ÖKK UNFALL-ZUSATZ-VERSICHERUNG - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2021
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ÖKK UNFALL–ZUSATZ- VERSICHERUNG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2021 ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 1
ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG ÖKK Versicherungen AG SOLIDA Versicherungen AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1. 5. 2021 INHALTSVERZEICHNIS 1. Versicherungsgrundlagen 4 6. Beginn, Dauer und Beendigung 1.1 Versicherungsträger 4 des Kollektivversicherungsvertrages 9 1.2 Vertragsgrundlagen 4 6.1 Vertragsbeginn 9 1.3 Versicherungspolice 4 6.2 Vertragsdauer 9 1.4 Gegenstand der Versicherung 4 6.3 Vertragsbeendigung 9 1.5 Versicherte Unfälle und Berufskrankheiten 4 6.4 Widerrufsrecht 10 1.6 Versicherte 4 1.7 Örtlicher Geltungsbereich 4 7. Prämien und Zahlungen 10 7.1 Prämienberechnung 10 2. Versicherungsleistungen 4 7.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit 10 2.1 Heilungskosten 4 7.3 Schlussabrechnung 10 2.2 Spitaltaggeld 5 7.4 Einsichtnahme in Lohnbuchhaltung 10 2.3 Taggeld 5 7.5 Prämienrückerstattung 10 2.4 Invaliditätskapital 5 7.6 Zahlungsverzug 10 2.5 Todesfallkapital 7 7.7 Prämienanpassung 11 2.6 Lohnnachgenuss 7 7.8 Überschussbeteiligung 11 2.7 Erfüllung Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 7 2.8 Leistungsbegrenzungen bei Flugunfällen 7 8. Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall 11 8.1 Schadenanzeige 11 3. Versicherungsvarianten 7 8.2 Obliegenheiten 11 3.1 Lohnsystem 7 8.3 Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistung 11 3.2 Kopfsystem 7 8.4 Rückgriffsrecht 11 4. Einschränkung des Deckungsumfanges 7 9. Schlussbestimmungen 11 4.1 Ausschlüsse 7 9.1 Verrechnung 11 4.2 Kürzungen 8 9.2 Abtretung und Verpfändung 11 4.3 Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten 8 9.3 Mitteilungen 11 4.4 Sonderrisiko 8 9.4 Gerichtsstand 11 5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 8 5.1 Beginn des Versicherungsschutzes 8 5.2 Ende und Unterbruch des Versicherungsschutzes 9 5.3 Übertritt in die Einzelunfallversicherung 9 ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 2
Die in diesen AVB gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Sie finden die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen unter www.oekk.ch/avb-uk oder in Ihrer ÖKK Agentur. ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 3
ursacht werden und die durch die UVG-Versicherung zu entschädigen sind. 1. Versicherungsgrundlagen 1.1 Versicherungsträger Nicht versichert sind Berufskrankheiten, soweit sie auf Ursachen zurück- Die ÖKK Versicherungen AG, Landquart, (nachfolgend ÖKK genannt) versi- zuführen sind, die vor dem Vertragsbeginn gesetzt wurden. Versichert ist in chert als Kollektivversicherer folgende Leistungen: diesem Fall nur der unter die Vertragsdauer fallende Anteil an der Gesamt- − Heilungskosten (Artikel 2.1) dauer der Gefährdung. − Spitaltaggeld und Unfalltaggeld (Artikel 2.2 und 2.3) Unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls versichert sind unter Vorbehalt − Lohnfortzahlungspflicht (Artikel 2.6) von Artikel 5.2 Unfälle im schweizerischen Militärdienst oder bei anderen un- − Sonderrisiko (Artikel 4.4 ohne Kapital- oder Rentenleistungen im Invali- ter die Militärversicherung (MV) fallenden Tätigkeiten. Solche Unfälle gelten ditäts- oder Todesfall) als Nichtberufsunfälle im Sinne des UVG, wenn eine Deckung für Nichtberufs- Die SOLIDA Versicherungen AG, Zürich, (nachfolgend SOLIDA genannt) versi- unfälle nach UVG besteht. chert folgende Leistungen: − Invaliditätskapital (Artikel 2.4) 1.6 Versicherte − Todesfallkapital (Artikel 2.5) Versichert sind die auf der Versicherungspolice aufgeführten Personen oder − Sonderrisiko (Artikel 4.4 Kapital- oder Rentenleistungen im Invaliditäts- Personengruppen, für die eine Versicherung gemäss UVG besteht. oder Todesfall) Das dem Versicherungsnehmer durch Drittunternehmen ausgeliehene Per- Für die Leistungen der SOLIDA hat ÖKK als Versicherungsnehmer mit der sonal ist von dieser Versicherung ausgeschlossen. SOLIDA als Versicherer einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Kunde von ÖKK hat dabei keinen Vertrag mit der SOLIDA. Der Versicherte 1.7 Örtlicher Geltungsbereich erhält aber, gemäss Versicherungsvertragsgesetz, bei einem versicherten Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. Ereignis einen direkten Anspruch gegenüber der SOLIDA für die Leistungen, die sie versichert. ÖKK übernimmt im Umfang der Artikel 2.4 und 2.5 keine, im Umfang von Artikel 4.4 die oben dargestellte, eingeschränkte Haftung. 2. Versicherungsleistungen 2.1 Heilungskosten ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, Landquart, (nachfolgend ÖKK KUV Sind Heilungskosten versichert, leistet ÖKK für durch UVG und MV nicht AG genannt) ist ermächtigt, alle Handlungen im Namen und für Rechnung von gedeckte, aber notwendige Kosten gemäss Artikel 2.1.1 bis 2.1.8. ÖKK vorzunehmen. 2.1.1 Heilbehandlung 1.2 Vertragsgrundlagen ÖKK leistet für Die Vertragsgrundlagen bilden alle schriftlichen Erklärungen, die der Versi- − ambulante ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen cherungsnehmer, die Versicherten und deren Vertreter im Antrag, in weite- − Spitalbehandlungen in der halbprivaten und privaten Abteilung ren zu diesem gehörenden Schriftstücken und ärztlichen Berichten abgeben. − Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Reha- Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Versicherungspolice, bilitationskuren mit Zustimmung von ÖKK KUV AG. allfälligen Nachträgen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), zu- sätzlichen Bedingungen (ZB) und besonderen Bedingungen (BB) festgelegt. 2.1.2 Unterhaltskostenanteil während eines Aufenthalts in einer Heilanstalt Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht ausdrücklich ÖKK leistet für die von der UVG-Versicherung vom Taggeld abgezogenen geregelt ist, halten sich die Parteien an das Bundesgesetz über den Versi- Unterhaltskosten. cherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). 2.1.3 Haushaltshilfe 1.3 Versicherungspolice ÖKK leistet für Haushaltshilfe bis 90 Tage pro Unfall. ÖKK anerkennt ärztlich In der Versicherungspolice werden die abgeschlossenen Versicherungsdeckun- verordnete Leistungen von diplomierten Personen. gen festgehalten. Besondere Bedingungen oder Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind 2.1.4 Hilfsmittel ebenfalls in der Versicherungspolice vermerkt. ÖKK leistet für − die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und 1.4 Gegenstand der Versicherung orthopädischen Hilfsmitteln Versichert sind die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrank- − deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch einen Unfall, der heiten im Rahmen der vereinbarten Leistungen. eine versicherte Heilbehandlung zur Folge hat, beschädigt oder zerstört Bei den Leistungen der ÖKK handelt es sich um eine Schadenversicherung. wurden. Dabei ist die unfallbedingte Vermögenseinbusse Voraussetzung für die Leis- Nicht versichert sind Kosten für mechanische Fortbewegungsmittel sowie tungspflicht der ÖKK. für Erstellung, Veränderung, Miete und Unterhalt von Immobilien. Bei Kapitalleistungen der SOLIDA handelt es sich um Summenversicherun- gen. Dabei besteht die Leistungspflicht der SOLIDA unabhängig von einer un- 2.1.5 Sachschäden fallbedingten Vermögenseinbusse. Bei Rentenleistungen der SOLIDA handelt ÖKK leistet für Kosten für die Reparatur oder den Ersatz (Neuwert) für durch es sich um eine Schadenversicherung. einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. 1.5 Versicherte Unfälle und Berufskrankheiten ÖKK leistet für Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparate und Zahnprothesen, Die Versicherung leistet für Berufs- und Nichtberufsunfälle einschliesslich wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. Berufskrankheiten, die sich während der Vertragsdauer ereignen oder ver- ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 4
2.1.6 Reise-, Transport- und Rettungskosten cherte Person diese Deckung vereinbart ist. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit ÖKK leistet für während des unbezahlten Urlaubs werden an die Wartefrist angerechnet. − infolge des Unfalls notwendige Rettungs- und Bergungsmassnahmen Während der Dauer des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Taggeldleis- − infolge des Unfalls notwendige Transporte mit Luftfahrzeugen, wenn sie tungen. Weitere Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung werden bei aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich sind Unfall während der Dauer des Urlaubs nicht gewährt. − im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommene Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe des Taggeldes nach Suchaktion dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch beginnt ab einem bis höchstens CHF 50’000. Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % . Wenn sich die Rückreise in die Schweiz aufgrund einer Spitalbehandlung im ÖKK leistet für den durch UVG, MV, IV oder von einem haftpflichtigen Dritten Ausland um mindestens 14 Tage verzögern würde, kann sich der Versicherte nicht gedeckten Teil des tatsächlichen Verdienstausfalls. auf Rechnung von ÖKK in ein Spital in der Schweiz verlegen lassen. Decken die Leistungen der Sozialversicherungen bereits den vollen Ver- Versichert sind die Kosten bis CHF 50’000 für die den Umständen angemes- dienstausfall, entfällt der Leistungsanspruch gegenüber ÖKK. Das Taggeld senen Transporte. wird gekürzt, wenn es mit gleichartigen Sozialversicherungsleistungen Eingesparte Reisekosten und Rückvergütungen infolge nicht benutzter zusammentrifft und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt. Bahn-, Flug- und Schiffsbillette werden angerechnet. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne Unfall erzielen würde. 2.1.7 Leichentransporte Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. Bestehen für das Taggeld ÖKK leistet bis CHF 20’000 für die Überführung des tödlich verunfallten Ver- mehrere Versicherungen nach Lohnsystem bei konzessionierten Gesell- sicherten an den Bestattungsort (inklusive Kosten für amtliche Grenzfor- schaften, so wird der Lohnausfall gesamthaft nur einmal vergütet. Die malitäten). Die Leistung erhält, wer sich über die Bezahlung dieser Kosten Leistungen von ÖKK entsprechen dem Verhältnis der von ÖKK gedeckten ausweist. Leistungen zum Gesamtbetrag der Leistungen aller Versicherer. Wird der Leichentransport von einem Familienangehörigen des Versicherten begleitet, leistet ÖKK die Reisekosten für eine Person (Bahn 1. Klasse, Flug 2.3.3 Rückfälle und Spätfolgen Economy-Klasse). Bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss UVG, bedingt durch frühere Unfälle, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine 2.1.8 Leistungen Dritter Leistungspflicht mehr besteht, leistet ÖKK Taggeldleistungen gemäss UVG Stehen dem Versicherten auch Leistungen der Eidgenössischen Invaliden- für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während maxi- versicherung (IV), der MV oder des UVG-Versicherers zu oder hat ein haft- mal 180 Tagen abzüglich Wartefrist. pflichtiger Dritter solche erbracht, ergänzt ÖKK diese Leistungen bis zur Die Lohnfortzahlung wird im Todesfall gemäss Artikel 338 OR geleistet, wenn Höhe der versicherten Heilungskosten. für die versicherte Person ein Taggeld oder Todesfallkapital versichert ist. 2.1.9 Dauer der Leistungen Sind Heilungskosten versichert, leistet ÖKK für durch UVG und MV anerkann- ÖKK leistet für Heilungskosten bis zehn Jahre nach dem Unfalltag. te, aber nicht gedeckte Kosten für: − ambulante ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen 2.2 Spitaltaggeld − Spitalbehandlungen in der allgemeinen Abteilung. ÖKK leistet für die Dauer des ärztlich verordneten Spital- oder Kuraufenthal- Ein Anspruch auf andere Leistungen, wie z.B. Spitaltaggelder oder eine Inva- tes zusätzlich zum versicherten Taggeld und den Heilungskosten das verein- liditäts- oder Todesfallentschädigung besteht nicht. barte Spitaltaggeld bis 730 Tage innerhalb von fünf Jahren vom Unfalltag an. 2.4 Invaliditätskapital 2.3 Taggeld Tritt als Folge eines Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich 2.3.1 Leistungsdauer bleibende medizinisch theoretische Invalidität ein, leistet die SOLIDA das In- ÖKK leistet das vereinbarte Taggeld pro Unfall für jeden Kalendertag, sofern validitätskapital, das sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung gemäss Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante bestimmt. Eine UVG, der MV oder der IV hat. durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit wird da- Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Be- bei nicht berücksichtigt. messung der Leistungsdauer voll. Auf das Invaliditätskapital hat ausschliesslich der Versicherte Anspruch. Der Der Anspruch des Taggeldes erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Anspruch erlischt mit dessen Tod. Arbeitsfähigkeit, mit der Auszahlung einer Invaliditätskapitalleistung oder Invaliditätsrente oder mit dem Tod des Versicherten. 2.4.1 Ermittlung des Invaliditätsgrades Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten die nachstehenden 2.3.2 Anspruch und Wartefrist Grundsätze: Die Zahlung des Taggeldes beginnt mit dem ersten Tag, der dem Unfalltag a) Als Ganzinvalidität gelten der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit folgt. Für den Unfalltag selbst und die vereinbarte Wartefrist wird keine Ent- beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Ver- schädigung geleistet. Bei der Ermittlung der Wartefrist werden Tage mit lust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung und völlige Erblindung. voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gerechnet. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil, der für Ganzinvalidität vorgesehe- Bei einem unbezahlten Urlaub beginnt die Leistung für Taggeld frühestens nen Versicherungssumme geleistet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. am Tage der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit, sofern für die versi- Die Bestimmung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze: ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 5
Oberarm 70 % 2.4.2 Ermittlung des Invaliditätskapitals Unterarm 65 % Das Invaliditätskapital wird je nach der vereinbarten Leistungsvariante Hand 60 % A oder B wie folgt bestimmt: Daumen mit Mittelhandglied 25 % Variante A Variante B Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % für den 25 % nicht aufgrund der aufgrund der vorderstes Glied des Daumens 10 % übersteigenden Teil des einfachen Ver- einfachen Ver- Zeigefinger 15 % Invaliditätsgrades sicherungssumme sicherungssumme Mittelfinger 10 % für den 25 % nicht aber aufgrund der aufgrund der Ringfinger 9 % 50 % übersteigenden Teil doppelten Ver- dreifachen Ver- Kleinfinger 7 % des Invaliditätsgrades sicherungssumme sicherungssumme ein Bein im Oberschenkel 60 % ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50 % aufgrund der aufgrund der für den 50 % übersteigenden ein Fuss 45 % dreifachen Ver- fünffachen Ver- Teil des Invaliditätsgrades eine Grosszehe 8 % sicherungssumme sicherungssumme übrige Zehen je 3 % Die Leistung in Prozent der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme Sehkraft eines Auges 30 % wird demnach wie folgt erbracht: Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 50 % Variante Variante Gehör auf beiden Ohren 60 % Invaliditätsgrad Invaliditätsgrad A B A B Gehör auf einem Ohr 15 % 1 % 1 % 1 % 51 % 78 % 105 % Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr 2 % 2 % 2 % 52 % 81 % 110 % vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 30 % 3 % 3 % 3 % 53 % 84 % 115 % 4 % 4 % 4 % 54 % 87 % 120 % Geruchssinn 10 % 5 % 5 % 5 % 55 % 90 % 125 % Geschmacksinn 10 % 6 % 6 % 6 % 56 % 93 % 130 % Niere 20 % 7 % 7 % 7 % 57 % 96 % 135 % 8 % 8 % 8 % 58 % 99 % 140 % Milz 5 % 9 % 9 % 9 % 59 % 102 % 145 % sehr starke, schmerzhafte Funktionseinschränkung 10 % 10 % 10 % 60 % 105 % 150 % der Wirbelsäule 50 % 11 % 11 % 11 % 61 % 108 % 155 % 12 % 12 % 12 % 62 % 111 % 160 % b) Für eine dauernde, schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhe- 13 % 13 % 13 % 63 % 114 % 165 % tische Schäden wie z. B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet 14 % 14 % 14 % 64 % 117 % 170 % 15 % 15 % 15 % 65 % 120 % 175 % ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des 16 % 16 % 16 % 66 % 123 % 180 % Versicherten zur Folge hat, leistet die SOLIDA von der für Invalidität verein- 17 % 17 % 17 % 67 % 126 % 185 % barten Versicherungssumme höchstens: 18 % 18 % 18 % 68 % 129 % 190 % – 10 % bei Verunstaltung des Gesichts 19 % 19 % 19 % 69 % 132 % 195 % 20 % 20 % 20 % 70 % 135 % 200 % – 5 % bei Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer Körperteile. 21 % 21 % 21 % 71 % 138 % 205 % Die Leistung für ästhetische Schäden ist zudem auf CHF 20’000 begrenzt. 22 % 22 % 22 % 72 % 141 % 210 % Eine Progression wird auf diesen Invaliditätsgraden nicht gewährt. 23 % 23 % 23 % 73 % 144 % 215 % 24 % 24 % 24 % 74 % 147 % 220 % c) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein ent- 25 % 25 % 25 % 75 % 150 % 225 % sprechend geringerer Invaliditätsgrad. 26 % 27 % 28 % 76 % 153 % 230 % d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird 27 % 29 % 31 % 77 % 156 % 235 % dem Verlust gleichgestellt. 28 % 31 % 34 % 78 % 159 % 240 % e) Ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Skala nicht mög- 29 % 33 % 37 % 79 % 162 % 245 % 30 % 35 % 40 % 80 % 165 % 250 % lich, erfolgt sie analog den Richtlinien zur Bemessung des Integritäts- 31 % 37 % 43 % 81 % 168 % 255 % schadens gemäss UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung 32 % 39 % 46 % 82 % 171 % 260 % (UVV). Dabei werden insbesondere die von der SUVA publizierten Tabel- 33 % 41 % 49 % 83 % 174 % 265 % len «Integritätsentschädigungen gemäss UVG» angewendet. 34 % 43 % 52 % 84 % 177 % 270 % 35 % 45 % 55 % 85 % 180 % 275 % f) Haben vorbestandene Körpermängel die Unfallfolgen erschwert, führt 36 % 47 % 58 % 86 % 183 % 280 % dies nicht zu einer höheren Leistung. Waren Körperteile schon vor dem 37 % 49 % 61 % 87 % 186 % 285 % Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, wird bei der 38 % 51 % 64 % 88 % 189 % 290 % Bestimmung des Invaliditätsgrades (und nicht erst bei der Invaliditätska- 39 % 53 % 67 % 89 % 192 % 295 % pitalberechnung) der schon vorhandene, nach den vorstehenden Grund- 40 % 55 % 70 % 90 % 195 % 300 % 41 % 57 % 73 % 91 % 198 % 305 % sätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. 42 % 59 % 76 % 92 % 201 % 310 % g) Die endgültige Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt erst aufgrund 43 % 61 % 79 % 93 % 204 % 315 % des voraussichtlich als bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 44 % 63 % 82 % 94 % 207 % 320 % Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall oder später den In- 45 % 65 % 85 % 95 % 210 % 325 % validitätsgrad abschliessend bestimmen lassen. Dabei wird der aktuelle 46 % 67 % 88 % 96 % 213 % 330 % 47 % 69 % 91 % 97 % 216 % 335 % Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Bestimmung ermittelt. Danach eintre- 48 % 71 % 94 % 98 % 219 % 340 % tende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch Rückfälle und Spät- 49 % 73 % 97 % 99 % 222 % 345 % folgen, werden nicht mehr berücksichtigt. 50 % 75 % 100 % 100 % 225 % 350 % ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 6
2.4.3 Auszahlung in Rentenform 2.6 Lohnnachgenuss Hat der Versicherte im Zeitpunkt der Bestimmung des Invaliditätsgrades Bei Tod leistet ÖKK in Höhe der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des das 65. Altersjahr vollendet, wird die Versicherungsleistung für dauernde Arbeitgebers gegenüber den unterstützungspflichtigen Hinterlassenen des Invalidität im Sinne der vorstehenden Bedingungen als lebenslängliche Rente Versicherten gemäss OR Artikel 338 Abs. 2. ausbezahlt. Die Rente wird endgültig bestimmt und vierteljährlich im Voraus Versicherungs- und Vorsorgeleistungen an die Hinterlassenen werden nicht ausbezahlt. angerechnet. Die Rente beträgt pro CHF 1’000 Invaliditätskapital jährlich: Der Lohnnachgenuss wird geleistet, wenn für die versicherte Person ein Alter Jahresrente Taggeld gemäss Artikel 2.3 oder ein Todesfallkapital gemäss Artikel 2.5 ver- 66 CHF 86 sichert ist. 67 CHF 89 68 CHF 93 2.7 Erfüllung Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 69 CHF 96 Unterstehen die Arbeitnehmer einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit an- 70 CHF 100 derslautenden Bedingungen, gelten diese nur, sofern und soweit mit dem darüber CHF 125 Versicherungsnehmer ausdrücklich eine GAV-konforme Deckung für den ver- sicherten Personenkreis im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich der Versicherte. 2.8 Leistungsbegrenzungen bei Flugunfällen 2.4.4 Umschulungskosten bei Berufskrankheiten Für Unfälle, die der Versicherte bei Flügen erleidet, sind die für den Todes- Für Umschulungen aufgrund einer Berufskrankheit leistet die SOLIDA in und Invaliditätsfall versicherten Leistungen der SOLIDA aus allen bei ihr zu- Ergänzung der Leistungen gemäss UVG und IV bis 10 % der versicherten gunsten des Versicherten abgeschlossenen Unfallversicherungen, soweit sie Invaliditätssumme für angemessene Kosten. Die Progression entfällt. das Flugrisiko ohne besondere Prämie decken, beschränkt auf CHF 500’000 im Todesfall und CHF 1’000’000 bei Invalidität mit einem Grad von 100 % , mit 2.5 Todesfallkapital entsprechender Abstufung bei geringeren Invaliditätsgraden. Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, leistet die SOLIDA die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung. 3. Versicherungsvarianten Ist der Verunfallte unter 16 Jahre oder über 65 Jahre alt, beträgt die Todes- 3.1 Lohnsystem fallsumme höchstens CHF 20’000. Die Versicherung kann nach Lohnsystem abgeschlossen werden, wobei Prämien und Geldleistungen aufgrund der Löhne oder des versicherten Ver- Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an ÖKK, in Abänderung dienstes bestimmt werden. der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen und Berechtigte aus- schliessen. Diese Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an 3.1.1 UVG-Lohn ÖKK widerrufen und abgeändert werden. Die Leistungen bemessen sich aufgrund des bei der ÖKK KUV AG deklarier- Fehlt eine besondere Bezeichnung, gelten nacheinander und ausschliesslich ten Lohnes. Als UVG-Lohn gilt der versicherte Verdienst gemäss UVG bis zum als begünstigt: gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. − der Ehegatte, − der eingetragene Partner gemäss Partnerschaftsgesetz, 3.1.2 Überschusslohn − die gemäss UVG rentenberechtigten Kinder, Als Überschusslohn gilt der das UVG-Maximum übersteigende Teil des Lohnes. − die gemäss UVG nicht rentenberechtigten Kinder, Der maximal versicherbare Überschusslohn pro Versichertem und Jahr be- − die Enkel, rechnet sich aus der Differenz zwischen CHF 250’000 und dem UVG-Maximum. − die Eltern, Für Versicherte, die sich der UVG-Versicherung freiwillig angeschlossen ha- − die Geschwister. ben, bildet der mit der ÖKK KUV AG im Voraus vereinbarte Lohn die Berech- Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, leistet die SOLIDA für Bestat- nungsgrundlage für die Ermittlung der Versicherungsleistungen. tungskosten bis CHF 20’000, höchstens die versicherte Summe. Ist ein fester Jahreslohn vereinbart, gilt dieser als versicherter Verdienst. Anspruchsberechtigte erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass des 3.1.3 Mehrere Arbeitgeber Versicherten. War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer erzielte Verdienst massgebend. Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft und führt das gleiche Unfallereignis zum Tod beider Ehegatten bzw. einge- 3.2 Kopfsystem tragenen Partner, so zahlt die SOLIDA zu gleichen Teilen an die hinterblie- Die Versicherung kann nach Kopfsystem mit festen Summen und zu Prämi- benen, minderjährigen oder dauernd erwerbsunfähigen Kinder, Stief- oder en abgeschlossen werden, die aufgrund der Zahl der Versicherten oder der Adoptivkinder, die unterstützungsbedürftig sind, noch einmal das versicher- Arbeitstage bestimmt werden. te Todesfallkapital. Gleichgestellt sind Kinder, die dauernd zusammen mit ihren nicht verheira- teten, im Konkubinat lebenden gemeinsamen leiblichen Eltern im gemein- 4. Einschränkung des Deckungsumfanges samen Haushalt wohnen. Bei der Beurteilung des gemeinsamen Haushaltes 4.1 Ausschlüsse wird auf die amtlichen Meldevorschriften abgestellt. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 7
a) die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben, gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines versi- b) infolge von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Zuständen: cherten Unfalls ist. – in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder angrenzenden Staaten, Beeinflussen unfallfremde Faktoren in der Unfallversicherung für Tod und – im übrigen Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Invalidität den Verlauf eines versicherten Unfalls oder der Unfallfolgen, Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereig- schuldet die SOLIDA lediglich einen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung nissen in dem Land, in welchem der Versicherte sich aufhält, und er sei festzulegenden, rein unfallbedingten Teil der vereinbarten Leistungen. vom Ausbruch von kriegerischen Ereignissen dort überrascht worden, c) infolge von Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, Bei der Unfallversicherung für Tod und Invalidität werden die den Verlauf d) infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten: der Unfallfolgen erschwerenden, unfallfremden Faktoren, wie vorbestehen- – ausländischer Militärdienst, de psychische oder körperliche Krankheiten und Gebrechen, schon bei der – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terrorakten, Festlegung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Festlegung des In- – Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicher- validitätskapitals berücksichtigt. te sei als Unbeteiligter oder bei der Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden, 4.2.5 Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall – Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere Bei schuldhafter Verletzung der den Versicherten, den Versicherungsnehmer stark provoziert, oder den Anspruchsberechtigten treffenden Obliegenheiten sind die SOLIDA – die Folge von Unruhen aller Art, es sei denn, der Versicherte beweise, und ÖKK berechtigt, die Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwie- um den sie sich bei Beachtung der Obliegenheit gemindert hätte (vgl. dazu gelung beteiligt war, die Bestimmungen über die Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall, e) infolge oder bei Gelegenheit vorsätzlicher oder in Kauf genommener gemäss Artikel 8.1 und 8.2). Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch den Versicherten, des Versuchs oder der Teilnahme 4.3 Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten f) infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Nuklear- Hat eine Person den Tod des Versicherten infolge oder bei Gelegenheit vor- energie. Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlen- sätzlicher oder in Kauf genommener Begehung von Verbrechen oder Verge- behandlungen wegen einem versicherten Unfall oder einer versicherten hen, des Versuchs oder der Teilnahme herbeigeführt, hat sie keinen Anspruch Berufskrankheit sind jedoch versichert, auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Anspruchsberechtigten im g) bei welchen der Versicherte einen Blutalkoholgehalt von zwei Gewicht- Sinne der Bestimmung über den Todesfall, gemäss Artikel 2.5 ausgerichtet. spromillen oder mehr aufweist, es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem 4.4 Sonderrisiko Unfall, Ist das Sonderrisiko versichert, leisten ÖKK und SOLIDA in Höhe der aus UVG h) infolge Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am eigenen Körper, und MV vorgenommenen Leistungskürzungen und Leistungsverweigerun- die der Versicherte absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser gen, die auf Grobfahrlässigkeit, nicht vorsätzliche Vergehen im Strassenver- Urteilsunfähigkeit herbeigeführt hat, kehr oder Wagnisse (ausgenommen absichtliche Herbeiführung des Unfalls) i) bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot oder sonstiges mi- zurückzuführen sind. litärisches Besatzungsmitglied, Unabhängig ob eine Sonderrisikodeckung besteht, kürzen ÖKK und SOLIDA j) bei militärischen Fallschirmabsprüngen und auch ihre eigenen Leistungen gemäss diesen AVB nicht wegen k) bei Luftfahrten, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder nicht im Besitz der amtlichen Ausweise und a) Grobfahrlässigkeit, Bewilligungen ist. b) vorsätzlichen Vergehen im Strassenverkehr und c) Wagnissen. Berufskrankheiten berechtigen nicht zu Invaliditätskapital (Artikel 2.4) und Todesfallkapitalleistungen (Artikel 2.5). Sind entsprechende Leistungen von einem haftpflichtigen Dritten bzw. des- sen Versicherer geschuldet, so werden diese von den Leistungen von SOLIDA 4.2 Kürzungen und ÖKK in vollem Umfang in Abzug gebracht. 4.2.1 Grobfahrlässigkeit Ist eine Rentenleistung geschuldet, kann sie die SOLIDA durch eine Kapi- Die SOLIDA und ÖKK verzichten auf das Recht, bei grobfahrlässiger Herbei- talabfindung abgelten. Die Umwandlung der Rente in eine Kapitalabfindung führung des versicherten Unfalls die Leistungen zu kürzen. kann auch während der Rentenlaufzeit bestimmt werden. 4.2.2 Mehrfachversicherung Bestehen für die Heilungskosten oder das Taggeld zur Deckung des Ver- 5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes dienstausfalles mehrere Versicherungen, werden sie gesamthaft nur einmal im 5.1 Beginn des Versicherungsschutzes Verhältnis zu den garantierten Leistungen aller beteiligten Versicherer geleistet. Der Versicherungsschutz beginnt für den Versicherten am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall 4.2.3 Leistungen Dritter aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frü- Werden Entschädigungen für die Heilungskosten oder für das Taggeld zur hestens jedoch an dem in der Versicherungspolice bezeichneten Vertragsbeginn. Deckung des Verdienstausfalles von einem haftpflichtigen Dritten, der UVG-Versicherung, IV oder MV übernommen, werden diese von den Leistun- Nicht versichert sind gen von ÖKK und der SOLIDA in vollem Umfange in Abzug gebracht. − Unfälle oder Unfallfolgen, die bei Arbeitsbeginn bereits bestehen sowie Rückfälle und Spätfolgen aus Unfällen vor Arbeitsbeginn, die erst wäh- 4.2.4 Unfallfremde Faktoren rend der Dauer des versicherten Arbeitsverhältnisses auftreten (Artikel Die Leistungen für Heilungskosten, Spitaltaggeld und Taggeld werden nicht 2.3.3 ist vorbehalten); ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 8
− Berufskrankheiten, die ganz oder teilweise auf Ursachen zurückzuführen tungen von der Unfallversicherung gemäss UVG, so beginnt die Frist bei sind, die vor dem Arbeitsbeginn gesetzt wurden. Versichert ist in diesem Vorliegen einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit von Fall nur der auf das versicherte Arbeitsverhältnis entfallende Anteil an mindestens 50 % oder spätestens nach Ende der Leistungspflicht. In diesem der Gesamtdauer der Gefährdung. Fall erfolgt die Aufklärung durch den Versicherer. Es können nur Leistungen versichert werden, die bisher schon versichert 5.2 Ende und Unterbruch des Versicherungsschutzes waren und im Umfang der Einzelunfallversicherung enthalten sind. Das 5.2.1 Ende des Versicherungsschutzes Sonderrisiko gemäss Artikel 4.4 und die Rentenleistungen gemäss den Zu- Für den einzelnen Versicherten endet der Versicherungsschutz satzbedingungen (ZB) sind nicht im Umfang der Einzelunfallversicherung a) mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den enthalten. halben Lohn aufhört, spätestens jedoch mit vollendetem 70. Altersjahr; Die Weiterführung der Versicherung erfolgt zu den im Zeitpunkt des Über- b) mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. tritts geltenden Bedingungen und Tarifen für die Einzelunfallversicherung. Bezieht ein Versicherter im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsschutz Diese Leistungen werden in dem Masse reduziert, als die versicherte Person erlischt, bereits Leistungen für einen vor Erlöschen des Versicherungsschut- ihre Erwerbstätigkeit herabsetzt oder aufgibt. zes eingetretenen Unfall, bleibt der Leistungsanspruch bis zur ursprünglich Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ausscheidenden versicherten vereinbarten Dauer gewahrt. Personen über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Vorbehältlich einer anderen Regelung in diesen AVB sind Rückfälle und Spät- Einzelunfallversicherung rechtzeitig schriftlich zu informieren. folgen, die während der Vertragslaufzeit eintreten, analog dem UVG versichert. 5.3.2 Ausschluss des Übertrittsrechts Bei Unfällen, die sich während der Vertragslaufzeit ereigneten, sind Rück- Kein Übertrittsrecht besteht fälle, Spätfolgen und Berufskrankheiten nur dann versichert, wenn sie noch während dieses Arbeitsverhältnisses auftreten und gemeldet werden. Vor- a) bei Stellenwechsel zu einem neuen Arbeitgeber und Übertritt in dessen behalten sind Heilungskosten (Artikel 2.1.9). Unfallzusatzversicherung, sofern eine gleichwertige Versicherungsde- ckung besteht, 5.2.2 Unterbruch des Versicherungsschutzes b) wenn der Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsvertrag für Unbezahlte Urlaube sind ausschliesslich für den Leistungsumfang gemäss diesen Personenkreis bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hat Artikel 2.3.2 Abs. 2, ohne Anmeldung mitversichert. Bei Fehlen der UVG-Abre- und eine gleichwertige Versicherungsdeckung besteht, deversicherung besteht kein Versicherungsschutz über die Unfall-Zusatzversi- c) während der Dauer einer provisorischen Deckungszusage, cherung. In Abweichung von den Bestimmungen des UVG sind Unfallereignisse, d) so lange eine Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 50 % besteht, die während der Dauer einer Abredeversicherung nach Artikel 3 Abs. 3 UVG e) wenn die versicherte Person pensioniert wird, spätestens bei Erreichen eintreten, nur dann versichert, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen der ver- des AHV-Rentenalters, sicherten Person und dem Versicherungsnehmer nicht aufgelöst wurde. f) wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, g) wenn der Arbeitsvertrag während der Probezeit gekündigt worden ist, Für den einzelnen Versicherten ruht der Versicherungsschutz während des h) wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, Ruhens der Leistungspflicht infolge Zahlungsverzugs des Versicherungs- i) für Selbständigerwerbende und/oder deren mitarbeitende Familienangehö- nehmers. rige, die weder einen Barlohn beziehen, noch AHV-Beiträge entrichten. 5.3 Übertritt in die Einzelunfallversicherung 5.3.1 Übertrittsrecht 6. Beginn, Dauer und Beendigung Jede in der Schweiz wohnhafte Person kann ohne Prüfung des Gesundheits- des Kollektivversicherungsvertrages zustandes in die Einzelunfallversicherung von ÖKK übertreten 6.1 Vertragsbeginn − mit Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivversicherung, Die Versicherung beginnt an dem in der Versicherungspolice oder in der − mit Ende des Leistungsbezuges oder schriftlichen Antragsannahmebestätigung festgehaltenen Datum. − mit Ende des Versicherungsvertrages. Grenzgänger können in die Einzelunfallversicherung von ÖKK übertreten, 6.2 Vertragsdauer wenn sie unmittelbar nach Ausscheiden aus dieser Unfallzusatzversicherung 6.2.1 Im Allgemeinen in der Schweiz weiter arbeiten und in keine andere Unfallzusatzversicherung Der Versicherungsvertrag ist für die in der Versicherungspolice aufgeführte übertreten können, oder als arbeitslose Personen im Sinne des Bundesge- Dauer abgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt das angebrochene setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) gelten und und ein volles Kalenderjahr. Taggelder aus dieser Versicherung beanspruchen können. Liegt das neue Einkommen tiefer als der bisher versicherte Lohn, beschränkt sich das Über- 6.2.2 Vertragsverlängerung trittsrecht auf das neue Einkommen. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht frist- Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen seit der Mitteilung des Arbeitgebers gerecht gekündigt wird. über das Übertrittsrecht schriftlich geltend zu machen. Bei fehlender Mit- teilung des Arbeitgebers ist das Übertrittsrecht vom Versicherten innert 6.3 Vertragsbeendigung 180 Tagen nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung schriftlich gel- 6.3.1 Kündigung tend zu machen. Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhal- Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Unfallzusatzversicherung, tung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres spätestens jedoch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung, die auf das schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals auf das in der Ver- Übertrittsrecht aufmerksam macht. Erhält der Versicherte Taggeldleis- sicherungspolice aufgeführte Ablaufdatum hin möglich. ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 9
6.3.2 Automatische Beendigung des Versicherungsvertrages 7.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit Der Versicherungsvertrag endet automatisch und mit sofortiger Wirkung ÖKK KUV AG stellt dem Versicherungsnehmer vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich eine Akonto-Rechnung zu. Die Prämien sind vom Versicherungs- a) bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Versicherungsnehmers; nehmer im Voraus geschuldet und im Zeitpunkt der in der Versicherungspo- b) bei Verlegung des Geschäftssitzes ins Ausland. lice festgehaltenen Fälligkeit zu bezahlen. Die Höhe des Akonto-Rechnungs- betrages bemisst sich in der Regel nach der definitiven Lohnsumme des 6.3.3 Auflösung durch den Versicherer letzten abgeschlossenen Kalenderjahres. ÖKK kann den Vertrag bei Prämienrückständen gemäss den Bestimmungen über den Zahlungsverzug (vgl. Artikel 7.6) auflösen. 7.3 Schlussabrechnung ÖKK KUV AG stellt dem Versicherungsnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres 6.3.4 Kündigungsverzicht der Versicherer im Schadenfall oder nach Auflösung des Vertrages ein Deklarationsformular zu. Der Versiche- ÖKK verzichtet auf ihr gesetzliches Recht, den Kollektivversicherungsver- rungsnehmer hat die Lohnsummendeklaration mit den notwendigen Unter- trag mit dem Versicherungsnehmer im Schadenfall zu kündigen. lagen (AHV-Deklaration, Versichertenlisten, Lohnabrechnungen etc.) innert SOLIDA verzichtet auf ihr gesetzliches Recht, den Kollektivversicherungs- 30 Tagen an ÖKK KUV AG zu retournieren. Gestützt auf diese Angaben be- vertrag mit ÖKK im Schadenfall zu kündigen. stimmt ÖKK KUV AG die endgültigen Prämien und erstellt eine Schlussabrech- nung. Bei Saldi unter CHF 20 wird auf eine Nachzahlung oder Rückerstattung Die Kündigung auf den Vertragsablauf und später auf Ende eines jeden verzichtet. Der Betrag wird auf die nächste Abrechnung vorgetragen. Kalenderjahres hin bleibt vorbehalten. Sendet der Versicherungsnehmer die Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit 6.3.5 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers im Schadenfall Empfang an ÖKK KUV AG zurück, bestimmt sie die mutmasslich endgültige Im Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wurde, kann der Versiche- Prämie nach eigenem Ermessen. rungsnehmer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Zahlung schriftlich kündigen. 7.4 Einsichtnahme in Lohnbuchhaltung ÖKK KUV AG, ÖKK und SOLIDA haben das Recht zur Einsichtnahme in die Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei ÖKK KUV Lohnbuchhaltung des Versicherungsnehmers. AG. Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bleibt anteilsmässig ge- schuldet. 7.5 Prämienrückerstattung Wurde die Prämie für eine bestimmte Vertragsdauer vorausbezahlt und 6.3.6 Kündigung bei Prämienanpassung erlischt der Versicherungsvertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Grün- Bei Prämienanpassungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den den vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, zahlt ÖKK KUV AG die Prämie Vertrag in seiner Gesamtheit oder nur in Bezug auf die Leistungsart, deren anteilmässig zurück. Prämie erhöht wurde, innert 30 Tagen seit der Mitteilung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit hin zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gilt dies als Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist ganz geschuldet, wenn Zustimmung zur Prämienanpassung. der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall kündigt und der Ver- trag im Zeitpunkt der Beendigung weniger als ein Jahr in Kraft war. 6.4 Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra- 7.6 Zahlungsverzug ges oder die Erklärung zu dessen Annahme innerhalb von 14 Tagen seit der Wird die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers auch innert ei- Beantragung oder Annahme schriftlich widerrufen. ner Nachfrist von 14 Tagen nicht erfüllt, erfolgt eine schriftliche Mahnung durch ÖKK KUV AG, die ausstehenden Prämien innert einer Frist von 14 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer Tagen zu bezahlen. Die Mahnung macht den Versicherungsnehmer auf die am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt oder seine Wider- Folgen der Nichterfüllung der Zahlungspflicht aufmerksam. rufserklärung der Post übergibt. Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen ge- hen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 7. Prämien und Zahlungen Erfolgt trotz Mahnung bis Ablauf der Mahnfrist keine Zahlung, ruht die Leis- 7.1 Prämienberechnung tungspflicht ab Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Bezahlung der 7.1.1 Lohnsystem ausstehenden Prämien samt Zinsen und Verwaltungskosten. Massgebend für die Berechnung der Prämien ist − bei Versicherung im Rahmen der UVG-Löhne: der für die UVG Versiche- Wird die Prämie von ÖKK KUV AG rechtlich eingefordert oder nachträglich rung prämienpflichtige Lohn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag angenommen, so lebt die Leistungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die rück- − bei Versicherung im Rahmen der Überschusslöhne: der den UVG-Maxi- ständige Prämie und die Mahngebühr bezahlt werden, wieder auf. SOLIDA mallohn übersteigende Teil des Lohnes bis zu einem Maximallohn von und ÖKK werden für Versicherungsfälle, die sich während der Verzugsdauer CHF 250’000 pro Person und Jahr und nach Ablauf der Mahnfrist ereignen, nicht leistungspflichtig. − für Versicherte mit einem festen Jahreslohn: der im Voraus vereinbarte Bezieht ein Versicherter im Zeitpunkt, in welchem die Leistungspflicht ruht, versicherte Verdienst bereits Leistungen, bleibt der Leistungsanspruch bis zur ursprünglich ver- − für Versicherte, die sich dem UVG freiwillig angeschlossen haben: der im einbarten Dauer gewahrt. Voraus vereinbarte Lohn. Wird die ausstehende Akonto-Prämie oder die Schlussabrechnung nicht in- 7.1.2 Kopfsystem nert zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich eingefordert, erlischt Massgebend für die Berechnung der Prämien ist die Zahl der Versicherten oder der Versicherungsvertrag. Arbeitstage. ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 10
7.7 Prämienanpassung 8.3 Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistung Für die vereinbarte Vertragsdauer gilt eine Prämiengarantie. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem ÖKK KUV AG Auf Vertragsende sowie bei automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr oder die SOLIDA Angaben, Unterlagen und ärztliche Zeugnisse erhalten ha- kann ÖKK, auch im Bereich der Leistungen der SOLIDA, die Prämiensätze er- ben, aus denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang der Ansprüche höhen und diese gleichzeitig der Schadenerfahrung anpassen. Die Mitteilung überzeugen können. erfolgt durch ÖKK KUV AG. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme (vgl. dazu Ar- Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Versicherungs- tikel 2.5), der Versicherte. Vorbehalten bleiben die Bedingungen über die vertrag innert 30 Tagen seit der Mitteilung auf den Zeitpunkt der Wirksam- Auszahlung an den Versicherten und an den Versicherungsnehmer gemäss keit der Prämienerhöhung hin zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gilt dies Artikel 8.3.1 und 8.3.2. als Zustimmung zur Prämienanpassung. 8.3.1 Auszahlung an den Versicherten 7.8 Überschussbeteiligung Werden der Quellensteuer unterliegende Taggeldleistungen direkt dem Ver- Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, wird der Versicherungsnehmer sicherten ausbezahlt, werden sie um den geschuldeten Steuerabzug an der jeweils nach drei vollen Versicherungsjahren (= Abrechnungsperiode) an Quelle gekürzt. einem allfälligen Überschuss aus seinem Versicherungsvertrag beteiligt. Der Überschuss wird ermittelt, indem die erbrachten Versicherungsleistun- 8.3.2 Auszahlung an den Versicherungsnehmer gen vom massgebenden, auf die Abrechnungsperiode fallenden Prämienan- Dem Versicherungsnehmer können der Quellensteuer unterliegende Taggeld- teil abgezogen werden. Der massgebende Anteil der Prämie und das Über- leistungen ungekürzt ausbezahlt werden. Ihm obliegt die korrekte Abrech- schussbeteiligungs-System sind in der Versicherungspolice erwähnt. nung der Quellensteuer. Die Abrechnung wird erstellt, sobald die auf die Abrechnungsperiode fal- Der Versicherungsnehmer haftet für den Schaden, der ÖKK und ÖKK KUV AG lenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Schadenfälle erledigt sind. aus der mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtung entsteht. Verluste werden nicht auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen. 8.4 Rückgriffsrecht Werden nach erfolgter Abrechnung Unfälle gemeldet oder weitere Zahlun- Erbringt ÖKK anstelle eines haftpflichtigen Dritten Heilungskosten oder gen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird Taggeldleistungen, hat der Versicherte ÖKK seine Ansprüche im Umfang der eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. ÖKK KUV AG kann Leistungspflicht abzutreten. bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Verrechnung ÖKK, ÖKK KUV AG und die SOLIDA haben das Recht, fällige Versicherungs- 8. Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall leistungen mit Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer zu ver- 8.1 Schadenanzeige rechnen. Ein Fall, der voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, ist ÖKK KUV AG unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses zu melden. 9.2 Abtretung und Verpfändung Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen ÖKK KUV AG gibt auf Antrag für eine Behandlung in einem Spital oder einer Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von ÖKK, ÖKK KUV AG oder der Kuranstalt eine Kostengutsprache in Höhe der versicherten Leistungen ab. SOLIDA weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Meldung hat vor Eintritt in das Spital oder in die Kuranstalt zu erfolgen. Bei Tod ist ÖKK KUV AG innert 72 Stunden schriftlich zu benachrichtigen. 9.3 Mitteilungen 9.3.1 Versicherungsnehmer und Versicherter 8.2 Obliegenheiten Alle Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sind an Versicherte, Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte tun alles, was die Adresse von ÖKK KUV AG zu richten. der Abklärung des Unfalls und dessen Folgen dienen kann. Insbesondere hat der Versicherte die Ärzte, die ihn behandeln oder behandelt haben, von der 9.3.2 Versicherer beruflichen Schweigepflicht gegenüber ÖKK, ÖKK KUV AG und der SOLIDA Mitteilungen von ÖKK, ÖKK KUV AG oder SOLIDA erfolgen rechtsgültig an die zu entbinden. zuletzt angegebene Adresse des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Anspruchsberechtigten in der Schweiz. Versicherte, Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte sind bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, ÖKK, ÖKK KUV 9.3.3 Schriftform AG und der SOLIDA innert 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Auf- Wird in diesen AVB Schriftlichkeit verlangt, so genügt auch eine andere forderung jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Gesundheitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf der Heilung zu beschaffen. 9.4 Gerichtsstand Im Übrigen haben schuldhafte Verletzungen der Obliegenheiten Kürzungen Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag steht der klagenden Partei der Versicherungsleistungen gemäss der Bestimmung über die Verletzung wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen Wohnort, am schwei- von Obliegenheiten im Schadenfall zur Folge. zerischen Arbeitsort oder am Geschäftssitz von ÖKK oder der SOLIDA offen. ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 11
ÖKK370d/05.21 0800 822 022 unternehmen@oekk.ch www.oekk.ch ÖKK UNFALL–ZUSATZVERSICHERUNG 12
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