KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung STAND 1. JÄNNER 2020 (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2019, NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2020)
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung STAND 1. JÄNNER 2020 (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2019, NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2020)
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: Die Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag steigen in allen Verwendungsgruppen und den Meistergruppen um 2,37 %! Die Lehrlingsentschädigungen steigen um 2,37 %! Ein deutlicher Schritt konnte bei der Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen gemacht werden: – Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von 5 bis 11 Stunden (§ 10 Abs 2.b.) wurde um 15 % auf 7,50 Euro erhöht! – Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von über 11 Stunden (§ 10 Abs 2.c.) wurde um 10 % auf 17,90 Euro erhöht! – Das Nächtigungsgeld wurde um fast 4 % auf 12 Euro erhöht. Verbesserungen im Bereich der Callcenter: – Die Sondervergütung für Nachtarbeit wurde von 10 % plus 1,95 Euro auf 15 % plus 2 Euro er- höht. – Für schon bisher mögliche Arbeiten am 24. 12. und 31. 12. wurden Zuschläge vereinbart: von 12 bis 17 Uhr beträgt der Zuschlag 50 % zur Normalarbeitsstunde! Ab 17 Uhr 100 % zur Nor- malarbeitsstunde! GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbereichs Bis 31. 12. 2019 waren bestimmte Bundesinnungen dienstleister, Telekom (nur Callshops), die Ingenieur- und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und büros und UBIT (nur Buchhalter und Unternehmens- Handwerk sowie Information und Consulting vom ge- beraterInnen). Alle anderen Bereiche des bisherigen meinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte Gewerbe-Kollektivvertrags sind dem vorliegenden im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in KV Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung zu zuordnen. Information und Consulting erfasst. Wichtig ist es, dass für alle Betrieb geklärt wird, wel- Das ändert sich jetzt. Dieser Kollektivvertrag wird ab cher Kollektivvertrag ab 2020 zur Anwendung kommt. 1. 1. 2020 in zwei eigenständigen Kollektivverträgen Genauere Informationen dazu finden sich in diesem verhandelt und abgeschlossen. Ein Kollektivvertrag Kollektivvertrag unter dem Kapitel „Information zur wird den Bereich Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrages nach (ca. 110.000 Angestellte) – der andere Information Aufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Ange- und Consulting (ca. 45.000 Angestellte) umfassen. stellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleis- tung, in Information und Consulting („RKV“) mit 1. 1. Zum Bereich Information und Consulting gehören 2020“ (Seite 55). künftig die Fachverbände Abfall & Ressourcen, Finanz- Werden Sie Mitglied Ihrer Gewerkschaft, Gemeinsam sind wir stärker! –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbe- Anhang 4: Berechnungsbeispiele für zeitantei- reichs .................................................. 5 lige Mischberechnungen der Son- derzahlungen 28 § 1 Kollektivvertragspartner .................... 7 Anhang 5: Erläuterung zum Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich .............................. 7 der Bundesinnung der Karosserie- § 3 Geltungsdauer ............................... 8 bauer einschließlich Karosserie- § 4 Arbeitszeit .................................... 8 spengler und Karosserielackierer § 4aFlexible Arbeitszeit - Bandbreite ........... 10 sowie der Wagner § 2b des Rahmen- § 4bMehrarbeit bei Teilzeit ....................... 11 kollektivvertrag für Angestellte im § 4c4-Tage-Woche ................................ 11 Handwerk und Gewerbe in der § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 11 Dienstleistung in Information und § 6 Nachtarbeit ................................... 12 Consulting ............................. 29 § 7 Schichtarbeit ................................. 13 Anhang 6: Gemeinsame Erklärung der Kollek- § 8 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 13 tivvertragspartner zur Änderung § 8aAnrechnung von Mittelschulstudien ....... 14 der Fachorganisationsordnung ...... 30 § 8bAnrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG ............................. 14 KV 38-Std.-Woche Mühlengewerbe ab 1. Jänner § 9 Kündigungstermine .......................... 14 1988 ................................................... 32 § 9a Abfertigung ................................... 15 KV 38,5-Std.-Woche im Nahrungs- und Genuss- § 10 Reiseaufwandsentschädigung .............. 15 mittelgewerbe (kohlensäurehaltige Getränke) § 11 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre- ab 1. Juli 1992 ........................................ 34 muneration und Urlaubszuschuss ......... 17 § 12 Diensterfindungen ........................... 18 ZKV Zugehörigkeit Tischler ......................... 37 § 13 Sondervereinbarungen ...................... 19 Mindestgehaltsordnungen § 14 Telearbeitsplatz .............................. 19 Mindestgrundgehaltsordnungen für die Ange- § 15 Bundesinnungsverhandlungen ............ 20 stellten im Handwerk und Gewerbe, in der § 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 20 Dienstleistung, in Information und Consulting § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgrund- ab 1. Jänner 2020 ................................... 38 gehälter ....................................... 21 Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten im § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt. 22 Nahrungs- und Genussmittelgewerbe ab 1. Jän- § 18a Gehaltsabrechnung .......................... 22 ner 2020 .............................................. 45 § 19 Lehrlingsentschädigungen .................. 23 Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten im § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- Mühlengewerbe ab 1. August 2019 ................ 50 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .... 23 § 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklau- Information zur Anwendung des „richti- sel .............................................. 23 gen“ Kollektivvertrages nach Aufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Ange- Anhang 1: (Dienstzettel) in Überarbeitung stellte im Handwerk und Gewerbe, in der Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit ............. 25 Dienstleistung, in Information und Consul- Anhang 3: Gemeinsame Erklärung der Kollek- ting („RKV“) mit 1. 1. 2020 ..................... 55 tivvertragspartner zur Bildungska- renz ..................................... 27 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- schlagseite. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (in alphabetischer Reihenfolge) ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch GLAZ Gleitende Arbeitszeit AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz infas Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht AngG Angestelltengesetz KJBG Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ArbBG Arbeitsrechtliches Begleitgesetz KV Kollektivvertrag ArbPlSG Arbeitsplatzsicherungsgesetz MSchG Mutterschutzgesetz ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz NAZ Normalarbeitszeit ARG Arbeitsruhegesetz OGH Oberster Gerichtshof ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz RKV Rahmenkollektivvertrag AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz TAZ Tagesarbeitszeit AZ Arbeitszeit UrlG Urlaubsgesetz AZG Arbeitszeitgesetz VKG Väter-Karenzgesetz BAG Berufsausbildungsgesetz VwGH Verwaltungsgerichtshof BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz VWGJ Verwendungsgruppenjahr(e) BGBl Bundesgesetzblatt WAZ Wochenarbeitszeit BV Betriebsvereinbarung ZA Zeitausgleich EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz ZZ Zeitzuschlag EStG Einkommensteuergesetz –6–
§ 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen Bundesinnung der Fahrzeugtechnik der/dem Bundesinnung der Kunsthandwerke Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe Bundesinnung der Berufsfotografen Bundesinnung der Maler und Tapezierer Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Be- Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und statter Spengler Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter Bundesinnung der Friseure Fachverband der gewerblichen Dienstleister Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Fachverband Personenberatung und Personen- Masseure betreuung Bundesinnung der Gärtner und Floristen Fachverband der persönlichen Dienstleister Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesen- und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, leger und Keramiker Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Bundesinnung Holzbau Journalismus, Papier, andererseits. § 2 GELTUNGSBEREICH (1) Der Kollektivvertrag gilt: Bundesinnung der Kunsthandwerke: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger a) räumlich: von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmucker- für das Gebiet der Republik Österreich. zeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbin- b) fachlich: der, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Er- für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden zeuger kunstgewerblicher Gegenstände. Arbeitgeberverbände angehören. Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe: Einschränkungen des fachlichen Geltungsberei- a) Der Vertrag gilt nur für ches: – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genuss- Spengler: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige mittelgewerbe (ausgenommen sind Molker der Dachdecker und Glaser. und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstof- Bundesinnung der Gesundheitsberufe: fen) und für der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuh- – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe macher und Orthopädieschuhmacher, der Miederwa- gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfutterer- renerzeuger und der Zahntechniker. zeuger. Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: b) Die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder der der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosse- Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe. riebau-techniker, Karosserielackierer und Wagner, Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestat- ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem ter: 1. 1. 2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausfüh- der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauch- rung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) fangkehrer. hatten und die diese nach der Umreihung von der Bun- desinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Fachverband der gewerblichen Dienstleister: Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der der Vertrag gilt nicht für die Berufszweige der Wärme- Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie versorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend der Wagner (mit 1. 1. 2000) aufrecht erhalten haben, aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als sowie für die Vulkaniseurbetriebe. –7–
fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo- installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt rübergehend beschäftigt werden. liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstät- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- ten. ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt c) persönlich: werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt und technische Zeichnerlehrlinge. werden. (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht b) für gelernte Zahntechniker; a) für Ferialpraktikanten und Volontäre; c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe- rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung pflichtig sind. § 3 GELTUNGSDAUER (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2020 in lingsentschädigung (§ 19) und des Nachtarbeitszu- Kraft. schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs- frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Briefes gekündigt werden. Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- gekündigt werden. gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- tivvertrages geführt werden. (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehr- § 4 ARBEITSZEIT*) (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö- Wenn in Branchen bzw Betrieben, die diesem Kollek- chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter tivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag für Arbei- 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des ter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Ar- KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wo- beitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt, chenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2 endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. De- des KJBG abweichend von den Bestimmungen des zember um 12.00 Uhr. § 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit Die Bestimmungen über den Frühschluss am 31. De- der Erwachsenen angepasst werden. zember gelten nicht für die Bundesinnung der Gärtner und Floristen. (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Ge- Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungs- werbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäuderei- zeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verord- niger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden und Ge- nungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Ar- bäudereiniger, kann durch Betriebsvereinbarung eine beitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, Ausnahme vom Frühschluss am 31. Dezember getrof- hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am fen werden. 24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerb- der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden lichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern Kollektivvertrages endet. sind, gilt folgendes: *) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34. –8–
Wird am 24. und 31. 12. aus Betriebserfordernissen (6) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka- nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol- diesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17 Uhr geleistete gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not- Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 %, für jede wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen zwischen 17 Uhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeits- Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der stunde ein Zuschlag von 100 %. Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol- (3) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits- genden Kalenderwoche freigegeben werden und darf kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen jedenfalls kein Berufsschultag sein. Dienstleister angehören, gilt Folgendes: Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei Die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeits- des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den zeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbe- einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun- trieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo- Kollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entspre- chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von chender gesetzlicher Vorschriften auch für überlasse- 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt. ne Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dass Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Ar- triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch- beitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlas- rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt sene Arbeitnehmer. werden. Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalar- beitszeit von mehr als der im ersten Satz dieses Absat- (7) Für Betriebe des Fachverbandes der gewerblichen zes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, richtet Dienstleister, die die Mehrwertsteuerrückvergütung sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für An- und damit verbundene Tätigkeiten für den Einzelhan- gestellte im Gewerbe und Handwerk und in der del durchführen, gilt zusätzlich Folgendes: Dienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV oder eine a) Gemäß §§ 12a und 22f ARG können Arbeitnehmer für den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschrift an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden. keine für den Arbeitnehmer günstigere Entlohnung Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der gelten- vorsieht. den wöchentlichen Normalarbeitszeit), die am Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektiv- Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistet vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Nor- werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die malarbeitszeit von weniger als der im ersten Satz die- grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist. Diese ses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, Zeitgutschrift beträgt 50 Prozent der in diesem gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer; die Entloh- Zeitraum tatsächlich geleisteten Normalarbeits- nung richtet sich nach den Bestimmungen der für den stunden. Kann die Zeitgutschrift wegen Beendi- Beschäftiger geltenden kollektivvertraglichen oder gung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ver- gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Regelung braucht werden bzw wird die Abgeltung der Zeit- des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe gutschrift durch Bezahlung vereinbart, so ist zu de- und Handwerk und in der Dienstleistung ist günstiger. ren Berechnung der Teilungsfaktor gemäß § 19a heranzuziehen. Die Beschäftigung von Arbeitneh- (4) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- mern ist nur dann insoweit zulässig, als berück- zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der – wie beispielsweise die Versorgung von Kindern Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be- und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkei- rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse ten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungs- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest- veranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht ent- zulegen. gegenstehen. § 22f ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Be- (5) Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs 1 Ar- triebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen beitszeitgesetz kann für Angestellte bei Blutspende- kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Ein- diensten die betriebliche wöchentliche Normalarbeits- zelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart zeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalar- werden kann: beitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, so- fern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßig aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeit- und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. raumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Ar- wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeits- beitnehmer, zu vereinbaren. frei bleibt oder –9–
ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durch- 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmun- rechnungszeitraumes von 4 Wochen an gen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektiv- 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt wer- vertrages. den kann, wenn innerhalb des Durchrech- Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am nungszeitraumes jeweils ein Samstag und 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch ein Montag arbeitsfrei bleibt. der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieb- In den Monaten Jänner bis November sind dem Ar- lichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf beitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge- die Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren währen. und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Fol- An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem gejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von An- bis zu vier Stunden arbeitet, erhält vier Stunden gestellten und Lehrlingen, die an den übrigen Freizeit. Samstagen öfter als einmal im Monat nach Ein Arbeitnehmer, der mehr als vier Stunden arbei- 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens tet, erhält acht Stunden Freizeit. Eine Abgeltung in 13.00 Uhr. Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zu- Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eine lässig. Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag verein- Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezem- bart ist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhr ber im Sinne der obigen Bestimmungen in An- beschäftigt wurden, können auch am folgenden spruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens Samstag beschäftigt werden. 10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeit- b) Arbeitsleistung am 8. Dezember: gerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen ei- Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13a Ar- ner Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Be- beitsruhegesetz und § 18a KJBG können Ange- schäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Ar- stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern die- beitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. De- ser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von zember der Beschäftigung nachzugehen, benach- 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden. Hin- teiligt werden. sichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am § 4a FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre- sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be- sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be- triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitneh- (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein mer zu vereinbaren. Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent- lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei- ohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche (§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der Überstun- ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan- denentlohnung (§ 5 Abs 6 KV). zen Tagen erfolgt. (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrech- (3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt nung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleis- das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene teten Guthabenstunden und der Stand des Gutstun- Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi- denkontos bekannt zu geben. gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er- brachten Leistungen abzurechnen. (7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestim- mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor- (4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus- Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei- gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit- ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar- – 10 –
beitszeit müssen jedem davon betroffenen Arbeitneh- ke in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe ha- mer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrech- ben unter Beachtung der für sie geltenden kollektiv- nungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Ein- vertraglichen Normalarbeitszeiten und der daraus re- vernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch sultierenden Teilungsfaktoren die Option, entweder Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Be- die Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit – triebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, zuläs- Bandbreite gemäß § 4a RKV oder die Regelungen ihrer sig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Be- Sonderkollektivverträge anzuwenden. ginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben. (10) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits- kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere Dienstleister angehören, kann – gemäß § 4 Abs 6 Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch AZG – die Normalarbeitszeit bei einem Durchrech- für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. nungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb die- (9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) und ses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 4 Abs 5 fest- Betriebe zur Herstellung kohlensäurehältiger Geträn- gelegte Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. § 4b MEHRARBEIT BEI TEILZEIT Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen 1969/46 idF BGBl I 2008/124) sind nicht zuschlags- werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte pflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeit- Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durch- raumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, schnitt nicht überschritten wird. § 4c 4-TAGE-WOCHE Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun- Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- nicht auf einen Feiertag fallen. § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT*) (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne- kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeit- te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis punkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzu- der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits- schlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auch zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be- auf die Angestellten dieser Branche Anwendung zu stimmungen des in § 4 festgelegten täglichen Arbeits- finden. zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie- gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. chen Arbeitszeit überschritten wird. (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr schlag von 100 % zu entlohnen. bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge- die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, bührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter- BGBl Nr 144. *) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34. – 11 –
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis- (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest- vereinbart werden, dass der Angestellte anstelle des gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstundenentgelts für jede geleistete Überstunde Überstunden ein Zuschlag von 100 %. bezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntags- (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stun- lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge den erhält. und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw deren Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo- Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleis- die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags- tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An- entlohnung berücksichtigt. spruch erlischt. Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfte- überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienst- (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, leister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einer 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff Normalarbeitszeit von des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsent- – 39,5 Stunden 1/148 gelts mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der – 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes. letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis- tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen. bührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (12) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits- (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- Dienstleister angehören, gilt als Überstunde – soweit nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz nichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit, welche zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Nor- Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über- malarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. liegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden. § 6 NACHTARBEIT (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be- zettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Ar- zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt beitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft- den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei- machung genügt. ne Sondervergütung in der Höhe von mindestens Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn € 2,00 pro Stunde bzw in derselben Höhe wie es der eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv wird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütung spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ab- gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr lehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht- Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen schicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es 14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines un- sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. vorhergesehenen oder unabwendbaren Hinde- (Wert idF ab 1. Jänner 2020) rungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der ge- b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli- werblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Cen- chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer tern sind, gilt zusätzlich Folgendes: auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tages- a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig arbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde- abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienst- rungsgründe zu verwenden: – 12 –
Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fort- Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – setzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in sei- allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrich- ner Gesundheit gefährdet, ten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar- des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder aus- Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden wäh- üben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah- rend des Tages nicht gewährleistet ist me dieser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen kön- nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 nen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfäl- versorgt. lige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist Die beiden letzteren Gründe können nicht heran- auf die Arbeitszeit anzurechnen. gezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechende Be- f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit treuungs- und Sorgespflicht durchführen kann. von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sonderver- Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung gütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent bereits vorgelegen sind, können nicht herangezo- (Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeits- gen werden. stunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlich Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten in Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht werden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der nächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichti- der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berech- gen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Gutha- tigt. ben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in hal- ben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeit- c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit guthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh- nicht verbraucht, so ist dieses Guthaben auf mer, die eine berufsbildende Weiterbildungsein- Wunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten Ge- richtung oder Schule besuchen oder dies beabsich- haltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Ende tigen, zu berücksichtigen. des Dienstverhältnisses der Zeitausgleich nicht er- d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in- folgt, sind die Zeitguthaben 1 : 1 abzurechnen. nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die § 7 SCHICHTARBEIT*) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen unun- 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit terbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonsti- Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt. gen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilun- Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si- gen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi- des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem a) beim Tod des/der Ehegatten/gattin Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist oder des/der eingetragenen Part- jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung ners/in ................................. 3 Arbeitstage seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß b) beim Tod des/der Lebensgefährten/ zu gewähren: gefährtin, wenn er/sie mit dem An- gestellten im gemeinsamen Haus- halt lebte .............................. 3 Arbeitstage c) beim Tod eines Elternteiles ......... 3 Arbeitstage *) Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34. – 13 –
d) beim Tod eines Kindes ............... 2 Arbeitstage h) bei Eheschließung von Geschwis- e) beim Tod von Geschwistern, tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag Schwiegereltern und Großeltern ... 1 Arbeitstag i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der f) bei eigener Eheschließung oder Ein- Lebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag tragung der Partnerschaft ........... 3 Arbeitstage j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes g) bei Wohnungswechsel im Falle ei- bzw Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Be- nes bereits bestehenden eigenen scheinigung vorgewiesen wird. Haushalts oder im Falle der Grün- [a) und f) idF 1. Jänner 2012] dung eines eigenen Haushalts ...... 2 Arbeitstage § 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUER Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes- 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus- Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw setzung ist, dass diese Studien nicht neben einem nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife- § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSchG BZW VKG Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Be- verhältnis angerechneten Karenzen sind beim Ge- messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt- samtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Ur- und stehen nicht zusätzlich zu. laubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Ka- 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten an- renz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG gerechnet. bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. burten. VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt. haben, gilt nachstehende Regelung: Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die An- Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Be- VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutter- messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt- schutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das (MSchG) bzw § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 der zum 1. 1. 2020 geltender Rechtslage wären dies und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten Monaten angerechnet. pro Kind). Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienst- (§ 8b idF 1. Jänner 2019) § 9 KÜNDIGUNGSTERMINE 1. Für Dienstverhältnisse die ab 1.1.2019 begründet nats endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstver- werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst- trag geregelt wird. geber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs- fristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist 2. Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2019 begründet am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermo- werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst- nehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinba- – 14 –
rung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehn- ausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonati- ten oder am Letzten eines Kalendermonats endet. gen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung so (§ 9a idF 1. Jänner 2019) § 9a ABFERTIGUNG (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim- ständigenvorsorgegesetz), sind der Arbeitnehmer mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli- und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat chen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegeset- ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung. Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich (2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu” durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell- für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes bestimmt ist. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbst- § 10 REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG (1) Begriff der Dienstreise: seaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stun- a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur den in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt. b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 7,50. b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au- (Wert idF ab 1. Jänner 2020) ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde- einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir- gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 17,90. ke 1 bis 23. (Werte idF ab 1. Jänner 2020) c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs- d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Be- und wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstor- triebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die tes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert, Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40. Das Tag- Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr geld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, zur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigen und zwar in der Höhe von € 26,40, wenn die Abreise Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Auf- an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von wandsentschädigung von € 17,90, wenn die Abreise der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird ein ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutre- Taggeld von € 17,90 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer ten. am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 26,40, wenn die Ankunft ab 17 Uhr (2) Reiseaufwandsentschädigung: erfolgt. Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten (Werte idF ab 1. Jänner 2020) der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ent- 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem schädigen. Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- das gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung 25 %. (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Rei- – 15 –
f) Nächtigungsgeld: segebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/434 Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Be- vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darf triebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung au- das Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebühren- ßer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch stufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht 10 % unterschritten werden. in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw € 12,00. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, (Wert idF ab 1. Jänner 2020) so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die An- Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Be- kunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Ange- trag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die stellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssi- im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu ge Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. 5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und mit einer Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Drittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und für Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über führung. die Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwen- Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ver- den. ringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen verein- Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender- barten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt, tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung er- für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- setzt. land zusammenzurechnen. Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden auf gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ih- im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen res Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen- Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt. dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertre- ter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pau- e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für schalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen verein- Dienstreisen im Ausland sinngemäß. bart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigun- (4) Dienstreisestunden außerhalb der normalen gen bereits abgegolten sind. Arbeitszeit: Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Auffor- (3) Dienstreisen in das Ausland: derung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst len- ken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeits- a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer aus- zeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung: drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent- Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentli- schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes chen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalar- ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu beitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monats- vereinbaren. gehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden b) Beschäftigung im Ausland: vergütet werden. Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland, Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf- insbesondere die Festsetzung der Entfernungszula- grund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist gen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindest- zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder grundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 Tod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Ar- bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren beitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwie- c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächti- gend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Angestellte gungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darf mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während der die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebühren- ungebunden sind. stufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur Rei- – 16 –
(5) Kilometergeld: ben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw des Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Auf- Dienstnehmers die Ansprüche aus dem ABGB und wandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt. für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat- Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Be- Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilome- zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den fol- ter zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers genden Bestimmungen: hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsent- zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein schädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jeden- schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung falls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjah- wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung res bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Ab- des durch die Erhaltung des Kfz und die Benützung rechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nach- entstehenden Aufwandes dient. weises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn ei- Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß ne Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer verein- nachstehender Tabelle wie folgt: bart wurde. bis 15.000 km ....................................... € 0,42 ab 15.001 – 20.000 km ............................ € 0,40 (6) Verfall von Ansprüchen: darüber ............................................... € 0,38 Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä- testens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Über- der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetra- schreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird genen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Ver- ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber fall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden. das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrverei- (7) Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, die nigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu neh- dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im men. Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehö- Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- ren, Folgendes: derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- Dienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Fol- reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, ver- genden nichts anderes bestimmt ist, gilt als einbart werden. Dienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes. Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilome- b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Be- des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldver- schäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte an- rechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilome- zuwendenden Kollektivvertrages auch für überlas- tergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitge- sene Angestellte. bers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichba- Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so ange- re Angestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, ordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkw und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst zur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkw beschäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so blei- der Ziffern 1 bis 6. § 11 13. und 14. MONATSGEHALT, WEIHNACHTSREMUNERATION und URLAUBSZUSCHUSS (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen- Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision ein derjahr eine Weihnachtsremuneration und ein Ur- Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung laubszuschuss als Sonderzahlungen. der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszu- Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und schusses das Fixum zugrunde gelegt. Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe der mo- So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollek- natlichen Lehrlingsentschädigung. tivvertragliche Mindestgehalt, sind die Sonderzahlun- – 17 –
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