Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen

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Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
Aktuelle Betrachtungen*

                                              Juristische Aspekte der
                                              Arbeit von Wach- und
                                              Sicherheitsunternehmen
                                              AUTORIN: RECHTSANWÄLTIN PETRA MENGE

                           Mit der Video-
                           überwachung
                         im öffentlichen
                           Raum sind be-
                         sondere Risiken
                            für das Recht
                         auf informatio-
                          nelle Selbstbe-
                          stimmung ver-
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                                 bunden

                                              Aspekte der                           deokamera alle Personen erfasst,        zeugt einen latenten Anpassungs-
                                              Videoüberwachung                      die in deren Bereich kommen, sind       druck. Dies beeinträchtigt nicht nur
                                                                                    von der Videoüberwachung unver-         die grundrechtlich garantierten in-
                                              Videoüberwachungen und Video-         meidbar völlig unverdächtige Men-       dividuellen Entfaltungsmöglichkei-
                                              analysen können Gefahren ver-         schen mit ihren individuellen Ver-      ten, sondern auch das gesellschaft-
                                              schiedenster Art erkennen, lokali-    haltensweisen betroffen.                liche Klima in unserem freiheitli-
                                              sieren und Alarme verifizieren, mit                                           chen und demokratischen Gemein-
                                              ihrer Hilfe können Betriebsabläufe    Erfassung, Aufzeichnung und Über-       wesen insgesamt. Alle Menschen
                          * Der hier abge-    aufgezeichnet und bei Abweichung      tragung von Bildern sind für die ein-   haben grundsätzlich das Recht, sich
                          druckte Beitrag     ausgewertet werden. Sie wirken        zelnen Betroffenen in aller Regel       in der Öffentlichkeit zu bewegen,
                            basiert auf ei-   präventiv, wenn sich potenzielle      nicht durchschaubar. Schon gar          ohne dass ihr Verhalten durch Ka-
                             nem dreiteili-   Straftäter im Bewusstsein, beob-      nicht können sie die durch die fort-    meras aufgezeichnet wird.
                         gen Vortrag an-      achtet zu werden, von Straftaten      schreitende Technik geschaffenen
                         lässlich der VdS-    abhalten lassen.                      Bearbeitungs- und Verwendungs-          Es besteht daher folgendes Gesamt-
                              Fachtagung                                            möglichkeiten abschätzen und            problem: Würde jeder seinen ver-
                           „Wach- und Si-     Mit der Videoüberwachung sind         überblicken. Die daraus resultieren-    meintlichen Anspruch auf „Sicher-
                          cherheitsunter-     aber auch besondere Risiken für das   de Ungewissheit, ob und von wem         heit“ mittels Videoüberwachung
                            nehmen“ vom       Recht auf informationelle Selbstbe-   sie beobachtet werden und zu wel-       durchsetzen, gäbe es wohl bald kei-
                               12.09.2007     stimmung verbunden. Weil eine Vi-     chen Zwecken dies geschieht, er-        nen unbeobachteten Raum mehr.

                                              50 s+s report 1 / 2008
Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
Gegenüber Bedenken hinsichtlich          und durchgeführt. Kommt es zum           Die grundlegende Vorschrift des
einer ausgedehnten Videoüberwa-          Alarm, kann sich der Diensthabende       § 6b des Bundesdatenschutzgeset-
chung wird oft die provokante Frage      in der Notruf- und Serviceleitstelle     zes (BDSG), welche die Beobachtung
gestellt: „Wenn du nichts Falsches       (NSL) per Kamera in den Verkaufs-        öffentlich zugänglicher Räume mit
machst, was hast du dann zu ver-         raum zuschalten und somit sehen,         optisch-elektronischen Einrichtun-
stecken?“                                was dort passiert. Die Mitarbeiter al-   gen (Videoüberwachung) betrifft,
                                         lerdings stört diese Überwachung.        greift entweder nicht ein, wenn die
Dem steht aber die berechtigte Fra-                                               Arbeitsräume nicht öffentlich zu-
ge gegenüber: Quis custodiet ipsos       Lösung                                   gänglich sind. Andernfalls weist
custodes?“ (lat. v. Decimus Junius                                                auch diese Vorschrift nur darauf hin,
Juvenalis, röm. Satiriker). Sie lautet   Überwachungen jeder Art, auch            dass eine Abwägung im Einzelfall
frei übersetzt: „Wer wacht über die      zum Zwecke der Alarmverifizierung        vorzunehmen ist (vgl. § 6b Abs. 1 Ziff.
Beobachter?“ „Und wer garantiert,        am Arbeitsplatz, greifen prinzipiell     3 BDSG), was aber auch nicht we-
dass diese mit den gewonnenen Da-        in das Persönlichkeitsrecht des Ar-      sentlich weiterhilft.
ten nichts Falsches machen?“, könn-      beitnehmers ein. Das Persönlich-
te man ergänzen.                         keitsrecht einer natürlichen Person      Die Rechtsprechung hat sich bislang
                                         ist direkt im Gesetz nicht geregelt.     in wenigen Fällen mit dem Thema
Allgemeine Rechtslage bei per-           Die Rechtsprechung sieht es in der       Videoüberwachung am Arbeits-
manenter Videoüberwachung                Menschenwürde (Art. 1 GG) und im         platz beschäftigt und wenn, ging es
                                         Grundrecht der Handlungsfreiheit         vorrangig um die gezielte Überwa-
Die Videoüberwachung öffentlich          (Art. 2 Abs. 1 GG) als höchstpersönli-   chung von Personal und nicht um
zugänglicher Räume wird durch § 6b       ches, nicht veräußerbares Recht ver-     die Alarmverifizierung.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)           ankert. Allerdings steht dieses Recht
geregelt. Danach ist sie nur zulässig,   nicht absolut über anderen Interes-      Grundsätzlich gilt, dass insbesonde-

                                                                                                                                                      FORUM SCHADENVERHÜTUNG
wenn sie zur Wahrnehmung des             sen, sondern muss gegenüber die-         re die versteckte Videoüberwa-
Hausrechtes oder anderer berech-         sen im Einzelfall abgewogen wer-         chung der Mitarbeiter zum Zwecke
tigter Interessen erforderlich ist.      den. Je schwerer der Eingriff in Per-    der Leistungsüberprüfung nur in
Zweckbindung, Daten-„Sparsam-            sönlichkeitsrechte ist, desto schwer-    wenigen Ausnahmefällen für ge-
keit“ und Transparenz sind wesent-       wiegender muss das Gegeninteres-         rechtfertigt gehalten wird. Das soll
liche Aspekte des Datenschutzes          se sein, um einen Eingriff zu recht-     dann der Fall sein, wenn gegen den
und werden in § 6b behandelt. Ver-       fertigen.                                überwachten Arbeitnehmer der
stöße gegen diesen Paragraphen                                                    konkrete Verdacht einer strafbaren
sind bußgeldbewehrt.                     Risiken und Grenzen                      Handlung oder einer anderen
                                         im öffentlichen Bereich                  schweren Verfehlung zu Lasten des
Risiken und Grenzen werden im Fol-       (ohne/mit Personal)                      Arbeitgebers besteht, weniger ein-
genden anhand zweier Beispiele                                                    schneidende Mittel zur Aufklärung
dargestellt.                             Bei Gewerberäumen, in denen sich         des Verdachts bereits ausgeschöpft
                                         üblicherweise keine Personen auf-        wurden, aber erfolglos blieben, so-
Problem                                  halten, ist die Zuschaltung im           mit die Videoüberwachung im
                                         Alarmfall per Kamera unkritisch, da      Grunde das letzte verbleibende Mit-          Die Autorin
Immer häufiger werden Videoka-           das Recht auf informelle Selbstbe-       tel zur Aufklärung darstellt und das         dieses Beitrags,
                                                                                                                               Rechtsanwältin
meras eingesetzt, die für Zwecke         stimmung gemäß Art. 1 GG nicht           Ganze darüber hinaus nach einer              Petra Menge,
der Überwachung genutzt werden           verletzt wird. Die virtuelle Interven-   Gesamtbetrachtung nicht unver-               ist Geschäftsfüh-
können. Ob auf Flughäfen, Bahnhö-        tion stellt eher ein probates Mittel     hältnismäßig ist (vgl. BAG, Urteil v.        rerin der Advisio
                                                                                                                               Akademie GmbH,
fen, in Ladenpassagen, Kaufhäu-          dar, um unnötige Interventionskos-       27.3.2003 – 2 AZR 51/02).                    Berufsbildungs-
sern oder Schalterhallen von Ban-        ten zu sparen, wenn sie professio-                                                    institut für Sicher-
ken oder anderen, der Öffentlichkeit     nell durchgeführt und durch sach-        Als unverhältnismäßig in diesem              heit und Service.
zugänglichen Einrichtungen und           kundiges Personal vorgenommen            Sinne ist eine dauerhafte, verdachts-        Kontakt:
                                                                                                                               petra.menge
Geschäften, überall muss man da-         wird.                                    unabhängige Videoüberwachung                 @advisio.com
mit rechnen, dass man „auf Schritt                                                der Belegschaft anzusehen (BAG,
und Tritt“ offen oder „heimlich“ von     Anders ist dies bei Gewerberäumen        Urteil v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). Da-
einer Videokamera aufgenommen            mit Personal. Für den Bereich der        gegen darf nach Ansicht des BAG
wird. Dies gilt gleichermaßen für        Videoüberwachung von Geschäfts-          (s. oben zitiertes Urteil v. 27.3.2003)
Passanten wie für Angestellte.           räumen, in denen sich üblicherwei-       eine Kassiererin videoüberwacht
                                         se Mitarbeiter aufhalten, gibt es kei-   werden, gegen die aufgrund jahre-
Beispielfall 1                           ne spezielle arbeitsrechtliche Vor-      lang aufgetretener Inventurdiffe-
                                         schrift. Ein Arbeitnehmer-Daten-         renzen der konkrete Verdacht von
In einem großen Juweliergeschäft         schutzgesetz wurde vom Gesetzge-         Unterschlagungen besteht und ge-
wird von der Geschäftsleitung der        ber in den letzten Jahren immer wie-     gen die andere Überwachungsmaß-
Einsatz von Videoüberwachungska-         der erwogen, bislang aber noch           nahmen entweder keinen Sinn er-
meras – auch zum Zwecke der              nicht erlassen.                          geben oder erfolglos sind sowie
Alarmverifizierung – beschlossen                                                  auch eine Befragung nicht weiter-

                                                                                                      s+s report 1 / 2008 51
Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
hilft. In diesem Falle darf das Bild-   Lösung                                    recht bei der Einführung und
                         material im Kündigungsprozess                                                     Anwendung von technischen
                         auch als Beweismittel verwertet         In einem solchen Fall kann sich bei       Einrichtungen, die dazu be-
                         werden.                                 Verletzung schutzwürdiger Interes-        stimmt sind, das Verhalten
                                                                 sen ein Unterlassungsanspruch aus         oder die Leistung der Arbeit-
                         Man geht auch so weit, dass heim-       §§ 823 II, 1004 BGB i.V.m. § 6b BDSG      nehmer zu überwachen.
                         lich angefertigte Videoaufnahmen        ergeben, der vor den Zivilgerichten
                         zum Belegen von Diebstählen von         eingeklagt werden kann.                 ❏ Identifizierte Personen müssen
                         Mitarbeiten als Beweismittel im                                                   über die Verarbeitung ihrer
                         Strafverfahren berücksichtigt wer-      Dennoch sollte man wieder unter-          Daten unterrichtet werden.
                         den können, wenn dem Unterneh-          scheiden zwischen der permanen-
                         mer die Aufklärung durch weniger        ten Videoüberwachung und der            ❏ Die Daten müssen binnen
                         einschneidende Mittel nicht mög-        kurzfristigen Alarmverifizierung per      kurzer Fristen gelöscht werden.
                         lich war.                               Kamera. Eine Einschaltung der Ka-
                                                                 mera nur im Alarmfall wirkt we-         ❏ Videoüberwachung darf von
                         Bei weniger einschneidenden Fällen      sentlich geringer auf die Privatsphä-     den Mitarbeitern der NSL nicht
                         steht die Rechtsprechung dagegen        re ein und dient zudem auch dem           zu voyeuristischen Zwecken
                         der Zulässigkeit einer Videoüberwa-     Schutz der Passanten. Die perma-          missbraucht werden.
                         chung skeptisch gegenüber. Dies         nente Überwachung solcher Berei-
                         kann aber nicht analog auf die ge-      che greift hingegen in die Rechte der   ❏ Zur Videoüberwachung am
                         zielte Alarmverifizierung per Video     Passanten ein, ohne dass dies durch       besten VdS-anerkannte NSL/IS
                         übertragen werden, da diese nicht       ein schutzwürdiges Interesse des          beauftragen.
                         ohne Wissen der Mitarbeiter ge-         Kaufhausbesitzers gerechtfertigt
                         schehen sollte und auch deren           wäre.                                   Fazit
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                         Schutz dient. Hier ist insgesamt von
                         einem gerechtfertigten Interesse ei-    Risiken und Grenzen im                  Videoüberwachung ist gut zur
                         nes Juweliers auszugehen, um Dieb-      privaten Bereich                        Alarmverifizierung, kann aber kei-
                         stähle zu verhindern und aufzu-                                                 nen Einbrecher „fassen“. Sie ersetzt
                         klären; dahinter steht das Interesse    Bei Privaträumen – wie Wohnhäu-         somit auch keine Intervention im
                         des einzelnen Mitarbeiters wohl         sern und Wohnungen – muss man           Einbruchsfall.
                         zurück.                                 wohl insgesamt davon ausgehen,
                                                                 dass die Bewohner mit der Fernein-      Aspekte der
                         Für eine größere Akzeptanz könnte       schaltung per Kamera im Alarmfall
                         zum Beispiel auch die Einschaltung      einverstanden sind, da diese den
                                                                                                         Alarmbearbeitung in NSL
                         eines optischen Signals sorgen, wel-    Auftrag so vergeben haben. Es soll-     Problem
                         ches gut sichtbar ist und den Ange-     te allerdings durch den Errichter und
                         stellten anzeigt, wann die Video-       die NSL sichergestellt werden, dass     Das „Hineinhorchen in die Privat-
                         überwachung gestartet wird. Im          nicht wahllos eine Zuschaltung er-      sphäre des Kunden“ durch das
                         Vorfeld sollte den Mitarbeitern         folgen kann, sondern lediglich im       WuS/NSL (WuS = Wach- und Sicher-
                         transparent gemacht werden, wann        Falle eines Alarms.                     heitsunternehmen) im Falle des Hin-
                         und wie sich die Mitarbeiter der NSL                                            zuschaltens von Mikrophonen und
                         hinzuschalten können und dass dies      Allgemein einzuhaltende                 Abhören der Geräusche im Haus
                         nur im konkreten Alarmfall gesche-      Regeln bei Videoüberwachung             kann eine Indiskretion und Verlet-
                         hen kann.                                                                       zung der Privatsphäre darstellen.
                                                                 ❏ Die Videoüberwachung ist für
                         Problem                                   die Betroffenen durch entspre-        Beispielfall
                                                                   chende Hinweise kenntlich zu
                         Jemand fühlt sich durch die perma-        machen.                               In einem Wohnhaus wird eine
                         nente Überwachung per Video auf                                                 Alarmanlage installiert, die es der
                         seinem Arbeitsweg gestört.              ❏ Personal muß informiert wer-          NSL im Alarmfall ermöglicht, sich per
                                                                   den, dass sich bei Alarm eine         Mikrofon einzuschalten, um die Ge-
                         Beispielfall 2                            externe Stelle per Videoüber-         räusche im Haus zu hören. Die Be-
                                                                   wachung dazuschaltet.                 wohner könnten bei mangelnder
                         Der Arkadengang vor einem Kauf-                                                 Voraufklärung Angst vor Indiskretio-
                         haus, welcher einen öffentlichen        ❏ Maßnahmen müssen mit dem              nen und Verletzung der Privatsphäre
                         Raum im Sinne des § 6 BDSG dar-           Betriebsrat (sofern vorhanden)        durch die Mitarbeiter der NSL haben.
                         stellt, wird per Videokamera über-        abgesprochen werden. Wenn
                         wacht. Ein Passant, der diesen Weg        ein Betriebsrat eingerichtet ist,     Lösung
                         täglich zur Arbeit nehmen muss,           hat dieser – vorbehaltlich an-
                         fühlt sich in seinem Persönlichkeits-     derweitiger tariflicher Regelun-      Zunächst stellen sich hier die fol-
                         recht gestört, klagt auf Unterlas-        gen – nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6        genden Fragen: Was ist eigentlich
                         sung und bekommt Recht.                   BetrVG ein Mitbestimmungs-            die „Privatsphäre“? Was ist rechtlich

                         52 s+s report 1 / 2008
Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
gesehen die „Verletzung der Pri-          2. Rechtliche Definition                       bei dem einzelnen Menschen Unbe-
vatsphäre“?                                                                              hagen auslöst.
                                          Ein weiterer, ganz wesentlicher
1. Allgemeine Definition                  Schritt zur rechtlichen Definition der         4. Allgemeine Rechtfertigung einer
                                          Privatsphäre war deren Anerken-                Verletzung
Privatsphäre ist der Raum der Pri-        nung in der „Allgemeinen Erklärung
vatheit. Privatheit bedeutet vieler-      der Menschenrechte 1948“ und in                Die dennoch möglichen Eingriffe
lei, z.B.:                                weiterer Folge in der „Europäischen            in die Privatsphäre bedürfen nach
                                          Konvention zum Schutz der Grund-               Art. 8 Abs. 2 EMRK einer gesetzlichen
❏ die freiwillig gewählte                 freiheiten und Menschenrechte                  Grundlage und sind nur insoweit
  äußere Einsamkeit                       (EMRK)“. Im Unterschied zu den klas-           zulässig, als sie für die nationale Si-
❏ die Freiheit zur Vertraulichkeit        sischen grundrechtlichen Gewähr-               cherheit, die öffentliche Ruhe und
  mit ausgewählten Mitmen-                leistungen, die sich auf den Schutz            Ordnung, das wirtschaftliche Wohl
  schen (z. B. Familie, Freunde,          ausgewählter Aspekte beschränkt                eines Landes, die Verteidigung der
  Lebensgefährte)                         hatten, räumt Art. 8 EMRK jeder Per-           Ordnung und der Moral oder zum
❏ die Freiheit, unter anderen             son einen umfassenden Schutz auf               Schutz der Rechte und Freiheiten
  Menschen anonym zu bleiben              Achtung der Privatsphäre ein, der so-          anderer notwendig sind.
❏ die Freiheit, zurückhaltend             wohl die sozialen, als auch die räum-
  mit Informationen über sich             lichen und die kommunikativen                  Konkrete Lösung
  selbst zu sein                          Aspekte auffängt und der in vielen
                                          Aspekten über die klassischen Ge-              Das Hinzuschalten der Mitarbeiter
Die ersten drei Formen von Privat-        währleistungen hinausgeht.                     der NSL darf nur im Alarmfall mög-
heit sind raumgebunden. Der wich-                                                        lich sein (nicht nach Belieben) und
tigste Raum dafür ist der Wohn- und       3. Verletzungen                                dann auch nur für wenige Minuten,
Lebensraum. Dieser wird insbeson-                                                        um konkret die Alarmursache zu er-
dere auch durch Art. 13 GG ge-            Als Verletzung kann jedes rechts-              gründen. Die Mitarbeiter müssen
schützt, welcher besagt: „Die Woh-        widrige und schuldhafte störende               auf konkrete, verdächtige Geräu-
nung ist unverletzlich“.                  Ereignis gesehen werden, welches               sche geschult sein, sodass sie effi-

                                                                                                                                                      Anzeige

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Juristische Aspekte der Arbeit von Wach- und Sicherheitsunternehmen
zient in der kurzen Zeit z. B. Tier-      Ansprüche gegen                          Im Beispielfall bestand zwischen
                         geräusche von menschlichen Ge-            das Wach- und Sicherheits-               dem WuS und dem Kunden ein Ver-
                         räuschen unterscheiden können.            unternehmen (NSL)                        trag, der besagte, dass bei Alarm-
                         Erst bei Identifikation von Einbre-                                                eingang eine Intervention stattzu-
                         chern sollten dann etwaige weitere        Der Kunde/Hauseigentümer könn-           finden hat. Hierzu gab es keine Pro-
                         Interventionsmaßnahmen eingelei-          te Ansprüche auf Schadensersatz          bleme.
                         tet werden.                               gegen das WuS haben.
                                                                                                            Allerdings wurden die persönlichen
                         Aspekte der Verwaltung                    1. Ansprüche aus Vertrag                 Schlüssel des Hausbesitzers an ei-
                         der Alarmobjektschlüssel                  (§ 280 I BGB)                            nen Dritten herausgegeben, der die-
                                                                                                            se im Anschluss missbrauchte. Zu
                         Problem                                   a. Schuldverhältnis                      der Herausgabe der Schlüssel war
                                                                                                            aber im Vertrag nichts geregelt. Ob
                         Das genaue Handling der Alarmob-          Für einen vertraglichen Anspruch         dies also eine Schlechtleistung ist,
                         jektschlüssel von Kunden eines WuS        müsste zunächst ein Vertrags-            erscheint fraglich. Zu den allgemei-
                         ist gesetzlich gar nicht geregelt. Die    schluss zwischen den Parteien vor-       nen Schutz- und Sorgfaltspflichten
                         einschlägigen VdS-Richtlinien regeln      liegen. Dieser setzt bekanntlich An-     eines Interventionsvertrages gehört
                         nur diejenigen Fälle, in denen sich die   gebot und Annahme voraus. Laut           es aber, das Eigentum des Kunden
                         Schlüssel in der Interventionsstelle      Sachverhalt hat es im Beispielfall ei-   zu schützen, d. h. zum Beispiel bei
                         befinden, sowie die Zeit während ei-      nen schriftlichen Interventionsver-      Interventionen möglichst keinen
                         ner konkreten Intervention.               trag gegeben.                            Sachschaden anrichten, aber auch
                                                                                                            die sorgfältige Verwaltung der
                         Die Herausgabe im Allgemeinen ist         Interventionsverträge stellen regel-     Schlüssel. In der Praxis kommt es
                         weder rechtlich noch durch VdS-           mäßig Dienstverträge dar. Die sich       häufig vor, dass die Schlüssel an
FORUM SCHADENVERHÜTUNG

                         Richtlinien normativ geregelt.            hieraus ergebenden Pflichten der         Dritte herausgegeben werden sol-
                                                                   Vertragsparteien sind auf Auftrag-       len, allerdings haben diese dann die
                         Grundsätzlich sollte das WuS              nehmerseite (WuS) eine mangel-           Berechtigung des Eigentümers, z. B.
                         Alarmobjektschlüssel gar nicht an         freie und ordnungsgemäße Dienst-         durch Faxankündigung oder ein ver-
                         Dritte herausgeben, sondern nur an        leistung und auf Auftraggeberseite       einbartes Codewort. Im vorliegen-
                         den Kunden selbst. Es kommt aber          die Vergütung.                           den Fall wurden die Schlüssel ohne
                         in der Praxis häufig vor, dass sogar                                               tatsächlich vorliegende Berechti-
                         der Kunde selbst anruft und mitteilt,     Sollte es hierbei zu einer Pflichtver-   gung herausgegeben.
                         dass jemand Drittes kommt, um den         letzung kommen, kann ein Scha-
                         Schlüssel abzuholen, z. B. Hand-          densersatzanspruch entstehen.            Dies stellt eine Verletzung der allge-
                         werker, Privatbesucher etc.                                                        meinen Schutz- und Sorgfaltspflich-
                                                                                                            ten dar und mithin eine Pflichtver-
                         Beispielfall                              b. Pflichtverletzung                     letzung durch Schlechtleistung.

                         Ein Kunde hinterlegt seine persönli-      Definition: Eine Pflichtverletzung ist   c. Vertretenmüssen
                         chen Schlüssel beim WuS zum               jedes objektiv nicht pflichtgemäße,
                         Zwecke der Alarmverfolgung. Die           dem Schuldverhältnis nicht gerecht       Über das objektive Vorliegen einer
                         Übergabe wird quittiert. Im Alarm-        werdende Verhalten des Schuld-           Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB
                         plan werden verschiedene An-              ners.                                    hinaus muss die Pflichtverletzung
                         sprechpartner für den Alarmfall fest-                                              gemäß § 280 I 2 BGB vom WuS zu
                         gelegt. Einer dieser Ansprechpartner      Von dem WuS zu beachtende                vertreten sein.
                         kommt mit einer falschen Vollmacht        Pflichten:
                         zu dem WuS und lässt sich die                                                      Die Pflichtverletzung hat der
                         Schlüssel aushändigen. Eine andere        ❏ Die Hauptleistungspflicht ist          Schuldner dann zu vertreten, wenn
                         Variante ist, dass ein Ex-Mitarbeiter       die vereinbarte Intervention.          er vorsätzlich oder fahrlässig gehan-
                         des Errichters, der die Einbruchmel-      ❏ Allgemeine Nebenpflichten              delt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner
                         deanlage (EMA) beim Kunden errich-          sind Schutz- und Sorgfalts-            hat im Bereich der vertraglichen
                         tet hat, mit der falschen Begründung        pflichten bei der Auftragsaus-         Haftung über eigenes Verschulden
                         auftaucht, er solle die Alarmanlage –       führung etc.                           hinaus auch für das Fremdverschul-
                         wie bereits in den letzten Jahren –                                                den seiner Erfüllungsgehilfen und
                         warten. Anschließend kommt es im          Arten der Pflichtverletzung:             der gesetzlichen Vertreter nach
                         Haus des Kunden mithilfe der her-                                                  § 287 BGB zu haften. Ein Unterneh-
                         ausgegebenen Schlüssel zu einem           ❏ Schlechtleistung – liegt dann          men muss sich daher die Pflichtver-
                         Diebstahl mit Sachschaden.                  vor, wenn der Auftrag nicht,           letzung seines Mitarbeiters zurech-
                                                                     wie vereinbart und erwartet,           nen lassen. Aufgrund der Gesetzes-
                         Frage: Haftet das WuS auf Scha-             durchgeführt wurde.                    formulierung wird das Vertreten-
                         densersatz? Was hätte rechtlich be-                                                müssen des Schuldners widerlegbar
                         achtet werden müssen?                                                              vermutet.

                         54 s+s report 1 / 2008
Es ist somit regelmäßig von einem         macht echt ist. Es ging hier um die     Alarmfall die Schlüssel ausgehän-
Verschulden auszugehen, soweit            Herausgabe von Haustürschlüsseln,       digt bekommen soll. Im Ergebnis
nicht klare Anhaltspunkte für feh-        die Zutritt zu dem gesamten Wohn-       entsteht hier für den Mitarbeiter ei-
lendes Verschulden erkennbar sind.        haus gewährten.                         ne Art rechtsfreier Raum, da er zwar
                                                                                  gewissenhaft handeln, aber auch
Vorsatz lässt sich im Beispielfall aus-   Ein sorgfältig arbeitendes Unter-       seinen Kunden nicht verärgern will,
schließen, da der Mitarbeiter des         nehmen hätte nur auf Faxautorisie-      falls dieser tatsächlich eine Voll-
WuS, der die Schlüssel herausgab,         rung oder Codewort die Schlüssel        macht erstellt hätte.
nicht wollte, dass dem Kunden ein         herausgeben dürfen oder im vorlie-
Schaden zugefügt werde. Somit             genden Fall vor Herausgabe versu-       Da weder das Gesetz noch die VdS-
kommt nur Fahrlässigkeit in Be-           chen müssen, den Eigentümer zu er-      Richtlinien hier eine Regelung vor-
tracht. Fahrlässig handelt, wer die       reichen, um sich dessen Einver-         sehen, sollte die Herausgabe von
im Verkehr erforderliche Sorgfalt         ständnis geben zu lassen. Ersatz-       Schlüsseln in dem Vertrag zwischen
außer Acht lässt.                         weise hätte man auch nachsehen          Kunden und WuS ausdrücklich gere-
                                          können, ob in den Vertragsunterla-      gelt werden.
Im ersten Fall legte der Täter – nach     gen eine Originalunterschrift exis-
Angaben des WuS – eine Vollmacht          tiert, die man hätte vergleichen kön-   In der zweiten Variante des Beispiel-
des Hauseigentümers vor, welche           nen. Dabei ist aber problematisch,      falles ist es noch schwieriger, weil
die Herausgabe der Schlüssel an ihn       dass in der Praxis manchmal Verträ-     der Errichter bereits in den Vorjah-
rechtfertigen sollte. Zudem war der       ge nur mündlich geschlossen wer-        ren von dem Eigentümer berechtigt
Täter auch noch als Ansprechpart-         den oder der Mitarbeiter der NSL        worden war und es für den Mitar-
ner im Alarmfall benannt. Zunächst        keinen Zugriff auf den Originalver-     beiter des WuS nicht erkennbar war,
sah also alles ordnungsgemäß aus.         trag hat. Auf der anderen Seite         das sich dies geändert hatte. Auch in
Bei der Vollmacht handelte es sich        sprach einiges dafür, dass der Täter    den Vorjahren gab es keine schriftli-
aber um eine Fälschung, da die Un-        berechtigt war. Dennoch kann man        che Vollmacht für den Errichter. Es
terschrift nicht die des Hausei-          aus der Tatsache, dass jemand als       liegt hier rechtlich gesehen eine so
gentümers war. Fraglich ist, ob der       Ansprechpartner im Alarmplan ge-        genannte Anscheinsvollmacht vor,
Mitarbeiter des WuS sich hätte rück-      nannt wird, nicht automatisch           dadurch dass der Hauseigentümer
versichern müssen, ob die Voll-           schließen, dass dieser auch ohne        dem Errichter in den Jahren zuvor
                                                                                                                          Anzeige
auch immer ohne schriftliche Voll-     2. Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB)   zu beschaffen oder die Ausführung
                                          macht die Schlüssel aushändigen        gegen Mitarbeiter des WuS               der Verrichtung zu leiten hat, bei der
                                          ließ. Allerdings würde ein umsichtig                                           Beschaffung oder der Leitung die im
                                          handelnder Mitarbeiter auch in die-    Dem Hauseigentümer könnte wei-          Verkehr erforderliche Sorgfalt beob-
                                          sem Fall versuchen, Rücksprache        terhin ein Anspruch aus unerlaubter     achtet oder wenn der Schaden auch
                                          mit dem Eigentümer zu halten,          Handlung gegen den Mitarbeiter          bei Anwendung dieser Sorgfalt ent-
                                          denn es entspricht auch der allge-     des WuS direkt zustehen, der den        standen sein würde. Dies ist vorlie-
                                          meinen Lebenserfahrung, dass sich      Schlüssel vor Ort ausgegeben hat,       gend nicht der Fall, denn wenn das
                                          der Eigentümer zu jeder Zeit einen     wenn durch dessen schädigende           WuS eine gut ausgebildete und
                                          neuen Errichter suchen könnte.         Handlung bei dem Hauseigentümer         streng überwachte NSL-Fachkraft
                                                                                 der Schaden verursacht wurde.           eingesetzt hätte, wäre es aller Vo-
                                          Zusammenfassend kann hier in bei-      Durch die fahrlässige Herausgabe        raussicht nach nicht zu der leicht-
                                          den Fällen Fahrlässigkeit angenom-     des Schlüssels wurde der Diebstahl      fertigen Herausgabe des Schlüssels
                                          men werden.                            erst ermöglicht, sodass die Voraus-     gekommen.
                                                                                 setzungen des § 823 I BGB vorliegen.
                                          d. Kausalität                          Mithin steht dem Eigentümer ge-         b. Haftung aus Auswahlverschul-
                                                                                 gen den Mitarbeiter direkt ein Scha-    den (§ 823 BGB)
                                          Zwischen der Herausgabe des            densersatz in Höhe der abhanden
                                          Schlüssels durch das WuS und dem       gekommenen Summe zu.                    Außerdem steht dem Eigentümer
                                          Ausrauben des Hauses müsste Kau-                                               ein Schadensersatz gegen das WuS
                                          salität bestehen. Kausal ist die       Allerdings ist dieser Schaden über      aufgrund von Auswahlverschulden
                                          Handlung, wenn sie nicht wegge-        seinen Arbeitgeber bzw. dessen Be-      zu. Es wäre zu prüfen, ob das WuS
                                          dacht werden könnte, ohne dass der     triebshaftpflichtversicherung abge-     seinen Mitarbeiter in der NSL man-
                                          konkrete Erfolg entfiele.              deckt.                                  gelhaft ausgesucht und überwacht
FORUM SCHADENVERHÜTUNG

                                                                                                                         hatte. Wenn nämlich durch einen
                                          Wenn der Mitarbeiter in der NSL den    3. Ansprüche aus Delikt (§831 I BGB)    ungeschulten oder mangelhaft ein-
                                          Schlüssel nicht herausgegeben hät-     direkt gegen das WuS                    gewiesenen Mitarbeiter ein Scha-
                                          te, dann wäre das Haus des Auftrag-                                            den entsteht, haftet das Unterneh-
                                          gebers auch nicht ausgeraubt/be-       a. Haftung für den Verrichtungsge-      men aus Auswahlverschulden. Wenn
                                          schädigt worden.                       hilfen                                  das Unternehmen allerdings nach-
                                                                                                                         weisen kann, dass die dort beschäf-
                                          e. Schaden                             Der Eigentümer hat auch direkt ge-      tigten Mitarbeiter gut ausgebildete
                                                                                 gen das WuS einen Schadensersatz-       und geschulte NSL-Fachkräfte sind,
                                          Es müsste ein Schaden entstanden       anspruch. Denn jemand, der einen        die ihre Arbeit verstehen, kann es
                                          sein. Dieser liegt in dem Sachscha-    anderen zu einer Verrichtung be-        sich vor Gericht diesbezüglich ent-
                                          den und den entwendeten Gegen-         stellt, ist zum Ersatz des Schadens     lasten.
                                          ständen.                               verpflichtet, den der andere in Aus-
                                                                                 führung der Verrichtung einem           Präventionsmaßnahmen/Tipps
                                          f. Rechtsfolge                         Dritten widerrechtlich zufügt. Die
                             Schlüssel-                                          Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn     ❏ Klare Dienstanweisungen für
                           schrank mit    Als Rechtsfolge steht dem Hausei-      der Geschäftsherr bei der Auswahl         die Mitarbeiter erstellen, ins-
                         elektronischer   gentümer gegen das WuS ein Scha-       der bestellten Person und, sofern er      besondere zum Thema
                         Überwachung      densersatz zu.                         Vorrichtungen oder Gerätschaften          Schlüsselverwaltung und
                                                                                                                           Schlüsselherausgabe
                                                                                                                         ❏ Sensibilisierung der Mitarbeiter
                                                                                                                           durch Schulungsmaßnahmen
                                                                                                                           zu Haftungsfragen
                                                                                                                         ❏ In die Kundenverträge einen
                                                                                                                           Passus aufnehmen, der die
                                                                                                                           Schlüsselherausgabe explizit
                                                                                                                           regelt. Man vereinbart bei-
                                                                                                                           spielsweise, dass die Schlüssel
                                                                                                                           des Auftraggebers ausschließ-
                                                                                                                           lich an schriftlich (im Interven-
                                                                                                                           tionsvertrag) benannte Perso-
                                                                                                                           nen oder nach Rücksprache mit
                                                                                                                           dem Eigentümer herausgege-
                                                                                                                           ben werden. Hierzu sollte ein
                                                                                                                           Codewort vereinbart werden.

                                          56 s+s report 1 / 2008
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