KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen - IN DER AB 1. APRIL 2021 GELTENDEN FASSUNG ("KV 2021") - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen vom 21. Oktober 1949 IN DER AB 1. APRIL 2021 GELTENDEN FASSUNG („KV 2021“)
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen vom 21. Oktober 1949 IN DER AB 1. APRIL 2021 GELTENDEN FASSUNG („KV 2021“) Die aktuellen Änderungen sind im Text grau hinterlegt
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,4 % linear. • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 % linear. • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % linear. • Verlängerung der Branchenarbeitsstiftung • Übernahme des Generalkollektivvertrages zum Thema „Testungen“ und „Maskenpause“ GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Sideletter 2010 § 24 Nebenbeschäftigung ............................. 20 KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgelte- § 25 Fernbleiben vom Dienst ......................... 21 valuierung ..................................................... 9 § 26 Aufbewahrung von Schlüsseln ................ 21 § 27 Standes- und Wohnungsveränderungen .. 21 Entgeltreform 2005 ......................................... 11 § 28 Verhalten außer Dienst .......................... 21 Allgemeine Bestimmungen § 29 Konkurrenzklausel ................................. 21 Artikel I III. Rechte der Angestellten Geltungsbereich ............................................. 12 § 30 Dienstbezüge ........................................ 21 Artikel II § 31 Neues Gehaltsschema ........................... 21 Betriebsvereinbarungen .................................. 12 § 32 Einstufung ............................................ 21 § 32a Tätigkeitsgruppendefinitionen ................ 22 Artikel III § 33 Anrechnung von Vordienstzeiten für die Wirksamkeitsbeginn ........................................ 13 Einstufung ............................................ 23 Artikel IV § 34 Vorrückung .......................................... 23 Günstigkeitsklausel ......................................... 13 § 34a Zeitunabhängige Vorrückung ................ 24 § 34b Außerordentliche Vorrückung ................. 24 Artikel V § 34c Vorrückungskriterien ............................. 24 Chancengleichheit ......................................... 13 § 34d Evaluierung des Ausmaßes an zeitunab- Artikel VI hängigen Vorrückungen durch die KV- Auslegung und Änderungen ............................ 14 Partner samt Sanktionsmöglichkeit .......... 25 § 35 Überreihung ......................................... 26 Artikel VII § 35a Entfällt ab 1. 2. 2003 Aufkündigung ................................................ 14 § 36 Bezüge in Krankheitsfällen ..................... 26 Artikel VIII § 37 Gehaltsvorschüsse ................................. 26 Inhalt ............................................................. 14 § 38 Besondere soziale Leistungen ................. 26 § 39 Erholungsurlaub ................................... 27 A. DIENSTORDNUNG § 40 Entfällt I. Anstellung § 41 Besondere Gründe der Dienstverhinde- § 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse ....... 14 rung .................................................... 27 § 2 Ausschließungsgründe ........................... 14 § 42 Sonderurlaub für Behinderte .................. 28 § 3 Gliederung der Angestellten ................... 14 § 43 Krankenurlaub ...................................... 28 § 4 Besondere Anstellungserfordernisse ........ 15 § 43a Papamonat .......................................... 28 § 5 Bewerbungsansuchen ............................ 15 § 44 Telearbeit ............................................. 28 § 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften .......... 15 § 45 Beschwerderecht .................................. 30 § 7 Dienstversprechen ................................. 15 § 46 Entfällt § 8 Befristete Anstellung .............................. 15 IV. Auflösung des Dienstverhältnisses § 9 Kündbare Anstellung ............................. 15 § 47 Auflösungsarten .................................... 30 § 10 Definitive Anstellung .............................. 15 § 48 Zeitablauf ............................................ 30 § 11 Sicherheit in Sparkassen ........................ 16 § 49 Kündigung ........................................... 30 § 11a Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 16 § 49a Unzureichende Erfüllung der Dienstpflich- II. Pflichten der Angestellten ten ....................................................... 32 § 12 Allgemeine Pflichten .............................. 17 § 50 Einvernehmliche Auflösung .................... 32 § 13 Arbeitszeit und Feiertage ....................... 17 § 51 Versetzung in den Ruhestand ................. 32 § 13a Sabbatical ............................................ 18 § 52 Dienstentlassung ................................... 32 § 14 Dienstverwendung ................................. 19 § 53 Dienstaustritt ......................................... 15 § 15 Fachliche Weiterbildung ........................ 19 § 54 Tod ...................................................... 32 § 16 Verhalten im Dienst ............................... 19 B. BESOLDUNGSORDNUNG § 17 Betreten der Diensträume ...................... 19 § 18 Verschwiegenheitspflicht ........................ 20 I. Ordentliche Dienstbezüge § 19 Meldung von Dienstvergehen ................. 20 § 55 Monatsgehalt ....................................... 33 § 20 Besondere Dienstobliegenheiten der Vor- § 55a Kompetenzzulage .................................. 33 gesetzten .............................................. 20 § 56 Haushaltszulage ................................... 33 § 21 Verbot der Geschenkannahme ............... 20 § 57 Kinderzulage ........................................ 34 § 22 Verbotene Geschäfte ............................. 20 § 58 Sonderzahlungen .................................. 34 § 23 Verschuldung ....................................... 20 § 59 Funktionszulage .................................... 35 –6–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 60 Sonstige Zulagen .................................. 35 § 97 Ausmaß des Pflegegeldzuschusses ............ 45 § 61 Mehrarbeits- und Überstundenentgelt ..... 35 § 98 Ausmaß des Sterbegeldes ........................ 45 § 61a Entfällt ab 1. 2. 2003 C.B. Finanzierung der Pensionszusage über eine § 62 Kassierfehlgeld ..................................... 36 Pensionskasse § 63 Entfällt ab 1. 2. 2003 § 98a Betriebsvereinbarung über Pensionskas- II. Außerordentliche Dienstbezüge senbeiträge .......................................... 45 § 64 Leistungsprämien .................................. 36 C.C. Sonderregelteil „Pensionsreform 99” § 65 Prämien für Verbesserungsvorschläge ..... 36 § 98b Geltungsbereich des Teiles C.C. .............. 46 § 66 Jubiläumsgabe ..................................... 36 § 98c Allgemeines und Definitionen ................. 47 § 67 Kostenbeihilfen bei Eheschließung .......... 36 § 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslage- § 68 Einmalzahlung ...................................... 37 rungsstichtag definitive Angestellte ......... 47 § 69 Entfällt § 98e Pensionskassenbeiträge bei Definitivstel- § 70 Abfertigung .......................................... 37 lungen nach dem Auslagerungsstichtag . 48 § 70a Zusätzliche Abfertigung ......................... 38 § 98f Weitere Sonderregelungen im Pensions- § 71 Todesfallsabfertigung ............................ 38 kassen-Beitragsrecht ............................. 48 C. PENSIONSORDNUNG § 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versor- gungsgenüsse ...................................... 48 C.A. Direkte Leistungszusage § 98h Übergangsbestimmungen ...................... 49 I. Allgemeine Bestimmungen Sondermaßnahmen KV 2001 ............................ 49 § 72 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsge- Sondermaßnahmen KV 2002 ............................ 50 nüsse ................................................... 38 § 73 Arten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse 38 C.D. Sonderregelteil Betriebliche Pensionsvorsorge – § 74 Automatikklausel ................................... 38 Zukunft § 75 Pensionsanrechenbare Dienstzeit ............ 39 § 99 Geltungsbereich des Teiles C.D. .............. 51 § 76 Einrechnung gesetzlicher Leistungen ...... 39 § 99a Pensionsvorsorgebeiträge ...................... 51 § 76a Einrechnung von Pensionskassenleistun- § 99b Berufsunfähigkeit .................................. 51 gen ...................................................... 40 § 99c Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ........... 51 § 77 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungs- § 99d Gemeinsame Bestimmungen für Berufs- genüsse ............................................... 41 und Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ..... 52 § 78 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungs- § 99e Todesfall .............................................. 52 ansprüche ............................................ 41 D. PRÜFUNGSORDNUNG § 79 Wiederverwendung im Dienst ................. 41 § 99 entfällt ab 1. 2. 2007 § 80 Entfällt § 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung ....... 52 § 81 Erlöschen des Anspruches auf Ruhe- und § 101 Ausbildungskosten ................................. 52 Versorgungsgenüsse ............................. 41 § 102 Gleichbehandlungsgebot ....................... 53 II. Anfall von Ruhegenüssen §§ 103–119 entfallen § 82 Alterspension .......................................... 42 E. DISZIPLINARORDNUNG § 83 Berufsunfähigkeitspension ....................... 42 § 84 Dienstunfallspension ................................ 42 I.Pflichtverletzungen und Strafen § 85 Administrativpension ............................... 42 § 120 Art der Pflichtverletzungen und Strafen .... 53 § 86 Haushaltszulage, Kinderzulage ................. 42 § 121 Ordnungswidrigkeiten ............................ 53 § 87 Pflegegeldzuschuss ................................. 43 § 122 Dienstvergehen ..................................... 53 § 123 Ordnungsstrafen ................................... 53 III. Anfall von Versorgungsgenüssen § 124 Disziplinarstrafen ................................... 54 § 88 Witwen-/Witwerpension ........................... 43 § 125 Disziplinarbehandlung der Ruhegenuss- § 89 Erziehungsbeitrag ................................... 43 empfänger ........................................... 54 § 90 Pflegegeldzuschuss ................................. 43 § 126 Bedingte Bestrafung .............................. 54 § 91 Sterbegeld .............................................. 43 II. Disziplinarkommission IV. Leistungen § 127 Zuständigkeit ........................................ 55 § 92 Pensionsbemessungsgrundlage ................ 44 § 128 Zusammensetzung ................................. 55 § 93 Ausmaß der Pension ................................ 44 § 129 Persönliche Voraussetzungen ................. 55 § 94 Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage 44 § 130 Funktionsdauer ..................................... 55 § 95 Ausmaß der Witwen-/Witwerpension ......... 44 § 96 Ausmaß des Erziehungsbeitrages .............. 44 –7–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite III. Disziplinarverfahren Artikel 2 § 131 Einleitung des Verfahrens ....................... 55 Wirksamkeitsbeginn ........................................ 68 § 132 Voruntersuchung ................................... 56 Artikel 3 § 133 Untersuchungsbericht ............................ 56 Auslegung ..................................................... 68 § 134 Verfahrensfeststellung ............................ 56 Artikel 4 § 135 Disziplinaranwalt ................................... 56 Aufkündigung ................................................ 68 § 136 Verteidiger ............................................ 57 Artikel 5 § 137 Anberaumung der mündlichen Verhand- Gleichbehandlung .......................................... 68 lung ..................................................... 57 Besondere Bestimmungen § 138 Ablehnung von Mitgliedern .................... 57 Artikel 6 § 139 Verhandlungsgang ................................ 57 Besonderer (normativer) Teil ............................ 69 § 140 Beratung und Beschlussfassung .............. 58 Kollektivvertrag „Samstag-Nachmittag” § 141 Verhandlungsschrift ............................... 58 Artikel 1 § 142 Disziplinarerkenntnis .............................. 58 Geltungsbereich ............................................. 72 IV. Sonstige Bestimmungen Artikel 2 § 143 Verjährung ........................................... 59 Wirksamkeitsbeginn ........................................ 72 § 144 Suspension ........................................... 59 Artikel 3 § 145 Rechtsmittel .......................................... 59 Auslegung ..................................................... 72 § 146 Disziplinarakten ..................................... 59 Beschäftigung am Samstag-Nachmittag .......... 72 § 147 Straftilgung ........................................... 59 Artikel 5 § 148 Wiederaufnahme des Verfahrens ............ 60 Besondere Vergütung ..................................... 72 § 149 Kosten des Verfahrens ............................ 60 Artikel 6 Vergütung durch verkürzte Normalarbeitszeit .... 73 F. REISEKOSTENORDNUNG Artikel 7 I. Allgemeine Bestimmungen Vergütung durch besondere Zulage ................. 73 § 150 Dienstreisen .......................................... 60 Artikel 8 § 151 Reisekostenvergütung ............................ 61 Weitere Rahmenregelungen für betroffene An- § 152 Spesentragung bei dienstlicher Verset- gestellte ......................................................... 73 zung ..................................................... 61 KV Neuregelung des Kündigungsschutzes ab § 153 Übergangsregelung zum In-Kraft-Treten 1. 1. 2007 ....................................................... 74 der überarbeiteten Reisekostenordnung .. 62 § 154 Internatskosten ...................................... 62 KV Gestaltung der Mindestgarantien in Pen- § 155 Fahrtkostenübernahme für Lehrlinge ....... 62 sionskassen .................................................... 78 § 156 bis § 161 entfallen ab 1. 2. 2003 KV zu § 48a PKG („PK-Überleitungs-KV”) ........... 79 G. ANHANG Zusatzprotokoll zum KV 2009 ........................... 81 § 162 Besoldungsschema ................................ 62 § 163 Lehrlingsentschädigung ......................... 63 Zusatzprotokoll zum KV 2006 ........................... 81 § 164 Kürzungsstufen zur Pensionsermittlung .... 63 Zusatzprotokoll zum KV 2003 („E-Learning”) ..... 82 § 165 Fachhochschul-Pflichpraktikantenent- schädigung .......................................... 63 Zusatzprotokoll zum KV 2001 ........................... 84 § 166 Betriebliche Gesundheitsvorsorge ........... 63 Auszug aus dem KV 99 § 167 Umstieg in das neue Gehaltsschema ....... 64 PRÄAMBEL zum „KV 99” ................................... 85 § 168 Verankerung der ergebnis- und leistungs- § 5 des KV 99 – Übergangsregelung zur Jubi- orientierten Bezahlung ........................... 66 läumsgabe von Teilzeitbeschäftigten ................ 85 §§ 169 bis 171 entfallen ab 1. 2. 2003 Anlage 1 Kollektivvertrag „Zukunft 1” Neues Gehaltsschema 2021 ............................. 86 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich ............................................. 68 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite –8–
SIDELETTER zum KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgeltevaluierung Die KV-Partner verfolgen mit dem neuen KV das Ziel, kend vor Ablauf der Standardverweildauer um eine das Sparkassenentgeltsystem transparenter und Stufe innerhalb der Tätigkeitsgruppe vor. Anders als nachvollziehbarer zu gestalten. Durch die Einführung bisher kompetenzabhängige Vorückungen bewirken einer Mindestquote von 6 % pro Jahr für die Vergabe zeitunabhängige Vorrückungen ab diesem Stichtag von Vorrückungskriterien (bisher Kompetenzkriterien) eine dauerwirksame schnellere Vorrückung im Sche- für zeitunabhängige Vorrückungen, sowie einer Be- ma, dh bei Vergabe eines zeitunabhängigen Vorrü- standsquote von mind. 6 % auch für die Außerordent- ckungskriteriums werden die Verweildauerjahre der liche Zulage (bisher: Kompetenzzulage) in der Stufe 9 alten Stufe in der neuen Stufe angerechnet und es fin- wird das System mit 1. 1. 2010 neu gestaltet. det keine Aufzehrung statt. Daraus ergibt sich im Vergleich zu einer rein zeitab- Ergänzend zum Kollektivvertrag „Vorrückungskrite- hängigen Entwicklung ein bleibender Vorsprung von rien“ vom 2. März 2010 wird zwischen den KV-Partnern 4 Verweildauerjahren. folgende Erläuterung zum KV-Text vorgenommen: Beispiel dazu: Evaluierung durch die KV-Partner: Eine Mitarbeiterin ist am 31. 12. 2009 in der Tätigkeits- Die KV-Partner vereinbaren eine erste Evaluierung gruppe D/5 im zweiten Verweildauerjahr eingestuft. über die Umsetzung dieser Reform zum 30. 11. 2010 Sie erfüllt mit dem Vorrückungssticktag 1. 1. 2010 ein und dann in Folge alle 3 Jahre, daher zum 30. 11. Vorrückungskriterium im Sinne des § 34a SpKV und 2013 und 30. 11. 2016. Im Einvernehmen zwischen daraus ergibt sich folgende neue Einstufung: den KV-Partnern kann die weiterführende Evaluierung Einstufung vor „zeitunab- nach dem Jahr 2016 den Erfordernissen angepasst hängiger Vorrückung”: D/5 2. vwJ (31. 12. 09) werden. Bei der ersten Evaluierungsrunde im Jahr 2010 (und in Einstufung nach Vergabe Folge aller weiteren) werden zwecks Überprüfung der eines Vorrückungskrite- Einhaltung der Reform folgende Themen erörtert und riums: D/6 3. vwJ (1. 1. 10) nach Möglichkeit folgende Daten pro Sparkasse ge- Nächste zeitabhängige meinsam von den KV-Partnern erhoben. Vorrückung: D/7 1. vwJ (1. 1. 12) • Nachweis über Einhaltung der jährlichen Quote ge- mäß § 34a (2) SpKV, sowie Auflistung der zeitunab- Die KV-Partner halten fest, dass zeitunabhängige Vor- hängigen (bisher: kompetenzabhängigen) Vorrü- rückungen in der Stufe 4 (mit zweijähriger Standard- ckungen nach Tätigkeitsgruppen und -stufen sowie verweildauer) ebenfalls freiwillig möglich sind, jedoch nach Geschlecht, Alter und Beschäftigungsausmaß nicht in die Jahresquote (§ 34a (2)) einrechenbar sind. der Angestellten (VZ/TZ) – auf eine ausgewogene Verteilung ist unter Beachtung des § 34a SpKV zu Transparenter interner Vergabeprozess und Evaluie- achten! rung: • Auflistung welche Vorrückungskriterien vergeben Dem Betriebsrat sind schriftlich bis zum 30. 6. jeden wurden Jahres die Daten zwecks der Überprüfung der Einhal- • Ab 2014 Information über die Vergabe der Außeror- tung der Mindestquote von 6 % pro Jahr (§ 34a (2) dentlichen Zulagen (§ 55a (5) SpKV) nach Tätigkeits- SpKV) zu übermitteln. Ein hausinterner Modus ist im gruppen sowie nach Geschlecht, Alter und Beschäf- Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat tigungsausmaß der Angestellten und der Einhaltung für die Vergabe von Vorrückungskriterien festzulegen. der Bestandsquote – auf eine ausgewogene Vertei- Die Richtlinie hat folgende Punkte zu enthalten: lung ist unter Beachtung des § 55a SpKV zu achten! • Festlegung der Beurteilungstermine bzw des Beur- • Bericht, über geführte MAG´s von Karenzrückkehre- teilungszeitraums (zb. bis spätestens 31. 3. jeden rInnen (lt. § 34 c (6) SpKV) Jahres), an denen das Vorliegen von Vorrückungs- kriterien einmal im Kalenderjahr zu überprüfen ist; Zeitunabhängige Vorrückungen Ausnahme besteht nur bei KarenzrückkehrerInnen Stichtag für zeitunabhängige Vorrückung ist der – hier ist eine zeitgerechte Beurteilung lt KV vorzu- 1. Jänner nehmen, über die der Betriebsrat gesondert ehest Gestartet wird mit dem Beurteilungszeitraum 2009: er- möglich zu informieren ist. füllt ein/e Mitarbeiter/in im Sinne des § 34a ein Vorrü- • Festlegung wie diese Daten in schriftlicher Form auf- ckungskriterium, so rückt sie/er mit 1. 1. 2010 rückwir- bereitet werden und diese an den Betriebsrat, –9– Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien)
zwecks Überprüfung der jährlichen Mindestquote • Beratungsrecht des Betriebsrates nach Übermitt- bis spätestens 30. 6. eines jeden Jahres übermittelt lung der schriftlichen Unterlagen nach § 34d (3) werden. Festlegung, ob und wenn ja, welcher Perso- SpKV bzw § 55a (6) SpKV nenkreis diese Informationen zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich erhalten soll; Datenschutz- rechtliche Bestimmungen sind hierbei einzuhalten. Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien) – 10 –
ENTGELT-REFORM 2005 KOLLEKTIVVERTRAG „NEUES GEHALTSSCHEMA” betreffend Änderung des Sparkassen-Kollektivver- 25. März 2004 zwischen dem Österreichischen Spar- trages (SpKV) kassenverband und dem Österreichischen Gewerk- vom 15. Februar 1991 in der Fassung des Kollektivver- schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, trages vom 1. Februar 2004 abgeschlossen am Bundesausschuss Sparkassen. PRÄAMBEL Der Sparkassen-Kollektivvertrag „Neues Gehaltssche- Laufbahn nach dem Einstieg in eine bestimmte Tätig- ma” bietet aus Sicht beider Kollektivvertragspartner keitsgruppe, aber auch auf den Wechsel zwischen den mit Sicherheit mehr Chancen und stellt eine innovative Tätigkeitsgruppen. Die Qualifikation wird anerkannt. Antwort auf veränderte Anforderungen aus Betrieb 9 Vorrückungsstufen widerspiegeln den Wert der und Gesellschaft an ein Entgeltsystem dar. Höhere An- fachlichen und sozialen Erfahrung für die Unterneh- fangsgehälter und eine geringere Steigerung der Be- men. Die im Vorrückungssystem und ebenso nach Er- züge aufgrund des Dienstalters sowie die Dynamisie- reichen der höchsten Stufe angewendeten Kompe- rung der Entgeltentwicklung durch kompetenzabhän- tenzkriterien sind für die Arbeitsabläufe und das Ar- gige Faktoren entsprechen einem zeitgemäßen Zu- beitsergebnis wichtige, qualitative Leistungsmerkma- gang zur Personalentwicklung sowie gängigen Le- le, die sich auf das Entgelt auswirken. Die vereinbarte bensmustern von neu in den Arbeitsprozess eintreten- Evaluierung des Ausmaßes, in dem die Kompetenzkri- den Generationen. Diese Gestaltung des Entgeltsys- terien zum Tragen kommen, sichert die Anwendung tems ist überdies besser geeignet, die Vereinbarkeit ab. Sorgfältig definierte Erwartungsschutzregelungen von Beruf und Familie zu gewährleisten, weil sich Un- für bereits beschäftigte Angestellte tragen zum glei- terbrechungen in der Berufslaufbahn geringer aus- tenden Übergang in das Neue Entgeltsystem und des- wirken. sen Akzeptanz bei. Der Sparkassen–Kollektivvertrag 8 Beschäftigungsgruppen ermöglichen eine differen- „Neues Gehaltsschema” wird in seinem Geltungsbe- zierte, an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit orien- reich eine moderne, Erfahrung, Kompetenz und Leis- tierte Einstufung. Die intendierte Durchlässigkeit des tung berücksichtigende Entgeltgestaltung gewähr- Systems gibt allen Angestellten die Chance auf eine leisten. Wien, am 25. März 2003 ÖSTERREICHISCHER SPARKASSENVERBAND Kassler Ikrath ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Katzian Proyer GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN BUNDESAUSSCHUSS SPARKASSEN Fuhrmann Kral-Bast – 11 – Entgeltreform 2005 (KV Neues Gehaltsschema)
KOLLEKTIVVERTRAG Zwischen dem Österreichischen Sparkassenverband, werkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Sparkassen, Wien, im Folgenden Sparkassenverband genannt, Wien, im Folgenden Gewerkschaft genannt, wird der und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge- nachstehende Kollektivvertrag abgeschlossen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL I – GELTUNGSBEREICH (1) Dieser Kollektivvertrag gilt einerseits für die öster- auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, ausge- reichischen Sparkassen, das Bankhaus Krentschker & nommen hinsichtlich der Einstufung, angerechnet. Co. AG, die Bausparkasse der österreichischen Spar- [lit a) idF 1. Jänner 2020] kassen Aktiengesellschaft, den Österreichischen Spar- b) Für Student(en)innen einer Fachhochschule im kassenverband, den Sparkassen-Prüfungsverband, Rahmen der Absolvierung des nach der Studien- die Landesverbände und die Sparkassen-Aktienge- ordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums gilt sellschaften, in welche die Sparkassen ihr gesamtes dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestim- Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbe- mung über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstunden- trieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG eingebracht ha- entlohnung (§ 61), die Fachhochschul-Pflichtprak- ben und Mitglieder des Österreichischen Sparkassen- tikant(en)innen-Entschädigung (§ 165) und die Rei- verbandes sind. Andererseits gilt er – unter Beachtung sekosten (Teil F). des Art I Abs 2 und 3 SpKV in der Fassung des Kollek- tivvertrages vom 2. Juni 2005 – für deren Angestellte c) Für Angestellte, die gem § 5 Abs 2 ASVG geringfü- sowie deren Empfänger/innen von Ruhe- und Versor- gig und voraussichtlich länger als drei Monate gungsgenüssen. (Abs 2) beschäftigt sind, gilt dieser Kollektivvertrag in folgenden Teilen: §§ 1 bis 9, 11 bis 71, 120 bis 162. (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer/ Mangels Geltung der Prüfungsordnung fallen diese innen, die zur Verrichtung von Angestelltentätigkeiten Personen auch nicht in den Geltungsbereich des im Rahmen eines Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeits- „Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung” verhältnisses durch nicht mehr als drei Monate be- [lit c) idF ab 1. April 2021] schäftigt werden, und nicht für Arbeiter/innen bzw Be- d) Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivvertrag diener/innen, landwirtschaftliche Angestellte, Prakti- nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Ar- kant(en)innen und Volontär(e)innen. beitszeit (§ 13), die Überstundenentlohnung (§ 61), die Abfertigung (§§ 70, 71) und die Reisekosten (3) Dieser Kollektivvertrag gilt für folgende Personen- (Teil F). gruppen nur teilweise: e) entfällt mit 1. 2. 2006 a) Für Lehrlinge gelten ausschließlich die §§ 13, 38, 39, 41, 42, 43a, 45, 61 und 163 sowie Teil F dieses Kollek- (4) Bis zu einer durchgehend geschlechtsneutral for- tivvertrages. Lehrzeiten in der Sparkasse sowie Ka- mulierten Wiederverlautbarung des SpKV gilt bei allen renzzeiten gem MSchG oder VKG während der Leh- darin gewählten personenbezogenen Bezeichnungen re werden in einem ab dem 1. 1. 2020 nach der Leh- (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber) die gewählte Form im re beginnenden Dienstverhältnis in der Sparkasse Sinne des § 1 Abs 4 Gleichbehandlungsgesetz für bei- de Geschlechter. ARTIKEL II – BETRIEBSVEREINBARUNGEN (1) Die nachstehend angeführten Institute und Unter- sem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen nehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflich- Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen1): ten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prü- fungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu die- – 12 –
a) Dornbirner Sparkasse, b) Die Sparkassen-Aktiengesellschaften, in welche die Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktienge- in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unter- sellschaft, nehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Inns- gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG eingebracht ha- bruck, ben. Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktien- gesellschaft, (2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmit- Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft, arbeiter der Bausparkasse der österreichischen Spar- Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, kassen Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Bank Austria Aktiengesellschaft, Abschlussvergütungen etc beziehen, nur durch eine Bankhaus Krentschker & Co. Aktiengesellschaft, von der im Abs 1 genannten Betriebsvereinbarung ge- Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Ak- sonderte Betriebsvereinbarung, und zwar ohne Rück- tiengesellschaft, sicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Rege- Österreichischer Sparkassenverband, lungen (daher im Detail auch ungünstiger), geregelt Sparkassen-Prüfungsverband. werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ih- Erste Group Bank AG rer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivver- (lit a idF ab 1. Februar 2008) trag sein. 1 ) Umsetzung unter Beachtung von § 162 Abs 2 Z 2 (Sei- te 63). ARTIKEL III – WIRKSAMKEITSBEGINN Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten mit Die Bestimmungen der Evaluierung Entgelt 2010, tre- 1. April 2021 in Kraft. ten mit 1. 1. 2010 in Kraft. Der erste Beurteilungszeit- Die Bestimmungen des „Kollektivvertrags Zukunft 1“ rum im Sinne des § 34a erstreckt sich von 1. 1. 2009 treten mit 1. 1. 2020 in Kraft . bis 31. 12. 2009, der erste Vorrückungsstichtag ist Die Bestimmungen des Kollektivvertrages „Entgeltre- demnach der 1. 1. 2010. form 2005” treten – sofern nicht anders angegeben – mit 1. Jänner 2005 in Kraft. ARTIKEL IV – GÜNSTIGKEITSKLAUSEL Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin- in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs- sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen- sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst- sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per- nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp- sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel- fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver- vereinbarungen festgelegt worden sind. trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In- ARTIKEL V – CHANCENGLEICHHEIT IN DEN ÖSTERREICHISCHEN SPARKASSEN Die Kollektivvertragspartner wollen über das gesetz- Männern im Betrieb bei und unterstützen Maßnahmen lich vorgesehene Maß hinaus eine bessere Vereinbar- zur Förderung der beruflichen Entwicklung von keit von Familie und Beruf gewährleisten. Gleichzeitig Frauen in den Sparkassen. tragen sie aktiv zur Sicherung der Gleichbehandlung und Erreichung der Gleichstellung von Frauen und (Artikel V gilt ab 1. Februar 2002) – 13 –
ARTIKEL VI – AUSLEGUNG UND ÄNDERUNGEN (1) Mit der Beilegung von grundsätzlichen Streitfällen, (2) Änderungen dieses Kollektivvertrages können nur die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages schriftlich zwischen dem Sparkassenverband und der ergeben, hat sich eine aus je drei Vertreter/innen Gewerkschaft vereinbart werden. des Sparkassenverbandes und der Gewerkschaft zu- sammengesetzte Schiedskommission zu befassen. ARTIKEL VII – AUFKÜNDIGUNG Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit ab- partnerInnen jederzeit unter Einhaltung einer dreimo- geschlossen. Er kann von jedem der beiden Vertrags- natigen Frist aufgekündigt werden. ARTIKEL VIII – INHALT In den Teilen E. Disziplinarordnung F. Reisekostenordnung A. Dienstordnung G. Anhang B. Besoldungsordnung C. Pensionsordnung wird das Dienstrecht im Einzelnen wie folgt geregelt: D. Prüfungsordnung A. DIENSTORDNUNG I. ANSTELLUNG § 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse a) Personen, die von einem inländischen Gericht (bzw Gericht eines EWR-Mitgliedsstaates) wegen einer (1) Zur Anstellung ist allgemein erforderlich: oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Frei- a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die heitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates, b) Personen, die aus einem Dienstverhältnis aus einem b) ein Lebensalter von wenigstens 15 und höchstens Grund entlassen wurden, der auch bei der Spar- 40 Jahren (ausgenommen leitende Angestellte), kasse als Entlassungsgrund gelten würde, c) ein ehrenhaftes Vorleben, c) Personen, deren Handlungsfreiheit aus einem an- d) die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwen- deren Grund als dem der Minderjährigkeit be- digen geistigen Fähigkeiten und schränkt ist, e) die gesundheitliche Eignung, die durch den Ver- d) Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines trauensarzt der Sparkasse festzustellen ist. Organmitgliedes oder eines Angestellten der Spar- kasse. (2) Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn (2) Wer eine Anstellung erschlichen hat, obwohl ein sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich- Ausschließungsgrund vorlag, ist zu entlassen. zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, vom Dienstgeber mitzuteilen. § 3 Gliederung der Angestellten § 2 Ausschließungsgründe Die Angestellten gliedern sich in: a) Angestellte in kaufmännischer Verwendung: (1) Von der Anstellung sind ausgeschlossen: Das sind Angestellte, die aufgrund ihrer Vorbildung in kaufmännische Verwendung aufgenommen – 14 –
werden oder die nach ihrem Eintritt in die Gruppe die strenge Wahrung des Bank- sowie des Datenge- der kaufmännischen Angestellten übernommen heimnisses zu versprechen. werden (Tätigkeitsgruppe B und höhere); (2) Findet dieses Dienstversprechen in besonderer b) Angestellte in sonstiger Verwendung: Form statt, ist ein Mitglied des Betriebsrates beizuzie- Das sind Angestellte, die banktechnische Dienste hen. leisten (Tätigkeitsgruppe A). (§ 3 idF 1. Jänner 2005) (3) Über das Dienstversprechen ist ein Protokoll aufzu- nehmen und vom Angestellten zu unterfertigen. § 4 Besondere Anstellungserfordernisse § 8 Befristete Anstellung (1) Zur Anstellung sind im Besonderen erforderlich: a) für Angestellte in kaufmännischer Verwendung die (1) Die Anstellung erfolgt in der Regel zunächst auf erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer 3 Monate (befristete Anstellung), wobei das erste Mo- allgemein bildenden oder berufsbildenden höhe- nat als Probemonat im Sinne des Angestelltengesetzes ren Schule oder die erfolgreiche Absolvierung ei- gilt. ner Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, aus- nahmsweise die erfolgreiche Absolvierung der (2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der verein- Pflichtschule und einer mindestens 4-jährigen ein- barten Zeit, wenn es nicht vorher schriftlich verlängert schlägigen Praxis; wird. b) für Angestellte in sonstiger Verwendung die erfolg- (3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis verlängert, so reiche Absolvierung der Pflichtschule. gilt es fortan als kündbar im Sinne des § 9. (2) Angestellte in kaufmännischer Verwendung haben spätestens Ende des dritten in der Sparkasse ver- § 9 Kündbare Anstellung brachten Dienstjahres die erfolgreiche Ablegung der BASIS-Ausbildung gem Art IX Punkt 1 Sparkassen-Kol- Erfolgt die Anstellung ohne Zeitbestimmung, so ist das lektivvertrag Bildung nachzuweisen, widrigenfalls das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Ange- Dienstverhältnis zu kündigen ist. stelltengesetzes bzw § 49 des Kollektivvertrages künd- (Fassung gilt ab 1. April 2021) bar (kündbare Anstellung). Auch in diesem Falle gilt das erste Monat als Probemonat. § 5 Bewerbungsansuchen § 10 Definitive Anstellung Der Bewerber um eine Anstellung hat ein eigenhändig geschriebenes Gesuch mit Lebenslauf an die Sparkas- (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in se zu richten, das Vorliegen der allgemeinen und der ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem eine Pen- besonderen Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 4) sionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung ver- nachzuweisen und ausdrücklich zu erklären, dass kei- bunden ist, zu verstehen. Ein solches Dienstverhältnis ner der in § 2 genannten Ausschließungsgründe ge- kann nur nach den besonderen Bestimmungen dieses geben ist. Kollektivvertrages gelöst werden. (2) Die Anzahl der definitiven Angestellten muss min- § 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften destens 70 % der Anzahl jener Angestellten entspre- chen, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr unun- Jedem Angestellten sind bei Dienstantritt der Kollektiv- terbrochen mehr als 10 Dienstjahre („Wartezeit”) in vertrag sowie die für ihn geltenden Dienstanweisun- der Sparkasse verbracht haben. Dienstzeiten von Teil- gen zu übergeben. zeitbeschäftigten sind diesbezüglich (sowie hinsicht- lich Abschnitt C.A. des Sparkassen-Kollektivvertrags) zumindest ab 1. 1. 1993 zu berücksichtigen. Unterbre- § 7 Dienstversprechen chungen der im 1. Satz geregelten ununterbrochenen Wartezeit im Ausmaß von maximal 3 Monaten führen (1) Jeder Angestellte hat nach seiner Anstellung die nicht zum Verlust der zuvor in der Sparkasse verbrach- genaue Einhaltung der Dienstvorschriften, die gewis- ten Dienstzeiten; Dienstzeiten, für welche nach dem senhafte Befolgung seiner Dienstobliegenheiten und 1. 2. 1999 eine Abfertigung ausbezahlt wurde, sind hinsichtlich der im 1. Satz geregelten ununterbroche- – 15 –
nen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Werden Ange- gleicher Dauer ist Angestellten mit höherem Le- stellte in ein definitives Dienstverhältnis übernommen, bensalter der Vorzug zu geben. ohne die erforderliche Dienstzeit zu erfüllen, erfolgt (lit c) idF ab 1. Februar 2007) eine Anrechnung auf die 70 % erst dann, wenn die er- forderliche Dienstzeit erreicht ist. (4) Jeder Angestellte hat das Recht, seine Definitivstel- Die Feststellung dieser Verhältniszahl erfolgt jeweils lung zu beantragen. Die Zuerkennung der definitiven zum Jahresende, wobei allenfalls sich ergebende Anstellung und die zu diesem Zeitpunkt gemäß § 75 Bruchteile aufzurunden sind. Die Quote von 70 % muss pensionsanrechenbare Dienstzeit sind dem Angestell- bis spätestens 31. 3. des auf die Feststellung folgenden ten schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist dem Angestellten Jahres erreicht sein. mitzuteilen, wenn sein Antrag auf Definitivstellung ab- gelehnt wird. Der Betriebsrat ist zu informieren. Übergangsregelung (5) Eine/Ein Angestellte/r, der/dem das Definitivum (2a) Von der zur Erreichung der Quote von 70 % je- aufgrund einer Disziplinarstrafe gem § 124 Abs 1 lit h) weils zum vorangegangenen Jahresende ermittelten infolge eines Disziplinarerkenntnisses bzw eines Ver- Anzahl an Angestellten sind (bis spätestens 31. 3.) fahrens gem § 49a aberkannt wurde, ist fortan bei 2007 nur noch 80 %, 2008 nur noch 40 % und 2009 Feststellung der Verhältniszahl im Sinne des Absatzes nur noch 20 % in ein definitives Dienstverhältnis zu 2 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt solange, bis die übernehmen, wobei sich hierbei ergebende Bruchtei- Sparkasse diesem/r Angestellten auf freiwilliger Basis le aufzurunden sind. Ab 1. 1. 2010 finden keine neuen das Definitivum (betreffend grundsätzliche Unkünd- Definitivstellungen mehr statt. barkeit) neuerlich verleiht. (Abs 2a gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz) (2b) Die jeweilige Gesamtanzahl an Angestellten, für § 11 Sicherheit in Sparkassen die am Ende des Übergangszeitraumes [§ 98h (3)] Pensionskassenbeiträge gemäß § 98e entrichtet wer- (1) Die Sicherheit an den Arbeitsplätzen in den Institu- den, ohne dass eine Übernahme in ein definitives ten muss den örtlichen Verhältnissen und der Größe Dienstverhältnis erfolgt, ist jeweils auf die Quote von des Institutes entsprechen. 70 % anzurechnen. (Abs 2b gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz) (2) Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienst- (3) Die definitive Anstellung hat nach einer ab dem nehmer verringert bzw verhindert werden. vollendeten 20. Lebensjahr in der Sparkasse zurück- gelegten 10-jährigen Dienstzeit nach Einholung der (3) Auf Antrag des Betriebsrates ist mit diesem über die Äußerung des Betriebsrates zu erfolgen, wenn erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die sicher- heitstechnische Mindestausstattung, Sicherheitserfor- a) die bisherige Dienstleistung zufrieden stellend war, dernisse bei Geld- und Werttransporten und Ähnlich- b) die volle gesundheitliche Eignung durch den Ver- em, Mindestausmaß an Sicherheitsschulung der An- trauensarzt der Sparkasse neuerlich festgestellt gestellten) zu beraten. wurde, c) die erfolgreiche Ablegung der für die betreffende § 11a Banküberfälle und Gewalt- Besoldungsgruppe vorgesehenen Sparkassenprü- fung nachgewiesen wird (§ 99 in der Fassung vom anwendung 31. 12. 2006) und (1) Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass d) die Anzahl der definitiven Angestellten in der Spar- Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih- kasse kleiner als 70 % der Anzahl jener Angestellten rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und ist, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr min- der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren destens 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen haben. und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen e) Erfüllen in einer Sparkasse mehr als 70 % der Ange- (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- stellten gemäß Abs 2 die Voraussetzungen gemäß terwiesen werden. Abs 3 lit a) bis c) und ist die Voraussetzung nach Abs 3 lit d) gegeben, so ist die Dauer des Dienstver- (2) Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen hältnisses für die Anspruchsberechtigung in der Art haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlin- und Weise maßgebend, dass Angestellte mit länge- ge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tun- rer Dienstzeit früher definitiv zu stellen sind. Bei – 16 –
lichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung (3) Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigen- ihrer Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsre- schaft von einem Banküberfall oder einer damit zu- levanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, sammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. nahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- Verhalten im Überfallanlass sowie geeignete Unter- lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ner psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Ge- ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch walttraumabereich und darüber hinaus unter Berück- regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen und sichtigung von Leistungen der Sozialversicherungsträ- Übungen – tunlichst 1x jährlich – aufgefrischt und zu- ger eine therapeutisch angemessene psychologische sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Nachbetreuung anzubieten. Alarmproben) vertieft werden. (§ 11a gilt ab 1. Juli 2008) II. PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN § 12 Allgemeine Pflichten vergütet. Für Mehrarbeitsleistung gebührt ein Mehrar- beitszuschlag gemäß § 61 Abs 1; für Überstundenleis- Die Angestellten sind verpflichtet, ihren Dienst unter tung gebührt Überstundenentgelt gemäß § 61 Abs 2. gewissenhafter Beachtung dieses Kollektivvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der (3) Arbeitszeit-Flexibilisierungsmaßnahmen im Wege Dienstanweisungen und Anordnungen mit Aufmerk- von Betriebsvereinbarungen: samkeit, Verlässlichkeit, Treue, Fleiß, Eifer und Pünkt- a) Durch Betriebsvereinbarung über gleitende Ar- lichkeit zu verrichten und stets die Interessen der Spar- beitszeit gemäß § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) ist ei- kasse zu wahren und zu fördern. Mit der Unkenntnis ne Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bestehender Vorschriften kann sich niemand ent- auf 10 Stunden zulässig. schuldigen. b) Für Angestellte im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresab- § 13 Arbeitszeit und Feiertage schluss befasste Angestellte in Organisations- und IT-Abteilungen sowie für Angestellte von Prüfungs- (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt aus- verbänden bzw Angestellte, welche im Auftrag ei- schließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden. Die tägli- nes Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, kön- chen Dienststunden werden generell von der Sparkas- nen durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 6 bis se im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw im Ein- Abs 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglichkeiten zelfall im Einvernehmen mit dem/der Angestellten vorgesehen werden: festgesetzt (vereinbarte Arbeitszeit). Betriebsvereinba- – Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen, rungen über flexible Arbeitszeiten, Gleitzeit oÄ sind zu – wöchentliche Normalarbeitszeit maximal beachten. 48 Stunden, – tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, (2) Eine über die normale Arbeitszeit hinausgehende falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeit- Arbeitsleistung ist nach Möglichkeit zu vermeiden, ausgleich ermöglicht wird. kann jedoch im Bedarfsfall von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeit- c) Durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 7 AZG kann gesetzes angeordnet werden. Als Überstunde gilt jede eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wobei die über die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) der vollbe- tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden schäftigten Angestellten hinausgehende vereinbarte ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit. Unter Mehrarbeit ist jede über die verein- Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf barte Teilzeitarbeitszeit hinausgehende, jedoch unter 4 zusammenhängende Tage erfolgt. der Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Angestell- d) Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd § 5 AZG durch Be- ten liegende Arbeitszeit zu verstehen. Überstunden- triebsvereinbarung eine wöchentliche Normalar- bzw Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als ei- beitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche ner Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorge- Schluss der normalen Arbeitszeit gelten nicht als sehen werden. Mehrarbeits- bzw Überstundenleistung. Vollendete Viertelstunden werden als halbe, vollendete Dreivier- telstunden als ganze Mehrarbeits- bzw Überstunden – 17 –
(4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezember stunden Überstundenentgelt, auch für allfällige Über- ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feiertagen stunden. Durch Betriebsvereinbarung bzw im Einver- und Sonntagen. Für evangelische und altkatholische nehmen mit dem Betriebsrat sind festzulegen: Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Karfrei- – ein Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier- tag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom- tagsarbeit), Kippur-Tag dienstfrei. – ein Jahresplan über Arbeitseinsätze der Angestell- Dienstfrei sind auch der Tag des Landespatrons sowie ten, wobei ein/e Angestellte/r nach Möglichkeit in Kärnten der 10. Oktober (Abstimmungstag), sofern nicht an mehr als an 5 Feiertagen tätig sein soll, a) diese Tage aufgrund eines Landesgesetzes oder – Regelungen für Angestellte, deren Überstunden landesbehördlicher Regelung als Feiertag began- nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Ange- gen und für die Landesbediensteten generell als stellte, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be- dienstfrei erklärt werden und schäftigt werden. b) die Sparkasse nicht einzelne Angestellte zur Auf- rechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt und diesen für sämtliche Arbeitsstunden einen § 13a Sabbatical 100 %igen Überstundenzuschlag auszahlt bzw ent- sprechend Freizeitausgleich (§ 61 Abs 6) gewährt. (1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer be- sonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich (Obige Fassung des Abs 4 gilt bis 31. 12. 2007) in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. (4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezember ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feiertagen (2) Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber/in und Ar- und Sonntagen. Für evangelische und altkatholische beitnehmer/in im Vorhinein zu vereinbaren; insbeson- Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Karfrei- dere sind Beginn, Dauer und Arbeitsstundenausmaß tag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom- in der Ansparphase und Beginn und Dauer der Frei- Kippur-Tag dienstfrei. zeitphase festzulegen. (Diese Fassung des Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2008) (3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentli- (4a) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht che Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines auf einen Tag fällt, der gemäß (4) als dienstfrei gilt – mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungs- ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt zeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. allen aktiven Angestellten Freizeitausgleich im Ver- Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr hältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf Grund als zehn Stunden betragen. eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Rege- lung als Feiertag begangen und für die Landesbe- (4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical diensteten generell als dienstfrei erklärt wird. darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Mit Angestellten, die ihre im gemeinsamen Haushalt Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, konsumieren. Der gesamte Durchrechnungszeitraum ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfor- (inkl Freizeitphase) ist für alle Rechtsansprüche, die dernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inan- sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech- spruchnahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. nen. Für Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstverhält- nis mit der Sparkasse nach dem 31. 12. 2019 beginnt, (5) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalarbeits- ist der Jubiläumstag für eine 20-jährige, 30-jährige zeit iS des (3), so gebührt dem/der Arbeitnehmer/in und 40-jährige Dienstzeit dienstfrei. weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollektivvertrag (Abs 4a idF 1. Jänner 2020) monatlich zustehende Entgelt. Für die in der Anspar- phase vereinbarungsgemäß über die kollektivver- (5) Für Angestellte, die eine 25-jährige oder 40-jähri- tragliche Normalarbeitszeit geleisteten Arbeitsstun- ge Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zu- den gebührt primär keine gesonderte Überstunden- rückgelegt haben, ist der Jubiläumstag dienstfrei. entlohnung; sie sind in der Freizeitphase abzubauen, in der dem/der Arbeitnehmer/in ebenso das nach (6) Werden Angestellte für unaufschiebbare Rech- diesem Kollektivvertrag monatlich zustehende Entgelt nungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresab- (inklusive einer allenfalls gebührenden Ausgleichszu- schlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen lage gemäß § 167) fortgezahlt wird. Einheiten am 1. Jänner und/oder 6. Jänner beschäf- tigt, so ist die Anzahl der zu beschäftigenden Personen (6) Spätestens vor Antritt der vereinbarten Freizeitpha- im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Ge- se ist zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zu nerell gebührt für an Feiertagen geleistete Arbeits- – 18 –
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