Jugendhilfe-Service Handreichung: Meldung besonderer Ereignisse und Entwicklungen gemäß 47 SGB VIII

Die Seite wird erstellt Pierre-Oliver Sander
 
WEITER LESEN
Jugendhilfe-Service

Handreichung:
Meldung besonderer
Ereignisse und
Entwicklungen
gemäß § 47 SGB VIII
Handreichung

               Inhaltsverzeichnis
               Einführung                                                                            3

               Besondere Ereignisse und Entwicklungen                                                4

               Meldungen nach § 47 und Verfahren nach § 8a SGB VIII                                  4

               Beispiele für Anlässe von Meldungen                                                   5
               Ausgehend von Kindern und Jugendlichen                                                5
               Ausgehend vom Träger beziehungsweise seinen Mitarbeiterinnen
               und Mitarbeiter                                                                       5
               Ausgehend von Dritten                                                                 5
               Aufgrund fehlender oder zeitweise nicht erfüllter Voraussetzungen
               für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung                                6
               Meldepflichtige Infektionserkrankungen                                                6
               Ausgehend von Feuer, Wasser, Sturm                                                    6
               Ausgehend von Sonstigen Ereignissen                                                   6

               Zeitpunkt, Form und Inhalte der Meldung                                               6
               Zeitpunkt der Meldung                                                                 6
2              Form und Inhalte der Meldung                                                          7
               Hinweise zum Datenschutz                                                              8

               Vorgehen des Landesjugendamts                                                         8

               Meldungen durch Dritte                                                                9

               Quellenangaben                                                                        9

               Meldebogen besonderes Ereignis (gemäß § 47 SGB VIII) für
               (teil-)stationäre Einrichtungen                                                   10

               Anhang                                                                            12
               Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
               beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)                                     12

               Hinweis:
               Diese Handreichung wird in die KVJS-Arbeitshilfe „Voraussetzungen für die Erteilung
               einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII – Grundlagenpapier“ aufgenommen.
Handreichung

Einführung
Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich-            Im Zusammenwirken von Trägern und
tung sind dazu verpflichtet „Ereignisse               Landesjugendamt sollen deshalb einge-
oder Entwicklungen, die geeignet sind,                tretene Gefährdungen rasch beseitigt
das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu               werden, deren erneutes Auftreten verhin-
beeinträchtigen, anzuzeigen“ (§ 47 Satz 1             dert beziehungsweise weitere potentielle
Nr. 2 SGB VIII). Die Bundesarbeitsgemein-             Gefährdungen abgewendet werden.
schaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ)
führt dazu aus: „Hierunter fallen nicht all-          Im Vordergrund des Handelns des KVJS-
tägliche akute Ereignisse oder über einen             Landesjugendamts steht die Kommuni-
gewissen Zeitraum anhaltende Entwick-                 kation mit den Einrichtungsträgern, die
lungen in einer Einrichtung, die sich in er-          beratend zur Reflexion und Klärung von
heblichem Maße auf das Wohl der Kinder                Gefährdungssituationen beitragen sowie
oder Jugendlichen auswirken oder aus-                 konkrete Unterstützung und Hilfestellung
wirken könnten.“1 Adressat solcher Mit-               in Notsituationen geben soll.
teilungen ist in Baden-Württemberg das
KVJS-Landesjugendamt.                                 Über die Erfüllung des unmittelbaren
                                                      Schutzauftrages hinaus haben diese Mel-
Die Verpflichtung der Träger von Jugend-              dungen weitere Funktionen:
hilfeeinrichtungen, die mit dem Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von               • Der Träger kann eine Einschätzung und                          3
Kindern und Jugendlichen (Bundeskin-                    Rückmeldung zu seinem Handeln in
derschutzgesetz) vom 22.12.2011 in das                  der jeweiligen Situation erhalten. Nach-
SGB VIII aufgenommen wurde, ist ein                     fragen seitens des Landesjugendamts,
wichtiges Element im Gesamtsystem zum                   die auf noch ungeklärte Aspekte hin-
Schutze von Kindern und Jugendlichen                    weisen, Anregungen zu weiteren Hand-
in Einrichtungen. Sie dient dazu, das Lan-              lungsschritten bis hin zur Bestätigung
desjugendamt über Situationen oder Ent-                 des eigenen Handelns können Aspekte
wicklungen in Kenntnis zu setzen, die zu                einer solchen Rückmeldung durch das
einer Beeinträchtigung des Wohls von                    KVJS-Landesjugendamt sein.
Kindern oder Jugendlichen geführt haben               • Die Meldungen sind Datengrundlage
oder führen können.                                     der jährlichen Berichterstattung des
                                                        KVJS-Landesjugendamts an den Lan-
Risiken, in die sich Kinder und Jugend­                 desjugendhilfeausschuss.
lichen begeben und die zum Aufwach-                   • Die Ergebnisse werden in verschiede-
sen gehören, können auch zu einer Ge-                   nen Gremien (z. B. mit dem Arbeitskreis
fährdung werden. Kinder und Jugendliche                 Erziehungshilfe oder im Rahmen der
sind daher insofern zu schützen, dass sie               Regionalkonferenzen) mit den Trägern
nicht durch entwicklungsbedingte Risiken                diskutiert und tragen zur fachlichen
Schäden erleiden.                                       Weiterentwicklung der Jugendhilfe bei.

1   Grundlagen dieser Handreichung sind die „Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinder-
    schutzgesetztes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII“ der
    Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter BAGLJÄ – 2. aktualisierte Fassung 2013
Handreichung

               Das Landesjugendamt identifiziert über               Erkenntnisse aus der Auswertung der Mel-
               die Auswertung der Meldungen überge-                 dungen bringt das KVJS-Landesjugend-
               ordnete Themen. Diese greift es auf, ent-            amt in die politischen Fachdiskussionen
               wickelt Fortbildungen, veranstaltet Fach-            auf Stadt-, Kreis- und Landesebene ein.
               tage und erarbeitet Materialien für die
               Einrichtungen.

               Besondere Ereignisse und
               Entwicklungen2
               (Potentielle) Gefährdungen von Kin-                  • in einer gemeinsamen Wohnform für
               dern oder Jugendlichen können                          Mütter/Väter und Kinder ausgehend
                                                                      vom Elternteil/den Eltern des Kindes),
               • ausgehend von Trägern und den Mitar-               • aufgrund fehlender oder zeitweise
                 beiterinnen und Mitarbeiter der Einrich-             nicht erfüllter Voraussetzungen für den
                 tung/des Angebots,                                   Betrieb einer erlaubnispflichtigen Ein-
               • ausgehend von Dritten (externe Perso-                richtung,
                 nen),                                              • aufgrund von Feuer, Wasser, Sturm und
4              • ausgehend von Kindern/Jugendlichen,                  Ähnliches sowie
                 die zum Zeitpunkt des Ereignisses/der              • aufgrund sonstiger Ereignisse/Entwick-
                 Entwicklung in der Einrichtung leben,                lungen
                                                                    verursacht werden.

               Meldungen nach § 47 und Verfahren
               nach § 8a SGB VIII
               Besteht für Kinder oder Jugendliche ei-              Betrifft die Gefährdung den Verantwor-
               ner Einrichtung der Verdacht einer Kin-              tungsbereich der Einrichtung (z. B. ausge-
               deswohlgefährdung, ist der Träger unab-              hend von Kindern/Jugendlichen/Mitarbei-
               hängig von seiner Meldepflicht nach § 47             tern der Einrichtung), hat der Träger dies
               SGB VIII verpflichtet, ein entsprechendes            auch dem Landesjugendamt zu melden
               Verfahren nach§ 8a SGB VIII durchzufüh-              (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und
               ren.                                                 private Fürsorge e. V. 2017, S. 4 Nr. 4).3

               2   Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, die in der Datenbank „Besondere Ereignisse“ des
                   Landesjugendamts erfasst werden.
               3   Gefährdungssituationen, denen Kinder oder Jugendliche einer (teil-)stationären Einrichtung ausge-
                   setzt sind und die ein Vorgehen nach § 8a SGB VIII erforderlich machen, können beispielsweise im
                   Rahmen des Kontakts mit der Familie oder außerhalb der Einrichtung in der Schule, im Verein oder in
                   anderen Bereichen der Freizeit entstehen.
Handreichung

Beispiele für Anlässe von Meldungen
Ausgehend von Kindern und                                     Beleidigung, Herabwürdigung) oder
Jugendlichen                                                  sexuelle Grenzverletzung (Anfassen im
                                                              Intimbereich) bis hin zu Gewalt von Mit-
• Körperliche, psychische oder sexuel-                        arbeiterinnen und Mitarbeiter gegen
  le Grenzverletzung bis hin zu Gewalt                        Kinder/Jugendliche der Einrichtung, die
  von jungen Menschen der Einrich-                            dadurch in ihren Rechten (z. B. auf Un-
  tung gegen andere Kinder/Jugendliche                        versehrtheit bzw. Selbstbestimmung)
  der Einrichtung, die dadurch in ihren                       verletzt werden,
  Rechten (z. B. auf Unversehrtheit bzw.                  •   (akute) Beeinträchtigung der Zurech-
  Selbstbestimmung) verletzt werden.                          nungsfähigkeit von Mitarbeiterinnen
• Erhebliche Eigengefährdung der Kin-                         und Mitarbeiter im Dienst (z. B. auf-
  der oder Jugendlichen zum Beispiel                          grund von Substanzkonsum oder per-
  durch                                                       sönlicher Instabilität),
  • gesundheitsschädigendes Verhalten                     •   Verletzung der Aufsichtspflicht,
     (Substanzmissbrauch, Selbstverlet-                   •   Unfälle mit Personenschaden für Kin-
     zung etc.),                                              der/Jugendliche,
  • Selbsttötungsversuch/Selbsttötung,                    •   Eintragungen im Führungszeugnis oder
  • Straftaten (auch außerhalb der Ein-                       Bekanntwerden von Ermittlungs- oder
     richtung) mit der Gefahr der Inhaftie-                   Strafverfahren bei „einschlägigen“6 De-
     rung,                                                    likten,                                                           5
  • unerlaubtes Verlassen der Einrich-                    •   Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer
     tung/abgängig sein.4                                     extremistischen Vereinigung.
• Weitere Beispiele:
  • Körperliche Verletzungen/Angriffe                     Ausgehend von Dritten7
     auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
     oder Androhung von Gewalt gegen                      • Körperliche Grenzverletzung, zum Bei-
     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter5,                     spiel Schubsen, Schlagen, zu Boden
  • Massive Sachbeschädigung inner-                         bringen, psychische Verletzung (Be-
     halb der Einrichtung/des Wohnange-                     leidigung, Herabwürdigung) oder se-
     bots.                                                  xuelle Grenzverletzung (Anfassen im
                                                            Intimbereich) bis hin zu Gewalt durch
Ausgehend vom Träger beziehungs-                            externe Personen gegen Kinder/Ju-
weise seinen Mitarbeiterinnen und                           gendliche der Einrichtung, die dadurch
Mitarbeiter                                                 in ihren Rechten (z. B. auf Unversehrt-
                                                            heit bzw. Selbstbestimmung) verletzt
• Körperliche Grenzverletzung, zum Bei-                     werden.
  spiel Schubsen, Schlagen, zu Boden
  bringen, psychische Verletzung (z. B.

4   Sofern es sich hier um ein nicht alltägliches Ereignis oder um eine Entwicklung über einen gewissen
    Zeitraum handelt.
5   Hier entsteht die Gefährdung mittelbar, zum Beispiel durch eine Einschränkung der Handlungsfähig-
    keit der Mitarbeiter aufgrund des Angriffs oder durch eine Zeugenschaft andere Kinder/Jugendlicher.
6   Einschlägig: Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a,
    234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches.
7   Diese können sein: Eltern, Verwandte oder Bekannte, Lehrerinnen und Lehrer der Einrichtung (die
    aber nicht Betreuungspersonal sind) oder weitere Personen.
Handreichung

               Aufgrund fehlender oder zeitweise                   • durch Feuer oder Wasser verursachte
               nicht erfüllter Voraussetzungen für                   Verletzungen (z. B. Brandverletzung),
               den Betrieb einer erlaubnispflichti-                  Ertrinkungsunfall.
               gen Einrichtung
                                                                   Ausgehend von Sonstigen Ereignis-
               • länger andauernder oder erheblicher               sen
                 Personalmangel,
               • Mängel am Gebäude, im Bereich der                 • Meldepflichtige Infektionserkrankun-
                 Hygiene, in der Personalausstattung,                gen8.
               • Mängelfeststellung durch andere Auf-              • Gravierende oder sich wiederholende
                 sichtsbehörden (z.B. durch Baurechts­               Beschwerden über die Einrichtung.
                 amt, Gesundheitsamt),
               • fehlende wirtschaftliche Voraussetzun-            Besteht Unsicherheit darüber, ob ein
                 gen, (z. B. durch anhaltende „Unterbe-            Ereignis oder eine Entwicklung dem
                 legung“).                                         KVJS-Landesjugendamt gemeldet wer-
                                                                   den muss, kann der Träger die Frage
               Ausgehend von Feuer, Wasser,                        der Meldepflicht im Vorfeld mit dem
               Sturm                                               Landesjugendamt (z. B. telefonisch)
                                                                   klären.
               • Naturereignisse (Feuer, Explosion, Was-
                 sereinbruch, erhebliche Gebäudeschä-
6                den durch Sturm),

               Zeitpunkt, Form und Inhalte der
               Meldung
               Zeitpunkt der Meldung                               Ein ausführlicher, schriftlicher Bericht mit
                                                                   • Ergänzungen zum Sachverhalt sowie
               Grundsätzlich muss die Meldung unver-                  der
               züglich9 erfolgen.                                  • Beschreibung der vom Träger getroffe-
                                                                      nen Maßnahmen (4) und
               In der Regel meldet der Träger das Ereig-           • seiner weiteren Schritte (5)
               nis unmittelbar nach dessen Eintritt (Erst-         erfolgt innerhalb von zehn Werktagen; an-
               meldung) und macht dabei Angaben zum                derenfalls vereinbarten Träger und Lan-
               • Träger (1) und zum                                desjugendamt, wann der Bericht vorliegt.
               • Sachverhalt des Ereignisses (2).

               8   Alle Infektionskrankheiten, die gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt
                   gemeldet werden müssen, sind auch dem Landesjugendamt zu melden. Siehe Anhang.
               9   Der Begriff „unverzüglich“ wird im § 121 BGB (Anfechtungsfrist) als „ohne schuldhaftes Zögern“
                   definiert. Dazu Paland BGB Kommentar, 67. Auflage: [Die Anfechtung] „muss nicht sofort, aber ohne
                   schuldhaftes Zögern, das heißt, innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden
                   Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt werden.“
Handreichung

Im Zusammenhang mit Meldungen bietet              • Weitere, am Vorfall Beteiligte und Beob-
das Landesjugendamt den Trägern auch                achter.
telefonische Beratung und weitere Unter-
stützung an.                                      3. Entwicklung, die eine Gefährdung des
                                                  Kindeswohls nach sich ziehen kann:
Form und Inhalte der Meldung                      • Beschreibung der Entwicklung und ih-
                                                     rer potentiellen Gefährdung.
Grundsätzlich erfolgt die Mitteilung des          • Wann begann die Entwicklung bezie-
Trägers an das KVJS-Landesjugendamt                  hungsweise wurde diese bemerkt?
schriftlich. Die Übermittlung muss den da-
tenschutzrechtlichen Vorschriften genü-           4. Angaben über erfolgte, eingeleitete
gen.                                              und/oder vorgesehene Maßnahmen?
                                                  • Welche Maßnahmen wurden sofort
Die Meldung soll die Angaben zu den un-              eingeleitet (unmittelbare Gefahrenab-
ten aufgeführten Kriterien (1 bis 5) ent-            wehr)?
halten und ist nicht an ein bestimmtes            • Wer wurde informiert (Sorgeberechti-
Formular gebunden. Bei Bedarf kann der               ge, Jugendamt etc.)?
Leitfaden des Landesjugendamts10 (siehe           • Mit wem wurde das Ereignis bearbei-
Seite 10 bis 11) direkt ausgefüllt werden.           tet/besprochen?
                                                  • Wer (außer dem Träger und dessen Mit-
Die Meldung soll folgende Angaben ent-               arbeiterinnen und Mitarbeiter selbst)
halten:                                              war in die Bearbeitung einbezogen?                        7
1. Angaben zum Träger/der Einrichtung             • Was wurde vereinbart/unternommen,
1.1 Name und Anschrift des Trägers                   um die Gefährdung abzuwenden bezie-
1.2 Name und Anschrift der Einrichtung               hungsweise weitere Gefährdungen zu
1.3 Name und Anschrift des Angebots/der              verhindern?
Gruppe                                            • Erforderliche ärztliche Untersuchungen
1.4 Personal (Name, Qualifikation und                beziehungsweise Behandlungen,
Beschäftigungsumfang)11; Belegung des             • Pädagogische/therapeutische Bearbei-
Angebots                                             tung des Ereignisses mit Kind, Jugendli-
                                                     chem, Sorgeberechtigten, Gruppe, Ge-
2. Beschreibung des Sachverhalts:                    samteinrichtung.
• Datum/gegebenenfalls Uhrzeit
• Was ist vorgefallen?                            5. Weitere Verfahrensschritte:
• Wo fand das Ereignis statt?                     • Fachliche Einschätzung/Bewertung des
• Zu welcher Gefährdung kam es?                      Trägers,
   Welcher Schaden ist entstanden?                • Angaben zu Konsequenzen, die aus
• Wer wurde geschädigt oder                          dem Vorkommnis gezogen werden,
   gefährdet?12                                      zum Beispiel Überlegungen zur Präven-
• Durch wen?                                         tion oder zu konzeptionellen bezie-

10 https://www.kvjs.de/jugend/arbeitshilfen-formulare-rundschreiben-newsletter-tagungsunterlagen/
   formulare/#c14867
11 Eine gesonderte Auflistung kann entfallen, wenn die Eintragungen in der Datenbank heime-bw
   aktuell sind.
12 Siehe Hinweise zum Datenschutz.
Handreichung

                 hungsweise zu strukturellen Verände-      Hinweise zum Datenschutz
                 rungen,
               • Notwendigkeit einer strafrechtlichen      Angaben zu beteiligten Kindern und Ju-
                 Prüfung beziehungsweise Anzeige,          gendlichen erfolgen mit deren Vornamen,
               • arbeits- und dienstrechtliche Maßnah-     dem Anfangsbuchstaben des Familienna-
                 men,                                      mens, Alter und Geschlecht (z. B. „Benny,
               • gegebenenfalls Angaben zum Vorge-         weiblich, 10 Jahre, geriet mit Chris, männ-
                 hen bei Presseanfragen oder anderwei-     lich, 13 Jahre, in Streit …“). Enthält der Be-
                 tiger hoher Öffentlichkeitswirkung.       richt die vollen Namen der Beteiligten,
                                                           muss er datenschutzgerecht übermittelt
               6. Aktueller Stand:                         werden (verschlüsselte E-Mail, Fax, Brief).
               • Ist das Ereignis abgeschlossen oder
                  noch im Prozess?
               • Ist die Entwicklung noch offen?

               Vorgehen des Landesjugendamts
8
               • Prüfung der Meldung auf Vollständig-      • Gegebenenfalls Angebot zusätzlicher
                 keit,                                       Informationen, Beratung, Vermittlung
               • Einschätzung: Besteht (weiterhin) eine      von Bildungsangeboten.
                 akute Beeinträchtigung der Kinder und     • Gegebenenfalls Rückmeldung an den
                 Jugendlichen in der Einrichtung?            Träger bezüglich zu ergreifender Maß-
                 • Absprachen mit dem Träger zur un-         nahmen.
                    mittelbaren Gefahrenabwehr.            • Gegebenenfalls örtliche Prüfung: Be-
               • Einschätzung der Darlegungen zum            gehung der Einrichtung/des betreffen-
                 fachlichen Handelns des Trägers:            den Angebots in Zusammenwirken mit
                 • Welche Schritte hat der Träger be-        dem örtlichen Jugendamt und – in der
                    reits eingeleitet?                       Regel – seinem zentralen Träger der Ju-
                 • Sind damit alle notwendigen Schritte      gendhilfe (Dachverband). Befragung
                    durch den Träger erfolgt beziehungs-     von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
                    weise geplant?                           Kontaktaufnahme zu Kindern/Jugendli-
                 • Welche Schritte sind noch erforder-       chen (§ 46 SGB VIII).
                    lich?                                  • Gegebenenfalls weitere aufsichtsrecht-
               • Einschätzung zum geschilderten Ge-          liche Maßnahmen (Auflage, Tätigkeits-
                 schehen und Vorgehen des Trägers            untersagung, Rücknahme/Widerruf der
                 durch das Landesjugendamt und Rück-         Betriebserlaubnis).
                 meldung an den Träger.
Handreichung

Meldungen durch Dritte
Meldungen durch Dritte erreichen das           Trägers oder seiner Mitarbeiter hinweist,
Landesjugendamt meist als eine Be-             stehen dem Landesjugendamt weitere
schwerde. Das Landesjugendamt prüft, ob        Handlungsschritte zur Verfügung:
die Beschwerde Hinweise auf Mängel in
der Einrichtung gibt. In diesen Fällen setzt   • Bewertung der Stellungnahme und
das Landesjugendamt den Träger davon             Klärung noch offener Fragen dazu mit
in Kenntnis und fordert ihn auf, Stellung        dem Träger,
zu nehmen.                                     • Beratung des Trägers telefonisch,
                                                 schriftlich oder vor Ort,
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Mel-     • gegebenenfalls örtliche Prüfung und
dung auf Mängel in der Einrichtung be-           weitere aufsichtsrechtliche Maßnah-
ziehungsweise auf ein Fehlverhalten des          men (siehe oben).

Quellenangaben
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesju-        Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
gendämter (2013): Handlungsleitlinien zur      von Infektionskrankheiten beim Men-                      9
Umsetzung des Bundeskinderschutzge-            schen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), zu-
setztes im Arbeitsfeld der betriebserlaub-     letzt geändert durch Artikel 18a des Ge-
nispflichtigen Einrichtungen nach § 45         setzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202)
SGB VIII. – 2. aktualisierte Auflage. Mainz
http://www.bagljae.de/assets/
downloads/5b362538/115_handlungsleit-
linien-bkischg_betriebserlaub.pdf

Deutscher Verein für öffentliche und pri-
vate Fürsorge e. V. (2017): Zur Frage kin-
deswohlbezogener Melde- und Infor-
mationspflichten gemäß § 45 SGB VIII
erlaubnispflichtige Einrichtungen. Gutach-
ten vom 18. September 2017 – G 2/16.
Berlin
Handreichung

               Meldebogen besonderes Ereignis
               (gemäß § 47 SGB VIII) für (teil-)statio-
               näre Einrichtungen
               1.       Angaben zum Träger/der Einrichtung
                        Name und Anschrift des Trägers

                        Name und Anschrift der Einrichtung

                        Name und Anschrift des Angebots/der Gruppe

                        Personal1 und Belegung des Angebots

               2.       Beschreibung des Sachverhalts
                        Was ist vorgefallen?

10                      Wo fand das Ereignis statt?

                        Zu welcher Gefährdung kam es? Welcher Schaden ist entstanden?

                        Wer wurde geschädigt oder gefährdet?1

                        Durch wen?2

                        Weitere, am Vorfall Beteiligte und Beobachter

                        Datum/gegebenenfalls Uhrzeit des Ereignisses

               3.       Entwicklung, die eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen
                        kann
                        Beschreibung der Entwicklung und ihrer potentiellen Gefährdung.

                        Wann begann die Entwicklung beziehungsweise wurde diese bemerkt?

               1    Eine gesonderte Auflistung kann entfallen, wenn die Eintragungen in der Datenbank
                    heime-bw aktuell sind.
Handreichung

4.   Was haben der Träger und seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits
     unternommen?
     Welche Maßnahmen wurden sofort eingeleitet (unmittelbare Gefahrenab-
     wehr)?

     Wer wurde informiert (Sorgeberechtige, Jugendamt etc.)?

     Mit wem wurde das Ereignis bearbeitet/besprochen?

     Wer (außer dem Träger und dessen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter selbst) war
     in die Bearbeitung einbezogen?

     Was wurde vereinbart/unternommen, um die Gefährdung abzuwenden be-
     ziehungsweise weitere Gefährdungen zu verhindern?

     Erforderliche ärztliche Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen

     Pädagogische/therapeutische Bearbeitung des Ereignisses mit Kind, Ju-
     gendlichem, Sorgeberechtigten, Gruppe, Gesamteinrichtung.

                                                                                           11

5.   Weitere Verfahrensschritte
     Fachliche Einschätzung/Bewertung des Trägers

     Angaben zu Konsequenzen, die aus dem Vorkommnis gezogen werden,
     zum Beispiel Überlegungen zur Prävention oder zu konzeptionellen bezie-
     hungsweise zu strukturellen Veränderungen.

     Notwendigkeit einer strafrechtlichen Prüfung beziehungsweise Anzeige

     Arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen

     Gegebenenfalls Angaben zum Vorgehen bei Presseanfragen oder anderwei-
     tiger hoher Öffentlichkeitswirkung

6.   Aktueller Stand
     Das Ereignis ist 		            abgeschlossen 		       noch im Prozess
     Die Entwicklung ist		          abgeschlossen		        noch offen
Handreichung

               Anhang
               Das                                           14. Poliomyelitis
                                                             14a. Röteln
               Gesetz zur Verhütung und Bekämp-              15. Scharlach oder sonstigen Streptococ-
               fung von Infektionskrankheiten                cus pyogenes-Infektionen
               beim Menschen (Infektionsschutz-              16. Shigellose
               gesetz – IfSG)                                17. Skabies (Krätze)
                                                             18. Typhus abdominalis
               enthält Vorschriften, die auch für Einrich-   19. Virushepatitis A oder E
               tungen der (teil-)stationären Jugendhilfe     20. Windpocken
               einschlägig sind:                             erkrankt oder dessen verdächtig oder die
                                                             verlaust sind, dürfen in den in § 33 ge-
               § 33 Gemeinschaftseinrichtungen:              nannten Gemeinschaftseinrichtungen kei-
                                                             ne Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-
               Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne die-      oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei
               ses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen     denen sie Kontakt zu den dort Betreuten
               überwiegend Säuglinge, Kinder oder Ju-        haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Wei-
               gendliche betreut werden, insbesondere        terverbreitung der Krankheit oder der Ver-
               Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertages-     lausung durch sie nicht mehr zu befürch-
               stätten, Kinderhorte, Schulen oder sonsti-    ten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in
12             ge Ausbildungseinrichtungen, Heime, Feri-     der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten
               enlager und ähnliche Einrichtungen.           mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb
                                                             der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
               § 34 Gesundheitliche Anforderungen,           Räume nicht betreten, Einrichtungen der
               Mitwirkungspflichten, Aufgaben des            Gemeinschaftseinrichtung nicht benut-
               Gesundheitsamtes                              zen und an Veranstaltungen der Gemein-
                                                             schaftseinrichtung nicht teilnehmen dür-
               (1) Personen, die an                          fen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6.
               1. Cholera                                    Lebensjahr noch nicht vollendet haben
               2. Diphtherie                                 und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt
               3. Enteritis durch enterohämorrhagische       oder dessen verdächtig sind.
               E. coli (EHEC)
               4. virusbedingtem hämorrhagischen             (2) Ausscheider von
               Fieber                                        1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
               5. Haemophilus influenzae Typ b-Menin-        2. Corynebacterium spp., Toxin bildend
               gitis                                         3. Salmonella Typhi
               6. Impetigo contagiosa (ansteckende Bor-      4. Salmonella Paratyphi
               kenflechte)                                   5. Shigella sp.
               7. Keuchhusten                                6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
               8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose       dürfen nur mit Zustimmung des Ge-
               9. Masern                                     sundheitsamtes und unter Beachtung
               10. Meningokokken-Infektion                   der gegenüber dem Ausscheider und
               11. Mumps                                     der Gemeinschaftseinrichtung verfüg-
               12. Paratyphus                                ten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb
               13. Pest                                      der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Handreichung

Räume betreten, Einrichtungen der Ge-        15. Virushepatitis A oder E
meinschaftseinrichtung benutzen und an       16. Windpocken
Veranstaltungen der Gemeinschaftsein-        aufgetreten ist.
richtung teilnehmen.
                                             (4) […]
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend für Personen, in deren Wohnge-         (5) […]
meinschaft nach ärztlichem Urteil eine Er-
krankung an oder ein Verdacht auf            (6) Werden Tatsachen bekannt, die das
1. Cholera                                   Vorliegen einer der in den Absätzen
2. Diphtherie                                1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände
3. Enteritis durch enterohämorrhagische      annehmen lassen, so hat die Leitung
E. coli (EHEC)                               der Gemeinschaftseinrichtung das Ge-
4. virusbedingtem hämorrhagischem            sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
Fieber                                       Gemeinschaftseinrichtung befindet,
5. Haemophilus influenzae Typ b-Menin-       unverzüglich zu benachrichtigen und
gitis                                        krankheits- und personenbezogene
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose      Angaben zu machen. Dies gilt auch beim
7. Masern                                    Auftreten von zwei oder mehr gleichar-
8. Meningokokken-Infektion                   tigen, schwerwiegenden Erkrankungen,
9. Mumps                                     wenn als deren Ursache Krankheitserre-
10. Paratyphus                               ger anzunehmen sind. Eine Benachrichti-               13
11. Pest                                     gungspflicht besteht nicht, wenn der Lei-
12. Poliomyelitis                            tung ein Nachweis darüber vorliegt, dass
12a. Röteln                                  die Meldung des Sachverhalts nach § 6
13. Shigellose                               bereits erfolgt ist.
14. Typhus abdominalis
Handreichung

               Für Ihre Notizen

14
Handreichung

Februar 2020

Herausgeber:
Kommunalverband für Jugend
und Soziales Baden-Württemberg
Dezernat Jugend – Landesjugendamt
Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart
Telefon 0711 6375-0
Telefax 0711 6375-449
info@kvjs.de
www.kvjs.de
                                                          15
Verantwortlich:
Dr. Jürgen Strohmaier

Fachliche Mitarbeit:
Joachim Herchet

Fachliche Unterstützung:
Liga-Unterausschuss Erziehungshilfe
unter Beteiligung des VPK

Gestaltung:
Waltraud Gross

Bestellung/Versand:
Ulrike Cserny
Telefon 0711 6375-469
Ulrike.Cserny@kvjs.de

Redaktioneller Hinweis:
Wir bitten um Verständnis, dass aus Grün-
den der Lesbarkeit auf eine durchgängige
Nennung der weiblichen und männlichen
Bezeichnungen verzichtet wird. Selbstver-
ständlich beziehen sich die Texte in gleicher
Weise auf Frauen, Männer und Diverse.
Postanschrift:
Postfach 10 60 22
70049 Stuttgart

Hausadresse:
Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart (West)
Telefon 0711 6375-0

www.kvjs.de
info@kvjs.de
Sie können auch lesen