KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau - GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. AUGUST 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. AUGUST 2021
Grußwort zum Kollektivvertrag Arbeit ist ein wesentlicher Teil des menschlichen Lebens. In unserer schnelllebigen und multimedialen Welt dient Arbeit nicht mehr nur als Basis für das wirtschaftliche Leben und Überleben, sondern die soziale und sinnstiftende Komponente erlangt dabei immer mehr an Bedeutung. Im ökumenischen Sozialwort der christlichen Kirchen Österreichs (2003) wird Arbeit aus christlicher Sicht als „Arbeit ist Mitarbeit in und an der Schöpfung Gottes“ definiert. Gerade als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben wir am Schöpfungsauftrag Gottes im Besonderen Anteil. Dies möge uns in den alltäglichen Arbeitsabläufen stets präsent und bewusst sein. Der Kollektivvertrag ist in den vergangenen Jahren zur gelebten Praxis in unserer Diözese geworden. Mit dessen Hilfe konnte sich das Verständnis für eine konstruktive Zusammenarbeit im Blick auf recht- liche Rahmenbedingungen und ein motiviertes Miteinander positiv weiter entwickeln. Diesen Zweck soll er auch weiterhin erfüllen. Allen, die dazu beitragen, danke ich. Mag. Dr. Wilhelm Krautwaschl Diözesanbischof
Vorwort zum Kollektivvertrag Dass die Diözese Graz-Seckau mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Laienstand einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, hat zunächst innerkirchlich aber auch außerhalb der Kir- che Erstaunen hervorgerufen: „Kirche ist doch nicht eine Firma, ein Betrieb wie alle anderen!“ – da ist etwas daran, sollte es jedenfalls sein. Selbstverständlich ist aber auch die Kirche als Dienstgeberin an die gesetzlichen Vorgaben sowohl des Staates als auch der Gesamtkirche gebunden und verpflichtet, was sie in ihrer Soziallehre – etwa im Sozialhirtenbrief der Bischöfe oder im Ökumenischen Sozialwort – den Sozialpartnern vorschlägt, auch selbst vorzuleben. Vielleicht sind die Vorbehalte aber nur deshalb angemeldet worden, weil man die vielfältigen Rechte und Pflichten, an die sowohl die Kirche als Dienstgeberin als auch die Bediensteten der Diözese durch gesetzliche Vorgaben gehalten sind, nicht im Detail präsent hatte. Ich musste mich auch selbst erst kundig machen und bin im Internet auf die Definition gestoßen: „Grob gesagt sind im Kollektivver- trag alle wichtigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau der meisten Kollektivverträge spielen vor allem Arbeitszeitregelungen und Entgeltfindung eine bedeuten- de Rolle.“ Außerdem regelt der Kollektivvertrag eine große Zahl von Ansprüchen, die mit der speziel- len Kultur des Anstellungsverhältnisses zu tun haben. „Kirche – kein Betrieb wie alle anderen“? Im Leitbild des Bischöflichen Ordinariates bekennen wir uns zu dem, was das kirchliche Spezifikum über den Kollektivvertrag hinaus sein sollte – gläubige Iden- tifikation mit dem Auftrag der Kirche, Engagement für die Würde jedes Menschen, Bekenntnis zur Ein- heit in Vielfalt... So anders als „andere Betriebe“ ist dann Kirche auch nicht: Identifikation mit dem Auftrag des Unternehmens, Achtung der Personwürde und Respekt vor der Eigenverantwortung sind auch in anderen Anstellungsverhältnissen wichtige Voraussetzungen für eine gute Zusammenarbeit. Dr. Erich Linhardt Generalvikar der Diözese Graz-Seckau
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights 2021 • Die Gehälter werden um 1,5 % angehoben. • diverse Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen im Rahmen einer Evaluierung des Rahmen-KVs • Geltungsbeginn: 1. 1. 2021 Ab August 2021 – Änderungen für den Kindergartenbereich: • Die 38-Stunden-Woche gilt für alle, auch für die, die neu aus der DBO in den KV einsteigen (ca. 200 Beschäftigte) und bisher eine 40-Stunden-Woche hatten. • Neugestaltete Gehaltstabelle für Pädagoginnen und Betreuerinnen: ◦ Die Tabelle liegt immer über dem Mindestlohntarif. ◦ Die Tabelle ist in den ersten Jahrzehnten deutlich höher als das Landes-/Gemeindeschema. ◦ Die Tabelle wird jährlich mit dem Mindestlohntarif angehoben. • Mit der Übergangsregelung konnten weitestgehend die Einkommen der bisher Beschäftigten (sowohl in KV als auch in DBO) über die nächsten 10 Jahre (und darüber hinaus) in ihrer Höhe gesichert wer- den. • Soziale Leistungen (Familienzulage, Kinderzulage, Fahrtkostenzuschuss) stehen in bisheriger Höhe allen zu (gab es in der DBO nicht). • Das Jubiläumsgeld wird durch die höhere Kopfzahl angepasst, bisherige Dienstjahre für aus der DBO Übertretende werden zur Gänze angerechnet. Ein Anspruch besteht für das 20-jährige Dienstjubi- läum nach 3 Jahren im KV, für das 30-jährige Dienstjubiläum zum Zeitpunkt des Übertritts. • Die Regelungen treten mit 1. August 2021 in Kraft. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Allgemein § 34 Supervision ............................................. 27 § 1 Vertragsparteien ..................................... 8 Aus- und Weiterbildung § 2 Diskriminierungsschutz ............................ 8 § 35 Bildungsfreistellung ................................. 27 § 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Arbei- § 36 Berufliche Aus- und Weiterbildung ............ 27 tern mit Angestellten, Anstellungskriterien .. 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................. § 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher § 37 Ende des Arbeitsverhältnisses ................... 28 Geltungsbereich ..................................... 8 Sonstige Bestimmungen § 5 Geltungsdauer ........................................ 9 § 38 Geltendmachung von Ansprüchen und Ver- Arbeitszeit und Arbeitsruhe fallsfristen ............................................... 28 § 6 Normalarbeitszeit .................................... 9 § 39 Nebenbeschäftigungen ........................... 28 § 7 Verteilung der Arbeitszeit ......................... 10 § 40 Mitsprache des Betriebsrates .................... 29 § 8 Durchrechnung ....................................... 11 Bestimmungen zum Umstieg in den Kollektivvertrag § 9 Mehr- und Überstundenregelungen und § 41 Übergangsbestimmungen ........................ 29 Abgeltung .............................................. 13 § 42 Schiedsstelle ........................................... 42 § 10 Stundenteiler .......................................... 13 § 43 Schlussbestimmungen ............................. 42 § 11 Sabbatical .............................................. 13 § 12 Rufbereitschaft ....................................... 14 Anhänge zum KV Diözese Graz-Seckau § 13 Tägliche Ruhezeit .................................... 14 Anhang 1: Ordnungsprinzip – Verwendungs- § 14 Wochenendruhe und Wochenruhe ............ 14 gruppen (Beispiele) ...................... 44 § 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage .................... 15 Anhang 2: Liste der dem Kollektivvertrag bei- § 16 Arbeitszeitbilanz ...................................... 15 getretenen Körperschaften öffentli- Entgelt und Sozialleistungen chen Rechts ................................. 44 § 17 Bezugsverwendung ................................. 15 Anhang 3: Sabbatical Ansparbeispiel: Basis § 18 Vordienstzeiten ....................................... 15 Vollzeit 38 Stunden ....................... 48 § 19 Verwendungsgruppen ............................. 16 Anhang 3a: Ergänzung zu § 8.10.1 des Kollektiv- § 20 Entgelt ................................................... 18 vertrages der Diözese Graz-Seckau 48 § 21 Sonderzahlungen .................................... 18 Anhang 4: Zulagen, Pauschalen und andere § 22 Zulagen ................................................. 19 Abgeltungen ................................ 49 § 23 Sozialzulagen ......................................... 20 Anhang 5: KV-Gehaltstabelle und Gehalts- § 24 Dienstjubiläum ........................................ 21 schemen 2021 .............................. 53 § 25 Lehrlinge ................................................ 22 Anhang 6: Frühere Gehaltsabschlüsse, KV-Ge- § 26 Erhöhung der KV-Gehälter und Ist-Entgelte 22 haltstabellen und Gehaltsschemen . 58 § 27 Entgeltzuschuss im Krankheitsfall und Anhang 7: Stellenbeschreibung Mesnerin bzw Krankmeldung ........................................ 22 Mesner und Sakristanin bzw Sakris- § 28 Dienstreisen, Begriffs- und Grundsatzbe- tan .............................................. 71 stimmungen ............................................ 23 Anhang 8: Stellenbeschreibung Kirchenmusi- kerin bzw Kirchenmusiker .............. 72 Erholung und Arbeitnehmerschutz Anhang 9: Details zur Schiedstelle .................. 73 § 29 Erholungsurlaub und Invaliditätsurlaub ..... 24 § 30 Karenzen ................................................ 25 § 31 Dienstfreistellung in besonderen Fällen ..... 26 § 32 Unbezahlter Urlaub ................................. 26 § 33 Katastropheneinsatz, Entwicklungshilfeein- Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- satz ........................................................ 26 seite –7–
ALLGEMEIN Für Arbeitsverhältnisse, die diesem Kollektivvertrag behandlungsgesetz, das Arbeitnehmerschutzgesetz, unterliegen, gelten die einschlägigen, zwingenden ar- das Mutterschutzgesetz, das Väterkarenzgesetz, das beitsrechtlichen Gesetze. Wichtige Rechtsquellen sind Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und andere dabei das Angestelltengesetz, das Arbeitszeitgesetz, relevante Rechtsquellen. das Arbeitsruhegesetz, das Urlaubsgesetz, das Gleich- § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der chen und Religionsgemeinschaften und deren Ein- Diözese Graz-Seckau, 8010 Graz, Bischofplatz 4 einer- richtungen, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, an- seits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, dererseits. Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Kir- § 2 Diskriminierungsschutz Personenbezogene Bezeichnungen sind in weiblicher auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechts- und männlicher Form ausgeführt. Bei der Anwendung spezifische Form verwendet. § 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Arbeitern mit Angestellten, Anstellungskriterien 3.1. Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Arbeitern Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent- mit Angestellten sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge- Alle Arbeiterinnen bzw Arbeiter der Diözese Graz-Se- meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für ckau, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrags die Diözese Graz-Seckau. Daher erfordert die Über- fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und wer- tragung eines kirchlichen Dienstes den in Folge als Angestellte bezeichnet. – den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den angestrebten Dienst; 3.2. Anstellungskriterien – eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die sich Angestellte der Diözese Graz-Seckau müssen Mitglie- am Evangelium, der katholischen Lehre und an der der Katholischen Kirche sein, soferne dies nach der Praxis kirchlichen Lebens orientiert; der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Aus- – die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der übung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfer- Kirche unter der Leitung des Bischofs. tigte berufliche Anforderung darstellt. Einzelne Ämter können dabei ausschließlich nach kirchlichem Recht verliehen werden. § 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich 4.1. Räumlich: sie freiwillig dem Kollektivvertrag der Diözese Graz- Der Kollektivvertrag gilt für das Gebiet der Diözese Seckau beitreten. Eine Liste der dem Kollektivvertrag Graz-Seckau. beigetretenen Körperschaften öffentlichen Rechts und der gemeinnützigen Gesellschaften mit be- 4.2. Fachlich: schränkter Haftung wird in Anhang 2 zum Kollektivver- Der Kollektivvertrag gilt für alle Ämter und Einrichtun- trag geführt. gen der Diözese Graz-Seckau. 4.3. Persönlich: Weiters gilt der Kollektivvertrag für alle Körperschaf- ten öffentlichen Rechts (zB Welthaus, Priesterseminar, 4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für Afro- Asiatisches Institut, Pfarren) die dem Diözesanbi- a) alle Angestellten und Lehrlinge der Diözese Graz- schof unterstehen, sowie für die gemeinnützige KIB3 – Seckau, Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten-GmbH, sofern –8–
b) alle Angestellten und Lehrlinge, die bei der Diözese am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Ca- Graz-Seckau beschäftigt sind und einer kirchlichen ritasdirektor), Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- c) Lehrkräfte, die nach öffentlich-rechtlichen Normen sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- beschäftigt werden, teilt sind. Angestellte und Lehrlinge gemäß d) Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- § 4.3. b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche fen, oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte e) Hospitierende in den pfarrlichen Kindergärten, der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- Pfarrsekretäre), erinnen (entsprechend der Verordnung des Bun- c) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- desministers für soziale Sicherheit und Generatio- personen und Pfarren sowie der gemeinnützigen nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- KIB3 – Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten- schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 (7) GmbH, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind. ASVG). 4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für 4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- a) Kleriker (Priester und Diakone) und Ordensangehö- einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur rige, Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des b) leitende Angestellte nach § 36 ArbVG (das sind zum Ordinarius. erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags § 5 Geltungsdauer Der Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2021 in Kraft und Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wer- wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. den. Bei Kündigung des Kollektivvertrages gilt verein- Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspar- bart, dass während der Kündigungsfrist Verhandlun- teien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollek- gungsfrist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden tivvertrages geführt werden. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit 6.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Von den Arbeitszeitregelungen des Kollektivvertrags vollzeitbeschäftigte Angestellte ohne Pausen 38 Stun- ausgenommen sind leitende Angestellte gemäß § 1 den und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf AZG Abs 2 Z 8, die zumindest in der Höhe von Verwen- Arbeitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu- dungsgruppe VI besoldet werden bzw in die Verwen- sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits- dungsgruppe VI eingestuft sind. Für Mehrarbeit ist ei- frei sind. ne zusätzliche finanzielle Abgeltung im Ausmaß der Wenn in einer Betriebsvereinbarung nichts Abwei- durchschnittlichen jährlichen Mehrleistungen zu ver- chendes vereinbart ist, gilt als fiktive Arbeitszeit Mon- einbaren. tag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 07.30 Uhr 6.2. Sonderbestimmung für Kindergarten-(Hort-)pä- bis 13.30 Uhr. dagoginnen, -betreuerinnen bzw –pädagogen und Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit –betreuer (KiP/KiB) und die Dauer und Lage der Pausen sind durch Be- Die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit be- triebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung trägt für vollzeitbeschäftigte Angestellte 38 Stunden zu regeln (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG in Verbindung mit und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf Ar- § 4 Abs 2 AZG). beitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu- Für Erzieherinnen bzw Erzieher bleiben die vor erstma- sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits- ligem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am 1. Sep- frei sind. tember 2010 bestehenden Regelungen zur Arbeitszeit Durch die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungsein- aufrecht. richtungen kommt es bei Vollzeitbeschäftigten zu re- gelmäßigen Mehrstunden pro Woche, diese Mehr- –9–
stunden sind grundsätzlich in der kindergartenfreien 6.3. Sonderbestimmung für Mesnerinnen, Sakrista- Zeit als Zeitausgleich zu verbrauchen. Für Teilzeitbe- ninnen, Kirchenmusikerinnen bzw Mesner, Sakristane, schäftigte gilt diese Regelung analog. Kirchenmusiker Die fiktive Arbeitszeit bei einem Wenn nichts Abweichendes durch Betriebsvereinba- • Halbtags-Kindergarten: rung bzw Einzelvereinbarung geregelt ist, gilt als fikti- Vormittagsdienst Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr ve Arbeitszeit Mittwoch bis Samstag von 7.00 Uhr bis bis 15.00 Uhr und Freitag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Sonntag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr. • Ganztags-Kindergarten: Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei- 6.4. Sonderbestimmung für Kirchenmusikerinnen bzw tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags- -musiker dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis Die Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen bzw Kirchen- 20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr musiker unterteilt sich in drei Kategorien: A) unmittel- • Erweiterter Ganztags-Kindergarten: barer musikalischer Dienst, B) musikalische Vorberei- Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei- tung und Übung für den unmittelbaren musikalischen tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags- Dienst sowie C) administrative Aufgaben. dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis Die Kategorie B setzt sich wie folgt zusammen: In der 20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr. VWGR II maximal 40 %, in der VWGR III und IV maximal Aus betrieblichen Gründen ist eine abweichende Re- 50 %, in der VWGR V max. 67 % der Arbeitszeit der Ka- gelung möglich. Für KiP und KiB gelten die Pausenre- tegorie A). gelungen wie vor Inkrafttreten des KV. Die Kollektivvertragspartner empfehlen zur Sicherung der hohen Qualität, dass ausreichend Übungszeiten vereinbart werden. § 7 Verteilung der Arbeitszeit 7.1. Fixe Arbeitszeit grund der Eigenart der Aufgabe von den üblichen Ta- Als fixe Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit mit fixen Anwe- gesarbeitszeiten abweicht. Bei Erstellung des Dienst- senheitszeiten. planes ist auf berücksichtigungswürdige Interessen der bzw des Angestellten Bedacht zu nehmen. 7.2. Variable Arbeitszeit Der Dienstplan muss der bzw dem Angestellten min- Unter variabler Arbeitszeit ist die eigenverantwortliche destens 4 Wochen im Vorhinein zur Kenntnis gebracht Festlegung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der werden. Machen unvorhersehbare Ereignisse eine dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Inte- kurzfristige Änderung des Dienstplans erforderlich, ressen der bzw des Angestellten zu verstehen. Dabei sind wichtige, berücksichtigungswürdige Interessen müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit von der bzw der bzw des Angestellten bei der Änderung des Dienst- dem Angestellten frei einteilbar sein. Angeordnete An- plans zu beachten. wesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit. Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so kann dieser von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitge- 7.3. Viertagewoche ber nur geändert werden, wenn dies aus objektiven, in Bei regelmäßiger Aufteilung der gesamten Wochen- der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sach- arbeitszeit auf maximal vier Tage kann unter Beach- lich gerechtfertigt ist. Der bzw dem Angestellten muss tung der betrieblichen Notwendigkeiten sowie der In- diese Änderung mindestens vier Wochen im Vorhinein teressen der anderen Angestellten die tägliche Nor- mitgeteilt werden. Berücksichtigungswürdige Interes- malarbeitszeit im Einvernehmen zwischen der bzw sen der bzw des Angestellten dürfen dieser Änderung dem Angestellten und der bzw dem Vorgesetzten auf des Dienstplanes nicht entgegenstehen. bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Es bedarf einer Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigstens 1 Wo- schriftlichen Vereinbarung und einer Genehmigung chenende im Kalendermonat, mindestens aber 50 % des Ordinarius. der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die freien Wo- chenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw 7.4. Dienstplan auf diese angerechnet werden. Angeordnete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeits- 7.4.1. Arbeit nach Dienstplan kann für Angestellte in zeit. Bildungs- und Begegnungshäusern, Raumpflegerin- nen bzw Raumpfleger und Angestellte in vergleichba- ren Funktionen durch Betriebsvereinbarung verein- bart werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig auf- – 10 –
7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbetreuungs- Arbeitszeit bis auf 48 Stunden verlängert werden. Die einrichtungen Regelungen für die Deckelung im Tertial gemäß Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so § 8.4. sind auch in einer Gleitzeitvereinbarung zu be- kann dieser von der Arbeitgeberin nur geändert wer- rücksichtigen, ebenso die Regelungen zur fiktiven den, wenn dies aus objektiven Gründen (wie zB Karen- Normalarbeitszeit gemäß § 6. zierung, Pensionierung, Veränderung der Öffnungs- zeiten uÄ) sachlich gerechtfertigt ist. Angeordnete An- 7.6. Sonderregelungen für Veranstaltungen wie Rei- wesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit. Für die Erstel- sen, Wallfahrten und Jugendlager lung des Dienstplanes ist in Kindergärten die Kinder- 7.6.1. Die Tagesarbeitszeit inklusive Arbeitsbereit- gartenleiterin bzw der Kindergartenleiter in Abspra- schaft wird während einer der wie folgt definierten che mit dem Dienstgeber zuständig. Für KiP ist der Veranstaltungen – Lager von Jungschar, Jugend, Mi- Dienstplan so zu gestalten, dass in den Hauptferien ei- nistrantinnen bzw Ministranten sowie anderen Veran- ne angemessene Vor- und Nachbereitungszeit von staltungen wie Reisen, Wallfahrten und Ähnliches, so- mindestens der jeweils vereinbarten Wochenarbeits- weit davon Jugendliche und Kinder betroffen sind mit zeit zur Verfügung steht. Vor- und Nachbereitungszei- bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit abgegolten. Die ten führen zu keinem Überstundenzuschlag. Die Wo- Nachtarbeitsbereitschaft zur Betreuung von Kindern chenenden sind in Kindergartenbetreuungseinrich- und Jugendlichen bei derartigen Veranstaltungen tungen dienstfrei. Einzelne Ausnahmen für Veranstal- wird zwischen 22.00 Uhrund 06.00 Uhr für Personen, tungen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonntag) sind welche dazu eingeteilt sind, zusätzlich pauschal mit jedoch möglich. Die geleistete Arbeitszeit ist in Form 6 Stunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. von Zeitausgleich zu gewähren. Diese Regelung betrifft nicht Schulungen und Weiter- Es gelten die Bestimmungen des § 9.4 bildungen. 7.4.3. Für alle übrigen Angestellten einer Pfarre kann Bei allen anderen Veranstaltungen, nicht Kinder und die Arbeitgeberin Dienstpläne erstellen. Die Regelun- Jugend betreffend, erfolgt die Abgeltung mit bis zu gen gemäß § 7.4.1. gelten analog. 12 Stunden täglich. 7.6.2. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber über- 7.5. Gleitzeit nimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammen- Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung, hang mit in § 7.6.1. genannten Veranstaltungen not- in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, wendig sind, wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Ver- mittels Einzelvereinbarung zu regeln. Gleitende Ar- pflegung und Versicherungen. beitszeit liegt vor, wenn die bzw der Angestellte inner- halb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn 7.7. Sonderregelungen für den Portierdienst und Ende ihrer bzw seiner täglichen Normalarbeitszeit Sofern besondere Erholungsmöglichkeiten vorliegen selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitvereinbarung hat (zB ein ganzer freier Tag im Anschluss an einen Dienst) die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitrahmen, das und ein arbeitsmedizinisches Gutachten darüber ein- Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten geholt wurde, kann durch Betriebsvereinbarung die von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Arbeitszeit für den Portierdienst auf bis zu 15 Stunden Gleitzeitperiode und gegebenenfalls betrieblich er- an drei Tagen pro Woche ausgedehnt werden. Die forderliche Kernzeiten sowie die Dauer und Lage der Wochenendruhe beträgt in diesem Arbeitszeitmodell Normalarbeitszeit zu enthalten. Die tägliche Normal- 36 Stunden. arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentliche § 8 Durchrechnung 8.1. Die Durchrechnungsperiode beträgt für alle ge- chen, abzubauen. Der jeweilige Zeitraum ist zu verein- nannten Arbeitszeitmodelle ein Jahr und umfasst den baren. Zeitraum 1. September bis 31. August. 8.3. Es gibt drei Beobachtungszeiträume, nämlich von 8.2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- 1. September bis 31. Dezember (1. Tertial), von 1. Jän- zelnen Wochen während der Durchrechnungsperiode ner bis 30. April (2. Tertial), von 1. Mai bis 31. August auf bis zu 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, (3. Tertial). wobei die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen bis zu 10 Stunden betragen kann. 8.4. Die Summe der geleisteten, zuschlagsfreien Mehr- Angestellte haben das Recht, Zeitguthaben als Zeit- stunden darf am Ende eines Tertials die zweifache ver- ausgleich in Form geblockter Freizeit, und zwar in einbarte Wochenarbeitszeit nicht übersteigen („De- ganzen Tagen oder einzelnen oder mehreren Wo- ckel”). Zu den Stichtagen darüber hinausgehende – 11 –
Zeitguthaben werden mit einem Zuschlag von 1 : 1,5 8.10.2. Abweichend gilt für KiP und KiB: Am Ende eines auf ein zusätzliches separates Stundenkonto transfe- Durchrechnungszeitraums können Stundenguthaben riert. Zuschläge für innerhalb des Tertials geleistete bzw Minusstunden bis zum Ausmaß von maximal Überstunden (ab der 11. Tagesstunde bzw ab der 10 Wochenstunden in den nächsten Durchrechnungs- 49. Wochenstunde) sowie diese Stunden selbst werden zeitraum übernommen werden. ebenfalls auf ein separates Stundenkonto transferiert. Die darüber hinausgehenden Mehrleistungen sind mit 50 % Zuschlag auszubezahlen. Die Auszahlung der 8.5. Abweichend von § 8.4. gilt für Angestellte mit va- Zeitguthaben erfolgt mit der Septemberabrechnung. riabler Arbeitszeit (§ 7.2.), dass die Summe der geleis- Gibt es mehr als 10 Minusstunden am 31. 8., sind die teten, zuschlagsfreien Mehrstunden pro Tertial die darüber hinausgehenden Minusstunden zu streichen, dreifache Wochenarbeitszeit nicht übersteigen darf. sofern sie nicht nachweislich durch die Arbeitnehme- rin bzw den Arbeitnehmer verschuldet worden sind. 8.6. Teilzeitbeschäftigten Angestellten gebührt zum Dabei ist 8. 9. zu beachten. Durch betriebsfreie Zeiten Ende jedes Tertials für jene Mehrleistungsstunden, kann keinesfalls ein Gehaltsabzug entstehen, jedoch welche zwischen ihrer zwei- bzw dreifachen Wochen- sind Urlaub und Zeitausgleich vorrangig in betriebs- arbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) und der zwei- bzw dreifachen freien Zeiten zu verbrauchen. Wochenarbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) von Vollzeitbeschäf- tigten liegen, ein Zuschlag von 25 %. Diese werden 8.11. Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben zusätzlich samt Zuschlag auf ein weiteres zusätzliches separates bei anhaltender Überschreitung des vereinbarten wö- Stundenkonto transferiert. chentlichen Beschäftigungsausmaßes nach der Durchrechnungsperiode von einem Jahr – für Mesne- 8.7. Die separaten Stundenkonten (gemäß § 8.4., rin, Sakristanin, Kirchenmusikerin und Totengräberin § 8.5., § 8.6.) sind vorrangig abzubauen, beginnend bzw Mesner, Sakristan, Kirchenmusiker und Totengrä- mit jenem, auf dem Stunden mit dem jeweils höchsten ber von zwei Jahren – Anspruch auf Anhebung ihres Zuschlag aufgebucht wurden. wöchentlichen Stundenausmaßes. Für die Berech- nung der Erhöhung des neuen wöchentlichen Stun- 8.8. Verändert sich im Laufe eines Tertials das Be- denausmaßes wird die jährliche Ist-Arbeitszeit der schäftigungsausmaß, ist für die Berechnung des De- jährlichen Sollarbeitszeit gegenübergestellt, wobei ckels das zum Ende des Tertials gültige Beschäfti- ab 5 Stunden eine Anhebung erfolgen kann. Die An- gungsausmaß heranzuziehen. hebung erfolgt frühestens mit Beginn der neuen Durchrechnungsperiode. 8.9. Spätestens bis 31. Mai jeden Jahres (drei Monate Spätestens bis 31. August jeden Jahres sind zwischen vor Ablauf der Durchrechnungsperiode) ist zwischen der bzw dem anspruchsberechtigten Angestellten der bzw dem Vorgesetzten und der bzw dem Ange- und der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten Vereinba- stellten die Abgeltung von Zeitguthaben schriftlich rungen über die Anpassung des wöchentlichen Stun- zu vereinbaren, wobei diese durch Zeitausgleich ab- denausmaßes zu treffen. Macht die bzw der Angestell- gegolten werden sollen. Eine Abänderung dieser Ver- te den Anspruch auf Erhöhung des vertraglich verein- einbarung kann nur einvernehmlich und schriftlich er- barten Beschäftigungsausmaßes nicht geltend, so folgen. Im Konfliktfall ist der Betriebsrat beizuziehen. sind im direkten Kontakt zwischen der bzw dem Ange- Sinngemäß gilt dies auch für Minusstunden. stellten, der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Maßnahmen zu besprechen, die zu 8.10. einer Anpassung der Ist-Arbeitszeit zur Sollarbeitszeit führen. 8.10.1. Sämtliche zum Ende der einjährigen Durch- Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Die Reduktion rechnungsperiode bestehende, nicht mehr durch der Gruppenanzahl im Kindergarten unterbricht die Zeitausgleich ausgleichbare Zeitguthaben sind mit Anwartschaft auf das Anrecht auf Anhebung des Stun- 50 % Zuschlag auszubezahlen, sodass die Zeitkonten denausmaßes. einer bzw eines Angestellten am Ende der Durchrech- Die Regelungen gemäß § 8.11. treten erstmals am nungsperiode am 31. August ausgeglichen sind, also 31. August 2012 in Kraft. auf Null stehen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Sep- tembergehalt. Abweichend gilt bei Minusstunden: 8.12. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber bzw in Von den am Ende der Durchrechnungsperiode beste- deren bzw in dessen Auftrag ist die bzw der Angestellte henden Minusstunden können 6 in die nächste Durch- verpflichtet, über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszei- rechnungsperiode mitgenommen werden. taufzeichnungen zu führen. Erfolgt dies auf elektroni- Durch die analoge Anwendung des Überstundentei- schem Weg, so ist darüber eine Betriebsvereinbarung lers (§ 10), auf die Auszahlung von Mehrstunden Teil- oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelverein- zeitbeschäftigter, wird der Anspruch auf Sonderzah- barung abzuschließen. lung gem § 19d Abs 4 AZG abgegolten. – 12 –
§ 9 Mehr- und Überstundenregelungen und Abgeltung 9.1. Mehrarbeit und Überstunden sind zu vermeiden beit hinausgehen. Bei vorübergehendem erhöhtem bzw auf das Nötigste zu beschränken. Arbeitsbedarf (zB Großveranstaltungen) kann die höchst zulässige tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden 9.2. Mehrarbeit und Überstunden können zur Erledi- betragen. Überstunden sind folglich Arbeitszeiten gung dringender und unaufschiebbarer Arbeiten ent- über der 10. Stunde täglich bzw über der 48. Stunde sprechend der gesetzlichen Bestimmungen von der wöchentlich. bzw dem jeweils unmittelbaren Vorgesetzten ange- Überstunden werden wochentags mit einem Zuschlag ordnet werden. Diese Anordnung hat rechtzeitig unter von 50 %, sonn- und feiertags mit einem Zuschlag von Berücksichtigung der persönlichen Interessen der bzw 100 % abgegolten. des Angestellten zu erfolgen. 9.4.2. Überstunden werden nur anerkannt, wenn sie über Auftrag der bzw des Vorgesetzten geleistet oder 9.3. Mehrarbeit nachträglich genehmigt werden. Mehrarbeit definiert sich wie folgt: 9.4.3. Grundsätzlich werden Mehr- und Überstunden a) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten tägli- durch Zeitausgleich abgegolten. Ausgenommen da- chen Normalarbeitszeit und der vollendeten von sind Mehr- und Überstunden, die am Ende der 10. Stunde liegen. Durchrechnungsperiode am 31. August auf den Zeit- b) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten wö- konten bestehen (§ 8.10). chentlichen Normalarbeitszeit und der vollendeten 48. Stunde liegen und keine Überstunden darstel- 9.5. Entschlagungsrecht len. Aus familiären, persönlichen, kulturellen und sozialen Gründen hat die bzw der Angestellte hinsichtlich der c) Passive Reisezeiten. Leistung von Mehr- und Überstunden ein Entschla- gungsrecht. Dieses Recht besteht auch dann, wenn ei- Zuschläge für Mehrarbeit ergeben sich aus den Be- ne Nebenbeschäftigung bzw Aus- oder Weiterbildung, stimmungen des § 8. welche der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber ge- meldet wurde, besteht. Im Konfliktfall ist der Betriebs- 9.4. Überstunden rat beizuziehen. 9.4.1. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die im Kollektivvertrag ermöglichte zuschlagsfreie Mehrar- § 10 Stundenteiler Der Stundenteiler beträgt 164 für Normalarbeitszeit und 141 für Überstunden. § 11 Sabbatical Die bzw der Angestellte hat die Möglichkeit, ein Sab- Ein Ansparen von Zeitguthaben ist durch Reduktion batical in der Dauer von mindestens 2 und höchstens des Entgelts zulässig. Die Länge der Ansparzeit und 12 Monaten in Anspruch zu nehmen. Die Dauer des die Höhe des Entgelts sind in Einzelvereinbarungen Sabbaticals ist von der bzw dem Angestellten frei und auf Wunsch der bzw des Angestellten unter Einbe- wählbar, die Zeit der Absolvierung ist mit der bzw ziehung des Betriebsrates festzulegen. dem Vorgesetzten zu vereinbaren und durch den Or- Ein Beispiel für die Berechnung der Ansparphase fin- dinarius zu genehmigen. Es ist vorab zu klären, ob det sich in Anhang 3 zum Kollektivvertrag. die bzw der Angestellte nach dem Sabbatical auf den- Für teilzeitbeschäftigte Angestellte ist das Ansparen selben oder auf einen mindestens gleichwertigen Ar- von Zeitguthaben auch durch Ausweitung der Arbeits- beitsplatz zurückkehren wird. zeit bei gleich bleibendem Entgelt oder durch die Während der Inanspruchnahme des Sabbaticals be- Kombination aus beiden Möglichkeiten zulässig. steht Kündigungsschutz. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeitpha- Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen se eines Sabbaticals muss eine Dienstzeit von mindes- Gehaltsanteile bzw das angesparte Zeitguthaben im tens 10 Jahren vorliegen. Verhältnis 1 : 1 abzugelten. Darüber hinaus sind in – 13 –
der Ansparphase erworbene Zuschläge zusätzlich sowie für die Berechnung der Beendigungsansprüche auszubezahlen. berücksichtigt. Für Zeiten des Krankenstandes gilt das Ausfallprinzip. Die vorzeitige Beendigung der Freizeitphase, die Bei Eintritt von Mutterschutz oder Elternkarenz werden Nichtinanspruchnahme der Freizeitphase oder die angesparte Zeiten 1 : 1 abgegolten. Darüber hinaus vorzeitige Beendigung der Ansparphase bei aufrecht- sind in der Ansparphase erworbene Zuschläge zusätz- em Arbeitsverhältnis ist nur im Einvernehmen möglich. lich auszubezahlen. Auch in diesen Fällen erfolgt die Abgeltung der Zeit- guthaben 1 : 1. Darüber hinaus sind in der Ansparpha- Zeiten des Sabbaticals werden für alle dienstzeitab- se erworbene Zuschläge zusätzlich auszubezahlen. hängigen Ansprüche (wie zB die Anrechnung von Dienstjahren bei Vorrückungen, Jubiläumsgelder uÄ) § 12 Rufbereitschaft Bei Einsätzen in der Rufbereitschaft gelten die Einsatz- Der Betrag für die Abgeltung pro Stunde Rufbereit- zeit und die Fahrtzeiten von und zum Einsatzort als Ar- schaft findet sich in Anhang 4 und wird jährlich im sel- beitszeit. Rufbereitschaften dürfen maximal an 10 Ta- ben Ausmaß wie die Kollektivvertragstabelle valori- gen pro Monat oder an 30 Tagen innerhalb von 3 Mo- siert. Vor erstmaligem In-Kraft-Treten des Kollektivver- naten erfolgen. Pro Monat sind mindestens zwei Wo- trags am 1. September 2010 bestehende, vorteilhafte- chenenden von der Rufbereitschaft auszunehmen. re Regelungen bleiben aufrecht. § 13 Tägliche Ruhezeit Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt lt AZG Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ruhe- 11 Stunden. Im Ausnahmefall kann die tägliche Ruhe- zeit für Chauffeurdienste auf 8 Stunden verkürzt wer- zeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn inner- den, wobei auch Maßnahmen zur Sicherstellung der halb der nächsten 10 Kalendertage die Ruhezeit einer Erholung der Angestellten, wie zB zusätzliche freie Ta- anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ent- ge unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb der sprechend der Verkürzung verlängert wird. nächsten 10 Kalendertage in dieser Betriebsvereinba- rung festgelegt sein müssen. § 14 Wochenendruhe und Wochenruhe 14.1. Wochenendruhe Wochenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen Die bzw der Angestellte hat in jeder Kalenderwoche bzw auf diese angerechnet werden. (Siehe § 7.4.) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 14.2.3. Für Angestellte mit variabler Arbeitszeit gilt Samstag bis Sonntag (48 Stunden). Ausnahmen sind während eines Tertials: Die Wochenruhezeit muss min- in § 14.2. geregelt. destens die Hälfte der Sonntage, davon vier in Verbin- dung mit einem Samstag inkludieren. Die freien Wo- 14.2. Wochenruhe chenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw Bei nachfolgenden Ausnahmen von der Wochenend- auf diese angerechnet werden. ruhe gebührt der bzw dem Angestellten eine ununter- brochene Wochenruhe von zwei zusammenhängen- 14.2.4. Wochenendruhe für Mesnerin, Sakristanin, Kir- den Kalendertagen. chenmusikerin und Totengräberin bzw Mesner, Sakris- tan, Kirchenmusiker und Totengräber: 14.2.1. Für Angestellte im pastoralen Dienst gilt: Es ge- In einzelnen Wochen kann die wöchentliche Ruhezeit bührt eine Wochenruhe von zwei ganzen Kalenderta- auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen Wo- gen. Es ist mindestens ein Wochenende pro Monat chentag einschließt, wenn in der darauf folgenden dienstfrei. Zusätzlich sind weitere sechs Wochenenden Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Verkürzung pro Jahr ebenfalls dienstfrei. Die freien Wochenenden verlängert wird. Zwei Wochenenden pro Tertial sind dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw auf diese an- dienstfrei und dürfen nicht auf die Urlaubszeit ange- gerechnet werden. rechnet werden. 14.2.2. Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigstens 1 Wochenende im Kalendermonat, mindestens aber 50 % der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die freien – 14 –
14.2.5. Wochenendruhe für KiB und KiP 14.3. Sonderregelung für den Portierdienst Für die in „7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbe- Durch Betriebsvereinbarung kann für den Portier- treuungseinrichtungen” genannten einzelnen Aus- dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit nahmen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonntag) auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf kann maximal 3 Mal pro Jahr die wöchentliche Ruhe- folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese Ver- zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen kürzung verlängert wird. Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän- 14.4. Sonderregelung für den Chauffeurdienst gert wird. Durch Betriebsvereinbarung kann für den Chauffeur- dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit 14.2.6. Wochenendruhe für Angestellte im Verpfle- auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf gungsbereich (Gastronomie) folgenden Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Maximal 14 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Ruhe- Verkürzung verlängert wird. zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden 14.5. Sonderregelung für Angestellte, die nur an Wo- Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän- chenenden und/oder Feiertagen arbeiten gert wird. Für Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind die Regelungen des § 14 nicht anzuwenden. § 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage Karfreitag, Heiliger Abend und Silvester sind arbeits- bzw dem Arbeitgeber und der bzw dem Angestellten freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts. Eine andere durch Einzelvereinbarung möglich. Wenn es der Lage der arbeitsfreien Tage wird durch Betriebsver- Dienstbetrieb zulässt, hat die bzw der Angestellte zu- einbarung geregelt. In Betrieben ohne Betriebsrat ist sätzlich Anspruch auf Zeitausgleich am Gründonners- dies im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin tag- und Faschingsdienstagnachmittag. § 16 Arbeitszeitbilanz Für jede Angestellte bzw jeden Angestellten ist eine Ar- ten, der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten und dem beitszeitbilanz aufzustellen, die Auskunft über die tat- Betriebsrat wird ein jederzeitiger Einblick in die elek- sächlich erbrachte Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit) im Ver- tronischen Arbeitszeitaufzeichnungen ermöglicht. gleich zur Sollarbeitszeit gibt. Der bzw dem Angestell- ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN § 17 Bezugsverwendung Angestellten wird von der Arbeitgeberin bzw dem Ar- Über Form und Vertragspartner sind in Betrieben mit beitgeber die Möglichkeit geboten, eine Bezugsver- Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, ansonsten Ein- wendung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a) EStG abzuschließen. zelvereinbarungen abzuschließen. § 18 Vordienstzeiten Vordienstzeiten werden bei der Einstufung in die KV- wiesene Elternkarenzzeiten, Zeiten des Präsenzdiens- Gehaltstabelle wie folgt angerechnet: tes, Zeiten des Zivildienstes, Zeiten der Familienhos- pizkarenz und Zeiten der Entwicklungshilfe werden 18.1. Kirchliche Vordienstzeiten, das Pastoralprakti- zu 100 % angerechnet. Für ein abgeschlossenes kum sowie facheinschlägige Vordienstzeiten werden Hochschulstudium werden zwei Jahre angerechnet. zu 100 % angerechnet. Nicht facheinschlägige Vor- dienstzeiten werden zu 50 % angerechnet. Nachge- – 15 –
18.2. Die Anrechnung der Vordienstzeiten ist mit maxi- 18.3. Vordienstzeiten sind erst ab einer ununterbro- mal 8 Jahren begrenzt. chenen Dauer von mindestens 4 Monaten anrechen- Für ein abgeschlossenes Hochschulstudium werden bar und müssen innerhalb von 3 Monaten ab Dienst- auf jeden Fall – gegebenenfalls zusätzlich zu den antritt gemeldet bzw belegt werden. Erfolgt die Mel- 8 Jahren – zwei Jahre angerechnet. dung verspätet, wird die Anrechnung der Vordienst- zeiten erst zum nächstfolgenden Monatsersten wirk- 18.2.1. Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Vor- sam. dienstzeiten bei anderen kirchlichen Kindergärten in derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe 18.4. Die bzw der Angestellte ist über die Meldepflicht werden zu 100 % angerechnet und somit nicht mit und die damit verbundenen Fristen schriftlich bei 8 Jahren begrenzt. Dienstantritt zu informieren. § 19 Verwendungsgruppen A 19.1. Die Gehaltsgruppen werden einheitlich als Ver- Beispiele: wendungsgruppen bezeichnet. Die Einreihung in eine Fachkraft, Sekretär, pastorale Mitarbeiter (wobei hö- Verwendungsgruppe orientiert sich grundsätzlich an herwertigere Aufgaben mit einer Zulage abgegolten der Tätigkeit. werden), Forstarbeiter mit Fachausbildung, Kirchen- musiker, Sakristan. 19.2. Bei Mischtätigkeiten (zB gelernte Professionistin als Hausarbeiterin bzw gelernter Professionist als IV Hausarbeiter) ist die höherwertige Tätigkeit entschei- Angestellte, die qualifizierte Tätigkeiten teilweise ei- dend, wenn sie mehr als 33 % der gesamten Tätigkeit genverantwortlich und selbständig ausführen. Ferner beansprucht. Die Beurteilung erfolgt über die vom Or- Angestellte, die mit der Führung von Angestellten der dinarius genehmigte Stellenbeschreibung. Verwendungsgruppen I–III (gegebenenfalls auch IV) betraut sind. Ferner Tätigkeiten, für die ein spezifi- 19.3. Verwendungsgruppen I–VII sches Wissen erforderlich ist, welches tatsächlich in einer Lehre, AHS oder BHS erworben wurde. I Beispiele: Angestellte, die sehr einfache Tätigkeiten ausüben. Pastoraler Mitarbeiter mit berufsrelevanter Ausbil- Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten werden dung, Verwalter für wirtschaftliche Angelegenheiten durch eine kurze Anlernzeit erworben. der Pfarren und Seelsorgeräume, Sachbearbeiter, Re- Beispiele: zeptionisten, Forstarbeiter mit Lehre, Kirchenmusiker, Raumpflege, manuelle Hilfsdienste, Friedhofsarbeiter. Organisationsreferenten, Assistenten, Buchhalter, Re- gionalkoordinatoren. II V Angestellte, die einfache, administrative oder ma- nuelle Routineaufgaben bzw schematische Tätigkei- Angestellte, die schwierige mit entsprechender Ver- ten nach Richtlinien und genauen Anweisungen antwortung versehene Tätigkeiten selbständig aus- durchführen. Erforderliche Kenntnisse werden durch führen. Ferner Angestellte, die mit der Führung von Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit er- Angestellten der Verwendungsgruppen I–IV (gege- worben. benenfalls auch V) betraut sind. Ferner Angestellte, die laufend mit der Entwicklung und Umsetzung von Beispiele: Projekten und Leitung von Einrichtungen betraut sind Hausarbeiter, Empfangskraft ohne Ausbildung, und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Chauffeurdienst, Kirchenmusiker, Mesner. Verwendungsgruppen tätig werden. Weiters Ange- stellte, die ein Studium an einer Lehranstalt für kirch- III liche Berufe, einer Universität oder Fachhochschule Angestellte, die Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner erfolgreich abgeschlossen haben, sofern dieses für Richtlinien und Anweisungen ausführen. Dabei arbei- die Tätigkeit zwingende Voraussetzung ist. ten sie vornehmlich selbständig unter geringer Auf- Beispiele: sicht. Für diese Tätigkeit ist typischerweise eine län- Pastoralreferenten, Fachreferenten, Kirchenmusiker, gere Zweckausbildung erforderlich. Leiter von Fachbereichen, Leiter Bildungshaus, Gene- – 16 –
ralsekretär der KA, Pastoralverantwortliche, Bereichs- lichem Entscheidungsspielraum ausführen, gesetzte referenten, Leiter von Einrichtungen mit eigenem Sta- Strategien entsprechend dem Plan der Diözese um- tut. setzen und für den Ablauf aller Aktivitäten in ihrem Amt bzw Ressort verantwortlich sind. Ferner Ange- VI stellte, die mit der Führung von Angestellten der Ver- wendungsgruppen I–VI. Angestellte, die in ihrem Wirkungsbereich sehr schwierige Tätigkeiten mit beträchtlicher Verantwor- Beispiele: tung und entsprechendem Entscheidungsspielraum Ressortleiter, Kanzler ausführen.Ferner Angestellte, die mit der Führung 19.4. Sonderbestimmung für die Kirchenbeitragsor- von Angestellten der Verwendungsgruppen I–V be- ganisation traut sind. In der Kirchenbeitragsorganisation werden Personen, Beispiele: welche spezifische, hoch qualifizierte Aufgaben erfül- Vizekanzler, Vertreter des Wirtschaftsdirektors Ressort- len, bzw Angestellte, welche andere begleiten, in die leiterstellvertreter, Leiter Kirchenbeitragsorganisation, Verwendungsgruppe IV eingestuft. Alle anderen wer- Leiter Bauabteilung, Leiter Personalabteilung, Leiter den in die Verwendungsgruppe III eingestuft. Rechnungswesen, Prozessbereichsleiter, Leiter der Ab- teilung Augustinum im Ordinariat. Zusätzliche Verantwortungen und Aufgaben werden durch die Zulagen gemäß § 22 abgedeckt. VII Angestellte, die eigenverantwortlich in einem eigen- ständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit beträcht- B 19.5. Verwendungsgruppen im Kindergartenbereich Verwendungsgruppe KiP (Kindergartenpädagogin bzw Kindergartenpädagoge) Verwendungsgruppe KiB (Kinderbetreuerin bzw Kin- Pädagoginnen bzw Pädagogen, die mit der Führung derbetreuer) einer Gruppe in einer Kinderbetreuungseinrichtung Betreuerinnen bzw Betreuer, die mit der Verrichtung (wie zB Kindergärten, Sonderkindergärten, Horten von Betreuungsaufgaben und hauswirtschaftlichen oder Kinderkrippen) aus pädagogischer und organi- Aufgaben unter Anleitung der Gruppenführenden in satorischer Sicht betraut sind; einer Kinderbetreuungseinrichtung (wie zB Kindergär- Leiterinnen bzw Leiter von Kinderbetreuungseinrich- ten, Sonderkindergärten, Horten oder Kinderkrippen) tungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulage betraut sind. gemäß § 22.4.; Sprachförderungskräfte, welche zum Zweck der frü- hen sprachlichen Förderung von Kindern (gemäß lan- desgesetzlichen Bestimmungen) zusätzlich zum ge- setzlich vorgesehenen Personal angestellt werden. C 19.6. Sonderbestimmungen für den Verpflegungsbe- Gruppe VP III reich gültig ab 1. 9. 2013 Buffetkräfte mit Stationsverantwortung Beiköchinnen bzw Beiköche ohne Stationsverantwor- Gruppe VP I tung Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal (ma- Patisserie und Konditorinnen bzw Konditoren mit Lehr- nuelle Hilfsdienste) abschluss Lagerarbeiterinnen bzw Lagerarbeiter, Zustellerinnen bzw Zusteller Gruppe VP IV Köchinnen bzw Köche mit Lehrbrief und Stationsver- Gruppe VP II antwortung Hilfstätigkeiten mit Unterweisung Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Bereich Einkauf/ Buffetkräfte/Kassierinnen bzw Kassiere Logistik Gruppe VP V Küchenleiterin bzw Küchenleiter – 17 –
§ 20 Entgelt 20.1. KV-Gehaltstabelle • Überzahlungen Die aktuelle KV-Gehaltstabelle befindet sich im An- • Überstundenpauschale hang 5 zum Kollektivvertrag. • Fahrtkostenpauschale • Ausgleichzulage 20.2. Laufende Bezüge Der monatliche Bezug setzt sich zusammen aus dem • Erwartungsschutzzulage kollektivvertraglichen Grundgehalt entsprechend der • Deckelungszulage Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, etwaigen • Autozulage Überzahlungen sowie aus Zulagen, Pauschalen und • Sozialzulagen Sozialleistungen, auf die Anspruch besteht. • Ersatz Altersbiennium Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, • Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen dass sie der bzw dem Angestellten spätestens am letz- • Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtun- ten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung ste- gen hen. Bei Ausscheiden der bzw des Angestellten ist der Bezug am jeweiligen Monatsende anzuweisen. 20.3. Vorrückungen Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der bzw des Innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe rückt Angestellten beendet, besteht Anspruch auf den Brut- die bzw der Angestellte zunächst in Dreijahresschritten tobezug bis zum Ende des Kalendermonats, in dem nach 3, 6, 9 und 12 Jahren und danach in Vierjahres- der Tod eingetreten ist. schritten nach 16, 20, 24 und 28 Jahren in den Gehalts- Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten ihren monat- stufen vor. lichen Bezug in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis Vordienstzeiten gemäß § 18 sind zu berücksichtigen. der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit Im aufrechten Arbeitsverhältnis werden Eltern- bzw zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ent- Hospizkarenzzeiten bei der Vorrückung zur Gänze be- spricht. rücksichtigt. Der Vorrückungsstichtag ist der jeweils 1. Tag des dem Eine Reduktion des monatlichen KV-Grundgehalts ist Monat des Eintritts folgenden Monats. Wenn jedoch nur gemäß den Bestimmungen des § 11 Sabbatical der Eintrittstag der 1. eines Monats ist, entspricht der dieses Kollektivvertrags zulässig. Vorrückungsstichtag dem Eintrittstag. Die Anrech- Die laufenden Bezüge setzen sich aus folgenden Be- nung von Vordienstzeiten kann zu einem anderen Vor- standteilen zusammen: rückungsdatum führen. • Kollektivvertragliches Grundgehalt (KV-Grundge- 20.4. Umreihungen halt) Umreihungen in höhere Verwendungsgruppen erfol- • Kompetenzzulage gen linear auf Basis der KV-Gehaltstabelle. • Funktionszulage 1 • Funktionszulage 2 § 21 Sonderzahlungen Neben dem laufenden Gehalt gebühren der bzw dem Überzahlungen, Überstundenpauschale, Fahrtkosten- Angestellten in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzah- pauschale, Ausgleichzulage, Erwartungsschutzzula- lungen, fällig am 31. Mai und am 31. Oktober. Die Be- ge, Deckelungszulage, Autozulage (Pastoralverant- rechnung der Sonderzahlung erfolgt unter Berück- wortliche oder PastoralreferentInnen), Sozialzulagen sichtigung des Beschäftigungsausmaßes des gesam- (ausgenommen § 23.5. Fahrtkostenzuschuss), Ersatz ten Kalenderjahres. Altersbiennium. Für die Berechnung der Sonderzahlung werden be- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des rücksichtigt: kollektivvertragliches Grundgehalt, Kom- Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen anteilig. petenzzulage, Funktionszulage 1, Funktionszulage 2, Für entgeltfreie Zeiträume, insbesondere nach Er- Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen, schöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen, -zuschuss (§ 27), gebühren keine Sonderzahlungen. – 18 –
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