Kartellrechtliche Aspekte der DSGVO-Bußgeldbemessung

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Kartellrechtliche Aspekte der
DSGVO-Bußgeldbemessung
Die         Datenschutz-Grundverordnung     bisher insbesondere die besonders hohen
(DSGVO) sieht unterschiedliche Sanktio-     Bußgelder im Fokus, u.a. gegen Google (50
nen vor, die Verantwortliche treffen kön-   Mio. EUR), British Airways (22 Mio. EUR),
nen, wenn sie gegen Datenschutzvor-         die Hotelkette Marriott (20 Mio. EUR) oder
schriften verstoßen. Neben individuellen    zuletzt den Modekonzern H&M (35 Mio.
materiellen und immateriellen Schadens-     EUR).
ersatzansprüchen der betroffenen Perso-
nen, können Datenschutzaufsichtsbehör-      In einem aktuellen DSGVO-Bußgeldverfah-
den Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Mio.    ren vor dem LG Bonn zog das Gericht im
EUR oder 4% des gesamten weltweit er-       Rahmen seiner Entscheidung Parallelen
zielten Jahresumsatzes des vorangegange-    zwischen kartellrechtlichen Erwägungen
nen Geschäftsjahrs verhängen.               und der Verhängung von Bußgeldern nach
                                            Art. 83 DSGVO gegen Unternehmen. Die
Sowohl die deutschen Datenschutzauf-        möglichen Parallelen zwischen Daten-
sichtsbehörden als auch Behörden in an-     schutzrecht und Kartellrecht sollen nach-
deren EU-Mitgliedstaaten haben seit An-     folgend genauer dargestellt und erläutert
wendbarkeit der DSGVO bereits diverse       werden. Das Prinzip der umsatzbezogenen
Bußgelder verhängt, wobei die Intensität    Geldbuße aus dem Kartellrecht wird dane-
der Verfolgung von DSGVO-Verstößen in       ben auch in weiteren Rechtsbereichen, wie
den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten un-    der Ombinus-Richtlinie zugrundegelegt.
terschiedlich ausfällt. Medial standen
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                                                         Ein Angriffspunkt der Verteidigung von
                                                         1&1 war die Höhe des verhängten Bußgel-
                                                         des (9,55 Mio. EUR) und das von der Kon-
                                                         ferenz der unabhängigen deutschen Da-
                                                         tenschutzaufsichtsbehörden des Bundes
                                                         und der Länder (DSK) im Jahr 2019 veröf-
                                                         fentlichte „Bußgeldmodell“. Mit diesem
                                                         Bußgeldmodell beabsichtigte die DSK, ein
                                                         einheitliches Konzept zu den Grundsätzen
                                                         der Festsetzung von datenschutzrechtli-
                                                         chen Geldbußen in Deutschland aufzustel-
                                                         len, um für ein kohärentes Vorgehen der
                                                         deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden
                                                         zu sorgen und ungerechtfertigte Divergen-
                                                         zen zwischen den verschiedenen Stellen
                                                         zu vermeiden.

Bußgeldverfahren gegen                                   Unter Datenschützern wurde kurz nach
                                                         Veröffentlichung des Bußgeldmodells Kri-
1&1
                                                         tik daran laut. Insbesondere wurde kriti-
Große Aufmerksamkeit erhielt das Buß-                    siert, dass sich das Bußgeldmodell zu stark
geld in Höhe von ursprünglich 9,55 Mio.                  am Umsatz der zu sanktionierenden Un-
EUR, das der Bundesbeauftragte für den                   ternehmen orientiere und somit zu höhe-
Datenschutz und die Informationsfreiheit                 ren Bußgeldern führe. Diese Kritik wurde
(BfDI) im November 2019 gegen das Tele-                  nun in dem 1&1-Verfahren durch das LG
kommunikationsunternehmen 1&1 Tele-                      Bonn teilweise bestätigt. Insbesondere hat
com GmbH („1&1“) wegen eines Verstoßes                   das LG Bonn gewisse Parallelen zu Kartell-
gegen Art. 32 DSGVO („Sicherheit der Ver-                bußgeldverfahren gezogen und das ur-
arbeitung“) verhängt hatte. Der BfDI warf                sprüngliche Bußgeld um rund 90% auf
1&1 vor, nur mangelhafte technische und                  900.000 EUR gekürzt. Aktuell liegt noch
organisatorische Maßnahmen bezüglich                     keine ausführliche Begründung des Urteils
der Sicherheit der Verarbeitung personen-                vor, jedoch hat das Gericht eine Pressemit-
bezogener Daten getroffen zu haben (Pres-                teilung veröffentlicht.
semitteilung des BfDI vom 09.12.2019).
                                                         Nachfolgend soll genauer auf die kartell-
1&1 legte gegen das Bußgeld Einspruch                    rechtlichen Aspekte eingegangen werden,
ein, der nun vor dem LG Bonn verhandelt                  die das LG Bonn in seiner Entscheidung
wurde (Urteil vom 11.11.2020, Az. 29 OWi                 thematisiert hat.
1/20 LG). Dieses Verfahren stellt das erste
große „DSGVO-Bußgeldverfahren“ in
Deutschland seit Anwendbarkeit der
DSGVO im Jahr 2018 dar, sodass sich im
Rahmen des Verfahrens einige bisher un-
geklärte Aspekte zeigten.

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Kartellrechtliches Funkti-                               Auch das LG Bonn referenzierte in dem
                                                         Verfahren nun auf Erwägungsgrund 150
onsträgerprinzip                                         DSGVO: „Werden Geldbußen Unternehmen
Das LG Bonn ging in seinem Urteil davon                  auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff
aus, dass es unter Geltung der DSGVO zu-                 „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101
lässig sei, Bußgelder unmittelbar gegen                  und 102 AEUV verstanden werden.“ Daraus
1&1 als Unternehmen zu verhängen, auch                   leitete das Gericht ab, dass im Rahmen der
ohne an das Verhalten einer „Leitungsper-                Verhängung von datenschutzrechtlichen
son“ anzuknüpfen. Damit entschied sich                   Geldbußen nicht § 30 OWiG und § 130 O-
das Gericht im Rahmen der aktuell noch                   WiG, sondern das kartellrechtliche Funkti-
umstrittenen Frage, ob § 30 OWiG sowie §                 onsträgerprinzip gelte. Danach haften Un-
130 OWiG (durch die Verweisung in § 41                   ternehmen grundsätzlich für das Verhal-
BDSG) auf datenschutzrechtliche Geldbu-                  ten sämtlicher Beschäftigten, die für das
ßen Anwendung finden, gegen das dort                     Unternehmen und in dessen Interesse
normierte Rechtsträgerprinzip. Dieses                    handeln. Eine Kenntnis der Geschäftsfüh-
Prinzip knüpft die Verhängung von Buß-                   rung von einem Verstoß oder die Verlet-
gelder gegenüber Unternehmen (Juristi-                   zung einer Aufsichtspflicht sind grund-
schen Personen) grundsätzlich an Ver-                    sätzlich nicht erforderlich (vgl. auch Ent-
stöße durch Personen, die der „Leitungs-                 schließung der DSK, 03.04.2019).
ebene“ eines Unternehmens zuzuordnen
                                                         Ausgangspunkt des im europäischen
sind. Verstöße von anderen Personen un-
                                                         Recht geltenden kartellrechtlichen Funkti-
terhalb der „Leitungsebene“ können ei-
                                                         onsträgerprinzips ist die Betrachtung des
nem Unternehmen gemäß § 30 OWiG
                                                         Unternehmens als „wirtschaftliche Ein-
grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
                                                         heit“ („Funktionaler Unternehmensbe-
§ 41 BDSG normiert zwar, dass einige Pa-                 griff“). Dieses ist bußgeldrechtlicher Haf-
ragrafen des Ordnungswidrigkeitengeset-                  tungsadressat der Bußgeldentscheidung.
zes (OWiG) nicht anwendbar sein sollen.                  Dabei kann auch eine Muttergesellschaft
Die Anwendbarkeit der §§ 30, 130 OWiG                    für Kartellverstöße ihrer Tochtergesell-
wird jedoch nicht ausgeschlossen, sodass                 schaften haftbar gemacht werden. Hält die
sich der Verweis des § 41 BDSG grundsätz-                Muttergesellschaft nahezu 100 % an der
lich auch auf diese Normen bezieht. Den-                 Tochtergesellschaft, wird nämlich wider-
noch ist deren Anwendbarkeit im Rahmen                   leglich vermutet, dass die Muttergesell-
datenschutzrechtlicher Bußgeldverfahren                  schaft einen tatsächlich bestimmenden
umstritten. Die DSK hatte sich unter Ver-                Einfluss auf das Tochterunternehmen aus-
weis auf Erwägungsgrund 150 DSGVO ge-                    übt und unter dem Gesichtspunkt der wirt-
gen eine Anwendbarkeit der §§ 30, 130 O-                 schaftlichen Einheit eine Zurechnung vor-
WiG im Rahmen datenschutzrechtlicher                     genommen.
Bußgeldverfahren ausgesprochen (Ent-
schließung vom 03. April 2019).

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Ob dieses Konzept abseits des Bußgeld-                   Sanktionen anzusehen seien. Diese An-
rechts auch im Kartellschadensersatzrecht                sicht unterstützt auch eine Entscheidung
gilt, können Sie im jüngsten Orth Kluth                  des österreichischen Verwaltungsge-
Kartellrechts-Kompass nachlesen, den wir                 richtshofs (Entscheidung vom 12.05.2020,
Ihnen gerne auf Nachfrage bei uns zusen-                 Ro 2019/04/0229).
den.
                                                         Aus diesem Aspekt ergibt sich nach An-
Die kartellrechtliche Rechtsprechung des                 sicht der Kritiker einer entsprechenden
EuGH hat im Hinblick auf die Zurechnung                  Parallelwertung von Kartell- und Daten-
von Verhaltensweisen der Beschäftigten                   schutzrecht, dass strafrechtliche – und so-
den „Grundsatz der persönlichen Verant-                  mit auch datenschutzrechtliche – Sanktio-
wortung“ entwickelt. Dieser Terminus ist                 nen stets die Anknüpfung an ein tatbe-
weiter zu verstehen als der Begriff des                  standsmäßiges, rechtswidriges und insbe-
„Verschuldens“ und unterscheidet sich in-                sondere schuldhaftes Handeln erfordern,
haltlich von der Verantwortlichkeit natür-               wobei schuldhaftes Verhalten nur natürli-
licher Personen. Unternehmen muss dem-                   chen Personen möglich ist, welches so-
entsprechend grundsätzlich kein Ver-                     dann einer verantwortlichen juristischen
schulden im Sinne des deutschen Straf-                   Person zugerechnet werden kann.
rechts vorgeworfen werden, um eine Haf-
tung zu begründen. Mindestvoraussetzung                  Bei dem Urteil des LG Bonn handelt es sich
einer Verantwortung eines Unternehmens                   zwar nur um eine einzelne Entscheidung
ist danach die Erkennbarkeit und Ver-                    in diese Richtung. Dennoch sollten Unter-
meidbarkeit eines Verstoßes. Wird aus ei-                nehmen diese Entwicklung genau be-
nem Unternehmen heraus eine Zuwider-                     obachten. Dem Verständnis des LG Bonn
handlung begangen, mit der Pflichten des                 folgend würden Unternehmen nämlich
Unternehmens verletzt werden, ist die Zu-                grundsätzlich nicht lediglich für Verstöße,
widerhandlung grundsätzlich eine solche                  die durch Personen auf einer „Leitungs-
des Unternehmens selbst, ohne dass eine                  ebene“ begangen werden, haften, sondern
Anknüpfung an das Verhalten einer be-                    unter Umständen ebenfalls für daten-
stimmten natürlichen Person erforderlich                 schutzrechtliche Verstöße eines weiteren
wäre.                                                    Beschäftigtenkreises.

Im Hinblick auf eine Einbeziehung dieser                 Bemessung der Bußgeld-
Wertungen in das Datenschutzrecht ist zu                 höhe
berücksichtigen, dass kartellrechtliche
Sanktionen gemäß Art. 23 Abs. 5 der VO                   Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des
1/2003 ausdrücklich keinen strafrechtli-                 Bußgeldes nahm das LG Bonn zwar an,
chen Charakter haben sollen. Das Kartell-                dass Art. 83 Abs. 4, Abs. 5 DSGVO den ge-
recht ist – mit Ausnahme des Submissions-                samten weltweit erzielten Jahresumsatz
betrugs (§ 298 StGB) – im Ausgangspunkt                  des vorangegangenen Geschäftsjahres als
entkriminalisiert. Insoweit wird mit Blick               relevantes Bemessungskriterium vorgebe,
auf die Verhängung von Bußgeldern ge-                    die benannte Grenze von 2% bzw. 4% des
mäß Art. 83 DSGVO teilweise eine andere                  Jahresumsatzes jedoch als Höchstgrenze
Ansicht vertreten, wonach DSGVO-Bußgel-                  möglicher Bußgelder zu verstehen sei.
der sehr wohl als strafrechtliche

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Der Umsatz eines zu sanktionierenden Un-                  Zusammenhang stehen („Kartellbefange-
ternehmens dürfe jedoch nicht das aus-                    ner Umsatz“). Bei der Anpassung des
schließliche Bemessungskriterium sein.                    Grundbetrages werden Schwere und
Daneben müssten auch weitere relevante                    Dauer der Zuwiderhandlung berücksich-
Faktoren berücksichtigt werden. Dies ist                  tigt. Entscheidend ist sodann die Dauer der
konsequent, da die entscheidenden Vor-                    Zuwiderhandlung, die – je nach Jurisdik-
schriften des Art. 83 Abs. 4, Abs. 5 DSGVO                tion – als Multiplikator oder prozentualer
vorgeben, dass Geldbußen „im Einklang                     Aufschlag genommen wird. . Eine Rolle
mit Absatz 2“ zu verhängen sind. Art. 83                  spielt u.a. die mögliche Anführerschaft im
Abs. 2 DSGVO bestimmt verschiedene Fak-                   Kartell, mindernd z.B. – je nach Jurisdik-
toren, die bei der Bußgeldbemessung zu                    tion – ob Compliance-Maßnahmen gesetzt
berücksichtigen sind, z.B. die Schwere und                worden sind (im Einzelnen sehr umstrit-
Dauer des jeweiligen Verstoßes oder der                   ten, sog. Compliance Defense).
Grad der Verantwortung des zu sanktio-
nierenden Unternehmens.                                   Insoweit zeigen sich an mehreren Stellen
                                                          Parallelen zum Regelungsregime des Art.
Zudem nahm das Gericht auch bezüglich                     83 DSGVO, der in Abs. 2 ebenfalls Kriterien
der Bemessung der Bußgeldhöhe auf die                     aufstellt, die im Rahmen der Bußgeldbe-
Rechtsprechung des EuGH im Kartellrecht                   messung erschwerend oder mindernd zu
zu Art. 23 der VO Nr. 1/2003 Bezug. Art. 23               berücksichtigen sind. Zudem sieht Art. 83
der Verordnung ermächtigt die EU-Kom-                     Abs. 1 DSGVO ebenfalls vor, dass Bußgel-
mission, Geldbußen gegen Unternehmen                      der verhältnismäßig, jedoch auch wirksam
zu verhängen, wenn diese gegen be-                        und (im Sinne einer Präventionswirkung)
stimmte Wettbewerbsvorschriften versto-                   abschreckend sein müssen.
ßen.
                                                          Fazit
Die Höhe der nach Art. 23 VO Nr. 1/2003
zu verhängenden Bußgelder sind ebenfalls                  Die Entscheidung des LG Bonn und die da-
konzernumsatzorientiert und weisen in-                    rin enthaltenen Erwägungen sind zwar
soweit eine gewisse Parallele zu den maß-                 grundsätzlich nur auf die Ansicht der inso-
geblichen Bestimmungen des Art. 83                        weit entscheidenden Beteiligten des LG
DSGVO auf. Zur Bemessung der Geldbußen                    Bonn zurückzuführen. Auch zukünftige
im kartellrechtlichen Bereich hat die EU-                 Verfahren sollten daher genau beobachtet
Kommission Leitlinien (abrufbar hier)                     werden, um festzustellen, welche Ansich-
veröffentlicht. In einem ersten Schritt wird              ten Gerichte in Bezug auf die entscheiden-
ein Grundbetrag festgesetzt. In einem                     den Merkmale bei der Verhängung von
zweiten Schritt wird dieser Grundbetrag                   DSGVO-Geldbußen vertreten. Dennoch
aufgrund von erschwerenden oder er-                       stellt die Entscheidung des LG Bonn gleich-
leichternden Umständen nach unten oder                    wohl einen wichtigen Anhaltspunkt im
oben angepasst                                            Rahmen der juristischen Diskussionen
                                                          dar.
Die Festsetzung des Grundbetrages orien-
tiert sich im Kartellrecht dabei an dem                   Aus Sicht von Unternehmen, die möglich-
Wert der verkauften Waren oder Dienst-                    erweise in den Fokus der Datenschutzauf-
leistungen, die mit dem Verstoß im                        sichtsbehörden kommen könnten, bietet

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das Urteil sowohl positive als auch nega-
tive Erwägungen. Positiv ist, dass das Ge-
richt bezüglich der Bemessung der Buß-
geldhöhe entgegen der Ansicht des BfDI
weiteren Kriterien neben dem Umsatz
eine stärkere Bedeutung zugesprochen
hat. Dies führte im vorliegenden Verfahren
dazu, dass das ursprüngliche Bußgeld um
rund 90% auf 900.000 EUR gekürzt wurde.

Eher negativ ist es für Unternehmen, dass
das Gericht bezüglich der grundlegenden
Verantwortlichkeit von 1&1 auf das kar-
tellrechtliche Funktionsträgerprinzip, und
nicht auf das in § 30 OWiG und § 130 OWiG
enthaltene Rechtsträgerprinzip, abgestellt
hat. Damit vergrößert sich für Unterneh-
men der Personenkreis, für deren Ver-
stöße ein Unternehmen selbst zum Adres-
saten entsprechender Bußgelder werden
kann. Daraus lässt sich für Unternehmen
die Empfehlung ableiten, sämtliche Be-
schäftigten in Datenschutzschulungen ein-
zubeziehen und für eine ausreichende „Da-
tenschutz-Awareness“ zu sorgen.

Disclaimer: Dieser Text ersetzt keine indivi-
duelle rechtliche Beratung im Einzelfall,
sondern dient lediglich der allgemeinen In-
formation.

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Orth Kluth Newsletter IP-/IT-/Kartellrecht | Kartellrechtliche Aspekte der DSGVO-Bußgeldbemessung

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