Zuger Steuer Praxis Steuerfragen rund um Kryptowährungen - Fischer Ramp Partner

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April 2018 / Nr. 67

Z ug e r Ste u e r Pr a x i s

Steuerfragen rund um Kryptowährungen
Steuerfragen rund um Kryptowährungen

                         D i e S t e u e r f o lg e n
                                  v o n M i ning
                            Marc Buchmann, dipl. Steuerexperte
                                               Attorney at law
                               Fischer Ramp Partner AG, Zürich

                                                                 Marc Buchmann

Unter dem englischen Begriff «Mi-         Schwierigkeitsgrades      (sogenannte
ning» im Zusammenhang mit Bitcoins        Difficulty rate) eine hohe Rechen-
und anderen Krypowährungen ver-           leistung und verursacht damit ver-
steht man die Schaffung von neuen         bundene erhebliche Stromkosten,
Kryptowährungen. Die mit dem Mi-          weshalb in der Regel Mining-Farmen
ning verbundenen Steuerfragen wer-        in Billigstromländern angesiedelt wer-
den nachfolgend erläutert.                den. Grundsätzlich steht es aber je-
                                          der Person offen, Mineur zu werden.
1. Mining – was ist das?                  Es ist lediglich eine frei verfügbare
Mining ist metaphorisch am ehes-          Software herunterzuladen, die das ei-
ten mit einer gefundenen Goldader         gentliche Mining betreibt.1
zu vergleichen. Während unmittelbar       Anders als oftmals angenommen,
nach der Entdeckung des Goldes            dient das Mining nicht unmittelbar
das Schürfen (nachfolgend «Mining»)       dem Schürfen von Bitcoins und ande-
noch relativ einfach sein dürfte, wird    ren Kryptowährungseinheiten – viel-
der Goldgewinn nach einiger Zeit          mehr stellt die Kryptowährungseinheit
immer aufwändiger, da quasi immer         die Entschädigung für eine andere
mehr Aufwand erforderlich ist, damit      von Mineuren getätigte Leistung dar
Gold geschürft werden kann.               (sogenannte Block rewards). Die Leis-
So ist dies auch beim Mining im Zu-       tung der Mineure besteht vereinfacht
sammenhang mit Kryptowährungen.           darin, einen Block zu versiegeln. Jede
In den Anfangszeiten des Minings          Überweisung wird von einem Mineur
konnte dies noch mit einer relativ        geprüft. Ist die Prüfung durch den
einfachen technischen Infrastruktur       Mineur erfolgt, schreibt er sie in einen
geschehen. Heute erfordert das Mi-        Block. Jeder Block enthält Informatio-
ning aufgrund des stetig steigenden       nen zum vorigen Block, wodurch die         45
46
eigentliche Kette der Blocks entsteht     teilnimmt.3 Insbesondere die Gewin-
– die Blockchain.2                        nabsicht ist in der Praxis wohl eher
Als Belohnung für das «Schreiben in       zu vernachlässigen, solange die Per-
die Blocks» erhalten Mineure Bitcoins     son tatsächlich Gewinne realisiert.
oder andere Kryptowährungen (Block        Vielmehr ist entscheidend, dass eine
rewards). Eine weitere Einnahme-          Planmässigkeit des Vorgehens gege-
quelle der Mineure sind Transaktions-     ben ist.
gebühren, die bei einer Überweisung       Eine solche ist in der Regel gege-
anfallen. Nachfolgend werden die          ben, wenn es sich nicht bloss um
Block rewards und Transaktionsge-         die Nutzung einer sich zufällig bie-
bühren als «Entschädigungen» be-          tenden Chance handelt. Handelt je-
zeichnet.                                 mand lediglich sporadisch und ohne
                                          die Verfolgung eines Plans, wäre es
2. Einkommenssteuerfolgen                 theoretisch denkbar, dass Einkom-
Betätigt sich jemand als Mineur, stellt   men daraus nicht unter dem Titel
sich die Frage, ob die erhaltenen Ent-    der selbstständigen Erwerbstätig-
schädigungen für das Mining einkom-       keit besteuert wird, sondern von der
menssteuerpflichtig sind und falls ja,    Einkommensgeneralklausel erfasst
unter welchem Titel das Einkommen         würde.
daraus zu besteuern sei.                  Für die Annahme einer selbststän-
                                          digen Erwerbstätigkeit ist es nicht
                                          erforderlich, dass die Erwerbstätig-
2.1.	Einkommen aus selbstständiger       keit ein gewisses Ausmass an Zeit in
    Erwerbstätigkeit                      Anspruch nimmt. Die Ausübung ei-
                                          ner selbstständigen Erwerbstätigkeit
                                          kann sowohl haupt- wie auch neben-
2.1.1. Begriff der selbstständigen       beruflich erfolgen und dauernd wie
        Erwerbstätigkeit                  auch nur vorübergehend ausgeübt
(i) Allgemeine Kriterien der selbst-      werden.
ständigen Erwerbstätigkeit                Wird eine selbstständige Erwerbs-
Eine selbstständige Erwerbstätig-         tätigkeit bejaht, bedeutet dies, dass
keit liegt vor, wenn eine Person auf      das daraus realisierte Einkommen,
eigenes Risiko, unter Einsatz von         abzüglich die geschäfts- und berufs-
Arbeit und/oder Kapital in einer frei     mässig begründeten Kosten, den
gewählten Organisation und mit Ge-        Einkommenssteuern unterliegt4. Wei-
winnabsicht am Wirtschaftsverkehr         ter werden auf dem Einkommen aus        47
selbstständiger Erwerbstätigkeit die      vielmehr um die Realisierung einer
     Sozial­versicherungsabgaben erhoben.      sich zufällig bietenden Chance han-
                                               delt. Das aus der sich zufällig bieten-
     (ii) Anwendung der Kriterien der          den Chance realisierte Einkommen
     selbstständigen Erwerbstätigkeit auf      würde zwar ebenfalls besteuert, hätte
     Mineure                                   aber unter Umständen zur Folge,
     Wendet man obige Kriterien der            dass mangels Erwerbstätigkeit die
     selbstständigen Erwerbstätigkeit auf      Sozialversicherungsabgaben auf dem
     Mineure an, dürfte in den meisten Fäl-    Einkommen nicht abzuführen sind.
     len eine selbstständige Erwerbstätig-     Zusammenfassend sind die Kriterien
     keit gegeben sein.                        der selbstständigen Erwerbstätigkeit
     Mining birgt indirekt das Risiko stei-    im Fall vom Mining wohl in den aller-
     gender Kosten aufgrund der stets          meisten Fällen gegeben.
     wachsenden Difficulty rate. Diese
     Geschäftsrisiken tragen die Mineure       2.1.2. Geschäfts- und berufs-
     selber. Folglich handeln Mineure auf              mässige Kosten
     eigenes Risiko.                           Liegt eine selbstständige Erwerbstä-
     Der Investitionsbedarf in die Mining-     tigkeit vor, sind geschäfts- und berufs-
     Infrastruktur, insbesondere für das       mässig begründete Kosten steuerlich
     Mining von Bitcoins und vergleichba-      abzugsfähig.6 Darunter sind die mit
     ren Kryptowährungen, ist in der Regel     dem Mining verbundenen Aufwände
     erheblich. Der Einsatz von Kapital ist    zu verstehen wie Stromkosten, Kos-
     deshalb ebenfalls gegeben.                ten für die Infrastruktur, Miete, Löhne
     Die Planmässigkeit liegt in den aller-    von Mitarbeitern etc. Weiter können
     meisten ebenfalls vor, da es sich beim    erlittene Verluste steuerlich abgezo-
     Mining nicht um eine Tätigkeit handelt,   gen und unter Umständen mangels
     die sich bloss in der Realisierung ei-    Verlustverrechnung in der gleichen
     ner sich zufällig bietenden Chance er-    Steuerperiode auf zukünftige Steuer-
     geben hat. Einzig im Zusammenhang         perioden während sieben Jahren vor-
     mit dem Mining von Kryptowährun-          getragen werden.7
     gen mit einer sehr niedrigen Difficulty   In Anbetracht der steigenden Kosten
     rate5, wäre es wohl denkbar, dass bei     im Zusammenhang mit dem Mining
     einer bloss kurzen, vorübergehenden       und den starken Kursschwankungen
     Miningtätigkeit möglicherweise die        von Kryptowährungen dürfte insbe-
     Anforderung an die Planmässigkeit         sondere der Aspekt der Verlustver-
48   nicht gegeben ist, sondern es sich        rechnung für Mineure wichtig sein.
2.1.3. Buchführungspflichten bei          deren Kryptowährungseinheiten) als
        einer selbstständigen              realisiert; oder
        Erwerbstätigkeit                   (ii) Das Einkommen gilt im Zeitpunkt
Unternehmen, in diesem Fall Ein-           der Veräusserung/Verwendung der
zelunternehmen oder Personenge-            Bitcoins oder anderen Kryptowäh-
sellschaften, mit einem Umsatz             rungseinheiten als realisiert.
von mindestens CHF 500000 sind             Die Unterscheidung zwischen (i) und
zur Buchführung verpflichtet.8 Be-         (ii) ist auf die Frage nach der Eigen-
trägt der Jahresumsatz weniger als         leistung zurückzuführen. Es könnte
CHF 500000, müssen Einzelunter-            nämlich aufgrund des eingangs ge-
nehmen und Personengesellschaften          machten metaphorischen Vergleichs
lediglich über die Einnahmen und Aus-      mit der Goldader die Ansicht vertre-
gaben sowie über die Vermögenslage         ten werden, dass der Mineur eine
Buch führen.9 Diesen Anforderungen         Eigenleistung erbringt, die nach der
folgt auch das Steuerrecht.10              Reinvermögenszugangstheorie        als
Derzeit wird diskutiert, wie Bitcoins      Einkommen zu betrachten wäre.
und andere Kryptowährungseinhei-           Eigenleistungen sind typischerweise
ten zu verbuchen sind. Denkbare            Leistungen, die im Rahmen einer
Möglichkeiten sind die Verbuchung          Unternehmenstätigkeit (bspw. in der
als Bargeld, Wertschriften, Vorräte        Baubranche) oder einer anderen auf
oder immaterielle Anlagen. Eine ein-       Gelderwerb gerichteten Tätigkeit er-
heitliche Praxis liegt noch nicht vor.11   bracht werden.
Nach der hier vertretenen Meinung          Ein selbstständig Erwerbstätiger kann
scheint aber eine Verbuchung der           allerdings nicht gezwungen werden,
Kryptowährungseinheiten unter dem          den Wert seiner Eigenleistung so-
Posten Wertschrift als sachgerecht.        fort zu aktivieren.12 Daher werden
                                           die Eigenleistungen spätestens bei
2.1.4. Zeitpunkt der Realisierung des     der Veräusserung der mit der Ei-
        Einkommens                         genleistung behafteten Objekten als
Fraglich ist, in welchem Zeitpunkt das     steuerbares Einkommen aus selbst-
Einkommen aus den Entschädigun-            ständiger Erwerbstätigkeit erfasst.
gen als realisiert zu betrachten gilt.     Dieser Ansatz würde folglich bedeu-
Zwei Zeitpunkte sind denkbar:              ten, dass das steuerbare Einkommen
(i) Das Einkommen gilt im Zeitpunkt        erst bei der Veräusserung respektive
der Gutschrift der Entschädigung           Verwendung der geschürften Kryp-
(Zufluss in Form von Bitcoins oder an-     towährungseinheit besteuert werden       49
würde. Nach der hier vertretenen Mei-    steuerfrei wäre.15 Ob eine Überfüh-
     nung greift die Theorie der Eigenleis-   rung ins Privatvermögen und die Rea-
     tung im Fall des Minings nicht. Beim     lisierung eines steuerfreien Kapitalge-
     Mining handelt es sich nicht um die      winns möglich ist, hängt massgeblich
     Schaffung eines Mehrwerts, sondern       von der Tätigkeit des Mineurs nach
     die Entschädigungen stellen ein Ent-     der Überführung ins Privatvermögen
     gelt für die Leistungen der Mineure in   ab.
     Form von Bitcoins und anderen Kryp-      Überführt der Mineur die Kryptowäh-
     towährungseinheiten dar. Folglich gilt   rungseinheiten ins Privatvermögen,
     nach der hier vertretenen Ansicht das    ist dies steuerlich einer Veräusserung
     Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts       gleichgestellt. Stille Reserven auf den
     der Entschädigungen als realisiert.      Kryptowährungseinheiten (Kursge-
     Eine darauffolgende Verwendung/          winne) werden besteuert.16 Benützt
     Veräusserung der Bitcoins oder an-       der Mineur im Anschluss an die Über-
     derer Kryptowährungseinheiten kann       führung die Kryptowährungseinheiten
     u.U. entweder zu einer Abschreibung      zur Deckung seiner Lebenshaltungs-
     oder einem Kursgewinn führen, der        kosten und/oder zur privaten Vermö-
     ebenfalls steuerlich zu erfassen ist.    gensverwaltung, liegt keine selbst-
     Aus steuerplanerischer Sicht stellt      ständige Erwerbstätigkeit vor.
     sich allerdings nach dem Erhalt des      Überschreitet allerdings die private
     Block rewards die Frage, ob es mög-      Vermögensverwaltung ein gewisses
     lich ist, den Block reward ins Pri-      Ausmass (bspw. aufgrund der Anzahl
     vatvermögen zu überführen, damit         Transaktionen), so wird eine weitere
     spätere Kapitalgewinne steuerfrei re-    selbstständige Erwerbstätigkeit nebst
     alisiert werden können.13                dem Mining begründet. Im Resultat
                                              können dadurch Kapitalgewinne nicht
     2.1.5. Überführung vom Geschäfts-       mehr steuerfrei realisiert werden.
             vermögen in das Privatvermö-
             gen                              2.2.	Einkommen aus unselbstständi-
     Grundsätzlich können Vermögens-               ger Erwerbstätigkeit
     werte des Geschäftsvermögens ins         Sollte dem Mineur Einkommen im
     Privatvermögen übertragen werden.14      Rahmen einer unselbstständigen Er-
     Der steuerliche Vorteil läge darin,      werbstätigkeit zufliessen, das heisst
     dass die ins Privatvermögen über-        der Mineur erbringt seine Leistung
     führte Kryptowährungseinheit im Fall     aufgrund eines Arbeitsverhältnisses,
50   einer Veräusserung mit Kapitalgewinn     handelt es sich um Einkommen aus
unselbstständiger   Erwerbstätigkeit    Da sich Abgrenzungsfragen wie bei-
und ist entsprechend zu versteuern17.   spielsweise die der selbstständigen
                                        respektive unselbstständigen Er-
2.3. Kantonale Praxen                   werbstätigkeit bei Kapitalgesellschaf-
In der deutschsprachigen Schweiz        ten nicht stellen, scheinen die steu-
haben mehrere Kantone ihre Praxen       erlichen Schwierigkeiten wesentlich
veröffentlicht.                         einfacher zu sein.
Die Steuerverwaltung Zug18 wie auch     Gewinne aus der Veräusserung der
das Kantonale Steueramt Aargau19        geminten Kryptowährungseinheiten
besteuern erhaltene Entschädigungen     sowie Erträge aus Transaktionsge-
– abhängig von den genauen Rah-         bühren unterliegen den Gewinnsteu-
menbedingungen – unter den Titeln       ern. Wie auch selbstständig Erwerbs-
Einkommen aus selbstständiger oder      tätige können Kapitalgesellschaften
unselbstständiger Tätigkeit. Entschä-   geschäftsmässig begründete Auf-
digungen aus der Zurverfügungstel-      wände geltend machen und allfällige
lung von Rechnerleistung (Mining)       Verluste während sieben Steuerperio-
stellen nach der Praxis des Kanto-      den vortragen.
nalen Steueramts Zürich20 wie auch      In der Praxis interessant dürfte die
nach der Praxis der Dienststelle Kan-   Frage sein, ob der Betrieb eines Re-
ton Luzern21 Einkommen aus selbst-      chenzentrums in einem Billigstrom-
ständiger Erwerbstätigkeit dar.         Land (sogenannte Miningfarmen)
Soweit bekannt haben sich die kanto-    durch eine Schweizer Kapitalgesell-
nalen Ausgleichskassen wie auch das     schaft eine Betriebsstätte begründet
Bundesamt für Sozialversicherungen      und folglich der Gewinn und das Ka-
noch nicht zum Thema Mining geäus-      pital auszuscheiden ist. Dies dürfte
sert. Es ist wohl aber davon auszu-     wohl in den meisten Fällen zu bejahen
gehen, dass kantonale Ausgleichs-       sein.
kassen den Praxen der Steuerämter
folgen werden und auf den Entschä-      4. Fazit
digungen für das Mining die Sozial-     Das Mining von Kryptowährungen
versicherungsabgaben einfordern.        bietet steuerlich interessante Fra-
                                        gestellungen, die in der Praxis wohl
3. Gewinnsteuerfolgen                   noch öfters zu Diskussionen führen
In der Praxis dürfte das Mining wohl    werden.
vorwiegend von Unternehmen in Form      Bereits mehrere Steuerbehörden ha-
von Kapitalgesellschaften erfolgen.     ben ihre Praxis veröffentlicht, wonach   51
das Mining durch natürliche Personen    selbstständige Erwerbstätigkeit be-
     eine selbstständige Erwerbstätigkeit    gründet wird.
     darstellt. Dies führt in der Konse-     Schürfen Kapitalgesellschaften neue
     quenz dazu, dass auf dem Einkom-        Kryptowährungseinheiten, ist die
     men nebst den Steuern auch die So-      steuerliche Behandlung vergleichs-
     zialversicherungsabgaben erhoben        weise klar. Erträge aus dem Mining
     werden.                                 und spätere Transaktionsgebühren
     Die Überführung der geschürften         unterliegen den Gewinnsteuern.
     Kryptowährungseinheiten vom Ge-         Ob das Mining – insbesondere durch
     schäfts- ins Privatvermögen sollte      natürliche Personen – sich in der Pra-
     grundsätzlich möglich sein. Überführt   xis tatsächlich noch weiter etablieren
     der Mineur die Kryptowährungs-          wird, bleibt abzuwarten und hängt
     einheiten allerdings vorwiegend,        wohl wesentlich davon ob, ob neue
     um nach der Überführung mit den         Technologien es ermöglichen, mit
     Kryptowährungen zu handeln, ist zu      weniger Aufwand neue Kryptowäh-
     prüfen, ob dadurch nicht eine neue      rungseinheiten zu schürfen.

52
1
   Vgl. KOENIG AARON, Crypto Coins, FBV, 4. A, S. 37.
2
   Vgl. KOENIG AARON, Crypto Coins, FBV, 4. A, S. 36 ff.
3	
   Vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 18 DBG N 6 und
   REICH/VON AH, in Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 18 DBG N 13 f.
4
   Vgl. Art. 27 ff DBG. Siehe Ziffer 2.1.2.
5
   Vgl. KOENIG AARON, Crypto Coins, FBV, 4. A, S. 153 ff.
6
   Vgl. Art. 27 ff DBG.
7
   Vgl. Art. 31 Abs. 1 DBG.
8
   Vgl. Art. 957 Abs. 1 OR.
9
   Vgl. Art. 957 Abs. 2 OR.
10
   Vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG.
11
   Vgl. Christoph G. Schmutz, in NZZ am 3. Januar 2018.
12
   Nicht damit zu verwechseln sind damit die Aktivierungen der Herstellungskosten etc.
13
   Art. 16 Abs. 3 DBG.
14
   Vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG.
15
   Vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG.
16
   Vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG.
17
   Vgl. Art. 17 DBG.
   Vgl. Kanton Zug, Finanzdirektion, Steuerverwaltung, 30. November 2017, Kryptowährungen (Bitcoin,
18	

   Ethereum, Tokens usw.): Merkblatt Steuern für Privatpersonen vom 30. November 2017.
   Vgl. Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt Aargau, Hinweise zu Kryptowährungen,
19	

   https://www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/steuererklaerung_easytax/kryptowaehrung.jsp
   Vgl. Medienmitteilung des Kantons Zürich, Finanzdirektion vom 11. Januar 2018 betreffend steuerliche
20	

   Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.).
21
   Vgl. Newsletter Steuern Luzern, 20/2017 vom 15. November 2017, Bitcoin & Co. und Steuern.

                                                                                                          53
54
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