Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
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Aktuelle Betrachtungen* Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen AUTORIN: RECHTSANWÄLTIN PETRA MENGE Mit der Video- überwachung im öffentlichen Raum sind be- sondere Risiken für das Recht auf informatio- nelle Selbstbe- stimmung ver- FORUM SCHADENVERHÜTUNG bunden Aspekte der deokamera alle Personen erfasst, zeugt einen latenten Anpassungs- Videoüberwachung die in deren Bereich kommen, sind druck. Dies beeinträchtigt nicht nur von der Videoüberwachung unver- die grundrechtlich garantierten in- Videoüberwachungen und Video- meidbar völlig unverdächtige Men- dividuellen Entfaltungsmöglichkei- analysen können Gefahren ver- schen mit ihren individuellen Ver- ten, sondern auch das gesellschaft- schiedenster Art erkennen, lokali- haltensweisen betroffen. liche Klima in unserem freiheitli- sieren und Alarme verifizieren, mit chen und demokratischen Gemein- ihrer Hilfe können Betriebsabläufe Erfassung, Aufzeichnung und Über- wesen insgesamt. Alle Menschen * Der hier abge- aufgezeichnet und bei Abweichung tragung von Bildern sind für die ein- haben grundsätzlich das Recht, sich druckte Beitrag ausgewertet werden. Sie wirken zelnen Betroffenen in aller Regel in der Öffentlichkeit zu bewegen, basiert auf ei- präventiv, wenn sich potenzielle nicht durchschaubar. Schon gar ohne dass ihr Verhalten durch Ka- nem dreiteili- Straftäter im Bewusstsein, beob- nicht können sie die durch die fort- meras aufgezeichnet wird. gen Vortrag an- achtet zu werden, von Straftaten schreitende Technik geschaffenen lässlich der VdS- abhalten lassen. Bearbeitungs- und Verwendungs- Es besteht daher folgendes Gesamt- Fachtagung möglichkeiten abschätzen und problem: Würde jeder seinen ver- „Wach- und Si- Mit der Videoüberwachung sind überblicken. Die daraus resultieren- meintlichen Anspruch auf „Sicher- cherheitsunter- aber auch besondere Risiken für das de Ungewissheit, ob und von wem heit“ mittels Videoüberwachung nehmen“ vom Recht auf informationelle Selbstbe- sie beobachtet werden und zu wel- durchsetzen, gäbe es wohl bald kei- 12.09.2007 stimmung verbunden. Weil eine Vi- chen Zwecken dies geschieht, er- nen unbeobachteten Raum mehr. 50 s+s report 1 / 2008
Gegenüber Bedenken hinsichtlich und durchgeführt. Kommt es zum Die grundlegende Vorschrift des einer ausgedehnten Videoüberwa- Alarm, kann sich der Diensthabende § 6b des Bundesdatenschutzgeset- chung wird oft die provokante Frage in der Notruf- und Serviceleitstelle zes (BDSG), welche die Beobachtung gestellt: „Wenn du nichts Falsches (NSL) per Kamera in den Verkaufs- öffentlich zugänglicher Räume mit machst, was hast du dann zu ver- raum zuschalten und somit sehen, optisch-elektronischen Einrichtun- stecken?“ was dort passiert. Die Mitarbeiter al- gen (Videoüberwachung) betrifft, lerdings stört diese Überwachung. greift entweder nicht ein, wenn die Dem steht aber die berechtigte Fra- Arbeitsräume nicht öffentlich zu- ge gegenüber: Quis custodiet ipsos Lösung gänglich sind. Andernfalls weist custodes?“ (lat. v. Decimus Junius auch diese Vorschrift nur darauf hin, Juvenalis, röm. Satiriker). Sie lautet Überwachungen jeder Art, auch dass eine Abwägung im Einzelfall frei übersetzt: „Wer wacht über die zum Zwecke der Alarmverifizierung vorzunehmen ist (vgl. § 6b Abs. 1 Ziff. Beobachter?“ „Und wer garantiert, am Arbeitsplatz, greifen prinzipiell 3 BDSG), was aber auch nicht we- dass diese mit den gewonnenen Da- in das Persönlichkeitsrecht des Ar- sentlich weiterhilft. ten nichts Falsches machen?“, könn- beitnehmers ein. Das Persönlich- te man ergänzen. keitsrecht einer natürlichen Person Die Rechtsprechung hat sich bislang ist direkt im Gesetz nicht geregelt. in wenigen Fällen mit dem Thema Allgemeine Rechtslage bei per- Die Rechtsprechung sieht es in der Videoüberwachung am Arbeits- manenter Videoüberwachung Menschenwürde (Art. 1 GG) und im platz beschäftigt und wenn, ging es Grundrecht der Handlungsfreiheit vorrangig um die gezielte Überwa- Die Videoüberwachung öffentlich (Art. 2 Abs. 1 GG) als höchstpersönli- chung von Personal und nicht um zugänglicher Räume wird durch § 6b ches, nicht veräußerbares Recht ver- die Alarmverifizierung. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ankert. Allerdings steht dieses Recht geregelt. Danach ist sie nur zulässig, nicht absolut über anderen Interes- Grundsätzlich gilt, dass insbesonde- FORUM SCHADENVERHÜTUNG wenn sie zur Wahrnehmung des sen, sondern muss gegenüber die- re die versteckte Videoüberwa- Hausrechtes oder anderer berech- sen im Einzelfall abgewogen wer- chung der Mitarbeiter zum Zwecke tigter Interessen erforderlich ist. den. Je schwerer der Eingriff in Per- der Leistungsüberprüfung nur in Zweckbindung, Daten-„Sparsam- sönlichkeitsrechte ist, desto schwer- wenigen Ausnahmefällen für ge- keit“ und Transparenz sind wesent- wiegender muss das Gegeninteres- rechtfertigt gehalten wird. Das soll liche Aspekte des Datenschutzes se sein, um einen Eingriff zu recht- dann der Fall sein, wenn gegen den und werden in § 6b behandelt. Ver- fertigen. überwachten Arbeitnehmer der stöße gegen diesen Paragraphen konkrete Verdacht einer strafbaren sind bußgeldbewehrt. Risiken und Grenzen Handlung oder einer anderen im öffentlichen Bereich schweren Verfehlung zu Lasten des Risiken und Grenzen werden im Fol- (ohne/mit Personal) Arbeitgebers besteht, weniger ein- genden anhand zweier Beispiele schneidende Mittel zur Aufklärung dargestellt. Bei Gewerberäumen, in denen sich des Verdachts bereits ausgeschöpft üblicherweise keine Personen auf- wurden, aber erfolglos blieben, so- Problem halten, ist die Zuschaltung im mit die Videoüberwachung im Alarmfall per Kamera unkritisch, da Grunde das letzte verbleibende Mit- Die Autorin Immer häufiger werden Videoka- das Recht auf informelle Selbstbe- tel zur Aufklärung darstellt und das dieses Beitrags, Rechtsanwältin meras eingesetzt, die für Zwecke stimmung gemäß Art. 1 GG nicht Ganze darüber hinaus nach einer Petra Menge, der Überwachung genutzt werden verletzt wird. Die virtuelle Interven- Gesamtbetrachtung nicht unver- ist Geschäftsfüh- können. Ob auf Flughäfen, Bahnhö- tion stellt eher ein probates Mittel hältnismäßig ist (vgl. BAG, Urteil v. rerin der Advisio Akademie GmbH, fen, in Ladenpassagen, Kaufhäu- dar, um unnötige Interventionskos- 27.3.2003 – 2 AZR 51/02). Berufsbildungs- sern oder Schalterhallen von Ban- ten zu sparen, wenn sie professio- institut für Sicher- ken oder anderen, der Öffentlichkeit nell durchgeführt und durch sach- Als unverhältnismäßig in diesem heit und Service. zugänglichen Einrichtungen und kundiges Personal vorgenommen Sinne ist eine dauerhafte, verdachts- Kontakt: petra.menge Geschäften, überall muss man da- wird. unabhängige Videoüberwachung @advisio.com mit rechnen, dass man „auf Schritt der Belegschaft anzusehen (BAG, und Tritt“ offen oder „heimlich“ von Anders ist dies bei Gewerberäumen Urteil v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). Da- einer Videokamera aufgenommen mit Personal. Für den Bereich der gegen darf nach Ansicht des BAG wird. Dies gilt gleichermaßen für Videoüberwachung von Geschäfts- (s. oben zitiertes Urteil v. 27.3.2003) Passanten wie für Angestellte. räumen, in denen sich üblicherwei- eine Kassiererin videoüberwacht se Mitarbeiter aufhalten, gibt es kei- werden, gegen die aufgrund jahre- Beispielfall 1 ne spezielle arbeitsrechtliche Vor- lang aufgetretener Inventurdiffe- schrift. Ein Arbeitnehmer-Daten- renzen der konkrete Verdacht von In einem großen Juweliergeschäft schutzgesetz wurde vom Gesetzge- Unterschlagungen besteht und ge- wird von der Geschäftsleitung der ber in den letzten Jahren immer wie- gen die andere Überwachungsmaß- Einsatz von Videoüberwachungska- der erwogen, bislang aber noch nahmen entweder keinen Sinn er- meras – auch zum Zwecke der nicht erlassen. geben oder erfolglos sind sowie Alarmverifizierung – beschlossen auch eine Befragung nicht weiter- s+s report 1 / 2008 51
hilft. In diesem Falle darf das Bild- Lösung recht bei der Einführung und material im Kündigungsprozess Anwendung von technischen auch als Beweismittel verwertet In einem solchen Fall kann sich bei Einrichtungen, die dazu be- werden. Verletzung schutzwürdiger Interes- stimmt sind, das Verhalten sen ein Unterlassungsanspruch aus oder die Leistung der Arbeit- Man geht auch so weit, dass heim- §§ 823 II, 1004 BGB i.V.m. § 6b BDSG nehmer zu überwachen. lich angefertigte Videoaufnahmen ergeben, der vor den Zivilgerichten zum Belegen von Diebstählen von eingeklagt werden kann. ❏ Identifizierte Personen müssen Mitarbeiten als Beweismittel im über die Verarbeitung ihrer Strafverfahren berücksichtigt wer- Dennoch sollte man wieder unter- Daten unterrichtet werden. den können, wenn dem Unterneh- scheiden zwischen der permanen- mer die Aufklärung durch weniger ten Videoüberwachung und der ❏ Die Daten müssen binnen einschneidende Mittel nicht mög- kurzfristigen Alarmverifizierung per kurzer Fristen gelöscht werden. lich war. Kamera. Eine Einschaltung der Ka- mera nur im Alarmfall wirkt we- ❏ Videoüberwachung darf von Bei weniger einschneidenden Fällen sentlich geringer auf die Privatsphä- den Mitarbeitern der NSL nicht steht die Rechtsprechung dagegen re ein und dient zudem auch dem zu voyeuristischen Zwecken der Zulässigkeit einer Videoüberwa- Schutz der Passanten. Die perma- missbraucht werden. chung skeptisch gegenüber. Dies nente Überwachung solcher Berei- kann aber nicht analog auf die ge- che greift hingegen in die Rechte der ❏ Zur Videoüberwachung am zielte Alarmverifizierung per Video Passanten ein, ohne dass dies durch besten VdS-anerkannte NSL/IS übertragen werden, da diese nicht ein schutzwürdiges Interesse des beauftragen. ohne Wissen der Mitarbeiter ge- Kaufhausbesitzers gerechtfertigt schehen sollte und auch deren wäre. Fazit FORUM SCHADENVERHÜTUNG Schutz dient. Hier ist insgesamt von einem gerechtfertigten Interesse ei- Risiken und Grenzen im Videoüberwachung ist gut zur nes Juweliers auszugehen, um Dieb- privaten Bereich Alarmverifizierung, kann aber kei- stähle zu verhindern und aufzu- nen Einbrecher „fassen“. Sie ersetzt klären; dahinter steht das Interesse Bei Privaträumen – wie Wohnhäu- somit auch keine Intervention im des einzelnen Mitarbeiters wohl sern und Wohnungen – muss man Einbruchsfall. zurück. wohl insgesamt davon ausgehen, dass die Bewohner mit der Fernein- Aspekte der Für eine größere Akzeptanz könnte schaltung per Kamera im Alarmfall zum Beispiel auch die Einschaltung einverstanden sind, da diese den Alarmbearbeitung in NSL eines optischen Signals sorgen, wel- Auftrag so vergeben haben. Es soll- Problem ches gut sichtbar ist und den Ange- te allerdings durch den Errichter und stellten anzeigt, wann die Video- die NSL sichergestellt werden, dass Das „Hineinhorchen in die Privat- überwachung gestartet wird. Im nicht wahllos eine Zuschaltung er- sphäre des Kunden“ durch das Vorfeld sollte den Mitarbeitern folgen kann, sondern lediglich im WuS/NSL (WuS = Wach- und Sicher- transparent gemacht werden, wann Falle eines Alarms. heitsunternehmen) im Falle des Hin- und wie sich die Mitarbeiter der NSL zuschaltens von Mikrophonen und hinzuschalten können und dass dies Allgemein einzuhaltende Abhören der Geräusche im Haus nur im konkreten Alarmfall gesche- Regeln bei Videoüberwachung kann eine Indiskretion und Verlet- hen kann. zung der Privatsphäre darstellen. ❏ Die Videoüberwachung ist für Problem die Betroffenen durch entspre- Beispielfall chende Hinweise kenntlich zu Jemand fühlt sich durch die perma- machen. In einem Wohnhaus wird eine nente Überwachung per Video auf Alarmanlage installiert, die es der seinem Arbeitsweg gestört. ❏ Personal muß informiert wer- NSL im Alarmfall ermöglicht, sich per den, dass sich bei Alarm eine Mikrofon einzuschalten, um die Ge- Beispielfall 2 externe Stelle per Videoüber- räusche im Haus zu hören. Die Be- wachung dazuschaltet. wohner könnten bei mangelnder Der Arkadengang vor einem Kauf- Voraufklärung Angst vor Indiskretio- haus, welcher einen öffentlichen ❏ Maßnahmen müssen mit dem nen und Verletzung der Privatsphäre Raum im Sinne des § 6 BDSG dar- Betriebsrat (sofern vorhanden) durch die Mitarbeiter der NSL haben. stellt, wird per Videokamera über- abgesprochen werden. Wenn wacht. Ein Passant, der diesen Weg ein Betriebsrat eingerichtet ist, Lösung täglich zur Arbeit nehmen muss, hat dieser – vorbehaltlich an- fühlt sich in seinem Persönlichkeits- derweitiger tariflicher Regelun- Zunächst stellen sich hier die fol- recht gestört, klagt auf Unterlas- gen – nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 genden Fragen: Was ist eigentlich sung und bekommt Recht. BetrVG ein Mitbestimmungs- die „Privatsphäre“? Was ist rechtlich 52 s+s report 1 / 2008
gesehen die „Verletzung der Pri- 2. Rechtliche Definition bei dem einzelnen Menschen Unbe- vatsphäre“? hagen auslöst. Ein weiterer, ganz wesentlicher 1. Allgemeine Definition Schritt zur rechtlichen Definition der 4. Allgemeine Rechtfertigung einer Privatsphäre war deren Anerken- Verletzung Privatsphäre ist der Raum der Pri- nung in der „Allgemeinen Erklärung vatheit. Privatheit bedeutet vieler- der Menschenrechte 1948“ und in Die dennoch möglichen Eingriffe lei, z.B.: weiterer Folge in der „Europäischen in die Privatsphäre bedürfen nach Konvention zum Schutz der Grund- Art. 8 Abs. 2 EMRK einer gesetzlichen ❏ die freiwillig gewählte freiheiten und Menschenrechte Grundlage und sind nur insoweit äußere Einsamkeit (EMRK)“. Im Unterschied zu den klas- zulässig, als sie für die nationale Si- ❏ die Freiheit zur Vertraulichkeit sischen grundrechtlichen Gewähr- cherheit, die öffentliche Ruhe und mit ausgewählten Mitmen- leistungen, die sich auf den Schutz Ordnung, das wirtschaftliche Wohl schen (z. B. Familie, Freunde, ausgewählter Aspekte beschränkt eines Landes, die Verteidigung der Lebensgefährte) hatten, räumt Art. 8 EMRK jeder Per- Ordnung und der Moral oder zum ❏ die Freiheit, unter anderen son einen umfassenden Schutz auf Schutz der Rechte und Freiheiten Menschen anonym zu bleiben Achtung der Privatsphäre ein, der so- anderer notwendig sind. ❏ die Freiheit, zurückhaltend wohl die sozialen, als auch die räum- mit Informationen über sich lichen und die kommunikativen Konkrete Lösung selbst zu sein Aspekte auffängt und der in vielen Aspekten über die klassischen Ge- Das Hinzuschalten der Mitarbeiter Die ersten drei Formen von Privat- währleistungen hinausgeht. der NSL darf nur im Alarmfall mög- heit sind raumgebunden. Der wich- lich sein (nicht nach Belieben) und tigste Raum dafür ist der Wohn- und 3. Verletzungen dann auch nur für wenige Minuten, Lebensraum. Dieser wird insbeson- um konkret die Alarmursache zu er- dere auch durch Art. 13 GG ge- Als Verletzung kann jedes rechts- gründen. Die Mitarbeiter müssen schützt, welcher besagt: „Die Woh- widrige und schuldhafte störende auf konkrete, verdächtige Geräu- nung ist unverletzlich“. Ereignis gesehen werden, welches sche geschult sein, sodass sie effi- Anzeige Die Entwicklung und Umsetzung von Brandschutz zur Einhaltung vorgegebener Schutzziele unterliegt einer stetigen Fortentwicklung! VdS Schadenverhütung stellt sich dieser Herausforderung, und Sie können davon profitieren – u. a. bei der Technik von VdS SCHADEN- Automatischen VERHÜTUNG Feuerlöschanlagen Qualitativ hochwertige Löschanlagentechnik resultiert aus: ➜ VdS-Richtlinien für Planung und zum Einbau von Löschanlagen ➜ dem Einsatz VdS-anerkannter Bauteile und Systeme ➜ VdS-anerkannten Errichtern für Löschanlagen ➜ Erst- und Wiederholungsprüfungen durch VdS-Sachverständige Darüber hinaus bieten wir Ihnen: ➜ europaweite VdS-Sachverständigenabnahmen Ihrer Löschanlagen ➜ Beurteilungen von Sonderlösungen, z. B. mit innovativen Löschtechniken ➜ Altanlagenprüfungen von Wasserlöschanlagen durch VdS-Sachverständige ➜ Dichtigkeitsprüfungen von Räumen, die mit Gaslöschanlagen geschützt sind Wir informieren Sie gerne! Überzeugen Sie sich selbst und wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Stefan Merkel: Tel.: 0221 7766 329, E-Mail: smerkel@vds.de VdS – Die Institution in Fragen der Sicherheit!
zient in der kurzen Zeit z. B. Tier- Ansprüche gegen Im Beispielfall bestand zwischen geräusche von menschlichen Ge- das Wach- und Sicherheits- dem WuS und dem Kunden ein Ver- räuschen unterscheiden können. unternehmen (NSL) trag, der besagte, dass bei Alarm- Erst bei Identifikation von Einbre- eingang eine Intervention stattzu- chern sollten dann etwaige weitere Der Kunde/Hauseigentümer könn- finden hat. Hierzu gab es keine Pro- Interventionsmaßnahmen eingelei- te Ansprüche auf Schadensersatz bleme. tet werden. gegen das WuS haben. Allerdings wurden die persönlichen Aspekte der Verwaltung 1. Ansprüche aus Vertrag Schlüssel des Hausbesitzers an ei- der Alarmobjektschlüssel (§ 280 I BGB) nen Dritten herausgegeben, der die- se im Anschluss missbrauchte. Zu Problem a. Schuldverhältnis der Herausgabe der Schlüssel war aber im Vertrag nichts geregelt. Ob Das genaue Handling der Alarmob- Für einen vertraglichen Anspruch dies also eine Schlechtleistung ist, jektschlüssel von Kunden eines WuS müsste zunächst ein Vertrags- erscheint fraglich. Zu den allgemei- ist gesetzlich gar nicht geregelt. Die schluss zwischen den Parteien vor- nen Schutz- und Sorgfaltspflichten einschlägigen VdS-Richtlinien regeln liegen. Dieser setzt bekanntlich An- eines Interventionsvertrages gehört nur diejenigen Fälle, in denen sich die gebot und Annahme voraus. Laut es aber, das Eigentum des Kunden Schlüssel in der Interventionsstelle Sachverhalt hat es im Beispielfall ei- zu schützen, d. h. zum Beispiel bei befinden, sowie die Zeit während ei- nen schriftlichen Interventionsver- Interventionen möglichst keinen ner konkreten Intervention. trag gegeben. Sachschaden anrichten, aber auch die sorgfältige Verwaltung der Die Herausgabe im Allgemeinen ist Interventionsverträge stellen regel- Schlüssel. In der Praxis kommt es weder rechtlich noch durch VdS- mäßig Dienstverträge dar. Die sich häufig vor, dass die Schlüssel an FORUM SCHADENVERHÜTUNG Richtlinien normativ geregelt. hieraus ergebenden Pflichten der Dritte herausgegeben werden sol- Vertragsparteien sind auf Auftrag- len, allerdings haben diese dann die Grundsätzlich sollte das WuS nehmerseite (WuS) eine mangel- Berechtigung des Eigentümers, z. B. Alarmobjektschlüssel gar nicht an freie und ordnungsgemäße Dienst- durch Faxankündigung oder ein ver- Dritte herausgeben, sondern nur an leistung und auf Auftraggeberseite einbartes Codewort. Im vorliegen- den Kunden selbst. Es kommt aber die Vergütung. den Fall wurden die Schlüssel ohne in der Praxis häufig vor, dass sogar tatsächlich vorliegende Berechti- der Kunde selbst anruft und mitteilt, Sollte es hierbei zu einer Pflichtver- gung herausgegeben. dass jemand Drittes kommt, um den letzung kommen, kann ein Scha- Schlüssel abzuholen, z. B. Hand- densersatzanspruch entstehen. Dies stellt eine Verletzung der allge- werker, Privatbesucher etc. meinen Schutz- und Sorgfaltspflich- ten dar und mithin eine Pflichtver- Beispielfall b. Pflichtverletzung letzung durch Schlechtleistung. Ein Kunde hinterlegt seine persönli- Definition: Eine Pflichtverletzung ist c. Vertretenmüssen chen Schlüssel beim WuS zum jedes objektiv nicht pflichtgemäße, Zwecke der Alarmverfolgung. Die dem Schuldverhältnis nicht gerecht Über das objektive Vorliegen einer Übergabe wird quittiert. Im Alarm- werdende Verhalten des Schuld- Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB plan werden verschiedene An- ners. hinaus muss die Pflichtverletzung sprechpartner für den Alarmfall fest- gemäß § 280 I 2 BGB vom WuS zu gelegt. Einer dieser Ansprechpartner Von dem WuS zu beachtende vertreten sein. kommt mit einer falschen Vollmacht Pflichten: zu dem WuS und lässt sich die Die Pflichtverletzung hat der Schlüssel aushändigen. Eine andere ❏ Die Hauptleistungspflicht ist Schuldner dann zu vertreten, wenn Variante ist, dass ein Ex-Mitarbeiter die vereinbarte Intervention. er vorsätzlich oder fahrlässig gehan- des Errichters, der die Einbruchmel- ❏ Allgemeine Nebenpflichten delt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner deanlage (EMA) beim Kunden errich- sind Schutz- und Sorgfalts- hat im Bereich der vertraglichen tet hat, mit der falschen Begründung pflichten bei der Auftragsaus- Haftung über eigenes Verschulden auftaucht, er solle die Alarmanlage – führung etc. hinaus auch für das Fremdverschul- wie bereits in den letzten Jahren – den seiner Erfüllungsgehilfen und warten. Anschließend kommt es im Arten der Pflichtverletzung: der gesetzlichen Vertreter nach Haus des Kunden mithilfe der her- § 287 BGB zu haften. Ein Unterneh- ausgegebenen Schlüssel zu einem ❏ Schlechtleistung – liegt dann men muss sich daher die Pflichtver- Diebstahl mit Sachschaden. vor, wenn der Auftrag nicht, letzung seines Mitarbeiters zurech- wie vereinbart und erwartet, nen lassen. Aufgrund der Gesetzes- Frage: Haftet das WuS auf Scha- durchgeführt wurde. formulierung wird das Vertreten- densersatz? Was hätte rechtlich be- müssen des Schuldners widerlegbar achtet werden müssen? vermutet. 54 s+s report 1 / 2008
Es ist somit regelmäßig von einem macht echt ist. Es ging hier um die Alarmfall die Schlüssel ausgehän- Verschulden auszugehen, soweit Herausgabe von Haustürschlüsseln, digt bekommen soll. Im Ergebnis nicht klare Anhaltspunkte für feh- die Zutritt zu dem gesamten Wohn- entsteht hier für den Mitarbeiter ei- lendes Verschulden erkennbar sind. haus gewährten. ne Art rechtsfreier Raum, da er zwar gewissenhaft handeln, aber auch Vorsatz lässt sich im Beispielfall aus- Ein sorgfältig arbeitendes Unter- seinen Kunden nicht verärgern will, schließen, da der Mitarbeiter des nehmen hätte nur auf Faxautorisie- falls dieser tatsächlich eine Voll- WuS, der die Schlüssel herausgab, rung oder Codewort die Schlüssel macht erstellt hätte. nicht wollte, dass dem Kunden ein herausgeben dürfen oder im vorlie- Schaden zugefügt werde. Somit genden Fall vor Herausgabe versu- Da weder das Gesetz noch die VdS- kommt nur Fahrlässigkeit in Be- chen müssen, den Eigentümer zu er- Richtlinien hier eine Regelung vor- tracht. Fahrlässig handelt, wer die reichen, um sich dessen Einver- sehen, sollte die Herausgabe von im Verkehr erforderliche Sorgfalt ständnis geben zu lassen. Ersatz- Schlüsseln in dem Vertrag zwischen außer Acht lässt. weise hätte man auch nachsehen Kunden und WuS ausdrücklich gere- können, ob in den Vertragsunterla- gelt werden. Im ersten Fall legte der Täter – nach gen eine Originalunterschrift exis- Angaben des WuS – eine Vollmacht tiert, die man hätte vergleichen kön- In der zweiten Variante des Beispiel- des Hauseigentümers vor, welche nen. Dabei ist aber problematisch, falles ist es noch schwieriger, weil die Herausgabe der Schlüssel an ihn dass in der Praxis manchmal Verträ- der Errichter bereits in den Vorjah- rechtfertigen sollte. Zudem war der ge nur mündlich geschlossen wer- ren von dem Eigentümer berechtigt Täter auch noch als Ansprechpart- den oder der Mitarbeiter der NSL worden war und es für den Mitar- ner im Alarmfall benannt. Zunächst keinen Zugriff auf den Originalver- beiter des WuS nicht erkennbar war, sah also alles ordnungsgemäß aus. trag hat. Auf der anderen Seite das sich dies geändert hatte. Auch in Bei der Vollmacht handelte es sich sprach einiges dafür, dass der Täter den Vorjahren gab es keine schriftli- aber um eine Fälschung, da die Un- berechtigt war. Dennoch kann man che Vollmacht für den Errichter. Es terschrift nicht die des Hausei- aus der Tatsache, dass jemand als liegt hier rechtlich gesehen eine so gentümers war. Fraglich ist, ob der Ansprechpartner im Alarmplan ge- genannte Anscheinsvollmacht vor, Mitarbeiter des WuS sich hätte rück- nannt wird, nicht automatisch dadurch dass der Hauseigentümer versichern müssen, ob die Voll- schließen, dass dieser auch ohne dem Errichter in den Jahren zuvor Anzeige
auch immer ohne schriftliche Voll- 2. Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) zu beschaffen oder die Ausführung macht die Schlüssel aushändigen gegen Mitarbeiter des WuS der Verrichtung zu leiten hat, bei der ließ. Allerdings würde ein umsichtig Beschaffung oder der Leitung die im handelnder Mitarbeiter auch in die- Dem Hauseigentümer könnte wei- Verkehr erforderliche Sorgfalt beob- sem Fall versuchen, Rücksprache terhin ein Anspruch aus unerlaubter achtet oder wenn der Schaden auch mit dem Eigentümer zu halten, Handlung gegen den Mitarbeiter bei Anwendung dieser Sorgfalt ent- denn es entspricht auch der allge- des WuS direkt zustehen, der den standen sein würde. Dies ist vorlie- meinen Lebenserfahrung, dass sich Schlüssel vor Ort ausgegeben hat, gend nicht der Fall, denn wenn das der Eigentümer zu jeder Zeit einen wenn durch dessen schädigende WuS eine gut ausgebildete und neuen Errichter suchen könnte. Handlung bei dem Hauseigentümer streng überwachte NSL-Fachkraft der Schaden verursacht wurde. eingesetzt hätte, wäre es aller Vo- Zusammenfassend kann hier in bei- Durch die fahrlässige Herausgabe raussicht nach nicht zu der leicht- den Fällen Fahrlässigkeit angenom- des Schlüssels wurde der Diebstahl fertigen Herausgabe des Schlüssels men werden. erst ermöglicht, sodass die Voraus- gekommen. setzungen des § 823 I BGB vorliegen. d. Kausalität Mithin steht dem Eigentümer ge- b. Haftung aus Auswahlverschul- gen den Mitarbeiter direkt ein Scha- den (§ 823 BGB) Zwischen der Herausgabe des densersatz in Höhe der abhanden Schlüssels durch das WuS und dem gekommenen Summe zu. Außerdem steht dem Eigentümer Ausrauben des Hauses müsste Kau- ein Schadensersatz gegen das WuS salität bestehen. Kausal ist die Allerdings ist dieser Schaden über aufgrund von Auswahlverschulden Handlung, wenn sie nicht wegge- seinen Arbeitgeber bzw. dessen Be- zu. Es wäre zu prüfen, ob das WuS dacht werden könnte, ohne dass der triebshaftpflichtversicherung abge- seinen Mitarbeiter in der NSL man- konkrete Erfolg entfiele. deckt. gelhaft ausgesucht und überwacht FORUM SCHADENVERHÜTUNG hatte. Wenn nämlich durch einen Wenn der Mitarbeiter in der NSL den 3. Ansprüche aus Delikt (§831 I BGB) ungeschulten oder mangelhaft ein- Schlüssel nicht herausgegeben hät- direkt gegen das WuS gewiesenen Mitarbeiter ein Scha- te, dann wäre das Haus des Auftrag- den entsteht, haftet das Unterneh- gebers auch nicht ausgeraubt/be- a. Haftung für den Verrichtungsge- men aus Auswahlverschulden. Wenn schädigt worden. hilfen das Unternehmen allerdings nach- weisen kann, dass die dort beschäf- e. Schaden Der Eigentümer hat auch direkt ge- tigten Mitarbeiter gut ausgebildete gen das WuS einen Schadensersatz- und geschulte NSL-Fachkräfte sind, Es müsste ein Schaden entstanden anspruch. Denn jemand, der einen die ihre Arbeit verstehen, kann es sein. Dieser liegt in dem Sachscha- anderen zu einer Verrichtung be- sich vor Gericht diesbezüglich ent- den und den entwendeten Gegen- stellt, ist zum Ersatz des Schadens lasten. ständen. verpflichtet, den der andere in Aus- führung der Verrichtung einem Präventionsmaßnahmen/Tipps f. Rechtsfolge Dritten widerrechtlich zufügt. Die Schlüssel- Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ❏ Klare Dienstanweisungen für schrank mit Als Rechtsfolge steht dem Hausei- der Geschäftsherr bei der Auswahl die Mitarbeiter erstellen, ins- elektronischer gentümer gegen das WuS ein Scha- der bestellten Person und, sofern er besondere zum Thema Überwachung densersatz zu. Vorrichtungen oder Gerätschaften Schlüsselverwaltung und Schlüsselherausgabe ❏ Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungsmaßnahmen zu Haftungsfragen ❏ In die Kundenverträge einen Passus aufnehmen, der die Schlüsselherausgabe explizit regelt. Man vereinbart bei- spielsweise, dass die Schlüssel des Auftraggebers ausschließ- lich an schriftlich (im Interven- tionsvertrag) benannte Perso- nen oder nach Rücksprache mit dem Eigentümer herausgege- ben werden. Hierzu sollte ein Codewort vereinbart werden. 56 s+s report 1 / 2008
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