.de www.kvjs.de 15 Verantwortlich: Dr. Jürgen Strohmaier Fachliche Mitarbeit: Joachim Herchet Fachliche Unterstützung: Liga-Unterausschuss Erziehungshilfe unter Beteiligung des VPK Gestaltung: Waltraud Gross Bestellung/Versand: Ulrike Cserny Telefon 0711 6375-469 Ulrike.Cserny@kvjs.de Redaktioneller Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass aus Grün- den der Lesbarkeit auf eine durchgängige Nennung der weiblichen und männlichen Bezeichnungen verzichtet wird. Selbstver- ständlich beziehen sich die Texte in gleicher Weise auf Frauen, Männer und Diverse.
Postanschrift: Postfach 10 60 22 70049 Stuttgart Hausadresse: Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart (West) Telefon 0711 6375-0 www.kvjs.de info@kvjs.de
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