KOLLEKTIVVERTRAG - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

                           für Angestellte der Industrie
Rahmen-KV

                        in der für die Angestellten der
                      Textilindustrie Österreichs unter
            besonderer Berücksichtigung Vorarlbergs
                     (ausgenommen die Vorarlberger
              Stickereiwirtschaft) geltenden Fassung
              mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
                                         STAND 1. APRIL 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
RAHMEN-
             KOLLEKTIVVERTRAG
                              für Angestellte der Industrie
in der für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs
         unter besonderer Berücksichtigung Vorarlbergs
    (ausgenommen die Vorarlberger Stickereiwirtschaft)
                                        geltenden Fassung

                       mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen

                                              STAND 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  Die Mindestgehälter steigen mit 2 % und die Gehälter mit 1,75 % deutlich über der Inflation.
  Somit konnte – trotz eines teilweise wirtschaftlich schwierigen Jahres – ein Reallohnzuwachs für
  die Angestellten der Textilindustrie erreicht werden!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                        Seite                                                                               Seite

§   1     Vertragschließende ...............................              7           § 18a Praktikanten .........................................           26
§   2     Geltungsbereich ...................................             7           § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest-
§   3     Geltungsdauer ......................................            7                 grundgehälter (ausgenommen Vbg) .......                          26
§   4     Normalarbeitszeit ..................................            8           § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest-
§   4a    Mehrarbeit ...........................................         10                 grundgehälter (gültig für Vbg) ...............                   30
§   4b    Nachtarbeit (Bedingungen) ....................                 11           § 19a Telearbeit .............................................         34
§   4c    Altersteilzeit ..........................................      11           § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord-
§   5     Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                        12                 nungen ................................................          34
§   5a    Verbrauch von Zeitguthaben ..................                  14           § 21 Einstellungsbeschränkungen ..................                     34
§   6     Nachtarbeit (Sondervergütung) ..............                   14           § 22 Fachverbandsverhandlungen .................                       34
§   7     Freizeit bei Dienstverhinderung ...............                14           § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                       35
§   8     Anrechnung von Mittelschulstudien bei                                       § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns-
          Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur-                                            tigkeitsklausel .......................................          35
          laube und Heimaufenthalte, Studienfrei-
                                                                                      Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ...........................                37
          zeit ......................................................    15
                                                                                      Aus- und Weiterbildung ...................................             38
§ 9       Abfertigung bei Vollendung des 65. Le-
                                                                                      Pauschalentlohnungsvereinbarungen
          bensjahres bei Männern und des 60. Le-
                                                                                      (All‑in‑Vereinbarungen) ..................................             38
          bensjahres bei Frauen ...........................              16
                                                                                      Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu
§ 9a      Abfertigung bei Inanspruchnahme der
                                                                                      überlassenen Arbeitskräften .............................              39
          vorzeitigen Alterspension bei langer Versi-
                                                                                      Erläuterungen ................................................         40
          cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG .                          16
                                                                                      Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG ....                       43
§ 9b      Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15
                                                                                      Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV                       45
          MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung
                                                                                      Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit gemäß
          nach Entbindung (§ 23a AngG) ..............                    17
                                                                                      § 19a .............................................................    46
§ 9c      Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst-
                                                                                      Empfehlung betreffend Dienstjubiläen ..............                    48
          zeiten ...................................................     17
§ 9d      Wechsel in das System der „Abfertigung                                      Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden-
          neu” ....................................................      17           schluss
§ 10      Gehaltszahlung im Todesfall ..................                 18           § 1 Geltungsbereich ..................................... 49
§ 10a     Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor-                                      § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar-
          dienstzeiten für die Bemessung der Abfer-                                        beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 49
          tigung ..................................................      18           § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 50
§ 11      Weihnachtsremuneration (13. Monatsge-                                       § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 50
          halt) .....................................................    19           § 5 Arbeitszeit .............................................. 50
§ 12      14. Monatsgehalt ..................................            19           § 6 Geltungsbeginn ...................................... 51
§ 12a     Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-
                                                                                      Kollektivvertrag voll- und teilkontinuierliche Arbeits-
          te Angestellte ........................................        20
                                                                                      weise
§ 12c     Urlaubsentgelt ......................................          21
                                                                                      Unterzeichnungsprotokoll ................................ 53
          Protokoll (authentische Interpretation
          §§ 11 und 12 RKV) .................................            21           Zusatz-Kollektivvertrag für die Angestellten der Tex-
§ 13      Behaltepflicht .......................................         21           tilindustrie Österreichs über Reisekostenregelung,
§ 13a     Information bei befristeten Dienstverhält-                                  Trennungsgelder, Messegelder, Interpretation der
          nissen ..................................................      22           Verwendungsgruppen, Verfall der Ansprüche und
§   14    Diensterfindungen .................................            22           Günstigkeitsklausel
§   14a   Verbesserungsvorschläge ......................                 22           § 1 Geltungsbereich ..................................... 54
§   14b   Ausbildungskosten ................................             22           § 2 Geltungsdauer ........................................ 54
§   15    Allgemeine Bestimmungen über die Ver-                                       § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung                   55
          wendungsgruppen ................................               22                 Begriff der Dienstreise ............................. 55
§ 15a     Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-                                          Bemessung der Reisedauer ...................... 55
          ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ......                24                 Fahrtvergütung ....................................... 55
§   16    Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                          24                 Reiseaufwandsentschädigung .................. 55
§   16a   Ein- bzw Austritt ....................................         25                 Sonstige Aufwendungen .......................... 56
§   17    Bezüge der Aufsichtsorgane ...................                 25                 Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung . 56
§   18    Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung ..                     25                 Überstunden auf Dienstreisen ................... 56

                                                                                –5–
Inhaltsverzeichnis
                                                                      Seite                                                                               Seite

        Reisen in das Ausland ..............................           56           § 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhe-
§   4   Trennungskostenentschädigung ...............                   56               re Verwendungsgruppe bei Überzahlung
§   5   Messegelder ...........................................        57               über das Mindestgrundgehalt ....................                   72
§   6   Verwendungsgruppenschema ..................                    57           § 4 Geltungsbeginn ........................................            72
§   7   Schlussbestimmungen und Günstigkeits-
                                                                                    Kollektivvertrag 2021 – Ist-Abschluss
        klausel ...................................................    58
                                                                                    (gilt nicht für Vbg)
Zusatz-Kollektivvertrag über die Entsendung zu Aus-                                 Artikel I    ......................................................    74
landsdienstreisen                                                                   Artikel II Ist-Gehaltserhöhung ........................                74
§ 1 Geltungsbereich ..................................... 60                        Artikel III Mindestgrundgehaltsordnung ...........                     74
§ 2 Auslandsdienstreisen ............................... 60                         Artikel IV Überstundenpauschalien .................                    74
§ 3 Reisevorbereitung ................................... 60                        Artikel V Änderungen des Zusatzkollektivver-
§ 4 Schriftliche Aufzeichnungen ..................... 60                                        trages über die Verrechnung von Rei-
§ 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten ......... 61                                             sekosten und Aufwandsentschädigun-
§ 6 Arbeitszeit und Wochenruhe ..................... 61                                         gen ................................................       75
§ 7 Aufwandsentschädigung ......................... 61                              Artikel VI Gemeinsame Erklärung der Sozial-
§ 8 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit ......... 62                                           partner zu überlassenen Arbeitskräf-
§ 9 Familienheimfahrt ................................... 62                                    ten (Anhang zum Kollektivvertrag) .....                    75
§ 10 Unfallversicherung .................................. 63                       Artikel VII Wirksamkeitsbeginn .........................               75
§ 11 Tod naher Angehöriger ........................... 63                           Gehaltsordnung 2021 .....................................              77
§ 12 Erkrankungen und Unfälle ....................... 63
                                                                                    Kollektivvertrag 2021 – Ist-Abschluss
§ 13 Höhere Gewalt ........................................ 63
                                                                                    (gültig für Vbg)
§ 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung ..... 64
                                                                                    Artikel I Geltungsbereich ..............................               78
§ 15 Abtretung von Ansprüchen ....................... 64
                                                                                    Artikel II IST-Gehaltserhöhung .......................                 78
§ 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba-
                                                                                    Artikel III Mindestgrundgehaltsordnung ...........                     78
     rungen, betriebliche Regelungen und
                                                                                    Artikel IV Überstundenpauschalien .................                    78
     Günstigkeitsklausel .................................. 64
                                                                                    Artikel V Änderungen des Zusatzkollektivver-
§ 17 Schlichtungsverfahren ............................. 64
                                                                                                trages über die Verrechnung von Rei-
§ 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 64
                                                                                                sekosten und Aufwandsentschädigun-
Zusatz-Kollektivvertrag über die Verrechnung
                                                                                                gen ................................................       79
von Kilometergeld für PKW .............................. 66
                                                                                    Artikel VI Gemeinsame Erklärung der Sozial-
Kollektivvertrag über Zeitvorrückung innerhalb                        der                       partner zu überlassenen Arbeitskräf-
Verwendungsgruppe (gilt nicht für Vbg)                                                          ten (Anhang zum Kollektivvertrag) .....                    79
§ 1 Geltungsbereich .......................................            69           Artikel VII Wirksamkeitsbeginn .........................               79
§ 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs-                                       Gehaltsordnung Vorarlberg 2021 ....................                    81
    gruppe ....................................................        69
                                                                                    Zusatzinformation über vergangene Abschlüsse
§ 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhe-
                                                                                    Gehaltsordnungen 2020–2018 ohne Vorarlberg .                           82
    re Verwendungsgruppe bei Überzahlung
                                                                                    Gehaltsordnungen 2020–2018 Vorarlberg .........                        84
    über das Mindestgrundgehalt ....................                   70
                                                                                    Liste ab 2008 nicht mehr enthaltener Kollektivver-
§ 4 Geltungsbeginn ........................................            70
                                                                                    träge .............................................................    86
Kollektivvertrag über Zeitvorrückung innerhalb der
Verwendungsgruppe (gilt für Vbg)
§ 1 Geltungsbereich ....................................... 71
§ 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs-
    gruppe .................................................... 71                  Impressum: letzte Umschlagseite

                                                                              –6–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bun-                   schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
dessparte Industrie der Wirtschaftskammer Öster-                         Geschäftsbereich Interessenvertretung, andererseits.
reich einerseits und dem Österreichischen Gewerk-

                                                    § 2 Geltungsbereich*)

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                           b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-                           Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum
reich;                                                                        Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
                                                                              schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung
fachlich: für alle Mitglieder der Textilindustrie, inner-
                                                                              aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge-
halb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh-
                                                                              hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü-
und Lederindustrie, ausgenommen jene, die der
                                                                              tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a.
Fachgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs an-
                                                                              (gilt ab 1. November 1998)
gehören;
                                                                              Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-
                                                                              ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-
                                                                              ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf-
                                                                              werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus-
                                                                              ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde-
                                                                              länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-
                                                                              tigt werden.
mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.
                                                                              (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Abs 1, 2, 3 Sei-
                                                                              te 34)
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
                                                                         c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und
a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-                       Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sons-
   rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,                         tige Verkaufsangestellte der Molkereien.
   soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
   pflichtig sind;

                                                      § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in                    (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein-
Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun-                   kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu-
gen bis zum 1. April 2021 eingearbeitet.)                                schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs-
                                                                         frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen
(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind                     Briefes gekündigt werden.
alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom
1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den                       (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von
abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.                        Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh-
                                                                         merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-
(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter                    schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-                    und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes                       des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach-
gekündigt werden.                                                        verbände zuständig.

(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-                          (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die                       gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände-
gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind,                    rung des Kollektivvertrages geführt werden.
können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem
Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
kündigt werden.

*) (gilt für alle Bundesländer und auch für weitere Fachverbände Industrie)

                                                                   –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*)
Gilt für alle Mitglieder der Textilindustrie, innerhalb des Fach-         gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der
verbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,               13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn
ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiwirt-
schaft Vorarlbergs angehören.                                             der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi-
                                                                          gung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Be-
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der                    triebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat be-
Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de-                     steht, durch schriftliche Einzelvereinbarung kann die-
nen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahren kol-                       ser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Steht
lektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt                     die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein
ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.                   fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Ar-
                                                                          beitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Fall der
(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs-                     Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Aus-
stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den                     gleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall
einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis                        bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinde-
zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb                           rung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitaus-
dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige                           gleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat.
wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden                    Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 Ar-
nicht überschreitet.                                                      beitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächsten
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit                     Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des
im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus-                          Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht
gleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Be-                      für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf
triebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren.                          Zeitausgleich.
Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Tei-                    Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten des
len gewährt werden, wobei ein Teil zumindest 4 Stun-                      Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des
den zu betragen hat.                                                      vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro
                                                                          Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.
(2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit                   Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge-                         vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.
re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so                           Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb sind von
kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen                       den Bestimmungen des § 4 (3) ausgenommen.
überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba-
rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits-                       (4) Durchrechenbare Normalarbeitszeit
zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallsta-                   1. Mittels Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Be-
ge einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Ein-                       triebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinba-
arbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zuläs-                      rung, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit inner-
sig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeits-                      halb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig
zeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einar-                      so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durch-
beitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im                    schnitt die in Abs 1 festgelegte wöchentliche Normal-
Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit                         arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschreitet. Sol-
45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des                          chen Vereinbarungen dürfen berücksichtigungswür-
§ 4a nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen                      dige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenste-
die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit                           hen. Bei der Verhandlung über diese Arbeitszeiteintei-
40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchs-                      lung soll auf die Bereitstellung von Infrastrukturein-
tens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienst-                       richtungen Bedacht genommen werden.
verhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit                      Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit
(Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit                     (38,5 Stunden) zusätzlich zu einer möglichen Mehrar-
die entsprechende Überstundenvergütung. Die Be-                           beit gemäß § 4a (wöchentlich 1,5 Stunden) für insge-
stimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des                        samt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzel-
Abs 3 unberührt.                                                          nen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden,
                                                                          wobei die Mehrarbeit gemäß § 4a in der Betriebs-
(3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe-                        bzw Einzelvereinbarung zu regeln und gesondert fest-
sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder                        zuhalten ist.
zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu                      Mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der
40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit-                        Kollektivvertragspartner kann dieser Durchrech-
ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus-                        nungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl

*) Gilt ab 1. April 2005

                                                                    –8–
auf 80 erweitert werden. Erfolgt innerhalb von 2 Wo-              Schichtturnus nicht überschritten wird. Eine Verkür-
chen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei                  zung der ununterbrochenen Ruhezeit gemäß § 12
den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt              Abs 1 AZG auf 10 Stunden ist zulässig. In Betrieben
dies als Zustimmung.                                              mit Zwei- oder Dreischichtsystemen können die Be-
                                                                  stimmungen des Abs 4, durchrechenbare Normalar-
2. Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den ein-
                                                                  beitszeit, angewendet werden.
zelnen Wochen kann im Durchrechnungszeitraum
mindestens 14 Tage jeweils im Vorhinein festgelegt                2. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,
werden. In der Betriebsvereinbarung (bzw schriftli-               kann im Drei- oder Mehrschichtbetrieb die wöchentli-
chen Einzelvereinbarung) ist zu regeln, wie bei der               che Normalarbeitszeit gemäß Abs 1 innerhalb des
Festlegung der zusätzlichen Arbeitsschichten pro Wo-              Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt werden, dass
che, soweit diese kurzfristiger als 3 Wochen im Vorhi-            sie im Durchschnitt des Schichtturnus 42 Stunden nicht
nein erfolgt, auf familiär bedingte Umstände der An-              überschreitet.
gestellten Rücksicht genommen wird.                               In Schichtsystemen mit mehr als 3 Schichten (teilkonti-
                                                                  nuierliche oder vollkontinuierliche Arbeitsweise) kann
3. Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb oder
                                                                  die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
für Betriebsabteilungen sind bei Vereinbarung solcher
                                                                  56 Stunden ausgedehnt werden.
Durchrechnungszeiträume auszunehmen und es gilt
                                                                  Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei-
hiefür die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß
                                                                  tungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß
Abs 1.
                                                                  Abs 1 sind innerhalb eines 26 Wochen nicht überstei-
4. Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchre-                genden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
chenbaren Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 und einer                 Eine Verlängerung dieses Durchrechnungszeitraumes
Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs 3 Arbeits-                bis zu 52 Wochen ist nur mittels Betriebsvereinbarung
zeitgesetz dürften 48 Stunden pro Woche nicht über-               und Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechts-
schritten werden.                                                 wirksam.
                                                                  Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der
5. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt
                                                                  Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspart-
das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen
                                                                  nern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile
(zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleis-                3. Die Bestimmungen des § 4a Mehrarbeit dürfen im
teten Stunden abgerechnet.                                        Dreischichtbetrieb nur angewendet werden, wenn im
                                                                  Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden pro Woche
6. Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbar-
                                                                  nicht überschritten werden.
ten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für
die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch-                  4. Die Festlegung des Zeitausgleiches hat unter Be-
schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar-            rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver-
beit Überstundenentlohnung; diese entfällt bei unbe-              nehmlich zu erfolgen.
rechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Ent-           Dieser Zeitausgleich hat möglichst in ganzen Arbeits-
lassung.                                                          tagen zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu-
                                                                  stande, hat der Zeitausgleich vor Ende des vereinbar-
7. Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Aus-
                                                                  ten Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.
scheiden gegenüber der durchschnittlichen Normal-
                                                                  Bei Vorliegen betriebswichtiger Gründe kann der Zeit-
arbeitszeit zu viel bezahlte Gehalt hat der Arbeitneh-
                                                                  ausgleich nur in den nächsten Durchrechnungszeit-
mer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, oh-
                                                                  raum, längstens jedoch 13 Wochen, vorgetragen wer-
ne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem
                                                                  den.
Verschulden entlassen wird.
                                                                  Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
8. Für ab dem 1. 4. 2006 beginnende Durchrech-                    werden durch die Gewährung von Freischichten im
nungszeiträume gilt: Ist am Ende des Durchrech-                   Sinne dieses Punktes nicht berührt.
nungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig
erfolgt, können Zeitsalden im Ausmaß von bis zu                   (5a) Übergangsbestimmungen und Kündigungsbe-
40 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum                 stimmungen zu Abs 4 und 5
übertragen werden.
                                                                  a) Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmun-
(Z 8 gilt ab 1. April 2006)                                       gen § 4 Abs 4 und 5 betreffend „fünf zusätzliche Voll-
                                                                  schichten an Samstagen” des Kollektivvertrages über
(5) Schichtarbeit                                                 die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit
1. Bei Schichtarbeit ist mittels Schichtplan die Arbeits-         vom 14. 12. 1988 können ab 1. 9. 1997 nicht mehr ver-
zeit so einzuteilen, dass die gesetzliche Mindestruhe-            einbart werden.
zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche
Normalarbeitszeit gemäß Abs 1 innerhalb des

                                                            –9–
b) Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmun-            wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges
gen § 4 Abs 4 und 5 betreffend „fünf zusätzliche Voll-        mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Ta-
schichten an Samstagen” des Kollektivvertrages über           gen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Ar-
die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit              beitszeitregelung.
vom 14. 12. 1988, die vor dem 1. 9. 1997 vereinbart
wurden, bleiben bis zum Ablauf des vereinbarten Zeit-         (11) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
raumes in Geltung.                                            zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
                                                              das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage
§ 4 Abs 4 und 5 sowie § 4a könnten unter Einhaltung
                                                              der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. 1999
                                                              Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
aufgekündigt werden.
                                                              nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins-
Erfolgt keine Aufkündigung, gelten § 4 Abs 4 und 5 so-
                                                              besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und
wie § 4a als Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages.
                                                              Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen. Im Sinne des
Wird aufgekündigt, tritt das vor dem 1. 9. 1997 gelten-
                                                              § 11 (2) Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes
de Recht wieder in Kraft.
                                                              ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die
Vereinbarungen, bei denen Durchrechnungszeiträu-
                                                              Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf
me über das Ende der Kündigungsfrist hinausgehen,
                                                              5 Wochentage zulässig.
bleiben aufrecht.
                                                              Gemäß § 11 Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäf-
                                                              tigungsgesetz (KJBG) kann die wöchentliche Normal-
(6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten
                                                              arbeitszeit insbesondere zur Ermöglichung einer län-
bleiben aufrecht.
                                                              geren Wochenendruhe an jene der erwachsenen Ar-
                                                              beitnehmer angeglichen werden. Erfolgt eine un-
(7) Regelungen im Sinne der Abs 3 bis 5 können für
                                                              gleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normal-
den gesamten Betrieb sowie Betriebsabteilungen
                                                              arbeitszeit über einen durch diesen Kollektivvertrag
bzw Tätigkeitsbereiche abgeschlossen werden.
                                                              ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch
                                                              die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer ge-
(8) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit
                                                              mäß § 11 Abs 2a KJBG abweichend von den Bestim-
der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5, als
                                                              mungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes ungleichmä-
auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher
                                                              ßig verteilt werden sowie gemäß § 19 Abs 7 KJBG
Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt
                                                              das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen
für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbe-
                                                              verkürzt werden.
trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes
Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
                                                              (12) Soweit die Bezahlung und die Anrechnung der
                                                              Pausen auf die Normalarbeitszeit nicht aufgrund
(9) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere
                                                              zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt, sind der-
Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-
                                                              artige Pausen im Verhältnis 1,5 : 5 auf die Arbeitszeit-
tagen um 13 Uhr zu enden.
                                                              verkürzung anzurechnen.
                                                              Besteht vor dem 1. Jänner 1990 bereits eine kürzere
(10) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um
                                                              Normalarbeitszeit als 40 Wochenstunden und beträgt
12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes
                                                              somit die Verkürzung weniger als 1,5 Stunden, verrin-
an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder
                                                              gert sich die Anrechnungsmöglichkeit entsprechend.
erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt
für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit

                                               § 4a Mehrarbeit*)

Aus dem Kollektivvertrag über die Verkürzung und              Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der
Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14. Dezember                Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 2 bis 5.
1988                                                          Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen
Das Ausmaß der ab Jänner 1990 durchgeführten Ver-             des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Über-
kürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bis-         stunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für
her 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Wo-          die aufgrund des § 5 Abs 3, 5, 6, 7, 8 ein Zuschlag
che) ist Mehrarbeit. Für diese Mehrarbeit gebührt ein         von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als
Zuschlag von 50 Prozent. Die Mehrarbeit wird auf              Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde.
das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.             Abweichend von § 5 Abs 3 liegt Mehrarbeit dann vor,

*) (gilt ab 1. September 1997)

                                                         – 10 –
wenn die Stunden nicht in die Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr)            täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das
fallen.                                                           Gesetz zulässig ist. Mehrarbeit kann im Einvernehmen
Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von            mit dem Arbeitnehmer auch durch Zeitausgleich im
9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen                 Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden.
davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der

                                                     § 4b Nachtarbeit

(1) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig          Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-
abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-              reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen
tel) vorliegt.                                                    werden.
Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, darf              Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta-
aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet              gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht
werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige                 möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist
Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahr-                der/die Angestellte zum vorzeitigen Austritt berech-
scheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber                   tigt.
glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des
Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend                 (3) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit
gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung                 nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Angestellten, die
kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich nach                    eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder
Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwend-                    Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berück-
baren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich gel-                  sichtigen.
tend gemacht werden.
                                                                  (4) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-
(2) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli-               nerbetrieblich auszuschreiben. Angestellte, die
chen Möglichkeiten verpflichtet, den/die Angestellte              Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – al-
(n) auf dessen/deren Verlangen auf einem geeigne-                 lenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten
ten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender                 können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
Hinderungsgründe zu verwenden:
Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-              (5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass An-
zung der Nachtarbeit den/die Angestellte(n) in sei-               gestellte, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sol-
ner/ihrer Gesundheit gefährdet,                                   len, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tä-
die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt                 tigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des
des/der Angestellten lebenden Kindes während der                  § 12b AZG, BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen las-
Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während                  sen können. Der Arbeitgeber hat dem/der Angestell-
des Tages nicht gewährleistet ist,                                ten allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit
oder der/die Angestellte einen pflegebedürftigen na-              ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
hen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 ver-
sorgt.                                                            (6) Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Ziffer 6a ArbVG
Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-               erfassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Be-
gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-                 triebsvereinbarungen über Maßnahmen zum Aus-
dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-              gleich bzw zur Milderung von Belastungen der Ange-
und Sorgepflichten durchführen kann.                              stellten durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs-
vereinbarung geregelt werden.

                                                     § 4c Altersteilzeit*)

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-               anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b         gelten nur für ab dem 1. 4. 2001 abgeschlossene Ver-
AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000 bzw                 einbarungen oder sofern die Partner früher abge-
71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachste-               schlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis
henden Regelungen, solange die genannten Bestim-                  längstens 1. 6. 2001 vereinbaren.
mungen auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen

*) (gilt ab 1. April 2001, idF vom 1. Jänner 2008)

                                                             – 11 –
(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-           Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts-               Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-             ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor-             Zuschlags auszuzahlen.
malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn          Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ar-
ab 1. 1. 2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließ-        beitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Er-
lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula-         ben.
gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den         – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch
Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver-       werden keine Zeitguthaben erworben. Dement-
ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.               sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-       für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er-
ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-       worben sind.
sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor         – Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte,
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.       über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hi-
                                                            naus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeits-
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste-      zuschlag gemäß § 19d Abs 3a AZG.
hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits-        Diese Regelung tritt mit 1. 1. 2008 in Kraft.
zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be-
rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-        (4) Empfehlungen:
Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein-
zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits-      Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
zeit geleistet wurden.                                    a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-        Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-
che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung          sorgung möglichst vermeidet.
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-    b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.              den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist       (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche
der Betriebsrat zu informieren.                              die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei-
                                                             tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-          Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in
liche Arbeitszeiten vorsehen, insbesondere kann ver-         den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel-
einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-          lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-        schriften entsprechen, verbraucht werden kann
se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,             und wird).
um anschließend durch Verbrauch dieser Zeitgutha-         c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
ben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensions-       beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
antritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem       rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
Fall gilt:                                                   Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
– Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-           Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
  phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren         durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
  Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-            aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
  braucht werden.                                            trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
– Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-          stehen.
  de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf

                          § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Aus dem Kollektivvertrag über die Verkürzung und          wie die Mehrarbeit gem § 4a überschritten wird. Bei
Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14. Dez. 1988           Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor,
                                                          wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange-
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete     stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der     mögliche Mehrarbeit gem § 4a überschritten wird.
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit       Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleis-
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-        tung nur dann herangezogen werden, wenn berück-
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so-     sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers

                                                     – 12 –
der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Über-          schlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen
stunden sind mit einer Grundvergütung und einem              der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird,
Zuschlag zu entlohnen.                                       gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass
                                                             für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektiv-
(1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im         vertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zu-
Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann       schläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren
vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der            den Angestellten für die im Rahmen der wöchentli-
Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein-           chen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden
barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem          die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne
§ 4a überschritten wird.                                     Grundvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung und die Grundlage für           (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt
die Berechnung der Überstundenzuschläge für Sonn-            neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar-
und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehalts. Mit         beitsstunde 1/143 des Monatsgehalts. Übersteigt die
der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind             an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die
alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son-              für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normal-
derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-,                arbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zu-
Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.                schlag von 100 %.
Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits-             Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 40
stunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gem
§ 4a ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu tei-          (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De-
len.                                                         zember gem § 4 Abs 10 erster Satz um 12 Uhr zu enden
                                                             hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen
(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis    der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetz-
6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-         ten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die          Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergü-
Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt        tung.
ein Zuschlag von 100 %.                                      Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und
Für die 11. und 12. Arbeitsstunde an einem Tag ge-           31. Dezember sich gem § 4 Abs 10 zweiter Satz nach
bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei-            der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, ge-
tender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt        bührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst
auch bei gleitender Arbeitszeit, sofern Überstunden          für den betreffenden Wochentag festgesetzten Nor-
ausdrücklich angeordnet werden. Werden in einer Ar-          malarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein Überstun-
beitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so gebührt,        denzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung.
ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender              Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den
Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich        betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeits-
um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe             zeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Über-
von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit, so-    stunden die Überstundengrundvergütung mit 100 %
fern Überstunden ausdrücklich angeordnet werden.             Zuschlag.
(Dieser Absatz gilt ab 1. Jänner 2020)
Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der           (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei-
achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine          ner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von Überstun-
bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu ge-            den zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit ei-
währen, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Inner-      nem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Bestehen
betrieblich bereits bestehende gleichwertige oder            im Betrieb für die Arbeitnehmer für solche Einsätze
günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im-           insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese an-
mer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An-             statt des obigen Satzes.
spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der            (gilt ab 1. April 2002)
zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo-
raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.            (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
(Absatz gilt ab 1. April 2019)                               nur der jeweils höchste Zuschlag.

(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-        (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                       einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei-
                                                             ben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte
(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö-         höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge-        bleiben unberührt.
bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu-

                                                        – 13 –
(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei-             der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli-
che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über-                 chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher,
stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen                   das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun-
sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht                  denleistung erfolgte.*
kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über-                  * (gilt ab 1. April 1996; gilt für Vorarlberg ab 1. April 2012)
stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre-
tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset-
                                                                    Durchführung der Arbeitszeitverkürzung
zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe-
                                                                    Gehaltsausgleich
reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
                                                                    (1) Das tatsächliche Monatsgehalt bzw das monatli-
(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
                                                                    che Lehrlingseinkommen bleiben zum Zeitpunkt der
denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
                                                                    Arbeitszeitverkürzung unverändert.
nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
                                                                    (2) In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestand-
Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen
                                                                    teile, wie Zulagen, Zuschläge usw, bleiben unverän-
Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.*
                                                                    dert
* Auf bestehende Pauschalien ist bezüglich der Mehrarbeit
(§ 4a) Art III Z 3 des Kollektivvertrages vom 14. 12. 1988 anzu-
wenden.                                                             (3) Bei Überstundenpauschalien gilt hinsichtlich der
                                                                    Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB
(13) Überstundenentlohnung und sonstige Zuschläge                   1,5 Stunden bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit)
im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mona-                   § 4a. Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist
ten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar-                      nur insoweit vorzunehmen, als dies unter Berücksichti-
beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht                 gung des § 4a auf Grund der vereinbarten Stunden
werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.                        und des neuen Teils gemäß § 5 (2) die Notwendigkeit
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden                    zur Erhöhung ergibt.
tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen-               Die letzten Absätze (1)–(3) sind „Sondertext” über die per 1. 1.
den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung                 1990 vereinbarte Arbeitszeitverkürzung.

                                       § 5a Verbrauch von Zeitguthaben

Wurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitaus-                  kündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeit-
gleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw die                 punkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw fünf
Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest,                 Schichten einseitig festlegen. Bei Beendigung des Ar-
doch hat er bzw sie sich um das Einvernehmen mit                    beitsverhältnisses werden nicht verbrauchte Zeitgut-
dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einverneh-                    haben ausbezahlt.
men nicht zustande, kann er bzw sie mit einer Voran-                (§ 5a gilt ab 1. April 2019)

                                                      § 6 Nachtarbeit

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb               treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-
festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur                   gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und
Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den                6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte
zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine                   Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-               Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen
tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-                des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.

                                       § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-                   a) bei eigener Eheschließung oder Eintra-
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten                     gung im Sinne des EPG ........................... 3 Tage
ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle-                  b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be-
rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-                    reits bestehenden eigenen Haushaltes
maß zu gewähren:                                                       oder im Falle der Gründung eines eigenen
                                                                       Haushaltes ............................................ 2 Tage

                                                               – 14 –
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens-                               (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere
   gefährtin ............................................... 1 Tag       Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im
d) bei Eheschließung oder Eintragung im Sin-                             Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag
   ne des EPG von Geschwistern oder Kindern 1 Tag                        des Angestellten fällt.
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder                                 (Abs 3 idF 1. Aprl 2011)
   des/der eingetragenen Partners/in ......... 3 Tage
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge-                               (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im
   fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten                          Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis-
   im gemeinsamen Haushalt lebte .............. 3 Tage                   ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be-
g) beim Tod eines Elternteiles ...................... 3 Tage             gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge-
h) beim Tod eines Kindes ............................ 3 Tage             bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be-
i) beim Tod von Geschwistern, Schwieger-                                 sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind
   eltern oder eines Elternteils des/der einge-                          dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des
   tragenen Partner/in sowie der Großeltern. 1 Tag                       oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al-
j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprü-                      lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch
   fung (ausgenommen die Klassen A): die für die Ab-                     im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall
   legung der Prüfung notwendige Zeit.                                   konsumiert werden müssen.
[Abs 1 lit h) idF ab 1. April 2007; lit j) gilt ab 1. April 2008]
[lit a), d) e) und i) idF ab 1. April 2011]                              (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes
                                                                         des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge-               lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch
nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits-                   Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die
tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit                           Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus-
dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs-                         maß eines weiteren Tages.
sen.                                                                     Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 40

         § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer,
                  Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                     Inanspruchnahme ist das Einvernehmen herzustellen.
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                         Kann dieses nicht erzielt werden, umfasst der Freistel-
Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie-                   lungszeitraum die letzten 7 Kalendertage vor der Prü-
hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations-                       fung bzw der letzten Teilprüfung.
gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande-                      Gleiches gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, die
ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die                      sich zusätzlich zu ihrer Beschäftigung auf die Able-
Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.                          gung einer HTL-, HAK-Matura oder Meisterprüfung
Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei-                    vorbereiten.
nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.                                (Abs 3 idF ab 1. April 2008); letzter Absatz idF ab 1. April 2014)

(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube                         (4) Studienfreizeit
oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be-                     Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fachein-
handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung                          schlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für                       mittleren oder höheren Schule, einer Hochschule
diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf                      bzw einer Fachhochschule, der Vorbereitung auf die
den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-                        Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprü-
gerechnet werden.                                                        fung ist ArbeitnehmerInnen auf ihr Verlangen unbe-
                                                                         zahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wo-
(3) Prüfungsvorbereitung*)                                               chen im Kalenderjahr zu gewähren. In Anspruch ge-
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer aus-                            nommene Freistellungen gem Abs 3 sind auf diesen
nahmsweisen Zulassung zu einer facheinschlägigen                         Anspruch anrechenbar.
Lehrabschlussprüfung ist Angestellten, die die Voraus-                   Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar-
setzungen des § 23 Abs 5 lit a BAG erfüllen, für das                     beitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als
erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung eine                        Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall
Woche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu ge-                     der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen
währen. Der Anspruch beträgt dabei, gleichgültig ob                      des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
die Prüfung in einem oder in Teilprüfungen abgelegt                      (Abs 4 idF ab 1. April 2008)
wird, insgesamt eine Woche. Über den Zeitpunkt der

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